Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1978 und gelernte Büro- und Industriekauffrau sowie Mutter von zwei schulpflichtigen Kindern , war zuletzt ab dem 1. Juni 2008 als Sachbearbeiterin Investitionsplanung und Projektcontrolling beim Y.___ tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. April 2011 rutsche sie auf einer Treppe aus, stürzte und verletzte sich am rechten Fuss (vgl. die Bagatellu nfallmeldung vom 20. April 2011 mit dem Hinweis auf eine zunächst diagnostizierte starke Bänderüberdehnung ,
Urk. 8 /1 , und die Schadenmeldung vom 27. Juni 2011 mit dem Hinweis auf einen Bänderriss mit Gelenkentzündung , Urk. 8/3 ) . Die SUVA kam für Heilbehandlungskosten und Taggeld auf. 1.2
Am 28. Oktober 2011 erlitt X.___ bei einem Stolpertrauma durch Ausrutschen ein Rotationstrauma am linken Knie (vgl. Urk. 7/3) . Die SUVA schloss diesen Unfall mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 per 31. Oktober 2012 ab und verneinte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ( Urk. 7/20), woran sie im unangefochten gebliebenen Einspracheentscheid vom 8.
Januar 2013 fes t hielt ( Urk. 7/28) . 1.3
Die Versicherte litt in der Folge auch unter Schmerzen an der Hals- und Lendenwirbelsäule ( Urk. 8/141-142) . Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 ver neinte die SUVA einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen den Rückenschmerzen und den beiden Unfällen
( Urk. 8/152 ) . 1.4
Zudem lehnte die SUVA mit Verfügung
vom
9. September 2013 mit Bezug auf den Unfall vom 16 . April 2011 die Kostenübernahme für weitere Behandlungs massnahmen sowie für die verordneten sensomotorischen Schuheinlagen ab. Die SUVA gab an , dass die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit trotz gewis ser Restfolgen am rechten Fuss ohne relevante Einschränkungen verrichten könne , weshalb die Versicherungsleistungen per 30. September 2013 eingestellt würden . Ein entschädigungsberechtigter Integritätsschaden sei ebenfalls nicht gegeben
( Urk. 8/177) . 1. 5
X.___
erhob gegen die Verfügung vom 17. Mai 2013 am
17. Juni und am 29 . August 2013 Einsprache ( Urk. 8/157 und Urk. 8/175) . Gegen die Verfügung vom 9. September 2013 wehrte sie sich mit Einsprache vom
10.
Oktober 2013 ( Urk. 8/182) . Am 20. Oktober 2014 erging ein Gutachten de r medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS)
Z.___
zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem sich die SUVA angeschlossen hatte
( Urk. 8/198/1-34) . Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm zu diesem Gutachten am 1 2. Januar 2015 Stellung ( Urk. 8/206) .
Mit Entscheid vom 23. Juni 2015 vereinigte die SUVA die beiden Einspracheverfahren und wies beide Einsprachen ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
23. Juni 2015 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am
25. August 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen (S. 2) , der Entscheid sei aufzuheben und es seien die nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versicherten Leistungen (insbesondere Taggeld, Heil kosten , Rente, Integritätsentschädigung etc.) zu erbringen. Eventuell sei die Sa che zu r weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt lic . iur . Tomas Kempf. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ,
Beschwerdeant wort ) , wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. September 2015 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 10) .
Anzumerken bleibt, dass Urk. 7/36 S. 5 bis 13 aus den Akten zu weisen ist, da sie offensichtlich nicht die Beschwerdeführerin betreffen. 3.
Am 6. Januar 2015 verfügte die IV-Stelle, dass die Beschwerdeführerin kein en Anspruch auf eine Invalidenrente habe . Die dagegen am
31. Januar 2015 erho bene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess-Nr.
IV.2015.0 0130 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). 1.2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss.
1.3
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgem einen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129
V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Be schwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen keine Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wi derspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. (BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen).
Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann
allerdings nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2015 vom 21. März 2016 E. 2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7 sowie Urteil des Bundes gerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 23. Juni 2015 davon aus, dass ein Kausalzu s ammenhang zwischen den Rückenbeschwerden ( Hals wirbelsäule , HWS, und Lendenwirbelsäule, LWS) und den Unfällen vom 16 .
April und 2 8. Oktober 2011 nicht nachgewiesen und deshalb mit Verfügung vom Mai 2013 verneint worden sei ( Urk. 2 S. 4 ff.). Betreffend die Beschwerden am rechten Fuss seien die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 9 . Sep tember 2013 ebenfalls einzustellen;
d ie früher ausgeübte Tätigkeit sei der Be schwerdeführerin bei vollem Leistungspensum uneingeschränkt zumutbar, wes halb eine unfallbedingte Erwerbseinbusse und ein Rentenanspruch zu verneinen sei en (S. 6 ff.). Es könne auch nicht von einem erheblichen Schaden gesprochen werden, weshalb kein Anspruch auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung bestehe (S. 8 ff.). In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. September 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an diesen Vorbringen fest ( Urk. 6). 2. 2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen in ihrer Beschwerde vom 25. August 2015 ( Urk. 1) im Wesentlichen ein, dass auf das Gutachten des Z.___ vom
20. Oktober 2014 nicht abgestellt werden könne ( Ziff. 4 ff. S. 6 ff.). Sie machte eine unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung beim rechten Fuss sowie Rückenbeschwerden im Zusammenhang mit den Unfällen vom 16. April und 28. Oktober 2011 (Rückfall) geltend (Zusammenfassung Ziff. 8 S. 10). D ie Unfall verletzungen seien nicht folgenlos abgeheilt ,
weshalb auch der Anspruch auf eine Integ ritätsentschädigung zu prüfen sei . D a den Z.___ -Gutachtern diese Frage nicht unterbreitet worden sei , könne auf den entsprechenden Kreisarztbericht nicht abgestellt werden ( Ziff. 7 S. 9). 2.3
Mit Blick auf den Streitgegenstand ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegne rin ihre Leistungspflicht in Bezug auf die anlässlich des Unfalles vom 28. Okto ber 2011 zugezogene Knieverle tzung links mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2013 für die Zeit ab 1. No vember 2012 verneint hat ( Urk. 7/28). Damit muss es sein Bewenden haben, weshalb die im Zusammenhang mit dem linken Knie erwähnten Beschwerden im Folgenden ausser Acht zu bleiben haben.
3. 3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, berichtete im Operationsbericht vom
16. Juni 2011 ( Urk. 8/11) über eine gleichentags durchgeführte Sprungge lenk -Arthroskopie am rechten Fuss mit Meniskoidresektion , Ganglionexstirpa tion
tibial und ventraler Teilsynovialektomie . Als Operationsindikation gab er an, die Beschwerdeführerin leide seit einem Ausrutscher auf der Treppe in Supi nationsstellung des Fusses Mitte April 2011 unter einem steten Belastungs sch merz medial und weniger lateral sowie Blockadeempfindungen ventral bei starker Flexion und einer Restschwel lung nahe dem Tub. Gerdy . Im Arth ro -MRI hätten sich eine isolierte Ruptur des Ligamentum fibulotalare
anterius mit Aus bildung eines intraossären Ganglions an der vorderen Tibiakante sowie Anzei chen einer synovialen Falte ähnlich einem posttraumatischen Meniskoid ge zeigt.
Im ärztlichen Zwischenbericht vom
7. Juli 2011 erwähnte
Dr. A.___
ein drohen des CRPS I ( Urk. 8/10). Am 22. August 2011 ( Urk. 8/15) diagnostizierte er nebst den bisher genannten Diagnosen ein CRPS I . E r führte hierzu aus (soweit leserlich) : „ Schwellg Hypothermie : CRPS I“ . Am 9. Dezember 2011 gab Dr. A.___ an (Urk.
8/30), eine 50%iger Arbeitsversuch vom 25. Oktober bis 1. November 2011 habe wegen Mehrbeschwerden des CRPS abgebrochen werden müssen. Zusätzlich bestehe ein Rotationstraum a beim linken Knie durch Stol pern mit MCL-Zerrung, ohne Meniskusläsion. Als unfallfremde Faktoren nannte er eine periphere Polyneuropathie ( Urk. 7/15) sowie eine Adipositas ( Urk. 7/30). 3.2
Am 13. März 2012 berichtete der Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation FMH, nach einer gleichentags erfolgten Untersuchung ( Urk. 8/44). Er schilderte zunächst den bisherigen aktenmässigen Verlauf, die Angaben der Versicherten sowie die von ihm erhobenen Befunde. In seiner Beurteilung gab er an , dass bei der Beschwerdeführerin ein Schmerzsyn drom beim rechten Fuss bestehe, nachdem sie sich eine Ruptur des Ligamentum fibulotalare
anterius mit Ausbildung eines Meniskoid s yndroms
zu gezogen habe und am 16. Juni 2011 eine OSG-Arthroskopie mit Meniskoidre sektion (und zusätzlicher Entfernung eines enossalen Ganglions tibial ) durch geführt worden sei . Zudem bestehe möglicherweise ein CRPS I, wobei auffallend sei, dass im gesamten Verlauf lediglich einmalig die handschriftliche Angabe „Schwellung und Hypothermie“ dokumentiert sei und zum aktuellen Zeitpunkt kein Befund erhoben werden könne, der ein CRPS bestätige. Es sei in der Ver gangenheit kein differenzierter klinischer Befund beschrieben und keine Diag nostik durchgeführt worden, die das CRPS in einer Weise bestätigt hätten , dass man dies auch nachvollziehen könne. Insofern habe er etwas Mühe, eindeutig ein CRPS nachzuvollziehen, zumal auch typische Folgen, wie relevante Bewe gungseinschränkungen am rechten Fuss oder Atrophien des Weichteilgewebes gegenwärtig nicht vorliegen würden. Insgesamt müsse jedoch zunächst zumin dest von einer Arbeitshypothese eines Morbus Sudeck weiter ausgegangen wer den, das entsprechend den klinisch fassbaren Symptomen deutlich rückläufig sei .
Der Verlauf in den letzten drei Monaten sei bezüglich der Wiedererlangung der Belastbarkeit und Rückgang von noch bestehenden belastungsabhängigen Symptomen unbefriedigend. Er habe der Beschwerdeführerin deswegen eine in tensivere Behandlung im Rahmen einer stationären Rehabilitationsbehandlung in der Klinik C.___ vorgeschlagen. Die Versicherte sei jedoch der Ansicht, dass es ihr wegen der Kinderbetreuung nicht möglich sei, eine stationäre Rehabilitationsbehandlung durchzuführen . Als Alternative empfahl Dr. B.___ eine Intensivierung der phy s i otherapeutischen Behandlung, eine adäquate L y mphtherapie in Ergänzung mit einer Kompressionsbehandlung und eine zusä tz liche analgetische Behandlung zur antientzündlichen Behandlung. Falls diese Behandlungsmassnahme n umgesetzt würden und weiterhin ein stag nierender Verlauf vorhanden sei, empfehle er die Vorstellung in einer Fuss sprechstunde , zum Beispiel in der Klinik D.___ .
Aktuell sei eine Steigerung der der zeit von zu Hause aus durchgeführten Bürotätigkeiten von 30 % auf zirka 60 % sicherlich gut möglich und könn e je nach Verlauf dann weiter gesteigert werden. Sobald eine Fahrtauglichkeit wie der erlangt werde, wäre diese Tätigkeit natürlich auch am Arbeitsplatz beim Y.___ möglich. 3.3
Im ärztlichen Zwischenbericht vom 13. Juni 2012 ( Urk. 8/68) nannte Dr. A.___ nach einer letzten Konsultation vom 17. April 2012 die Diag nosen Status nach CRPS I nach arthroskopischer
Meniskoidresek tion nach OSG-Bandläsion rechts; MCL-Zerrung am linken Knie ohne Binnenläsion . Zudem wies er auf eine un klare sensible Polyneuropathie hin , die den Heilungsverlauf ungünstig beein flusse. 3.4
Im Bericht vom 21. August 2012 des Zentrums für Paraplegie der D.___ an die Assistenzärztin der Abteilung Orthopädie , Dr.
med. E.___
( Urk. 8/93) ,
gaben der leitenden Arzt PD Dr. med. F.___ , Facharzt Neurologie, sowie Dr. med. G.___ , Oberärztin i.V., Fachärztin Neurologie, an, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein normaler neurologischer Untersuchungsbefund.
Als Ursache für die Kribbelparästhesien an Händen und Füssen nannten sie einen Verdacht auf eine Small Fiber Neuropathie, möglicherweise bei prädiabetischer Stoffwechsellage, während sich für die Schmerzen im OSG rechts keine neurogene Ursache finden liess. Aus den Fremdakten (Arztbrief H.___ 2010) und der Anamnese sei ersichtlich, dass zahlreiche und umfangreiche Voruntersuchungen stattgefunden hätten. Hinsichtlich der Beschwerden in Knie und Fuss pl an e die Beschwerdeführerin eine weitere Betreuung in der Klinik I.___ . Ratsam wäre ein Hausarzt, der die umfassenden Vorbefunde zu sammenstelle und gesamthaft wert e, um der Beschwerdeführerin weitere Arztwechsel und eingreifende Diagnostik zu ersparen. 3. 5
Im Bericht der D.___ , Orthopädie, vom 24. August 2012 ( Urk. 8/82) nannten Dr. med. J.___ , Oberarzt , und Dr. E.___ die Diagnosen OSG-Instabilität rechts bei einem Status nach einem Treppensturz am
16. April 2011, einem Status nach einem möglichem CRPS 1, einem Status nach einer am 16. Juni 2011 durchgeführten Sprunggelenksarthroskopie mit Meniskoidresektion und Ganglionexstirpation
tibial sowie ventraler Teilsynovialektomie bei tibialem
enossalem Ganglion OSG rechts ( Dr. A.___ ) sowie einem Verdacht auf eine posttraumatische subtalare - und OSG - Arthropathie und Fasciitis
plantaris und einer Small fibre Neuropathie. Die Berichterstatter gaben an, es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine komplexe Situation mit einer OSG-Instabilität, die durch die Schiene etwas verbessert werden könne. Das fehlende Ansprechen auf die sequenzielle Infiltration des OSG und USG spreche gegen ein operatives Vorgehen, so dass mit der konservativen Therapie weitergefahren werde. Eine erneute Kontrolle f i nde in drei Monaten statt. Bezüglich einer Operation und Raffung der Ligamente seien sie eher zurückhaltend eingestellt unter anderem auch bei einem Status nach CRPS. 3. 6
Am 1. November 2012 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik für Unfallchirurgie des
K.___ am rechten Fussgelenk operiert (diagnostische OSG-Arthroskopie; laterale Bandrekonstruktion OSG rechts in modifizierter Broström -Gould-Technik mit 3 Mini Bio- Sut ureTak 2.4 mm Fiberwire
Arthrex , Urk. 8/110). Am 11. Januar 2013 ( Urk. 8/121) berichteten die Operateure von einem erfreulichen Heilungsverlauf, mit dem auch die Beschwerdeführerin subjektiv sehr zufrieden sei. Sie hätten die se dahingehend instruiert, dass ab sofort sukzessive eine Belastungssteigerung bis zur Vollbelast ung in zwei Wochen möglich sei.
Im Bericht vom 28. Februar 2013 ( Urk. 8/133) gaben die Operateure an, die Be schwerdeführerin klage über persistierende Schmerzen im Bereich des rechten OSG, es seien hauptsächlich Belastungsschmerzen , aber auch Nachtschmerzen. Eine Instabilität werde nicht mehr angegeben. Eine mögliche Ursache der Be schwerden seien die bereits arthroskopisch festgestellten Knorpelschäden. Die Beschwerdeführerin sei bis zur nächsten Kontrolle am 2 2. April 2013 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig , grundsätzlich wäre jedoch eine Beurteilung durch den SUVA-Kreisarzt sinnvoll. Im Bericht vom 2 2. April 2013 gaben die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des K.___ an ( Urk. 8/147) , neu seien im März 2013 ra dikuläre Schmerzen beider Arme aufgetreten, hier werde die Beschwerdeführerin bei akutem zervikoradikulärem Reizsyndrom C7 rechtsbetont durch die Koll egen der Rheumatologie betreut. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für ste hende und gehende Tätigkeiten. 3. 7
Im Bericht vom
6. Juni 2013
( Urk. 8/158) gaben Dr. med. L.___ und Oberärztin Dr. med. M.___ , Rheumaklinik K.___ , die folgenden Diagnosen an: 1.
Cervicoradikuläre s Reizsyndrom C7 rechts mit/bei - wahrscheinlich akzentuiert durch chronische Stockentlastung für den linken Fuss - Hyperlaxizit ät ( Beighton -Score 8/9 Punkten) - klinisch: -
mehrsegmentale Dysfunktion der unteren HWS n ach rechts, myofasziale Befunde -
Motorik: am rechten Arm genera lisiert M4-5, DD Schmerzhemmung -
Sensibilität: diffus reduziert am gesamten rechten Arm mit Zunahme der S ensibilitätsstörung nach distal -
MER sym metrisch - MRI HWS 04/2013: Diskushernie C6/7 mit Kompr ession C7 bds
foraminal , r e
> li 2.
Status nach OSG-Distorsion rechts nach Tre ppensturz vom 16.04.2011 mit: - initial konservativer Therapie und bei Beschwerdepersistenz OSG-Arthroskopie rechts am 16.06.2011 mit Meniskoidres ektion und Ganglionexstirpation - Entwicklung eines CRPS Typ l im postoperativen Verlauf - Status nach diagnostischer OSG-Arthroskopie rechts; laterale Bandrekonstruk tion OSG rechts in modifizierter Broström -Gould-Technik am 01.11.2012 bei chronischer OSG- lnstabilität mit Insuffizienz des lateralen Kapselbandapp a rates mit Verdacht auf beginnende OSG-Arthrose, intermittierende Blockaden, DD in stabilitätsbedingt , fr eie Gelenkskörper, Vernarbungen - Fasziitis
plantaris rechts 3.
Status nach Kniedistors ion links vom 28.10.2011 mit: - persistierende vordere Knieschmerzen, DD symptomatische Plica medial und lateral, DD Patellainstabilität
Dr. L.___ und Dr. M.___ gaben an, es würden keine Sprechstundenberichte vorliegen, da sich die Beschwerdeführerin am 17. März 2013 selbst in die Not fallsprechstunde zugewiesen habe. Es bestehe eine Druckdolenz über dem Pro zessus
coracoideus rechts, die Schulter sei jedoch aktiv und passiv frei beweg lich. Die Rotation der Halswirbelsäule nach rechts sei zu 2/3 schmerzhaft ein geschränkt, im Bereich der unteren HWS stärker als im Bereich der oberen HWS. Die Prüfung sei bei aktivem Gegenspann schwierig . Es bestünden zudem ausgeprägte myofasziale Befunde im Nacken-/Schulterbereich bei dseits mit je doch nicht klar auf findbare n
Triggerpunkte n . Unter der etablierten Analgesie inklusive starken Opiaten und der Fortführung der Physiotherapie zwei- bis dreimal die Woche hätten sich bisher nur kleine Fortschritte gezeigt. Aufgrund der familiären Situation lehne die Beschwerdeführerin bisher eine stationäre Rehabilitation zur Intensivierung der Physiotherapie ab. Es sei eine Arbeitsun fähigkeit vom 17. März bis am 31. Juli 2013 ausgestellt (vgl. Urk. 8/181/4-5) worden. Die nächste Kontrolle sei für Anfang Juli 2013 geplant. 3. 8
Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Juni 201 3 ( Urk. 8/159) gab Dr. B.___ an, die Beschwerdeführerin habe über ein Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Fusses berichtet, das selbst unter einer Opiattherapie, die aus anderen Gründen durchgeführt werde, unter Belastung massive Schmerzen (VAS 8) beinhalte. Es werde ein nicht nachvollziehbares Gangbild mit Absprei zen des rechten Beines und Gehen über die Aussenkante unter Tragen eine s
Softcast Stützverbandes gezeigt. Ob die Schmerzen und das auffällige Gehen sowie die von der Versicherten geschilderten Schwierigkeiten, die Fussstellung zu kontrollieren, auf die neurologische Begleiterkrankung, die zumindest beid seitig und nicht nur an den Füssen, sondern auch an den Händen Kribbel parästhesien und Mis sempfindungen hervorrufe , zurückzuführen sei, sei mög lich und müsse eventuell neurologisch beurteilt werden. Es sei allerdings nicht vorstellbar, dass bei klinisch gutem Verlauf nach Bandrekonstruktion und nur geringfügigen Knorpelveränderungen dieser Beschwerdekomplex als Folge des Unfallgeschehens zu sehen sei. Hinweise für ein CRPS würden weiterhin nicht vorliegen . Aktuell seien bezüglich der Unfallfolgen am rechten OSG keine wei teren therapeutischen Massnahmen indiziert . 3. 9
In der ärztlichen Beurteilung vom 1. Juli 2013 ( Urk. 8/1 6 3) gab der SUVA-Kreisarzt Dr. med. N.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates FMH , an , die Halswirbelsäulenbeschwerden seien erstmalig am 17. März 2013 in einem Bericht der Rheumatologischen Kli nik des K.___ erwähnt worden, also ziemlich genau zwei Jahre nach dem Unfallereignis. Das MRI der HWS vom 20. März 2013 (vgl. Urk. 8/158/3) zeige multiple degenerative Veränderungen aber keine Unfallfolge. Medizinisch sei überhaupt nicht begründbar, dass ein Sturz auf der Treppe mit Distorsion des rechten Fusses zu einer Verletzung der HWS geführt haben sollte, die während zwei Jahren stumm geblieben sei, um dann erstmalig zwei Jahre nach einer Fussverletzung Beschwerde n zu verursachen. Die Vorstellung , dass hier Unfallfolgen vorliegen würden, wiederspiegle eher das Erklärungsbedürfnis der Fussspezialisten des K.___ einer anspruchsvollen Patientin gegenüber. Mit rein medizinisch sachlichem Denken und mit der Anwendung der gängigen versicherungsmedizinischen Kausalitätsübe rlegungen könn e hier kein Zusammenhang hergestellt werden, der über die blosse Möglichkeit hinausgehe. 3.10
Am 18. Juni 2013 gaben die Ärzte der Unfallchirurgie am K.___
( Urk. 10/167) an, bei stabilen Verhältnissen ohne Verbesserung der Schmerzen könne momentan mit orthopädisch-chirurgischen Methoden keine weitere Verbesserung erzielt werden. Es werde weiterhin eine intensive Physiotherapie zum Aufbau der Muskulatur empfohlen, zudem werde zur Verbesserung der Propriozeption ein Rezept für spezielle Schuheinlagen zur Stimulation des Längsgewölbes mitgegeben. Es erfolge diese Woche ein e kreisärztliche Untersuchung zur Einstufung der Arbeitsfähigkeit. Aus ihrer Sicht sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für stehende und gehende Tätigkeiten vorhanden. 3.1 1
Am 7. August 2013 führte der Kreisarzt Dr. B.___ ergänzend aus (Urk.
8/173), Folgen eines CRPS, sollte es vorhanden gewesen sein, seien auch dem aktuellsten Bericht der Fachkollegen des K.___ nicht zu entnehmen. Da s
anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Juni 2013 beschriebene Gangbild könne nicht den Unfallfolgen zugordnet werden. Er könne dieses extreme Gangbild, das von der Versicherten als Unfallfolge empfunden werde, auch mit den relativ undifferenz ierten Angaben des mittlerweile eingegangenen Physiotherapieberichts (vgl. Urk. 8/168) nicht weiter erläutern und nach wie vor auch nicht als Unfallfolge einschätzen. Weiter Behandlungs massnahmen seien nicht sinnvoll; die zuletzt noch von der Unfallchirurgie des K.___ verordnete sensomotorische Schuheinlage könne nicht mit Unfallfolgen begründet werden. Alle Fakten zusammengenommen könne der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit, wie sie in seinem Bericht vom 13. März 2012 (vgl. E. 3.2 hievor ) be schrieben werde , bezüglich Unfallfolgen jetzt wieder vollumfänglich und ohne Einschränkungen zugemutet werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien alle Tätigkeiten ganztags zumutbar ausser repetitives oder längerdauerndes Ein nehmen einer Hockstellung und T ragen von Lasten von über 15 Kilogramm über Treppen. Zudem sollten beim Besteigen von Leitern und Gerüsten keine zusätzlichen Lasten getragen werden .
Dr. B.___ gab des Weiteren an, es bestünden keine posttraumatischen Verän derungen, die einen entschädigungspflichtigen Integritätsschaden beinhalten würden. Sollten sich ausgeprägte sekundäre Gelenkveränderungen des OSG rechts nachweislich einstellen, müsse das Vorliegen eines Integritätsschadens nochmals geprüft werden (vgl. auch Urk. 8/185) . 3.12
Am 1. Juli 2014 gaben die Unfallchirurgen des K.___
nach einer Konsultation am 30. Juni 2014 ( Urk. 8/189) an, dass die Beschwerdeführerin im März 2014 das OSG erneut traumatisiert habe mit nun wieder vermehrter Instabilität . Das OSG rechts präsentierte sich ohne Schwellung, Rötung oder Überwärmung. Es bestehe keine Hypertrichose. Weiterhin bestehe Druckdolenz . Zudem liege mitt lerweile wiederum eine etwas vermehrte Aufklappbarkeit im Vergleich zur Ge genseite vor bei insgesamt sehr laxen Bandverhältnissen auch links. Aktuell und aufgrund der komplexen Vorgeschichte werde eine konservative Behand lung favorisiert. Es werde ein orthopädischer Serienschuh mit seitlicher Abstüt zung zur Stabilisation rezeptiert. Zudem sei unverändert eine baldige vertrau ensärztliche Beurteilung beziehungsweise Festlegung der Arbeitsunfähigkeit seitens der SUVA wünschenswert, was bin anhin noch nicht erfolgt sei. 3. 1 3
Die Gutachter des Z.___ stellten in ihrer Expertise zuhanden der IV-Stelle und der SUVA in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. O.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallführung), Orthopädie ( Dr. med. P.___ , FMH Orthopädische Chirurgie), Neurologie (Dr. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie) und Psychiatrie (Dr. med. R.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie) vom 20. Oktober 2014 ( Urk. 8/198/1-34 ) nach Untersuchungen am
18. und 19. August 2014 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 f. ): ] 1.
Chronische, vorwiegend belastungsabh ängige Rückfussschmerzen rechts - diskret vermehrter Talusvorschub und fraglich leicht vermehrte Aufklappbarkeit des unteren S prunggelenkes bei allgemeiner B andlaxität - Status nach diagnostischer OSG-Arthroskopie mit Meniskoidresektion und Ganglion exstirpation am
16. Juni 2011 und nach Rearthroskop ie sowie offener lateraler Band plastik
am
1. November 2012
- Status
nach Rückfuss-Distorsionstrauma bei Treppensturz vom
16. April 2011 - anamnestisch postoperatives CRPS Typ I , aktuell diesbe züglich unauffälliger Be fund 2.
Chronische, belastungsabhängige Knie schmerzen links - klinischer Verdacht auf beginnende deg enerative Veränderungen - Status nach Arthroskopie mit wahrscheinlich Gelenktoilette etwa 1994 ohne nä here di esbezügliche Unterlagen - aktuell kein Hinweis auf ein akutes Geschehen mit Ergussbildung, Rötung oder Überwä rmung
Zudem gaben sie die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit an : 1.
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - zerviko zephales Syndrom ohne Anh alt für radikuläre oder medullär e
Beteiligung (MRI 03/2013) - Verdacht auf funktionelle Hemihypästhesie bei früherem aber nicht weiter bestä tigtem Verdach t auf Multiple Sklerose - an amnestisch Migräne - anamnestisch Verdacht auf Small- F ibre -Neuropathie - anamnestisch multilokuläres Schmerzsyndrom mit Bevorzugung der linken Seite, auf orthopädischer Ebene nicht näher zuzuordne n 2.
Arterielle Hypertoni e - unter medika mentöser Behandlung kompensiert 3.
Adiposita s (BMI 36 kg/m 2 ) 4.
Anamnestisch allergisches A sthma bronchiale - aktuell unter Inhalationsbehandlung klinisch und subjektiv beschwerdefrei
Der orthopädische Untersucher berichtete, insgesamt wirkten die anamnesti schen Angaben der Beschwerdeführerin wenig strukturiert und es entstehe der Eindruck einer Ganzkörperproblematik, ohne dass dabei einzelne Lokalisationen eine übermässige Rolle spielen würden. Die Beschwerdeführerin habe dazu er wähnt, dass man auch eine psychische Ursache ihrer Problematik in Betracht gezogen habe. Die aktuell behandelnden Ärzte seien allerdings der Überzeu gung, dass es sich ausschliesslich um organisch bedingte Beschwerden handle (S. 17).
Zusammenfassen d hätten sich auf orthopädisch- traumatologischer Ebene anlässlich seiner Untersuchung nur relativ geringe pathologische Befunde erge ben. So seien die Restbeschwerden am rechten Fuss als Folge der erlittenen Distorsionstrauma ta und der beiden durchgeführten Operationen zwar plausibel, ohne dass sie jedoch die von der Beschwerdeführerin angegebene hochgradige Einschränkung zu begründen vermöchten. Auch am linken Knie sei bereits eine arthroskopische Operation durchgeführt worden, so dass gewisse degenerative Veränderungen daselbst denkbar seien. An beiden genannten Lokalisationen würden sich aber keine Hinweise auf ein akutes Geschehen ergeben, das grös sere Einschränkungen begründen würde. Als wesentlicher negativer Einfluss auf die Situation an den Beinen sei sicherlich das stark erhöhte Körpergewicht der Beschwerdeführerin zu benennen, das zu einer konstanten intrinsischen Über lastung vor allem der unterer Körperhälfte führe, die nicht selten von chroni schen Beschwerden begleitet werde (S. 21 f.) .
Nach dem Ereignis im April 2011 sei initial eine volle Arbeitsunfähigkeit einge treten und es sei im Verlauf zu einer Verzögerung der Heilung gekommen. Den noch wäre es aus heutiger Sicht zu erwarten gewesen, dass spätestens ein Jahr nach dem Unfall zumindest für Tätigkeiten gemäss dem formulierten Belas tungsprofil wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Im Zusammen hang mit dem Eingriff im November 2012 sei wiederum eine volle Arbeitsunfä higkeit für sämtliche Tätigkeiten eingetreten, die beim dokumentieren Verlauf für Tätigkeiten gemäss dem geschilderten Belastungsprofil jedoch für höchstens 6 Monate begründbar sei. Danach dürfe von einer vollen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten ausgegangen werden. Anhand eigener Befunde könne diese Einschätzung jedenfalls zumindest seit dem Untersuchungszeitpunkt be stätigt werden (S. 22) .
Der orthopädische Gutachter bemerkte weiter, die Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin sei sehr umfangreich und umfasse nahezu sämtliche Kör perregionen , ohne dass aber auf Ebene des Bewegungsapparates im engeren Sinn Hinweise auf ein generalisier tes Leiden vorliege . Ob sich ein solches auf neurologischer Ebene finden lasse, sei dem entsprechenden fachärztlichen Teil gutachten zu entnehmen. Aus seiner Sicht entstehe der Eindruck, als ob die Gesamtproblematik stark durch nichtorganische Faktoren überlagerte werde, wie dies bereits in der Vergangenheit wiederholt postuliert worden sei, wofür aber im Wesentlichen die Angaben des psychiatrischen Kollegen massgebend seien (S. 2 3 ).
Bei der neurologischen Untersuchung wurde ein zervikozephales
Schmerzsyn drom ohne Hinweise für eine radikuläre Symptomatik diagnostiziert. Für die übrigen Beschwerden mit Hemihypästheise sowie für den früheren Verdacht auf eine Multiple Sklerose und eine Small Fibre -Neuropathie hätten sich klinisch keine konkreten Hinweise gefunden. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 6 ).
Der psychiatrische Teilgutachter diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren , der er keinen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit zumass . Er stellte keine psychiatrische Diagnose mit Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich aus geprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sei die Prognose aber un günstig (S. 15).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung legten die Gutachter in Beantwortung der Fragen der Beschwerdegegnerin betreffend das organische Substrat der Gesund heitsschäden und deren Kausalität zum Unfall vom 16. April 2014 dar, es be stehe ein überwiegend wahrscheinlicher teilkausaler Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 16. April 2011 und der Problematik am rechten Rückfuss , soweit sie sich organisch erklären lasse (S.
31). Am rechten Rückfuss liessen sich ein leicht vermehrter Talusvorschub und eine fraglich leicht vermehrte Aufklappbarkeit des unteren Sprunggelenkes bei allgemeiner Bandlaxität ob jektivieren. Dies stelle im Grundsatz ein objektivierbares Korrelat für gewisse Restbeschwerden dar. Allerdings könne das von der Beschwerdeführerin ange gebene Ausmass der Schmerzen dadurch nicht ausreichend erklärt werden und es entstehe der Eindruck einer deutlichen nichtorganisch bedingten Überlage rung. Dies zeige sich auch dadurch, dass die Problematik am rechten Rückfuss bei den anamnestischen Beschwerdeangaben der Explorandin, die nahezu den ganzen Körper betreffen würden, kei nen für die Untersucher erkennbare „ Son derrolle “ einnehme .
Im Sinne von medizinischen Massnahmen empfahlen die Gutachter eine Gewichtsreduktion, ein kräftigendes Training sowie eine medi kamentöse beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung (S. 30).
Zumindest für körperlich leichte Tätigkeit en
mit gelegentlichen Positionswech seln , die vornehmlich im Sitzen durchgeführt werden könnten und bei denen keine längeren Gehstrecken notwendig seien, bestehe unter Berücksichtigung der unfallbedingten organischen Folgen eine zeitlich und
leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei werde primär an a dministrative Arbeiten gedacht, die an den meisten Arbeitsorten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt ausgeführt werden könnten (S. 31) . 4. 4.1
4.1.1
Zu beurteilen sind zunächst die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 16.
April 2011 am rechten Fuss . Die Beschwerdeführerin stürzte damals auf der Treppe und zog sich eine Ruptur des Ligamentum fibulotalare
anterius zu. Im Juni 2 011 erfolge ein arthroskopischer Eingriff. Zudem wurde die Beschwerde führerin nach verzögertem Heilungsverlauf am 1. November 2012 im K.___
operiert (Bandrekonstruktion) . Nach vorerst erfreulichem Ergebnis persistierten die Beschwerden im Bereich des rec hten Sprunggelenks erneut.
Ende Juni 201 4 gab die Beschwerdeführerin bei einer Konsultation im
K.___ an, dass sie sich eine weitere Verstauchung des rechten Sprunggelenkes zugezogen habe , wofür die Z.___ -Gutachter allerdings keine akuten Residuen mehr f a nden ( Urk. 8/198/ 1 -34 S. 22) . 4. 1. 2
Ausgewiesen ist mit den medizinischen Akten, dass trotz verblieb ener Restfol gen am rechten Fuss im Zeitpunkt des Fallabschlusses (September 2013) von der Fortsetzung ärztliche r Behandlung en keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden konnte.
Nach Lage der medizinischen Akten bestehen zwar gewisse unfallbedingte Restfolgen der Verletzung
des Sprunggelenk es . Allerdings kann das von der Beschwerdeführerin auch noch zwei Jahre nach dem Unfall angegebene Aus mass
an Schmerzen und Einschränkungen mit dem vorhandenen organischen Korrelat nicht ausreichend erklärt werden. Weder der K reisarzt ( Juni 2013 )
noch die
Z.___ -Gutachter
(August 2014; vgl. Urk. 8/198/1-34 S. 21 und S. 31 ) konnten das gezeigte auffällige Gangbild nachvollziehen. Die Z.___ -Gutachter gingen in ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2014 von einer deutlichen nichtorganischen Überlagerung aus (E.
3.1 3 ). Der Hausarzt Dr.
S.___ , Innere Medizin FMH,
erwähnte bereits im Oktober 2012 einen hochgradigen Verdacht , dass die Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin nun habe, möglicherweise nicht mehr mit dem Unfall in Verbindung zu bringen seien . Es sei unklar, ob eine funktionelle Überlagerung vorliege ( Urk. 8/95).
Von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung ist bei dieser Sachlage keine namhafte Besserung zu erwarten; sie ist ,
wie Kreisa rzt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 7. August 201 3 ausführte,
nicht sinnvoll (E. 3.1 1 ) . Die Problematik am rechten Rückfuss nahm schliesslich bei der Begutachtung im Z.___ in Anbe tracht der Beschwerdeangaben am nahezu ganzen Körper auch keine erkenn bare „Sonderrolle“ mehr ein (E.
3.1 3 ) .
Die orthopädische Schuhversorgun g, die dazu beitragen kann, das nicht erklärbare Gangbild zu verbessern (vgl. Urk. 8/198/ 1 -34 S. 23) , vermag nach Lage der Akten auch keine namhafte Ver besserung des Gesundheitszustands zu bewirken, begründeten doch selbst die rezeptierenden Ärzte des K.___ die entsprechende Verschreibung lediglich mit der Stimulation des Längsgewölbes (E. 3.10 und E. 3.12). Die von den Z.___ -Gutachtern mit Blick auf die Fussbeschwerden angeregte Gewichtsreduktion oder ein kräftigendes Training stellen keine ärztliche Behandlungen dar, welche einem Fallabschluss entgegen stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2010 vom 22. November 2010 E. 3.3).
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist die Beschwerdeführerin zudem seit August 2013 in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig, so dass der Fallabschluss per September 2013 jedenfalls nicht zu beanstanden ist (BGE 134 V 104 E. 4 .3). 4.1.3
Z uletzt sprachen sich auch die Orthopäden des K.___
am 2 2. April 2013
(und 1.
Juli 2014) dafür aus, dass die unfallbedingten Einschränkungen in der Ar beitsfähigkeit durch den SUVA-Kreisarzt beurteilt werden sollten (E. 3.6 und 3.12) . Die Angaben des SUVA Kreisarztes Dr. B.___ nach einer ersten Un tersuchung am 13. März 2012 (E. 3.2) und der erneuten Untersuchung am 20.
Juni 2013 (E. 3.8) sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 7 . August 2013 (E. 3.1 1 ) vermögen in jeder Hinsicht zu überzeugen . Im Übrigen stimmen sie mit den ebenfalls schlüssigen Ergebnissen der Z.___ -Gutachter vom 20.
Oktober 2014 (E. 3. 1 3 ) überein . Wesentliche Abweichungen zu den Ein schätzungen der behandelnden Ärzte bestehen keine. Es ist nicht davon auszu gehen, dass der von der Beschwerdeführerin gezeigte Beschwerdekomplex, den sie auch auf
– allerdings e ben falls nicht
erklärbare –
neurologische Ursachen zurückführt e , bei klinisch gutem Verlauf einer Bandrekonstruktion und bei nur ger ingfügigen Knorpelveränderungen auf das Unfallgeschehen
vom 16. April 2011 zurückzuführen ist . Hinweise für ein CRPS liegen keine mehr vor (vgl.
E. 3.5 und E. 3.1 1 ) .
Spätestens seit August 2013 schränken die verbliebenen Defizite
in Bezug auf die Belastbarkeit des rechten Fusses die Beschwerdeführerin in ihrer ange stammten Tätigkeit nicht mehr ein
(E. 3.1 1 und E. 3.1 3 ). Sowohl das vom SUVA-Kreisarzt mit Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 16.
April 2011 als auch das von den Z.___ -Gutachtern allgemein formulierten Belastungsprofil las sen sich mit der bisherigen Tätigkeit beim
Y.___ im Bereich Investitionspla nung und Projektcontrolling ohne weiteres vereinbaren. Laut
Angabe der Be schwerdeführerin
war dies eine reine Bürotätigkeit. Die Baustellenbesuche wa ren sehr selten und machten höchstens 5 % aus ( vgl. der Bericht zur Bespre chung vom 8. Mai 2012 mit der SUVA Urk. 8/60 S. 2; vgl. auch der Stellenbe schrieb
Urk. 8/59 und die Auskunft der Versicherten gegenüber dem SUVA-Kreisarzt am 13. März 2012 Urk. 8/44 S. 3 f. ) . Auch die telefonisch von der SUVA Anfang 2012 bei der Arbeitgeberin eingeholten Auskünfte ergaben , dass die Beschwerdeführerin eine rein administrative Tätigkeit ohne körperliche Be lastung ausüb t e ( Urk. 8/23 und Urk. 8/34 ). 4.1.4
Anzufügen bleibt, dass die Z.___ -Gutachter der vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierten c hronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumassen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss
bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem ge wöhnlichen Sturz oder Ausrutschen, wozu auch der Unfall der Beschwerdefüh rerin zu zählen ist, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen psychischen Ge sundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 4.1.5
Die früher ausgeübte Tätigkeit war somit im Zeitp unkt der Leistungseinstellung in vollem Leistungspensum zumutbar. Eine unfallbedingte Erwerbseinbusse und damit ein Anspruch auf eine Invalidenrente sind zu verneinen.
Die Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. September 2013 und die Verneinung eines Rentenanspruchs erfolgte nach dem Gesagten zu Recht . 4. 2
4.2.1
Als korrekt erweist sich im Weiteren auch die Leistungsablehnung mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin nebst den Fussbeschwerden seit März 2013 geltend gemachten Rückenbeschwerden (namentlich an der HWS) , die laut der schlüssigen Einschätzung der Z.___ -Gutachter keine längerdauernde Einschrän kung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermochten . Eine überwiegend wahrscheinliche Kausalität zwischen den Rückenbeschwerden und den
Unfällen vom 16. April 2011 und
28. Oktober 2011 (Kniekontusion) ist nicht ersichtlich (vgl. die überzeugende Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr.
N.___ vom 1. Juli 2013, E. 3.9) . Von einer direkten Unfallfolge geht auch die Bes chwerdefüh rerin nicht aus.
Allerdings sind die Halswirbelsäulenbeschwerden auch nicht als Spätfolge n der beiden Unfälle zu werten . So lässt sich e in Kausalzusammen hang namentlich nicht aus dem nach Lage der medizinischen Akten völlig sin gulären Hinweis im Bericht der Rheumaklinik des K.___
vom 6. Juni 2013 be gründen , wonach das zervikoradikuläre Reizsyndrom C7
wahrscheinlich durch chronische Stockentlastung für den linken (richtig wohl rechten) Fuss akzentu iert worden sei (vgl. E.
3. 7 ) . Laut den Angaben in den Arztzeugnissen gingen auch die Rheumatologen des K.___
trotz ihres Hinweises von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 8/156 und Urk. 8/181) . Auch die SUVA Ärzte haben
– entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ( Urk. 1 Ziff. 2) – nie etwas anderes angegeben. So hatte namentlich der SUVA-Arzt Dr. N.___
bereits
in seiner ersten kurzen Einschätzung vom 1 5. Mai 2013 aus geführt , dass die Rückenbeschwerden (HWS) unfallfremd
seien ( Urk. 8/150) .
4.2.2
Kommt hinzu, dass die Einschätzung der Rheumatologen des K.___
nach einer Selbsteinweisung in den Notfall und ohne Kenntnis der Vorakten erging. So nahmen die Rheumatologen etwa an , dass das letzte MRI der HWS vor zirka zehn Jahren stattgefunden habe ( Urk. 8/149);
tatsächlich waren seither bloss drei Jahre verstrichen (vgl. der Hinweis im Z.___ -Gutachten vom 2 0. Oktober 2014 , Urk. 8/198/1-34 S. 6, auf ein MRI der HWS vom 1 6. April 2010 der T.___ in U.___ mit dem ähnlichen Befund Diskushernie C6/7 und Beeinträchtigung der Nervenwurzel C7 links ).
Für die vermutete Radikulopathie der Wurzeln L5/S1 fanden die Neurologen des K.___
in der Folge myographisch keine Hinweise ( Urk. 8/198/1-34 S. 8 f . ). Die Orthopäden des K.___
stellten die Rückenschmerzen ebenfalls nie in den Zusammenhang mit dem Unfall (vgl. etwa
die Diagnoseliste im Bericht vom 1. Juli 2014 Urk. 8/189).
Im Übrigen entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen de generativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Dis kushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit soforti ger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen. Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verur sacht worden, so hat sie nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2014 vom 1 8. März 2015 E. 8.1 mit weiteren Hinwei sen). Das MRI der HWS vom 1 6. April 2010 zeigte bereits vor dem hier fragli chen Unfall Diskusprotrusionen , welche bildgebend am 2 0. März 2013 bestätigt wurden. Angesichts dieses Vorzustandes hat der Unfallversicherer nicht für die Beschwerden einzustehen, welche in keinem Zusammenhang mit den Unfaller eignissen stehen. 4.2.3
Dies führt zum Ergebnis, dass sich der Einspracheentscheid auch in Bezug auf die Verneinung einer Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden als richtig erweist. 5.
5.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen In tegrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des In tegritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au genfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Be einträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 5. 2
Dr. B.___ gab in seiner überzeugenden Stellungnahme am 7. August 2013 an, es bestünden keine posttraumatischen Veränderungen, die einen entschädi gungspflichtigen Integritätsschaden begründen würden (E. 3.11). Sollten sich ausgeprägte sekundäre Gelenkveränderungen des OSG rechts nachweislich ein stellen, müsse das Vorliegen eines Integritätsschadens nochmals geprüft werden. Diese Einschätzung stimmt mit den Angaben im Z.___ -Gutachten überein, wo nach relativ geringe pathologische Befunde vorliegen würden . Von einem er heblichen Schaden kann dementsprechend nicht gesprochen werden. Es ist auf die überzeugendenden und zutreffenden Ausführungen im Einspracheentscheid zu verweisen ( Urk. 2 S. 9).
Ein Anspruch auf eine Intergritätsentschädigung besteht demnach nicht.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche
Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind , ist der Beschwerdeführer in antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt To mas Kempf, Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren zu bestellen und dieser ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Die Entschädigung ist nach Einblick in die Honorarnote vom 2 2. August 2016 (Urk.
12) auf Fr. 1‘713.55 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen.
Die Beschwerdeführer in ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 5. August 2015 wird der Beschwerdeführer in
Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das
vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 1‘713.55 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2).
E. 1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss.
E. 1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgem einen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129
V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.6 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Be schwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen keine Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wi derspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. (BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen).
Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann
allerdings nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2015 vom 21. März 2016 E. 2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7 sowie Urteil des Bundes gerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 23. Juni 2015 davon aus, dass ein Kausalzu s ammenhang zwischen den Rückenbeschwerden ( Hals wirbelsäule , HWS, und Lendenwirbelsäule, LWS) und den Unfällen vom 16 .
April und 2 8. Oktober 2011 nicht nachgewiesen und deshalb mit Verfügung vom Mai 2013 verneint worden sei ( Urk. 2 S. 4 ff.). Betreffend die Beschwerden am rechten Fuss seien die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 9 . Sep tember 2013 ebenfalls einzustellen;
d ie früher ausgeübte Tätigkeit sei der Be schwerdeführerin bei vollem Leistungspensum uneingeschränkt zumutbar, wes halb eine unfallbedingte Erwerbseinbusse und ein Rentenanspruch zu verneinen sei en (S. 6 ff.). Es könne auch nicht von einem erheblichen Schaden gesprochen werden, weshalb kein Anspruch auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung bestehe (S. 8 ff.). In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. September 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an diesen Vorbringen fest ( Urk. 6). 2. 2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen in ihrer Beschwerde vom 25. August 2015 ( Urk. 1) im Wesentlichen ein, dass auf das Gutachten des Z.___ vom
20. Oktober 2014 nicht abgestellt werden könne ( Ziff. 4 ff. S. 6 ff.). Sie machte eine unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung beim rechten Fuss sowie Rückenbeschwerden im Zusammenhang mit den Unfällen vom 16. April und 28. Oktober 2011 (Rückfall) geltend (Zusammenfassung Ziff. 8 S. 10). D ie Unfall verletzungen seien nicht folgenlos abgeheilt ,
weshalb auch der Anspruch auf eine Integ ritätsentschädigung zu prüfen sei . D a den Z.___ -Gutachtern diese Frage nicht unterbreitet worden sei , könne auf den entsprechenden Kreisarztbericht nicht abgestellt werden ( Ziff. 7 S. 9). 2.3
Mit Blick auf den Streitgegenstand ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegne rin ihre Leistungspflicht in Bezug auf die anlässlich des Unfalles vom 28. Okto ber 2011 zugezogene Knieverle tzung links mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2013 für die Zeit ab 1. No vember 2012 verneint hat ( Urk. 7/28). Damit muss es sein Bewenden haben, weshalb die im Zusammenhang mit dem linken Knie erwähnten Beschwerden im Folgenden ausser Acht zu bleiben haben.
3. 3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, berichtete im Operationsbericht vom
16. Juni 2011 ( Urk. 8/11) über eine gleichentags durchgeführte Sprungge lenk -Arthroskopie am rechten Fuss mit Meniskoidresektion , Ganglionexstirpa tion
tibial und ventraler Teilsynovialektomie . Als Operationsindikation gab er an, die Beschwerdeführerin leide seit einem Ausrutscher auf der Treppe in Supi nationsstellung des Fusses Mitte April 2011 unter einem steten Belastungs sch merz medial und weniger lateral sowie Blockadeempfindungen ventral bei starker Flexion und einer Restschwel lung nahe dem Tub. Gerdy . Im Arth ro -MRI hätten sich eine isolierte Ruptur des Ligamentum fibulotalare
anterius mit Aus bildung eines intraossären Ganglions an der vorderen Tibiakante sowie Anzei chen einer synovialen Falte ähnlich einem posttraumatischen Meniskoid ge zeigt.
Im ärztlichen Zwischenbericht vom
7. Juli 2011 erwähnte
Dr. A.___
ein drohen des CRPS I ( Urk. 8/10). Am 22. August 2011 ( Urk. 8/15) diagnostizierte er nebst den bisher genannten Diagnosen ein CRPS I . E r führte hierzu aus (soweit leserlich) : „ Schwellg Hypothermie : CRPS I“ . Am 9. Dezember 2011 gab Dr. A.___ an (Urk.
8/30), eine 50%iger Arbeitsversuch vom 25. Oktober bis 1. November 2011 habe wegen Mehrbeschwerden des CRPS abgebrochen werden müssen. Zusätzlich bestehe ein Rotationstraum a beim linken Knie durch Stol pern mit MCL-Zerrung, ohne Meniskusläsion. Als unfallfremde Faktoren nannte er eine periphere Polyneuropathie ( Urk. 7/15) sowie eine Adipositas ( Urk. 7/30). 3.2
Am 13. März 2012 berichtete der Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation FMH, nach einer gleichentags erfolgten Untersuchung ( Urk. 8/44). Er schilderte zunächst den bisherigen aktenmässigen Verlauf, die Angaben der Versicherten sowie die von ihm erhobenen Befunde. In seiner Beurteilung gab er an , dass bei der Beschwerdeführerin ein Schmerzsyn drom beim rechten Fuss bestehe, nachdem sie sich eine Ruptur des Ligamentum fibulotalare
anterius mit Ausbildung eines Meniskoid s yndroms
zu gezogen habe und am 16. Juni 2011 eine OSG-Arthroskopie mit Meniskoidre sektion (und zusätzlicher Entfernung eines enossalen Ganglions tibial ) durch geführt worden sei . Zudem bestehe möglicherweise ein CRPS I, wobei auffallend sei, dass im gesamten Verlauf lediglich einmalig die handschriftliche Angabe „Schwellung und Hypothermie“ dokumentiert sei und zum aktuellen Zeitpunkt kein Befund erhoben werden könne, der ein CRPS bestätige. Es sei in der Ver gangenheit kein differenzierter klinischer Befund beschrieben und keine Diag nostik durchgeführt worden, die das CRPS in einer Weise bestätigt hätten , dass man dies auch nachvollziehen könne. Insofern habe er etwas Mühe, eindeutig ein CRPS nachzuvollziehen, zumal auch typische Folgen, wie relevante Bewe gungseinschränkungen am rechten Fuss oder Atrophien des Weichteilgewebes gegenwärtig nicht vorliegen würden. Insgesamt müsse jedoch zunächst zumin dest von einer Arbeitshypothese eines Morbus Sudeck weiter ausgegangen wer den, das entsprechend den klinisch fassbaren Symptomen deutlich rückläufig sei .
Der Verlauf in den letzten drei Monaten sei bezüglich der Wiedererlangung der Belastbarkeit und Rückgang von noch bestehenden belastungsabhängigen Symptomen unbefriedigend. Er habe der Beschwerdeführerin deswegen eine in tensivere Behandlung im Rahmen einer stationären Rehabilitationsbehandlung in der Klinik C.___ vorgeschlagen. Die Versicherte sei jedoch der Ansicht, dass es ihr wegen der Kinderbetreuung nicht möglich sei, eine stationäre Rehabilitationsbehandlung durchzuführen . Als Alternative empfahl Dr. B.___ eine Intensivierung der phy s i otherapeutischen Behandlung, eine adäquate L y mphtherapie in Ergänzung mit einer Kompressionsbehandlung und eine zusä tz liche analgetische Behandlung zur antientzündlichen Behandlung. Falls diese Behandlungsmassnahme n umgesetzt würden und weiterhin ein stag nierender Verlauf vorhanden sei, empfehle er die Vorstellung in einer Fuss sprechstunde , zum Beispiel in der Klinik D.___ .
Aktuell sei eine Steigerung der der zeit von zu Hause aus durchgeführten Bürotätigkeiten von 30 % auf zirka 60 % sicherlich gut möglich und könn e je nach Verlauf dann weiter gesteigert werden. Sobald eine Fahrtauglichkeit wie der erlangt werde, wäre diese Tätigkeit natürlich auch am Arbeitsplatz beim Y.___ möglich. 3.3
Im ärztlichen Zwischenbericht vom 13. Juni 2012 ( Urk. 8/68) nannte Dr. A.___ nach einer letzten Konsultation vom 17. April 2012 die Diag nosen Status nach CRPS I nach arthroskopischer
Meniskoidresek tion nach OSG-Bandläsion rechts; MCL-Zerrung am linken Knie ohne Binnenläsion . Zudem wies er auf eine un klare sensible Polyneuropathie hin , die den Heilungsverlauf ungünstig beein flusse. 3.4
Im Bericht vom 21. August 2012 des Zentrums für Paraplegie der D.___ an die Assistenzärztin der Abteilung Orthopädie , Dr.
med. E.___
( Urk. 8/93) ,
gaben der leitenden Arzt PD Dr. med. F.___ , Facharzt Neurologie, sowie Dr. med. G.___ , Oberärztin i.V., Fachärztin Neurologie, an, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein normaler neurologischer Untersuchungsbefund.
Als Ursache für die Kribbelparästhesien an Händen und Füssen nannten sie einen Verdacht auf eine Small Fiber Neuropathie, möglicherweise bei prädiabetischer Stoffwechsellage, während sich für die Schmerzen im OSG rechts keine neurogene Ursache finden liess. Aus den Fremdakten (Arztbrief H.___ 2010) und der Anamnese sei ersichtlich, dass zahlreiche und umfangreiche Voruntersuchungen stattgefunden hätten. Hinsichtlich der Beschwerden in Knie und Fuss pl an e die Beschwerdeführerin eine weitere Betreuung in der Klinik I.___ . Ratsam wäre ein Hausarzt, der die umfassenden Vorbefunde zu sammenstelle und gesamthaft wert e, um der Beschwerdeführerin weitere Arztwechsel und eingreifende Diagnostik zu ersparen. 3. 5
Im Bericht der D.___ , Orthopädie, vom 24. August 2012 ( Urk. 8/82) nannten Dr. med. J.___ , Oberarzt , und Dr. E.___ die Diagnosen OSG-Instabilität rechts bei einem Status nach einem Treppensturz am
16. April 2011, einem Status nach einem möglichem CRPS 1, einem Status nach einer am 16. Juni 2011 durchgeführten Sprunggelenksarthroskopie mit Meniskoidresektion und Ganglionexstirpation
tibial sowie ventraler Teilsynovialektomie bei tibialem
enossalem Ganglion OSG rechts ( Dr. A.___ ) sowie einem Verdacht auf eine posttraumatische subtalare - und OSG - Arthropathie und Fasciitis
plantaris und einer Small fibre Neuropathie. Die Berichterstatter gaben an, es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine komplexe Situation mit einer OSG-Instabilität, die durch die Schiene etwas verbessert werden könne. Das fehlende Ansprechen auf die sequenzielle Infiltration des OSG und USG spreche gegen ein operatives Vorgehen, so dass mit der konservativen Therapie weitergefahren werde. Eine erneute Kontrolle f i nde in drei Monaten statt. Bezüglich einer Operation und Raffung der Ligamente seien sie eher zurückhaltend eingestellt unter anderem auch bei einem Status nach CRPS. 3. 6
Am 1. November 2012 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik für Unfallchirurgie des
K.___ am rechten Fussgelenk operiert (diagnostische OSG-Arthroskopie; laterale Bandrekonstruktion OSG rechts in modifizierter Broström -Gould-Technik mit 3 Mini Bio- Sut ureTak 2.4 mm Fiberwire
Arthrex , Urk. 8/110). Am 11. Januar 2013 ( Urk. 8/121) berichteten die Operateure von einem erfreulichen Heilungsverlauf, mit dem auch die Beschwerdeführerin subjektiv sehr zufrieden sei. Sie hätten die se dahingehend instruiert, dass ab sofort sukzessive eine Belastungssteigerung bis zur Vollbelast ung in zwei Wochen möglich sei.
Im Bericht vom 28. Februar 2013 ( Urk. 8/133) gaben die Operateure an, die Be schwerdeführerin klage über persistierende Schmerzen im Bereich des rechten OSG, es seien hauptsächlich Belastungsschmerzen , aber auch Nachtschmerzen. Eine Instabilität werde nicht mehr angegeben. Eine mögliche Ursache der Be schwerden seien die bereits arthroskopisch festgestellten Knorpelschäden. Die Beschwerdeführerin sei bis zur nächsten Kontrolle am 2 2. April 2013 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig , grundsätzlich wäre jedoch eine Beurteilung durch den SUVA-Kreisarzt sinnvoll. Im Bericht vom 2 2. April 2013 gaben die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des K.___ an ( Urk. 8/147) , neu seien im März 2013 ra dikuläre Schmerzen beider Arme aufgetreten, hier werde die Beschwerdeführerin bei akutem zervikoradikulärem Reizsyndrom C7 rechtsbetont durch die Koll egen der Rheumatologie betreut. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für ste hende und gehende Tätigkeiten. 3. 7
Im Bericht vom
6. Juni 2013
( Urk. 8/158) gaben Dr. med. L.___ und Oberärztin Dr. med. M.___ , Rheumaklinik K.___ , die folgenden Diagnosen an: 1.
Cervicoradikuläre s Reizsyndrom C7 rechts mit/bei - wahrscheinlich akzentuiert durch chronische Stockentlastung für den linken Fuss - Hyperlaxizit ät ( Beighton -Score 8/9 Punkten) - klinisch: -
mehrsegmentale Dysfunktion der unteren HWS n ach rechts, myofasziale Befunde -
Motorik: am rechten Arm genera lisiert M4-5, DD Schmerzhemmung -
Sensibilität: diffus reduziert am gesamten rechten Arm mit Zunahme der S ensibilitätsstörung nach distal -
MER sym metrisch - MRI HWS 04/2013: Diskushernie C6/7 mit Kompr ession C7 bds
foraminal , r e
> li 2.
Status nach OSG-Distorsion rechts nach Tre ppensturz vom 16.04.2011 mit: - initial konservativer Therapie und bei Beschwerdepersistenz OSG-Arthroskopie rechts am 16.06.2011 mit Meniskoidres ektion und Ganglionexstirpation - Entwicklung eines CRPS Typ l im postoperativen Verlauf - Status nach diagnostischer OSG-Arthroskopie rechts; laterale Bandrekonstruk tion OSG rechts in modifizierter Broström -Gould-Technik am 01.11.2012 bei chronischer OSG- lnstabilität mit Insuffizienz des lateralen Kapselbandapp a rates mit Verdacht auf beginnende OSG-Arthrose, intermittierende Blockaden, DD in stabilitätsbedingt , fr eie Gelenkskörper, Vernarbungen - Fasziitis
plantaris rechts 3.
Status nach Kniedistors ion links vom 28.10.2011 mit: - persistierende vordere Knieschmerzen, DD symptomatische Plica medial und lateral, DD Patellainstabilität
Dr. L.___ und Dr. M.___ gaben an, es würden keine Sprechstundenberichte vorliegen, da sich die Beschwerdeführerin am 17. März 2013 selbst in die Not fallsprechstunde zugewiesen habe. Es bestehe eine Druckdolenz über dem Pro zessus
coracoideus rechts, die Schulter sei jedoch aktiv und passiv frei beweg lich. Die Rotation der Halswirbelsäule nach rechts sei zu 2/3 schmerzhaft ein geschränkt, im Bereich der unteren HWS stärker als im Bereich der oberen HWS. Die Prüfung sei bei aktivem Gegenspann schwierig . Es bestünden zudem ausgeprägte myofasziale Befunde im Nacken-/Schulterbereich bei dseits mit je doch nicht klar auf findbare n
Triggerpunkte n . Unter der etablierten Analgesie inklusive starken Opiaten und der Fortführung der Physiotherapie zwei- bis dreimal die Woche hätten sich bisher nur kleine Fortschritte gezeigt. Aufgrund der familiären Situation lehne die Beschwerdeführerin bisher eine stationäre Rehabilitation zur Intensivierung der Physiotherapie ab. Es sei eine Arbeitsun fähigkeit vom 17. März bis am 31. Juli 2013 ausgestellt (vgl. Urk. 8/181/4-5) worden. Die nächste Kontrolle sei für Anfang Juli 2013 geplant. 3. 8
Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Juni 201 3 ( Urk. 8/159) gab Dr. B.___ an, die Beschwerdeführerin habe über ein Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Fusses berichtet, das selbst unter einer Opiattherapie, die aus anderen Gründen durchgeführt werde, unter Belastung massive Schmerzen (VAS 8) beinhalte. Es werde ein nicht nachvollziehbares Gangbild mit Absprei zen des rechten Beines und Gehen über die Aussenkante unter Tragen eine s
Softcast Stützverbandes gezeigt. Ob die Schmerzen und das auffällige Gehen sowie die von der Versicherten geschilderten Schwierigkeiten, die Fussstellung zu kontrollieren, auf die neurologische Begleiterkrankung, die zumindest beid seitig und nicht nur an den Füssen, sondern auch an den Händen Kribbel parästhesien und Mis sempfindungen hervorrufe , zurückzuführen sei, sei mög lich und müsse eventuell neurologisch beurteilt werden. Es sei allerdings nicht vorstellbar, dass bei klinisch gutem Verlauf nach Bandrekonstruktion und nur geringfügigen Knorpelveränderungen dieser Beschwerdekomplex als Folge des Unfallgeschehens zu sehen sei. Hinweise für ein CRPS würden weiterhin nicht vorliegen . Aktuell seien bezüglich der Unfallfolgen am rechten OSG keine wei teren therapeutischen Massnahmen indiziert . 3. 9
In der ärztlichen Beurteilung vom 1. Juli 2013 ( Urk. 8/1 6 3) gab der SUVA-Kreisarzt Dr. med. N.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates FMH , an , die Halswirbelsäulenbeschwerden seien erstmalig am 17. März 2013 in einem Bericht der Rheumatologischen Kli nik des K.___ erwähnt worden, also ziemlich genau zwei Jahre nach dem Unfallereignis. Das MRI der HWS vom 20. März 2013 (vgl. Urk. 8/158/3) zeige multiple degenerative Veränderungen aber keine Unfallfolge. Medizinisch sei überhaupt nicht begründbar, dass ein Sturz auf der Treppe mit Distorsion des rechten Fusses zu einer Verletzung der HWS geführt haben sollte, die während zwei Jahren stumm geblieben sei, um dann erstmalig zwei Jahre nach einer Fussverletzung Beschwerde n zu verursachen. Die Vorstellung , dass hier Unfallfolgen vorliegen würden, wiederspiegle eher das Erklärungsbedürfnis der Fussspezialisten des K.___ einer anspruchsvollen Patientin gegenüber. Mit rein medizinisch sachlichem Denken und mit der Anwendung der gängigen versicherungsmedizinischen Kausalitätsübe rlegungen könn e hier kein Zusammenhang hergestellt werden, der über die blosse Möglichkeit hinausgehe. 3.10
Am 18. Juni 2013 gaben die Ärzte der Unfallchirurgie am K.___
( Urk. 10/167) an, bei stabilen Verhältnissen ohne Verbesserung der Schmerzen könne momentan mit orthopädisch-chirurgischen Methoden keine weitere Verbesserung erzielt werden. Es werde weiterhin eine intensive Physiotherapie zum Aufbau der Muskulatur empfohlen, zudem werde zur Verbesserung der Propriozeption ein Rezept für spezielle Schuheinlagen zur Stimulation des Längsgewölbes mitgegeben. Es erfolge diese Woche ein e kreisärztliche Untersuchung zur Einstufung der Arbeitsfähigkeit. Aus ihrer Sicht sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für stehende und gehende Tätigkeiten vorhanden. 3.1 1
Am 7. August 2013 führte der Kreisarzt Dr. B.___ ergänzend aus (Urk.
8/173), Folgen eines CRPS, sollte es vorhanden gewesen sein, seien auch dem aktuellsten Bericht der Fachkollegen des K.___ nicht zu entnehmen. Da s
anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Juni 2013 beschriebene Gangbild könne nicht den Unfallfolgen zugordnet werden. Er könne dieses extreme Gangbild, das von der Versicherten als Unfallfolge empfunden werde, auch mit den relativ undifferenz ierten Angaben des mittlerweile eingegangenen Physiotherapieberichts (vgl. Urk. 8/168) nicht weiter erläutern und nach wie vor auch nicht als Unfallfolge einschätzen. Weiter Behandlungs massnahmen seien nicht sinnvoll; die zuletzt noch von der Unfallchirurgie des K.___ verordnete sensomotorische Schuheinlage könne nicht mit Unfallfolgen begründet werden. Alle Fakten zusammengenommen könne der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit, wie sie in seinem Bericht vom 13. März 2012 (vgl. E. 3.2 hievor ) be schrieben werde , bezüglich Unfallfolgen jetzt wieder vollumfänglich und ohne Einschränkungen zugemutet werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien alle Tätigkeiten ganztags zumutbar ausser repetitives oder längerdauerndes Ein nehmen einer Hockstellung und T ragen von Lasten von über 15 Kilogramm über Treppen. Zudem sollten beim Besteigen von Leitern und Gerüsten keine zusätzlichen Lasten getragen werden .
Dr. B.___ gab des Weiteren an, es bestünden keine posttraumatischen Verän derungen, die einen entschädigungspflichtigen Integritätsschaden beinhalten würden. Sollten sich ausgeprägte sekundäre Gelenkveränderungen des OSG rechts nachweislich einstellen, müsse das Vorliegen eines Integritätsschadens nochmals geprüft werden (vgl. auch Urk. 8/185) . 3.12
Am 1. Juli 2014 gaben die Unfallchirurgen des K.___
nach einer Konsultation am 30. Juni 2014 ( Urk. 8/189) an, dass die Beschwerdeführerin im März 2014 das OSG erneut traumatisiert habe mit nun wieder vermehrter Instabilität . Das OSG rechts präsentierte sich ohne Schwellung, Rötung oder Überwärmung. Es bestehe keine Hypertrichose. Weiterhin bestehe Druckdolenz . Zudem liege mitt lerweile wiederum eine etwas vermehrte Aufklappbarkeit im Vergleich zur Ge genseite vor bei insgesamt sehr laxen Bandverhältnissen auch links. Aktuell und aufgrund der komplexen Vorgeschichte werde eine konservative Behand lung favorisiert. Es werde ein orthopädischer Serienschuh mit seitlicher Abstüt zung zur Stabilisation rezeptiert. Zudem sei unverändert eine baldige vertrau ensärztliche Beurteilung beziehungsweise Festlegung der Arbeitsunfähigkeit seitens der SUVA wünschenswert, was bin anhin noch nicht erfolgt sei. 3. 1 3
Die Gutachter des Z.___ stellten in ihrer Expertise zuhanden der IV-Stelle und der SUVA in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. O.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallführung), Orthopädie ( Dr. med. P.___ , FMH Orthopädische Chirurgie), Neurologie (Dr. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie) und Psychiatrie (Dr. med. R.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie) vom 20. Oktober 2014 ( Urk. 8/198/1-34 ) nach Untersuchungen am
18. und 19. August 2014 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 f. ): ] 1.
Chronische, vorwiegend belastungsabh ängige Rückfussschmerzen rechts - diskret vermehrter Talusvorschub und fraglich leicht vermehrte Aufklappbarkeit des unteren S prunggelenkes bei allgemeiner B andlaxität - Status nach diagnostischer OSG-Arthroskopie mit Meniskoidresektion und Ganglion exstirpation am
16. Juni 2011 und nach Rearthroskop ie sowie offener lateraler Band plastik
am
1. November 2012
- Status
nach Rückfuss-Distorsionstrauma bei Treppensturz vom
16. April 2011 - anamnestisch postoperatives CRPS Typ I , aktuell diesbe züglich unauffälliger Be fund 2.
Chronische, belastungsabhängige Knie schmerzen links - klinischer Verdacht auf beginnende deg enerative Veränderungen - Status nach Arthroskopie mit wahrscheinlich Gelenktoilette etwa 1994 ohne nä here di esbezügliche Unterlagen - aktuell kein Hinweis auf ein akutes Geschehen mit Ergussbildung, Rötung oder Überwä rmung
Zudem gaben sie die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit an : 1.
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - zerviko zephales Syndrom ohne Anh alt für radikuläre oder medullär e
Beteiligung (MRI 03/2013) - Verdacht auf funktionelle Hemihypästhesie bei früherem aber nicht weiter bestä tigtem Verdach t auf Multiple Sklerose - an amnestisch Migräne - anamnestisch Verdacht auf Small- F ibre -Neuropathie - anamnestisch multilokuläres Schmerzsyndrom mit Bevorzugung der linken Seite, auf orthopädischer Ebene nicht näher zuzuordne n 2.
Arterielle Hypertoni e - unter medika mentöser Behandlung kompensiert 3.
Adiposita s (BMI 36 kg/m 2 ) 4.
Anamnestisch allergisches A sthma bronchiale - aktuell unter Inhalationsbehandlung klinisch und subjektiv beschwerdefrei
Der orthopädische Untersucher berichtete, insgesamt wirkten die anamnesti schen Angaben der Beschwerdeführerin wenig strukturiert und es entstehe der Eindruck einer Ganzkörperproblematik, ohne dass dabei einzelne Lokalisationen eine übermässige Rolle spielen würden. Die Beschwerdeführerin habe dazu er wähnt, dass man auch eine psychische Ursache ihrer Problematik in Betracht gezogen habe. Die aktuell behandelnden Ärzte seien allerdings der Überzeu gung, dass es sich ausschliesslich um organisch bedingte Beschwerden handle (S. 17).
Zusammenfassen d hätten sich auf orthopädisch- traumatologischer Ebene anlässlich seiner Untersuchung nur relativ geringe pathologische Befunde erge ben. So seien die Restbeschwerden am rechten Fuss als Folge der erlittenen Distorsionstrauma ta und der beiden durchgeführten Operationen zwar plausibel, ohne dass sie jedoch die von der Beschwerdeführerin angegebene hochgradige Einschränkung zu begründen vermöchten. Auch am linken Knie sei bereits eine arthroskopische Operation durchgeführt worden, so dass gewisse degenerative Veränderungen daselbst denkbar seien. An beiden genannten Lokalisationen würden sich aber keine Hinweise auf ein akutes Geschehen ergeben, das grös sere Einschränkungen begründen würde. Als wesentlicher negativer Einfluss auf die Situation an den Beinen sei sicherlich das stark erhöhte Körpergewicht der Beschwerdeführerin zu benennen, das zu einer konstanten intrinsischen Über lastung vor allem der unterer Körperhälfte führe, die nicht selten von chroni schen Beschwerden begleitet werde (S. 21 f.) .
Nach dem Ereignis im April 2011 sei initial eine volle Arbeitsunfähigkeit einge treten und es sei im Verlauf zu einer Verzögerung der Heilung gekommen. Den noch wäre es aus heutiger Sicht zu erwarten gewesen, dass spätestens ein Jahr nach dem Unfall zumindest für Tätigkeiten gemäss dem formulierten Belas tungsprofil wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Im Zusammen hang mit dem Eingriff im November 2012 sei wiederum eine volle Arbeitsunfä higkeit für sämtliche Tätigkeiten eingetreten, die beim dokumentieren Verlauf für Tätigkeiten gemäss dem geschilderten Belastungsprofil jedoch für höchstens 6 Monate begründbar sei. Danach dürfe von einer vollen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten ausgegangen werden. Anhand eigener Befunde könne diese Einschätzung jedenfalls zumindest seit dem Untersuchungszeitpunkt be stätigt werden (S. 22) .
Der orthopädische Gutachter bemerkte weiter, die Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin sei sehr umfangreich und umfasse nahezu sämtliche Kör perregionen , ohne dass aber auf Ebene des Bewegungsapparates im engeren Sinn Hinweise auf ein generalisier tes Leiden vorliege . Ob sich ein solches auf neurologischer Ebene finden lasse, sei dem entsprechenden fachärztlichen Teil gutachten zu entnehmen. Aus seiner Sicht entstehe der Eindruck, als ob die Gesamtproblematik stark durch nichtorganische Faktoren überlagerte werde, wie dies bereits in der Vergangenheit wiederholt postuliert worden sei, wofür aber im Wesentlichen die Angaben des psychiatrischen Kollegen massgebend seien (S. 2 3 ).
Bei der neurologischen Untersuchung wurde ein zervikozephales
Schmerzsyn drom ohne Hinweise für eine radikuläre Symptomatik diagnostiziert. Für die übrigen Beschwerden mit Hemihypästheise sowie für den früheren Verdacht auf eine Multiple Sklerose und eine Small Fibre -Neuropathie hätten sich klinisch keine konkreten Hinweise gefunden. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 6 ).
Der psychiatrische Teilgutachter diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren , der er keinen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit zumass . Er stellte keine psychiatrische Diagnose mit Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich aus geprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sei die Prognose aber un günstig (S. 15).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung legten die Gutachter in Beantwortung der Fragen der Beschwerdegegnerin betreffend das organische Substrat der Gesund heitsschäden und deren Kausalität zum Unfall vom 16. April 2014 dar, es be stehe ein überwiegend wahrscheinlicher teilkausaler Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 16. April 2011 und der Problematik am rechten Rückfuss , soweit sie sich organisch erklären lasse (S.
31). Am rechten Rückfuss liessen sich ein leicht vermehrter Talusvorschub und eine fraglich leicht vermehrte Aufklappbarkeit des unteren Sprunggelenkes bei allgemeiner Bandlaxität ob jektivieren. Dies stelle im Grundsatz ein objektivierbares Korrelat für gewisse Restbeschwerden dar. Allerdings könne das von der Beschwerdeführerin ange gebene Ausmass der Schmerzen dadurch nicht ausreichend erklärt werden und es entstehe der Eindruck einer deutlichen nichtorganisch bedingten Überlage rung. Dies zeige sich auch dadurch, dass die Problematik am rechten Rückfuss bei den anamnestischen Beschwerdeangaben der Explorandin, die nahezu den ganzen Körper betreffen würden, kei nen für die Untersucher erkennbare „ Son derrolle “ einnehme .
Im Sinne von medizinischen Massnahmen empfahlen die Gutachter eine Gewichtsreduktion, ein kräftigendes Training sowie eine medi kamentöse beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung (S. 30).
Zumindest für körperlich leichte Tätigkeit en
mit gelegentlichen Positionswech seln , die vornehmlich im Sitzen durchgeführt werden könnten und bei denen keine längeren Gehstrecken notwendig seien, bestehe unter Berücksichtigung der unfallbedingten organischen Folgen eine zeitlich und
leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei werde primär an a dministrative Arbeiten gedacht, die an den meisten Arbeitsorten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt ausgeführt werden könnten (S. 31) . 4. 4.1
4.1.1
Zu beurteilen sind zunächst die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 16.
April 2011 am rechten Fuss . Die Beschwerdeführerin stürzte damals auf der Treppe und zog sich eine Ruptur des Ligamentum fibulotalare
anterius zu. Im Juni 2
E. 5 X.___
erhob gegen die Verfügung vom 17. Mai 2013 am
17. Juni und am 29 . August 2013 Einsprache ( Urk. 8/157 und Urk. 8/175) . Gegen die Verfügung vom 9. September 2013 wehrte sie sich mit Einsprache vom
E. 5.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen In tegrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des In tegritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au genfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Be einträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 5. 2
Dr. B.___ gab in seiner überzeugenden Stellungnahme am 7. August 2013 an, es bestünden keine posttraumatischen Veränderungen, die einen entschädi gungspflichtigen Integritätsschaden begründen würden (E. 3.11). Sollten sich ausgeprägte sekundäre Gelenkveränderungen des OSG rechts nachweislich ein stellen, müsse das Vorliegen eines Integritätsschadens nochmals geprüft werden. Diese Einschätzung stimmt mit den Angaben im Z.___ -Gutachten überein, wo nach relativ geringe pathologische Befunde vorliegen würden . Von einem er heblichen Schaden kann dementsprechend nicht gesprochen werden. Es ist auf die überzeugendenden und zutreffenden Ausführungen im Einspracheentscheid zu verweisen ( Urk. 2 S. 9).
Ein Anspruch auf eine Intergritätsentschädigung besteht demnach nicht.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche
Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind , ist der Beschwerdeführer in antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt To mas Kempf, Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren zu bestellen und dieser ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Die Entschädigung ist nach Einblick in die Honorarnote vom 2 2. August 2016 (Urk.
12) auf Fr. 1‘713.55 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen.
Die Beschwerdeführer in ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 5. August 2015 wird der Beschwerdeführer in
Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das
vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 1‘713.55 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
E. 10 Oktober 2013 ( Urk. 8/182) . Am 20. Oktober 2014 erging ein Gutachten de r medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS)
Z.___
zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem sich die SUVA angeschlossen hatte
( Urk. 8/198/1-34) . Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm zu diesem Gutachten am 1 2. Januar 2015 Stellung ( Urk. 8/206) .
Mit Entscheid vom 23. Juni 2015 vereinigte die SUVA die beiden Einspracheverfahren und wies beide Einsprachen ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
23. Juni 2015 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am
25. August 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen (S. 2) , der Entscheid sei aufzuheben und es seien die nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versicherten Leistungen (insbesondere Taggeld, Heil kosten , Rente, Integritätsentschädigung etc.) zu erbringen. Eventuell sei die Sa che zu r weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt lic . iur . Tomas Kempf. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ,
Beschwerdeant wort ) , wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. September 2015 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 10) .
Anzumerken bleibt, dass Urk. 7/36 S. 5 bis 13 aus den Akten zu weisen ist, da sie offensichtlich nicht die Beschwerdeführerin betreffen. 3.
Am 6. Januar 2015 verfügte die IV-Stelle, dass die Beschwerdeführerin kein en Anspruch auf eine Invalidenrente habe . Die dagegen am
31. Januar 2015 erho bene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess-Nr.
IV.2015.0 0130 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 011 erfolge ein arthroskopischer Eingriff. Zudem wurde die Beschwerde führerin nach verzögertem Heilungsverlauf am 1. November 2012 im K.___
operiert (Bandrekonstruktion) . Nach vorerst erfreulichem Ergebnis persistierten die Beschwerden im Bereich des rec hten Sprunggelenks erneut.
Ende Juni 201 4 gab die Beschwerdeführerin bei einer Konsultation im
K.___ an, dass sie sich eine weitere Verstauchung des rechten Sprunggelenkes zugezogen habe , wofür die Z.___ -Gutachter allerdings keine akuten Residuen mehr f a nden ( Urk. 8/198/ 1 -34 S. 22) . 4. 1. 2
Ausgewiesen ist mit den medizinischen Akten, dass trotz verblieb ener Restfol gen am rechten Fuss im Zeitpunkt des Fallabschlusses (September 2013) von der Fortsetzung ärztliche r Behandlung en keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden konnte.
Nach Lage der medizinischen Akten bestehen zwar gewisse unfallbedingte Restfolgen der Verletzung
des Sprunggelenk es . Allerdings kann das von der Beschwerdeführerin auch noch zwei Jahre nach dem Unfall angegebene Aus mass
an Schmerzen und Einschränkungen mit dem vorhandenen organischen Korrelat nicht ausreichend erklärt werden. Weder der K reisarzt ( Juni 2013 )
noch die
Z.___ -Gutachter
(August 2014; vgl. Urk. 8/198/1-34 S. 21 und S. 31 ) konnten das gezeigte auffällige Gangbild nachvollziehen. Die Z.___ -Gutachter gingen in ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2014 von einer deutlichen nichtorganischen Überlagerung aus (E.
3.1 3 ). Der Hausarzt Dr.
S.___ , Innere Medizin FMH,
erwähnte bereits im Oktober 2012 einen hochgradigen Verdacht , dass die Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin nun habe, möglicherweise nicht mehr mit dem Unfall in Verbindung zu bringen seien . Es sei unklar, ob eine funktionelle Überlagerung vorliege ( Urk. 8/95).
Von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung ist bei dieser Sachlage keine namhafte Besserung zu erwarten; sie ist ,
wie Kreisa rzt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 7. August 201 3 ausführte,
nicht sinnvoll (E. 3.1 1 ) . Die Problematik am rechten Rückfuss nahm schliesslich bei der Begutachtung im Z.___ in Anbe tracht der Beschwerdeangaben am nahezu ganzen Körper auch keine erkenn bare „Sonderrolle“ mehr ein (E.
3.1 3 ) .
Die orthopädische Schuhversorgun g, die dazu beitragen kann, das nicht erklärbare Gangbild zu verbessern (vgl. Urk. 8/198/ 1 -34 S. 23) , vermag nach Lage der Akten auch keine namhafte Ver besserung des Gesundheitszustands zu bewirken, begründeten doch selbst die rezeptierenden Ärzte des K.___ die entsprechende Verschreibung lediglich mit der Stimulation des Längsgewölbes (E. 3.10 und E. 3.12). Die von den Z.___ -Gutachtern mit Blick auf die Fussbeschwerden angeregte Gewichtsreduktion oder ein kräftigendes Training stellen keine ärztliche Behandlungen dar, welche einem Fallabschluss entgegen stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2010 vom 22. November 2010 E. 3.3).
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist die Beschwerdeführerin zudem seit August 2013 in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig, so dass der Fallabschluss per September 2013 jedenfalls nicht zu beanstanden ist (BGE 134 V 104 E. 4 .3). 4.1.3
Z uletzt sprachen sich auch die Orthopäden des K.___
am 2 2. April 2013
(und 1.
Juli 2014) dafür aus, dass die unfallbedingten Einschränkungen in der Ar beitsfähigkeit durch den SUVA-Kreisarzt beurteilt werden sollten (E. 3.6 und 3.12) . Die Angaben des SUVA Kreisarztes Dr. B.___ nach einer ersten Un tersuchung am 13. März 2012 (E. 3.2) und der erneuten Untersuchung am 20.
Juni 2013 (E. 3.8) sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 7 . August 2013 (E. 3.1 1 ) vermögen in jeder Hinsicht zu überzeugen . Im Übrigen stimmen sie mit den ebenfalls schlüssigen Ergebnissen der Z.___ -Gutachter vom 20.
Oktober 2014 (E. 3. 1 3 ) überein . Wesentliche Abweichungen zu den Ein schätzungen der behandelnden Ärzte bestehen keine. Es ist nicht davon auszu gehen, dass der von der Beschwerdeführerin gezeigte Beschwerdekomplex, den sie auch auf
– allerdings e ben falls nicht
erklärbare –
neurologische Ursachen zurückführt e , bei klinisch gutem Verlauf einer Bandrekonstruktion und bei nur ger ingfügigen Knorpelveränderungen auf das Unfallgeschehen
vom 16. April 2011 zurückzuführen ist . Hinweise für ein CRPS liegen keine mehr vor (vgl.
E. 3.5 und E. 3.1 1 ) .
Spätestens seit August 2013 schränken die verbliebenen Defizite
in Bezug auf die Belastbarkeit des rechten Fusses die Beschwerdeführerin in ihrer ange stammten Tätigkeit nicht mehr ein
(E. 3.1 1 und E. 3.1 3 ). Sowohl das vom SUVA-Kreisarzt mit Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 16.
April 2011 als auch das von den Z.___ -Gutachtern allgemein formulierten Belastungsprofil las sen sich mit der bisherigen Tätigkeit beim
Y.___ im Bereich Investitionspla nung und Projektcontrolling ohne weiteres vereinbaren. Laut
Angabe der Be schwerdeführerin
war dies eine reine Bürotätigkeit. Die Baustellenbesuche wa ren sehr selten und machten höchstens 5 % aus ( vgl. der Bericht zur Bespre chung vom 8. Mai 2012 mit der SUVA Urk. 8/60 S. 2; vgl. auch der Stellenbe schrieb
Urk. 8/59 und die Auskunft der Versicherten gegenüber dem SUVA-Kreisarzt am 13. März 2012 Urk. 8/44 S. 3 f. ) . Auch die telefonisch von der SUVA Anfang 2012 bei der Arbeitgeberin eingeholten Auskünfte ergaben , dass die Beschwerdeführerin eine rein administrative Tätigkeit ohne körperliche Be lastung ausüb t e ( Urk. 8/23 und Urk. 8/34 ). 4.1.4
Anzufügen bleibt, dass die Z.___ -Gutachter der vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierten c hronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumassen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss
bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem ge wöhnlichen Sturz oder Ausrutschen, wozu auch der Unfall der Beschwerdefüh rerin zu zählen ist, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen psychischen Ge sundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 4.1.5
Die früher ausgeübte Tätigkeit war somit im Zeitp unkt der Leistungseinstellung in vollem Leistungspensum zumutbar. Eine unfallbedingte Erwerbseinbusse und damit ein Anspruch auf eine Invalidenrente sind zu verneinen.
Die Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. September 2013 und die Verneinung eines Rentenanspruchs erfolgte nach dem Gesagten zu Recht . 4. 2
4.2.1
Als korrekt erweist sich im Weiteren auch die Leistungsablehnung mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin nebst den Fussbeschwerden seit März 2013 geltend gemachten Rückenbeschwerden (namentlich an der HWS) , die laut der schlüssigen Einschätzung der Z.___ -Gutachter keine längerdauernde Einschrän kung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermochten . Eine überwiegend wahrscheinliche Kausalität zwischen den Rückenbeschwerden und den
Unfällen vom 16. April 2011 und
28. Oktober 2011 (Kniekontusion) ist nicht ersichtlich (vgl. die überzeugende Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr.
N.___ vom 1. Juli 2013, E. 3.9) . Von einer direkten Unfallfolge geht auch die Bes chwerdefüh rerin nicht aus.
Allerdings sind die Halswirbelsäulenbeschwerden auch nicht als Spätfolge n der beiden Unfälle zu werten . So lässt sich e in Kausalzusammen hang namentlich nicht aus dem nach Lage der medizinischen Akten völlig sin gulären Hinweis im Bericht der Rheumaklinik des K.___
vom 6. Juni 2013 be gründen , wonach das zervikoradikuläre Reizsyndrom C7
wahrscheinlich durch chronische Stockentlastung für den linken (richtig wohl rechten) Fuss akzentu iert worden sei (vgl. E.
3. 7 ) . Laut den Angaben in den Arztzeugnissen gingen auch die Rheumatologen des K.___
trotz ihres Hinweises von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 8/156 und Urk. 8/181) . Auch die SUVA Ärzte haben
– entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ( Urk. 1 Ziff. 2) – nie etwas anderes angegeben. So hatte namentlich der SUVA-Arzt Dr. N.___
bereits
in seiner ersten kurzen Einschätzung vom 1 5. Mai 2013 aus geführt , dass die Rückenbeschwerden (HWS) unfallfremd
seien ( Urk. 8/150) .
4.2.2
Kommt hinzu, dass die Einschätzung der Rheumatologen des K.___
nach einer Selbsteinweisung in den Notfall und ohne Kenntnis der Vorakten erging. So nahmen die Rheumatologen etwa an , dass das letzte MRI der HWS vor zirka zehn Jahren stattgefunden habe ( Urk. 8/149);
tatsächlich waren seither bloss drei Jahre verstrichen (vgl. der Hinweis im Z.___ -Gutachten vom 2 0. Oktober 2014 , Urk. 8/198/1-34 S. 6, auf ein MRI der HWS vom 1 6. April 2010 der T.___ in U.___ mit dem ähnlichen Befund Diskushernie C6/7 und Beeinträchtigung der Nervenwurzel C7 links ).
Für die vermutete Radikulopathie der Wurzeln L5/S1 fanden die Neurologen des K.___
in der Folge myographisch keine Hinweise ( Urk. 8/198/1-34 S. 8 f . ). Die Orthopäden des K.___
stellten die Rückenschmerzen ebenfalls nie in den Zusammenhang mit dem Unfall (vgl. etwa
die Diagnoseliste im Bericht vom 1. Juli 2014 Urk. 8/189).
Im Übrigen entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen de generativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Dis kushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit soforti ger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen. Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verur sacht worden, so hat sie nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2014 vom 1 8. März 2015 E. 8.1 mit weiteren Hinwei sen). Das MRI der HWS vom 1 6. April 2010 zeigte bereits vor dem hier fragli chen Unfall Diskusprotrusionen , welche bildgebend am 2 0. März 2013 bestätigt wurden. Angesichts dieses Vorzustandes hat der Unfallversicherer nicht für die Beschwerden einzustehen, welche in keinem Zusammenhang mit den Unfaller eignissen stehen. 4.2.3
Dies führt zum Ergebnis, dass sich der Einspracheentscheid auch in Bezug auf die Verneinung einer Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden als richtig erweist. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00152 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
31. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer
Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1978 und gelernte Büro- und Industriekauffrau sowie Mutter von zwei schulpflichtigen Kindern , war zuletzt ab dem 1. Juni 2008 als Sachbearbeiterin Investitionsplanung und Projektcontrolling beim Y.___ tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. April 2011 rutsche sie auf einer Treppe aus, stürzte und verletzte sich am rechten Fuss (vgl. die Bagatellu nfallmeldung vom 20. April 2011 mit dem Hinweis auf eine zunächst diagnostizierte starke Bänderüberdehnung ,
Urk. 8 /1 , und die Schadenmeldung vom 27. Juni 2011 mit dem Hinweis auf einen Bänderriss mit Gelenkentzündung , Urk. 8/3 ) . Die SUVA kam für Heilbehandlungskosten und Taggeld auf. 1.2
Am 28. Oktober 2011 erlitt X.___ bei einem Stolpertrauma durch Ausrutschen ein Rotationstrauma am linken Knie (vgl. Urk. 7/3) . Die SUVA schloss diesen Unfall mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 per 31. Oktober 2012 ab und verneinte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ( Urk. 7/20), woran sie im unangefochten gebliebenen Einspracheentscheid vom 8.
Januar 2013 fes t hielt ( Urk. 7/28) . 1.3
Die Versicherte litt in der Folge auch unter Schmerzen an der Hals- und Lendenwirbelsäule ( Urk. 8/141-142) . Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 ver neinte die SUVA einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen den Rückenschmerzen und den beiden Unfällen
( Urk. 8/152 ) . 1.4
Zudem lehnte die SUVA mit Verfügung
vom
9. September 2013 mit Bezug auf den Unfall vom 16 . April 2011 die Kostenübernahme für weitere Behandlungs massnahmen sowie für die verordneten sensomotorischen Schuheinlagen ab. Die SUVA gab an , dass die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit trotz gewis ser Restfolgen am rechten Fuss ohne relevante Einschränkungen verrichten könne , weshalb die Versicherungsleistungen per 30. September 2013 eingestellt würden . Ein entschädigungsberechtigter Integritätsschaden sei ebenfalls nicht gegeben
( Urk. 8/177) . 1. 5
X.___
erhob gegen die Verfügung vom 17. Mai 2013 am
17. Juni und am 29 . August 2013 Einsprache ( Urk. 8/157 und Urk. 8/175) . Gegen die Verfügung vom 9. September 2013 wehrte sie sich mit Einsprache vom
10.
Oktober 2013 ( Urk. 8/182) . Am 20. Oktober 2014 erging ein Gutachten de r medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS)
Z.___
zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem sich die SUVA angeschlossen hatte
( Urk. 8/198/1-34) . Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm zu diesem Gutachten am 1 2. Januar 2015 Stellung ( Urk. 8/206) .
Mit Entscheid vom 23. Juni 2015 vereinigte die SUVA die beiden Einspracheverfahren und wies beide Einsprachen ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
23. Juni 2015 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am
25. August 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen (S. 2) , der Entscheid sei aufzuheben und es seien die nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versicherten Leistungen (insbesondere Taggeld, Heil kosten , Rente, Integritätsentschädigung etc.) zu erbringen. Eventuell sei die Sa che zu r weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt lic . iur . Tomas Kempf. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ,
Beschwerdeant wort ) , wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. September 2015 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 10) .
Anzumerken bleibt, dass Urk. 7/36 S. 5 bis 13 aus den Akten zu weisen ist, da sie offensichtlich nicht die Beschwerdeführerin betreffen. 3.
Am 6. Januar 2015 verfügte die IV-Stelle, dass die Beschwerdeführerin kein en Anspruch auf eine Invalidenrente habe . Die dagegen am
31. Januar 2015 erho bene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (Prozess-Nr.
IV.2015.0 0130 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). 1.2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss.
1.3
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgem einen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129
V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Be schwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen keine Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wi derspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. (BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen).
Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann
allerdings nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2015 vom 21. März 2016 E. 2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7 sowie Urteil des Bundes gerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4 ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 23. Juni 2015 davon aus, dass ein Kausalzu s ammenhang zwischen den Rückenbeschwerden ( Hals wirbelsäule , HWS, und Lendenwirbelsäule, LWS) und den Unfällen vom 16 .
April und 2 8. Oktober 2011 nicht nachgewiesen und deshalb mit Verfügung vom Mai 2013 verneint worden sei ( Urk. 2 S. 4 ff.). Betreffend die Beschwerden am rechten Fuss seien die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 9 . Sep tember 2013 ebenfalls einzustellen;
d ie früher ausgeübte Tätigkeit sei der Be schwerdeführerin bei vollem Leistungspensum uneingeschränkt zumutbar, wes halb eine unfallbedingte Erwerbseinbusse und ein Rentenanspruch zu verneinen sei en (S. 6 ff.). Es könne auch nicht von einem erheblichen Schaden gesprochen werden, weshalb kein Anspruch auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung bestehe (S. 8 ff.). In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. September 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an diesen Vorbringen fest ( Urk. 6). 2. 2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen in ihrer Beschwerde vom 25. August 2015 ( Urk. 1) im Wesentlichen ein, dass auf das Gutachten des Z.___ vom
20. Oktober 2014 nicht abgestellt werden könne ( Ziff. 4 ff. S. 6 ff.). Sie machte eine unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung beim rechten Fuss sowie Rückenbeschwerden im Zusammenhang mit den Unfällen vom 16. April und 28. Oktober 2011 (Rückfall) geltend (Zusammenfassung Ziff. 8 S. 10). D ie Unfall verletzungen seien nicht folgenlos abgeheilt ,
weshalb auch der Anspruch auf eine Integ ritätsentschädigung zu prüfen sei . D a den Z.___ -Gutachtern diese Frage nicht unterbreitet worden sei , könne auf den entsprechenden Kreisarztbericht nicht abgestellt werden ( Ziff. 7 S. 9). 2.3
Mit Blick auf den Streitgegenstand ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegne rin ihre Leistungspflicht in Bezug auf die anlässlich des Unfalles vom 28. Okto ber 2011 zugezogene Knieverle tzung links mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2013 für die Zeit ab 1. No vember 2012 verneint hat ( Urk. 7/28). Damit muss es sein Bewenden haben, weshalb die im Zusammenhang mit dem linken Knie erwähnten Beschwerden im Folgenden ausser Acht zu bleiben haben.
3. 3.1
Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, berichtete im Operationsbericht vom
16. Juni 2011 ( Urk. 8/11) über eine gleichentags durchgeführte Sprungge lenk -Arthroskopie am rechten Fuss mit Meniskoidresektion , Ganglionexstirpa tion
tibial und ventraler Teilsynovialektomie . Als Operationsindikation gab er an, die Beschwerdeführerin leide seit einem Ausrutscher auf der Treppe in Supi nationsstellung des Fusses Mitte April 2011 unter einem steten Belastungs sch merz medial und weniger lateral sowie Blockadeempfindungen ventral bei starker Flexion und einer Restschwel lung nahe dem Tub. Gerdy . Im Arth ro -MRI hätten sich eine isolierte Ruptur des Ligamentum fibulotalare
anterius mit Aus bildung eines intraossären Ganglions an der vorderen Tibiakante sowie Anzei chen einer synovialen Falte ähnlich einem posttraumatischen Meniskoid ge zeigt.
Im ärztlichen Zwischenbericht vom
7. Juli 2011 erwähnte
Dr. A.___
ein drohen des CRPS I ( Urk. 8/10). Am 22. August 2011 ( Urk. 8/15) diagnostizierte er nebst den bisher genannten Diagnosen ein CRPS I . E r führte hierzu aus (soweit leserlich) : „ Schwellg Hypothermie : CRPS I“ . Am 9. Dezember 2011 gab Dr. A.___ an (Urk.
8/30), eine 50%iger Arbeitsversuch vom 25. Oktober bis 1. November 2011 habe wegen Mehrbeschwerden des CRPS abgebrochen werden müssen. Zusätzlich bestehe ein Rotationstraum a beim linken Knie durch Stol pern mit MCL-Zerrung, ohne Meniskusläsion. Als unfallfremde Faktoren nannte er eine periphere Polyneuropathie ( Urk. 7/15) sowie eine Adipositas ( Urk. 7/30). 3.2
Am 13. März 2012 berichtete der Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation FMH, nach einer gleichentags erfolgten Untersuchung ( Urk. 8/44). Er schilderte zunächst den bisherigen aktenmässigen Verlauf, die Angaben der Versicherten sowie die von ihm erhobenen Befunde. In seiner Beurteilung gab er an , dass bei der Beschwerdeführerin ein Schmerzsyn drom beim rechten Fuss bestehe, nachdem sie sich eine Ruptur des Ligamentum fibulotalare
anterius mit Ausbildung eines Meniskoid s yndroms
zu gezogen habe und am 16. Juni 2011 eine OSG-Arthroskopie mit Meniskoidre sektion (und zusätzlicher Entfernung eines enossalen Ganglions tibial ) durch geführt worden sei . Zudem bestehe möglicherweise ein CRPS I, wobei auffallend sei, dass im gesamten Verlauf lediglich einmalig die handschriftliche Angabe „Schwellung und Hypothermie“ dokumentiert sei und zum aktuellen Zeitpunkt kein Befund erhoben werden könne, der ein CRPS bestätige. Es sei in der Ver gangenheit kein differenzierter klinischer Befund beschrieben und keine Diag nostik durchgeführt worden, die das CRPS in einer Weise bestätigt hätten , dass man dies auch nachvollziehen könne. Insofern habe er etwas Mühe, eindeutig ein CRPS nachzuvollziehen, zumal auch typische Folgen, wie relevante Bewe gungseinschränkungen am rechten Fuss oder Atrophien des Weichteilgewebes gegenwärtig nicht vorliegen würden. Insgesamt müsse jedoch zunächst zumin dest von einer Arbeitshypothese eines Morbus Sudeck weiter ausgegangen wer den, das entsprechend den klinisch fassbaren Symptomen deutlich rückläufig sei .
Der Verlauf in den letzten drei Monaten sei bezüglich der Wiedererlangung der Belastbarkeit und Rückgang von noch bestehenden belastungsabhängigen Symptomen unbefriedigend. Er habe der Beschwerdeführerin deswegen eine in tensivere Behandlung im Rahmen einer stationären Rehabilitationsbehandlung in der Klinik C.___ vorgeschlagen. Die Versicherte sei jedoch der Ansicht, dass es ihr wegen der Kinderbetreuung nicht möglich sei, eine stationäre Rehabilitationsbehandlung durchzuführen . Als Alternative empfahl Dr. B.___ eine Intensivierung der phy s i otherapeutischen Behandlung, eine adäquate L y mphtherapie in Ergänzung mit einer Kompressionsbehandlung und eine zusä tz liche analgetische Behandlung zur antientzündlichen Behandlung. Falls diese Behandlungsmassnahme n umgesetzt würden und weiterhin ein stag nierender Verlauf vorhanden sei, empfehle er die Vorstellung in einer Fuss sprechstunde , zum Beispiel in der Klinik D.___ .
Aktuell sei eine Steigerung der der zeit von zu Hause aus durchgeführten Bürotätigkeiten von 30 % auf zirka 60 % sicherlich gut möglich und könn e je nach Verlauf dann weiter gesteigert werden. Sobald eine Fahrtauglichkeit wie der erlangt werde, wäre diese Tätigkeit natürlich auch am Arbeitsplatz beim Y.___ möglich. 3.3
Im ärztlichen Zwischenbericht vom 13. Juni 2012 ( Urk. 8/68) nannte Dr. A.___ nach einer letzten Konsultation vom 17. April 2012 die Diag nosen Status nach CRPS I nach arthroskopischer
Meniskoidresek tion nach OSG-Bandläsion rechts; MCL-Zerrung am linken Knie ohne Binnenläsion . Zudem wies er auf eine un klare sensible Polyneuropathie hin , die den Heilungsverlauf ungünstig beein flusse. 3.4
Im Bericht vom 21. August 2012 des Zentrums für Paraplegie der D.___ an die Assistenzärztin der Abteilung Orthopädie , Dr.
med. E.___
( Urk. 8/93) ,
gaben der leitenden Arzt PD Dr. med. F.___ , Facharzt Neurologie, sowie Dr. med. G.___ , Oberärztin i.V., Fachärztin Neurologie, an, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein normaler neurologischer Untersuchungsbefund.
Als Ursache für die Kribbelparästhesien an Händen und Füssen nannten sie einen Verdacht auf eine Small Fiber Neuropathie, möglicherweise bei prädiabetischer Stoffwechsellage, während sich für die Schmerzen im OSG rechts keine neurogene Ursache finden liess. Aus den Fremdakten (Arztbrief H.___ 2010) und der Anamnese sei ersichtlich, dass zahlreiche und umfangreiche Voruntersuchungen stattgefunden hätten. Hinsichtlich der Beschwerden in Knie und Fuss pl an e die Beschwerdeführerin eine weitere Betreuung in der Klinik I.___ . Ratsam wäre ein Hausarzt, der die umfassenden Vorbefunde zu sammenstelle und gesamthaft wert e, um der Beschwerdeführerin weitere Arztwechsel und eingreifende Diagnostik zu ersparen. 3. 5
Im Bericht der D.___ , Orthopädie, vom 24. August 2012 ( Urk. 8/82) nannten Dr. med. J.___ , Oberarzt , und Dr. E.___ die Diagnosen OSG-Instabilität rechts bei einem Status nach einem Treppensturz am
16. April 2011, einem Status nach einem möglichem CRPS 1, einem Status nach einer am 16. Juni 2011 durchgeführten Sprunggelenksarthroskopie mit Meniskoidresektion und Ganglionexstirpation
tibial sowie ventraler Teilsynovialektomie bei tibialem
enossalem Ganglion OSG rechts ( Dr. A.___ ) sowie einem Verdacht auf eine posttraumatische subtalare - und OSG - Arthropathie und Fasciitis
plantaris und einer Small fibre Neuropathie. Die Berichterstatter gaben an, es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine komplexe Situation mit einer OSG-Instabilität, die durch die Schiene etwas verbessert werden könne. Das fehlende Ansprechen auf die sequenzielle Infiltration des OSG und USG spreche gegen ein operatives Vorgehen, so dass mit der konservativen Therapie weitergefahren werde. Eine erneute Kontrolle f i nde in drei Monaten statt. Bezüglich einer Operation und Raffung der Ligamente seien sie eher zurückhaltend eingestellt unter anderem auch bei einem Status nach CRPS. 3. 6
Am 1. November 2012 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik für Unfallchirurgie des
K.___ am rechten Fussgelenk operiert (diagnostische OSG-Arthroskopie; laterale Bandrekonstruktion OSG rechts in modifizierter Broström -Gould-Technik mit 3 Mini Bio- Sut ureTak 2.4 mm Fiberwire
Arthrex , Urk. 8/110). Am 11. Januar 2013 ( Urk. 8/121) berichteten die Operateure von einem erfreulichen Heilungsverlauf, mit dem auch die Beschwerdeführerin subjektiv sehr zufrieden sei. Sie hätten die se dahingehend instruiert, dass ab sofort sukzessive eine Belastungssteigerung bis zur Vollbelast ung in zwei Wochen möglich sei.
Im Bericht vom 28. Februar 2013 ( Urk. 8/133) gaben die Operateure an, die Be schwerdeführerin klage über persistierende Schmerzen im Bereich des rechten OSG, es seien hauptsächlich Belastungsschmerzen , aber auch Nachtschmerzen. Eine Instabilität werde nicht mehr angegeben. Eine mögliche Ursache der Be schwerden seien die bereits arthroskopisch festgestellten Knorpelschäden. Die Beschwerdeführerin sei bis zur nächsten Kontrolle am 2 2. April 2013 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig , grundsätzlich wäre jedoch eine Beurteilung durch den SUVA-Kreisarzt sinnvoll. Im Bericht vom 2 2. April 2013 gaben die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des K.___ an ( Urk. 8/147) , neu seien im März 2013 ra dikuläre Schmerzen beider Arme aufgetreten, hier werde die Beschwerdeführerin bei akutem zervikoradikulärem Reizsyndrom C7 rechtsbetont durch die Koll egen der Rheumatologie betreut. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für ste hende und gehende Tätigkeiten. 3. 7
Im Bericht vom
6. Juni 2013
( Urk. 8/158) gaben Dr. med. L.___ und Oberärztin Dr. med. M.___ , Rheumaklinik K.___ , die folgenden Diagnosen an: 1.
Cervicoradikuläre s Reizsyndrom C7 rechts mit/bei - wahrscheinlich akzentuiert durch chronische Stockentlastung für den linken Fuss - Hyperlaxizit ät ( Beighton -Score 8/9 Punkten) - klinisch: -
mehrsegmentale Dysfunktion der unteren HWS n ach rechts, myofasziale Befunde -
Motorik: am rechten Arm genera lisiert M4-5, DD Schmerzhemmung -
Sensibilität: diffus reduziert am gesamten rechten Arm mit Zunahme der S ensibilitätsstörung nach distal -
MER sym metrisch - MRI HWS 04/2013: Diskushernie C6/7 mit Kompr ession C7 bds
foraminal , r e
> li 2.
Status nach OSG-Distorsion rechts nach Tre ppensturz vom 16.04.2011 mit: - initial konservativer Therapie und bei Beschwerdepersistenz OSG-Arthroskopie rechts am 16.06.2011 mit Meniskoidres ektion und Ganglionexstirpation - Entwicklung eines CRPS Typ l im postoperativen Verlauf - Status nach diagnostischer OSG-Arthroskopie rechts; laterale Bandrekonstruk tion OSG rechts in modifizierter Broström -Gould-Technik am 01.11.2012 bei chronischer OSG- lnstabilität mit Insuffizienz des lateralen Kapselbandapp a rates mit Verdacht auf beginnende OSG-Arthrose, intermittierende Blockaden, DD in stabilitätsbedingt , fr eie Gelenkskörper, Vernarbungen - Fasziitis
plantaris rechts 3.
Status nach Kniedistors ion links vom 28.10.2011 mit: - persistierende vordere Knieschmerzen, DD symptomatische Plica medial und lateral, DD Patellainstabilität
Dr. L.___ und Dr. M.___ gaben an, es würden keine Sprechstundenberichte vorliegen, da sich die Beschwerdeführerin am 17. März 2013 selbst in die Not fallsprechstunde zugewiesen habe. Es bestehe eine Druckdolenz über dem Pro zessus
coracoideus rechts, die Schulter sei jedoch aktiv und passiv frei beweg lich. Die Rotation der Halswirbelsäule nach rechts sei zu 2/3 schmerzhaft ein geschränkt, im Bereich der unteren HWS stärker als im Bereich der oberen HWS. Die Prüfung sei bei aktivem Gegenspann schwierig . Es bestünden zudem ausgeprägte myofasziale Befunde im Nacken-/Schulterbereich bei dseits mit je doch nicht klar auf findbare n
Triggerpunkte n . Unter der etablierten Analgesie inklusive starken Opiaten und der Fortführung der Physiotherapie zwei- bis dreimal die Woche hätten sich bisher nur kleine Fortschritte gezeigt. Aufgrund der familiären Situation lehne die Beschwerdeführerin bisher eine stationäre Rehabilitation zur Intensivierung der Physiotherapie ab. Es sei eine Arbeitsun fähigkeit vom 17. März bis am 31. Juli 2013 ausgestellt (vgl. Urk. 8/181/4-5) worden. Die nächste Kontrolle sei für Anfang Juli 2013 geplant. 3. 8
Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Juni 201 3 ( Urk. 8/159) gab Dr. B.___ an, die Beschwerdeführerin habe über ein Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Fusses berichtet, das selbst unter einer Opiattherapie, die aus anderen Gründen durchgeführt werde, unter Belastung massive Schmerzen (VAS 8) beinhalte. Es werde ein nicht nachvollziehbares Gangbild mit Absprei zen des rechten Beines und Gehen über die Aussenkante unter Tragen eine s
Softcast Stützverbandes gezeigt. Ob die Schmerzen und das auffällige Gehen sowie die von der Versicherten geschilderten Schwierigkeiten, die Fussstellung zu kontrollieren, auf die neurologische Begleiterkrankung, die zumindest beid seitig und nicht nur an den Füssen, sondern auch an den Händen Kribbel parästhesien und Mis sempfindungen hervorrufe , zurückzuführen sei, sei mög lich und müsse eventuell neurologisch beurteilt werden. Es sei allerdings nicht vorstellbar, dass bei klinisch gutem Verlauf nach Bandrekonstruktion und nur geringfügigen Knorpelveränderungen dieser Beschwerdekomplex als Folge des Unfallgeschehens zu sehen sei. Hinweise für ein CRPS würden weiterhin nicht vorliegen . Aktuell seien bezüglich der Unfallfolgen am rechten OSG keine wei teren therapeutischen Massnahmen indiziert . 3. 9
In der ärztlichen Beurteilung vom 1. Juli 2013 ( Urk. 8/1 6 3) gab der SUVA-Kreisarzt Dr. med. N.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates FMH , an , die Halswirbelsäulenbeschwerden seien erstmalig am 17. März 2013 in einem Bericht der Rheumatologischen Kli nik des K.___ erwähnt worden, also ziemlich genau zwei Jahre nach dem Unfallereignis. Das MRI der HWS vom 20. März 2013 (vgl. Urk. 8/158/3) zeige multiple degenerative Veränderungen aber keine Unfallfolge. Medizinisch sei überhaupt nicht begründbar, dass ein Sturz auf der Treppe mit Distorsion des rechten Fusses zu einer Verletzung der HWS geführt haben sollte, die während zwei Jahren stumm geblieben sei, um dann erstmalig zwei Jahre nach einer Fussverletzung Beschwerde n zu verursachen. Die Vorstellung , dass hier Unfallfolgen vorliegen würden, wiederspiegle eher das Erklärungsbedürfnis der Fussspezialisten des K.___ einer anspruchsvollen Patientin gegenüber. Mit rein medizinisch sachlichem Denken und mit der Anwendung der gängigen versicherungsmedizinischen Kausalitätsübe rlegungen könn e hier kein Zusammenhang hergestellt werden, der über die blosse Möglichkeit hinausgehe. 3.10
Am 18. Juni 2013 gaben die Ärzte der Unfallchirurgie am K.___
( Urk. 10/167) an, bei stabilen Verhältnissen ohne Verbesserung der Schmerzen könne momentan mit orthopädisch-chirurgischen Methoden keine weitere Verbesserung erzielt werden. Es werde weiterhin eine intensive Physiotherapie zum Aufbau der Muskulatur empfohlen, zudem werde zur Verbesserung der Propriozeption ein Rezept für spezielle Schuheinlagen zur Stimulation des Längsgewölbes mitgegeben. Es erfolge diese Woche ein e kreisärztliche Untersuchung zur Einstufung der Arbeitsfähigkeit. Aus ihrer Sicht sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für stehende und gehende Tätigkeiten vorhanden. 3.1 1
Am 7. August 2013 führte der Kreisarzt Dr. B.___ ergänzend aus (Urk.
8/173), Folgen eines CRPS, sollte es vorhanden gewesen sein, seien auch dem aktuellsten Bericht der Fachkollegen des K.___ nicht zu entnehmen. Da s
anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Juni 2013 beschriebene Gangbild könne nicht den Unfallfolgen zugordnet werden. Er könne dieses extreme Gangbild, das von der Versicherten als Unfallfolge empfunden werde, auch mit den relativ undifferenz ierten Angaben des mittlerweile eingegangenen Physiotherapieberichts (vgl. Urk. 8/168) nicht weiter erläutern und nach wie vor auch nicht als Unfallfolge einschätzen. Weiter Behandlungs massnahmen seien nicht sinnvoll; die zuletzt noch von der Unfallchirurgie des K.___ verordnete sensomotorische Schuheinlage könne nicht mit Unfallfolgen begründet werden. Alle Fakten zusammengenommen könne der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit, wie sie in seinem Bericht vom 13. März 2012 (vgl. E. 3.2 hievor ) be schrieben werde , bezüglich Unfallfolgen jetzt wieder vollumfänglich und ohne Einschränkungen zugemutet werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien alle Tätigkeiten ganztags zumutbar ausser repetitives oder längerdauerndes Ein nehmen einer Hockstellung und T ragen von Lasten von über 15 Kilogramm über Treppen. Zudem sollten beim Besteigen von Leitern und Gerüsten keine zusätzlichen Lasten getragen werden .
Dr. B.___ gab des Weiteren an, es bestünden keine posttraumatischen Verän derungen, die einen entschädigungspflichtigen Integritätsschaden beinhalten würden. Sollten sich ausgeprägte sekundäre Gelenkveränderungen des OSG rechts nachweislich einstellen, müsse das Vorliegen eines Integritätsschadens nochmals geprüft werden (vgl. auch Urk. 8/185) . 3.12
Am 1. Juli 2014 gaben die Unfallchirurgen des K.___
nach einer Konsultation am 30. Juni 2014 ( Urk. 8/189) an, dass die Beschwerdeführerin im März 2014 das OSG erneut traumatisiert habe mit nun wieder vermehrter Instabilität . Das OSG rechts präsentierte sich ohne Schwellung, Rötung oder Überwärmung. Es bestehe keine Hypertrichose. Weiterhin bestehe Druckdolenz . Zudem liege mitt lerweile wiederum eine etwas vermehrte Aufklappbarkeit im Vergleich zur Ge genseite vor bei insgesamt sehr laxen Bandverhältnissen auch links. Aktuell und aufgrund der komplexen Vorgeschichte werde eine konservative Behand lung favorisiert. Es werde ein orthopädischer Serienschuh mit seitlicher Abstüt zung zur Stabilisation rezeptiert. Zudem sei unverändert eine baldige vertrau ensärztliche Beurteilung beziehungsweise Festlegung der Arbeitsunfähigkeit seitens der SUVA wünschenswert, was bin anhin noch nicht erfolgt sei. 3. 1 3
Die Gutachter des Z.___ stellten in ihrer Expertise zuhanden der IV-Stelle und der SUVA in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. O.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallführung), Orthopädie ( Dr. med. P.___ , FMH Orthopädische Chirurgie), Neurologie (Dr. med. Q.___ , Facharzt für Neurologie) und Psychiatrie (Dr. med. R.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie) vom 20. Oktober 2014 ( Urk. 8/198/1-34 ) nach Untersuchungen am
18. und 19. August 2014 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 f. ): ] 1.
Chronische, vorwiegend belastungsabh ängige Rückfussschmerzen rechts - diskret vermehrter Talusvorschub und fraglich leicht vermehrte Aufklappbarkeit des unteren S prunggelenkes bei allgemeiner B andlaxität - Status nach diagnostischer OSG-Arthroskopie mit Meniskoidresektion und Ganglion exstirpation am
16. Juni 2011 und nach Rearthroskop ie sowie offener lateraler Band plastik
am
1. November 2012
- Status
nach Rückfuss-Distorsionstrauma bei Treppensturz vom
16. April 2011 - anamnestisch postoperatives CRPS Typ I , aktuell diesbe züglich unauffälliger Be fund 2.
Chronische, belastungsabhängige Knie schmerzen links - klinischer Verdacht auf beginnende deg enerative Veränderungen - Status nach Arthroskopie mit wahrscheinlich Gelenktoilette etwa 1994 ohne nä here di esbezügliche Unterlagen - aktuell kein Hinweis auf ein akutes Geschehen mit Ergussbildung, Rötung oder Überwä rmung
Zudem gaben sie die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit an : 1.
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - zerviko zephales Syndrom ohne Anh alt für radikuläre oder medullär e
Beteiligung (MRI 03/2013) - Verdacht auf funktionelle Hemihypästhesie bei früherem aber nicht weiter bestä tigtem Verdach t auf Multiple Sklerose - an amnestisch Migräne - anamnestisch Verdacht auf Small- F ibre -Neuropathie - anamnestisch multilokuläres Schmerzsyndrom mit Bevorzugung der linken Seite, auf orthopädischer Ebene nicht näher zuzuordne n 2.
Arterielle Hypertoni e - unter medika mentöser Behandlung kompensiert 3.
Adiposita s (BMI 36 kg/m 2 ) 4.
Anamnestisch allergisches A sthma bronchiale - aktuell unter Inhalationsbehandlung klinisch und subjektiv beschwerdefrei
Der orthopädische Untersucher berichtete, insgesamt wirkten die anamnesti schen Angaben der Beschwerdeführerin wenig strukturiert und es entstehe der Eindruck einer Ganzkörperproblematik, ohne dass dabei einzelne Lokalisationen eine übermässige Rolle spielen würden. Die Beschwerdeführerin habe dazu er wähnt, dass man auch eine psychische Ursache ihrer Problematik in Betracht gezogen habe. Die aktuell behandelnden Ärzte seien allerdings der Überzeu gung, dass es sich ausschliesslich um organisch bedingte Beschwerden handle (S. 17).
Zusammenfassen d hätten sich auf orthopädisch- traumatologischer Ebene anlässlich seiner Untersuchung nur relativ geringe pathologische Befunde erge ben. So seien die Restbeschwerden am rechten Fuss als Folge der erlittenen Distorsionstrauma ta und der beiden durchgeführten Operationen zwar plausibel, ohne dass sie jedoch die von der Beschwerdeführerin angegebene hochgradige Einschränkung zu begründen vermöchten. Auch am linken Knie sei bereits eine arthroskopische Operation durchgeführt worden, so dass gewisse degenerative Veränderungen daselbst denkbar seien. An beiden genannten Lokalisationen würden sich aber keine Hinweise auf ein akutes Geschehen ergeben, das grös sere Einschränkungen begründen würde. Als wesentlicher negativer Einfluss auf die Situation an den Beinen sei sicherlich das stark erhöhte Körpergewicht der Beschwerdeführerin zu benennen, das zu einer konstanten intrinsischen Über lastung vor allem der unterer Körperhälfte führe, die nicht selten von chroni schen Beschwerden begleitet werde (S. 21 f.) .
Nach dem Ereignis im April 2011 sei initial eine volle Arbeitsunfähigkeit einge treten und es sei im Verlauf zu einer Verzögerung der Heilung gekommen. Den noch wäre es aus heutiger Sicht zu erwarten gewesen, dass spätestens ein Jahr nach dem Unfall zumindest für Tätigkeiten gemäss dem formulierten Belas tungsprofil wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Im Zusammen hang mit dem Eingriff im November 2012 sei wiederum eine volle Arbeitsunfä higkeit für sämtliche Tätigkeiten eingetreten, die beim dokumentieren Verlauf für Tätigkeiten gemäss dem geschilderten Belastungsprofil jedoch für höchstens 6 Monate begründbar sei. Danach dürfe von einer vollen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten ausgegangen werden. Anhand eigener Befunde könne diese Einschätzung jedenfalls zumindest seit dem Untersuchungszeitpunkt be stätigt werden (S. 22) .
Der orthopädische Gutachter bemerkte weiter, die Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin sei sehr umfangreich und umfasse nahezu sämtliche Kör perregionen , ohne dass aber auf Ebene des Bewegungsapparates im engeren Sinn Hinweise auf ein generalisier tes Leiden vorliege . Ob sich ein solches auf neurologischer Ebene finden lasse, sei dem entsprechenden fachärztlichen Teil gutachten zu entnehmen. Aus seiner Sicht entstehe der Eindruck, als ob die Gesamtproblematik stark durch nichtorganische Faktoren überlagerte werde, wie dies bereits in der Vergangenheit wiederholt postuliert worden sei, wofür aber im Wesentlichen die Angaben des psychiatrischen Kollegen massgebend seien (S. 2 3 ).
Bei der neurologischen Untersuchung wurde ein zervikozephales
Schmerzsyn drom ohne Hinweise für eine radikuläre Symptomatik diagnostiziert. Für die übrigen Beschwerden mit Hemihypästheise sowie für den früheren Verdacht auf eine Multiple Sklerose und eine Small Fibre -Neuropathie hätten sich klinisch keine konkreten Hinweise gefunden. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 6 ).
Der psychiatrische Teilgutachter diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren , der er keinen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit zumass . Er stellte keine psychiatrische Diagnose mit Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit . Aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich aus geprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sei die Prognose aber un günstig (S. 15).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung legten die Gutachter in Beantwortung der Fragen der Beschwerdegegnerin betreffend das organische Substrat der Gesund heitsschäden und deren Kausalität zum Unfall vom 16. April 2014 dar, es be stehe ein überwiegend wahrscheinlicher teilkausaler Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 16. April 2011 und der Problematik am rechten Rückfuss , soweit sie sich organisch erklären lasse (S.
31). Am rechten Rückfuss liessen sich ein leicht vermehrter Talusvorschub und eine fraglich leicht vermehrte Aufklappbarkeit des unteren Sprunggelenkes bei allgemeiner Bandlaxität ob jektivieren. Dies stelle im Grundsatz ein objektivierbares Korrelat für gewisse Restbeschwerden dar. Allerdings könne das von der Beschwerdeführerin ange gebene Ausmass der Schmerzen dadurch nicht ausreichend erklärt werden und es entstehe der Eindruck einer deutlichen nichtorganisch bedingten Überlage rung. Dies zeige sich auch dadurch, dass die Problematik am rechten Rückfuss bei den anamnestischen Beschwerdeangaben der Explorandin, die nahezu den ganzen Körper betreffen würden, kei nen für die Untersucher erkennbare „ Son derrolle “ einnehme .
Im Sinne von medizinischen Massnahmen empfahlen die Gutachter eine Gewichtsreduktion, ein kräftigendes Training sowie eine medi kamentöse beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung (S. 30).
Zumindest für körperlich leichte Tätigkeit en
mit gelegentlichen Positionswech seln , die vornehmlich im Sitzen durchgeführt werden könnten und bei denen keine längeren Gehstrecken notwendig seien, bestehe unter Berücksichtigung der unfallbedingten organischen Folgen eine zeitlich und
leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei werde primär an a dministrative Arbeiten gedacht, die an den meisten Arbeitsorten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt ausgeführt werden könnten (S. 31) . 4. 4.1
4.1.1
Zu beurteilen sind zunächst die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 16.
April 2011 am rechten Fuss . Die Beschwerdeführerin stürzte damals auf der Treppe und zog sich eine Ruptur des Ligamentum fibulotalare
anterius zu. Im Juni 2 011 erfolge ein arthroskopischer Eingriff. Zudem wurde die Beschwerde führerin nach verzögertem Heilungsverlauf am 1. November 2012 im K.___
operiert (Bandrekonstruktion) . Nach vorerst erfreulichem Ergebnis persistierten die Beschwerden im Bereich des rec hten Sprunggelenks erneut.
Ende Juni 201 4 gab die Beschwerdeführerin bei einer Konsultation im
K.___ an, dass sie sich eine weitere Verstauchung des rechten Sprunggelenkes zugezogen habe , wofür die Z.___ -Gutachter allerdings keine akuten Residuen mehr f a nden ( Urk. 8/198/ 1 -34 S. 22) . 4. 1. 2
Ausgewiesen ist mit den medizinischen Akten, dass trotz verblieb ener Restfol gen am rechten Fuss im Zeitpunkt des Fallabschlusses (September 2013) von der Fortsetzung ärztliche r Behandlung en keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden konnte.
Nach Lage der medizinischen Akten bestehen zwar gewisse unfallbedingte Restfolgen der Verletzung
des Sprunggelenk es . Allerdings kann das von der Beschwerdeführerin auch noch zwei Jahre nach dem Unfall angegebene Aus mass
an Schmerzen und Einschränkungen mit dem vorhandenen organischen Korrelat nicht ausreichend erklärt werden. Weder der K reisarzt ( Juni 2013 )
noch die
Z.___ -Gutachter
(August 2014; vgl. Urk. 8/198/1-34 S. 21 und S. 31 ) konnten das gezeigte auffällige Gangbild nachvollziehen. Die Z.___ -Gutachter gingen in ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2014 von einer deutlichen nichtorganischen Überlagerung aus (E.
3.1 3 ). Der Hausarzt Dr.
S.___ , Innere Medizin FMH,
erwähnte bereits im Oktober 2012 einen hochgradigen Verdacht , dass die Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin nun habe, möglicherweise nicht mehr mit dem Unfall in Verbindung zu bringen seien . Es sei unklar, ob eine funktionelle Überlagerung vorliege ( Urk. 8/95).
Von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung ist bei dieser Sachlage keine namhafte Besserung zu erwarten; sie ist ,
wie Kreisa rzt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 7. August 201 3 ausführte,
nicht sinnvoll (E. 3.1 1 ) . Die Problematik am rechten Rückfuss nahm schliesslich bei der Begutachtung im Z.___ in Anbe tracht der Beschwerdeangaben am nahezu ganzen Körper auch keine erkenn bare „Sonderrolle“ mehr ein (E.
3.1 3 ) .
Die orthopädische Schuhversorgun g, die dazu beitragen kann, das nicht erklärbare Gangbild zu verbessern (vgl. Urk. 8/198/ 1 -34 S. 23) , vermag nach Lage der Akten auch keine namhafte Ver besserung des Gesundheitszustands zu bewirken, begründeten doch selbst die rezeptierenden Ärzte des K.___ die entsprechende Verschreibung lediglich mit der Stimulation des Längsgewölbes (E. 3.10 und E. 3.12). Die von den Z.___ -Gutachtern mit Blick auf die Fussbeschwerden angeregte Gewichtsreduktion oder ein kräftigendes Training stellen keine ärztliche Behandlungen dar, welche einem Fallabschluss entgegen stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2010 vom 22. November 2010 E. 3.3).
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist die Beschwerdeführerin zudem seit August 2013 in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig, so dass der Fallabschluss per September 2013 jedenfalls nicht zu beanstanden ist (BGE 134 V 104 E. 4 .3). 4.1.3
Z uletzt sprachen sich auch die Orthopäden des K.___
am 2 2. April 2013
(und 1.
Juli 2014) dafür aus, dass die unfallbedingten Einschränkungen in der Ar beitsfähigkeit durch den SUVA-Kreisarzt beurteilt werden sollten (E. 3.6 und 3.12) . Die Angaben des SUVA Kreisarztes Dr. B.___ nach einer ersten Un tersuchung am 13. März 2012 (E. 3.2) und der erneuten Untersuchung am 20.
Juni 2013 (E. 3.8) sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 7 . August 2013 (E. 3.1 1 ) vermögen in jeder Hinsicht zu überzeugen . Im Übrigen stimmen sie mit den ebenfalls schlüssigen Ergebnissen der Z.___ -Gutachter vom 20.
Oktober 2014 (E. 3. 1 3 ) überein . Wesentliche Abweichungen zu den Ein schätzungen der behandelnden Ärzte bestehen keine. Es ist nicht davon auszu gehen, dass der von der Beschwerdeführerin gezeigte Beschwerdekomplex, den sie auch auf
– allerdings e ben falls nicht
erklärbare –
neurologische Ursachen zurückführt e , bei klinisch gutem Verlauf einer Bandrekonstruktion und bei nur ger ingfügigen Knorpelveränderungen auf das Unfallgeschehen
vom 16. April 2011 zurückzuführen ist . Hinweise für ein CRPS liegen keine mehr vor (vgl.
E. 3.5 und E. 3.1 1 ) .
Spätestens seit August 2013 schränken die verbliebenen Defizite
in Bezug auf die Belastbarkeit des rechten Fusses die Beschwerdeführerin in ihrer ange stammten Tätigkeit nicht mehr ein
(E. 3.1 1 und E. 3.1 3 ). Sowohl das vom SUVA-Kreisarzt mit Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 16.
April 2011 als auch das von den Z.___ -Gutachtern allgemein formulierten Belastungsprofil las sen sich mit der bisherigen Tätigkeit beim
Y.___ im Bereich Investitionspla nung und Projektcontrolling ohne weiteres vereinbaren. Laut
Angabe der Be schwerdeführerin
war dies eine reine Bürotätigkeit. Die Baustellenbesuche wa ren sehr selten und machten höchstens 5 % aus ( vgl. der Bericht zur Bespre chung vom 8. Mai 2012 mit der SUVA Urk. 8/60 S. 2; vgl. auch der Stellenbe schrieb
Urk. 8/59 und die Auskunft der Versicherten gegenüber dem SUVA-Kreisarzt am 13. März 2012 Urk. 8/44 S. 3 f. ) . Auch die telefonisch von der SUVA Anfang 2012 bei der Arbeitgeberin eingeholten Auskünfte ergaben , dass die Beschwerdeführerin eine rein administrative Tätigkeit ohne körperliche Be lastung ausüb t e ( Urk. 8/23 und Urk. 8/34 ). 4.1.4
Anzufügen bleibt, dass die Z.___ -Gutachter der vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierten c hronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumassen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss
bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem ge wöhnlichen Sturz oder Ausrutschen, wozu auch der Unfall der Beschwerdefüh rerin zu zählen ist, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen psychischen Ge sundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 4.1.5
Die früher ausgeübte Tätigkeit war somit im Zeitp unkt der Leistungseinstellung in vollem Leistungspensum zumutbar. Eine unfallbedingte Erwerbseinbusse und damit ein Anspruch auf eine Invalidenrente sind zu verneinen.
Die Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. September 2013 und die Verneinung eines Rentenanspruchs erfolgte nach dem Gesagten zu Recht . 4. 2
4.2.1
Als korrekt erweist sich im Weiteren auch die Leistungsablehnung mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin nebst den Fussbeschwerden seit März 2013 geltend gemachten Rückenbeschwerden (namentlich an der HWS) , die laut der schlüssigen Einschätzung der Z.___ -Gutachter keine längerdauernde Einschrän kung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermochten . Eine überwiegend wahrscheinliche Kausalität zwischen den Rückenbeschwerden und den
Unfällen vom 16. April 2011 und
28. Oktober 2011 (Kniekontusion) ist nicht ersichtlich (vgl. die überzeugende Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr.
N.___ vom 1. Juli 2013, E. 3.9) . Von einer direkten Unfallfolge geht auch die Bes chwerdefüh rerin nicht aus.
Allerdings sind die Halswirbelsäulenbeschwerden auch nicht als Spätfolge n der beiden Unfälle zu werten . So lässt sich e in Kausalzusammen hang namentlich nicht aus dem nach Lage der medizinischen Akten völlig sin gulären Hinweis im Bericht der Rheumaklinik des K.___
vom 6. Juni 2013 be gründen , wonach das zervikoradikuläre Reizsyndrom C7
wahrscheinlich durch chronische Stockentlastung für den linken (richtig wohl rechten) Fuss akzentu iert worden sei (vgl. E.
3. 7 ) . Laut den Angaben in den Arztzeugnissen gingen auch die Rheumatologen des K.___
trotz ihres Hinweises von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 8/156 und Urk. 8/181) . Auch die SUVA Ärzte haben
– entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ( Urk. 1 Ziff. 2) – nie etwas anderes angegeben. So hatte namentlich der SUVA-Arzt Dr. N.___
bereits
in seiner ersten kurzen Einschätzung vom 1 5. Mai 2013 aus geführt , dass die Rückenbeschwerden (HWS) unfallfremd
seien ( Urk. 8/150) .
4.2.2
Kommt hinzu, dass die Einschätzung der Rheumatologen des K.___
nach einer Selbsteinweisung in den Notfall und ohne Kenntnis der Vorakten erging. So nahmen die Rheumatologen etwa an , dass das letzte MRI der HWS vor zirka zehn Jahren stattgefunden habe ( Urk. 8/149);
tatsächlich waren seither bloss drei Jahre verstrichen (vgl. der Hinweis im Z.___ -Gutachten vom 2 0. Oktober 2014 , Urk. 8/198/1-34 S. 6, auf ein MRI der HWS vom 1 6. April 2010 der T.___ in U.___ mit dem ähnlichen Befund Diskushernie C6/7 und Beeinträchtigung der Nervenwurzel C7 links ).
Für die vermutete Radikulopathie der Wurzeln L5/S1 fanden die Neurologen des K.___
in der Folge myographisch keine Hinweise ( Urk. 8/198/1-34 S. 8 f . ). Die Orthopäden des K.___
stellten die Rückenschmerzen ebenfalls nie in den Zusammenhang mit dem Unfall (vgl. etwa
die Diagnoseliste im Bericht vom 1. Juli 2014 Urk. 8/189).
Im Übrigen entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen de generativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Dis kushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit soforti ger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen. Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verur sacht worden, so hat sie nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2014 vom 1 8. März 2015 E. 8.1 mit weiteren Hinwei sen). Das MRI der HWS vom 1 6. April 2010 zeigte bereits vor dem hier fragli chen Unfall Diskusprotrusionen , welche bildgebend am 2 0. März 2013 bestätigt wurden. Angesichts dieses Vorzustandes hat der Unfallversicherer nicht für die Beschwerden einzustehen, welche in keinem Zusammenhang mit den Unfaller eignissen stehen. 4.2.3
Dies führt zum Ergebnis, dass sich der Einspracheentscheid auch in Bezug auf die Verneinung einer Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden als richtig erweist. 5.
5.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen In tegrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des In tegritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des gan zen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, au genfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemes sung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen meh rere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Un fällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Be einträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 5. 2
Dr. B.___ gab in seiner überzeugenden Stellungnahme am 7. August 2013 an, es bestünden keine posttraumatischen Veränderungen, die einen entschädi gungspflichtigen Integritätsschaden begründen würden (E. 3.11). Sollten sich ausgeprägte sekundäre Gelenkveränderungen des OSG rechts nachweislich ein stellen, müsse das Vorliegen eines Integritätsschadens nochmals geprüft werden. Diese Einschätzung stimmt mit den Angaben im Z.___ -Gutachten überein, wo nach relativ geringe pathologische Befunde vorliegen würden . Von einem er heblichen Schaden kann dementsprechend nicht gesprochen werden. Es ist auf die überzeugendenden und zutreffenden Ausführungen im Einspracheentscheid zu verweisen ( Urk. 2 S. 9).
Ein Anspruch auf eine Intergritätsentschädigung besteht demnach nicht.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche
Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind , ist der Beschwerdeführer in antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt To mas Kempf, Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren zu bestellen und dieser ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu ent schädigen. Die Entschädigung ist nach Einblick in die Honorarnote vom 2 2. August 2016 (Urk.
12) auf Fr. 1‘713.55 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen.
Die Beschwerdeführer in ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 5. August 2015 wird der Beschwerdeführer in
Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das
vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 1‘713.55 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli