Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1964, arbeitete seit dem 27. September 1993 als Mitarbeiter Labor bei der Y.___ AG und war damit bei der Vaudoise Versicherungen (nachfolgend: Vaudoise ) obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert, als er sich am 9. Oktober 2003 in suizidaler Absicht auf die Geleise legte und von einem Zug überrollt wurde, wobei er sich schwere Verletzungen zuzog (Urk. 8/1 -3 ).
Mit Verfügung vom 8. Juli 2 004 (Urk. 8/18) verneinte die Va udoise ihre Leistungs pflicht mit der Begründung, aufgrund der Akten sei zu schliessen, dass der Versicherte seinen Tod gewollt und entsprechende Massnahmen getroffen habe, weshalb gemäss Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung (UVG) und Art. 48 der Verordnung hierzu (UVV) kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe (S. 1). Am 17. Januar 2005 zog die Visana Services AG (nachfolgend: Visana ) als zuständige Krankenversicherung ihre dagegen vorsorglich erhobene Einsprache vom 19. Juli 2004 (Urk. 8/20) zurü ck (Urk. 8/27). 1.2
Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 (Urk. 8/31) zeigte der Rechtsvertreter des nunmehr in Pakistan lebenden Versicherten gegenüber der Vaudoise seine Mandatsübernahme an und machte mit Eingabe n vom 2. und 13. Februar 2015 ( Urk. 8/33, Urk. 8/35) geltend, der Versicherte habe die Verfügung vom 8. Juli 2004 gar nie erhalten, da diese an seine alte Wohnadresse versandt worden sei . Damit liege eine mangel hafte Eröffnung vor, die nachzuholen sei (S. 1). Nach weiterer Korrespondenz (vgl. Urk. 8/36-37) erliess die Vaudoise am 15. April 2015 eine Verfügung, mit welcher sie dem Antrag auf eine Neueröffnung der Verfügung vom 8. Juli 2004 nicht entsprach (Urk. 8/38 = Urk. 8/39a). Die vom Versicherten dagegen am 6. Mai 2015 erhobene Einsprache (Urk. 8/39) wies die Vaudoise mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2015 ab (Urk. 8/40 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihm die Verfügung vom 8. Juli 2004 nicht zugestellt bezie hungsweise nicht eröffnet worden sei ,
und es
sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, diese Verfügung erneut zu eröffnen (Urk. 1/1 S. 2).
Die Vaudoise beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am
28. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechts wirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c mit Hinweisen). 1.2
Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Auch enthält das gemäss Art. 55 Abs . 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts ( ATSG ) subsidiär anwendbare Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes ( VwVG ) insoweit keine Bestimmungen (vgl. Art. 34 ff. VwVG ). Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E. 2.4.1). 1.3
Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungs prozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Zivilgesetzbuches , Z GB ), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 115 V 113, 111 V 201). Für den Nachweis der Tatsache und des Zeitpunkts der Zustellung einer Verfügung aus dem Bereich der Massenverwaltung ist nicht der volle Beweis nötig. Massgebend ist vielmehr der sozialversicherungsrechtli che Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 6 E. 3b). Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit einge schriebenem Brief. Denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen. Wählt die Verwaltung den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann sie auf dem posta lischen Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann die Verfügung dem Adressaten ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihr, die Zustellung mittels anderer Mitteln zu beweisen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (Melchior Volz, Kommentar zum Gesetz über das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl age, Zürich 2009, § 13 N 112).
1. 4
Nach Art. 49 Abs. 3 ATSG darf aus einer mangelhaften Eröffnung einer Ver fügung der betroffenen Partei keinen Nachteil erwachsen. Nicht jede mangel hafte Eröffnung ist gemäss Rechtsprechung schlechthin nichtig. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Eins pracheentscheid (Urk. 2), die Verfügung vom 8 . Juli 2004 sei korrekt mittels eingeschriebenem Brief ver schickt worden. Die Krankenversicherung des Beschwerdeführers, welcher eben falls eine Kopie übermittelt worden sei, habe die Verfügung tatsächlich erhalten. Die Post habe nie informiert, dass die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt respek tive ni cht entgegengenommen worden sei (S. 1). Die Adresse sei von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bekannt gegeben worden. Ausser dem habe der Beschwerdeführer kurz vor dem Verfügungserlass eine Vollmacht zu Han den der Versicherung unterzeichnet, welche ihm an diese gleiche Adresse gesendet worden sei und die er somit tatsächlich erhalten habe (S. 2). Elf Jahre später sei die Referenznummer für den Sendungsnachweis weder bei der Post noch bei ihr auffindbar (S. 1 Mitte). Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Inhalt dieser Verfügung gekannt habe oder zumindest hätte gekannt haben müssen, zumal er A nfang 2004 zuletzt Kontakt aufgenommen und sich über die Auszahlung von Taggelder n erkundigt habe, da er dringend auf dieses Geld angewiesen sei. Danach habe während elf Jah ren kei nerlei Kontakt bestanden, womit anzunehmen sei, dass er wie auch immer über die Leistungsablehnung informiert gewesen sei (S. 1 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, im Zeitpunkt der angeblichen Zustellung habe er seinen Wohnsitz nicht mehr Z.___ , sondern in
A.___ gehabt (S. 3). Aus diesem Grund habe er die Verfügung nie erhal ten. De n Nachweis der Zustellung habe die Beschwerdegegnerin nicht erbracht, weshalb es an einer korrekten Eröffnung dieser Verfügung fehl e . Für die Folgen dieser Beweislosigkeit habe nicht er geradezustehen , sondern die Beschwerde gegnerin (S. 6). 2.3
Streitgegenstand ist die Frage, ob die Verfügung vom 8. Juli 2004 dem Beschwer deführer gehörig eröffnet worden ist. 3. 3.1
D er Begründung des Einspracheentscheids lässt sich entnehmen, dass die Beschwer degegnerin
dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 8. Juli 2004 (Urk. 8/18)
mittels eingeschriebener Sendung zugestellt haben will und zwar an die
von seiner Arbeitgeberin angegebene Adresse
Z.___ .
Auf der von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ausgefüllten Unfallmeldung vom 22. Oktober 2003 ist diese Adresse aufgeführt (Urk. 8/1). Auch der Arztbericht der psychiatrischen Privatklinik Sanatorium B.___ vom 18. November 2003 (Urk. 8/11) weist die Adresse Z.___ aus, ebenso eine am 23. April 2004 von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zuge stellte Vollmacht, die der Beschwerdeführer eigenhändig am 6. Mai 2004 mit Datum und Unterschrift vervollständigte (Urk. 8/14). Überdies findet sich diese Adresse in der Einsprache-Rückzugserklärung der Krankenversicherung Visana vom 17. Januar 2005 wieder (Urk. 8/27).
Hingegen geht aus dem Bericht der Kantonspolizei Zürich über das Unfallereig nis vom 9. Oktober 2003 hervor, dass der Beschwerdeführer
A.___ , gemeldet war (Urk. 8/2). Diese Adresse taucht auch in den Kostengutsprachegesuchen
des C.___ vom 14. Oktober 2003 (Urk. 8/6) und der Uniklinik D.___
vom 27. Oktober 2003 (Urk. 8/9 ) auf , ebenso in den Akten der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/25, Urk. 8/28). Zusätzlich geht aus de m vom Beschwerdeführer i m vorliegenden Beschwerde verfahren eingereichte n Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 26. Januar 2004 (Urk. 3/3) hervor, dass für den Beschwerdeführer mit Wohnadresse A.___ , Zürich, eine Beistandschaft gemäss der Bestimmung von a lt Art. 394 ZGB ( in der seit Januar 2004 gültigen Fassung ) angeordnet wurde. 3.2
Angesichts der unterschiedlichen Adressangaben war es auch für eine umsich tige Unfallve rsicherung nicht offensichtlich , wo der Beschwerdeführer genau seinen Wohnsitz während der fragliche n Zeit vom Oktober 2003 bis Juli 2004 hatte , zumal sich die Akten widersprechen. Es ist jedoch nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 8. Juli 2004 gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers an die Adresse Z.___ versandt hat .
Trotz der verschi e denen Adres s angaben musste die Vaudoise insbesondere deshalb nicht a n den Angaben der Arbeitgeberin zweifeln, da der Beschwerdeführer die Vollmacht vom 6. Mai 2004 (Urk. 8/14) mit der Adresse Z.___ eigenhändig datiert und unterzeich net hat . Vielmehr durfte sie sich darauf verlassen, dass die Adresse an der Z.___ auch rund zwei Monate später eine korrekte Zustellung ermög licht. 3.3
Nach der Rechtsprechung liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht aus serhalb jeder Wahrscheinlichkeit; eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist dann abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist. Rein hypothetische Überlegungen des Adressaten, wonach die Sendung einem Nachbarn in den Briefkasten (oder sonst einer Drittperson ins Postfach) gelegt worden sein könnte, sind unbehelf lich
( Urteil des Bundesgerichts 2C_570/2011 vom 2 4. Januar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).
Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 8. Juli 2004 versandt hat. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass aufgrund der langen Zeitdauer von rund elf Jahren kein Sendungsnachweis der eingeschriebenen Briefsendung durch die Beschwerdegegnerin mehr erbracht werden kann. Mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft erscheinen zudem die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Verfügung weder mit einem entsprechenden Hinweis „nicht abgeholt“ oder „falsche Adresse“ retourniert worden sei (Urk. 8/38), ansonsten die Verfügung wohl erneut mit normaler Post versandt worden wäre, was aktenmässig vermerkt worden wäre. Demgegenüber ist d ie knappe und vage
Darstellung des Beschwerdeführers nicht plausibel. Sein Hin weis, er habe zu jen er Zeit nicht mehr an dieser Adresse gewohnt ,
vermag nicht zu überzeugen, da im Mai 2004 eine Zustellung an die strittige Adresse möglich war . Ausserdem geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführ er die Beschwerdegegnerin über eine allenfalls neue Adresse orientiert hat .
Auch sein Vorbringen, womöglich habe die Verfügung eine Drittperson entgegengenom men (Urk. 1 S. 6), vermag im Lichte der obgenannten Rechtsprechung nicht zu überzeugen. Ausserdem war der Beschwerdeführer g emäss Beschluss der Vor mundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 26. Januar 2004 während dieser Zeit verbeiständet .
Das Handeln der Beiständin muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen.
Insgesamt ist es aus Sicht des Gerichts unwahrscheinlich, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2 004 nicht zugestellt wurde. Dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben nicht an eine Verfügung der Unfallversicherung erinnern könne (vgl. Urk. 3/7), ver mag daran nichts zu ändern.
Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegende n Wahrschein lich keit erstellt, dass die Verfügung vom 8. Juli 2004 dem Beschwerdeführer korrekt zugestellt worden ist .
4. 4.1
Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, die Besc hwerdegeg nerin sei ausserstande , den Nachweis zu erbringen, dass die Verfügung vom 8. Juli 2004 korrekt versandt respektive dem Beschwerdeführer gehörig eröffnet worden war, würde dies – wie nachfolgend zu zeigen sein wird
– zu keinem anderen Ergebnis führen. 4 .2
Die nicht gehörige Eröffnung einer Verfügung stellt einen Mangel dar, und die daraus entstehenden Konsequenzen bestimmen sich nach Art. 49 Abs. 3 ATSG . Dabei ist nach der Rechtsprechung nicht jede mangelhafte Eröffnung schlecht hin nichtig . Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts ande res, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nach Treu und Glauben zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungs mangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (vgl. vor stehend E. 1. 4 ) . Die Berufung auf eine mangelhafte Eröffnung seitens des Adres saten auf der anderen Seite darf auch nicht rechtsmissbräuchlich sein res pektive gegen Treu und Glauben verstossen. Zu beachten ist diesbezüglich Fol gendes: Erhält eine Person, welcher eine sie betreffende Verfügung nicht ordnungsge mäss eröffnet wurde, auf andere Art und Weise Kenntnis davon, dass eine sol che Verfügung ergangen ist, hat sie gemäss bundesgerichtlicher Praxis nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darum besorgt zu sein, in Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen wesentlichen Elemente (insbesondere Inhalt und Begründung der Verfügung) zu gelangen und die not wendigen Schritte zu unternehmen, um einen Entschluss betreffend die allfäl lige Ergrei fung eines Rechtsmittels zu fällen (BGE 139 IV 228 E. 1.3 mit Hin weisen). 4. 3
Die in E. 3.3 gezogene Schlussfolgerung, wonach de m Beschwerdeführer die Verfügung vom 8. Juli 2004 zugestellt worden war und er somit von ihr Kennt nis erlangt haben musste, findet
– wie erwähnt
in den Akten hinreichend Stütze.
Jedoch
wurde die ablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2004 auch an die Visana Krankenversicherung des Beschwerdeführers versandt, die am 19. Juli 20 04 Einsprache erhob (Urk. 8/20) und diese mit Schreiben vom 17. Januar 2005 wieder zurückzog (Urk. 8/27).
D a mit wurde die Krankenversicherung für die angefallenen He ilungskosten leistungspflichtig, womit Franchise und Selbstbehalt zu Lasten des Beschwerdeführers gehen mussten. Aufgrund der angesichts der Verletzungen zweifellos anfallenden Kosten beteili gun gen des Beschwerdeführers musste er
Kenntnis von der ablehnenden Leistungspflic ht der Beschwerdegegne rin haben , zumal auch der Einspracherückzug der Visana vom 17. Januar 2005 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt worden war (Urk. 8/27).
Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer gemäss unbestritten gebliebener beschwerdegegnerischer Dar stellung am 5. Januar 2004 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin gemeldet und um dringende Auszahlung von Taggelder n
gebeten (vgl. Urk. 8/38). Dieses Verhalten zeigt auf, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Unfall ver sicherung beanspruchen wollte, weshalb es nicht einleuchtend ist, dass er sich danach während elf Jahren nicht mehr gemeldet hat, ausser , er hatte schon damals Kenntnis vom ablehnenden Entscheid der Beschwerdegegnerin.
Nach dem Gesagten ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer spätestens im Januar 2005 von der leistungsverweigernden Verfügung der Beschwerdegegnerin Kenntnis erlangt haben musste.
4.4
Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer – nachdem er mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit vom Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin erfahren hatte – im Lichte von Treu und Gl auben rechtzeitig reagiert hat, was mit Blick auf die lange Zeitspanne von rund elf Jahren ohne Kontakt zur Beschwerdegegnerin klarerweise zu verneinen ist. Die Berufung auf die nicht gehörige Eröffnung der Verfügung vom 8. Juli 2004 ist unter diesen Umständen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar.
Diese Schlussfolgerung (verwirkte Reaktionszeit) ist auch mit Blick auf die Recht sprechung richtig. Bei Leistungseinstellungen (ganze oder teilweise Ver weigerung von Leistungen), welche fälschlicherweise nur in Form des Briefes (formloses Verfahren) anstatt einer Verfügung mittgeteilt wurden, muss die versicherte Person in Analogie zu Art. 51 Abs. 2 ATSG innerhalb einer ver nünftigen Zeit, in der Regel innerhalb eines Jahres, eine formelle, einsp rache fähige Verfügung verlangen , ansonsten auch eine fehlerhafte Mitteilung wirk sam wird ( Gabriela Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl., 2014, Rz . 7.47; BGE 134 V 145 E. 5 ).
Folglich hätte der Beschwerde führer spätestens im Januar 2006 reagieren müssen . Seine Rüge vom Februar 2015 (Urk. 8/35) erfolgte dementsprechend verspätet . 4.5
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2004 korrekt eröffnet worden ist , beziehungsweise er vom Inhalt Kenntnis erlangt , je doch darauf nicht rechtzeitig reagiert hat.
Dies e Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechts wirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c mit Hinweisen).
E. 1.2 Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Auch enthält das gemäss Art. 55 Abs . 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts ( ATSG ) subsidiär anwendbare Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes ( VwVG ) insoweit keine Bestimmungen (vgl. Art. 34 ff. VwVG ). Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E. 2.4.1).
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungs prozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Zivilgesetzbuches , Z GB ), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 115 V 113, 111 V 201). Für den Nachweis der Tatsache und des Zeitpunkts der Zustellung einer Verfügung aus dem Bereich der Massenverwaltung ist nicht der volle Beweis nötig. Massgebend ist vielmehr der sozialversicherungsrechtli che Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 6 E. 3b). Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit einge schriebenem Brief. Denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen. Wählt die Verwaltung den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann sie auf dem posta lischen Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann die Verfügung dem Adressaten ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihr, die Zustellung mittels anderer Mitteln zu beweisen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (Melchior Volz, Kommentar zum Gesetz über das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl age, Zürich 2009, § 13 N 112).
1.
E. 004 (Urk. 8/18) verneinte die Va udoise ihre Leistungs pflicht mit der Begründung, aufgrund der Akten sei zu schliessen, dass der Versicherte seinen Tod gewollt und entsprechende Massnahmen getroffen habe, weshalb gemäss Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung (UVG) und Art. 48 der Verordnung hierzu (UVV) kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe (S. 1). Am 17. Januar 2005 zog die Visana Services AG (nachfolgend: Visana ) als zuständige Krankenversicherung ihre dagegen vorsorglich erhobene Einsprache vom 19. Juli 2004 (Urk. 8/20) zurü ck (Urk. 8/27).
E. 4 Nach Art. 49 Abs. 3 ATSG darf aus einer mangelhaften Eröffnung einer Ver fügung der betroffenen Partei keinen Nachteil erwachsen. Nicht jede mangel hafte Eröffnung ist gemäss Rechtsprechung schlechthin nichtig. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Eins pracheentscheid (Urk. 2), die Verfügung vom
E. 4.1 Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, die Besc hwerdegeg nerin sei ausserstande , den Nachweis zu erbringen, dass die Verfügung vom 8. Juli 2004 korrekt versandt respektive dem Beschwerdeführer gehörig eröffnet worden war, würde dies – wie nachfolgend zu zeigen sein wird
– zu keinem anderen Ergebnis führen. 4 .2
Die nicht gehörige Eröffnung einer Verfügung stellt einen Mangel dar, und die daraus entstehenden Konsequenzen bestimmen sich nach Art. 49 Abs. 3 ATSG . Dabei ist nach der Rechtsprechung nicht jede mangelhafte Eröffnung schlecht hin nichtig . Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts ande res, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nach Treu und Glauben zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungs mangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (vgl. vor stehend E. 1. 4 ) . Die Berufung auf eine mangelhafte Eröffnung seitens des Adres saten auf der anderen Seite darf auch nicht rechtsmissbräuchlich sein res pektive gegen Treu und Glauben verstossen. Zu beachten ist diesbezüglich Fol gendes: Erhält eine Person, welcher eine sie betreffende Verfügung nicht ordnungsge mäss eröffnet wurde, auf andere Art und Weise Kenntnis davon, dass eine sol che Verfügung ergangen ist, hat sie gemäss bundesgerichtlicher Praxis nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darum besorgt zu sein, in Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen wesentlichen Elemente (insbesondere Inhalt und Begründung der Verfügung) zu gelangen und die not wendigen Schritte zu unternehmen, um einen Entschluss betreffend die allfäl lige Ergrei fung eines Rechtsmittels zu fällen (BGE 139 IV 228 E. 1.3 mit Hin weisen). 4. 3
Die in E. 3.3 gezogene Schlussfolgerung, wonach de m Beschwerdeführer die Verfügung vom 8. Juli 2004 zugestellt worden war und er somit von ihr Kennt nis erlangt haben musste, findet
– wie erwähnt
in den Akten hinreichend Stütze.
Jedoch
wurde die ablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2004 auch an die Visana Krankenversicherung des Beschwerdeführers versandt, die am 19. Juli 20 04 Einsprache erhob (Urk. 8/20) und diese mit Schreiben vom 17. Januar 2005 wieder zurückzog (Urk. 8/27).
D a mit wurde die Krankenversicherung für die angefallenen He ilungskosten leistungspflichtig, womit Franchise und Selbstbehalt zu Lasten des Beschwerdeführers gehen mussten. Aufgrund der angesichts der Verletzungen zweifellos anfallenden Kosten beteili gun gen des Beschwerdeführers musste er
Kenntnis von der ablehnenden Leistungspflic ht der Beschwerdegegne rin haben , zumal auch der Einspracherückzug der Visana vom 17. Januar 2005 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt worden war (Urk. 8/27).
Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer gemäss unbestritten gebliebener beschwerdegegnerischer Dar stellung am 5. Januar 2004 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin gemeldet und um dringende Auszahlung von Taggelder n
gebeten (vgl. Urk. 8/38). Dieses Verhalten zeigt auf, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Unfall ver sicherung beanspruchen wollte, weshalb es nicht einleuchtend ist, dass er sich danach während elf Jahren nicht mehr gemeldet hat, ausser , er hatte schon damals Kenntnis vom ablehnenden Entscheid der Beschwerdegegnerin.
Nach dem Gesagten ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer spätestens im Januar 2005 von der leistungsverweigernden Verfügung der Beschwerdegegnerin Kenntnis erlangt haben musste.
E. 4.4 Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer – nachdem er mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit vom Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin erfahren hatte – im Lichte von Treu und Gl auben rechtzeitig reagiert hat, was mit Blick auf die lange Zeitspanne von rund elf Jahren ohne Kontakt zur Beschwerdegegnerin klarerweise zu verneinen ist. Die Berufung auf die nicht gehörige Eröffnung der Verfügung vom 8. Juli 2004 ist unter diesen Umständen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar.
Diese Schlussfolgerung (verwirkte Reaktionszeit) ist auch mit Blick auf die Recht sprechung richtig. Bei Leistungseinstellungen (ganze oder teilweise Ver weigerung von Leistungen), welche fälschlicherweise nur in Form des Briefes (formloses Verfahren) anstatt einer Verfügung mittgeteilt wurden, muss die versicherte Person in Analogie zu Art. 51 Abs. 2 ATSG innerhalb einer ver nünftigen Zeit, in der Regel innerhalb eines Jahres, eine formelle, einsp rache fähige Verfügung verlangen , ansonsten auch eine fehlerhafte Mitteilung wirk sam wird ( Gabriela Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl., 2014, Rz . 7.47; BGE 134 V 145 E. 5 ).
Folglich hätte der Beschwerde führer spätestens im Januar 2006 reagieren müssen . Seine Rüge vom Februar 2015 (Urk. 8/35) erfolgte dementsprechend verspätet .
E. 4.5 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2004 korrekt eröffnet worden ist , beziehungsweise er vom Inhalt Kenntnis erlangt , je doch darauf nicht rechtzeitig reagiert hat.
Dies e Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
E. 8 . Juli 2004 sei korrekt mittels eingeschriebenem Brief ver schickt worden. Die Krankenversicherung des Beschwerdeführers, welcher eben falls eine Kopie übermittelt worden sei, habe die Verfügung tatsächlich erhalten. Die Post habe nie informiert, dass die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt respek tive ni cht entgegengenommen worden sei (S. 1). Die Adresse sei von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bekannt gegeben worden. Ausser dem habe der Beschwerdeführer kurz vor dem Verfügungserlass eine Vollmacht zu Han den der Versicherung unterzeichnet, welche ihm an diese gleiche Adresse gesendet worden sei und die er somit tatsächlich erhalten habe (S. 2). Elf Jahre später sei die Referenznummer für den Sendungsnachweis weder bei der Post noch bei ihr auffindbar (S. 1 Mitte). Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Inhalt dieser Verfügung gekannt habe oder zumindest hätte gekannt haben müssen, zumal er A nfang 2004 zuletzt Kontakt aufgenommen und sich über die Auszahlung von Taggelder n erkundigt habe, da er dringend auf dieses Geld angewiesen sei. Danach habe während elf Jah ren kei nerlei Kontakt bestanden, womit anzunehmen sei, dass er wie auch immer über die Leistungsablehnung informiert gewesen sei (S. 1 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, im Zeitpunkt der angeblichen Zustellung habe er seinen Wohnsitz nicht mehr Z.___ , sondern in
A.___ gehabt (S. 3). Aus diesem Grund habe er die Verfügung nie erhal ten. De n Nachweis der Zustellung habe die Beschwerdegegnerin nicht erbracht, weshalb es an einer korrekten Eröffnung dieser Verfügung fehl e . Für die Folgen dieser Beweislosigkeit habe nicht er geradezustehen , sondern die Beschwerde gegnerin (S. 6). 2.3
Streitgegenstand ist die Frage, ob die Verfügung vom 8. Juli 2004 dem Beschwer deführer gehörig eröffnet worden ist. 3. 3.1
D er Begründung des Einspracheentscheids lässt sich entnehmen, dass die Beschwer degegnerin
dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 8. Juli 2004 (Urk. 8/18)
mittels eingeschriebener Sendung zugestellt haben will und zwar an die
von seiner Arbeitgeberin angegebene Adresse
Z.___ .
Auf der von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ausgefüllten Unfallmeldung vom 22. Oktober 2003 ist diese Adresse aufgeführt (Urk. 8/1). Auch der Arztbericht der psychiatrischen Privatklinik Sanatorium B.___ vom 18. November 2003 (Urk. 8/11) weist die Adresse Z.___ aus, ebenso eine am 23. April 2004 von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zuge stellte Vollmacht, die der Beschwerdeführer eigenhändig am 6. Mai 2004 mit Datum und Unterschrift vervollständigte (Urk. 8/14). Überdies findet sich diese Adresse in der Einsprache-Rückzugserklärung der Krankenversicherung Visana vom 17. Januar 2005 wieder (Urk. 8/27).
Hingegen geht aus dem Bericht der Kantonspolizei Zürich über das Unfallereig nis vom 9. Oktober 2003 hervor, dass der Beschwerdeführer
A.___ , gemeldet war (Urk. 8/2). Diese Adresse taucht auch in den Kostengutsprachegesuchen
des C.___ vom 14. Oktober 2003 (Urk. 8/6) und der Uniklinik D.___
vom 27. Oktober 2003 (Urk. 8/9 ) auf , ebenso in den Akten der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/25, Urk. 8/28). Zusätzlich geht aus de m vom Beschwerdeführer i m vorliegenden Beschwerde verfahren eingereichte n Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 26. Januar 2004 (Urk. 3/3) hervor, dass für den Beschwerdeführer mit Wohnadresse A.___ , Zürich, eine Beistandschaft gemäss der Bestimmung von a lt Art. 394 ZGB ( in der seit Januar 2004 gültigen Fassung ) angeordnet wurde. 3.2
Angesichts der unterschiedlichen Adressangaben war es auch für eine umsich tige Unfallve rsicherung nicht offensichtlich , wo der Beschwerdeführer genau seinen Wohnsitz während der fragliche n Zeit vom Oktober 2003 bis Juli 2004 hatte , zumal sich die Akten widersprechen. Es ist jedoch nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 8. Juli 2004 gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers an die Adresse Z.___ versandt hat .
Trotz der verschi e denen Adres s angaben musste die Vaudoise insbesondere deshalb nicht a n den Angaben der Arbeitgeberin zweifeln, da der Beschwerdeführer die Vollmacht vom 6. Mai 2004 (Urk. 8/14) mit der Adresse Z.___ eigenhändig datiert und unterzeich net hat . Vielmehr durfte sie sich darauf verlassen, dass die Adresse an der Z.___ auch rund zwei Monate später eine korrekte Zustellung ermög licht. 3.3
Nach der Rechtsprechung liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht aus serhalb jeder Wahrscheinlichkeit; eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist dann abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist. Rein hypothetische Überlegungen des Adressaten, wonach die Sendung einem Nachbarn in den Briefkasten (oder sonst einer Drittperson ins Postfach) gelegt worden sein könnte, sind unbehelf lich
( Urteil des Bundesgerichts 2C_570/2011 vom 2 4. Januar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).
Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 8. Juli 2004 versandt hat. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass aufgrund der langen Zeitdauer von rund elf Jahren kein Sendungsnachweis der eingeschriebenen Briefsendung durch die Beschwerdegegnerin mehr erbracht werden kann. Mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft erscheinen zudem die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Verfügung weder mit einem entsprechenden Hinweis „nicht abgeholt“ oder „falsche Adresse“ retourniert worden sei (Urk. 8/38), ansonsten die Verfügung wohl erneut mit normaler Post versandt worden wäre, was aktenmässig vermerkt worden wäre. Demgegenüber ist d ie knappe und vage
Darstellung des Beschwerdeführers nicht plausibel. Sein Hin weis, er habe zu jen er Zeit nicht mehr an dieser Adresse gewohnt ,
vermag nicht zu überzeugen, da im Mai 2004 eine Zustellung an die strittige Adresse möglich war . Ausserdem geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführ er die Beschwerdegegnerin über eine allenfalls neue Adresse orientiert hat .
Auch sein Vorbringen, womöglich habe die Verfügung eine Drittperson entgegengenom men (Urk. 1 S. 6), vermag im Lichte der obgenannten Rechtsprechung nicht zu überzeugen. Ausserdem war der Beschwerdeführer g emäss Beschluss der Vor mundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 26. Januar 2004 während dieser Zeit verbeiständet .
Das Handeln der Beiständin muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen.
Insgesamt ist es aus Sicht des Gerichts unwahrscheinlich, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2 004 nicht zugestellt wurde. Dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben nicht an eine Verfügung der Unfallversicherung erinnern könne (vgl. Urk. 3/7), ver mag daran nichts zu ändern.
Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegende n Wahrschein lich keit erstellt, dass die Verfügung vom 8. Juli 2004 dem Beschwerdeführer korrekt zugestellt worden ist .
4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00119 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
29. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian Elsig & Fivian Freiburgstrasse 49, Postfach 73, 3280 Murten gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beschwerdegegnerin Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1964, arbeitete seit dem 27. September 1993 als Mitarbeiter Labor bei der Y.___ AG und war damit bei der Vaudoise Versicherungen (nachfolgend: Vaudoise ) obligatorisch gegen die Fol gen von Unfällen versichert, als er sich am 9. Oktober 2003 in suizidaler Absicht auf die Geleise legte und von einem Zug überrollt wurde, wobei er sich schwere Verletzungen zuzog (Urk. 8/1 -3 ).
Mit Verfügung vom 8. Juli 2 004 (Urk. 8/18) verneinte die Va udoise ihre Leistungs pflicht mit der Begründung, aufgrund der Akten sei zu schliessen, dass der Versicherte seinen Tod gewollt und entsprechende Massnahmen getroffen habe, weshalb gemäss Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung (UVG) und Art. 48 der Verordnung hierzu (UVV) kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe (S. 1). Am 17. Januar 2005 zog die Visana Services AG (nachfolgend: Visana ) als zuständige Krankenversicherung ihre dagegen vorsorglich erhobene Einsprache vom 19. Juli 2004 (Urk. 8/20) zurü ck (Urk. 8/27). 1.2
Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 (Urk. 8/31) zeigte der Rechtsvertreter des nunmehr in Pakistan lebenden Versicherten gegenüber der Vaudoise seine Mandatsübernahme an und machte mit Eingabe n vom 2. und 13. Februar 2015 ( Urk. 8/33, Urk. 8/35) geltend, der Versicherte habe die Verfügung vom 8. Juli 2004 gar nie erhalten, da diese an seine alte Wohnadresse versandt worden sei . Damit liege eine mangel hafte Eröffnung vor, die nachzuholen sei (S. 1). Nach weiterer Korrespondenz (vgl. Urk. 8/36-37) erliess die Vaudoise am 15. April 2015 eine Verfügung, mit welcher sie dem Antrag auf eine Neueröffnung der Verfügung vom 8. Juli 2004 nicht entsprach (Urk. 8/38 = Urk. 8/39a). Die vom Versicherten dagegen am 6. Mai 2015 erhobene Einsprache (Urk. 8/39) wies die Vaudoise mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2015 ab (Urk. 8/40 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihm die Verfügung vom 8. Juli 2004 nicht zugestellt bezie hungsweise nicht eröffnet worden sei ,
und es
sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, diese Verfügung erneut zu eröffnen (Urk. 1/1 S. 2).
Die Vaudoise beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am
28. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechts wirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c mit Hinweisen). 1.2
Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Auch enthält das gemäss Art. 55 Abs . 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts ( ATSG ) subsidiär anwendbare Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes ( VwVG ) insoweit keine Bestimmungen (vgl. Art. 34 ff. VwVG ). Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E. 2.4.1). 1.3
Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungs prozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Zivilgesetzbuches , Z GB ), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 115 V 113, 111 V 201). Für den Nachweis der Tatsache und des Zeitpunkts der Zustellung einer Verfügung aus dem Bereich der Massenverwaltung ist nicht der volle Beweis nötig. Massgebend ist vielmehr der sozialversicherungsrechtli che Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 6 E. 3b). Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit einge schriebenem Brief. Denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen. Wählt die Verwaltung den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann sie auf dem posta lischen Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann die Verfügung dem Adressaten ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihr, die Zustellung mittels anderer Mitteln zu beweisen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (Melchior Volz, Kommentar zum Gesetz über das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl age, Zürich 2009, § 13 N 112).
1. 4
Nach Art. 49 Abs. 3 ATSG darf aus einer mangelhaften Eröffnung einer Ver fügung der betroffenen Partei keinen Nachteil erwachsen. Nicht jede mangel hafte Eröffnung ist gemäss Rechtsprechung schlechthin nichtig. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Eins pracheentscheid (Urk. 2), die Verfügung vom 8 . Juli 2004 sei korrekt mittels eingeschriebenem Brief ver schickt worden. Die Krankenversicherung des Beschwerdeführers, welcher eben falls eine Kopie übermittelt worden sei, habe die Verfügung tatsächlich erhalten. Die Post habe nie informiert, dass die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt respek tive ni cht entgegengenommen worden sei (S. 1). Die Adresse sei von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bekannt gegeben worden. Ausser dem habe der Beschwerdeführer kurz vor dem Verfügungserlass eine Vollmacht zu Han den der Versicherung unterzeichnet, welche ihm an diese gleiche Adresse gesendet worden sei und die er somit tatsächlich erhalten habe (S. 2). Elf Jahre später sei die Referenznummer für den Sendungsnachweis weder bei der Post noch bei ihr auffindbar (S. 1 Mitte). Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Inhalt dieser Verfügung gekannt habe oder zumindest hätte gekannt haben müssen, zumal er A nfang 2004 zuletzt Kontakt aufgenommen und sich über die Auszahlung von Taggelder n erkundigt habe, da er dringend auf dieses Geld angewiesen sei. Danach habe während elf Jah ren kei nerlei Kontakt bestanden, womit anzunehmen sei, dass er wie auch immer über die Leistungsablehnung informiert gewesen sei (S. 1 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, im Zeitpunkt der angeblichen Zustellung habe er seinen Wohnsitz nicht mehr Z.___ , sondern in
A.___ gehabt (S. 3). Aus diesem Grund habe er die Verfügung nie erhal ten. De n Nachweis der Zustellung habe die Beschwerdegegnerin nicht erbracht, weshalb es an einer korrekten Eröffnung dieser Verfügung fehl e . Für die Folgen dieser Beweislosigkeit habe nicht er geradezustehen , sondern die Beschwerde gegnerin (S. 6). 2.3
Streitgegenstand ist die Frage, ob die Verfügung vom 8. Juli 2004 dem Beschwer deführer gehörig eröffnet worden ist. 3. 3.1
D er Begründung des Einspracheentscheids lässt sich entnehmen, dass die Beschwer degegnerin
dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 8. Juli 2004 (Urk. 8/18)
mittels eingeschriebener Sendung zugestellt haben will und zwar an die
von seiner Arbeitgeberin angegebene Adresse
Z.___ .
Auf der von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ausgefüllten Unfallmeldung vom 22. Oktober 2003 ist diese Adresse aufgeführt (Urk. 8/1). Auch der Arztbericht der psychiatrischen Privatklinik Sanatorium B.___ vom 18. November 2003 (Urk. 8/11) weist die Adresse Z.___ aus, ebenso eine am 23. April 2004 von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zuge stellte Vollmacht, die der Beschwerdeführer eigenhändig am 6. Mai 2004 mit Datum und Unterschrift vervollständigte (Urk. 8/14). Überdies findet sich diese Adresse in der Einsprache-Rückzugserklärung der Krankenversicherung Visana vom 17. Januar 2005 wieder (Urk. 8/27).
Hingegen geht aus dem Bericht der Kantonspolizei Zürich über das Unfallereig nis vom 9. Oktober 2003 hervor, dass der Beschwerdeführer
A.___ , gemeldet war (Urk. 8/2). Diese Adresse taucht auch in den Kostengutsprachegesuchen
des C.___ vom 14. Oktober 2003 (Urk. 8/6) und der Uniklinik D.___
vom 27. Oktober 2003 (Urk. 8/9 ) auf , ebenso in den Akten der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/25, Urk. 8/28). Zusätzlich geht aus de m vom Beschwerdeführer i m vorliegenden Beschwerde verfahren eingereichte n Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 26. Januar 2004 (Urk. 3/3) hervor, dass für den Beschwerdeführer mit Wohnadresse A.___ , Zürich, eine Beistandschaft gemäss der Bestimmung von a lt Art. 394 ZGB ( in der seit Januar 2004 gültigen Fassung ) angeordnet wurde. 3.2
Angesichts der unterschiedlichen Adressangaben war es auch für eine umsich tige Unfallve rsicherung nicht offensichtlich , wo der Beschwerdeführer genau seinen Wohnsitz während der fragliche n Zeit vom Oktober 2003 bis Juli 2004 hatte , zumal sich die Akten widersprechen. Es ist jedoch nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 8. Juli 2004 gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers an die Adresse Z.___ versandt hat .
Trotz der verschi e denen Adres s angaben musste die Vaudoise insbesondere deshalb nicht a n den Angaben der Arbeitgeberin zweifeln, da der Beschwerdeführer die Vollmacht vom 6. Mai 2004 (Urk. 8/14) mit der Adresse Z.___ eigenhändig datiert und unterzeich net hat . Vielmehr durfte sie sich darauf verlassen, dass die Adresse an der Z.___ auch rund zwei Monate später eine korrekte Zustellung ermög licht. 3.3
Nach der Rechtsprechung liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht aus serhalb jeder Wahrscheinlichkeit; eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist dann abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist. Rein hypothetische Überlegungen des Adressaten, wonach die Sendung einem Nachbarn in den Briefkasten (oder sonst einer Drittperson ins Postfach) gelegt worden sein könnte, sind unbehelf lich
( Urteil des Bundesgerichts 2C_570/2011 vom 2 4. Januar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).
Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 8. Juli 2004 versandt hat. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass aufgrund der langen Zeitdauer von rund elf Jahren kein Sendungsnachweis der eingeschriebenen Briefsendung durch die Beschwerdegegnerin mehr erbracht werden kann. Mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft erscheinen zudem die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Verfügung weder mit einem entsprechenden Hinweis „nicht abgeholt“ oder „falsche Adresse“ retourniert worden sei (Urk. 8/38), ansonsten die Verfügung wohl erneut mit normaler Post versandt worden wäre, was aktenmässig vermerkt worden wäre. Demgegenüber ist d ie knappe und vage
Darstellung des Beschwerdeführers nicht plausibel. Sein Hin weis, er habe zu jen er Zeit nicht mehr an dieser Adresse gewohnt ,
vermag nicht zu überzeugen, da im Mai 2004 eine Zustellung an die strittige Adresse möglich war . Ausserdem geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführ er die Beschwerdegegnerin über eine allenfalls neue Adresse orientiert hat .
Auch sein Vorbringen, womöglich habe die Verfügung eine Drittperson entgegengenom men (Urk. 1 S. 6), vermag im Lichte der obgenannten Rechtsprechung nicht zu überzeugen. Ausserdem war der Beschwerdeführer g emäss Beschluss der Vor mundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 26. Januar 2004 während dieser Zeit verbeiständet .
Das Handeln der Beiständin muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen.
Insgesamt ist es aus Sicht des Gerichts unwahrscheinlich, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2 004 nicht zugestellt wurde. Dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben nicht an eine Verfügung der Unfallversicherung erinnern könne (vgl. Urk. 3/7), ver mag daran nichts zu ändern.
Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegende n Wahrschein lich keit erstellt, dass die Verfügung vom 8. Juli 2004 dem Beschwerdeführer korrekt zugestellt worden ist .
4. 4.1
Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, die Besc hwerdegeg nerin sei ausserstande , den Nachweis zu erbringen, dass die Verfügung vom 8. Juli 2004 korrekt versandt respektive dem Beschwerdeführer gehörig eröffnet worden war, würde dies – wie nachfolgend zu zeigen sein wird
– zu keinem anderen Ergebnis führen. 4 .2
Die nicht gehörige Eröffnung einer Verfügung stellt einen Mangel dar, und die daraus entstehenden Konsequenzen bestimmen sich nach Art. 49 Abs. 3 ATSG . Dabei ist nach der Rechtsprechung nicht jede mangelhafte Eröffnung schlecht hin nichtig . Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts ande res, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nach Treu und Glauben zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungs mangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (vgl. vor stehend E. 1. 4 ) . Die Berufung auf eine mangelhafte Eröffnung seitens des Adres saten auf der anderen Seite darf auch nicht rechtsmissbräuchlich sein res pektive gegen Treu und Glauben verstossen. Zu beachten ist diesbezüglich Fol gendes: Erhält eine Person, welcher eine sie betreffende Verfügung nicht ordnungsge mäss eröffnet wurde, auf andere Art und Weise Kenntnis davon, dass eine sol che Verfügung ergangen ist, hat sie gemäss bundesgerichtlicher Praxis nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darum besorgt zu sein, in Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen wesentlichen Elemente (insbesondere Inhalt und Begründung der Verfügung) zu gelangen und die not wendigen Schritte zu unternehmen, um einen Entschluss betreffend die allfäl lige Ergrei fung eines Rechtsmittels zu fällen (BGE 139 IV 228 E. 1.3 mit Hin weisen). 4. 3
Die in E. 3.3 gezogene Schlussfolgerung, wonach de m Beschwerdeführer die Verfügung vom 8. Juli 2004 zugestellt worden war und er somit von ihr Kennt nis erlangt haben musste, findet
– wie erwähnt
in den Akten hinreichend Stütze.
Jedoch
wurde die ablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2004 auch an die Visana Krankenversicherung des Beschwerdeführers versandt, die am 19. Juli 20 04 Einsprache erhob (Urk. 8/20) und diese mit Schreiben vom 17. Januar 2005 wieder zurückzog (Urk. 8/27).
D a mit wurde die Krankenversicherung für die angefallenen He ilungskosten leistungspflichtig, womit Franchise und Selbstbehalt zu Lasten des Beschwerdeführers gehen mussten. Aufgrund der angesichts der Verletzungen zweifellos anfallenden Kosten beteili gun gen des Beschwerdeführers musste er
Kenntnis von der ablehnenden Leistungspflic ht der Beschwerdegegne rin haben , zumal auch der Einspracherückzug der Visana vom 17. Januar 2005 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt worden war (Urk. 8/27).
Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer gemäss unbestritten gebliebener beschwerdegegnerischer Dar stellung am 5. Januar 2004 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin gemeldet und um dringende Auszahlung von Taggelder n
gebeten (vgl. Urk. 8/38). Dieses Verhalten zeigt auf, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Unfall ver sicherung beanspruchen wollte, weshalb es nicht einleuchtend ist, dass er sich danach während elf Jahren nicht mehr gemeldet hat, ausser , er hatte schon damals Kenntnis vom ablehnenden Entscheid der Beschwerdegegnerin.
Nach dem Gesagten ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass der Beschwerdeführer spätestens im Januar 2005 von der leistungsverweigernden Verfügung der Beschwerdegegnerin Kenntnis erlangt haben musste.
4.4
Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer – nachdem er mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit vom Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin erfahren hatte – im Lichte von Treu und Gl auben rechtzeitig reagiert hat, was mit Blick auf die lange Zeitspanne von rund elf Jahren ohne Kontakt zur Beschwerdegegnerin klarerweise zu verneinen ist. Die Berufung auf die nicht gehörige Eröffnung der Verfügung vom 8. Juli 2004 ist unter diesen Umständen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar.
Diese Schlussfolgerung (verwirkte Reaktionszeit) ist auch mit Blick auf die Recht sprechung richtig. Bei Leistungseinstellungen (ganze oder teilweise Ver weigerung von Leistungen), welche fälschlicherweise nur in Form des Briefes (formloses Verfahren) anstatt einer Verfügung mittgeteilt wurden, muss die versicherte Person in Analogie zu Art. 51 Abs. 2 ATSG innerhalb einer ver nünftigen Zeit, in der Regel innerhalb eines Jahres, eine formelle, einsp rache fähige Verfügung verlangen , ansonsten auch eine fehlerhafte Mitteilung wirk sam wird ( Gabriela Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl., 2014, Rz . 7.47; BGE 134 V 145 E. 5 ).
Folglich hätte der Beschwerde führer spätestens im Januar 2006 reagieren müssen . Seine Rüge vom Februar 2015 (Urk. 8/35) erfolgte dementsprechend verspätet . 4.5
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2004 korrekt eröffnet worden ist , beziehungsweise er vom Inhalt Kenntnis erlangt , je doch darauf nicht rechtzeitig reagiert hat.
Dies e Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler