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UV.2015.00108

Nichteintreten mangels Anfechtungsgegenstand, da noch kein Einspracheentscheid ergangen ist.

Zürich SozVersG · 2015-06-19 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00108 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Fonti Beschluss vom

19. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin 1.

Am 4. Juni 2015 erhob die Beschwerdeführerin

Einsprache (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 1 3. Mai 2015

der SWICA Versicherungen AG betreffend Leistungen (Urk. 2). 2.

2.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - vorliegend in Form ei nes Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt der Ein spracheentscheid

den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegen stand . Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid er gan gen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2

Vorliegend hätte die Beschwerdeführerin ihre Einsprache vorerst an die Beschwer degegnerin richten sollen, was im Übrigen aus der Rechtsmittelbeleh rung der Verfügung vom

13. Mai 2015 (Urk. 2 S. 2 unten) klar hervorgeht. Erst der dann auf die Einsprache folgende Einspracheentscheid (vgl. Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) bil det Anfechtungsobjekt vor dem hiesigen Gericht. 2.3.

Bislang liegt noch kein vor dem hiesigen Gericht anfechtbarer Entscheid vor, weshalb es im vorliegenden Verfahren am Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vorangehend E. 2.1), so dass auf die Be schwerde

nicht einzutreten ist.

Die Eingabe vom 4 . Juni 2015 (Urk. 1) ist jedoch als rechtzeitige Einsprache ge gen die von der Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2015 erlassene Verfügung zu qualifizieren, weshalb die Sache an diese zum Entscheid zu überweisen ist. 3 .

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann ohne Einho lung der Akten und ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entschieden werden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Die Eingabe samt Beilagen wird der Swica Versicherungen AG zur Behandlung als Einsprache überwiesen.

3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Versicherungen AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 sowie Urk. 3/1-15 - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Fonti