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UV.2015.00148

Nichteintreten mangels örtlicher Zuständigkeit, da die versicherte Person im Kanton Schwyz Wohnsitz hat. Überweisung in Anwendung von Art. 58 Abs. 3 ATSG.

Zürich SozVersG · 2015-09-25 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 18. August 2015 (Urk. 1/1) erhob X.___ beim Sozia l versicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Einspra cheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 21. Juli 2015 (Urk.

E. 2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.

Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des beschwerdeführen den Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).

Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG).

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00148 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Beschluss vom 25. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich 1.

Mit Eingabe vom 18. August 2015 (Urk. 1/1) erhob X.___ beim Sozia l versicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Einspra cheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 21. Juli 2015 (Urk. 2). Da sowohl der angefochtene Entscheid als auch weitere Dokumente (vgl. Urk. 1/1, 1/2, 3/1 und 3/5-8) die Y.___ als Adresse der Beschwerdeführerin und versicherten Person auf führten, wurde die Einwohnerkontrolle um Auskunft ersucht (Urk. 4). Hiervon wurde der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 25. August 2015 Kenntnis gegeben, mit welcher ihr eine Frist von 10 Tagen angesetzt wurde, um sich schriftlich zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu äussern (Urk. 5). Die Beschwerde füh rerin liess sich mit Eingabe vom 9. September 2015 (Urk. 6) ver nehmen und reichte ein Arztzeugnis vom 27. August 2015 ein (Urk. 7). 2.

Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.

Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des beschwerdeführen den Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).

Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG). 3.

Die Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle haben ergeben, dass die Beschwer deführerin seit dem 1. März 2015 als an der Y.___ wohnhaft gemeldet ist (Urk. 4). Dies wird weder durch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. September 2015 noch durch die damit neu ein ge reichte medizinische Unterlage in Frage gestellt (vgl. Urk. 6 und 7). Die versi cherte Person hat ihren Wohnsitz somit nicht im Kanton Zürich, sondern im Kanton Schwyz. Dementsprechend ist das hiesige Sozialversicherungsgericht zur Behandlung der Beschwerde örtlich nicht zuständig, weshalb nicht darauf ein zu treten ist. In Anwendung von Art. 58 Abs. 3 ATSG ist die Beschwerde zu sam men mit den Akten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an das Ver si che rungsgericht des Kantons Schwyz zu überweisen. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

Die Beschwerde wird zusammen mit den Akten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an das Versicherungsgerichts des Kantons Schwyz überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke