Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1959, war als Maler bei der Y.___ AG, Z.___, angestellt und damit obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Unfälle versichert, als er am 1. März 201 3 auf einer Treppe ausrutschte und sich beim Sturz mit der linken Hand abstützte (vgl. Schadenmeldung vom 4. März 2013; Urk. 9/ 1).
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte anlässlich der Erstkonsul t ation vom 1. März 2013 eine Radiusfraktur loco classico
links sowie eine Iliosakralgelenk -Kontusion links und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/ 7).
Aufgrund von persistierenden Rückenschmerzen wurde am 1 7. Mai 2013 ein MRI der Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) angefertigt, wel ches einen Status nach ventraler Deckplattenimpressionsfraktur Th12 links sowie degenerative Veränderungen auf der Höhe L5/S1 ergab (Urk. 9/ 26). Ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 1 3. September 2013 zeigte
multisegmen tale degenerative Veränderungen (Urk. 9/ 29).
In der Folge fand am 4. Dezember 2013 und am 1 7. Februar 2015 eine kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers bei Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, statt (vgl. Urk. 9/35 und Urk. 9/72). Nach im März 2015 erfolgter neurologischer Abklärung (Urk. 9/77) erachtete Kreisarzt Dr. B.___ in seiner Beurteilung vom März 2015 (Urk. 9/78) unfallbedingt eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler für gegeben.
Mit Schreiben vom 2 7. März 2015
(Urk. 9/82) stellte die Suva die Tag geld leistungen per 1. April 2015 ein. Am 7. April 2015 ersuchte der Versicherte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 9/83).
Mit Verfügung vom 1 3. April 2015 (Urk. 9/84) stellt die Suva die Taggeld l eistungen per 1. April 2015 ein. Die dagegen vom Versicherten am 1 2. Mai 2015 erhobene Eins prache (Urk. 9/89) wies die Suva
nach kreisärztlicher Stellungnahme von Dr. B.___ vom 1 3. August 2015 (Urk. 9/94) mit Einsprache entscheid vom 1 7. August 2015 ab (Urk. 9/95 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 4. September 2015 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 1 7. August 2015 (Urk.
2) Beschwerde und beantragte, dieser sei vollumfänglich aufzuheben und es seien ihm die ordentlichen, im Unfallereignis vom 1. März 2013 begründeten Unfall-Taggeldleistungen zuzusprechen und zwar ab Entscheiddatum beziehungsweise bei Nichtgewährung der aufschieben den Wirkung der Beschwerde rückwirkend ab 1. April 201 5. Es seien weitere medizinische Abklärungen bei einer geeigneten Drittstelle anzuordnen zur Überprüfung und Feststellung des aktuellen Zustandes des Rückens sowie einer weiteren Therapierbarkeit des Beschwerdebildes und des Grades der unfallbe dingten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2015 (Urk.
8) beantragte d ie Suva die Abweisung der Beschwerde und in prozessualer Hinsicht die Abweisung des Gesuches um Gewährung der aufschiebenden Wir kung. Mit Gerichtsverfügung vom 2 0. Januar 2016 (Urk.
10) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen sowie die Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2015 (Urk.
8) zur Kenntnis zugestellt.
Am 1. Februar 2016 (Urk. 12) ersuchte der Beschwerdeführer
um Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Replik/Stellungnahme bis am 1 5. Februar 201 6. A m 2. Februar 2016 reichte er ein Schreiben hinsichtlich einer zu g ewährenden Frist bis am 1 5. Februar 2016 ein (Urk. 13). Am 1 5. Februar 2016 reichte er
ein weiteres Fristerstreckungsgesuch ein (Urk. 14).
Am 1 8. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik (Urk.
15) ein und stellte die gleichen Rechtsbegehren wie bereits in der Beschwerdeschrift vom 2 4. September 2015 (vgl. Urk.
1) sowie erneut - trotz bereits erfolgter Abweisung des Gesuches (vgl. Urk.10) - den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde .
D ie Beschwerdegeg nerin verzichtet am 2. März 2016 auf das Einreichen einer einlässlichen Duplik und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 3. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Am 1 3. April 2016 (Urk.
21) und am 7. Juli 2016 (Urk. 24) reichte der Beschwerdeführer weitere Beilagen (Urk. 22 und Urk. 25/1-2) ein, welche der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 23 und Urk. 26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeit punkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.
16 Abs.
1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.
2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.
Dezember 2014 E.
3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversiche rung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
Die Überwindbarkeitspraxis gemäss BGE 136 V 279 und 130 V 352 findet insbesondere auf den Taggeldanspruch, und damit auch auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses, keine Anwendung (vgl. BGE 137 V 199 E. 2.2.4). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die per 1. April 2015 verfügte Leistungs einstellung in ihrem Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, diese sei gestützt auf die schlüssige kreisärztliche Beurteilung vom 2 4. März 2015 erfolgt, worin dem Beschwerdeführer aufgrund der reinen Unfallfolgen eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigk eit als Maler attestiert worden sei . Die Radiusfraktur links sei ohne Residuen abgeheilt. Insoweit ergäben sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigke it. Hinsichtlich der in leichter Keilwirbelbildung verheilten Brustwirbelkörper (BWK) 12-Fraktur habe der Kreisarzt ein Zumutbarkeitsp r ofil formuliert, in dessen Rahmen er die Ausübung des Malerberufes als möglich erachtet habe. Der behandelnde Arzt habe den Nachweis einer objektivierbaren strukturellen Läsion im Bereich der HWS und LWS, ohne welchen nicht von einer richtungsgebenden Verschlimmerung ausgegangen werden könne, nicht erbracht (S. 4 f. Ziff. 3) . Weitere Abklärungen seien weder nötig noch sinnvoll (S. 5 Ziff. 4). Die fortbestehenden syndromalen Beschwerden würden im eingereichten Privatgutachten als Folgen von degenerativen Veränderungen qualifiziert (Urk. 8 S. 6 Ziff. 9.3). Es habe lediglich eine natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und der BWK-12 Fraktur nachgewiesen werden können. Die Fraktur sei aber verheilt, weshalb sich keine Einschränkungen mehr darauf zurückführen liessen. Nichts anderes ergebe sich aus den Ergebnissen der neurologischen Abklärung (Urk. 8 S. 6 Ziff. 10.1). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, e s sei unzutreffend, dass zwischen dem Unfallereignis vom 1. März 2013 und den gemeldeten H WS
- sowie Handgelenksschmerzen rechts kein Kausalzusammen hang bestehe. Aus den vorliegenden Arztberichten gehe einheitlich hervor, dass die unfallbedingten Verletzungen aus einer Fraktur am linken Handgelenk, objektivierbare n Veränderungen in sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten sowie einer Brustwirbelkörperfraktur bestünden (S.
10 Ziff. 2.2) . Auf die kreisärztliche Beurteilung könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei der Einschätzung des behandelnden Arztes zu folgen, wonach durch das Unfallereignis vorbestandene degenerative Veränderungen verstärkt worden seien und im angestammten Beruf als Maler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultier e
(S. 10 f.).
Hinzu komme, dass die seitens der Kreisärzte genannten zu beachtenden Einschrän kungen dem Malerberuf gerade eigen seien
und nicht vermiede n werden könn ten (S. 12 lit . C).
Weiter gehe aus dem beim C.___ eingeholten privaten Aktengutachten klar hervor, dass die vorliegende n Sachverhaltsfeststellungen für eine definitive Beurteilung und Wertung des Beschwerdebildes und damit der Frage des Grades seiner Arbeitsunfähigkeit aus medizi nischer Sicht nicht ausreichten . So werde auch darauf hingewiesen, dass die Wirbelsäulensituation im Einzelnen weiter abzuklären sei, und geringe Verä nderungen in einem Seg ment der Wirbelsäule Auswirkungen auf andere Segmente haben könnten (S. 13 Mitte). Auch die Invalidenversicherung habe nach Be i zug der Suva-Akten weitere Abklär ungen angeordnet . D er Grad seiner Arbeitsunfähigkeit stehe nicht fest und sei nicht mit dem Beweisg rad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht (S. 13 unten). Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1. März 2013 und den dadurch eingetretenen Verletzungen des Handgelenks links sowie der Veränderungen in sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten, insbesondere der Brust- und Lendenwir belsäule mit einer BWK 12 Deck plattenimpressionsfraktur und den damit im Zusammenhang stehenden Beschwerden und Einschränkungen sei durch die vorliegenden Arztberichte im Sinne des massgebenden Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (S. 14) . Für die Frage der Adäquanz fehle es jedoch aufgrund der man gelhaften Sachverhaltsabklärung an einer Entscheidgrundlage (S. 15 oben; vgl. auch Urk. 15). Weiter habe ihm die Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. November 2015 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Damit könne nicht mehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden; die Arbeitsunfä higkeit sei mit dem Unfallereignis vom 1. März 2013 eingetreten (Urk. 24 S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalles vom
1. März 2013 über den 1. April 2015 hinaus Taggeldleistungen zu erbringen hat. 3. 3.1
PD Dr. med. D.___, Fa char zt für Radiologie, E.___, führte nach am 1 7. Mai 2013 durchgeführtem MRI der BWS und der LWS in seinem gleichentags verfassen Bericht (Urk. 9/ 26) aus, es bestehe ein Status nach ventraler Deckplattenimpressionsfraktur Th 12 links mit leichter Höhenminderung der ventralen Wirbelkörperkante gegenüber dorsal (4
mm). Die Fraktur gehe nicht in die dorsale Wirbelkörperkante beziehungsweise in die Bogenwurzeln hinein. Es bestünden nur noch leichte Ödeme im Wirbelkörper Th12 deckenplattennahe. Es bestehe weiter eine bilaterale Spondylolyse der intraartikulären Portion L5 und eine Osteochondrose L5/S1 mit einer Modic II Veränderung. Weiter liege eine konsekutive Einengung des Neuroforamens rechts ausgeprägter als links m it Kompression der Nervenwurzel L5 rechts ausgeprägter als links vor (S. 1). 3. 2
Dr. med. F.___, Fachar zt für Radiologie, E.___, führte nach durchgeführtem MRI der HWS nativ vom 1 3. September 2013 in seinem gleichentags verfass t en Bericht (Urk. 9/ 29) aus, es zeigten sich mässige degenerative Veränderungen der HWS insbesondere in der Höhe Halswirkbelkörper (HWK) 5/6 mit leichter Retrolisthesis von HWK
4 gegen 5 mit 2
mm, Osteochondrosen sowie Unkarthrosen mit foraminaler Enge und Kompression der Wurzel C6 rechts foraminal . Des Weiteren bestehe eine mögliche Irritation der Wurzel C6 links foraminal . Eine weniger ausgeprägte foraminale Enge bestehe in der Höhe von HWK 6/7 rechts und minim auch HWK 3/4 links mit möglicher Irritation der Wurzel C7 rechts und C4 links. Eine Myelopathie zeige sich nicht. 3. 3
PD Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Med izin und Rehabilitation und für Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2013 (Urk. 9/ 25) aus, der Patient habe ein Panvertebralsyndrom bei einem Status nach einem Sturz sowie eine BWK 12-Fraktur. Vorbestehend sei ein cerviko-spondylogenes Syndrom . Er verweise auf die Korrespondenz von 200 2. Zur Arbeitsfähigkeit führte PD Dr. G.___ aus, der Patient habe bis zum Unfall vom März dieses Jahres voll gearbeitet und sei seither zu 100 % ar beitsunfähig (S. 2). Er sei wegen des Unfalls erstmals am 2. Mai 2013 zu ihm gekommen. Er habe von einem Treppensturz am 1. März 2013 erzählt, wobei er sich eine Fraktur der linken Hand und eine BWK-Fraktur zugezogen habe. Jetzt klage er über Schmerzen i m Bereich der LWS un ter der BWS. Es bestünden HWS Schmerzen und eine Ausstrahlung in den rechten Arm. Bei Inklination schmerz t e n der rech t e Arm und die LWS. PD Dr. G.___ führte aus, die ganze Wirbelsäule sei schmerzbedingt kaum be weglich. Der Patient zeige eine schnelle Ermüdung, wenn er länger stehe oder gehe (S. 1). 3. 4
Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, stellte nach seiner Unter suchung des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2013
in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 9/ 35) die Diagnose eines Sturzes am 1. März 2013 mit Radiusfraktur linksseitig und ventraler Deckplattenimpressionsfraktur Th12 (S. 4 Ziff. 5). Dr. B.___ führte aus, subjektiv persistierten Dauerschmerzen der gesamten Wirbelsäule und in der Schulter-/Nackenregion rechtsseitig. Objektiv finde sich ein prononciertes Schmerzverhalten mit Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit der HWS, BWS und LWS und muskulären Verspan nungen im Bereich der Paravertebralmuskulatur lumbal beidseits und im Bereich des oberen Trapezius rechts. Das zervikovertebrale Syndrom sei bereits vorbekannt und beruhe auf degenerativen Veränderungen, eine Unfallkausalität sei hier nicht ersichtlich. Bezüglich der BWK 12-Deckplattenimpression werde der Hausarzt gebeten, die Röntgenaufnahmen des thorakolumbalen Überganges zur Verfügung zu stellen. Sollte der thorakolumbale Übergang nicht beurteilbar sei n, sei diese Aufnahme durchzuführen, ebenso ein Kontrollröntgen des linken Handgelenkes. Nach Erhalt der Röntgenbilder könne zu den Fragen der Suva Stellung genommen werden (S.
5) . 3.5
Kreisarzt Dr. B.___
nannte nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 7. Februar 2015 in seinem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 9/72) als Diagnose eine n Sturz am 1. März 2013 mit Radiusfraktur linksseitig (konserva tiv therapiert) und eine r ventrale n Deckplattenimpressionsfraktur Th12 (ventrale Höhenminderung um 4 mm). Subjektiv persistierten Schmerzen in der gesamten rechten Rückenseite, im Schulter-/Nackenbe reich rechts und im rechten Arm.
Objektiv fänden sich deutliche Zeichen einer Selbstlimitation und einer vermin derten Compliance, mit demonstrierter Zunahme der Bewegungseinschränkun gen im gesamten Wirb els äulenbereich (gegenüber der letzten kreisärztlichen Untersuchung), zusätzlich auch der rechten Schulter und muskuläre Verspan nungen paravertebral beidseits und im Bereich des ob eren Trapezius rechts.
Bildgebend habe sich kein weiteres Zusammensintern des BWK
12 gefunden, so dass weiterhin nur eine diskrete Keilwirbelbildung resultiere. Wie bereits an lässlich der letzten kreisärztlichen Untersuchung festgestellt, sei das zerviko vertebrale Syndrom bereits vorbekannt und beruhe auf degenerativen Verände rungen ohne ersichtliche Unfallkausalität .
Die Radius fraktur links sei ohne Residuen abgeheilt. Eine diesbezügliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf das zervikovertebrale Syndrom und Beschwerden der rechten oberen Extremität gehe, falls vorhanden, nicht zulasten des Unfall versicherungsträgers . Da bisher noch keine neurologische Untersuchung durch geführt worden sei, sollte dies vor Abschluss noch erfolgen (S. 5). 3.6
Am 2 0. Februar 2015 (Urk. 9/ 75) führte PD Dr. G.___ aus, dass sich beim Patienten in den letzten Monaten leider keine relevante Veränderung gezeigt habe. Er sei in seinem Beruf als Maurer kaum belastbar . Er habe einen Status nach BWK
12-Fraktur. Zudem habe er vorbestehende lumbovertebrale und cer vicovertebrale Beschwerden mit spondylogenen
Komponenten . Im Sinne der Kettentendinose sei e n auch die Beschwerden im rechten Ellbogen mit der Epikondylopathie zu interpretieren. PD Dr. G.___ führte aus, er sehe kaum eine Möglichkeit, den Beschwerdeführer wieder in seinen gelernten Beruf zu integrieren. 3 . 7
Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, stellte nach neurologischer Untersuchung des Beschwerdeführers am 1 3. März 2015 in ihrem gleichent ags verfassen Bericht (Urk. 9/77) folgende Diagnosen (S. 1): - Sturz aufs Gesäss am 1. März 2013 mit - konservativ behandelter Radiusfraktur loco classico links - invalid i si erendem thorako lumbalen und - vertebrogenem
Schmerzsyn drom bei im MRI vom Mai 2013 ventraler Deckplattenimpressions fraktur Th12 links und degenerativen Veränderungen an der LWS - invalidisierendem Zervi ko -Brachialsyndrom rechts mit mögliche r radikulärer sensibler Reizsym p t omatik C6 rechts bei im MRI vom September 2013 degenerativen Veränderungen an der HWS mit fora minaler Enge C5/6 und möglicher Kompression der Wurzel C6 beid seits rechtsbetont - anamnestisch etwa 2002 nach Auffahrunfall vorübergehend zer viko zephales Schmerzsyndrom, vollständig abgeklungen - Nikotin als einziger vaskulärer Risikofaktor - Hypakusis rechts anamnestisch seit vielen Jahren bestehend
Dr. H.___ führte aus, die klinisch-neurologische Untersuchung sei durch vom Beschwerdeführer deutlich gez eigte Schmerzen eingeschränkt gewesen.
In Zusammenschau der Befunde interpretiere sie die Beschwerden im Sinne eines rechtsbetonten zervikospondylogenen Schmerzsyndroms bei degenerati ven Veränderungen an der Halswirbelsäule sowie eines e benfalls rechtsbetonten thorako lumbalen vor allem vertebrogenen Schmerzsyndroms mit zum Teil spondylogener Ausstrahlung, ebenda bestehe zur Zeit kein Hinweis für eine lumbale Radikulopathie . Anamnestisch seien alle diese Beschwerden durch den Sturz aufs Gesäss am 1. März 2013 ausgelöst worden. I n wie weit frühere Beschwerden und vor allem degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule vorhanden gewesen seien und mit eine Rolle gespielt hätten, k önne ohne Kenntnisse der offenbar im Jahr 2002 dokumentierten Befunde von ärztlicher Seite und auch im MRI der HWS nicht beurteilt werden (S. 3). 3.8
Kreisarzt Dr. B.___
führte in seiner Beurteilung vom 2 4. März 2015 (Urk. 9/78) nach Eingang de s n eurologischen Untersuchung berichts aus, die Radiusfraktur links sei folgenlos abgeheilt. Im Bereich des Th12 finde sich nur eine l e ichte Höhenminderung der ventralen Wirbelkörperkante gegenüber dorsal von 4 mm. Weiterhin fänden sich degenerative Veränderungen lumbal und an d er HWS. Wie bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung festgestellt, sei das zer vikovertebrale Syndrom vorbekannt und beruhe auf degenerativen Veränderun gen ohne Unfallkausalität . Auch die Radiusfraktur links sei ohne Residuen abgeheilt, und es ergebe sich hierdurch keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit. Bezüglich der Fraktur des 1 2. Brustwirbelkörpers mit leichter Keilwirbelbil dung und somit leichter statischer Veränderung der Wirbelsäule ergebe sich in Bezug auf ein Zumutbarkeitsprofil, dass aus medizinischer Sicht leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten möglich wären, ohne Heben und Tragen von Lasten körperfern, ohne Tätigkeiten in dauernden Zwan g s positionen, wie vornübergebeugtes Arbeiten oder Tätigkeiten mit repetit i ven Rotationsbewegungen des Oberkörpers. Zu vermeiden seien auch unerwartete asymmetrische Lasteinwirkungen.
Unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen sei jedoch eine 100%ige Arbeitstätigkeit möglich. Rein unfallbedingt sei die bisher durchgeführte Tätig keit als Maler im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils möglich (S. 2 unten). 3.9
PD Dr. G.___ führte in seinem Be richt vom 2 4. April 2015 (Urk. 9/89/34-35) auf Anfrage des Beschwerdeführers aus, der Patient habe eine eindeutige Kompres sion der Wurzeln L5 beidseits, eine Kompression der Wurzel C6 rechts eventuell auch C6 links, C4 links und C7 rechts . Im MRI vom Mai 2013 werde die Fraktur Th12 klar beschrieben. Festzuhalten sei, dass der Patient durch den Sturz 2013 auch eine Radiusfraktur erlitten habe.
Er habe bis zum Unfall zu 100
% gear beitet. Er habe vorbestehende degenerative Veränderungen im Bereich von HWS und LWS. Durch den Unfall sei aber eine neue Situation aufgetreten. Es
sei eine richtungsgebende Verschlimmerung aufgetreten, und er leide seit dem Unfall kontinuierlich an einem Panvert ebralsyndrom mit zervikobrachialen Beschwer den rechts. Neu sei die BWK-Fraktur aufgetreten mit persis t ierenden Schmerzen. Aufgrund der objektivierbaren Veränderungen in allen Wirbelsäulenabschnitten sei der Patient glaubhaft als Maler zu 100 % arbeitsunfähig. Sicher sei auch, dass die BWS-Veränderung en durch den Durchtrennungsfall
aufgetreten seien, und die Folgen davon nicht abgeheilt seien. Der Beschwerdeführer habe chro nische Schmerzen. Sicher sei, dass er objektivierbare Veränderungen in HWS und LWS aufweise, und diese verminderte Belastbarkeit durch den Unfall eine richtungsgebende Verschlechterung erfahren habe. Einzig die BWS-Verände rungen und Folgen seien zu 100 % auf den Unfall zurückzuführen. Schon dies könnte reichen, um den Patienten in seiner Arbeitsfähigkeit als Maurer wesent lich einzuschränken (S. 1 f.). 3.10
Kreisarzt Dr. B.___
führte in seiner Stellungnahme vom 1 3. August 2015 (Urk.
9/
94) nach erneuter Vorlage aus, er halte an seiner Stellungnahme vom 2 4. März 2015 fest. Es lägen keine neuen medizinischen Erkenntnisse vor . Im Bericht von PD
Dr. G.___ werde eine richtunggebende Verschlimmerung der rein degenerativen HWS- und LWS-Beschwerden durch das Unfallereignis vom 1.
März 2013 konstatiert. In diesen Bereichen seien jedoch keine unfallbeding ten struktur ellen Veränderungen aufgetreten. S omit könne nicht von einer richtunggebenden Verschlimmerung ausgegangen werden. Dass diese aus rein subjektiven Gründen für den Patienten und
PD Dr. G.___ aufgetreten sein mögen, könne für PD Dr. G.___ am ehesten durch seine Stellung als behan delnder Arzt und somit in gewisser Form als „Anwalt“ seines Patienten erklärt werden. Den Nachweis einer objektivierbaren Veränderung in diesen Bereichen bleibe er schuldig. 3. 11
Prof. Dr. med. I.___, Klinikdirektor, und Dr. med. J.___, Oberarzt, Klinik für Unfallchirurgie, C.___, stellten in ihrer vom Beschwerdeführer veranlassten gutachterlichen Aktenbeurteilung v o m 15.
September 2015 (Urk. 9/103) folgende orthopädisch-unfallchirurgisch relevan ten Diagnosen (S.
10 Ziff. III): - verheilte Deckplattenimpressionsfraktur Typ A1.1 nach Magerl vom 1.
März 2013 - symptomatische, konservative Therapie - klinisch-fachneurologisch ohne myelopathische
oder
radikuläre Aus fallserscheinungen (1 3. März 2015) - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit sensibler, radikulä rer Reizsymptomatik C6 rechts bei degenerativer foraminaler Enge HWK 5/6 - komplett ausgeheiltes zervikozephales Schmerzsyndrom etwa 2002 - chronisches lokales lumbales Schmerzsyndrom - bilaterale degenerative Spondylolyse L5 und Osteochondrose L5/S1 mit Modic II-Veränderungen und konsekutiver Einengung des Neu roforamens rechts - konsekutive Nervenwurzelkompression L5 rechts mehr als links
Prof. I.___ und Dr. J.___ führten aus, aufgrund der gutachterlichen Akten beurteilung vom 1 3. September 2015 liege beim Beschwerdeführer ein sich im Verlauf symptomausweitendes chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom vor. Hierbei seien degenerative Ve ränderungen im Bereich der HW S und der unteren LWS unstrittig vorbestehend (Diagnose 2 und 3), wohingegen im Bereich von BWK
12 ein posttraumatischer Ausheilungszustand nach Fraktur vom
1. März 2013 vorliege.
Eine während des gleichen Unfalls erlittene Radiusfraktur links sei aktenkundig folgenlos ausgeheilt. Nachdem etwa 2002 ein zervikozephales Syndrom vorge legen habe, sei es im Verlauf zu einer kompletten Ausheilung gekommen, sodass der Patient vor dem Unfall zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Seit dem Unfall vom 1. März 2013 beste he eine anhaltende Arbeitsunfäh igkeit in dem Beruf als Maler von 100 % . Von PD Dr. G.___ werde im letzten Schreiben vom 1 4. April 2015 diese anhaltende Arbeitsunfähigkeit als richtungsgebende Ver schlimmerung nach Auftreten der genannten BWK 12- Fraktur gewertet. Seitens der involvierten Ärzte Dr. B.___ von der Suva als auch im Rahmen eines Unter gutachtens von Frau Dr. H.___ werde die Unfallkausalität hingegen angezweifelt (S. 10 Ziff. IV).
Prof. I.___ und Dr. J.___ führten aus, d ie Einschätzung des Beschwerdebild e s unterscheide sich in der Wertung der versicherungsinternen Arztberichte und jener des behandelnden Arztes.
Die Argumentation der versicherungsinternen Arztberichte sei in diesem Sinne nachzuvollziehen, da es sich bei der nachweislich verheilten Deckplatten impressionsfraktur des BWK 12 um eine gerin ggradige Impression von etwa 16 bis maximal 24 % des Wirbelkörpers handle. Dies habe in den nach folgenden Röntgenuntersuchungen zu keiner relevanten Kyphosierung und damit auch zu keiner relevanten Veränderung der sagittalen Balance geführt . Somit sei die Argumentation der versicherungsinternen Berichte dahingehend zu bestätigen, dass es sich bei dieser Verletzung um eine rein ossäre Verletzung handle und diskoligamentär sich in den wiederholten MRI-Untersuchungen auf dem Level der Verletzung kein e Unfall- oder Folgeschäden hätten nachweisen lassen können.
Die Verle tzung für sich alle i n stehend sei daher zugegebenermassen nicht in der Lage, ein derartiges Symptombild zu generieren. Hiermit müsse der lokale Befund im Bereich von BWK 12 als folgenlos ausgeheilt angesehen werden. Ebenso sei von beiden Seiten unstrittig, dass die Befunde im Bereich der HWS und tiefen LW S vorbestehend seien (S. 11 Ziff. V Mitte) .
Auf der anderen Seite seien auch die Ausf ührungen von PD Dr. G.___ nach voll ziehbar . Er kenne diesen Patienten seit 2002 und könne daher beurteilen, ob vor dem Unfall keine vorbestehenden Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule bestanden hätten. Hier interessiere allerdings, ob seit 2002 bis 2013 die Behandlungen durch PD G.___ stattgefunden hätten, welche eben diese nicht unwichtige Aussage zulassen würden. Allenfalls wäre der Hausarzt zu kontak tieren. Sollten sich die beklagten Beschwerden wirklich erstmalig und anhaltend seit dem Unfall manifestiert haben, so bleibe festzustellen, dass die Beschwerden in Einklang mit den beschrieben Befunden, sowohl von Se iten der Klinik als auch der vorliegenden Bildgebung stünden (S. 11 Ziff. V unten).
D as gemäss Dr. B.___ am 2 4. März 2015 festgelegte Zumutbarkeitsprofil sei rein von Seiten der eigentlichen BWK 12- Fraktur mehr als grosszügig, unter Beach tung des aktuell ausgeweiteten Symptomkomplexes jedoch klar angezeigt. Dass dieses eingeschränkte Tätigkeitsprofil jedoch zu einer 100%ige n Arbeitstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Maler führen könne, sähen sie nicht so (S. 12 Ziff. 2).
Weiter hielten Prof. I.___ und Dr. J.___ fest, dass die Wirbelsäulenverände rungen im Bereich der BWS unstrittig dem Unfall zuzuordnen sei, das Ausmass dieser Verletzung auf das gesamte Beschwerdebild bleibe hingegen unklar. Im Hinblick auf die beklagten HWS - und LWS - Beschwerden seien die BWS - Beschwerden jedoch nachrangig . Letztendlich sei die Wirbelsäule als gesamtes Organ zu sehen, und bereits geringe Veränderungen in einem Segment könnten Auswirkungen auf andere Segmente haben. Es sei durchaus denkbar, dass dies zum Beispiel eine wegweisende Verschlechterung der lumbalen Beschwer d en nach s ich ziehen könnte, in geringerem Ausmass allerdings nur im Bereich der b iomechanisch weniger belasteten HWS.
Die beschriebenen Veränderu ngen im Bereich der HWS und LWS seien, soweit den Befundberichten zu entnehmen, allerdings eher geringeren Ausmasses.
Zusammen mit den dokumentierten Befunden, das s willentlich und teilweise auch unwillentlich eine weitestgehend uneingeschränkte Wirbelsäulenbeweg lichkeit möglich sei, und auch trotz langer Krankengeschichte keine relevante Hypotrophien oder Funktionseinschränkungen hätten gefunden werden können, entstehe aber eine Diskrepanz zwischen der Ausprägung des Beschwerdebildes und den Befunden (S. 12 Ziff. 3).
Abschliessend hielten Prof. I.___ und Dr. J.___ fest, dass auch in ihren Augen die beklagten Beschwerden der HWS und LWS bei nur unwesentlichen posttraumatischen Veränderungen im Bereich des BWK 12 eher nicht als unfall kausal zu werten seien, so dass gesamthaft durch den Unfall keine weiteren Limitierungen über das bereits von
Dr. B.___ festgelegte Zumutbarkeitsprofil vorlägen. Dennoch sei mit der Verletzung des thorako lumbalen Übergangs eine entscheidende Stelle in der Wirbelsäule verletzt gewesen, und die beklagten Beschwerden stünden in Einklang, wenn auch in der Ausprägung, bei einge schränkter Beurteilbarkeit im Rahmen des reinen Akten-Gutachtens, so nur schwer nachvollziehba r, mit den berichteten Befunden, so dass hier nicht mit letzter Sicherheit die Unfallkausalität ausgeschlossen werden könne. D ies werde unterstützt durch die allerdings nur unzureichend abgestützte Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall über kei nerlei Wirbelsäulenb eschwerden nebst der mehrere Jahre zurückliegenden ausgeheilten zervikozephalen Symptomatik geklagt h abe (S. 14 Ziff. IV). 3.12
Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte in seinem im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungen erstatteten Bericht vom 28.
Oktober 2015 (Urk. 16/22) nach orthopädischer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 3. Oktober 2015 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 7
Ziff. 7): - verheilte Deckplattenimpressionsfraktur Typ A1.1 n ach Magerl vom 1.
März 2013 mit/ bei: - klinisch n eurologisch ohne myelopathische oder radikuläre Ausfaller scheinungen (1 3. März 2015) - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit sensibler, radikulä rer Reizsymptomatik C6 rechts bei degenerativer foraminaler Enge HWK 5/6 - chronisches loka les lumbales Schmerzsyndrom mit/ bei : - bilateraler degenerativer Spondy lolyse L5 und Osteochondrose L5/ S1 und konsekutiver Einengung des Neuroforamens rechts mit/bei kon sekutiver Nervenwurzelkompression L5 rechts mehr als links - Epicondylopathie radial rechts - beginnendes Impingement -Syndrom rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Radius fraktur links (S. 7 Ziff. 7) . Dr. K. ___ führte in seiner versicherungsmedizi nischen Beurteilung aus, bei dem 56-jährigen Maler sei anhand der vorliegen den medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 2 3. Oktober 2015 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Maler bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % seit dem 1. März 201 3. Aus versicherungsmedizi nischer Sicht bestehe bei Schädigung der HWS, BWS und LWS eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergür tels, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrations einwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tä ti g k eiten mit Belas tung des rechten Armes, nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 bis 8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lendenhöhe) über 20 kg sollte vermieden werden . In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbe lastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastend e und
ohne rechtsseitige Arbeiten in Armvorhal tepositionen und Überkopfarbeiten sei seit dem 2 4. März 2015
eine Arbeitsfä higk eit von 60 % gegeben (S. 7 f. Ziff. 10) .
3.13
PD Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 9. Februar 2016 (Urk. 16/23/2) aus, er könne die Schlussfolgerungen im Gutachten nicht nachvollziehen. Mit Bezug auf den MRI-Befund von 2013 wäre es schö n, wenn sich die Gutachter einmal die Frage stellten, wieso Schmerzen nach Wirbelkörperfrakturen entstehen. Die Argumentation en betreffend Schmerzen seien im Gutachten nicht nachvollzieh bar und entsprächen einer veralteten Vorstellung zur Schmerzursache. Es wäre schön, wenn sich die Gutachter einmal bewusst wären, was Malerarbeit bedeute. Die Beurteilung des Patienten und der Arbeitsfähigkeit seien schlichtweg falsch. 3.14
PD Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 1 8. Februar 2016 (Urk. 16/23/1) aus, er behandle den Patienten wegen der jetzigen Symptomatik seit Mai 201 3. Das Beschwerdebild habe sich seit seinen Ausführungen vom April letzten Jahres nicht verändert, und er sei nach wie vor in seiner Arbeit als Maler zu 100 % arbeitsunfähig. So sei festzuhalten, dass der Patient sehr wohl in den letzten zwei Jahren ein konstantes Beschwerdebild präsentiere. Die o rthopädische Vor stellung, dass eine stabile Wirbelkörperfraktur, welche nicht habe operiert wer den müssen, keine Schmerzen mache, sei schlichtweg falsch. Ob der Patient in einer leichten körperlichen Arbeit mit wechselnder Stellung arbeitsfähig sei, müsste durch eine längere Abklärung im L.___ beurteilt werden. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. B.___ vom März 2015 (vorstehend E. 3 .8) davon aus, dass
beim Beschwer deführer keine unfallkausalen Beschwerde n mehr vorlagen, welche einer vollen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Maler entgegenst a nden (vgl. vorstehend E.
2.1).
Hinsichtlich der am 1. März 2013 erlittenen
Radiusfraktur links führte Kreisarzt Dr. B.___ aus, diese sei ohne Residuen abgeheilt und es resultier e dar aus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr.
Auch die Brustwirbelkör perfraktur erachtete er für ausgeheilt und a llfällige Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf das lumbale und das zervikovertebrale Syndrom als nicht unfallkausal und verwies auf die bereits vorbestehend en degenerativen Veränderungen. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob aufgrund der Folgen des Unfalles vom 1. März 2013 noch eine Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin besteht.
Nicht ausschlaggebend ist, dass infolge der Gesamtheit der Befunde, zu denen auch unfallfremde gehören, in der Zwischenzeit im Ver fahren bei der Invalidenversicherung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Malerberuf festgestellt wurde (vgl. vorstehend E. 3 .12). Denn die Unfallversi cherung ist nicht an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gebunden (BGE 131 V 362 E. 2.2; BGE 133 V 549 E. 6.2).
4.2
D er Beschwerdeführer erlitt aufgrund des Unfalles vom 1. März 2013
eine Deck plattenimpressionsfraktur Th12 sowie eine Radiusfraktur links . Während die Radiusfraktur gemäss Aktenlage folgenlos abheilte, bleibt umstritten, ob die Deckplattenimpressionsfraktur Th12 noch Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit zeitig t .
Auf die diesbezügliche Einschätzung des Kreisarztes Dr. B.___ vom März 2015 (vorstehend E. 3. 8) kann jedoch abgestellt werden. So berücksichtigt sie die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Sie wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgege ben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Sie erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die objektivierbaren Veränderun gen in sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten seien unfallbedingt, was so den vorliegenden Arztberichten zu entnehmen sei (vgl. vorstehend E. 2.2), ist dies unzutreffend und geht aus den Akten nicht hervor .
So wies er einerseits selbst in seiner Beschwerde auf im Zusammenhang mit medizinischen Abklärungen aufgrund eines Treppensturz-Unfalles im Dezember 2001 sowie eines Auffahrunfall s im August 2002 entdeckte degenerative Ver änderungen der HWS hin, namentlich eine nachgewiesene Discushernie C5/6 und C6/7, eine degenerative foraminale Stenose C5/6 rechts sowie eine breitba sige Diskushernie C6/7 mediolateral links mit Nervenwurz elkompression links und verwies
unter anderem auf den Bericht von PD Dr. G.___ vom Juni 2002 (vgl. Urk. 1 S. 5 unten, vgl. auch Urk. 9/99 und Urk. 9/102 /12-15). Dieser lang jährig behande lnde Arzt bestätigte
in seinen Bericht en vom Februar und April 2015 ausdrücklich das Vorliegen v on vorbestehenden degenerativen Verände rungen respektive Beschwerden im Bereich der HWS und der LWS (vgl. vorste hend E. 3.6 und E. 3.9) .
Erstmals i n seinem nach leistungseinstellender Verfügung vom 1 3. April 2015 (Urk. 9/84) auf Anfrage des Beschwerdeführers eingereichten Bericht vom 2 4. April 2015 führte PD Dr. G.___ dann im Unterschied zu seinen Vorberichten aus, durch den Unfall sei eine richtungsgebende Verschlimmerung der vorbeste henden
degenerativen Veränderungen im Sinne eines Panvertebralsyndromes mit zervikobrachialen Beschwerden rechts aufgetreten (vgl. vorstehend E. 3.9) .
Wie Kreisarzt Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom August 2015 (vorstehend E. 3 .10) bemerkte, hat das Gericht hinsichtlich der Einschätzung von PD Dr. G.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, das langjährig behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten au ssagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Im Übrigen stehen den Ausführungen von PD Dr. G.___, dass es durch den Unfall zu eine r richtungsgebende n Verschlimmerung der vorbestehenden dege nerativen Veränderungen an LWS und HWS
gekommen sei,
insbesondere
die Ausführungen der vom Beschwerdeführer beauftragten Gutachter Prof. I.___ und Dr. J.___, C.___, vom September 2015 (vorstehend E. 3. 11) entgegen. So hielten diese ausdrücklich fest, bei der nachweislich verheilten Deckplatten impressionsfraktur des BWK 12 handle es sich um eine geringgradige Impres sion des Wirbelkörpers, welche in den nachfolgenden Röntgenuntersuchungen zu keiner relevanten Kyphosierung und damit auch zu keiner relevanten Verän derung der sagittalen Balance geführt habe. Weiter bestätigten die Gutachter des C.___, dass es sich um eine rein ossäre Verletzung gehandelt habe und diskoligamentär sich in den wiederholten MRI-Untersuchungen auf dem Level der Verletzung kein e Unfall- oder Folgeschäden hätten nachweisen lassen können .
Weiter führten die Gutachter des C.___
einhergehend mit Kreisarzt Dr. B.___ aus, dass d ie Verletzung des BWK 12 für sich alle in stehend nicht in der Lage sei, ein derar tiges Symptombild zu generieren und der lokale Befund im Bereich von BWK 12 als folgenlos ausgeheilt angesehen wer de . Ebenso sei unstrittig, dass die Befunde im Bereich der HWS und tiefen LW S vorbestehend seien .
Die Argumentation der Gutachter des C.___, dass auch die Ausführungen von PD
Dr. G.___ nachzuvollziehen seien, da er den Beschwerdeführer seit 2002 kenne und daher beurteilen könne, ob vor dem Unfall keine vorbestehenden Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule bestanden hätten, fallen demgegen über nicht ins Gewicht :
Die Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausal zusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bun desgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Weiter erachteten die Gutachter des C.___ das gemäss Dr. B.___ am 2 4. März 2015 festgelegte Zumutbarkeitsprofil rein von Seiten der eigentlichen BWK 12 Fraktur her als mehr als grosszügig . Dies vermag zu überzeugen, war doch diese Fraktur, welche als einzige der Beeinträchtigungen der Wirbelsäule des Beschwerdeführers klar auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, nicht geeig net, länger andauernde Beschwerden zu verursachen.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass e s du rch die Veränderung des BWK 12- Wirbelk örpers zu einer wegweisenden Verschlechterung der lumbalen Besch werden gekommen sei, hielten die Gutachter des C.___ lediglich für denk bar, was nicht dem im Sozialversicherungsrecht gefordertem Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend E. 1.3) entspricht.
Deutlich geht dies auch daraus hervor, dass die Gutachter des C.___ abschliessend festhielten, dass die beklagten Beschwerden der HWS und LWS bei nur unwesentlichen posttraumatischen Veränderungen des BWK 12 eher nicht als unfallkausal zu werden seien, auch wenn sie eine Unfallkausalität
nicht mit letzter Sicherheit ausschliessen konnten .
Da die blosse Möglichkeit der unfallbedingten Verursa chung der Beschwerden nicht genügt (vgl. vorstehend E. 1.5), und der erforder liche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht g e geben ist, besteht damit keine rechtliche Grundlage für eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die kreisärz tliche Beurtei lung von Dr. B.___ vom März 2015 davon au sgegangen werden kann, dass die weiter bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal sind, sondern dem degenerativen krankhaften Vorzustand von LWS und HWS und damit unfall fremden Ursachen zuzuschreiben sind, und damit hierfür keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mehr besteht. Die Einstellung de r Versicherungsleis tungen per 1. April 2015 erfolgte demgemäss korrekterweise, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5. 5 .1
Der Beschwerd eführer beantragte schliesslich, dass die Kosten für das C.___ - Gut achten vom
1 5. September 2015 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) . 5 .2
Gemäss
Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Mass nahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Mass nahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil der nachträglich zugesprochenen Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt es sich, die von der versi cherten Person veranlasste Untersuchung einer vom Versicherer angeordneten Begutachtung gleichzustellen und diesem die entsprechenden Kosten aufzuerle gen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund der von der versi cherten Person beigebrachten Untersuchungsergebnissen schlüssig feststellen lässt (Urteil des Bundesgerichts U 143/04 vom 2 2. Dezember 2004, E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei der Würdigung des medizinischen Sachverhalts ist das Gutachten des C.___ vom 1 5. September 2015 zwar mitberücksichtigt worden, es kann aber nicht gesagt werden, dass der medizinische Sachverhalt erst nach Beibringung dieser Expertise hätte schlü ssig festgestellt werden können, zumal das Privatgutachten die Einschätzung der Beschwerdegegnerin bestätigte . Demnach können die Kosten
für das Privatgutachten vom 1 5. September 2015 nicht der Besc hwerde gegnerin auferlegt werden und sind vom Beschwerdeführer zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evelyn P. Blaser - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1959, war als Maler bei der Y.___ AG, Z.___, angestellt und damit obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Unfälle versichert, als er am 1. März 201
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeit punkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die per 1. April 2015 verfügte Leistungs einstellung in ihrem Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, diese sei gestützt auf die schlüssige kreisärztliche Beurteilung vom 2 4. März 2015 erfolgt, worin dem Beschwerdeführer aufgrund der reinen Unfallfolgen eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigk eit als Maler attestiert worden sei . Die Radiusfraktur links sei ohne Residuen abgeheilt. Insoweit ergäben sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigke it. Hinsichtlich der in leichter Keilwirbelbildung verheilten Brustwirbelkörper (BWK) 12-Fraktur habe der Kreisarzt ein Zumutbarkeitsp r ofil formuliert, in dessen Rahmen er die Ausübung des Malerberufes als möglich erachtet habe. Der behandelnde Arzt habe den Nachweis einer objektivierbaren strukturellen Läsion im Bereich der HWS und LWS, ohne welchen nicht von einer richtungsgebenden Verschlimmerung ausgegangen werden könne, nicht erbracht (S. 4 f. Ziff. 3) . Weitere Abklärungen seien weder nötig noch sinnvoll (S. 5 Ziff. 4). Die fortbestehenden syndromalen Beschwerden würden im eingereichten Privatgutachten als Folgen von degenerativen Veränderungen qualifiziert (Urk. 8 S. 6 Ziff. 9.3). Es habe lediglich eine natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und der BWK-12 Fraktur nachgewiesen werden können. Die Fraktur sei aber verheilt, weshalb sich keine Einschränkungen mehr darauf zurückführen liessen. Nichts anderes ergebe sich aus den Ergebnissen der neurologischen Abklärung (Urk. 8 S. 6 Ziff. 10.1). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, e s sei unzutreffend, dass zwischen dem Unfallereignis vom 1. März 2013 und den gemeldeten H WS
- sowie Handgelenksschmerzen rechts kein Kausalzusammen hang bestehe. Aus den vorliegenden Arztberichten gehe einheitlich hervor, dass die unfallbedingten Verletzungen aus einer Fraktur am linken Handgelenk, objektivierbare n Veränderungen in sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten sowie einer Brustwirbelkörperfraktur bestünden (S.
10 Ziff. 2.2) . Auf die kreisärztliche Beurteilung könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei der Einschätzung des behandelnden Arztes zu folgen, wonach durch das Unfallereignis vorbestandene degenerative Veränderungen verstärkt worden seien und im angestammten Beruf als Maler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultier e
(S. 10 f.).
Hinzu komme, dass die seitens der Kreisärzte genannten zu beachtenden Einschrän kungen dem Malerberuf gerade eigen seien
und nicht vermiede n werden könn ten (S. 12 lit . C).
Weiter gehe aus dem beim C.___ eingeholten privaten Aktengutachten klar hervor, dass die vorliegende n Sachverhaltsfeststellungen für eine definitive Beurteilung und Wertung des Beschwerdebildes und damit der Frage des Grades seiner Arbeitsunfähigkeit aus medizi nischer Sicht nicht ausreichten . So werde auch darauf hingewiesen, dass die Wirbelsäulensituation im Einzelnen weiter abzuklären sei, und geringe Verä nderungen in einem Seg ment der Wirbelsäule Auswirkungen auf andere Segmente haben könnten (S. 13 Mitte). Auch die Invalidenversicherung habe nach Be i zug der Suva-Akten weitere Abklär ungen angeordnet . D er Grad seiner Arbeitsunfähigkeit stehe nicht fest und sei nicht mit dem Beweisg rad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht (S. 13 unten). Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1. März 2013 und den dadurch eingetretenen Verletzungen des Handgelenks links sowie der Veränderungen in sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten, insbesondere der Brust- und Lendenwir belsäule mit einer BWK 12 Deck plattenimpressionsfraktur und den damit im Zusammenhang stehenden Beschwerden und Einschränkungen sei durch die vorliegenden Arztberichte im Sinne des massgebenden Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (S. 14) . Für die Frage der Adäquanz fehle es jedoch aufgrund der man gelhaften Sachverhaltsabklärung an einer Entscheidgrundlage (S. 15 oben; vgl. auch Urk. 15). Weiter habe ihm die Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. November 2015 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Damit könne nicht mehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden; die Arbeitsunfä higkeit sei mit dem Unfallereignis vom 1. März 2013 eingetreten (Urk. 24 S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalles vom
1. März 2013 über den 1. April 2015 hinaus Taggeldleistungen zu erbringen hat. 3.
E. 3 auf einer Treppe ausrutschte und sich beim Sturz mit der linken Hand abstützte (vgl. Schadenmeldung vom 4. März 2013; Urk. 9/ 1).
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte anlässlich der Erstkonsul t ation vom 1. März 2013 eine Radiusfraktur loco classico
links sowie eine Iliosakralgelenk -Kontusion links und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/
E. 3.1 PD Dr. med. D.___, Fa char zt für Radiologie, E.___, führte nach am 1 7. Mai 2013 durchgeführtem MRI der BWS und der LWS in seinem gleichentags verfassen Bericht (Urk. 9/ 26) aus, es bestehe ein Status nach ventraler Deckplattenimpressionsfraktur Th 12 links mit leichter Höhenminderung der ventralen Wirbelkörperkante gegenüber dorsal (4
mm). Die Fraktur gehe nicht in die dorsale Wirbelkörperkante beziehungsweise in die Bogenwurzeln hinein. Es bestünden nur noch leichte Ödeme im Wirbelkörper Th12 deckenplattennahe. Es bestehe weiter eine bilaterale Spondylolyse der intraartikulären Portion L5 und eine Osteochondrose L5/S1 mit einer Modic II Veränderung. Weiter liege eine konsekutive Einengung des Neuroforamens rechts ausgeprägter als links m it Kompression der Nervenwurzel L5 rechts ausgeprägter als links vor (S. 1). 3. 2
Dr. med. F.___, Fachar zt für Radiologie, E.___, führte nach durchgeführtem MRI der HWS nativ vom 1 3. September 2013 in seinem gleichentags verfass t en Bericht (Urk. 9/ 29) aus, es zeigten sich mässige degenerative Veränderungen der HWS insbesondere in der Höhe Halswirkbelkörper (HWK) 5/6 mit leichter Retrolisthesis von HWK
4 gegen 5 mit 2
mm, Osteochondrosen sowie Unkarthrosen mit foraminaler Enge und Kompression der Wurzel C6 rechts foraminal . Des Weiteren bestehe eine mögliche Irritation der Wurzel C6 links foraminal . Eine weniger ausgeprägte foraminale Enge bestehe in der Höhe von HWK 6/7 rechts und minim auch HWK 3/4 links mit möglicher Irritation der Wurzel C7 rechts und C4 links. Eine Myelopathie zeige sich nicht. 3. 3
PD Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Med izin und Rehabilitation und für Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2013 (Urk. 9/ 25) aus, der Patient habe ein Panvertebralsyndrom bei einem Status nach einem Sturz sowie eine BWK 12-Fraktur. Vorbestehend sei ein cerviko-spondylogenes Syndrom . Er verweise auf die Korrespondenz von 200 2. Zur Arbeitsfähigkeit führte PD Dr. G.___ aus, der Patient habe bis zum Unfall vom März dieses Jahres voll gearbeitet und sei seither zu 100 % ar beitsunfähig (S. 2). Er sei wegen des Unfalls erstmals am 2. Mai 2013 zu ihm gekommen. Er habe von einem Treppensturz am 1. März 2013 erzählt, wobei er sich eine Fraktur der linken Hand und eine BWK-Fraktur zugezogen habe. Jetzt klage er über Schmerzen i m Bereich der LWS un ter der BWS. Es bestünden HWS Schmerzen und eine Ausstrahlung in den rechten Arm. Bei Inklination schmerz t e n der rech t e Arm und die LWS. PD Dr. G.___ führte aus, die ganze Wirbelsäule sei schmerzbedingt kaum be weglich. Der Patient zeige eine schnelle Ermüdung, wenn er länger stehe oder gehe (S. 1). 3. 4
Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, stellte nach seiner Unter suchung des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2013
in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 9/ 35) die Diagnose eines Sturzes am 1. März 2013 mit Radiusfraktur linksseitig und ventraler Deckplattenimpressionsfraktur Th12 (S. 4 Ziff. 5). Dr. B.___ führte aus, subjektiv persistierten Dauerschmerzen der gesamten Wirbelsäule und in der Schulter-/Nackenregion rechtsseitig. Objektiv finde sich ein prononciertes Schmerzverhalten mit Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit der HWS, BWS und LWS und muskulären Verspan nungen im Bereich der Paravertebralmuskulatur lumbal beidseits und im Bereich des oberen Trapezius rechts. Das zervikovertebrale Syndrom sei bereits vorbekannt und beruhe auf degenerativen Veränderungen, eine Unfallkausalität sei hier nicht ersichtlich. Bezüglich der BWK 12-Deckplattenimpression werde der Hausarzt gebeten, die Röntgenaufnahmen des thorakolumbalen Überganges zur Verfügung zu stellen. Sollte der thorakolumbale Übergang nicht beurteilbar sei n, sei diese Aufnahme durchzuführen, ebenso ein Kontrollröntgen des linken Handgelenkes. Nach Erhalt der Röntgenbilder könne zu den Fragen der Suva Stellung genommen werden (S.
5) .
E. 3.5 Kreisarzt Dr. B.___
nannte nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 7. Februar 2015 in seinem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 9/72) als Diagnose eine n Sturz am 1. März 2013 mit Radiusfraktur linksseitig (konserva tiv therapiert) und eine r ventrale n Deckplattenimpressionsfraktur Th12 (ventrale Höhenminderung um 4 mm). Subjektiv persistierten Schmerzen in der gesamten rechten Rückenseite, im Schulter-/Nackenbe reich rechts und im rechten Arm.
Objektiv fänden sich deutliche Zeichen einer Selbstlimitation und einer vermin derten Compliance, mit demonstrierter Zunahme der Bewegungseinschränkun gen im gesamten Wirb els äulenbereich (gegenüber der letzten kreisärztlichen Untersuchung), zusätzlich auch der rechten Schulter und muskuläre Verspan nungen paravertebral beidseits und im Bereich des ob eren Trapezius rechts.
Bildgebend habe sich kein weiteres Zusammensintern des BWK
12 gefunden, so dass weiterhin nur eine diskrete Keilwirbelbildung resultiere. Wie bereits an lässlich der letzten kreisärztlichen Untersuchung festgestellt, sei das zerviko vertebrale Syndrom bereits vorbekannt und beruhe auf degenerativen Verände rungen ohne ersichtliche Unfallkausalität .
Die Radius fraktur links sei ohne Residuen abgeheilt. Eine diesbezügliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf das zervikovertebrale Syndrom und Beschwerden der rechten oberen Extremität gehe, falls vorhanden, nicht zulasten des Unfall versicherungsträgers . Da bisher noch keine neurologische Untersuchung durch geführt worden sei, sollte dies vor Abschluss noch erfolgen (S. 5).
E. 3.6 Am 2 0. Februar 2015 (Urk. 9/ 75) führte PD Dr. G.___ aus, dass sich beim Patienten in den letzten Monaten leider keine relevante Veränderung gezeigt habe. Er sei in seinem Beruf als Maurer kaum belastbar . Er habe einen Status nach BWK
12-Fraktur. Zudem habe er vorbestehende lumbovertebrale und cer vicovertebrale Beschwerden mit spondylogenen
Komponenten . Im Sinne der Kettentendinose sei e n auch die Beschwerden im rechten Ellbogen mit der Epikondylopathie zu interpretieren. PD Dr. G.___ führte aus, er sehe kaum eine Möglichkeit, den Beschwerdeführer wieder in seinen gelernten Beruf zu integrieren. 3 . 7
Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, stellte nach neurologischer Untersuchung des Beschwerdeführers am 1 3. März 2015 in ihrem gleichent ags verfassen Bericht (Urk. 9/77) folgende Diagnosen (S. 1): - Sturz aufs Gesäss am 1. März 2013 mit - konservativ behandelter Radiusfraktur loco classico links - invalid i si erendem thorako lumbalen und - vertebrogenem
Schmerzsyn drom bei im MRI vom Mai 2013 ventraler Deckplattenimpressions fraktur Th12 links und degenerativen Veränderungen an der LWS - invalidisierendem Zervi ko -Brachialsyndrom rechts mit mögliche r radikulärer sensibler Reizsym p t omatik C6 rechts bei im MRI vom September 2013 degenerativen Veränderungen an der HWS mit fora minaler Enge C5/6 und möglicher Kompression der Wurzel C6 beid seits rechtsbetont - anamnestisch etwa 2002 nach Auffahrunfall vorübergehend zer viko zephales Schmerzsyndrom, vollständig abgeklungen - Nikotin als einziger vaskulärer Risikofaktor - Hypakusis rechts anamnestisch seit vielen Jahren bestehend
Dr. H.___ führte aus, die klinisch-neurologische Untersuchung sei durch vom Beschwerdeführer deutlich gez eigte Schmerzen eingeschränkt gewesen.
In Zusammenschau der Befunde interpretiere sie die Beschwerden im Sinne eines rechtsbetonten zervikospondylogenen Schmerzsyndroms bei degenerati ven Veränderungen an der Halswirbelsäule sowie eines e benfalls rechtsbetonten thorako lumbalen vor allem vertebrogenen Schmerzsyndroms mit zum Teil spondylogener Ausstrahlung, ebenda bestehe zur Zeit kein Hinweis für eine lumbale Radikulopathie . Anamnestisch seien alle diese Beschwerden durch den Sturz aufs Gesäss am 1. März 2013 ausgelöst worden. I n wie weit frühere Beschwerden und vor allem degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule vorhanden gewesen seien und mit eine Rolle gespielt hätten, k önne ohne Kenntnisse der offenbar im Jahr 2002 dokumentierten Befunde von ärztlicher Seite und auch im MRI der HWS nicht beurteilt werden (S. 3).
E. 3.8 Kreisarzt Dr. B.___
führte in seiner Beurteilung vom 2 4. März 2015 (Urk. 9/78) nach Eingang de s n eurologischen Untersuchung berichts aus, die Radiusfraktur links sei folgenlos abgeheilt. Im Bereich des Th12 finde sich nur eine l e ichte Höhenminderung der ventralen Wirbelkörperkante gegenüber dorsal von 4 mm. Weiterhin fänden sich degenerative Veränderungen lumbal und an d er HWS. Wie bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung festgestellt, sei das zer vikovertebrale Syndrom vorbekannt und beruhe auf degenerativen Veränderun gen ohne Unfallkausalität . Auch die Radiusfraktur links sei ohne Residuen abgeheilt, und es ergebe sich hierdurch keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit. Bezüglich der Fraktur des 1 2. Brustwirbelkörpers mit leichter Keilwirbelbil dung und somit leichter statischer Veränderung der Wirbelsäule ergebe sich in Bezug auf ein Zumutbarkeitsprofil, dass aus medizinischer Sicht leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten möglich wären, ohne Heben und Tragen von Lasten körperfern, ohne Tätigkeiten in dauernden Zwan g s positionen, wie vornübergebeugtes Arbeiten oder Tätigkeiten mit repetit i ven Rotationsbewegungen des Oberkörpers. Zu vermeiden seien auch unerwartete asymmetrische Lasteinwirkungen.
Unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen sei jedoch eine 100%ige Arbeitstätigkeit möglich. Rein unfallbedingt sei die bisher durchgeführte Tätig keit als Maler im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils möglich (S. 2 unten).
E. 3.9 PD Dr. G.___ führte in seinem Be richt vom 2 4. April 2015 (Urk. 9/89/34-35) auf Anfrage des Beschwerdeführers aus, der Patient habe eine eindeutige Kompres sion der Wurzeln L5 beidseits, eine Kompression der Wurzel C6 rechts eventuell auch C6 links, C4 links und C7 rechts . Im MRI vom Mai 2013 werde die Fraktur Th12 klar beschrieben. Festzuhalten sei, dass der Patient durch den Sturz 2013 auch eine Radiusfraktur erlitten habe.
Er habe bis zum Unfall zu 100
% gear beitet. Er habe vorbestehende degenerative Veränderungen im Bereich von HWS und LWS. Durch den Unfall sei aber eine neue Situation aufgetreten. Es
sei eine richtungsgebende Verschlimmerung aufgetreten, und er leide seit dem Unfall kontinuierlich an einem Panvert ebralsyndrom mit zervikobrachialen Beschwer den rechts. Neu sei die BWK-Fraktur aufgetreten mit persis t ierenden Schmerzen. Aufgrund der objektivierbaren Veränderungen in allen Wirbelsäulenabschnitten sei der Patient glaubhaft als Maler zu 100 % arbeitsunfähig. Sicher sei auch, dass die BWS-Veränderung en durch den Durchtrennungsfall
aufgetreten seien, und die Folgen davon nicht abgeheilt seien. Der Beschwerdeführer habe chro nische Schmerzen. Sicher sei, dass er objektivierbare Veränderungen in HWS und LWS aufweise, und diese verminderte Belastbarkeit durch den Unfall eine richtungsgebende Verschlechterung erfahren habe. Einzig die BWS-Verände rungen und Folgen seien zu 100 % auf den Unfall zurückzuführen. Schon dies könnte reichen, um den Patienten in seiner Arbeitsfähigkeit als Maurer wesent lich einzuschränken (S. 1 f.).
E. 3.10 Kreisarzt Dr. B.___
führte in seiner Stellungnahme vom 1 3. August 2015 (Urk.
9/
94) nach erneuter Vorlage aus, er halte an seiner Stellungnahme vom 2 4. März 2015 fest. Es lägen keine neuen medizinischen Erkenntnisse vor . Im Bericht von PD
Dr. G.___ werde eine richtunggebende Verschlimmerung der rein degenerativen HWS- und LWS-Beschwerden durch das Unfallereignis vom 1.
März 2013 konstatiert. In diesen Bereichen seien jedoch keine unfallbeding ten struktur ellen Veränderungen aufgetreten. S omit könne nicht von einer richtunggebenden Verschlimmerung ausgegangen werden. Dass diese aus rein subjektiven Gründen für den Patienten und
PD Dr. G.___ aufgetreten sein mögen, könne für PD Dr. G.___ am ehesten durch seine Stellung als behan delnder Arzt und somit in gewisser Form als „Anwalt“ seines Patienten erklärt werden. Den Nachweis einer objektivierbaren Veränderung in diesen Bereichen bleibe er schuldig. 3. 11
Prof. Dr. med. I.___, Klinikdirektor, und Dr. med. J.___, Oberarzt, Klinik für Unfallchirurgie, C.___, stellten in ihrer vom Beschwerdeführer veranlassten gutachterlichen Aktenbeurteilung v o m 15.
September 2015 (Urk. 9/103) folgende orthopädisch-unfallchirurgisch relevan ten Diagnosen (S.
10 Ziff. III): - verheilte Deckplattenimpressionsfraktur Typ A1.1 nach Magerl vom 1.
März 2013 - symptomatische, konservative Therapie - klinisch-fachneurologisch ohne myelopathische
oder
radikuläre Aus fallserscheinungen (1 3. März 2015) - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit sensibler, radikulä rer Reizsymptomatik C6 rechts bei degenerativer foraminaler Enge HWK 5/6 - komplett ausgeheiltes zervikozephales Schmerzsyndrom etwa 2002 - chronisches lokales lumbales Schmerzsyndrom - bilaterale degenerative Spondylolyse L5 und Osteochondrose L5/S1 mit Modic II-Veränderungen und konsekutiver Einengung des Neu roforamens rechts - konsekutive Nervenwurzelkompression L5 rechts mehr als links
Prof. I.___ und Dr. J.___ führten aus, aufgrund der gutachterlichen Akten beurteilung vom 1 3. September 2015 liege beim Beschwerdeführer ein sich im Verlauf symptomausweitendes chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom vor. Hierbei seien degenerative Ve ränderungen im Bereich der HW S und der unteren LWS unstrittig vorbestehend (Diagnose 2 und 3), wohingegen im Bereich von BWK
12 ein posttraumatischer Ausheilungszustand nach Fraktur vom
1. März 2013 vorliege.
Eine während des gleichen Unfalls erlittene Radiusfraktur links sei aktenkundig folgenlos ausgeheilt. Nachdem etwa 2002 ein zervikozephales Syndrom vorge legen habe, sei es im Verlauf zu einer kompletten Ausheilung gekommen, sodass der Patient vor dem Unfall zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Seit dem Unfall vom 1. März 2013 beste he eine anhaltende Arbeitsunfäh igkeit in dem Beruf als Maler von 100 % . Von PD Dr. G.___ werde im letzten Schreiben vom 1 4. April 2015 diese anhaltende Arbeitsunfähigkeit als richtungsgebende Ver schlimmerung nach Auftreten der genannten BWK 12- Fraktur gewertet. Seitens der involvierten Ärzte Dr. B.___ von der Suva als auch im Rahmen eines Unter gutachtens von Frau Dr. H.___ werde die Unfallkausalität hingegen angezweifelt (S. 10 Ziff. IV).
Prof. I.___ und Dr. J.___ führten aus, d ie Einschätzung des Beschwerdebild e s unterscheide sich in der Wertung der versicherungsinternen Arztberichte und jener des behandelnden Arztes.
Die Argumentation der versicherungsinternen Arztberichte sei in diesem Sinne nachzuvollziehen, da es sich bei der nachweislich verheilten Deckplatten impressionsfraktur des BWK 12 um eine gerin ggradige Impression von etwa 16 bis maximal 24 % des Wirbelkörpers handle. Dies habe in den nach folgenden Röntgenuntersuchungen zu keiner relevanten Kyphosierung und damit auch zu keiner relevanten Veränderung der sagittalen Balance geführt . Somit sei die Argumentation der versicherungsinternen Berichte dahingehend zu bestätigen, dass es sich bei dieser Verletzung um eine rein ossäre Verletzung handle und diskoligamentär sich in den wiederholten MRI-Untersuchungen auf dem Level der Verletzung kein e Unfall- oder Folgeschäden hätten nachweisen lassen können.
Die Verle tzung für sich alle i n stehend sei daher zugegebenermassen nicht in der Lage, ein derartiges Symptombild zu generieren. Hiermit müsse der lokale Befund im Bereich von BWK 12 als folgenlos ausgeheilt angesehen werden. Ebenso sei von beiden Seiten unstrittig, dass die Befunde im Bereich der HWS und tiefen LW S vorbestehend seien (S. 11 Ziff. V Mitte) .
Auf der anderen Seite seien auch die Ausf ührungen von PD Dr. G.___ nach voll ziehbar . Er kenne diesen Patienten seit 2002 und könne daher beurteilen, ob vor dem Unfall keine vorbestehenden Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule bestanden hätten. Hier interessiere allerdings, ob seit 2002 bis 2013 die Behandlungen durch PD G.___ stattgefunden hätten, welche eben diese nicht unwichtige Aussage zulassen würden. Allenfalls wäre der Hausarzt zu kontak tieren. Sollten sich die beklagten Beschwerden wirklich erstmalig und anhaltend seit dem Unfall manifestiert haben, so bleibe festzustellen, dass die Beschwerden in Einklang mit den beschrieben Befunden, sowohl von Se iten der Klinik als auch der vorliegenden Bildgebung stünden (S. 11 Ziff. V unten).
D as gemäss Dr. B.___ am 2 4. März 2015 festgelegte Zumutbarkeitsprofil sei rein von Seiten der eigentlichen BWK 12- Fraktur mehr als grosszügig, unter Beach tung des aktuell ausgeweiteten Symptomkomplexes jedoch klar angezeigt. Dass dieses eingeschränkte Tätigkeitsprofil jedoch zu einer 100%ige n Arbeitstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Maler führen könne, sähen sie nicht so (S. 12 Ziff. 2).
Weiter hielten Prof. I.___ und Dr. J.___ fest, dass die Wirbelsäulenverände rungen im Bereich der BWS unstrittig dem Unfall zuzuordnen sei, das Ausmass dieser Verletzung auf das gesamte Beschwerdebild bleibe hingegen unklar. Im Hinblick auf die beklagten HWS - und LWS - Beschwerden seien die BWS - Beschwerden jedoch nachrangig . Letztendlich sei die Wirbelsäule als gesamtes Organ zu sehen, und bereits geringe Veränderungen in einem Segment könnten Auswirkungen auf andere Segmente haben. Es sei durchaus denkbar, dass dies zum Beispiel eine wegweisende Verschlechterung der lumbalen Beschwer d en nach s ich ziehen könnte, in geringerem Ausmass allerdings nur im Bereich der b iomechanisch weniger belasteten HWS.
Die beschriebenen Veränderu ngen im Bereich der HWS und LWS seien, soweit den Befundberichten zu entnehmen, allerdings eher geringeren Ausmasses.
Zusammen mit den dokumentierten Befunden, das s willentlich und teilweise auch unwillentlich eine weitestgehend uneingeschränkte Wirbelsäulenbeweg lichkeit möglich sei, und auch trotz langer Krankengeschichte keine relevante Hypotrophien oder Funktionseinschränkungen hätten gefunden werden können, entstehe aber eine Diskrepanz zwischen der Ausprägung des Beschwerdebildes und den Befunden (S. 12 Ziff. 3).
Abschliessend hielten Prof. I.___ und Dr. J.___ fest, dass auch in ihren Augen die beklagten Beschwerden der HWS und LWS bei nur unwesentlichen posttraumatischen Veränderungen im Bereich des BWK 12 eher nicht als unfall kausal zu werten seien, so dass gesamthaft durch den Unfall keine weiteren Limitierungen über das bereits von
Dr. B.___ festgelegte Zumutbarkeitsprofil vorlägen. Dennoch sei mit der Verletzung des thorako lumbalen Übergangs eine entscheidende Stelle in der Wirbelsäule verletzt gewesen, und die beklagten Beschwerden stünden in Einklang, wenn auch in der Ausprägung, bei einge schränkter Beurteilbarkeit im Rahmen des reinen Akten-Gutachtens, so nur schwer nachvollziehba r, mit den berichteten Befunden, so dass hier nicht mit letzter Sicherheit die Unfallkausalität ausgeschlossen werden könne. D ies werde unterstützt durch die allerdings nur unzureichend abgestützte Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall über kei nerlei Wirbelsäulenb eschwerden nebst der mehrere Jahre zurückliegenden ausgeheilten zervikozephalen Symptomatik geklagt h abe (S. 14 Ziff. IV).
E. 3.12 Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte in seinem im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungen erstatteten Bericht vom 28.
Oktober 2015 (Urk. 16/22) nach orthopädischer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 3. Oktober 2015 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 7
Ziff. 7): - verheilte Deckplattenimpressionsfraktur Typ A1.1 n ach Magerl vom 1.
März 2013 mit/ bei: - klinisch n eurologisch ohne myelopathische oder radikuläre Ausfaller scheinungen (1 3. März 2015) - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit sensibler, radikulä rer Reizsymptomatik C6 rechts bei degenerativer foraminaler Enge HWK 5/6 - chronisches loka les lumbales Schmerzsyndrom mit/ bei : - bilateraler degenerativer Spondy lolyse L5 und Osteochondrose L5/ S1 und konsekutiver Einengung des Neuroforamens rechts mit/bei kon sekutiver Nervenwurzelkompression L5 rechts mehr als links - Epicondylopathie radial rechts - beginnendes Impingement -Syndrom rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Radius fraktur links (S. 7 Ziff. 7) . Dr. K. ___ führte in seiner versicherungsmedizi nischen Beurteilung aus, bei dem 56-jährigen Maler sei anhand der vorliegen den medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 2 3. Oktober 2015 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Maler bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % seit dem 1. März 201 3. Aus versicherungsmedizi nischer Sicht bestehe bei Schädigung der HWS, BWS und LWS eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergür tels, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrations einwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tä ti g k eiten mit Belas tung des rechten Armes, nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 bis 8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lendenhöhe) über 20 kg sollte vermieden werden . In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbe lastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastend e und
ohne rechtsseitige Arbeiten in Armvorhal tepositionen und Überkopfarbeiten sei seit dem 2 4. März 2015
eine Arbeitsfä higk eit von 60 % gegeben (S. 7 f. Ziff. 10) .
E. 3.13 PD Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 9. Februar 2016 (Urk. 16/23/2) aus, er könne die Schlussfolgerungen im Gutachten nicht nachvollziehen. Mit Bezug auf den MRI-Befund von 2013 wäre es schö n, wenn sich die Gutachter einmal die Frage stellten, wieso Schmerzen nach Wirbelkörperfrakturen entstehen. Die Argumentation en betreffend Schmerzen seien im Gutachten nicht nachvollzieh bar und entsprächen einer veralteten Vorstellung zur Schmerzursache. Es wäre schön, wenn sich die Gutachter einmal bewusst wären, was Malerarbeit bedeute. Die Beurteilung des Patienten und der Arbeitsfähigkeit seien schlichtweg falsch.
E. 3.14 PD Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 1 8. Februar 2016 (Urk. 16/23/1) aus, er behandle den Patienten wegen der jetzigen Symptomatik seit Mai 201 3. Das Beschwerdebild habe sich seit seinen Ausführungen vom April letzten Jahres nicht verändert, und er sei nach wie vor in seiner Arbeit als Maler zu 100 % arbeitsunfähig. So sei festzuhalten, dass der Patient sehr wohl in den letzten zwei Jahren ein konstantes Beschwerdebild präsentiere. Die o rthopädische Vor stellung, dass eine stabile Wirbelkörperfraktur, welche nicht habe operiert wer den müssen, keine Schmerzen mache, sei schlichtweg falsch. Ob der Patient in einer leichten körperlichen Arbeit mit wechselnder Stellung arbeitsfähig sei, müsste durch eine längere Abklärung im L.___ beurteilt werden. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. B.___ vom März 2015 (vorstehend E. 3 .8) davon aus, dass
beim Beschwer deführer keine unfallkausalen Beschwerde n mehr vorlagen, welche einer vollen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Maler entgegenst a nden (vgl. vorstehend E.
2.1).
Hinsichtlich der am 1. März 2013 erlittenen
Radiusfraktur links führte Kreisarzt Dr. B.___ aus, diese sei ohne Residuen abgeheilt und es resultier e dar aus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr.
Auch die Brustwirbelkör perfraktur erachtete er für ausgeheilt und a llfällige Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf das lumbale und das zervikovertebrale Syndrom als nicht unfallkausal und verwies auf die bereits vorbestehend en degenerativen Veränderungen. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob aufgrund der Folgen des Unfalles vom 1. März 2013 noch eine Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin besteht.
Nicht ausschlaggebend ist, dass infolge der Gesamtheit der Befunde, zu denen auch unfallfremde gehören, in der Zwischenzeit im Ver fahren bei der Invalidenversicherung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Malerberuf festgestellt wurde (vgl. vorstehend E. 3 .12). Denn die Unfallversi cherung ist nicht an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gebunden (BGE 131 V 362 E. 2.2; BGE 133 V 549 E. 6.2).
4.2
D er Beschwerdeführer erlitt aufgrund des Unfalles vom 1. März 2013
eine Deck plattenimpressionsfraktur Th12 sowie eine Radiusfraktur links . Während die Radiusfraktur gemäss Aktenlage folgenlos abheilte, bleibt umstritten, ob die Deckplattenimpressionsfraktur Th12 noch Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit zeitig t .
Auf die diesbezügliche Einschätzung des Kreisarztes Dr. B.___ vom März 2015 (vorstehend E. 3. 8) kann jedoch abgestellt werden. So berücksichtigt sie die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Sie wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgege ben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Sie erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die objektivierbaren Veränderun gen in sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten seien unfallbedingt, was so den vorliegenden Arztberichten zu entnehmen sei (vgl. vorstehend E. 2.2), ist dies unzutreffend und geht aus den Akten nicht hervor .
So wies er einerseits selbst in seiner Beschwerde auf im Zusammenhang mit medizinischen Abklärungen aufgrund eines Treppensturz-Unfalles im Dezember 2001 sowie eines Auffahrunfall s im August 2002 entdeckte degenerative Ver änderungen der HWS hin, namentlich eine nachgewiesene Discushernie C5/6 und C6/7, eine degenerative foraminale Stenose C5/6 rechts sowie eine breitba sige Diskushernie C6/7 mediolateral links mit Nervenwurz elkompression links und verwies
unter anderem auf den Bericht von PD Dr. G.___ vom Juni 2002 (vgl. Urk. 1 S. 5 unten, vgl. auch Urk. 9/99 und Urk. 9/102 /12-15). Dieser lang jährig behande lnde Arzt bestätigte
in seinen Bericht en vom Februar und April 2015 ausdrücklich das Vorliegen v on vorbestehenden degenerativen Verände rungen respektive Beschwerden im Bereich der HWS und der LWS (vgl. vorste hend E. 3.6 und E. 3.9) .
Erstmals i n seinem nach leistungseinstellender Verfügung vom 1 3. April 2015 (Urk. 9/84) auf Anfrage des Beschwerdeführers eingereichten Bericht vom 2 4. April 2015 führte PD Dr. G.___ dann im Unterschied zu seinen Vorberichten aus, durch den Unfall sei eine richtungsgebende Verschlimmerung der vorbeste henden
degenerativen Veränderungen im Sinne eines Panvertebralsyndromes mit zervikobrachialen Beschwerden rechts aufgetreten (vgl. vorstehend E. 3.9) .
Wie Kreisarzt Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom August 2015 (vorstehend E. 3 .10) bemerkte, hat das Gericht hinsichtlich der Einschätzung von PD Dr. G.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, das langjährig behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten au ssagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Im Übrigen stehen den Ausführungen von PD Dr. G.___, dass es durch den Unfall zu eine r richtungsgebende n Verschlimmerung der vorbestehenden dege nerativen Veränderungen an LWS und HWS
gekommen sei,
insbesondere
die Ausführungen der vom Beschwerdeführer beauftragten Gutachter Prof. I.___ und Dr. J.___, C.___, vom September 2015 (vorstehend E. 3. 11) entgegen. So hielten diese ausdrücklich fest, bei der nachweislich verheilten Deckplatten impressionsfraktur des BWK 12 handle es sich um eine geringgradige Impres sion des Wirbelkörpers, welche in den nachfolgenden Röntgenuntersuchungen zu keiner relevanten Kyphosierung und damit auch zu keiner relevanten Verän derung der sagittalen Balance geführt habe. Weiter bestätigten die Gutachter des C.___, dass es sich um eine rein ossäre Verletzung gehandelt habe und diskoligamentär sich in den wiederholten MRI-Untersuchungen auf dem Level der Verletzung kein e Unfall- oder Folgeschäden hätten nachweisen lassen können .
Weiter führten die Gutachter des C.___
einhergehend mit Kreisarzt Dr. B.___ aus, dass d ie Verletzung des BWK 12 für sich alle in stehend nicht in der Lage sei, ein derar tiges Symptombild zu generieren und der lokale Befund im Bereich von BWK 12 als folgenlos ausgeheilt angesehen wer de . Ebenso sei unstrittig, dass die Befunde im Bereich der HWS und tiefen LW S vorbestehend seien .
Die Argumentation der Gutachter des C.___, dass auch die Ausführungen von PD
Dr. G.___ nachzuvollziehen seien, da er den Beschwerdeführer seit 2002 kenne und daher beurteilen könne, ob vor dem Unfall keine vorbestehenden Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule bestanden hätten, fallen demgegen über nicht ins Gewicht :
Die Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausal zusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bun desgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Weiter erachteten die Gutachter des C.___ das gemäss Dr. B.___ am 2 4. März 2015 festgelegte Zumutbarkeitsprofil rein von Seiten der eigentlichen BWK 12 Fraktur her als mehr als grosszügig . Dies vermag zu überzeugen, war doch diese Fraktur, welche als einzige der Beeinträchtigungen der Wirbelsäule des Beschwerdeführers klar auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, nicht geeig net, länger andauernde Beschwerden zu verursachen.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass e s du rch die Veränderung des BWK 12- Wirbelk örpers zu einer wegweisenden Verschlechterung der lumbalen Besch werden gekommen sei, hielten die Gutachter des C.___ lediglich für denk bar, was nicht dem im Sozialversicherungsrecht gefordertem Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend E. 1.3) entspricht.
Deutlich geht dies auch daraus hervor, dass die Gutachter des C.___ abschliessend festhielten, dass die beklagten Beschwerden der HWS und LWS bei nur unwesentlichen posttraumatischen Veränderungen des BWK 12 eher nicht als unfallkausal zu werden seien, auch wenn sie eine Unfallkausalität
nicht mit letzter Sicherheit ausschliessen konnten .
Da die blosse Möglichkeit der unfallbedingten Verursa chung der Beschwerden nicht genügt (vgl. vorstehend E. 1.5), und der erforder liche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht g e geben ist, besteht damit keine rechtliche Grundlage für eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die kreisärz tliche Beurtei lung von Dr. B.___ vom März 2015 davon au sgegangen werden kann, dass die weiter bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal sind, sondern dem degenerativen krankhaften Vorzustand von LWS und HWS und damit unfall fremden Ursachen zuzuschreiben sind, und damit hierfür keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mehr besteht. Die Einstellung de r Versicherungsleis tungen per 1. April 2015 erfolgte demgemäss korrekterweise, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5. 5 .1
Der Beschwerd eführer beantragte schliesslich, dass die Kosten für das C.___ - Gut achten vom
1 5. September 2015 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) . 5 .2
Gemäss
Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Mass nahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Mass nahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil der nachträglich zugesprochenen Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt es sich, die von der versi cherten Person veranlasste Untersuchung einer vom Versicherer angeordneten Begutachtung gleichzustellen und diesem die entsprechenden Kosten aufzuerle gen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund der von der versi cherten Person beigebrachten Untersuchungsergebnissen schlüssig feststellen lässt (Urteil des Bundesgerichts U 143/04 vom 2 2. Dezember 2004, E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei der Würdigung des medizinischen Sachverhalts ist das Gutachten des C.___ vom 1 5. September 2015 zwar mitberücksichtigt worden, es kann aber nicht gesagt werden, dass der medizinische Sachverhalt erst nach Beibringung dieser Expertise hätte schlü ssig festgestellt werden können, zumal das Privatgutachten die Einschätzung der Beschwerdegegnerin bestätigte . Demnach können die Kosten
für das Privatgutachten vom 1 5. September 2015 nicht der Besc hwerde gegnerin auferlegt werden und sind vom Beschwerdeführer zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evelyn P. Blaser - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 7 ).
Aufgrund von persistierenden Rückenschmerzen wurde am 1 7. Mai 2013 ein MRI der Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) angefertigt, wel ches einen Status nach ventraler Deckplattenimpressionsfraktur Th12 links sowie degenerative Veränderungen auf der Höhe L5/S1 ergab (Urk. 9/ 26). Ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 1 3. September 2013 zeigte
multisegmen tale degenerative Veränderungen (Urk. 9/ 29).
In der Folge fand am 4. Dezember 2013 und am 1 7. Februar 2015 eine kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers bei Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, statt (vgl. Urk. 9/35 und Urk. 9/72). Nach im März 2015 erfolgter neurologischer Abklärung (Urk. 9/77) erachtete Kreisarzt Dr. B.___ in seiner Beurteilung vom März 2015 (Urk. 9/78) unfallbedingt eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler für gegeben.
Mit Schreiben vom 2 7. März 2015
(Urk. 9/82) stellte die Suva die Tag geld leistungen per 1. April 2015 ein. Am 7. April 2015 ersuchte der Versicherte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 9/83).
Mit Verfügung vom 1 3. April 2015 (Urk. 9/84) stellt die Suva die Taggeld l eistungen per 1. April 2015 ein. Die dagegen vom Versicherten am 1 2. Mai 2015 erhobene Eins prache (Urk. 9/89) wies die Suva
nach kreisärztlicher Stellungnahme von Dr. B.___ vom 1 3. August 2015 (Urk. 9/94) mit Einsprache entscheid vom 1 7. August 2015 ab (Urk. 9/95 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 4. September 2015 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 1 7. August 2015 (Urk.
2) Beschwerde und beantragte, dieser sei vollumfänglich aufzuheben und es seien ihm die ordentlichen, im Unfallereignis vom 1. März 2013 begründeten Unfall-Taggeldleistungen zuzusprechen und zwar ab Entscheiddatum beziehungsweise bei Nichtgewährung der aufschieben den Wirkung der Beschwerde rückwirkend ab 1. April 201 5. Es seien weitere medizinische Abklärungen bei einer geeigneten Drittstelle anzuordnen zur Überprüfung und Feststellung des aktuellen Zustandes des Rückens sowie einer weiteren Therapierbarkeit des Beschwerdebildes und des Grades der unfallbe dingten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2015 (Urk.
8) beantragte d ie Suva die Abweisung der Beschwerde und in prozessualer Hinsicht die Abweisung des Gesuches um Gewährung der aufschiebenden Wir kung. Mit Gerichtsverfügung vom 2 0. Januar 2016 (Urk.
10) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen sowie die Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2015 (Urk.
8) zur Kenntnis zugestellt.
Am 1. Februar 2016 (Urk.
E. 12 ) ersuchte der Beschwerdeführer
um Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Replik/Stellungnahme bis am 1 5. Februar 201 6. A m 2. Februar 2016 reichte er ein Schreiben hinsichtlich einer zu g ewährenden Frist bis am 1 5. Februar 2016 ein (Urk. 13). Am 1 5. Februar 2016 reichte er
ein weiteres Fristerstreckungsgesuch ein (Urk. 14).
Am 1 8. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik (Urk.
15) ein und stellte die gleichen Rechtsbegehren wie bereits in der Beschwerdeschrift vom 2 4. September 2015 (vgl. Urk.
1) sowie erneut - trotz bereits erfolgter Abweisung des Gesuches (vgl. Urk.10) - den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde .
D ie Beschwerdegeg nerin verzichtet am 2. März 2016 auf das Einreichen einer einlässlichen Duplik und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 3. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Am 1 3. April 2016 (Urk.
21) und am 7. Juli 2016 (Urk. 24) reichte der Beschwerdeführer weitere Beilagen (Urk. 22 und Urk. 25/1-2) ein, welche der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 23 und Urk. 26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 16 Abs.
1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.
2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.
Dezember 2014 E.
3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversiche rung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
Die Überwindbarkeitspraxis gemäss BGE 136 V 279 und 130 V 352 findet insbesondere auf den Taggeldanspruch, und damit auch auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses, keine Anwendung (vgl. BGE 137 V 199 E. 2.2.4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00195 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
12. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evelyn P. Blaser Blaser Rechtsanwälte Lindenbachstrasse 47, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1959, war als Maler bei der Y.___ AG, Z.___, angestellt und damit obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Unfälle versichert, als er am 1. März 201 3 auf einer Treppe ausrutschte und sich beim Sturz mit der linken Hand abstützte (vgl. Schadenmeldung vom 4. März 2013; Urk. 9/ 1).
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte anlässlich der Erstkonsul t ation vom 1. März 2013 eine Radiusfraktur loco classico
links sowie eine Iliosakralgelenk -Kontusion links und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/ 7).
Aufgrund von persistierenden Rückenschmerzen wurde am 1 7. Mai 2013 ein MRI der Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) angefertigt, wel ches einen Status nach ventraler Deckplattenimpressionsfraktur Th12 links sowie degenerative Veränderungen auf der Höhe L5/S1 ergab (Urk. 9/ 26). Ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 1 3. September 2013 zeigte
multisegmen tale degenerative Veränderungen (Urk. 9/ 29).
In der Folge fand am 4. Dezember 2013 und am 1 7. Februar 2015 eine kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers bei Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, statt (vgl. Urk. 9/35 und Urk. 9/72). Nach im März 2015 erfolgter neurologischer Abklärung (Urk. 9/77) erachtete Kreisarzt Dr. B.___ in seiner Beurteilung vom März 2015 (Urk. 9/78) unfallbedingt eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler für gegeben.
Mit Schreiben vom 2 7. März 2015
(Urk. 9/82) stellte die Suva die Tag geld leistungen per 1. April 2015 ein. Am 7. April 2015 ersuchte der Versicherte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 9/83).
Mit Verfügung vom 1 3. April 2015 (Urk. 9/84) stellt die Suva die Taggeld l eistungen per 1. April 2015 ein. Die dagegen vom Versicherten am 1 2. Mai 2015 erhobene Eins prache (Urk. 9/89) wies die Suva
nach kreisärztlicher Stellungnahme von Dr. B.___ vom 1 3. August 2015 (Urk. 9/94) mit Einsprache entscheid vom 1 7. August 2015 ab (Urk. 9/95 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 4. September 2015 gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 1 7. August 2015 (Urk.
2) Beschwerde und beantragte, dieser sei vollumfänglich aufzuheben und es seien ihm die ordentlichen, im Unfallereignis vom 1. März 2013 begründeten Unfall-Taggeldleistungen zuzusprechen und zwar ab Entscheiddatum beziehungsweise bei Nichtgewährung der aufschieben den Wirkung der Beschwerde rückwirkend ab 1. April 201 5. Es seien weitere medizinische Abklärungen bei einer geeigneten Drittstelle anzuordnen zur Überprüfung und Feststellung des aktuellen Zustandes des Rückens sowie einer weiteren Therapierbarkeit des Beschwerdebildes und des Grades der unfallbe dingten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2015 (Urk.
8) beantragte d ie Suva die Abweisung der Beschwerde und in prozessualer Hinsicht die Abweisung des Gesuches um Gewährung der aufschiebenden Wir kung. Mit Gerichtsverfügung vom 2 0. Januar 2016 (Urk.
10) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen sowie die Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2015 (Urk.
8) zur Kenntnis zugestellt.
Am 1. Februar 2016 (Urk. 12) ersuchte der Beschwerdeführer
um Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Replik/Stellungnahme bis am 1 5. Februar 201 6. A m 2. Februar 2016 reichte er ein Schreiben hinsichtlich einer zu g ewährenden Frist bis am 1 5. Februar 2016 ein (Urk. 13). Am 1 5. Februar 2016 reichte er
ein weiteres Fristerstreckungsgesuch ein (Urk. 14).
Am 1 8. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik (Urk.
15) ein und stellte die gleichen Rechtsbegehren wie bereits in der Beschwerdeschrift vom 2 4. September 2015 (vgl. Urk.
1) sowie erneut - trotz bereits erfolgter Abweisung des Gesuches (vgl. Urk.10) - den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde .
D ie Beschwerdegeg nerin verzichtet am 2. März 2016 auf das Einreichen einer einlässlichen Duplik und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 3. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Am 1 3. April 2016 (Urk.
21) und am 7. Juli 2016 (Urk. 24) reichte der Beschwerdeführer weitere Beilagen (Urk. 22 und Urk. 25/1-2) ein, welche der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 23 und Urk. 26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeit punkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.
16 Abs.
1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.
2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.
Dezember 2014 E.
3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversiche rung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
Die Überwindbarkeitspraxis gemäss BGE 136 V 279 und 130 V 352 findet insbesondere auf den Taggeldanspruch, und damit auch auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses, keine Anwendung (vgl. BGE 137 V 199 E. 2.2.4). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die per 1. April 2015 verfügte Leistungs einstellung in ihrem Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, diese sei gestützt auf die schlüssige kreisärztliche Beurteilung vom 2 4. März 2015 erfolgt, worin dem Beschwerdeführer aufgrund der reinen Unfallfolgen eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigk eit als Maler attestiert worden sei . Die Radiusfraktur links sei ohne Residuen abgeheilt. Insoweit ergäben sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigke it. Hinsichtlich der in leichter Keilwirbelbildung verheilten Brustwirbelkörper (BWK) 12-Fraktur habe der Kreisarzt ein Zumutbarkeitsp r ofil formuliert, in dessen Rahmen er die Ausübung des Malerberufes als möglich erachtet habe. Der behandelnde Arzt habe den Nachweis einer objektivierbaren strukturellen Läsion im Bereich der HWS und LWS, ohne welchen nicht von einer richtungsgebenden Verschlimmerung ausgegangen werden könne, nicht erbracht (S. 4 f. Ziff. 3) . Weitere Abklärungen seien weder nötig noch sinnvoll (S. 5 Ziff. 4). Die fortbestehenden syndromalen Beschwerden würden im eingereichten Privatgutachten als Folgen von degenerativen Veränderungen qualifiziert (Urk. 8 S. 6 Ziff. 9.3). Es habe lediglich eine natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und der BWK-12 Fraktur nachgewiesen werden können. Die Fraktur sei aber verheilt, weshalb sich keine Einschränkungen mehr darauf zurückführen liessen. Nichts anderes ergebe sich aus den Ergebnissen der neurologischen Abklärung (Urk. 8 S. 6 Ziff. 10.1). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, e s sei unzutreffend, dass zwischen dem Unfallereignis vom 1. März 2013 und den gemeldeten H WS
- sowie Handgelenksschmerzen rechts kein Kausalzusammen hang bestehe. Aus den vorliegenden Arztberichten gehe einheitlich hervor, dass die unfallbedingten Verletzungen aus einer Fraktur am linken Handgelenk, objektivierbare n Veränderungen in sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten sowie einer Brustwirbelkörperfraktur bestünden (S.
10 Ziff. 2.2) . Auf die kreisärztliche Beurteilung könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei der Einschätzung des behandelnden Arztes zu folgen, wonach durch das Unfallereignis vorbestandene degenerative Veränderungen verstärkt worden seien und im angestammten Beruf als Maler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit resultier e
(S. 10 f.).
Hinzu komme, dass die seitens der Kreisärzte genannten zu beachtenden Einschrän kungen dem Malerberuf gerade eigen seien
und nicht vermiede n werden könn ten (S. 12 lit . C).
Weiter gehe aus dem beim C.___ eingeholten privaten Aktengutachten klar hervor, dass die vorliegende n Sachverhaltsfeststellungen für eine definitive Beurteilung und Wertung des Beschwerdebildes und damit der Frage des Grades seiner Arbeitsunfähigkeit aus medizi nischer Sicht nicht ausreichten . So werde auch darauf hingewiesen, dass die Wirbelsäulensituation im Einzelnen weiter abzuklären sei, und geringe Verä nderungen in einem Seg ment der Wirbelsäule Auswirkungen auf andere Segmente haben könnten (S. 13 Mitte). Auch die Invalidenversicherung habe nach Be i zug der Suva-Akten weitere Abklär ungen angeordnet . D er Grad seiner Arbeitsunfähigkeit stehe nicht fest und sei nicht mit dem Beweisg rad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht (S. 13 unten). Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1. März 2013 und den dadurch eingetretenen Verletzungen des Handgelenks links sowie der Veränderungen in sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten, insbesondere der Brust- und Lendenwir belsäule mit einer BWK 12 Deck plattenimpressionsfraktur und den damit im Zusammenhang stehenden Beschwerden und Einschränkungen sei durch die vorliegenden Arztberichte im Sinne des massgebenden Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (S. 14) . Für die Frage der Adäquanz fehle es jedoch aufgrund der man gelhaften Sachverhaltsabklärung an einer Entscheidgrundlage (S. 15 oben; vgl. auch Urk. 15). Weiter habe ihm die Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. November 2015 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Damit könne nicht mehr von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden; die Arbeitsunfä higkeit sei mit dem Unfallereignis vom 1. März 2013 eingetreten (Urk. 24 S. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalles vom
1. März 2013 über den 1. April 2015 hinaus Taggeldleistungen zu erbringen hat. 3. 3.1
PD Dr. med. D.___, Fa char zt für Radiologie, E.___, führte nach am 1 7. Mai 2013 durchgeführtem MRI der BWS und der LWS in seinem gleichentags verfassen Bericht (Urk. 9/ 26) aus, es bestehe ein Status nach ventraler Deckplattenimpressionsfraktur Th 12 links mit leichter Höhenminderung der ventralen Wirbelkörperkante gegenüber dorsal (4
mm). Die Fraktur gehe nicht in die dorsale Wirbelkörperkante beziehungsweise in die Bogenwurzeln hinein. Es bestünden nur noch leichte Ödeme im Wirbelkörper Th12 deckenplattennahe. Es bestehe weiter eine bilaterale Spondylolyse der intraartikulären Portion L5 und eine Osteochondrose L5/S1 mit einer Modic II Veränderung. Weiter liege eine konsekutive Einengung des Neuroforamens rechts ausgeprägter als links m it Kompression der Nervenwurzel L5 rechts ausgeprägter als links vor (S. 1). 3. 2
Dr. med. F.___, Fachar zt für Radiologie, E.___, führte nach durchgeführtem MRI der HWS nativ vom 1 3. September 2013 in seinem gleichentags verfass t en Bericht (Urk. 9/ 29) aus, es zeigten sich mässige degenerative Veränderungen der HWS insbesondere in der Höhe Halswirkbelkörper (HWK) 5/6 mit leichter Retrolisthesis von HWK
4 gegen 5 mit 2
mm, Osteochondrosen sowie Unkarthrosen mit foraminaler Enge und Kompression der Wurzel C6 rechts foraminal . Des Weiteren bestehe eine mögliche Irritation der Wurzel C6 links foraminal . Eine weniger ausgeprägte foraminale Enge bestehe in der Höhe von HWK 6/7 rechts und minim auch HWK 3/4 links mit möglicher Irritation der Wurzel C7 rechts und C4 links. Eine Myelopathie zeige sich nicht. 3. 3
PD Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Med izin und Rehabilitation und für Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2013 (Urk. 9/ 25) aus, der Patient habe ein Panvertebralsyndrom bei einem Status nach einem Sturz sowie eine BWK 12-Fraktur. Vorbestehend sei ein cerviko-spondylogenes Syndrom . Er verweise auf die Korrespondenz von 200 2. Zur Arbeitsfähigkeit führte PD Dr. G.___ aus, der Patient habe bis zum Unfall vom März dieses Jahres voll gearbeitet und sei seither zu 100 % ar beitsunfähig (S. 2). Er sei wegen des Unfalls erstmals am 2. Mai 2013 zu ihm gekommen. Er habe von einem Treppensturz am 1. März 2013 erzählt, wobei er sich eine Fraktur der linken Hand und eine BWK-Fraktur zugezogen habe. Jetzt klage er über Schmerzen i m Bereich der LWS un ter der BWS. Es bestünden HWS Schmerzen und eine Ausstrahlung in den rechten Arm. Bei Inklination schmerz t e n der rech t e Arm und die LWS. PD Dr. G.___ führte aus, die ganze Wirbelsäule sei schmerzbedingt kaum be weglich. Der Patient zeige eine schnelle Ermüdung, wenn er länger stehe oder gehe (S. 1). 3. 4
Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, stellte nach seiner Unter suchung des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2013
in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 9/ 35) die Diagnose eines Sturzes am 1. März 2013 mit Radiusfraktur linksseitig und ventraler Deckplattenimpressionsfraktur Th12 (S. 4 Ziff. 5). Dr. B.___ führte aus, subjektiv persistierten Dauerschmerzen der gesamten Wirbelsäule und in der Schulter-/Nackenregion rechtsseitig. Objektiv finde sich ein prononciertes Schmerzverhalten mit Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit der HWS, BWS und LWS und muskulären Verspan nungen im Bereich der Paravertebralmuskulatur lumbal beidseits und im Bereich des oberen Trapezius rechts. Das zervikovertebrale Syndrom sei bereits vorbekannt und beruhe auf degenerativen Veränderungen, eine Unfallkausalität sei hier nicht ersichtlich. Bezüglich der BWK 12-Deckplattenimpression werde der Hausarzt gebeten, die Röntgenaufnahmen des thorakolumbalen Überganges zur Verfügung zu stellen. Sollte der thorakolumbale Übergang nicht beurteilbar sei n, sei diese Aufnahme durchzuführen, ebenso ein Kontrollröntgen des linken Handgelenkes. Nach Erhalt der Röntgenbilder könne zu den Fragen der Suva Stellung genommen werden (S.
5) . 3.5
Kreisarzt Dr. B.___
nannte nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 7. Februar 2015 in seinem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 9/72) als Diagnose eine n Sturz am 1. März 2013 mit Radiusfraktur linksseitig (konserva tiv therapiert) und eine r ventrale n Deckplattenimpressionsfraktur Th12 (ventrale Höhenminderung um 4 mm). Subjektiv persistierten Schmerzen in der gesamten rechten Rückenseite, im Schulter-/Nackenbe reich rechts und im rechten Arm.
Objektiv fänden sich deutliche Zeichen einer Selbstlimitation und einer vermin derten Compliance, mit demonstrierter Zunahme der Bewegungseinschränkun gen im gesamten Wirb els äulenbereich (gegenüber der letzten kreisärztlichen Untersuchung), zusätzlich auch der rechten Schulter und muskuläre Verspan nungen paravertebral beidseits und im Bereich des ob eren Trapezius rechts.
Bildgebend habe sich kein weiteres Zusammensintern des BWK
12 gefunden, so dass weiterhin nur eine diskrete Keilwirbelbildung resultiere. Wie bereits an lässlich der letzten kreisärztlichen Untersuchung festgestellt, sei das zerviko vertebrale Syndrom bereits vorbekannt und beruhe auf degenerativen Verände rungen ohne ersichtliche Unfallkausalität .
Die Radius fraktur links sei ohne Residuen abgeheilt. Eine diesbezügliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf das zervikovertebrale Syndrom und Beschwerden der rechten oberen Extremität gehe, falls vorhanden, nicht zulasten des Unfall versicherungsträgers . Da bisher noch keine neurologische Untersuchung durch geführt worden sei, sollte dies vor Abschluss noch erfolgen (S. 5). 3.6
Am 2 0. Februar 2015 (Urk. 9/ 75) führte PD Dr. G.___ aus, dass sich beim Patienten in den letzten Monaten leider keine relevante Veränderung gezeigt habe. Er sei in seinem Beruf als Maurer kaum belastbar . Er habe einen Status nach BWK
12-Fraktur. Zudem habe er vorbestehende lumbovertebrale und cer vicovertebrale Beschwerden mit spondylogenen
Komponenten . Im Sinne der Kettentendinose sei e n auch die Beschwerden im rechten Ellbogen mit der Epikondylopathie zu interpretieren. PD Dr. G.___ führte aus, er sehe kaum eine Möglichkeit, den Beschwerdeführer wieder in seinen gelernten Beruf zu integrieren. 3 . 7
Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, stellte nach neurologischer Untersuchung des Beschwerdeführers am 1 3. März 2015 in ihrem gleichent ags verfassen Bericht (Urk. 9/77) folgende Diagnosen (S. 1): - Sturz aufs Gesäss am 1. März 2013 mit - konservativ behandelter Radiusfraktur loco classico links - invalid i si erendem thorako lumbalen und - vertebrogenem
Schmerzsyn drom bei im MRI vom Mai 2013 ventraler Deckplattenimpressions fraktur Th12 links und degenerativen Veränderungen an der LWS - invalidisierendem Zervi ko -Brachialsyndrom rechts mit mögliche r radikulärer sensibler Reizsym p t omatik C6 rechts bei im MRI vom September 2013 degenerativen Veränderungen an der HWS mit fora minaler Enge C5/6 und möglicher Kompression der Wurzel C6 beid seits rechtsbetont - anamnestisch etwa 2002 nach Auffahrunfall vorübergehend zer viko zephales Schmerzsyndrom, vollständig abgeklungen - Nikotin als einziger vaskulärer Risikofaktor - Hypakusis rechts anamnestisch seit vielen Jahren bestehend
Dr. H.___ führte aus, die klinisch-neurologische Untersuchung sei durch vom Beschwerdeführer deutlich gez eigte Schmerzen eingeschränkt gewesen.
In Zusammenschau der Befunde interpretiere sie die Beschwerden im Sinne eines rechtsbetonten zervikospondylogenen Schmerzsyndroms bei degenerati ven Veränderungen an der Halswirbelsäule sowie eines e benfalls rechtsbetonten thorako lumbalen vor allem vertebrogenen Schmerzsyndroms mit zum Teil spondylogener Ausstrahlung, ebenda bestehe zur Zeit kein Hinweis für eine lumbale Radikulopathie . Anamnestisch seien alle diese Beschwerden durch den Sturz aufs Gesäss am 1. März 2013 ausgelöst worden. I n wie weit frühere Beschwerden und vor allem degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule vorhanden gewesen seien und mit eine Rolle gespielt hätten, k önne ohne Kenntnisse der offenbar im Jahr 2002 dokumentierten Befunde von ärztlicher Seite und auch im MRI der HWS nicht beurteilt werden (S. 3). 3.8
Kreisarzt Dr. B.___
führte in seiner Beurteilung vom 2 4. März 2015 (Urk. 9/78) nach Eingang de s n eurologischen Untersuchung berichts aus, die Radiusfraktur links sei folgenlos abgeheilt. Im Bereich des Th12 finde sich nur eine l e ichte Höhenminderung der ventralen Wirbelkörperkante gegenüber dorsal von 4 mm. Weiterhin fänden sich degenerative Veränderungen lumbal und an d er HWS. Wie bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung festgestellt, sei das zer vikovertebrale Syndrom vorbekannt und beruhe auf degenerativen Veränderun gen ohne Unfallkausalität . Auch die Radiusfraktur links sei ohne Residuen abgeheilt, und es ergebe sich hierdurch keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit. Bezüglich der Fraktur des 1 2. Brustwirbelkörpers mit leichter Keilwirbelbil dung und somit leichter statischer Veränderung der Wirbelsäule ergebe sich in Bezug auf ein Zumutbarkeitsprofil, dass aus medizinischer Sicht leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten möglich wären, ohne Heben und Tragen von Lasten körperfern, ohne Tätigkeiten in dauernden Zwan g s positionen, wie vornübergebeugtes Arbeiten oder Tätigkeiten mit repetit i ven Rotationsbewegungen des Oberkörpers. Zu vermeiden seien auch unerwartete asymmetrische Lasteinwirkungen.
Unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen sei jedoch eine 100%ige Arbeitstätigkeit möglich. Rein unfallbedingt sei die bisher durchgeführte Tätig keit als Maler im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils möglich (S. 2 unten). 3.9
PD Dr. G.___ führte in seinem Be richt vom 2 4. April 2015 (Urk. 9/89/34-35) auf Anfrage des Beschwerdeführers aus, der Patient habe eine eindeutige Kompres sion der Wurzeln L5 beidseits, eine Kompression der Wurzel C6 rechts eventuell auch C6 links, C4 links und C7 rechts . Im MRI vom Mai 2013 werde die Fraktur Th12 klar beschrieben. Festzuhalten sei, dass der Patient durch den Sturz 2013 auch eine Radiusfraktur erlitten habe.
Er habe bis zum Unfall zu 100
% gear beitet. Er habe vorbestehende degenerative Veränderungen im Bereich von HWS und LWS. Durch den Unfall sei aber eine neue Situation aufgetreten. Es
sei eine richtungsgebende Verschlimmerung aufgetreten, und er leide seit dem Unfall kontinuierlich an einem Panvert ebralsyndrom mit zervikobrachialen Beschwer den rechts. Neu sei die BWK-Fraktur aufgetreten mit persis t ierenden Schmerzen. Aufgrund der objektivierbaren Veränderungen in allen Wirbelsäulenabschnitten sei der Patient glaubhaft als Maler zu 100 % arbeitsunfähig. Sicher sei auch, dass die BWS-Veränderung en durch den Durchtrennungsfall
aufgetreten seien, und die Folgen davon nicht abgeheilt seien. Der Beschwerdeführer habe chro nische Schmerzen. Sicher sei, dass er objektivierbare Veränderungen in HWS und LWS aufweise, und diese verminderte Belastbarkeit durch den Unfall eine richtungsgebende Verschlechterung erfahren habe. Einzig die BWS-Verände rungen und Folgen seien zu 100 % auf den Unfall zurückzuführen. Schon dies könnte reichen, um den Patienten in seiner Arbeitsfähigkeit als Maurer wesent lich einzuschränken (S. 1 f.). 3.10
Kreisarzt Dr. B.___
führte in seiner Stellungnahme vom 1 3. August 2015 (Urk.
9/
94) nach erneuter Vorlage aus, er halte an seiner Stellungnahme vom 2 4. März 2015 fest. Es lägen keine neuen medizinischen Erkenntnisse vor . Im Bericht von PD
Dr. G.___ werde eine richtunggebende Verschlimmerung der rein degenerativen HWS- und LWS-Beschwerden durch das Unfallereignis vom 1.
März 2013 konstatiert. In diesen Bereichen seien jedoch keine unfallbeding ten struktur ellen Veränderungen aufgetreten. S omit könne nicht von einer richtunggebenden Verschlimmerung ausgegangen werden. Dass diese aus rein subjektiven Gründen für den Patienten und
PD Dr. G.___ aufgetreten sein mögen, könne für PD Dr. G.___ am ehesten durch seine Stellung als behan delnder Arzt und somit in gewisser Form als „Anwalt“ seines Patienten erklärt werden. Den Nachweis einer objektivierbaren Veränderung in diesen Bereichen bleibe er schuldig. 3. 11
Prof. Dr. med. I.___, Klinikdirektor, und Dr. med. J.___, Oberarzt, Klinik für Unfallchirurgie, C.___, stellten in ihrer vom Beschwerdeführer veranlassten gutachterlichen Aktenbeurteilung v o m 15.
September 2015 (Urk. 9/103) folgende orthopädisch-unfallchirurgisch relevan ten Diagnosen (S.
10 Ziff. III): - verheilte Deckplattenimpressionsfraktur Typ A1.1 nach Magerl vom 1.
März 2013 - symptomatische, konservative Therapie - klinisch-fachneurologisch ohne myelopathische
oder
radikuläre Aus fallserscheinungen (1 3. März 2015) - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit sensibler, radikulä rer Reizsymptomatik C6 rechts bei degenerativer foraminaler Enge HWK 5/6 - komplett ausgeheiltes zervikozephales Schmerzsyndrom etwa 2002 - chronisches lokales lumbales Schmerzsyndrom - bilaterale degenerative Spondylolyse L5 und Osteochondrose L5/S1 mit Modic II-Veränderungen und konsekutiver Einengung des Neu roforamens rechts - konsekutive Nervenwurzelkompression L5 rechts mehr als links
Prof. I.___ und Dr. J.___ führten aus, aufgrund der gutachterlichen Akten beurteilung vom 1 3. September 2015 liege beim Beschwerdeführer ein sich im Verlauf symptomausweitendes chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom vor. Hierbei seien degenerative Ve ränderungen im Bereich der HW S und der unteren LWS unstrittig vorbestehend (Diagnose 2 und 3), wohingegen im Bereich von BWK
12 ein posttraumatischer Ausheilungszustand nach Fraktur vom
1. März 2013 vorliege.
Eine während des gleichen Unfalls erlittene Radiusfraktur links sei aktenkundig folgenlos ausgeheilt. Nachdem etwa 2002 ein zervikozephales Syndrom vorge legen habe, sei es im Verlauf zu einer kompletten Ausheilung gekommen, sodass der Patient vor dem Unfall zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Seit dem Unfall vom 1. März 2013 beste he eine anhaltende Arbeitsunfäh igkeit in dem Beruf als Maler von 100 % . Von PD Dr. G.___ werde im letzten Schreiben vom 1 4. April 2015 diese anhaltende Arbeitsunfähigkeit als richtungsgebende Ver schlimmerung nach Auftreten der genannten BWK 12- Fraktur gewertet. Seitens der involvierten Ärzte Dr. B.___ von der Suva als auch im Rahmen eines Unter gutachtens von Frau Dr. H.___ werde die Unfallkausalität hingegen angezweifelt (S. 10 Ziff. IV).
Prof. I.___ und Dr. J.___ führten aus, d ie Einschätzung des Beschwerdebild e s unterscheide sich in der Wertung der versicherungsinternen Arztberichte und jener des behandelnden Arztes.
Die Argumentation der versicherungsinternen Arztberichte sei in diesem Sinne nachzuvollziehen, da es sich bei der nachweislich verheilten Deckplatten impressionsfraktur des BWK 12 um eine gerin ggradige Impression von etwa 16 bis maximal 24 % des Wirbelkörpers handle. Dies habe in den nach folgenden Röntgenuntersuchungen zu keiner relevanten Kyphosierung und damit auch zu keiner relevanten Veränderung der sagittalen Balance geführt . Somit sei die Argumentation der versicherungsinternen Berichte dahingehend zu bestätigen, dass es sich bei dieser Verletzung um eine rein ossäre Verletzung handle und diskoligamentär sich in den wiederholten MRI-Untersuchungen auf dem Level der Verletzung kein e Unfall- oder Folgeschäden hätten nachweisen lassen können.
Die Verle tzung für sich alle i n stehend sei daher zugegebenermassen nicht in der Lage, ein derartiges Symptombild zu generieren. Hiermit müsse der lokale Befund im Bereich von BWK 12 als folgenlos ausgeheilt angesehen werden. Ebenso sei von beiden Seiten unstrittig, dass die Befunde im Bereich der HWS und tiefen LW S vorbestehend seien (S. 11 Ziff. V Mitte) .
Auf der anderen Seite seien auch die Ausf ührungen von PD Dr. G.___ nach voll ziehbar . Er kenne diesen Patienten seit 2002 und könne daher beurteilen, ob vor dem Unfall keine vorbestehenden Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule bestanden hätten. Hier interessiere allerdings, ob seit 2002 bis 2013 die Behandlungen durch PD G.___ stattgefunden hätten, welche eben diese nicht unwichtige Aussage zulassen würden. Allenfalls wäre der Hausarzt zu kontak tieren. Sollten sich die beklagten Beschwerden wirklich erstmalig und anhaltend seit dem Unfall manifestiert haben, so bleibe festzustellen, dass die Beschwerden in Einklang mit den beschrieben Befunden, sowohl von Se iten der Klinik als auch der vorliegenden Bildgebung stünden (S. 11 Ziff. V unten).
D as gemäss Dr. B.___ am 2 4. März 2015 festgelegte Zumutbarkeitsprofil sei rein von Seiten der eigentlichen BWK 12- Fraktur mehr als grosszügig, unter Beach tung des aktuell ausgeweiteten Symptomkomplexes jedoch klar angezeigt. Dass dieses eingeschränkte Tätigkeitsprofil jedoch zu einer 100%ige n Arbeitstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Maler führen könne, sähen sie nicht so (S. 12 Ziff. 2).
Weiter hielten Prof. I.___ und Dr. J.___ fest, dass die Wirbelsäulenverände rungen im Bereich der BWS unstrittig dem Unfall zuzuordnen sei, das Ausmass dieser Verletzung auf das gesamte Beschwerdebild bleibe hingegen unklar. Im Hinblick auf die beklagten HWS - und LWS - Beschwerden seien die BWS - Beschwerden jedoch nachrangig . Letztendlich sei die Wirbelsäule als gesamtes Organ zu sehen, und bereits geringe Veränderungen in einem Segment könnten Auswirkungen auf andere Segmente haben. Es sei durchaus denkbar, dass dies zum Beispiel eine wegweisende Verschlechterung der lumbalen Beschwer d en nach s ich ziehen könnte, in geringerem Ausmass allerdings nur im Bereich der b iomechanisch weniger belasteten HWS.
Die beschriebenen Veränderu ngen im Bereich der HWS und LWS seien, soweit den Befundberichten zu entnehmen, allerdings eher geringeren Ausmasses.
Zusammen mit den dokumentierten Befunden, das s willentlich und teilweise auch unwillentlich eine weitestgehend uneingeschränkte Wirbelsäulenbeweg lichkeit möglich sei, und auch trotz langer Krankengeschichte keine relevante Hypotrophien oder Funktionseinschränkungen hätten gefunden werden können, entstehe aber eine Diskrepanz zwischen der Ausprägung des Beschwerdebildes und den Befunden (S. 12 Ziff. 3).
Abschliessend hielten Prof. I.___ und Dr. J.___ fest, dass auch in ihren Augen die beklagten Beschwerden der HWS und LWS bei nur unwesentlichen posttraumatischen Veränderungen im Bereich des BWK 12 eher nicht als unfall kausal zu werten seien, so dass gesamthaft durch den Unfall keine weiteren Limitierungen über das bereits von
Dr. B.___ festgelegte Zumutbarkeitsprofil vorlägen. Dennoch sei mit der Verletzung des thorako lumbalen Übergangs eine entscheidende Stelle in der Wirbelsäule verletzt gewesen, und die beklagten Beschwerden stünden in Einklang, wenn auch in der Ausprägung, bei einge schränkter Beurteilbarkeit im Rahmen des reinen Akten-Gutachtens, so nur schwer nachvollziehba r, mit den berichteten Befunden, so dass hier nicht mit letzter Sicherheit die Unfallkausalität ausgeschlossen werden könne. D ies werde unterstützt durch die allerdings nur unzureichend abgestützte Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall über kei nerlei Wirbelsäulenb eschwerden nebst der mehrere Jahre zurückliegenden ausgeheilten zervikozephalen Symptomatik geklagt h abe (S. 14 Ziff. IV). 3.12
Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte in seinem im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungen erstatteten Bericht vom 28.
Oktober 2015 (Urk. 16/22) nach orthopädischer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 3. Oktober 2015 fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 7
Ziff. 7): - verheilte Deckplattenimpressionsfraktur Typ A1.1 n ach Magerl vom 1.
März 2013 mit/ bei: - klinisch n eurologisch ohne myelopathische oder radikuläre Ausfaller scheinungen (1 3. März 2015) - chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit sensibler, radikulä rer Reizsymptomatik C6 rechts bei degenerativer foraminaler Enge HWK 5/6 - chronisches loka les lumbales Schmerzsyndrom mit/ bei : - bilateraler degenerativer Spondy lolyse L5 und Osteochondrose L5/ S1 und konsekutiver Einengung des Neuroforamens rechts mit/bei kon sekutiver Nervenwurzelkompression L5 rechts mehr als links - Epicondylopathie radial rechts - beginnendes Impingement -Syndrom rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Radius fraktur links (S. 7 Ziff. 7) . Dr. K. ___ führte in seiner versicherungsmedizi nischen Beurteilung aus, bei dem 56-jährigen Maler sei anhand der vorliegen den medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 2 3. Oktober 2015 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Maler bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % seit dem 1. März 201 3. Aus versicherungsmedizi nischer Sicht bestehe bei Schädigung der HWS, BWS und LWS eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergür tels, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Aus medizinischer Sicht sollten bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrations einwirkungen auf die rechte Schulter sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tä ti g k eiten mit Belas tung des rechten Armes, nicht mehr zugemutet werden. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 bis 8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lendenhöhe) über 20 kg sollte vermieden werden . In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbe lastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastend e und
ohne rechtsseitige Arbeiten in Armvorhal tepositionen und Überkopfarbeiten sei seit dem 2 4. März 2015
eine Arbeitsfä higk eit von 60 % gegeben (S. 7 f. Ziff. 10) .
3.13
PD Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 9. Februar 2016 (Urk. 16/23/2) aus, er könne die Schlussfolgerungen im Gutachten nicht nachvollziehen. Mit Bezug auf den MRI-Befund von 2013 wäre es schö n, wenn sich die Gutachter einmal die Frage stellten, wieso Schmerzen nach Wirbelkörperfrakturen entstehen. Die Argumentation en betreffend Schmerzen seien im Gutachten nicht nachvollzieh bar und entsprächen einer veralteten Vorstellung zur Schmerzursache. Es wäre schön, wenn sich die Gutachter einmal bewusst wären, was Malerarbeit bedeute. Die Beurteilung des Patienten und der Arbeitsfähigkeit seien schlichtweg falsch. 3.14
PD Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 1 8. Februar 2016 (Urk. 16/23/1) aus, er behandle den Patienten wegen der jetzigen Symptomatik seit Mai 201 3. Das Beschwerdebild habe sich seit seinen Ausführungen vom April letzten Jahres nicht verändert, und er sei nach wie vor in seiner Arbeit als Maler zu 100 % arbeitsunfähig. So sei festzuhalten, dass der Patient sehr wohl in den letzten zwei Jahren ein konstantes Beschwerdebild präsentiere. Die o rthopädische Vor stellung, dass eine stabile Wirbelkörperfraktur, welche nicht habe operiert wer den müssen, keine Schmerzen mache, sei schlichtweg falsch. Ob der Patient in einer leichten körperlichen Arbeit mit wechselnder Stellung arbeitsfähig sei, müsste durch eine längere Abklärung im L.___ beurteilt werden. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. B.___ vom März 2015 (vorstehend E. 3 .8) davon aus, dass
beim Beschwer deführer keine unfallkausalen Beschwerde n mehr vorlagen, welche einer vollen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Maler entgegenst a nden (vgl. vorstehend E.
2.1).
Hinsichtlich der am 1. März 2013 erlittenen
Radiusfraktur links führte Kreisarzt Dr. B.___ aus, diese sei ohne Residuen abgeheilt und es resultier e dar aus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr.
Auch die Brustwirbelkör perfraktur erachtete er für ausgeheilt und a llfällige Einschränkung en der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf das lumbale und das zervikovertebrale Syndrom als nicht unfallkausal und verwies auf die bereits vorbestehend en degenerativen Veränderungen. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob aufgrund der Folgen des Unfalles vom 1. März 2013 noch eine Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin besteht.
Nicht ausschlaggebend ist, dass infolge der Gesamtheit der Befunde, zu denen auch unfallfremde gehören, in der Zwischenzeit im Ver fahren bei der Invalidenversicherung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Malerberuf festgestellt wurde (vgl. vorstehend E. 3 .12). Denn die Unfallversi cherung ist nicht an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gebunden (BGE 131 V 362 E. 2.2; BGE 133 V 549 E. 6.2).
4.2
D er Beschwerdeführer erlitt aufgrund des Unfalles vom 1. März 2013
eine Deck plattenimpressionsfraktur Th12 sowie eine Radiusfraktur links . Während die Radiusfraktur gemäss Aktenlage folgenlos abheilte, bleibt umstritten, ob die Deckplattenimpressionsfraktur Th12 noch Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit zeitig t .
Auf die diesbezügliche Einschätzung des Kreisarztes Dr. B.___ vom März 2015 (vorstehend E. 3. 8) kann jedoch abgestellt werden. So berücksichtigt sie die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Sie wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgege ben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Sie erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die objektivierbaren Veränderun gen in sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten seien unfallbedingt, was so den vorliegenden Arztberichten zu entnehmen sei (vgl. vorstehend E. 2.2), ist dies unzutreffend und geht aus den Akten nicht hervor .
So wies er einerseits selbst in seiner Beschwerde auf im Zusammenhang mit medizinischen Abklärungen aufgrund eines Treppensturz-Unfalles im Dezember 2001 sowie eines Auffahrunfall s im August 2002 entdeckte degenerative Ver änderungen der HWS hin, namentlich eine nachgewiesene Discushernie C5/6 und C6/7, eine degenerative foraminale Stenose C5/6 rechts sowie eine breitba sige Diskushernie C6/7 mediolateral links mit Nervenwurz elkompression links und verwies
unter anderem auf den Bericht von PD Dr. G.___ vom Juni 2002 (vgl. Urk. 1 S. 5 unten, vgl. auch Urk. 9/99 und Urk. 9/102 /12-15). Dieser lang jährig behande lnde Arzt bestätigte
in seinen Bericht en vom Februar und April 2015 ausdrücklich das Vorliegen v on vorbestehenden degenerativen Verände rungen respektive Beschwerden im Bereich der HWS und der LWS (vgl. vorste hend E. 3.6 und E. 3.9) .
Erstmals i n seinem nach leistungseinstellender Verfügung vom 1 3. April 2015 (Urk. 9/84) auf Anfrage des Beschwerdeführers eingereichten Bericht vom 2 4. April 2015 führte PD Dr. G.___ dann im Unterschied zu seinen Vorberichten aus, durch den Unfall sei eine richtungsgebende Verschlimmerung der vorbeste henden
degenerativen Veränderungen im Sinne eines Panvertebralsyndromes mit zervikobrachialen Beschwerden rechts aufgetreten (vgl. vorstehend E. 3.9) .
Wie Kreisarzt Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom August 2015 (vorstehend E. 3 .10) bemerkte, hat das Gericht hinsichtlich der Einschätzung von PD Dr. G.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, das langjährig behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten au ssagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Im Übrigen stehen den Ausführungen von PD Dr. G.___, dass es durch den Unfall zu eine r richtungsgebende n Verschlimmerung der vorbestehenden dege nerativen Veränderungen an LWS und HWS
gekommen sei,
insbesondere
die Ausführungen der vom Beschwerdeführer beauftragten Gutachter Prof. I.___ und Dr. J.___, C.___, vom September 2015 (vorstehend E. 3. 11) entgegen. So hielten diese ausdrücklich fest, bei der nachweislich verheilten Deckplatten impressionsfraktur des BWK 12 handle es sich um eine geringgradige Impres sion des Wirbelkörpers, welche in den nachfolgenden Röntgenuntersuchungen zu keiner relevanten Kyphosierung und damit auch zu keiner relevanten Verän derung der sagittalen Balance geführt habe. Weiter bestätigten die Gutachter des C.___, dass es sich um eine rein ossäre Verletzung gehandelt habe und diskoligamentär sich in den wiederholten MRI-Untersuchungen auf dem Level der Verletzung kein e Unfall- oder Folgeschäden hätten nachweisen lassen können .
Weiter führten die Gutachter des C.___
einhergehend mit Kreisarzt Dr. B.___ aus, dass d ie Verletzung des BWK 12 für sich alle in stehend nicht in der Lage sei, ein derar tiges Symptombild zu generieren und der lokale Befund im Bereich von BWK 12 als folgenlos ausgeheilt angesehen wer de . Ebenso sei unstrittig, dass die Befunde im Bereich der HWS und tiefen LW S vorbestehend seien .
Die Argumentation der Gutachter des C.___, dass auch die Ausführungen von PD
Dr. G.___ nachzuvollziehen seien, da er den Beschwerdeführer seit 2002 kenne und daher beurteilen könne, ob vor dem Unfall keine vorbestehenden Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule bestanden hätten, fallen demgegen über nicht ins Gewicht :
Die Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausal zusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bun desgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Weiter erachteten die Gutachter des C.___ das gemäss Dr. B.___ am 2 4. März 2015 festgelegte Zumutbarkeitsprofil rein von Seiten der eigentlichen BWK 12 Fraktur her als mehr als grosszügig . Dies vermag zu überzeugen, war doch diese Fraktur, welche als einzige der Beeinträchtigungen der Wirbelsäule des Beschwerdeführers klar auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, nicht geeig net, länger andauernde Beschwerden zu verursachen.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass e s du rch die Veränderung des BWK 12- Wirbelk örpers zu einer wegweisenden Verschlechterung der lumbalen Besch werden gekommen sei, hielten die Gutachter des C.___ lediglich für denk bar, was nicht dem im Sozialversicherungsrecht gefordertem Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend E. 1.3) entspricht.
Deutlich geht dies auch daraus hervor, dass die Gutachter des C.___ abschliessend festhielten, dass die beklagten Beschwerden der HWS und LWS bei nur unwesentlichen posttraumatischen Veränderungen des BWK 12 eher nicht als unfallkausal zu werden seien, auch wenn sie eine Unfallkausalität
nicht mit letzter Sicherheit ausschliessen konnten .
Da die blosse Möglichkeit der unfallbedingten Verursa chung der Beschwerden nicht genügt (vgl. vorstehend E. 1.5), und der erforder liche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht g e geben ist, besteht damit keine rechtliche Grundlage für eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die kreisärz tliche Beurtei lung von Dr. B.___ vom März 2015 davon au sgegangen werden kann, dass die weiter bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal sind, sondern dem degenerativen krankhaften Vorzustand von LWS und HWS und damit unfall fremden Ursachen zuzuschreiben sind, und damit hierfür keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mehr besteht. Die Einstellung de r Versicherungsleis tungen per 1. April 2015 erfolgte demgemäss korrekterweise, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5. 5 .1
Der Beschwerd eführer beantragte schliesslich, dass die Kosten für das C.___ - Gut achten vom
1 5. September 2015 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) . 5 .2
Gemäss
Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Mass nahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Mass nahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil der nachträglich zugesprochenen Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt es sich, die von der versi cherten Person veranlasste Untersuchung einer vom Versicherer angeordneten Begutachtung gleichzustellen und diesem die entsprechenden Kosten aufzuerle gen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund der von der versi cherten Person beigebrachten Untersuchungsergebnissen schlüssig feststellen lässt (Urteil des Bundesgerichts U 143/04 vom 2 2. Dezember 2004, E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei der Würdigung des medizinischen Sachverhalts ist das Gutachten des C.___ vom 1 5. September 2015 zwar mitberücksichtigt worden, es kann aber nicht gesagt werden, dass der medizinische Sachverhalt erst nach Beibringung dieser Expertise hätte schlü ssig festgestellt werden können, zumal das Privatgutachten die Einschätzung der Beschwerdegegnerin bestätigte . Demnach können die Kosten
für das Privatgutachten vom 1 5. September 2015 nicht der Besc hwerde gegnerin auferlegt werden und sind vom Beschwerdeführer zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evelyn P. Blaser - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan