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UV.2015.00184

Auffahrunfall mit HWS-Distorsion. Fallabschluss erfolgte nicht verfrüht und der aufgrund der Schleudertraumapraxis zu prüfende adäquate Kausalzusammenhang ist zu verneinen.

Zürich SozVersG · 2017-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1975, war ab Februar 2008 als Hilfsarbeiter auf Bau stelle n (Pensum 30 %) bei der Y.___ GmbH angestellt. Die obligatorische Unfallversicherung führte die Suva (vgl. Urk. 7/62) . Am 2. Mai 2014 war er mit seinem Personenwagen unterwegs und musste im Bereich einer Auto bahnausfahrt anhalten . Der Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges verpasste es seinerseits rechtzeitig abzubremsen und fuhr in der Folge auf den Wagen des Versicherten auf (vgl. Urk. 7/ 22). G leichentags suchte X.___

die Notfallaufnahme des Spitals Z.___ auf. Der Versicherte klagte über Kopf schmerzen, Nackenschmerzen, Schwindel,

Schmerzen zwischen den Schul ter blättern, Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und über Kribbel pa räs thesien im Bereich des linken Oberschenkels. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten gestützt auf die klinische und eine bildgebende Untersu chung (CT von Hals- und Brustwirbelsäule) ein Schleudertrauma nach Heck kollision (Urk. 7/25 S.

1, Urk. 7/27 S.

1-3). Ab dem Unfalltag bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/24 S. 2, Urk. 7/30 S. 1).

Mehr als ein Jahr nach dem Vorfall und nach verschiedenen diagnostischen

Abklärungen (vgl. insbesondere Bericht Rehaklinik A.___

vom 1 8. Ju li 2014 über ein ambulantes Assessment, Berichte des

Hausarzt s Dr. med.

B.___, Facharzt FMH für Al lgemeine Innere Medizin, vom 2. Oktober 2014 und 6. April 2015, Berichte der Uniklinik C.___ vom 30. Mai und 3 1. Dezember 2014 sowie vom 2 6. März 2015, Beurteilung des Suva-Arztes Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 9. Februar 2015;

Urk. 7/25 S.

1-11, Urk. 7/40 S.

1-3, Urk. 7/70, Urk. 7/77 S.

1-2, Urk. 7/89, Urk. 7/84, Urk. 7/95) sowie nach reha bilitativen Massnahmen (vgl. Urk. 7/64, Urk. 7/74, Urk. 7/76) klagte der Ver sicherte über weiterhin bestehende Nackenschmerzen und eine ein geschrän kte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (Urk. 7/95 S. 2).

Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 teilte die Suva dem V ersicherten mit, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. Mai 2014 und den persistierenden Beschwerden sei zu verneinen, weswegen die bisher ge währten Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung) per 3 1. Mai 2015 ein gestellt würden. Ferner bestehe kein Anspruch auf weitergehende Leistungen in Form einer Invalidenrente oder eine r Integritätsentschädigung (Urk. 7/100). Gegen die Verfügung vom 4. Mai

2015 erhob der Versicherte am 8. Juni 2015 Einsprache (Urk. 7/106). Diese wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom 1 7. Juli 2015 ab (Urk. 2 = Urk. 7/112). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2015 erhob der Versicherte am 1 4. September 2015 Beschwerde mit dem rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Suva anzuweisen, die gesetzlichen Leistun gen auszurichten (Urk. 1). Die Suva beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 201 5 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Ände rung vom 25. September 2015, das heisst vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt, weshalb im Folgenden die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesene Rechtslage zitiert wird. 1.2

Die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die zu beachtenden Grund sätze der Rechtsprechung betreffend den Unfallbegriff, die vorgesehe ne n Leistungen und zum Erfordernis des Vorliegens eines natürlichen un d adä qua ten Kausalzusammenhangs

hat die Beschwerdegegnerin im ange fochte nen

Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3 f. Ziff.

1) Darauf wird verwiesen. 1.3

Bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach erlittenem Schleu dertrauma ist nach der mit BGE 117 V 359 begründeten und mit BGE 134 V 109 modifizierten Praxis zunächst im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- be ziehungs weise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Ge wicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheit licher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriteri en in die Beurteilung mit ein zu beziehen sind.

Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhän gig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise er füllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden. Als Kriterien nennt die Rechtsprechung: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner Rechtsprechung für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwis chen einem Unfall und einer psy chischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat (BGE 115 V 133), wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetr etenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S.

409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S.

173 E.

4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt zu ihrem Ents cheid fest, bei der Auffahrkolli sion vom 2. Mai 2014 habe sich der Beschwerdeführer keine organischen Verletzungen im Sinne von strukturellen Veränderungen zugezogen. Sodann sei nicht ersichtlich, dass durch eine weitere ärztliche Behandlung eine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes erzielt werde . Basierend auf den Erkenntnissen des ambulanten Assessments in der Rehaklinik A.___ sei eine ungünstige Verl aufsprognose gestellt worden. Auch der Hausarzt Dr. B.___

habe eine ungünstige Prognose gestellt und im jüngsten Be richt vom 6. April 2015 bestätigt, dass seit einem Jahr keine wesentliche Besserung mehr eingetreten sei. Auf diese Berichte und Beurteilungen könne abgestellt werden. D er Beschwerdeführer selber habe keine Behandlung genannt, mittels der eine namhafte Besserung erreichbar sei . Von den Ärzten sei bei Vorliegen der hierfür typischen Beschwerden ein Beschleunigungs trauma der Halswirbelsäule diagnostiziert worden . Der adäquate Kausalzu sammenhang sei somit nach den in BGE 117 V 366 und BGE 134 V 109 entwickelten respektive modifizierten Grundsätzen zu prüfen (Urk. 2 S.

4 Ziff. 2, Urk. 6 S. 3 ff.) .

Bei der Auffahrkollision vom 2. Mai 2014 handle es sich um ein mittel schweres Ereignis, das dem Grenzbereich zu de n leichten Unfälle n zuzu ordnen sei. Von den rechtsprechungsgemäss zu prüfenden Adäquanzkriterien sei höchs tens eines erfüllt. Dies genüge bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbe reich zu den leichten Ereignissen nicht zur Bejahung des adäquaten Kausal zusammenhanges. Ein weiterer Anspruch auf Leistungen sei somit nicht ge geben (Urk. 2 S. 5 f . lit . b). 2.2

Der Beschwerdeführer führt aus, die Beschwerdegegnerin stütze sich auf den Bericht der Rehaklinik A.___ über das durchgeführte Assessment. Der Be richt und die darin gestellte ungünstige Prognose sei en indessen nicht halt bar. Die lediglich drei Monate nach dem Vorfall getroffenen Annahmen seien nicht zutreffend. Es sei namentlich nicht richtig, dass er (der Beschwerde führer) vor dem Unfall arbeitslos gewesen sei. Nicht verwertbar seien ferner die Berichte des Hausarztes Dr. B.___ vom 2. Oktober 2014 und vom 6. April 201 5. Die Beurteilung und die gestellte ungünstige Prognose seien nicht begründet. Zur Frage, ob eine namhafte Besserung noch möglich sei, habe die Beschwerdegegnerin nichts ermittelt. Insbesondere habe die Be schwerdegegnerin nichts zu den auf frühere Unfälle zurückgehende n

Vorzu stände n in Erfahrung gebracht und auf den Beizug

von

Vorakten verzichtet. Ebenso habe die Beschwerdegegnerin auf den Beizug der Akten der Inva lidenversicherung verzichtet, obschon auf der Grundlage einer Erwerbsun f ähigkeit von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesproche n worden sei. Beim Zusammentreffen ver schiedener Schadensursachen sei die Unfallversicherung für die Behandlung und die Taggelder gesamthaft zu ständig (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 3-5).

Bei der Beurteilung der Adäquanz sei zu beachten, dass es sich um einen mit telschweren Unfall im engeren Sinne handle. Von den zu prüfenden ob jektiven Adäquanzkriterien sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegeg nerin nicht nur ein einziges, sondern es seien insgesamt vier erfüllt. Der adä quate Kausalzusammenhang sei demnach zu bejahen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 6). 3. 3.1

Fest steht, dass der Beschwerdeführer als Folge der Auffahrkollision vom 2. Mai 2014 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit dem hierfür typi schen Beschwerdebild ohne strukturelle Läsionen erlitten hat (vgl. Urk. 7/25 S.

1, Urk. 7/27 S. 2). Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerde gegnerin für die Zeit ab Ende Mai 2015 eine weitere namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu Recht verneint und den Fallabschluss unter Vernei nung einer weitergehenden Leistungspflicht verfügt hat. 3.2

Angaben zum Verlauf nach dem Unfall vom 2. Mai 2014 machten die Ärzte der Rehaklinik A.___ im Bericht über das ambulante Assessment vom 16. Juli 201 4. Die Ärzte hielten fest, zu einer Kontusion der Halswirbelsäule im August 2010, den seit Jahren bestehenden rezidivierenden depressiven Ver stimmungen und einer Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) sei am 2. Mai 2014 die Distorsion der Halswirbelsäule (Grad II gemäss Quebec Task Force; QTF) gekommen (Urk. 7/25 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer habe nament lich über bewegungs- und belastungsabhängig verstärkte Dauer schmer zen im Bereich der unteren Halswirbelsäule und über in die gesamte Wirbel säule und in beide Schulterblätter ausstrahlende Schmerzen geklagt. Seit dem Unfall vom 2. Mai 2014 hätten sich die Schmerzen um 30 % verstärkt. Ferner bestehe eine Kraftlosigkeit in beiden Vorderarmen und je nach Intensität der Nackenbeschwerden träten auch Kopfschmerzen auf . Ab dem 1 2. Juli 2014 seien zusätzlich Gefühlstörungen im Bereich der gesamten rechten Körper hälfte dazugekommen.

Sogleich nach dem Unfall sei eine physiotherapeuti sche Behandlung eingeleitet worden, habe sich indessen als wenig hilfreich erwiesen. Im Zusammenhang mit den psychischen Problemen befinde sich der Beschwerdeführer in Abständen zwischen zwei und vier Wochen in psy chiatrischer Behandlung (Urk. 7/25 S.

2). Der Beschwerdeführer selber schätz e den aktuellen Zustand im Vergleich zur Situation nach dem Unfall als schlechter ein. Bei den Leistungstests habe eine erhebliche Symptomaus wei tung beo bachtet werden können (Urk. 7/25 S. 3). Bewegungs- und Trai nings bemühungen stehe der Beschwerdeführer skeptisch gegenüber und ei nen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben erachte er als nicht möglich. Als ange nehm

empfinde er die regelmässige n Besuche eines Schwimmbades. Das warme Wasser wirke schmerzlindernd. Weitere Abklärungen (neurologischer Art) seien im Zusammenhang mit den neu geklagten Empfindungsstörungen im Bereich der rechten Körperhälfte angezeigt. Zudem sei anlässlich der MRI-Abklärung im Mai 2014 (vgl. Urk. 7/70) eine Progredienz der Diskushernie im Bereich der Halswirbelsäule dokumentiert worden. Insgesamt erweise sich das medizinische und das berufliche Rehabilitationspotential als gering, wes wegen keine Rehabilitationsmassnahmen empfohlen werden könnten (Urk. 7/25 S. 4 f.). 3.3

Dem Bericht der Uniklinik C.___ vom 2 5. September 2014 ist mit Bezug auf den Unfall zu entnehmen, der Beschwerdeführer leide (1) bei Status nach Verkehrsunfall vom 2. Mai 2014 (sowie auch bei Status nach einem Auffahr unfall im Jahr 1995) an unspezifischen zervikalen Wirbelsäulenbeschwerden. Ferner diagnostizierten die Ärzte der Klinik (2) einen Morbus Bechterew mit massiver Dekonditionierung, Haltungsinsuffiz ienz und muskulärer Dysba la nce

und (3) eine schwere Depression. Seit dem Autounfall vom 2. Mai 2014 klage der Beschwerdeführer über tägliche Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den oberen Rücken und in beide Schultern. Auch in den Kopf strahlten die Schmerzen aus. Die Nackenbeweglichkeit sei schmerzhaft eingeschränkt. Zudem sei dem Beschwerdeführer rechtsbetont eine Kraftminderung und Sensi bilitätsminderung in den oberen und unteren Extremitäten aufgefallen. Auf grund des Morbus Bechterew bestehe eine generalisierte morgendliche Ge lenksteifigkeit. Bei Krankheitsschüben machten sich vor allem im Kreuz und zwischen den Schulterblättern Schmerzen bemerkbar. Die depressiven Symptome bestünden seit Jahren (Urk. 7/60 S. 1-2). 3.4

Der Hausarzt Dr. B.___ hielt am 2. Oktober 2014 fest, der Beschwerde führer klage vermehrt über Kribbelparästhesien rechts in den Beinen, wenn in der Physiotherapie am Hals gezogen werde . Die Prognose sei schlecht. Der Beschwerdeführer sei vorgeschädigt und Bezüger einer IV-Rente. Starke Schmerzmedikamente nehme er ein, ebenso Antidepressiva. Es sei eine kreis ärztliche Beurteilung angezeigt, um abzuschätzen, was v om jetzigen Unfall her rühre. Angezeigt sei auch die versuchsweise Wiederaufnahme der Arbeit in einem geringen Pensum (Urk. 7/40 S. 2). 3.5

Am 3 1. Dezember 2014 (Sprechstundenbericht) hielten die Ärzte der Uni klinik

C.___ fest, zusätzlich zu e inem Morbus Bechterew

leide der Be schwer deführer bei Status nach einem Verkehrsunfall im Jahre 1995 und demjeni gen vom

2. Mai 2014 an unspezifischen Zervik algien . Die geklagten Be schwerden seien am ehesten muskulärer Genese. Durch chiropraktische Massnahmen habe die Schmerzsymptomatik nicht gebessert werden können. Diese hätten vielmehr zu einer subjektiven Verschlechterung geführt. Die Be handlung sei daher abgebrochen worden. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe kein weiter er diagnostischer oder therapeutischer Behandlungs bedarf (Urk. 7/77 S. 1-2). 3.6

Suva-Arzt Prof. D.___

hielt am 9. Februar 2015 zum aktenmässigen Verlauf fest, im Rahmen der Erstuntersuchung nach der Auffahrkollision vom 2. Mai 2014 sei im Spital Z.___ die Diagnose eines Schleudertraumas nach

Heck kollision gestellt worden (vgl. Urk. 7/10) . Mittels einer CT-Untersuchung vom 3. Mai 2014 (vgl. Urk. 7/13) sei eine strukturelle traumatische Läsion am Achsorgan ausgeschlossen worden. Die Ärzte der Uniklinik C.___ (vgl. Urk. 7/6 0, Urk. 7/77) hätten von unspezifischen zervikalen Nackenbe schwerden berichtet, die nach dem Unfall vom 2. Mai 2014 aufgetreten seien. Die E.___ habe am 2. Dezember 2014 be richtet (vgl. Urk. 7/65), aus biomechanischer Sicht liessen sich die anschlies send an das Ereignis aufgetretenen, von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden nicht ohne weiteres erklären. Im Rahmen der neurologischen Untersuchung im Januar 2015 seien rechtsbetont multilokuläre chronische und diffuse Schmerzen und Parästhesien an Armen und Beinen festgestellt worden. Ein neurologisch fassbares Korrelat aber habe nicht gefunden wer den können. Zusammenfassend habe die am 2. Mai 2014 erlittene Distorsion der Halswirbelsäule nachweislich (bildgebende Befunde und weitere medizi nische Untersuchungsergebnisse) nicht zu einer strukturell-traumatischen Läsion geführt. Im Falle einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit keiner wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes mehr gerechnet werden (Urk. 7/84 S. 1-2). 3.7

Eine erneute bildgebende Untersuchung im März 2015 (MRI HWS) bestätigte die bereits bekannten degenerativen Schädigungen an der Halswirbelsäule (Diskushernie C5/6 ohne Myelopathie, mittelschwere Foramenstenose C5/6 rechts ohne sicheren Nachweis einer Nervenwurzelkompression; Urk. 7/89) und am 6. April 2015 hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer klage weiterhin über eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Er könne nicht mehr gut nach oben schauen oder den Kopf nach oben halten. Ebenso wenig könne er den Kopf nach rechts oder nach links drehen. Diese Bewegungen führten zu vermehrten Verspannungen im Bereich des Trape zius beidseits und zu Kopfschmerzen. Physiotherapeutische Massnahmen (Massage und Dehnungsübungen) hätten keinen Erfolg. Nach einer Behand lung verspüre er während dreier Tage Schmerzen. Die Prognose sei in dieser Situation ungünstig (Urk. 7/95 S. 1 f.). 4 . 4.1

Den Bericht über das ambulante Assessment in der Rehaklinik A.___

(E. 3.3 vorstehend) und die Berichte von Dr. B.___

(E. 3.4 u. E. 3.7 vor stehend) erachtet der Beschwerdeführer als unzureichende Entscheidungs grund lage, da darin das Ausbleiben einer wesentlichen Besserung durch wei tere Behandlungsmassnahmen nicht dargelegt worden sei und insbeson dere im Bericht der Rehaklinik A.___ aktenwidrig festgehalten worden sei, dass bereits seit 2003 eine Arbeitslosigkeit bestanden habe (E. 2.2 vorste hend). 4.2

Effektiv ist

dem Bericht der Rehaklinik A.___

zu entnehmen, der Beschwer deführer sei seit 2003 stellenlos („Arbeitsvertrag ist nicht vorhan den, gekündigt per 2003 “; Urk. 7/25 S.

3), währendem er im Zeitpunkt des Unfalles vom 2. Mai 2014 einer Teilerwerbstätigkeit (Pensum 30 %) nachging (Urk. 7/62). In Bezug auf die Frage de s Heilungsverlaufs und der Prognose ist der offensichtliche Fehler

jedoch von untergeordneter Bedeutung. Nament lich für die Prognose waren medizinische und nicht erwerbsbiographische Aspekte von Belang. Die Ärzte der Rehaklinik A.___ legten nachvollzieh bar dar, dass sich in erster Lin ie mit dem Ereignis vom 2. Mai 2014 nicht zusammenhängende Faktoren auf die erwerblichen Ressourcen auswirken. Seit vielen Jahren leidet der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Beein trächtigungen (1995 erlittener Heckauffahrunfall mit protrahiertem Hei lungs verlauf, degenerativ bedingte Rückenschädigung, d epressive Sympto matik) . Vor diesem Hintergrund fiel die Prognose betreffend Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nachvollziehbar ungünstig aus. Angesichts der erheblichen Vor schädigung und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei der Auffahrkollision vom 2. Mai 2014 keine organischen Verletzungen zugezo gen hat (vgl. Urk. 7/ 13), ist auch die Empfehlung der Ärzte der Rehaklinik A.___ nachvollziehbar, nach abgeschlossener Diagnostik sei ein baldiger Fallabschluss indiziert (Urk. 7/25 S. 5). 4.3

A uch Dr. B.___

stellte in seinen Berichten eine ungünstige Prognose betreffend Wiedereingliederung (vgl. E.

3.4 und 3.7 vorstehend). Zur Frage, ob sich durch eine weitere ärztliche Behandlung eine namhafte Besserung er zielen lasse, äusserte er sich hingegen nicht direkt. Dies tat indes Prof. D.___

gestützt auf eine Auswertung der Akten und kam zum Schluss, mit einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen lasse

sich mit überwiegender Wahr scheinlichkeit keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erzie len . In seine Beurteilung schloss er den Umstand mit ein, dass der Unfall vom 2. Mai 2014 zu keinen organisch fassbaren Verlet zungen geführt hatte und unspezifische Nackenbeschwerden persistierten. Zusätzlich wies er darauf hin, dass auch bezüglich der erst nachträglich geklagten rechtsbetonten chroni schen und diffusen Schmerzen und Parästhesien an Armen und Beinen kein neurologisch fassbares Korrelat feststellbar war

(E. 3.6 vorstehend). Hinzu kommt die Erkenntnis der Ärzte der Uniklinik C.___, dass die Schmerz symp tomatik

mittels chiropraktischer

oder physiotherapeutischer Massnah men nicht günstig beeinflusst werden konnte . Im Gegenteil hatten diese Massnahmen subjektiv sogar zu einer Verschlechterung des Zustandes geführt . Die Behandlung war daher abgebrochen und ein weiterer Behand lungsbedarf

vernein t worden . 4.4

Ist davon auszugehen, dass der unfallbedingte Zustand des Beschwerdefüh rers weder mit diag n o s tischen noch mit therapeutischen Massnahmen einer namhaften Besserung zugeführt werden kann, so erweist sich der Fallab schluss nach Massgabe des Gesetzes (Art. 19 Abs. 1 UVG) als korrekt. Auch der Beschwerdeführer vermochte weder in diagnostische r noch in therapeu tischer Hinsicht weiterführende Massnahmen zu be nennen, sondern be schränkte sich auf den Einwand, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklä rungspflicht nicht nachgekommen und habe es unterlassen Unterlagen zu früher erlittenen Unfällen und die Akten der Invalidenversicherung beizu ziehen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 5). Da im Zeitpunkt des Fallabschlusses mit keiner namhaften Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu rechnen war und auch mit Blick auf die Adäquanzbeurteilung (E. 5 nachstehend) erübrigte sich der Beizug von Akten bezüglich früherer Unfälle sowie der Beizug von Akten der Invalidenversicherung. Denn a nders als im Verfahren der Invaliden ver siche rung ist hier k eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen . 5. 5.1

Die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs nahm die Beschwerde geg nerin gestützt auf die BGE 117 V 359 begründete und mit BGE 13 4 V 109 modifizierte sogenannte

Schleudertraumapraxis

vor (Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 2 f.). Wohl zeigt der Beschwerdeführer erhebliche psychische Auffälligkeiten, jedo ch bestanden solche bereits vor dem Ereignis vom

2. Mai 201 4. Im Vordergrund stehen nach dem Vorfall vom 2. Mai

2014 aufgetre tene und seither persi stierende

Beschwerden im Nackenbereich, verbunden mit Ausstrahlungen in die Extremitäten und den Kopfbereich. Dies und die ärztlicherseits gestellte und zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogene Diag nose eines Distorsions traumas der Halswirbelsäule (ohne strukturelle Läsio nen) rechtfertigen die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges ge stützt auf die Schleuder traumapraxis . Auch der Beschwerdeführer bemän gelte dies nicht. 5.2

Beide Parteien stuften den Vorfall als mittelschweren Unfall ein. Während die Beschwerdegegnerin diesen i nnerhalb des mittelschweren Bereichs den leichten Ereignissen zuordnete (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2), ging der Beschwerdefüh rerin von einem mittelschweren Unfall im eigentlichen Sinne aus (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6).

Einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug werden grundsätz lich zum Grenzbereich der leichten Unfälle gezählt (Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 64). Um ein derartiges Unfallereignis handelte es sich hier. Der Personenwagen des Beschwerdeführers befand sich im Stillstand, als das nachfolgende Fahr zeug (ebenfalls ein Personenwagen) mit der rechten Frontpartie auf den Wagen des Beschwerdeführers auffuhr. Die kollisionsbedingte Geschwindig keits änderung

(Delta-v) lag unter respektive innerhalb des Bereichs von 10

bis 15 km/h. Eine Drehung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers erfolgte nicht und der Beschwerdeführer bewegte sich als Folge der Kollision in Richtung der Fahrzeuglängsachse nach hinten (Urk. 7/65 S. 3).

Liegt ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen vor, so kann d ie adäquate Unfallkausalität des Gesundheitsschadens nur be jaht werden, wenn vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.3). 5.3

5.3.1

Beim Vorfall vom

2. Mai 2014 handelte sich um einen Auffahrunfall zweier Fahrzeuge ohne weitere Auffälligkeiten. Weder lässt das objektive Unfall geschehen eine besondere Eindrücklichkeit erkennen noch war es von dramatischen Umständen begleitet (E. 5.2 vorstehend; vgl. auch Urk. 7/22, Urk. 7/65). 5.3.2

Die Diagnose einer HWS-Distorsion genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Zur Bejahung dieses Kriteriums bedarf es einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma beziehungsweise für die adäquanzrechtlich äquivalente Verletzung typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Be sc hwerdebild beeinflussen können (beispielsweise eine beim Unfall einge nommene spezielle Körperhaltung und die d adurch bewirkten Komplikatio nen; BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er im Kollisionszeitpunkt den Kopf nach rechts abgedreht hatte (Urk. 7/14 S. 1). Ferner wurden prätraumatische degenerative Verän derungen festg estellt (vgl. Urk. 7/13). Indessen wurde keinem dieser Faktoren im Rahmen der medizinischen oder biomechanischen Beurteilungen eine massgebliche Bedeutung bei gemessen. A nderweitige erhebliche Verletzungen, welche sich der Beschwerdeführer neben dem Schleudertrauma zugezogen hat, sind zu verneinen (vgl. ins b. Urk. 7/10, Urk. 7/25, Urk. 7/40, Urk. 7/60, Urk. 7/65, Urk. 7/77). 5.3.3

Das Kriteri um der fortgesetzt spezifischen und belastenden ärztlichen Behand lung bis zum Fallabschluss (BGE 134 V 109 E.

10.2.3) bedingt ge samthaft betrachtet eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behand lung von ungewöhnlich langer Dauer. Ä rztliche Verlaufskontrollen und Ab klärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Be handlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesge richts 8C_62/2013 vom 1 1. September 2013 E. 8.3). Dies gilt auch fü r ärzt liche oder physiothera peutische Behandlungen, die medizinische Trainings therapie sowie für einen stationäre n Aufenthalt in einer Rehaklinik, soweit sich die Behandlungen in einem nach HWS-Distorsionen üblichen Umfang bewegen; praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anforde rungen gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2013 vom 9.

April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E.

4.4). Daran ändert auch nichts, wenn Schmerzmittel verabreicht oder Psychopharmaka eingenommen wurden und letztere allenfalls Nebenwirkun gen aufwiesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.3.2 und 8C_29/2010 vom 27.

Mai

2010 E. 5.3).

Eine diesen Anfor de rungen entsprechende belastende oder ungewöhnlich lange Behand lung ist weder aktenkundig noch wird sie behauptet. 5.3.4

Adäquanzrelevant sind in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen de erhebliche Beschwerden . Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014 E. 11. 2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Die vom Beschwerdeführer seit dem Unfall geklagten Beschwerden stuften die Ärzte als glaubhaft ein. Sie bestehen seit dann ohne wesentlichen Unterbruch und sie schränken den Beschwerdeführer im Alltagsleben deutlich ein. Das Krite rium ist als erfüllt zu betrachten. 5.3.5

Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) darf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträch tigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte und die Heilung nicht linear verlief, genügt hiefür nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3).

Wohl ist auf eine seit dem Unfall laufende Behandlung zurückzublicken, in dessen liegen keine besonderen (objektiven) Gründe vor, die geeignet waren, die Genesung zu verzögern . Somit ist das Kriterium nicht erfüllt. 5.3.6

Eine ärztliche Fehlbehandlung im Sinne einer medizinisch

betrachtet schädli chen Therapiemethode liegt unbestrittenermassen nicht vor. Ferner ist das Kriterium nicht bereits erfüllt, wenn eine angeordnete m edizinische Mass nahme sich nach träglich nicht als nutzbringend erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.6.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 231 E.

5.3) . 5.3.7

Was das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar da uernder Ausstieg aus dem Arbeit sprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unter nimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu set zen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstren gungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums an zurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwir kung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlich keiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Be mühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rech nung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeits unfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Krite rium erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.7.1 mit Hinweis auf

BGE 134 V 109 E. 10.2.7; vgl. auch Urteil 8C_635/2013 vom 9. April 2014 E. 4.4.5).

Trotz der ärztlichen Empfehlung, zumindest versuchsweise wieder eine Er werbstätigkeit auszuüben und trotz dem Erfordernis

zur Durchführung von rekonditionierenden Massnahmen verhielt sich der Beschwerdeführer seit dem Unfall wenig aktiv . Er unternahm kein e Anstrengungen, wieder (teil zeitlich) ins Erwerbsleben einzusteigen und rehabilitative Massnahmen brach er wieder ab, allein aufgrund der subjektive n Einschätzung, die Massnahmen seien nicht geeignet, da sie zu einer Zunahme der Besch werden führten (vgl. Urk. 7/25 S.

4, Urk. 7/40 S.

2, Urk. 7/76, Urk. 7/77 S.

1). Bei dieser Sachlage lässt sich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewie sener Anstrengungen nicht bejahen. 5.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Auf fahrunfall vom 2. Mai 2014 und damit den Anspruch auf weitere Leistungen zu Recht verneint hat (vgl. Urk. 2 S. 6 f. lit . b). Da auch der Zeitpunkt der Leistungseinstellung

nicht zu beanstanden ist (E. 4 vorstehend) erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 , Urk. 7/27 S.

1-3). Ab dem Unfalltag bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/24 S. 2, Urk. 7/30 S. 1).

Mehr als ein Jahr nach dem Vorfall und nach verschiedenen diagnostischen

Abklärungen (vgl. insbesondere Bericht Rehaklinik A.___

vom 1 8. Ju li 2014 über ein ambulantes Assessment, Berichte des

Hausarzt s Dr. med.

B.___, Facharzt FMH für Al lgemeine Innere Medizin, vom 2. Oktober 2014 und 6. April 2015, Berichte der Uniklinik C.___ vom 30. Mai und 3 1. Dezember 2014 sowie vom 2 6. März 2015, Beurteilung des Suva-Arztes Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 9. Februar 2015;

Urk. 7/25 S.

1-11, Urk. 7/40 S.

1-3, Urk. 7/70, Urk. 7/77 S.

1-2, Urk. 7/89, Urk. 7/84, Urk. 7/95) sowie nach reha bilitativen Massnahmen (vgl. Urk. 7/64, Urk. 7/74, Urk. 7/76) klagte der Ver sicherte über weiterhin bestehende Nackenschmerzen und eine ein geschrän kte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (Urk. 7/95 S. 2).

Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 teilte die Suva dem V ersicherten mit, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. Mai 2014 und den persistierenden Beschwerden sei zu verneinen, weswegen die bisher ge währten Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung) per 3 1. Mai 2015 ein gestellt würden. Ferner bestehe kein Anspruch auf weitergehende Leistungen in Form einer Invalidenrente oder eine r Integritätsentschädigung (Urk. 7/100). Gegen die Verfügung vom 4. Mai

2015 erhob der Versicherte am 8. Juni 2015 Einsprache (Urk. 7/106). Diese wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom 1 7. Juli 2015 ab (Urk.

E. 1.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Ände rung vom 25. September 2015, das heisst vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt, weshalb im Folgenden die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesene Rechtslage zitiert wird.

E. 1.2 Die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die zu beachtenden Grund sätze der Rechtsprechung betreffend den Unfallbegriff, die vorgesehe ne n Leistungen und zum Erfordernis des Vorliegens eines natürlichen un d adä qua ten Kausalzusammenhangs

hat die Beschwerdegegnerin im ange fochte nen

Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3 f. Ziff.

1) Darauf wird verwiesen.

E. 1.3 Bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach erlittenem Schleu dertrauma ist nach der mit BGE 117 V 359 begründeten und mit BGE 134 V 109 modifizierten Praxis zunächst im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- be ziehungs weise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Ge wicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheit licher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriteri en in die Beurteilung mit ein zu beziehen sind.

Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhän gig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise er füllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden. Als Kriterien nennt die Rechtsprechung: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner Rechtsprechung für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwis chen einem Unfall und einer psy chischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat (BGE 115 V 133), wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetr etenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S.

409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S.

173 E.

4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2015 erhob der Versicherte am 1 4. September 2015 Beschwerde mit dem rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Suva anzuweisen, die gesetzlichen Leistun gen auszurichten (Urk. 1). Die Suva beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt zu ihrem Ents cheid fest, bei der Auffahrkolli sion vom 2. Mai 2014 habe sich der Beschwerdeführer keine organischen Verletzungen im Sinne von strukturellen Veränderungen zugezogen. Sodann sei nicht ersichtlich, dass durch eine weitere ärztliche Behandlung eine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes erzielt werde . Basierend auf den Erkenntnissen des ambulanten Assessments in der Rehaklinik A.___ sei eine ungünstige Verl aufsprognose gestellt worden. Auch der Hausarzt Dr. B.___

habe eine ungünstige Prognose gestellt und im jüngsten Be richt vom 6. April 2015 bestätigt, dass seit einem Jahr keine wesentliche Besserung mehr eingetreten sei. Auf diese Berichte und Beurteilungen könne abgestellt werden. D er Beschwerdeführer selber habe keine Behandlung genannt, mittels der eine namhafte Besserung erreichbar sei . Von den Ärzten sei bei Vorliegen der hierfür typischen Beschwerden ein Beschleunigungs trauma der Halswirbelsäule diagnostiziert worden . Der adäquate Kausalzu sammenhang sei somit nach den in BGE 117 V 366 und BGE 134 V 109 entwickelten respektive modifizierten Grundsätzen zu prüfen (Urk. 2 S.

4 Ziff. 2, Urk.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer führt aus, die Beschwerdegegnerin stütze sich auf den Bericht der Rehaklinik A.___ über das durchgeführte Assessment. Der Be richt und die darin gestellte ungünstige Prognose sei en indessen nicht halt bar. Die lediglich drei Monate nach dem Vorfall getroffenen Annahmen seien nicht zutreffend. Es sei namentlich nicht richtig, dass er (der Beschwerde führer) vor dem Unfall arbeitslos gewesen sei. Nicht verwertbar seien ferner die Berichte des Hausarztes Dr. B.___ vom 2. Oktober 2014 und vom 6. April 201 5. Die Beurteilung und die gestellte ungünstige Prognose seien nicht begründet. Zur Frage, ob eine namhafte Besserung noch möglich sei, habe die Beschwerdegegnerin nichts ermittelt. Insbesondere habe die Be schwerdegegnerin nichts zu den auf frühere Unfälle zurückgehende n

Vorzu stände n in Erfahrung gebracht und auf den Beizug

von

Vorakten verzichtet. Ebenso habe die Beschwerdegegnerin auf den Beizug der Akten der Inva lidenversicherung verzichtet, obschon auf der Grundlage einer Erwerbsun f ähigkeit von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesproche n worden sei. Beim Zusammentreffen ver schiedener Schadensursachen sei die Unfallversicherung für die Behandlung und die Taggelder gesamthaft zu ständig (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 3-5).

Bei der Beurteilung der Adäquanz sei zu beachten, dass es sich um einen mit telschweren Unfall im engeren Sinne handle. Von den zu prüfenden ob jektiven Adäquanzkriterien sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegeg nerin nicht nur ein einziges, sondern es seien insgesamt vier erfüllt. Der adä quate Kausalzusammenhang sei demnach zu bejahen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 6). 3. 3.1

Fest steht, dass der Beschwerdeführer als Folge der Auffahrkollision vom 2. Mai 2014 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit dem hierfür typi schen Beschwerdebild ohne strukturelle Läsionen erlitten hat (vgl. Urk. 7/25 S.

1, Urk. 7/27 S. 2). Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerde gegnerin für die Zeit ab Ende Mai 2015 eine weitere namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu Recht verneint und den Fallabschluss unter Vernei nung einer weitergehenden Leistungspflicht verfügt hat. 3.2

Angaben zum Verlauf nach dem Unfall vom 2. Mai 2014 machten die Ärzte der Rehaklinik A.___ im Bericht über das ambulante Assessment vom 16. Juli 201 4. Die Ärzte hielten fest, zu einer Kontusion der Halswirbelsäule im August 2010, den seit Jahren bestehenden rezidivierenden depressiven Ver stimmungen und einer Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) sei am 2. Mai 2014 die Distorsion der Halswirbelsäule (Grad II gemäss Quebec Task Force; QTF) gekommen (Urk. 7/25 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer habe nament lich über bewegungs- und belastungsabhängig verstärkte Dauer schmer zen im Bereich der unteren Halswirbelsäule und über in die gesamte Wirbel säule und in beide Schulterblätter ausstrahlende Schmerzen geklagt. Seit dem Unfall vom 2. Mai 2014 hätten sich die Schmerzen um 30 % verstärkt. Ferner bestehe eine Kraftlosigkeit in beiden Vorderarmen und je nach Intensität der Nackenbeschwerden träten auch Kopfschmerzen auf . Ab dem 1 2. Juli 2014 seien zusätzlich Gefühlstörungen im Bereich der gesamten rechten Körper hälfte dazugekommen.

Sogleich nach dem Unfall sei eine physiotherapeuti sche Behandlung eingeleitet worden, habe sich indessen als wenig hilfreich erwiesen. Im Zusammenhang mit den psychischen Problemen befinde sich der Beschwerdeführer in Abständen zwischen zwei und vier Wochen in psy chiatrischer Behandlung (Urk. 7/25 S.

2). Der Beschwerdeführer selber schätz e den aktuellen Zustand im Vergleich zur Situation nach dem Unfall als schlechter ein. Bei den Leistungstests habe eine erhebliche Symptomaus wei tung beo bachtet werden können (Urk. 7/25 S. 3). Bewegungs- und Trai nings bemühungen stehe der Beschwerdeführer skeptisch gegenüber und ei nen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben erachte er als nicht möglich. Als ange nehm

empfinde er die regelmässige n Besuche eines Schwimmbades. Das warme Wasser wirke schmerzlindernd. Weitere Abklärungen (neurologischer Art) seien im Zusammenhang mit den neu geklagten Empfindungsstörungen im Bereich der rechten Körperhälfte angezeigt. Zudem sei anlässlich der MRI-Abklärung im Mai 2014 (vgl. Urk. 7/70) eine Progredienz der Diskushernie im Bereich der Halswirbelsäule dokumentiert worden. Insgesamt erweise sich das medizinische und das berufliche Rehabilitationspotential als gering, wes wegen keine Rehabilitationsmassnahmen empfohlen werden könnten (Urk. 7/25 S. 4 f.). 3.3

Dem Bericht der Uniklinik C.___ vom 2 5. September 2014 ist mit Bezug auf den Unfall zu entnehmen, der Beschwerdeführer leide (1) bei Status nach Verkehrsunfall vom 2. Mai 2014 (sowie auch bei Status nach einem Auffahr unfall im Jahr 1995) an unspezifischen zervikalen Wirbelsäulenbeschwerden. Ferner diagnostizierten die Ärzte der Klinik (2) einen Morbus Bechterew mit massiver Dekonditionierung, Haltungsinsuffiz ienz und muskulärer Dysba la nce

und (3) eine schwere Depression. Seit dem Autounfall vom 2. Mai 2014 klage der Beschwerdeführer über tägliche Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den oberen Rücken und in beide Schultern. Auch in den Kopf strahlten die Schmerzen aus. Die Nackenbeweglichkeit sei schmerzhaft eingeschränkt. Zudem sei dem Beschwerdeführer rechtsbetont eine Kraftminderung und Sensi bilitätsminderung in den oberen und unteren Extremitäten aufgefallen. Auf grund des Morbus Bechterew bestehe eine generalisierte morgendliche Ge lenksteifigkeit. Bei Krankheitsschüben machten sich vor allem im Kreuz und zwischen den Schulterblättern Schmerzen bemerkbar. Die depressiven Symptome bestünden seit Jahren (Urk. 7/60 S. 1-2). 3.4

Der Hausarzt Dr. B.___ hielt am 2. Oktober 2014 fest, der Beschwerde führer klage vermehrt über Kribbelparästhesien rechts in den Beinen, wenn in der Physiotherapie am Hals gezogen werde . Die Prognose sei schlecht. Der Beschwerdeführer sei vorgeschädigt und Bezüger einer IV-Rente. Starke Schmerzmedikamente nehme er ein, ebenso Antidepressiva. Es sei eine kreis ärztliche Beurteilung angezeigt, um abzuschätzen, was v om jetzigen Unfall her rühre. Angezeigt sei auch die versuchsweise Wiederaufnahme der Arbeit in einem geringen Pensum (Urk. 7/40 S. 2). 3.5

Am 3 1. Dezember 2014 (Sprechstundenbericht) hielten die Ärzte der Uni klinik

C.___ fest, zusätzlich zu e inem Morbus Bechterew

leide der Be schwer deführer bei Status nach einem Verkehrsunfall im Jahre 1995 und demjeni gen vom

2. Mai 2014 an unspezifischen Zervik algien . Die geklagten Be schwerden seien am ehesten muskulärer Genese. Durch chiropraktische Massnahmen habe die Schmerzsymptomatik nicht gebessert werden können. Diese hätten vielmehr zu einer subjektiven Verschlechterung geführt. Die Be handlung sei daher abgebrochen worden. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe kein weiter er diagnostischer oder therapeutischer Behandlungs bedarf (Urk. 7/77 S. 1-2). 3.6

Suva-Arzt Prof. D.___

hielt am 9. Februar 2015 zum aktenmässigen Verlauf fest, im Rahmen der Erstuntersuchung nach der Auffahrkollision vom 2. Mai 2014 sei im Spital Z.___ die Diagnose eines Schleudertraumas nach

Heck kollision gestellt worden (vgl. Urk. 7/10) . Mittels einer CT-Untersuchung vom 3. Mai 2014 (vgl. Urk. 7/13) sei eine strukturelle traumatische Läsion am Achsorgan ausgeschlossen worden. Die Ärzte der Uniklinik C.___ (vgl. Urk. 7/6 0, Urk. 7/77) hätten von unspezifischen zervikalen Nackenbe schwerden berichtet, die nach dem Unfall vom 2. Mai 2014 aufgetreten seien. Die E.___ habe am 2. Dezember 2014 be richtet (vgl. Urk. 7/65), aus biomechanischer Sicht liessen sich die anschlies send an das Ereignis aufgetretenen, von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden nicht ohne weiteres erklären. Im Rahmen der neurologischen Untersuchung im Januar 2015 seien rechtsbetont multilokuläre chronische und diffuse Schmerzen und Parästhesien an Armen und Beinen festgestellt worden. Ein neurologisch fassbares Korrelat aber habe nicht gefunden wer den können. Zusammenfassend habe die am 2. Mai 2014 erlittene Distorsion der Halswirbelsäule nachweislich (bildgebende Befunde und weitere medizi nische Untersuchungsergebnisse) nicht zu einer strukturell-traumatischen Läsion geführt. Im Falle einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit keiner wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes mehr gerechnet werden (Urk. 7/84 S. 1-2). 3.7

Eine erneute bildgebende Untersuchung im März 2015 (MRI HWS) bestätigte die bereits bekannten degenerativen Schädigungen an der Halswirbelsäule (Diskushernie C5/6 ohne Myelopathie, mittelschwere Foramenstenose C5/6 rechts ohne sicheren Nachweis einer Nervenwurzelkompression; Urk. 7/89) und am 6. April 2015 hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer klage weiterhin über eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Er könne nicht mehr gut nach oben schauen oder den Kopf nach oben halten. Ebenso wenig könne er den Kopf nach rechts oder nach links drehen. Diese Bewegungen führten zu vermehrten Verspannungen im Bereich des Trape zius beidseits und zu Kopfschmerzen. Physiotherapeutische Massnahmen (Massage und Dehnungsübungen) hätten keinen Erfolg. Nach einer Behand lung verspüre er während dreier Tage Schmerzen. Die Prognose sei in dieser Situation ungünstig (Urk. 7/95 S. 1 f.). 4 . 4.1

Den Bericht über das ambulante Assessment in der Rehaklinik A.___

(E. 3.3 vorstehend) und die Berichte von Dr. B.___

(E. 3.4 u. E. 3.7 vor stehend) erachtet der Beschwerdeführer als unzureichende Entscheidungs grund lage, da darin das Ausbleiben einer wesentlichen Besserung durch wei tere Behandlungsmassnahmen nicht dargelegt worden sei und insbeson dere im Bericht der Rehaklinik A.___ aktenwidrig festgehalten worden sei, dass bereits seit 2003 eine Arbeitslosigkeit bestanden habe (E. 2.2 vorste hend). 4.2

Effektiv ist

dem Bericht der Rehaklinik A.___

zu entnehmen, der Beschwer deführer sei seit 2003 stellenlos („Arbeitsvertrag ist nicht vorhan den, gekündigt per 2003 “; Urk. 7/25 S.

3), währendem er im Zeitpunkt des Unfalles vom 2. Mai 2014 einer Teilerwerbstätigkeit (Pensum 30 %) nachging (Urk. 7/62). In Bezug auf die Frage de s Heilungsverlaufs und der Prognose ist der offensichtliche Fehler

jedoch von untergeordneter Bedeutung. Nament lich für die Prognose waren medizinische und nicht erwerbsbiographische Aspekte von Belang. Die Ärzte der Rehaklinik A.___ legten nachvollzieh bar dar, dass sich in erster Lin ie mit dem Ereignis vom 2. Mai 2014 nicht zusammenhängende Faktoren auf die erwerblichen Ressourcen auswirken. Seit vielen Jahren leidet der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Beein trächtigungen (1995 erlittener Heckauffahrunfall mit protrahiertem Hei lungs verlauf, degenerativ bedingte Rückenschädigung, d epressive Sympto matik) . Vor diesem Hintergrund fiel die Prognose betreffend Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nachvollziehbar ungünstig aus. Angesichts der erheblichen Vor schädigung und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei der Auffahrkollision vom 2. Mai 2014 keine organischen Verletzungen zugezo gen hat (vgl. Urk. 7/ 13), ist auch die Empfehlung der Ärzte der Rehaklinik A.___ nachvollziehbar, nach abgeschlossener Diagnostik sei ein baldiger Fallabschluss indiziert (Urk. 7/25 S. 5). 4.3

A uch Dr. B.___

stellte in seinen Berichten eine ungünstige Prognose betreffend Wiedereingliederung (vgl. E.

3.4 und 3.7 vorstehend). Zur Frage, ob sich durch eine weitere ärztliche Behandlung eine namhafte Besserung er zielen lasse, äusserte er sich hingegen nicht direkt. Dies tat indes Prof. D.___

gestützt auf eine Auswertung der Akten und kam zum Schluss, mit einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen lasse

sich mit überwiegender Wahr scheinlichkeit keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erzie len . In seine Beurteilung schloss er den Umstand mit ein, dass der Unfall vom 2. Mai 2014 zu keinen organisch fassbaren Verlet zungen geführt hatte und unspezifische Nackenbeschwerden persistierten. Zusätzlich wies er darauf hin, dass auch bezüglich der erst nachträglich geklagten rechtsbetonten chroni schen und diffusen Schmerzen und Parästhesien an Armen und Beinen kein neurologisch fassbares Korrelat feststellbar war

(E. 3.6 vorstehend). Hinzu kommt die Erkenntnis der Ärzte der Uniklinik C.___, dass die Schmerz symp tomatik

mittels chiropraktischer

oder physiotherapeutischer Massnah men nicht günstig beeinflusst werden konnte . Im Gegenteil hatten diese Massnahmen subjektiv sogar zu einer Verschlechterung des Zustandes geführt . Die Behandlung war daher abgebrochen und ein weiterer Behand lungsbedarf

vernein t worden . 4.4

Ist davon auszugehen, dass der unfallbedingte Zustand des Beschwerdefüh rers weder mit diag n o s tischen noch mit therapeutischen Massnahmen einer namhaften Besserung zugeführt werden kann, so erweist sich der Fallab schluss nach Massgabe des Gesetzes (Art. 19 Abs. 1 UVG) als korrekt. Auch der Beschwerdeführer vermochte weder in diagnostische r noch in therapeu tischer Hinsicht weiterführende Massnahmen zu be nennen, sondern be schränkte sich auf den Einwand, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklä rungspflicht nicht nachgekommen und habe es unterlassen Unterlagen zu früher erlittenen Unfällen und die Akten der Invalidenversicherung beizu ziehen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 5). Da im Zeitpunkt des Fallabschlusses mit keiner namhaften Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu rechnen war und auch mit Blick auf die Adäquanzbeurteilung (E. 5 nachstehend) erübrigte sich der Beizug von Akten bezüglich früherer Unfälle sowie der Beizug von Akten der Invalidenversicherung. Denn a nders als im Verfahren der Invaliden ver siche rung ist hier k eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen . 5.

E. 5 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs nahm die Beschwerde geg nerin gestützt auf die BGE 117 V 359 begründete und mit BGE 13 4 V 109 modifizierte sogenannte

Schleudertraumapraxis

vor (Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 2 f.). Wohl zeigt der Beschwerdeführer erhebliche psychische Auffälligkeiten, jedo ch bestanden solche bereits vor dem Ereignis vom

2. Mai 201 4. Im Vordergrund stehen nach dem Vorfall vom 2. Mai

2014 aufgetre tene und seither persi stierende

Beschwerden im Nackenbereich, verbunden mit Ausstrahlungen in die Extremitäten und den Kopfbereich. Dies und die ärztlicherseits gestellte und zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogene Diag nose eines Distorsions traumas der Halswirbelsäule (ohne strukturelle Läsio nen) rechtfertigen die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges ge stützt auf die Schleuder traumapraxis . Auch der Beschwerdeführer bemän gelte dies nicht.

E. 5.2 Beide Parteien stuften den Vorfall als mittelschweren Unfall ein. Während die Beschwerdegegnerin diesen i nnerhalb des mittelschweren Bereichs den leichten Ereignissen zuordnete (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2), ging der Beschwerdefüh rerin von einem mittelschweren Unfall im eigentlichen Sinne aus (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6).

Einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug werden grundsätz lich zum Grenzbereich der leichten Unfälle gezählt (Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 64). Um ein derartiges Unfallereignis handelte es sich hier. Der Personenwagen des Beschwerdeführers befand sich im Stillstand, als das nachfolgende Fahr zeug (ebenfalls ein Personenwagen) mit der rechten Frontpartie auf den Wagen des Beschwerdeführers auffuhr. Die kollisionsbedingte Geschwindig keits änderung

(Delta-v) lag unter respektive innerhalb des Bereichs von 10

bis 15 km/h. Eine Drehung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers erfolgte nicht und der Beschwerdeführer bewegte sich als Folge der Kollision in Richtung der Fahrzeuglängsachse nach hinten (Urk. 7/65 S. 3).

Liegt ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen vor, so kann d ie adäquate Unfallkausalität des Gesundheitsschadens nur be jaht werden, wenn vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.3).

E. 5.3.1 Beim Vorfall vom

2. Mai 2014 handelte sich um einen Auffahrunfall zweier Fahrzeuge ohne weitere Auffälligkeiten. Weder lässt das objektive Unfall geschehen eine besondere Eindrücklichkeit erkennen noch war es von dramatischen Umständen begleitet (E. 5.2 vorstehend; vgl. auch Urk. 7/22, Urk. 7/65).

E. 5.3.2 Die Diagnose einer HWS-Distorsion genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Zur Bejahung dieses Kriteriums bedarf es einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma beziehungsweise für die adäquanzrechtlich äquivalente Verletzung typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Be sc hwerdebild beeinflussen können (beispielsweise eine beim Unfall einge nommene spezielle Körperhaltung und die d adurch bewirkten Komplikatio nen; BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er im Kollisionszeitpunkt den Kopf nach rechts abgedreht hatte (Urk. 7/14 S. 1). Ferner wurden prätraumatische degenerative Verän derungen festg estellt (vgl. Urk. 7/13). Indessen wurde keinem dieser Faktoren im Rahmen der medizinischen oder biomechanischen Beurteilungen eine massgebliche Bedeutung bei gemessen. A nderweitige erhebliche Verletzungen, welche sich der Beschwerdeführer neben dem Schleudertrauma zugezogen hat, sind zu verneinen (vgl. ins b. Urk. 7/10, Urk. 7/25, Urk. 7/40, Urk. 7/60, Urk. 7/65, Urk. 7/77).

E. 5.3.3 Das Kriteri um der fortgesetzt spezifischen und belastenden ärztlichen Behand lung bis zum Fallabschluss (BGE 134 V 109 E.

10.2.3) bedingt ge samthaft betrachtet eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behand lung von ungewöhnlich langer Dauer. Ä rztliche Verlaufskontrollen und Ab klärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Be handlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesge richts 8C_62/2013 vom 1 1. September 2013 E. 8.3). Dies gilt auch fü r ärzt liche oder physiothera peutische Behandlungen, die medizinische Trainings therapie sowie für einen stationäre n Aufenthalt in einer Rehaklinik, soweit sich die Behandlungen in einem nach HWS-Distorsionen üblichen Umfang bewegen; praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anforde rungen gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2013 vom 9.

April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E.

4.4). Daran ändert auch nichts, wenn Schmerzmittel verabreicht oder Psychopharmaka eingenommen wurden und letztere allenfalls Nebenwirkun gen aufwiesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.3.2 und 8C_29/2010 vom 27.

Mai

2010 E. 5.3).

Eine diesen Anfor de rungen entsprechende belastende oder ungewöhnlich lange Behand lung ist weder aktenkundig noch wird sie behauptet.

E. 5.3.4 Adäquanzrelevant sind in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen de erhebliche Beschwerden . Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014 E.

E. 5.3.5 Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) darf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträch tigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte und die Heilung nicht linear verlief, genügt hiefür nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3).

Wohl ist auf eine seit dem Unfall laufende Behandlung zurückzublicken, in dessen liegen keine besonderen (objektiven) Gründe vor, die geeignet waren, die Genesung zu verzögern . Somit ist das Kriterium nicht erfüllt.

E. 5.3.6 Eine ärztliche Fehlbehandlung im Sinne einer medizinisch

betrachtet schädli chen Therapiemethode liegt unbestrittenermassen nicht vor. Ferner ist das Kriterium nicht bereits erfüllt, wenn eine angeordnete m edizinische Mass nahme sich nach träglich nicht als nutzbringend erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.6.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 231 E.

5.3) .

E. 5.3.7 Was das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar da uernder Ausstieg aus dem Arbeit sprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unter nimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu set zen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstren gungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums an zurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwir kung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlich keiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Be mühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rech nung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeits unfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Krite rium erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.7.1 mit Hinweis auf

BGE 134 V 109 E. 10.2.7; vgl. auch Urteil 8C_635/2013 vom 9. April 2014 E. 4.4.5).

Trotz der ärztlichen Empfehlung, zumindest versuchsweise wieder eine Er werbstätigkeit auszuüben und trotz dem Erfordernis

zur Durchführung von rekonditionierenden Massnahmen verhielt sich der Beschwerdeführer seit dem Unfall wenig aktiv . Er unternahm kein e Anstrengungen, wieder (teil zeitlich) ins Erwerbsleben einzusteigen und rehabilitative Massnahmen brach er wieder ab, allein aufgrund der subjektive n Einschätzung, die Massnahmen seien nicht geeignet, da sie zu einer Zunahme der Besch werden führten (vgl. Urk. 7/25 S.

4, Urk. 7/40 S.

2, Urk. 7/76, Urk. 7/77 S.

1). Bei dieser Sachlage lässt sich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewie sener Anstrengungen nicht bejahen.

E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Auf fahrunfall vom 2. Mai 2014 und damit den Anspruch auf weitere Leistungen zu Recht verneint hat (vgl. Urk. 2 S. 6 f. lit . b). Da auch der Zeitpunkt der Leistungseinstellung

nicht zu beanstanden ist (E. 4 vorstehend) erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

E. 6 S. 3 ff.) .

Bei der Auffahrkollision vom 2. Mai 2014 handle es sich um ein mittel schweres Ereignis, das dem Grenzbereich zu de n leichten Unfälle n zuzu ordnen sei. Von den rechtsprechungsgemäss zu prüfenden Adäquanzkriterien sei höchs tens eines erfüllt. Dies genüge bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbe reich zu den leichten Ereignissen nicht zur Bejahung des adäquaten Kausal zusammenhanges. Ein weiterer Anspruch auf Leistungen sei somit nicht ge geben (Urk. 2 S. 5 f . lit . b).

E. 11 2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Die vom Beschwerdeführer seit dem Unfall geklagten Beschwerden stuften die Ärzte als glaubhaft ein. Sie bestehen seit dann ohne wesentlichen Unterbruch und sie schränken den Beschwerdeführer im Alltagsleben deutlich ein. Das Krite rium ist als erfüllt zu betrachten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00184 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil

vom

31. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1975, war ab Februar 2008 als Hilfsarbeiter auf Bau stelle n (Pensum 30 %) bei der Y.___ GmbH angestellt. Die obligatorische Unfallversicherung führte die Suva (vgl. Urk. 7/62) . Am 2. Mai 2014 war er mit seinem Personenwagen unterwegs und musste im Bereich einer Auto bahnausfahrt anhalten . Der Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges verpasste es seinerseits rechtzeitig abzubremsen und fuhr in der Folge auf den Wagen des Versicherten auf (vgl. Urk. 7/ 22). G leichentags suchte X.___

die Notfallaufnahme des Spitals Z.___ auf. Der Versicherte klagte über Kopf schmerzen, Nackenschmerzen, Schwindel,

Schmerzen zwischen den Schul ter blättern, Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und über Kribbel pa räs thesien im Bereich des linken Oberschenkels. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten gestützt auf die klinische und eine bildgebende Untersu chung (CT von Hals- und Brustwirbelsäule) ein Schleudertrauma nach Heck kollision (Urk. 7/25 S.

1, Urk. 7/27 S.

1-3). Ab dem Unfalltag bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/24 S. 2, Urk. 7/30 S. 1).

Mehr als ein Jahr nach dem Vorfall und nach verschiedenen diagnostischen

Abklärungen (vgl. insbesondere Bericht Rehaklinik A.___

vom 1 8. Ju li 2014 über ein ambulantes Assessment, Berichte des

Hausarzt s Dr. med.

B.___, Facharzt FMH für Al lgemeine Innere Medizin, vom 2. Oktober 2014 und 6. April 2015, Berichte der Uniklinik C.___ vom 30. Mai und 3 1. Dezember 2014 sowie vom 2 6. März 2015, Beurteilung des Suva-Arztes Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 9. Februar 2015;

Urk. 7/25 S.

1-11, Urk. 7/40 S.

1-3, Urk. 7/70, Urk. 7/77 S.

1-2, Urk. 7/89, Urk. 7/84, Urk. 7/95) sowie nach reha bilitativen Massnahmen (vgl. Urk. 7/64, Urk. 7/74, Urk. 7/76) klagte der Ver sicherte über weiterhin bestehende Nackenschmerzen und eine ein geschrän kte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (Urk. 7/95 S. 2).

Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 teilte die Suva dem V ersicherten mit, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. Mai 2014 und den persistierenden Beschwerden sei zu verneinen, weswegen die bisher ge währten Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung) per 3 1. Mai 2015 ein gestellt würden. Ferner bestehe kein Anspruch auf weitergehende Leistungen in Form einer Invalidenrente oder eine r Integritätsentschädigung (Urk. 7/100). Gegen die Verfügung vom 4. Mai

2015 erhob der Versicherte am 8. Juni 2015 Einsprache (Urk. 7/106). Diese wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom 1 7. Juli 2015 ab (Urk. 2 = Urk. 7/112). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2015 erhob der Versicherte am 1 4. September 2015 Beschwerde mit dem rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Suva anzuweisen, die gesetzlichen Leistun gen auszurichten (Urk. 1). Die Suva beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 201 5 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Ände rung vom 25. September 2015, das heisst vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt, weshalb im Folgenden die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesene Rechtslage zitiert wird. 1.2

Die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die zu beachtenden Grund sätze der Rechtsprechung betreffend den Unfallbegriff, die vorgesehe ne n Leistungen und zum Erfordernis des Vorliegens eines natürlichen un d adä qua ten Kausalzusammenhangs

hat die Beschwerdegegnerin im ange fochte nen

Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3 f. Ziff.

1) Darauf wird verwiesen. 1.3

Bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach erlittenem Schleu dertrauma ist nach der mit BGE 117 V 359 begründeten und mit BGE 134 V 109 modifizierten Praxis zunächst im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- be ziehungs weise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Ge wicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheit licher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriteri en in die Beurteilung mit ein zu beziehen sind.

Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhän gig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise er füllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden. Als Kriterien nennt die Rechtsprechung: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner Rechtsprechung für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwis chen einem Unfall und einer psy chischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat (BGE 115 V 133), wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetr etenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S.

409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S.

173 E.

4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt zu ihrem Ents cheid fest, bei der Auffahrkolli sion vom 2. Mai 2014 habe sich der Beschwerdeführer keine organischen Verletzungen im Sinne von strukturellen Veränderungen zugezogen. Sodann sei nicht ersichtlich, dass durch eine weitere ärztliche Behandlung eine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes erzielt werde . Basierend auf den Erkenntnissen des ambulanten Assessments in der Rehaklinik A.___ sei eine ungünstige Verl aufsprognose gestellt worden. Auch der Hausarzt Dr. B.___

habe eine ungünstige Prognose gestellt und im jüngsten Be richt vom 6. April 2015 bestätigt, dass seit einem Jahr keine wesentliche Besserung mehr eingetreten sei. Auf diese Berichte und Beurteilungen könne abgestellt werden. D er Beschwerdeführer selber habe keine Behandlung genannt, mittels der eine namhafte Besserung erreichbar sei . Von den Ärzten sei bei Vorliegen der hierfür typischen Beschwerden ein Beschleunigungs trauma der Halswirbelsäule diagnostiziert worden . Der adäquate Kausalzu sammenhang sei somit nach den in BGE 117 V 366 und BGE 134 V 109 entwickelten respektive modifizierten Grundsätzen zu prüfen (Urk. 2 S.

4 Ziff. 2, Urk. 6 S. 3 ff.) .

Bei der Auffahrkollision vom 2. Mai 2014 handle es sich um ein mittel schweres Ereignis, das dem Grenzbereich zu de n leichten Unfälle n zuzu ordnen sei. Von den rechtsprechungsgemäss zu prüfenden Adäquanzkriterien sei höchs tens eines erfüllt. Dies genüge bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbe reich zu den leichten Ereignissen nicht zur Bejahung des adäquaten Kausal zusammenhanges. Ein weiterer Anspruch auf Leistungen sei somit nicht ge geben (Urk. 2 S. 5 f . lit . b). 2.2

Der Beschwerdeführer führt aus, die Beschwerdegegnerin stütze sich auf den Bericht der Rehaklinik A.___ über das durchgeführte Assessment. Der Be richt und die darin gestellte ungünstige Prognose sei en indessen nicht halt bar. Die lediglich drei Monate nach dem Vorfall getroffenen Annahmen seien nicht zutreffend. Es sei namentlich nicht richtig, dass er (der Beschwerde führer) vor dem Unfall arbeitslos gewesen sei. Nicht verwertbar seien ferner die Berichte des Hausarztes Dr. B.___ vom 2. Oktober 2014 und vom 6. April 201 5. Die Beurteilung und die gestellte ungünstige Prognose seien nicht begründet. Zur Frage, ob eine namhafte Besserung noch möglich sei, habe die Beschwerdegegnerin nichts ermittelt. Insbesondere habe die Be schwerdegegnerin nichts zu den auf frühere Unfälle zurückgehende n

Vorzu stände n in Erfahrung gebracht und auf den Beizug

von

Vorakten verzichtet. Ebenso habe die Beschwerdegegnerin auf den Beizug der Akten der Inva lidenversicherung verzichtet, obschon auf der Grundlage einer Erwerbsun f ähigkeit von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesproche n worden sei. Beim Zusammentreffen ver schiedener Schadensursachen sei die Unfallversicherung für die Behandlung und die Taggelder gesamthaft zu ständig (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 3-5).

Bei der Beurteilung der Adäquanz sei zu beachten, dass es sich um einen mit telschweren Unfall im engeren Sinne handle. Von den zu prüfenden ob jektiven Adäquanzkriterien sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegeg nerin nicht nur ein einziges, sondern es seien insgesamt vier erfüllt. Der adä quate Kausalzusammenhang sei demnach zu bejahen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 6). 3. 3.1

Fest steht, dass der Beschwerdeführer als Folge der Auffahrkollision vom 2. Mai 2014 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit dem hierfür typi schen Beschwerdebild ohne strukturelle Läsionen erlitten hat (vgl. Urk. 7/25 S.

1, Urk. 7/27 S. 2). Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerde gegnerin für die Zeit ab Ende Mai 2015 eine weitere namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu Recht verneint und den Fallabschluss unter Vernei nung einer weitergehenden Leistungspflicht verfügt hat. 3.2

Angaben zum Verlauf nach dem Unfall vom 2. Mai 2014 machten die Ärzte der Rehaklinik A.___ im Bericht über das ambulante Assessment vom 16. Juli 201 4. Die Ärzte hielten fest, zu einer Kontusion der Halswirbelsäule im August 2010, den seit Jahren bestehenden rezidivierenden depressiven Ver stimmungen und einer Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) sei am 2. Mai 2014 die Distorsion der Halswirbelsäule (Grad II gemäss Quebec Task Force; QTF) gekommen (Urk. 7/25 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer habe nament lich über bewegungs- und belastungsabhängig verstärkte Dauer schmer zen im Bereich der unteren Halswirbelsäule und über in die gesamte Wirbel säule und in beide Schulterblätter ausstrahlende Schmerzen geklagt. Seit dem Unfall vom 2. Mai 2014 hätten sich die Schmerzen um 30 % verstärkt. Ferner bestehe eine Kraftlosigkeit in beiden Vorderarmen und je nach Intensität der Nackenbeschwerden träten auch Kopfschmerzen auf . Ab dem 1 2. Juli 2014 seien zusätzlich Gefühlstörungen im Bereich der gesamten rechten Körper hälfte dazugekommen.

Sogleich nach dem Unfall sei eine physiotherapeuti sche Behandlung eingeleitet worden, habe sich indessen als wenig hilfreich erwiesen. Im Zusammenhang mit den psychischen Problemen befinde sich der Beschwerdeführer in Abständen zwischen zwei und vier Wochen in psy chiatrischer Behandlung (Urk. 7/25 S.

2). Der Beschwerdeführer selber schätz e den aktuellen Zustand im Vergleich zur Situation nach dem Unfall als schlechter ein. Bei den Leistungstests habe eine erhebliche Symptomaus wei tung beo bachtet werden können (Urk. 7/25 S. 3). Bewegungs- und Trai nings bemühungen stehe der Beschwerdeführer skeptisch gegenüber und ei nen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben erachte er als nicht möglich. Als ange nehm

empfinde er die regelmässige n Besuche eines Schwimmbades. Das warme Wasser wirke schmerzlindernd. Weitere Abklärungen (neurologischer Art) seien im Zusammenhang mit den neu geklagten Empfindungsstörungen im Bereich der rechten Körperhälfte angezeigt. Zudem sei anlässlich der MRI-Abklärung im Mai 2014 (vgl. Urk. 7/70) eine Progredienz der Diskushernie im Bereich der Halswirbelsäule dokumentiert worden. Insgesamt erweise sich das medizinische und das berufliche Rehabilitationspotential als gering, wes wegen keine Rehabilitationsmassnahmen empfohlen werden könnten (Urk. 7/25 S. 4 f.). 3.3

Dem Bericht der Uniklinik C.___ vom 2 5. September 2014 ist mit Bezug auf den Unfall zu entnehmen, der Beschwerdeführer leide (1) bei Status nach Verkehrsunfall vom 2. Mai 2014 (sowie auch bei Status nach einem Auffahr unfall im Jahr 1995) an unspezifischen zervikalen Wirbelsäulenbeschwerden. Ferner diagnostizierten die Ärzte der Klinik (2) einen Morbus Bechterew mit massiver Dekonditionierung, Haltungsinsuffiz ienz und muskulärer Dysba la nce

und (3) eine schwere Depression. Seit dem Autounfall vom 2. Mai 2014 klage der Beschwerdeführer über tägliche Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den oberen Rücken und in beide Schultern. Auch in den Kopf strahlten die Schmerzen aus. Die Nackenbeweglichkeit sei schmerzhaft eingeschränkt. Zudem sei dem Beschwerdeführer rechtsbetont eine Kraftminderung und Sensi bilitätsminderung in den oberen und unteren Extremitäten aufgefallen. Auf grund des Morbus Bechterew bestehe eine generalisierte morgendliche Ge lenksteifigkeit. Bei Krankheitsschüben machten sich vor allem im Kreuz und zwischen den Schulterblättern Schmerzen bemerkbar. Die depressiven Symptome bestünden seit Jahren (Urk. 7/60 S. 1-2). 3.4

Der Hausarzt Dr. B.___ hielt am 2. Oktober 2014 fest, der Beschwerde führer klage vermehrt über Kribbelparästhesien rechts in den Beinen, wenn in der Physiotherapie am Hals gezogen werde . Die Prognose sei schlecht. Der Beschwerdeführer sei vorgeschädigt und Bezüger einer IV-Rente. Starke Schmerzmedikamente nehme er ein, ebenso Antidepressiva. Es sei eine kreis ärztliche Beurteilung angezeigt, um abzuschätzen, was v om jetzigen Unfall her rühre. Angezeigt sei auch die versuchsweise Wiederaufnahme der Arbeit in einem geringen Pensum (Urk. 7/40 S. 2). 3.5

Am 3 1. Dezember 2014 (Sprechstundenbericht) hielten die Ärzte der Uni klinik

C.___ fest, zusätzlich zu e inem Morbus Bechterew

leide der Be schwer deführer bei Status nach einem Verkehrsunfall im Jahre 1995 und demjeni gen vom

2. Mai 2014 an unspezifischen Zervik algien . Die geklagten Be schwerden seien am ehesten muskulärer Genese. Durch chiropraktische Massnahmen habe die Schmerzsymptomatik nicht gebessert werden können. Diese hätten vielmehr zu einer subjektiven Verschlechterung geführt. Die Be handlung sei daher abgebrochen worden. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe kein weiter er diagnostischer oder therapeutischer Behandlungs bedarf (Urk. 7/77 S. 1-2). 3.6

Suva-Arzt Prof. D.___

hielt am 9. Februar 2015 zum aktenmässigen Verlauf fest, im Rahmen der Erstuntersuchung nach der Auffahrkollision vom 2. Mai 2014 sei im Spital Z.___ die Diagnose eines Schleudertraumas nach

Heck kollision gestellt worden (vgl. Urk. 7/10) . Mittels einer CT-Untersuchung vom 3. Mai 2014 (vgl. Urk. 7/13) sei eine strukturelle traumatische Läsion am Achsorgan ausgeschlossen worden. Die Ärzte der Uniklinik C.___ (vgl. Urk. 7/6 0, Urk. 7/77) hätten von unspezifischen zervikalen Nackenbe schwerden berichtet, die nach dem Unfall vom 2. Mai 2014 aufgetreten seien. Die E.___ habe am 2. Dezember 2014 be richtet (vgl. Urk. 7/65), aus biomechanischer Sicht liessen sich die anschlies send an das Ereignis aufgetretenen, von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden nicht ohne weiteres erklären. Im Rahmen der neurologischen Untersuchung im Januar 2015 seien rechtsbetont multilokuläre chronische und diffuse Schmerzen und Parästhesien an Armen und Beinen festgestellt worden. Ein neurologisch fassbares Korrelat aber habe nicht gefunden wer den können. Zusammenfassend habe die am 2. Mai 2014 erlittene Distorsion der Halswirbelsäule nachweislich (bildgebende Befunde und weitere medizi nische Untersuchungsergebnisse) nicht zu einer strukturell-traumatischen Läsion geführt. Im Falle einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit keiner wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes mehr gerechnet werden (Urk. 7/84 S. 1-2). 3.7

Eine erneute bildgebende Untersuchung im März 2015 (MRI HWS) bestätigte die bereits bekannten degenerativen Schädigungen an der Halswirbelsäule (Diskushernie C5/6 ohne Myelopathie, mittelschwere Foramenstenose C5/6 rechts ohne sicheren Nachweis einer Nervenwurzelkompression; Urk. 7/89) und am 6. April 2015 hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer klage weiterhin über eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Er könne nicht mehr gut nach oben schauen oder den Kopf nach oben halten. Ebenso wenig könne er den Kopf nach rechts oder nach links drehen. Diese Bewegungen führten zu vermehrten Verspannungen im Bereich des Trape zius beidseits und zu Kopfschmerzen. Physiotherapeutische Massnahmen (Massage und Dehnungsübungen) hätten keinen Erfolg. Nach einer Behand lung verspüre er während dreier Tage Schmerzen. Die Prognose sei in dieser Situation ungünstig (Urk. 7/95 S. 1 f.). 4 . 4.1

Den Bericht über das ambulante Assessment in der Rehaklinik A.___

(E. 3.3 vorstehend) und die Berichte von Dr. B.___

(E. 3.4 u. E. 3.7 vor stehend) erachtet der Beschwerdeführer als unzureichende Entscheidungs grund lage, da darin das Ausbleiben einer wesentlichen Besserung durch wei tere Behandlungsmassnahmen nicht dargelegt worden sei und insbeson dere im Bericht der Rehaklinik A.___ aktenwidrig festgehalten worden sei, dass bereits seit 2003 eine Arbeitslosigkeit bestanden habe (E. 2.2 vorste hend). 4.2

Effektiv ist

dem Bericht der Rehaklinik A.___

zu entnehmen, der Beschwer deführer sei seit 2003 stellenlos („Arbeitsvertrag ist nicht vorhan den, gekündigt per 2003 “; Urk. 7/25 S.

3), währendem er im Zeitpunkt des Unfalles vom 2. Mai 2014 einer Teilerwerbstätigkeit (Pensum 30 %) nachging (Urk. 7/62). In Bezug auf die Frage de s Heilungsverlaufs und der Prognose ist der offensichtliche Fehler

jedoch von untergeordneter Bedeutung. Nament lich für die Prognose waren medizinische und nicht erwerbsbiographische Aspekte von Belang. Die Ärzte der Rehaklinik A.___ legten nachvollzieh bar dar, dass sich in erster Lin ie mit dem Ereignis vom 2. Mai 2014 nicht zusammenhängende Faktoren auf die erwerblichen Ressourcen auswirken. Seit vielen Jahren leidet der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Beein trächtigungen (1995 erlittener Heckauffahrunfall mit protrahiertem Hei lungs verlauf, degenerativ bedingte Rückenschädigung, d epressive Sympto matik) . Vor diesem Hintergrund fiel die Prognose betreffend Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nachvollziehbar ungünstig aus. Angesichts der erheblichen Vor schädigung und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei der Auffahrkollision vom 2. Mai 2014 keine organischen Verletzungen zugezo gen hat (vgl. Urk. 7/ 13), ist auch die Empfehlung der Ärzte der Rehaklinik A.___ nachvollziehbar, nach abgeschlossener Diagnostik sei ein baldiger Fallabschluss indiziert (Urk. 7/25 S. 5). 4.3

A uch Dr. B.___

stellte in seinen Berichten eine ungünstige Prognose betreffend Wiedereingliederung (vgl. E.

3.4 und 3.7 vorstehend). Zur Frage, ob sich durch eine weitere ärztliche Behandlung eine namhafte Besserung er zielen lasse, äusserte er sich hingegen nicht direkt. Dies tat indes Prof. D.___

gestützt auf eine Auswertung der Akten und kam zum Schluss, mit einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen lasse

sich mit überwiegender Wahr scheinlichkeit keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erzie len . In seine Beurteilung schloss er den Umstand mit ein, dass der Unfall vom 2. Mai 2014 zu keinen organisch fassbaren Verlet zungen geführt hatte und unspezifische Nackenbeschwerden persistierten. Zusätzlich wies er darauf hin, dass auch bezüglich der erst nachträglich geklagten rechtsbetonten chroni schen und diffusen Schmerzen und Parästhesien an Armen und Beinen kein neurologisch fassbares Korrelat feststellbar war

(E. 3.6 vorstehend). Hinzu kommt die Erkenntnis der Ärzte der Uniklinik C.___, dass die Schmerz symp tomatik

mittels chiropraktischer

oder physiotherapeutischer Massnah men nicht günstig beeinflusst werden konnte . Im Gegenteil hatten diese Massnahmen subjektiv sogar zu einer Verschlechterung des Zustandes geführt . Die Behandlung war daher abgebrochen und ein weiterer Behand lungsbedarf

vernein t worden . 4.4

Ist davon auszugehen, dass der unfallbedingte Zustand des Beschwerdefüh rers weder mit diag n o s tischen noch mit therapeutischen Massnahmen einer namhaften Besserung zugeführt werden kann, so erweist sich der Fallab schluss nach Massgabe des Gesetzes (Art. 19 Abs. 1 UVG) als korrekt. Auch der Beschwerdeführer vermochte weder in diagnostische r noch in therapeu tischer Hinsicht weiterführende Massnahmen zu be nennen, sondern be schränkte sich auf den Einwand, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklä rungspflicht nicht nachgekommen und habe es unterlassen Unterlagen zu früher erlittenen Unfällen und die Akten der Invalidenversicherung beizu ziehen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 5). Da im Zeitpunkt des Fallabschlusses mit keiner namhaften Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu rechnen war und auch mit Blick auf die Adäquanzbeurteilung (E. 5 nachstehend) erübrigte sich der Beizug von Akten bezüglich früherer Unfälle sowie der Beizug von Akten der Invalidenversicherung. Denn a nders als im Verfahren der Invaliden ver siche rung ist hier k eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen . 5. 5.1

Die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs nahm die Beschwerde geg nerin gestützt auf die BGE 117 V 359 begründete und mit BGE 13 4 V 109 modifizierte sogenannte

Schleudertraumapraxis

vor (Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 2 f.). Wohl zeigt der Beschwerdeführer erhebliche psychische Auffälligkeiten, jedo ch bestanden solche bereits vor dem Ereignis vom

2. Mai 201 4. Im Vordergrund stehen nach dem Vorfall vom 2. Mai

2014 aufgetre tene und seither persi stierende

Beschwerden im Nackenbereich, verbunden mit Ausstrahlungen in die Extremitäten und den Kopfbereich. Dies und die ärztlicherseits gestellte und zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogene Diag nose eines Distorsions traumas der Halswirbelsäule (ohne strukturelle Läsio nen) rechtfertigen die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges ge stützt auf die Schleuder traumapraxis . Auch der Beschwerdeführer bemän gelte dies nicht. 5.2

Beide Parteien stuften den Vorfall als mittelschweren Unfall ein. Während die Beschwerdegegnerin diesen i nnerhalb des mittelschweren Bereichs den leichten Ereignissen zuordnete (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2), ging der Beschwerdefüh rerin von einem mittelschweren Unfall im eigentlichen Sinne aus (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6).

Einfache Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug werden grundsätz lich zum Grenzbereich der leichten Unfälle gezählt (Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 64). Um ein derartiges Unfallereignis handelte es sich hier. Der Personenwagen des Beschwerdeführers befand sich im Stillstand, als das nachfolgende Fahr zeug (ebenfalls ein Personenwagen) mit der rechten Frontpartie auf den Wagen des Beschwerdeführers auffuhr. Die kollisionsbedingte Geschwindig keits änderung

(Delta-v) lag unter respektive innerhalb des Bereichs von 10

bis 15 km/h. Eine Drehung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers erfolgte nicht und der Beschwerdeführer bewegte sich als Folge der Kollision in Richtung der Fahrzeuglängsachse nach hinten (Urk. 7/65 S. 3).

Liegt ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen vor, so kann d ie adäquate Unfallkausalität des Gesundheitsschadens nur be jaht werden, wenn vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.3). 5.3

5.3.1

Beim Vorfall vom

2. Mai 2014 handelte sich um einen Auffahrunfall zweier Fahrzeuge ohne weitere Auffälligkeiten. Weder lässt das objektive Unfall geschehen eine besondere Eindrücklichkeit erkennen noch war es von dramatischen Umständen begleitet (E. 5.2 vorstehend; vgl. auch Urk. 7/22, Urk. 7/65). 5.3.2

Die Diagnose einer HWS-Distorsion genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Zur Bejahung dieses Kriteriums bedarf es einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma beziehungsweise für die adäquanzrechtlich äquivalente Verletzung typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Be sc hwerdebild beeinflussen können (beispielsweise eine beim Unfall einge nommene spezielle Körperhaltung und die d adurch bewirkten Komplikatio nen; BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er im Kollisionszeitpunkt den Kopf nach rechts abgedreht hatte (Urk. 7/14 S. 1). Ferner wurden prätraumatische degenerative Verän derungen festg estellt (vgl. Urk. 7/13). Indessen wurde keinem dieser Faktoren im Rahmen der medizinischen oder biomechanischen Beurteilungen eine massgebliche Bedeutung bei gemessen. A nderweitige erhebliche Verletzungen, welche sich der Beschwerdeführer neben dem Schleudertrauma zugezogen hat, sind zu verneinen (vgl. ins b. Urk. 7/10, Urk. 7/25, Urk. 7/40, Urk. 7/60, Urk. 7/65, Urk. 7/77). 5.3.3

Das Kriteri um der fortgesetzt spezifischen und belastenden ärztlichen Behand lung bis zum Fallabschluss (BGE 134 V 109 E.

10.2.3) bedingt ge samthaft betrachtet eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behand lung von ungewöhnlich langer Dauer. Ä rztliche Verlaufskontrollen und Ab klärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Be handlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesge richts 8C_62/2013 vom 1 1. September 2013 E. 8.3). Dies gilt auch fü r ärzt liche oder physiothera peutische Behandlungen, die medizinische Trainings therapie sowie für einen stationäre n Aufenthalt in einer Rehaklinik, soweit sich die Behandlungen in einem nach HWS-Distorsionen üblichen Umfang bewegen; praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anforde rungen gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2013 vom 9.

April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E.

4.4). Daran ändert auch nichts, wenn Schmerzmittel verabreicht oder Psychopharmaka eingenommen wurden und letztere allenfalls Nebenwirkun gen aufwiesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.3.2 und 8C_29/2010 vom 27.

Mai

2010 E. 5.3).

Eine diesen Anfor de rungen entsprechende belastende oder ungewöhnlich lange Behand lung ist weder aktenkundig noch wird sie behauptet. 5.3.4

Adäquanzrelevant sind in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen de erhebliche Beschwerden . Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014 E. 11. 2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Die vom Beschwerdeführer seit dem Unfall geklagten Beschwerden stuften die Ärzte als glaubhaft ein. Sie bestehen seit dann ohne wesentlichen Unterbruch und sie schränken den Beschwerdeführer im Alltagsleben deutlich ein. Das Krite rium ist als erfüllt zu betrachten. 5.3.5

Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) darf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträch tigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte und die Heilung nicht linear verlief, genügt hiefür nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3).

Wohl ist auf eine seit dem Unfall laufende Behandlung zurückzublicken, in dessen liegen keine besonderen (objektiven) Gründe vor, die geeignet waren, die Genesung zu verzögern . Somit ist das Kriterium nicht erfüllt. 5.3.6

Eine ärztliche Fehlbehandlung im Sinne einer medizinisch

betrachtet schädli chen Therapiemethode liegt unbestrittenermassen nicht vor. Ferner ist das Kriterium nicht bereits erfüllt, wenn eine angeordnete m edizinische Mass nahme sich nach träglich nicht als nutzbringend erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.6.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 231 E.

5.3) . 5.3.7

Was das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar da uernder Ausstieg aus dem Arbeit sprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unter nimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu set zen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstren gungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums an zurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwir kung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlich keiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Be mühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rech nung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeits unfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Krite rium erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.7.1 mit Hinweis auf

BGE 134 V 109 E. 10.2.7; vgl. auch Urteil 8C_635/2013 vom 9. April 2014 E. 4.4.5).

Trotz der ärztlichen Empfehlung, zumindest versuchsweise wieder eine Er werbstätigkeit auszuüben und trotz dem Erfordernis

zur Durchführung von rekonditionierenden Massnahmen verhielt sich der Beschwerdeführer seit dem Unfall wenig aktiv . Er unternahm kein e Anstrengungen, wieder (teil zeitlich) ins Erwerbsleben einzusteigen und rehabilitative Massnahmen brach er wieder ab, allein aufgrund der subjektive n Einschätzung, die Massnahmen seien nicht geeignet, da sie zu einer Zunahme der Besch werden führten (vgl. Urk. 7/25 S.

4, Urk. 7/40 S.

2, Urk. 7/76, Urk. 7/77 S.

1). Bei dieser Sachlage lässt sich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewie sener Anstrengungen nicht bejahen. 5.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Auf fahrunfall vom 2. Mai 2014 und damit den Anspruch auf weitere Leistungen zu Recht verneint hat (vgl. Urk. 2 S. 6 f. lit . b). Da auch der Zeitpunkt der Leistungseinstellung

nicht zu beanstanden ist (E. 4 vorstehend) erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm