Sachverhalt
1.
Der 1956 geborene X.___ war als Gärtner/Maschinist bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 5. Oktober 2013 beim Verlegen einer Platte abrutschte und danach starke Schmerzen in der Schulter v erspürte (Unfallmeldung vom 11. November 2013, Urk. 8/1). Die Suva kam in der Folge für Heilbehandlungskosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (vgl. Schreiben der Suva vom 2 9. Januar 2014, Urk. 8/24). Per 1. April 2015 ste llte die Suva die Taggeldleistu n g en ein (vgl. Schreiben vom 1 8. Dezember 2014, Urk. 8/122). Mit Verfügung vom 1 2. Feb - ruar 2015 stellte die Suva fest, dass X.___ weder Anspruch auf Rentenleistungen noch auf eine Integritätsentschädigung hat (Urk. 8/141). Die von X.___ am 1 6. März 2015 er hobene Einsprache, mit welcher er die Ausrichtung einer Invalidenrente und eine auf einer Integritä tseinbusse von mindestens 15 % beruhende Integritätse ntschädigung beantra gte (Urk. 8/149), hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 9. Mai 2015 in dem Sinne teilweise gut, dass sie X.___ eine auf einer Integritätsein busse von 15 % basierende Integritätsentschädigung zusprach (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 3 0. Juni 2015 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % beruhende Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 1 8. August 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 0. August 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich der Beschwerdeführer am 3 1. März 2014 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/ 126 Seite 73-78), verneinte mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2015 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 2 im Verfahren IV.2016.00090). Die vom Beschwerdeführer am 2 1. Januar 2016 erhobene Beschwerde (Urk. 1 im Verfahren IV.2016.00090) wurde mit heutigem Urteil abgewiesen. 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente der Unfallversicherung hat. Die Höhe de r dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 2 9. Mai 2015 zugesprochen en Integritätsentschä digung blieb demgegenüber u n angefochten. 2.
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Einspracheent scheid vom 2 9. Mai 2015 richtig wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann mit dem Hinweis, dass d er Fallabschluss durch die obligatorische Unfall versicherung - und damit verbunden die Prüfung des Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung - in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in welchem von der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesse rung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (Art. 19 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), verwiesen werden. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Stellvertretende Oberärztin Obere Extremitäten, und Dr. med. A.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, von der B.___, nannten mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2014 (Urk. 8/21) als Diagnose: - Rotatorenmanschettenläsion Schulter rechts - posttraumatisch nach Verhebetrauma am 1 5. Oktober 2013.
Der Beschwerdeführer leide an einer Supraspinatussehnenruptur, welche in Zusammenhang stehe mit einem Verhebetrauma vor einem guten halben Jahr. Es sei eine operative Behandlung vorgesehen. Ob es dem Beschwerdeführer je wieder möglich sein werde, eine genügende Kraftentwicklung aufzubringen, um die angestammte Tätigkeit wieder ausüben zu können, könne momentan nicht beurteilt werden. Falls überhaupt, sei dies frühestens fünf Monate nach der Operation möglich . 3.2
Am 2 1. Februar 2014 führten Dr. Z.___ und Dr. A.___ eine Arthroskopie Schulter rechts mit Acromioplastik, Bursektomie und Rotatorenmanschettenre konstruktion durch. Sie attestierten dem Beschwerdeführer postoperativ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für etwa fünf Monate (vgl. Operationsbericht vom 2 1. Februar 2014, Urk. 8/31) . 3.3
Mit Bericht an die IV-Stelle vom 2 8. Mai 2014 (Urk. 8/126 S. 93-126) nannte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheu matologie, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Schulterdistorsion rechts mehr als links am 1 5. Oktober 2013 - chronisches lumbospondylogenes Syndrom (2000) - Gonarthrose beidseits (2005) - reaktive Depression - rezidivierende Zephalea /Schwindel
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine arterielle Hypertonie und ein Hämorrhoidalleiden .
Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 8. November 2013 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/ 126 / 94-95). 3.4
Dr. Z.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2014 (Urk. 8/9 5), aufgrund persistierender Beschwerden ein halbes Jah r nach der Rotatorenmanschettenr ekonstruktion
hab e sie sich für eine subacromiale Infilt ration mit Diprophos und Rapidocain entschieden . Beim Ankleiden habe der Beschwerdeführer eine leichte Verbesserung bemerkt, die Beweglichkeit habe sich dadurch aber nicht verbessert. Sie werde den Beschwerdeführer erneut in zwei Monaten zur klinischen Kontrolle sehen . In der Zwischenzeit werde eine Kreis arzt untersuchung stattfinden, was sie für sinnvoll halte. E rneut betonte Dr. Z.___, es könne
nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer eine Arbeit mit schwerer körperlicher Belastung wieder aufnehmen werde . Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer bis 2 0. Oktober 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit, ab dann habe die Beurteilung durch den Hausarzt zu erfolgen (Urk. 8/96) . 3. 5
Kreisarzt Dr. med. univ. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin (A), unter suchte den Beschwerdeführer am 2 0. Oktober 201 4. Er hielt mit Bericht vom gleichen Tag (Urk. 8/100) als Diagnosen fest: - Verdacht auf Symptomausweitung/Selbstlimitierung bei - Status nach arthroskopischer Rekonstruktion einer bursaseitigen
Supra spinatussehnenruptur sowie Acromioplastik Schulter rechts am 2 1. Februar 2014 - kleine m subtotalen Einriss im Ansatzbereich der Supraspinatussehne links ventral mit begleitender leichtgradiger Bursitis, AC-Arthrose sowie Ansatztendinose und geringfügiger partieller Ablösung der kranialen Subscapularissehne als Befund im Rahmen der MRI-Abklärung am 2 6. Mai 2014 - Status nach Schmerzauslösung in der rechten Schulter beim verkrampf ten Halten einer etwa 25 bis 30 Kilogramm schweren Betonplatte im Oktober 2013
Administrativ sei das verkrampfte, kräftige Halten einer rutschigen Betonplatte ohne sonstige Besonderheiten als Unfallereignis anerkannt. Aufgrund des zeitli chen Zusammenhangs der angegebenen Beschwerden mit dem als Unfall aner kannten Ereignis müsse aufgrund des MRI-Befundes eine Teilkausalität zumin dest im Sinne einer Beschwerdeauslösung medizinisch anerkannt werden. Das geschilderte Ereignis sei jedoch nicht geeignet, eine Rotatorenmanschettenläsion zu verursachen. Die sieben Monate später erstmals geklagten Beschwerden an der linken Schulter seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dieses Ereignis zurückzuführen. Die im MRI festgestellten Befunde seien als Zufalls befunde im Rahmen der Abklärung zu werten. Festzustellen sei, dass das Fest halten einer Platte vor dem Körper nicht geeignet sei, die im MRI festgestellten Befunde zu verursachen. Grundsätzlich sei von vorbestehenden degenerativen Rupturen auszugehen. Das anlässlich der aktuellen Untersuchung gezeigte mas sive Schon- und Vermeidungshalten mit massiver Einschränkung der Kraft sämtlicher Rotatorenmuskeln beidseits sei aufgrund der Befunde nicht erklärbar. Insbesondere sei auch die massive Kraftminderung beider Hände nicht erklärbar, da für das Drücken des Handdynamometers die Schultermuskulatur nicht benö tigt werde. Diese massive Kraftminderung sei als Selbstlimitie rung /Symptom - ausweitung zu werten. In mehreren Berichten der Ärzte der B.___ werde erwähnt, dass die bisherige Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr möglich sein werde. Konfrontiert mit dem Arbeitsplatzprofil, gemäss welchem über - wiegend von leichten bis gelegentlich mittelschweren Arbeiten auszugehen sei, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass das Belastungspro fil des Arbeitge - bers nicht korrekt sei. Aufgrund der vorliegenden Inkonsistenzen sei mit dem Beschwerdeführer ein stationärer Aufenthalt zur arbeitsorientierten Rehabilita - tion und zum Festlegen des Arbeitsplatzprofis, gegebenenfalls medi zi - nisch /theoretisch aufgrund der objektivierbaren Befunde, vereinbart worden . Grundsätzlich wäre aufgrund des Belastungsprofils des Arbeitgebers davon aus zugehen, dass – abgesehen von seltenen Überkopfarbeiten – die bisherige Arbeit wieder ohne relevante Einschränkungen verrichtet werden könnte. Rücken-, Handgelenks- und Knieschmerzen seien anlässlich der aktuellen Konsultation auf Nachfrage nicht geklagt und auch nicht als unfallbedingt geltend gemacht worden. Echtzeitlich sei zudem diesbezüglich keine Verletzung dokumentiert. Die Beschwerden der linken Schulter, Rückenschmerzen, Knieschmerzen rechts sowie Handgelenksschmerzen rechts seien nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das als Unfall anerkannte Ereignis zurückzuführen bzw. als Unfallfolge auszuschliessen . 3.6
Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 4. November 2014 (Urk. 8/113) hielt Dr. Z.___ fest, die MRI-Untersuchung, welche von den Ärzten der E.___
angeordnet worden sei, zeige eine kleine längsausgerichtete Schlitzbildung der rekonstruierten Supraspinatsussehne . Es bestehe ein geringer Kontrastmittelaustritt nach s ubacromial, was im Rahmen einer Rekonstruktion regelmässig zu sehen und nicht als sichere Reruptur zu werten sei. Insgesamt bestehe eine mehrheitlich intakte Rotatorenmanschette . Die Seh n e sei gemäss der vorliegenden Qualität, wie aus der MRI-Untersuchung zu entnehmen sei, stabil und mechanisch belastbar. Falls eine Rest-Bursitis best ünde, wäre nach subacromialer Infiltration eine deutliche Schmerzreduktion für mindestens zwei Wochen zu erwarten, was aber nicht der Fall sei . Die klinischen und MR-tomo graphisch vorliegenden Befunde seien diskrepant, so dass das Problem höchst wahrscheinlich an einem anderen Ort liege. So könne auch eine operative Inter vention an der linken Schulter ihres Erachtens nicht vorbehaltslos empfohlen werden, da der Verlauf rechts nicht als positiv zu werten sei. Möglicherweise könne eine rheumatologische Behandlung die Beschwerden lindern . 3. 7
Der Beschwerdeführer hielt sich vom 4. November bis am 9. Dezember 2014 in der E.___ auf. Die Ärzte dieser Klinik hielten mit Austrittsbericht vom 9. Dezember 2014 als Diagnosen fest (Urk. 8/117) : - Am 1 5. Oktober 2013 erlittene bursaseitige Partialruptur am Ansatz der Supraspinatussehne Schulter rechts - 1 1. November 2013 MRI Schulter rechts: ausgedehnte, von ventral bis dorsal reichende, bursaseitige Partialruptur am Ansatz der Supraspi natussehne . Zusätzliche Retraktion von Sehnenfasern über eine Dis tanz von 1,4 cm im ventralen Abschnitt, Retraktion um bis 0,6 cm. Die Ruptur dehnt sich nach dorsal in den gelenksseitigen Ansatz der Infraspinatussehne aus. Flüssigkeit in der Bursa subacromialis . Ruptur des Ligamentum coracohumerale und Einriss am Oberrand des Seh nenansatzes des Musculus
suscapularis, dies entsprechend einer Pul ley-Läsion Typ III. Leichtgradige Dislokation der Bizepssehne nach medial. Seitlich abgeneigtes Acromion Typ II nach Bigliani . AC-Gelenksarthrose - 2 1. Februar 2014 Arthroskopie Schulter rechts, Acromioplastik, Bursek tomie sowie Rotatorenmschanschettenrekonstruktion, B.___ - 1. Oktober 2014 Verlaufsbericht B.___ : Aufgrund der persis tierenden Beschwerden ein halbes Jahr nach Rotatorenman schettenrekonstruktion Schulter rechts subakromiale Infiltration mit Diprophos und Rapidocain
– etwa eine Woche Besserung - 2 0. November 2014 MR- Arthrographie rechte Schulter, F.___ : Beurteilung: Verdacht auf artikular seitige Re-Partialruptur der Supraspinatussehne (mehr als 50 % der Sehnendicke). Narbig verdicktes coracohumerales Ligament nach Ruptur - 2 4. November 2014 Konsultation B.___ : Eine weitere opera tive Intervention an der rechten Schulter wird nicht empfohlen. Eventuell kann rheumatologische Behandlung Beschwerden etwas lindern - kleiner subtotaler Einriss der Supraspinatussehne im Ansatzbereich vent ral Schulter links - 2 6. Mai 2014 MRI Schulter links: kleiner, subtotaler Einriss der Supra spinatussehne im Ansatzbereich ventral. Begleitende, leichtgra dige Bursitis. AC-Arthrose. Ansatztendinose und geringfügige, parti elle Ablösung der kranialen Subscapularissehne, leichte Kapsel schrumpfung - arterielle Hypertonie
Im Bericht wurde im weiteren notiert, es sei eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstestes und im Behand lungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien des halb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersu chung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklä ren. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf medizinisch theore tische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leis tungstests und im Behandlungsprogramm. Aus unfallkausaler Sicht könne der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr ausüben, da das Heben und Tragen bis zu sehr schweren Lasten und die häufige Über kopfarbeit nicht mehr möglich seien. Leichte Tätigkeiten seien jedoch ganztags zumutbar. Als spezielle Einschränkungen gelte es zu beachten, dass mit der rechten Schulter keine Lasten über Kopf gehoben werden könnten. Ständige Drehbewegungen mit der rechten Hand seien ebenfalls nicht möglich. Leicht e bis mittelschwere Arbeit sollte in etwa sechs bis acht Wochen wieder möglich sein. 3. 8
Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, nannte mit Bericht an Dr. C.___ vom 1 8. Dezember 2014 (Urk. 8/129 = Urk. 3/2) als Diagnosen: - Impingementsyndrom Schulter rechts mit/bei - Status nach Schulteroperation 2 1. Februar 2014 - Partialreruptur gelenkseitig (MRI 2 4. November 2014) - lumbospondylogenes Syndrom mit/bei - Diskushernie L3/L4 (MRI) - aufgebrauchte Bandscheibe L5/S1 - Zervikalsyndrom klinisch
Ob die Halswirbelsäule (HWS), wo sich eine relevante Bewegungseinschränkung zeige, bei den Schmerzen in den rechten Arm bis zur Hand eine Rolle spiele, müsse allenfalls eine Röntgenaufnahme noch zeigen. Für die Schulter wichtig sei, dass der Beschwerdeführer die instruierte Übung mit dem abgegebenen Theraband konsequent täglich mehrmals durchführe. Diese Übung sei neben regelmässigem Gehen und Crunches auch eine gute Übung für die Wirbelsäule. Durch die erhobenen Befunde an den Kniegelenken werde die Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt, als langes Gehen und Stehen sowie mehr als ganz selte nes Treppengehen vermieden werden sollten. Aufgrund der Befunde an der rechten Schulter seien auch zum jetzigen Zeitpunkt Überkopfarbeiten sowie das Heben und Bewegen von Lasten über 10 Kilogramm nicht mehr zumutbar. Es könne vermutet werden, dass auch allfällige degenerative Veränderungen an der HWS erforderten, dass nicht in Zwangshaltungen gearbeitet werden müsse. Leichte Arbeit brauche der Beschwerdeführer auch wegen der Befunde an der Lendenwirbelsäule, welche das Tragen und Heben von Lasten über 10 Kilo gramm und besonders auch häufige Rumpfrotationen verböten. Aus rein ortho pädischer Sicht wäre dem Beschwerdeführer eine wie oben beschriebene ange passte Arbeit ganztags mit Pausen zumutbar, die Leistung wäre aber aus seiner Sicht etwa um 30 % vermindert. 3. 9
Dr. D.___ hielt nach Einsicht in den Ber icht von Dr. G.___ vom 18. Dezember 2014 mit Stellungnahme vom 1 3. Januar 2015 (Urk. 8/130) fest, der Bericht von Dr. G.___ ändere an seiner Beurteilung nichts. Dr. G.___ begründe die zusätzlichen Einschränkungen ausschliesslich mit unfallunabhängigen Beschwerden aufgrund degenerativer Veränderungen – diese seien bei der Beurteilung der unfallbedingten Arbeits un fähigkeit nicht zu berücksichtigen. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochte nen Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015 davon aus, dass sie lediglich für die Beschwerden des Beschwer deführers an der rechten Schulter aufzukommen hat. Unter Berücksichtigung der Schulterbeschwerden rechts könne der Beschwerdeführer leichte bis mittel schwere Arbeiten noch ganztags verrichten. Heben von Lasten über Kopf und ständige Drehbewegungen mit der rechten Hand seien nicht mehr zumutbar. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. D.___
(E. 3.5 und E. 3. 9) und der Ärzte der E.___ (E. 3. 7; vgl. Urk. 2 S. 6-7), wobei Dr. D.___ hauptsächlich darlegte, wes halb lediglich die Beschwerden der rechten Schulter unfallbedingt seien und die Ärzte der E.___
hauptsächlich das zumutbare Belastungsprofil erstellten. De r von den Ärzten der E.___ festgehaltenen Frist von sechs bis acht Wochen, nach deren Ablauf erst leicht bis mittelschwere Arbeiten möglich seien, trug die Beschwerdegegnerin durch die Einstellung ihrer Leistun gen erst per 1. April 2015, das heisst beinahe vier Monate nach Klinikaustritt, Rechnung .
Rechtsprechungsgemäss kommt auch den Berichten und Gutachten von versiche rungsinternen Ärzten Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 4.2.1 mit Hinweis en). Vorliegend beste hen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit de r Bericht e von Kreis arzt Dr. D.___
sprechen würden. Vielmehr erfüllt insbesondere sein Bericht vom 2 0. Oktober 2014 (E. 3. 5), in welchem er konkret darlegt, dass einzig die Beschwerden der rechten Schulter teilweise unfallbedingt sind, die rechtspre chungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
Das von den Ärzten der E.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil ist sodann schlüssig und nachvollziehbar. Die Ärzte legten insbesondere auch schlüssig dar, weshalb sie das Zumutbarkeitsprofil nicht ausschliesslich auf den vom Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Leistungstests gezeigten L eistungen erstellen konnten (vgl. E. 3. 7). 4.2
Dr. Z.___
äussert e sich in ihren zusammen mit Dr. A.___ verfassten Berich ten vom 2 2. Januar 2014 (E. 3.1) und vom 2 1. Februar 2014 (E. 3.2) sowie in ihrem alleine verfassten Bericht vom 1. Oktober 2014 (E. 3.4) lediglich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit vor der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin. Da für diesen Zeitraum sowohl eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wie auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit unbe stritten sind, steht diese
Einschätzung de n jenigen von Kreisarzt Dr. D.___ und den Ärzten der E.___
nicht entgegen . In ihrem zusammen mit Dr. H.___ verfassten Bericht vom 2 4. November 2014 (E. 3.6) machte Dr. Z.___ weder Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch gehen aus ihrem Bericht Befunde hervor, welche de n Einschätzung en von Dr. D.___ und den Ärzten der E.___ widersprechen würden. Vielmehr ergibt sich aus diesem Bericht, dass auch Dr. Z.___
eine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes nicht mehr erwartete, führte sie doch keine konkreten weiteren Behandlungsmöglichkeiten mehr an (vgl. E. 2.1). 4.3
Dr. C.___ machte in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 2 8. Mai 2014 (E. 3.3) keine Angaben dazu, inwieweit die attestierte Arbeitsunfähigkeit unfall bedingt sei. Zudem stammt auch sein Bericht aus einer Zeit, für welche die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unbestritten ist. Sein Bericht vermag daher die Einschätzung en von Kreisarzt Dr. D.___ und de r Ärzte der E.___ nicht in Frage zu stellen. 4. 4
Der Bericht von Dr. G.___ vom 1 8. Dezember 2014 (E. 3. 8) schliesslich stellt die Einschätzung en von Dr. D.___ und den Ärzten der E.___ ebenfalls nicht in Frage. Wie Dr. D.___ in seiner Stellungnahm e vom 1 3. Januar 2015 (E.
3. 9) zutreffend festhielt, begründet e
Dr. G.___ die im Vergleich zu den Ärzten der E.___
zusätzlich attestierten Einschränkungen ausschliesslich mit unfallunabhängigen Beschwerden. Diese sind für die Beur teilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin jedoch nicht relevant. 4. 5
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, der Beschwerdeführer könne aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags verrichten, wobei kein Heben von Lasten über Kopf und keine ständigen Drehbewegungen mit der rechten Hand mehr zumutbar seien. 5. 5.1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 5.2
Der von der Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Rentenanspruchs vorgenom mene Einkommensvergleich, aus wel chem ein rentenausschliessender
Invalidi tätsgrad
(Art. 18 UVG) von 8 % resultierte (Urk. 8/140, vgl. auch Urk. 8/141 und Urk. 2), ist nicht zu beanstanden.
Entgegen dem Einwand des Beschwerdefüh rers ist bei Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile ein behinderungsbedingter Abzug nämlich nicht sachgerecht und nicht zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3). 6.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Der 1956 geborene X.___ war als Gärtner/Maschinist bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 5. Oktober 2013 beim Verlegen einer Platte abrutschte und danach starke Schmerzen in der Schulter v erspürte (Unfallmeldung vom 11. November 2013, Urk. 8/1). Die Suva kam in der Folge für Heilbehandlungskosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (vgl. Schreiben der Suva vom 2 9. Januar 2014, Urk. 8/24). Per 1. April 2015 ste llte die Suva die Taggeldleistu n g en ein (vgl. Schreiben vom 1 8. Dezember 2014, Urk. 8/122). Mit Verfügung vom 1 2. Feb - ruar 2015 stellte die Suva fest, dass X.___ weder Anspruch auf Rentenleistungen noch auf eine Integritätsentschädigung hat (Urk. 8/141). Die von X.___ am 1 6. März 2015 er hobene Einsprache, mit welcher er die Ausrichtung einer Invalidenrente und eine auf einer Integritä tseinbusse von mindestens 15 % beruhende Integritätse ntschädigung beantra gte (Urk. 8/149), hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom
E. 2 Dagegen liess X.___ am 3 0. Juni 2015 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % beruhende Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 1 8. August 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 0. August 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
E. 3 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich der Beschwerdeführer am 3 1. März 2014 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/ 126 Seite 73-78), verneinte mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2015 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 2 im Verfahren IV.2016.00090). Die vom Beschwerdeführer am 2 1. Januar 2016 erhobene Beschwerde (Urk. 1 im Verfahren IV.2016.00090) wurde mit heutigem Urteil abgewiesen.
E. 3.1 Dr. med. Z.___, Stellvertretende Oberärztin Obere Extremitäten, und Dr. med. A.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, von der B.___, nannten mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2014 (Urk. 8/21) als Diagnose: - Rotatorenmanschettenläsion Schulter rechts - posttraumatisch nach Verhebetrauma am 1 5. Oktober 2013.
Der Beschwerdeführer leide an einer Supraspinatussehnenruptur, welche in Zusammenhang stehe mit einem Verhebetrauma vor einem guten halben Jahr. Es sei eine operative Behandlung vorgesehen. Ob es dem Beschwerdeführer je wieder möglich sein werde, eine genügende Kraftentwicklung aufzubringen, um die angestammte Tätigkeit wieder ausüben zu können, könne momentan nicht beurteilt werden. Falls überhaupt, sei dies frühestens fünf Monate nach der Operation möglich .
E. 3.2 Am 2 1. Februar 2014 führten Dr. Z.___ und Dr. A.___ eine Arthroskopie Schulter rechts mit Acromioplastik, Bursektomie und Rotatorenmanschettenre konstruktion durch. Sie attestierten dem Beschwerdeführer postoperativ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für etwa fünf Monate (vgl. Operationsbericht vom 2 1. Februar 2014, Urk. 8/31) .
E. 3.3 Mit Bericht an die IV-Stelle vom 2 8. Mai 2014 (Urk. 8/126 S. 93-126) nannte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheu matologie, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Schulterdistorsion rechts mehr als links am 1 5. Oktober 2013 - chronisches lumbospondylogenes Syndrom (2000) - Gonarthrose beidseits (2005) - reaktive Depression - rezidivierende Zephalea /Schwindel
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine arterielle Hypertonie und ein Hämorrhoidalleiden .
Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 8. November 2013 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/ 126 / 94-95).
E. 3.4 Dr. Z.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2014 (Urk. 8/9
E. 3.6 Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 4. November 2014 (Urk. 8/113) hielt Dr. Z.___ fest, die MRI-Untersuchung, welche von den Ärzten der E.___
angeordnet worden sei, zeige eine kleine längsausgerichtete Schlitzbildung der rekonstruierten Supraspinatsussehne . Es bestehe ein geringer Kontrastmittelaustritt nach s ubacromial, was im Rahmen einer Rekonstruktion regelmässig zu sehen und nicht als sichere Reruptur zu werten sei. Insgesamt bestehe eine mehrheitlich intakte Rotatorenmanschette . Die Seh n e sei gemäss der vorliegenden Qualität, wie aus der MRI-Untersuchung zu entnehmen sei, stabil und mechanisch belastbar. Falls eine Rest-Bursitis best ünde, wäre nach subacromialer Infiltration eine deutliche Schmerzreduktion für mindestens zwei Wochen zu erwarten, was aber nicht der Fall sei . Die klinischen und MR-tomo graphisch vorliegenden Befunde seien diskrepant, so dass das Problem höchst wahrscheinlich an einem anderen Ort liege. So könne auch eine operative Inter vention an der linken Schulter ihres Erachtens nicht vorbehaltslos empfohlen werden, da der Verlauf rechts nicht als positiv zu werten sei. Möglicherweise könne eine rheumatologische Behandlung die Beschwerden lindern . 3.
E. 4 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente der Unfallversicherung hat. Die Höhe de r dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 2 9. Mai 2015 zugesprochen en Integritätsentschä digung blieb demgegenüber u n angefochten. 2.
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Einspracheent scheid vom 2 9. Mai 2015 richtig wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann mit dem Hinweis, dass d er Fallabschluss durch die obligatorische Unfall versicherung - und damit verbunden die Prüfung des Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung - in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in welchem von der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesse rung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (Art. 19 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), verwiesen werden. 3.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochte nen Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015 davon aus, dass sie lediglich für die Beschwerden des Beschwer deführers an der rechten Schulter aufzukommen hat. Unter Berücksichtigung der Schulterbeschwerden rechts könne der Beschwerdeführer leichte bis mittel schwere Arbeiten noch ganztags verrichten. Heben von Lasten über Kopf und ständige Drehbewegungen mit der rechten Hand seien nicht mehr zumutbar. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. D.___
(E. 3.5 und E. 3.
E. 4.2 Dr. Z.___
äussert e sich in ihren zusammen mit Dr. A.___ verfassten Berich ten vom 2 2. Januar 2014 (E. 3.1) und vom 2 1. Februar 2014 (E. 3.2) sowie in ihrem alleine verfassten Bericht vom 1. Oktober 2014 (E. 3.4) lediglich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit vor der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin. Da für diesen Zeitraum sowohl eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wie auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit unbe stritten sind, steht diese
Einschätzung de n jenigen von Kreisarzt Dr. D.___ und den Ärzten der E.___
nicht entgegen . In ihrem zusammen mit Dr. H.___ verfassten Bericht vom 2 4. November 2014 (E. 3.6) machte Dr. Z.___ weder Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch gehen aus ihrem Bericht Befunde hervor, welche de n Einschätzung en von Dr. D.___ und den Ärzten der E.___ widersprechen würden. Vielmehr ergibt sich aus diesem Bericht, dass auch Dr. Z.___
eine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes nicht mehr erwartete, führte sie doch keine konkreten weiteren Behandlungsmöglichkeiten mehr an (vgl. E. 2.1).
E. 4.3 Dr. C.___ machte in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 2 8. Mai 2014 (E. 3.3) keine Angaben dazu, inwieweit die attestierte Arbeitsunfähigkeit unfall bedingt sei. Zudem stammt auch sein Bericht aus einer Zeit, für welche die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unbestritten ist. Sein Bericht vermag daher die Einschätzung en von Kreisarzt Dr. D.___ und de r Ärzte der E.___ nicht in Frage zu stellen. 4. 4
Der Bericht von Dr. G.___ vom 1 8. Dezember 2014 (E. 3. 8) schliesslich stellt die Einschätzung en von Dr. D.___ und den Ärzten der E.___ ebenfalls nicht in Frage. Wie Dr. D.___ in seiner Stellungnahm e vom 1 3. Januar 2015 (E.
3.
E. 5 Kreisarzt Dr. med. univ. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin (A), unter suchte den Beschwerdeführer am 2 0. Oktober 201 4. Er hielt mit Bericht vom gleichen Tag (Urk. 8/100) als Diagnosen fest: - Verdacht auf Symptomausweitung/Selbstlimitierung bei - Status nach arthroskopischer Rekonstruktion einer bursaseitigen
Supra spinatussehnenruptur sowie Acromioplastik Schulter rechts am 2 1. Februar 2014 - kleine m subtotalen Einriss im Ansatzbereich der Supraspinatussehne links ventral mit begleitender leichtgradiger Bursitis, AC-Arthrose sowie Ansatztendinose und geringfügiger partieller Ablösung der kranialen Subscapularissehne als Befund im Rahmen der MRI-Abklärung am 2 6. Mai 2014 - Status nach Schmerzauslösung in der rechten Schulter beim verkrampf ten Halten einer etwa 25 bis 30 Kilogramm schweren Betonplatte im Oktober 2013
Administrativ sei das verkrampfte, kräftige Halten einer rutschigen Betonplatte ohne sonstige Besonderheiten als Unfallereignis anerkannt. Aufgrund des zeitli chen Zusammenhangs der angegebenen Beschwerden mit dem als Unfall aner kannten Ereignis müsse aufgrund des MRI-Befundes eine Teilkausalität zumin dest im Sinne einer Beschwerdeauslösung medizinisch anerkannt werden. Das geschilderte Ereignis sei jedoch nicht geeignet, eine Rotatorenmanschettenläsion zu verursachen. Die sieben Monate später erstmals geklagten Beschwerden an der linken Schulter seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dieses Ereignis zurückzuführen. Die im MRI festgestellten Befunde seien als Zufalls befunde im Rahmen der Abklärung zu werten. Festzustellen sei, dass das Fest halten einer Platte vor dem Körper nicht geeignet sei, die im MRI festgestellten Befunde zu verursachen. Grundsätzlich sei von vorbestehenden degenerativen Rupturen auszugehen. Das anlässlich der aktuellen Untersuchung gezeigte mas sive Schon- und Vermeidungshalten mit massiver Einschränkung der Kraft sämtlicher Rotatorenmuskeln beidseits sei aufgrund der Befunde nicht erklärbar. Insbesondere sei auch die massive Kraftminderung beider Hände nicht erklärbar, da für das Drücken des Handdynamometers die Schultermuskulatur nicht benö tigt werde. Diese massive Kraftminderung sei als Selbstlimitie rung /Symptom - ausweitung zu werten. In mehreren Berichten der Ärzte der B.___ werde erwähnt, dass die bisherige Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr möglich sein werde. Konfrontiert mit dem Arbeitsplatzprofil, gemäss welchem über - wiegend von leichten bis gelegentlich mittelschweren Arbeiten auszugehen sei, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass das Belastungspro fil des Arbeitge - bers nicht korrekt sei. Aufgrund der vorliegenden Inkonsistenzen sei mit dem Beschwerdeführer ein stationärer Aufenthalt zur arbeitsorientierten Rehabilita - tion und zum Festlegen des Arbeitsplatzprofis, gegebenenfalls medi zi - nisch /theoretisch aufgrund der objektivierbaren Befunde, vereinbart worden . Grundsätzlich wäre aufgrund des Belastungsprofils des Arbeitgebers davon aus zugehen, dass – abgesehen von seltenen Überkopfarbeiten – die bisherige Arbeit wieder ohne relevante Einschränkungen verrichtet werden könnte. Rücken-, Handgelenks- und Knieschmerzen seien anlässlich der aktuellen Konsultation auf Nachfrage nicht geklagt und auch nicht als unfallbedingt geltend gemacht worden. Echtzeitlich sei zudem diesbezüglich keine Verletzung dokumentiert. Die Beschwerden der linken Schulter, Rückenschmerzen, Knieschmerzen rechts sowie Handgelenksschmerzen rechts seien nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das als Unfall anerkannte Ereignis zurückzuführen bzw. als Unfallfolge auszuschliessen .
E. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
E. 5.2 Der von der Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Rentenanspruchs vorgenom mene Einkommensvergleich, aus wel chem ein rentenausschliessender
Invalidi tätsgrad
(Art. 18 UVG) von 8 % resultierte (Urk. 8/140, vgl. auch Urk. 8/141 und Urk. 2), ist nicht zu beanstanden.
Entgegen dem Einwand des Beschwerdefüh rers ist bei Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile ein behinderungsbedingter Abzug nämlich nicht sachgerecht und nicht zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3). 6.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 7 Der Beschwerdeführer hielt sich vom 4. November bis am 9. Dezember 2014 in der E.___ auf. Die Ärzte dieser Klinik hielten mit Austrittsbericht vom 9. Dezember 2014 als Diagnosen fest (Urk. 8/117) : - Am 1 5. Oktober 2013 erlittene bursaseitige Partialruptur am Ansatz der Supraspinatussehne Schulter rechts - 1 1. November 2013 MRI Schulter rechts: ausgedehnte, von ventral bis dorsal reichende, bursaseitige Partialruptur am Ansatz der Supraspi natussehne . Zusätzliche Retraktion von Sehnenfasern über eine Dis tanz von 1,4 cm im ventralen Abschnitt, Retraktion um bis 0,6 cm. Die Ruptur dehnt sich nach dorsal in den gelenksseitigen Ansatz der Infraspinatussehne aus. Flüssigkeit in der Bursa subacromialis . Ruptur des Ligamentum coracohumerale und Einriss am Oberrand des Seh nenansatzes des Musculus
suscapularis, dies entsprechend einer Pul ley-Läsion Typ III. Leichtgradige Dislokation der Bizepssehne nach medial. Seitlich abgeneigtes Acromion Typ II nach Bigliani . AC-Gelenksarthrose - 2 1. Februar 2014 Arthroskopie Schulter rechts, Acromioplastik, Bursek tomie sowie Rotatorenmschanschettenrekonstruktion, B.___ - 1. Oktober 2014 Verlaufsbericht B.___ : Aufgrund der persis tierenden Beschwerden ein halbes Jahr nach Rotatorenman schettenrekonstruktion Schulter rechts subakromiale Infiltration mit Diprophos und Rapidocain
– etwa eine Woche Besserung - 2 0. November 2014 MR- Arthrographie rechte Schulter, F.___ : Beurteilung: Verdacht auf artikular seitige Re-Partialruptur der Supraspinatussehne (mehr als 50 % der Sehnendicke). Narbig verdicktes coracohumerales Ligament nach Ruptur - 2 4. November 2014 Konsultation B.___ : Eine weitere opera tive Intervention an der rechten Schulter wird nicht empfohlen. Eventuell kann rheumatologische Behandlung Beschwerden etwas lindern - kleiner subtotaler Einriss der Supraspinatussehne im Ansatzbereich vent ral Schulter links - 2 6. Mai 2014 MRI Schulter links: kleiner, subtotaler Einriss der Supra spinatussehne im Ansatzbereich ventral. Begleitende, leichtgra dige Bursitis. AC-Arthrose. Ansatztendinose und geringfügige, parti elle Ablösung der kranialen Subscapularissehne, leichte Kapsel schrumpfung - arterielle Hypertonie
Im Bericht wurde im weiteren notiert, es sei eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstestes und im Behand lungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien des halb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersu chung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklä ren. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf medizinisch theore tische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leis tungstests und im Behandlungsprogramm. Aus unfallkausaler Sicht könne der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr ausüben, da das Heben und Tragen bis zu sehr schweren Lasten und die häufige Über kopfarbeit nicht mehr möglich seien. Leichte Tätigkeiten seien jedoch ganztags zumutbar. Als spezielle Einschränkungen gelte es zu beachten, dass mit der rechten Schulter keine Lasten über Kopf gehoben werden könnten. Ständige Drehbewegungen mit der rechten Hand seien ebenfalls nicht möglich. Leicht e bis mittelschwere Arbeit sollte in etwa sechs bis acht Wochen wieder möglich sein. 3.
E. 8 Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, nannte mit Bericht an Dr. C.___ vom 1 8. Dezember 2014 (Urk. 8/129 = Urk. 3/2) als Diagnosen: - Impingementsyndrom Schulter rechts mit/bei - Status nach Schulteroperation 2 1. Februar 2014 - Partialreruptur gelenkseitig (MRI 2 4. November 2014) - lumbospondylogenes Syndrom mit/bei - Diskushernie L3/L4 (MRI) - aufgebrauchte Bandscheibe L5/S1 - Zervikalsyndrom klinisch
Ob die Halswirbelsäule (HWS), wo sich eine relevante Bewegungseinschränkung zeige, bei den Schmerzen in den rechten Arm bis zur Hand eine Rolle spiele, müsse allenfalls eine Röntgenaufnahme noch zeigen. Für die Schulter wichtig sei, dass der Beschwerdeführer die instruierte Übung mit dem abgegebenen Theraband konsequent täglich mehrmals durchführe. Diese Übung sei neben regelmässigem Gehen und Crunches auch eine gute Übung für die Wirbelsäule. Durch die erhobenen Befunde an den Kniegelenken werde die Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt, als langes Gehen und Stehen sowie mehr als ganz selte nes Treppengehen vermieden werden sollten. Aufgrund der Befunde an der rechten Schulter seien auch zum jetzigen Zeitpunkt Überkopfarbeiten sowie das Heben und Bewegen von Lasten über 10 Kilogramm nicht mehr zumutbar. Es könne vermutet werden, dass auch allfällige degenerative Veränderungen an der HWS erforderten, dass nicht in Zwangshaltungen gearbeitet werden müsse. Leichte Arbeit brauche der Beschwerdeführer auch wegen der Befunde an der Lendenwirbelsäule, welche das Tragen und Heben von Lasten über 10 Kilo gramm und besonders auch häufige Rumpfrotationen verböten. Aus rein ortho pädischer Sicht wäre dem Beschwerdeführer eine wie oben beschriebene ange passte Arbeit ganztags mit Pausen zumutbar, die Leistung wäre aber aus seiner Sicht etwa um 30 % vermindert. 3.
E. 9 ) zutreffend festhielt, begründet e
Dr. G.___ die im Vergleich zu den Ärzten der E.___
zusätzlich attestierten Einschränkungen ausschliesslich mit unfallunabhängigen Beschwerden. Diese sind für die Beur teilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin jedoch nicht relevant. 4. 5
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, der Beschwerdeführer könne aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags verrichten, wobei kein Heben von Lasten über Kopf und keine ständigen Drehbewegungen mit der rechten Hand mehr zumutbar seien. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00127 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
31. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1956 geborene X.___ war als Gärtner/Maschinist bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversiche rungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1 5. Oktober 2013 beim Verlegen einer Platte abrutschte und danach starke Schmerzen in der Schulter v erspürte (Unfallmeldung vom 11. November 2013, Urk. 8/1). Die Suva kam in der Folge für Heilbehandlungskosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (vgl. Schreiben der Suva vom 2 9. Januar 2014, Urk. 8/24). Per 1. April 2015 ste llte die Suva die Taggeldleistu n g en ein (vgl. Schreiben vom 1 8. Dezember 2014, Urk. 8/122). Mit Verfügung vom 1 2. Feb - ruar 2015 stellte die Suva fest, dass X.___ weder Anspruch auf Rentenleistungen noch auf eine Integritätsentschädigung hat (Urk. 8/141). Die von X.___ am 1 6. März 2015 er hobene Einsprache, mit welcher er die Ausrichtung einer Invalidenrente und eine auf einer Integritä tseinbusse von mindestens 15 % beruhende Integritätse ntschädigung beantra gte (Urk. 8/149), hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 9. Mai 2015 in dem Sinne teilweise gut, dass sie X.___ eine auf einer Integritätsein busse von 15 % basierende Integritätsentschädigung zusprach (Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 3 0. Juni 2015 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % beruhende Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer deantwort vom 1 8. August 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 0. August 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich der Beschwerdeführer am 3 1. März 2014 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/ 126 Seite 73-78), verneinte mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2015 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 2 im Verfahren IV.2016.00090). Die vom Beschwerdeführer am 2 1. Januar 2016 erhobene Beschwerde (Urk. 1 im Verfahren IV.2016.00090) wurde mit heutigem Urteil abgewiesen. 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente der Unfallversicherung hat. Die Höhe de r dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 2 9. Mai 2015 zugesprochen en Integritätsentschä digung blieb demgegenüber u n angefochten. 2.
Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Einspracheent scheid vom 2 9. Mai 2015 richtig wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann mit dem Hinweis, dass d er Fallabschluss durch die obligatorische Unfall versicherung - und damit verbunden die Prüfung des Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung - in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in welchem von der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesse rung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (Art. 19 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), verwiesen werden. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Stellvertretende Oberärztin Obere Extremitäten, und Dr. med. A.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, von der B.___, nannten mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2014 (Urk. 8/21) als Diagnose: - Rotatorenmanschettenläsion Schulter rechts - posttraumatisch nach Verhebetrauma am 1 5. Oktober 2013.
Der Beschwerdeführer leide an einer Supraspinatussehnenruptur, welche in Zusammenhang stehe mit einem Verhebetrauma vor einem guten halben Jahr. Es sei eine operative Behandlung vorgesehen. Ob es dem Beschwerdeführer je wieder möglich sein werde, eine genügende Kraftentwicklung aufzubringen, um die angestammte Tätigkeit wieder ausüben zu können, könne momentan nicht beurteilt werden. Falls überhaupt, sei dies frühestens fünf Monate nach der Operation möglich . 3.2
Am 2 1. Februar 2014 führten Dr. Z.___ und Dr. A.___ eine Arthroskopie Schulter rechts mit Acromioplastik, Bursektomie und Rotatorenmanschettenre konstruktion durch. Sie attestierten dem Beschwerdeführer postoperativ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für etwa fünf Monate (vgl. Operationsbericht vom 2 1. Februar 2014, Urk. 8/31) . 3.3
Mit Bericht an die IV-Stelle vom 2 8. Mai 2014 (Urk. 8/126 S. 93-126) nannte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheu matologie, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Schulterdistorsion rechts mehr als links am 1 5. Oktober 2013 - chronisches lumbospondylogenes Syndrom (2000) - Gonarthrose beidseits (2005) - reaktive Depression - rezidivierende Zephalea /Schwindel
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine arterielle Hypertonie und ein Hämorrhoidalleiden .
Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 8. November 2013 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/ 126 / 94-95). 3.4
Dr. Z.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2014 (Urk. 8/9 5), aufgrund persistierender Beschwerden ein halbes Jah r nach der Rotatorenmanschettenr ekonstruktion
hab e sie sich für eine subacromiale Infilt ration mit Diprophos und Rapidocain entschieden . Beim Ankleiden habe der Beschwerdeführer eine leichte Verbesserung bemerkt, die Beweglichkeit habe sich dadurch aber nicht verbessert. Sie werde den Beschwerdeführer erneut in zwei Monaten zur klinischen Kontrolle sehen . In der Zwischenzeit werde eine Kreis arzt untersuchung stattfinden, was sie für sinnvoll halte. E rneut betonte Dr. Z.___, es könne
nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer eine Arbeit mit schwerer körperlicher Belastung wieder aufnehmen werde . Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer bis 2 0. Oktober 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit, ab dann habe die Beurteilung durch den Hausarzt zu erfolgen (Urk. 8/96) . 3. 5
Kreisarzt Dr. med. univ. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin (A), unter suchte den Beschwerdeführer am 2 0. Oktober 201 4. Er hielt mit Bericht vom gleichen Tag (Urk. 8/100) als Diagnosen fest: - Verdacht auf Symptomausweitung/Selbstlimitierung bei - Status nach arthroskopischer Rekonstruktion einer bursaseitigen
Supra spinatussehnenruptur sowie Acromioplastik Schulter rechts am 2 1. Februar 2014 - kleine m subtotalen Einriss im Ansatzbereich der Supraspinatussehne links ventral mit begleitender leichtgradiger Bursitis, AC-Arthrose sowie Ansatztendinose und geringfügiger partieller Ablösung der kranialen Subscapularissehne als Befund im Rahmen der MRI-Abklärung am 2 6. Mai 2014 - Status nach Schmerzauslösung in der rechten Schulter beim verkrampf ten Halten einer etwa 25 bis 30 Kilogramm schweren Betonplatte im Oktober 2013
Administrativ sei das verkrampfte, kräftige Halten einer rutschigen Betonplatte ohne sonstige Besonderheiten als Unfallereignis anerkannt. Aufgrund des zeitli chen Zusammenhangs der angegebenen Beschwerden mit dem als Unfall aner kannten Ereignis müsse aufgrund des MRI-Befundes eine Teilkausalität zumin dest im Sinne einer Beschwerdeauslösung medizinisch anerkannt werden. Das geschilderte Ereignis sei jedoch nicht geeignet, eine Rotatorenmanschettenläsion zu verursachen. Die sieben Monate später erstmals geklagten Beschwerden an der linken Schulter seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dieses Ereignis zurückzuführen. Die im MRI festgestellten Befunde seien als Zufalls befunde im Rahmen der Abklärung zu werten. Festzustellen sei, dass das Fest halten einer Platte vor dem Körper nicht geeignet sei, die im MRI festgestellten Befunde zu verursachen. Grundsätzlich sei von vorbestehenden degenerativen Rupturen auszugehen. Das anlässlich der aktuellen Untersuchung gezeigte mas sive Schon- und Vermeidungshalten mit massiver Einschränkung der Kraft sämtlicher Rotatorenmuskeln beidseits sei aufgrund der Befunde nicht erklärbar. Insbesondere sei auch die massive Kraftminderung beider Hände nicht erklärbar, da für das Drücken des Handdynamometers die Schultermuskulatur nicht benö tigt werde. Diese massive Kraftminderung sei als Selbstlimitie rung /Symptom - ausweitung zu werten. In mehreren Berichten der Ärzte der B.___ werde erwähnt, dass die bisherige Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr möglich sein werde. Konfrontiert mit dem Arbeitsplatzprofil, gemäss welchem über - wiegend von leichten bis gelegentlich mittelschweren Arbeiten auszugehen sei, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass das Belastungspro fil des Arbeitge - bers nicht korrekt sei. Aufgrund der vorliegenden Inkonsistenzen sei mit dem Beschwerdeführer ein stationärer Aufenthalt zur arbeitsorientierten Rehabilita - tion und zum Festlegen des Arbeitsplatzprofis, gegebenenfalls medi zi - nisch /theoretisch aufgrund der objektivierbaren Befunde, vereinbart worden . Grundsätzlich wäre aufgrund des Belastungsprofils des Arbeitgebers davon aus zugehen, dass – abgesehen von seltenen Überkopfarbeiten – die bisherige Arbeit wieder ohne relevante Einschränkungen verrichtet werden könnte. Rücken-, Handgelenks- und Knieschmerzen seien anlässlich der aktuellen Konsultation auf Nachfrage nicht geklagt und auch nicht als unfallbedingt geltend gemacht worden. Echtzeitlich sei zudem diesbezüglich keine Verletzung dokumentiert. Die Beschwerden der linken Schulter, Rückenschmerzen, Knieschmerzen rechts sowie Handgelenksschmerzen rechts seien nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf das als Unfall anerkannte Ereignis zurückzuführen bzw. als Unfallfolge auszuschliessen . 3.6
Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 4. November 2014 (Urk. 8/113) hielt Dr. Z.___ fest, die MRI-Untersuchung, welche von den Ärzten der E.___
angeordnet worden sei, zeige eine kleine längsausgerichtete Schlitzbildung der rekonstruierten Supraspinatsussehne . Es bestehe ein geringer Kontrastmittelaustritt nach s ubacromial, was im Rahmen einer Rekonstruktion regelmässig zu sehen und nicht als sichere Reruptur zu werten sei. Insgesamt bestehe eine mehrheitlich intakte Rotatorenmanschette . Die Seh n e sei gemäss der vorliegenden Qualität, wie aus der MRI-Untersuchung zu entnehmen sei, stabil und mechanisch belastbar. Falls eine Rest-Bursitis best ünde, wäre nach subacromialer Infiltration eine deutliche Schmerzreduktion für mindestens zwei Wochen zu erwarten, was aber nicht der Fall sei . Die klinischen und MR-tomo graphisch vorliegenden Befunde seien diskrepant, so dass das Problem höchst wahrscheinlich an einem anderen Ort liege. So könne auch eine operative Inter vention an der linken Schulter ihres Erachtens nicht vorbehaltslos empfohlen werden, da der Verlauf rechts nicht als positiv zu werten sei. Möglicherweise könne eine rheumatologische Behandlung die Beschwerden lindern . 3. 7
Der Beschwerdeführer hielt sich vom 4. November bis am 9. Dezember 2014 in der E.___ auf. Die Ärzte dieser Klinik hielten mit Austrittsbericht vom 9. Dezember 2014 als Diagnosen fest (Urk. 8/117) : - Am 1 5. Oktober 2013 erlittene bursaseitige Partialruptur am Ansatz der Supraspinatussehne Schulter rechts - 1 1. November 2013 MRI Schulter rechts: ausgedehnte, von ventral bis dorsal reichende, bursaseitige Partialruptur am Ansatz der Supraspi natussehne . Zusätzliche Retraktion von Sehnenfasern über eine Dis tanz von 1,4 cm im ventralen Abschnitt, Retraktion um bis 0,6 cm. Die Ruptur dehnt sich nach dorsal in den gelenksseitigen Ansatz der Infraspinatussehne aus. Flüssigkeit in der Bursa subacromialis . Ruptur des Ligamentum coracohumerale und Einriss am Oberrand des Seh nenansatzes des Musculus
suscapularis, dies entsprechend einer Pul ley-Läsion Typ III. Leichtgradige Dislokation der Bizepssehne nach medial. Seitlich abgeneigtes Acromion Typ II nach Bigliani . AC-Gelenksarthrose - 2 1. Februar 2014 Arthroskopie Schulter rechts, Acromioplastik, Bursek tomie sowie Rotatorenmschanschettenrekonstruktion, B.___ - 1. Oktober 2014 Verlaufsbericht B.___ : Aufgrund der persis tierenden Beschwerden ein halbes Jahr nach Rotatorenman schettenrekonstruktion Schulter rechts subakromiale Infiltration mit Diprophos und Rapidocain
– etwa eine Woche Besserung - 2 0. November 2014 MR- Arthrographie rechte Schulter, F.___ : Beurteilung: Verdacht auf artikular seitige Re-Partialruptur der Supraspinatussehne (mehr als 50 % der Sehnendicke). Narbig verdicktes coracohumerales Ligament nach Ruptur - 2 4. November 2014 Konsultation B.___ : Eine weitere opera tive Intervention an der rechten Schulter wird nicht empfohlen. Eventuell kann rheumatologische Behandlung Beschwerden etwas lindern - kleiner subtotaler Einriss der Supraspinatussehne im Ansatzbereich vent ral Schulter links - 2 6. Mai 2014 MRI Schulter links: kleiner, subtotaler Einriss der Supra spinatussehne im Ansatzbereich ventral. Begleitende, leichtgra dige Bursitis. AC-Arthrose. Ansatztendinose und geringfügige, parti elle Ablösung der kranialen Subscapularissehne, leichte Kapsel schrumpfung - arterielle Hypertonie
Im Bericht wurde im weiteren notiert, es sei eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstestes und im Behand lungsprogramm gezeigt worden sei. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien des halb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersu chung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklä ren. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich auch auf medizinisch theore tische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leis tungstests und im Behandlungsprogramm. Aus unfallkausaler Sicht könne der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr ausüben, da das Heben und Tragen bis zu sehr schweren Lasten und die häufige Über kopfarbeit nicht mehr möglich seien. Leichte Tätigkeiten seien jedoch ganztags zumutbar. Als spezielle Einschränkungen gelte es zu beachten, dass mit der rechten Schulter keine Lasten über Kopf gehoben werden könnten. Ständige Drehbewegungen mit der rechten Hand seien ebenfalls nicht möglich. Leicht e bis mittelschwere Arbeit sollte in etwa sechs bis acht Wochen wieder möglich sein. 3. 8
Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, nannte mit Bericht an Dr. C.___ vom 1 8. Dezember 2014 (Urk. 8/129 = Urk. 3/2) als Diagnosen: - Impingementsyndrom Schulter rechts mit/bei - Status nach Schulteroperation 2 1. Februar 2014 - Partialreruptur gelenkseitig (MRI 2 4. November 2014) - lumbospondylogenes Syndrom mit/bei - Diskushernie L3/L4 (MRI) - aufgebrauchte Bandscheibe L5/S1 - Zervikalsyndrom klinisch
Ob die Halswirbelsäule (HWS), wo sich eine relevante Bewegungseinschränkung zeige, bei den Schmerzen in den rechten Arm bis zur Hand eine Rolle spiele, müsse allenfalls eine Röntgenaufnahme noch zeigen. Für die Schulter wichtig sei, dass der Beschwerdeführer die instruierte Übung mit dem abgegebenen Theraband konsequent täglich mehrmals durchführe. Diese Übung sei neben regelmässigem Gehen und Crunches auch eine gute Übung für die Wirbelsäule. Durch die erhobenen Befunde an den Kniegelenken werde die Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt, als langes Gehen und Stehen sowie mehr als ganz selte nes Treppengehen vermieden werden sollten. Aufgrund der Befunde an der rechten Schulter seien auch zum jetzigen Zeitpunkt Überkopfarbeiten sowie das Heben und Bewegen von Lasten über 10 Kilogramm nicht mehr zumutbar. Es könne vermutet werden, dass auch allfällige degenerative Veränderungen an der HWS erforderten, dass nicht in Zwangshaltungen gearbeitet werden müsse. Leichte Arbeit brauche der Beschwerdeführer auch wegen der Befunde an der Lendenwirbelsäule, welche das Tragen und Heben von Lasten über 10 Kilo gramm und besonders auch häufige Rumpfrotationen verböten. Aus rein ortho pädischer Sicht wäre dem Beschwerdeführer eine wie oben beschriebene ange passte Arbeit ganztags mit Pausen zumutbar, die Leistung wäre aber aus seiner Sicht etwa um 30 % vermindert. 3. 9
Dr. D.___ hielt nach Einsicht in den Ber icht von Dr. G.___ vom 18. Dezember 2014 mit Stellungnahme vom 1 3. Januar 2015 (Urk. 8/130) fest, der Bericht von Dr. G.___ ändere an seiner Beurteilung nichts. Dr. G.___ begründe die zusätzlichen Einschränkungen ausschliesslich mit unfallunabhängigen Beschwerden aufgrund degenerativer Veränderungen – diese seien bei der Beurteilung der unfallbedingten Arbeits un fähigkeit nicht zu berücksichtigen. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochte nen Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015 davon aus, dass sie lediglich für die Beschwerden des Beschwer deführers an der rechten Schulter aufzukommen hat. Unter Berücksichtigung der Schulterbeschwerden rechts könne der Beschwerdeführer leichte bis mittel schwere Arbeiten noch ganztags verrichten. Heben von Lasten über Kopf und ständige Drehbewegungen mit der rechten Hand seien nicht mehr zumutbar. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Dr. D.___
(E. 3.5 und E. 3. 9) und der Ärzte der E.___ (E. 3. 7; vgl. Urk. 2 S. 6-7), wobei Dr. D.___ hauptsächlich darlegte, wes halb lediglich die Beschwerden der rechten Schulter unfallbedingt seien und die Ärzte der E.___
hauptsächlich das zumutbare Belastungsprofil erstellten. De r von den Ärzten der E.___ festgehaltenen Frist von sechs bis acht Wochen, nach deren Ablauf erst leicht bis mittelschwere Arbeiten möglich seien, trug die Beschwerdegegnerin durch die Einstellung ihrer Leistun gen erst per 1. April 2015, das heisst beinahe vier Monate nach Klinikaustritt, Rechnung .
Rechtsprechungsgemäss kommt auch den Berichten und Gutachten von versiche rungsinternen Ärzten Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 4.2.1 mit Hinweis en). Vorliegend beste hen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit de r Bericht e von Kreis arzt Dr. D.___
sprechen würden. Vielmehr erfüllt insbesondere sein Bericht vom 2 0. Oktober 2014 (E. 3. 5), in welchem er konkret darlegt, dass einzig die Beschwerden der rechten Schulter teilweise unfallbedingt sind, die rechtspre chungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
Das von den Ärzten der E.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil ist sodann schlüssig und nachvollziehbar. Die Ärzte legten insbesondere auch schlüssig dar, weshalb sie das Zumutbarkeitsprofil nicht ausschliesslich auf den vom Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Leistungstests gezeigten L eistungen erstellen konnten (vgl. E. 3. 7). 4.2
Dr. Z.___
äussert e sich in ihren zusammen mit Dr. A.___ verfassten Berich ten vom 2 2. Januar 2014 (E. 3.1) und vom 2 1. Februar 2014 (E. 3.2) sowie in ihrem alleine verfassten Bericht vom 1. Oktober 2014 (E. 3.4) lediglich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit vor der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin. Da für diesen Zeitraum sowohl eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wie auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit unbe stritten sind, steht diese
Einschätzung de n jenigen von Kreisarzt Dr. D.___ und den Ärzten der E.___
nicht entgegen . In ihrem zusammen mit Dr. H.___ verfassten Bericht vom 2 4. November 2014 (E. 3.6) machte Dr. Z.___ weder Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch gehen aus ihrem Bericht Befunde hervor, welche de n Einschätzung en von Dr. D.___ und den Ärzten der E.___ widersprechen würden. Vielmehr ergibt sich aus diesem Bericht, dass auch Dr. Z.___
eine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes nicht mehr erwartete, führte sie doch keine konkreten weiteren Behandlungsmöglichkeiten mehr an (vgl. E. 2.1). 4.3
Dr. C.___ machte in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 2 8. Mai 2014 (E. 3.3) keine Angaben dazu, inwieweit die attestierte Arbeitsunfähigkeit unfall bedingt sei. Zudem stammt auch sein Bericht aus einer Zeit, für welche die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unbestritten ist. Sein Bericht vermag daher die Einschätzung en von Kreisarzt Dr. D.___ und de r Ärzte der E.___ nicht in Frage zu stellen. 4. 4
Der Bericht von Dr. G.___ vom 1 8. Dezember 2014 (E. 3. 8) schliesslich stellt die Einschätzung en von Dr. D.___ und den Ärzten der E.___ ebenfalls nicht in Frage. Wie Dr. D.___ in seiner Stellungnahm e vom 1 3. Januar 2015 (E.
3. 9) zutreffend festhielt, begründet e
Dr. G.___ die im Vergleich zu den Ärzten der E.___
zusätzlich attestierten Einschränkungen ausschliesslich mit unfallunabhängigen Beschwerden. Diese sind für die Beur teilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin jedoch nicht relevant. 4. 5
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, der Beschwerdeführer könne aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags verrichten, wobei kein Heben von Lasten über Kopf und keine ständigen Drehbewegungen mit der rechten Hand mehr zumutbar seien. 5. 5.1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 5.2
Der von der Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Rentenanspruchs vorgenom mene Einkommensvergleich, aus wel chem ein rentenausschliessender
Invalidi tätsgrad
(Art. 18 UVG) von 8 % resultierte (Urk. 8/140, vgl. auch Urk. 8/141 und Urk. 2), ist nicht zu beanstanden.
Entgegen dem Einwand des Beschwerdefüh rers ist bei Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile ein behinderungsbedingter Abzug nämlich nicht sachgerecht und nicht zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3). 6.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler