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UV.2015.00169

Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Rentenverfügung; Unrichtigkeit der Bemessung des Invaliditätsgrades.

Zürich SozVersG · 2016-07-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1958, war ab 6. Juni 1989 als Knecht in einem landwirt schaftlichen Betrieb in Z.___ (A.___,

B.___) angestellt und bei der Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: „Berner“ heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: „Allianz“) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 19. Juli 1989 mit einem Einachser verunfallte und sich dabei Verletzungen am linken Arm zuzog (Urk. 8/23).

In der Folge erbrachte die Berner Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen (vgl. Urk. 8/1-22). Mit Verfügung vom 4. Juli 1991 (Urk. 8/46) sprach die Berner dem Versicherten ab 1. April 1991 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basie rende und bis 31. März 1993 befristete Invalidenrente sowie eine Integritäts entschädigung von 40 % zu. Nach dem 31. März 1993 sei - so wurde weiter festgehalten - eine Rentenrevision vorgesehen. Bei der Rentenberechnung ging die Berner in der genannten Verfügung von einem versicherten Verdienst von Fr. 14‘760. aus (vgl. Urk. 8/46 S. 3); mit Schreiben vom 21. Januar 1992 (Urk. 8/53) wurde der versicherte Verdienst auf Fr. 19‘260. korrigiert. 1.2

Mit Schreiben vom 21. Mai 1996 (Urk. 8/56) teilte die Berner dem Versicherten mit, dass sie die Rentenleistungen in Zukunft lediglich noch für eine Erwerbs einbusse von 30 % ausrichten werde. Nach entsprechender Intervention durch den damaligen Rechtsvertreter des Versicherten (vgl. Urk. 8/57)

verzichtete die Berner unter Hinweis auf ein laufendes Revisionsverfahren der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Schreiben vom 11. Juli 1996 (Urk. 8/58) in der Zwischenzeit auf eine Renten herabset zung. In der Folge geschah diesbezüglich nichts mehr. 1.3

A m 26. Juni 2012 teilte die Allianz dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige, die Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 in Wiedererwägung zu ziehen und die Leistungen per 31. Juli 2012 einzustellen, und gab dem Versicherten Gelegen heit zur Stellungnahme (Urk. 8/69) .

D er Versicherte liess sich nicht vernehmen.

Wie angekündigt stellte die Allianz die Leistungen mit Verfügung vom 6. August 2012 (Urk. 8/70) per 31. Juli 2012 ein und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. 1.4

Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 12. Februar 2015 (Urk. 8/77; vgl. auch Urk. 8/71-72 und 8/74) wies die Allianz mit Entscheid vom 3. August 2015 (Urk. 2 = Urk. 8/79) ab. 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 11. September

2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2012 [rich tig: Der Einspracheentscheid vom 3. August 2015] sei aufzuheben und die Auszahlung der Rentenleistungen sei fortzusetzen; 2.

Die aufschiebende Wirkung […] sei wiederherzustellen und die Ren tenleistungen der Monate August 2012 bis Januar 2015 seien per sofort inkl. 5 % Verzugszins an den Beschwerdeführer auszuzahlen; 3.

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu ge währen;

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin .

Die Allianz schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde.

Replicando

und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (vgl. Urk. 13 und 17), wovon ihnen wechselseitig Kenntnis gegeben wurde.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheid zurückkommen, wenn diese zwei fel los unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deutung ist.

Die Frage der Unrichtigkeit beurteilt sich dabei nach dem im Zeitpunkt des Erlas ses der fraglichen Verfügung herrschenden Rechtszustand; dieser schliesst auch die damalige Rechtspraxis ein. Ob die Unrichtigkeit zweifellos ist, beurteilt sich nach dem Ausmass der Überzeugung, dass die bisherige Entscheidung un richtig war. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Un richtigkeit vorliegt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zü rich/Basel/ Gen f 2015, N 52 zu Art. 53 ATSG).

In Bezug auf die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung geht die Praxis stets von der Erfüllung dieses Kriteriums aus, wenn periodische Leistungen zur Dis kussion stehen (Alexandra Rumo-Jungo /André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 157; Kieser, a.a.O., N 58 zu Art. 53 ATSG). 1.2

Zum Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 war die Be messung des Invaliditätsgrades in der Unfallversicherung in Art. 18 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) geregelt.

Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 aUVG wird für die Bestimmung des Invaliditäts grades das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbe ding ten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass nah men durch ein e ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt lage erzie len könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (vgl. dazu auch die im Wesentli chen gleichlautende, seit 1. Januar 2003 geltende Bestimmu ng von Art. 16 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Einstellung der Rentenleistungen per 31. Juli 2012 im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. August 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass die Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Be deutung sei sowie der korrekt berechnete Invaliditätsgrad null Prozent betrage, weshalb der Rentenanspruch des Versicherten von Anfang an zu verneinen ge wesen wäre. Sie verzichte jedoch auf die Rückforderung der zu Unrecht er brachten Rentenleistungen und stelle die Leistungen erst per 31. Juli 2012 ein. Die zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfügung ergebe sich daraus, dass sei nerzeit kein Einkommensvergleich vorgenommen worden sei. Es sei ledig lich der versicherte Verdienst ausgerechnet worden. Für die Bestimmung des In va liditätsgrades sei einzig auf die Angaben im MEDAS-Gutachten vom 3. April 1991 abgestellt worden; es sei dabei aber völlig unberücksichtigt geblieben, dass die Gutachter von einer vollen Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit ausgegangen seien. Dieses Vorgehen bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades widerspreche sowohl den damaligen als auch den heuti gen Rechtsnormen. Die Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 sei folglich zweifel los unrichtig.

An dieser Sichtweise hielt die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Be schwerdeverfahren fest (vgl. Urk. 7 und 17). 2.2

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass in der Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 auf das Validen- und das Invalidenein kommen hingewiesen werde. Es sei somit davon auszugehen, dass ein Einkom mensvergleich stattgefunden habe. Die von der Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgra des sei demgegenüber nicht nachvollziehbar. Es sei stossend zu behaupten, dass der Beschwerdeführer mit seinem verletzten, unbrauchbaren Arm mehr als das Doppelte hätte verdienen können als im Gesundheitsfall. Der Beschwerdeführer habe damals nicht freiwillig zu einem so tiefen Lohn gearbeitet. Er habe damals keine andere Wahl gehabt. Auch im weiteren Verlauf habe sich der Invaliditäts grad von 50 % nicht gebessert. Der Beschwerdeführer habe im Gegenteil die Beschwerdegegnerin davon in Kenntnis gesetzt, dass sich sein Gesundheitszu stand unfallbedingt immer weiter verschlechtert habe (Urk. 1).

Es sei nicht zutreffend, dass der Invaliditätsgrad auf der Basis des MEDAS-Gut achtens vom 3. April 1991 festgelegt worden sei. Grundlage für den Invalidi tätsgrad sei vielmehr der Beschluss der IV-Kommission des Kantons B.___ vom 6. April 1992 gewesen. Der Invaliditätsgrad sei demzufolge nicht von einem Mediziner, sondern von der IV-Kommission festgelegt worden. Auch heute betrage der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers noch mindestens 50 %. Sein Gesundheitszustand habe sich im Laufe der Zeit stets verschlechtert; auch darüber sei die Beschwerdegegnerin informiert worden (Urk. 13). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rentenleis tungen per 31. Juli 2012 gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditäts grad von 0 % eingestellt hat. 3. 3.1

Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Gutachten vom

16. März 1990 (Urk. 8/10) aus, es seien an Restfolgen aus dem Unfallereig nis vom 19. Juli 1989 eine Stichverletzung am Bereich des linken Vorderarmes, eine mässige, aber ausserordentlich protrahiert verlaufende Algodystrophie, eine verminderte Belastbarkeit der linken Hand und des linken Vorderarms sowie eine erheblich eingeschränkte Beweglichkeit des linken Daumens festzuhalten (S. 3). Aus dem erlittenen Unfall resultierten erhebliche und dauernde Restfol gen : Die Integritätsentschädigung sei auf 5 % festzusetzen. Als Land wirtschafts hilfe

lieg e folgende abgestufte Arbeitsunfähigkeit vor: ab 15. März

1990 66 2 / 3 %, ab 1. Mai 1990 50 % und ab 15. Juni 1990 0 % „im Rahmen der festzu setzen den Rente“. Die medizinisch-theoretische Invalidität schätze er auf 20 %. Da der Beschwerdeführer seine Arbeit als Landwirtschaftshilfe nicht mehr aufnehmen werde, schlage er die Ausrichtung einer Rente in dieser Höhe vor (S. 4). 3.2

Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, widersprach in seinem Bericht vom 26. April 1990 (Urk. 8/11) der gutachterlichen Beurteilung von Dr. C.___ scharf. Es sei unverständlich, dass der Beschwerdeführer bereits ab 1. Mai 1990 wieder zu 50 % arbeitsfähig sei. Ebenso unverständlich sei die Rentenfestsetzung von nur 20 %.

Dagegen verwahrte sich Dr. C.___ mit Schreiben vom 28. Mai

1990 (Urk. 8/12; vgl. dazu auch die weiteren Berichte von Dr. C.___ [Urk. 8/14-15 und 8 /19 ]). 3.3

Um die entstandene Kontroverse zu klären, holte die Beschwerdegegnerin ein Gutachten bei Chefarzt

Dr. med. E.___ vom F.___ (MEDAS) ein:

Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 3. April 1991 (Urk. 8/22), das unter konsiliarischem Beizug eines Neurologen (Chefarzt Prof. Dr. med. G.___), eines Handchirurgen (PD Dr. med. H.___) und eines Psychiaters (Dr. med. I.___) ausgearbeitet wurde, eine gebrauchsunfähige linke Hand bei Status nach Stichverletzung am linken Unterarm am 19. Juli 1991 mit konsekutiver Su deck’scher Dystrophie sowie ein chronisches Handrückenoedem unklarer Ursa che (S. 11). Betreffend Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass der Be schwerdeführer für schwerere Hilfsarbeiten, wie etwa als Knecht in einem land wirtschaftlichen Betrieb, mit seiner gebrauchsunfähigen Hand nicht mehr ein setzbar sei. Hingegen könne er ohne Weiteres auch ganztags in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb für leichtere Zudienarbeiten eingesetzt werden. Der Integ ritätsschaden betrage 35 bis 40 %. Es sei mit einer bleibenden Teil arbeitsunfä higkeit zu rechnen. Es sei möglich, dass sich in den nächsten Jahren eine An gewöhnung an den Zustand ergebe; „eine zeitlich abgestufte Rente dürfte sinn voll sein, z.B. 2 Jahr e 50 %, nachher ca. 30 % je nachdem “ (S. 14). 4. 4.1

In der Verfügung vom 4. Juli 1991 (Urk. 8/46) wurde Folgendes ausgeführt (S. 2): „Im Gutachten der MEDAS wird die Erwerbseinschränkung auf 50 % festgelegt für einen Zeitraum von 2 Jahren. In Anbetracht der Angewöhnung an den Zustand darf nach Ablauf von 2 Jahren davon ausgegangen werden, dass die Erwerbseinschränkung auf 30 % reduziert werden kann.“ Daraus schloss die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres auf einen Invaliditätsgrad von 50 % bis zum 31. März

199 3. Hernach wäre eine Rentenrevision vorgesehen gewesen (vgl. S. 3 f.). Ein Einkommensvergleich, mithin ein Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen, wurde nicht vorgenommen. Es wurde mit anderen Worten direkt auf die Rentenempfehlung des Gutachters abgestellt.

Diese Vorg ehensweise erweist sich in methodischer Hinsicht als zweifellos unrich tig (vgl. dazu Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 157, mit Hinweis auf RKUV 1988 Nr. U 59 S. 437 ff. E. 5b und c, wonach eine Verfügung, in der von einem verbleibenden Leistungsvermögen von 66 2 / 3 % auf eine Erwerbsunfähigkeit von 33 1 / 3 % geschlossen wird, zweifellos unrichtig ist, weil zur Bemessung des In validitätsgrads nicht das aus medizinischer Sicht verlorene Leistungsvermögen, sondern der Unterschied zwischen Validen- und Invalideneinkommen ausschla g gebend ist). 4.2

Zu beachten ist weiter, dass Dr. E.___

- w ie oben in E. 3.3 wiedergegeben - der Auffassung war, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags eingesetzt werden könnte (leichtere Zudienarbeiten in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb). In seinem früheren Beruf als Knecht in einem Landwirtschaftsbetreib sei er jedoch nicht mehr arbeitsfähig.

Mit anderen Worten attestierte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeits unfähigkeit in seinem angestammten Beruf, gleichzeitig aber auch eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Anstatt vom ver mittelnden „Rentenvorschlag“ (50 % für die ersten beiden Jahre und hernach wohl so rund 30 %) auszugehen, hätte die Beschwerdegegnerin seinerzeit das in einer leidensangepassten Verweistätigkeit erzielbare Invalideneinkommen er mitteln und anschliessend in Beziehung zum Valideneinkommen setzen müssen. 4.3

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen liess, dass die Beschwerdegegne rin seinerzeit den Invaliditätsgrad gar nicht gestützt auf das MEDAS-Gutachten (den „Rentenvorschlag“) festgelegt habe, sondern dem Beschluss der IV-Kom mis sion des Kantons B.___ vom 6 . April 1992 gefolgt sei (vgl. oben E. 2.2), ist sein Vortrag bereits aus zeitlichen Gründen nicht stichhaltig. Der Beschluss der IV-Kommission datiert vom 10 . April 1992 (Urk. 14/10); zu diesem Zeitpunkt war die Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 längs t ergangen, so dass es unmöglich ist, dass dieser Verfügung materiell der Beschluss vom 6. April 1992 zugrunde gelegen haben kann. 4.4

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. August 2015 (Urk. 2) ermittelte die Beschwerdegegnerin hingegen den damaligen Invaliditätsgrad grundsätzlich korrekt. Sie ging von einem Valideneinkommen für das Jahr 1989 von Fr. 1‘910. (Fr. 1‘370. Grundlohn und Fr. 540. Naturallohn) aus, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Männer) in den Jahren 1990 un d 1991 von 5,9 % beziehungsweise 7,2 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Sta tis ti sches Lexikon der Schweiz, Neuenburg 2015, Tabelle T39) für das Jahr 1991 ein monatliches Einkommen von Fr. 2‘168.30 ergibt (vgl. dazu Urk. 2 S. 8 E. 27 und Urk. 8/53) . Mithin ergibt sich ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 26‘019.60 .

Weiter ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die damalige Oktober lohn erhebung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) vom Oktober 1989 ein monatliches Invalideneinkommen in einer Ver weistätigkeit von Fr. 3‘879. (Urk. 2 S. 9 E. 29), was aufgerechnet auf das Jahr 1991 Fr. 4‘403.60, mithin jährlich Fr. 52‘843.20 ergibt. Selbst bei Berücksichti gung des damals üblichen Schwerarbeiterabzuges 25 % (vgl. zum behinde rungs be ding ten Abzug vom Tabellenlohn BGE 126 V 75 mit Hinweis auf BGE 114 V 310)

ergäbe sich ein Invali deneinkommen von Fr. 39‘632.40.

Dieses Invalideneinkommen übersteigt das Valideneinkommen beträchtlich . Man gels einer Einkommenseinbusse liegt - trotz der unbestrittenermassen vor hande nen unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen - keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Der Beschwerdeführer mag dieses Ergebnis als stossend und nicht nachvollziehbar empfinden; es ist aber durch die gesetzliche Ordnung beziehungsweise durch die gesetzlich vorgegebene Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades begründet. 4.5

Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesund heitszu standes sind den Akten nicht zu entnehmen. Wohl brachte der Beschwer de führer dies beschwerdeweise vor (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 11), indes in unsubstan ti ierter Weise. Solches steht vorweg im Widerspruch zu der Einschätzung der Gut achter, welche mit einer Angewöhnung rechneten (Urk. 8/22 S. 14 und Urk. 8/10 S. 4). Sodann verwies der Beschwerdeführer auf eine im Vordergrund stehende Herzkrankheit (samt Operation), deren Zusammenhang mit der - organisch nicht belegbaren - Handproblematik nicht erkennbar ist (Urk. 8/72 und Urk. 8/86 S.

2). Eine Verschlechterung der Handbeschwerden ist nicht belegt, im Gegenteil war durchwegs lediglich von einer fehlenden Verbesserung die Rede (Urk. 14/15).

Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente als rech tens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 6

Wie E. 3.2.2 des jüngst ergangenen und zur Publikation vorgesehen en Urteils des Bundesgerichts 8C_792/2015 vom 31. Mai 2016 zu entnehmen ist, stand es der Beschwerdegegnerin frei, auf die Rückforderung der bereits ausgerichteten Ren tenbetreffnisse zu verzichten (vgl. Urk. 2 S. 9 E. 23). Von diesem Verzicht ist Vormerk zu nehmen. 4.7

Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Begehren des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Beschwer deantrag Ziff. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheid zurückkommen, wenn diese zwei fel los unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deutung ist.

Die Frage der Unrichtigkeit beurteilt sich dabei nach dem im Zeitpunkt des Erlas ses der fraglichen Verfügung herrschenden Rechtszustand; dieser schliesst auch die damalige Rechtspraxis ein. Ob die Unrichtigkeit zweifellos ist, beurteilt sich nach dem Ausmass der Überzeugung, dass die bisherige Entscheidung un richtig war. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Un richtigkeit vorliegt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zü rich/Basel/ Gen f 2015, N 52 zu Art. 53 ATSG).

In Bezug auf die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung geht die Praxis stets von der Erfüllung dieses Kriteriums aus, wenn periodische Leistungen zur Dis kussion stehen (Alexandra Rumo-Jungo /André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 157; Kieser, a.a.O., N 58 zu Art. 53 ATSG).

E. 1.2 Zum Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 war die Be messung des Invaliditätsgrades in der Unfallversicherung in Art. 18 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) geregelt.

Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 aUVG wird für die Bestimmung des Invaliditäts grades das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbe ding ten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass nah men durch ein e ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt lage erzie len könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (vgl. dazu auch die im Wesentli chen gleichlautende, seit 1. Januar 2003 geltende Bestimmu ng von Art. 16 ATSG). 2.

E. 1.3 A m 26. Juni 2012 teilte die Allianz dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige, die Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 in Wiedererwägung zu ziehen und die Leistungen per 31. Juli 2012 einzustellen, und gab dem Versicherten Gelegen heit zur Stellungnahme (Urk. 8/69) .

D er Versicherte liess sich nicht vernehmen.

Wie angekündigt stellte die Allianz die Leistungen mit Verfügung vom 6. August 2012 (Urk. 8/70) per 31. Juli 2012 ein und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung.

E. 1.4 Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 12. Februar 2015 (Urk. 8/77; vgl. auch Urk. 8/71-72 und 8/74) wies die Allianz mit Entscheid vom 3. August 2015 (Urk. 2 = Urk. 8/79) ab.

E. 2 Die aufschiebende Wirkung […] sei wiederherzustellen und die Ren tenleistungen der Monate August 2012 bis Januar 2015 seien per sofort inkl. 5 % Verzugszins an den Beschwerdeführer auszuzahlen;

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Einstellung der Rentenleistungen per 31. Juli 2012 im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. August 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass die Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Be deutung sei sowie der korrekt berechnete Invaliditätsgrad null Prozent betrage, weshalb der Rentenanspruch des Versicherten von Anfang an zu verneinen ge wesen wäre. Sie verzichte jedoch auf die Rückforderung der zu Unrecht er brachten Rentenleistungen und stelle die Leistungen erst per 31. Juli 2012 ein. Die zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfügung ergebe sich daraus, dass sei nerzeit kein Einkommensvergleich vorgenommen worden sei. Es sei ledig lich der versicherte Verdienst ausgerechnet worden. Für die Bestimmung des In va liditätsgrades sei einzig auf die Angaben im MEDAS-Gutachten vom 3. April 1991 abgestellt worden; es sei dabei aber völlig unberücksichtigt geblieben, dass die Gutachter von einer vollen Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit ausgegangen seien. Dieses Vorgehen bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades widerspreche sowohl den damaligen als auch den heuti gen Rechtsnormen. Die Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 sei folglich zweifel los unrichtig.

An dieser Sichtweise hielt die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Be schwerdeverfahren fest (vgl. Urk. 7 und 17).

E. 2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass in der Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 auf das Validen- und das Invalidenein kommen hingewiesen werde. Es sei somit davon auszugehen, dass ein Einkom mensvergleich stattgefunden habe. Die von der Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgra des sei demgegenüber nicht nachvollziehbar. Es sei stossend zu behaupten, dass der Beschwerdeführer mit seinem verletzten, unbrauchbaren Arm mehr als das Doppelte hätte verdienen können als im Gesundheitsfall. Der Beschwerdeführer habe damals nicht freiwillig zu einem so tiefen Lohn gearbeitet. Er habe damals keine andere Wahl gehabt. Auch im weiteren Verlauf habe sich der Invaliditäts grad von 50 % nicht gebessert. Der Beschwerdeführer habe im Gegenteil die Beschwerdegegnerin davon in Kenntnis gesetzt, dass sich sein Gesundheitszu stand unfallbedingt immer weiter verschlechtert habe (Urk. 1).

Es sei nicht zutreffend, dass der Invaliditätsgrad auf der Basis des MEDAS-Gut achtens vom 3. April 1991 festgelegt worden sei. Grundlage für den Invalidi tätsgrad sei vielmehr der Beschluss der IV-Kommission des Kantons B.___ vom 6. April 1992 gewesen. Der Invaliditätsgrad sei demzufolge nicht von einem Mediziner, sondern von der IV-Kommission festgelegt worden. Auch heute betrage der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers noch mindestens 50 %. Sein Gesundheitszustand habe sich im Laufe der Zeit stets verschlechtert; auch darüber sei die Beschwerdegegnerin informiert worden (Urk. 13).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rentenleis tungen per 31. Juli 2012 gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditäts grad von 0 % eingestellt hat.

E. 3 %, ab 1. Mai 1990 50 % und ab 15. Juni 1990 0 % „im Rahmen der festzu setzen den Rente“. Die medizinisch-theoretische Invalidität schätze er auf 20 %. Da der Beschwerdeführer seine Arbeit als Landwirtschaftshilfe nicht mehr aufnehmen werde, schlage er die Ausrichtung einer Rente in dieser Höhe vor (S. 4).

E. 3.1 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Gutachten vom

16. März 1990 (Urk. 8/10) aus, es seien an Restfolgen aus dem Unfallereig nis vom 19. Juli 1989 eine Stichverletzung am Bereich des linken Vorderarmes, eine mässige, aber ausserordentlich protrahiert verlaufende Algodystrophie, eine verminderte Belastbarkeit der linken Hand und des linken Vorderarms sowie eine erheblich eingeschränkte Beweglichkeit des linken Daumens festzuhalten (S. 3). Aus dem erlittenen Unfall resultierten erhebliche und dauernde Restfol gen : Die Integritätsentschädigung sei auf 5 % festzusetzen. Als Land wirtschafts hilfe

lieg e folgende abgestufte Arbeitsunfähigkeit vor: ab 15. März

1990 66 2 /

E. 3.2 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, widersprach in seinem Bericht vom 26. April 1990 (Urk. 8/11) der gutachterlichen Beurteilung von Dr. C.___ scharf. Es sei unverständlich, dass der Beschwerdeführer bereits ab 1. Mai 1990 wieder zu 50 % arbeitsfähig sei. Ebenso unverständlich sei die Rentenfestsetzung von nur 20 %.

Dagegen verwahrte sich Dr. C.___ mit Schreiben vom 28. Mai

1990 (Urk. 8/12; vgl. dazu auch die weiteren Berichte von Dr. C.___ [Urk. 8/14-15 und

E. 3.3 Um die entstandene Kontroverse zu klären, holte die Beschwerdegegnerin ein Gutachten bei Chefarzt

Dr. med. E.___ vom F.___ (MEDAS) ein:

Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 3. April 1991 (Urk. 8/22), das unter konsiliarischem Beizug eines Neurologen (Chefarzt Prof. Dr. med. G.___), eines Handchirurgen (PD Dr. med. H.___) und eines Psychiaters (Dr. med. I.___) ausgearbeitet wurde, eine gebrauchsunfähige linke Hand bei Status nach Stichverletzung am linken Unterarm am 19. Juli 1991 mit konsekutiver Su deck’scher Dystrophie sowie ein chronisches Handrückenoedem unklarer Ursa che (S. 11). Betreffend Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass der Be schwerdeführer für schwerere Hilfsarbeiten, wie etwa als Knecht in einem land wirtschaftlichen Betrieb, mit seiner gebrauchsunfähigen Hand nicht mehr ein setzbar sei. Hingegen könne er ohne Weiteres auch ganztags in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb für leichtere Zudienarbeiten eingesetzt werden. Der Integ ritätsschaden betrage 35 bis 40 %. Es sei mit einer bleibenden Teil arbeitsunfä higkeit zu rechnen. Es sei möglich, dass sich in den nächsten Jahren eine An gewöhnung an den Zustand ergebe; „eine zeitlich abgestufte Rente dürfte sinn voll sein, z.B. 2 Jahr e 50 %, nachher ca. 30 % je nachdem “ (S. 14). 4. 4.1

In der Verfügung vom 4. Juli 1991 (Urk. 8/46) wurde Folgendes ausgeführt (S. 2): „Im Gutachten der MEDAS wird die Erwerbseinschränkung auf 50 % festgelegt für einen Zeitraum von 2 Jahren. In Anbetracht der Angewöhnung an den Zustand darf nach Ablauf von 2 Jahren davon ausgegangen werden, dass die Erwerbseinschränkung auf 30 % reduziert werden kann.“ Daraus schloss die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres auf einen Invaliditätsgrad von 50 % bis zum 31. März

199 3. Hernach wäre eine Rentenrevision vorgesehen gewesen (vgl. S. 3 f.). Ein Einkommensvergleich, mithin ein Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen, wurde nicht vorgenommen. Es wurde mit anderen Worten direkt auf die Rentenempfehlung des Gutachters abgestellt.

Diese Vorg ehensweise erweist sich in methodischer Hinsicht als zweifellos unrich tig (vgl. dazu Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 157, mit Hinweis auf RKUV 1988 Nr. U 59 S. 437 ff. E. 5b und c, wonach eine Verfügung, in der von einem verbleibenden Leistungsvermögen von 66 2 / 3 % auf eine Erwerbsunfähigkeit von 33 1 / 3 % geschlossen wird, zweifellos unrichtig ist, weil zur Bemessung des In validitätsgrads nicht das aus medizinischer Sicht verlorene Leistungsvermögen, sondern der Unterschied zwischen Validen- und Invalideneinkommen ausschla g gebend ist). 4.2

Zu beachten ist weiter, dass Dr. E.___

- w ie oben in E. 3.3 wiedergegeben - der Auffassung war, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags eingesetzt werden könnte (leichtere Zudienarbeiten in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb). In seinem früheren Beruf als Knecht in einem Landwirtschaftsbetreib sei er jedoch nicht mehr arbeitsfähig.

Mit anderen Worten attestierte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeits unfähigkeit in seinem angestammten Beruf, gleichzeitig aber auch eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Anstatt vom ver mittelnden „Rentenvorschlag“ (50 % für die ersten beiden Jahre und hernach wohl so rund 30 %) auszugehen, hätte die Beschwerdegegnerin seinerzeit das in einer leidensangepassten Verweistätigkeit erzielbare Invalideneinkommen er mitteln und anschliessend in Beziehung zum Valideneinkommen setzen müssen. 4.3

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen liess, dass die Beschwerdegegne rin seinerzeit den Invaliditätsgrad gar nicht gestützt auf das MEDAS-Gutachten (den „Rentenvorschlag“) festgelegt habe, sondern dem Beschluss der IV-Kom mis sion des Kantons B.___ vom 6 . April 1992 gefolgt sei (vgl. oben E. 2.2), ist sein Vortrag bereits aus zeitlichen Gründen nicht stichhaltig. Der Beschluss der IV-Kommission datiert vom

E. 8 /19 ]).

E. 10 . April 1992 (Urk. 14/10); zu diesem Zeitpunkt war die Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 längs t ergangen, so dass es unmöglich ist, dass dieser Verfügung materiell der Beschluss vom 6. April 1992 zugrunde gelegen haben kann. 4.4

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. August 2015 (Urk. 2) ermittelte die Beschwerdegegnerin hingegen den damaligen Invaliditätsgrad grundsätzlich korrekt. Sie ging von einem Valideneinkommen für das Jahr 1989 von Fr. 1‘910. (Fr. 1‘370. Grundlohn und Fr. 540. Naturallohn) aus, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Männer) in den Jahren 1990 un d 1991 von 5,9 % beziehungsweise 7,2 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Sta tis ti sches Lexikon der Schweiz, Neuenburg 2015, Tabelle T39) für das Jahr 1991 ein monatliches Einkommen von Fr. 2‘168.30 ergibt (vgl. dazu Urk. 2 S. 8 E. 27 und Urk. 8/53) . Mithin ergibt sich ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 26‘019.60 .

Weiter ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die damalige Oktober lohn erhebung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) vom Oktober 1989 ein monatliches Invalideneinkommen in einer Ver weistätigkeit von Fr. 3‘879. (Urk. 2 S. 9 E. 29), was aufgerechnet auf das Jahr 1991 Fr. 4‘403.60, mithin jährlich Fr. 52‘843.20 ergibt. Selbst bei Berücksichti gung des damals üblichen Schwerarbeiterabzuges 25 % (vgl. zum behinde rungs be ding ten Abzug vom Tabellenlohn BGE 126 V 75 mit Hinweis auf BGE 114 V 310)

ergäbe sich ein Invali deneinkommen von Fr. 39‘632.40.

Dieses Invalideneinkommen übersteigt das Valideneinkommen beträchtlich . Man gels einer Einkommenseinbusse liegt - trotz der unbestrittenermassen vor hande nen unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen - keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Der Beschwerdeführer mag dieses Ergebnis als stossend und nicht nachvollziehbar empfinden; es ist aber durch die gesetzliche Ordnung beziehungsweise durch die gesetzlich vorgegebene Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades begründet. 4.5

Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesund heitszu standes sind den Akten nicht zu entnehmen. Wohl brachte der Beschwer de führer dies beschwerdeweise vor (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 11), indes in unsubstan ti ierter Weise. Solches steht vorweg im Widerspruch zu der Einschätzung der Gut achter, welche mit einer Angewöhnung rechneten (Urk. 8/22 S. 14 und Urk. 8/10 S. 4). Sodann verwies der Beschwerdeführer auf eine im Vordergrund stehende Herzkrankheit (samt Operation), deren Zusammenhang mit der - organisch nicht belegbaren - Handproblematik nicht erkennbar ist (Urk. 8/72 und Urk. 8/86 S.

2). Eine Verschlechterung der Handbeschwerden ist nicht belegt, im Gegenteil war durchwegs lediglich von einer fehlenden Verbesserung die Rede (Urk. 14/15).

Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente als rech tens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 6

Wie E. 3.2.2 des jüngst ergangenen und zur Publikation vorgesehen en Urteils des Bundesgerichts 8C_792/2015 vom 31. Mai 2016 zu entnehmen ist, stand es der Beschwerdegegnerin frei, auf die Rückforderung der bereits ausgerichteten Ren tenbetreffnisse zu verzichten (vgl. Urk. 2 S. 9 E. 23). Von diesem Verzicht ist Vormerk zu nehmen. 4.7

Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Begehren des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Beschwer deantrag Ziff. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00169 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

21. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1958, war ab 6. Juni 1989 als Knecht in einem landwirt schaftlichen Betrieb in Z.___ (A.___,

B.___) angestellt und bei der Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: „Berner“ heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: „Allianz“) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 19. Juli 1989 mit einem Einachser verunfallte und sich dabei Verletzungen am linken Arm zuzog (Urk. 8/23).

In der Folge erbrachte die Berner Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen (vgl. Urk. 8/1-22). Mit Verfügung vom 4. Juli 1991 (Urk. 8/46) sprach die Berner dem Versicherten ab 1. April 1991 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basie rende und bis 31. März 1993 befristete Invalidenrente sowie eine Integritäts entschädigung von 40 % zu. Nach dem 31. März 1993 sei - so wurde weiter festgehalten - eine Rentenrevision vorgesehen. Bei der Rentenberechnung ging die Berner in der genannten Verfügung von einem versicherten Verdienst von Fr. 14‘760. aus (vgl. Urk. 8/46 S. 3); mit Schreiben vom 21. Januar 1992 (Urk. 8/53) wurde der versicherte Verdienst auf Fr. 19‘260. korrigiert. 1.2

Mit Schreiben vom 21. Mai 1996 (Urk. 8/56) teilte die Berner dem Versicherten mit, dass sie die Rentenleistungen in Zukunft lediglich noch für eine Erwerbs einbusse von 30 % ausrichten werde. Nach entsprechender Intervention durch den damaligen Rechtsvertreter des Versicherten (vgl. Urk. 8/57)

verzichtete die Berner unter Hinweis auf ein laufendes Revisionsverfahren der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Schreiben vom 11. Juli 1996 (Urk. 8/58) in der Zwischenzeit auf eine Renten herabset zung. In der Folge geschah diesbezüglich nichts mehr. 1.3

A m 26. Juni 2012 teilte die Allianz dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige, die Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 in Wiedererwägung zu ziehen und die Leistungen per 31. Juli 2012 einzustellen, und gab dem Versicherten Gelegen heit zur Stellungnahme (Urk. 8/69) .

D er Versicherte liess sich nicht vernehmen.

Wie angekündigt stellte die Allianz die Leistungen mit Verfügung vom 6. August 2012 (Urk. 8/70) per 31. Juli 2012 ein und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. 1.4

Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 12. Februar 2015 (Urk. 8/77; vgl. auch Urk. 8/71-72 und 8/74) wies die Allianz mit Entscheid vom 3. August 2015 (Urk. 2 = Urk. 8/79) ab. 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 11. September

2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2012 [rich tig: Der Einspracheentscheid vom 3. August 2015] sei aufzuheben und die Auszahlung der Rentenleistungen sei fortzusetzen; 2.

Die aufschiebende Wirkung […] sei wiederherzustellen und die Ren tenleistungen der Monate August 2012 bis Januar 2015 seien per sofort inkl. 5 % Verzugszins an den Beschwerdeführer auszuzahlen; 3.

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu ge währen;

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde gegnerin .

Die Allianz schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde.

Replicando

und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (vgl. Urk. 13 und 17), wovon ihnen wechselseitig Kenntnis gegeben wurde.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheid zurückkommen, wenn diese zwei fel los unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deutung ist.

Die Frage der Unrichtigkeit beurteilt sich dabei nach dem im Zeitpunkt des Erlas ses der fraglichen Verfügung herrschenden Rechtszustand; dieser schliesst auch die damalige Rechtspraxis ein. Ob die Unrichtigkeit zweifellos ist, beurteilt sich nach dem Ausmass der Überzeugung, dass die bisherige Entscheidung un richtig war. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Un richtigkeit vorliegt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zü rich/Basel/ Gen f 2015, N 52 zu Art. 53 ATSG).

In Bezug auf die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung geht die Praxis stets von der Erfüllung dieses Kriteriums aus, wenn periodische Leistungen zur Dis kussion stehen (Alexandra Rumo-Jungo /André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 157; Kieser, a.a.O., N 58 zu Art. 53 ATSG). 1.2

Zum Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 war die Be messung des Invaliditätsgrades in der Unfallversicherung in Art. 18 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) geregelt.

Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 aUVG wird für die Bestimmung des Invaliditäts grades das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbe ding ten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass nah men durch ein e ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt lage erzie len könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (vgl. dazu auch die im Wesentli chen gleichlautende, seit 1. Januar 2003 geltende Bestimmu ng von Art. 16 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Einstellung der Rentenleistungen per 31. Juli 2012 im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. August 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass die Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Be deutung sei sowie der korrekt berechnete Invaliditätsgrad null Prozent betrage, weshalb der Rentenanspruch des Versicherten von Anfang an zu verneinen ge wesen wäre. Sie verzichte jedoch auf die Rückforderung der zu Unrecht er brachten Rentenleistungen und stelle die Leistungen erst per 31. Juli 2012 ein. Die zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfügung ergebe sich daraus, dass sei nerzeit kein Einkommensvergleich vorgenommen worden sei. Es sei ledig lich der versicherte Verdienst ausgerechnet worden. Für die Bestimmung des In va liditätsgrades sei einzig auf die Angaben im MEDAS-Gutachten vom 3. April 1991 abgestellt worden; es sei dabei aber völlig unberücksichtigt geblieben, dass die Gutachter von einer vollen Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit ausgegangen seien. Dieses Vorgehen bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades widerspreche sowohl den damaligen als auch den heuti gen Rechtsnormen. Die Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 sei folglich zweifel los unrichtig.

An dieser Sichtweise hielt die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Be schwerdeverfahren fest (vgl. Urk. 7 und 17). 2.2

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass in der Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 auf das Validen- und das Invalidenein kommen hingewiesen werde. Es sei somit davon auszugehen, dass ein Einkom mensvergleich stattgefunden habe. Die von der Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgra des sei demgegenüber nicht nachvollziehbar. Es sei stossend zu behaupten, dass der Beschwerdeführer mit seinem verletzten, unbrauchbaren Arm mehr als das Doppelte hätte verdienen können als im Gesundheitsfall. Der Beschwerdeführer habe damals nicht freiwillig zu einem so tiefen Lohn gearbeitet. Er habe damals keine andere Wahl gehabt. Auch im weiteren Verlauf habe sich der Invaliditäts grad von 50 % nicht gebessert. Der Beschwerdeführer habe im Gegenteil die Beschwerdegegnerin davon in Kenntnis gesetzt, dass sich sein Gesundheitszu stand unfallbedingt immer weiter verschlechtert habe (Urk. 1).

Es sei nicht zutreffend, dass der Invaliditätsgrad auf der Basis des MEDAS-Gut achtens vom 3. April 1991 festgelegt worden sei. Grundlage für den Invalidi tätsgrad sei vielmehr der Beschluss der IV-Kommission des Kantons B.___ vom 6. April 1992 gewesen. Der Invaliditätsgrad sei demzufolge nicht von einem Mediziner, sondern von der IV-Kommission festgelegt worden. Auch heute betrage der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers noch mindestens 50 %. Sein Gesundheitszustand habe sich im Laufe der Zeit stets verschlechtert; auch darüber sei die Beschwerdegegnerin informiert worden (Urk. 13). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rentenleis tungen per 31. Juli 2012 gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditäts grad von 0 % eingestellt hat. 3. 3.1

Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Gutachten vom

16. März 1990 (Urk. 8/10) aus, es seien an Restfolgen aus dem Unfallereig nis vom 19. Juli 1989 eine Stichverletzung am Bereich des linken Vorderarmes, eine mässige, aber ausserordentlich protrahiert verlaufende Algodystrophie, eine verminderte Belastbarkeit der linken Hand und des linken Vorderarms sowie eine erheblich eingeschränkte Beweglichkeit des linken Daumens festzuhalten (S. 3). Aus dem erlittenen Unfall resultierten erhebliche und dauernde Restfol gen : Die Integritätsentschädigung sei auf 5 % festzusetzen. Als Land wirtschafts hilfe

lieg e folgende abgestufte Arbeitsunfähigkeit vor: ab 15. März

1990 66 2 / 3 %, ab 1. Mai 1990 50 % und ab 15. Juni 1990 0 % „im Rahmen der festzu setzen den Rente“. Die medizinisch-theoretische Invalidität schätze er auf 20 %. Da der Beschwerdeführer seine Arbeit als Landwirtschaftshilfe nicht mehr aufnehmen werde, schlage er die Ausrichtung einer Rente in dieser Höhe vor (S. 4). 3.2

Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, widersprach in seinem Bericht vom 26. April 1990 (Urk. 8/11) der gutachterlichen Beurteilung von Dr. C.___ scharf. Es sei unverständlich, dass der Beschwerdeführer bereits ab 1. Mai 1990 wieder zu 50 % arbeitsfähig sei. Ebenso unverständlich sei die Rentenfestsetzung von nur 20 %.

Dagegen verwahrte sich Dr. C.___ mit Schreiben vom 28. Mai

1990 (Urk. 8/12; vgl. dazu auch die weiteren Berichte von Dr. C.___ [Urk. 8/14-15 und 8 /19 ]). 3.3

Um die entstandene Kontroverse zu klären, holte die Beschwerdegegnerin ein Gutachten bei Chefarzt

Dr. med. E.___ vom F.___ (MEDAS) ein:

Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 3. April 1991 (Urk. 8/22), das unter konsiliarischem Beizug eines Neurologen (Chefarzt Prof. Dr. med. G.___), eines Handchirurgen (PD Dr. med. H.___) und eines Psychiaters (Dr. med. I.___) ausgearbeitet wurde, eine gebrauchsunfähige linke Hand bei Status nach Stichverletzung am linken Unterarm am 19. Juli 1991 mit konsekutiver Su deck’scher Dystrophie sowie ein chronisches Handrückenoedem unklarer Ursa che (S. 11). Betreffend Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass der Be schwerdeführer für schwerere Hilfsarbeiten, wie etwa als Knecht in einem land wirtschaftlichen Betrieb, mit seiner gebrauchsunfähigen Hand nicht mehr ein setzbar sei. Hingegen könne er ohne Weiteres auch ganztags in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb für leichtere Zudienarbeiten eingesetzt werden. Der Integ ritätsschaden betrage 35 bis 40 %. Es sei mit einer bleibenden Teil arbeitsunfä higkeit zu rechnen. Es sei möglich, dass sich in den nächsten Jahren eine An gewöhnung an den Zustand ergebe; „eine zeitlich abgestufte Rente dürfte sinn voll sein, z.B. 2 Jahr e 50 %, nachher ca. 30 % je nachdem “ (S. 14). 4. 4.1

In der Verfügung vom 4. Juli 1991 (Urk. 8/46) wurde Folgendes ausgeführt (S. 2): „Im Gutachten der MEDAS wird die Erwerbseinschränkung auf 50 % festgelegt für einen Zeitraum von 2 Jahren. In Anbetracht der Angewöhnung an den Zustand darf nach Ablauf von 2 Jahren davon ausgegangen werden, dass die Erwerbseinschränkung auf 30 % reduziert werden kann.“ Daraus schloss die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres auf einen Invaliditätsgrad von 50 % bis zum 31. März

199 3. Hernach wäre eine Rentenrevision vorgesehen gewesen (vgl. S. 3 f.). Ein Einkommensvergleich, mithin ein Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen, wurde nicht vorgenommen. Es wurde mit anderen Worten direkt auf die Rentenempfehlung des Gutachters abgestellt.

Diese Vorg ehensweise erweist sich in methodischer Hinsicht als zweifellos unrich tig (vgl. dazu Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 157, mit Hinweis auf RKUV 1988 Nr. U 59 S. 437 ff. E. 5b und c, wonach eine Verfügung, in der von einem verbleibenden Leistungsvermögen von 66 2 / 3 % auf eine Erwerbsunfähigkeit von 33 1 / 3 % geschlossen wird, zweifellos unrichtig ist, weil zur Bemessung des In validitätsgrads nicht das aus medizinischer Sicht verlorene Leistungsvermögen, sondern der Unterschied zwischen Validen- und Invalideneinkommen ausschla g gebend ist). 4.2

Zu beachten ist weiter, dass Dr. E.___

- w ie oben in E. 3.3 wiedergegeben - der Auffassung war, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags eingesetzt werden könnte (leichtere Zudienarbeiten in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb). In seinem früheren Beruf als Knecht in einem Landwirtschaftsbetreib sei er jedoch nicht mehr arbeitsfähig.

Mit anderen Worten attestierte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeits unfähigkeit in seinem angestammten Beruf, gleichzeitig aber auch eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Anstatt vom ver mittelnden „Rentenvorschlag“ (50 % für die ersten beiden Jahre und hernach wohl so rund 30 %) auszugehen, hätte die Beschwerdegegnerin seinerzeit das in einer leidensangepassten Verweistätigkeit erzielbare Invalideneinkommen er mitteln und anschliessend in Beziehung zum Valideneinkommen setzen müssen. 4.3

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen liess, dass die Beschwerdegegne rin seinerzeit den Invaliditätsgrad gar nicht gestützt auf das MEDAS-Gutachten (den „Rentenvorschlag“) festgelegt habe, sondern dem Beschluss der IV-Kom mis sion des Kantons B.___ vom 6 . April 1992 gefolgt sei (vgl. oben E. 2.2), ist sein Vortrag bereits aus zeitlichen Gründen nicht stichhaltig. Der Beschluss der IV-Kommission datiert vom 10 . April 1992 (Urk. 14/10); zu diesem Zeitpunkt war die Rentenverfügung vom 4. Juli 1991 längs t ergangen, so dass es unmöglich ist, dass dieser Verfügung materiell der Beschluss vom 6. April 1992 zugrunde gelegen haben kann. 4.4

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. August 2015 (Urk. 2) ermittelte die Beschwerdegegnerin hingegen den damaligen Invaliditätsgrad grundsätzlich korrekt. Sie ging von einem Valideneinkommen für das Jahr 1989 von Fr. 1‘910. (Fr. 1‘370. Grundlohn und Fr. 540. Naturallohn) aus, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Männer) in den Jahren 1990 un d 1991 von 5,9 % beziehungsweise 7,2 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Sta tis ti sches Lexikon der Schweiz, Neuenburg 2015, Tabelle T39) für das Jahr 1991 ein monatliches Einkommen von Fr. 2‘168.30 ergibt (vgl. dazu Urk. 2 S. 8 E. 27 und Urk. 8/53) . Mithin ergibt sich ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 26‘019.60 .

Weiter ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die damalige Oktober lohn erhebung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) vom Oktober 1989 ein monatliches Invalideneinkommen in einer Ver weistätigkeit von Fr. 3‘879. (Urk. 2 S. 9 E. 29), was aufgerechnet auf das Jahr 1991 Fr. 4‘403.60, mithin jährlich Fr. 52‘843.20 ergibt. Selbst bei Berücksichti gung des damals üblichen Schwerarbeiterabzuges 25 % (vgl. zum behinde rungs be ding ten Abzug vom Tabellenlohn BGE 126 V 75 mit Hinweis auf BGE 114 V 310)

ergäbe sich ein Invali deneinkommen von Fr. 39‘632.40.

Dieses Invalideneinkommen übersteigt das Valideneinkommen beträchtlich . Man gels einer Einkommenseinbusse liegt - trotz der unbestrittenermassen vor hande nen unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen - keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Der Beschwerdeführer mag dieses Ergebnis als stossend und nicht nachvollziehbar empfinden; es ist aber durch die gesetzliche Ordnung beziehungsweise durch die gesetzlich vorgegebene Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades begründet. 4.5

Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesund heitszu standes sind den Akten nicht zu entnehmen. Wohl brachte der Beschwer de führer dies beschwerdeweise vor (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 11), indes in unsubstan ti ierter Weise. Solches steht vorweg im Widerspruch zu der Einschätzung der Gut achter, welche mit einer Angewöhnung rechneten (Urk. 8/22 S. 14 und Urk. 8/10 S. 4). Sodann verwies der Beschwerdeführer auf eine im Vordergrund stehende Herzkrankheit (samt Operation), deren Zusammenhang mit der - organisch nicht belegbaren - Handproblematik nicht erkennbar ist (Urk. 8/72 und Urk. 8/86 S.

2). Eine Verschlechterung der Handbeschwerden ist nicht belegt, im Gegenteil war durchwegs lediglich von einer fehlenden Verbesserung die Rede (Urk. 14/15).

Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente als rech tens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 6

Wie E. 3.2.2 des jüngst ergangenen und zur Publikation vorgesehen en Urteils des Bundesgerichts 8C_792/2015 vom 31. Mai 2016 zu entnehmen ist, stand es der Beschwerdegegnerin frei, auf die Rückforderung der bereits ausgerichteten Ren tenbetreffnisse zu verzichten (vgl. Urk. 2 S. 9 E. 23). Von diesem Verzicht ist Vormerk zu nehmen. 4.7

Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Begehren des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Beschwer deantrag Ziff. 2) gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker