Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1955, war seit dem 2 2. April 2013 als Bau-Fach arbeiter bei der Y.___ AG, Zürich, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2
5. Juni 2013 beim Einschalen einer regennassen Treppe mit dem linken Bein nach hinten rutschte und sich dabei am Unterschenkel links verletzte (Schadenmeldung UVG vom 1. Juli 2013, Urk. 17/3). Der Versicherte begab sich gleichentags in die Notfallstation des Spitals Z.___, wo ein Muskelfaserriss Musculus gastrocnemius et soleus sinister festgestellt wurde (Urk. 17/14). Die SUVA erbrachte daraufhin Heilbehand lungs- und Taggeldleistungen. Am 22. Juli 2013 unternahm der Versicherte einen Arbeitsversuch in einem 50%-Pensum, den er kurz darauf abbrechen musste (vgl. Urk. 17/20 und Urk. 17/21). Am 11. Oktober 2013 wurden bei einer Kernspintomographie des linken Unterschenkels eine ausgeprägte Achillesseh nenläsion links mit einer längerstreckigen Verdickung und relativ deutlichen Signalinhomogenitäten innerhalb der verdickten Sehne als Hinweis auf eine partielle Ruptur sowie eine geringe Begleitläsion im Bereich der dorsalen Mus kulatur des linken Unterschenkels festgestellt (Bericht von Dr. med. A.___ vom 14. Oktober 2013, Urk. 17/54/7). Vom 28. Oktober bis zum 26. November 2013 folgte ein ambulanter Aufenthalt des Versicherten in der B.___ (Entlassungsbericht vom 26. November 2013, Urk. 17/68). Am 2 4. April 2014 führte Dr. med. C.___, FMH Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine kreisärzt liche Unt ersuchung durch (Bericht vom 29. April 2014, Urk. 17/107). V om 1 4. Mai bis zum 1 8. Juni 2014 war der Versicherte in der Rehaklinik D.___
in stationärer Behandlung (Austrittsbericht vom 23. Juni 2014, Urk. 17/131). Am 20. November 2014 wurde er im Auftrag der SUVA von Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, untersucht (Konsiliumsbericht vom 25. November 2014, Urk. 17/159). Am 1. Dezember 2014 führte Dr. C.___ eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch (Bericht vom 2. Dezember 2014, Urk. 17/162), ehe am 6. Januar 2015 auf Veranlassung von Dr. C.___ in der Universitätsklinik F.___ eine MRI-Un tersuchung der Achillessehne links erfolgte (Bericht von PD Dr. med. G.___, FMH Radiologie und Leitender Arzt der Abteilung für Radiologie der Universitätsklinik F.___, Urk. 7/175). Am 20. Januar 2015 nahm Kreisarzt Dr. C.___ eine ergänzende Beurteilung vor (Urk. 17/177). Mit Verfügung vom 2 9. Januar 2015 stellte die SUVA die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit Wirkung per 3 1. Dezember 2014 ein und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigun g (Urk. 17/181). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Februar 2015 Einsprache (Urk. 17/183) und reichte am 1. Mai 2015 die Beurteilung durch
Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie, vom 2 5. August 2014 (Urk. 17/192/1-5)
und jene durch I.___, hauptamtlicher Arzt der Agentur für Arbeit Erfurt, vom 16. Februar 2015 (Urk. 17/192/6-8) nach. Mit Entscheid vom 2 6. Mai 2015 hiess die SUVA die Einsprache des Versicherten in dem Sinne teilweise gut, dass sie in Abänderung der Verfügung vom 2 9. Januar 2015 einen Anspruch auf Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen bis zum 1 6. Januar 2015 bejahte . Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob Rechts anwalt Lehmann für den Versicherten am 2 6. Juni 2015 (Poststempel) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Am
27. Juni 2015 (Poststempel) erhob der Versicherte selber beim Verwaltungsgericht des Kantons J.___ Beschwerde gegen den E insprachee ntscheid vom 2 6. Mai 2015 (vgl. die beiden vom Verwaltungs gericht des Kantons J.___ überwiesenen Beschwerdeschriften, Urk. 10/1 2). Da das Verfahren beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zuerst rechtshängig gemacht worden war, erachtete sich das hiesige Gericht für die vorliegende Streitigkeit als zuständig (vgl. Urk. 11-14). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 angezeigt wurde (Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu Recht per 16. Januar 2015 eingestellt und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integri tätsentschädigung zu Recht verneint hat. 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versi cherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adä quater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizini sche Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dien lichen Mittel und Gegenstände (lit. e). 1.4
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeit punkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.
16 Abs.
1 und 2 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.
2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.
Dezember 2014 E.
3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversiche rung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). 1.5
Wird der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 ATSG) invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.6
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bun des rat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integri tätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bun des rät li chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange ge bene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Kreisarzt Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 29. April 2014 eine par tielle Achillessehnenverletzung links am 25. Juni 2013 (musk ulotendinöser Übergang, funktionell geheilt). Er erklärte, dass die Achillessehnenverletzung links n ach klinischen Kriterien funktionell verheilt sei. B ezüglich der Restbe schwerden vermute er als zentrales Element Schwierigkeiten beim Umsetzen eines normalen Bewegungsmusters, möglicherweise durch erschwerte koordi native Fähigkeiten. Er halte entsprechend eine stationäre Rehabilitation in der Reh aklinik in D.___ für möglich. N ebst erneuter A bklärung (Ultraschall und/oder lieber MRI) werde man dort ein intensives Training und auch ein Arbeitstraining durchführen können. Er erwarte, dass der Beschwerdeführer nach dieser Behandlung rasch mindestens teilarbeitsfähig werde . Die vom Beschwerdeführer in Eigenregie seit Dezember 2013 durchgeführte Trainings therapie sei sicherlich sinnvoll gewesen und zu übernehmen. Nicht une rwarte terweise habe die Stosswellenbehandlung nach fün f Anwendungen nichts gebracht. D ie bisherigen Anwendungen könn t en übernom men werden, die Behand lung müsse aber sistiert werden. Infiltrationen der Achillessehne, ins besondere die autologe konditionierte Plasmabehandlung,
würden kein aner kanntes Therapiekonzept dar stellen. Er rate von der Anwendun g ab und empfehle der Administration, die Kosten nicht zu übernehmen (Urk. 17/107/5). 2.2
Die Ärzte der Rehaklinik D.___ gaben im Austrittsbericht vom 2 3. Juni 2014 an, dass man die aktuellen Beschwerden und Funktionseinschränkungen gesamthaft betrachtet aufgrund der Diagnosen, klinischen und radiologischen Befunde noch weitgehend erklären könne. Bei persistierenden Beschwerden trotz MRI-Befundbesserung würden sie eine Zweitmeinung bei einem Spezialis ten empfehlen, der die noch beklagten Beschwerden in Einklang mit den klini schen und bildgebenden Befunden bringen könne und Vorschläge zum weiteren Prozedere mache. Unabhängig davon würden sie in etwa acht bis zwölf Wochen, nach Weiterführen von Fitnesstraining, eine kreisärztliche Standortbe stimmung empfehlen, idealerweise nach der Zweitmeinung. Die arbeitsrelevan ten Probleme seien leichte, belastungsabhängige Schmerzen im Achillessehnen bere ich mit einem brennenden Gefühl . Der Beschwerdeführer habe bisher als Spezialbaufacharbeiter/Schaler gearbeitet. Diese Tätigkeit sei aktuell nicht zumutbar. Grundsätzlich würden sie die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit aber als möglich erachten (Urk. 17/131/3). 2.3
Dr. H.___ führte im an die LVM Versicherungen gerichteten, als unfallchirur gisches Gutachten bezeichneten Bericht vom 25. August 2014 aus, dass es infolge auch im Rahmen der klinischen Untersuchung t astbarer Narbenbildung am Muskelsehnenübergang durch die l ängerfristige Immobi lisierung, durch Verklebung, Vern arbung und Verwachsung zu einer Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk links gekommen sei. Zusätzlich bestehe eine Verschmächtigung der Wadenmuskulatur links. Diese Unfallfolgen würden insgesamt eine dauernde Funktionsminde rung des linken Fusses um 4/10 begrün den. Unfallunabhängige Faktoren hätten weder am Eintritt des Gesund heitsschad ens noch an den Unfallfol gen mitgewi rkt. Eine Vorinvalidität bestehe nicht. Eine wesentliche Änd erung im Unfallfolgezustand bis zum Ablauf des dritten U nfalljahres sei nicht zu erwarten (Urk. 17/192/4). 2.4
Dr. E.___ hielt im Konsiliumsbericht vom 25. November 2014 an die Beschwerdegegnerin fest, dass er bei MR-tomographisch sichtbaren posttrau matischen Veränderungen bei den vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden im mittleren bis distalen Wadenbereich von einer vor allem funk tionellen Problematik aus gehe, welche durch die posttraumatisch entstandenen Ve r narbungen, vor allem auf Höhe des Muskel-/Se hnenüberganges, zu erklären sei. Den Schmerz über der etwas aufgetriebenen Achillessehne links (bei MR-tomographisch fehlenden Hinweisen auf relevante degenerative Veränderungen, jedoch sichtbarer Flüssigkeitseinlagerung im Bereich de s Paratenons) führe er auf eine traumatisch ausgelöste chronische Irritation des Paratenons zurück. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Schwierigkeiten bei der Kraftentwick lung, insbesondere beim Treppenhochsteigen, könn t en durch die verminderte Elastizität bei grossflächig entstandener narbiger Veränderung bedingt sein. Wahr sche inlich habe das ausgedehnte Ausmass der Verletzung auch zu einer posttraumatischen Veränderung der Faszienstrukturen vor allem im dorsal-me dialen Bereich der Fascia cruris geführt. Das vom Beschwerdeführer geäusserte Gefühl einer störenden Manschette bei längeren Belastungen könnte für eine fehlende Elastizität der umliegenden bindegewebigen Schichten sprechen . Er gehe nicht davon aus, dass es sich bei den Beschwerden um ein klassisches funktion elles Kompartmentsyndrom handle, jedoch sei es durchaus vorstellbar, dass die ebenfalls verminderte Elastizität der Muskelhüllen die freie Funktion des Triceps surae beeint rächtige . Z usammenfassend seien für ihn die Beschwer den des Beschwerdeführers mit dem klinischen Befund und mit den bildgeben den Diagnostiken vereinbar. Aufgrund der ausgedehnten posttraumatischen Ver narbungen gehe er nicht davon aus, dass eine Weiterführung von konserva tiven Therapien eine relevante Besserung herbeifüh ren werde . Bei entsprechen dem Lei densdruck sehe er hingegen die Möglichkeit einer operativen Interv en tion mittels Achillessehnenrevision mit Entfernen des irritierten Paratenons im distalen Bereich, Spalten der verdickten Fascia cruris und offene r Explorati on des musk ulotendinösen, posttraumatisch veränderten Überganges mit Revision dieses Bereiches. Vor einer operativen Intervention würde er jedoch unbedingt noch eine isolierte MR-Tomographie der Achill essehne links (vorzugsweise mit i v-Kontrast) zur optimierten Darstellung der Achillessehne und des muskul o tendinöse n Überganges durchführen. Es sei wahrscheinlich, dass dadurch Ver änderungen der Sehne, des Pa ratenons und des musk ulotendinösen Überganges detaillierter dargestellt werden könn t en. Die Beschwerdef reiheit könne durch einen solchen operativen Eingriff nicht garantiert werden. Eine Verbesserung der Funktion des Triceps surae mit einer deutlichen Beschwerdereduktion, womit der Beschwerdeführer wieder ein gezieltes Aufbautraining durchführen könnte, sei jedoch sehr wahrscheinlich. Grundsätzlich sehe er dadurc h die Chan ce auf die Wiederaufna hme des Berufes als Bauarbeiter als reali stisch (Urk. 17/159/3). 2.5
Kreisarzt Dr. C.___ erklärte im Bericht vom 2. Dezember 2014, dass er mit ein er erneuten MRI-Untersuchung einverstanden sei . Einige Feststellungen seien heute aber schon möglich: D er aktuel le Zustand sei stabil; ohne operative Revision würde man rasch einen versicherungstechnischen Abschluss durch führen. Er persönlich sei enttäuscht und könne es rein medizinisch schlecht erklären, dass die gesamten rehabi litativen Bemühungen im letzten halben Jahr subjektiv nichts g enutzt hätten. Sollte die MRI-Untersuchung nicht klar einen Befund zeigen, der die Be schwerden erkläre und der operativ verbessert werd en könne, wäre die Operationsindi kation sicher nicht gegeben (Urk. 17/162/4-5). 2.6
Dr. G.___ von der Abteilung für Radiologie der Universitätsklinik F.___ hielt im Bericht vom 6. Januar 2015 fest, dass sich im gleichentags durchgeführten MRI der Achillessehne links eine Verdickung der gesamten Achillessehne, ins besondere proximal am muskulotendinösen Übergang zeige . Im angrenzenden Muskel sei w enig Ödem vorhanden. Differenzialdiagnostisch sei
von einem Reizzustand oder aber von einer post traumatischen leichten Muskeldegenera tion bei bereits bestehender leichter Verfettung und Atrophie des Musculus tri ceps surae auszugehen. Eine Paratenonitis liege nicht vor, eine Partialruptur der Achillessehne bestehe ebenfalls nicht . Insgesamt sei kein sicheres Schmerzkor relat nachweisbar (Urk. 17/175). 2.7
Im ergänzenden Bericht vom 20. Januar 2015 hielt Kreisarzt Dr. C.___ fest, dass die Verdickung der Achillessehne insbesondere im Bereich des proximalen muskulotendinösen Ü berganges mit grosser Wahrscheinlichkeit einer Vernar bung nach einer im Sommer 2013 in diesem Bereich erlittenen Läsion entspre che. Über 1,5 Jahre nach der Schädigung könn t en die vom Beschwerdeführer angegeben Beschwerden jedoch nicht mehr mit dieser Narbe erkl ärt werden. Bei jetzt auch bildgebend fehlender Erklärung für das chronische Schmerzsyndrom im Be reich der linken Wade sei unfallkausal eine weiter bestehende Arbeitsun fähigkeit nicht mehr zu erkennen. Er
rate der Administration deswegen, die Leistungen im Schadenfall zu terminieren (Urk. 17/177). 2.8
I.___ von der Agentur für Arbeit Erfurt diagnostizierte am 16. Februar 2015 (1) einen Zustand nach Achillessehnenverletzung links (ICD-10 S86.0), (2) einen Zustand nach Muskelfaserriss der Wade (ICD-10 S86.9), (3) Un ter schen kel vari zen beidseits (rechts > links; ICD-10 I83.9) und (4) degenerativ bedingte Hand schmerzen (rechts > links; ICD-10 M79.64). Er gab an, dass beim Beschwer de führer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtige Leistungsfähigkeit bestehe für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die in überwiegend sitzender Körperposition ausgeführt werden könnten. Dabei sollte das negative Leis tungsbild Berücksichtigung finden. Gegen die zuletzt ausgeführte Tätigkeit bestünden aus gutachterlicher Sicht dauerhaft gesundheitliche Bedenken (Urk. 17/192/8). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Mai 2015, mit dem
sie die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 16. Januar 2015 einstellte und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung verneinte (Urk. 2), in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht von Kreisarzt Dr. C.___ vom
1. Dezember 2014 (Urk. 17/162) sowie auf dessen ergänzenden Bericht vom 20. Januar 2015 (Urk. 17/177). 3.2
Kreisarzt Dr. C.___ erklärte im Bericht vom 1. Dezember 2014 unter dem Titel Befunde, dass der Gang des Beschwerdeführers zum Untersuchungszimmer unauffällig gewesen sei und das Treppensteigen hinauf und hinab ohne erkennbare Behinderung erfolgt sei. Der Barfussgang im Untersuchungszimmer sei hinkfrei und flüssig gewesen. Die Abrollbewegung erscheine kaum gestört. Der Fersengang sei unauffällig, der Spitzengang werde hingegen links deutlich erschwert gezeigt. Der tiefe Kauergang werde auf der linken Seite nur leicht erschwert gezeigt. Der Einbeinstand sei beidseits unauffällig. Im Seitenvergleich sei einseitiges Hüpfen links erschwert (Urk. 17/162/3).
Im Rahmen der Beurteilung hielt Kreisarzt Dr. C.___ fest, dass er die heutige Untersuchung i n K enntnis des Berichts von Dr. E.___, der erst heute zu ihm gelangt sei, später durchgeführt hätte. Mit ein er erneuten MRI-Untersu chung sei er einverstanden. Mit separatem Schreiben und unter Beilage der früheren MRI-Untersuchungen melde er den Beschwerdeführer in der Radiolo gie der orthopädischen Universitätsklinik F.___ zur Untersuchung an. Es gehe bei dieser Untersuchung primär um das Ausmass der posttraumatischen Ver narbungen und damit auch um die allfällige Indikation zu einer oper ativen Revision. Zusätzlich werde man anhand dieser Bilder anschliessend die Arbeitsfähigkeit beurteilen können, wo bei Dr. E.___ in Übereinstimmung mit der Rehaklinik D.___ auch für die körperlich schwere Tätigkeit des Beschwerdeführers eige ntlich eine gute Prognose stelle. Der Kreisarzt hielt weiter fest, er könne es rein medizinisch schlecht erklären, dass die gesamten rehabi litativen Bemühungen im letzten halben Jahr subjektiv nichts g enutzt hätten. Daneben gelte es festzuhalten, dass das Heilungskonzept des Beschwerdeführers einer zielgerich teten Reh abilitation nicht zuträglich sei. Der Beschwerdeführer weiche der Belastung und den dam it allenfalls verbundenen Beschwerden aus und wolle die Situation du rch Schonung verbes sern. Hier sehe er auch die grösste Problematik bei einer allfällig durchgeführten Operation und erwarte von dieser eigentlich keine Verbesserung. Er bezweifle sehr, ob man da mit Erfolg hätte. Sollte die MRI-Untersuchung nicht klar einen Befund zeigen, der die Be schwerden erkläre und der operativ verbessert werd en könnte, wäre die Operationsindi kation sicher nicht gegeben (Urk. 17/162/4-5). 3.3
Im ergänzenden Bericht vom 20. Januar 2015 erklärte Kreisarzt Dr. C.___, dass die Verdickung der Achillessehne insbesondere im Bereich des proximalen muskulotendinösen Ü berganges mit grosser Wahrscheinlichkeit einer Vernar bung nach einer im Sommer 2013 in diesem Bereich erlittenen Läsion entspre che. Über 1,5 Jahre nach der Schädigung könn t en die vom Beschwerdeführer angegeben Beschwerden jedoch nicht mehr mit dieser Narbe erkl ärt werden. Jedenfalls seien sogar das geringe Ö dem im angrenzenden Muskel
und die beschriebene leichte Verfettung von Teilen der Wadenmuskulatur nicht geeig net, das vom Beschwerdeführer geschilderte andauernde Schmerzsyndrom organisch zu erklären. Bei jetzt auch bildgebend fehlender Erklärung für das chronische Schmerzsyndrom im Be reich der linken Wade sei unfallkausal eine weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu erkennen. Eine weitere Schonung wäre der Entwicklung sogar abträglich, indem die heute bestehende leichte Verfettung und Atrophie von Teilen der Wadenmuskulatur eher zuneh men würde. Er rate der Administration deswegen, die Leistungen im Schaden fall zu terminieren (Urk. 17/177). 3.4
Nachdem die Ärzte der Rehaklinik D.___ im Juni 2014 die vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden noch weitgehend als erklärbar bezeichnet, bei Beschwerdepersistenz aber die Einholung einer Zweitmeinung empfohlen hatten (E. 2.2), sich in der Folge die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdefüh rers durch Dr. E.___ geäusserten Vermutungen (E. 2.4) mittels MRI jedoch nicht bestätigen liessen, sondern der bildgebende Befund vom 6. Januar 2015 vielmehr zur Einschätzung des Radiologen Dr. G.___, wonach kein sicheres Schmerzkorrelat nachweisbar sei (E. 2.6), führte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von Dr. C.___ abstellte. Die Berichte von Kreisarzt Dr. C.___ beruhen auf allseitigen Untersuchungen, sind in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben worden und seine Dar legungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Sie vermögen daher den Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Berichte vollumfänglich zu genügen (E. 1.7). 3.5
Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5) steht die zeitlich nachgelagerte Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ nicht im Wider spruch zum Bericht der Ärzte der Rehaklinik D.___ vom 23. Juni 2014 (Urk. 17/131), zur Einschätzung von Dr. H.___ vom 25. August 2014 (Urk. 17/192/1-5) und zum Bericht von Dr. E.___ vom 25. November 2014 (Urk. 17/159). Denn einzig Kreisarzt Dr. C.___ standen neben den Ergebnis sen seiner klinischen Untersuchung vom 1. Dezember 2014 (vgl. Urk. 17/162) auch die Ergebnisse des am 6. Januar 2015 in der Universitätsklinik F.___ durchgeführten isolierten MRI der linken Achillessehne zur Verfügung (vgl. Urk. 17/175). Wie bereits ausgeführt hatte diese MRI-Untersuchung nebst einer Verdickung der Achillessehne – entgegen den von Dr. E.___ im Bericht vom 25. November 2014 geäusserten Vermutungen (vgl. Urk. 17/159/3) – weit gehend unauffällige Befunde ergeben, weshalb der zuständige Radiologe Dr. G.___ zum Schluss gekommen war, dass kein sicheres Schmerzkorrelat nachweisbar sei (Urk. 17/175).
Im Weiteren wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (vgl. Urk. 2 S. 10), dass die Beurteilung von C. I.___ von der Agentur für Arbeit Erfurt vom 16. Februar 2015 (vgl. Urk. 17/192/6-8) die kreisärztliche Beurteilung von Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Zum einen hatte I.___ weder Kenntnis von den Ergebnissen des am 6. Januar 2015 in der Universitätsklinik F.___ durchgeführten MRI, noch lag ihm der ergänzende Bericht des Kreis arztes Dr. C.___ vom 20. Januar 2015 vor (vgl. Urk. 17/192/7-8). I.___ konnte sich deshalb naturgemäss auch nicht mit diesen relevanten medizini schen Berichten auseinandersetzen. Zum anderen trug I.___ im Rahmen seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit offenbar auch den Unterschenkel-varizen und den degenerativ bedingten Handschmerzen Rechnung und diffe-renzierte somit nicht zwischen unfall- und krankheitsbedingten Beschwerden. Überdies hat er – insbesondere mit Blick auf die wenig detaillierte Befund-beschreibung, in der auch die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers Erwähnung fan den (vgl. Urk. 17/192/7) – auch nicht hinreichend begründet, weshalb dem Beschwerdeführer lediglich noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die in über wiegend sitzender Position ausgeführt werden könnten, zumutbar sein sollten. 3.6
Zusammenfassend besteht somit kein Anlass, die Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ in Zweifel zu ziehen . Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b).
Nach dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) kann dem nach davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 16. Januar 2015 bezüglich der Folgen des Unfallereignisses vom 25. Juni 2013 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung, insbesondere von einem opera tiven Eingriff, keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwer deführers mehr erwartet werden konnte und eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gegeben war. Die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen per 16. Januar 2015 sowie die Verneinung eines Rentenanspruchs sind daher rechtens (vgl. E. 1.3-1.5).
Ferner sind die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht erfüllt, zumal aufgrund der im Wesentlichen lediglich festgestellten Verdickung der Achillessehne links keine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität bzw. kein Integritätsschaden von mindestens 5 % (vgl. Ziff. 1 des Anhangs 3 zur UVV) ausgewiesen ist (vgl. E. 1.6). Ein in der SUVA-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) auf gelisteter oder ein diesen vergleichbarer Gesundheitsschaden ist nicht gegeben . 3.7
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Versiche rungsleistungen per
16. Januar 2015 eingestellt hat. Der angefochtene Ein sprache entscheid vom 26. Mai 2015 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde (Urk. 1 und Urk. 10) führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1955, war seit dem 2 2. April 2013 als Bau-Fach arbeiter bei der Y.___ AG, Zürich, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2
5. Juni 2013 beim Einschalen einer regennassen Treppe mit dem linken Bein nach hinten rutschte und sich dabei am Unterschenkel links verletzte (Schadenmeldung UVG vom 1. Juli 2013, Urk. 17/3). Der Versicherte begab sich gleichentags in die Notfallstation des Spitals Z.___, wo ein Muskelfaserriss Musculus gastrocnemius et soleus sinister festgestellt wurde (Urk. 17/14). Die SUVA erbrachte daraufhin Heilbehand lungs- und Taggeldleistungen. Am 22. Juli 2013 unternahm der Versicherte einen Arbeitsversuch in einem 50%-Pensum, den er kurz darauf abbrechen musste (vgl. Urk. 17/20 und Urk. 17/21). Am 11. Oktober 2013 wurden bei einer Kernspintomographie des linken Unterschenkels eine ausgeprägte Achillesseh nenläsion links mit einer längerstreckigen Verdickung und relativ deutlichen Signalinhomogenitäten innerhalb der verdickten Sehne als Hinweis auf eine partielle Ruptur sowie eine geringe Begleitläsion im Bereich der dorsalen Mus kulatur des linken Unterschenkels festgestellt (Bericht von Dr. med. A.___ vom 14. Oktober 2013, Urk. 17/54/7). Vom 28. Oktober bis zum 26. November 2013 folgte ein ambulanter Aufenthalt des Versicherten in der B.___ (Entlassungsbericht vom 26. November 2013, Urk. 17/68). Am 2 4. April 2014 führte Dr. med. C.___, FMH Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine kreisärzt liche Unt ersuchung durch (Bericht vom 29. April 2014, Urk. 17/107). V om 1 4. Mai bis zum 1 8. Juni 2014 war der Versicherte in der Rehaklinik D.___
in stationärer Behandlung (Austrittsbericht vom 23. Juni 2014, Urk. 17/131). Am 20. November 2014 wurde er im Auftrag der SUVA von Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, untersucht (Konsiliumsbericht vom 25. November 2014, Urk. 17/159). Am 1. Dezember 2014 führte Dr. C.___ eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch (Bericht vom 2. Dezember 2014, Urk. 17/162), ehe am 6. Januar 2015 auf Veranlassung von Dr. C.___ in der Universitätsklinik F.___ eine MRI-Un tersuchung der Achillessehne links erfolgte (Bericht von PD Dr. med. G.___, FMH Radiologie und Leitender Arzt der Abteilung für Radiologie der Universitätsklinik F.___, Urk. 7/175). Am 20. Januar 2015 nahm Kreisarzt Dr. C.___ eine ergänzende Beurteilung vor (Urk. 17/177). Mit Verfügung vom 2 9. Januar 2015 stellte die SUVA die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit Wirkung per 3 1. Dezember 2014 ein und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigun g (Urk. 17/181). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Februar 2015 Einsprache (Urk. 17/183) und reichte am 1. Mai 2015 die Beurteilung durch
Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie, vom 2 5. August 2014 (Urk. 17/192/1-5)
und jene durch I.___, hauptamtlicher Arzt der Agentur für Arbeit Erfurt, vom 16. Februar 2015 (Urk. 17/192/6-8) nach. Mit Entscheid vom 2 6. Mai 2015 hiess die SUVA die Einsprache des Versicherten in dem Sinne teilweise gut, dass sie in Abänderung der Verfügung vom 2 9. Januar 2015 einen Anspruch auf Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen bis zum 1 6. Januar 2015 bejahte . Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2).
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu Recht per 16. Januar 2015 eingestellt und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integri tätsentschädigung zu Recht verneint hat.
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizini sche Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dien lichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
E. 1.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeit punkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.
16 Abs.
1 und 2 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.
2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.
Dezember 2014 E.
3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversiche rung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
E. 1.5 Wird der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art.
E. 1.6 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bun des rat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integri tätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bun des rät li chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange ge bene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
E. 2 ). Da das Verfahren beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zuerst rechtshängig gemacht worden war, erachtete sich das hiesige Gericht für die vorliegende Streitigkeit als zuständig (vgl. Urk. 11-14). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 angezeigt wurde (Urk. 18).
E. 2.1 Kreisarzt Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 29. April 2014 eine par tielle Achillessehnenverletzung links am 25. Juni 2013 (musk ulotendinöser Übergang, funktionell geheilt). Er erklärte, dass die Achillessehnenverletzung links n ach klinischen Kriterien funktionell verheilt sei. B ezüglich der Restbe schwerden vermute er als zentrales Element Schwierigkeiten beim Umsetzen eines normalen Bewegungsmusters, möglicherweise durch erschwerte koordi native Fähigkeiten. Er halte entsprechend eine stationäre Rehabilitation in der Reh aklinik in D.___ für möglich. N ebst erneuter A bklärung (Ultraschall und/oder lieber MRI) werde man dort ein intensives Training und auch ein Arbeitstraining durchführen können. Er erwarte, dass der Beschwerdeführer nach dieser Behandlung rasch mindestens teilarbeitsfähig werde . Die vom Beschwerdeführer in Eigenregie seit Dezember 2013 durchgeführte Trainings therapie sei sicherlich sinnvoll gewesen und zu übernehmen. Nicht une rwarte terweise habe die Stosswellenbehandlung nach fün f Anwendungen nichts gebracht. D ie bisherigen Anwendungen könn t en übernom men werden, die Behand lung müsse aber sistiert werden. Infiltrationen der Achillessehne, ins besondere die autologe konditionierte Plasmabehandlung,
würden kein aner kanntes Therapiekonzept dar stellen. Er rate von der Anwendun g ab und empfehle der Administration, die Kosten nicht zu übernehmen (Urk. 17/107/5).
E. 2.2 Die Ärzte der Rehaklinik D.___ gaben im Austrittsbericht vom 2 3. Juni 2014 an, dass man die aktuellen Beschwerden und Funktionseinschränkungen gesamthaft betrachtet aufgrund der Diagnosen, klinischen und radiologischen Befunde noch weitgehend erklären könne. Bei persistierenden Beschwerden trotz MRI-Befundbesserung würden sie eine Zweitmeinung bei einem Spezialis ten empfehlen, der die noch beklagten Beschwerden in Einklang mit den klini schen und bildgebenden Befunden bringen könne und Vorschläge zum weiteren Prozedere mache. Unabhängig davon würden sie in etwa acht bis zwölf Wochen, nach Weiterführen von Fitnesstraining, eine kreisärztliche Standortbe stimmung empfehlen, idealerweise nach der Zweitmeinung. Die arbeitsrelevan ten Probleme seien leichte, belastungsabhängige Schmerzen im Achillessehnen bere ich mit einem brennenden Gefühl . Der Beschwerdeführer habe bisher als Spezialbaufacharbeiter/Schaler gearbeitet. Diese Tätigkeit sei aktuell nicht zumutbar. Grundsätzlich würden sie die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit aber als möglich erachten (Urk. 17/131/3).
E. 2.3 Dr. H.___ führte im an die LVM Versicherungen gerichteten, als unfallchirur gisches Gutachten bezeichneten Bericht vom 25. August 2014 aus, dass es infolge auch im Rahmen der klinischen Untersuchung t astbarer Narbenbildung am Muskelsehnenübergang durch die l ängerfristige Immobi lisierung, durch Verklebung, Vern arbung und Verwachsung zu einer Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk links gekommen sei. Zusätzlich bestehe eine Verschmächtigung der Wadenmuskulatur links. Diese Unfallfolgen würden insgesamt eine dauernde Funktionsminde rung des linken Fusses um 4/10 begrün den. Unfallunabhängige Faktoren hätten weder am Eintritt des Gesund heitsschad ens noch an den Unfallfol gen mitgewi rkt. Eine Vorinvalidität bestehe nicht. Eine wesentliche Änd erung im Unfallfolgezustand bis zum Ablauf des dritten U nfalljahres sei nicht zu erwarten (Urk. 17/192/4).
E. 2.4 Dr. E.___ hielt im Konsiliumsbericht vom 25. November 2014 an die Beschwerdegegnerin fest, dass er bei MR-tomographisch sichtbaren posttrau matischen Veränderungen bei den vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden im mittleren bis distalen Wadenbereich von einer vor allem funk tionellen Problematik aus gehe, welche durch die posttraumatisch entstandenen Ve r narbungen, vor allem auf Höhe des Muskel-/Se hnenüberganges, zu erklären sei. Den Schmerz über der etwas aufgetriebenen Achillessehne links (bei MR-tomographisch fehlenden Hinweisen auf relevante degenerative Veränderungen, jedoch sichtbarer Flüssigkeitseinlagerung im Bereich de s Paratenons) führe er auf eine traumatisch ausgelöste chronische Irritation des Paratenons zurück. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Schwierigkeiten bei der Kraftentwick lung, insbesondere beim Treppenhochsteigen, könn t en durch die verminderte Elastizität bei grossflächig entstandener narbiger Veränderung bedingt sein. Wahr sche inlich habe das ausgedehnte Ausmass der Verletzung auch zu einer posttraumatischen Veränderung der Faszienstrukturen vor allem im dorsal-me dialen Bereich der Fascia cruris geführt. Das vom Beschwerdeführer geäusserte Gefühl einer störenden Manschette bei längeren Belastungen könnte für eine fehlende Elastizität der umliegenden bindegewebigen Schichten sprechen . Er gehe nicht davon aus, dass es sich bei den Beschwerden um ein klassisches funktion elles Kompartmentsyndrom handle, jedoch sei es durchaus vorstellbar, dass die ebenfalls verminderte Elastizität der Muskelhüllen die freie Funktion des Triceps surae beeint rächtige . Z usammenfassend seien für ihn die Beschwer den des Beschwerdeführers mit dem klinischen Befund und mit den bildgeben den Diagnostiken vereinbar. Aufgrund der ausgedehnten posttraumatischen Ver narbungen gehe er nicht davon aus, dass eine Weiterführung von konserva tiven Therapien eine relevante Besserung herbeifüh ren werde . Bei entsprechen dem Lei densdruck sehe er hingegen die Möglichkeit einer operativen Interv en tion mittels Achillessehnenrevision mit Entfernen des irritierten Paratenons im distalen Bereich, Spalten der verdickten Fascia cruris und offene r Explorati on des musk ulotendinösen, posttraumatisch veränderten Überganges mit Revision dieses Bereiches. Vor einer operativen Intervention würde er jedoch unbedingt noch eine isolierte MR-Tomographie der Achill essehne links (vorzugsweise mit i v-Kontrast) zur optimierten Darstellung der Achillessehne und des muskul o tendinöse n Überganges durchführen. Es sei wahrscheinlich, dass dadurch Ver änderungen der Sehne, des Pa ratenons und des musk ulotendinösen Überganges detaillierter dargestellt werden könn t en. Die Beschwerdef reiheit könne durch einen solchen operativen Eingriff nicht garantiert werden. Eine Verbesserung der Funktion des Triceps surae mit einer deutlichen Beschwerdereduktion, womit der Beschwerdeführer wieder ein gezieltes Aufbautraining durchführen könnte, sei jedoch sehr wahrscheinlich. Grundsätzlich sehe er dadurc h die Chan ce auf die Wiederaufna hme des Berufes als Bauarbeiter als reali stisch (Urk. 17/159/3).
E. 2.5 Kreisarzt Dr. C.___ erklärte im Bericht vom 2. Dezember 2014, dass er mit ein er erneuten MRI-Untersuchung einverstanden sei . Einige Feststellungen seien heute aber schon möglich: D er aktuel le Zustand sei stabil; ohne operative Revision würde man rasch einen versicherungstechnischen Abschluss durch führen. Er persönlich sei enttäuscht und könne es rein medizinisch schlecht erklären, dass die gesamten rehabi litativen Bemühungen im letzten halben Jahr subjektiv nichts g enutzt hätten. Sollte die MRI-Untersuchung nicht klar einen Befund zeigen, der die Be schwerden erkläre und der operativ verbessert werd en könne, wäre die Operationsindi kation sicher nicht gegeben (Urk. 17/162/4-5).
E. 2.6 Dr. G.___ von der Abteilung für Radiologie der Universitätsklinik F.___ hielt im Bericht vom 6. Januar 2015 fest, dass sich im gleichentags durchgeführten MRI der Achillessehne links eine Verdickung der gesamten Achillessehne, ins besondere proximal am muskulotendinösen Übergang zeige . Im angrenzenden Muskel sei w enig Ödem vorhanden. Differenzialdiagnostisch sei
von einem Reizzustand oder aber von einer post traumatischen leichten Muskeldegenera tion bei bereits bestehender leichter Verfettung und Atrophie des Musculus tri ceps surae auszugehen. Eine Paratenonitis liege nicht vor, eine Partialruptur der Achillessehne bestehe ebenfalls nicht . Insgesamt sei kein sicheres Schmerzkor relat nachweisbar (Urk. 17/175).
E. 2.7 Im ergänzenden Bericht vom 20. Januar 2015 hielt Kreisarzt Dr. C.___ fest, dass die Verdickung der Achillessehne insbesondere im Bereich des proximalen muskulotendinösen Ü berganges mit grosser Wahrscheinlichkeit einer Vernar bung nach einer im Sommer 2013 in diesem Bereich erlittenen Läsion entspre che. Über 1,5 Jahre nach der Schädigung könn t en die vom Beschwerdeführer angegeben Beschwerden jedoch nicht mehr mit dieser Narbe erkl ärt werden. Bei jetzt auch bildgebend fehlender Erklärung für das chronische Schmerzsyndrom im Be reich der linken Wade sei unfallkausal eine weiter bestehende Arbeitsun fähigkeit nicht mehr zu erkennen. Er
rate der Administration deswegen, die Leistungen im Schadenfall zu terminieren (Urk. 17/177).
E. 2.8 I.___ von der Agentur für Arbeit Erfurt diagnostizierte am 16. Februar 2015 (1) einen Zustand nach Achillessehnenverletzung links (ICD-10 S86.0), (2) einen Zustand nach Muskelfaserriss der Wade (ICD-10 S86.9), (3) Un ter schen kel vari zen beidseits (rechts > links; ICD-10 I83.9) und (4) degenerativ bedingte Hand schmerzen (rechts > links; ICD-10 M79.64). Er gab an, dass beim Beschwer de führer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtige Leistungsfähigkeit bestehe für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die in überwiegend sitzender Körperposition ausgeführt werden könnten. Dabei sollte das negative Leis tungsbild Berücksichtigung finden. Gegen die zuletzt ausgeführte Tätigkeit bestünden aus gutachterlicher Sicht dauerhaft gesundheitliche Bedenken (Urk. 17/192/8). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Mai 2015, mit dem
sie die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 16. Januar 2015 einstellte und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung verneinte (Urk. 2), in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht von Kreisarzt Dr. C.___ vom
1. Dezember 2014 (Urk. 17/162) sowie auf dessen ergänzenden Bericht vom 20. Januar 2015 (Urk. 17/177).
E. 3.2 Kreisarzt Dr. C.___ erklärte im Bericht vom 1. Dezember 2014 unter dem Titel Befunde, dass der Gang des Beschwerdeführers zum Untersuchungszimmer unauffällig gewesen sei und das Treppensteigen hinauf und hinab ohne erkennbare Behinderung erfolgt sei. Der Barfussgang im Untersuchungszimmer sei hinkfrei und flüssig gewesen. Die Abrollbewegung erscheine kaum gestört. Der Fersengang sei unauffällig, der Spitzengang werde hingegen links deutlich erschwert gezeigt. Der tiefe Kauergang werde auf der linken Seite nur leicht erschwert gezeigt. Der Einbeinstand sei beidseits unauffällig. Im Seitenvergleich sei einseitiges Hüpfen links erschwert (Urk. 17/162/3).
Im Rahmen der Beurteilung hielt Kreisarzt Dr. C.___ fest, dass er die heutige Untersuchung i n K enntnis des Berichts von Dr. E.___, der erst heute zu ihm gelangt sei, später durchgeführt hätte. Mit ein er erneuten MRI-Untersu chung sei er einverstanden. Mit separatem Schreiben und unter Beilage der früheren MRI-Untersuchungen melde er den Beschwerdeführer in der Radiolo gie der orthopädischen Universitätsklinik F.___ zur Untersuchung an. Es gehe bei dieser Untersuchung primär um das Ausmass der posttraumatischen Ver narbungen und damit auch um die allfällige Indikation zu einer oper ativen Revision. Zusätzlich werde man anhand dieser Bilder anschliessend die Arbeitsfähigkeit beurteilen können, wo bei Dr. E.___ in Übereinstimmung mit der Rehaklinik D.___ auch für die körperlich schwere Tätigkeit des Beschwerdeführers eige ntlich eine gute Prognose stelle. Der Kreisarzt hielt weiter fest, er könne es rein medizinisch schlecht erklären, dass die gesamten rehabi litativen Bemühungen im letzten halben Jahr subjektiv nichts g enutzt hätten. Daneben gelte es festzuhalten, dass das Heilungskonzept des Beschwerdeführers einer zielgerich teten Reh abilitation nicht zuträglich sei. Der Beschwerdeführer weiche der Belastung und den dam it allenfalls verbundenen Beschwerden aus und wolle die Situation du rch Schonung verbes sern. Hier sehe er auch die grösste Problematik bei einer allfällig durchgeführten Operation und erwarte von dieser eigentlich keine Verbesserung. Er bezweifle sehr, ob man da mit Erfolg hätte. Sollte die MRI-Untersuchung nicht klar einen Befund zeigen, der die Be schwerden erkläre und der operativ verbessert werd en könnte, wäre die Operationsindi kation sicher nicht gegeben (Urk. 17/162/4-5).
E. 3.3 Im ergänzenden Bericht vom 20. Januar 2015 erklärte Kreisarzt Dr. C.___, dass die Verdickung der Achillessehne insbesondere im Bereich des proximalen muskulotendinösen Ü berganges mit grosser Wahrscheinlichkeit einer Vernar bung nach einer im Sommer 2013 in diesem Bereich erlittenen Läsion entspre che. Über 1,5 Jahre nach der Schädigung könn t en die vom Beschwerdeführer angegeben Beschwerden jedoch nicht mehr mit dieser Narbe erkl ärt werden. Jedenfalls seien sogar das geringe Ö dem im angrenzenden Muskel
und die beschriebene leichte Verfettung von Teilen der Wadenmuskulatur nicht geeig net, das vom Beschwerdeführer geschilderte andauernde Schmerzsyndrom organisch zu erklären. Bei jetzt auch bildgebend fehlender Erklärung für das chronische Schmerzsyndrom im Be reich der linken Wade sei unfallkausal eine weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu erkennen. Eine weitere Schonung wäre der Entwicklung sogar abträglich, indem die heute bestehende leichte Verfettung und Atrophie von Teilen der Wadenmuskulatur eher zuneh men würde. Er rate der Administration deswegen, die Leistungen im Schaden fall zu terminieren (Urk. 17/177).
E. 3.4 Nachdem die Ärzte der Rehaklinik D.___ im Juni 2014 die vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden noch weitgehend als erklärbar bezeichnet, bei Beschwerdepersistenz aber die Einholung einer Zweitmeinung empfohlen hatten (E. 2.2), sich in der Folge die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdefüh rers durch Dr. E.___ geäusserten Vermutungen (E. 2.4) mittels MRI jedoch nicht bestätigen liessen, sondern der bildgebende Befund vom 6. Januar 2015 vielmehr zur Einschätzung des Radiologen Dr. G.___, wonach kein sicheres Schmerzkorrelat nachweisbar sei (E. 2.6), führte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von Dr. C.___ abstellte. Die Berichte von Kreisarzt Dr. C.___ beruhen auf allseitigen Untersuchungen, sind in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben worden und seine Dar legungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Sie vermögen daher den Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Berichte vollumfänglich zu genügen (E. 1.7).
E. 3.5 Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5) steht die zeitlich nachgelagerte Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ nicht im Wider spruch zum Bericht der Ärzte der Rehaklinik D.___ vom 23. Juni 2014 (Urk. 17/131), zur Einschätzung von Dr. H.___ vom 25. August 2014 (Urk. 17/192/1-5) und zum Bericht von Dr. E.___ vom 25. November 2014 (Urk. 17/159). Denn einzig Kreisarzt Dr. C.___ standen neben den Ergebnis sen seiner klinischen Untersuchung vom 1. Dezember 2014 (vgl. Urk. 17/162) auch die Ergebnisse des am 6. Januar 2015 in der Universitätsklinik F.___ durchgeführten isolierten MRI der linken Achillessehne zur Verfügung (vgl. Urk. 17/175). Wie bereits ausgeführt hatte diese MRI-Untersuchung nebst einer Verdickung der Achillessehne – entgegen den von Dr. E.___ im Bericht vom 25. November 2014 geäusserten Vermutungen (vgl. Urk. 17/159/3) – weit gehend unauffällige Befunde ergeben, weshalb der zuständige Radiologe Dr. G.___ zum Schluss gekommen war, dass kein sicheres Schmerzkorrelat nachweisbar sei (Urk. 17/175).
Im Weiteren wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (vgl. Urk. 2 S. 10), dass die Beurteilung von C. I.___ von der Agentur für Arbeit Erfurt vom 16. Februar 2015 (vgl. Urk. 17/192/6-8) die kreisärztliche Beurteilung von Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Zum einen hatte I.___ weder Kenntnis von den Ergebnissen des am 6. Januar 2015 in der Universitätsklinik F.___ durchgeführten MRI, noch lag ihm der ergänzende Bericht des Kreis arztes Dr. C.___ vom 20. Januar 2015 vor (vgl. Urk. 17/192/7-8). I.___ konnte sich deshalb naturgemäss auch nicht mit diesen relevanten medizini schen Berichten auseinandersetzen. Zum anderen trug I.___ im Rahmen seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit offenbar auch den Unterschenkel-varizen und den degenerativ bedingten Handschmerzen Rechnung und diffe-renzierte somit nicht zwischen unfall- und krankheitsbedingten Beschwerden. Überdies hat er – insbesondere mit Blick auf die wenig detaillierte Befund-beschreibung, in der auch die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers Erwähnung fan den (vgl. Urk. 17/192/7) – auch nicht hinreichend begründet, weshalb dem Beschwerdeführer lediglich noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die in über wiegend sitzender Position ausgeführt werden könnten, zumutbar sein sollten.
E. 3.6 Zusammenfassend besteht somit kein Anlass, die Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ in Zweifel zu ziehen . Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b).
Nach dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) kann dem nach davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 16. Januar 2015 bezüglich der Folgen des Unfallereignisses vom 25. Juni 2013 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung, insbesondere von einem opera tiven Eingriff, keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwer deführers mehr erwartet werden konnte und eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gegeben war. Die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen per 16. Januar 2015 sowie die Verneinung eines Rentenanspruchs sind daher rechtens (vgl. E. 1.3-1.5).
Ferner sind die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht erfüllt, zumal aufgrund der im Wesentlichen lediglich festgestellten Verdickung der Achillessehne links keine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität bzw. kein Integritätsschaden von mindestens 5 % (vgl. Ziff. 1 des Anhangs 3 zur UVV) ausgewiesen ist (vgl. E. 1.6). Ein in der SUVA-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) auf gelisteter oder ein diesen vergleichbarer Gesundheitsschaden ist nicht gegeben .
E. 3.7 Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Versiche rungsleistungen per
16. Januar 2015 eingestellt hat. Der angefochtene Ein sprache entscheid vom 26. Mai 2015 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde (Urk. 1 und Urk. 10) führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versi cherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adä quater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).
E. 8 ATSG) invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00124 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 12. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte Kernstrasse 37, Postfach, 8031 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1955, war seit dem 2 2. April 2013 als Bau-Fach arbeiter bei der Y.___ AG, Zürich, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2
5. Juni 2013 beim Einschalen einer regennassen Treppe mit dem linken Bein nach hinten rutschte und sich dabei am Unterschenkel links verletzte (Schadenmeldung UVG vom 1. Juli 2013, Urk. 17/3). Der Versicherte begab sich gleichentags in die Notfallstation des Spitals Z.___, wo ein Muskelfaserriss Musculus gastrocnemius et soleus sinister festgestellt wurde (Urk. 17/14). Die SUVA erbrachte daraufhin Heilbehand lungs- und Taggeldleistungen. Am 22. Juli 2013 unternahm der Versicherte einen Arbeitsversuch in einem 50%-Pensum, den er kurz darauf abbrechen musste (vgl. Urk. 17/20 und Urk. 17/21). Am 11. Oktober 2013 wurden bei einer Kernspintomographie des linken Unterschenkels eine ausgeprägte Achillesseh nenläsion links mit einer längerstreckigen Verdickung und relativ deutlichen Signalinhomogenitäten innerhalb der verdickten Sehne als Hinweis auf eine partielle Ruptur sowie eine geringe Begleitläsion im Bereich der dorsalen Mus kulatur des linken Unterschenkels festgestellt (Bericht von Dr. med. A.___ vom 14. Oktober 2013, Urk. 17/54/7). Vom 28. Oktober bis zum 26. November 2013 folgte ein ambulanter Aufenthalt des Versicherten in der B.___ (Entlassungsbericht vom 26. November 2013, Urk. 17/68). Am 2 4. April 2014 führte Dr. med. C.___, FMH Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine kreisärzt liche Unt ersuchung durch (Bericht vom 29. April 2014, Urk. 17/107). V om 1 4. Mai bis zum 1 8. Juni 2014 war der Versicherte in der Rehaklinik D.___
in stationärer Behandlung (Austrittsbericht vom 23. Juni 2014, Urk. 17/131). Am 20. November 2014 wurde er im Auftrag der SUVA von Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, untersucht (Konsiliumsbericht vom 25. November 2014, Urk. 17/159). Am 1. Dezember 2014 führte Dr. C.___ eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch (Bericht vom 2. Dezember 2014, Urk. 17/162), ehe am 6. Januar 2015 auf Veranlassung von Dr. C.___ in der Universitätsklinik F.___ eine MRI-Un tersuchung der Achillessehne links erfolgte (Bericht von PD Dr. med. G.___, FMH Radiologie und Leitender Arzt der Abteilung für Radiologie der Universitätsklinik F.___, Urk. 7/175). Am 20. Januar 2015 nahm Kreisarzt Dr. C.___ eine ergänzende Beurteilung vor (Urk. 17/177). Mit Verfügung vom 2 9. Januar 2015 stellte die SUVA die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit Wirkung per 3 1. Dezember 2014 ein und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigun g (Urk. 17/181). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Februar 2015 Einsprache (Urk. 17/183) und reichte am 1. Mai 2015 die Beurteilung durch
Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie/Unfallchirurgie, vom 2 5. August 2014 (Urk. 17/192/1-5)
und jene durch I.___, hauptamtlicher Arzt der Agentur für Arbeit Erfurt, vom 16. Februar 2015 (Urk. 17/192/6-8) nach. Mit Entscheid vom 2 6. Mai 2015 hiess die SUVA die Einsprache des Versicherten in dem Sinne teilweise gut, dass sie in Abänderung der Verfügung vom 2 9. Januar 2015 einen Anspruch auf Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen bis zum 1 6. Januar 2015 bejahte . Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob Rechts anwalt Lehmann für den Versicherten am 2 6. Juni 2015 (Poststempel) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Am
27. Juni 2015 (Poststempel) erhob der Versicherte selber beim Verwaltungsgericht des Kantons J.___ Beschwerde gegen den E insprachee ntscheid vom 2 6. Mai 2015 (vgl. die beiden vom Verwaltungs gericht des Kantons J.___ überwiesenen Beschwerdeschriften, Urk. 10/1 2). Da das Verfahren beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zuerst rechtshängig gemacht worden war, erachtete sich das hiesige Gericht für die vorliegende Streitigkeit als zuständig (vgl. Urk. 11-14). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2015 angezeigt wurde (Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu Recht per 16. Januar 2015 eingestellt und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integri tätsentschädigung zu Recht verneint hat. 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versi cherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adä quater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizini sche Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dien lichen Mittel und Gegenstände (lit. e). 1.4
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeit punkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.
16 Abs.
1 und 2 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.
2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2.
Dezember 2014 E.
3), mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversiche rung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG). 1.5
Wird der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 ATSG) invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.6
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bun des rat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integri tätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integri tätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bun des rät li chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange ge bene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Kreisarzt Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 29. April 2014 eine par tielle Achillessehnenverletzung links am 25. Juni 2013 (musk ulotendinöser Übergang, funktionell geheilt). Er erklärte, dass die Achillessehnenverletzung links n ach klinischen Kriterien funktionell verheilt sei. B ezüglich der Restbe schwerden vermute er als zentrales Element Schwierigkeiten beim Umsetzen eines normalen Bewegungsmusters, möglicherweise durch erschwerte koordi native Fähigkeiten. Er halte entsprechend eine stationäre Rehabilitation in der Reh aklinik in D.___ für möglich. N ebst erneuter A bklärung (Ultraschall und/oder lieber MRI) werde man dort ein intensives Training und auch ein Arbeitstraining durchführen können. Er erwarte, dass der Beschwerdeführer nach dieser Behandlung rasch mindestens teilarbeitsfähig werde . Die vom Beschwerdeführer in Eigenregie seit Dezember 2013 durchgeführte Trainings therapie sei sicherlich sinnvoll gewesen und zu übernehmen. Nicht une rwarte terweise habe die Stosswellenbehandlung nach fün f Anwendungen nichts gebracht. D ie bisherigen Anwendungen könn t en übernom men werden, die Behand lung müsse aber sistiert werden. Infiltrationen der Achillessehne, ins besondere die autologe konditionierte Plasmabehandlung,
würden kein aner kanntes Therapiekonzept dar stellen. Er rate von der Anwendun g ab und empfehle der Administration, die Kosten nicht zu übernehmen (Urk. 17/107/5). 2.2
Die Ärzte der Rehaklinik D.___ gaben im Austrittsbericht vom 2 3. Juni 2014 an, dass man die aktuellen Beschwerden und Funktionseinschränkungen gesamthaft betrachtet aufgrund der Diagnosen, klinischen und radiologischen Befunde noch weitgehend erklären könne. Bei persistierenden Beschwerden trotz MRI-Befundbesserung würden sie eine Zweitmeinung bei einem Spezialis ten empfehlen, der die noch beklagten Beschwerden in Einklang mit den klini schen und bildgebenden Befunden bringen könne und Vorschläge zum weiteren Prozedere mache. Unabhängig davon würden sie in etwa acht bis zwölf Wochen, nach Weiterführen von Fitnesstraining, eine kreisärztliche Standortbe stimmung empfehlen, idealerweise nach der Zweitmeinung. Die arbeitsrelevan ten Probleme seien leichte, belastungsabhängige Schmerzen im Achillessehnen bere ich mit einem brennenden Gefühl . Der Beschwerdeführer habe bisher als Spezialbaufacharbeiter/Schaler gearbeitet. Diese Tätigkeit sei aktuell nicht zumutbar. Grundsätzlich würden sie die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit aber als möglich erachten (Urk. 17/131/3). 2.3
Dr. H.___ führte im an die LVM Versicherungen gerichteten, als unfallchirur gisches Gutachten bezeichneten Bericht vom 25. August 2014 aus, dass es infolge auch im Rahmen der klinischen Untersuchung t astbarer Narbenbildung am Muskelsehnenübergang durch die l ängerfristige Immobi lisierung, durch Verklebung, Vern arbung und Verwachsung zu einer Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk links gekommen sei. Zusätzlich bestehe eine Verschmächtigung der Wadenmuskulatur links. Diese Unfallfolgen würden insgesamt eine dauernde Funktionsminde rung des linken Fusses um 4/10 begrün den. Unfallunabhängige Faktoren hätten weder am Eintritt des Gesund heitsschad ens noch an den Unfallfol gen mitgewi rkt. Eine Vorinvalidität bestehe nicht. Eine wesentliche Änd erung im Unfallfolgezustand bis zum Ablauf des dritten U nfalljahres sei nicht zu erwarten (Urk. 17/192/4). 2.4
Dr. E.___ hielt im Konsiliumsbericht vom 25. November 2014 an die Beschwerdegegnerin fest, dass er bei MR-tomographisch sichtbaren posttrau matischen Veränderungen bei den vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden im mittleren bis distalen Wadenbereich von einer vor allem funk tionellen Problematik aus gehe, welche durch die posttraumatisch entstandenen Ve r narbungen, vor allem auf Höhe des Muskel-/Se hnenüberganges, zu erklären sei. Den Schmerz über der etwas aufgetriebenen Achillessehne links (bei MR-tomographisch fehlenden Hinweisen auf relevante degenerative Veränderungen, jedoch sichtbarer Flüssigkeitseinlagerung im Bereich de s Paratenons) führe er auf eine traumatisch ausgelöste chronische Irritation des Paratenons zurück. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Schwierigkeiten bei der Kraftentwick lung, insbesondere beim Treppenhochsteigen, könn t en durch die verminderte Elastizität bei grossflächig entstandener narbiger Veränderung bedingt sein. Wahr sche inlich habe das ausgedehnte Ausmass der Verletzung auch zu einer posttraumatischen Veränderung der Faszienstrukturen vor allem im dorsal-me dialen Bereich der Fascia cruris geführt. Das vom Beschwerdeführer geäusserte Gefühl einer störenden Manschette bei längeren Belastungen könnte für eine fehlende Elastizität der umliegenden bindegewebigen Schichten sprechen . Er gehe nicht davon aus, dass es sich bei den Beschwerden um ein klassisches funktion elles Kompartmentsyndrom handle, jedoch sei es durchaus vorstellbar, dass die ebenfalls verminderte Elastizität der Muskelhüllen die freie Funktion des Triceps surae beeint rächtige . Z usammenfassend seien für ihn die Beschwer den des Beschwerdeführers mit dem klinischen Befund und mit den bildgeben den Diagnostiken vereinbar. Aufgrund der ausgedehnten posttraumatischen Ver narbungen gehe er nicht davon aus, dass eine Weiterführung von konserva tiven Therapien eine relevante Besserung herbeifüh ren werde . Bei entsprechen dem Lei densdruck sehe er hingegen die Möglichkeit einer operativen Interv en tion mittels Achillessehnenrevision mit Entfernen des irritierten Paratenons im distalen Bereich, Spalten der verdickten Fascia cruris und offene r Explorati on des musk ulotendinösen, posttraumatisch veränderten Überganges mit Revision dieses Bereiches. Vor einer operativen Intervention würde er jedoch unbedingt noch eine isolierte MR-Tomographie der Achill essehne links (vorzugsweise mit i v-Kontrast) zur optimierten Darstellung der Achillessehne und des muskul o tendinöse n Überganges durchführen. Es sei wahrscheinlich, dass dadurch Ver änderungen der Sehne, des Pa ratenons und des musk ulotendinösen Überganges detaillierter dargestellt werden könn t en. Die Beschwerdef reiheit könne durch einen solchen operativen Eingriff nicht garantiert werden. Eine Verbesserung der Funktion des Triceps surae mit einer deutlichen Beschwerdereduktion, womit der Beschwerdeführer wieder ein gezieltes Aufbautraining durchführen könnte, sei jedoch sehr wahrscheinlich. Grundsätzlich sehe er dadurc h die Chan ce auf die Wiederaufna hme des Berufes als Bauarbeiter als reali stisch (Urk. 17/159/3). 2.5
Kreisarzt Dr. C.___ erklärte im Bericht vom 2. Dezember 2014, dass er mit ein er erneuten MRI-Untersuchung einverstanden sei . Einige Feststellungen seien heute aber schon möglich: D er aktuel le Zustand sei stabil; ohne operative Revision würde man rasch einen versicherungstechnischen Abschluss durch führen. Er persönlich sei enttäuscht und könne es rein medizinisch schlecht erklären, dass die gesamten rehabi litativen Bemühungen im letzten halben Jahr subjektiv nichts g enutzt hätten. Sollte die MRI-Untersuchung nicht klar einen Befund zeigen, der die Be schwerden erkläre und der operativ verbessert werd en könne, wäre die Operationsindi kation sicher nicht gegeben (Urk. 17/162/4-5). 2.6
Dr. G.___ von der Abteilung für Radiologie der Universitätsklinik F.___ hielt im Bericht vom 6. Januar 2015 fest, dass sich im gleichentags durchgeführten MRI der Achillessehne links eine Verdickung der gesamten Achillessehne, ins besondere proximal am muskulotendinösen Übergang zeige . Im angrenzenden Muskel sei w enig Ödem vorhanden. Differenzialdiagnostisch sei
von einem Reizzustand oder aber von einer post traumatischen leichten Muskeldegenera tion bei bereits bestehender leichter Verfettung und Atrophie des Musculus tri ceps surae auszugehen. Eine Paratenonitis liege nicht vor, eine Partialruptur der Achillessehne bestehe ebenfalls nicht . Insgesamt sei kein sicheres Schmerzkor relat nachweisbar (Urk. 17/175). 2.7
Im ergänzenden Bericht vom 20. Januar 2015 hielt Kreisarzt Dr. C.___ fest, dass die Verdickung der Achillessehne insbesondere im Bereich des proximalen muskulotendinösen Ü berganges mit grosser Wahrscheinlichkeit einer Vernar bung nach einer im Sommer 2013 in diesem Bereich erlittenen Läsion entspre che. Über 1,5 Jahre nach der Schädigung könn t en die vom Beschwerdeführer angegeben Beschwerden jedoch nicht mehr mit dieser Narbe erkl ärt werden. Bei jetzt auch bildgebend fehlender Erklärung für das chronische Schmerzsyndrom im Be reich der linken Wade sei unfallkausal eine weiter bestehende Arbeitsun fähigkeit nicht mehr zu erkennen. Er
rate der Administration deswegen, die Leistungen im Schadenfall zu terminieren (Urk. 17/177). 2.8
I.___ von der Agentur für Arbeit Erfurt diagnostizierte am 16. Februar 2015 (1) einen Zustand nach Achillessehnenverletzung links (ICD-10 S86.0), (2) einen Zustand nach Muskelfaserriss der Wade (ICD-10 S86.9), (3) Un ter schen kel vari zen beidseits (rechts > links; ICD-10 I83.9) und (4) degenerativ bedingte Hand schmerzen (rechts > links; ICD-10 M79.64). Er gab an, dass beim Beschwer de führer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtige Leistungsfähigkeit bestehe für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die in überwiegend sitzender Körperposition ausgeführt werden könnten. Dabei sollte das negative Leis tungsbild Berücksichtigung finden. Gegen die zuletzt ausgeführte Tätigkeit bestünden aus gutachterlicher Sicht dauerhaft gesundheitliche Bedenken (Urk. 17/192/8). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. Mai 2015, mit dem
sie die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 16. Januar 2015 einstellte und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung verneinte (Urk. 2), in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht von Kreisarzt Dr. C.___ vom
1. Dezember 2014 (Urk. 17/162) sowie auf dessen ergänzenden Bericht vom 20. Januar 2015 (Urk. 17/177). 3.2
Kreisarzt Dr. C.___ erklärte im Bericht vom 1. Dezember 2014 unter dem Titel Befunde, dass der Gang des Beschwerdeführers zum Untersuchungszimmer unauffällig gewesen sei und das Treppensteigen hinauf und hinab ohne erkennbare Behinderung erfolgt sei. Der Barfussgang im Untersuchungszimmer sei hinkfrei und flüssig gewesen. Die Abrollbewegung erscheine kaum gestört. Der Fersengang sei unauffällig, der Spitzengang werde hingegen links deutlich erschwert gezeigt. Der tiefe Kauergang werde auf der linken Seite nur leicht erschwert gezeigt. Der Einbeinstand sei beidseits unauffällig. Im Seitenvergleich sei einseitiges Hüpfen links erschwert (Urk. 17/162/3).
Im Rahmen der Beurteilung hielt Kreisarzt Dr. C.___ fest, dass er die heutige Untersuchung i n K enntnis des Berichts von Dr. E.___, der erst heute zu ihm gelangt sei, später durchgeführt hätte. Mit ein er erneuten MRI-Untersu chung sei er einverstanden. Mit separatem Schreiben und unter Beilage der früheren MRI-Untersuchungen melde er den Beschwerdeführer in der Radiolo gie der orthopädischen Universitätsklinik F.___ zur Untersuchung an. Es gehe bei dieser Untersuchung primär um das Ausmass der posttraumatischen Ver narbungen und damit auch um die allfällige Indikation zu einer oper ativen Revision. Zusätzlich werde man anhand dieser Bilder anschliessend die Arbeitsfähigkeit beurteilen können, wo bei Dr. E.___ in Übereinstimmung mit der Rehaklinik D.___ auch für die körperlich schwere Tätigkeit des Beschwerdeführers eige ntlich eine gute Prognose stelle. Der Kreisarzt hielt weiter fest, er könne es rein medizinisch schlecht erklären, dass die gesamten rehabi litativen Bemühungen im letzten halben Jahr subjektiv nichts g enutzt hätten. Daneben gelte es festzuhalten, dass das Heilungskonzept des Beschwerdeführers einer zielgerich teten Reh abilitation nicht zuträglich sei. Der Beschwerdeführer weiche der Belastung und den dam it allenfalls verbundenen Beschwerden aus und wolle die Situation du rch Schonung verbes sern. Hier sehe er auch die grösste Problematik bei einer allfällig durchgeführten Operation und erwarte von dieser eigentlich keine Verbesserung. Er bezweifle sehr, ob man da mit Erfolg hätte. Sollte die MRI-Untersuchung nicht klar einen Befund zeigen, der die Be schwerden erkläre und der operativ verbessert werd en könnte, wäre die Operationsindi kation sicher nicht gegeben (Urk. 17/162/4-5). 3.3
Im ergänzenden Bericht vom 20. Januar 2015 erklärte Kreisarzt Dr. C.___, dass die Verdickung der Achillessehne insbesondere im Bereich des proximalen muskulotendinösen Ü berganges mit grosser Wahrscheinlichkeit einer Vernar bung nach einer im Sommer 2013 in diesem Bereich erlittenen Läsion entspre che. Über 1,5 Jahre nach der Schädigung könn t en die vom Beschwerdeführer angegeben Beschwerden jedoch nicht mehr mit dieser Narbe erkl ärt werden. Jedenfalls seien sogar das geringe Ö dem im angrenzenden Muskel
und die beschriebene leichte Verfettung von Teilen der Wadenmuskulatur nicht geeig net, das vom Beschwerdeführer geschilderte andauernde Schmerzsyndrom organisch zu erklären. Bei jetzt auch bildgebend fehlender Erklärung für das chronische Schmerzsyndrom im Be reich der linken Wade sei unfallkausal eine weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu erkennen. Eine weitere Schonung wäre der Entwicklung sogar abträglich, indem die heute bestehende leichte Verfettung und Atrophie von Teilen der Wadenmuskulatur eher zuneh men würde. Er rate der Administration deswegen, die Leistungen im Schaden fall zu terminieren (Urk. 17/177). 3.4
Nachdem die Ärzte der Rehaklinik D.___ im Juni 2014 die vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden noch weitgehend als erklärbar bezeichnet, bei Beschwerdepersistenz aber die Einholung einer Zweitmeinung empfohlen hatten (E. 2.2), sich in der Folge die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdefüh rers durch Dr. E.___ geäusserten Vermutungen (E. 2.4) mittels MRI jedoch nicht bestätigen liessen, sondern der bildgebende Befund vom 6. Januar 2015 vielmehr zur Einschätzung des Radiologen Dr. G.___, wonach kein sicheres Schmerzkorrelat nachweisbar sei (E. 2.6), führte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von Dr. C.___ abstellte. Die Berichte von Kreisarzt Dr. C.___ beruhen auf allseitigen Untersuchungen, sind in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben worden und seine Dar legungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Sie vermögen daher den Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Berichte vollumfänglich zu genügen (E. 1.7). 3.5
Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5) steht die zeitlich nachgelagerte Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ nicht im Wider spruch zum Bericht der Ärzte der Rehaklinik D.___ vom 23. Juni 2014 (Urk. 17/131), zur Einschätzung von Dr. H.___ vom 25. August 2014 (Urk. 17/192/1-5) und zum Bericht von Dr. E.___ vom 25. November 2014 (Urk. 17/159). Denn einzig Kreisarzt Dr. C.___ standen neben den Ergebnis sen seiner klinischen Untersuchung vom 1. Dezember 2014 (vgl. Urk. 17/162) auch die Ergebnisse des am 6. Januar 2015 in der Universitätsklinik F.___ durchgeführten isolierten MRI der linken Achillessehne zur Verfügung (vgl. Urk. 17/175). Wie bereits ausgeführt hatte diese MRI-Untersuchung nebst einer Verdickung der Achillessehne – entgegen den von Dr. E.___ im Bericht vom 25. November 2014 geäusserten Vermutungen (vgl. Urk. 17/159/3) – weit gehend unauffällige Befunde ergeben, weshalb der zuständige Radiologe Dr. G.___ zum Schluss gekommen war, dass kein sicheres Schmerzkorrelat nachweisbar sei (Urk. 17/175).
Im Weiteren wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (vgl. Urk. 2 S. 10), dass die Beurteilung von C. I.___ von der Agentur für Arbeit Erfurt vom 16. Februar 2015 (vgl. Urk. 17/192/6-8) die kreisärztliche Beurteilung von Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Zum einen hatte I.___ weder Kenntnis von den Ergebnissen des am 6. Januar 2015 in der Universitätsklinik F.___ durchgeführten MRI, noch lag ihm der ergänzende Bericht des Kreis arztes Dr. C.___ vom 20. Januar 2015 vor (vgl. Urk. 17/192/7-8). I.___ konnte sich deshalb naturgemäss auch nicht mit diesen relevanten medizini schen Berichten auseinandersetzen. Zum anderen trug I.___ im Rahmen seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit offenbar auch den Unterschenkel-varizen und den degenerativ bedingten Handschmerzen Rechnung und diffe-renzierte somit nicht zwischen unfall- und krankheitsbedingten Beschwerden. Überdies hat er – insbesondere mit Blick auf die wenig detaillierte Befund-beschreibung, in der auch die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers Erwähnung fan den (vgl. Urk. 17/192/7) – auch nicht hinreichend begründet, weshalb dem Beschwerdeführer lediglich noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die in über wiegend sitzender Position ausgeführt werden könnten, zumutbar sein sollten. 3.6
Zusammenfassend besteht somit kein Anlass, die Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ in Zweifel zu ziehen . Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b).
Nach dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) kann dem nach davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 16. Januar 2015 bezüglich der Folgen des Unfallereignisses vom 25. Juni 2013 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung, insbesondere von einem opera tiven Eingriff, keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwer deführers mehr erwartet werden konnte und eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gegeben war. Die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeld leistungen per 16. Januar 2015 sowie die Verneinung eines Rentenanspruchs sind daher rechtens (vgl. E. 1.3-1.5).
Ferner sind die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht erfüllt, zumal aufgrund der im Wesentlichen lediglich festgestellten Verdickung der Achillessehne links keine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität bzw. kein Integritätsschaden von mindestens 5 % (vgl. Ziff. 1 des Anhangs 3 zur UVV) ausgewiesen ist (vgl. E. 1.6). Ein in der SUVA-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) auf gelisteter oder ein diesen vergleichbarer Gesundheitsschaden ist nicht gegeben . 3.7
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Versiche rungsleistungen per
16. Januar 2015 eingestellt hat. Der angefochtene Ein sprache entscheid vom 26. Mai 2015 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde (Urk. 1 und Urk. 10) führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Manfred Lehmann - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl