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UV.2015.00113

Zahnschaden; BF hat den harten Gegenstand, auf den er gebissen hat, nie gesehen; Unfallbegriff wegen Beweislosigkeit des ungewöhnlichen äusseren Faktors verneint.

Zürich SozVersG · 2016-08-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 85 , war als Barkeeper beim Y.___ Club, angestellt und damit bei der Solida Versiche r ungen AG (nachfolgend Solida ) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Unfall meldung vom 27 . November 2014 erlitt der Versicherte an einem Dienstag im Oktober 2014 beim Essen eines Landjägers einen Zahnschaden (Urk. 15 / A1 ).

Mit Verfügung vom

6. Januar 2015 lehnte die Solida ihre Leistungspflicht für den er littenen Zahnschaden ab (Urk. 15 / A5 ). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 1 5 / A6 ) wies sie mit Einspracheentscheid vom 1 2. Mai 2015 ab (Urk. 1 5 / A10 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 12 . Mai 201 5 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 9 . Juni 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Solida

habe die Kosten für die Zahnbehandlung im Betrag von Fr. 2‘209.20 zu übernehmen (Urk. 1). Mit Be schwer deantwort vom 2 2. Oktober 2015 schloss die Solida auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 14 ), was dem Beschwerdeführer am

9. Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 6 ). Die Einzelrichterin

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.3

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den mensch li chen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.4

Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weis grad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung , die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 1.5

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un voll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen ei nes unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leis tungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu be urteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Be weise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht we nig stens mit Wahrscheinlichkeit erstellt die blosse Möglichkeit genügt nicht , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Per son aus wirkt (BGE 116 V 136 E.

4b, 114 V 298 E.

5b, 111 V 201 E.

6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid

(Urk. 2) davon aus, dass der fragliche Gegenstand, auf welchen der Beschwerdeführer ge bissen habe, vom Beschwerdeführer nicht näher bezeichnet werden könne. Offen bar habe er das wahrgenommene harte Stück weder gesehen noch sichergestellt (S. 4). Unter diesen Umständen erscheine es zwar möglich, dass der Zahnschaden durch das Beissen auf einen Fremdkörper im Landjäger verursacht worden sei. Allerdings bleibe ungeklärt, um welchen Gegenstand es sich gehandelt haben soll. Ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren sei, lasse sich dementsprechend nicht zuverlässig beurteilen. Zahnteile könnten erfahrungsge mäss abbrechen, ohne dass in jedem Fall ein ungewöhnlicher äusserer Faktor eingewirkt haben müsse. Die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper im Landjäger verursacht worden, genüge für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht (S. 5).

Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort fest (vgl. Urk. 14 ). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1) , er habe beim Landjäger essen plötzlich einen sehr starken Zahnschmerz verspürt. Er sei so gewaltig erschrocken, dass er alles in einen Kübel spuckte (S. 1). Beim Essen eines Landjägers sei nicht mit derartigen Folgen zu rechnen. Die Wahr scheinlichkeit sei sehr gross, dass das harte Stück, auf welches er gebissen habe, aus der Fleischv erarbeitung gek ommen sei , also eigentlich nur ein Knochen stück gewesen sein könne (S. 3) .

2.3

Streitig und zu prüfen i st, ob es sich beim Ereignis von Oktober 201 4 um einen Unfall im Rechtssinne handelte (Art. 4 ATSG), für welchen die Beschwer degeg nerin leistungspflichtig ist. Dabei ist insbesondere strittig, ob die Be schwer degeg nerin das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu Recht als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen erachtete. 3. 3.1

In der Unfallmeldung vom 27. November 2014 gab der Beschwerdeführer Fol - gen des zum Unfallhergang an (Urk. 15/A1 Ziff. 6): „Habe auf einen Landjä ger gebissen – Zahn abgebrochen“.

Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, im Landjäher habe sich ein Kno chenteil befunden, das zum Zahnschaden geführt habe. Es sei nicht zu erwarten, dass beim Essen eines Landjägers ein Knochen in der Konsistenz vorzufinden sei (Urk. 15/A4).

Mit Einsprache vom 2. Februar 2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass es zweifellos ein äusserer Faktor sei, der zum Zahnschaden geführt habe. Vorlie gend sei der äussere Faktor ohnehin ungewöhnlich, da kaum davon ausgegan gen werden könne, dass beim Essen eines Landjägers irgendwelche Probleme oder Unfälle entstehen könnten (S. 2) . Wenn etwas ungewöhnlich sei, so sei es selten. Und es dürfte wirklich selten sein, dass Zahnschäden beim Verzehr eines Landjägers aufträten (S. 4).

Er habe beim Essen des Landjägers einen plötzlich auftretenden Schmerz verspürt und aus Schreck alles in einen Eimer gespuckt. Das geforderte „Corpus delicti “ könne er entsprechend nicht vorlegen. Damit ein Zahn spalte, müsse jedoch schon etwas „Ungewöhnliches“ vorliegen. Da ein Landjäger bekanntlich ein kleines und fein verarbeitetes Produkt sei, könne da von ausgegangen werden, dass ein vorhandenes Knochenteil von ziemlich klei ner Form gewesen sein müsse (S. 5).

3.2

Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Ver mutung, ein Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht

genüge, um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor anzunehmen. Diesfalls könne

die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinn vorliege, nicht beantwortet wer den, da un g eklärt bleibe, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt habe und dem nach nicht zuverlässig beurteilt werden könne, ob dieser als unge wöhnlicher äusse rer Faktor zu qualifizieren sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3). In solchen Fällen liegt daher Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ablei ten wollte, und es besteht keine Leistungs pflicht des Unfallversicherers.

In diesem Sinne hat das Bundesgericht zunächst entschieden, wenn die versi cher t e Person lediglich angeben konnte, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremd kör per" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben konnte (vgl. etwa Urteile U 229/01 vom 21. Februar 2003, U 33/00 vom 26. April 2000, U 268/99 vom 17. Januar 2000; nicht veröffentlichte Urteile U 200/99 vom

20. Dezember 1999, U 186/98 vom 23. Dezember 1998, U 61/96 vom 30. April 1996 , U 189/95 vom 8. Februar 1996). Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten sei, lag nach der Recht spre chung aber auch dann vor, wenn der fragliche Gegen stand zwar benannt wurde ("ein Stein", Urteil U 211/00 vom 16. Juli 2001 so wie nicht veröffent lich tes Urteil K 124/95 vom 9. Februar 1996), der entspre chende Nachweis aber nich t erbracht werden konnte. 3.3

Der Ereignishergang an sich erscheint plausibel und ist denn auch unbestritten. Der Beschwerdeführer hat den harten Gegenstand zwar wiederholt als Kno chenteil

bezeichnet. Fest steht aber, dass es sich hierbei ledig lich um eine Ver mutung respektive Interpretation des Beschwerdeführers han del te, da dieser den harten Gegenstand seinen eigenen Angaben zufolge gar nicht

gesehen hatte (vgl. vorangehend E. 3.1). Das blosse Vorbringen, auf ein kleines Knochenteil gebissen zu haben, genügt indessen nicht für de n Nachweis eines ungewöhnlichen Fak tors. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerde führer nach seiner erstmaligen Äusserung am 1 8. Dezember 2014 ( Urk. 15/A4) auch im weiteren Verfahrensgang übereinstimmend äus serte, es sei wohl ein

kleines Knochenteil gew esen, worauf er ge bissen habe. Be reits aus dem Wortlaut der Schilderungen des Beschwerdeführers „ ein Landjäger sei ein Fleischprodukt und somit dürfte es naheliegend sein, dass ein Knochenteil zum Schaden geführt habe“, ergibt sich, dass es sich hierbei lediglich um eine Interpretation handeln kann. Ansonsten hätte der Beschwerdeführer das Corpus D elicti exakt bezeich nen können.

Da der Beschwerdeführer mit dem Kaugut zugleich das Objekt , von dem anzu - neh men ist, dass es den Zahnschaden bewirkt hat, in einen Abfalleimer gespuckt hat, ist es ihm nicht möglich einen Beleg dafür zu erbringen, dass es sich hierbei tatsächlich um ein Knochenteil und damit um einen ungewöhnli chen äusseren Faktor gehandelt hat. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass ein Unfallereignis im Rechtssinne vor liegt. Infolgedessen lässt sich nicht zuver lässig beurteilen, ob der harte Ge gen stand tatsächlich als ungewöhnlicher Fak tor im Sinne von Art. 4 ATSG zu qua lifizieren ist, oder ob es sich dabei nicht viel eher um einen Nahrungsbe standteil handelte. 3.4

Nach dem Gesagten besteht lediglich eine Vermutung, dass ein Fremdkörper Ur sache des Zahnschadens sein könnte, wobei auch andere Schadensursachen nicht auszuschliessen sind. Dadurch, dass der Beschwerdeführer den harten Ge gen stand aber weder gesehen hat, noch diesen beibringen konnte und auch nicht in der Lage war, diesen genau zu bezeichnen, sondern lediglich mutmass lich von einem Knochenteil ausging, ist aber nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Zahnschaden durch ei nen unge wöhnlichen äusseren Faktor verursacht wurde. Demnach liegt eine Beweislosig keit vor, deren Folgen der Beschwerde führer zu tragen hat, welcher aus dem un be wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. vor stehend E. 1.5).

Die Beschwerdegegnerin hat in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführ ten Fälle ( Urk. 1 S. 4 f.) korrekterweise ausgeführt, dass auf die konstante und langjährige Praxis des Bundesgerichts und nicht auf den Entscheid eines kanto nalen Einzelrichters abzustellen sei und ausserdem ein Vergleich mit dem vor liegend zu beurteilenden Fall nicht möglich sei.

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht somit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4 .

Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit . a ATSG). Den Versicherungsträgern und Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. auch BGE 112 V 356 E. 6). Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Pro zessentschädigung zuzusprechen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchüpbach

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 85 , war als Barkeeper beim Y.___ Club, angestellt und damit bei der Solida Versiche r ungen AG (nachfolgend Solida ) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Unfall meldung vom 27 . November 2014 erlitt der Versicherte an einem Dienstag im Oktober 2014 beim Essen eines Landjägers einen Zahnschaden (Urk. 15 / A1 ).

Mit Verfügung vom

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §

E. 1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

E. 1.3 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den mensch li chen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

E. 1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weis grad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung , die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

E. 1.5 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un voll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen ei nes unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leis tungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu be urteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Be weise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht we nig stens mit Wahrscheinlichkeit erstellt die blosse Möglichkeit genügt nicht , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Per son aus wirkt (BGE 116 V 136 E.

4b, 114 V 298 E.

5b, 111 V 201 E.

6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid

(Urk. 2) davon aus, dass der fragliche Gegenstand, auf welchen der Beschwerdeführer ge bissen habe, vom Beschwerdeführer nicht näher bezeichnet werden könne. Offen bar habe er das wahrgenommene harte Stück weder gesehen noch sichergestellt (S. 4). Unter diesen Umständen erscheine es zwar möglich, dass der Zahnschaden durch das Beissen auf einen Fremdkörper im Landjäger verursacht worden sei. Allerdings bleibe ungeklärt, um welchen Gegenstand es sich gehandelt haben soll. Ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren sei, lasse sich dementsprechend nicht zuverlässig beurteilen. Zahnteile könnten erfahrungsge mäss abbrechen, ohne dass in jedem Fall ein ungewöhnlicher äusserer Faktor eingewirkt haben müsse. Die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper im Landjäger verursacht worden, genüge für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht (S. 5).

Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort fest (vgl. Urk.

E. 6 Januar 2015 lehnte die Solida ihre Leistungspflicht für den er littenen Zahnschaden ab (Urk. 15 / A5 ). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 1 5 / A6 ) wies sie mit Einspracheentscheid vom 1 2. Mai 2015 ab (Urk. 1 5 / A10 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 12 . Mai 201 5 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am

E. 9 Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 6 ). Die Einzelrichterin

zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 14 ). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1) , er habe beim Landjäger essen plötzlich einen sehr starken Zahnschmerz verspürt. Er sei so gewaltig erschrocken, dass er alles in einen Kübel spuckte (S. 1). Beim Essen eines Landjägers sei nicht mit derartigen Folgen zu rechnen. Die Wahr scheinlichkeit sei sehr gross, dass das harte Stück, auf welches er gebissen habe, aus der Fleischv erarbeitung gek ommen sei , also eigentlich nur ein Knochen stück gewesen sein könne (S. 3) .

2.3

Streitig und zu prüfen i st, ob es sich beim Ereignis von Oktober 201 4 um einen Unfall im Rechtssinne handelte (Art. 4 ATSG), für welchen die Beschwer degeg nerin leistungspflichtig ist. Dabei ist insbesondere strittig, ob die Be schwer degeg nerin das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu Recht als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen erachtete. 3. 3.1

In der Unfallmeldung vom 27. November 2014 gab der Beschwerdeführer Fol - gen des zum Unfallhergang an (Urk. 15/A1 Ziff. 6): „Habe auf einen Landjä ger gebissen – Zahn abgebrochen“.

Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, im Landjäher habe sich ein Kno chenteil befunden, das zum Zahnschaden geführt habe. Es sei nicht zu erwarten, dass beim Essen eines Landjägers ein Knochen in der Konsistenz vorzufinden sei (Urk. 15/A4).

Mit Einsprache vom 2. Februar 2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass es zweifellos ein äusserer Faktor sei, der zum Zahnschaden geführt habe. Vorlie gend sei der äussere Faktor ohnehin ungewöhnlich, da kaum davon ausgegan gen werden könne, dass beim Essen eines Landjägers irgendwelche Probleme oder Unfälle entstehen könnten (S. 2) . Wenn etwas ungewöhnlich sei, so sei es selten. Und es dürfte wirklich selten sein, dass Zahnschäden beim Verzehr eines Landjägers aufträten (S. 4).

Er habe beim Essen des Landjägers einen plötzlich auftretenden Schmerz verspürt und aus Schreck alles in einen Eimer gespuckt. Das geforderte „Corpus delicti “ könne er entsprechend nicht vorlegen. Damit ein Zahn spalte, müsse jedoch schon etwas „Ungewöhnliches“ vorliegen. Da ein Landjäger bekanntlich ein kleines und fein verarbeitetes Produkt sei, könne da von ausgegangen werden, dass ein vorhandenes Knochenteil von ziemlich klei ner Form gewesen sein müsse (S. 5).

3.2

Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Ver mutung, ein Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht

genüge, um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor anzunehmen. Diesfalls könne

die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinn vorliege, nicht beantwortet wer den, da un g eklärt bleibe, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt habe und dem nach nicht zuverlässig beurteilt werden könne, ob dieser als unge wöhnlicher äusse rer Faktor zu qualifizieren sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3). In solchen Fällen liegt daher Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ablei ten wollte, und es besteht keine Leistungs pflicht des Unfallversicherers.

In diesem Sinne hat das Bundesgericht zunächst entschieden, wenn die versi cher t e Person lediglich angeben konnte, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremd kör per" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben konnte (vgl. etwa Urteile U 229/01 vom 21. Februar 2003, U 33/00 vom 26. April 2000, U 268/99 vom 17. Januar 2000; nicht veröffentlichte Urteile U 200/99 vom

20. Dezember 1999, U 186/98 vom 23. Dezember 1998, U 61/96 vom 30. April 1996 , U 189/95 vom 8. Februar 1996). Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten sei, lag nach der Recht spre chung aber auch dann vor, wenn der fragliche Gegen stand zwar benannt wurde ("ein Stein", Urteil U 211/00 vom 16. Juli 2001 so wie nicht veröffent lich tes Urteil K 124/95 vom 9. Februar 1996), der entspre chende Nachweis aber nich t erbracht werden konnte. 3.3

Der Ereignishergang an sich erscheint plausibel und ist denn auch unbestritten. Der Beschwerdeführer hat den harten Gegenstand zwar wiederholt als Kno chenteil

bezeichnet. Fest steht aber, dass es sich hierbei ledig lich um eine Ver mutung respektive Interpretation des Beschwerdeführers han del te, da dieser den harten Gegenstand seinen eigenen Angaben zufolge gar nicht

gesehen hatte (vgl. vorangehend E. 3.1). Das blosse Vorbringen, auf ein kleines Knochenteil gebissen zu haben, genügt indessen nicht für de n Nachweis eines ungewöhnlichen Fak tors. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerde führer nach seiner erstmaligen Äusserung am 1 8. Dezember 2014 ( Urk. 15/A4) auch im weiteren Verfahrensgang übereinstimmend äus serte, es sei wohl ein

kleines Knochenteil gew esen, worauf er ge bissen habe. Be reits aus dem Wortlaut der Schilderungen des Beschwerdeführers „ ein Landjäger sei ein Fleischprodukt und somit dürfte es naheliegend sein, dass ein Knochenteil zum Schaden geführt habe“, ergibt sich, dass es sich hierbei lediglich um eine Interpretation handeln kann. Ansonsten hätte der Beschwerdeführer das Corpus D elicti exakt bezeich nen können.

Da der Beschwerdeführer mit dem Kaugut zugleich das Objekt , von dem anzu - neh men ist, dass es den Zahnschaden bewirkt hat, in einen Abfalleimer gespuckt hat, ist es ihm nicht möglich einen Beleg dafür zu erbringen, dass es sich hierbei tatsächlich um ein Knochenteil und damit um einen ungewöhnli chen äusseren Faktor gehandelt hat. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass ein Unfallereignis im Rechtssinne vor liegt. Infolgedessen lässt sich nicht zuver lässig beurteilen, ob der harte Ge gen stand tatsächlich als ungewöhnlicher Fak tor im Sinne von Art. 4 ATSG zu qua lifizieren ist, oder ob es sich dabei nicht viel eher um einen Nahrungsbe standteil handelte. 3.4

Nach dem Gesagten besteht lediglich eine Vermutung, dass ein Fremdkörper Ur sache des Zahnschadens sein könnte, wobei auch andere Schadensursachen nicht auszuschliessen sind. Dadurch, dass der Beschwerdeführer den harten Ge gen stand aber weder gesehen hat, noch diesen beibringen konnte und auch nicht in der Lage war, diesen genau zu bezeichnen, sondern lediglich mutmass lich von einem Knochenteil ausging, ist aber nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Zahnschaden durch ei nen unge wöhnlichen äusseren Faktor verursacht wurde. Demnach liegt eine Beweislosig keit vor, deren Folgen der Beschwerde führer zu tragen hat, welcher aus dem un be wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. vor stehend E. 1.5).

Die Beschwerdegegnerin hat in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführ ten Fälle ( Urk. 1 S. 4 f.) korrekterweise ausgeführt, dass auf die konstante und langjährige Praxis des Bundesgerichts und nicht auf den Entscheid eines kanto nalen Einzelrichters abzustellen sei und ausserdem ein Vergleich mit dem vor liegend zu beurteilenden Fall nicht möglich sei.

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht somit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4 .

Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit . a ATSG). Den Versicherungsträgern und Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. auch BGE 112 V 356 E. 6). Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Pro zessentschädigung zuzusprechen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00113 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil

vom

8. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Solida Versicherungen AG Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle Thouvenin Rechtsanwälte Klausstrasse 33, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 85 , war als Barkeeper beim Y.___ Club, angestellt und damit bei der Solida Versiche r ungen AG (nachfolgend Solida ) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Unfall meldung vom 27 . November 2014 erlitt der Versicherte an einem Dienstag im Oktober 2014 beim Essen eines Landjägers einen Zahnschaden (Urk. 15 / A1 ).

Mit Verfügung vom

6. Januar 2015 lehnte die Solida ihre Leistungspflicht für den er littenen Zahnschaden ab (Urk. 15 / A5 ). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 1 5 / A6 ) wies sie mit Einspracheentscheid vom 1 2. Mai 2015 ab (Urk. 1 5 / A10 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 12 . Mai 201 5 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 9 . Juni 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Solida

habe die Kosten für die Zahnbehandlung im Betrag von Fr. 2‘209.20 zu übernehmen (Urk. 1). Mit Be schwer deantwort vom 2 2. Oktober 2015 schloss die Solida auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 14 ), was dem Beschwerdeführer am

9. Novem ber 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 6 ). Die Einzelrichterin

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.3

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den mensch li chen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.4

Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be schwe r defall

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be stehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Be weis grad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Ge richt folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung , die es von allen möglichen Ge schehensabläu fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). 1.5

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un voll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen ei nes unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leis tungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu be urteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Be weise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht we nig stens mit Wahrscheinlichkeit erstellt die blosse Möglichkeit genügt nicht , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Per son aus wirkt (BGE 116 V 136 E.

4b, 114 V 298 E.

5b, 111 V 201 E.

6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid

(Urk. 2) davon aus, dass der fragliche Gegenstand, auf welchen der Beschwerdeführer ge bissen habe, vom Beschwerdeführer nicht näher bezeichnet werden könne. Offen bar habe er das wahrgenommene harte Stück weder gesehen noch sichergestellt (S. 4). Unter diesen Umständen erscheine es zwar möglich, dass der Zahnschaden durch das Beissen auf einen Fremdkörper im Landjäger verursacht worden sei. Allerdings bleibe ungeklärt, um welchen Gegenstand es sich gehandelt haben soll. Ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren sei, lasse sich dementsprechend nicht zuverlässig beurteilen. Zahnteile könnten erfahrungsge mäss abbrechen, ohne dass in jedem Fall ein ungewöhnlicher äusserer Faktor eingewirkt haben müsse. Die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper im Landjäger verursacht worden, genüge für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht (S. 5).

Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort fest (vgl. Urk. 14 ). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1) , er habe beim Landjäger essen plötzlich einen sehr starken Zahnschmerz verspürt. Er sei so gewaltig erschrocken, dass er alles in einen Kübel spuckte (S. 1). Beim Essen eines Landjägers sei nicht mit derartigen Folgen zu rechnen. Die Wahr scheinlichkeit sei sehr gross, dass das harte Stück, auf welches er gebissen habe, aus der Fleischv erarbeitung gek ommen sei , also eigentlich nur ein Knochen stück gewesen sein könne (S. 3) .

2.3

Streitig und zu prüfen i st, ob es sich beim Ereignis von Oktober 201 4 um einen Unfall im Rechtssinne handelte (Art. 4 ATSG), für welchen die Beschwer degeg nerin leistungspflichtig ist. Dabei ist insbesondere strittig, ob die Be schwer degeg nerin das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu Recht als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen erachtete. 3. 3.1

In der Unfallmeldung vom 27. November 2014 gab der Beschwerdeführer Fol - gen des zum Unfallhergang an (Urk. 15/A1 Ziff. 6): „Habe auf einen Landjä ger gebissen – Zahn abgebrochen“.

Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, im Landjäher habe sich ein Kno chenteil befunden, das zum Zahnschaden geführt habe. Es sei nicht zu erwarten, dass beim Essen eines Landjägers ein Knochen in der Konsistenz vorzufinden sei (Urk. 15/A4).

Mit Einsprache vom 2. Februar 2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass es zweifellos ein äusserer Faktor sei, der zum Zahnschaden geführt habe. Vorlie gend sei der äussere Faktor ohnehin ungewöhnlich, da kaum davon ausgegan gen werden könne, dass beim Essen eines Landjägers irgendwelche Probleme oder Unfälle entstehen könnten (S. 2) . Wenn etwas ungewöhnlich sei, so sei es selten. Und es dürfte wirklich selten sein, dass Zahnschäden beim Verzehr eines Landjägers aufträten (S. 4).

Er habe beim Essen des Landjägers einen plötzlich auftretenden Schmerz verspürt und aus Schreck alles in einen Eimer gespuckt. Das geforderte „Corpus delicti “ könne er entsprechend nicht vorlegen. Damit ein Zahn spalte, müsse jedoch schon etwas „Ungewöhnliches“ vorliegen. Da ein Landjäger bekanntlich ein kleines und fein verarbeitetes Produkt sei, könne da von ausgegangen werden, dass ein vorhandenes Knochenteil von ziemlich klei ner Form gewesen sein müsse (S. 5).

3.2

Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Ver mutung, ein Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht

genüge, um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor anzunehmen. Diesfalls könne

die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinn vorliege, nicht beantwortet wer den, da un g eklärt bleibe, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt habe und dem nach nicht zuverlässig beurteilt werden könne, ob dieser als unge wöhnlicher äusse rer Faktor zu qualifizieren sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3). In solchen Fällen liegt daher Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ablei ten wollte, und es besteht keine Leistungs pflicht des Unfallversicherers.

In diesem Sinne hat das Bundesgericht zunächst entschieden, wenn die versi cher t e Person lediglich angeben konnte, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremd kör per" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben konnte (vgl. etwa Urteile U 229/01 vom 21. Februar 2003, U 33/00 vom 26. April 2000, U 268/99 vom 17. Januar 2000; nicht veröffentlichte Urteile U 200/99 vom

20. Dezember 1999, U 186/98 vom 23. Dezember 1998, U 61/96 vom 30. April 1996 , U 189/95 vom 8. Februar 1996). Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten sei, lag nach der Recht spre chung aber auch dann vor, wenn der fragliche Gegen stand zwar benannt wurde ("ein Stein", Urteil U 211/00 vom 16. Juli 2001 so wie nicht veröffent lich tes Urteil K 124/95 vom 9. Februar 1996), der entspre chende Nachweis aber nich t erbracht werden konnte. 3.3

Der Ereignishergang an sich erscheint plausibel und ist denn auch unbestritten. Der Beschwerdeführer hat den harten Gegenstand zwar wiederholt als Kno chenteil

bezeichnet. Fest steht aber, dass es sich hierbei ledig lich um eine Ver mutung respektive Interpretation des Beschwerdeführers han del te, da dieser den harten Gegenstand seinen eigenen Angaben zufolge gar nicht

gesehen hatte (vgl. vorangehend E. 3.1). Das blosse Vorbringen, auf ein kleines Knochenteil gebissen zu haben, genügt indessen nicht für de n Nachweis eines ungewöhnlichen Fak tors. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerde führer nach seiner erstmaligen Äusserung am 1 8. Dezember 2014 ( Urk. 15/A4) auch im weiteren Verfahrensgang übereinstimmend äus serte, es sei wohl ein

kleines Knochenteil gew esen, worauf er ge bissen habe. Be reits aus dem Wortlaut der Schilderungen des Beschwerdeführers „ ein Landjäger sei ein Fleischprodukt und somit dürfte es naheliegend sein, dass ein Knochenteil zum Schaden geführt habe“, ergibt sich, dass es sich hierbei lediglich um eine Interpretation handeln kann. Ansonsten hätte der Beschwerdeführer das Corpus D elicti exakt bezeich nen können.

Da der Beschwerdeführer mit dem Kaugut zugleich das Objekt , von dem anzu - neh men ist, dass es den Zahnschaden bewirkt hat, in einen Abfalleimer gespuckt hat, ist es ihm nicht möglich einen Beleg dafür zu erbringen, dass es sich hierbei tatsächlich um ein Knochenteil und damit um einen ungewöhnli chen äusseren Faktor gehandelt hat. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass ein Unfallereignis im Rechtssinne vor liegt. Infolgedessen lässt sich nicht zuver lässig beurteilen, ob der harte Ge gen stand tatsächlich als ungewöhnlicher Fak tor im Sinne von Art. 4 ATSG zu qua lifizieren ist, oder ob es sich dabei nicht viel eher um einen Nahrungsbe standteil handelte. 3.4

Nach dem Gesagten besteht lediglich eine Vermutung, dass ein Fremdkörper Ur sache des Zahnschadens sein könnte, wobei auch andere Schadensursachen nicht auszuschliessen sind. Dadurch, dass der Beschwerdeführer den harten Ge gen stand aber weder gesehen hat, noch diesen beibringen konnte und auch nicht in der Lage war, diesen genau zu bezeichnen, sondern lediglich mutmass lich von einem Knochenteil ausging, ist aber nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Zahnschaden durch ei nen unge wöhnlichen äusseren Faktor verursacht wurde. Demnach liegt eine Beweislosig keit vor, deren Folgen der Beschwerde führer zu tragen hat, welcher aus dem un be wiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. vor stehend E. 1.5).

Die Beschwerdegegnerin hat in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführ ten Fälle ( Urk. 1 S. 4 f.) korrekterweise ausgeführt, dass auf die konstante und langjährige Praxis des Bundesgerichts und nicht auf den Entscheid eines kanto nalen Einzelrichters abzustellen sei und ausserdem ein Vergleich mit dem vor liegend zu beurteilenden Fall nicht möglich sei.

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht somit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4 .

Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 GSVGer in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 61 lit . a ATSG). Den Versicherungsträgern und Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. auch BGE 112 V 356 E. 6). Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Pro zessentschädigung zuzusprechen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchüpbach