Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1951, war bei der Y.___ je in einem Teilzeitpensum als Hauswartin (27 %ige Festanstellung), Reinigungsmit arbei terin (25,81 % im Stunden lohn) und Ablöserin Hausdienst (1 % im Stun den lohn) in einem Pen sum von insgesamt 53,81 % angestellt (Urk. 8/G3, Urk. 8/G9/1-2, Urk. 8/G33) und als solche bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfolgend: Unfall ver sicherung) obligatorisch gegen die Folgen von Un fällen versichert, als sie sich am 20. Mai 2012 bei einem Sturz die linke Hüfte verletzte (Urk. 8/G1). Die Versicherte wurde im Z.___ glei chentags notfallmässig behandelt. Nach Befundung der Röntgenbilder am 21. Mai 2012 wurde eine mediale Schen kel halsfraktur links festgestellt, welche unter stationärer Behand lung vom 21. bis 30. Mai 2012 im Z.___ mittels dynamischer Hüftschraube operativ versorgt wurde (Urk. 8/M1-2). Anschliessend wurde sie vom 30. Mai bis 4. Juli 2012 in der A.___ stationär behandelt (Austritts bericht vom 10. Juli 2012, Urk. 8/M6). Die Unfallversicherung erbrachte die gesetz lichen Leistun gen. Die teilweise Wiederaufnahme der Erwerbs tätigkeit erfolgte ab Mitte November 2012 (Urk. 8/M12, Urk. 8/M13 S. 23, Urk. 8/M16 S. 1, Urk. 1 S. 5). Es persistierten bewegungs- und belastungsabhängige Be schwerden im linken Oberschenkel mit Ausstrahlung kranial und ins linke Knie (Urk. 8/M16 S. 1). 1.2
Am 17. August 2013 erlitt die Versicherte bei einem Auffahrunfall als Bei fah rerin zudem eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; Urk. 7/G1, Urk. 7/M3). Bei der Erstbehandlung vom 17. August 2013 im Z.___ wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 25. August 2013 attestiert (Urk. 7/T2). Eine Fraktur an der HWS wurde radiologisch ausgeschlossen (Urk. 7/M1). Dr. med. B.___, praktische Ärztin, Fachärztin für Physikalische Medi zin und Rehabilitation sowie für Allgemeinmedizin, welche die Ver sicherte erstmals nach dem Unfall am 19. August 2013 untersuchte (Bericht vom 27. Oktober 2013, Urk. 7/M3), attestierte nach anfänglicher 100%iger Arbeits unfähigkeit ab dem 21. Oktober 2013 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/T6, Urk. 7/M4 S. 2). Die Unfall versicherung erbrachte auch für die Fol gen des Unfalls vom 17. August 2013 die gesetzlichen Leistungen.
Es persistierten Kopfdruck, Dreh schwindel und pseudoradikuläre Cervico cranial gien . Am 11. Dezember 2013 wurde die Versicherte im C.___ neurologisch abgeklärt, was einen normalen Befund ergab (Be richt vom 13. De zember 2013, Urk. 7/M9). Die am 5. Februar 2014 im D.___ erstellte Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels und der HWS ergab ausser dem Verdacht auf eine alte Ligamentum-nuchae-Läsion in Höhe C6/7 ebenfalls einen unauffälligen Befund (Urk. 7/M5).
Mit Verfügungen der Y.___ vom 4. Februar 2014 wurden die beiden Arbeitsverhältnisse der Versicherten als Reinigungsmitarbeiterin und als Ab löserin Hausdienst aus gesundheitlichen Gründen per Ende Mai 2014 aufge löst (Urk. 8/G40-G41). Die Teilzeittätigkeit als Hauswartin (27%iges-Pensum) führte die Ver sicherte (ab dem 21. Oktober 2013) fort (Urk. 7/M7 S. 3, Urk. 7/T6, Urk. 1 S. 4 f.). 1.3
Der Vertrauensarzt, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hatte die Versicherte am 4. September 2013 und am 5. Mai 2014 untersucht und verfasste zuhanden der Unfallver sicherung die Berichte vom 5. September 2013 (Urk. 8/M17) und vom 7. Mai 2014 (Urk. 8/M21), ergänzt jeweils mit den Schreiben vom 2. Oktober 2013 (Urk. 8/M18) und vom 19. Mai 2014 (Urk. 8/M22). Gestützt darauf stellte die Unfallversicherung die Taggeldleistun gen für die Folgen des Unfalls vom 20. Mai 2012 mit Verfügung vom 31. Juli 2014 ein (Urk. 8/G54). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 12. September 2014 Einsprache (Urk. 8/J1).
Am 9. September 2014 war am linken Hüftgelenk der Versicherten das Osteo syn thesematerial entfernt worden (OSME; Operationsbericht vom 10. Sep tem ber 2014, Urk. 8/M28). Die Unfallversicherung holte in der Folge das inter dis zi plinäre Gutachten des F.___ vom 29. Juni 2015 ein (Urk. 8/M29). 1.4
M it Verfügung vom 26. August 2014 stellte die Unfallversicherung ihre Leistun gen für die Folgen des Unfalls vom
17. August 2013 ein (Urk. 7/G36). Dagegen erhob die Krankenversicherung der Versicherten, Hel sana Versiche rungen AG, mit Schreiben vom 2. September 2014 vor sorglich Einsprache (Urk. 7/J1), welche sie mit Schreiben vom 8. September 2014 zurück zog (Urk. 7/J3). Mit Schreiben vom 29. September 2014 erhob sodann die Ver sicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 26. August 2014 (Urk. 7/J4). 1.5
Mit Einspracheentscheid vom 10. August 2015 vereinigte die Unfallver siche rung die beiden Einspracheverfahren und wies die beiden Einsprachen der Ver sicherten gegen die Verfügung vom 31. Juli 2014 (Urk. 8/G54) und gegen die Verfügung vom 26. August 2014 (Urk. 7/G36) ab (Urk. 2).
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 sprach die Unfallversicherung der Ver sicherten aufgrund des Unfalls vom 20. Mai 2012 eine Integritätsentschä di gung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % zu (Urk. 8/G74). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. 2.
Mit Eingabe vom 14. September 2015 erhob die Versicherte gegen den Ein spracheentscheid vom 10. August 2015 Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihr eine an ge messene Invalidenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallver sicherung (UVG) auszurichten (Urk.1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6 S. 1). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 15. Dezember 2015, Urk. 12 S. 2; Dup lik vom 13. Januar 2016, Urk. 16 S. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. Sep tember
2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geän derten Bestim mungen des Bundes geset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen über gangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende un d somit rechtserhebliche Sach ver halt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangs be stimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versi cherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus gebrochen sind, nach bi s herigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestim mungen).
D ie hier zu beurteilende n
Unfälle
haben sich in den Jahren 2012 und 2013 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall An wendung finden und im Folgenden in dieser Fas sung zitiert werden. 2. 2.1
Gemäss Art. 6 UVG wer den - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver siche rers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang be steht. 2.2
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeu tung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbe hand lung ( Art. 10 UVG ) und Taggeld (Art. 16
f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine nam hafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheits zustandes er wartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den An spruch auf eine Inva li denrente und auf ein e Integritätsentschädigung zu prüfen ( Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). Der Taggeldanspruch erlischt auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsun fähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten ( Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit
Art. 6 ATSG ; BGE 137 V 199 E. 2.1 ). 2.5
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom men, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
I m Gegensatz zum IV-recht lichen Verfahren ist eine allfällige Einschränkung der Versicherten im Haus halt
- respektive Aufgaben bereich nicht von Rele vanz, versichert doch die Unfallversicherung nur die Arbeitnehmertätigkeit ( Art. 1a Abs. 1 UVG; vgl. BGE 141 V 313 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts U 190/05
vom 2 8. April 2006 E . 4.2; vgl. auch: BGE 130 V 553 ). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf das F.___-Gutachten vom 29. Juni 2015 sei davon auszugehen, dass nur noch für die Hüftbeschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 20. Mai 2012 bestehe und der diesbezügliche gesundheitliche Endzu stand ab November 2014 erreicht ge wesen sei. Diese Gesundheitsbeeinträchtigung wirke sich im Wesentlichen im Unvermögen aus, Treppen steigen zu können. Da die Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (Hauswartin) auch in einem 100%igen Pensum ledig lich gering, nämlich durch zwischenzeitliche Pausen, eingeschränkt sei, ent spreche das Valideneinkommen im Wesentlichen dem Invalideneinkommen, so dass der Invaliditätsgrad offensichtlich nicht die 10%ige Grenze nach Art. 18 Abs. 1 UVG erreiche. Hinsichtlich aller anderen er littenen Ver letzun gen sei von einer spontanen Abheilung beziehungsweise vom Er reichen des Status quo sine vel ante auszugehen, so dass ein natür licher Kau salzusam menhang fehle, weshalb sich die Prüfung der Adäquanz erübrige. Jedenfalls aber wäre betreffend die HWS-Restbeschwerden ein adäquater Kau salzusam menhang (zum Unfall vom 17. August 2013) zu ver neinen (Urk. 2 S. 5 ff.). 3.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, gemäss der Einschätzung der F.___-Gutachter könne sie ihr bisheriges Arbeitspensum von gesamthaft 54 %, das teilweise Reinigungsarbeiten beinhalte, für welche sie unbestrit ten ermassen nicht mehr arbeitsfähig sei, lediglich noch in einem angepassten Arbeitsprofil (Hauswartarbeiten mit Einschränkungen) und in zeitlich redu ziertem Umfang von 27 % ausüben. Das Invalideneinkommen könne nicht mit dem tatsächlichen Verdienst gleichgesetzt werden, da sie die leidensan gepasste Tätigkeit nicht um zusätzliche 27 % aufstocken könne. Sie müsste sich daher auf dem Arbeitsmarkt um eine neue oder ergänzende Stelle be mü hen, weshalb auf den statistischen Lohn nach der Lohn strukturerhebung (LSE) 2012 abzustellen sei. Es sei indes aufgrund der gesundheitlichen Ein schränkungen, ihres fortgeschrittenen Alters und des bloss kleinen Pen sums absolut illusorisch, eine durchschnittlich gut bezahlte Stelle zu finden. Unter Berücksichtigung des nach gutachterlicher Feststellung nur noch zu 80 % möglichen Arbeitspensums und eines leidensangepassten Abzuges von 25 %, sei ein Invaliditätsgrad von 47,61 % gegeben (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 12). 3.3
Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 4. 4.1
Beide Parteien stellen zur Beantwortung dieser Frage auf das interdisziplinäre F.___-Gutachten vom 23. Juni 2015 (Urk. 8/M29) ab. Dem ist zuzu stimmen. Die Beschwerdeführerin wurde vom 4. bis 8. Mai 2015 von Fachärzten der Inneren Medizin, der Orthopädie, der Rheumatologie, der Neurologie, der Hals-, Nasen- und Ohren-Heilkunde sowie der Psychiatrie (Urk. 8/M29 S. 2 f.) umfassend unter sucht und die Schlussfolgerungen wurden nach voll ziehbar begründet aufgeführt. Das F.___-Gutachten erfüllt auch sonst alle recht sprechungsgemäss erforder lichen Kriterien für beweisk räftige ärztliche Ent scheidungs gr undlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 12 5 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2
4.2.1
Betreffend die Restbeschwerden der Beschwerdeführerin im HWS-Bereich führten die F.___-Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe noch über konstante Nacken- und Kopf schmerzen wechselnder Ausprägung, be las tungsabhängig verstärkt, und einem Tinnitus in beiden Ohren sowie eine Abnahme der Hörfähigkeit seit dem Auffahrunfall vom 17. August 2013 ge klagt. Ein weiterer Auffahrunfall habe sich nach Angaben der Be schwerde führerin am 12. Februar 2015 ereignet, der jedoch nur zu einer vorüber gehenden Verschlechterung der persistierenden Kopfschmerzen und der Schwin delbeschwerden von zwei bis drei Wochen geführt habe. Die Folgen des Unfalls vom 12. Februar 2015 seien heute nicht mehr relevant. Im HNO-Bereich bestehe ein Status nach posttraumatischem Lagerungsschwindel nach zwei Autoauffahrkollisionen (August 2013 und Februar 2015), der aktuell jedoch remittiert sei. Ein Wiederauftreten des paroxysmalen Lagerungs schwindels sei möglich, dann aber nicht überwiegend wahrscheinlich unfall bedingt (Urk. 8/M29 S. 74 f.). Der Status quo sine nach dem Unfall vom 17. August 2013 könne zirka ein Jahr ab dem Unfalldatum, das heisse ab dem 17. August 2014 als erreicht angesehen werden (Urk. 8/M29 S. 79). Die myotendinotischen Befunde geringen Ausmasses seien nur möglicherweise, nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen (Urk. 8/M29 S. 80).
Weiter führten die Gutachter aus, ein weiterer, nicht aktenkundiger Unfall habe sich nach Angaben der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2013 ereignet. Sie habe sich bei einem Sturz eine Rippenprellung links zugezogen. Sie habe während zirka vier Wochen einen Rippengurt tragen müssen und die Arbeits fähigkeit sei von 75 % auf 50 % (des 55%igen Pensums) reduziert worden (Urk. 8/M29 S. 17). Diesbezüglich würden keinerlei Beschwerden mehr beste hen (Urk. 8/M29 S. 73). 4.2.2
Die Beschwerdegegnerin ging mangels bildgebend und neurologisch unfall bedingter Befunde (Urk. 7/M5, Urk. 7/M9, Urk. 8/M29 S. 74) unstrittig und zu Recht gestützt auf der Beurteilung der F.___-Gutachter davon aus, dass die genannten Restbeschwerden im HWS-Bereich nicht mehr überwiegend wahr scheinlich als kausale Folgen des Unfalls vom 17. August 2013 anzu sehen sind.
Die Folgen der allein im Gutachten erwähnten Ereignisse vom 15. Mai 2013 und vom 12. Februar 2015 sind nicht Gegenstand des angefochtenen Ent scheides, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, zumal die Be schwerde führerin diesbezüglich nichts vorbringt respektive geltend macht. 4.3
4.3.1
Ebenfalls unstrittig ausgewiesen ist sodann, dass aufgrund der beim Unfall vom 20. Mai 2012 erlittenen Schenkelhalsfraktur links ( Urk. 8/M1-2 ) auch nach der OSME vom
9. September 2014 (Urk. 8/M27 ) unfallbedingte Restbe schwerden an der lin ken Hüfte persistierten. Es sind dies gemäss dem F.___-Gutachten vom 29. Juni 2015 insbesondere belastungsabhängige Schmerzen über den gan zen lateralen Oberschenkel, myofasciale Befunde mit Verkür zungen und in allen Ebenen deutliche Einschränkungen der Beweglichkeit des linken Hüft gelenkes (Urk. 8/M29 S. 45, S. 70, S. 72 und S. 77).
Nach Einschätzung der F.___-Gutachter war ab November 2014, das heisse zirka sechs Wochen nach der Metallentfernung, eine Arbeitsfähigkeit wieder gegeben (Urk. 8M29 S. 81). 4.3.2
Die Beschwerdegegnerin schloss daraus im angefochtenen Einsprache ent scheid, dass der Zeit punkt für den „gesundheitlichen Endzustand“ be züglich des Unfalles vom 20. Mai 2012 und seiner Fol gen dement sprechend auf zirka sechs Wochen nach der OSME vom 10. September 2014 (Urk. 8/M28) auf Ende Oktober 2014 festzusetzen sei (Urk. 2 S. 6). Dies wurde nicht bestritten und ist nicht zu bean standen, zumal die OSME kom plikationslos verlief (Urk. 8/M28).
Es ist damit davon auszugehen, dass ab November 2014 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der linken Hüfte keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte und der Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG (vgl. BGE 134 V 109 E. 4, Urteil e des Bun des gerichts 8C_ 265/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.1 und 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 8.1) daher zu Recht erfolgt. Dementsprechend fallen die Taggeldleistungen und die Leistungen für die Heilbehandlung per Ende Oktober 2014 dahin. 4.3.3
Der strittige Renten anspruch ist folglich für die Zeit ab November 2014 allein aufgrund der Beschwerden im Hüftbereich zu prüfen. 5. 5.1
Hinsichtlich der diesbezüglich verbleibenden Arbeitsfähigkeit kamen die F.___-Gutachter zum Schluss, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin und als Hausdienstange stellte im Schulhaus bestehe, insbesondere da diese Tätigkeiten repetitives Treppen steigen und gelegentliches Begehen von Leitern erfordere. In der bis herigen Tätigkeit als Hauswartin Kleinobjekte, wie die Beschwerdeführerin sie derzeit teilzeitlich ausführe, sei sie nach eigenen Angaben auf nur einer Ebene beschäftigt; das repetitive Treppensteigen entfalle somit. Deshalb sei diese Tätigkeit im früher ausgeübten Ausmasse von 55 % bezogen auf 100 % zumutbar, sofern in dieser Tätigkeit keine Arbeiten mit Besteigen von Leitern und so weiter anfallen würden (Urk. 8/M29 S. 81).
In einer optimal leidensangepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Treppen- und Leiternsteigen sei die Beschwerdeführerin zu 80 % ab zirka November 2014 einsetzbar, denn es bestehe ein vermindertes Rendement von 20 % aufgrund der unfallbedingten Minderbelastbarkeit (Urk. 8/M29 S. 81).
Auf die Frage unter Ziff. 7.6.1 des Gutachtens, welche einzelnen Belastungen der Beschwerdeführerin in einer beruflichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der mit überwiegenden Wahr scheinlichkeit auf das Ereignis vom 20. Mai 2012 zurückzuführenden Beschwerden noch zumutbar seien, gaben die Gut ach ter zudem an: Leichte Tätigkeiten ohne repetitives Treppengehen oder repe titives Heben von Lasten über 5 Kilogramm, ohne Tätigkeiten in knien der oder kauernder Stellung, ohne repetitives Halt- oder Über kopf arbeiten der Arme und Zwangshaltungen der HWS. Eine solche Tätigkeit sei zu 100 % mit 20%iger Rendement-Verminderung im Sinne von ver mehrten Pausen zu mutbar . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswartin für Kleinobjekte ent spreche dem angegebenen Arbeitsprofil teilweise. Ent sprechend sei die Arb eitsfähigkeit bei mindestens 50 % von 100 % zu sehen be ziehungsweise die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit sollte im Pensum von 50 % bis 55 % wieder möglich sein (Urk. 8/M29 S. 80).
5.2
5.2.1
Aus Ziff. 7.10.1 des Gutachtens ergibt sich, dass die Einschränkung „ohne repetitives Halt- oder Überkopfarbeiten der Arme und Zwangshaltungen der HWS“ (Urk. 8/M29 S. 83 f.) sich auf unfallfremde Beschwerden beziehen und daher hier nicht beachtlich sind.
Aufgrund der übrigen, zitierten Einschätzung der F.___-Gutachter ist davon auszugehen, dass die ange stammten Tätigkeiten als Reinigungsmitarbeiterin und als Hausdienstangestellte im Schulhaus, welche die Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 20. Mai 2012 im Stundenlohn in einem Pensum von 25,8 % und 1 % ausgeführt hatte (Urk. 8/G3, Urk. 8/G9), nicht mehr zumut bar sind.
In Bezug auf die Festanstellung als Hauswartin, welche die Beschwerde führe rin im bisherigen Pensum von 27 % (Urk. 1 S. 4 f. und S. 7 f., Urk. 7/M7 S. 3, Urk. 7/T6) weiterhin ausübt, ist von einer 55%igen Arbeits fähigkeit bezogen auf 100 % auszugehen, sofern in dieser Tätigkeit keine Arbeiten mit repetiti vem Treppengehen, Besteigen von Leitern und ähnlichem anfallen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern besteht diese Tätigkeit insbesondere im Reinigen von zwei Kinder gärten (Urk. 8/M29 S. 62). Es handle sich dabei nunmehr um eine angepasste Tätigkeit, bei welcher sie Überkopfarbeiten wie das Reinigen von Decken lampen, das Aus wechseln von Leuchtkörpern und das Putzen von Fenstern nicht ausführen müsse. Das Auf- und Abstuhlen würde von den Kindergärt nerinnen besorgt, sie reinige also Boden, Tische, WCs und die Spülbecken. Mit dem Teleskop mob müsse sie zudem Spinnweben auch über Kopfhöhe entfernen (Urk. 8/M29 S. 16).
Auch dem Bericht des Hausdienstes des Schulhauses G.___ vom 15. Juli 2013 (Urk. 8/G33/1-3) ist zu entnehmen, dass nach dem Unfall vom 20. Mai 2012 die Tätigkeit an die Beschwerden angepasst wurde. 5.2.2
Die aktuell in reduziertem Pensum ausgeführte Tätigkeit entspricht somit nicht mehr der bisherigen Erwerbstätigkeit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 4) entspricht daher die angestammte Tätigkeit nicht einer leidensangepassten Tätigkeit, sondern die angestammte Tätigkeit wurde - soweit sie überhaupt beibehalten werden konnte - den Beschwerden teilweise angepasst, was nicht dasselbe ist.
Was die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit betrifft, ist daher davon auszugehen, dass nicht nur die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin und als Hausdienstangestellte im Schulhaus, son dern auch diejenige als Hauswartin nicht mehr zumutbar ist respektive die nunmehr noch ausgeführte Tätigkeit einer leidensangepassten Tätigkeit ent spricht. Dies erhellt schon daraus, dass das Besteigen von Leitern ursprüng lich zu dieser Tätigkeit gehörte und die zu verrichtenden Arbeiten vom Anforderungsprofil her bei allen drei teilzeitlich ausge führten Tätigkeiten ähnlich sind. 5.3
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist ent sprechend den Angaben der F.___-Gutachter von folgendem Anforderungs profil auszugehen: Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Treppengehen, ohne Leiternsteigen oder repetitives Heben von Lasten über 5 Kilo gramm, ohne Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung.
Was das zumutbare Arbeitspensum in einer solchen Tätigkeit betrifft, bringt die Beschwerdeführerin zutreffend vor, dass aufgrund der attestierten 20%igen Leistungseinschränkung wegen der Notwendigkeit zu vermehrten Pausen nicht von einer 100%igen, sondern von einer 80%igen Arbeitsfähig keit (bei möglicher ganztägiger Präsenz) auszugehen ist. Dementsprechend führten die F.___-Gutachter zur Frage des zumutbaren Umfangs der Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit denn auch aus, die Beschwerde führerin sei zu 80 % einsetzbar, es bestehe ein vermindertes Ren dement von 20 % aufgrund von unfallbedingter Minderbelastbarkeit (Urk. 8/M29 S. 81). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 7, Urk. 6 S. 4 f., Urk. 16 S. 2 f.) ergibt diese Einschrän kung respektive die Notwendigkeit zu vermehrten Pausen im Sinne eines um 20 % verminderten Rendements daher nicht ohne Weiteres einen Invaliditätsgrad von unter 10 %, wie sich auch aus dem Folgenden Einkommensvergleich ergibt. 6. 6.1
Bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG ist die Arbeits- und Erwerbsfähigk eit allein danach zu beurteilen , wie sich der Ge sundheits schaden auf dem zu unterstellenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG)
auswirkt ( BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2 ; Urteil des Bundes gerichts 8C_754/2016 vom 2 8. Februar 2017 E. 3 .1 ) .
Der Invaliditätsgrad ist im Folgenden mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage ab (hypo thetischem) Rentenbeginn im Jahr 2014 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts U 327/02 vom 2 1. Juli 2003 E. 3.1.1). 6.2
6.2.1
Rechtsprechungsgemäss ist bei der Bemessung der Vergleichseinkommen in der Unfallversicherung grundsätzlich von einem Vollzeitpensum auszugehen, unabhängig davon, ob die versicherte Person vor Eintritt des Gesund heits schadens teilzeitlich erwerbstätig gewesen war ( BGE 119 V 475 E. 2b; Urteil e des Bundesgerichts 8C_754/2016 vom 2 8. Februar 2017 E. 3 .1 ).
Diesem Fak tor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass auf grund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Fest legung des hypothetischen Valideneinkommens (per November 2014) ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hin sicht lich Fähig keiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der ver sicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2).
Für die Ermit tlung des Valideneinkommens ist in der Regel entscheidend, was die ver sicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbe ginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Ge sunde tatsächlich verdient hätt e (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 2 1. Juli 2011 E. 4.1). 6.2.2
Die Beschwerdeführerin geht von einem Valideneinkommen in einem 100%- Pensum in der Höhe von Fr. 58‘774.-- aus, welches sich für das Jahr 2012 wie folgt zusam mensetze: Fr. 16‘036.-- pro Jahr (respektive Fr. 1‘336.35 pro Monat) für die Hauswartstätigkeit und Fr. 15‘702.-- pro Jahr für die Stun denlohnanstellung in der Reinigung (Urk. 1 S. 8), hochgerechnet vom ange stammten Pensum von gerundet 54 % auf 100 % ([Fr. 16‘036.-- + Fr. 15‘702.--] : 54 x 100 = Fr. 58‘774.--).
Die Beschwerdegegnerin hat sich dazu im Einzelnen nicht ge äussert und im angefochtenen Entscheid kein Valideneinkommen festgelegt (Urk. 2 S. 7, Urk. 6 S. 4, Urk. 16). Jedoch ist den Akten betreffend die Anstellungen im Stundenlohn als Reinigungsmitarbeiterin (25,81 % à Fr. 26.17 respektive ab Mai 2012 à Fr. 26.30 pro Stunde) und als Ablöserin Hausdienst (1 % à Fr. 26.74 pro Stunde) eine Berechnung der Beschwerdegegnerin zum mass ge blichen Jahreslohn zu ent nehmen, welche unter Berücksichtigung der An ga ben der Arbeitgeberin (Urk. 8/M11) eben falls einen Jahreslohn von Fr. 15‘702.45 ergab (Urk. 8/G10). Davon ist somit auszu gehen.
Das Einkommen für die Festanstellung als Hauswartin (27 %, Urk. 8/G3) von Fr. 1‘336.35 pro Monat ist der Unfallmeldung vom 21. Mai 2012 zu ent neh men (Urk. 8/G1), was den von der Beschwerdeführerin angenommenen Jahreslohn von Fr. 16‘036.20 ergibt. Es ist indes zusätzlich der 13. Monats lohn von Fr. 1‘322.40 (Urk. 8/G1) zu berücksichtigen, so dass ein Jahreslohn von Fr. 17‘358.60 im Jahr 2012 resultiert.
Insgesamt ist somit von einem Jahreseinkommen von Fr. 33‘061.05 (Fr. 15‘702.45 + Fr. 17‘358.60) bei einem Pensum von 53,81 % (Urk. 8/G1), mithin von Fr. 61‘440.30 bei einem 100%igen Pensum im Jahr 2012 auszu gehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2014 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [Tabelle T1.2.10], Sektor 3 Dienstleistungen G-S, 2012: 101.9; 2014: 103.6) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 62‘465.35 (Fr. 61‘440.30 : 101.9 x 103.6) im Jahr 2014. 6.3
6.3.1
Da die Beschwerdeführerin mit dem tatsächlich ausgeübten Pensum von 27 % ihre Arbeitsfähigkeit ab November 2014 von 80 % und im Übrigen auch das angestammte Pensum von 53.81 % (Urk. 8/G1) nicht ausschöpfte, kann nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2016 vom 2 8. Februar 2017 E. 3 .1). Ent ge gen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das Invalideneinkommen auch nicht ausgehend vom tatsäch lichen Einkommen auf das entsprechende zumutbare Pensum der Restarbeitsfähigkeit hochzurechnen.
Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die kon krete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt wer den, können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohn struk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) oder der Suva-Dokumen tation von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b so wie RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).
Die Beschwerdeführerin macht daher zu Recht geltend, das Invalidenein kom men sei a us gehend vom statistischen Tabellenlohn gemäss LSE 2012 zu bestimmen (Urk. 1 S. 8). 6.3.2
Das statistische Monatseinkommen bei Frauen betrug gemäss der (seit 2012 in revidierter Form durch ge führten) LSE 2012 (vgl. zur Revision und Anwendbarkeit der LSE ab 2012: IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 und Nr. 349 vom 20. Juni 2016; BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1) Fr. 4‘112.-- (TA1 [Privater Sektor], Kompetenzniveau 1, Total Frauen).
Unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen (vom BSF erhobenen) wöchent lichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2012 ( Betriebsübliche Arbeitszei t nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , Abschnitt A-S, To tal), der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2014 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen [2010 = 100], Nominallohnindex Frauen [Tabelle T1.2.10], Total B-S, 2012: 102.0; 2014: 103.6) sowie der Restarbeitsfähigkeit von 80 % resultiert ein Durch schnittseinkommen im Jahr 2014 von Fr. 41‘798.45 (Fr. 4‘112.-- x 12; : 40, x 41,7; : 102 x 103.6; x 0.8). 6.4 6.4.1
Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits fähig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Ein kommen verwerten kann ( vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75 ). Der Abzug ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 6.4.2
Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin vermehrt Pausen benötigt und eine unfallbedingte Minderleistung besteht, wurde bereits mit dem um 20 % ver minderten Rendement hinreichend Rechnung getragen und er darf ent sprechend nicht zusätzlich mit einem Abzug versehen und damit doppelt heran gezo gen werden ( vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 und 9C_584/2015 vom 1 5. April 2016 E. 6.2).
Es besteht im Übrigen denn auch kein ernsthafter Grund zur Befürchtung, ein poten tieller Arbeitgeber, der sich mit einer 8 0 % eines Vollzeitpensums (mit unein ge schränktem Einsatz) ausmachenden Leistungs erbringung begnügen und eine entsprechende Stelle anbieten kann, würde bei der Entlöhnung von einem tieferen Lohnansatz als bei einer voll einsatzfähigen Arbeitnehmerin mit entsprechend höherem Rendement ausgehen. Unter dem Aspekt des reduzier ten Beschäftigungsgrades lässt sich daher ein Abzug vom auf tabel larischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen nicht rechtfertigen ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_379/2011 vom 2 6. August 2011 E. 4.2.3 mit Hin weisen und 8C_419/2012 vom 2 1. Septembe r 2012 E. 3 ). 6.4.3
Zu beachten ist sodann, dass das Alter der Beschwerdeführerin, obschon sie Anfang November 2014 bereits 63 Jahre alt war und damit ein Jahr vor der Pensionierung stand, hier nicht massgeblich ist. Denn anders als bei der Invalidenversicherung (Art. 30 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung, IVG) fällt die Rente in der Unfallversicherung mit dem Bezug der AHV-Rente nicht dahin ( Art. 19 Abs. 2 UVG) , wobei sie - in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG - nach dem Monat, in dem Männer das 6 5. und Frauen das 6 4. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden kann ( Art. 22 UVG; vgl. BGE 134 V 131 ; zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2.2 und E. 5.5 ).
Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Ver sicherten getroffen, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II).
In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Be stimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschä d i gung erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2.2) .
Nach der Rechtsprechung findet Art. 28 Abs. 4 (Variante 2) UVV auch dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil - wie vorliegend - nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 5.3 mit Hinweis).
Mit Blick auf diese Rechtslage ist das Invalideneinkommen zu bestimmen, wie wenn die Beschwerdeführerin im mittleren Alter wäre. Dieses liegt nach der Rechtsprechung bei etwa 42 Jahren oder zwischen 40 und 45 Jahren ( BGE 122 V 418
E. 1b ; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 5. 6 mit Hinweis ). Das Alter rechtfertigt somit keinen Abzug vom durch schnittlichen Statistiklohn. 6.4.4
Mit Ausnahme der gesundheitlichen Behinderung, welche hier allein bezüg lich der Hüftbeschwerden beachtlich ist, geben auch die übrigen Merkmale (Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie) keinen Anlass für einen Abzug, was denn auch nicht geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 9). Namentlich nimmt d ie Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedri ger das Anforderungs profil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), wes halb mit B lick auf das Kompetenz niveau 1
auch das Kriterium Betriebs zuge hörigkeit respek tive das Fehlen einer lange n Betriebs zugehörigkeit keinen Ab zug zu rechtferti gen vermag ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
Aufgrund des massgeblichen gesundheitsbedingten Anforderungsprofils (leichte, wechsel belastende Tätigkeiten ohne repetitives Treppengehen, ohne Leitersteigen oder repetitives Heben von Lasten über 5 Kilo gramm, ohne Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung) rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %.
Ein höherer Ab zug wegen der alleinigen hüftbedingten Einschränkung ist nicht vorzunehmen, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2 013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Ausserdem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst d er Um stand, dass eine versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, im Hinblick auf den allein massgeblichen ausge glichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. Septem ber 2012 E. 8). 6.4.5
Das Invaliden einkommen für das Jahr 2014 ist nach dem Gesagten auf Fr. 37‘618.60 (Fr. 41‘798.45 x 0,90) festzusetzen. 6.5
Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 62‘465.35 ergibt eine Ein busse von Fr. 24‘846.75 und damit einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 40 %. Damit ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente in dieser Höhe begründet ( Art. 18 Abs. 1 UVG), weshalb die Beschwerde geg nerin den Rentenanspruch folglich zu Unrecht verneinte. 7.
Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
10. August 2015 (Urk.
2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente von 40 % ab 1. Novem ber 2014 hat. 8.
Das Verfahren ist kostenlos.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 0. August 2015 aufgehoben , und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente von 4 0 % ab 1. November 2014 hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘700.- - (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zah len. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1951, war bei der Y.___ je in einem Teilzeitpensum als Hauswartin (27 %ige Festanstellung), Reinigungsmit arbei terin (25,81 % im Stunden lohn) und Ablöserin Hausdienst (1 % im Stun den lohn) in einem Pen sum von insgesamt 53,81 % angestellt (Urk. 8/G3, Urk. 8/G9/1-2, Urk. 8/G33) und als solche bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfolgend: Unfall ver sicherung) obligatorisch gegen die Folgen von Un fällen versichert, als sie sich am 20. Mai 2012 bei einem Sturz die linke Hüfte verletzte (Urk. 8/G1). Die Versicherte wurde im Z.___ glei chentags notfallmässig behandelt. Nach Befundung der Röntgenbilder am 21. Mai 2012 wurde eine mediale Schen kel halsfraktur links festgestellt, welche unter stationärer Behand lung vom 21. bis 30. Mai 2012 im Z.___ mittels dynamischer Hüftschraube operativ versorgt wurde (Urk. 8/M1-2). Anschliessend wurde sie vom 30. Mai bis 4. Juli 2012 in der A.___ stationär behandelt (Austritts bericht vom 10. Juli 2012, Urk. 8/M6). Die Unfallversicherung erbrachte die gesetz lichen Leistun gen. Die teilweise Wiederaufnahme der Erwerbs tätigkeit erfolgte ab Mitte November 2012 (Urk. 8/M12, Urk. 8/M13 S. 23, Urk. 8/M16 S. 1, Urk. 1 S. 5). Es persistierten bewegungs- und belastungsabhängige Be schwerden im linken Oberschenkel mit Ausstrahlung kranial und ins linke Knie (Urk. 8/M16 S. 1).
E. 1.2 Am 17. August 2013 erlitt die Versicherte bei einem Auffahrunfall als Bei fah rerin zudem eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; Urk. 7/G1, Urk. 7/M3). Bei der Erstbehandlung vom 17. August 2013 im Z.___ wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 25. August 2013 attestiert (Urk. 7/T2). Eine Fraktur an der HWS wurde radiologisch ausgeschlossen (Urk. 7/M1). Dr. med. B.___, praktische Ärztin, Fachärztin für Physikalische Medi zin und Rehabilitation sowie für Allgemeinmedizin, welche die Ver sicherte erstmals nach dem Unfall am 19. August 2013 untersuchte (Bericht vom 27. Oktober 2013, Urk. 7/M3), attestierte nach anfänglicher 100%iger Arbeits unfähigkeit ab dem 21. Oktober 2013 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/T6, Urk. 7/M4 S. 2). Die Unfall versicherung erbrachte auch für die Fol gen des Unfalls vom 17. August 2013 die gesetzlichen Leistungen.
Es persistierten Kopfdruck, Dreh schwindel und pseudoradikuläre Cervico cranial gien . Am 11. Dezember 2013 wurde die Versicherte im C.___ neurologisch abgeklärt, was einen normalen Befund ergab (Be richt vom 13. De zember 2013, Urk. 7/M9). Die am 5. Februar 2014 im D.___ erstellte Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels und der HWS ergab ausser dem Verdacht auf eine alte Ligamentum-nuchae-Läsion in Höhe C6/7 ebenfalls einen unauffälligen Befund (Urk. 7/M5).
Mit Verfügungen der Y.___ vom 4. Februar 2014 wurden die beiden Arbeitsverhältnisse der Versicherten als Reinigungsmitarbeiterin und als Ab löserin Hausdienst aus gesundheitlichen Gründen per Ende Mai 2014 aufge löst (Urk. 8/G40-G41). Die Teilzeittätigkeit als Hauswartin (27%iges-Pensum) führte die Ver sicherte (ab dem 21. Oktober 2013) fort (Urk. 7/M7 S. 3, Urk. 7/T6, Urk. 1 S. 4 f.).
E. 1.3 Der Vertrauensarzt, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hatte die Versicherte am 4. September 2013 und am 5. Mai 2014 untersucht und verfasste zuhanden der Unfallver sicherung die Berichte vom 5. September 2013 (Urk. 8/M17) und vom 7. Mai 2014 (Urk. 8/M21), ergänzt jeweils mit den Schreiben vom 2. Oktober 2013 (Urk. 8/M18) und vom 19. Mai 2014 (Urk. 8/M22). Gestützt darauf stellte die Unfallversicherung die Taggeldleistun gen für die Folgen des Unfalls vom 20. Mai 2012 mit Verfügung vom 31. Juli 2014 ein (Urk. 8/G54). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 12. September 2014 Einsprache (Urk. 8/J1).
Am 9. September 2014 war am linken Hüftgelenk der Versicherten das Osteo syn thesematerial entfernt worden (OSME; Operationsbericht vom 10. Sep tem ber 2014, Urk. 8/M28). Die Unfallversicherung holte in der Folge das inter dis zi plinäre Gutachten des F.___ vom 29. Juni 2015 ein (Urk. 8/M29).
E. 1.4 M it Verfügung vom 26. August 2014 stellte die Unfallversicherung ihre Leistun gen für die Folgen des Unfalls vom
17. August 2013 ein (Urk. 7/G36). Dagegen erhob die Krankenversicherung der Versicherten, Hel sana Versiche rungen AG, mit Schreiben vom 2. September 2014 vor sorglich Einsprache (Urk. 7/J1), welche sie mit Schreiben vom 8. September 2014 zurück zog (Urk. 7/J3). Mit Schreiben vom 29. September 2014 erhob sodann die Ver sicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 26. August 2014 (Urk. 7/J4).
E. 1.5 Mit Einspracheentscheid vom 10. August 2015 vereinigte die Unfallver siche rung die beiden Einspracheverfahren und wies die beiden Einsprachen der Ver sicherten gegen die Verfügung vom 31. Juli 2014 (Urk. 8/G54) und gegen die Verfügung vom 26. August 2014 (Urk. 7/G36) ab (Urk. 2).
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 sprach die Unfallversicherung der Ver sicherten aufgrund des Unfalls vom 20. Mai 2012 eine Integritätsentschä di gung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % zu (Urk. 8/G74). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.
E. 2 Mit Eingabe vom 14. September 2015 erhob die Versicherte gegen den Ein spracheentscheid vom 10. August 2015 Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihr eine an ge messene Invalidenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallver sicherung (UVG) auszurichten (Urk.1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6 S. 1). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 15. Dezember 2015, Urk. 12 S. 2; Dup lik vom 13. Januar 2016, Urk. 16 S. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. Sep tember
2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geän derten Bestim mungen des Bundes geset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen über gangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende un d somit rechtserhebliche Sach ver halt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangs be stimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versi cherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus gebrochen sind, nach bi s herigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestim mungen).
D ie hier zu beurteilende n
Unfälle
haben sich in den Jahren 2012 und 2013 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall An wendung finden und im Folgenden in dieser Fas sung zitiert werden.
E. 2.1 Gemäss Art. 6 UVG wer den - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver siche rers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang be steht.
E. 2.2 Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeu tung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 2.4 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbe hand lung ( Art. 10 UVG ) und Taggeld (Art. 16
f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine nam hafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheits zustandes er wartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den An spruch auf eine Inva li denrente und auf ein e Integritätsentschädigung zu prüfen ( Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). Der Taggeldanspruch erlischt auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsun fähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten ( Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit
Art.
E. 2.5 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom men, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
I m Gegensatz zum IV-recht lichen Verfahren ist eine allfällige Einschränkung der Versicherten im Haus halt
- respektive Aufgaben bereich nicht von Rele vanz, versichert doch die Unfallversicherung nur die Arbeitnehmertätigkeit ( Art. 1a Abs. 1 UVG; vgl. BGE 141 V 313 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts U 190/05
vom 2 8. April 2006 E . 4.2; vgl. auch: BGE 130 V 553 ). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf das F.___-Gutachten vom 29. Juni 2015 sei davon auszugehen, dass nur noch für die Hüftbeschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 20. Mai 2012 bestehe und der diesbezügliche gesundheitliche Endzu stand ab November 2014 erreicht ge wesen sei. Diese Gesundheitsbeeinträchtigung wirke sich im Wesentlichen im Unvermögen aus, Treppen steigen zu können. Da die Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (Hauswartin) auch in einem 100%igen Pensum ledig lich gering, nämlich durch zwischenzeitliche Pausen, eingeschränkt sei, ent spreche das Valideneinkommen im Wesentlichen dem Invalideneinkommen, so dass der Invaliditätsgrad offensichtlich nicht die 10%ige Grenze nach Art. 18 Abs. 1 UVG erreiche. Hinsichtlich aller anderen er littenen Ver letzun gen sei von einer spontanen Abheilung beziehungsweise vom Er reichen des Status quo sine vel ante auszugehen, so dass ein natür licher Kau salzusam menhang fehle, weshalb sich die Prüfung der Adäquanz erübrige. Jedenfalls aber wäre betreffend die HWS-Restbeschwerden ein adäquater Kau salzusam menhang (zum Unfall vom 17. August 2013) zu ver neinen (Urk. 2 S. 5 ff.). 3.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, gemäss der Einschätzung der F.___-Gutachter könne sie ihr bisheriges Arbeitspensum von gesamthaft 54 %, das teilweise Reinigungsarbeiten beinhalte, für welche sie unbestrit ten ermassen nicht mehr arbeitsfähig sei, lediglich noch in einem angepassten Arbeitsprofil (Hauswartarbeiten mit Einschränkungen) und in zeitlich redu ziertem Umfang von 27 % ausüben. Das Invalideneinkommen könne nicht mit dem tatsächlichen Verdienst gleichgesetzt werden, da sie die leidensan gepasste Tätigkeit nicht um zusätzliche 27 % aufstocken könne. Sie müsste sich daher auf dem Arbeitsmarkt um eine neue oder ergänzende Stelle be mü hen, weshalb auf den statistischen Lohn nach der Lohn strukturerhebung (LSE) 2012 abzustellen sei. Es sei indes aufgrund der gesundheitlichen Ein schränkungen, ihres fortgeschrittenen Alters und des bloss kleinen Pen sums absolut illusorisch, eine durchschnittlich gut bezahlte Stelle zu finden. Unter Berücksichtigung des nach gutachterlicher Feststellung nur noch zu 80 % möglichen Arbeitspensums und eines leidensangepassten Abzuges von 25 %, sei ein Invaliditätsgrad von 47,61 % gegeben (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 12). 3.3
Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 4. 4.1
Beide Parteien stellen zur Beantwortung dieser Frage auf das interdisziplinäre F.___-Gutachten vom 23. Juni 2015 (Urk. 8/M29) ab. Dem ist zuzu stimmen. Die Beschwerdeführerin wurde vom 4. bis 8. Mai 2015 von Fachärzten der Inneren Medizin, der Orthopädie, der Rheumatologie, der Neurologie, der Hals-, Nasen- und Ohren-Heilkunde sowie der Psychiatrie (Urk. 8/M29 S. 2 f.) umfassend unter sucht und die Schlussfolgerungen wurden nach voll ziehbar begründet aufgeführt. Das F.___-Gutachten erfüllt auch sonst alle recht sprechungsgemäss erforder lichen Kriterien für beweisk räftige ärztliche Ent scheidungs gr undlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 12 5 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2
4.2.1
Betreffend die Restbeschwerden der Beschwerdeführerin im HWS-Bereich führten die F.___-Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe noch über konstante Nacken- und Kopf schmerzen wechselnder Ausprägung, be las tungsabhängig verstärkt, und einem Tinnitus in beiden Ohren sowie eine Abnahme der Hörfähigkeit seit dem Auffahrunfall vom 17. August 2013 ge klagt. Ein weiterer Auffahrunfall habe sich nach Angaben der Be schwerde führerin am 12. Februar 2015 ereignet, der jedoch nur zu einer vorüber gehenden Verschlechterung der persistierenden Kopfschmerzen und der Schwin delbeschwerden von zwei bis drei Wochen geführt habe. Die Folgen des Unfalls vom 12. Februar 2015 seien heute nicht mehr relevant. Im HNO-Bereich bestehe ein Status nach posttraumatischem Lagerungsschwindel nach zwei Autoauffahrkollisionen (August 2013 und Februar 2015), der aktuell jedoch remittiert sei. Ein Wiederauftreten des paroxysmalen Lagerungs schwindels sei möglich, dann aber nicht überwiegend wahrscheinlich unfall bedingt (Urk. 8/M29 S. 74 f.). Der Status quo sine nach dem Unfall vom 17. August 2013 könne zirka ein Jahr ab dem Unfalldatum, das heisse ab dem 17. August 2014 als erreicht angesehen werden (Urk. 8/M29 S. 79). Die myotendinotischen Befunde geringen Ausmasses seien nur möglicherweise, nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen (Urk. 8/M29 S. 80).
Weiter führten die Gutachter aus, ein weiterer, nicht aktenkundiger Unfall habe sich nach Angaben der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2013 ereignet. Sie habe sich bei einem Sturz eine Rippenprellung links zugezogen. Sie habe während zirka vier Wochen einen Rippengurt tragen müssen und die Arbeits fähigkeit sei von 75 % auf 50 % (des 55%igen Pensums) reduziert worden (Urk. 8/M29 S. 17). Diesbezüglich würden keinerlei Beschwerden mehr beste hen (Urk. 8/M29 S. 73). 4.2.2
Die Beschwerdegegnerin ging mangels bildgebend und neurologisch unfall bedingter Befunde (Urk. 7/M5, Urk. 7/M9, Urk. 8/M29 S. 74) unstrittig und zu Recht gestützt auf der Beurteilung der F.___-Gutachter davon aus, dass die genannten Restbeschwerden im HWS-Bereich nicht mehr überwiegend wahr scheinlich als kausale Folgen des Unfalls vom 17. August 2013 anzu sehen sind.
Die Folgen der allein im Gutachten erwähnten Ereignisse vom 15. Mai 2013 und vom 12. Februar 2015 sind nicht Gegenstand des angefochtenen Ent scheides, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, zumal die Be schwerde führerin diesbezüglich nichts vorbringt respektive geltend macht. 4.3
4.3.1
Ebenfalls unstrittig ausgewiesen ist sodann, dass aufgrund der beim Unfall vom 20. Mai 2012 erlittenen Schenkelhalsfraktur links ( Urk. 8/M1-2 ) auch nach der OSME vom
9. September 2014 (Urk. 8/M27 ) unfallbedingte Restbe schwerden an der lin ken Hüfte persistierten. Es sind dies gemäss dem F.___-Gutachten vom 29. Juni 2015 insbesondere belastungsabhängige Schmerzen über den gan zen lateralen Oberschenkel, myofasciale Befunde mit Verkür zungen und in allen Ebenen deutliche Einschränkungen der Beweglichkeit des linken Hüft gelenkes (Urk. 8/M29 S. 45, S. 70, S. 72 und S. 77).
Nach Einschätzung der F.___-Gutachter war ab November 2014, das heisse zirka sechs Wochen nach der Metallentfernung, eine Arbeitsfähigkeit wieder gegeben (Urk. 8M29 S. 81). 4.3.2
Die Beschwerdegegnerin schloss daraus im angefochtenen Einsprache ent scheid, dass der Zeit punkt für den „gesundheitlichen Endzustand“ be züglich des Unfalles vom 20. Mai 2012 und seiner Fol gen dement sprechend auf zirka sechs Wochen nach der OSME vom 10. September 2014 (Urk. 8/M28) auf Ende Oktober 2014 festzusetzen sei (Urk. 2 S. 6). Dies wurde nicht bestritten und ist nicht zu bean standen, zumal die OSME kom plikationslos verlief (Urk. 8/M28).
Es ist damit davon auszugehen, dass ab November 2014 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der linken Hüfte keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte und der Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG (vgl. BGE 134 V 109 E. 4, Urteil e des Bun des gerichts 8C_ 265/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.1 und 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 8.1) daher zu Recht erfolgt. Dementsprechend fallen die Taggeldleistungen und die Leistungen für die Heilbehandlung per Ende Oktober 2014 dahin. 4.3.3
Der strittige Renten anspruch ist folglich für die Zeit ab November 2014 allein aufgrund der Beschwerden im Hüftbereich zu prüfen. 5. 5.1
Hinsichtlich der diesbezüglich verbleibenden Arbeitsfähigkeit kamen die F.___-Gutachter zum Schluss, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin und als Hausdienstange stellte im Schulhaus bestehe, insbesondere da diese Tätigkeiten repetitives Treppen steigen und gelegentliches Begehen von Leitern erfordere. In der bis herigen Tätigkeit als Hauswartin Kleinobjekte, wie die Beschwerdeführerin sie derzeit teilzeitlich ausführe, sei sie nach eigenen Angaben auf nur einer Ebene beschäftigt; das repetitive Treppensteigen entfalle somit. Deshalb sei diese Tätigkeit im früher ausgeübten Ausmasse von 55 % bezogen auf 100 % zumutbar, sofern in dieser Tätigkeit keine Arbeiten mit Besteigen von Leitern und so weiter anfallen würden (Urk. 8/M29 S. 81).
In einer optimal leidensangepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Treppen- und Leiternsteigen sei die Beschwerdeführerin zu 80 % ab zirka November 2014 einsetzbar, denn es bestehe ein vermindertes Rendement von 20 % aufgrund der unfallbedingten Minderbelastbarkeit (Urk. 8/M29 S. 81).
Auf die Frage unter Ziff. 7.6.1 des Gutachtens, welche einzelnen Belastungen der Beschwerdeführerin in einer beruflichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der mit überwiegenden Wahr scheinlichkeit auf das Ereignis vom 20. Mai 2012 zurückzuführenden Beschwerden noch zumutbar seien, gaben die Gut ach ter zudem an: Leichte Tätigkeiten ohne repetitives Treppengehen oder repe titives Heben von Lasten über 5 Kilogramm, ohne Tätigkeiten in knien der oder kauernder Stellung, ohne repetitives Halt- oder Über kopf arbeiten der Arme und Zwangshaltungen der HWS. Eine solche Tätigkeit sei zu 100 % mit 20%iger Rendement-Verminderung im Sinne von ver mehrten Pausen zu mutbar . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswartin für Kleinobjekte ent spreche dem angegebenen Arbeitsprofil teilweise. Ent sprechend sei die Arb eitsfähigkeit bei mindestens 50 % von 100 % zu sehen be ziehungsweise die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit sollte im Pensum von 50 % bis 55 % wieder möglich sein (Urk. 8/M29 S. 80).
5.2
5.2.1
Aus Ziff. 7.10.1 des Gutachtens ergibt sich, dass die Einschränkung „ohne repetitives Halt- oder Überkopfarbeiten der Arme und Zwangshaltungen der HWS“ (Urk. 8/M29 S. 83 f.) sich auf unfallfremde Beschwerden beziehen und daher hier nicht beachtlich sind.
Aufgrund der übrigen, zitierten Einschätzung der F.___-Gutachter ist davon auszugehen, dass die ange stammten Tätigkeiten als Reinigungsmitarbeiterin und als Hausdienstangestellte im Schulhaus, welche die Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 20. Mai 2012 im Stundenlohn in einem Pensum von 25,8 % und 1 % ausgeführt hatte (Urk. 8/G3, Urk. 8/G9), nicht mehr zumut bar sind.
In Bezug auf die Festanstellung als Hauswartin, welche die Beschwerde führe rin im bisherigen Pensum von 27 % (Urk. 1 S. 4 f. und S. 7 f., Urk. 7/M7 S. 3, Urk. 7/T6) weiterhin ausübt, ist von einer 55%igen Arbeits fähigkeit bezogen auf 100 % auszugehen, sofern in dieser Tätigkeit keine Arbeiten mit repetiti vem Treppengehen, Besteigen von Leitern und ähnlichem anfallen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern besteht diese Tätigkeit insbesondere im Reinigen von zwei Kinder gärten (Urk. 8/M29 S. 62). Es handle sich dabei nunmehr um eine angepasste Tätigkeit, bei welcher sie Überkopfarbeiten wie das Reinigen von Decken lampen, das Aus wechseln von Leuchtkörpern und das Putzen von Fenstern nicht ausführen müsse. Das Auf- und Abstuhlen würde von den Kindergärt nerinnen besorgt, sie reinige also Boden, Tische, WCs und die Spülbecken. Mit dem Teleskop mob müsse sie zudem Spinnweben auch über Kopfhöhe entfernen (Urk. 8/M29 S. 16).
Auch dem Bericht des Hausdienstes des Schulhauses G.___ vom 15. Juli 2013 (Urk. 8/G33/1-3) ist zu entnehmen, dass nach dem Unfall vom 20. Mai 2012 die Tätigkeit an die Beschwerden angepasst wurde. 5.2.2
Die aktuell in reduziertem Pensum ausgeführte Tätigkeit entspricht somit nicht mehr der bisherigen Erwerbstätigkeit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 4) entspricht daher die angestammte Tätigkeit nicht einer leidensangepassten Tätigkeit, sondern die angestammte Tätigkeit wurde - soweit sie überhaupt beibehalten werden konnte - den Beschwerden teilweise angepasst, was nicht dasselbe ist.
Was die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit betrifft, ist daher davon auszugehen, dass nicht nur die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin und als Hausdienstangestellte im Schulhaus, son dern auch diejenige als Hauswartin nicht mehr zumutbar ist respektive die nunmehr noch ausgeführte Tätigkeit einer leidensangepassten Tätigkeit ent spricht. Dies erhellt schon daraus, dass das Besteigen von Leitern ursprüng lich zu dieser Tätigkeit gehörte und die zu verrichtenden Arbeiten vom Anforderungsprofil her bei allen drei teilzeitlich ausge führten Tätigkeiten ähnlich sind. 5.3
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist ent sprechend den Angaben der F.___-Gutachter von folgendem Anforderungs profil auszugehen: Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Treppengehen, ohne Leiternsteigen oder repetitives Heben von Lasten über 5 Kilo gramm, ohne Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung.
Was das zumutbare Arbeitspensum in einer solchen Tätigkeit betrifft, bringt die Beschwerdeführerin zutreffend vor, dass aufgrund der attestierten 20%igen Leistungseinschränkung wegen der Notwendigkeit zu vermehrten Pausen nicht von einer 100%igen, sondern von einer 80%igen Arbeitsfähig keit (bei möglicher ganztägiger Präsenz) auszugehen ist. Dementsprechend führten die F.___-Gutachter zur Frage des zumutbaren Umfangs der Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit denn auch aus, die Beschwerde führerin sei zu 80 % einsetzbar, es bestehe ein vermindertes Ren dement von 20 % aufgrund von unfallbedingter Minderbelastbarkeit (Urk. 8/M29 S. 81). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 7, Urk. 6 S. 4 f., Urk. 16 S. 2 f.) ergibt diese Einschrän kung respektive die Notwendigkeit zu vermehrten Pausen im Sinne eines um 20 % verminderten Rendements daher nicht ohne Weiteres einen Invaliditätsgrad von unter 10 %, wie sich auch aus dem Folgenden Einkommensvergleich ergibt.
E. 6 ATSG ; BGE 137 V 199 E. 2.1 ).
E. 6.1 Bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG ist die Arbeits- und Erwerbsfähigk eit allein danach zu beurteilen , wie sich der Ge sundheits schaden auf dem zu unterstellenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 6.2.1 Rechtsprechungsgemäss ist bei der Bemessung der Vergleichseinkommen in der Unfallversicherung grundsätzlich von einem Vollzeitpensum auszugehen, unabhängig davon, ob die versicherte Person vor Eintritt des Gesund heits schadens teilzeitlich erwerbstätig gewesen war ( BGE 119 V 475 E. 2b; Urteil e des Bundesgerichts 8C_754/2016 vom 2 8. Februar 2017 E. 3 .1 ).
Diesem Fak tor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass auf grund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Fest legung des hypothetischen Valideneinkommens (per November 2014) ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hin sicht lich Fähig keiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der ver sicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2).
Für die Ermit tlung des Valideneinkommens ist in der Regel entscheidend, was die ver sicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbe ginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Ge sunde tatsächlich verdient hätt e (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 2 1. Juli 2011 E. 4.1).
E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin geht von einem Valideneinkommen in einem 100%- Pensum in der Höhe von Fr. 58‘774.-- aus, welches sich für das Jahr 2012 wie folgt zusam mensetze: Fr. 16‘036.-- pro Jahr (respektive Fr. 1‘336.35 pro Monat) für die Hauswartstätigkeit und Fr. 15‘702.-- pro Jahr für die Stun denlohnanstellung in der Reinigung (Urk. 1 S. 8), hochgerechnet vom ange stammten Pensum von gerundet 54 % auf 100 % ([Fr. 16‘036.-- + Fr. 15‘702.--] : 54 x 100 = Fr. 58‘774.--).
Die Beschwerdegegnerin hat sich dazu im Einzelnen nicht ge äussert und im angefochtenen Entscheid kein Valideneinkommen festgelegt (Urk. 2 S. 7, Urk. 6 S. 4, Urk. 16). Jedoch ist den Akten betreffend die Anstellungen im Stundenlohn als Reinigungsmitarbeiterin (25,81 % à Fr. 26.17 respektive ab Mai 2012 à Fr. 26.30 pro Stunde) und als Ablöserin Hausdienst (1 % à Fr. 26.74 pro Stunde) eine Berechnung der Beschwerdegegnerin zum mass ge blichen Jahreslohn zu ent nehmen, welche unter Berücksichtigung der An ga ben der Arbeitgeberin (Urk. 8/M11) eben falls einen Jahreslohn von Fr. 15‘702.45 ergab (Urk. 8/G10). Davon ist somit auszu gehen.
Das Einkommen für die Festanstellung als Hauswartin (27 %, Urk. 8/G3) von Fr. 1‘336.35 pro Monat ist der Unfallmeldung vom 21. Mai 2012 zu ent neh men (Urk. 8/G1), was den von der Beschwerdeführerin angenommenen Jahreslohn von Fr. 16‘036.20 ergibt. Es ist indes zusätzlich der 13. Monats lohn von Fr. 1‘322.40 (Urk. 8/G1) zu berücksichtigen, so dass ein Jahreslohn von Fr. 17‘358.60 im Jahr 2012 resultiert.
Insgesamt ist somit von einem Jahreseinkommen von Fr. 33‘061.05 (Fr. 15‘702.45 + Fr. 17‘358.60) bei einem Pensum von 53,81 % (Urk. 8/G1), mithin von Fr. 61‘440.30 bei einem 100%igen Pensum im Jahr 2012 auszu gehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2014 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [Tabelle T1.2.10], Sektor 3 Dienstleistungen G-S, 2012: 101.9; 2014: 103.6) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 62‘465.35 (Fr. 61‘440.30 : 101.9 x 103.6) im Jahr 2014.
E. 6.3.1 Da die Beschwerdeführerin mit dem tatsächlich ausgeübten Pensum von 27 % ihre Arbeitsfähigkeit ab November 2014 von 80 % und im Übrigen auch das angestammte Pensum von 53.81 % (Urk. 8/G1) nicht ausschöpfte, kann nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2016 vom 2 8. Februar 2017 E. 3 .1). Ent ge gen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das Invalideneinkommen auch nicht ausgehend vom tatsäch lichen Einkommen auf das entsprechende zumutbare Pensum der Restarbeitsfähigkeit hochzurechnen.
Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die kon krete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt wer den, können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohn struk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) oder der Suva-Dokumen tation von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b so wie RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).
Die Beschwerdeführerin macht daher zu Recht geltend, das Invalidenein kom men sei a us gehend vom statistischen Tabellenlohn gemäss LSE 2012 zu bestimmen (Urk. 1 S. 8).
E. 6.3.2 Das statistische Monatseinkommen bei Frauen betrug gemäss der (seit 2012 in revidierter Form durch ge führten) LSE 2012 (vgl. zur Revision und Anwendbarkeit der LSE ab 2012: IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 und Nr. 349 vom 20. Juni 2016; BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1) Fr. 4‘112.-- (TA1 [Privater Sektor], Kompetenzniveau 1, Total Frauen).
Unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen (vom BSF erhobenen) wöchent lichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2012 ( Betriebsübliche Arbeitszei t nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , Abschnitt A-S, To tal), der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2014 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen [2010 = 100], Nominallohnindex Frauen [Tabelle T1.2.10], Total B-S, 2012: 102.0; 2014: 103.6) sowie der Restarbeitsfähigkeit von 80 % resultiert ein Durch schnittseinkommen im Jahr 2014 von Fr. 41‘798.45 (Fr. 4‘112.-- x 12; : 40, x 41,7; : 102 x 103.6; x 0.8).
E. 6.4.1 Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits fähig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Ein kommen verwerten kann ( vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75 ). Der Abzug ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 6.4.2 Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin vermehrt Pausen benötigt und eine unfallbedingte Minderleistung besteht, wurde bereits mit dem um 20 % ver minderten Rendement hinreichend Rechnung getragen und er darf ent sprechend nicht zusätzlich mit einem Abzug versehen und damit doppelt heran gezo gen werden ( vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 und 9C_584/2015 vom 1 5. April 2016 E. 6.2).
Es besteht im Übrigen denn auch kein ernsthafter Grund zur Befürchtung, ein poten tieller Arbeitgeber, der sich mit einer
E. 6.4.3 Zu beachten ist sodann, dass das Alter der Beschwerdeführerin, obschon sie Anfang November 2014 bereits 63 Jahre alt war und damit ein Jahr vor der Pensionierung stand, hier nicht massgeblich ist. Denn anders als bei der Invalidenversicherung (Art. 30 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung, IVG) fällt die Rente in der Unfallversicherung mit dem Bezug der AHV-Rente nicht dahin ( Art. 19 Abs. 2 UVG) , wobei sie - in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG - nach dem Monat, in dem Männer das 6 5. und Frauen das 6 4. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden kann ( Art. 22 UVG; vgl. BGE 134 V 131 ; zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2.2 und E. 5.5 ).
Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Ver sicherten getroffen, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II).
In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Be stimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschä d i gung erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2.2) .
Nach der Rechtsprechung findet Art. 28 Abs. 4 (Variante 2) UVV auch dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil - wie vorliegend - nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 5.3 mit Hinweis).
Mit Blick auf diese Rechtslage ist das Invalideneinkommen zu bestimmen, wie wenn die Beschwerdeführerin im mittleren Alter wäre. Dieses liegt nach der Rechtsprechung bei etwa 42 Jahren oder zwischen 40 und 45 Jahren ( BGE 122 V 418
E. 1b ; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 5. 6 mit Hinweis ). Das Alter rechtfertigt somit keinen Abzug vom durch schnittlichen Statistiklohn.
E. 6.4.4 Mit Ausnahme der gesundheitlichen Behinderung, welche hier allein bezüg lich der Hüftbeschwerden beachtlich ist, geben auch die übrigen Merkmale (Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie) keinen Anlass für einen Abzug, was denn auch nicht geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 9). Namentlich nimmt d ie Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedri ger das Anforderungs profil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), wes halb mit B lick auf das Kompetenz niveau 1
auch das Kriterium Betriebs zuge hörigkeit respek tive das Fehlen einer lange n Betriebs zugehörigkeit keinen Ab zug zu rechtferti gen vermag ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
Aufgrund des massgeblichen gesundheitsbedingten Anforderungsprofils (leichte, wechsel belastende Tätigkeiten ohne repetitives Treppengehen, ohne Leitersteigen oder repetitives Heben von Lasten über 5 Kilo gramm, ohne Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung) rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %.
Ein höherer Ab zug wegen der alleinigen hüftbedingten Einschränkung ist nicht vorzunehmen, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2
E. 6.4.5 Das Invaliden einkommen für das Jahr 2014 ist nach dem Gesagten auf Fr. 37‘618.60 (Fr. 41‘798.45 x 0,90) festzusetzen.
E. 6.5 Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 62‘465.35 ergibt eine Ein busse von Fr. 24‘846.75 und damit einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 40 %. Damit ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente in dieser Höhe begründet ( Art. 18 Abs. 1 UVG), weshalb die Beschwerde geg nerin den Rentenanspruch folglich zu Unrecht verneinte. 7.
Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
10. August 2015 (Urk.
2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente von 40 % ab 1. Novem ber 2014 hat. 8.
Das Verfahren ist kostenlos.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 0. August 2015 aufgehoben , und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente von 4 0 % ab 1. November 2014 hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘700.- - (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zah len. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 7 Abs. 1 ATSG)
auswirkt ( BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2 ; Urteil des Bundes gerichts 8C_754/2016 vom 2 8. Februar 2017 E. 3 .1 ) .
Der Invaliditätsgrad ist im Folgenden mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage ab (hypo thetischem) Rentenbeginn im Jahr 2014 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts U 327/02 vom 2 1. Juli 2003 E. 3.1.1).
E. 8 0 % eines Vollzeitpensums (mit unein ge schränktem Einsatz) ausmachenden Leistungs erbringung begnügen und eine entsprechende Stelle anbieten kann, würde bei der Entlöhnung von einem tieferen Lohnansatz als bei einer voll einsatzfähigen Arbeitnehmerin mit entsprechend höherem Rendement ausgehen. Unter dem Aspekt des reduzier ten Beschäftigungsgrades lässt sich daher ein Abzug vom auf tabel larischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen nicht rechtfertigen ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_379/2011 vom 2 6. August 2011 E. 4.2.3 mit Hin weisen und 8C_419/2012 vom 2 1. Septembe r 2012 E. 3 ).
E. 013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Ausserdem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst d er Um stand, dass eine versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, im Hinblick auf den allein massgeblichen ausge glichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. Septem ber 2012 E. 8).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00175 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 22. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1951, war bei der Y.___ je in einem Teilzeitpensum als Hauswartin (27 %ige Festanstellung), Reinigungsmit arbei terin (25,81 % im Stunden lohn) und Ablöserin Hausdienst (1 % im Stun den lohn) in einem Pen sum von insgesamt 53,81 % angestellt (Urk. 8/G3, Urk. 8/G9/1-2, Urk. 8/G33) und als solche bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfolgend: Unfall ver sicherung) obligatorisch gegen die Folgen von Un fällen versichert, als sie sich am 20. Mai 2012 bei einem Sturz die linke Hüfte verletzte (Urk. 8/G1). Die Versicherte wurde im Z.___ glei chentags notfallmässig behandelt. Nach Befundung der Röntgenbilder am 21. Mai 2012 wurde eine mediale Schen kel halsfraktur links festgestellt, welche unter stationärer Behand lung vom 21. bis 30. Mai 2012 im Z.___ mittels dynamischer Hüftschraube operativ versorgt wurde (Urk. 8/M1-2). Anschliessend wurde sie vom 30. Mai bis 4. Juli 2012 in der A.___ stationär behandelt (Austritts bericht vom 10. Juli 2012, Urk. 8/M6). Die Unfallversicherung erbrachte die gesetz lichen Leistun gen. Die teilweise Wiederaufnahme der Erwerbs tätigkeit erfolgte ab Mitte November 2012 (Urk. 8/M12, Urk. 8/M13 S. 23, Urk. 8/M16 S. 1, Urk. 1 S. 5). Es persistierten bewegungs- und belastungsabhängige Be schwerden im linken Oberschenkel mit Ausstrahlung kranial und ins linke Knie (Urk. 8/M16 S. 1). 1.2
Am 17. August 2013 erlitt die Versicherte bei einem Auffahrunfall als Bei fah rerin zudem eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; Urk. 7/G1, Urk. 7/M3). Bei der Erstbehandlung vom 17. August 2013 im Z.___ wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 25. August 2013 attestiert (Urk. 7/T2). Eine Fraktur an der HWS wurde radiologisch ausgeschlossen (Urk. 7/M1). Dr. med. B.___, praktische Ärztin, Fachärztin für Physikalische Medi zin und Rehabilitation sowie für Allgemeinmedizin, welche die Ver sicherte erstmals nach dem Unfall am 19. August 2013 untersuchte (Bericht vom 27. Oktober 2013, Urk. 7/M3), attestierte nach anfänglicher 100%iger Arbeits unfähigkeit ab dem 21. Oktober 2013 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/T6, Urk. 7/M4 S. 2). Die Unfall versicherung erbrachte auch für die Fol gen des Unfalls vom 17. August 2013 die gesetzlichen Leistungen.
Es persistierten Kopfdruck, Dreh schwindel und pseudoradikuläre Cervico cranial gien . Am 11. Dezember 2013 wurde die Versicherte im C.___ neurologisch abgeklärt, was einen normalen Befund ergab (Be richt vom 13. De zember 2013, Urk. 7/M9). Die am 5. Februar 2014 im D.___ erstellte Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels und der HWS ergab ausser dem Verdacht auf eine alte Ligamentum-nuchae-Läsion in Höhe C6/7 ebenfalls einen unauffälligen Befund (Urk. 7/M5).
Mit Verfügungen der Y.___ vom 4. Februar 2014 wurden die beiden Arbeitsverhältnisse der Versicherten als Reinigungsmitarbeiterin und als Ab löserin Hausdienst aus gesundheitlichen Gründen per Ende Mai 2014 aufge löst (Urk. 8/G40-G41). Die Teilzeittätigkeit als Hauswartin (27%iges-Pensum) führte die Ver sicherte (ab dem 21. Oktober 2013) fort (Urk. 7/M7 S. 3, Urk. 7/T6, Urk. 1 S. 4 f.). 1.3
Der Vertrauensarzt, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hatte die Versicherte am 4. September 2013 und am 5. Mai 2014 untersucht und verfasste zuhanden der Unfallver sicherung die Berichte vom 5. September 2013 (Urk. 8/M17) und vom 7. Mai 2014 (Urk. 8/M21), ergänzt jeweils mit den Schreiben vom 2. Oktober 2013 (Urk. 8/M18) und vom 19. Mai 2014 (Urk. 8/M22). Gestützt darauf stellte die Unfallversicherung die Taggeldleistun gen für die Folgen des Unfalls vom 20. Mai 2012 mit Verfügung vom 31. Juli 2014 ein (Urk. 8/G54). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 12. September 2014 Einsprache (Urk. 8/J1).
Am 9. September 2014 war am linken Hüftgelenk der Versicherten das Osteo syn thesematerial entfernt worden (OSME; Operationsbericht vom 10. Sep tem ber 2014, Urk. 8/M28). Die Unfallversicherung holte in der Folge das inter dis zi plinäre Gutachten des F.___ vom 29. Juni 2015 ein (Urk. 8/M29). 1.4
M it Verfügung vom 26. August 2014 stellte die Unfallversicherung ihre Leistun gen für die Folgen des Unfalls vom
17. August 2013 ein (Urk. 7/G36). Dagegen erhob die Krankenversicherung der Versicherten, Hel sana Versiche rungen AG, mit Schreiben vom 2. September 2014 vor sorglich Einsprache (Urk. 7/J1), welche sie mit Schreiben vom 8. September 2014 zurück zog (Urk. 7/J3). Mit Schreiben vom 29. September 2014 erhob sodann die Ver sicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 26. August 2014 (Urk. 7/J4). 1.5
Mit Einspracheentscheid vom 10. August 2015 vereinigte die Unfallver siche rung die beiden Einspracheverfahren und wies die beiden Einsprachen der Ver sicherten gegen die Verfügung vom 31. Juli 2014 (Urk. 8/G54) und gegen die Verfügung vom 26. August 2014 (Urk. 7/G36) ab (Urk. 2).
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 sprach die Unfallversicherung der Ver sicherten aufgrund des Unfalls vom 20. Mai 2012 eine Integritätsentschä di gung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % zu (Urk. 8/G74). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. 2.
Mit Eingabe vom 14. September 2015 erhob die Versicherte gegen den Ein spracheentscheid vom 10. August 2015 Be schwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihr eine an ge messene Invalidenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallver sicherung (UVG) auszurichten (Urk.1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6 S. 1). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 15. Dezember 2015, Urk. 12 S. 2; Dup lik vom 13. Januar 2016, Urk. 16 S. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. Sep tember
2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geän derten Bestim mungen des Bundes geset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verord nung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen über gangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende un d somit rechtserhebliche Sach ver halt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangs be stimmungen zur Än derung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versi cherungs leistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus gebrochen sind, nach bi s herigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestim mungen).
D ie hier zu beurteilende n
Unfälle
haben sich in den Jahren 2012 und 2013 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vor liegenden Fall An wendung finden und im Folgenden in dieser Fas sung zitiert werden. 2. 2.1
Gemäss Art. 6 UVG wer den - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver siche rers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang be steht. 2.2
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Bedeu tung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbe hand lung ( Art. 10 UVG ) und Taggeld (Art. 16
f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine nam hafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheits zustandes er wartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den An spruch auf eine Inva li denrente und auf ein e Integritätsentschädigung zu prüfen ( Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). Der Taggeldanspruch erlischt auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsun fähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten ( Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit
Art. 6 ATSG ; BGE 137 V 199 E. 2.1 ). 2.5
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom men, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
I m Gegensatz zum IV-recht lichen Verfahren ist eine allfällige Einschränkung der Versicherten im Haus halt
- respektive Aufgaben bereich nicht von Rele vanz, versichert doch die Unfallversicherung nur die Arbeitnehmertätigkeit ( Art. 1a Abs. 1 UVG; vgl. BGE 141 V 313 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts U 190/05
vom 2 8. April 2006 E . 4.2; vgl. auch: BGE 130 V 553 ). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf das F.___-Gutachten vom 29. Juni 2015 sei davon auszugehen, dass nur noch für die Hüftbeschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 20. Mai 2012 bestehe und der diesbezügliche gesundheitliche Endzu stand ab November 2014 erreicht ge wesen sei. Diese Gesundheitsbeeinträchtigung wirke sich im Wesentlichen im Unvermögen aus, Treppen steigen zu können. Da die Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (Hauswartin) auch in einem 100%igen Pensum ledig lich gering, nämlich durch zwischenzeitliche Pausen, eingeschränkt sei, ent spreche das Valideneinkommen im Wesentlichen dem Invalideneinkommen, so dass der Invaliditätsgrad offensichtlich nicht die 10%ige Grenze nach Art. 18 Abs. 1 UVG erreiche. Hinsichtlich aller anderen er littenen Ver letzun gen sei von einer spontanen Abheilung beziehungsweise vom Er reichen des Status quo sine vel ante auszugehen, so dass ein natür licher Kau salzusam menhang fehle, weshalb sich die Prüfung der Adäquanz erübrige. Jedenfalls aber wäre betreffend die HWS-Restbeschwerden ein adäquater Kau salzusam menhang (zum Unfall vom 17. August 2013) zu ver neinen (Urk. 2 S. 5 ff.). 3.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, gemäss der Einschätzung der F.___-Gutachter könne sie ihr bisheriges Arbeitspensum von gesamthaft 54 %, das teilweise Reinigungsarbeiten beinhalte, für welche sie unbestrit ten ermassen nicht mehr arbeitsfähig sei, lediglich noch in einem angepassten Arbeitsprofil (Hauswartarbeiten mit Einschränkungen) und in zeitlich redu ziertem Umfang von 27 % ausüben. Das Invalideneinkommen könne nicht mit dem tatsächlichen Verdienst gleichgesetzt werden, da sie die leidensan gepasste Tätigkeit nicht um zusätzliche 27 % aufstocken könne. Sie müsste sich daher auf dem Arbeitsmarkt um eine neue oder ergänzende Stelle be mü hen, weshalb auf den statistischen Lohn nach der Lohn strukturerhebung (LSE) 2012 abzustellen sei. Es sei indes aufgrund der gesundheitlichen Ein schränkungen, ihres fortgeschrittenen Alters und des bloss kleinen Pen sums absolut illusorisch, eine durchschnittlich gut bezahlte Stelle zu finden. Unter Berücksichtigung des nach gutachterlicher Feststellung nur noch zu 80 % möglichen Arbeitspensums und eines leidensangepassten Abzuges von 25 %, sei ein Invaliditätsgrad von 47,61 % gegeben (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 12). 3.3
Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 4. 4.1
Beide Parteien stellen zur Beantwortung dieser Frage auf das interdisziplinäre F.___-Gutachten vom 23. Juni 2015 (Urk. 8/M29) ab. Dem ist zuzu stimmen. Die Beschwerdeführerin wurde vom 4. bis 8. Mai 2015 von Fachärzten der Inneren Medizin, der Orthopädie, der Rheumatologie, der Neurologie, der Hals-, Nasen- und Ohren-Heilkunde sowie der Psychiatrie (Urk. 8/M29 S. 2 f.) umfassend unter sucht und die Schlussfolgerungen wurden nach voll ziehbar begründet aufgeführt. Das F.___-Gutachten erfüllt auch sonst alle recht sprechungsgemäss erforder lichen Kriterien für beweisk räftige ärztliche Ent scheidungs gr undlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 12 5 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2
4.2.1
Betreffend die Restbeschwerden der Beschwerdeführerin im HWS-Bereich führten die F.___-Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe noch über konstante Nacken- und Kopf schmerzen wechselnder Ausprägung, be las tungsabhängig verstärkt, und einem Tinnitus in beiden Ohren sowie eine Abnahme der Hörfähigkeit seit dem Auffahrunfall vom 17. August 2013 ge klagt. Ein weiterer Auffahrunfall habe sich nach Angaben der Be schwerde führerin am 12. Februar 2015 ereignet, der jedoch nur zu einer vorüber gehenden Verschlechterung der persistierenden Kopfschmerzen und der Schwin delbeschwerden von zwei bis drei Wochen geführt habe. Die Folgen des Unfalls vom 12. Februar 2015 seien heute nicht mehr relevant. Im HNO-Bereich bestehe ein Status nach posttraumatischem Lagerungsschwindel nach zwei Autoauffahrkollisionen (August 2013 und Februar 2015), der aktuell jedoch remittiert sei. Ein Wiederauftreten des paroxysmalen Lagerungs schwindels sei möglich, dann aber nicht überwiegend wahrscheinlich unfall bedingt (Urk. 8/M29 S. 74 f.). Der Status quo sine nach dem Unfall vom 17. August 2013 könne zirka ein Jahr ab dem Unfalldatum, das heisse ab dem 17. August 2014 als erreicht angesehen werden (Urk. 8/M29 S. 79). Die myotendinotischen Befunde geringen Ausmasses seien nur möglicherweise, nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen (Urk. 8/M29 S. 80).
Weiter führten die Gutachter aus, ein weiterer, nicht aktenkundiger Unfall habe sich nach Angaben der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2013 ereignet. Sie habe sich bei einem Sturz eine Rippenprellung links zugezogen. Sie habe während zirka vier Wochen einen Rippengurt tragen müssen und die Arbeits fähigkeit sei von 75 % auf 50 % (des 55%igen Pensums) reduziert worden (Urk. 8/M29 S. 17). Diesbezüglich würden keinerlei Beschwerden mehr beste hen (Urk. 8/M29 S. 73). 4.2.2
Die Beschwerdegegnerin ging mangels bildgebend und neurologisch unfall bedingter Befunde (Urk. 7/M5, Urk. 7/M9, Urk. 8/M29 S. 74) unstrittig und zu Recht gestützt auf der Beurteilung der F.___-Gutachter davon aus, dass die genannten Restbeschwerden im HWS-Bereich nicht mehr überwiegend wahr scheinlich als kausale Folgen des Unfalls vom 17. August 2013 anzu sehen sind.
Die Folgen der allein im Gutachten erwähnten Ereignisse vom 15. Mai 2013 und vom 12. Februar 2015 sind nicht Gegenstand des angefochtenen Ent scheides, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, zumal die Be schwerde führerin diesbezüglich nichts vorbringt respektive geltend macht. 4.3
4.3.1
Ebenfalls unstrittig ausgewiesen ist sodann, dass aufgrund der beim Unfall vom 20. Mai 2012 erlittenen Schenkelhalsfraktur links ( Urk. 8/M1-2 ) auch nach der OSME vom
9. September 2014 (Urk. 8/M27 ) unfallbedingte Restbe schwerden an der lin ken Hüfte persistierten. Es sind dies gemäss dem F.___-Gutachten vom 29. Juni 2015 insbesondere belastungsabhängige Schmerzen über den gan zen lateralen Oberschenkel, myofasciale Befunde mit Verkür zungen und in allen Ebenen deutliche Einschränkungen der Beweglichkeit des linken Hüft gelenkes (Urk. 8/M29 S. 45, S. 70, S. 72 und S. 77).
Nach Einschätzung der F.___-Gutachter war ab November 2014, das heisse zirka sechs Wochen nach der Metallentfernung, eine Arbeitsfähigkeit wieder gegeben (Urk. 8M29 S. 81). 4.3.2
Die Beschwerdegegnerin schloss daraus im angefochtenen Einsprache ent scheid, dass der Zeit punkt für den „gesundheitlichen Endzustand“ be züglich des Unfalles vom 20. Mai 2012 und seiner Fol gen dement sprechend auf zirka sechs Wochen nach der OSME vom 10. September 2014 (Urk. 8/M28) auf Ende Oktober 2014 festzusetzen sei (Urk. 2 S. 6). Dies wurde nicht bestritten und ist nicht zu bean standen, zumal die OSME kom plikationslos verlief (Urk. 8/M28).
Es ist damit davon auszugehen, dass ab November 2014 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der linken Hüfte keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte und der Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG (vgl. BGE 134 V 109 E. 4, Urteil e des Bun des gerichts 8C_ 265/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.1 und 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 8.1) daher zu Recht erfolgt. Dementsprechend fallen die Taggeldleistungen und die Leistungen für die Heilbehandlung per Ende Oktober 2014 dahin. 4.3.3
Der strittige Renten anspruch ist folglich für die Zeit ab November 2014 allein aufgrund der Beschwerden im Hüftbereich zu prüfen. 5. 5.1
Hinsichtlich der diesbezüglich verbleibenden Arbeitsfähigkeit kamen die F.___-Gutachter zum Schluss, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin und als Hausdienstange stellte im Schulhaus bestehe, insbesondere da diese Tätigkeiten repetitives Treppen steigen und gelegentliches Begehen von Leitern erfordere. In der bis herigen Tätigkeit als Hauswartin Kleinobjekte, wie die Beschwerdeführerin sie derzeit teilzeitlich ausführe, sei sie nach eigenen Angaben auf nur einer Ebene beschäftigt; das repetitive Treppensteigen entfalle somit. Deshalb sei diese Tätigkeit im früher ausgeübten Ausmasse von 55 % bezogen auf 100 % zumutbar, sofern in dieser Tätigkeit keine Arbeiten mit Besteigen von Leitern und so weiter anfallen würden (Urk. 8/M29 S. 81).
In einer optimal leidensangepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Treppen- und Leiternsteigen sei die Beschwerdeführerin zu 80 % ab zirka November 2014 einsetzbar, denn es bestehe ein vermindertes Rendement von 20 % aufgrund der unfallbedingten Minderbelastbarkeit (Urk. 8/M29 S. 81).
Auf die Frage unter Ziff. 7.6.1 des Gutachtens, welche einzelnen Belastungen der Beschwerdeführerin in einer beruflichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der mit überwiegenden Wahr scheinlichkeit auf das Ereignis vom 20. Mai 2012 zurückzuführenden Beschwerden noch zumutbar seien, gaben die Gut ach ter zudem an: Leichte Tätigkeiten ohne repetitives Treppengehen oder repe titives Heben von Lasten über 5 Kilogramm, ohne Tätigkeiten in knien der oder kauernder Stellung, ohne repetitives Halt- oder Über kopf arbeiten der Arme und Zwangshaltungen der HWS. Eine solche Tätigkeit sei zu 100 % mit 20%iger Rendement-Verminderung im Sinne von ver mehrten Pausen zu mutbar . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswartin für Kleinobjekte ent spreche dem angegebenen Arbeitsprofil teilweise. Ent sprechend sei die Arb eitsfähigkeit bei mindestens 50 % von 100 % zu sehen be ziehungsweise die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit sollte im Pensum von 50 % bis 55 % wieder möglich sein (Urk. 8/M29 S. 80).
5.2
5.2.1
Aus Ziff. 7.10.1 des Gutachtens ergibt sich, dass die Einschränkung „ohne repetitives Halt- oder Überkopfarbeiten der Arme und Zwangshaltungen der HWS“ (Urk. 8/M29 S. 83 f.) sich auf unfallfremde Beschwerden beziehen und daher hier nicht beachtlich sind.
Aufgrund der übrigen, zitierten Einschätzung der F.___-Gutachter ist davon auszugehen, dass die ange stammten Tätigkeiten als Reinigungsmitarbeiterin und als Hausdienstangestellte im Schulhaus, welche die Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 20. Mai 2012 im Stundenlohn in einem Pensum von 25,8 % und 1 % ausgeführt hatte (Urk. 8/G3, Urk. 8/G9), nicht mehr zumut bar sind.
In Bezug auf die Festanstellung als Hauswartin, welche die Beschwerde führe rin im bisherigen Pensum von 27 % (Urk. 1 S. 4 f. und S. 7 f., Urk. 7/M7 S. 3, Urk. 7/T6) weiterhin ausübt, ist von einer 55%igen Arbeits fähigkeit bezogen auf 100 % auszugehen, sofern in dieser Tätigkeit keine Arbeiten mit repetiti vem Treppengehen, Besteigen von Leitern und ähnlichem anfallen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern besteht diese Tätigkeit insbesondere im Reinigen von zwei Kinder gärten (Urk. 8/M29 S. 62). Es handle sich dabei nunmehr um eine angepasste Tätigkeit, bei welcher sie Überkopfarbeiten wie das Reinigen von Decken lampen, das Aus wechseln von Leuchtkörpern und das Putzen von Fenstern nicht ausführen müsse. Das Auf- und Abstuhlen würde von den Kindergärt nerinnen besorgt, sie reinige also Boden, Tische, WCs und die Spülbecken. Mit dem Teleskop mob müsse sie zudem Spinnweben auch über Kopfhöhe entfernen (Urk. 8/M29 S. 16).
Auch dem Bericht des Hausdienstes des Schulhauses G.___ vom 15. Juli 2013 (Urk. 8/G33/1-3) ist zu entnehmen, dass nach dem Unfall vom 20. Mai 2012 die Tätigkeit an die Beschwerden angepasst wurde. 5.2.2
Die aktuell in reduziertem Pensum ausgeführte Tätigkeit entspricht somit nicht mehr der bisherigen Erwerbstätigkeit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 4) entspricht daher die angestammte Tätigkeit nicht einer leidensangepassten Tätigkeit, sondern die angestammte Tätigkeit wurde - soweit sie überhaupt beibehalten werden konnte - den Beschwerden teilweise angepasst, was nicht dasselbe ist.
Was die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit betrifft, ist daher davon auszugehen, dass nicht nur die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin und als Hausdienstangestellte im Schulhaus, son dern auch diejenige als Hauswartin nicht mehr zumutbar ist respektive die nunmehr noch ausgeführte Tätigkeit einer leidensangepassten Tätigkeit ent spricht. Dies erhellt schon daraus, dass das Besteigen von Leitern ursprüng lich zu dieser Tätigkeit gehörte und die zu verrichtenden Arbeiten vom Anforderungsprofil her bei allen drei teilzeitlich ausge führten Tätigkeiten ähnlich sind. 5.3
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist ent sprechend den Angaben der F.___-Gutachter von folgendem Anforderungs profil auszugehen: Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Treppengehen, ohne Leiternsteigen oder repetitives Heben von Lasten über 5 Kilo gramm, ohne Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung.
Was das zumutbare Arbeitspensum in einer solchen Tätigkeit betrifft, bringt die Beschwerdeführerin zutreffend vor, dass aufgrund der attestierten 20%igen Leistungseinschränkung wegen der Notwendigkeit zu vermehrten Pausen nicht von einer 100%igen, sondern von einer 80%igen Arbeitsfähig keit (bei möglicher ganztägiger Präsenz) auszugehen ist. Dementsprechend führten die F.___-Gutachter zur Frage des zumutbaren Umfangs der Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit denn auch aus, die Beschwerde führerin sei zu 80 % einsetzbar, es bestehe ein vermindertes Ren dement von 20 % aufgrund von unfallbedingter Minderbelastbarkeit (Urk. 8/M29 S. 81). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 7, Urk. 6 S. 4 f., Urk. 16 S. 2 f.) ergibt diese Einschrän kung respektive die Notwendigkeit zu vermehrten Pausen im Sinne eines um 20 % verminderten Rendements daher nicht ohne Weiteres einen Invaliditätsgrad von unter 10 %, wie sich auch aus dem Folgenden Einkommensvergleich ergibt. 6. 6.1
Bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG ist die Arbeits- und Erwerbsfähigk eit allein danach zu beurteilen , wie sich der Ge sundheits schaden auf dem zu unterstellenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG)
auswirkt ( BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2 ; Urteil des Bundes gerichts 8C_754/2016 vom 2 8. Februar 2017 E. 3 .1 ) .
Der Invaliditätsgrad ist im Folgenden mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage ab (hypo thetischem) Rentenbeginn im Jahr 2014 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts U 327/02 vom 2 1. Juli 2003 E. 3.1.1). 6.2
6.2.1
Rechtsprechungsgemäss ist bei der Bemessung der Vergleichseinkommen in der Unfallversicherung grundsätzlich von einem Vollzeitpensum auszugehen, unabhängig davon, ob die versicherte Person vor Eintritt des Gesund heits schadens teilzeitlich erwerbstätig gewesen war ( BGE 119 V 475 E. 2b; Urteil e des Bundesgerichts 8C_754/2016 vom 2 8. Februar 2017 E. 3 .1 ).
Diesem Fak tor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass auf grund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Fest legung des hypothetischen Valideneinkommens (per November 2014) ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hin sicht lich Fähig keiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der ver sicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2).
Für die Ermit tlung des Valideneinkommens ist in der Regel entscheidend, was die ver sicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbe ginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Ge sunde tatsächlich verdient hätt e (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 2 1. Juli 2011 E. 4.1). 6.2.2
Die Beschwerdeführerin geht von einem Valideneinkommen in einem 100%- Pensum in der Höhe von Fr. 58‘774.-- aus, welches sich für das Jahr 2012 wie folgt zusam mensetze: Fr. 16‘036.-- pro Jahr (respektive Fr. 1‘336.35 pro Monat) für die Hauswartstätigkeit und Fr. 15‘702.-- pro Jahr für die Stun denlohnanstellung in der Reinigung (Urk. 1 S. 8), hochgerechnet vom ange stammten Pensum von gerundet 54 % auf 100 % ([Fr. 16‘036.-- + Fr. 15‘702.--] : 54 x 100 = Fr. 58‘774.--).
Die Beschwerdegegnerin hat sich dazu im Einzelnen nicht ge äussert und im angefochtenen Entscheid kein Valideneinkommen festgelegt (Urk. 2 S. 7, Urk. 6 S. 4, Urk. 16). Jedoch ist den Akten betreffend die Anstellungen im Stundenlohn als Reinigungsmitarbeiterin (25,81 % à Fr. 26.17 respektive ab Mai 2012 à Fr. 26.30 pro Stunde) und als Ablöserin Hausdienst (1 % à Fr. 26.74 pro Stunde) eine Berechnung der Beschwerdegegnerin zum mass ge blichen Jahreslohn zu ent nehmen, welche unter Berücksichtigung der An ga ben der Arbeitgeberin (Urk. 8/M11) eben falls einen Jahreslohn von Fr. 15‘702.45 ergab (Urk. 8/G10). Davon ist somit auszu gehen.
Das Einkommen für die Festanstellung als Hauswartin (27 %, Urk. 8/G3) von Fr. 1‘336.35 pro Monat ist der Unfallmeldung vom 21. Mai 2012 zu ent neh men (Urk. 8/G1), was den von der Beschwerdeführerin angenommenen Jahreslohn von Fr. 16‘036.20 ergibt. Es ist indes zusätzlich der 13. Monats lohn von Fr. 1‘322.40 (Urk. 8/G1) zu berücksichtigen, so dass ein Jahreslohn von Fr. 17‘358.60 im Jahr 2012 resultiert.
Insgesamt ist somit von einem Jahreseinkommen von Fr. 33‘061.05 (Fr. 15‘702.45 + Fr. 17‘358.60) bei einem Pensum von 53,81 % (Urk. 8/G1), mithin von Fr. 61‘440.30 bei einem 100%igen Pensum im Jahr 2012 auszu gehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2014 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [Tabelle T1.2.10], Sektor 3 Dienstleistungen G-S, 2012: 101.9; 2014: 103.6) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 62‘465.35 (Fr. 61‘440.30 : 101.9 x 103.6) im Jahr 2014. 6.3
6.3.1
Da die Beschwerdeführerin mit dem tatsächlich ausgeübten Pensum von 27 % ihre Arbeitsfähigkeit ab November 2014 von 80 % und im Übrigen auch das angestammte Pensum von 53.81 % (Urk. 8/G1) nicht ausschöpfte, kann nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2016 vom 2 8. Februar 2017 E. 3 .1). Ent ge gen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das Invalideneinkommen auch nicht ausgehend vom tatsäch lichen Einkommen auf das entsprechende zumutbare Pensum der Restarbeitsfähigkeit hochzurechnen.
Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die kon krete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt wer den, können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohn struk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) oder der Suva-Dokumen tation von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b so wie RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).
Die Beschwerdeführerin macht daher zu Recht geltend, das Invalidenein kom men sei a us gehend vom statistischen Tabellenlohn gemäss LSE 2012 zu bestimmen (Urk. 1 S. 8). 6.3.2
Das statistische Monatseinkommen bei Frauen betrug gemäss der (seit 2012 in revidierter Form durch ge führten) LSE 2012 (vgl. zur Revision und Anwendbarkeit der LSE ab 2012: IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 und Nr. 349 vom 20. Juni 2016; BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1) Fr. 4‘112.-- (TA1 [Privater Sektor], Kompetenzniveau 1, Total Frauen).
Unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen (vom BSF erhobenen) wöchent lichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2012 ( Betriebsübliche Arbeitszei t nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , Abschnitt A-S, To tal), der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2014 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Wirt schaftszweigen [2010 = 100], Nominallohnindex Frauen [Tabelle T1.2.10], Total B-S, 2012: 102.0; 2014: 103.6) sowie der Restarbeitsfähigkeit von 80 % resultiert ein Durch schnittseinkommen im Jahr 2014 von Fr. 41‘798.45 (Fr. 4‘112.-- x 12; : 40, x 41,7; : 102 x 103.6; x 0.8). 6.4 6.4.1
Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits fähig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Ein kommen verwerten kann ( vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75 ). Der Abzug ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 6.4.2
Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin vermehrt Pausen benötigt und eine unfallbedingte Minderleistung besteht, wurde bereits mit dem um 20 % ver minderten Rendement hinreichend Rechnung getragen und er darf ent sprechend nicht zusätzlich mit einem Abzug versehen und damit doppelt heran gezo gen werden ( vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 und 9C_584/2015 vom 1 5. April 2016 E. 6.2).
Es besteht im Übrigen denn auch kein ernsthafter Grund zur Befürchtung, ein poten tieller Arbeitgeber, der sich mit einer 8 0 % eines Vollzeitpensums (mit unein ge schränktem Einsatz) ausmachenden Leistungs erbringung begnügen und eine entsprechende Stelle anbieten kann, würde bei der Entlöhnung von einem tieferen Lohnansatz als bei einer voll einsatzfähigen Arbeitnehmerin mit entsprechend höherem Rendement ausgehen. Unter dem Aspekt des reduzier ten Beschäftigungsgrades lässt sich daher ein Abzug vom auf tabel larischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen nicht rechtfertigen ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_379/2011 vom 2 6. August 2011 E. 4.2.3 mit Hin weisen und 8C_419/2012 vom 2 1. Septembe r 2012 E. 3 ). 6.4.3
Zu beachten ist sodann, dass das Alter der Beschwerdeführerin, obschon sie Anfang November 2014 bereits 63 Jahre alt war und damit ein Jahr vor der Pensionierung stand, hier nicht massgeblich ist. Denn anders als bei der Invalidenversicherung (Art. 30 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung, IVG) fällt die Rente in der Unfallversicherung mit dem Bezug der AHV-Rente nicht dahin ( Art. 19 Abs. 2 UVG) , wobei sie - in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG - nach dem Monat, in dem Männer das 6 5. und Frauen das 6 4. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden kann ( Art. 22 UVG; vgl. BGE 134 V 131 ; zum Ganzen: Urteil des Bundes gerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2.2 und E. 5.5 ).
Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Ver sicherten getroffen, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II).
In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Be stimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschä d i gung erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2.2) .
Nach der Rechtsprechung findet Art. 28 Abs. 4 (Variante 2) UVV auch dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil - wie vorliegend - nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 5.3 mit Hinweis).
Mit Blick auf diese Rechtslage ist das Invalideneinkommen zu bestimmen, wie wenn die Beschwerdeführerin im mittleren Alter wäre. Dieses liegt nach der Rechtsprechung bei etwa 42 Jahren oder zwischen 40 und 45 Jahren ( BGE 122 V 418
E. 1b ; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 5. 6 mit Hinweis ). Das Alter rechtfertigt somit keinen Abzug vom durch schnittlichen Statistiklohn. 6.4.4
Mit Ausnahme der gesundheitlichen Behinderung, welche hier allein bezüg lich der Hüftbeschwerden beachtlich ist, geben auch die übrigen Merkmale (Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie) keinen Anlass für einen Abzug, was denn auch nicht geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 9). Namentlich nimmt d ie Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedri ger das Anforderungs profil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), wes halb mit B lick auf das Kompetenz niveau 1
auch das Kriterium Betriebs zuge hörigkeit respek tive das Fehlen einer lange n Betriebs zugehörigkeit keinen Ab zug zu rechtferti gen vermag ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
Aufgrund des massgeblichen gesundheitsbedingten Anforderungsprofils (leichte, wechsel belastende Tätigkeiten ohne repetitives Treppengehen, ohne Leitersteigen oder repetitives Heben von Lasten über 5 Kilo gramm, ohne Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung) rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %.
Ein höherer Ab zug wegen der alleinigen hüftbedingten Einschränkung ist nicht vorzunehmen, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2 013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Ausserdem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst d er Um stand, dass eine versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, im Hinblick auf den allein massgeblichen ausge glichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. Septem ber 2012 E. 8). 6.4.5
Das Invaliden einkommen für das Jahr 2014 ist nach dem Gesagten auf Fr. 37‘618.60 (Fr. 41‘798.45 x 0,90) festzusetzen. 6.5
Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 62‘465.35 ergibt eine Ein busse von Fr. 24‘846.75 und damit einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 40 %. Damit ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente in dieser Höhe begründet ( Art. 18 Abs. 1 UVG), weshalb die Beschwerde geg nerin den Rentenanspruch folglich zu Unrecht verneinte. 7.
Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
10. August 2015 (Urk.
2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente von 40 % ab 1. Novem ber 2014 hat. 8.
Das Verfahren ist kostenlos.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 0. August 2015 aufgehoben , und es wird festgestellt , dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente von 4 0 % ab 1. November 2014 hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 2‘700.- - (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zah len. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Bolzli - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann