Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 68 , war als Serviceangestellte bei der Y.___ GmbH obli gatorisch bei der AXA Versicherungen AG (nachfol gend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als sie am
5. Dezember 2008
beim Überqueren des Fussgängerstreifens von einem Fahrzeug angefahren wurde (Urk. 10/A1, Urk. 10/1 S. 4 ). Dabei erlitt sie Verletzungen am Kopf und am rechten Schienbein sowie am
rechten Knie (Urk. 10/M35 S. 2) . Die Erstbehandlung erfolgte stationär im Spital
Z.___ vom 5. bis 2 3. Dezember 2008 , wo die Diagnosen eine r proximale n
Tib i afraktur
( plurifragmen tär , Übergang Schaft/Metaphyse), einer plurifragmentären Fraktur des Fibu la köpfchens AO-Typ A3 , einer nicht dislozierten fronto -basalen Fraktur links, einer Rissquetschwunde infraorbital links und parietal median sowie einer Com motio cerebri gestellt wurden (Bericht vom 1 4. Januar 2009, Urk. 10/M2). Am 11. Dezember 2008 wurde n das rechte Schienbein und das rechte Knie operiert (Operationsbericht gleichen Datums des Spitals Z.___ ; Urk. 10/M 1 ). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehand lung, Taggeld). Ab dem 20. April 2009 nahm die Versicherte - vorerst im Rahmen eines Belastungstraining s und teilzei tlich, ab Mitte Mai 2009 zu 100 % -
ih re Erwerbstätigkeit als Service angestellte bei der Y.___ GmbH wieder auf ( Urk. 10/A7-A8).
Ab dem 1. Januar 2012 arbeitete die Versicherte in der Gastronomie jeweils wenige Monate in Folge für andere Betriebe, so für die A.___
Genossenschaft, die B.___ AG und C.___
(Urk. 10/A29, Urk. 10/M11 S. 3 , Urk. 10/A53.2 ). 1.2
Am 19. April 2012 begutachtete Dr. med. D.___ , Facharzt für Ortho pä dische Chirurgie, die Versicherte im Auftrag der AXA und hielt fest, dass als Folge des Unfalls vom 5. Dezember 2008 Restbeschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks und des proximalen Unterschenkels rechts sowie des Kopfes bestünden ( Kurzgutachten vom 15. Mai 2012, Urk. 10/M11). Am 11. Februar 2013 wurde im Spital Z.___ das Osteosynthesematerial im rech ten Schienbein entfernt (OSME; Bericht vom 1 2. Februar 2013, Urk. 10/M13, Operationsbericht vom 1 2. Februar 2013, Urk. 10/M22).
A m 3. Februar 2014 wurde die Versicherte von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, neurologisch (Urk. 10/M25) und am 10. April 2014 nach Zuweisung von Dr. E.___
im Spital F.___ neuropsychologisch (Bericht gleichen Datums; Urk. 10/M27) untersucht. Dr. E.___ hielt im zusammen fassenden Abschlussbericht (weiterhin datiert vom 3. Februar 2014) nebst den be kannten Diagnosen eine Migräne ohne Aura und schwierig objekti vierbare, subjektive Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hinweise auf eine posttraumatische Ursache bei/mit neuropsychologisch fest gestellten inkonsistenten , unspezifischen kog nitiven Minderleistungen fest (Urk. 10/M28).
1.3
Die Vertrauensä rzt e der AXA, Dr. med. G.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, nahmen am 3. und am 9. Juli 2014 zu den medizinischen Akten in Bezug auf die Restbeschwerden am rechten Knie ( Bericht vom 3. Juli 2014, Urk. 10/M33) respektive betreffend die Kopf- sowie neuro psychologischen Beschwerden
(Bericht vom 9. Juli 2014, Urk. 10/M34) Stellung.
Mit Verfügung vom 2 1. August 2014 schloss die AXA den Schadens fall per 21. August 2014 ab . Sie stellte den Wegfall der Kausalität bezüglich der Kopf beschwerden als Unfallfolgen fest und verneinte einen Anspruch auf weitere Heilbehandlungen sowie auf eine Invalidenrente betreffend die Rest be schwerden am rechten Knie.
Ausserdem sprach die AXA der Versicherten mit derselben Verfügung eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines Integritätsschadens am rechten Knie von 5 % zu (Urk. 10/ A70 ).
D age gen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 22. September 2014 Einsprache ( Urk. 10/A78) , woraufhin die AXA die Stellungnahme ihres Vertrauens - a rztes Dr. med. I.___ , Facharzt für Chiru r gie , vom 31. März 2015 (Urk. 10/M36) einholte. Gestützt darauf hiess die AXA die Einsprache mit Einsprache entscheid vom 12. Mai 2015 in dem Sinne teilweise gut, dass sie der Ver sicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund eines 10%igen Inte gritätsschadens
zusprach . Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
11. Juni 2015 Be schwerde und beantragte, der Einsprache ent scheid
vom 12. Mai 2015 sei aufzuheben und es sei ihr ab Datum der Leistungseinstellung per 2 1. August 2014 auf grund der anerkannten Knieverletzung eine angemessene Invalidenrente zu zusprechen . Ausserdem sei die Zusprechung von UVG-Leistungen ( Heilungs kosten , Taggelder, Rente, Integritätsentschädigung) anhand einer ergän zen den polydisziplinären medizinischen Abklärung in neurologischer, neuro psy chologischer und psychiatrischer Hinsicht sowie mittels einer funk tionellen Leistungsprüfung abzuklären und es sei hernach ihr diesbezüglicher An spruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeant wort
vom 25. September 2015 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom
8. Dezember 2015, Urk. 1 7 S. 2; Duplik vom
22. Januar 2016, Urk. 21 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die von der Bundesversammlung am 2 5. September 2015 beschlossene Änderung des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) und die vom Bundesrat am 9. November 2016 beschlossene Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Nach Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung des UVG vom 25. Sep tember 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkraft treten der Änderung vom 2 5. September 2015 ereignet haben, indes nach bisherigem Recht gewährt. Der hier betreffe nde Unfall ereignete sich am 5. Dezember 2008 ( Urk. 10/A1), weshalb im Folgenden die hier massge b lichen, bis am 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Bestimmungen zitiert werden. 2 .
2 .1
Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver siche rers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicher ungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschä digung (Art. 6 UVG in Ver bindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang be steht. 2 .2
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hin weisen). 2 .3
2.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Be deutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit appa ra tiven/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei ange wen deten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.3 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausge wiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nach Schwere grad des Unfalles weitere unfallbezogene Kriterien mit einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 und 369 E. 4, 115 V 133 E. 6 ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_135/2012
vom 1 9. September 2012 E. 2 ). 2.3.2
Bei nach einem Unfall auftretenden psychischen Fehlentwicklungen werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Verletzungen der Halswir belsäule (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 E. 2) sowie bei Schädelhirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Kom ponen ten verzichtet wird. Dies, weil für die Beurteilung des adäquaten Kau salzu sammenhanges als einer Rechtsfrage nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an eine solche Verletzung auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen, vielschichtigen Beschwerde bildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereiten würde (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f. in fine ; vgl. auch BGE 127 V 102 E. 5b/ bb S. 103 und SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, U 277/04 E. 2, je mit Hinweisen ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_135/2012
vom 1 9. September 2012 E. 2 ). 2 .4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Ist die versicherte Person infolge des Un falles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die ver sicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.5
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spät folgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfall versicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlit tenen Gesund heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausal zusam menhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er wiesen, dass die geklagten Kopfschmerzen und neurokognitiven Einschrän kungen Folgen des Unfa lls vom 5. Dezember 2008 seien. Denn in den neuro logischen und neuropsychologischen Untersuchungen habe dafür keine organische Ätiologie festgestellt werden können und es seien Inkon sistenzen festgestellt worden, die eine Aggravation der Beschwerden hätten vermuten lassen. Man sei von einer psychischen Ursache für die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite ausgegangen. Eine Kausalität zum Unfallereignis sei nicht fest gestellt worden. Auch sei bei drei Kopfschmerzattacken pro Monat keine Arbeitsunfähigkeit gegeben. Hinzu komme, dass die geklagte Kopf schmerzproblematik
in medi zinischer Hinsicht erstmals drei Jahre nach dem Unfall, und zwar anlä sslich der Untersuchung vom 19. April 2012 bei Dr.
D.___ erwähnt worden seien und eine Behandlung diesbezüglich nie durchgeführt worden sei. Auch sei eine Abklärung erst zirka zwei Jahre spä ter von Februar bis April 2014 erfolgt. Zudem seien nicht aus reichend Brückensymptome dokumentiert, zumal die sporadisch geklagten Kopf schmerzen nicht zu einer Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsun fähigkeit geführt hätten . In Bezug auf die Beschwerden am rechte n
Bein sei der End zustand erreicht, da nicht mehr mit eine r namhaften Verbesserung des Knie leidens
zu rechnen sei . Eine Invalidenrente sei indes nicht ge schuldet, da der Vergleich des massgeblichen parallelisierten Validenein kommens von Fr. 44‘334.-- mit dem gestützt auf den Tabellenlohn gemäss der Lohn struk turerhebung (LSE) ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 48‘803.40 keine Einkommenseinbusse respektive keinen Invaliditätsgrad ergebe . Der
Integri tätsschaden sei aufgrund der Beurteilung von Dr. I.___ von 5 % aus 10 % angehoben worden (Urk. 2 S. 4 ff.). 3.2
Die Beschwerdeführer in
bringt hierzu vor , die Integritätsentschädigung sei nicht mehr Gegenstand der Beschwerde. A ufgrund der Knieverletzung rechts sei jedoch eine Invalidenrente geschuldet, eventualiter auch auf grund der noch abzuklärenden neurologischen und psychiatrischen Un fall schäden. Es werde bestritten, dass sie in der Tätigkeit als Bar- und Service angestellte schmerzfrei gewesen sei und die unfallkausalen Beschwerden schon kurz nach dem Unfallereignis vollständig und dauernd abgeheilt gewesen seien. Dass sie während der Phase des von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Case-Managements trotzt der kognitiven Einschränkungen und der Kopf wehattacken arbeitstätig und -fähig gewesen sei, bedeute nicht, dass die beim Unfall erlittene Schädelbasisfraktur nicht mehr relevant wäre. Die Knie verletzung habe zu Beginn im Vordergrund gestanden. Selbst ohne objekti vierbare Befunde vermöge sich ein bereits nach dem Unfall bestehendes ein ge schränktes kognitives Profil erst später, Jahre nach dem Ereignis, bemerk bar machen. Zusätzlich zu beachten sei sodann die Recht sprechung zu Schmerzen, psychischen und psycho somatischen Beschwerden nach Unfal lereignissen . Der neurologisch relevante Schaden falle danach unter die sogenannt echten Schmerzbilder und sei damit ebenfalls invaliditätsrelevant, wobei bei ihr von der Unzumutbarkeit der Leidensüber windung über sechs Jahre nach dem Unfall ausgegangen werden könne. Es seien verschiedene Arbeitsversuche in den letzten Jahren bis heute belegt, zum Teil auch zu 100 %, welche j edoch allesamt aufgrund der star ken Be lastung mit diesem Pensum gescheitert seien. Eine Schädelbasisfraktur und Commotio cerebri würden zusammen oft ein unheilvolles Gespann bilden, welche nicht selten zu einer Fixierung auf die immer wiederkehrenden Migräne-Schmerzen füh ren würden, selbst wenn diese organisch letztlich nicht befundet werden könnten. Da die Beschwerdegegnerin von der Durch führung einer psy chiat rischen Be gutachtung abgesehen habe, könne auch die Intensität, Ausprä gung und Dauer sowie überhaupt das Vorhandensein einer quali fizierten psychischen Gesundheitsstörung nach dem Unfallereignis zum heutigen Zeit punkt noch nicht abschliessend abgeschätzt und beurteilt werden. Hinweise auf ein psy chisches Unfallgeschehen fänden sich in den medizinischen Akten durchaus, so bei Dr. E.___ , wonach die Aufmerk samkeits
- und Konzentra tionsstörung psychisch und nicht neurologisch bedingt seien. An eine psychiatrische Behandlung aufgrund der vorliegenden psycho somatischen Belastungssituation sei in den vergangenen Jahren seit dem Unfallereignis aufgrund des immensen Existenzdrucks und ihrer ent sprechenden Überle bensangst als alleinerziehende, finanziell stets am Rande stehende Mutter, rein zeitlich nicht zu denken gewesen. Auch verschiedene Verdrängungs mechanismen hätten hier eine Rolle gespielt, was sich in wiederkehrenden Migräneattacken manifestiert habe. Entsprechend ergebe sich daraus die Notwendigkeit einer ergänzenden psychiatrischen Abklärung unter Berück sichtigung der seit BGE 141 V 281 gültigen Kriterien. Bestritten werde des Weiteren
die Zumutbarkeitsbeurteilung der Beschwerdegegnerin. Bei der Bestimmung der noch zumut baren Arbeits fähigkeit könne nicht auf die Ein schätzung des Ver trauensarztes Dr. G.___ abgestellt werden, da dieser noch von einer geringeren Schädigung des Kniegelenkes ausge gangen sei als Dr. I.___
im Bericht vom 3 1. März 201 5. Die dort aufge führten und für die Einschränkung relevanten Befunde seien be trächtlich und dieser Bericht falle negativer aus . Die Probleme würden mit den Jahren dauernd zunehmen, so dass eine Verschlechterung und nicht eine Stabilisierung oder gar Verbesse rung zu erwarten seien. Es sei daher nicht zulässig , allein gestützt auf die se zwei voneinander abweichenden kurzen Aktenberichte von beratenden Ärz ten ohne knieorthopädische Begutachtung und funk tionelle Leistungsprüfung über die Zumutbarkeitsfrage abschlies send zu entscheiden. Idealerweise sei eine solche im Rahmen einer polydisziplinären Abklärung unter Einbezug der neurologischen, neuro psycho logischen und psychiatrischen Beschwerde be reiche vorzunehmen. Des W ei teren verwahre sie sich gegen den Vorwurf der mangelnden Leistungsbereitschaft. Sie habe in der Vergangenheit immer wieder versucht, beruflich an verschiedenen Stellen einzusteigen. Auch vor kurzem habe sie eine be schränkte Tätigkeit im Café J.___ ausgeübt, was jedoch letztlich wiederum aufgrund ihrer Unfall beschwerden misslungen sei. Ausserdem werde be stritten, dass der von Dr. G.___ beschriebene Arbeits platz von ihr ganztags ausgeübt
und ein Einkommen erzielt werden könnte, welches höher sei als das Validenein kommen . Es sei vom Invaliden einkommen daher ein Abzug von 20
% vorzu nehmen, was mit den im Einsprache ent scheid angenommenen Löhnen einen Invaliditätsgrad von 15 % ergeben würde ( Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 17 S. 2 ff.). 3 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei Fallabschluss per 21. August 2014 ( Urk. 10/A70 S. 5) zu Recht die
geltend gemachten
Kopf - be schwerden und neuro psychologischen und/oder psychischen Störungen
als nicht unfallbedingt
be urteilt hat (vgl. E. 4 nachfolgend) und in Bezug auf die Restbeschwerden am rechten Knie zu Recht den An spruch auf eine In validen rente verneint hat (vgl. E. 5- 6 hernach).
Nicht strittig und daher im Folgenden nicht mehr zu prüfen ist der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für den Gesundheitsschaden am rechten Knie.
4. 4.1
4.1.1
Es steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom
5. De zember 2008 nebst der Tibi a fra ktur und der Fraktur des Fibula köpfchens eine nicht dislozierte fronto -basale Fraktur links, eine Rissquetschwunde infra or bital links und parietal median sowie eine Com motio cerebri erlitt ( vgl. Bericht des Spitals Z.___
vom 1 4. Januar 2009, Urk. 10/M2). Es ist daher nachvollziehbar, dass
nach dem Unfall auch Kopfbeschwerden be standen.
Der Rettungsdienst hatte im Bericht vom 5. Dezember 2008 jedoch einen Glasgow-Koma-Skala -Wert ( Glasgow Coma
Scale ; GCS) von 15 festgehalten ( Urk. 10/M35 S. 2), was der maximalen Punktzahl und damit einem vollen Bewusstsein entspricht und somit auf eine nicht besonders gravierende
Ver letzung hindeutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 276/04 vom 13. Juni 2005 E. 2.2.2 ) . Die neurologische Überwachung während der fast dreiwöchi gen initialen statio nären Behandlung war gemäss dem Austrittsbericht des Spitals Z.___ unauffällig (Urk. 10/M2). Die Computertomographie (CT) vom Unfalltag ergab nebst der paramedianen Frontobasis -Fraktur links keine weiteren Schädel frakturen und keinen Nachweis einer cerebralen trauma tischen Lä sion oder eines Kalotten nahen Hämatomes ( Urk. 10/M23) . Dem ent sprechend stellten die Ärzte des Spitals Z.___ die Diagnose einer Commo tio cerebri (Urk. 10/M2 S. 1) , was einer Verletzung des Schädels ohne Hirn beteiligung respektive einem leichten
Schädel-Hirn-Trauma entspricht.
In den medizinischen Berichten in den ersten Monaten nach dem Unfall vom 5. Dezember 2008 wurden weder Kopfschmerzen noch neuro psychologische Ausfälle festgehalten. Auch fanden im Verlauf der ersten Monate nach dem Unfall unstrittig weder eine spezifische Behandlung noch eine spezifische Folgeabklärung wegen solcher Be schwerden statt (vgl. Urk. 10/M1-9). Dem Ku rzgutachten von Dr. D.___ vom 15. Mai 2012 ist zu entnehmen, dass keine Nachkontrolle bezüglich der Schädelbasisfraktur statt gefunden habe ( Urk. 10/M11).
4.1.2
Lediglich in den Berichten des Case Managements (CM) der Beschwerde gegne rin
wurden nebst den Kniebeschwerden rechts weitere Beschwerden erwähnt. So ist dem Schadeninspektoren-Bericht vom 10. Februar 2009 zu entnehmen, dass die Versicherte unter andauerndem Schwindel leide und ab un d zu auch noch Kopfschmerzen habe (Urk. 10/A2 S. 2 ). In der Notiz vom 2 9. Juni 2009 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei mit leichten Be schwerden zu 100 % erwerbstätig. Sie sei wetterfühlig, was sie vor dem Unfall nicht gewesen sei. Ansonsten gehe es entsprechend gut ( Urk. 10/A9). Im CM-Bericht vom 13. August 2009 wurde ausgeführt, nach Angaben der Beschwerdeführerin
seien die Kopfschmerzen nur noch sporadisch bei Wet terwechsel vorhanden ( Urk. 10/A12). In den darauffolgenden Berichten wur den jedoch keine Kopfbeschwerden oder neuropsychologische r respektive -vegetative Beschwerden mehr aufgeführt.
Auch war
die Beschwerdeführerin nach dem Unfall längerfristig medizinisch betreut worden . Dennoch waren bei ihr keine besondere n Behandlungen oder Abklärungen bezüglich Kopfbeschwerden oder neuropsychologischen Ein schränkungen für not wendig erachtet worden. Auch wurde wegen solcher Beschwerden keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Behand lungen und attestierten Arbeits unfähigkeiten betrafen stets die Ver letzungen am rechten Bein. Zudem hatte die Beschwerdeführerin die bisherige Erwerbs tätigkeit als Serviceangestellte ab Mitte Mai 2009 zu 100 % wieder aufge nommen (Urk. 10/A7-A8, Urk. 10/M38.1).
Dem Bericht des Spitals F.___ vom 1 0. April 2014 ist hierzu zu ent neh men, nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie nach dem Unfall noch vier Jahre in der vorherigen Tätigkeit im Café K.___
gearbeitet, was gut gegangen sei. Eine Einschränkung der Arbeit sleistung sei ihr und auch ihrem Arbeitgeber nicht aufgefallen. Sie habe schliesslich selbst gekündigt, weil es Umstrukturierungen gegeben habe und sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, aufgrund des geforderten Pensums ihre Tochter zu betreuen ( Urk. 10/M27 S. 1). Es ist somit davon auszugehen, dass damals infolge des Unfalls keine längerfristigen Ein schränkungen zufolge der Kopfverletzung bestanden hatten . 4.1.3
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannte, wurde i n einem medi zini schen Bericht erstmals mehr als drei Jahre nach dem Unfall fest gehalten, dass die Beschwerdeführerin unter Kopfschmerzen leide. Weitere Be schwer den wie Schwindel oder Konzentrationsstörungen wurden nicht angegeben. Und zwar führte der orthopädische Chirurg Dr. D.___ , der die Beschwerde führerin am 1 9. April 2012 untersucht hatte , in seinem Kurz gutachten vom
15. Mai 2012 unter dem Titel „Aktuelle Beschwerden“ aus, die Beschwerde führerin leide häufig noch unter Kopf schmerzen, die vom Nacken in die Stirn ausstrahlen würden. Insbe sondere bei Wetterwechsel würden diese Migräne anfälle auftreten (Urk. 10/M11 S. 3). Diagnostisch schloss Dr. D.___ auf chro nische, rezidi vierende Kopfschmerzen bei Status nach nicht dislozierter fronto -basaler Fraktur links, Rissquetschwunde infraorbital links und parietal median sowie Com motio cerebri (Urk. 10/M11 S. 7).
Eine fachärztlich adäquate Abklärung der Kopfbeschwerden fand erstmals am 3. Februar 2014, mithin mehr als fünf Jahre nach dem Unfall vom 5. Dezember 2008, durch den Neurologen Dr. E.___ statt. Gemäss dessen Bericht vom 3. Februar 2014
klagte die Beschwerdeführerin nunmehr über sporadische, heftige, pulsierende Kopfschmerzattacken , welche drei Mal pro Monat auftreten würden. Sie würden im Bereich der Stirn beginnen und bis in den Hinterkopf ausstrahlen oder umgekehrt von okzipital bis in die Stirn. Diese Kopfschmerzen könnten heftig sein, die Versicherte vertrage dann kein Licht und keinen Lärm. Vor dem Unfall habe sie Kopfschmerzen nicht gekannt. Bei der Arbeit habe sie Mühe, sich zu konzentrieren, vergesse Bestellungen und fühle sich rasch überfordert (Urk. 10/M28 S. 1). Dr. E.___
führte zu seinen Abklärungen aus, d ie Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels vom
11. Feb ruar 2014 sei unauffällig ausgefallen und habe keine Hinweise auf post traumatische Residuen gezeigt . Auch hätten sich kli nisch und im Men talstatus keine Hinweise auf neurologische Residuen bei Status nach para medianer
Frontobasisfraktur finden lassen. Es hätten zwar Befunde vorge legen, welche nicht normal seien. Er beurteile diese jedoch als koope rations bedingt . Sie würden nicht durch eine frontobasale , traumatische Hirn ver letzung erklärt. Aus diesem Grund habe er die Beschwerdeführerin zur neuro psychologischen Untersuchung angemeldet. In dieser Untersuchung (vom 10. April 2014 im Spital F.___ , vgl. den Bericht gleichen Datums, Urk. 10/M27) habe der klinische Eindruck bestätigt werden können. Es hätten sich insge samt inkonsistente unspezifische kognitive Minderleistu ngen in den Bereichen Mnestik , V isuo k onstruktion und im Bereich Attentional - E xekutiv f unktionen gezeigt. Es habe eine suboptimale Leistungsbereitschaft mit Aggravation dokumentiert werden können. Damit würden sich die neuropsy chologischen Befunde mit seiner klinischen Einschätzung decken, dass die Hauptbeschwerden einer Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstö rung im Wesentlichen psychisch bedingt sei en und nicht durch eine Unfall folge erklärt werden könn ten (Urk. 10/M28 S. 2 f.). Dr. E.___ stellte ent sprechend d ie Diagnosen einer Migräne ohne Aura und schwierig objekti vierbarer, sub jektiver Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung ohne Hinweise für eine posttrau matische Ursache (Urk. 10/M28 S . 1) . Die Arbeits fähigkeit sei aus rein neurologischer Sicht bei den aktuellen Befunden nicht eingeschränkt (Urk. 10/M28 S. 3). 4.1.4
Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Sachlage ist die Einschätzung des neurologischen Vertrauensarztes Dr. H.___ vom 9. Juli 2014, wonach keine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kopfschmerzen oder der neu ropsychologischen Ausfälle
anzunehmen sei und die Migräne-Attacken res pektive deren Häufung lediglich möglicherweise als unfallkausal zu beurtei len sei en , schlüssig und ohne Weiteres nachvollziehbar.
Die geklagten neuropsychologischen Einschränkungen konnten in der Tes tung zudem zufolge Inkonsistenzen respektive Aggravation nicht nach voll zogen werden , weshalb deren Vorliegen und Ausmass fraglich sind und sie jedenfalls nicht als Folge des Unfalls zu sehen sind . Ausserdem können n eu ropsychologische Tests gemäss konstanter Rechtsprechung (BGE 119 V 335 E. 3c) ohnehin keinen Nachweis für die Kausalität zwischen geltend gemachten kognitiven Leistungsschwächen u nd dem Unfallereignis erbringen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5). Auch waren in den Jahren nach dem Unfall bis im Jahr 2014 keine solchen Defizite dokumentiert worden. 4.2
4.2.1
Zusammenfassend ergibt sich aus den angeführten Arztberichten über zeu gend, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 5. Dezember 2008 keine schwerere Hirnverletzung als eine Commotio cerebri erlitten hat , die fronto -basale Fraktur und die Rissquetschwunde ohne Komplikationen verheilte n und diese Verletzungen für die ab 2014
abgeklärten Kopf schmer zen nicht mehr verantwortlich gemacht werden können .
Insbesondere schloss die Beschwerdegegnerin angesichts der fehlenden orga nischen Ursache, der fehlenden spezifischen Beschwerdeb ehandlung und der fehlenden wegen Kopfbeschwerden und neuropsychologischen Defizite n attestierten Arbeitsun fähigkeit sowie wegen der grossen Latenzzeit in der Beschwerdedokumentation zu Recht darauf, dass die ab 2014 geklagten und fachärztlich als Migräne qualifizierten Kopfbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich
als Folge des Unfalls vom 5. Februar 2008 zu beurteilen sind . Eine Leistungspflicht ergibt sich daraus für die Beschwerdegegnerin somit nicht. 4.2.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist bei gegebener Aktenlage eine Abklärung aus psychiatrischer Sicht nicht notwendig. Eigentliche psy chische Beschwerdebilder wurden nach dem Unfall weder diagnostiziert noch behandelt. Soweit die geklagten neuropsychologischen Defizite, insbe sondere die subjektiv fest gestellte n Konzentrationsstörungen, psychisch bedingt sind, sind sie fünf Jahre nach dem Unfall jedenfalls nicht als unfall kausal zu beurteilen. Daran ändert auch nichts, dass Dr. E.___
mehr als fünf Jahre nach dem Unfall im Bericht vom 3. Februar 2014
eine psychia trische Abklä rung empfahl, nach dem er darauf geschlossen hatte, dass die erhobenen Befunde nicht durch Unfall folgen zu erklären seien (Urk. 10/M28 S. 3).
Die geltend gemachte Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung pathogenetisch -ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage im Sinne von BGE 141 V 281 sodann fällt überhaupt erst in Betracht, wenn der natürlich und adäquate Kau salzu sam menhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis zu bejahen sowie
der Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfallver sicherung zu beurteilen ist (BGE 141 V 574 E. 5.2). Die s ist hier jedoch nicht der Fall. Das Bundesgericht hat in BGE 140 V 290 (E. 3.3.1) im Übrigen offengelassen, ob die Diagnose einer Migräne überhaupt als pathogenetisch - ätio logisch unkla res syndromales Beschwerdebilder ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage
zu qualifizieren sei (vgl. auch die Aufzählung der betref fenden Beschwerde bilder in BGE 140 V
8 E. 2.2.1.3). 4.2.3
Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner ande ren Betrachtungsweise.
Auch sind v on weiteren spezialärztlich en Erhe bungen in neurologischer, neuropsycho logischer und psychiatrischer Hin sicht keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf weitergehende diesbezügliche Beweis massnahmen nicht zu beanstanden ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3, 124 V 90 E. 4b; Urteil des Bundes gerichts 8C_786/2009 vom 4. Januar 2010 E. 3 mit Hinweis). 4.3
Es ist somit festzuhalten, dass spätestens ab Fallabschluss per 2 1. August 2014 kein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die geklagten Kopf beschwerden und neuropsychologischen Defizite (mehr) bestand. 5. 5.1
In Bezug auf die persistierenden Beschwerden im Bereich des rechten Knies sind sich die Parteien darin einig , dass diese weiterhin als Folge der beim U nfall vom 5.
De zember 2008 erlittenen Tibia fraktur
und Fraktur des Fibu laköpfchens rechts zu beurteilen sind und dass bei Fallabschluss per 21. August 2014 ( Urk. 10/A70 S. 5) keine nam hafte Besserung des Gesund heitszustandes durch die Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung mehr erreicht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) .
Zutreffend stellte d ie Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen und die Ver gütung für Heilbehandlung im Sinne von Art. 16 f. und Art. 10 UVG betreffend die Restbeschwerden am rechten Bein ein und prüfte auf den Zeit punkt des Fallabschlusses hin den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art.
18 f. UVG). Strittig und z u prüfen ist dabei , ob die Beschwerdegegnerin
dabei zu Recht ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens - an ge passten
Tätigkeit
ge mäss der Einschätzung ihres Vertrauensarztes Dr.
G.___ (Urk. 10/M33) auf ein Invalideneinkommen von Fr. 48‘803.40 schloss ( Urk. 10/A70 S. 3, Urk. 2 S. 7 f.) . 5.2
5.2.1
Dem Bericht vom 13. Juni 2014 von Dr. me d. L.___ , Chefarzt der Chirur gischen Klinik des Spitals Z.___ , wo die Beschwerde führerin
(nach der OSME vom 11. Februar 2013, Urk. 10/M13, Urk. 10/M22 ) neu wieder ab dem 27. Mai 2014 in zwei Kon sultationen behandelt wurde ( Urk. 10/M30 -M31 ), ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über rezidivierende be las tungsabhängige Be schwer den am rechten Kniegelenk klage . Es sei auch eine fragliche G iving - way -Pro blematik beschrieben worden. Eine eigentlich e Blockade oder Erguss bildung habe die Beschwerdeführerin nie bemerkt. Das MRT vom 5. Juni 2014 habe intakte Kreuzbänder und einen Aussen
- und Innenmeniskus ohne Auf fälligkeiten gezeigt, die femoro-tibialen
Knorpel be läge seien leicht ver schmälert und signalinhomogen. Der Knorpelbelag
femoro -patellar, der Hoffascher Fettkörper, die Quadrizpes
- und Patellar sehne sowie die extra artikulären Weichteile seien je unauffällig. Nach seiner Einschätzung seien die Beschwerden multifaktoriell, und zwar einerseits be dingt durch die Chondropathie , andererseits durch die nach wie vor vor han dene Quadrizepsatrophie . Er habe ein Rezept für eine dreimonatige Condro sulf-Kur und eine Verordnung für Physiotherapie abgegeben. Weitere Kon trollen seien nicht vorgesehen (Urk. 10/M31) .
Dr. med. M.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, hatte gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 2 0. Mai 2014 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit vom 1 9. bis 3 0. Mai 2014 attestiert und für die weitere Ein schät zung auf jene des Spitals Z.___ verwiesen (Urk. 10/M38.6) . Dr. L.___ attes tierte mit Zeugnis vom 27. Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 1 5. Juni 2014 ( Urk. 10/M38.3). 5.2.2
Der Vertrauensarzt Dr. G.___ schloss in seiner Stellungnahme zu den Akten vom
3. Juli 2014 darauf , dass die neuesten MRT-Bilder des rechten Knies eine etwas eigenartige Konfiguration des lateralen Tibiaplateaus zeigen
würden . Die übliche kuppelförmige Konfiguration sei gestört. Zu wesent lichen Knorpelschäden sei es (noch) nicht gekommen. Es sei von einer Stö rung der Gelenksgeometrie auszugehen. Die OSME vom 1 1. Februar 2013 habe nicht zu einer wesentlichen Besserung geführt. Auch bestehe die von Dr. L.___ beschriebene Quadrizepsatrophie seit langem. Offenbar sei es nicht gelungen, diese aufzutrainieren . Das aktuelle Beschwerdebild lasse sich mit der Störung der Gelenksgeometrie erklären und sei unfallbedingt. Es bleibe ein leicht ver mindert belastbares Kniegelenk rechts. Dies äussere sich vorwiegend bei einer stehend und gehend durchzuführenden Tätigkeit. Eine genauere Aus sage sei nicht möglich. Die Tätigkeit als Serviceangestellte sei für die Be schwerde führerin wenig geeignet. Die genaue Einstufung der Ein schränkung wäre nur mit einer Evaluation der funk tionellen Leistungs fähig keit möglich. Eine leidensangepasste Tätig keit , bei der
intervallweise zu etwa einem Drittel der Arbeitszeit Sitzen möglich sei und Gehen sowie Stehen nur auf guter Unterlage erforderlich sei, könne zeitlich ohne Limit ausgeführt werden. Das Tragen von Lasten sei aufgrund des asthenischen Habitus ohne zusätzliche Einschränkung aufgrund des rechten Knies auf häufiges Heben und Tragen bis 10 Kilogramm und man chmal bis 15 Kilogramm limit i ert . Der Integritätsschaden sei auf 5 % anzu setzen (Urk. 10/M33).
Der Vertrauensarzt Dr. I.___
erklärte in seiner Stellungnahme vom 31. März 2015, er erachte die von Dr. G.___ verfasste Beurteilung in Bezug auf die Kausalität und Arbeitsfähigkeit als korrekt. Die Bemessung des Integritätsschadens erachte er jedoch als zu tief angesetzt, da bei der Durch sicht des MRT-Befundes vom 5. Jun i 2014 (Urk. 10/M32 ) doch eine deutliche Chon dro pathie Grad II bis III der lateralen tibialen Gelenkfläche mit zu sätz lichen Unregelmässigkeiten bei gleichzeitiger markanter Dorsalkippung des gesam ten Tibiaplateaus auffalle. Sicher treffe zu, dass in den letzten fünf Jahren keine gravierende laterale Gelenkarthrose resultiert habe. Die Gelenk geometrie sei aber deutlich gestört, was nach seiner Erfahru ng die jetzt mäs sige Gonarthros e im Verlaufe der nächsten 5 bis 15 Jahren doch deutlich akzentuieren lassen werde. Da der Integritätsschaden unter Berück sichtigung einer allfälligen künftigen Verschlechterung einzuschätzen sei, sei dieser mit 10
% entsprechend einer - gegenüber jetzt - ausgeprägten Gon arth rose abzu gelten ( Urk. 10/M36). 5.3 5.3.1
Dr. G.___ und Dr. I.___ haben sich als beratende Ärzte der Be schwer degegnerin
geäussert . Als solche sind sie , was den Beweiswert
ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzu setzen. Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver sicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er schei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen ( BGE 125 V 351 E. 3b/ ee , 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2015 vom 7. Okto ber 2015
E . 5.2).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfüllen die hiervor zitierten Stellungnah men von Dr. G.___ und Dr. I.___ diese Anforderungen. I nsbesondere ist darin, dass Dr. I.___ den Integritätsschaden mit Blick auf die zukünftige Entwicklung höher einschätzte, kein Widerspruch zu sehen, der die Einschätzung der für die Rente massgebliche n Arbeitsunfähigkeit in Frage stellen könnte . Denn in Bezug auf die hier zu bestimmende Arbeits fähigkeit stimmte Dr. I.___ der Einschätzung von Dr. G.___ zu
(Urk. 10/M36).
Zudem ist für den Rentenanspruch der Gesundheitszustand entscheidend und der Beurteilung zugrunde zu legen , wie er sich bis zum Beginn einer all fälli gen Rente - hier bis zum Fallabschluss (Art. 19 Abs. 1 UVG) am 21. August 2014 ( Urk. 10/A70 S. 5) -
entwickelt hat. Einer voraussehbaren zukünftigen Verschlechterung der Gon arthrose, wie sie Dr. I.___ prog nostizierte und bei der Festsetzung des Integritätsschadens in Anwendung von Art. 36 Abs. 4 UVV berücksichtigte, wäre in Bezug auf den Renten anspruch erst im Rahmen einer allfälligen R entenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG respektive (gegebenenfalls) unter dem Titel des Rück falls oder der Spätfolge (Art. 11 UVV) Rechnung zu tragen.
Im Übrigen stellte auch Dr. I.___ nachvollziehbar fest, dass innerhalb der letzten fünf Jahre seit dem Unfall nicht eine gravierende Gelenkarthrose ent standen sei. Mittels MRT vom 5./ 1 1. Juni 2014 wurde eine Chondropathia
femor-tibiale Grad II-III, mithin eine mittelgradige pathologische Verän de rung lediglich der femor-tibialen Gelenksknorpel, mit nur leicht ver schmä lerten Korpelbelägen und mittelgradig ausgeprägten Fibrillation en vor allem am lateralen Femur condylus ohne subchondrale und femoro-patelläre Lä sio nen festgestellt. Weitere Knorpelschäden oder Schäden am Meniskus und an den Bändern fanden sich nicht. Insgesamt fand sich kein Hinweis auf eine gravierende Kniebinnenläsion (vgl. den Radiologiebefund des Spitals Z.___
vom 1 1. Juni 2014, Urk. 10/M32). Dies entspricht nicht einer erheblichen degenerativen Veränderung des Kniegelenkes. 5.3.2
Des Weiteren muss einer ärztlichen Stellungnahme nicht in jedem Fall eine per sönliche Unter suchung des Versicherten voraus gehen. Nach der Recht sprechung sind Akten gutachten zulässig. Ent scheidend ist, ob genügend Unterlagen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein voll stän diges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich der Experte gesamthaft ein lückenloses Bild machen kann (Urteile des Bundes gerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2 und 8C_1 81/2012 vom 8. Juni 2012 E. 5.2, je mit Hinweis en). Dies trifft hier zu.
Die behandelnden Ärzte hatten
eine Arbeitsunfähigkeit zudem nur bis Mitte Juni 2014 attestiert ( Urk. 10/M38.3, Urk. 10/M38.6 ; vgl. auch Urk. 10/M29 ), welche sich ausserdem auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit als Serviceangestellte bezog. Von der Ausübung einer solchen riet auch Dr.
G.___ ab (Urk. 10/M33 S. 2).
Die von ihm dazu zur Frage nach der angestammten Tätigkeit erwähnte Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) ist nicht notwendig, da die angestammte Tätigkeit als Ser viceangestellte aufgrund der Kniebeschwerden ohnehin nachvoll ziehbar als nicht geeignet beurteilt wurde.
W as dagegen eine leidensangepasste , mithin knieschonende, wechsel be las tende Tätigkeit betrifft, ist nicht einzusehen , weshalb nicht ein 100%ige s Pensum zumutbar sein sollte, wie dies Dr. G.___ attestierte und von Dr. I.___ bestätigt wurde, z umal Dr. L.___
nur belastungsabhängig e Be schwerden feststellte und sich eine gänzlich freie Beweglichkeit sowie ausser der mittel gradigen femoro-tibialen
Chondro pathie keine Schädi gungen im rechten Kniegelenk zeigten (Urk. 10/M31 ) . 5.3.3
Es ist daher nach dem Gesagten für die hier zu beurteilende Frage des Ren tenanspruchs ab dem 21. August 2014 nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin
bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Einschätzung von Dr. G.___ vom 9. Juli 2014 einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer leidens angepassten , wechselbelastenden, körperlich leich ten bis gelegentlich mittel schweren Tätigkeit ( Urk. 10/M33) abstellte.
Von ergänzenden Beweismassnahmen, namentlich einem ortho pädischen Gut achten, sind im Zusammenhang mit den unfallbedingten Kniebeschwerden keine neuen oder anderen Erkenntnisse zu er war ten, wes halb davon ab zuse hen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2 ). 6. 6.1
Zu prüfen ist weiter, ob die (spätestens) ab dem 2 1. August 2014 geltende 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eine renten begründende Ein schränkung der Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG) begründet.
Der Invaliditätsgrad ist im Folgenden mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invaliden ein kommen auf zeitidentischer Grundlage ab (hypothetischem) Rentenbeginn im Jahr 2014 zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). 6 .2
6 .2.1
Die vor August 2014 letzte (zirka 60%ige) Anstellung der Beschwerde füh rerin war auf den 12 . Februar 2014 gekündigt worden (Urk. 10/A66 , Urk. 10/A69 ). Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens somit nicht auf die kon krete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt wer den, können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohn struk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) oder der Suva-Dokumen tation von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b so wie RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen für das Jahr 2008 von Fr. 48‘803.40
a usgehend vom statistischen Tabellenlohn gemäss LSE 2008, Anforderungsniveau 4 , und unter Berücksichtigung eines sogenannten leidensbedingten Abzuges von 5 % ( Urk. 10/A70 S. 4) . Die Beschwerde füh re rin macht dagegen ein en Abzug von 20 % geltend (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 17 S. 6).
6.2.2
Da hier nicht das hypothetische Einkommen im Jahr 2008, sondern im Jahr 2014 massgeblich ist, ist vom
statistischen Monatseinkommen von Fr. 4‘300 .-- bei Frauen gemäss der (seit 2012 in revidierter Form durch ge führten) LSE 2014 (TA1 [Privater Sektor] , Kompetenzniveau 1, Total Frauen) auszugehen (vgl. zur Revision und Anwendbarkeit der LSE ab 2012: IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 und Nr. 349 vom 2 0. Juni 2016 ; BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 ).
U nter Berücksicht igung einer durch schnittlichen (vom BSF erhobenen) wöchent lichen Ar beitsze it von 41,7 Stunden im Jahr 2014 ( Betriebsübliche Arbeitszei t nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche , Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , Abschnitt A-S , To tal) be trug das massgebliche Durch schnittseinkommen im Jahr 201 4 Fr. 53‘793.-- (Fr. 4‘300 .-- x 12 ; : 40, x 41,7 ). 6.2. 3
Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits fähig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Ein kommen verwerten kann ( vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75 ). Der Abzug ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditäts fremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht noch mals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2 ). Die Frage, ob ein Leidensabzug vorzunehmen ist, beschlägt eine Rechtsfrage, diejenige nach der Höhe des gewährten Abzuges eine typische Ermessensfrage, in deren Beantwortung durch die Verwaltung das Gericht nicht leichthin eingreift (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3).
Da die gesund heit lichen Einschränkungen angesicht s des hier beachtlichen (unfallbe dingten) Belastungsprofils noch wechselbelastende, leichte bis manch mal mittelschwere Tätigkeiten in einem 100%igen Pensum recht fer tigen, ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 5 % nicht zu beanstanden. Ein höherer Ab zug wegen der alleinigen gesund heit lichen Einschränkung am Knie ist nicht vorzunehmen , da der Tabellen lohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2 013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 f.) liegt hier nicht ein Fall vor, bei dem von einer ganztägigen Tätigkeit mit (zusätzlich zum hinreichend berücksichtigten Belastungsprofil) reduzierter Leistungsfähigkeit auszugehen ist, was rechtsprechungsgemäss im Übrigen grundsätzlich ohnehin k einen Abzug rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ) . Ausserdem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst
d er Um stand, dass eine versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglich keiten daher begrenzt sind, im Hinblick auf den allein massgeblichen ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. Septem ber 2012 E. 8).
Sodann lassen auch die weiteren Umstände (Lebensalter, Dienst jahre, Natio nalität, Be schäftigungsgrad) keine zusätzliche Reduktion vom statistischen Durchschnittslohn er war ten. Insbesondere fällt das Alter de r Be schwerde füh rerin , die im August 20 14
46
Jahre alt war, nicht negativ ins Gewicht, weil Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausge glichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig ange boten werden und sich das Alter im Kompetenzniveau 1 s ogar eher lohn erhöhend auswirkt .
Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beein flussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundes gerichts 8C_808/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 7.3).
Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehend ein schul pflich tiges Kind zu betreuen hat (Urk. 1 S. 7, Urk. 10/M27 S. 2) , muss im Rahmen des medizinisch zumut baren 100%igen Arbeitspensums und mit Blick auf den hier massgeblichen a usgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) unberücksichtigt bleiben.
Aufgrund der italienischen Nationalität ( Urk. 10/A1) sind bei der ab
2004 in der Schweiz erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführer in ( 10/A53/3) keine nega tiven Auswirkungen auf den Verdienst zu erwarten. Auch lässt sich ein Abzug vom Tabellenlohn infolge sprachlicher Schwier igkeiten im Hinblick auf die ihr zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau
1 (einfache Tätigkeiten), auf dem keine eigentlichen sprachlichen Anforderungen gestellt werden, nicht rechtfertigen, zumal die Beschwerdeführer in seit Jahren in der Schweiz lebt und arbeitet. Mangelnde Berufsbildung geben (insbesondere auf diesem Kom petenz niveau ) ebenfalls keinen Anlass zu einem weiteren Abzug. Es stehen ihr genügend Stellenprofile offen, welche den medizinischen Anforderungen an eine leidensangepasste, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere , wechselbelastende Tätigkeit gerecht werden, ohne dass sie deswegen mit höheren Erfordernissen bezüglich Ausbildung und Sprachkenntnisse ver bun den wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2009 vom 1 5. Mai 2009 E. 4.2.4.2). Auch nimmt d ie Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), wes halb mit B lick auf das Kompetenzniveau 1
auch das Kriterium Betriebs zuge hörigkeit respektive
das Fehlen eine r lange n Betriebs zugehörigkeit keinen Ab zug zu rechtfertigen vermag ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.2.4
Es bleibt damit bei einem Abzug von 5 %, weshalb d as Invaliden einkommen (im Jahr 201 4 ) auf Fr . 51‘103.35 ( Fr. 53‘793.-- x 0,9
5) festzusetzen ist . 6.3
6.3.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die ver sicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (hier: August 2014) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zu Recht auch zur Be stimmung des Vali deneinkommens auf den statistischen Tabellenlohn gemäss LSE. Denn die Beschwerdeführerin hat te die bisherige Anstellung als Serviceangestellte bei der Y.___ GmbH nach dem Unfall (ab Mitte Mai 2009) wieder zu 100 % auf genommen (Urk. 10/A7-A8) und wegen der betrieblichen Umstruk turie rung aus persönlichen Gründen (Betreuung der Tochter), mithin nicht aus gesundheitlichen Gründen , aufgegeben (Urk. 10/ M27 S. 1 ).
Es ist dabei un strittig überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin im Gastgewerbe tätig wäre. 6.3.2
Unabhängig davon, ob man zur Bestimmung des Valideneinkommens vom ( tieferen ) branchenspezifischen LSE-Tabellenlohn für die Gastro nomie aus geht (nach LSE 2014, Frauen, Kompetenzniveau 1, von Fr. 3‘767.-- pro Monat respektive unter Berücksichtigung ein er Arbeitszeit pro Woche von 42, 3 Stunden von Fr. 47‘803.25 pro Jahr ) und diesen rechtsprechungsgemäss parallelisiert , mithin entsprechend erhöht ( vgl. dazu BGE 135 V 297 E. 6, 135 V 58 E. 3 , 134 V 322 E. 4 mit Hinweisen ), wie dies die Beschwerde führerin korrekt getan hat (vgl. Urk. 10/A70 S. 4), oder ob der durchschnittliche LSE-Tabellenlohn (Frauen, Total, Kompetenzniveau 1) von Fr. 4‘300.--
(LSE 2014) respektive pro Jahr Fr. 53‘793.-- (Fr. 4‘300.-- x 12; : 40, x 41,7) zugrunde
gelegt wird, führt der
Einkommensver gleich mit dem massgeblichen Inva li den einkommen von Fr. 51‘103.35 in jedem Fall nicht zu einem renten - be gründe n den Invaliditätsgrad von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG). 6.4
Im Ergebnis verneinte die Beschwerdegegnerin daher zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 UVG. 7.
Der
angefochtene Einspracheentscheid vom 1 2. Mai 2015 (Urk. 2) erweist sich damit in allen Punkten als rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzu weisen. 8.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Fürsprecher René W. Schleifer - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 ). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehand lung, Taggeld). Ab dem 20. April 2009 nahm die Versicherte - vorerst im Rahmen eines Belastungstraining s und teilzei tlich, ab Mitte Mai 2009 zu 100 % -
ih re Erwerbstätigkeit als Service angestellte bei der Y.___ GmbH wieder auf ( Urk. 10/A7-A8).
Ab dem 1. Januar 2012 arbeitete die Versicherte in der Gastronomie jeweils wenige Monate in Folge für andere Betriebe, so für die A.___
Genossenschaft, die B.___ AG und C.___
(Urk. 10/A29, Urk. 10/M11 S. 3 , Urk. 10/A53.2 ).
E. 1.1 X.___ , geboren 19 68 , war als Serviceangestellte bei der Y.___ GmbH obli gatorisch bei der AXA Versicherungen AG (nachfol gend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als sie am
5. Dezember 2008
beim Überqueren des Fussgängerstreifens von einem Fahrzeug angefahren wurde (Urk. 10/A1, Urk. 10/1 S. 4 ). Dabei erlitt sie Verletzungen am Kopf und am rechten Schienbein sowie am
rechten Knie (Urk. 10/M35 S. 2) . Die Erstbehandlung erfolgte stationär im Spital
Z.___ vom 5. bis 2 3. Dezember 2008 , wo die Diagnosen eine r proximale n
Tib i afraktur
( plurifragmen tär , Übergang Schaft/Metaphyse), einer plurifragmentären Fraktur des Fibu la köpfchens AO-Typ A3 , einer nicht dislozierten fronto -basalen Fraktur links, einer Rissquetschwunde infraorbital links und parietal median sowie einer Com motio cerebri gestellt wurden (Bericht vom 1 4. Januar 2009, Urk. 10/M2). Am 11. Dezember 2008 wurde n das rechte Schienbein und das rechte Knie operiert (Operationsbericht gleichen Datums des Spitals Z.___ ; Urk. 10/M
E. 1.2 Am 19. April 2012 begutachtete Dr. med. D.___ , Facharzt für Ortho pä dische Chirurgie, die Versicherte im Auftrag der AXA und hielt fest, dass als Folge des Unfalls vom 5. Dezember 2008 Restbeschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks und des proximalen Unterschenkels rechts sowie des Kopfes bestünden ( Kurzgutachten vom 15. Mai 2012, Urk. 10/M11). Am 11. Februar 2013 wurde im Spital Z.___ das Osteosynthesematerial im rech ten Schienbein entfernt (OSME; Bericht vom 1 2. Februar 2013, Urk. 10/M13, Operationsbericht vom 1 2. Februar 2013, Urk. 10/M22).
A m 3. Februar 2014 wurde die Versicherte von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, neurologisch (Urk. 10/M25) und am 10. April 2014 nach Zuweisung von Dr. E.___
im Spital F.___ neuropsychologisch (Bericht gleichen Datums; Urk. 10/M27) untersucht. Dr. E.___ hielt im zusammen fassenden Abschlussbericht (weiterhin datiert vom 3. Februar 2014) nebst den be kannten Diagnosen eine Migräne ohne Aura und schwierig objekti vierbare, subjektive Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hinweise auf eine posttraumatische Ursache bei/mit neuropsychologisch fest gestellten inkonsistenten , unspezifischen kog nitiven Minderleistungen fest (Urk. 10/M28).
E. 1.3 Die Vertrauensä rzt e der AXA, Dr. med. G.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, nahmen am 3. und am 9. Juli 2014 zu den medizinischen Akten in Bezug auf die Restbeschwerden am rechten Knie ( Bericht vom 3. Juli 2014, Urk. 10/M33) respektive betreffend die Kopf- sowie neuro psychologischen Beschwerden
(Bericht vom 9. Juli 2014, Urk. 10/M34) Stellung.
Mit Verfügung vom 2 1. August 2014 schloss die AXA den Schadens fall per 21. August 2014 ab . Sie stellte den Wegfall der Kausalität bezüglich der Kopf beschwerden als Unfallfolgen fest und verneinte einen Anspruch auf weitere Heilbehandlungen sowie auf eine Invalidenrente betreffend die Rest be schwerden am rechten Knie.
Ausserdem sprach die AXA der Versicherten mit derselben Verfügung eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines Integritätsschadens am rechten Knie von 5 % zu (Urk. 10/ A70 ).
D age gen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 22. September 2014 Einsprache ( Urk. 10/A78) , woraufhin die AXA die Stellungnahme ihres Vertrauens - a rztes Dr. med. I.___ , Facharzt für Chiru r gie , vom 31. März 2015 (Urk. 10/M36) einholte. Gestützt darauf hiess die AXA die Einsprache mit Einsprache entscheid vom 12. Mai 2015 in dem Sinne teilweise gut, dass sie der Ver sicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund eines 10%igen Inte gritätsschadens
zusprach . Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2).
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
11. Juni 2015 Be schwerde und beantragte, der Einsprache ent scheid
vom 12. Mai 2015 sei aufzuheben und es sei ihr ab Datum der Leistungseinstellung per 2 1. August 2014 auf grund der anerkannten Knieverletzung eine angemessene Invalidenrente zu zusprechen . Ausserdem sei die Zusprechung von UVG-Leistungen ( Heilungs kosten , Taggelder, Rente, Integritätsentschädigung) anhand einer ergän zen den polydisziplinären medizinischen Abklärung in neurologischer, neuro psy chologischer und psychiatrischer Hinsicht sowie mittels einer funk tionellen Leistungsprüfung abzuklären und es sei hernach ihr diesbezüglicher An spruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeant wort
vom 25. September 2015 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom
8. Dezember 2015, Urk. 1
E. 2.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spät folgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfall versicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlit tenen Gesund heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausal zusam menhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er wiesen, dass die geklagten Kopfschmerzen und neurokognitiven Einschrän kungen Folgen des Unfa lls vom 5. Dezember 2008 seien. Denn in den neuro logischen und neuropsychologischen Untersuchungen habe dafür keine organische Ätiologie festgestellt werden können und es seien Inkon sistenzen festgestellt worden, die eine Aggravation der Beschwerden hätten vermuten lassen. Man sei von einer psychischen Ursache für die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite ausgegangen. Eine Kausalität zum Unfallereignis sei nicht fest gestellt worden. Auch sei bei drei Kopfschmerzattacken pro Monat keine Arbeitsunfähigkeit gegeben. Hinzu komme, dass die geklagte Kopf schmerzproblematik
in medi zinischer Hinsicht erstmals drei Jahre nach dem Unfall, und zwar anlä sslich der Untersuchung vom 19. April 2012 bei Dr.
D.___ erwähnt worden seien und eine Behandlung diesbezüglich nie durchgeführt worden sei. Auch sei eine Abklärung erst zirka zwei Jahre spä ter von Februar bis April 2014 erfolgt. Zudem seien nicht aus reichend Brückensymptome dokumentiert, zumal die sporadisch geklagten Kopf schmerzen nicht zu einer Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsun fähigkeit geführt hätten . In Bezug auf die Beschwerden am rechte n
Bein sei der End zustand erreicht, da nicht mehr mit eine r namhaften Verbesserung des Knie leidens
zu rechnen sei . Eine Invalidenrente sei indes nicht ge schuldet, da der Vergleich des massgeblichen parallelisierten Validenein kommens von Fr. 44‘334.-- mit dem gestützt auf den Tabellenlohn gemäss der Lohn struk turerhebung (LSE) ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 48‘803.40 keine Einkommenseinbusse respektive keinen Invaliditätsgrad ergebe . Der
Integri tätsschaden sei aufgrund der Beurteilung von Dr. I.___ von 5 % aus 10 % angehoben worden (Urk. 2 S. 4 ff.). 3.2
Die Beschwerdeführer in
bringt hierzu vor , die Integritätsentschädigung sei nicht mehr Gegenstand der Beschwerde. A ufgrund der Knieverletzung rechts sei jedoch eine Invalidenrente geschuldet, eventualiter auch auf grund der noch abzuklärenden neurologischen und psychiatrischen Un fall schäden. Es werde bestritten, dass sie in der Tätigkeit als Bar- und Service angestellte schmerzfrei gewesen sei und die unfallkausalen Beschwerden schon kurz nach dem Unfallereignis vollständig und dauernd abgeheilt gewesen seien. Dass sie während der Phase des von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Case-Managements trotzt der kognitiven Einschränkungen und der Kopf wehattacken arbeitstätig und -fähig gewesen sei, bedeute nicht, dass die beim Unfall erlittene Schädelbasisfraktur nicht mehr relevant wäre. Die Knie verletzung habe zu Beginn im Vordergrund gestanden. Selbst ohne objekti vierbare Befunde vermöge sich ein bereits nach dem Unfall bestehendes ein ge schränktes kognitives Profil erst später, Jahre nach dem Ereignis, bemerk bar machen. Zusätzlich zu beachten sei sodann die Recht sprechung zu Schmerzen, psychischen und psycho somatischen Beschwerden nach Unfal lereignissen . Der neurologisch relevante Schaden falle danach unter die sogenannt echten Schmerzbilder und sei damit ebenfalls invaliditätsrelevant, wobei bei ihr von der Unzumutbarkeit der Leidensüber windung über sechs Jahre nach dem Unfall ausgegangen werden könne. Es seien verschiedene Arbeitsversuche in den letzten Jahren bis heute belegt, zum Teil auch zu 100 %, welche j edoch allesamt aufgrund der star ken Be lastung mit diesem Pensum gescheitert seien. Eine Schädelbasisfraktur und Commotio cerebri würden zusammen oft ein unheilvolles Gespann bilden, welche nicht selten zu einer Fixierung auf die immer wiederkehrenden Migräne-Schmerzen füh ren würden, selbst wenn diese organisch letztlich nicht befundet werden könnten. Da die Beschwerdegegnerin von der Durch führung einer psy chiat rischen Be gutachtung abgesehen habe, könne auch die Intensität, Ausprä gung und Dauer sowie überhaupt das Vorhandensein einer quali fizierten psychischen Gesundheitsstörung nach dem Unfallereignis zum heutigen Zeit punkt noch nicht abschliessend abgeschätzt und beurteilt werden. Hinweise auf ein psy chisches Unfallgeschehen fänden sich in den medizinischen Akten durchaus, so bei Dr. E.___ , wonach die Aufmerk samkeits
- und Konzentra tionsstörung psychisch und nicht neurologisch bedingt seien. An eine psychiatrische Behandlung aufgrund der vorliegenden psycho somatischen Belastungssituation sei in den vergangenen Jahren seit dem Unfallereignis aufgrund des immensen Existenzdrucks und ihrer ent sprechenden Überle bensangst als alleinerziehende, finanziell stets am Rande stehende Mutter, rein zeitlich nicht zu denken gewesen. Auch verschiedene Verdrängungs mechanismen hätten hier eine Rolle gespielt, was sich in wiederkehrenden Migräneattacken manifestiert habe. Entsprechend ergebe sich daraus die Notwendigkeit einer ergänzenden psychiatrischen Abklärung unter Berück sichtigung der seit BGE 141 V 281 gültigen Kriterien. Bestritten werde des Weiteren
die Zumutbarkeitsbeurteilung der Beschwerdegegnerin. Bei der Bestimmung der noch zumut baren Arbeits fähigkeit könne nicht auf die Ein schätzung des Ver trauensarztes Dr. G.___ abgestellt werden, da dieser noch von einer geringeren Schädigung des Kniegelenkes ausge gangen sei als Dr. I.___
im Bericht vom 3 1. März 201 5. Die dort aufge führten und für die Einschränkung relevanten Befunde seien be trächtlich und dieser Bericht falle negativer aus . Die Probleme würden mit den Jahren dauernd zunehmen, so dass eine Verschlechterung und nicht eine Stabilisierung oder gar Verbesse rung zu erwarten seien. Es sei daher nicht zulässig , allein gestützt auf die se zwei voneinander abweichenden kurzen Aktenberichte von beratenden Ärz ten ohne knieorthopädische Begutachtung und funk tionelle Leistungsprüfung über die Zumutbarkeitsfrage abschlies send zu entscheiden. Idealerweise sei eine solche im Rahmen einer polydisziplinären Abklärung unter Einbezug der neurologischen, neuro psycho logischen und psychiatrischen Beschwerde be reiche vorzunehmen. Des W ei teren verwahre sie sich gegen den Vorwurf der mangelnden Leistungsbereitschaft. Sie habe in der Vergangenheit immer wieder versucht, beruflich an verschiedenen Stellen einzusteigen. Auch vor kurzem habe sie eine be schränkte Tätigkeit im Café J.___ ausgeübt, was jedoch letztlich wiederum aufgrund ihrer Unfall beschwerden misslungen sei. Ausserdem werde be stritten, dass der von Dr. G.___ beschriebene Arbeits platz von ihr ganztags ausgeübt
und ein Einkommen erzielt werden könnte, welches höher sei als das Validenein kommen . Es sei vom Invaliden einkommen daher ein Abzug von 20
% vorzu nehmen, was mit den im Einsprache ent scheid angenommenen Löhnen einen Invaliditätsgrad von 15 % ergeben würde ( Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 17 S. 2 ff.). 3 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei Fallabschluss per 21. August 2014 ( Urk. 10/A70 S. 5) zu Recht die
geltend gemachten
Kopf - be schwerden und neuro psychologischen und/oder psychischen Störungen
als nicht unfallbedingt
be urteilt hat (vgl. E. 4 nachfolgend) und in Bezug auf die Restbeschwerden am rechten Knie zu Recht den An spruch auf eine In validen rente verneint hat (vgl. E. 5- 6 hernach).
Nicht strittig und daher im Folgenden nicht mehr zu prüfen ist der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für den Gesundheitsschaden am rechten Knie.
4. 4.1
4.1.1
Es steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom
5. De zember 2008 nebst der Tibi a fra ktur und der Fraktur des Fibula köpfchens eine nicht dislozierte fronto -basale Fraktur links, eine Rissquetschwunde infra or bital links und parietal median sowie eine Com motio cerebri erlitt ( vgl. Bericht des Spitals Z.___
vom 1 4. Januar 2009, Urk. 10/M2). Es ist daher nachvollziehbar, dass
nach dem Unfall auch Kopfbeschwerden be standen.
Der Rettungsdienst hatte im Bericht vom 5. Dezember 2008 jedoch einen Glasgow-Koma-Skala -Wert ( Glasgow Coma
Scale ; GCS) von 15 festgehalten ( Urk. 10/M35 S. 2), was der maximalen Punktzahl und damit einem vollen Bewusstsein entspricht und somit auf eine nicht besonders gravierende
Ver letzung hindeutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 276/04 vom 13. Juni 2005 E. 2.2.2 ) . Die neurologische Überwachung während der fast dreiwöchi gen initialen statio nären Behandlung war gemäss dem Austrittsbericht des Spitals Z.___ unauffällig (Urk. 10/M2). Die Computertomographie (CT) vom Unfalltag ergab nebst der paramedianen Frontobasis -Fraktur links keine weiteren Schädel frakturen und keinen Nachweis einer cerebralen trauma tischen Lä sion oder eines Kalotten nahen Hämatomes ( Urk. 10/M23) . Dem ent sprechend stellten die Ärzte des Spitals Z.___ die Diagnose einer Commo tio cerebri (Urk. 10/M2 S. 1) , was einer Verletzung des Schädels ohne Hirn beteiligung respektive einem leichten
Schädel-Hirn-Trauma entspricht.
In den medizinischen Berichten in den ersten Monaten nach dem Unfall vom 5. Dezember 2008 wurden weder Kopfschmerzen noch neuro psychologische Ausfälle festgehalten. Auch fanden im Verlauf der ersten Monate nach dem Unfall unstrittig weder eine spezifische Behandlung noch eine spezifische Folgeabklärung wegen solcher Be schwerden statt (vgl. Urk. 10/M1-9). Dem Ku rzgutachten von Dr. D.___ vom 15. Mai 2012 ist zu entnehmen, dass keine Nachkontrolle bezüglich der Schädelbasisfraktur statt gefunden habe ( Urk. 10/M11).
4.1.2
Lediglich in den Berichten des Case Managements (CM) der Beschwerde gegne rin
wurden nebst den Kniebeschwerden rechts weitere Beschwerden erwähnt. So ist dem Schadeninspektoren-Bericht vom 10. Februar 2009 zu entnehmen, dass die Versicherte unter andauerndem Schwindel leide und ab un d zu auch noch Kopfschmerzen habe (Urk. 10/A2 S. 2 ). In der Notiz vom 2 9. Juni 2009 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei mit leichten Be schwerden zu 100 % erwerbstätig. Sie sei wetterfühlig, was sie vor dem Unfall nicht gewesen sei. Ansonsten gehe es entsprechend gut ( Urk. 10/A9). Im CM-Bericht vom 13. August 2009 wurde ausgeführt, nach Angaben der Beschwerdeführerin
seien die Kopfschmerzen nur noch sporadisch bei Wet terwechsel vorhanden ( Urk. 10/A12). In den darauffolgenden Berichten wur den jedoch keine Kopfbeschwerden oder neuropsychologische r respektive -vegetative Beschwerden mehr aufgeführt.
Auch war
die Beschwerdeführerin nach dem Unfall längerfristig medizinisch betreut worden . Dennoch waren bei ihr keine besondere n Behandlungen oder Abklärungen bezüglich Kopfbeschwerden oder neuropsychologischen Ein schränkungen für not wendig erachtet worden. Auch wurde wegen solcher Beschwerden keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Behand lungen und attestierten Arbeits unfähigkeiten betrafen stets die Ver letzungen am rechten Bein. Zudem hatte die Beschwerdeführerin die bisherige Erwerbs tätigkeit als Serviceangestellte ab Mitte Mai 2009 zu 100 % wieder aufge nommen (Urk. 10/A7-A8, Urk. 10/M38.1).
Dem Bericht des Spitals F.___ vom 1 0. April 2014 ist hierzu zu ent neh men, nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie nach dem Unfall noch vier Jahre in der vorherigen Tätigkeit im Café K.___
gearbeitet, was gut gegangen sei. Eine Einschränkung der Arbeit sleistung sei ihr und auch ihrem Arbeitgeber nicht aufgefallen. Sie habe schliesslich selbst gekündigt, weil es Umstrukturierungen gegeben habe und sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, aufgrund des geforderten Pensums ihre Tochter zu betreuen ( Urk. 10/M27 S. 1). Es ist somit davon auszugehen, dass damals infolge des Unfalls keine längerfristigen Ein schränkungen zufolge der Kopfverletzung bestanden hatten . 4.1.3
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannte, wurde i n einem medi zini schen Bericht erstmals mehr als drei Jahre nach dem Unfall fest gehalten, dass die Beschwerdeführerin unter Kopfschmerzen leide. Weitere Be schwer den wie Schwindel oder Konzentrationsstörungen wurden nicht angegeben. Und zwar führte der orthopädische Chirurg Dr. D.___ , der die Beschwerde führerin am 1 9. April 2012 untersucht hatte , in seinem Kurz gutachten vom
15. Mai 2012 unter dem Titel „Aktuelle Beschwerden“ aus, die Beschwerde führerin leide häufig noch unter Kopf schmerzen, die vom Nacken in die Stirn ausstrahlen würden. Insbe sondere bei Wetterwechsel würden diese Migräne anfälle auftreten (Urk. 10/M11 S. 3). Diagnostisch schloss Dr. D.___ auf chro nische, rezidi vierende Kopfschmerzen bei Status nach nicht dislozierter fronto -basaler Fraktur links, Rissquetschwunde infraorbital links und parietal median sowie Com motio cerebri (Urk. 10/M11 S. 7).
Eine fachärztlich adäquate Abklärung der Kopfbeschwerden fand erstmals am 3. Februar 2014, mithin mehr als fünf Jahre nach dem Unfall vom 5. Dezember 2008, durch den Neurologen Dr. E.___ statt. Gemäss dessen Bericht vom 3. Februar 2014
klagte die Beschwerdeführerin nunmehr über sporadische, heftige, pulsierende Kopfschmerzattacken , welche drei Mal pro Monat auftreten würden. Sie würden im Bereich der Stirn beginnen und bis in den Hinterkopf ausstrahlen oder umgekehrt von okzipital bis in die Stirn. Diese Kopfschmerzen könnten heftig sein, die Versicherte vertrage dann kein Licht und keinen Lärm. Vor dem Unfall habe sie Kopfschmerzen nicht gekannt. Bei der Arbeit habe sie Mühe, sich zu konzentrieren, vergesse Bestellungen und fühle sich rasch überfordert (Urk. 10/M28 S. 1). Dr. E.___
führte zu seinen Abklärungen aus, d ie Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels vom
11. Feb ruar 2014 sei unauffällig ausgefallen und habe keine Hinweise auf post traumatische Residuen gezeigt . Auch hätten sich kli nisch und im Men talstatus keine Hinweise auf neurologische Residuen bei Status nach para medianer
Frontobasisfraktur finden lassen. Es hätten zwar Befunde vorge legen, welche nicht normal seien. Er beurteile diese jedoch als koope rations bedingt . Sie würden nicht durch eine frontobasale , traumatische Hirn ver letzung erklärt. Aus diesem Grund habe er die Beschwerdeführerin zur neuro psychologischen Untersuchung angemeldet. In dieser Untersuchung (vom 10. April 2014 im Spital F.___ , vgl. den Bericht gleichen Datums, Urk. 10/M27) habe der klinische Eindruck bestätigt werden können. Es hätten sich insge samt inkonsistente unspezifische kognitive Minderleistu ngen in den Bereichen Mnestik , V isuo k onstruktion und im Bereich Attentional - E xekutiv f unktionen gezeigt. Es habe eine suboptimale Leistungsbereitschaft mit Aggravation dokumentiert werden können. Damit würden sich die neuropsy chologischen Befunde mit seiner klinischen Einschätzung decken, dass die Hauptbeschwerden einer Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstö rung im Wesentlichen psychisch bedingt sei en und nicht durch eine Unfall folge erklärt werden könn ten (Urk. 10/M28 S. 2 f.). Dr. E.___ stellte ent sprechend d ie Diagnosen einer Migräne ohne Aura und schwierig objekti vierbarer, sub jektiver Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung ohne Hinweise für eine posttrau matische Ursache (Urk. 10/M28 S . 1) . Die Arbeits fähigkeit sei aus rein neurologischer Sicht bei den aktuellen Befunden nicht eingeschränkt (Urk. 10/M28 S. 3). 4.1.4
Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Sachlage ist die Einschätzung des neurologischen Vertrauensarztes Dr. H.___ vom 9. Juli 2014, wonach keine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kopfschmerzen oder der neu ropsychologischen Ausfälle
anzunehmen sei und die Migräne-Attacken res pektive deren Häufung lediglich möglicherweise als unfallkausal zu beurtei len sei en , schlüssig und ohne Weiteres nachvollziehbar.
Die geklagten neuropsychologischen Einschränkungen konnten in der Tes tung zudem zufolge Inkonsistenzen respektive Aggravation nicht nach voll zogen werden , weshalb deren Vorliegen und Ausmass fraglich sind und sie jedenfalls nicht als Folge des Unfalls zu sehen sind . Ausserdem können n eu ropsychologische Tests gemäss konstanter Rechtsprechung (BGE 119 V 335 E. 3c) ohnehin keinen Nachweis für die Kausalität zwischen geltend gemachten kognitiven Leistungsschwächen u nd dem Unfallereignis erbringen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5). Auch waren in den Jahren nach dem Unfall bis im Jahr 2014 keine solchen Defizite dokumentiert worden. 4.2
4.2.1
Zusammenfassend ergibt sich aus den angeführten Arztberichten über zeu gend, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 5. Dezember 2008 keine schwerere Hirnverletzung als eine Commotio cerebri erlitten hat , die fronto -basale Fraktur und die Rissquetschwunde ohne Komplikationen verheilte n und diese Verletzungen für die ab 2014
abgeklärten Kopf schmer zen nicht mehr verantwortlich gemacht werden können .
Insbesondere schloss die Beschwerdegegnerin angesichts der fehlenden orga nischen Ursache, der fehlenden spezifischen Beschwerdeb ehandlung und der fehlenden wegen Kopfbeschwerden und neuropsychologischen Defizite n attestierten Arbeitsun fähigkeit sowie wegen der grossen Latenzzeit in der Beschwerdedokumentation zu Recht darauf, dass die ab 2014 geklagten und fachärztlich als Migräne qualifizierten Kopfbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich
als Folge des Unfalls vom 5. Februar 2008 zu beurteilen sind . Eine Leistungspflicht ergibt sich daraus für die Beschwerdegegnerin somit nicht. 4.2.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist bei gegebener Aktenlage eine Abklärung aus psychiatrischer Sicht nicht notwendig. Eigentliche psy chische Beschwerdebilder wurden nach dem Unfall weder diagnostiziert noch behandelt. Soweit die geklagten neuropsychologischen Defizite, insbe sondere die subjektiv fest gestellte n Konzentrationsstörungen, psychisch bedingt sind, sind sie fünf Jahre nach dem Unfall jedenfalls nicht als unfall kausal zu beurteilen. Daran ändert auch nichts, dass Dr. E.___
mehr als fünf Jahre nach dem Unfall im Bericht vom 3. Februar 2014
eine psychia trische Abklä rung empfahl, nach dem er darauf geschlossen hatte, dass die erhobenen Befunde nicht durch Unfall folgen zu erklären seien (Urk. 10/M28 S. 3).
Die geltend gemachte Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung pathogenetisch -ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage im Sinne von BGE 141 V 281 sodann fällt überhaupt erst in Betracht, wenn der natürlich und adäquate Kau salzu sam menhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis zu bejahen sowie
der Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfallver sicherung zu beurteilen ist (BGE 141 V 574 E. 5.2). Die s ist hier jedoch nicht der Fall. Das Bundesgericht hat in BGE 140 V 290 (E. 3.3.1) im Übrigen offengelassen, ob die Diagnose einer Migräne überhaupt als pathogenetisch - ätio logisch unkla res syndromales Beschwerdebilder ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage
zu qualifizieren sei (vgl. auch die Aufzählung der betref fenden Beschwerde bilder in BGE 140 V
E. 7 S. 2; Duplik vom
22. Januar 2016, Urk. 21 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die von der Bundesversammlung am 2 5. September 2015 beschlossene Änderung des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) und die vom Bundesrat am 9. November 2016 beschlossene Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Nach Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung des UVG vom 25. Sep tember 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkraft treten der Änderung vom 2 5. September 2015 ereignet haben, indes nach bisherigem Recht gewährt. Der hier betreffe nde Unfall ereignete sich am 5. Dezember 2008 ( Urk. 10/A1), weshalb im Folgenden die hier massge b lichen, bis am 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Bestimmungen zitiert werden. 2 .
2 .1
Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver siche rers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicher ungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschä digung (Art. 6 UVG in Ver bindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang be steht. 2 .2
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hin weisen). 2 .3
2.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Be deutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit appa ra tiven/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei ange wen deten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.3 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausge wiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nach Schwere grad des Unfalles weitere unfallbezogene Kriterien mit einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 und 369 E. 4, 115 V 133 E. 6 ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_135/2012
vom 1 9. September 2012 E. 2 ). 2.3.2
Bei nach einem Unfall auftretenden psychischen Fehlentwicklungen werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Verletzungen der Halswir belsäule (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 E. 2) sowie bei Schädelhirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Kom ponen ten verzichtet wird. Dies, weil für die Beurteilung des adäquaten Kau salzu sammenhanges als einer Rechtsfrage nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an eine solche Verletzung auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen, vielschichtigen Beschwerde bildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereiten würde (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f. in fine ; vgl. auch BGE 127 V 102 E. 5b/ bb S. 103 und SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, U 277/04 E. 2, je mit Hinweisen ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_135/2012
vom 1 9. September 2012 E. 2 ). 2 .4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Ist die versicherte Person infolge des Un falles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die ver sicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG).
E. 8 E. 2.2.1.3). 4.2.3
Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner ande ren Betrachtungsweise.
Auch sind v on weiteren spezialärztlich en Erhe bungen in neurologischer, neuropsycho logischer und psychiatrischer Hin sicht keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf weitergehende diesbezügliche Beweis massnahmen nicht zu beanstanden ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3, 124 V 90 E. 4b; Urteil des Bundes gerichts 8C_786/2009 vom 4. Januar 2010 E. 3 mit Hinweis). 4.3
Es ist somit festzuhalten, dass spätestens ab Fallabschluss per 2 1. August 2014 kein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die geklagten Kopf beschwerden und neuropsychologischen Defizite (mehr) bestand. 5. 5.1
In Bezug auf die persistierenden Beschwerden im Bereich des rechten Knies sind sich die Parteien darin einig , dass diese weiterhin als Folge der beim U nfall vom 5.
De zember 2008 erlittenen Tibia fraktur
und Fraktur des Fibu laköpfchens rechts zu beurteilen sind und dass bei Fallabschluss per 21. August 2014 ( Urk. 10/A70 S. 5) keine nam hafte Besserung des Gesund heitszustandes durch die Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung mehr erreicht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) .
Zutreffend stellte d ie Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen und die Ver gütung für Heilbehandlung im Sinne von Art. 16 f. und Art. 10 UVG betreffend die Restbeschwerden am rechten Bein ein und prüfte auf den Zeit punkt des Fallabschlusses hin den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art.
18 f. UVG). Strittig und z u prüfen ist dabei , ob die Beschwerdegegnerin
dabei zu Recht ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens - an ge passten
Tätigkeit
ge mäss der Einschätzung ihres Vertrauensarztes Dr.
G.___ (Urk. 10/M33) auf ein Invalideneinkommen von Fr. 48‘803.40 schloss ( Urk. 10/A70 S. 3, Urk. 2 S. 7 f.) . 5.2
5.2.1
Dem Bericht vom 13. Juni 2014 von Dr. me d. L.___ , Chefarzt der Chirur gischen Klinik des Spitals Z.___ , wo die Beschwerde führerin
(nach der OSME vom 11. Februar 2013, Urk. 10/M13, Urk. 10/M22 ) neu wieder ab dem 27. Mai 2014 in zwei Kon sultationen behandelt wurde ( Urk. 10/M30 -M31 ), ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über rezidivierende be las tungsabhängige Be schwer den am rechten Kniegelenk klage . Es sei auch eine fragliche G iving - way -Pro blematik beschrieben worden. Eine eigentlich e Blockade oder Erguss bildung habe die Beschwerdeführerin nie bemerkt. Das MRT vom 5. Juni 2014 habe intakte Kreuzbänder und einen Aussen
- und Innenmeniskus ohne Auf fälligkeiten gezeigt, die femoro-tibialen
Knorpel be läge seien leicht ver schmälert und signalinhomogen. Der Knorpelbelag
femoro -patellar, der Hoffascher Fettkörper, die Quadrizpes
- und Patellar sehne sowie die extra artikulären Weichteile seien je unauffällig. Nach seiner Einschätzung seien die Beschwerden multifaktoriell, und zwar einerseits be dingt durch die Chondropathie , andererseits durch die nach wie vor vor han dene Quadrizepsatrophie . Er habe ein Rezept für eine dreimonatige Condro sulf-Kur und eine Verordnung für Physiotherapie abgegeben. Weitere Kon trollen seien nicht vorgesehen (Urk. 10/M31) .
Dr. med. M.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, hatte gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 2 0. Mai 2014 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit vom 1 9. bis 3 0. Mai 2014 attestiert und für die weitere Ein schät zung auf jene des Spitals Z.___ verwiesen (Urk. 10/M38.6) . Dr. L.___ attes tierte mit Zeugnis vom 27. Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 1 5. Juni 2014 ( Urk. 10/M38.3). 5.2.2
Der Vertrauensarzt Dr. G.___ schloss in seiner Stellungnahme zu den Akten vom
3. Juli 2014 darauf , dass die neuesten MRT-Bilder des rechten Knies eine etwas eigenartige Konfiguration des lateralen Tibiaplateaus zeigen
würden . Die übliche kuppelförmige Konfiguration sei gestört. Zu wesent lichen Knorpelschäden sei es (noch) nicht gekommen. Es sei von einer Stö rung der Gelenksgeometrie auszugehen. Die OSME vom 1 1. Februar 2013 habe nicht zu einer wesentlichen Besserung geführt. Auch bestehe die von Dr. L.___ beschriebene Quadrizepsatrophie seit langem. Offenbar sei es nicht gelungen, diese aufzutrainieren . Das aktuelle Beschwerdebild lasse sich mit der Störung der Gelenksgeometrie erklären und sei unfallbedingt. Es bleibe ein leicht ver mindert belastbares Kniegelenk rechts. Dies äussere sich vorwiegend bei einer stehend und gehend durchzuführenden Tätigkeit. Eine genauere Aus sage sei nicht möglich. Die Tätigkeit als Serviceangestellte sei für die Be schwerde führerin wenig geeignet. Die genaue Einstufung der Ein schränkung wäre nur mit einer Evaluation der funk tionellen Leistungs fähig keit möglich. Eine leidensangepasste Tätig keit , bei der
intervallweise zu etwa einem Drittel der Arbeitszeit Sitzen möglich sei und Gehen sowie Stehen nur auf guter Unterlage erforderlich sei, könne zeitlich ohne Limit ausgeführt werden. Das Tragen von Lasten sei aufgrund des asthenischen Habitus ohne zusätzliche Einschränkung aufgrund des rechten Knies auf häufiges Heben und Tragen bis 10 Kilogramm und man chmal bis 15 Kilogramm limit i ert . Der Integritätsschaden sei auf 5 % anzu setzen (Urk. 10/M33).
Der Vertrauensarzt Dr. I.___
erklärte in seiner Stellungnahme vom 31. März 2015, er erachte die von Dr. G.___ verfasste Beurteilung in Bezug auf die Kausalität und Arbeitsfähigkeit als korrekt. Die Bemessung des Integritätsschadens erachte er jedoch als zu tief angesetzt, da bei der Durch sicht des MRT-Befundes vom 5. Jun i 2014 (Urk. 10/M32 ) doch eine deutliche Chon dro pathie Grad II bis III der lateralen tibialen Gelenkfläche mit zu sätz lichen Unregelmässigkeiten bei gleichzeitiger markanter Dorsalkippung des gesam ten Tibiaplateaus auffalle. Sicher treffe zu, dass in den letzten fünf Jahren keine gravierende laterale Gelenkarthrose resultiert habe. Die Gelenk geometrie sei aber deutlich gestört, was nach seiner Erfahru ng die jetzt mäs sige Gonarthros e im Verlaufe der nächsten 5 bis 15 Jahren doch deutlich akzentuieren lassen werde. Da der Integritätsschaden unter Berück sichtigung einer allfälligen künftigen Verschlechterung einzuschätzen sei, sei dieser mit 10
% entsprechend einer - gegenüber jetzt - ausgeprägten Gon arth rose abzu gelten ( Urk. 10/M36). 5.3 5.3.1
Dr. G.___ und Dr. I.___ haben sich als beratende Ärzte der Be schwer degegnerin
geäussert . Als solche sind sie , was den Beweiswert
ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzu setzen. Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver sicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er schei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen ( BGE 125 V 351 E. 3b/ ee , 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2015 vom 7. Okto ber 2015
E . 5.2).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfüllen die hiervor zitierten Stellungnah men von Dr. G.___ und Dr. I.___ diese Anforderungen. I nsbesondere ist darin, dass Dr. I.___ den Integritätsschaden mit Blick auf die zukünftige Entwicklung höher einschätzte, kein Widerspruch zu sehen, der die Einschätzung der für die Rente massgebliche n Arbeitsunfähigkeit in Frage stellen könnte . Denn in Bezug auf die hier zu bestimmende Arbeits fähigkeit stimmte Dr. I.___ der Einschätzung von Dr. G.___ zu
(Urk. 10/M36).
Zudem ist für den Rentenanspruch der Gesundheitszustand entscheidend und der Beurteilung zugrunde zu legen , wie er sich bis zum Beginn einer all fälli gen Rente - hier bis zum Fallabschluss (Art. 19 Abs. 1 UVG) am 21. August 2014 ( Urk. 10/A70 S. 5) -
entwickelt hat. Einer voraussehbaren zukünftigen Verschlechterung der Gon arthrose, wie sie Dr. I.___ prog nostizierte und bei der Festsetzung des Integritätsschadens in Anwendung von Art. 36 Abs. 4 UVV berücksichtigte, wäre in Bezug auf den Renten anspruch erst im Rahmen einer allfälligen R entenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG respektive (gegebenenfalls) unter dem Titel des Rück falls oder der Spätfolge (Art. 11 UVV) Rechnung zu tragen.
Im Übrigen stellte auch Dr. I.___ nachvollziehbar fest, dass innerhalb der letzten fünf Jahre seit dem Unfall nicht eine gravierende Gelenkarthrose ent standen sei. Mittels MRT vom 5./ 1 1. Juni 2014 wurde eine Chondropathia
femor-tibiale Grad II-III, mithin eine mittelgradige pathologische Verän de rung lediglich der femor-tibialen Gelenksknorpel, mit nur leicht ver schmä lerten Korpelbelägen und mittelgradig ausgeprägten Fibrillation en vor allem am lateralen Femur condylus ohne subchondrale und femoro-patelläre Lä sio nen festgestellt. Weitere Knorpelschäden oder Schäden am Meniskus und an den Bändern fanden sich nicht. Insgesamt fand sich kein Hinweis auf eine gravierende Kniebinnenläsion (vgl. den Radiologiebefund des Spitals Z.___
vom 1 1. Juni 2014, Urk. 10/M32). Dies entspricht nicht einer erheblichen degenerativen Veränderung des Kniegelenkes. 5.3.2
Des Weiteren muss einer ärztlichen Stellungnahme nicht in jedem Fall eine per sönliche Unter suchung des Versicherten voraus gehen. Nach der Recht sprechung sind Akten gutachten zulässig. Ent scheidend ist, ob genügend Unterlagen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein voll stän diges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich der Experte gesamthaft ein lückenloses Bild machen kann (Urteile des Bundes gerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2 und 8C_1 81/2012 vom 8. Juni 2012 E. 5.2, je mit Hinweis en). Dies trifft hier zu.
Die behandelnden Ärzte hatten
eine Arbeitsunfähigkeit zudem nur bis Mitte Juni 2014 attestiert ( Urk. 10/M38.3, Urk. 10/M38.6 ; vgl. auch Urk. 10/M29 ), welche sich ausserdem auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit als Serviceangestellte bezog. Von der Ausübung einer solchen riet auch Dr.
G.___ ab (Urk. 10/M33 S. 2).
Die von ihm dazu zur Frage nach der angestammten Tätigkeit erwähnte Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) ist nicht notwendig, da die angestammte Tätigkeit als Ser viceangestellte aufgrund der Kniebeschwerden ohnehin nachvoll ziehbar als nicht geeignet beurteilt wurde.
W as dagegen eine leidensangepasste , mithin knieschonende, wechsel be las tende Tätigkeit betrifft, ist nicht einzusehen , weshalb nicht ein 100%ige s Pensum zumutbar sein sollte, wie dies Dr. G.___ attestierte und von Dr. I.___ bestätigt wurde, z umal Dr. L.___
nur belastungsabhängig e Be schwerden feststellte und sich eine gänzlich freie Beweglichkeit sowie ausser der mittel gradigen femoro-tibialen
Chondro pathie keine Schädi gungen im rechten Kniegelenk zeigten (Urk. 10/M31 ) . 5.3.3
Es ist daher nach dem Gesagten für die hier zu beurteilende Frage des Ren tenanspruchs ab dem 21. August 2014 nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin
bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Einschätzung von Dr. G.___ vom 9. Juli 2014 einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer leidens angepassten , wechselbelastenden, körperlich leich ten bis gelegentlich mittel schweren Tätigkeit ( Urk. 10/M33) abstellte.
Von ergänzenden Beweismassnahmen, namentlich einem ortho pädischen Gut achten, sind im Zusammenhang mit den unfallbedingten Kniebeschwerden keine neuen oder anderen Erkenntnisse zu er war ten, wes halb davon ab zuse hen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2 ). 6. 6.1
Zu prüfen ist weiter, ob die (spätestens) ab dem 2 1. August 2014 geltende 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eine renten begründende Ein schränkung der Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG) begründet.
Der Invaliditätsgrad ist im Folgenden mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invaliden ein kommen auf zeitidentischer Grundlage ab (hypothetischem) Rentenbeginn im Jahr 2014 zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). 6 .2
6 .2.1
Die vor August 2014 letzte (zirka 60%ige) Anstellung der Beschwerde füh rerin war auf den
E. 12 . Februar 2014 gekündigt worden (Urk. 10/A66 , Urk. 10/A69 ). Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens somit nicht auf die kon krete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt wer den, können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohn struk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) oder der Suva-Dokumen tation von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b so wie RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen für das Jahr 2008 von Fr. 48‘803.40
a usgehend vom statistischen Tabellenlohn gemäss LSE 2008, Anforderungsniveau 4 , und unter Berücksichtigung eines sogenannten leidensbedingten Abzuges von 5 % ( Urk. 10/A70 S. 4) . Die Beschwerde füh re rin macht dagegen ein en Abzug von 20 % geltend (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 17 S. 6).
6.2.2
Da hier nicht das hypothetische Einkommen im Jahr 2008, sondern im Jahr 2014 massgeblich ist, ist vom
statistischen Monatseinkommen von Fr. 4‘300 .-- bei Frauen gemäss der (seit 2012 in revidierter Form durch ge führten) LSE 2014 (TA1 [Privater Sektor] , Kompetenzniveau 1, Total Frauen) auszugehen (vgl. zur Revision und Anwendbarkeit der LSE ab 2012: IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 und Nr. 349 vom 2 0. Juni 2016 ; BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 ).
U nter Berücksicht igung einer durch schnittlichen (vom BSF erhobenen) wöchent lichen Ar beitsze it von 41,7 Stunden im Jahr 2014 ( Betriebsübliche Arbeitszei t nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche , Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , Abschnitt A-S , To tal) be trug das massgebliche Durch schnittseinkommen im Jahr 201 4 Fr. 53‘793.-- (Fr. 4‘300 .-- x 12 ; : 40, x 41,7 ). 6.2. 3
Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits fähig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Ein kommen verwerten kann ( vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75 ). Der Abzug ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditäts fremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht noch mals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2 ). Die Frage, ob ein Leidensabzug vorzunehmen ist, beschlägt eine Rechtsfrage, diejenige nach der Höhe des gewährten Abzuges eine typische Ermessensfrage, in deren Beantwortung durch die Verwaltung das Gericht nicht leichthin eingreift (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3).
Da die gesund heit lichen Einschränkungen angesicht s des hier beachtlichen (unfallbe dingten) Belastungsprofils noch wechselbelastende, leichte bis manch mal mittelschwere Tätigkeiten in einem 100%igen Pensum recht fer tigen, ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 5 % nicht zu beanstanden. Ein höherer Ab zug wegen der alleinigen gesund heit lichen Einschränkung am Knie ist nicht vorzunehmen , da der Tabellen lohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2
E. 013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 f.) liegt hier nicht ein Fall vor, bei dem von einer ganztägigen Tätigkeit mit (zusätzlich zum hinreichend berücksichtigten Belastungsprofil) reduzierter Leistungsfähigkeit auszugehen ist, was rechtsprechungsgemäss im Übrigen grundsätzlich ohnehin k einen Abzug rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ) . Ausserdem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst
d er Um stand, dass eine versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglich keiten daher begrenzt sind, im Hinblick auf den allein massgeblichen ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. Septem ber 2012 E. 8).
Sodann lassen auch die weiteren Umstände (Lebensalter, Dienst jahre, Natio nalität, Be schäftigungsgrad) keine zusätzliche Reduktion vom statistischen Durchschnittslohn er war ten. Insbesondere fällt das Alter de r Be schwerde füh rerin , die im August 20
E. 14 46
Jahre alt war, nicht negativ ins Gewicht, weil Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausge glichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig ange boten werden und sich das Alter im Kompetenzniveau 1 s ogar eher lohn erhöhend auswirkt .
Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beein flussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundes gerichts 8C_808/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 7.3).
Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehend ein schul pflich tiges Kind zu betreuen hat (Urk. 1 S. 7, Urk. 10/M27 S. 2) , muss im Rahmen des medizinisch zumut baren 100%igen Arbeitspensums und mit Blick auf den hier massgeblichen a usgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) unberücksichtigt bleiben.
Aufgrund der italienischen Nationalität ( Urk. 10/A1) sind bei der ab
2004 in der Schweiz erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführer in ( 10/A53/3) keine nega tiven Auswirkungen auf den Verdienst zu erwarten. Auch lässt sich ein Abzug vom Tabellenlohn infolge sprachlicher Schwier igkeiten im Hinblick auf die ihr zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau
1 (einfache Tätigkeiten), auf dem keine eigentlichen sprachlichen Anforderungen gestellt werden, nicht rechtfertigen, zumal die Beschwerdeführer in seit Jahren in der Schweiz lebt und arbeitet. Mangelnde Berufsbildung geben (insbesondere auf diesem Kom petenz niveau ) ebenfalls keinen Anlass zu einem weiteren Abzug. Es stehen ihr genügend Stellenprofile offen, welche den medizinischen Anforderungen an eine leidensangepasste, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere , wechselbelastende Tätigkeit gerecht werden, ohne dass sie deswegen mit höheren Erfordernissen bezüglich Ausbildung und Sprachkenntnisse ver bun den wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2009 vom 1 5. Mai 2009 E. 4.2.4.2). Auch nimmt d ie Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), wes halb mit B lick auf das Kompetenzniveau 1
auch das Kriterium Betriebs zuge hörigkeit respektive
das Fehlen eine r lange n Betriebs zugehörigkeit keinen Ab zug zu rechtfertigen vermag ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.2.4
Es bleibt damit bei einem Abzug von 5 %, weshalb d as Invaliden einkommen (im Jahr 201 4 ) auf Fr . 51‘103.35 ( Fr. 53‘793.-- x 0,9
5) festzusetzen ist . 6.3
6.3.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die ver sicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (hier: August 2014) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zu Recht auch zur Be stimmung des Vali deneinkommens auf den statistischen Tabellenlohn gemäss LSE. Denn die Beschwerdeführerin hat te die bisherige Anstellung als Serviceangestellte bei der Y.___ GmbH nach dem Unfall (ab Mitte Mai 2009) wieder zu 100 % auf genommen (Urk. 10/A7-A8) und wegen der betrieblichen Umstruk turie rung aus persönlichen Gründen (Betreuung der Tochter), mithin nicht aus gesundheitlichen Gründen , aufgegeben (Urk. 10/ M27 S. 1 ).
Es ist dabei un strittig überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin im Gastgewerbe tätig wäre. 6.3.2
Unabhängig davon, ob man zur Bestimmung des Valideneinkommens vom ( tieferen ) branchenspezifischen LSE-Tabellenlohn für die Gastro nomie aus geht (nach LSE 2014, Frauen, Kompetenzniveau 1, von Fr. 3‘767.-- pro Monat respektive unter Berücksichtigung ein er Arbeitszeit pro Woche von 42, 3 Stunden von Fr. 47‘803.25 pro Jahr ) und diesen rechtsprechungsgemäss parallelisiert , mithin entsprechend erhöht ( vgl. dazu BGE 135 V 297 E. 6, 135 V 58 E. 3 , 134 V 322 E. 4 mit Hinweisen ), wie dies die Beschwerde führerin korrekt getan hat (vgl. Urk. 10/A70 S. 4), oder ob der durchschnittliche LSE-Tabellenlohn (Frauen, Total, Kompetenzniveau 1) von Fr. 4‘300.--
(LSE 2014) respektive pro Jahr Fr. 53‘793.-- (Fr. 4‘300.-- x 12; : 40, x 41,7) zugrunde
gelegt wird, führt der
Einkommensver gleich mit dem massgeblichen Inva li den einkommen von Fr. 51‘103.35 in jedem Fall nicht zu einem renten - be gründe n den Invaliditätsgrad von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG). 6.4
Im Ergebnis verneinte die Beschwerdegegnerin daher zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art.
E. 18 UVG. 7.
Der
angefochtene Einspracheentscheid vom 1 2. Mai 2015 (Urk. 2) erweist sich damit in allen Punkten als rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzu weisen. 8.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Fürsprecher René W. Schleifer - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00116 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil
vom
26. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer Anwaltsbüro Lettenmattstrasse 12, 8903 Birmensdorf ZH Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 68 , war als Serviceangestellte bei der Y.___ GmbH obli gatorisch bei der AXA Versicherungen AG (nachfol gend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als sie am
5. Dezember 2008
beim Überqueren des Fussgängerstreifens von einem Fahrzeug angefahren wurde (Urk. 10/A1, Urk. 10/1 S. 4 ). Dabei erlitt sie Verletzungen am Kopf und am rechten Schienbein sowie am
rechten Knie (Urk. 10/M35 S. 2) . Die Erstbehandlung erfolgte stationär im Spital
Z.___ vom 5. bis 2 3. Dezember 2008 , wo die Diagnosen eine r proximale n
Tib i afraktur
( plurifragmen tär , Übergang Schaft/Metaphyse), einer plurifragmentären Fraktur des Fibu la köpfchens AO-Typ A3 , einer nicht dislozierten fronto -basalen Fraktur links, einer Rissquetschwunde infraorbital links und parietal median sowie einer Com motio cerebri gestellt wurden (Bericht vom 1 4. Januar 2009, Urk. 10/M2). Am 11. Dezember 2008 wurde n das rechte Schienbein und das rechte Knie operiert (Operationsbericht gleichen Datums des Spitals Z.___ ; Urk. 10/M 1 ). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehand lung, Taggeld). Ab dem 20. April 2009 nahm die Versicherte - vorerst im Rahmen eines Belastungstraining s und teilzei tlich, ab Mitte Mai 2009 zu 100 % -
ih re Erwerbstätigkeit als Service angestellte bei der Y.___ GmbH wieder auf ( Urk. 10/A7-A8).
Ab dem 1. Januar 2012 arbeitete die Versicherte in der Gastronomie jeweils wenige Monate in Folge für andere Betriebe, so für die A.___
Genossenschaft, die B.___ AG und C.___
(Urk. 10/A29, Urk. 10/M11 S. 3 , Urk. 10/A53.2 ). 1.2
Am 19. April 2012 begutachtete Dr. med. D.___ , Facharzt für Ortho pä dische Chirurgie, die Versicherte im Auftrag der AXA und hielt fest, dass als Folge des Unfalls vom 5. Dezember 2008 Restbeschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks und des proximalen Unterschenkels rechts sowie des Kopfes bestünden ( Kurzgutachten vom 15. Mai 2012, Urk. 10/M11). Am 11. Februar 2013 wurde im Spital Z.___ das Osteosynthesematerial im rech ten Schienbein entfernt (OSME; Bericht vom 1 2. Februar 2013, Urk. 10/M13, Operationsbericht vom 1 2. Februar 2013, Urk. 10/M22).
A m 3. Februar 2014 wurde die Versicherte von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, neurologisch (Urk. 10/M25) und am 10. April 2014 nach Zuweisung von Dr. E.___
im Spital F.___ neuropsychologisch (Bericht gleichen Datums; Urk. 10/M27) untersucht. Dr. E.___ hielt im zusammen fassenden Abschlussbericht (weiterhin datiert vom 3. Februar 2014) nebst den be kannten Diagnosen eine Migräne ohne Aura und schwierig objekti vierbare, subjektive Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hinweise auf eine posttraumatische Ursache bei/mit neuropsychologisch fest gestellten inkonsistenten , unspezifischen kog nitiven Minderleistungen fest (Urk. 10/M28).
1.3
Die Vertrauensä rzt e der AXA, Dr. med. G.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, nahmen am 3. und am 9. Juli 2014 zu den medizinischen Akten in Bezug auf die Restbeschwerden am rechten Knie ( Bericht vom 3. Juli 2014, Urk. 10/M33) respektive betreffend die Kopf- sowie neuro psychologischen Beschwerden
(Bericht vom 9. Juli 2014, Urk. 10/M34) Stellung.
Mit Verfügung vom 2 1. August 2014 schloss die AXA den Schadens fall per 21. August 2014 ab . Sie stellte den Wegfall der Kausalität bezüglich der Kopf beschwerden als Unfallfolgen fest und verneinte einen Anspruch auf weitere Heilbehandlungen sowie auf eine Invalidenrente betreffend die Rest be schwerden am rechten Knie.
Ausserdem sprach die AXA der Versicherten mit derselben Verfügung eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines Integritätsschadens am rechten Knie von 5 % zu (Urk. 10/ A70 ).
D age gen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 22. September 2014 Einsprache ( Urk. 10/A78) , woraufhin die AXA die Stellungnahme ihres Vertrauens - a rztes Dr. med. I.___ , Facharzt für Chiru r gie , vom 31. März 2015 (Urk. 10/M36) einholte. Gestützt darauf hiess die AXA die Einsprache mit Einsprache entscheid vom 12. Mai 2015 in dem Sinne teilweise gut, dass sie der Ver sicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund eines 10%igen Inte gritätsschadens
zusprach . Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
11. Juni 2015 Be schwerde und beantragte, der Einsprache ent scheid
vom 12. Mai 2015 sei aufzuheben und es sei ihr ab Datum der Leistungseinstellung per 2 1. August 2014 auf grund der anerkannten Knieverletzung eine angemessene Invalidenrente zu zusprechen . Ausserdem sei die Zusprechung von UVG-Leistungen ( Heilungs kosten , Taggelder, Rente, Integritätsentschädigung) anhand einer ergän zen den polydisziplinären medizinischen Abklärung in neurologischer, neuro psy chologischer und psychiatrischer Hinsicht sowie mittels einer funk tionellen Leistungsprüfung abzuklären und es sei hernach ihr diesbezüglicher An spruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeant wort
vom 25. September 2015 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom
8. Dezember 2015, Urk. 1 7 S. 2; Duplik vom
22. Januar 2016, Urk. 21 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am 1. Januar 2017 sind die von der Bundesversammlung am 2 5. September 2015 beschlossene Änderung des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) und die vom Bundesrat am 9. November 2016 beschlossene Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Nach Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung des UVG vom 25. Sep tember 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkraft treten der Änderung vom 2 5. September 2015 ereignet haben, indes nach bisherigem Recht gewährt. Der hier betreffe nde Unfall ereignete sich am 5. Dezember 2008 ( Urk. 10/A1), weshalb im Folgenden die hier massge b lichen, bis am 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Bestimmungen zitiert werden. 2 .
2 .1
Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver siche rers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicher ungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschä digung (Art. 6 UVG in Ver bindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang be steht. 2 .2
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hin weisen). 2 .3
2.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adä quate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kau salität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammen hang praktisch keine selbständige Be deutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit appa ra tiven/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei ange wen deten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.3 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausge wiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nach Schwere grad des Unfalles weitere unfallbezogene Kriterien mit einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 und 369 E. 4, 115 V 133 E. 6 ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_135/2012
vom 1 9. September 2012 E. 2 ). 2.3.2
Bei nach einem Unfall auftretenden psychischen Fehlentwicklungen werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a) und äquivalenten Verletzungen der Halswir belsäule (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 E. 2) sowie bei Schädelhirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b) auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Kom ponen ten verzichtet wird. Dies, weil für die Beurteilung des adäquaten Kau salzu sammenhanges als einer Rechtsfrage nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an eine solche Verletzung auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen, vielschichtigen Beschwerde bildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereiten würde (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f. in fine ; vgl. auch BGE 127 V 102 E. 5b/ bb S. 103 und SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, U 277/04 E. 2, je mit Hinweisen ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_135/2012
vom 1 9. September 2012 E. 2 ). 2 .4
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Ist die versicherte Person infolge des Un falles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die ver sicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.5
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spät folgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall ereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfall versicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlit tenen Gesund heitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausal zusam menhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er wiesen, dass die geklagten Kopfschmerzen und neurokognitiven Einschrän kungen Folgen des Unfa lls vom 5. Dezember 2008 seien. Denn in den neuro logischen und neuropsychologischen Untersuchungen habe dafür keine organische Ätiologie festgestellt werden können und es seien Inkon sistenzen festgestellt worden, die eine Aggravation der Beschwerden hätten vermuten lassen. Man sei von einer psychischen Ursache für die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite ausgegangen. Eine Kausalität zum Unfallereignis sei nicht fest gestellt worden. Auch sei bei drei Kopfschmerzattacken pro Monat keine Arbeitsunfähigkeit gegeben. Hinzu komme, dass die geklagte Kopf schmerzproblematik
in medi zinischer Hinsicht erstmals drei Jahre nach dem Unfall, und zwar anlä sslich der Untersuchung vom 19. April 2012 bei Dr.
D.___ erwähnt worden seien und eine Behandlung diesbezüglich nie durchgeführt worden sei. Auch sei eine Abklärung erst zirka zwei Jahre spä ter von Februar bis April 2014 erfolgt. Zudem seien nicht aus reichend Brückensymptome dokumentiert, zumal die sporadisch geklagten Kopf schmerzen nicht zu einer Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsun fähigkeit geführt hätten . In Bezug auf die Beschwerden am rechte n
Bein sei der End zustand erreicht, da nicht mehr mit eine r namhaften Verbesserung des Knie leidens
zu rechnen sei . Eine Invalidenrente sei indes nicht ge schuldet, da der Vergleich des massgeblichen parallelisierten Validenein kommens von Fr. 44‘334.-- mit dem gestützt auf den Tabellenlohn gemäss der Lohn struk turerhebung (LSE) ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 48‘803.40 keine Einkommenseinbusse respektive keinen Invaliditätsgrad ergebe . Der
Integri tätsschaden sei aufgrund der Beurteilung von Dr. I.___ von 5 % aus 10 % angehoben worden (Urk. 2 S. 4 ff.). 3.2
Die Beschwerdeführer in
bringt hierzu vor , die Integritätsentschädigung sei nicht mehr Gegenstand der Beschwerde. A ufgrund der Knieverletzung rechts sei jedoch eine Invalidenrente geschuldet, eventualiter auch auf grund der noch abzuklärenden neurologischen und psychiatrischen Un fall schäden. Es werde bestritten, dass sie in der Tätigkeit als Bar- und Service angestellte schmerzfrei gewesen sei und die unfallkausalen Beschwerden schon kurz nach dem Unfallereignis vollständig und dauernd abgeheilt gewesen seien. Dass sie während der Phase des von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Case-Managements trotzt der kognitiven Einschränkungen und der Kopf wehattacken arbeitstätig und -fähig gewesen sei, bedeute nicht, dass die beim Unfall erlittene Schädelbasisfraktur nicht mehr relevant wäre. Die Knie verletzung habe zu Beginn im Vordergrund gestanden. Selbst ohne objekti vierbare Befunde vermöge sich ein bereits nach dem Unfall bestehendes ein ge schränktes kognitives Profil erst später, Jahre nach dem Ereignis, bemerk bar machen. Zusätzlich zu beachten sei sodann die Recht sprechung zu Schmerzen, psychischen und psycho somatischen Beschwerden nach Unfal lereignissen . Der neurologisch relevante Schaden falle danach unter die sogenannt echten Schmerzbilder und sei damit ebenfalls invaliditätsrelevant, wobei bei ihr von der Unzumutbarkeit der Leidensüber windung über sechs Jahre nach dem Unfall ausgegangen werden könne. Es seien verschiedene Arbeitsversuche in den letzten Jahren bis heute belegt, zum Teil auch zu 100 %, welche j edoch allesamt aufgrund der star ken Be lastung mit diesem Pensum gescheitert seien. Eine Schädelbasisfraktur und Commotio cerebri würden zusammen oft ein unheilvolles Gespann bilden, welche nicht selten zu einer Fixierung auf die immer wiederkehrenden Migräne-Schmerzen füh ren würden, selbst wenn diese organisch letztlich nicht befundet werden könnten. Da die Beschwerdegegnerin von der Durch führung einer psy chiat rischen Be gutachtung abgesehen habe, könne auch die Intensität, Ausprä gung und Dauer sowie überhaupt das Vorhandensein einer quali fizierten psychischen Gesundheitsstörung nach dem Unfallereignis zum heutigen Zeit punkt noch nicht abschliessend abgeschätzt und beurteilt werden. Hinweise auf ein psy chisches Unfallgeschehen fänden sich in den medizinischen Akten durchaus, so bei Dr. E.___ , wonach die Aufmerk samkeits
- und Konzentra tionsstörung psychisch und nicht neurologisch bedingt seien. An eine psychiatrische Behandlung aufgrund der vorliegenden psycho somatischen Belastungssituation sei in den vergangenen Jahren seit dem Unfallereignis aufgrund des immensen Existenzdrucks und ihrer ent sprechenden Überle bensangst als alleinerziehende, finanziell stets am Rande stehende Mutter, rein zeitlich nicht zu denken gewesen. Auch verschiedene Verdrängungs mechanismen hätten hier eine Rolle gespielt, was sich in wiederkehrenden Migräneattacken manifestiert habe. Entsprechend ergebe sich daraus die Notwendigkeit einer ergänzenden psychiatrischen Abklärung unter Berück sichtigung der seit BGE 141 V 281 gültigen Kriterien. Bestritten werde des Weiteren
die Zumutbarkeitsbeurteilung der Beschwerdegegnerin. Bei der Bestimmung der noch zumut baren Arbeits fähigkeit könne nicht auf die Ein schätzung des Ver trauensarztes Dr. G.___ abgestellt werden, da dieser noch von einer geringeren Schädigung des Kniegelenkes ausge gangen sei als Dr. I.___
im Bericht vom 3 1. März 201 5. Die dort aufge führten und für die Einschränkung relevanten Befunde seien be trächtlich und dieser Bericht falle negativer aus . Die Probleme würden mit den Jahren dauernd zunehmen, so dass eine Verschlechterung und nicht eine Stabilisierung oder gar Verbesse rung zu erwarten seien. Es sei daher nicht zulässig , allein gestützt auf die se zwei voneinander abweichenden kurzen Aktenberichte von beratenden Ärz ten ohne knieorthopädische Begutachtung und funk tionelle Leistungsprüfung über die Zumutbarkeitsfrage abschlies send zu entscheiden. Idealerweise sei eine solche im Rahmen einer polydisziplinären Abklärung unter Einbezug der neurologischen, neuro psycho logischen und psychiatrischen Beschwerde be reiche vorzunehmen. Des W ei teren verwahre sie sich gegen den Vorwurf der mangelnden Leistungsbereitschaft. Sie habe in der Vergangenheit immer wieder versucht, beruflich an verschiedenen Stellen einzusteigen. Auch vor kurzem habe sie eine be schränkte Tätigkeit im Café J.___ ausgeübt, was jedoch letztlich wiederum aufgrund ihrer Unfall beschwerden misslungen sei. Ausserdem werde be stritten, dass der von Dr. G.___ beschriebene Arbeits platz von ihr ganztags ausgeübt
und ein Einkommen erzielt werden könnte, welches höher sei als das Validenein kommen . Es sei vom Invaliden einkommen daher ein Abzug von 20
% vorzu nehmen, was mit den im Einsprache ent scheid angenommenen Löhnen einen Invaliditätsgrad von 15 % ergeben würde ( Urk. 1 S. 4 ff. , Urk. 17 S. 2 ff.). 3 .3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei Fallabschluss per 21. August 2014 ( Urk. 10/A70 S. 5) zu Recht die
geltend gemachten
Kopf - be schwerden und neuro psychologischen und/oder psychischen Störungen
als nicht unfallbedingt
be urteilt hat (vgl. E. 4 nachfolgend) und in Bezug auf die Restbeschwerden am rechten Knie zu Recht den An spruch auf eine In validen rente verneint hat (vgl. E. 5- 6 hernach).
Nicht strittig und daher im Folgenden nicht mehr zu prüfen ist der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für den Gesundheitsschaden am rechten Knie.
4. 4.1
4.1.1
Es steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom
5. De zember 2008 nebst der Tibi a fra ktur und der Fraktur des Fibula köpfchens eine nicht dislozierte fronto -basale Fraktur links, eine Rissquetschwunde infra or bital links und parietal median sowie eine Com motio cerebri erlitt ( vgl. Bericht des Spitals Z.___
vom 1 4. Januar 2009, Urk. 10/M2). Es ist daher nachvollziehbar, dass
nach dem Unfall auch Kopfbeschwerden be standen.
Der Rettungsdienst hatte im Bericht vom 5. Dezember 2008 jedoch einen Glasgow-Koma-Skala -Wert ( Glasgow Coma
Scale ; GCS) von 15 festgehalten ( Urk. 10/M35 S. 2), was der maximalen Punktzahl und damit einem vollen Bewusstsein entspricht und somit auf eine nicht besonders gravierende
Ver letzung hindeutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 276/04 vom 13. Juni 2005 E. 2.2.2 ) . Die neurologische Überwachung während der fast dreiwöchi gen initialen statio nären Behandlung war gemäss dem Austrittsbericht des Spitals Z.___ unauffällig (Urk. 10/M2). Die Computertomographie (CT) vom Unfalltag ergab nebst der paramedianen Frontobasis -Fraktur links keine weiteren Schädel frakturen und keinen Nachweis einer cerebralen trauma tischen Lä sion oder eines Kalotten nahen Hämatomes ( Urk. 10/M23) . Dem ent sprechend stellten die Ärzte des Spitals Z.___ die Diagnose einer Commo tio cerebri (Urk. 10/M2 S. 1) , was einer Verletzung des Schädels ohne Hirn beteiligung respektive einem leichten
Schädel-Hirn-Trauma entspricht.
In den medizinischen Berichten in den ersten Monaten nach dem Unfall vom 5. Dezember 2008 wurden weder Kopfschmerzen noch neuro psychologische Ausfälle festgehalten. Auch fanden im Verlauf der ersten Monate nach dem Unfall unstrittig weder eine spezifische Behandlung noch eine spezifische Folgeabklärung wegen solcher Be schwerden statt (vgl. Urk. 10/M1-9). Dem Ku rzgutachten von Dr. D.___ vom 15. Mai 2012 ist zu entnehmen, dass keine Nachkontrolle bezüglich der Schädelbasisfraktur statt gefunden habe ( Urk. 10/M11).
4.1.2
Lediglich in den Berichten des Case Managements (CM) der Beschwerde gegne rin
wurden nebst den Kniebeschwerden rechts weitere Beschwerden erwähnt. So ist dem Schadeninspektoren-Bericht vom 10. Februar 2009 zu entnehmen, dass die Versicherte unter andauerndem Schwindel leide und ab un d zu auch noch Kopfschmerzen habe (Urk. 10/A2 S. 2 ). In der Notiz vom 2 9. Juni 2009 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei mit leichten Be schwerden zu 100 % erwerbstätig. Sie sei wetterfühlig, was sie vor dem Unfall nicht gewesen sei. Ansonsten gehe es entsprechend gut ( Urk. 10/A9). Im CM-Bericht vom 13. August 2009 wurde ausgeführt, nach Angaben der Beschwerdeführerin
seien die Kopfschmerzen nur noch sporadisch bei Wet terwechsel vorhanden ( Urk. 10/A12). In den darauffolgenden Berichten wur den jedoch keine Kopfbeschwerden oder neuropsychologische r respektive -vegetative Beschwerden mehr aufgeführt.
Auch war
die Beschwerdeführerin nach dem Unfall längerfristig medizinisch betreut worden . Dennoch waren bei ihr keine besondere n Behandlungen oder Abklärungen bezüglich Kopfbeschwerden oder neuropsychologischen Ein schränkungen für not wendig erachtet worden. Auch wurde wegen solcher Beschwerden keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Behand lungen und attestierten Arbeits unfähigkeiten betrafen stets die Ver letzungen am rechten Bein. Zudem hatte die Beschwerdeführerin die bisherige Erwerbs tätigkeit als Serviceangestellte ab Mitte Mai 2009 zu 100 % wieder aufge nommen (Urk. 10/A7-A8, Urk. 10/M38.1).
Dem Bericht des Spitals F.___ vom 1 0. April 2014 ist hierzu zu ent neh men, nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie nach dem Unfall noch vier Jahre in der vorherigen Tätigkeit im Café K.___
gearbeitet, was gut gegangen sei. Eine Einschränkung der Arbeit sleistung sei ihr und auch ihrem Arbeitgeber nicht aufgefallen. Sie habe schliesslich selbst gekündigt, weil es Umstrukturierungen gegeben habe und sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, aufgrund des geforderten Pensums ihre Tochter zu betreuen ( Urk. 10/M27 S. 1). Es ist somit davon auszugehen, dass damals infolge des Unfalls keine längerfristigen Ein schränkungen zufolge der Kopfverletzung bestanden hatten . 4.1.3
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannte, wurde i n einem medi zini schen Bericht erstmals mehr als drei Jahre nach dem Unfall fest gehalten, dass die Beschwerdeführerin unter Kopfschmerzen leide. Weitere Be schwer den wie Schwindel oder Konzentrationsstörungen wurden nicht angegeben. Und zwar führte der orthopädische Chirurg Dr. D.___ , der die Beschwerde führerin am 1 9. April 2012 untersucht hatte , in seinem Kurz gutachten vom
15. Mai 2012 unter dem Titel „Aktuelle Beschwerden“ aus, die Beschwerde führerin leide häufig noch unter Kopf schmerzen, die vom Nacken in die Stirn ausstrahlen würden. Insbe sondere bei Wetterwechsel würden diese Migräne anfälle auftreten (Urk. 10/M11 S. 3). Diagnostisch schloss Dr. D.___ auf chro nische, rezidi vierende Kopfschmerzen bei Status nach nicht dislozierter fronto -basaler Fraktur links, Rissquetschwunde infraorbital links und parietal median sowie Com motio cerebri (Urk. 10/M11 S. 7).
Eine fachärztlich adäquate Abklärung der Kopfbeschwerden fand erstmals am 3. Februar 2014, mithin mehr als fünf Jahre nach dem Unfall vom 5. Dezember 2008, durch den Neurologen Dr. E.___ statt. Gemäss dessen Bericht vom 3. Februar 2014
klagte die Beschwerdeführerin nunmehr über sporadische, heftige, pulsierende Kopfschmerzattacken , welche drei Mal pro Monat auftreten würden. Sie würden im Bereich der Stirn beginnen und bis in den Hinterkopf ausstrahlen oder umgekehrt von okzipital bis in die Stirn. Diese Kopfschmerzen könnten heftig sein, die Versicherte vertrage dann kein Licht und keinen Lärm. Vor dem Unfall habe sie Kopfschmerzen nicht gekannt. Bei der Arbeit habe sie Mühe, sich zu konzentrieren, vergesse Bestellungen und fühle sich rasch überfordert (Urk. 10/M28 S. 1). Dr. E.___
führte zu seinen Abklärungen aus, d ie Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels vom
11. Feb ruar 2014 sei unauffällig ausgefallen und habe keine Hinweise auf post traumatische Residuen gezeigt . Auch hätten sich kli nisch und im Men talstatus keine Hinweise auf neurologische Residuen bei Status nach para medianer
Frontobasisfraktur finden lassen. Es hätten zwar Befunde vorge legen, welche nicht normal seien. Er beurteile diese jedoch als koope rations bedingt . Sie würden nicht durch eine frontobasale , traumatische Hirn ver letzung erklärt. Aus diesem Grund habe er die Beschwerdeführerin zur neuro psychologischen Untersuchung angemeldet. In dieser Untersuchung (vom 10. April 2014 im Spital F.___ , vgl. den Bericht gleichen Datums, Urk. 10/M27) habe der klinische Eindruck bestätigt werden können. Es hätten sich insge samt inkonsistente unspezifische kognitive Minderleistu ngen in den Bereichen Mnestik , V isuo k onstruktion und im Bereich Attentional - E xekutiv f unktionen gezeigt. Es habe eine suboptimale Leistungsbereitschaft mit Aggravation dokumentiert werden können. Damit würden sich die neuropsy chologischen Befunde mit seiner klinischen Einschätzung decken, dass die Hauptbeschwerden einer Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstö rung im Wesentlichen psychisch bedingt sei en und nicht durch eine Unfall folge erklärt werden könn ten (Urk. 10/M28 S. 2 f.). Dr. E.___ stellte ent sprechend d ie Diagnosen einer Migräne ohne Aura und schwierig objekti vierbarer, sub jektiver Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung ohne Hinweise für eine posttrau matische Ursache (Urk. 10/M28 S . 1) . Die Arbeits fähigkeit sei aus rein neurologischer Sicht bei den aktuellen Befunden nicht eingeschränkt (Urk. 10/M28 S. 3). 4.1.4
Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Sachlage ist die Einschätzung des neurologischen Vertrauensarztes Dr. H.___ vom 9. Juli 2014, wonach keine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kopfschmerzen oder der neu ropsychologischen Ausfälle
anzunehmen sei und die Migräne-Attacken res pektive deren Häufung lediglich möglicherweise als unfallkausal zu beurtei len sei en , schlüssig und ohne Weiteres nachvollziehbar.
Die geklagten neuropsychologischen Einschränkungen konnten in der Tes tung zudem zufolge Inkonsistenzen respektive Aggravation nicht nach voll zogen werden , weshalb deren Vorliegen und Ausmass fraglich sind und sie jedenfalls nicht als Folge des Unfalls zu sehen sind . Ausserdem können n eu ropsychologische Tests gemäss konstanter Rechtsprechung (BGE 119 V 335 E. 3c) ohnehin keinen Nachweis für die Kausalität zwischen geltend gemachten kognitiven Leistungsschwächen u nd dem Unfallereignis erbringen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5). Auch waren in den Jahren nach dem Unfall bis im Jahr 2014 keine solchen Defizite dokumentiert worden. 4.2
4.2.1
Zusammenfassend ergibt sich aus den angeführten Arztberichten über zeu gend, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 5. Dezember 2008 keine schwerere Hirnverletzung als eine Commotio cerebri erlitten hat , die fronto -basale Fraktur und die Rissquetschwunde ohne Komplikationen verheilte n und diese Verletzungen für die ab 2014
abgeklärten Kopf schmer zen nicht mehr verantwortlich gemacht werden können .
Insbesondere schloss die Beschwerdegegnerin angesichts der fehlenden orga nischen Ursache, der fehlenden spezifischen Beschwerdeb ehandlung und der fehlenden wegen Kopfbeschwerden und neuropsychologischen Defizite n attestierten Arbeitsun fähigkeit sowie wegen der grossen Latenzzeit in der Beschwerdedokumentation zu Recht darauf, dass die ab 2014 geklagten und fachärztlich als Migräne qualifizierten Kopfbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich
als Folge des Unfalls vom 5. Februar 2008 zu beurteilen sind . Eine Leistungspflicht ergibt sich daraus für die Beschwerdegegnerin somit nicht. 4.2.2
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist bei gegebener Aktenlage eine Abklärung aus psychiatrischer Sicht nicht notwendig. Eigentliche psy chische Beschwerdebilder wurden nach dem Unfall weder diagnostiziert noch behandelt. Soweit die geklagten neuropsychologischen Defizite, insbe sondere die subjektiv fest gestellte n Konzentrationsstörungen, psychisch bedingt sind, sind sie fünf Jahre nach dem Unfall jedenfalls nicht als unfall kausal zu beurteilen. Daran ändert auch nichts, dass Dr. E.___
mehr als fünf Jahre nach dem Unfall im Bericht vom 3. Februar 2014
eine psychia trische Abklä rung empfahl, nach dem er darauf geschlossen hatte, dass die erhobenen Befunde nicht durch Unfall folgen zu erklären seien (Urk. 10/M28 S. 3).
Die geltend gemachte Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung pathogenetisch -ätio logisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage im Sinne von BGE 141 V 281 sodann fällt überhaupt erst in Betracht, wenn der natürlich und adäquate Kau salzu sam menhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis zu bejahen sowie
der Anspruch auf eine Rente der obligatorischen Unfallver sicherung zu beurteilen ist (BGE 141 V 574 E. 5.2). Die s ist hier jedoch nicht der Fall. Das Bundesgericht hat in BGE 140 V 290 (E. 3.3.1) im Übrigen offengelassen, ob die Diagnose einer Migräne überhaupt als pathogenetisch - ätio logisch unkla res syndromales Beschwerdebilder ohne nachweisbare orga ni sche Grundlage
zu qualifizieren sei (vgl. auch die Aufzählung der betref fenden Beschwerde bilder in BGE 140 V
8 E. 2.2.1.3). 4.2.3
Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner ande ren Betrachtungsweise.
Auch sind v on weiteren spezialärztlich en Erhe bungen in neurologischer, neuropsycho logischer und psychiatrischer Hin sicht keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf weitergehende diesbezügliche Beweis massnahmen nicht zu beanstanden ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3, 124 V 90 E. 4b; Urteil des Bundes gerichts 8C_786/2009 vom 4. Januar 2010 E. 3 mit Hinweis). 4.3
Es ist somit festzuhalten, dass spätestens ab Fallabschluss per 2 1. August 2014 kein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die geklagten Kopf beschwerden und neuropsychologischen Defizite (mehr) bestand. 5. 5.1
In Bezug auf die persistierenden Beschwerden im Bereich des rechten Knies sind sich die Parteien darin einig , dass diese weiterhin als Folge der beim U nfall vom 5.
De zember 2008 erlittenen Tibia fraktur
und Fraktur des Fibu laköpfchens rechts zu beurteilen sind und dass bei Fallabschluss per 21. August 2014 ( Urk. 10/A70 S. 5) keine nam hafte Besserung des Gesund heitszustandes durch die Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung mehr erreicht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) .
Zutreffend stellte d ie Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen und die Ver gütung für Heilbehandlung im Sinne von Art. 16 f. und Art. 10 UVG betreffend die Restbeschwerden am rechten Bein ein und prüfte auf den Zeit punkt des Fallabschlusses hin den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art.
18 f. UVG). Strittig und z u prüfen ist dabei , ob die Beschwerdegegnerin
dabei zu Recht ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens - an ge passten
Tätigkeit
ge mäss der Einschätzung ihres Vertrauensarztes Dr.
G.___ (Urk. 10/M33) auf ein Invalideneinkommen von Fr. 48‘803.40 schloss ( Urk. 10/A70 S. 3, Urk. 2 S. 7 f.) . 5.2
5.2.1
Dem Bericht vom 13. Juni 2014 von Dr. me d. L.___ , Chefarzt der Chirur gischen Klinik des Spitals Z.___ , wo die Beschwerde führerin
(nach der OSME vom 11. Februar 2013, Urk. 10/M13, Urk. 10/M22 ) neu wieder ab dem 27. Mai 2014 in zwei Kon sultationen behandelt wurde ( Urk. 10/M30 -M31 ), ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über rezidivierende be las tungsabhängige Be schwer den am rechten Kniegelenk klage . Es sei auch eine fragliche G iving - way -Pro blematik beschrieben worden. Eine eigentlich e Blockade oder Erguss bildung habe die Beschwerdeführerin nie bemerkt. Das MRT vom 5. Juni 2014 habe intakte Kreuzbänder und einen Aussen
- und Innenmeniskus ohne Auf fälligkeiten gezeigt, die femoro-tibialen
Knorpel be läge seien leicht ver schmälert und signalinhomogen. Der Knorpelbelag
femoro -patellar, der Hoffascher Fettkörper, die Quadrizpes
- und Patellar sehne sowie die extra artikulären Weichteile seien je unauffällig. Nach seiner Einschätzung seien die Beschwerden multifaktoriell, und zwar einerseits be dingt durch die Chondropathie , andererseits durch die nach wie vor vor han dene Quadrizepsatrophie . Er habe ein Rezept für eine dreimonatige Condro sulf-Kur und eine Verordnung für Physiotherapie abgegeben. Weitere Kon trollen seien nicht vorgesehen (Urk. 10/M31) .
Dr. med. M.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, hatte gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 2 0. Mai 2014 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit vom 1 9. bis 3 0. Mai 2014 attestiert und für die weitere Ein schät zung auf jene des Spitals Z.___ verwiesen (Urk. 10/M38.6) . Dr. L.___ attes tierte mit Zeugnis vom 27. Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 1 5. Juni 2014 ( Urk. 10/M38.3). 5.2.2
Der Vertrauensarzt Dr. G.___ schloss in seiner Stellungnahme zu den Akten vom
3. Juli 2014 darauf , dass die neuesten MRT-Bilder des rechten Knies eine etwas eigenartige Konfiguration des lateralen Tibiaplateaus zeigen
würden . Die übliche kuppelförmige Konfiguration sei gestört. Zu wesent lichen Knorpelschäden sei es (noch) nicht gekommen. Es sei von einer Stö rung der Gelenksgeometrie auszugehen. Die OSME vom 1 1. Februar 2013 habe nicht zu einer wesentlichen Besserung geführt. Auch bestehe die von Dr. L.___ beschriebene Quadrizepsatrophie seit langem. Offenbar sei es nicht gelungen, diese aufzutrainieren . Das aktuelle Beschwerdebild lasse sich mit der Störung der Gelenksgeometrie erklären und sei unfallbedingt. Es bleibe ein leicht ver mindert belastbares Kniegelenk rechts. Dies äussere sich vorwiegend bei einer stehend und gehend durchzuführenden Tätigkeit. Eine genauere Aus sage sei nicht möglich. Die Tätigkeit als Serviceangestellte sei für die Be schwerde führerin wenig geeignet. Die genaue Einstufung der Ein schränkung wäre nur mit einer Evaluation der funk tionellen Leistungs fähig keit möglich. Eine leidensangepasste Tätig keit , bei der
intervallweise zu etwa einem Drittel der Arbeitszeit Sitzen möglich sei und Gehen sowie Stehen nur auf guter Unterlage erforderlich sei, könne zeitlich ohne Limit ausgeführt werden. Das Tragen von Lasten sei aufgrund des asthenischen Habitus ohne zusätzliche Einschränkung aufgrund des rechten Knies auf häufiges Heben und Tragen bis 10 Kilogramm und man chmal bis 15 Kilogramm limit i ert . Der Integritätsschaden sei auf 5 % anzu setzen (Urk. 10/M33).
Der Vertrauensarzt Dr. I.___
erklärte in seiner Stellungnahme vom 31. März 2015, er erachte die von Dr. G.___ verfasste Beurteilung in Bezug auf die Kausalität und Arbeitsfähigkeit als korrekt. Die Bemessung des Integritätsschadens erachte er jedoch als zu tief angesetzt, da bei der Durch sicht des MRT-Befundes vom 5. Jun i 2014 (Urk. 10/M32 ) doch eine deutliche Chon dro pathie Grad II bis III der lateralen tibialen Gelenkfläche mit zu sätz lichen Unregelmässigkeiten bei gleichzeitiger markanter Dorsalkippung des gesam ten Tibiaplateaus auffalle. Sicher treffe zu, dass in den letzten fünf Jahren keine gravierende laterale Gelenkarthrose resultiert habe. Die Gelenk geometrie sei aber deutlich gestört, was nach seiner Erfahru ng die jetzt mäs sige Gonarthros e im Verlaufe der nächsten 5 bis 15 Jahren doch deutlich akzentuieren lassen werde. Da der Integritätsschaden unter Berück sichtigung einer allfälligen künftigen Verschlechterung einzuschätzen sei, sei dieser mit 10
% entsprechend einer - gegenüber jetzt - ausgeprägten Gon arth rose abzu gelten ( Urk. 10/M36). 5.3 5.3.1
Dr. G.___ und Dr. I.___ haben sich als beratende Ärzte der Be schwer degegnerin
geäussert . Als solche sind sie , was den Beweiswert
ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzu setzen. Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten ver sicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er schei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen ( BGE 125 V 351 E. 3b/ ee , 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2015 vom 7. Okto ber 2015
E . 5.2).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfüllen die hiervor zitierten Stellungnah men von Dr. G.___ und Dr. I.___ diese Anforderungen. I nsbesondere ist darin, dass Dr. I.___ den Integritätsschaden mit Blick auf die zukünftige Entwicklung höher einschätzte, kein Widerspruch zu sehen, der die Einschätzung der für die Rente massgebliche n Arbeitsunfähigkeit in Frage stellen könnte . Denn in Bezug auf die hier zu bestimmende Arbeits fähigkeit stimmte Dr. I.___ der Einschätzung von Dr. G.___ zu
(Urk. 10/M36).
Zudem ist für den Rentenanspruch der Gesundheitszustand entscheidend und der Beurteilung zugrunde zu legen , wie er sich bis zum Beginn einer all fälli gen Rente - hier bis zum Fallabschluss (Art. 19 Abs. 1 UVG) am 21. August 2014 ( Urk. 10/A70 S. 5) -
entwickelt hat. Einer voraussehbaren zukünftigen Verschlechterung der Gon arthrose, wie sie Dr. I.___ prog nostizierte und bei der Festsetzung des Integritätsschadens in Anwendung von Art. 36 Abs. 4 UVV berücksichtigte, wäre in Bezug auf den Renten anspruch erst im Rahmen einer allfälligen R entenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG respektive (gegebenenfalls) unter dem Titel des Rück falls oder der Spätfolge (Art. 11 UVV) Rechnung zu tragen.
Im Übrigen stellte auch Dr. I.___ nachvollziehbar fest, dass innerhalb der letzten fünf Jahre seit dem Unfall nicht eine gravierende Gelenkarthrose ent standen sei. Mittels MRT vom 5./ 1 1. Juni 2014 wurde eine Chondropathia
femor-tibiale Grad II-III, mithin eine mittelgradige pathologische Verän de rung lediglich der femor-tibialen Gelenksknorpel, mit nur leicht ver schmä lerten Korpelbelägen und mittelgradig ausgeprägten Fibrillation en vor allem am lateralen Femur condylus ohne subchondrale und femoro-patelläre Lä sio nen festgestellt. Weitere Knorpelschäden oder Schäden am Meniskus und an den Bändern fanden sich nicht. Insgesamt fand sich kein Hinweis auf eine gravierende Kniebinnenläsion (vgl. den Radiologiebefund des Spitals Z.___
vom 1 1. Juni 2014, Urk. 10/M32). Dies entspricht nicht einer erheblichen degenerativen Veränderung des Kniegelenkes. 5.3.2
Des Weiteren muss einer ärztlichen Stellungnahme nicht in jedem Fall eine per sönliche Unter suchung des Versicherten voraus gehen. Nach der Recht sprechung sind Akten gutachten zulässig. Ent scheidend ist, ob genügend Unterlagen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein voll stän diges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich der Experte gesamthaft ein lückenloses Bild machen kann (Urteile des Bundes gerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2 und 8C_1 81/2012 vom 8. Juni 2012 E. 5.2, je mit Hinweis en). Dies trifft hier zu.
Die behandelnden Ärzte hatten
eine Arbeitsunfähigkeit zudem nur bis Mitte Juni 2014 attestiert ( Urk. 10/M38.3, Urk. 10/M38.6 ; vgl. auch Urk. 10/M29 ), welche sich ausserdem auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit als Serviceangestellte bezog. Von der Ausübung einer solchen riet auch Dr.
G.___ ab (Urk. 10/M33 S. 2).
Die von ihm dazu zur Frage nach der angestammten Tätigkeit erwähnte Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) ist nicht notwendig, da die angestammte Tätigkeit als Ser viceangestellte aufgrund der Kniebeschwerden ohnehin nachvoll ziehbar als nicht geeignet beurteilt wurde.
W as dagegen eine leidensangepasste , mithin knieschonende, wechsel be las tende Tätigkeit betrifft, ist nicht einzusehen , weshalb nicht ein 100%ige s Pensum zumutbar sein sollte, wie dies Dr. G.___ attestierte und von Dr. I.___ bestätigt wurde, z umal Dr. L.___
nur belastungsabhängig e Be schwerden feststellte und sich eine gänzlich freie Beweglichkeit sowie ausser der mittel gradigen femoro-tibialen
Chondro pathie keine Schädi gungen im rechten Kniegelenk zeigten (Urk. 10/M31 ) . 5.3.3
Es ist daher nach dem Gesagten für die hier zu beurteilende Frage des Ren tenanspruchs ab dem 21. August 2014 nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin
bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Einschätzung von Dr. G.___ vom 9. Juli 2014 einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer leidens angepassten , wechselbelastenden, körperlich leich ten bis gelegentlich mittel schweren Tätigkeit ( Urk. 10/M33) abstellte.
Von ergänzenden Beweismassnahmen, namentlich einem ortho pädischen Gut achten, sind im Zusammenhang mit den unfallbedingten Kniebeschwerden keine neuen oder anderen Erkenntnisse zu er war ten, wes halb davon ab zuse hen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2 ). 6. 6.1
Zu prüfen ist weiter, ob die (spätestens) ab dem 2 1. August 2014 geltende 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eine renten begründende Ein schränkung der Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG) begründet.
Der Invaliditätsgrad ist im Folgenden mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invaliden ein kommen auf zeitidentischer Grundlage ab (hypothetischem) Rentenbeginn im Jahr 2014 zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174). 6 .2
6 .2.1
Die vor August 2014 letzte (zirka 60%ige) Anstellung der Beschwerde füh rerin war auf den 12 . Februar 2014 gekündigt worden (Urk. 10/A66 , Urk. 10/A69 ). Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens somit nicht auf die kon krete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt wer den, können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohn struk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) oder der Suva-Dokumen tation von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b so wie RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen für das Jahr 2008 von Fr. 48‘803.40
a usgehend vom statistischen Tabellenlohn gemäss LSE 2008, Anforderungsniveau 4 , und unter Berücksichtigung eines sogenannten leidensbedingten Abzuges von 5 % ( Urk. 10/A70 S. 4) . Die Beschwerde füh re rin macht dagegen ein en Abzug von 20 % geltend (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 17 S. 6).
6.2.2
Da hier nicht das hypothetische Einkommen im Jahr 2008, sondern im Jahr 2014 massgeblich ist, ist vom
statistischen Monatseinkommen von Fr. 4‘300 .-- bei Frauen gemäss der (seit 2012 in revidierter Form durch ge führten) LSE 2014 (TA1 [Privater Sektor] , Kompetenzniveau 1, Total Frauen) auszugehen (vgl. zur Revision und Anwendbarkeit der LSE ab 2012: IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 und Nr. 349 vom 2 0. Juni 2016 ; BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 ).
U nter Berücksicht igung einer durch schnittlichen (vom BSF erhobenen) wöchent lichen Ar beitsze it von 41,7 Stunden im Jahr 2014 ( Betriebsübliche Arbeitszei t nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche , Tabelle T 03.02.03.01.04.01 , Abschnitt A-S , To tal) be trug das massgebliche Durch schnittseinkommen im Jahr 201 4 Fr. 53‘793.-- (Fr. 4‘300 .-- x 12 ; : 40, x 41,7 ). 6.2. 3
Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits fähig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Ein kommen verwerten kann ( vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75 ). Der Abzug ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditäts fremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht noch mals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2 ). Die Frage, ob ein Leidensabzug vorzunehmen ist, beschlägt eine Rechtsfrage, diejenige nach der Höhe des gewährten Abzuges eine typische Ermessensfrage, in deren Beantwortung durch die Verwaltung das Gericht nicht leichthin eingreift (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3).
Da die gesund heit lichen Einschränkungen angesicht s des hier beachtlichen (unfallbe dingten) Belastungsprofils noch wechselbelastende, leichte bis manch mal mittelschwere Tätigkeiten in einem 100%igen Pensum recht fer tigen, ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 5 % nicht zu beanstanden. Ein höherer Ab zug wegen der alleinigen gesund heit lichen Einschränkung am Knie ist nicht vorzunehmen , da der Tabellen lohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2 013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 f.) liegt hier nicht ein Fall vor, bei dem von einer ganztägigen Tätigkeit mit (zusätzlich zum hinreichend berücksichtigten Belastungsprofil) reduzierter Leistungsfähigkeit auszugehen ist, was rechtsprechungsgemäss im Übrigen grundsätzlich ohnehin k einen Abzug rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ) . Ausserdem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst
d er Um stand, dass eine versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglich keiten daher begrenzt sind, im Hinblick auf den allein massgeblichen ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. Septem ber 2012 E. 8).
Sodann lassen auch die weiteren Umstände (Lebensalter, Dienst jahre, Natio nalität, Be schäftigungsgrad) keine zusätzliche Reduktion vom statistischen Durchschnittslohn er war ten. Insbesondere fällt das Alter de r Be schwerde füh rerin , die im August 20 14
46
Jahre alt war, nicht negativ ins Gewicht, weil Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausge glichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig ange boten werden und sich das Alter im Kompetenzniveau 1 s ogar eher lohn erhöhend auswirkt .
Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beein flussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundes gerichts 8C_808/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 7.3).
Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehend ein schul pflich tiges Kind zu betreuen hat (Urk. 1 S. 7, Urk. 10/M27 S. 2) , muss im Rahmen des medizinisch zumut baren 100%igen Arbeitspensums und mit Blick auf den hier massgeblichen a usgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) unberücksichtigt bleiben.
Aufgrund der italienischen Nationalität ( Urk. 10/A1) sind bei der ab
2004 in der Schweiz erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführer in ( 10/A53/3) keine nega tiven Auswirkungen auf den Verdienst zu erwarten. Auch lässt sich ein Abzug vom Tabellenlohn infolge sprachlicher Schwier igkeiten im Hinblick auf die ihr zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau
1 (einfache Tätigkeiten), auf dem keine eigentlichen sprachlichen Anforderungen gestellt werden, nicht rechtfertigen, zumal die Beschwerdeführer in seit Jahren in der Schweiz lebt und arbeitet. Mangelnde Berufsbildung geben (insbesondere auf diesem Kom petenz niveau ) ebenfalls keinen Anlass zu einem weiteren Abzug. Es stehen ihr genügend Stellenprofile offen, welche den medizinischen Anforderungen an eine leidensangepasste, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere , wechselbelastende Tätigkeit gerecht werden, ohne dass sie deswegen mit höheren Erfordernissen bezüglich Ausbildung und Sprachkenntnisse ver bun den wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2009 vom 1 5. Mai 2009 E. 4.2.4.2). Auch nimmt d ie Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), wes halb mit B lick auf das Kompetenzniveau 1
auch das Kriterium Betriebs zuge hörigkeit respektive
das Fehlen eine r lange n Betriebs zugehörigkeit keinen Ab zug zu rechtfertigen vermag ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.2.4
Es bleibt damit bei einem Abzug von 5 %, weshalb d as Invaliden einkommen (im Jahr 201 4 ) auf Fr . 51‘103.35 ( Fr. 53‘793.-- x 0,9
5) festzusetzen ist . 6.3
6.3.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die ver sicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (hier: August 2014) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zu Recht auch zur Be stimmung des Vali deneinkommens auf den statistischen Tabellenlohn gemäss LSE. Denn die Beschwerdeführerin hat te die bisherige Anstellung als Serviceangestellte bei der Y.___ GmbH nach dem Unfall (ab Mitte Mai 2009) wieder zu 100 % auf genommen (Urk. 10/A7-A8) und wegen der betrieblichen Umstruk turie rung aus persönlichen Gründen (Betreuung der Tochter), mithin nicht aus gesundheitlichen Gründen , aufgegeben (Urk. 10/ M27 S. 1 ).
Es ist dabei un strittig überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin im Gastgewerbe tätig wäre. 6.3.2
Unabhängig davon, ob man zur Bestimmung des Valideneinkommens vom ( tieferen ) branchenspezifischen LSE-Tabellenlohn für die Gastro nomie aus geht (nach LSE 2014, Frauen, Kompetenzniveau 1, von Fr. 3‘767.-- pro Monat respektive unter Berücksichtigung ein er Arbeitszeit pro Woche von 42, 3 Stunden von Fr. 47‘803.25 pro Jahr ) und diesen rechtsprechungsgemäss parallelisiert , mithin entsprechend erhöht ( vgl. dazu BGE 135 V 297 E. 6, 135 V 58 E. 3 , 134 V 322 E. 4 mit Hinweisen ), wie dies die Beschwerde führerin korrekt getan hat (vgl. Urk. 10/A70 S. 4), oder ob der durchschnittliche LSE-Tabellenlohn (Frauen, Total, Kompetenzniveau 1) von Fr. 4‘300.--
(LSE 2014) respektive pro Jahr Fr. 53‘793.-- (Fr. 4‘300.-- x 12; : 40, x 41,7) zugrunde
gelegt wird, führt der
Einkommensver gleich mit dem massgeblichen Inva li den einkommen von Fr. 51‘103.35 in jedem Fall nicht zu einem renten - be gründe n den Invaliditätsgrad von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG). 6.4
Im Ergebnis verneinte die Beschwerdegegnerin daher zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 UVG. 7.
Der
angefochtene Einspracheentscheid vom 1 2. Mai 2015 (Urk. 2) erweist sich damit in allen Punkten als rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzu weisen. 8.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Fürsprecher René W. Schleifer - Bundesamt für Gesundheit 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun desge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann