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UV.2015.00146

Verneinung der natürlichen Unfallkausalität von aufgetretenen Rückenbeschwerden; Erreichen des Status quo sine vel ante; Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2016-12-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1984, war seit dem 1. März 2003 als Stadtpolizist bei der Y.___ tätig und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er anlässlich eines Trainings am 14. Juli 2011 beim Abseilen aus dem Helikopter aus zirka 10 m Höhe abstürzte (vgl. Unfallmeldung vom 26. Juli 2011; Urk. 14/A1). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Spital B.___ (B.___; vgl. Urk. 14/M4, Urk. 14/M28). Die AXA erbrachte die gesetzli chen Leistungen. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 (Urk. 14/A66) verneinte die AXA einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 14. Juli 2011 und den noch persistierenden Rückenbe schwerden und stellte ihre Leistungen rückwirkend per 30. September 2014 ein. Ferner richtete sie eine Integritätsentschädigung (20 %) in der Höhe von Fr. 25‘200.-- aus (S. 2). Die vom Versicherten am 17. November 2014 (Urk. 14/A67) beziehungsweise am 16. Februar 2015 (Urk. 14/A71) dagegen erhobene Einsprache wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 ab (Urk. 14/A76 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 19. August 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sowie die Verfügung vom 15. Oktober 2014 seien betreffend Verneinung der Unfallkausa lität der Rückenschmerzen aufzuheben (S. 2). Mit Eingabe vom 10. September 2015 (Urk. 7) ergänzte er seine Beschwerde hinsichtlich Hergang des Unfaller eignisses (vgl. Urk. 8/1-3).

Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2015 (Urk. 13) beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2016 (Urk. 15) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Ein Aktenbericht ist zulässig, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 623 E. 7.2). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und/oder Befangenheit schliessen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes damit, dass die diagnostizierte Spondyl arthrose in dieser Form nicht als Folge eines äusseren Faktors auftreten könne, da ein Trauma zu punktuellen Verletzungen (Frakturen, lokalisierte Bandruptu ren, lokalisierte Einblutungen) führe und die Spondylarthrose auf dem bildge benden Befund vom 28. Mai 2014 nur als gering und kaudal betont sowie ohne Hin weis auf Aktivierung bezeichnet worden sei (S. 9). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend (Urk. 1), es bestünden erhebliche Restbeschwerden (lumbale belastungsabhängige Beschwer den), welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfaller eignis zurückzuführen seien (S. 4). Auf das Aktengutachten des beratenden Arztes könne nicht abgestellt werden, da dieser unter anderem die besondere Unfallmechanik (Sturz aus mehr als 13 m Höhe) nicht berücksichtigt habe (S. 6). Die Beurteilung von Prof. Dr. med. Z.___, Traumazentrum A.___-Klinik, vom 14. November 2014 führe die lumbalen Schmerzen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurück (S. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin, die ihre Leistungspflicht im Anschluss an das Unfallereignis vom 14. Juli 2011 anerkannte, einen Kau salzusammenhang zwischen dem Unfall und den über den 30. September 2014 hinaus bestehenden Rückenbeschwerden zu Recht verneint hat.

3. 3.1

Anlässlich der Ausbildung für die Sondereinheit Diamant stürzte der Beschwer de führer am 14. Juli 2011 beim Abseilen aus dem Helikopter aus einer Höhe von zirka 8-10 Metern ab, da sich die Verankerung des Seiles gelöst hatte (vgl. Unfallmeldung vom 26. Juli 2011, Urk. 14/A1; Urk. 14/A8 S. 1 sowie Foto doku mentation, Urk. 8/1-2). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im B.___, wo unter anderem diverse bildgebende Untersuchungen des linken Hand gelenks und Ellbogens (Urk. 14/M28) durchgeführt wurden (Urk. 14/M4). Mit Austritts bericht vom 9. August 2011 (Urk. 14/M4) berichteten die Ärzte über die Hospi ta lisation des Beschwerdeführers vom 14. Juli bis 3. August 2011 und nannten als Diagnose ein Polytrauma mit Schädelhirntrauma, eine Contusio cordis, eine Fraktur Processus transversus im Lendenwirbelkörper (LWK) 3, eine Dissektion der Oberpolarterie Niere links mit konsekutivem Niereninfarkt, eine Ellbogen luxation links mit Fraktur des Processus coronoideus und kleiner Abscher frak tur des Radiusköpfchens sowie eine nach dorsal dislozierte intraar tikuläre, mehr frag mentäre Radiusfraktur links (S. 1). Zum Unfallhergang hielten sie fest, laut Aussage der REGA sei der Beschwerdeführer bei einer Polizeiübung am Fastrope aus einem Helikopter ausgestiegen und beim Abseilen aus einer Höhe von 8 bis 12 Meter auf die linke Körperseite gestützt, da sich das Fastrope vom Helikopter gelöst habe (S. 3 oben). 3.2

Der Beschwerdeführer befand sich zu Rehabilitationszwecken vom 3. August bis 12. Oktober 2011 stationär in der Rehaklinik C.___. Mit Austrittsbericht vom 12. Oktober 2011 (Urk. 14/M7) nannten die Ärzte die folgenden Diagnosen (S. 1): - Ellbogenluxation links mit Fraktur des Processus coronoideus und klei ner Abscherfraktur des Radiusköpfchens - nach dorsal dislozierte intraartikuläre, mehrfragmentäre Radiusfraktur links - Logensyndrom Unterarm links vom 15. Juli 2011 mit persistierender Medi anus symptomatik - Fraktur Processus transversus LWK 3 - Knorpelrippenfrakturen C6-9 links - traumatische Hirnverletzung - Contusio cordis - Dissektion der Oberpolarterie Niere links mit konsekutivem Niereninfarkt

Die Ärzte führten zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer sei ihnen durch das B.___ zur Funktionsverbesserung und Förderung der Selbstständigkeit zug wiesen worden. Bezüglich der traumatischen Hirnverletzung habe er während des Aufenthalts keine kognitiven Auffälligkeiten oder neurologischen Symp tome gezeigt. Er habe in gutem Allgemeinzustand und subjektivem Wohlbefin den nach Hause entlassen werden können, wobei er in seiner linken Ellbogen- und Handgelenksbeweglichkeit mit Hyposensibilität in den Gliedern DIG I-III weiterhin eingeschränkt sei. Bis zur nächsten Verlaufskontrolle bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 f.). 3.3

Am 2. Februar 2012 stellte sich der Beschwerdeführer postoperativ zur erneuten klinischen und radiologischen Kontrolle am B.___ vor. Dr. med. D.___, Oberärztin, Chirurgische Poliklinik, berichtete gleichentags dem Haus arzt des Beschwerdeführers (Urk. 14/M10). Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe aktuell weiterhin die Ergotherapie zur Verbesserung der Beweglichkeit im linken Arm durchgeführt. Des Weiteren werde ein Muskelaufbau betrieben. Bei der Arbeit als Polizist sei er momentan in der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess und als dritte, zusätzliche Person auch im Aussendienst tätig. Schmerzen verspüre er vor allem über dem Flexorenansatz bei forcierter Exten sion im Ellbogengelenk (S. 1). Als weiteres Vorgehen sei die Weiterführung des Arbeitsversuches vereinbart worden. Ab dem 1. Februar 2012 sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 2). 3.4

In der Universitätsklinik E.___ wurde der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2012 untersucht. Die Ärzte der Orthopädie nannten in ihrem Bericht vom 26. November 2012 (Urk. 14/M14) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Ellbogenluxationsfraktur am 14. Juli 2011 - geschlossene Reposition und konservative Therapie - Status nach Polytrauma bei Sturz aus dem Helikopter mit zusätzlichem Schädelhirntrauma und distale Radiusfraktur sowie Logensyndrom des linken Vorderarmes - Status nach Osteosynthese distale Radiusfraktur und Logenspaltung ven t raler Vorderarm

Es wurde festgehalten, dass insgesamt ein guter Verlauf und auch eine gute Reha bilitation betreffend den linken Ellbogen bestünden. Die Extension sei um zirka 15 Grad eingeschränkt und endgradig schmerzhaft im dorsalen Bereich (S. 1). Der Beschwerdeführer wurde ausserdem über weitere näher ausge führte Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt (S. 2). 3.5

Zwei Wochen nach Entfernung der palmaren Plattenosteosynthese links und nach Exzision des Thiersch (vgl. Austrittsbericht des B.___ vom 9. November 2012, Urk. 14/M16; auch Bericht B.___ vom 15. Oktober 2012, Urk. 14/M17/2) berichtete Dr. D.___, B.___, am 20. November 2012 (Urk. 14/M15) über den Beschwerdeführer. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe regelmässig vor allem den dorsalen Unterarm eingecremt und verspüre jedoch weiterhin ein Spannungsgefühl. Er habe schrittweise die Mobilisation des Handgelenkes, der Finger und des Ellbogengelenkes gesteigert, jedoch noch Schmerzen vor allem im Bereich der Osteosynthesematerialentfernung und über der Mitte des Unter armes. Diese seien jedoch deutlich regredient (S. 1 f.). Es bestehe noch für eine weitere Woche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss sei die Auf nahme der Arbeit im Innendienst gestattet (S. 2 am Schluss).

Am 22. April 2013 (Urk. 14/M17/1) berichtete Dr. D.___ sodann von einem mit den Narbenverhältnissen am Unterarm sehr zufriedenen Beschwerdeführer. Bei schönem Ergebnis werde die Behandlung vorerst abgeschlossen (S. 1 f.).

Der Beschwerdeführer unterzog sich am 12. Dezember 2013 einer Narben korrek tur am linken Unterarm (vgl. Operationsbericht B.___ vom 12. Dezember 2013, Urk. 14/M19). 3.6

Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2012 (Urk. 14/M20, in den Akten unvoll ständig) berichtete Dr. D.___ dem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Sie führte aus, bei Status nach distaler Radiusfraktur links sowie Ellbogenluxation links und Logensyndrom Unterarm links verspüre der Beschwerdeführer sowohl im Ellbogen links als auch im Handgelenk links endgradige Bewegungseinschränkungen. Zusätzlich klage er morgens über eine gewisse Steifigkeit sowie Schmerzen über den Ell bogen und im Handgelenk. Ebenso verspüre er in den Gelenken die kalten Tem peraturen oder Wetterwechsel. Eine Analgesie werde deswegen nicht benötigt. Nebst den störenden Narben bei Kontraktion der Muskulatur beklage er belas tungsabhängige Rückenschmerzen bei Status nach Fraktur des Processus trans versus LWK 3. Bezüglich dieser Schmerzen gehe er regelmässig in die Osteopa thie, die ihm deutliche Linderung erbringe (Ziff. 1). Die ziehenden Schmerzen bei Kontraktion der Extensoren-Muskulatur am linken Unterarm sei durch eine Operation am 12. Dezember 2012 (vgl. vorstehend E. 3.5 am Schluss) verbessert worden. Die Osteopathie werde der Beschwerdeführer bei bestehenden Rücken beschwerden fortführen (Ziff. 2), eine Aussage über diese Schmerzen könne sie nicht machen (Ziff. 3). 3.7

Am 15. Januar 2014 nahm der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie, Stellung (Urk. 14/M21). Er liess sich im Bericht unter anderem zu den Rückenbeschwer den dahingehend vernehmen, dass er zur Unfallkausalität dieser belastungsab hängigen Rückenschmerzen keine Aussagen machen könne. Eine isolierte Fraktur eines Querfortsatzes heile in der Regel folgenlos ab. Die heute noch geklagten Beschwerden seien unklar. Hier seien weitere Abklärungen durch einen Orthopäden oder Rheumatologen empfehlenswert (S. 2 oben). Anhand des heutigen Standes seien die belastungsabhängigen Rückenschmerzen nach Fraktur des Processus transversus LWK 3 möglicherweise unfallkausal (S. 2 unten). 3.8

Eine am 28. Mai 2014 durchgeführte bildgebende Untersuchung im B.___ (vgl. Bericht von Dr. med. G.___, Oberarzt, vom 28. Mai 2014, Urk. 14/M22) ergab geringe Spondylarthrosen ohne Hinweis auf Aktivierung, ansonsten keine wesentlichen degenerativen Veränderungen bei altersentsprechendem Befund der LWS. Insbesondere seien gemäss Dr. G.___ keine pathologischen Verände rungen festgestellt worden (S. 1). 3.9

Am 10. September 2014 erstattete Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medi zin, spez. Rheuma-Erkrankungen, ein von der Beschwerdegegnerin veran lasstes Konsilium (Urk. 14/M24). Er nannte als aktuelle Diagnosen eine Ansatz tendinose am Processus coracoideus links, eine aktivierte AC-Gelenksarthrose links sowie eine geringe Spondylarthrose lumbal (S. 1). Anamnestisch hielt er fest, der Beschwerdeführer habe im März 2012 nach ¾-Jahren unfallbedingter Absenz seine Arbeit bei der Stadtpolizei wieder aufnehmen können (S. 1 am Schluss). Gegenwärtig bestehe im Bereich der Wirbelsäule eine Morgensteifig keit von fünf Minuten, die nach dem Duschen verschwinde. In der Nacht habe er zum Teil starke lumbale Schmerzen, die zeitweilig den Schlaf störten und etwa ein Mal in der Woche aufträten. Es bestünden keine Anlaufschmerzen, keine Belastungsschmerzen, Stehen, Gehen und Bücken sei nicht eingeschränkt. Im Sitzen bestünden die erwähnten Beschwerden. Schmerzlinderung sei zum Teil im Liegen möglich (S. 2). Radiologisch finde sich weiterhin eine konsoli dierte Fraktur des Processus transversus L3 links. In diesem Bereich liessen sich auch Schiebeschmerzen der Dornfortsätze/Wirbelkörper auslösen. Eine Störung im Bereich der Bandscheiben lasse sich im MRI (Magnetresonanztomographie) nicht nachweisen. Das wahrscheinlich axiale Trauma beim Unfall sei deshalb bis auf die Processus transversus-Fraktur glimpflich abgelaufen. Es bestehe grund sätzlich ein Flachrücken mit linkskonvexer thorakaler Skoliose. Diese Wirbel säulenfehlform und Fehlhaltung und eine leichte lumbale Spondylarthrose dürften Ursache der gelegentlich angegebenen lumbalen Schmerzen sein (S. 3). 3.10

Dr. F.___ reichte am 29. September 2014 seine Stellungnahme ein (Urk. 14/M25). Der Beschwerdeführer leide hinsichtlich des Rückens an den von Dr. H.___ genannten Beschwerden (vgl. vorstehend E. 3.9). Das MRI der LWS vom 28. Mai 2014 zeige eine geringe generalisierte Spondylarthrose, die linksseitige Quer fortsatzfraktur von LWK 3 sei in anatomischer Stellung verheilt. Bei fehlenden Hinweisen auf weitere unfallkausale Veränderungen teile er die Meinung von Dr. H.___, dass die Rückenschmerzen auf die vorbestehende Fehlform der Wir belsäule mit Flachrücken und linkskonvexer thorakaler Skoliose im Sinne von muskulären Beschwerden aufgrund von Fehlhaltungen zurückzuführen seien (S. 2 oben).

Darüber hinaus bezifferte er aufgrund der Restbeschwerden im linken Unterarm einen – näher beschriebenen – Integritätsschaden von 20 % (S. 3). 3.11

Prof. Dr. med. Z.___, Trauma Zentrum A.___, gelangte in seiner Beurteilung vom 14. November 2014 (Urk. 14/M26) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe ein massives Trauma, welches nicht eine axiale Kompo nente, sondern eine Rotations- und Translationskomponente habe, erlitten. Dies zeige sich in der Verletzung der Niere, der Thoraxwand mit Rippen- und Knor pelfrakturen sowie der Fraktur vom Processus transversus LWK 3. In den bild gebenden Befunden vom 14. Juli 2011 sei eine geringe links konvexe thorako lumbale Skoliose erkennbar, maximal 2-3°. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall absolut beschwerdefrei gewesen sei und sich in einer Spezialeinheit habe ausbilden lassen ohne Rückenprobleme. Seiner Meinung nach seien die belastungsabhängigen lumbalen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 14. Juli 2011 zurückzuführen (S. 1). 3.12

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___, Facharzt für Allge meine Medizin, untersuchte den Beschwerdeführer am 24. November 2014 und berichtete am 26. November 2014 (Urk. 14/M26/2). Er habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer immer noch eine Klopfdolenz im Bereich der Len den wirbelsäule links habe und, was bis anhin nicht deutlich erwähnt worden sei, eine Thoraxdeformität bei Rippenserienfraktur links, ebenfalls noch leicht druckdolent. Bezüglich der lumbalen Spondylarthrose sei aus seiner Sicht der Dinge eher an ein posttraumatisches Geschehen zu denken, zumal das Ver letzungsmuster auf ein erhebliches Translations- und Rotationstrauma schlies sen lasse. Es sei vermutlich sehr viel mehr Energie über die Wirbelsäule absor biert worden, so dass seiner Meinung nach das Geschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit posttraumatisch sei und nicht banal vorzeitig degenerativ. Er würde es begrüssen, dass der Befund an der Wirbelsäule ähnlich beurteilt werden würde wie der Befund am Ellbogen, nämlich dass auch hier ein langfristig erhöhtes Arthroserisiko vorliege. Erwähnenswert sei, dass sich der Beschwerdeführer in seiner langjährigen Betreuung seit 1996 nie wegen Rückenbeschwerden in (seine) Behandlung begeben habe (S. 1). 3.13

Am 25. November 2014 wurde eine bildgebende Untersuchung an Thorax, Hemit horax (Rippen) und Sternum (seitlich) durchgeführt (vgl. Bericht Röntgeninstitut RODIAG vom 25. November 2014, Urk. 14/M26/3). 3.14

Dr. med. J.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, nannte als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin in seiner Beurteilung vom 28. Mai 2015 (Urk. 14/M27) die bekannten Diagnosen (S. 1) und führte aus, er habe sich unter anderem mit der nicht dislozierten Fraktur des Processus transversus L3 links als mögliche Ursache der aktuellen Rückenbeschwerden befasst. Der Charakter der vom Beschwerdeführer bereits bei Dr. H.___ geschilderten Beschwerden (vgl. vorstehend E. 3.9) sei typisch für ein muskuläres Beschwerdebild im Bereich der LWS. Diese träten unter bestimmten Funktionen auf, seien in ihrer Intensität nicht immer gleich und führten typischerweise am Morgen zu Steifigkeitsgefühlen, da zu diesem Zeit punkt die Muskulatur noch nicht genügend gebrauchsaktiv sei. Frakturschmer zen (Pseudoarthrose etc.) würden vor allem im Stehen und bei Lageänderungen heftige lokalisierbare Schmerzen verursachen. Entzündungsschmerzen im Bereich der Bandscheiben oder der Wirbelkörper würden zu anhaltenden Ruhe schmerzen und eine biomechanische Instabilität der Wirbelsäule zu heftigen Schmerzen beim Vorneigen, Aufheben von Lasten und ähnlichen Belastungen führen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Kernspintomografie vom 28. Mai 2014 zeige die vollständige Konsolidierung der Fraktur des Processus transver sus L3 links mit typischer fettiger Veränderung in undislozierter Position. Ein solcher Befund sei drei Jahre nach einem Ereignis normal. Von dieser Fraktur aus könnten heute keine Beschwerden mehr abgeleitet werden. Sie sei vollstän dig konsolidiert und habe zu keiner Störung der lumbalen Biomechanik geführt. Dies sei bei diesen Frakturtypen nicht anders zu erwarten und allgemein bekannt. Die erwähnte kernspintomografische Untersuchung zeige zusätzlich geringe spondylarthrotische Veränderungen ohne Hinweise auf eine Akti vierung und ohne Hinweise auf andere wesentliche degenerative Veränderun gen in dieser Region. Die Wirbelkörper würden altersentsprechend normal dar gestellt, ebenso die lumbalen Bandscheiben. Der Spinalkanal und die Neurofo ramina seien nicht eingeengt und es fehlten jegliche Hinweise auf eine Neuro kompression. Zusammenfassend liessen sich nach objektiven Massstäben im Bereich der LWS keine Befunde erheben, die unfallkausal zu begründen wären. Die als mögliche Beschwerdeursache erwähnte muskuläre Dysfunktion entspre che einem funktionellen Befund und habe keine strukturelle Grundlage, wie sich in der bildgebenden Untersuchung vom 28. Mai 2014 gezeigt habe (S. 2).

Ferner nahm der beratende Arzt Stellung zu den medizinischen Einschätzungen von Prof. Dr. Z.___ und Dr. I.___ (S. 3 f.) und bekräftigte am Schluss nochmals, dass die heute geklagten Rückenbeschwerden sowohl ausgehend von einer Folge der ausgeheilten, nicht dislozierten Fraktur des Processus transver sus L3 links als auch ausgehend von einer unfallkausal postulierten Thoraxde formität aufgrund von Rippenfrakturen C6 bis C9 links nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 14. Juli 2011 zurückzuführen seien (S. 4). 4. 4.1

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2011 im Rahmen seiner Ausbildung Abseilübungen aus einem Helikopter mit dem Fastrope ausführte und dabei aus etwa zehn Meter Höhe abstürzte und sich die in E. 3.1 beziehungsweise E. 3.2 aufgeführten multiplen Verletzungen zuzog, unter anderem eine Fraktur des Processus transversus LWK 3. Mit Stellung nahme vom 12. Dezember 2012 berichtete Dr. D.___ erstmals, der Beschwer deführer habe sich über belastungsabhängige Rückenschmerzen beklagt (vgl. vorstehend E. 3.6). 4.2

Zur Frage des vorliegend strittigen Dahinfallens der Unfallkausalität der Rücken beschwerden erfolgte eine eingehende Beurteilung durch Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 3.14), dessen medizinische Beurteilung die rechtlichen Beweisan forderungen an eine Aktenbeurteilung (vgl. vorstehend E. 1.5; SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 7.2 ; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_843/ 2014 vom 18. März 2015 E. 5.4 ) erfüllt . Dr. J.___ setzte sich differen ziert mit der gesamten Aktenlage auseinander und begründete nachvollziehbar, weshalb die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden als unfall fremd zu betrachten sind, namentlich, dass von der Fraktur des Processus trans versus L3 keine Beschwerden mehr abgeleitet werden können. Das Vorliegen eines krankhaften Vorzustandes (vorbestehende Fehlform der Wirbelsäule mit Flachrücken) sei aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen. Der Bericht von Dr. J.___ ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei und es liegen keine Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Berichts sprechen würde. Auch ist vorliegend ein Aktenbericht zulässig, da ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.2), weshalb auch von einer vom Beschwerdeführer geforderten medizini schen Untersuchung (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) abgesehen werden kann. Zur Frage der Unfallkausalität führte Dr. J.___ im Wesentlichen aus, dass die anlässlich des am 28. Mai 2014 angefertigten Kernspintomogrammes erhobenen Befunde nebst einer vollständigen Konsolidierung der Fraktur des Processus transversus L3 eine geringe spondylarthrotische Veränderung ohne Hinweise auf eine Akti vierung und ohne Hinweise auf andere wesentliche degenerative Veränderun gen zeigten. Die Wirbelkörper seien altersentsprechend normal dargestellt, ebenso die lumbalen Bandscheiben. Der Spinalkanal und die Neuroforamina seien nicht eingeengt und es fehlten jegliche Hinweise auf eine Neurokompres sion, womit die unfallfremde Ätiologie dieses Befundes, unabhängig von dessen Relevanz, überwiegend wahrscheinlich erstellt sei. Ebenso könnten von der aus geheilten Fraktur des Processus transversus L3 keine Beschwerden mehr abge leitet werden, womit keine Befunde im Bereich der LWS vorlägen, die noch unfallkausal zu begründen wären (Urk. 14/M27 S. 2 f.). Auf diese Einschätzung ist abzustellen.

Diese Annahme stützt die frühere Beurteilung von Dr. H.___ vom 10. September 2014, welcher die noch bestehenden Rückenschmerzen auf die Wirbelsäulen fehlform und Fehlhaltung und die leichten lumbalen Spondylarthrosen zurück führte (vgl. vorstehend E. 3.9). Auch Dr. F.___ gelangte in seiner medizinischen Stellungnahme vom 29. September 2014 zur gleichen Einschätzung und ver neinte Hinweise auf weitere unfallkausale Veränderungen (vgl. vorstehend E. 3.10).

Gestützt auf diese übereinstimmenden medizinischen Einschätzungen ist

die beschwer degegnerische Feststellung nicht zu beanstanden, dass

hinsichtlich der Rückenbeschwerden der status quo sine vel ante per 1. Oktober 2014 eingetre ten ist, mithin die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers ausgewiesener massen nicht mehr natürlich kausal zum Unfallereignis vom 14. Juli 2011 waren. 4.3

Die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Er zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Berichte von Prof. Dr. Z.___ vom 14. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.11) und von Dr. I.___ vom 26. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.12) auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. J.___ vom 28. Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 3.14), welcher über eine für die Beurteilung der Gesund heitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers im Bereich des Rückens genü gende fachärztliche Spezialisierung verfügt, zu begründen vermöchten (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2). Die Argumentation, vor dem Unfall sei der Beschwer deführer beschwerdefrei gewesen, läuft auf einen unzulässigen „Post-hoc-ergo-propter-hoc-Schluss“ hinaus (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75). Zudem stützte sich Prof. Dr. Z.___ auf das am Unfalltag erstellte MRI vom 14. Juli 2011 und liess die neueren bildgebenden Befunde (vgl. vor stehend E. 3.8) unberücksichtigt. Auch ist die hausärztliche Einschätzung, wonach viel mehr Energie über die Wirbelsäule absorbiert worden sei, so dass das Geschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit posttrauma tisch und nicht banal vorzeitig degenerativ sei (vgl. vorstehend E. 3.12), lediglich eine Vermutung und vermag nicht den Bericht von Dr. J.___ zu entkräf ten. Ebenso ist gemäss Dr. J.___ die von Dr. I.___ angeführte Thoraxdefor mität am ehesten als Folge der linkskonvexen thorakalen Skoliose zu erklären, welche aber im Sinne eines Vorzustandes und keinesfalls traumatisch zu verste hen sei. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den erstellten Bildgebungen vom 28. Mai 2014 (vgl. vorstehend E. 3.8) und vom 25. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.13), welche nebst geringen Spon dylarthrosen ohne Hinweis auf eine Aktivierung keine pathologischen Verän derungen der LWS auswiesen, womit kein Korrelat für die angegebenen Beschwerden mehr bestand, keine Einwände vor. Schliesslich führt auch das Vorbringen der ungenügend berücksichtigten Unfall mechanik (Urk. 1 S. 6, Urk. 7 mit Verweis auf Urk. 8/1-3) zu keinem anderen Ergebnis, da unab hän gig von der exakten Fallhöhe - der durch den Sturz erlittene Körper schaden in Form der hier interessierenden Fraktur Processus transversus LWK 3 gemäss vorgenannter medizinischer Darstellung vollständig ausgeheilt ist und die nun mehr bestehenden Rückenschmerzen nicht mehr natürlich kausale Unfall folgen darstellen. 4.4

Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, ist auf das Einholen eines weiteren medizinischen Gutachtens zu verzich ten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesge richtes 8C_384/2016 vom 13. September 2016 E. 6). 4.5

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage im angefochtenen Entscheid zum überzeugenden Schluss gelangt, dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per

30. September 2014 hinaus fortdauernde Unfallfolgen (Rückenbeschwerden) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, weshalb sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen zu Recht verneinte .

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1984, war seit dem 1. März 2003 als Stadtpolizist bei der Y.___ tätig und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er anlässlich eines Trainings am 14. Juli 2011 beim Abseilen aus dem Helikopter aus zirka 10 m Höhe abstürzte (vgl. Unfallmeldung vom 26. Juli 2011; Urk. 14/A1). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Spital B.___ (B.___; vgl. Urk. 14/M4, Urk. 14/M28). Die AXA erbrachte die gesetzli chen Leistungen. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 (Urk. 14/A66) verneinte die AXA einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 14. Juli 2011 und den noch persistierenden Rückenbe schwerden und stellte ihre Leistungen rückwirkend per 30. September 2014 ein. Ferner richtete sie eine Integritätsentschädigung (20 %) in der Höhe von Fr. 25‘200.-- aus (S. 2). Die vom Versicherten am 17. November 2014 (Urk. 14/A67) beziehungsweise am 16. Februar 2015 (Urk. 14/A71) dagegen erhobene Einsprache wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 ab (Urk. 14/A76 = Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Ein Aktenbericht ist zulässig, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 623 E. 7.2). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und/oder Befangenheit schliessen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 19. August 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sowie die Verfügung vom 15. Oktober 2014 seien betreffend Verneinung der Unfallkausa lität der Rückenschmerzen aufzuheben (S. 2). Mit Eingabe vom 10. September 2015 (Urk. 7) ergänzte er seine Beschwerde hinsichtlich Hergang des Unfaller eignisses (vgl. Urk. 8/1-3).

Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2015 (Urk. 13) beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2016 (Urk. 15) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes damit, dass die diagnostizierte Spondyl arthrose in dieser Form nicht als Folge eines äusseren Faktors auftreten könne, da ein Trauma zu punktuellen Verletzungen (Frakturen, lokalisierte Bandruptu ren, lokalisierte Einblutungen) führe und die Spondylarthrose auf dem bildge benden Befund vom 28. Mai 2014 nur als gering und kaudal betont sowie ohne Hin weis auf Aktivierung bezeichnet worden sei (S. 9).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend (Urk. 1), es bestünden erhebliche Restbeschwerden (lumbale belastungsabhängige Beschwer den), welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfaller eignis zurückzuführen seien (S. 4). Auf das Aktengutachten des beratenden Arztes könne nicht abgestellt werden, da dieser unter anderem die besondere Unfallmechanik (Sturz aus mehr als 13 m Höhe) nicht berücksichtigt habe (S. 6). Die Beurteilung von Prof. Dr. med. Z.___, Traumazentrum A.___-Klinik, vom 14. November 2014 führe die lumbalen Schmerzen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurück (S. 7).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin, die ihre Leistungspflicht im Anschluss an das Unfallereignis vom 14. Juli 2011 anerkannte, einen Kau salzusammenhang zwischen dem Unfall und den über den 30. September 2014 hinaus bestehenden Rückenbeschwerden zu Recht verneint hat.

E. 3.1 Anlässlich der Ausbildung für die Sondereinheit Diamant stürzte der Beschwer de führer am 14. Juli 2011 beim Abseilen aus dem Helikopter aus einer Höhe von zirka 8-10 Metern ab, da sich die Verankerung des Seiles gelöst hatte (vgl. Unfallmeldung vom 26. Juli 2011, Urk. 14/A1; Urk. 14/A8 S. 1 sowie Foto doku mentation, Urk. 8/1-2). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im B.___, wo unter anderem diverse bildgebende Untersuchungen des linken Hand gelenks und Ellbogens (Urk. 14/M28) durchgeführt wurden (Urk. 14/M4). Mit Austritts bericht vom 9. August 2011 (Urk. 14/M4) berichteten die Ärzte über die Hospi ta lisation des Beschwerdeführers vom 14. Juli bis 3. August 2011 und nannten als Diagnose ein Polytrauma mit Schädelhirntrauma, eine Contusio cordis, eine Fraktur Processus transversus im Lendenwirbelkörper (LWK) 3, eine Dissektion der Oberpolarterie Niere links mit konsekutivem Niereninfarkt, eine Ellbogen luxation links mit Fraktur des Processus coronoideus und kleiner Abscher frak tur des Radiusköpfchens sowie eine nach dorsal dislozierte intraar tikuläre, mehr frag mentäre Radiusfraktur links (S. 1). Zum Unfallhergang hielten sie fest, laut Aussage der REGA sei der Beschwerdeführer bei einer Polizeiübung am Fastrope aus einem Helikopter ausgestiegen und beim Abseilen aus einer Höhe von 8 bis 12 Meter auf die linke Körperseite gestützt, da sich das Fastrope vom Helikopter gelöst habe (S. 3 oben).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer befand sich zu Rehabilitationszwecken vom 3. August bis 12. Oktober 2011 stationär in der Rehaklinik C.___. Mit Austrittsbericht vom 12. Oktober 2011 (Urk. 14/M7) nannten die Ärzte die folgenden Diagnosen (S. 1): - Ellbogenluxation links mit Fraktur des Processus coronoideus und klei ner Abscherfraktur des Radiusköpfchens - nach dorsal dislozierte intraartikuläre, mehrfragmentäre Radiusfraktur links - Logensyndrom Unterarm links vom 15. Juli 2011 mit persistierender Medi anus symptomatik - Fraktur Processus transversus LWK 3 - Knorpelrippenfrakturen C6-9 links - traumatische Hirnverletzung - Contusio cordis - Dissektion der Oberpolarterie Niere links mit konsekutivem Niereninfarkt

Die Ärzte führten zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer sei ihnen durch das B.___ zur Funktionsverbesserung und Förderung der Selbstständigkeit zug wiesen worden. Bezüglich der traumatischen Hirnverletzung habe er während des Aufenthalts keine kognitiven Auffälligkeiten oder neurologischen Symp tome gezeigt. Er habe in gutem Allgemeinzustand und subjektivem Wohlbefin den nach Hause entlassen werden können, wobei er in seiner linken Ellbogen- und Handgelenksbeweglichkeit mit Hyposensibilität in den Gliedern DIG I-III weiterhin eingeschränkt sei. Bis zur nächsten Verlaufskontrolle bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 f.).

E. 3.3 Am 2. Februar 2012 stellte sich der Beschwerdeführer postoperativ zur erneuten klinischen und radiologischen Kontrolle am B.___ vor. Dr. med. D.___, Oberärztin, Chirurgische Poliklinik, berichtete gleichentags dem Haus arzt des Beschwerdeführers (Urk. 14/M10). Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe aktuell weiterhin die Ergotherapie zur Verbesserung der Beweglichkeit im linken Arm durchgeführt. Des Weiteren werde ein Muskelaufbau betrieben. Bei der Arbeit als Polizist sei er momentan in der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess und als dritte, zusätzliche Person auch im Aussendienst tätig. Schmerzen verspüre er vor allem über dem Flexorenansatz bei forcierter Exten sion im Ellbogengelenk (S. 1). Als weiteres Vorgehen sei die Weiterführung des Arbeitsversuches vereinbart worden. Ab dem 1. Februar 2012 sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 2).

E. 3.4 In der Universitätsklinik E.___ wurde der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2012 untersucht. Die Ärzte der Orthopädie nannten in ihrem Bericht vom 26. November 2012 (Urk. 14/M14) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Ellbogenluxationsfraktur am 14. Juli 2011 - geschlossene Reposition und konservative Therapie - Status nach Polytrauma bei Sturz aus dem Helikopter mit zusätzlichem Schädelhirntrauma und distale Radiusfraktur sowie Logensyndrom des linken Vorderarmes - Status nach Osteosynthese distale Radiusfraktur und Logenspaltung ven t raler Vorderarm

Es wurde festgehalten, dass insgesamt ein guter Verlauf und auch eine gute Reha bilitation betreffend den linken Ellbogen bestünden. Die Extension sei um zirka 15 Grad eingeschränkt und endgradig schmerzhaft im dorsalen Bereich (S. 1). Der Beschwerdeführer wurde ausserdem über weitere näher ausge führte Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt (S. 2).

E. 3.5 Zwei Wochen nach Entfernung der palmaren Plattenosteosynthese links und nach Exzision des Thiersch (vgl. Austrittsbericht des B.___ vom 9. November 2012, Urk. 14/M16; auch Bericht B.___ vom 15. Oktober 2012, Urk. 14/M17/2) berichtete Dr. D.___, B.___, am 20. November 2012 (Urk. 14/M15) über den Beschwerdeführer. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe regelmässig vor allem den dorsalen Unterarm eingecremt und verspüre jedoch weiterhin ein Spannungsgefühl. Er habe schrittweise die Mobilisation des Handgelenkes, der Finger und des Ellbogengelenkes gesteigert, jedoch noch Schmerzen vor allem im Bereich der Osteosynthesematerialentfernung und über der Mitte des Unter armes. Diese seien jedoch deutlich regredient (S. 1 f.). Es bestehe noch für eine weitere Woche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss sei die Auf nahme der Arbeit im Innendienst gestattet (S. 2 am Schluss).

Am 22. April 2013 (Urk. 14/M17/1) berichtete Dr. D.___ sodann von einem mit den Narbenverhältnissen am Unterarm sehr zufriedenen Beschwerdeführer. Bei schönem Ergebnis werde die Behandlung vorerst abgeschlossen (S. 1 f.).

Der Beschwerdeführer unterzog sich am 12. Dezember 2013 einer Narben korrek tur am linken Unterarm (vgl. Operationsbericht B.___ vom 12. Dezember 2013, Urk. 14/M19).

E. 3.6 Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2012 (Urk. 14/M20, in den Akten unvoll ständig) berichtete Dr. D.___ dem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Sie führte aus, bei Status nach distaler Radiusfraktur links sowie Ellbogenluxation links und Logensyndrom Unterarm links verspüre der Beschwerdeführer sowohl im Ellbogen links als auch im Handgelenk links endgradige Bewegungseinschränkungen. Zusätzlich klage er morgens über eine gewisse Steifigkeit sowie Schmerzen über den Ell bogen und im Handgelenk. Ebenso verspüre er in den Gelenken die kalten Tem peraturen oder Wetterwechsel. Eine Analgesie werde deswegen nicht benötigt. Nebst den störenden Narben bei Kontraktion der Muskulatur beklage er belas tungsabhängige Rückenschmerzen bei Status nach Fraktur des Processus trans versus LWK 3. Bezüglich dieser Schmerzen gehe er regelmässig in die Osteopa thie, die ihm deutliche Linderung erbringe (Ziff. 1). Die ziehenden Schmerzen bei Kontraktion der Extensoren-Muskulatur am linken Unterarm sei durch eine Operation am 12. Dezember 2012 (vgl. vorstehend E. 3.5 am Schluss) verbessert worden. Die Osteopathie werde der Beschwerdeführer bei bestehenden Rücken beschwerden fortführen (Ziff. 2), eine Aussage über diese Schmerzen könne sie nicht machen (Ziff. 3).

E. 3.7 Am 15. Januar 2014 nahm der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie, Stellung (Urk. 14/M21). Er liess sich im Bericht unter anderem zu den Rückenbeschwer den dahingehend vernehmen, dass er zur Unfallkausalität dieser belastungsab hängigen Rückenschmerzen keine Aussagen machen könne. Eine isolierte Fraktur eines Querfortsatzes heile in der Regel folgenlos ab. Die heute noch geklagten Beschwerden seien unklar. Hier seien weitere Abklärungen durch einen Orthopäden oder Rheumatologen empfehlenswert (S. 2 oben). Anhand des heutigen Standes seien die belastungsabhängigen Rückenschmerzen nach Fraktur des Processus transversus LWK 3 möglicherweise unfallkausal (S. 2 unten).

E. 3.8 Eine am 28. Mai 2014 durchgeführte bildgebende Untersuchung im B.___ (vgl. Bericht von Dr. med. G.___, Oberarzt, vom 28. Mai 2014, Urk. 14/M22) ergab geringe Spondylarthrosen ohne Hinweis auf Aktivierung, ansonsten keine wesentlichen degenerativen Veränderungen bei altersentsprechendem Befund der LWS. Insbesondere seien gemäss Dr. G.___ keine pathologischen Verände rungen festgestellt worden (S. 1).

E. 3.9 Am 10. September 2014 erstattete Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medi zin, spez. Rheuma-Erkrankungen, ein von der Beschwerdegegnerin veran lasstes Konsilium (Urk. 14/M24). Er nannte als aktuelle Diagnosen eine Ansatz tendinose am Processus coracoideus links, eine aktivierte AC-Gelenksarthrose links sowie eine geringe Spondylarthrose lumbal (S. 1). Anamnestisch hielt er fest, der Beschwerdeführer habe im März 2012 nach ¾-Jahren unfallbedingter Absenz seine Arbeit bei der Stadtpolizei wieder aufnehmen können (S. 1 am Schluss). Gegenwärtig bestehe im Bereich der Wirbelsäule eine Morgensteifig keit von fünf Minuten, die nach dem Duschen verschwinde. In der Nacht habe er zum Teil starke lumbale Schmerzen, die zeitweilig den Schlaf störten und etwa ein Mal in der Woche aufträten. Es bestünden keine Anlaufschmerzen, keine Belastungsschmerzen, Stehen, Gehen und Bücken sei nicht eingeschränkt. Im Sitzen bestünden die erwähnten Beschwerden. Schmerzlinderung sei zum Teil im Liegen möglich (S. 2). Radiologisch finde sich weiterhin eine konsoli dierte Fraktur des Processus transversus L3 links. In diesem Bereich liessen sich auch Schiebeschmerzen der Dornfortsätze/Wirbelkörper auslösen. Eine Störung im Bereich der Bandscheiben lasse sich im MRI (Magnetresonanztomographie) nicht nachweisen. Das wahrscheinlich axiale Trauma beim Unfall sei deshalb bis auf die Processus transversus-Fraktur glimpflich abgelaufen. Es bestehe grund sätzlich ein Flachrücken mit linkskonvexer thorakaler Skoliose. Diese Wirbel säulenfehlform und Fehlhaltung und eine leichte lumbale Spondylarthrose dürften Ursache der gelegentlich angegebenen lumbalen Schmerzen sein (S. 3).

E. 3.10 Dr. F.___ reichte am 29. September 2014 seine Stellungnahme ein (Urk. 14/M25). Der Beschwerdeführer leide hinsichtlich des Rückens an den von Dr. H.___ genannten Beschwerden (vgl. vorstehend E. 3.9). Das MRI der LWS vom 28. Mai 2014 zeige eine geringe generalisierte Spondylarthrose, die linksseitige Quer fortsatzfraktur von LWK 3 sei in anatomischer Stellung verheilt. Bei fehlenden Hinweisen auf weitere unfallkausale Veränderungen teile er die Meinung von Dr. H.___, dass die Rückenschmerzen auf die vorbestehende Fehlform der Wir belsäule mit Flachrücken und linkskonvexer thorakaler Skoliose im Sinne von muskulären Beschwerden aufgrund von Fehlhaltungen zurückzuführen seien (S. 2 oben).

Darüber hinaus bezifferte er aufgrund der Restbeschwerden im linken Unterarm einen – näher beschriebenen – Integritätsschaden von 20 % (S. 3).

E. 3.11 Prof. Dr. med. Z.___, Trauma Zentrum A.___, gelangte in seiner Beurteilung vom 14. November 2014 (Urk. 14/M26) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe ein massives Trauma, welches nicht eine axiale Kompo nente, sondern eine Rotations- und Translationskomponente habe, erlitten. Dies zeige sich in der Verletzung der Niere, der Thoraxwand mit Rippen- und Knor pelfrakturen sowie der Fraktur vom Processus transversus LWK 3. In den bild gebenden Befunden vom 14. Juli 2011 sei eine geringe links konvexe thorako lumbale Skoliose erkennbar, maximal 2-3°. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall absolut beschwerdefrei gewesen sei und sich in einer Spezialeinheit habe ausbilden lassen ohne Rückenprobleme. Seiner Meinung nach seien die belastungsabhängigen lumbalen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 14. Juli 2011 zurückzuführen (S. 1).

E. 3.12 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___, Facharzt für Allge meine Medizin, untersuchte den Beschwerdeführer am 24. November 2014 und berichtete am 26. November 2014 (Urk. 14/M26/2). Er habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer immer noch eine Klopfdolenz im Bereich der Len den wirbelsäule links habe und, was bis anhin nicht deutlich erwähnt worden sei, eine Thoraxdeformität bei Rippenserienfraktur links, ebenfalls noch leicht druckdolent. Bezüglich der lumbalen Spondylarthrose sei aus seiner Sicht der Dinge eher an ein posttraumatisches Geschehen zu denken, zumal das Ver letzungsmuster auf ein erhebliches Translations- und Rotationstrauma schlies sen lasse. Es sei vermutlich sehr viel mehr Energie über die Wirbelsäule absor biert worden, so dass seiner Meinung nach das Geschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit posttraumatisch sei und nicht banal vorzeitig degenerativ. Er würde es begrüssen, dass der Befund an der Wirbelsäule ähnlich beurteilt werden würde wie der Befund am Ellbogen, nämlich dass auch hier ein langfristig erhöhtes Arthroserisiko vorliege. Erwähnenswert sei, dass sich der Beschwerdeführer in seiner langjährigen Betreuung seit 1996 nie wegen Rückenbeschwerden in (seine) Behandlung begeben habe (S. 1).

E. 3.13 Am 25. November 2014 wurde eine bildgebende Untersuchung an Thorax, Hemit horax (Rippen) und Sternum (seitlich) durchgeführt (vgl. Bericht Röntgeninstitut RODIAG vom 25. November 2014, Urk. 14/M26/3).

E. 3.14 Dr. med. J.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, nannte als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin in seiner Beurteilung vom 28. Mai 2015 (Urk. 14/M27) die bekannten Diagnosen (S. 1) und führte aus, er habe sich unter anderem mit der nicht dislozierten Fraktur des Processus transversus L3 links als mögliche Ursache der aktuellen Rückenbeschwerden befasst. Der Charakter der vom Beschwerdeführer bereits bei Dr. H.___ geschilderten Beschwerden (vgl. vorstehend E. 3.9) sei typisch für ein muskuläres Beschwerdebild im Bereich der LWS. Diese träten unter bestimmten Funktionen auf, seien in ihrer Intensität nicht immer gleich und führten typischerweise am Morgen zu Steifigkeitsgefühlen, da zu diesem Zeit punkt die Muskulatur noch nicht genügend gebrauchsaktiv sei. Frakturschmer zen (Pseudoarthrose etc.) würden vor allem im Stehen und bei Lageänderungen heftige lokalisierbare Schmerzen verursachen. Entzündungsschmerzen im Bereich der Bandscheiben oder der Wirbelkörper würden zu anhaltenden Ruhe schmerzen und eine biomechanische Instabilität der Wirbelsäule zu heftigen Schmerzen beim Vorneigen, Aufheben von Lasten und ähnlichen Belastungen führen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Kernspintomografie vom 28. Mai 2014 zeige die vollständige Konsolidierung der Fraktur des Processus transver sus L3 links mit typischer fettiger Veränderung in undislozierter Position. Ein solcher Befund sei drei Jahre nach einem Ereignis normal. Von dieser Fraktur aus könnten heute keine Beschwerden mehr abgeleitet werden. Sie sei vollstän dig konsolidiert und habe zu keiner Störung der lumbalen Biomechanik geführt. Dies sei bei diesen Frakturtypen nicht anders zu erwarten und allgemein bekannt. Die erwähnte kernspintomografische Untersuchung zeige zusätzlich geringe spondylarthrotische Veränderungen ohne Hinweise auf eine Akti vierung und ohne Hinweise auf andere wesentliche degenerative Veränderun gen in dieser Region. Die Wirbelkörper würden altersentsprechend normal dar gestellt, ebenso die lumbalen Bandscheiben. Der Spinalkanal und die Neurofo ramina seien nicht eingeengt und es fehlten jegliche Hinweise auf eine Neuro kompression. Zusammenfassend liessen sich nach objektiven Massstäben im Bereich der LWS keine Befunde erheben, die unfallkausal zu begründen wären. Die als mögliche Beschwerdeursache erwähnte muskuläre Dysfunktion entspre che einem funktionellen Befund und habe keine strukturelle Grundlage, wie sich in der bildgebenden Untersuchung vom 28. Mai 2014 gezeigt habe (S. 2).

Ferner nahm der beratende Arzt Stellung zu den medizinischen Einschätzungen von Prof. Dr. Z.___ und Dr. I.___ (S. 3 f.) und bekräftigte am Schluss nochmals, dass die heute geklagten Rückenbeschwerden sowohl ausgehend von einer Folge der ausgeheilten, nicht dislozierten Fraktur des Processus transver sus L3 links als auch ausgehend von einer unfallkausal postulierten Thoraxde formität aufgrund von Rippenfrakturen C6 bis C9 links nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 14. Juli 2011 zurückzuführen seien (S. 4).

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

E. 4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2011 im Rahmen seiner Ausbildung Abseilübungen aus einem Helikopter mit dem Fastrope ausführte und dabei aus etwa zehn Meter Höhe abstürzte und sich die in E. 3.1 beziehungsweise E. 3.2 aufgeführten multiplen Verletzungen zuzog, unter anderem eine Fraktur des Processus transversus LWK 3. Mit Stellung nahme vom 12. Dezember 2012 berichtete Dr. D.___ erstmals, der Beschwer deführer habe sich über belastungsabhängige Rückenschmerzen beklagt (vgl. vorstehend E. 3.6).

E. 4.2 Zur Frage des vorliegend strittigen Dahinfallens der Unfallkausalität der Rücken beschwerden erfolgte eine eingehende Beurteilung durch Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 3.14), dessen medizinische Beurteilung die rechtlichen Beweisan forderungen an eine Aktenbeurteilung (vgl. vorstehend E. 1.5; SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 7.2 ; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_843/ 2014 vom 18. März 2015 E. 5.4 ) erfüllt . Dr. J.___ setzte sich differen ziert mit der gesamten Aktenlage auseinander und begründete nachvollziehbar, weshalb die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden als unfall fremd zu betrachten sind, namentlich, dass von der Fraktur des Processus trans versus L3 keine Beschwerden mehr abgeleitet werden können. Das Vorliegen eines krankhaften Vorzustandes (vorbestehende Fehlform der Wirbelsäule mit Flachrücken) sei aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen. Der Bericht von Dr. J.___ ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei und es liegen keine Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Berichts sprechen würde. Auch ist vorliegend ein Aktenbericht zulässig, da ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.2), weshalb auch von einer vom Beschwerdeführer geforderten medizini schen Untersuchung (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) abgesehen werden kann. Zur Frage der Unfallkausalität führte Dr. J.___ im Wesentlichen aus, dass die anlässlich des am 28. Mai 2014 angefertigten Kernspintomogrammes erhobenen Befunde nebst einer vollständigen Konsolidierung der Fraktur des Processus transversus L3 eine geringe spondylarthrotische Veränderung ohne Hinweise auf eine Akti vierung und ohne Hinweise auf andere wesentliche degenerative Veränderun gen zeigten. Die Wirbelkörper seien altersentsprechend normal dargestellt, ebenso die lumbalen Bandscheiben. Der Spinalkanal und die Neuroforamina seien nicht eingeengt und es fehlten jegliche Hinweise auf eine Neurokompres sion, womit die unfallfremde Ätiologie dieses Befundes, unabhängig von dessen Relevanz, überwiegend wahrscheinlich erstellt sei. Ebenso könnten von der aus geheilten Fraktur des Processus transversus L3 keine Beschwerden mehr abge leitet werden, womit keine Befunde im Bereich der LWS vorlägen, die noch unfallkausal zu begründen wären (Urk. 14/M27 S. 2 f.). Auf diese Einschätzung ist abzustellen.

Diese Annahme stützt die frühere Beurteilung von Dr. H.___ vom 10. September 2014, welcher die noch bestehenden Rückenschmerzen auf die Wirbelsäulen fehlform und Fehlhaltung und die leichten lumbalen Spondylarthrosen zurück führte (vgl. vorstehend E. 3.9). Auch Dr. F.___ gelangte in seiner medizinischen Stellungnahme vom 29. September 2014 zur gleichen Einschätzung und ver neinte Hinweise auf weitere unfallkausale Veränderungen (vgl. vorstehend E. 3.10).

Gestützt auf diese übereinstimmenden medizinischen Einschätzungen ist

die beschwer degegnerische Feststellung nicht zu beanstanden, dass

hinsichtlich der Rückenbeschwerden der status quo sine vel ante per 1. Oktober 2014 eingetre ten ist, mithin die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers ausgewiesener massen nicht mehr natürlich kausal zum Unfallereignis vom 14. Juli 2011 waren.

E. 4.3 Die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Er zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Berichte von Prof. Dr. Z.___ vom 14. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.11) und von Dr. I.___ vom 26. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.12) auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. J.___ vom 28. Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 3.14), welcher über eine für die Beurteilung der Gesund heitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers im Bereich des Rückens genü gende fachärztliche Spezialisierung verfügt, zu begründen vermöchten (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2). Die Argumentation, vor dem Unfall sei der Beschwer deführer beschwerdefrei gewesen, läuft auf einen unzulässigen „Post-hoc-ergo-propter-hoc-Schluss“ hinaus (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75). Zudem stützte sich Prof. Dr. Z.___ auf das am Unfalltag erstellte MRI vom 14. Juli 2011 und liess die neueren bildgebenden Befunde (vgl. vor stehend E. 3.8) unberücksichtigt. Auch ist die hausärztliche Einschätzung, wonach viel mehr Energie über die Wirbelsäule absorbiert worden sei, so dass das Geschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit posttrauma tisch und nicht banal vorzeitig degenerativ sei (vgl. vorstehend E. 3.12), lediglich eine Vermutung und vermag nicht den Bericht von Dr. J.___ zu entkräf ten. Ebenso ist gemäss Dr. J.___ die von Dr. I.___ angeführte Thoraxdefor mität am ehesten als Folge der linkskonvexen thorakalen Skoliose zu erklären, welche aber im Sinne eines Vorzustandes und keinesfalls traumatisch zu verste hen sei. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den erstellten Bildgebungen vom 28. Mai 2014 (vgl. vorstehend E. 3.8) und vom 25. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.13), welche nebst geringen Spon dylarthrosen ohne Hinweis auf eine Aktivierung keine pathologischen Verän derungen der LWS auswiesen, womit kein Korrelat für die angegebenen Beschwerden mehr bestand, keine Einwände vor. Schliesslich führt auch das Vorbringen der ungenügend berücksichtigten Unfall mechanik (Urk. 1 S. 6, Urk. 7 mit Verweis auf Urk. 8/1-3) zu keinem anderen Ergebnis, da unab hän gig von der exakten Fallhöhe - der durch den Sturz erlittene Körper schaden in Form der hier interessierenden Fraktur Processus transversus LWK 3 gemäss vorgenannter medizinischer Darstellung vollständig ausgeheilt ist und die nun mehr bestehenden Rückenschmerzen nicht mehr natürlich kausale Unfall folgen darstellen.

E. 4.4 Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, ist auf das Einholen eines weiteren medizinischen Gutachtens zu verzich ten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesge richtes 8C_384/2016 vom 13. September 2016 E. 6).

E. 4.5 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage im angefochtenen Entscheid zum überzeugenden Schluss gelangt, dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per

30. September 2014 hinaus fortdauernde Unfallfolgen (Rückenbeschwerden) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, weshalb sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen zu Recht verneinte .

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00146 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 21. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1984, war seit dem 1. März 2003 als Stadtpolizist bei der Y.___ tätig und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er anlässlich eines Trainings am 14. Juli 2011 beim Abseilen aus dem Helikopter aus zirka 10 m Höhe abstürzte (vgl. Unfallmeldung vom 26. Juli 2011; Urk. 14/A1). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Spital B.___ (B.___; vgl. Urk. 14/M4, Urk. 14/M28). Die AXA erbrachte die gesetzli chen Leistungen. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 (Urk. 14/A66) verneinte die AXA einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 14. Juli 2011 und den noch persistierenden Rückenbe schwerden und stellte ihre Leistungen rückwirkend per 30. September 2014 ein. Ferner richtete sie eine Integritätsentschädigung (20 %) in der Höhe von Fr. 25‘200.-- aus (S. 2). Die vom Versicherten am 17. November 2014 (Urk. 14/A67) beziehungsweise am 16. Februar 2015 (Urk. 14/A71) dagegen erhobene Einsprache wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 ab (Urk. 14/A76 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 19. August 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sowie die Verfügung vom 15. Oktober 2014 seien betreffend Verneinung der Unfallkausa lität der Rückenschmerzen aufzuheben (S. 2). Mit Eingabe vom 10. September 2015 (Urk. 7) ergänzte er seine Beschwerde hinsichtlich Hergang des Unfaller eignisses (vgl. Urk. 8/1-3).

Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2015 (Urk. 13) beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2016 (Urk. 15) Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Ein Aktenbericht ist zulässig, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 623 E. 7.2). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und/oder Befangenheit schliessen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes damit, dass die diagnostizierte Spondyl arthrose in dieser Form nicht als Folge eines äusseren Faktors auftreten könne, da ein Trauma zu punktuellen Verletzungen (Frakturen, lokalisierte Bandruptu ren, lokalisierte Einblutungen) führe und die Spondylarthrose auf dem bildge benden Befund vom 28. Mai 2014 nur als gering und kaudal betont sowie ohne Hin weis auf Aktivierung bezeichnet worden sei (S. 9). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend (Urk. 1), es bestünden erhebliche Restbeschwerden (lumbale belastungsabhängige Beschwer den), welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfaller eignis zurückzuführen seien (S. 4). Auf das Aktengutachten des beratenden Arztes könne nicht abgestellt werden, da dieser unter anderem die besondere Unfallmechanik (Sturz aus mehr als 13 m Höhe) nicht berücksichtigt habe (S. 6). Die Beurteilung von Prof. Dr. med. Z.___, Traumazentrum A.___-Klinik, vom 14. November 2014 führe die lumbalen Schmerzen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurück (S. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin, die ihre Leistungspflicht im Anschluss an das Unfallereignis vom 14. Juli 2011 anerkannte, einen Kau salzusammenhang zwischen dem Unfall und den über den 30. September 2014 hinaus bestehenden Rückenbeschwerden zu Recht verneint hat.

3. 3.1

Anlässlich der Ausbildung für die Sondereinheit Diamant stürzte der Beschwer de führer am 14. Juli 2011 beim Abseilen aus dem Helikopter aus einer Höhe von zirka 8-10 Metern ab, da sich die Verankerung des Seiles gelöst hatte (vgl. Unfallmeldung vom 26. Juli 2011, Urk. 14/A1; Urk. 14/A8 S. 1 sowie Foto doku mentation, Urk. 8/1-2). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im B.___, wo unter anderem diverse bildgebende Untersuchungen des linken Hand gelenks und Ellbogens (Urk. 14/M28) durchgeführt wurden (Urk. 14/M4). Mit Austritts bericht vom 9. August 2011 (Urk. 14/M4) berichteten die Ärzte über die Hospi ta lisation des Beschwerdeführers vom 14. Juli bis 3. August 2011 und nannten als Diagnose ein Polytrauma mit Schädelhirntrauma, eine Contusio cordis, eine Fraktur Processus transversus im Lendenwirbelkörper (LWK) 3, eine Dissektion der Oberpolarterie Niere links mit konsekutivem Niereninfarkt, eine Ellbogen luxation links mit Fraktur des Processus coronoideus und kleiner Abscher frak tur des Radiusköpfchens sowie eine nach dorsal dislozierte intraar tikuläre, mehr frag mentäre Radiusfraktur links (S. 1). Zum Unfallhergang hielten sie fest, laut Aussage der REGA sei der Beschwerdeführer bei einer Polizeiübung am Fastrope aus einem Helikopter ausgestiegen und beim Abseilen aus einer Höhe von 8 bis 12 Meter auf die linke Körperseite gestützt, da sich das Fastrope vom Helikopter gelöst habe (S. 3 oben). 3.2

Der Beschwerdeführer befand sich zu Rehabilitationszwecken vom 3. August bis 12. Oktober 2011 stationär in der Rehaklinik C.___. Mit Austrittsbericht vom 12. Oktober 2011 (Urk. 14/M7) nannten die Ärzte die folgenden Diagnosen (S. 1): - Ellbogenluxation links mit Fraktur des Processus coronoideus und klei ner Abscherfraktur des Radiusköpfchens - nach dorsal dislozierte intraartikuläre, mehrfragmentäre Radiusfraktur links - Logensyndrom Unterarm links vom 15. Juli 2011 mit persistierender Medi anus symptomatik - Fraktur Processus transversus LWK 3 - Knorpelrippenfrakturen C6-9 links - traumatische Hirnverletzung - Contusio cordis - Dissektion der Oberpolarterie Niere links mit konsekutivem Niereninfarkt

Die Ärzte führten zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer sei ihnen durch das B.___ zur Funktionsverbesserung und Förderung der Selbstständigkeit zug wiesen worden. Bezüglich der traumatischen Hirnverletzung habe er während des Aufenthalts keine kognitiven Auffälligkeiten oder neurologischen Symp tome gezeigt. Er habe in gutem Allgemeinzustand und subjektivem Wohlbefin den nach Hause entlassen werden können, wobei er in seiner linken Ellbogen- und Handgelenksbeweglichkeit mit Hyposensibilität in den Gliedern DIG I-III weiterhin eingeschränkt sei. Bis zur nächsten Verlaufskontrolle bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 f.). 3.3

Am 2. Februar 2012 stellte sich der Beschwerdeführer postoperativ zur erneuten klinischen und radiologischen Kontrolle am B.___ vor. Dr. med. D.___, Oberärztin, Chirurgische Poliklinik, berichtete gleichentags dem Haus arzt des Beschwerdeführers (Urk. 14/M10). Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe aktuell weiterhin die Ergotherapie zur Verbesserung der Beweglichkeit im linken Arm durchgeführt. Des Weiteren werde ein Muskelaufbau betrieben. Bei der Arbeit als Polizist sei er momentan in der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess und als dritte, zusätzliche Person auch im Aussendienst tätig. Schmerzen verspüre er vor allem über dem Flexorenansatz bei forcierter Exten sion im Ellbogengelenk (S. 1). Als weiteres Vorgehen sei die Weiterführung des Arbeitsversuches vereinbart worden. Ab dem 1. Februar 2012 sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 2). 3.4

In der Universitätsklinik E.___ wurde der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2012 untersucht. Die Ärzte der Orthopädie nannten in ihrem Bericht vom 26. November 2012 (Urk. 14/M14) folgende Diagnosen (S. 1): - Status nach Ellbogenluxationsfraktur am 14. Juli 2011 - geschlossene Reposition und konservative Therapie - Status nach Polytrauma bei Sturz aus dem Helikopter mit zusätzlichem Schädelhirntrauma und distale Radiusfraktur sowie Logensyndrom des linken Vorderarmes - Status nach Osteosynthese distale Radiusfraktur und Logenspaltung ven t raler Vorderarm

Es wurde festgehalten, dass insgesamt ein guter Verlauf und auch eine gute Reha bilitation betreffend den linken Ellbogen bestünden. Die Extension sei um zirka 15 Grad eingeschränkt und endgradig schmerzhaft im dorsalen Bereich (S. 1). Der Beschwerdeführer wurde ausserdem über weitere näher ausge führte Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt (S. 2). 3.5

Zwei Wochen nach Entfernung der palmaren Plattenosteosynthese links und nach Exzision des Thiersch (vgl. Austrittsbericht des B.___ vom 9. November 2012, Urk. 14/M16; auch Bericht B.___ vom 15. Oktober 2012, Urk. 14/M17/2) berichtete Dr. D.___, B.___, am 20. November 2012 (Urk. 14/M15) über den Beschwerdeführer. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe regelmässig vor allem den dorsalen Unterarm eingecremt und verspüre jedoch weiterhin ein Spannungsgefühl. Er habe schrittweise die Mobilisation des Handgelenkes, der Finger und des Ellbogengelenkes gesteigert, jedoch noch Schmerzen vor allem im Bereich der Osteosynthesematerialentfernung und über der Mitte des Unter armes. Diese seien jedoch deutlich regredient (S. 1 f.). Es bestehe noch für eine weitere Woche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss sei die Auf nahme der Arbeit im Innendienst gestattet (S. 2 am Schluss).

Am 22. April 2013 (Urk. 14/M17/1) berichtete Dr. D.___ sodann von einem mit den Narbenverhältnissen am Unterarm sehr zufriedenen Beschwerdeführer. Bei schönem Ergebnis werde die Behandlung vorerst abgeschlossen (S. 1 f.).

Der Beschwerdeführer unterzog sich am 12. Dezember 2013 einer Narben korrek tur am linken Unterarm (vgl. Operationsbericht B.___ vom 12. Dezember 2013, Urk. 14/M19). 3.6

Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2012 (Urk. 14/M20, in den Akten unvoll ständig) berichtete Dr. D.___ dem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Sie führte aus, bei Status nach distaler Radiusfraktur links sowie Ellbogenluxation links und Logensyndrom Unterarm links verspüre der Beschwerdeführer sowohl im Ellbogen links als auch im Handgelenk links endgradige Bewegungseinschränkungen. Zusätzlich klage er morgens über eine gewisse Steifigkeit sowie Schmerzen über den Ell bogen und im Handgelenk. Ebenso verspüre er in den Gelenken die kalten Tem peraturen oder Wetterwechsel. Eine Analgesie werde deswegen nicht benötigt. Nebst den störenden Narben bei Kontraktion der Muskulatur beklage er belas tungsabhängige Rückenschmerzen bei Status nach Fraktur des Processus trans versus LWK 3. Bezüglich dieser Schmerzen gehe er regelmässig in die Osteopa thie, die ihm deutliche Linderung erbringe (Ziff. 1). Die ziehenden Schmerzen bei Kontraktion der Extensoren-Muskulatur am linken Unterarm sei durch eine Operation am 12. Dezember 2012 (vgl. vorstehend E. 3.5 am Schluss) verbessert worden. Die Osteopathie werde der Beschwerdeführer bei bestehenden Rücken beschwerden fortführen (Ziff. 2), eine Aussage über diese Schmerzen könne sie nicht machen (Ziff. 3). 3.7

Am 15. Januar 2014 nahm der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie, Stellung (Urk. 14/M21). Er liess sich im Bericht unter anderem zu den Rückenbeschwer den dahingehend vernehmen, dass er zur Unfallkausalität dieser belastungsab hängigen Rückenschmerzen keine Aussagen machen könne. Eine isolierte Fraktur eines Querfortsatzes heile in der Regel folgenlos ab. Die heute noch geklagten Beschwerden seien unklar. Hier seien weitere Abklärungen durch einen Orthopäden oder Rheumatologen empfehlenswert (S. 2 oben). Anhand des heutigen Standes seien die belastungsabhängigen Rückenschmerzen nach Fraktur des Processus transversus LWK 3 möglicherweise unfallkausal (S. 2 unten). 3.8

Eine am 28. Mai 2014 durchgeführte bildgebende Untersuchung im B.___ (vgl. Bericht von Dr. med. G.___, Oberarzt, vom 28. Mai 2014, Urk. 14/M22) ergab geringe Spondylarthrosen ohne Hinweis auf Aktivierung, ansonsten keine wesentlichen degenerativen Veränderungen bei altersentsprechendem Befund der LWS. Insbesondere seien gemäss Dr. G.___ keine pathologischen Verände rungen festgestellt worden (S. 1). 3.9

Am 10. September 2014 erstattete Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medi zin, spez. Rheuma-Erkrankungen, ein von der Beschwerdegegnerin veran lasstes Konsilium (Urk. 14/M24). Er nannte als aktuelle Diagnosen eine Ansatz tendinose am Processus coracoideus links, eine aktivierte AC-Gelenksarthrose links sowie eine geringe Spondylarthrose lumbal (S. 1). Anamnestisch hielt er fest, der Beschwerdeführer habe im März 2012 nach ¾-Jahren unfallbedingter Absenz seine Arbeit bei der Stadtpolizei wieder aufnehmen können (S. 1 am Schluss). Gegenwärtig bestehe im Bereich der Wirbelsäule eine Morgensteifig keit von fünf Minuten, die nach dem Duschen verschwinde. In der Nacht habe er zum Teil starke lumbale Schmerzen, die zeitweilig den Schlaf störten und etwa ein Mal in der Woche aufträten. Es bestünden keine Anlaufschmerzen, keine Belastungsschmerzen, Stehen, Gehen und Bücken sei nicht eingeschränkt. Im Sitzen bestünden die erwähnten Beschwerden. Schmerzlinderung sei zum Teil im Liegen möglich (S. 2). Radiologisch finde sich weiterhin eine konsoli dierte Fraktur des Processus transversus L3 links. In diesem Bereich liessen sich auch Schiebeschmerzen der Dornfortsätze/Wirbelkörper auslösen. Eine Störung im Bereich der Bandscheiben lasse sich im MRI (Magnetresonanztomographie) nicht nachweisen. Das wahrscheinlich axiale Trauma beim Unfall sei deshalb bis auf die Processus transversus-Fraktur glimpflich abgelaufen. Es bestehe grund sätzlich ein Flachrücken mit linkskonvexer thorakaler Skoliose. Diese Wirbel säulenfehlform und Fehlhaltung und eine leichte lumbale Spondylarthrose dürften Ursache der gelegentlich angegebenen lumbalen Schmerzen sein (S. 3). 3.10

Dr. F.___ reichte am 29. September 2014 seine Stellungnahme ein (Urk. 14/M25). Der Beschwerdeführer leide hinsichtlich des Rückens an den von Dr. H.___ genannten Beschwerden (vgl. vorstehend E. 3.9). Das MRI der LWS vom 28. Mai 2014 zeige eine geringe generalisierte Spondylarthrose, die linksseitige Quer fortsatzfraktur von LWK 3 sei in anatomischer Stellung verheilt. Bei fehlenden Hinweisen auf weitere unfallkausale Veränderungen teile er die Meinung von Dr. H.___, dass die Rückenschmerzen auf die vorbestehende Fehlform der Wir belsäule mit Flachrücken und linkskonvexer thorakaler Skoliose im Sinne von muskulären Beschwerden aufgrund von Fehlhaltungen zurückzuführen seien (S. 2 oben).

Darüber hinaus bezifferte er aufgrund der Restbeschwerden im linken Unterarm einen – näher beschriebenen – Integritätsschaden von 20 % (S. 3). 3.11

Prof. Dr. med. Z.___, Trauma Zentrum A.___, gelangte in seiner Beurteilung vom 14. November 2014 (Urk. 14/M26) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe ein massives Trauma, welches nicht eine axiale Kompo nente, sondern eine Rotations- und Translationskomponente habe, erlitten. Dies zeige sich in der Verletzung der Niere, der Thoraxwand mit Rippen- und Knor pelfrakturen sowie der Fraktur vom Processus transversus LWK 3. In den bild gebenden Befunden vom 14. Juli 2011 sei eine geringe links konvexe thorako lumbale Skoliose erkennbar, maximal 2-3°. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall absolut beschwerdefrei gewesen sei und sich in einer Spezialeinheit habe ausbilden lassen ohne Rückenprobleme. Seiner Meinung nach seien die belastungsabhängigen lumbalen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 14. Juli 2011 zurückzuführen (S. 1). 3.12

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___, Facharzt für Allge meine Medizin, untersuchte den Beschwerdeführer am 24. November 2014 und berichtete am 26. November 2014 (Urk. 14/M26/2). Er habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer immer noch eine Klopfdolenz im Bereich der Len den wirbelsäule links habe und, was bis anhin nicht deutlich erwähnt worden sei, eine Thoraxdeformität bei Rippenserienfraktur links, ebenfalls noch leicht druckdolent. Bezüglich der lumbalen Spondylarthrose sei aus seiner Sicht der Dinge eher an ein posttraumatisches Geschehen zu denken, zumal das Ver letzungsmuster auf ein erhebliches Translations- und Rotationstrauma schlies sen lasse. Es sei vermutlich sehr viel mehr Energie über die Wirbelsäule absor biert worden, so dass seiner Meinung nach das Geschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit posttraumatisch sei und nicht banal vorzeitig degenerativ. Er würde es begrüssen, dass der Befund an der Wirbelsäule ähnlich beurteilt werden würde wie der Befund am Ellbogen, nämlich dass auch hier ein langfristig erhöhtes Arthroserisiko vorliege. Erwähnenswert sei, dass sich der Beschwerdeführer in seiner langjährigen Betreuung seit 1996 nie wegen Rückenbeschwerden in (seine) Behandlung begeben habe (S. 1). 3.13

Am 25. November 2014 wurde eine bildgebende Untersuchung an Thorax, Hemit horax (Rippen) und Sternum (seitlich) durchgeführt (vgl. Bericht Röntgeninstitut RODIAG vom 25. November 2014, Urk. 14/M26/3). 3.14

Dr. med. J.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, nannte als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin in seiner Beurteilung vom 28. Mai 2015 (Urk. 14/M27) die bekannten Diagnosen (S. 1) und führte aus, er habe sich unter anderem mit der nicht dislozierten Fraktur des Processus transversus L3 links als mögliche Ursache der aktuellen Rückenbeschwerden befasst. Der Charakter der vom Beschwerdeführer bereits bei Dr. H.___ geschilderten Beschwerden (vgl. vorstehend E. 3.9) sei typisch für ein muskuläres Beschwerdebild im Bereich der LWS. Diese träten unter bestimmten Funktionen auf, seien in ihrer Intensität nicht immer gleich und führten typischerweise am Morgen zu Steifigkeitsgefühlen, da zu diesem Zeit punkt die Muskulatur noch nicht genügend gebrauchsaktiv sei. Frakturschmer zen (Pseudoarthrose etc.) würden vor allem im Stehen und bei Lageänderungen heftige lokalisierbare Schmerzen verursachen. Entzündungsschmerzen im Bereich der Bandscheiben oder der Wirbelkörper würden zu anhaltenden Ruhe schmerzen und eine biomechanische Instabilität der Wirbelsäule zu heftigen Schmerzen beim Vorneigen, Aufheben von Lasten und ähnlichen Belastungen führen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Kernspintomografie vom 28. Mai 2014 zeige die vollständige Konsolidierung der Fraktur des Processus transver sus L3 links mit typischer fettiger Veränderung in undislozierter Position. Ein solcher Befund sei drei Jahre nach einem Ereignis normal. Von dieser Fraktur aus könnten heute keine Beschwerden mehr abgeleitet werden. Sie sei vollstän dig konsolidiert und habe zu keiner Störung der lumbalen Biomechanik geführt. Dies sei bei diesen Frakturtypen nicht anders zu erwarten und allgemein bekannt. Die erwähnte kernspintomografische Untersuchung zeige zusätzlich geringe spondylarthrotische Veränderungen ohne Hinweise auf eine Akti vierung und ohne Hinweise auf andere wesentliche degenerative Veränderun gen in dieser Region. Die Wirbelkörper würden altersentsprechend normal dar gestellt, ebenso die lumbalen Bandscheiben. Der Spinalkanal und die Neurofo ramina seien nicht eingeengt und es fehlten jegliche Hinweise auf eine Neuro kompression. Zusammenfassend liessen sich nach objektiven Massstäben im Bereich der LWS keine Befunde erheben, die unfallkausal zu begründen wären. Die als mögliche Beschwerdeursache erwähnte muskuläre Dysfunktion entspre che einem funktionellen Befund und habe keine strukturelle Grundlage, wie sich in der bildgebenden Untersuchung vom 28. Mai 2014 gezeigt habe (S. 2).

Ferner nahm der beratende Arzt Stellung zu den medizinischen Einschätzungen von Prof. Dr. Z.___ und Dr. I.___ (S. 3 f.) und bekräftigte am Schluss nochmals, dass die heute geklagten Rückenbeschwerden sowohl ausgehend von einer Folge der ausgeheilten, nicht dislozierten Fraktur des Processus transver sus L3 links als auch ausgehend von einer unfallkausal postulierten Thoraxde formität aufgrund von Rippenfrakturen C6 bis C9 links nicht mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 14. Juli 2011 zurückzuführen seien (S. 4). 4. 4.1

Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2011 im Rahmen seiner Ausbildung Abseilübungen aus einem Helikopter mit dem Fastrope ausführte und dabei aus etwa zehn Meter Höhe abstürzte und sich die in E. 3.1 beziehungsweise E. 3.2 aufgeführten multiplen Verletzungen zuzog, unter anderem eine Fraktur des Processus transversus LWK 3. Mit Stellung nahme vom 12. Dezember 2012 berichtete Dr. D.___ erstmals, der Beschwer deführer habe sich über belastungsabhängige Rückenschmerzen beklagt (vgl. vorstehend E. 3.6). 4.2

Zur Frage des vorliegend strittigen Dahinfallens der Unfallkausalität der Rücken beschwerden erfolgte eine eingehende Beurteilung durch Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 3.14), dessen medizinische Beurteilung die rechtlichen Beweisan forderungen an eine Aktenbeurteilung (vgl. vorstehend E. 1.5; SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 7.2 ; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_843/ 2014 vom 18. März 2015 E. 5.4 ) erfüllt . Dr. J.___ setzte sich differen ziert mit der gesamten Aktenlage auseinander und begründete nachvollziehbar, weshalb die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden als unfall fremd zu betrachten sind, namentlich, dass von der Fraktur des Processus trans versus L3 keine Beschwerden mehr abgeleitet werden können. Das Vorliegen eines krankhaften Vorzustandes (vorbestehende Fehlform der Wirbelsäule mit Flachrücken) sei aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen. Der Bericht von Dr. J.___ ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei und es liegen keine Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Berichts sprechen würde. Auch ist vorliegend ein Aktenbericht zulässig, da ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.2), weshalb auch von einer vom Beschwerdeführer geforderten medizini schen Untersuchung (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) abgesehen werden kann. Zur Frage der Unfallkausalität führte Dr. J.___ im Wesentlichen aus, dass die anlässlich des am 28. Mai 2014 angefertigten Kernspintomogrammes erhobenen Befunde nebst einer vollständigen Konsolidierung der Fraktur des Processus transversus L3 eine geringe spondylarthrotische Veränderung ohne Hinweise auf eine Akti vierung und ohne Hinweise auf andere wesentliche degenerative Veränderun gen zeigten. Die Wirbelkörper seien altersentsprechend normal dargestellt, ebenso die lumbalen Bandscheiben. Der Spinalkanal und die Neuroforamina seien nicht eingeengt und es fehlten jegliche Hinweise auf eine Neurokompres sion, womit die unfallfremde Ätiologie dieses Befundes, unabhängig von dessen Relevanz, überwiegend wahrscheinlich erstellt sei. Ebenso könnten von der aus geheilten Fraktur des Processus transversus L3 keine Beschwerden mehr abge leitet werden, womit keine Befunde im Bereich der LWS vorlägen, die noch unfallkausal zu begründen wären (Urk. 14/M27 S. 2 f.). Auf diese Einschätzung ist abzustellen.

Diese Annahme stützt die frühere Beurteilung von Dr. H.___ vom 10. September 2014, welcher die noch bestehenden Rückenschmerzen auf die Wirbelsäulen fehlform und Fehlhaltung und die leichten lumbalen Spondylarthrosen zurück führte (vgl. vorstehend E. 3.9). Auch Dr. F.___ gelangte in seiner medizinischen Stellungnahme vom 29. September 2014 zur gleichen Einschätzung und ver neinte Hinweise auf weitere unfallkausale Veränderungen (vgl. vorstehend E. 3.10).

Gestützt auf diese übereinstimmenden medizinischen Einschätzungen ist

die beschwer degegnerische Feststellung nicht zu beanstanden, dass

hinsichtlich der Rückenbeschwerden der status quo sine vel ante per 1. Oktober 2014 eingetre ten ist, mithin die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers ausgewiesener massen nicht mehr natürlich kausal zum Unfallereignis vom 14. Juli 2011 waren. 4.3

Die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Er zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Berichte von Prof. Dr. Z.___ vom 14. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.11) und von Dr. I.___ vom 26. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.12) auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. J.___ vom 28. Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 3.14), welcher über eine für die Beurteilung der Gesund heitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers im Bereich des Rückens genü gende fachärztliche Spezialisierung verfügt, zu begründen vermöchten (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2). Die Argumentation, vor dem Unfall sei der Beschwer deführer beschwerdefrei gewesen, läuft auf einen unzulässigen „Post-hoc-ergo-propter-hoc-Schluss“ hinaus (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 75). Zudem stützte sich Prof. Dr. Z.___ auf das am Unfalltag erstellte MRI vom 14. Juli 2011 und liess die neueren bildgebenden Befunde (vgl. vor stehend E. 3.8) unberücksichtigt. Auch ist die hausärztliche Einschätzung, wonach viel mehr Energie über die Wirbelsäule absorbiert worden sei, so dass das Geschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit posttrauma tisch und nicht banal vorzeitig degenerativ sei (vgl. vorstehend E. 3.12), lediglich eine Vermutung und vermag nicht den Bericht von Dr. J.___ zu entkräf ten. Ebenso ist gemäss Dr. J.___ die von Dr. I.___ angeführte Thoraxdefor mität am ehesten als Folge der linkskonvexen thorakalen Skoliose zu erklären, welche aber im Sinne eines Vorzustandes und keinesfalls traumatisch zu verste hen sei. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den erstellten Bildgebungen vom 28. Mai 2014 (vgl. vorstehend E. 3.8) und vom 25. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.13), welche nebst geringen Spon dylarthrosen ohne Hinweis auf eine Aktivierung keine pathologischen Verän derungen der LWS auswiesen, womit kein Korrelat für die angegebenen Beschwerden mehr bestand, keine Einwände vor. Schliesslich führt auch das Vorbringen der ungenügend berücksichtigten Unfall mechanik (Urk. 1 S. 6, Urk. 7 mit Verweis auf Urk. 8/1-3) zu keinem anderen Ergebnis, da unab hän gig von der exakten Fallhöhe - der durch den Sturz erlittene Körper schaden in Form der hier interessierenden Fraktur Processus transversus LWK 3 gemäss vorgenannter medizinischer Darstellung vollständig ausgeheilt ist und die nun mehr bestehenden Rückenschmerzen nicht mehr natürlich kausale Unfall folgen darstellen. 4.4

Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, ist auf das Einholen eines weiteren medizinischen Gutachtens zu verzich ten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesge richtes 8C_384/2016 vom 13. September 2016 E. 6). 4.5

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage im angefochtenen Entscheid zum überzeugenden Schluss gelangt, dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per

30. September 2014 hinaus fortdauernde Unfallfolgen (Rückenbeschwerden) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, weshalb sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen zu Recht verneinte .

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler