opencaselaw.ch

UV.2015.00192

Nichteintreten mangels Anfechtungsgegenstand.

Zürich SozVersG · 2015-09-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00192 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Beschluss vom

29. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Mythenquai 2, 8002 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Am

23. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim

hiesigen Gericht Be schwerde und stellte folgenden Hauptantrag ( Urk. 1 S. 2):

„Es sei die Rechtsverweigerung festzustellen, und die Beschwerdegegne rin sei zu verpflichten, die Kosten der Neuropsychologin Dr.

Y.___ zu übernehmen“.

In der Begründung führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin verweigere sich mit ihrem jüngsten Schreiben einer Kostengutsprache zu Guns ten von Frau Dr. Y.___ . Bei den neuropsychologischen Untersuchungen handle es sich um wissenschaftliche und zweckmässige Erfassungen der Gedächtnis- und Konzentrationsleistungen, welche daher durch die Heilungskosten von Art. 10 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erfasst seien. Es gebe keinen Spielraum für die Beschwerdegegnerin, sich der Leistung zu ver weigern ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Weiter führte der Beschwerdeführer aus, die Be schwerde gegnerin mache geltend, es gelte die Vorleistungspflicht der Kranken kasse, was vor dem Hintergrund von Art. 64 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht zu überzeugen ver möge ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Vor diesem Hintergrund sei die Haltung der Be schwerdegegnerin als Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 6 der Europäi schen Menschenrechtskon vention (EMRK) aufzufassen und diese unverzüglich anzuweisen, die Kosten der Neuropsychologin zu übernehmen ( Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). 2. 2.1

Im gerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grund sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu übe rprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu d enen die zuständige Verwal tungsbehörde vorgän gig ve rbindlich in Form einer Verfü gung beziehungs weise eines Einspr acheentscheids

Stellung genommen hat. Inso weit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspr acheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. 2.2

[intern: aus UV.2011.00124] Nach Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einsprache entscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid er lässt. Diese Bestimmung betrifft Rechtsverweigerungs- und - verzögerungsbe schwerden (Urteil des Bundesgerichts K 55/03 vom 2 3. Oktober 2003 E. 1.2). Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe schwerde bilden - wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG (RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 246 E. 2d) - nicht die materiellen Rechte und Pflichten, insbesondere die Versicherungsleistungen, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 101 und erwähntes Urteil K 55/03 vom 2 3. Oktober 2003). Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt regelmässig voraus, dass die versicherte Person zuvor - ausdrücklich oder zumindest sinn gemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 1 2. Dezember 2008 E. 3.3). 3.

Der Beschwerdeführer machte vorliegend nicht geltend, die Beschwerdegegnerin sei hinsichtlich der beantragten Kostengutsprache für die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. Y.___ zu verpflichten, einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen. Vielmehr beantragte er die Feststellung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die neuropsychologis che Untersuchung bei Dr. Y.___ . Dies stellt keine Rechtsverweigerungsbeschwerde dar (vgl. vorstehend E. 2.2). 4.

4.1

Im Übrigen führt auch der Hinweis auf Art. 64 ATSG nicht weiter. Denn die genannte Bestimmung regelt die Koordination von Leistungen (hier: Heilbe handlung) in dem Sinne, dass die Leistungspflicht nachfolgender Sozialversi cherungen ausgeschlossen wird, wenn ein in der Bestimmung prioritär genann ter Sozialversicherungszweig leistungspflichtig ist ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, Zürich, N 3 zu Art. 64 ATSG). Bezeichnenderweise beginnt die Aufzählung mit der Militärversicherung als dem Zweig mit den engsten An spruchsvoraussetzungen ( lit . a) und endet mit der Krankenversicherung als dem Zweig mit den tiefsten Anspruchsvoraussetzungen ( lit . d). 4.2

Verweigert ein Unfallversicherer - weil er seine Leistungspflicht bestreitet - die Kostenübernahme für eine Heilbehandlung, so fällt dies unter Art. 70 ATSG, welcher die Vorleistungspflicht in den Fällen regelt, in welchen Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistung zu erbringen hat.

Die Krankenversicherung ist vorleistungspflichtig unter anderem für Sachleistun gen, deren Übernahme durch die Krankenversicherung oder die Un fallversicherung umstritten ist ( Art. 70 Abs. 2 lit . a ATSG).

So verhält sich im vorliegenden Fall: Die Krankenversicherung ist vorleistungs pflichtig , solange nicht die aktuell strittige Leistungspflicht des Unfallversiche rers in bejahendem Sinn geklärt ist. Diese Klärung hat der Beschwerdeführer auf dem dafür zur Verfügung stehenden ordentlichen Rechtsweg gegenüber dem Unfallversicherer herbeizuführen. 5.

Aufgrund des Gesagten fehlt es hinsichtlich der beantragten Kostengutsprache für die neuropsychologische Untersuchung bei Dr. Y.___ an einem anfechtba ren Entscheid, weshalb es im vorliegenden Verfahren am Anfechtungsgegen stand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, weshalb auf die Be schwerde nicht einzutreten ist. 6.

Da sich die Beschwerde offensichtlich unzulässig erweist, kann ohne Einholung der Akten und ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entschieden werden ( § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Auf d ie Beschwerde

wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 2 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schucan