Sachverhalt
1.
1.1
Die 1968 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. April 2002 als Projektassistentin bei den Y.___ (80%iger Beschäftigungsgrad, gekündigt per 31. Januar 2012 ) und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am
5. November 2011 in Sölden (Österreich) beim Skifahren stürzte und dabei eine Pure Blow-out fracture links ( Orbitabodenfraktur ) erlitt ( Urk. 8/1, Urk. 8/10 und Urk. 8/18). Am 5. und 6. November 2011 hielt sie sich stationär im Z.___ (Österreich) auf ( Urk. 8/23) . Vom 14. bis
17. November 2011 be fand sie sich für die operative Versorgu ng im A.___ ; die Reposition und Defektüberbrückung am Orbitaboden links erfolgte am 15. November 2011 ( Urk. 8/17) . Die
Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen .
Es erfolgten zwei erfolglose Arbeitsversuche (Ende November 2011 und im Januar 2012 ; vgl. Urk. 8/24 ). Am 19. September 2012 startete die Versicherte bei der B.___ GmbH ( heute: B.___ AG; nachfolgend B.___ ) eine Potenzial abklärung
mit Arbeitstraining und anschliessendem Arbeitsversuch, der
bis am 31. Januar 2014 dauerte (vgl . Urk. 8/236 ) . Da w ährend dieses Zeitraums die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Taggelder aus richtete , stellte die Suva ihr Taggeld
- gestützt auf Art. 16 Abs. 3 des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)
- ein ( Urk. 2 S. 2 f. Ziff. I; vgl. auch Urk. 8/123, Urk. 8/150, Urk. 8/169, Urk. 8/219 und Urk. 8/243).
Die IV-Stelle schloss ihre Leistungen im Bereich der beruflichen Eingliede rung per 3 1. Januar 2014 ab ( Urk. 8/243) . Mit Schreiben vom 2 2. Januar 2014 wurde die Versicherte von der
Suva informiert, dass sie ab 1. Februar 2014 voraussichtlich keine Taggeldleistungen mehr erbringen werde ( Urk. 8/234). 1.2
Mit Verfügung vom 1 9. Februar 2014 ( Urk. 8/245) stellte die Suva
die Versi cherungslei stungen per 3 1. Januar 2014 ein. In ihrer Verfügung hielt sie weiter fest, dass sie für die notwendigen Augenarztkontrollen und die Pris mabrillen-Anpassung weiterhin auf komme . Auf Einsprache vom 2 4. März und 7. Mai 2014 hin ( Urk. 8/248 und Urk. 8/251) hielt die Suva
m it Ein spracheentscheid vom 1 9. August 2015 an der Verfügung vom 1 9. Februar 2014 fest ( Urk. 2). 2.
Gegen den Ein spracheentscheid vom 1 9. August 2015 ( Urk.
2) erhob die Versi cherte am 2 1. September 2015 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Anträgen, es sei ihr ab 1. Februar 2014 eine angemessene Invalidenrente auf der Basis ei nes Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Zu dem sei ihr eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten (Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde , was der Beschwer deführer in mit Verfügung vom 2. November 2015 ( Urk.
9) zur Kenntnis ge bracht wurde. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 5. November 2011 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Nach der Rechtsprechung setzt der Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung nebst einem natürlichen auch einen adäquaten Kausalzu sam menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). Dabei spielt im Sozial ver si cherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natür lichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversiche rers im Be reich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausa lität deckt. An ders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv aus ge wiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augen fälligen Geschehensablauf des geltend gemachten Un fallereignisses aus zugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanz kriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte ge prüft (sogenannte Psycho-Praxis; BGE 115 V 133), während nach der bei Schleudertraumen und äquiva lenten Verlet zungen der Halswirbelsäule ( HWS ) sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren soge nannten Schleu der trauma-Pra xis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychi schen Kompo nenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.3.1). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt zusammengefasst dafür ( Urk. 2) , für die auf grund der erlittenen Orbitabodenfraktur notwendigen Augenarztkontrollen und Prismabrillen -Anpassung komme sie weiterhin auf
(S. 4 oben). Weder die ophtalmologischen noch die neurologischen Restfolgen rechtfertigten eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit
(S. 8). Die geklagten, organisch nicht nachweisbaren Beschwerden, deren Adäquanz zum Unfall nach der HWS-Praxis zu beurteile n sei (S. 9) , könnten nicht als adäquat kausal
gelten : Kei nes der in diesem Zusammenhang massgebenden Kriterien liege besonders ausgeprägt vor und die Kriterien seien auch nicht in gehäufter Weise gege ben. Mangels Adäquanz bestehe folglich weder ein Anspruch auf eine In tegritätsentschädigung noch auf eine Invalidenrente (S. 10, Urk. 7 S. 6). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, die Orbitabodenfraktur sei nicht folgenlos ausgeheilt .
D ie für die Annahme eines adäquaten Kausal zusammenhangs erforderlichen Kriterien seien mehrheitlich „in gehäufter und auffallender Weise“ gegeben : so seien die Kriteri en der erheblichen Be schwerden wie auch der erheblichen Arbeitsunfähigkeit (trotz ausgewiesener Anstrengungen) zu bejahen , womit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der heutigen Arbeitsunfähigkeit und dem Unfall erfüllt sei ( Urk. 1 S. 8) . 3. 3.1
Die Ärzte am Krankenhaus Z.___ (Österreich), wo die Beschwer deführerin vom 5. bis 6. November 2011 hospitalisiert war, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 2 0. Dezember 2011 ( Urk. 8/23) die Diagnose einer Orbitabodenfraktur links. Unter „Befund“ gaben sie an, dass die Be schwerdeführerin nach einer Erstbehandlung bei Dr. C.___ mit der Verdachts diagnose einer Commotio cerebri gekommen sei. Sie habe sich den eigenen Skistock in den Bereich des linken Auges gerammt. Initial seien Doppelbilder ohne Schmerzen im Augenbereich aufgetreten. Infraorbital sei en eine deutli che Hämatomverfärbung , Schwellung und eine leichte Druckdolenz feststell bar gewesen (S. 1) . Bei der Entlassung habe die Beschwerdeführerin noch mässige Schmerzen im Frakturbereich links ohne Sensibilitätsstörung un d ohne Visus -Defizit angegeben (S. 2).
Das CT des Gesichtsschädels vom 5. November 2011 zeigte eine deutlich dislo zierte Orbitabodenfraktur mit geringer Einblutung in die linke Kiefer höhle, eine mässige Hyperplasie der unteren Nasenmuscheln sowie eine mässige Septumde viation nach links und ein en
li nksseitigen
Septumsporn
(S. 1). 3.2
Die Ärzte am
A.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, wo die Beschwerdeführerin vom 1 4. bis 1 7. November 2011 hospitalisiert war und am 1 5. November 2011 operiert wurde (vgl. Urk. 8/17; Operation: Reposition und Defektüberbrückung mit Titan- Mesh und PDS-Fo lie Orbitaboden links bei Diagnose: Pure Blow-out fracture links) hielten im Austrittsbericht vom 2 3. November 2011 ( Urk. 8/18) fest, dass die Beschwer deführerin eine lückenhafte Erinnerung an den Unfallhergang habe . Vermut lich sei sie beim Sturz aus voller Fahrt nach vorne auf i hre Hand mit Ski stock gestürzt, wobei es zu einer kurzzeitigen Bewusstlosigkeit gekommen sei . Sie habe schnell Schmerzen im Bereich des linken Auges und das Vor handen sein von Doppelbildern bemerkt (S. 1). 3.3
Dr. med. D.___ , Radiologin an der E.___ , gab in ihrem Bericht vom 3. April 2012 ( Urk. 8/78) - gestützt auf das zur Abklärung der persistie renden Kopfschmerzen angefertigte Schädel- MRI vom 2. April 2012
- an , der intrakranielle Befund sei normal und altersentsprechend; insbesondere sei keine posttraumatische Veränderung fassbar.
Die behandelnden Ärzte bescheinigten daraufhin bis auf Weiteres eine Arbeits unfähigkeit von 70 % ( Urk. 8/88/1, Urk. 8/90/1, Urk. 8/101, Urk. 8/113). 3.4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie FMH, nannte in seinem zu Händen des Hausarztes verfassten Bericht vom 2 1. September 2012 ( Urk. 8/126) fol gende Diagnosen (S. 1): - Status nach Skiunfall November 2011 mit/bei - Commotio cerebri - Orbitabodenfraktur links mit Läsion des Nervus
infraorbitalis und Doppelbildern, Status nach operativer Revision - cervikoradikulärem Reizsyndrom C7 links - postoperativer episodischer Migräne und stark reduzierte r Belast - barkeit
Dr. F.___ klassifizierte die episodischen Kopfschmerzen als episodische Mig räne (wie sie nicht selten durch ein Trauma im Bereich des Kopfes und der Halswirbelsäule [ HWS ] ausgelöst werden könne) , welche Folge des Unfalls sei . Neben den Hypästhesien im Bereich des Nervus
infraorbitalis , den Dop pelbildern beim Blick nach rechts und einer stark reduzierten Belastbarkeit berichtete Dr. F.___ von seit dem Unfall in den linken Arm ausstrahlenden Schmerzen. Eine Kompression neuraler Strukturen könne sowohl klinisch als auch radiologisch (MRI der HWS vom 24. September 2012; vgl. E. 3.5) aus geschlossen werden. Denkbar sei eine intermittierende radikuläre Reizung C7 linksbetont.
Die Arbeitsfähigkeit könne auf ungefähr 30 % veranschlagt werden. Es sei mit einer langsamen aber allmählichen Besserung zu rechnen (S. 1 ). 3.5
Dr. med. G.___ , Radiologe und Kaderarzt am H.___ , diagnostizierte
gestützt
auf das am 2 4. September 2012 durchgeführte MRI der HWS nativ ( Urk. 8/132) eine Osteochondrose C5/C6 und C6/C7 mit Bandscheibenprotru sionen /beginnenden Herniationen und medianem Anulusriss mit fraglicher Irritation der Nervenwurzel C6 rechts und C7 links. 3.6
Während den von der Invalidenversicherung eingeleiteten Eingliederungs - mass nahmen wurde die Beschwerdeführerin wegen anhalten der, somatisch-medizinisch nicht vollständig erklärbarer Beschwerden im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch med. pract . I.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, Versicherungspsychiatrischer Dienst der Beschwerde - gegnerin , abgeklärt. Gemäss Bericht vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 8/176) über die Untersuchung vom 1. Februar 2013 vermochte der Psy chiater kaum psychopathologische Befunde auszumachen, die eine psychi sche Störung von Krankheitswert begründen liessen (S. 9). Daraus leite te med. pract . I.___ jedoch nicht ab, dass die Beschwerdeführerin voll arbeits fähig wäre. Er erachtete den eingeschlagenen Weg eines Arbeitstrainings in beschütztem Rahmen (vgl. dazu Urk. 8/196) und ohne Leistungsdruck für sinnvoll (S. 10). 3.7
Am 1 2. Juni 2013 erfolgte eine von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene interdisziplinäre Untersuchung im ophthalmologischen und neu rologischen Fachbereich: 3.7 .1
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Ophthalmologie, stellte in ihrem Gutachten vom 1 6. Juli 2013 ( Urk. 8/212) folgende Diagnosen (S. 9): - Hypotrophie (Abwärtsschielen) des linken Auges bei Blick nach rechts nach einer operativ versorgten verschobenen Orbitabodenfraktur links am 1 5. November 2011 - Ohne klare Assoziation zu einem Hirnnerv oder Augenmuskel - Keine abweichende Augenstellung im Geradeausblick - Presbyopie , Hyperopie und Astigmatismus beidseits Dr. J.___ führte aus, nach der operativen Versorgung der unfallbedingten Orbitabodenfraktur sei es auf ophthalmologischem Fachgebiet zu einer Stel lungsveränderung beider Augen zueinander gekommen. Auf der
Funktions ebene bestehe ausschliesslich bei m Rechtsblick ein latentes bis manifestes Schielen – es komme zur Wahrnehmung von Doppelbildern beim Blick nach rechts und rechts oben. Die Doppelbilder seien mit überwiegender Wahr scheinlichkeit unfallbedingt. Da diese Beschwerden nur bei extremer Bl ick wendung nach rechts aufträten , seien sie im Alltag nicht relevant . Im Haupt gesichtsfeld und beim Geradeausblick bestünden keine Doppelbilder. Daher sei die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Tätigkeitsfeld aus oph thalmologischer Sicht voll arbeitsfähig sowohl in leistungsmässiger als auch in zeitlicher Hinsicht. Einschränkungen bestünden in Berufsfeldern, welche repetitive Blicksprünge (zum Beispiel Fliessbandarbeit) oder extreme Blick wendungen beinhalteten (zum Beispiel auf einer Baustelle). Diese repetitiven Blicksprünge könnten bei der Beschwerdeführerin eine erhöhte Ermüdbarkeit nach sich ziehen. Aufgaben, bei denen eine extreme Blickwendung nötig sei, könnten für sie somit ein e Gefahrensituation darstellen. Die angegebenen Kopfschmerzen seien aus ophthalmologischer Sicht nicht erklärt (S. 11). Durch eine optimale Brillenversorgung mit
Prismenkorrektur sei von einer Stabilisierung mit einer Besserung der Wahrnehmung von Doppelbildern beim Blick nach rech ts und rechts oben auszugehen (S. 1 2 ). 3. 7 .2
Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie FMH, nannte in seinem Untersu chungsbericht vom 1 8. Juli 2013 ( Urk. 8/211) folgende Diagnosen ( S. 10): - Häufig auftretender episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp - Inkomplette Läsion des Nervus
infraorbitalis links mit residuell Hypäs thesie im Dermatom des Nervus
infraorbitalis links als Folge des Unfalls vom 5. November 2011 Dr. K.___ äusserte sich wie folgt: Auf neurologischem Fachgebiet bestehe eine unfallbedingte Sensibilitätsstörung mit Hypästhesie im Versorgungsbe reich des Nervu s
infraorbitalis links . Therapeutisch könne diese Sensibilitäts störung jedoch nicht beeinflusst werden (S. 13) . Unter Berücksichtigung der Kopfschmerzanamnese, der neurologisch erhobe nen Befunde und der in der ophthalmologischen Beurteilung dokumentierten Befunde könne nach interdisziplinärer Diskussion mit Dr. J.___ vom 3. Juli 2013 festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin durch den Unfall vom 5. November 2011 eine dislozierte Orbitabodenfraktur links zugezogen habe und nach operativer Versorgung am 1 5. November 2011 heute residuell eine Hypotropie (Abwärtsschielen) des linken Auges, beziehungsweis Hyper tropie (Höhenschielen) des rechten Auges bei Blick nach rechts o hne klare Assoziation zu einem Hirnnerv oder Augenmuskel und ohne abweichende Augenstellung im Geradeausblick sowie eine inkomplette Läsion des Nervus
infraorbitalis links mit Hypästhesie im Dermatom des Nervus
infraorbitalis links vorliege. Die ophthalmologischen Beschwerden seien derzeit durch eine Brillenversorgung mit Prismenkorrektur gut behandelt . Ein Kausalzusam menhang der phänotypisch als Kopfschmerz vom Spannungstyp imponieren den Kopfschmerzen zum Unfall könne nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit angenommen werden (S. 12).
Abschliessend hielt Dr. K.___ fest, weder aus ophthalmologischer noch neurologischer Sicht liege eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor (S. 13; vgl. auch Urk. 8/212 S. 13). 3. 8
Kreisärztin Dr. med. L.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, stellte in ihrem Untersuchungsbericht vom 1 6. September 2013 ( Urk. 8/224) dieselben Diag nosen wie die Ophthalm ologin und der Neurologe (E. 3.7
hievor ; vgl. S. 4) und bejahte die Unfallkausalität bezüglich der dokumentierten Doppelbilder bei Orbitabodenfraktur sowie der inkompletten Läsion des N ervus
i nfraor bitalis links mit residuellen
Hypästhesien im Dermatom , verursach t durch die Orbitabodenfraktur (S. 5) .
Sie führte weiter aus, in Bezug auf den episodischen Spannungskopfschmerz ohne nachweisbar e strukturelle traumatische Verletzungen im Schädel-MRI knapp 22 Monate nach dem Unfall sei die Unfallkausalität nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Dasselbe gelte für die heute er hobenen muskulären Verspannungen im Bereich des Nackens, da im durch geführten MRI der HWS vom 2 4. September 2012 keine strukturellen trau matischen Läsionen nachweisbar gewesen seien und die Beschwerdeführerin eine ausreichende Physiotherapie durchgeführt habe. So seien die erhobenen muskulären Verspannungen im Nackenbereich eher multifaktoriell (S. 5 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, dass bis zum 3 1. Januar 2014 eine sukzes sive Steigerung des Arbeitsversuchs von vier Stunden problemlos möglich sein sollte. Die Beschwerdeführerin sollte aus somatischer Sicht wieder in der Lage sein, ein 100%iges Pensum im Bürobereich/administrativen Bereich ausführen zu können (S. 5). 3. 9
Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, gab in seinem zuhänden der Beschwerdeführerin verfass ten und auf ihre Fragen antwortenden Bericht vom 1 1. April 2014 ( Urk. 8/251 /3-4 ) an, dass seine gestellten Diagnosen (Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit Fraktur der linken Augenhö hl e und HWS-Distorsions trauma infolge eines Sportunfalles am 5. November 2011, Status nach ope rativer Revision der Augenhöhlenfraktur am 1 5. November 2011, seither persistierende Doppelbilder sowie Schmerzen und Paraesthesien links perior bital , seither persistierende Nacken- und Kopfschmerzen, vermutlich haupt sächlich durch die Augenmotilitätsstörung bedingt, schmerzinterferente kog nitive Leistungsminderung mit Störung der Konzentrations- und Aufmerk samkeitsfähigkeit ) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls seien. Vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin vollständig beschwerdefrei und voll leistungsfähig gewesen. Insbesondere die nach der Orbitafraktur links und deren chirurgischer Versorgung persistierenden Doppelbilder wür den erheblich zum Beschwerdekomplex beitragen, unter anderem seien auch die gehäuft auftretenden Kopfschmerzen zumindest zu einem grossen Anteil dadurch erklärbar. Nach ergänzender neuropsychologischer Untersuchung hielten Dr. M.___ und der Neuropsychologe am 1 9. September 2014 fest, die geschilderten Be einträchtigungen hätten in den Testverfahren objektiviert und bestätigt wer den können. Die Konzentrationsfähigkeit und die Speicherung und Abruf von verbalem Material seien beeinträchtigt. Ausgehend vom vorhergehenden Berufsbild sei davon auszugehen, dass diese Störungen dort nicht vorlagen (Urk. 8/259 S. 2). 3.10
Am 1 7. August 2015 nahm der begutachtende Neurologe Dr. K.___ zu den seit seiner Untersuchung aufgelegten Berichten im Rahmen einer Aktenbe urteilung Stellung ( Urk. 8/262). Er setzte sich mit den teilweise abweichenden medizinischen Unterlagen ausführlich auseinander (S. 3 f.). Allerdings ersah er keine neuen medizinischen Erkenntnisse und keinen Grund, von den früheren Schlussfolgerungen abzuweichen (S. 4). 4. 4.1 4.1.1
Unbestritten und nach Lage der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass die am 5. November 2011 erlittene Orbitafraktur einerseits für die Beein trächtigungen im Sehen (Doppelbilder) und andererseits für die Sensibilitäts störung mit Hypästhesie im Versorgungsbereich des Nervus
infraorbitalis links ursächlich ist. Die Sensibilitätsstörung beeinträchtigt laut der unbe stritten gebliebenen gutachterlichen Einschätzung die Arbeitsfähigkeit nicht. Die Doppelbilder treten nur bei extremer Blickwendung nach rechts auf - wobei dieser Beeinträchtigung mittels Prismenkorrektur -Brille begegnet wer den kann. Sowohl die Ophthalmologin Dr. J.___ als auch der Neurologe Dr . K.___ führten in ihren G utachten überzeugend aus, dass keine Ein schränkung der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gegeben ist und die Beschwerdeführerin dank der Prismen-Brille in einem 100 %-Pen sum als Projektassistentin tätig sein kann. Ihre Ausführungen ergingen in Kenntnis der medizinischen Vorakten und nach eigener Untersuc hung am 1 2. Juni 201 3. Ihre G utachten stellen eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage
dar (vgl. E. 1.5
hievor ), worauf abgestellt werden kann. Im ophthalmologischen Gutachten von Dr. J.___ wurde ausführlich auf die zumutbare Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beeinträchtigungen auf ophthalmologischem Fachgebiet eingegangen. So hielt die Ophthalmologin plausibel fest, dass die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Projektassistentin vorwiegend A rbeit en im admi nistrativen Bereich umfasst und weder repetitive Blicksprünge noch extreme Blickwendungen erfordert, womit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen ist. Obschon die Angaben der Kreisärztin Dr. L.___ betreffend Arbe itsfähigkeit in diesem Zusammenhang etwas zurückhaltender ausfielen, kann auch ihnen entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin künftig ein 100%iges Pensum im Bürobereich/administrativen Bereich zumutbar ist (E. 3. 8
hievor ). Ebenso hielt PD Dr. N.___ von der Augenklinik des A.___ am 1 1. August 2014 fest, dass die Beschwerdefüh rerin im kaufmännischen Bereich an einem Bildschirmarbeitsplatz keine Problematik haben sollte , und betonte in diesem Zusammenhang die Wich tigkeit eine r
Lesebrille ( Urk. 8/259/7-8 S. 2). Dass Dr. M.___ der Meinung sein soll, das Schielen könne nicht durch die Prismen-Brille kompensiert werden - wie die Beschwerdeführerin ausführte (vgl. Urk. 1 S. 6) -, widerspricht somit den anderen, überzeugenden medizi nischen Berichten sowie dem gegenüber den Gutachtern geschilderten per sönlichen Empfinden der Beschwerdeführerin selber (vgl. auch Urk. 8/211
S. 13 und Urk. 8/212 S. 12) und ist überdies auch dem von der Beschwerde führerin zitierten Bericht nicht zu entnehmen (vgl. Urk. 8/251/4-5).
4.1.2
Die weiteren beklagten Beschwerden
(Kopf- und Nackenschmerzen, Erschöp fungszustände und Konzentrations schwierigkeiten )
sind gemäss de n
gut achterlichen Befunde n nicht durch die Folgen der erlittenen Orbitaboden fraktur erklärt. Die muskulären Verspannungen im Bereich des Nackens sind gemäss der kreisärztlichen Untersuchung eher multifaktorieller Natur und keine Folge des Unfalls (E. 3. 8
hievor ) .
Dr. M.___ führte zwar die Symptome kausal auf den Unfall zurück mit der Begründung , dass d ie Beschwerdeführerin vor dem Unfall vollständig beschwerdefrei gewesen sei. Diese „ post hoc ergo propter hoc“ Argumenta tion ist rechtsprechungsgemäss als Begründung gänzlich ungeeignet , einen natürlichen Kausalzusammenhang zu belegen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). Dies gilt auch für eine neuropsychologische Untersuchung (E. 3.9 hievor ; Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5) . Schliesslich argu mentierte Dr. M.___ , dass die Doppelbilder erheblich zum Beschwerde komplex beitragen würden. Hierbei berücksichtigt e er jedoch
die abweichen den
augenärztlichen Beurteilungen nicht . Sowohl im Anschluss an die au genärztliche Untersuchung durch Dr. J.___ vom 1 2. Juni 2013 (E. 3.6 .1
hie vor ) als auch die Untersuchungen durch PD Dr. med. N.___ , Oberärz tin in der Augenklinik am A.___ , am 1 0. und 3 0. Juli 2014 ( Urk. 8/259/7-8) wurde nachvollziehbar eine gute Korrektur des Schielens, nämlich der minimen Hyperphorie beziehungsweise Hypotrop h ie ( Abwärts schielen ), durch die Prismen bestätigt . Dr. M.___ äusserte sich nicht zu dieser abweichenden Einschätzung und er liess auch ausser Acht, dass län gere Autofahrten wieder möglich sind ( Urk. 8/196 S. 2). Dass die Beschwer deführerin zwischen der alten und neuen Prisma-Brille wechseln muss, um beispielsweise den Kopfschmerzen oder Ermüdungserscheinungen entgegen zuwirken ( Urk. 8/236/2-5 S. 2), kann vor diesem Hintergrund nicht als we sentliche Beeinträchtigung oder Störung erachtet werden.
Der Bericht von Dr. M.___
wie auch jener von ihm und dem Neuropsycho logen sind daher nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen.
Auch die Beurteilung durch den vom Hausarzt beigezogenen Neurologen Dr.
F.___ vermag die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Für die von ihm beschriebenen, in den linken Arm ausstrahlenden Schmer zen vermochte er kein klinisches Korrelat auszumachen, weshalb er lediglich den Verdacht auf eine radikuläre Reizung im Nackenbereich äusserte. Seine weiteren Ausführungen begründete er ebenfalls nicht. So bleibt unklar, in wiefern die von ihm als episodische Migräne klassifizierten Kopfschmerzen Folge des Unfalls sein sollten ( E. 3.4 hievor ).
Die Beschwerdeführerin stellte sich ferner auf den Standpunkt, auch ihr Haus arzt Dr. med. O.___ , Facharzt FMH I nnere Medizin, sei der Mei nung, dass sie immer noch unter starken Schmerzen im Bereich der HWS, Unfähigkeit zu längerer Konzentration und eindeutigen Doppelbildern l eide ( Urk. 1 S. 5; Urk. 8/228).
Es wird nicht in Frage gestellt, dass die Beschwer deführerin an den geklagten Beschwerden leidet. In Bezug auf die von den begutachtenden Fachärzten verneinte natürliche Unfallkausalität dieser Be schwerden sind der hausärztlichen Auffassung jedoch keine neuen Erkennt nisse abzugewinnen.
Nach dem Gesagten steht fest, dass den anhaltenden gesundheitlichen Be schwerden weder ophtalmologische noch neurologische Störungen zu Grunde liegen beziehungsweise dass diese die Arbeitsfähigkeit nicht beein trächtigen. 4.1.3
Weder mittels CT- und MRI-Untersuchung noch klinisch ist im Zusammen hang mit den Kopf- und Nackenschmerzen beziehungsweise den Konzentra tionsstörungen ein organisch klar fassbares, unfallbedingtes Korrelat nach weisbar, welches die geltend gemachten Beschwerden erklärt. Gemäss dem Schädel-MRI vom 2. April 2012 entstanden durch den Sturz keine nachweis baren, strukturellen traumatischen Verletzungen. So ist dem MRI ein norma ler intrakranieller Befund ohne Hinweise auf unfallbedingte Veränderungen zu entnehmen. Es wies altersentsprechend normale Befunde aus und zeigte insbesondere keine posttraumatische Veränderung (E. 3.3 hievor ) . Ebenso wenig sind im MRI der HWS vom 2 4. September 2012 strukturelle traumati sche Läsionen ersichtlich . D ieses zeigt e zwar eine mässige Osteochondrose
(Verschleisserkrankung der Wirbelsäule) mit Bandscheibenprotrusionen und beginnender Herniation auf (E. 3.5 hievor ) . Dabei handelt es sich jedoch um degenerative Veränderungen , zumal keine Anhaltspunkte auf unfallbedingte Veränderungen ersichtlich sind (vgl. in Bezug auf die Diskushernie etwa Ur teil des Bundesgerichts 8C_669/201 5 vom 3. November 2015 E. 5.1) . 4.2
Erstellt ist demnach , dass sich die von der Beschwerdeführerin über den Fall abschluss hinaus geklagten Beschwerden (Konzentrationsstörungen, schnelle Ermüdbarkeit, Kopf- und Nackenschmerzen) nicht durch einen im Sinne der Rechtsprechung orga nisch hinreichend nachweisbaren Gesundheitsschaden erklären lassen, womit die Adäquanz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den diesbezüglichen Beschwerden speziell zu prüfen ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_170/2015 vom 29. September 2015 E. 5.2). Dabei kann praxisgemäss die Frage nach einer natürlichen Kausalität der geltend gemachten Beschwerden zum versicherten Unfallereignis offen blei ben, wenn ein allfälliger Kausalzu sammen hang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (BGE 135 V 465 E. 5.1). 4.3
Bei der Adäquanzprüfung stellt sich zunächste die Frage, ob nach der soge nannten Psycho-Praxis oder der sogenannten Schleudertrauma-Praxis vor zugehen ist (vgl. E. 1.4 hievor ). Die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (sog. HWS-Praxis) ist für die versicherte Person günstiger (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG , 4. Aufl., Zürich 2012, S. 60). Daher rechtfertigt es sich vorliegend - in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin und ohne nähere Prüfung der Schwere des erlittenen Schädelhirntraumas (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2014 vom 1 4. August 2014 E. 2.4.1)
- die Adäquanzprüfung nach der HWS-Praxis vor zunehmen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf psychische Beschwer den zu entnehmen sind (vgl. u.a. Urk. 8/176 [psychiatrisches Gutachten]) und diese Vorgehensweise von der Beschwerde führerin nicht bestritten wurde. 4. 4 4.4.1
Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist nach der HWS-Praxis an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend ist der augenfällige Geschehens ablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch der Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuge ordnet werden können (BGE 134 V 109 E. 10.1; 115 V 133 E. 6).
Der Sturz der Beschwerdeführerin beim Skifahren, anlässlich dessen sie wohl mit dem Gesicht im Bereich ihres linken Auges auf den Skistock prallte und möglicherweise kurz bewusstlos war, aber hernach die Fahrt fortsetzte ( Urk. 8/211/5) , ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ( zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2014 vom 1 5. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Bei solchen Unfällen sind vier der nachfolgend genannten Zusatzkriterien in der einfachen Form oder aber eines in beson ders ausgeprägter Weise erforderlich, damit der adäquate Kausalzusammen hang bejaht werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich keit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109; 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 4.4.2
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht auf grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versi cherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Un fall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird bei diesem Kriterium nicht einbezogen (Urteil des Bun desgerichts 8C_372/2013 vom 2 8. Oktober 2013 E. 7 m it Hinweisen auf nicht publ . E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199
; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 6.1 so wie Urteil 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 7.1) .
Zu beachten ist vorab , dass jedem mindestens mittelschweren Unfal l eine ge wisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des ersten Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.2). Es sind keine Umstände erkennbar, die den offenbar ohne Dritteinwirkung ( Urk. 8/211 S. 5 unten) erfolgten Sturz der Beschwerdeführerin vom 5. November 2011 als besonders ein drücklich und besonders dramatisch erscheinen liessen. Dieses K riterium liegt somit nicht vor.
Ebenso wenig kann im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzunge n als erfüllt betrachtet werden, da es für die Bejahung dieses Kriteriums einer be sonderen Schwere der für das Schleudertrauma beziehungsweise für die adä quanzrechtlich äquivalente Verletzung typischen Beschwerden oder beson derer Umstände bedarf , die das Besc hwerdebild beeinflussen können (vgl. etwa BGE 134 V 109 E. 10.2.2 und Urteile des Bundesgerichts 8C_663/2011 vom 2 9. August 2011 E. 5.2.2 sowie 8C_747/2012 vom 2 2. Januar 2013 E. 5.4.2 jeweils mit Hinweisen; Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O. , S. 73 f.) . Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich und werden auch nicht gel tend gemacht. 4.4.3
Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behand lung bis zum Fallabschluss ( BGE 134 V 109 E. 10.2.3) bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklä rungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Be handlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen ( Urteil des Bundesge richts 8C_62/2013 vom 1 1. September 2013 E. 8.3 ). Dies gilt auch fü r ärzt lich/physiotherapeutische Behandlungen , medizinische Trainingstherapie so wie für einen stationäre n Aufenthalt in einer Rehaklinik, soweit sich die Be handlungen in einem nach HWS-Distorsionen üblichen Umfang bewegen. Insbesondere können Behandlungen mit Massage, Heimgymnastik, Atlas therapie , Kraniosakraltherapie , Neuraltherapie sowie Kortisoninfiltration oder Lymphdrainage nicht als überdurchschnittlich belastend im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden; praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2013 vom 9.
April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E.
4.4 ). Daran ändert auch nichts, wenn Schmerzmittel verabreicht oder Psychopharmaka eingenommen wurden und letztere allen falls Nebenwirkungen aufwiesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.3.2 und 8C_29/2010 vom 27.
Mai 2010 E. 5.3).
Vorliegend wurden zahlreiche Abklärungen vorgenommen und es fanden regelmässig Verlaufskontrollen statt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um belastende ärztliche Behandlungen im Sinne der Ausführungen. Nach der operativen Versorgung der Fraktur bestand d ie eigentliche Behandlung überwiegend aus der Physiotherapie, der Einnahme von Analgetika ( Urk. 8/90/1, Urk. 8/109, Urk. 8/111/6, Urk. 8/113) sowie der Anpassung von Brillen, weshalb das Kriterium zu verneinen ist. 4.4.4
Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fall abschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Be schwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.4).
Dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall an ohne wesentlichen Unter bruch bestehenden Beschwerden leidet, ist unbestritten. Fraglich ist jedoch, ob das Erfordernis der Erheblichkeit erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin machte in diesem Zusammenhang geltend, dass sie anlässlich des Belastbar keitstrainings bei der B.___ aufgrund erhöhter Kopfschmerzen, Erschöpfung, K onzentrationsabfall und Gesichtsschwellung in der Augenregion ihre Prä senzzeit von fünf auf vier Stunden habe reduzieren müssen ( Urk. 1 S. 5). Dem Abschlussbericht der B.___ ist aber auch zu entnehmen, dass sie nach erfolgter Anpassung eine stabile 80 bis 100%ige Leistungsfähigkeit bei einem Arbeitspensum von 50
% erreicht hat. Auch konnte sie ihre Belastbarkeit stetig verbessern, so dass sie in der Lage ist, regelmässig an Freizeitaktivitä ten teilzunehmen ( Urk. 8/236/2-5 S. 2 f.). Dass die Doppelbilder und die da mit einhergehenden Beeinträchtigungen im Alltag durch die Prismen-Brille behoben werden können, wurde bereits ausgeführt. Ausserdem ist die Be schwerdeführerin grundsätzlich mobil (Motorrad und Auto) und nicht auf fremde Hilfe angewiesen. Obschon sie i hren früheren Hobby s (Kanu und Fahrradfahren) wegen der Kopfschmerzen und der raschen Ermüdung nicht mehr nachgehen kann, liest sie, geht ins Fitnessstudio (treibt gerne Sport) und kann auch ihren Haushalt alleine führen. Überdies reist sie, pflegt soziale Kontakte, geht spazieren und bewegt sich allgemein gerne in der Natur (vgl. Urk. 8/211-212 jeweils S. 8; vgl. auch Urk. 8/176 S. 7 f.). Unter diesen Um ständen kann nicht auf eine massgebliche Beeinträchtigung des Lebensalltags durch die geltend gemachten Beschwerden
geschlossen werden.
4.4.5
Eine Bejahung des Kriteriums der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Un fallfolgen erheblich verschlimmerte, setzt rechtsprechungsgemäss keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne des Haftpflichtrechts voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2009 vom 1. April 2010 E. 4.5
mit Hinweis auf
Urteil 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.6.1). Allerdings ist das Kriterium nicht bereits dann erfüllt, wenn eine angeordnete medizinische Massnahme sich nach träglich nicht als nutzbringend erweist. Da es nicht Aufgabe der Recht sprechung ist, zu kontroversen medizinischen Streitfragen Stellung zu neh men, ist nur dann von einer Fehlbehandlung im Sinne des Adäquanzkriteri ums auszugehen, wenn in der medizinischen Wissenschaft und Praxis ein gewisser Konsens über die Schäd lichkeit einer Therapiemethode besteht (Ur teil des Bundesgerichts 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.6.1 mit Hin weis auf
BGE 134 V 231 E. 5.3).
G estützt auf die medizinischen Akten sind weder eine ärztliche Fehlbehand lung
beziehungsweise ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Kom plikationen ausgewiesen. 4.4. 6
Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) darf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf vielmehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss be einträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte und der Hei lungsverlauf nicht linear verlief, genügt hiefür nicht (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3).
4.4.7
Was das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen anbelangt, ist n icht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mass gebend , sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu über winden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstren gungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Kon kret muss ihr Wille erkenn bar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmög lichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstren gungen der versicherten Person kön nen sich insbesondere in ernsthaften Ar beitsversuchen trotz allfälliger persönli cher Unannehmlichkeiten manifestie ren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.7.1 mit Hinweis auf
BGE 134 V 109 E. 10.2.7; vgl. auch Urteil 8C_635/2013 vom 9. April 2014 E. 4.4.5 ).
Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstren gun gen bis zum Fallabschluss bezieht sich nicht nur auf den ange stammten Beruf, sondern auch auf alternative leidensangepasste Arbeiten (Urteil des Bundesge richts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.7 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.7).
Die Beschwerdeführerin hat im Dezember 2011 erfolglos einen ersten Arbeits versuch unternommen. Im Januar 2012 trat
sie erneut einen Versuch an
– aber auch diesen musste sie wieder abbrechen (vgl. Urk. 8/ 24 ). Ab dem 2 0. Dezember 2011 wurde bis auf Weiteres beziehungsweise bis September 2012 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. Urk. 8/43, Urk. 8/76, Urk. 8/90, Urk. 8/101 und Urk. 8/126). Weshalb d ie Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang von einer faktischen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, i st nicht ersichtlich (vgl. Urk. 1 S . 7). Ab September 2012 nahm sie am Integrationsprogramm der IV-Stelle teil . Dass die Beschwerdeführerin seither ihre Arbeitsunfähigkeit zu überwinden versuchte und dazu ernsthafte Anstrengungen unternahm, lässt sich den (Zwischen-)Berichten der B.___ entnehmen. So ist es ihr gelungen, ihr Arbeits pensum auf 50 % zu erhöhen . Eine weitere Steigerung der Präsenz war i m Rahmen dieses Aufbautrainings zwar nicht möglich
- die Beschwerdeführerin zeigte sich aber stets motiviert und gewillt, zu arbeiten ( Urk. 8/ 196 S. 3, Urk. 8/ 236 S. 2 ). B ei Abschluss der Massnahmen konnte bei einem Arbeitspensum von 50 % eine stabile 80 bis 100%ige Leistungsfähigkeit bescheinigt werden (vgl. Abschlussbericht der B.___ , Urk. 8/236 S. 4 ). Diese nach wie vor reduzierte Belastbarkeit war aus medizinischer Sicht zwar nicht erklärbar und es bleibt fraglich, weshalb die Präsenz im Rahmen des Aufbautrainings nicht weiter gesteigert werden konnte (vgl. u.a.
Urk. 8/102 ), zumal sowohl aus ophthalmologischer als auch neurologischer Sicht (wieder) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht ( Urk. 8/211-212 S. 13 ). Allerdings hat sie am 1. April 2015 wieder eine Tä tigkeit als Projektassistentin aufgenommen, wenn auch nur zu 50 % ( Urk. 3/4). Dennoch lässt das Verhalten der Beschwerdeführerin auf relativ
intensive Arbeitsbemühung en
schliessen . D as Kriterium kann daher durchau s als erfüllt betrachtet werden , wenn auch nicht in ausgeprägter Weise. 4.5
Zusammenfassend ist b ei einem erfüllten Kriterium die adäquate Unfallkausali tät zwischen den von der Beschwerde führerin über den Zeit punkt des Fallabschlusses hinaus geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vo m 5. November 2011 zu verneinen . Vor diesem Hintergrund können weitere Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 9) unterbleiben . 4.6
Mangels Adäquanz der verbliebenen Beeinträchtigungen steht auch kein zu entschädigen der Integritätsschaden im Raum.
Der Einspracheentscheid vom 1 9. August 2015 erweist sich somit als zutref fend.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 5. November 2011 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Nach der Rechtsprechung setzt der Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung nebst einem natürlichen auch einen adäquaten Kausalzu sam menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). Dabei spielt im Sozial ver si cherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natür lichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversiche rers im Be reich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausa lität deckt. An ders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv aus ge wiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augen fälligen Geschehensablauf des geltend gemachten Un fallereignisses aus zugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanz kriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte ge prüft (sogenannte Psycho-Praxis; BGE 115 V 133), während nach der bei Schleudertraumen und äquiva lenten Verlet zungen der Halswirbelsäule ( HWS ) sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren soge nannten Schleu der trauma-Pra xis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychi schen Kompo nenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.3.1). 1.
E. 5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt zusammengefasst dafür ( Urk. 2) , für die auf grund der erlittenen Orbitabodenfraktur notwendigen Augenarztkontrollen und Prismabrillen -Anpassung komme sie weiterhin auf
(S. 4 oben). Weder die ophtalmologischen noch die neurologischen Restfolgen rechtfertigten eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit
(S. 8). Die geklagten, organisch nicht nachweisbaren Beschwerden, deren Adäquanz zum Unfall nach der HWS-Praxis zu beurteile n sei (S. 9) , könnten nicht als adäquat kausal
gelten : Kei nes der in diesem Zusammenhang massgebenden Kriterien liege besonders ausgeprägt vor und die Kriterien seien auch nicht in gehäufter Weise gege ben. Mangels Adäquanz bestehe folglich weder ein Anspruch auf eine In tegritätsentschädigung noch auf eine Invalidenrente (S. 10, Urk.
E. 7 .2
Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie FMH, nannte in seinem Untersu chungsbericht vom 1 8. Juli 2013 ( Urk. 8/211) folgende Diagnosen ( S. 10): - Häufig auftretender episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp - Inkomplette Läsion des Nervus
infraorbitalis links mit residuell Hypäs thesie im Dermatom des Nervus
infraorbitalis links als Folge des Unfalls vom 5. November 2011 Dr. K.___ äusserte sich wie folgt: Auf neurologischem Fachgebiet bestehe eine unfallbedingte Sensibilitätsstörung mit Hypästhesie im Versorgungsbe reich des Nervu s
infraorbitalis links . Therapeutisch könne diese Sensibilitäts störung jedoch nicht beeinflusst werden (S. 13) . Unter Berücksichtigung der Kopfschmerzanamnese, der neurologisch erhobe nen Befunde und der in der ophthalmologischen Beurteilung dokumentierten Befunde könne nach interdisziplinärer Diskussion mit Dr. J.___ vom 3. Juli 2013 festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin durch den Unfall vom 5. November 2011 eine dislozierte Orbitabodenfraktur links zugezogen habe und nach operativer Versorgung am 1 5. November 2011 heute residuell eine Hypotropie (Abwärtsschielen) des linken Auges, beziehungsweis Hyper tropie (Höhenschielen) des rechten Auges bei Blick nach rechts o hne klare Assoziation zu einem Hirnnerv oder Augenmuskel und ohne abweichende Augenstellung im Geradeausblick sowie eine inkomplette Läsion des Nervus
infraorbitalis links mit Hypästhesie im Dermatom des Nervus
infraorbitalis links vorliege. Die ophthalmologischen Beschwerden seien derzeit durch eine Brillenversorgung mit Prismenkorrektur gut behandelt . Ein Kausalzusam menhang der phänotypisch als Kopfschmerz vom Spannungstyp imponieren den Kopfschmerzen zum Unfall könne nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit angenommen werden (S. 12).
Abschliessend hielt Dr. K.___ fest, weder aus ophthalmologischer noch neurologischer Sicht liege eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor (S. 13; vgl. auch Urk. 8/212 S. 13). 3.
E. 8 Kreisärztin Dr. med. L.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, stellte in ihrem Untersuchungsbericht vom 1 6. September 2013 ( Urk. 8/224) dieselben Diag nosen wie die Ophthalm ologin und der Neurologe (E. 3.7
hievor ; vgl. S. 4) und bejahte die Unfallkausalität bezüglich der dokumentierten Doppelbilder bei Orbitabodenfraktur sowie der inkompletten Läsion des N ervus
i nfraor bitalis links mit residuellen
Hypästhesien im Dermatom , verursach t durch die Orbitabodenfraktur (S. 5) .
Sie führte weiter aus, in Bezug auf den episodischen Spannungskopfschmerz ohne nachweisbar e strukturelle traumatische Verletzungen im Schädel-MRI knapp 22 Monate nach dem Unfall sei die Unfallkausalität nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Dasselbe gelte für die heute er hobenen muskulären Verspannungen im Bereich des Nackens, da im durch geführten MRI der HWS vom 2 4. September 2012 keine strukturellen trau matischen Läsionen nachweisbar gewesen seien und die Beschwerdeführerin eine ausreichende Physiotherapie durchgeführt habe. So seien die erhobenen muskulären Verspannungen im Nackenbereich eher multifaktoriell (S. 5 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, dass bis zum 3 1. Januar 2014 eine sukzes sive Steigerung des Arbeitsversuchs von vier Stunden problemlos möglich sein sollte. Die Beschwerdeführerin sollte aus somatischer Sicht wieder in der Lage sein, ein 100%iges Pensum im Bürobereich/administrativen Bereich ausführen zu können (S. 5). 3.
E. 9 Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, gab in seinem zuhänden der Beschwerdeführerin verfass ten und auf ihre Fragen antwortenden Bericht vom 1 1. April 2014 ( Urk. 8/251 /3-4 ) an, dass seine gestellten Diagnosen (Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit Fraktur der linken Augenhö hl e und HWS-Distorsions trauma infolge eines Sportunfalles am 5. November 2011, Status nach ope rativer Revision der Augenhöhlenfraktur am 1 5. November 2011, seither persistierende Doppelbilder sowie Schmerzen und Paraesthesien links perior bital , seither persistierende Nacken- und Kopfschmerzen, vermutlich haupt sächlich durch die Augenmotilitätsstörung bedingt, schmerzinterferente kog nitive Leistungsminderung mit Störung der Konzentrations- und Aufmerk samkeitsfähigkeit ) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls seien. Vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin vollständig beschwerdefrei und voll leistungsfähig gewesen. Insbesondere die nach der Orbitafraktur links und deren chirurgischer Versorgung persistierenden Doppelbilder wür den erheblich zum Beschwerdekomplex beitragen, unter anderem seien auch die gehäuft auftretenden Kopfschmerzen zumindest zu einem grossen Anteil dadurch erklärbar. Nach ergänzender neuropsychologischer Untersuchung hielten Dr. M.___ und der Neuropsychologe am 1 9. September 2014 fest, die geschilderten Be einträchtigungen hätten in den Testverfahren objektiviert und bestätigt wer den können. Die Konzentrationsfähigkeit und die Speicherung und Abruf von verbalem Material seien beeinträchtigt. Ausgehend vom vorhergehenden Berufsbild sei davon auszugehen, dass diese Störungen dort nicht vorlagen (Urk. 8/259 S. 2). 3.10
Am 1 7. August 2015 nahm der begutachtende Neurologe Dr. K.___ zu den seit seiner Untersuchung aufgelegten Berichten im Rahmen einer Aktenbe urteilung Stellung ( Urk. 8/262). Er setzte sich mit den teilweise abweichenden medizinischen Unterlagen ausführlich auseinander (S. 3 f.). Allerdings ersah er keine neuen medizinischen Erkenntnisse und keinen Grund, von den früheren Schlussfolgerungen abzuweichen (S. 4). 4. 4.1 4.1.1
Unbestritten und nach Lage der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass die am 5. November 2011 erlittene Orbitafraktur einerseits für die Beein trächtigungen im Sehen (Doppelbilder) und andererseits für die Sensibilitäts störung mit Hypästhesie im Versorgungsbereich des Nervus
infraorbitalis links ursächlich ist. Die Sensibilitätsstörung beeinträchtigt laut der unbe stritten gebliebenen gutachterlichen Einschätzung die Arbeitsfähigkeit nicht. Die Doppelbilder treten nur bei extremer Blickwendung nach rechts auf - wobei dieser Beeinträchtigung mittels Prismenkorrektur -Brille begegnet wer den kann. Sowohl die Ophthalmologin Dr. J.___ als auch der Neurologe Dr . K.___ führten in ihren G utachten überzeugend aus, dass keine Ein schränkung der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gegeben ist und die Beschwerdeführerin dank der Prismen-Brille in einem 100 %-Pen sum als Projektassistentin tätig sein kann. Ihre Ausführungen ergingen in Kenntnis der medizinischen Vorakten und nach eigener Untersuc hung am 1 2. Juni 201 3. Ihre G utachten stellen eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage
dar (vgl. E. 1.5
hievor ), worauf abgestellt werden kann. Im ophthalmologischen Gutachten von Dr. J.___ wurde ausführlich auf die zumutbare Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beeinträchtigungen auf ophthalmologischem Fachgebiet eingegangen. So hielt die Ophthalmologin plausibel fest, dass die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Projektassistentin vorwiegend A rbeit en im admi nistrativen Bereich umfasst und weder repetitive Blicksprünge noch extreme Blickwendungen erfordert, womit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen ist. Obschon die Angaben der Kreisärztin Dr. L.___ betreffend Arbe itsfähigkeit in diesem Zusammenhang etwas zurückhaltender ausfielen, kann auch ihnen entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin künftig ein 100%iges Pensum im Bürobereich/administrativen Bereich zumutbar ist (E. 3. 8
hievor ). Ebenso hielt PD Dr. N.___ von der Augenklinik des A.___ am 1 1. August 2014 fest, dass die Beschwerdefüh rerin im kaufmännischen Bereich an einem Bildschirmarbeitsplatz keine Problematik haben sollte , und betonte in diesem Zusammenhang die Wich tigkeit eine r
Lesebrille ( Urk. 8/259/7-8 S. 2). Dass Dr. M.___ der Meinung sein soll, das Schielen könne nicht durch die Prismen-Brille kompensiert werden - wie die Beschwerdeführerin ausführte (vgl. Urk. 1 S. 6) -, widerspricht somit den anderen, überzeugenden medizi nischen Berichten sowie dem gegenüber den Gutachtern geschilderten per sönlichen Empfinden der Beschwerdeführerin selber (vgl. auch Urk. 8/211
S. 13 und Urk. 8/212 S. 12) und ist überdies auch dem von der Beschwerde führerin zitierten Bericht nicht zu entnehmen (vgl. Urk. 8/251/4-5).
4.1.2
Die weiteren beklagten Beschwerden
(Kopf- und Nackenschmerzen, Erschöp fungszustände und Konzentrations schwierigkeiten )
sind gemäss de n
gut achterlichen Befunde n nicht durch die Folgen der erlittenen Orbitaboden fraktur erklärt. Die muskulären Verspannungen im Bereich des Nackens sind gemäss der kreisärztlichen Untersuchung eher multifaktorieller Natur und keine Folge des Unfalls (E. 3. 8
hievor ) .
Dr. M.___ führte zwar die Symptome kausal auf den Unfall zurück mit der Begründung , dass d ie Beschwerdeführerin vor dem Unfall vollständig beschwerdefrei gewesen sei. Diese „ post hoc ergo propter hoc“ Argumenta tion ist rechtsprechungsgemäss als Begründung gänzlich ungeeignet , einen natürlichen Kausalzusammenhang zu belegen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). Dies gilt auch für eine neuropsychologische Untersuchung (E. 3.9 hievor ; Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5) . Schliesslich argu mentierte Dr. M.___ , dass die Doppelbilder erheblich zum Beschwerde komplex beitragen würden. Hierbei berücksichtigt e er jedoch
die abweichen den
augenärztlichen Beurteilungen nicht . Sowohl im Anschluss an die au genärztliche Untersuchung durch Dr. J.___ vom 1 2. Juni 2013 (E. 3.6 .1
hie vor ) als auch die Untersuchungen durch PD Dr. med. N.___ , Oberärz tin in der Augenklinik am A.___ , am 1 0. und 3 0. Juli 2014 ( Urk. 8/259/7-8) wurde nachvollziehbar eine gute Korrektur des Schielens, nämlich der minimen Hyperphorie beziehungsweise Hypotrop h ie ( Abwärts schielen ), durch die Prismen bestätigt . Dr. M.___ äusserte sich nicht zu dieser abweichenden Einschätzung und er liess auch ausser Acht, dass län gere Autofahrten wieder möglich sind ( Urk. 8/196 S. 2). Dass die Beschwer deführerin zwischen der alten und neuen Prisma-Brille wechseln muss, um beispielsweise den Kopfschmerzen oder Ermüdungserscheinungen entgegen zuwirken ( Urk. 8/236/2-5 S. 2), kann vor diesem Hintergrund nicht als we sentliche Beeinträchtigung oder Störung erachtet werden.
Der Bericht von Dr. M.___
wie auch jener von ihm und dem Neuropsycho logen sind daher nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen.
Auch die Beurteilung durch den vom Hausarzt beigezogenen Neurologen Dr.
F.___ vermag die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Für die von ihm beschriebenen, in den linken Arm ausstrahlenden Schmer zen vermochte er kein klinisches Korrelat auszumachen, weshalb er lediglich den Verdacht auf eine radikuläre Reizung im Nackenbereich äusserte. Seine weiteren Ausführungen begründete er ebenfalls nicht. So bleibt unklar, in wiefern die von ihm als episodische Migräne klassifizierten Kopfschmerzen Folge des Unfalls sein sollten ( E. 3.4 hievor ).
Die Beschwerdeführerin stellte sich ferner auf den Standpunkt, auch ihr Haus arzt Dr. med. O.___ , Facharzt FMH I nnere Medizin, sei der Mei nung, dass sie immer noch unter starken Schmerzen im Bereich der HWS, Unfähigkeit zu längerer Konzentration und eindeutigen Doppelbildern l eide ( Urk. 1 S. 5; Urk. 8/228).
Es wird nicht in Frage gestellt, dass die Beschwer deführerin an den geklagten Beschwerden leidet. In Bezug auf die von den begutachtenden Fachärzten verneinte natürliche Unfallkausalität dieser Be schwerden sind der hausärztlichen Auffassung jedoch keine neuen Erkennt nisse abzugewinnen.
Nach dem Gesagten steht fest, dass den anhaltenden gesundheitlichen Be schwerden weder ophtalmologische noch neurologische Störungen zu Grunde liegen beziehungsweise dass diese die Arbeitsfähigkeit nicht beein trächtigen. 4.1.3
Weder mittels CT- und MRI-Untersuchung noch klinisch ist im Zusammen hang mit den Kopf- und Nackenschmerzen beziehungsweise den Konzentra tionsstörungen ein organisch klar fassbares, unfallbedingtes Korrelat nach weisbar, welches die geltend gemachten Beschwerden erklärt. Gemäss dem Schädel-MRI vom 2. April 2012 entstanden durch den Sturz keine nachweis baren, strukturellen traumatischen Verletzungen. So ist dem MRI ein norma ler intrakranieller Befund ohne Hinweise auf unfallbedingte Veränderungen zu entnehmen. Es wies altersentsprechend normale Befunde aus und zeigte insbesondere keine posttraumatische Veränderung (E. 3.3 hievor ) . Ebenso wenig sind im MRI der HWS vom 2 4. September 2012 strukturelle traumati sche Läsionen ersichtlich . D ieses zeigt e zwar eine mässige Osteochondrose
(Verschleisserkrankung der Wirbelsäule) mit Bandscheibenprotrusionen und beginnender Herniation auf (E. 3.5 hievor ) . Dabei handelt es sich jedoch um degenerative Veränderungen , zumal keine Anhaltspunkte auf unfallbedingte Veränderungen ersichtlich sind (vgl. in Bezug auf die Diskushernie etwa Ur teil des Bundesgerichts 8C_669/201 5 vom 3. November 2015 E. 5.1) . 4.2
Erstellt ist demnach , dass sich die von der Beschwerdeführerin über den Fall abschluss hinaus geklagten Beschwerden (Konzentrationsstörungen, schnelle Ermüdbarkeit, Kopf- und Nackenschmerzen) nicht durch einen im Sinne der Rechtsprechung orga nisch hinreichend nachweisbaren Gesundheitsschaden erklären lassen, womit die Adäquanz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den diesbezüglichen Beschwerden speziell zu prüfen ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_170/2015 vom 29. September 2015 E. 5.2). Dabei kann praxisgemäss die Frage nach einer natürlichen Kausalität der geltend gemachten Beschwerden zum versicherten Unfallereignis offen blei ben, wenn ein allfälliger Kausalzu sammen hang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (BGE 135 V 465 E. 5.1). 4.3
Bei der Adäquanzprüfung stellt sich zunächste die Frage, ob nach der soge nannten Psycho-Praxis oder der sogenannten Schleudertrauma-Praxis vor zugehen ist (vgl. E. 1.4 hievor ). Die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (sog. HWS-Praxis) ist für die versicherte Person günstiger (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG , 4. Aufl., Zürich 2012, S. 60). Daher rechtfertigt es sich vorliegend - in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin und ohne nähere Prüfung der Schwere des erlittenen Schädelhirntraumas (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2014 vom 1 4. August 2014 E. 2.4.1)
- die Adäquanzprüfung nach der HWS-Praxis vor zunehmen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf psychische Beschwer den zu entnehmen sind (vgl. u.a. Urk. 8/176 [psychiatrisches Gutachten]) und diese Vorgehensweise von der Beschwerde führerin nicht bestritten wurde. 4. 4 4.4.1
Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist nach der HWS-Praxis an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend ist der augenfällige Geschehens ablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch der Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuge ordnet werden können (BGE 134 V 109 E. 10.1; 115 V 133 E. 6).
Der Sturz der Beschwerdeführerin beim Skifahren, anlässlich dessen sie wohl mit dem Gesicht im Bereich ihres linken Auges auf den Skistock prallte und möglicherweise kurz bewusstlos war, aber hernach die Fahrt fortsetzte ( Urk. 8/211/5) , ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ( zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2014 vom 1 5. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Bei solchen Unfällen sind vier der nachfolgend genannten Zusatzkriterien in der einfachen Form oder aber eines in beson ders ausgeprägter Weise erforderlich, damit der adäquate Kausalzusammen hang bejaht werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich keit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109; 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 4.4.2
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht auf grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versi cherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Un fall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird bei diesem Kriterium nicht einbezogen (Urteil des Bun desgerichts 8C_372/2013 vom 2 8. Oktober 2013 E. 7 m it Hinweisen auf nicht publ . E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199
; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 6.1 so wie Urteil 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 7.1) .
Zu beachten ist vorab , dass jedem mindestens mittelschweren Unfal l eine ge wisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des ersten Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.2). Es sind keine Umstände erkennbar, die den offenbar ohne Dritteinwirkung ( Urk. 8/211 S. 5 unten) erfolgten Sturz der Beschwerdeführerin vom 5. November 2011 als besonders ein drücklich und besonders dramatisch erscheinen liessen. Dieses K riterium liegt somit nicht vor.
Ebenso wenig kann im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzunge n als erfüllt betrachtet werden, da es für die Bejahung dieses Kriteriums einer be sonderen Schwere der für das Schleudertrauma beziehungsweise für die adä quanzrechtlich äquivalente Verletzung typischen Beschwerden oder beson derer Umstände bedarf , die das Besc hwerdebild beeinflussen können (vgl. etwa BGE 134 V 109 E. 10.2.2 und Urteile des Bundesgerichts 8C_663/2011 vom 2 9. August 2011 E. 5.2.2 sowie 8C_747/2012 vom 2 2. Januar 2013 E. 5.4.2 jeweils mit Hinweisen; Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O. , S. 73 f.) . Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich und werden auch nicht gel tend gemacht. 4.4.3
Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behand lung bis zum Fallabschluss ( BGE 134 V 109 E. 10.2.3) bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklä rungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Be handlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen ( Urteil des Bundesge richts 8C_62/2013 vom 1 1. September 2013 E. 8.3 ). Dies gilt auch fü r ärzt lich/physiotherapeutische Behandlungen , medizinische Trainingstherapie so wie für einen stationäre n Aufenthalt in einer Rehaklinik, soweit sich die Be handlungen in einem nach HWS-Distorsionen üblichen Umfang bewegen. Insbesondere können Behandlungen mit Massage, Heimgymnastik, Atlas therapie , Kraniosakraltherapie , Neuraltherapie sowie Kortisoninfiltration oder Lymphdrainage nicht als überdurchschnittlich belastend im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden; praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2013 vom 9.
April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E.
4.4 ). Daran ändert auch nichts, wenn Schmerzmittel verabreicht oder Psychopharmaka eingenommen wurden und letztere allen falls Nebenwirkungen aufwiesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.3.2 und 8C_29/2010 vom 27.
Mai 2010 E. 5.3).
Vorliegend wurden zahlreiche Abklärungen vorgenommen und es fanden regelmässig Verlaufskontrollen statt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um belastende ärztliche Behandlungen im Sinne der Ausführungen. Nach der operativen Versorgung der Fraktur bestand d ie eigentliche Behandlung überwiegend aus der Physiotherapie, der Einnahme von Analgetika ( Urk. 8/90/1, Urk. 8/109, Urk. 8/111/6, Urk. 8/113) sowie der Anpassung von Brillen, weshalb das Kriterium zu verneinen ist. 4.4.4
Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fall abschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Be schwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.4).
Dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall an ohne wesentlichen Unter bruch bestehenden Beschwerden leidet, ist unbestritten. Fraglich ist jedoch, ob das Erfordernis der Erheblichkeit erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin machte in diesem Zusammenhang geltend, dass sie anlässlich des Belastbar keitstrainings bei der B.___ aufgrund erhöhter Kopfschmerzen, Erschöpfung, K onzentrationsabfall und Gesichtsschwellung in der Augenregion ihre Prä senzzeit von fünf auf vier Stunden habe reduzieren müssen ( Urk. 1 S. 5). Dem Abschlussbericht der B.___ ist aber auch zu entnehmen, dass sie nach erfolgter Anpassung eine stabile 80 bis 100%ige Leistungsfähigkeit bei einem Arbeitspensum von 50
% erreicht hat. Auch konnte sie ihre Belastbarkeit stetig verbessern, so dass sie in der Lage ist, regelmässig an Freizeitaktivitä ten teilzunehmen ( Urk. 8/236/2-5 S. 2 f.). Dass die Doppelbilder und die da mit einhergehenden Beeinträchtigungen im Alltag durch die Prismen-Brille behoben werden können, wurde bereits ausgeführt. Ausserdem ist die Be schwerdeführerin grundsätzlich mobil (Motorrad und Auto) und nicht auf fremde Hilfe angewiesen. Obschon sie i hren früheren Hobby s (Kanu und Fahrradfahren) wegen der Kopfschmerzen und der raschen Ermüdung nicht mehr nachgehen kann, liest sie, geht ins Fitnessstudio (treibt gerne Sport) und kann auch ihren Haushalt alleine führen. Überdies reist sie, pflegt soziale Kontakte, geht spazieren und bewegt sich allgemein gerne in der Natur (vgl. Urk. 8/211-212 jeweils S. 8; vgl. auch Urk. 8/176 S. 7 f.). Unter diesen Um ständen kann nicht auf eine massgebliche Beeinträchtigung des Lebensalltags durch die geltend gemachten Beschwerden
geschlossen werden.
4.4.5
Eine Bejahung des Kriteriums der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Un fallfolgen erheblich verschlimmerte, setzt rechtsprechungsgemäss keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne des Haftpflichtrechts voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2009 vom 1. April 2010 E. 4.5
mit Hinweis auf
Urteil 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.6.1). Allerdings ist das Kriterium nicht bereits dann erfüllt, wenn eine angeordnete medizinische Massnahme sich nach träglich nicht als nutzbringend erweist. Da es nicht Aufgabe der Recht sprechung ist, zu kontroversen medizinischen Streitfragen Stellung zu neh men, ist nur dann von einer Fehlbehandlung im Sinne des Adäquanzkriteri ums auszugehen, wenn in der medizinischen Wissenschaft und Praxis ein gewisser Konsens über die Schäd lichkeit einer Therapiemethode besteht (Ur teil des Bundesgerichts 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.6.1 mit Hin weis auf
BGE 134 V 231 E. 5.3).
G estützt auf die medizinischen Akten sind weder eine ärztliche Fehlbehand lung
beziehungsweise ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Kom plikationen ausgewiesen. 4.4. 6
Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) darf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf vielmehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss be einträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte und der Hei lungsverlauf nicht linear verlief, genügt hiefür nicht (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3).
4.4.7
Was das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen anbelangt, ist n icht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mass gebend , sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu über winden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstren gungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Kon kret muss ihr Wille erkenn bar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmög lichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstren gungen der versicherten Person kön nen sich insbesondere in ernsthaften Ar beitsversuchen trotz allfälliger persönli cher Unannehmlichkeiten manifestie ren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.7.1 mit Hinweis auf
BGE 134 V 109 E. 10.2.7; vgl. auch Urteil 8C_635/2013 vom 9. April 2014 E. 4.4.5 ).
Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstren gun gen bis zum Fallabschluss bezieht sich nicht nur auf den ange stammten Beruf, sondern auch auf alternative leidensangepasste Arbeiten (Urteil des Bundesge richts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.7 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.7).
Die Beschwerdeführerin hat im Dezember 2011 erfolglos einen ersten Arbeits versuch unternommen. Im Januar 2012 trat
sie erneut einen Versuch an
– aber auch diesen musste sie wieder abbrechen (vgl. Urk. 8/ 24 ). Ab dem 2 0. Dezember 2011 wurde bis auf Weiteres beziehungsweise bis September 2012 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. Urk. 8/43, Urk. 8/76, Urk. 8/90, Urk. 8/101 und Urk. 8/126). Weshalb d ie Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang von einer faktischen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, i st nicht ersichtlich (vgl. Urk. 1 S . 7). Ab September 2012 nahm sie am Integrationsprogramm der IV-Stelle teil . Dass die Beschwerdeführerin seither ihre Arbeitsunfähigkeit zu überwinden versuchte und dazu ernsthafte Anstrengungen unternahm, lässt sich den (Zwischen-)Berichten der B.___ entnehmen. So ist es ihr gelungen, ihr Arbeits pensum auf 50 % zu erhöhen . Eine weitere Steigerung der Präsenz war i m Rahmen dieses Aufbautrainings zwar nicht möglich
- die Beschwerdeführerin zeigte sich aber stets motiviert und gewillt, zu arbeiten ( Urk. 8/ 196 S. 3, Urk. 8/ 236 S. 2 ). B ei Abschluss der Massnahmen konnte bei einem Arbeitspensum von 50 % eine stabile 80 bis 100%ige Leistungsfähigkeit bescheinigt werden (vgl. Abschlussbericht der B.___ , Urk. 8/236 S. 4 ). Diese nach wie vor reduzierte Belastbarkeit war aus medizinischer Sicht zwar nicht erklärbar und es bleibt fraglich, weshalb die Präsenz im Rahmen des Aufbautrainings nicht weiter gesteigert werden konnte (vgl. u.a.
Urk. 8/102 ), zumal sowohl aus ophthalmologischer als auch neurologischer Sicht (wieder) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht ( Urk. 8/211-212 S.
E. 13 ). Allerdings hat sie am 1. April 2015 wieder eine Tä tigkeit als Projektassistentin aufgenommen, wenn auch nur zu 50 % ( Urk. 3/4). Dennoch lässt das Verhalten der Beschwerdeführerin auf relativ
intensive Arbeitsbemühung en
schliessen . D as Kriterium kann daher durchau s als erfüllt betrachtet werden , wenn auch nicht in ausgeprägter Weise. 4.5
Zusammenfassend ist b ei einem erfüllten Kriterium die adäquate Unfallkausali tät zwischen den von der Beschwerde führerin über den Zeit punkt des Fallabschlusses hinaus geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vo m 5. November 2011 zu verneinen . Vor diesem Hintergrund können weitere Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 9) unterbleiben . 4.6
Mangels Adäquanz der verbliebenen Beeinträchtigungen steht auch kein zu entschädigen der Integritätsschaden im Raum.
Der Einspracheentscheid vom 1 9. August 2015 erweist sich somit als zutref fend.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00189 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom
14. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1968 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. April 2002 als Projektassistentin bei den Y.___ (80%iger Beschäftigungsgrad, gekündigt per 31. Januar 2012 ) und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am
5. November 2011 in Sölden (Österreich) beim Skifahren stürzte und dabei eine Pure Blow-out fracture links ( Orbitabodenfraktur ) erlitt ( Urk. 8/1, Urk. 8/10 und Urk. 8/18). Am 5. und 6. November 2011 hielt sie sich stationär im Z.___ (Österreich) auf ( Urk. 8/23) . Vom 14. bis
17. November 2011 be fand sie sich für die operative Versorgu ng im A.___ ; die Reposition und Defektüberbrückung am Orbitaboden links erfolgte am 15. November 2011 ( Urk. 8/17) . Die
Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen .
Es erfolgten zwei erfolglose Arbeitsversuche (Ende November 2011 und im Januar 2012 ; vgl. Urk. 8/24 ). Am 19. September 2012 startete die Versicherte bei der B.___ GmbH ( heute: B.___ AG; nachfolgend B.___ ) eine Potenzial abklärung
mit Arbeitstraining und anschliessendem Arbeitsversuch, der
bis am 31. Januar 2014 dauerte (vgl . Urk. 8/236 ) . Da w ährend dieses Zeitraums die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Taggelder aus richtete , stellte die Suva ihr Taggeld
- gestützt auf Art. 16 Abs. 3 des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)
- ein ( Urk. 2 S. 2 f. Ziff. I; vgl. auch Urk. 8/123, Urk. 8/150, Urk. 8/169, Urk. 8/219 und Urk. 8/243).
Die IV-Stelle schloss ihre Leistungen im Bereich der beruflichen Eingliede rung per 3 1. Januar 2014 ab ( Urk. 8/243) . Mit Schreiben vom 2 2. Januar 2014 wurde die Versicherte von der
Suva informiert, dass sie ab 1. Februar 2014 voraussichtlich keine Taggeldleistungen mehr erbringen werde ( Urk. 8/234). 1.2
Mit Verfügung vom 1 9. Februar 2014 ( Urk. 8/245) stellte die Suva
die Versi cherungslei stungen per 3 1. Januar 2014 ein. In ihrer Verfügung hielt sie weiter fest, dass sie für die notwendigen Augenarztkontrollen und die Pris mabrillen-Anpassung weiterhin auf komme . Auf Einsprache vom 2 4. März und 7. Mai 2014 hin ( Urk. 8/248 und Urk. 8/251) hielt die Suva
m it Ein spracheentscheid vom 1 9. August 2015 an der Verfügung vom 1 9. Februar 2014 fest ( Urk. 2). 2.
Gegen den Ein spracheentscheid vom 1 9. August 2015 ( Urk.
2) erhob die Versi cherte am 2 1. September 2015 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Anträgen, es sei ihr ab 1. Februar 2014 eine angemessene Invalidenrente auf der Basis ei nes Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Zu dem sei ihr eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten (Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde , was der Beschwer deführer in mit Verfügung vom 2. November 2015 ( Urk.
9) zur Kenntnis ge bracht wurde. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach verhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 5. November 2011 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbe handlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1. 3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In va lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Nach der Rechtsprechung setzt der Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung nebst einem natürlichen auch einen adäquaten Kausalzu sam menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). Dabei spielt im Sozial ver si cherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natür lichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversiche rers im Be reich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausa lität deckt. An ders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv aus ge wiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augen fälligen Geschehensablauf des geltend gemachten Un fallereignisses aus zugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubezie hen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanz kriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte ge prüft (sogenannte Psycho-Praxis; BGE 115 V 133), während nach der bei Schleudertraumen und äquiva lenten Verlet zungen der Halswirbelsäule ( HWS ) sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren soge nannten Schleu der trauma-Pra xis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychi schen Kompo nenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.3.1). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt zusammengefasst dafür ( Urk. 2) , für die auf grund der erlittenen Orbitabodenfraktur notwendigen Augenarztkontrollen und Prismabrillen -Anpassung komme sie weiterhin auf
(S. 4 oben). Weder die ophtalmologischen noch die neurologischen Restfolgen rechtfertigten eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit
(S. 8). Die geklagten, organisch nicht nachweisbaren Beschwerden, deren Adäquanz zum Unfall nach der HWS-Praxis zu beurteile n sei (S. 9) , könnten nicht als adäquat kausal
gelten : Kei nes der in diesem Zusammenhang massgebenden Kriterien liege besonders ausgeprägt vor und die Kriterien seien auch nicht in gehäufter Weise gege ben. Mangels Adäquanz bestehe folglich weder ein Anspruch auf eine In tegritätsentschädigung noch auf eine Invalidenrente (S. 10, Urk. 7 S. 6). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, die Orbitabodenfraktur sei nicht folgenlos ausgeheilt .
D ie für die Annahme eines adäquaten Kausal zusammenhangs erforderlichen Kriterien seien mehrheitlich „in gehäufter und auffallender Weise“ gegeben : so seien die Kriteri en der erheblichen Be schwerden wie auch der erheblichen Arbeitsunfähigkeit (trotz ausgewiesener Anstrengungen) zu bejahen , womit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der heutigen Arbeitsunfähigkeit und dem Unfall erfüllt sei ( Urk. 1 S. 8) . 3. 3.1
Die Ärzte am Krankenhaus Z.___ (Österreich), wo die Beschwer deführerin vom 5. bis 6. November 2011 hospitalisiert war, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 2 0. Dezember 2011 ( Urk. 8/23) die Diagnose einer Orbitabodenfraktur links. Unter „Befund“ gaben sie an, dass die Be schwerdeführerin nach einer Erstbehandlung bei Dr. C.___ mit der Verdachts diagnose einer Commotio cerebri gekommen sei. Sie habe sich den eigenen Skistock in den Bereich des linken Auges gerammt. Initial seien Doppelbilder ohne Schmerzen im Augenbereich aufgetreten. Infraorbital sei en eine deutli che Hämatomverfärbung , Schwellung und eine leichte Druckdolenz feststell bar gewesen (S. 1) . Bei der Entlassung habe die Beschwerdeführerin noch mässige Schmerzen im Frakturbereich links ohne Sensibilitätsstörung un d ohne Visus -Defizit angegeben (S. 2).
Das CT des Gesichtsschädels vom 5. November 2011 zeigte eine deutlich dislo zierte Orbitabodenfraktur mit geringer Einblutung in die linke Kiefer höhle, eine mässige Hyperplasie der unteren Nasenmuscheln sowie eine mässige Septumde viation nach links und ein en
li nksseitigen
Septumsporn
(S. 1). 3.2
Die Ärzte am
A.___ , Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, wo die Beschwerdeführerin vom 1 4. bis 1 7. November 2011 hospitalisiert war und am 1 5. November 2011 operiert wurde (vgl. Urk. 8/17; Operation: Reposition und Defektüberbrückung mit Titan- Mesh und PDS-Fo lie Orbitaboden links bei Diagnose: Pure Blow-out fracture links) hielten im Austrittsbericht vom 2 3. November 2011 ( Urk. 8/18) fest, dass die Beschwer deführerin eine lückenhafte Erinnerung an den Unfallhergang habe . Vermut lich sei sie beim Sturz aus voller Fahrt nach vorne auf i hre Hand mit Ski stock gestürzt, wobei es zu einer kurzzeitigen Bewusstlosigkeit gekommen sei . Sie habe schnell Schmerzen im Bereich des linken Auges und das Vor handen sein von Doppelbildern bemerkt (S. 1). 3.3
Dr. med. D.___ , Radiologin an der E.___ , gab in ihrem Bericht vom 3. April 2012 ( Urk. 8/78) - gestützt auf das zur Abklärung der persistie renden Kopfschmerzen angefertigte Schädel- MRI vom 2. April 2012
- an , der intrakranielle Befund sei normal und altersentsprechend; insbesondere sei keine posttraumatische Veränderung fassbar.
Die behandelnden Ärzte bescheinigten daraufhin bis auf Weiteres eine Arbeits unfähigkeit von 70 % ( Urk. 8/88/1, Urk. 8/90/1, Urk. 8/101, Urk. 8/113). 3.4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie FMH, nannte in seinem zu Händen des Hausarztes verfassten Bericht vom 2 1. September 2012 ( Urk. 8/126) fol gende Diagnosen (S. 1): - Status nach Skiunfall November 2011 mit/bei - Commotio cerebri - Orbitabodenfraktur links mit Läsion des Nervus
infraorbitalis und Doppelbildern, Status nach operativer Revision - cervikoradikulärem Reizsyndrom C7 links - postoperativer episodischer Migräne und stark reduzierte r Belast - barkeit
Dr. F.___ klassifizierte die episodischen Kopfschmerzen als episodische Mig räne (wie sie nicht selten durch ein Trauma im Bereich des Kopfes und der Halswirbelsäule [ HWS ] ausgelöst werden könne) , welche Folge des Unfalls sei . Neben den Hypästhesien im Bereich des Nervus
infraorbitalis , den Dop pelbildern beim Blick nach rechts und einer stark reduzierten Belastbarkeit berichtete Dr. F.___ von seit dem Unfall in den linken Arm ausstrahlenden Schmerzen. Eine Kompression neuraler Strukturen könne sowohl klinisch als auch radiologisch (MRI der HWS vom 24. September 2012; vgl. E. 3.5) aus geschlossen werden. Denkbar sei eine intermittierende radikuläre Reizung C7 linksbetont.
Die Arbeitsfähigkeit könne auf ungefähr 30 % veranschlagt werden. Es sei mit einer langsamen aber allmählichen Besserung zu rechnen (S. 1 ). 3.5
Dr. med. G.___ , Radiologe und Kaderarzt am H.___ , diagnostizierte
gestützt
auf das am 2 4. September 2012 durchgeführte MRI der HWS nativ ( Urk. 8/132) eine Osteochondrose C5/C6 und C6/C7 mit Bandscheibenprotru sionen /beginnenden Herniationen und medianem Anulusriss mit fraglicher Irritation der Nervenwurzel C6 rechts und C7 links. 3.6
Während den von der Invalidenversicherung eingeleiteten Eingliederungs - mass nahmen wurde die Beschwerdeführerin wegen anhalten der, somatisch-medizinisch nicht vollständig erklärbarer Beschwerden im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch med. pract . I.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie FMH, Versicherungspsychiatrischer Dienst der Beschwerde - gegnerin , abgeklärt. Gemäss Bericht vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 8/176) über die Untersuchung vom 1. Februar 2013 vermochte der Psy chiater kaum psychopathologische Befunde auszumachen, die eine psychi sche Störung von Krankheitswert begründen liessen (S. 9). Daraus leite te med. pract . I.___ jedoch nicht ab, dass die Beschwerdeführerin voll arbeits fähig wäre. Er erachtete den eingeschlagenen Weg eines Arbeitstrainings in beschütztem Rahmen (vgl. dazu Urk. 8/196) und ohne Leistungsdruck für sinnvoll (S. 10). 3.7
Am 1 2. Juni 2013 erfolgte eine von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gege bene interdisziplinäre Untersuchung im ophthalmologischen und neu rologischen Fachbereich: 3.7 .1
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Ophthalmologie, stellte in ihrem Gutachten vom 1 6. Juli 2013 ( Urk. 8/212) folgende Diagnosen (S. 9): - Hypotrophie (Abwärtsschielen) des linken Auges bei Blick nach rechts nach einer operativ versorgten verschobenen Orbitabodenfraktur links am 1 5. November 2011 - Ohne klare Assoziation zu einem Hirnnerv oder Augenmuskel - Keine abweichende Augenstellung im Geradeausblick - Presbyopie , Hyperopie und Astigmatismus beidseits Dr. J.___ führte aus, nach der operativen Versorgung der unfallbedingten Orbitabodenfraktur sei es auf ophthalmologischem Fachgebiet zu einer Stel lungsveränderung beider Augen zueinander gekommen. Auf der
Funktions ebene bestehe ausschliesslich bei m Rechtsblick ein latentes bis manifestes Schielen – es komme zur Wahrnehmung von Doppelbildern beim Blick nach rechts und rechts oben. Die Doppelbilder seien mit überwiegender Wahr scheinlichkeit unfallbedingt. Da diese Beschwerden nur bei extremer Bl ick wendung nach rechts aufträten , seien sie im Alltag nicht relevant . Im Haupt gesichtsfeld und beim Geradeausblick bestünden keine Doppelbilder. Daher sei die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Tätigkeitsfeld aus oph thalmologischer Sicht voll arbeitsfähig sowohl in leistungsmässiger als auch in zeitlicher Hinsicht. Einschränkungen bestünden in Berufsfeldern, welche repetitive Blicksprünge (zum Beispiel Fliessbandarbeit) oder extreme Blick wendungen beinhalteten (zum Beispiel auf einer Baustelle). Diese repetitiven Blicksprünge könnten bei der Beschwerdeführerin eine erhöhte Ermüdbarkeit nach sich ziehen. Aufgaben, bei denen eine extreme Blickwendung nötig sei, könnten für sie somit ein e Gefahrensituation darstellen. Die angegebenen Kopfschmerzen seien aus ophthalmologischer Sicht nicht erklärt (S. 11). Durch eine optimale Brillenversorgung mit
Prismenkorrektur sei von einer Stabilisierung mit einer Besserung der Wahrnehmung von Doppelbildern beim Blick nach rech ts und rechts oben auszugehen (S. 1 2 ). 3. 7 .2
Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie FMH, nannte in seinem Untersu chungsbericht vom 1 8. Juli 2013 ( Urk. 8/211) folgende Diagnosen ( S. 10): - Häufig auftretender episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp - Inkomplette Läsion des Nervus
infraorbitalis links mit residuell Hypäs thesie im Dermatom des Nervus
infraorbitalis links als Folge des Unfalls vom 5. November 2011 Dr. K.___ äusserte sich wie folgt: Auf neurologischem Fachgebiet bestehe eine unfallbedingte Sensibilitätsstörung mit Hypästhesie im Versorgungsbe reich des Nervu s
infraorbitalis links . Therapeutisch könne diese Sensibilitäts störung jedoch nicht beeinflusst werden (S. 13) . Unter Berücksichtigung der Kopfschmerzanamnese, der neurologisch erhobe nen Befunde und der in der ophthalmologischen Beurteilung dokumentierten Befunde könne nach interdisziplinärer Diskussion mit Dr. J.___ vom 3. Juli 2013 festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin durch den Unfall vom 5. November 2011 eine dislozierte Orbitabodenfraktur links zugezogen habe und nach operativer Versorgung am 1 5. November 2011 heute residuell eine Hypotropie (Abwärtsschielen) des linken Auges, beziehungsweis Hyper tropie (Höhenschielen) des rechten Auges bei Blick nach rechts o hne klare Assoziation zu einem Hirnnerv oder Augenmuskel und ohne abweichende Augenstellung im Geradeausblick sowie eine inkomplette Läsion des Nervus
infraorbitalis links mit Hypästhesie im Dermatom des Nervus
infraorbitalis links vorliege. Die ophthalmologischen Beschwerden seien derzeit durch eine Brillenversorgung mit Prismenkorrektur gut behandelt . Ein Kausalzusam menhang der phänotypisch als Kopfschmerz vom Spannungstyp imponieren den Kopfschmerzen zum Unfall könne nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit angenommen werden (S. 12).
Abschliessend hielt Dr. K.___ fest, weder aus ophthalmologischer noch neurologischer Sicht liege eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor (S. 13; vgl. auch Urk. 8/212 S. 13). 3. 8
Kreisärztin Dr. med. L.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, stellte in ihrem Untersuchungsbericht vom 1 6. September 2013 ( Urk. 8/224) dieselben Diag nosen wie die Ophthalm ologin und der Neurologe (E. 3.7
hievor ; vgl. S. 4) und bejahte die Unfallkausalität bezüglich der dokumentierten Doppelbilder bei Orbitabodenfraktur sowie der inkompletten Läsion des N ervus
i nfraor bitalis links mit residuellen
Hypästhesien im Dermatom , verursach t durch die Orbitabodenfraktur (S. 5) .
Sie führte weiter aus, in Bezug auf den episodischen Spannungskopfschmerz ohne nachweisbar e strukturelle traumatische Verletzungen im Schädel-MRI knapp 22 Monate nach dem Unfall sei die Unfallkausalität nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Dasselbe gelte für die heute er hobenen muskulären Verspannungen im Bereich des Nackens, da im durch geführten MRI der HWS vom 2 4. September 2012 keine strukturellen trau matischen Läsionen nachweisbar gewesen seien und die Beschwerdeführerin eine ausreichende Physiotherapie durchgeführt habe. So seien die erhobenen muskulären Verspannungen im Nackenbereich eher multifaktoriell (S. 5 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, dass bis zum 3 1. Januar 2014 eine sukzes sive Steigerung des Arbeitsversuchs von vier Stunden problemlos möglich sein sollte. Die Beschwerdeführerin sollte aus somatischer Sicht wieder in der Lage sein, ein 100%iges Pensum im Bürobereich/administrativen Bereich ausführen zu können (S. 5). 3. 9
Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie FMH sowie Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, gab in seinem zuhänden der Beschwerdeführerin verfass ten und auf ihre Fragen antwortenden Bericht vom 1 1. April 2014 ( Urk. 8/251 /3-4 ) an, dass seine gestellten Diagnosen (Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit Fraktur der linken Augenhö hl e und HWS-Distorsions trauma infolge eines Sportunfalles am 5. November 2011, Status nach ope rativer Revision der Augenhöhlenfraktur am 1 5. November 2011, seither persistierende Doppelbilder sowie Schmerzen und Paraesthesien links perior bital , seither persistierende Nacken- und Kopfschmerzen, vermutlich haupt sächlich durch die Augenmotilitätsstörung bedingt, schmerzinterferente kog nitive Leistungsminderung mit Störung der Konzentrations- und Aufmerk samkeitsfähigkeit ) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls seien. Vor dem Unfall sei die Beschwerdeführerin vollständig beschwerdefrei und voll leistungsfähig gewesen. Insbesondere die nach der Orbitafraktur links und deren chirurgischer Versorgung persistierenden Doppelbilder wür den erheblich zum Beschwerdekomplex beitragen, unter anderem seien auch die gehäuft auftretenden Kopfschmerzen zumindest zu einem grossen Anteil dadurch erklärbar. Nach ergänzender neuropsychologischer Untersuchung hielten Dr. M.___ und der Neuropsychologe am 1 9. September 2014 fest, die geschilderten Be einträchtigungen hätten in den Testverfahren objektiviert und bestätigt wer den können. Die Konzentrationsfähigkeit und die Speicherung und Abruf von verbalem Material seien beeinträchtigt. Ausgehend vom vorhergehenden Berufsbild sei davon auszugehen, dass diese Störungen dort nicht vorlagen (Urk. 8/259 S. 2). 3.10
Am 1 7. August 2015 nahm der begutachtende Neurologe Dr. K.___ zu den seit seiner Untersuchung aufgelegten Berichten im Rahmen einer Aktenbe urteilung Stellung ( Urk. 8/262). Er setzte sich mit den teilweise abweichenden medizinischen Unterlagen ausführlich auseinander (S. 3 f.). Allerdings ersah er keine neuen medizinischen Erkenntnisse und keinen Grund, von den früheren Schlussfolgerungen abzuweichen (S. 4). 4. 4.1 4.1.1
Unbestritten und nach Lage der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass die am 5. November 2011 erlittene Orbitafraktur einerseits für die Beein trächtigungen im Sehen (Doppelbilder) und andererseits für die Sensibilitäts störung mit Hypästhesie im Versorgungsbereich des Nervus
infraorbitalis links ursächlich ist. Die Sensibilitätsstörung beeinträchtigt laut der unbe stritten gebliebenen gutachterlichen Einschätzung die Arbeitsfähigkeit nicht. Die Doppelbilder treten nur bei extremer Blickwendung nach rechts auf - wobei dieser Beeinträchtigung mittels Prismenkorrektur -Brille begegnet wer den kann. Sowohl die Ophthalmologin Dr. J.___ als auch der Neurologe Dr . K.___ führten in ihren G utachten überzeugend aus, dass keine Ein schränkung der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gegeben ist und die Beschwerdeführerin dank der Prismen-Brille in einem 100 %-Pen sum als Projektassistentin tätig sein kann. Ihre Ausführungen ergingen in Kenntnis der medizinischen Vorakten und nach eigener Untersuc hung am 1 2. Juni 201 3. Ihre G utachten stellen eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage
dar (vgl. E. 1.5
hievor ), worauf abgestellt werden kann. Im ophthalmologischen Gutachten von Dr. J.___ wurde ausführlich auf die zumutbare Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beeinträchtigungen auf ophthalmologischem Fachgebiet eingegangen. So hielt die Ophthalmologin plausibel fest, dass die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Projektassistentin vorwiegend A rbeit en im admi nistrativen Bereich umfasst und weder repetitive Blicksprünge noch extreme Blickwendungen erfordert, womit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen ist. Obschon die Angaben der Kreisärztin Dr. L.___ betreffend Arbe itsfähigkeit in diesem Zusammenhang etwas zurückhaltender ausfielen, kann auch ihnen entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin künftig ein 100%iges Pensum im Bürobereich/administrativen Bereich zumutbar ist (E. 3. 8
hievor ). Ebenso hielt PD Dr. N.___ von der Augenklinik des A.___ am 1 1. August 2014 fest, dass die Beschwerdefüh rerin im kaufmännischen Bereich an einem Bildschirmarbeitsplatz keine Problematik haben sollte , und betonte in diesem Zusammenhang die Wich tigkeit eine r
Lesebrille ( Urk. 8/259/7-8 S. 2). Dass Dr. M.___ der Meinung sein soll, das Schielen könne nicht durch die Prismen-Brille kompensiert werden - wie die Beschwerdeführerin ausführte (vgl. Urk. 1 S. 6) -, widerspricht somit den anderen, überzeugenden medizi nischen Berichten sowie dem gegenüber den Gutachtern geschilderten per sönlichen Empfinden der Beschwerdeführerin selber (vgl. auch Urk. 8/211
S. 13 und Urk. 8/212 S. 12) und ist überdies auch dem von der Beschwerde führerin zitierten Bericht nicht zu entnehmen (vgl. Urk. 8/251/4-5).
4.1.2
Die weiteren beklagten Beschwerden
(Kopf- und Nackenschmerzen, Erschöp fungszustände und Konzentrations schwierigkeiten )
sind gemäss de n
gut achterlichen Befunde n nicht durch die Folgen der erlittenen Orbitaboden fraktur erklärt. Die muskulären Verspannungen im Bereich des Nackens sind gemäss der kreisärztlichen Untersuchung eher multifaktorieller Natur und keine Folge des Unfalls (E. 3. 8
hievor ) .
Dr. M.___ führte zwar die Symptome kausal auf den Unfall zurück mit der Begründung , dass d ie Beschwerdeführerin vor dem Unfall vollständig beschwerdefrei gewesen sei. Diese „ post hoc ergo propter hoc“ Argumenta tion ist rechtsprechungsgemäss als Begründung gänzlich ungeeignet , einen natürlichen Kausalzusammenhang zu belegen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). Dies gilt auch für eine neuropsychologische Untersuchung (E. 3.9 hievor ; Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5) . Schliesslich argu mentierte Dr. M.___ , dass die Doppelbilder erheblich zum Beschwerde komplex beitragen würden. Hierbei berücksichtigt e er jedoch
die abweichen den
augenärztlichen Beurteilungen nicht . Sowohl im Anschluss an die au genärztliche Untersuchung durch Dr. J.___ vom 1 2. Juni 2013 (E. 3.6 .1
hie vor ) als auch die Untersuchungen durch PD Dr. med. N.___ , Oberärz tin in der Augenklinik am A.___ , am 1 0. und 3 0. Juli 2014 ( Urk. 8/259/7-8) wurde nachvollziehbar eine gute Korrektur des Schielens, nämlich der minimen Hyperphorie beziehungsweise Hypotrop h ie ( Abwärts schielen ), durch die Prismen bestätigt . Dr. M.___ äusserte sich nicht zu dieser abweichenden Einschätzung und er liess auch ausser Acht, dass län gere Autofahrten wieder möglich sind ( Urk. 8/196 S. 2). Dass die Beschwer deführerin zwischen der alten und neuen Prisma-Brille wechseln muss, um beispielsweise den Kopfschmerzen oder Ermüdungserscheinungen entgegen zuwirken ( Urk. 8/236/2-5 S. 2), kann vor diesem Hintergrund nicht als we sentliche Beeinträchtigung oder Störung erachtet werden.
Der Bericht von Dr. M.___
wie auch jener von ihm und dem Neuropsycho logen sind daher nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen.
Auch die Beurteilung durch den vom Hausarzt beigezogenen Neurologen Dr.
F.___ vermag die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Für die von ihm beschriebenen, in den linken Arm ausstrahlenden Schmer zen vermochte er kein klinisches Korrelat auszumachen, weshalb er lediglich den Verdacht auf eine radikuläre Reizung im Nackenbereich äusserte. Seine weiteren Ausführungen begründete er ebenfalls nicht. So bleibt unklar, in wiefern die von ihm als episodische Migräne klassifizierten Kopfschmerzen Folge des Unfalls sein sollten ( E. 3.4 hievor ).
Die Beschwerdeführerin stellte sich ferner auf den Standpunkt, auch ihr Haus arzt Dr. med. O.___ , Facharzt FMH I nnere Medizin, sei der Mei nung, dass sie immer noch unter starken Schmerzen im Bereich der HWS, Unfähigkeit zu längerer Konzentration und eindeutigen Doppelbildern l eide ( Urk. 1 S. 5; Urk. 8/228).
Es wird nicht in Frage gestellt, dass die Beschwer deführerin an den geklagten Beschwerden leidet. In Bezug auf die von den begutachtenden Fachärzten verneinte natürliche Unfallkausalität dieser Be schwerden sind der hausärztlichen Auffassung jedoch keine neuen Erkennt nisse abzugewinnen.
Nach dem Gesagten steht fest, dass den anhaltenden gesundheitlichen Be schwerden weder ophtalmologische noch neurologische Störungen zu Grunde liegen beziehungsweise dass diese die Arbeitsfähigkeit nicht beein trächtigen. 4.1.3
Weder mittels CT- und MRI-Untersuchung noch klinisch ist im Zusammen hang mit den Kopf- und Nackenschmerzen beziehungsweise den Konzentra tionsstörungen ein organisch klar fassbares, unfallbedingtes Korrelat nach weisbar, welches die geltend gemachten Beschwerden erklärt. Gemäss dem Schädel-MRI vom 2. April 2012 entstanden durch den Sturz keine nachweis baren, strukturellen traumatischen Verletzungen. So ist dem MRI ein norma ler intrakranieller Befund ohne Hinweise auf unfallbedingte Veränderungen zu entnehmen. Es wies altersentsprechend normale Befunde aus und zeigte insbesondere keine posttraumatische Veränderung (E. 3.3 hievor ) . Ebenso wenig sind im MRI der HWS vom 2 4. September 2012 strukturelle traumati sche Läsionen ersichtlich . D ieses zeigt e zwar eine mässige Osteochondrose
(Verschleisserkrankung der Wirbelsäule) mit Bandscheibenprotrusionen und beginnender Herniation auf (E. 3.5 hievor ) . Dabei handelt es sich jedoch um degenerative Veränderungen , zumal keine Anhaltspunkte auf unfallbedingte Veränderungen ersichtlich sind (vgl. in Bezug auf die Diskushernie etwa Ur teil des Bundesgerichts 8C_669/201 5 vom 3. November 2015 E. 5.1) . 4.2
Erstellt ist demnach , dass sich die von der Beschwerdeführerin über den Fall abschluss hinaus geklagten Beschwerden (Konzentrationsstörungen, schnelle Ermüdbarkeit, Kopf- und Nackenschmerzen) nicht durch einen im Sinne der Rechtsprechung orga nisch hinreichend nachweisbaren Gesundheitsschaden erklären lassen, womit die Adäquanz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den diesbezüglichen Beschwerden speziell zu prüfen ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_170/2015 vom 29. September 2015 E. 5.2). Dabei kann praxisgemäss die Frage nach einer natürlichen Kausalität der geltend gemachten Beschwerden zum versicherten Unfallereignis offen blei ben, wenn ein allfälliger Kausalzu sammen hang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (BGE 135 V 465 E. 5.1). 4.3
Bei der Adäquanzprüfung stellt sich zunächste die Frage, ob nach der soge nannten Psycho-Praxis oder der sogenannten Schleudertrauma-Praxis vor zugehen ist (vgl. E. 1.4 hievor ). Die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis (sog. HWS-Praxis) ist für die versicherte Person günstiger (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG , 4. Aufl., Zürich 2012, S. 60). Daher rechtfertigt es sich vorliegend - in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin und ohne nähere Prüfung der Schwere des erlittenen Schädelhirntraumas (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2014 vom 1 4. August 2014 E. 2.4.1)
- die Adäquanzprüfung nach der HWS-Praxis vor zunehmen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf psychische Beschwer den zu entnehmen sind (vgl. u.a. Urk. 8/176 [psychiatrisches Gutachten]) und diese Vorgehensweise von der Beschwerde führerin nicht bestritten wurde. 4. 4 4.4.1
Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist nach der HWS-Praxis an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend ist der augenfällige Geschehens ablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch der Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zuge ordnet werden können (BGE 134 V 109 E. 10.1; 115 V 133 E. 6).
Der Sturz der Beschwerdeführerin beim Skifahren, anlässlich dessen sie wohl mit dem Gesicht im Bereich ihres linken Auges auf den Skistock prallte und möglicherweise kurz bewusstlos war, aber hernach die Fahrt fortsetzte ( Urk. 8/211/5) , ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ( zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2014 vom 1 5. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Bei solchen Unfällen sind vier der nachfolgend genannten Zusatzkriterien in der einfachen Form oder aber eines in beson ders ausgeprägter Weise erforderlich, damit der adäquate Kausalzusammen hang bejaht werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich keit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109; 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 4.4.2
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht auf grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versi cherten Person. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Un fall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird bei diesem Kriterium nicht einbezogen (Urteil des Bun desgerichts 8C_372/2013 vom 2 8. Oktober 2013 E. 7 m it Hinweisen auf nicht publ . E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199
; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 6.1 so wie Urteil 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 7.1) .
Zu beachten ist vorab , dass jedem mindestens mittelschweren Unfal l eine ge wisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des ersten Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.2). Es sind keine Umstände erkennbar, die den offenbar ohne Dritteinwirkung ( Urk. 8/211 S. 5 unten) erfolgten Sturz der Beschwerdeführerin vom 5. November 2011 als besonders ein drücklich und besonders dramatisch erscheinen liessen. Dieses K riterium liegt somit nicht vor.
Ebenso wenig kann im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzunge n als erfüllt betrachtet werden, da es für die Bejahung dieses Kriteriums einer be sonderen Schwere der für das Schleudertrauma beziehungsweise für die adä quanzrechtlich äquivalente Verletzung typischen Beschwerden oder beson derer Umstände bedarf , die das Besc hwerdebild beeinflussen können (vgl. etwa BGE 134 V 109 E. 10.2.2 und Urteile des Bundesgerichts 8C_663/2011 vom 2 9. August 2011 E. 5.2.2 sowie 8C_747/2012 vom 2 2. Januar 2013 E. 5.4.2 jeweils mit Hinweisen; Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O. , S. 73 f.) . Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich und werden auch nicht gel tend gemacht. 4.4.3
Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behand lung bis zum Fallabschluss ( BGE 134 V 109 E. 10.2.3) bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklä rungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Be handlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen ( Urteil des Bundesge richts 8C_62/2013 vom 1 1. September 2013 E. 8.3 ). Dies gilt auch fü r ärzt lich/physiotherapeutische Behandlungen , medizinische Trainingstherapie so wie für einen stationäre n Aufenthalt in einer Rehaklinik, soweit sich die Be handlungen in einem nach HWS-Distorsionen üblichen Umfang bewegen. Insbesondere können Behandlungen mit Massage, Heimgymnastik, Atlas therapie , Kraniosakraltherapie , Neuraltherapie sowie Kortisoninfiltration oder Lymphdrainage nicht als überdurchschnittlich belastend im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden; praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2013 vom 9.
April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E.
4.4 ). Daran ändert auch nichts, wenn Schmerzmittel verabreicht oder Psychopharmaka eingenommen wurden und letztere allen falls Nebenwirkungen aufwiesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.3.2 und 8C_29/2010 vom 27.
Mai 2010 E. 5.3).
Vorliegend wurden zahlreiche Abklärungen vorgenommen und es fanden regelmässig Verlaufskontrollen statt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um belastende ärztliche Behandlungen im Sinne der Ausführungen. Nach der operativen Versorgung der Fraktur bestand d ie eigentliche Behandlung überwiegend aus der Physiotherapie, der Einnahme von Analgetika ( Urk. 8/90/1, Urk. 8/109, Urk. 8/111/6, Urk. 8/113) sowie der Anpassung von Brillen, weshalb das Kriterium zu verneinen ist. 4.4.4
Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fall abschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Be schwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.4).
Dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall an ohne wesentlichen Unter bruch bestehenden Beschwerden leidet, ist unbestritten. Fraglich ist jedoch, ob das Erfordernis der Erheblichkeit erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin machte in diesem Zusammenhang geltend, dass sie anlässlich des Belastbar keitstrainings bei der B.___ aufgrund erhöhter Kopfschmerzen, Erschöpfung, K onzentrationsabfall und Gesichtsschwellung in der Augenregion ihre Prä senzzeit von fünf auf vier Stunden habe reduzieren müssen ( Urk. 1 S. 5). Dem Abschlussbericht der B.___ ist aber auch zu entnehmen, dass sie nach erfolgter Anpassung eine stabile 80 bis 100%ige Leistungsfähigkeit bei einem Arbeitspensum von 50
% erreicht hat. Auch konnte sie ihre Belastbarkeit stetig verbessern, so dass sie in der Lage ist, regelmässig an Freizeitaktivitä ten teilzunehmen ( Urk. 8/236/2-5 S. 2 f.). Dass die Doppelbilder und die da mit einhergehenden Beeinträchtigungen im Alltag durch die Prismen-Brille behoben werden können, wurde bereits ausgeführt. Ausserdem ist die Be schwerdeführerin grundsätzlich mobil (Motorrad und Auto) und nicht auf fremde Hilfe angewiesen. Obschon sie i hren früheren Hobby s (Kanu und Fahrradfahren) wegen der Kopfschmerzen und der raschen Ermüdung nicht mehr nachgehen kann, liest sie, geht ins Fitnessstudio (treibt gerne Sport) und kann auch ihren Haushalt alleine führen. Überdies reist sie, pflegt soziale Kontakte, geht spazieren und bewegt sich allgemein gerne in der Natur (vgl. Urk. 8/211-212 jeweils S. 8; vgl. auch Urk. 8/176 S. 7 f.). Unter diesen Um ständen kann nicht auf eine massgebliche Beeinträchtigung des Lebensalltags durch die geltend gemachten Beschwerden
geschlossen werden.
4.4.5
Eine Bejahung des Kriteriums der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Un fallfolgen erheblich verschlimmerte, setzt rechtsprechungsgemäss keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne des Haftpflichtrechts voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2009 vom 1. April 2010 E. 4.5
mit Hinweis auf
Urteil 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.6.1). Allerdings ist das Kriterium nicht bereits dann erfüllt, wenn eine angeordnete medizinische Massnahme sich nach träglich nicht als nutzbringend erweist. Da es nicht Aufgabe der Recht sprechung ist, zu kontroversen medizinischen Streitfragen Stellung zu neh men, ist nur dann von einer Fehlbehandlung im Sinne des Adäquanzkriteri ums auszugehen, wenn in der medizinischen Wissenschaft und Praxis ein gewisser Konsens über die Schäd lichkeit einer Therapiemethode besteht (Ur teil des Bundesgerichts 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.6.1 mit Hin weis auf
BGE 134 V 231 E. 5.3).
G estützt auf die medizinischen Akten sind weder eine ärztliche Fehlbehand lung
beziehungsweise ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Kom plikationen ausgewiesen. 4.4. 6
Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) darf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf vielmehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss be einträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte und der Hei lungsverlauf nicht linear verlief, genügt hiefür nicht (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3).
4.4.7
Was das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen anbelangt, ist n icht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mass gebend , sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu über winden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstren gungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Kon kret muss ihr Wille erkenn bar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmög lichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstren gungen der versicherten Person kön nen sich insbesondere in ernsthaften Ar beitsversuchen trotz allfälliger persönli cher Unannehmlichkeiten manifestie ren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.7.1 mit Hinweis auf
BGE 134 V 109 E. 10.2.7; vgl. auch Urteil 8C_635/2013 vom 9. April 2014 E. 4.4.5 ).
Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstren gun gen bis zum Fallabschluss bezieht sich nicht nur auf den ange stammten Beruf, sondern auch auf alternative leidensangepasste Arbeiten (Urteil des Bundesge richts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.7 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.7).
Die Beschwerdeführerin hat im Dezember 2011 erfolglos einen ersten Arbeits versuch unternommen. Im Januar 2012 trat
sie erneut einen Versuch an
– aber auch diesen musste sie wieder abbrechen (vgl. Urk. 8/ 24 ). Ab dem 2 0. Dezember 2011 wurde bis auf Weiteres beziehungsweise bis September 2012 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. Urk. 8/43, Urk. 8/76, Urk. 8/90, Urk. 8/101 und Urk. 8/126). Weshalb d ie Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang von einer faktischen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, i st nicht ersichtlich (vgl. Urk. 1 S . 7). Ab September 2012 nahm sie am Integrationsprogramm der IV-Stelle teil . Dass die Beschwerdeführerin seither ihre Arbeitsunfähigkeit zu überwinden versuchte und dazu ernsthafte Anstrengungen unternahm, lässt sich den (Zwischen-)Berichten der B.___ entnehmen. So ist es ihr gelungen, ihr Arbeits pensum auf 50 % zu erhöhen . Eine weitere Steigerung der Präsenz war i m Rahmen dieses Aufbautrainings zwar nicht möglich
- die Beschwerdeführerin zeigte sich aber stets motiviert und gewillt, zu arbeiten ( Urk. 8/ 196 S. 3, Urk. 8/ 236 S. 2 ). B ei Abschluss der Massnahmen konnte bei einem Arbeitspensum von 50 % eine stabile 80 bis 100%ige Leistungsfähigkeit bescheinigt werden (vgl. Abschlussbericht der B.___ , Urk. 8/236 S. 4 ). Diese nach wie vor reduzierte Belastbarkeit war aus medizinischer Sicht zwar nicht erklärbar und es bleibt fraglich, weshalb die Präsenz im Rahmen des Aufbautrainings nicht weiter gesteigert werden konnte (vgl. u.a.
Urk. 8/102 ), zumal sowohl aus ophthalmologischer als auch neurologischer Sicht (wieder) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht ( Urk. 8/211-212 S. 13 ). Allerdings hat sie am 1. April 2015 wieder eine Tä tigkeit als Projektassistentin aufgenommen, wenn auch nur zu 50 % ( Urk. 3/4). Dennoch lässt das Verhalten der Beschwerdeführerin auf relativ
intensive Arbeitsbemühung en
schliessen . D as Kriterium kann daher durchau s als erfüllt betrachtet werden , wenn auch nicht in ausgeprägter Weise. 4.5
Zusammenfassend ist b ei einem erfüllten Kriterium die adäquate Unfallkausali tät zwischen den von der Beschwerde führerin über den Zeit punkt des Fallabschlusses hinaus geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vo m 5. November 2011 zu verneinen . Vor diesem Hintergrund können weitere Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 9) unterbleiben . 4.6
Mangels Adäquanz der verbliebenen Beeinträchtigungen steht auch kein zu entschädigen der Integritätsschaden im Raum.
Der Einspracheentscheid vom 1 9. August 2015 erweist sich somit als zutref fend.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser