Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1974, war seit Oktober 2009 bei der Y.___ GmbH (später Z.___ GmbH) angestellt ( Urk. 10/ 59 S. 3 ) und gleichzeitig als Gesellschafter und Geschäftsführer der Arbeitgeberin im Handelsregister eingetragen ( Urk. 14). Über L etztere war er bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend SWICA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsu nfällen versichert.
Laut Verfügung rutschte der Versicherte a m 2 6. Februar 2010 auf einer eisi gen Kellertreppe aus und verletzte sich an der rechten Schulter. Noch wäh rend der Behandlung der Unfallfolgen ( Urk. 10/ 281 ) fuhr er am 7. Februar 2011 mit dem Auto in A.___ gegen eine Betonwand (Unfallanzeige vom 13. Februar 2011, Urk. 10/250)
und zog sich dabei ein Schädel-Hirntrauma, eine Acetabulumfraktur rechts, eine Schulterkontusion rechts sowie eine Knie kontusion rechts zu ( Urk. 10/299) .
Die SWICA kam für die Kosten der Heilbehandlungen auf und erbrachte Tag gelder ( Urk. 10/290 , Urk. 10/45 ) . 1.2
Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit ordnete der Unfallversicherer eine Obser va tion an (Bericht vom 2 4. April 2012 zu den vom 1 5. Februar bis 29. März 2012 durchgeführten Ermittlungen, Urk. 11/2) und liess den Versi cherten her nach durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie , begut achten (Expertise vom 2 6. Juni 2012, Urk . 3/4 ).
Bereits a m 2 3. Mai 2012 verfügte die SWICA unter Verneinung des adä quaten Kausalzusammenhangs zwischen den Unfallereignissen und den ver blie benen Beschwerden die
Einstellung der Leistungen
rückwirkend per 1 5. Febru ar 2012 und forderte bereits erbrachte Taggelder in der Höhe von Fr. 15‘161.55 zurück ( Urk. 10/69 ). Dagegen führte der Versicherte am 19. Juni 2012 Einsprache ( Urk. 10/61 ). Nach Abklärung der erwerblichen Verhältnisse ( Urk. 10/19-21, Urk. 10/32-36 ) nahm die SWICA das von der Invalidenver sicherung veranlasste Gutachten des C.___ vom 2 2. August 2013 ( Urk. 10/11 ) zu den Akten.
Am 3 0. April 2015 wies s ie die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3 0. April 2015 erhob der Versicherte m it Eingabe vom 3. Juni 2015 Beschwerde und ersuchte um dessen Aufhe bung und um weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (insbeson dere Hei lungskosten , Taggelder, Renten, Integritätsentschädigung etc.); eventua liter be antragte er die Rückweisung der Sache an die SWICA zur weiteren Ab klärung ( Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Am 17. November 2015 erneu erte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren (Urk. 13).
Das Gericht nahm von Amtes wegen den Internet-Auszug aus dem Handels re gister des Kantons Zürich betreffend die Z.___ GmbH in Liquidation als Urk. 14 zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfal l versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach ver halt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hin weisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September
2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Un fälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krank heiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 7. Februar 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG) , so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG
ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Einglie de rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlos sen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom
2. Mai
2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember
2014 E. 3 ).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwen dung des Begriffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztli chen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1. 4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3 .1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, sowohl die Überwachung als auch die ärztlichen Untersuchungen hätten ergeben, dass die geklagten Beschwerden und die geltend gemachten körperlichen Ein schrän kungen nicht vorhanden seien . Die Leistungseinstellung per 15. Februar 2012 sei zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe die seither erbrachten Leis tungen unrechtmässig bezogen. Die Überwachung im Res taurant sei zulässig gewesen, da dies ein öffentlicher Raum sei ( Urk. 2 Ziff. 3).
Im Prozess wies sie zudem
darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 einen neuerlichen, bei der Mobiliar versicherten Unfall er litten habe. In jenem Verfahren habe er erklärt, bis zu m letzten
Ereignis be schwerdefrei gelebt zu haben ( Urk. 9 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend ( Urk. 1), bis am 1 0. Februar beziehungsweise am 1 6. April 2012 sei er für körperlich anstrengende Ar bei ten zu 100 % eingeschränkt gewesen. Solche Tätigkeiten hätten 90 % sei ner Arbeitszeit dar gestellt , während er im Umfang von 10 % Administration erledig t habe . Hernach sei er selbst für körperlich belastende Tätigkeiten wie der zu 50 % arbeitsfähig gewesen (S. 3 f.). Er habe im Rahmen seiner Mög lichkeiten gearbeitet und nie ein Arbeitszeugnis eingereicht, wonach ihm jeg liche Arbeit unmöglich sei (S. 4). Dr.
B.___ habe die beklagten Be schwerden objektiviert und für administrative Tätigkeit en eine Arbeitsfähig keit von 100 % bescheinigt. Damit habe sich die Beschwerdegegnerin nicht ausein andergesetzt, weshalb der Einspracheentscheid aufzuheben sei. Das C.___ -Gutachten bescheinige zwar ein Jahr nach dem Unfall vom 7. Februar 2011 keine wesentliche Einschränkung mehr, was aber nicht weiter begrün det sei. Insgesamt könne aus somatischer Sicht in der bisher ausgeübten Tä tigkeit - ausgenommen körperlich schwere Tätigkeiten und das regelmässige repetitive Halten von schweren Lasten in und über Schulterhöhe -
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S. 7). Auf das C.___ -Gutachten könne nicht abgestellt und gestützt darauf jedenfalls nicht von ei ner Verbesserung des Gesundheitszustandes per Februar/ März 2012 ausge gangen werden, weshalb eine Leistungseinstellung pe r 15. Februar nicht möglich sei. Das C.___ - Gutachten berücksichtige zu Unrecht die nicht recht mässig erlangten Video aufzeichnungen (vgl. dazu S.
5) und setze sich weder mit dem anders lauten den Konsilium von Dr. B.___ noch mit abweichenden Arztberichten ausein ander ; den C.___ - Gutachtern hätten auch nicht die ge samten Vorakten
vorge legen (S. 8 f.). Schliesslich dürfe
- aus einzeln ge nannten Gründen - das Obser vationsmaterial nicht verwertet werden (S. 9 f.).
In der Stellungnahme vom 1 7. November 2015 berief sich der Rechtsvertreter darauf, bis anhin keine Kenntnis der von einem anderen Rechtsvertreter verfassten Eingaben an die Mobiliar gehabt
zu haben ( Urk. 13 S. 2). 2.3
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu Recht eingestellt hat und ob die rückwirkend ab 1 5. Februar 2012, mithin ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Observation, angeordnete Leistungseinstellung verbunden mit der Rückforderung von unrechtmässig ausgerichteten Taggeldern im Be trag von Fr. 15‘161.55 rechtens ist . Hiefür ist zunächst zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält.
Vorweg zu bemerken bleibt, dass aus
den Akten zum verfügungsweise er wähn ten Treppensturz vom 26.
Februar 2010 (vgl. Urk. 10/69) keine Er kennt nisse zu gewinnen
sind , obwohl die Beschwerdegegnerin zur Einrei chung der vollständigen Akten aufgefordert wurde ( Urk. 5) . Nachdem sich die Parteien diesbezüglich im Verfahren jedoch nicht weiter haben verneh men lassen und insbesondere im Zusammenhang mit diesem Ereignis keine unfallbedingten Beschwerden geltend gemacht haben (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1), erübrigen sich Weiterungen hiezu . 3. 3. 1
Nach dem Selbst unfall vom 7. Februar 2011 , bei dem der Beschwerdeführer sein Auto mit 80 km/h gegen eine Betonwand ge lenkt hatte ( Urk. 10/248, Urk. 10/250-252),
wurde dieser nach der Erstversorgung im Spital in A.___
(Urk. 10/248) am 9.
Februar 2011 ins D.___
über führt ( Urk. 10/247 , Urk. 10/182 , Urk. 10/155, Urk. 10/137-139 ) . Im D.___ Be rich t vom 16. Februar 2011 wurden ein Schädel-Hirn-Trauma bei Commotio cerebri und Riss-Quetschwunde sup r aorbital, eine am 11. Februar 2011 ope ra tiv versorgte ( Urk. 10/298 , Urk. 10/129-131 ) Acetabulumfraktur rechts, eine Schulterkontusion rechts und eine
Kniekontusion rechts mit Bone
bruise (Knochenprellung) der med ialen Patella mit fraglichem oss äre m
Flake diag nos tiziert und eine s eit dem Unfall bestehe nde
vollständige Ar beitsun fähig keit bescheinigt
(Urk. 10/299 S. 2 ; Urk. 10/289 ).
Am 2 2. Februar 2011 trat der Beschwerdeführer v om D.___ zur stationären Rehabilitation in die Klinik E.___ über ( Urk. 10/210 -211 ) . In - bezüglich Geh fähigkeit und Selbständigkeit - deutlich gebessertem Zustand wurde er
bei weiterer Arbeitsunfähigkeit am 2 1. März 2011 entlassen (Urk. 10/265 266 , Urk. 10/262 S.
2 , Urk. 10/173 , Urk. 10/168 ; Austrittsbe richt vom 5. April 2011 , Urk. 10/274 S.
2). Für die Zeit ab 1. August
2011 wurde die Arbeitsun fähig keit von den behandelnden Chirurgen des D.___
da hinge hend präzisiert, dass diese nur mehr für eine körperlich anstrengende Arbeit gelte, während für eine Bürotätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfä higkeit vorliege (Urk. 10/224 ).
Am 2 7. Juli 2011 wurde im D.___ , Augenklinik, die
beim Autounfall zugezo gene Oberlidverletzung (Urk. 10/233 , Urk. 10/220 , Urk. 10/152-154 , Urk. 10/127 12 8 ) operiert (Urk. 10/149).
Wegen unklarer Schmerzen im Bereich der r echten Hüfte/Oberschenkel ( Urk. 10/125, Urk. 10/189) wurde am 2 8. September 2011 eine MR-Arthro graphie
durchgeführt ( Urk. 10/190) , die eine Atrophie der Glutealmuskulatur und eine regelrechte Stellung nach Osteosynthese zeig t e ( Urk. 10/177 S. 2 Mitte ). 3.2
Im Bericht vom
5. Oktober
2011 zu Handen der Invalidenversicherung (Urk. 10/177) stellten die behandelnden Unfallchirurgen des D.___
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Diffuse Schmerzen Hüfte/Oberschenkel rechts; Differentialdiagnose (DD): muskuläre Dysbalance - Mehrfachverletzung vom 6. Februar 2011 mit 1 . Acetabulumhinterwandfraktur rechts - St atus nach offener Reposition und Osteosynthese hinterer Pfeiler (Kocher- Langenbeck -Zugang)
am 1 1. Februar 2011 2. Status nach Kniekontusion rechts - Bone
bruise mediale Patella mit extra a rtikulärem
ossäre m
Flake
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Knochenzyste rechtes proximales Femur , eine Nierenzyste links , ein Gra nulom Lingula und eine Fabella rechts (S. 1) .
Die Ärzte führten aus, es bestünden weiterhin diffuse muskuläre Schmerzen. Ein bildmorphologisches Korrelat habe, abgesehen von einer Atrophie der Glutealmuskulatur , nicht gefunden werden können. Daher interpretierten sie die entsprechenden muskulären Schmerzen auf Grund einer muskulären Dys balance und befürworteten die Fortführung der physiotherapeutischen Be handlung beziehungsweise eine Anmeldung in der Schmerzsprechstunde. Prognostisch k önne im Laufe des Jahres mit einer
deutlichen Schmerzredu zierung gerechnet werden, bei Fortbestehen müss t e
eine Symptomausweitung reevaluiert werden. G leichzeitig müsse darauf hingewiesen werden, dass Acetabulumhinterwandfrakturen insgesamt
mit einem erhöhten Risiko für eine posttraumatische Coxarthrose verbunden seien, auch wenn sich hiefür noch keine Hinweise zeigten (S. 3 ).
Die Chirurgen bestätigten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperlich anstrengende Arbeit b is am 1 6. November 201 1. Dabei sei der Beschwerde führer nicht in der Lage, länger zu stehen oder zu gehen und die Belastung der rechte n Hüfte und des rechte n Knie s sei schmerzhaft . Er könne nicht im Service tätig sein, aber Büro- oder andere sitzende Tätigke iten seien seit 1. August 2011 vollumfänglich (S. 2) zumutbar (S. 4 ; vgl. auch das Zeugnis vom 1 1. Januar 2012, Urk. 10/114 ). 3.3
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin betreffend den Heilverlauf des Hüftge lenks ( Urk. 10/93) füh rten d ie Unfallchirurgen des D.___
im Bericht vom 1 6. März 2012 ( Urk. 10/92) bei in somatischer Hinsicht unveränderten Diag nosen eine Dekonditionierung und einen Verdacht auf Schmerzverarbei tungs störung auf . Sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer die letzte Konsulta tion im November 2011 nicht wahrgenommen
habe . Anlässlich der Konsul tation im Oktober 2011 hätten ( richtig wohl : per )sistierende Schmer zen im rechten Hüftgelenk sowie am rechten Oberschenkel und am rechten Knie im Vordergrund gestanden. Diese interpretierten die Chirurgen auf Grund
der Dekondition i erung
beziehungsweise auf Grund einer Schmerzverarbei tungs störung , da die Schmerzen nicht mehr auf die sauber verheilten Frak tu ren zurückgeführt werden könnten. Die diffusen muskulären Schmerzen und bisweilen auch eine leichte Atrophie der Glutealmuskulatur könn ten keinem pathologischen Befund im MRI zugeordnet werden
(S. 1).
Seit dem Unfallereignis und bis am 1 0. Februar 2012 beziehungsweise
- nach erneuter Konsultation
- bis am 16. April 2012 ( Urk. 10/91 S. 2 ) attestierten sie f ür körperlich belastende Arbeiten w ie Kellner eine volle Arbeitsunfähig keit und hernach eine solche von 50 % ; für Bürotätigkeiten bestehe seit 1. August 2011 ( Urk. 10/92 S. 2) beziehungsweise - laut Bericht vom 4. April 2012
( Urk. 10/91 ) und Zeugnis vom gleichen Datum ( Urk. 10/97 ) - seit 1 1. Februar 2012 keine Arbeitsunfähigkeit mehr . 3.4
Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen und den zwischenzeitlich einge gangenen Bericht über die vom 1 5. Februar bis 2 9. März 2012 erfolgte Ob servation ( Urk. 11/2) verfügte die Beschwerdegegnerin am 2 3. Mai 2012 die rückwirkende Leistungseinstellung ( Urk. 10/69).
Auf Einsprache des Beschwerdeführers hin ( Urk. 10/67, vgl. auch Urk. 10/61) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine orthopädische Begutachtung durch Dr. B.___ (Urk. 10/62-63).
Dieser erwähnte i n seiner Expertise vom 2 8. Juni 2012 (Urk. 10/53) eingangs einen - nicht weiter dokumentierten -
Treppen sturz vom 21.
Mai 2012, der anlässlich der Begutachtung noch sichtbare Kontusionsmarken a n Ellbogen, Knie und Schulter hinterlassen hatte; die klinischen und radiologischen Abklärungen hätten jedoch keine Hinweise auf frische traumatische ossäre Läsionen ergeben (S. 2).
Der Gutachter nannte folgende Diagnosen (S. 4 f. ): - Schulter rechts - Klinisch wie radiologisch dringender Verdacht auf partielle Lä sio n der Rotatorenmanschette bei ausgeprägter AC Gelenk s arthrose - Hüfte rechts - Leichte schmerzhafte Bewegungseinschränkung bei Status nach operativ versorgter dorsaler Acetabulumfraktur - Deutliche laterale Muskelatrophie - Multiple Kontusionsmarken an den unteren Extremitäten - Auge - Eingezogenes Oberlid nach Vernarbung
Der Gutachter führte dazu
- in Kenntnis der Observation (vgl. S. 3) -
aus , in Bezug auf die rechte Schulter sollte operativ vorgegangen werden, ansonsten sich der Beschwerdeführer mit dieser eingeschränkte n Beweglichkeit des Schultergelenkes werde abfinden müssen. Die Bewegungseinschränkung sei dokumentiert und objektiviert . Bezüglich des Knies seien keine weiteren Unfallfolgen zu erwarten und betreffend das Auge stehe eine Korrekturopera tion an (S. 5) .
Hinsichtlich des rechten Hüftgelenks erhob Dr. B.___
nach Einsicht in das vom ihm
- zur Klärung der Diskrepanzen zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den Berichten des D.___
- veranlasste CT ( vgl. Urk. 10/51) einen regelrechten postoperativen Befund. E inzelne
Schrauben würden ins kleine
Becken ragen und damit in den Musculus
obturat or
internus
ziehen.
Zwar be schreib e der Radiologe keine Verbindung zum
Gefässnervenstrang (vgl. Urk. 10/51) , aber die Schrauben könn t en durchaus zu einer Irritation des Musculus führen und auch das Einsackphänomen des recht en Hüftgelen kes erklären. Es zeig t en sich leichte Unregelmässigkeiten der Gelenksfläche , dies als erste Anzeichen einer Arthrose. Die Veränderungen im Hüftge lenk liessen die geklagten Beschwerden als glaubhaft
erscheinen und der letzte Sturz vom 21. Mai 2012 dürfte durchaus auf die Problematik im Hüftgelenk zurückzuführen sein (S. 6).
Zur Kausalität führte Dr. B.___ aus, die Unfälle vom 2 6. Februar 2010, vom 7.
Februar 2011 und vom 2 1. Mai
2012 seien die einzige Ursache (S. 6 Frage 6.1) beziehungsweise eine überwiegend wahrscheinliche Mitursache der erho benen Gesundheitsstörung (S. 7 Frage 6.3). Aus seiner Sicht könne mit ei ner deutlichen Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden. Der erste Faktor sei Zeit und Geduld; eine derartig grosse Operation wie die Oste o syn these einer dorsalen Acetabulumfraktur brauche nun einmal ihre Zeit (S. 7 unten). Spontan oder unter Physiotherapie mit Strom mit einem TENS-Ge rät (vgl. Urk. 10/52) bestehe noch Potenzial zur Verbesserung (S. 8 oben).
Die von den Ärzten des D.___ bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten hielt der Gut achter für korrekt, wobei er keine vernünftige Aufteilung zwischen Schulter und Hüfte durchzuführen vermochte (S. 8 Mitte). Er erläuterte, dass d er Beschwerdeführer mehr oder weniger den ganzen Tag im Geschäft
sei , wobei eine körperlich anstrengende Arbeit im Gastgewerbe mit Servieren, Abräu men, Geschirr tragen, Treppen gehen, Getränke im Keller holen und so weiter sicher nicht als voll attestiert werden könne; aber gelegentlich einen Espresso oder eine Pizza servieren sei sicher zumutbar, da der Beschwerde führer im Regelfall die kleinen Strecken im Geschäft ohne Stock durchführe (S. 8 unten ). I n Bezug auf die schweren Tätigkeiten wie Heben, Tragen, Fensterputzen etc. sei der Beschwerdeführer sicher in seiner körperlichen Ak tivität massiv ein ge schränkt. Die gesamte Bürotätigkeit wie auch d as Ver richten von kleinen Tätigkeiten i m eigenen Restaurant seien vollumfänglich zumutbar, und zwar in einem zeitlich vollen Ausmass (S. 9).
Mit der Untersuchung könne eine rein theoretische Beurteilung der unfallbe dingten Integritätsschädigung vorgenommen werden. Für die Einschränkung der Schulter veranschlagte der Gutachter den Integritätsschaden auf 15 %, für die Hüfte auf 20 % und für das Auge auf 5 % (S. 9 f.). 3.5
Der behandelnde Dr. med. F.___ , Praktischer Arzt, attestierte im Zeugnis vom 7. August
2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 1. Februar
bis 16. April
2012 und anschliessend bis zum 2 1. Mai
2012 eine solche von 50
%. Nach dem von Dr. B.___ erwähnten neuerlichen Treppensturz am 2 1 .
Mai 2012 bescheinigte er für einige Tage eine volle Arbeitsunfähigkeit und hernach eine gestuft bis 50 % abnehmende Arbeitsunfähigkeit bis am 2 2. August 2012 ( Urk. 10/37).
Die Unfallchirurgen des D.___
äusserten am 1 0. Oktober 2012 einen Verdacht auf eine
Iliosakralgelenk (ISG) - Arthropathie rechts ( Urk. 10/27) , behandelten die akuten Schmerzen am 1 6. Oktober
2012 m ittels einer Infiltration (Urk. 10/25-26) und stellten geg ebenenfalls eine Revis ionsoperation in Aus sicht (Urk. 10/27).
Die Infiltration half nach Angaben des Beschwerdeführers nicht. Die beklag ten Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine bis zu den Füssen führten die behandelnden Ärzte des D.___ laut Bericht vom 14. November 2012 auf die bereits im MRI der Wirbelsäule vom Mai 2011 ersichtlich ge wesene Segmentdegeneration L5/S1 zurück. Wegen der Schmerzen hielt sich der Beschwerdeführer im Umfang von 50 % für arbeitsfähig, was der Ober arzt des D.___ für die Zeit vom 2 3. August bis 28.
November 2012 bestätigte ( Urk. 10/22-23 ). 3.6
Im zuhanden der IV-Stelle aufgrund der Untersuchungen in den Fachrichtun gen Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychi atrie sowie in Kenntnis der Vorakten
erstellte n
C.___ -Gutachten vom 2 2. August 2013 ( Urk. 10/11 S.
3-16) wurden nach der ärztlichen Konsens konferenz folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge nannt (S. 41 unten ): - Chronischer Schul t erschmerz rechts - AC-Gelenksarthrose - partia l e Ruptur der Supraspinatussehne
Folgenden Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeits fä higkeit bei (S. 42): - Status nach Verkehrsunfall vom 7. Februar 2011 mit - Commotio cerebri - Riss-Quetsch-Wunde supraorbital rechts - Acetabulumfraktur
rechts - Kniekon t usion rechts - St atus nach Sturz auf die rechte Körperseite 05/2012 - Diffuser Schmerz H ü fte/Oberschenkel rechts - Juvenile Knochenzyste rechts proximaler Femur - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - DD: Dissoziative Störung, gemischt (=
Konversionsstörung) - Leichte depressive Episode - Übergewicht - Chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen im Rahmen der psychoso ma ti schen Beschwerden
Dazu legten die Gutachter dar , aus orthopädische r Sicht bestünden Probleme im Bereich der rechten Schulter mit einer AC-Arthrose und wahrscheinlich einer Partialruptur der Supraspinatussehne rechts sowie im Bereich des rech ten Beines. Allerdings seien die objektivierbaren somatischen Befunde be scheiden. Diese führten möglicherweise zu gewissen Beschwerden, allerdings niemals im vom Beschwerdeführer geklagten Ausmass; für einen Grossteil der Beschwerden finde sich kein objektivierbares somatisches Korrelat (S. 42) . In Bezug auf die Hüftproblematik schilderte der begutachtende Orthopäde klinisch ein e gute Beweglichkeit. Aufgrund der Bildgebung sei davon auszu gehen, dass die beklagten starken Schmerzen einen sehr kleinen organischen Kern hätten im Sinne einer Tendinopathie der Glutealmuskulatur . Ein Anhalt für eine zunehmende Coxarthrose finde sich nicht und der vorstehenden Schraubenspitze mass der Orthopäde - anders als Dr. B.___
(vgl. E.
3.4 hie vor )
- wegen der diffusen Schmerzangabe n rund um die Hüfte keine Bedeu tung zu. Er vermutete muskuläre Beschwerden bei muskulärer Dysbalance und eine erhebliche Schmerzfehlverarbeitung (S. 28).
Die Gutachter schlossen aus internistische r und neurologische r Sicht Unfall fol gen aus. Für d ie geklagten rechtsseitigen Parästhesien fanden sie k ein neuro l o gisch objektivierbares Substrat (S. 42).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine psychosomatische Überlagerung mit einer Fehlverarbeitung der Schmerzen und einer Ausweitungssymptomatik mit pseudoneurologische m Phänomen und weiteren psychovegetativen Symp to men, die zusammen mit der Nichterklärbarkeit des Schmerzausmasses ein deutig für die Diagnose einer psychosomatischen Symptomatik sprächen. Diese Störung fassten die Gutachter
im Rahmen des ICD-10 als anhaltende somatoforme Schmerzstörung , wo bei differenzialdiagnostisch auch eine dis sozia t ive Störung bei Vorliegen
von pseudoneurologischen Phänomenen in Frage komme . Sie hielten fest, dass eine eindeutige Diskrepanz
zwischen ob jektivierbaren Befunden und Beschwerden bestehe . Eine bewusstseinsnahe Überlagerung der Beschwerdeschilderung müsse angenommen werden, dies umso mehr , als die
Beobachtungen vor Ort , mithin die Video-Aufzeichnung, eigentlich kaum objektivierbare Einschränkungen des Beschwerdeführers bei
seiner körperlichen Aktivität bei der Arbeit gezeigt habe (S. 43).
Die Gutachter legten weiter dar, von somatischer Seite her bestehe in der bisher ausgeübten Tätigkeit - ausgenommen körperlich schwere Tätigkeiten und das regelmässige repetitive Haltenmüssen von schweren Lasten in und über Schulterhöhe - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Objektiv re sultiere einzig eine leicht verminderte Belastbarkeit des rechten Schulterge lenkes für repetitive Tätigkeiten in oder über Augenhöhe. Somatisch bestün den keine Interventionsmöglichkeiten, die zu einer wesentlichen Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit führen würden. Auf psychosomatischem Gebiet bestehe lediglich theoretisch die Möglichkeit der Hinführung des Beschwer deführers auf die hintergründigen, nicht erkennbaren Probleme (S. 44). Auf grund der Videoaufnahmen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh rer schon im Zeitpunkt der Observation im Februar und März 2012 (vgl. Urk. 11/2) im heute genannten Ausmass arbeitsfähig gewesen sei (S. 45 un ten).
In Bezug auf die durch Dr. B.___
für körperlich belastende Tätigkeiten be scheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % wiesen die C.___ -Gutachter darauf hin, dass der Beschwerdeführer kurz vor jenem Untersuch zu H ause gestürzt sei und noch Kontusionsmarken ge zeigt habe. Von diesem Unfall l ie ssen sich aber
keine relevanten Folgen mehr finden ; diese seien abgeheilt (S. 45). 4. 4.1
Betreffend die Einstellung der Taggelder für die Zeit ab Erlass der dem ange fochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 23. Mai 2012 ergibt sich aufgrund der medizinischen Unterlagen Folgendes :
Der Gutachter Dr. B.___ gelangte zum Schluss,
dass de r Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkungen an der rechten Schulter und der Hüfte bei der Verrichtung von körperlich schweren Tätigkeiten , worunter er die Arbeit im Service begriff, massiv eingeschränkt ,
dass ihm aber eine leichte Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar sei . Dr. B.___ bezifferte das Ausmass der Ein schränkung in Bezug auf die schwere n Tätigkeiten selber nicht, doch erklärte er die durch die Ärzte des D.___ bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % für die Zeit ab Mitte April 2012 (vgl. E.
3.3 hievor )
für zutreffend (E.
3.4). Dies stimmt zur Hauptsache auch mit den Angaben von Dr. F.___ überein (E. 3.5).
Demgegenüber hielten die
C.___ -Gutachter lediglich
jene körperlich schwere n Tätigkeiten, welche die Schulter belasten, mithin in und über Augenhöhe , für nicht zumutbar.
I n der bisher ausgeübten Tätigkeit als Kellner hielten sie den Beschwerdeführer seit der Observation jedoch als voll a rbeitsfähig (E. 3.6) . 4.2
Die Beurteilung der Fachärzte des D.___ stimmt mit jener der C.___ -Gutachter insoweit überein, als auch die behandelnden Ärzte des D.___ im Bericht vom 16. März 2012 (E. 3.3) für die geklagten Beschwerden in Anbetracht der sau ber verheilten Frakturen, dem diffusen Beschwerdebild und dem mangelnden pathologischen Befund im MRI kein somatisches Korrelat mehr auszumachen vermochten. Schon im Oktober 2011 (E. 3.2) erwähnten sie bei anhaltenden Schmerzen eine mögliche Symptomausweitung und im März 2012 sprachen sie - wie später die C.___ -Gutachter - von einer Schmerzverarbeitungsstörung (E. 3.3). Die Chirurgen und Orthopäden des D.___ legten allerdings nicht dar, dass sie dieser funktionelle n Überlagerung bei ihrer Zumutbarkeitsbeurtei lung Rechnung getragen hätten, welche Aufgabe ihrer Fachrichtung auch nicht zufällt. Dies führt jedoch dazu, dass die Einschätzung der behandeln den Ärzte, der Beschwerdeführer sei als Kellner seit dem Unfall vollständig arbeitsunfähig und ab April 2012 zu 50
% arbeitsfähig, nicht geeignet ist , die Schlussfolgerungen der C.___ -Gutachter in Zweifel zu ziehen.
Dr. B.___
betrachtete nicht nur die Schulter-, sondern auch die Hüft be schwer den
als glaubhaft, ohne sich mit den von den behandelnden Fach ärzten bereits thematisierten funktionellen Überlagerung auseinander zusetze n. Zudem äusserte er lediglich die Vermutung, einzelne Schrauben könnten zu einer Irritation der Hüftmuskeln führen, was ein entsprechendes Beschwerde bild nicht rechtsgenüglich belegt. Im Weiteren ersah Dr. B.___ lediglich erste Anzeichen einer Arthrose und hielt dennoch die geklagten Beschwerden ohne nähere Begründung für glaubhaft (E. 3.4), was nicht zu überzeugen ver mag. Nachdem die polydisziplinäre, auch psychiatrische Be gutachtung eine psychosomatische Symptomatik ergeben hatte, legten die C.___ -Gutachter nach vollziehbar dar, dass anhand der auch von den Fach ärzten des D.___ angesprochenen diffusen Schmerzangaben der Schrauben spitze keine mass geb liche Bedeutung zukomm t und eine eindeutige Diskre panz zwischen den objektivierbaren Befunden und den geklagten Beschwer den vorliegt . Darüber hinaus fasste Dr. B.___ die Hüftbeschwerden in diag nostischer Hinsicht als leichte schmerzhafte Bewegungseinschränkung (E. 3.4), so dass das von ihm postulierte Ausmass der Arbeitsfähigkeit nicht ein leuchtet. Sein Gutachten vermag daher die polydisziplinäre Expertise nicht zu erschüttern.
Die vom Hausarzt Dr. F.___ bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten sind in keiner Weise begründet, weshalb auch seine Einschätzung jene der C.___ - Gutachter nicht umzustossen vermag. 4. 3
Die Vorbringen des Beschwerdeführer s in Bezug auf den aus seiner Sicht feh lenden Beweiswert des C.___ -Gutachten s ( Urk. 1 S.
7
f.
Ziff.
7) verfangen nicht.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ( Ziff. 7 lit . b) war den Gut achtern die Art der bisher ausgeübten Tätigkeit aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung durchaus bekannt, wie der Expertise zu entnehmen ist ( Urk. 10/11 S. 15). Weshalb den Gutach ter n verwehrt sein sollte, auf diese Unterlagen abzustellen, legte der Be schwerdeführer nicht dar. Ebenso wenig ist hier entscheidend, von welcher Aufteilung der Tätigkeitsbereiche Administration und Service die Gutachter ausgingen, bleibt das Pensum in den einzelnen Bereichen bei uneinge schränkter Leistungsfähigkeit für diese beiden Tätigkeiten letztlich ohne Be lang.
D ie Gutachter zogen zur Begründung des Zeitpunkt s der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im Februar 2012 nicht nur die in jenem Zeit raum durch geführte Observation heran , sondern würdigten darüber hinaus die zeitnah erstellten Akten ( Urk. 10/11 S.
45) . Ihre Beurteilung wird in medizinischer Hinsicht untermauert durch die noch vor der Überwachung geäusserte pros pektive Einschätzung der behandelnden Ärzte des D.___ , Ende 2011 sei aus somatischer Sicht eine erhebliche Schmerzminderung zu erwarten. Im Übri gen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass sich die Gutachter zur Frage der gesundheitlichen Verbesserung im Rahmen von Revisionen von Dauerleistungen zu äussern haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2 010 vom 2 9. August 2011 E. 4.3), während diese r Frage bei der Einstellung von Taggeldern keine besondere Bedeutung zukommt (vgl. nachfolgende E. 6.2 ) .
Das C.___ -Gutachten stützte sich auf die wesentlichen, hier massgeblichen medizinischen Vorakten und namentlich die Berichte des D.___ und das Gut achten von Dr. B.___ , wie sich dem entsprechenden Verzeichnis entnehmen lässt ( Urk. 10/11 S. 4-15). Wenn auch den C.___ - Gutachtern der Bericht des D.___ vom 1 6. März 2012 (E. 3.3) nicht vorgelegen haben mag, schmälert das den Beweiswert der Expertise nicht, da dieser im Vergleich zum den Gutach tern vorliegenden D.___ -Bericht vom 5. Oktober 2011 (E. 3.2) nichts Neues enthält. 4. 4
In Anbetracht dieser schlüssigen medizinischen Aktenlage kommt dem an läss lich der Observation des Beschwerdeführers zusammengekommene n Bild material keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Die vom Beschwerde führer aufgeworfene Frage nach der Rechtmässigkeit dieser Überwachung ist daher nicht abschliessend zu beantworten . Diesfalls
kann auch dahingestellt bleiben , inwiefern das die Zulässigkeit detektivischer Observationen beschla gende Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom 18.
Oktober 2016 (61838/10) Aus wirkungen auf die Verwertbarkeit von Überwachungsergebnissen bei der Be ur tei lung der Leistungsansprüche gegenüber der obligatorischen Unfall versi che rung zeitigt , zumal der Beschwerdeführer eine n Verstoss gegen die Euro päische Menschenrechtskonvention gar nicht geltend gemacht hat (Ur teile des Bundesgerichts 8C_382/2016 vom 2 0. Dezember
2016 E.
3.1 und 8C_608/2016 vom 1 5. Februar 2017 E. 3).
Wenn die C.___ -Gutachter auch das Bildmaterial in ihre Würdigung mitein bezo gen hatten , stützte sich die Expertise dennoch zur Hauptsache auf die eigenen Untersuchungen und die dabei erhobenen Befunde. Wie bereits dar geleg t ,
werden die Schlussfolgerungen in verschiedener Hinsicht durch die
Vorakten und dabei insbesondere durch die
allein auf den medizinischen Erkenntnissen fussende n
Berichte der behandelnden Ärzte des D.___ unter mauert , welche vor der Überwachung ergingen.
Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen zur Zulässigkeit der Obser vation . 4. 5
Angesichts der wieder erlangten vollständigen Arbeitsfähigkeit ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin mit der Verfügung vom 2 3. Mai 2012 die Taggeldleistun gen eingestellt hat.
Insoweit der Beschwerdeführer um weitere Ausrichtung der Taggelder ersuchte , kann ihm daher nicht gefolgt werden. Das gilt auch für die Heilbehandlung, für welche die Beschwerdegegnerin nur während laufendem Anspruch auf Taggeld aufzukommen hat ( E. 1. 2 ). Mangels Ein kommenseinbusse hat der Beschwerde führer
von vornherein auch keinen Rentenanspruch.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann schliesslich auch nicht gesagt werden, die Leistungseinstellung sei verfrüht, weil die entsprechenden medizinische n Grundlagen erst durch das C.___ -Gutachten vom August 2013 geschaffen w orden seien. Der Beschwerdeführer übersieht , dass bereits die behandelnden Fachärzte des D.___ prognostisch eine deutliche Schmerzredu zierung per Ende 2011 erwarteten (E. 3.2 hievor ) . Es kann daher nicht gesagt werden, die Leistungen seien zu Unrecht eingestellt worden.
Selbst we nn es zutrifft, dass erst das im Einspracheverfahren zu den Akten genommene C.___ -Gutachten die Klärung der medizinischen Sachlage brachte, steht dies einer verfügungsweisen Leistungseinstellung nicht entgegen. Denn den Par teien steht es frei, auch nach Erlass der Verfügung mittels geeigneter Be weismittel ihren Standpunkt rechtsgenüglich zu belegen . Dadurch erwächst dem Beschwerdeführer auch kein Nachteil, hätte doch die Beschwerdegegne rin im Falle s eines Obsiegens im Rechtsmittelverfahren die verweigerten Leis tungen nachzuzahlen. 4.6
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2012 in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Dies gilt auch für die Tätigkeit als Kellner, weshalb die Frage, in welchem Ausmass er als Geschäftsführer beziehungsweise im Service tätig war, offen bleiben kann.
Demnach ist d ie verfügungsweise angeordnete Einstellung der Leistungen pro futuro nicht zu beanstanden und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
Zu prüfen ist im Folgenden der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Integritätsschaden. 5. 5.1
Dr. B.___ veranschlagte den Integritätsschaden auf 15 % (Schulter), 20 % (Hüfte) und 5 % (Auge; E. 3.4).
Wie der Beschwerdeführer insoweit zu Recht rügte, hat sich die Beschwerde gegnerin mit dieser medizinischen Beurteilung in keiner Weise auseinander gesetzt und nicht dargelegt, weshalb nicht darauf abzustellen ist. Es ist zwar zutreffend , dass die Arbeitsfähigkei t nicht mehr beeinträchtigt ist, doch ge hen die befassten Ärzte übereinstimmend von einer beeinträchtigten Schulter aus, so dass ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nicht ohne Weiteres
verneint werden kann.
Die Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb keine Integritätsentschä di gung zu bezahlen sei, erschöpft sich in der verfügungs weisen Feststellung, die adäquate Kausalität zwischen den Unfallereignissen vom 2 6. Februar 20 10 und 7. Februar 2011 und den aktuellen Beschwerden sei nicht mehr gegeben ( Urk. 10/69 S.
2) , obwohl neben den psychischen Be einträchtigungen zumin dest Schulterbeschwerden weiterhin ausgewiesen sind . In der Einsprache ver trat sie diesbezüglich die aktenwidrige Auffassung, die Beschwerden und die geltend gemachten körperlichen Einschränkungen seien gar nicht vorhanden ( Urk. 2 Ziff. 3.1). 5.2
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachver haltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Per son ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn so wohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be hauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be schränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der ent scheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerde führenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zu kommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwal tungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichts verfahren behoben wür den. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Ent scheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz ver loren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirkli chung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. 5.3
Hinsichtlich des Anspruchs auf Integritätsentschädigung ist weder für den Beschwerdeführer noch das Gericht nachvollziehbar, auf welche Erkenntnisse sich die Beschwerdegegnerin stützte und weshalb sie das von ihr veranlasste medizinische Gutachten von Dr. B.___ , das von einem Integritätsschaden ausgeht, vollständig unberücksichtigt liess.
Es ist nicht Sache des angerufenen Gerichts, zum Standpunkt der Beschwer de gegnerin Vermutungen anzustellen und den Leistungsanspruch unter allen Aspekten zu prüfen, ohne dass die Beschwerdegegnerin darüber auch nur eine annäherungsweise sachbezogene Überlegung einbringt. Die vollständige fehlende Begründung verhindert zudem, dass der Beschwerde führer den Ent scheid
sachgerecht anfechten kann. 5.4
D er ang efochtene Entscheid vom 3 0. April 2015 ( Urk. 2) ist daher in Bezug auf den An spruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie über den diesbezüglich Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in eine m
im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Einspracheent scheid neu entscheide. 6. 6.1
Verfügungsweise forderte die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1 5. Februar 2012 ausgerichtete Taggelder in der Höhe von Fr. 15‘161.55 zurück (Urk . 10/69 S. 2 oben). Einspracheweise verlangte der Beschwerdeführer, von der Rückforderung sei abzusehen ( Urk. 10/61 S. 7), welchem Antrag die Be schwerdegegnerin laut Einspracheentscheid nicht stattgab ( vgl. insbesondere Urk. 2
Ziff. 3.4 ) .
Wenn auch der Beschwerdeführer in Bezug auf die Rückforderung im Gerichts verfahren keinen ausdrücklichen Antrag mehr stellte und sich in der Be schwerdebegründung nicht mit dieser Frage befasste, ist aus dem Begeh ren, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben und es seien noch weitere Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S.
2), wenigstens sinngemäss zu schliessen, dass der Beschwerdeführer auch mit der Rückforderung nicht ein verstanden war. 6.2
Gegenstand des hier angefochtenen Entscheids war die Terminierung der Leis tungspflicht des Unfallversicherers auf den 1 5. Februar 201 2. Rechtspre chungsgemäss stand es der Beschwerdegegnerin of fen, das Ende ihrer Leis tungspflicht auf einen früheren Zeitpunkt festzulegen, ohne dass die Voraus setzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zu beachten waren, denn es handelt sich bei Taggeldern nicht um eine Dauerleistung. Der Versicherungsträger kann deshalb die Taggeldleis tungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund „ex nunc und pro futuro " ein stellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Be trachtung liege kein ver si chertes Ereignis vor. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfol gen ; etwas anderes gilt lediglich in jenen Fällen, in denen der Versicherungs träger die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zu rückfordert. Eine Rückfor derung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbe handlungsleistungen ist dem nach an die Voraussetzung eines Rückkom menstitels (Wiedererwägung [wegen zwei fel loser Unrichtigkeit der Leistungs erbringung und erheblicher Bedeutung der Berichtigung] oder prozessuale Revision [wegen vorbestandener neuer Tat sachen oder Beweismittel]) ge knüpft (Urteil e des Bundesgerichts 8C_987/201 0 vom 2 4. August
2011 E.
3.3.1 mit Hinweisen und 8C_769/2016 vom 1 9. Dezember 2016 E. 2 ).
D em Grundsatz des Vertrauensschutzes kommt sodann bei der Rückforde rung von Leistungen, welche über ein rückwirkend festgelegtes Einstellungs datum hinaus geleistet werden, insofern Bedeutung zu, als es der Vertrau ens schutz gebieten kann, bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte auf e ine Rück forderung zu verzichten. Bei der Frage einer allfälligen Rückerstattung oder Verrechnung zu Unrecht bezogener Leistungen ist der Gesichtspunkt des Ver trauensschutzes daher in dem Sinne zu berücksichtigen, als ihm die Funktion eines Korrektivs zukommt, wenn trotz gegebenem Rückkommens titel die Rückforderung aufgrund des Verhaltens des Versicherers als stossend erscheint
(Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 2 4. August
2011 E.
3.3. 2 mit Hinweisen ) . 6. 3
Die Beschwerdegegnerin hat weder in ihrer Verfügung vom 2 3. Mai 2012 no ch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3 0. April 2015 näher be gründet, weshalb im vorliegenden Fall eine Rückforderung ausnahmsweise zulässig sein soll.
Wie vorstehend unter E.
5.2 einlässlich ausgeführt, stellt die fehlende Begrün dung ein en im vorliegenden Verfahren
nicht heilbare n Mangel dar. 7.
Zusammenfassend ist die rückwirkende Leistungseinstellung auf den
15. Febru ar 2012 hin nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist jedoch teil weise gutzuheissen und der
Einspracheentscheid
ist aufzuheben, soweit damit eine Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen angeordnet und eine In te gritätsentschädigung verneint wurde. Die Sache ist an die Beschwerdegeg ne rin zurückzuweisen damit diese - insoweit sie an der Rückforderung fest hal ten will - darüber und über die Integritätsentschädigung eine n hinrei chend begründete n Entscheid erlässt. 8.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer An spruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Rückweisung beschlägt sowohl die Frage der Integritätsentschädigung als auch die Frage der Rückforderung , so dass der Beschwerdeführer teilweise ob siegt. Entsprechend rechtfertigt sich, die um
die Hälfte gekür z te Prozess ent schädigung auf Fr. 1 ‘ 8 00 .-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 0. April 2 01 5 in Bezug auf die Integritätsentschädigung und die Rückforderung aufgehoben und die Sache an die SWICA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den A nspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung sowie über die Rückforderung neu verfüge . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - SWICA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfal l versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach ver halt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hin weisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September
2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Un fälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krank heiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 7. Februar 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG) , so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG
ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ).
E. 1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Einglie de rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlos sen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom
2. Mai
2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember
2014 E. 3 ).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwen dung des Begriffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztli chen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 3 0. April 2015 erhob der Versicherte m it Eingabe vom 3. Juni 2015 Beschwerde und ersuchte um dessen Aufhe bung und um weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (insbeson dere Hei lungskosten , Taggelder, Renten, Integritätsentschädigung etc.); eventua liter be antragte er die Rückweisung der Sache an die SWICA zur weiteren Ab klärung ( Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Am 17. November 2015 erneu erte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren (Urk. 13).
Das Gericht nahm von Amtes wegen den Internet-Auszug aus dem Handels re gister des Kantons Zürich betreffend die Z.___ GmbH in Liquidation als Urk. 14 zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, sowohl die Überwachung als auch die ärztlichen Untersuchungen hätten ergeben, dass die geklagten Beschwerden und die geltend gemachten körperlichen Ein schrän kungen nicht vorhanden seien . Die Leistungseinstellung per 15. Februar 2012 sei zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe die seither erbrachten Leis tungen unrechtmässig bezogen. Die Überwachung im Res taurant sei zulässig gewesen, da dies ein öffentlicher Raum sei ( Urk. 2 Ziff. 3).
Im Prozess wies sie zudem
darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 einen neuerlichen, bei der Mobiliar versicherten Unfall er litten habe. In jenem Verfahren habe er erklärt, bis zu m letzten
Ereignis be schwerdefrei gelebt zu haben ( Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend ( Urk. 1), bis am 1 0. Februar beziehungsweise am 1 6. April 2012 sei er für körperlich anstrengende Ar bei ten zu 100 % eingeschränkt gewesen. Solche Tätigkeiten hätten 90 % sei ner Arbeitszeit dar gestellt , während er im Umfang von 10 % Administration erledig t habe . Hernach sei er selbst für körperlich belastende Tätigkeiten wie der zu 50 % arbeitsfähig gewesen (S. 3 f.). Er habe im Rahmen seiner Mög lichkeiten gearbeitet und nie ein Arbeitszeugnis eingereicht, wonach ihm jeg liche Arbeit unmöglich sei (S. 4). Dr.
B.___ habe die beklagten Be schwerden objektiviert und für administrative Tätigkeit en eine Arbeitsfähig keit von 100 % bescheinigt. Damit habe sich die Beschwerdegegnerin nicht ausein andergesetzt, weshalb der Einspracheentscheid aufzuheben sei. Das C.___ -Gutachten bescheinige zwar ein Jahr nach dem Unfall vom 7. Februar 2011 keine wesentliche Einschränkung mehr, was aber nicht weiter begrün det sei. Insgesamt könne aus somatischer Sicht in der bisher ausgeübten Tä tigkeit - ausgenommen körperlich schwere Tätigkeiten und das regelmässige repetitive Halten von schweren Lasten in und über Schulterhöhe -
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S. 7). Auf das C.___ -Gutachten könne nicht abgestellt und gestützt darauf jedenfalls nicht von ei ner Verbesserung des Gesundheitszustandes per Februar/ März 2012 ausge gangen werden, weshalb eine Leistungseinstellung pe r 15. Februar nicht möglich sei. Das C.___ - Gutachten berücksichtige zu Unrecht die nicht recht mässig erlangten Video aufzeichnungen (vgl. dazu S.
5) und setze sich weder mit dem anders lauten den Konsilium von Dr. B.___ noch mit abweichenden Arztberichten ausein ander ; den C.___ - Gutachtern hätten auch nicht die ge samten Vorakten
vorge legen (S. 8 f.). Schliesslich dürfe
- aus einzeln ge nannten Gründen - das Obser vationsmaterial nicht verwertet werden (S. 9 f.).
In der Stellungnahme vom 1 7. November 2015 berief sich der Rechtsvertreter darauf, bis anhin keine Kenntnis der von einem anderen Rechtsvertreter verfassten Eingaben an die Mobiliar gehabt
zu haben ( Urk.
E. 2.3 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu Recht eingestellt hat und ob die rückwirkend ab 1 5. Februar 2012, mithin ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Observation, angeordnete Leistungseinstellung verbunden mit der Rückforderung von unrechtmässig ausgerichteten Taggeldern im Be trag von Fr. 15‘161.55 rechtens ist . Hiefür ist zunächst zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält.
Vorweg zu bemerken bleibt, dass aus
den Akten zum verfügungsweise er wähn ten Treppensturz vom 26.
Februar 2010 (vgl. Urk. 10/69) keine Er kennt nisse zu gewinnen
sind , obwohl die Beschwerdegegnerin zur Einrei chung der vollständigen Akten aufgefordert wurde ( Urk. 5) . Nachdem sich die Parteien diesbezüglich im Verfahren jedoch nicht weiter haben verneh men lassen und insbesondere im Zusammenhang mit diesem Ereignis keine unfallbedingten Beschwerden geltend gemacht haben (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1), erübrigen sich Weiterungen hiezu . 3. 3. 1
Nach dem Selbst unfall vom 7. Februar 2011 , bei dem der Beschwerdeführer sein Auto mit 80 km/h gegen eine Betonwand ge lenkt hatte ( Urk. 10/248, Urk. 10/250-252),
wurde dieser nach der Erstversorgung im Spital in A.___
(Urk. 10/248) am 9.
Februar 2011 ins D.___
über führt ( Urk. 10/247 , Urk. 10/182 , Urk. 10/155, Urk. 10/137-139 ) . Im D.___ Be rich t vom 16. Februar 2011 wurden ein Schädel-Hirn-Trauma bei Commotio cerebri und Riss-Quetschwunde sup r aorbital, eine am 11. Februar 2011 ope ra tiv versorgte ( Urk. 10/298 , Urk. 10/129-131 ) Acetabulumfraktur rechts, eine Schulterkontusion rechts und eine
Kniekontusion rechts mit Bone
bruise (Knochenprellung) der med ialen Patella mit fraglichem oss äre m
Flake diag nos tiziert und eine s eit dem Unfall bestehe nde
vollständige Ar beitsun fähig keit bescheinigt
(Urk. 10/299 S. 2 ; Urk. 10/289 ).
Am 2 2. Februar 2011 trat der Beschwerdeführer v om D.___ zur stationären Rehabilitation in die Klinik E.___ über ( Urk. 10/210 -211 ) . In - bezüglich Geh fähigkeit und Selbständigkeit - deutlich gebessertem Zustand wurde er
bei weiterer Arbeitsunfähigkeit am 2 1. März 2011 entlassen (Urk. 10/265 266 , Urk. 10/262 S.
2 , Urk. 10/173 , Urk. 10/168 ; Austrittsbe richt vom 5. April 2011 , Urk. 10/274 S.
2). Für die Zeit ab 1. August
2011 wurde die Arbeitsun fähig keit von den behandelnden Chirurgen des D.___
da hinge hend präzisiert, dass diese nur mehr für eine körperlich anstrengende Arbeit gelte, während für eine Bürotätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfä higkeit vorliege (Urk. 10/224 ).
Am 2 7. Juli 2011 wurde im D.___ , Augenklinik, die
beim Autounfall zugezo gene Oberlidverletzung (Urk. 10/233 , Urk. 10/220 , Urk. 10/152-154 , Urk. 10/127 12 8 ) operiert (Urk. 10/149).
Wegen unklarer Schmerzen im Bereich der r echten Hüfte/Oberschenkel ( Urk. 10/125, Urk. 10/189) wurde am 2 8. September 2011 eine MR-Arthro graphie
durchgeführt ( Urk. 10/190) , die eine Atrophie der Glutealmuskulatur und eine regelrechte Stellung nach Osteosynthese zeig t e ( Urk. 10/177 S. 2 Mitte ). 3.2
Im Bericht vom
5. Oktober
2011 zu Handen der Invalidenversicherung (Urk. 10/177) stellten die behandelnden Unfallchirurgen des D.___
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Diffuse Schmerzen Hüfte/Oberschenkel rechts; Differentialdiagnose (DD): muskuläre Dysbalance - Mehrfachverletzung vom 6. Februar 2011 mit 1 . Acetabulumhinterwandfraktur rechts - St atus nach offener Reposition und Osteosynthese hinterer Pfeiler (Kocher- Langenbeck -Zugang)
am 1 1. Februar 2011 2. Status nach Kniekontusion rechts - Bone
bruise mediale Patella mit extra a rtikulärem
ossäre m
Flake
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Knochenzyste rechtes proximales Femur , eine Nierenzyste links , ein Gra nulom Lingula und eine Fabella rechts (S. 1) .
Die Ärzte führten aus, es bestünden weiterhin diffuse muskuläre Schmerzen. Ein bildmorphologisches Korrelat habe, abgesehen von einer Atrophie der Glutealmuskulatur , nicht gefunden werden können. Daher interpretierten sie die entsprechenden muskulären Schmerzen auf Grund einer muskulären Dys balance und befürworteten die Fortführung der physiotherapeutischen Be handlung beziehungsweise eine Anmeldung in der Schmerzsprechstunde. Prognostisch k önne im Laufe des Jahres mit einer
deutlichen Schmerzredu zierung gerechnet werden, bei Fortbestehen müss t e
eine Symptomausweitung reevaluiert werden. G leichzeitig müsse darauf hingewiesen werden, dass Acetabulumhinterwandfrakturen insgesamt
mit einem erhöhten Risiko für eine posttraumatische Coxarthrose verbunden seien, auch wenn sich hiefür noch keine Hinweise zeigten (S. 3 ).
Die Chirurgen bestätigten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperlich anstrengende Arbeit b is am 1 6. November 201 1. Dabei sei der Beschwerde führer nicht in der Lage, länger zu stehen oder zu gehen und die Belastung der rechte n Hüfte und des rechte n Knie s sei schmerzhaft . Er könne nicht im Service tätig sein, aber Büro- oder andere sitzende Tätigke iten seien seit 1. August 2011 vollumfänglich (S. 2) zumutbar (S. 4 ; vgl. auch das Zeugnis vom 1 1. Januar 2012, Urk. 10/114 ). 3.3
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin betreffend den Heilverlauf des Hüftge lenks ( Urk. 10/93) füh rten d ie Unfallchirurgen des D.___
im Bericht vom 1 6. März 2012 ( Urk. 10/92) bei in somatischer Hinsicht unveränderten Diag nosen eine Dekonditionierung und einen Verdacht auf Schmerzverarbei tungs störung auf . Sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer die letzte Konsulta tion im November 2011 nicht wahrgenommen
habe . Anlässlich der Konsul tation im Oktober 2011 hätten ( richtig wohl : per )sistierende Schmer zen im rechten Hüftgelenk sowie am rechten Oberschenkel und am rechten Knie im Vordergrund gestanden. Diese interpretierten die Chirurgen auf Grund
der Dekondition i erung
beziehungsweise auf Grund einer Schmerzverarbei tungs störung , da die Schmerzen nicht mehr auf die sauber verheilten Frak tu ren zurückgeführt werden könnten. Die diffusen muskulären Schmerzen und bisweilen auch eine leichte Atrophie der Glutealmuskulatur könn ten keinem pathologischen Befund im MRI zugeordnet werden
(S. 1).
Seit dem Unfallereignis und bis am 1 0. Februar 2012 beziehungsweise
- nach erneuter Konsultation
- bis am 16. April 2012 ( Urk. 10/91 S. 2 ) attestierten sie f ür körperlich belastende Arbeiten w ie Kellner eine volle Arbeitsunfähig keit und hernach eine solche von 50 % ; für Bürotätigkeiten bestehe seit 1. August 2011 ( Urk. 10/92 S. 2) beziehungsweise - laut Bericht vom 4. April 2012
( Urk. 10/91 ) und Zeugnis vom gleichen Datum ( Urk. 10/97 ) - seit 1 1. Februar 2012 keine Arbeitsunfähigkeit mehr . 3.4
Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen und den zwischenzeitlich einge gangenen Bericht über die vom 1 5. Februar bis 2 9. März 2012 erfolgte Ob servation ( Urk. 11/2) verfügte die Beschwerdegegnerin am 2 3. Mai 2012 die rückwirkende Leistungseinstellung ( Urk. 10/69).
Auf Einsprache des Beschwerdeführers hin ( Urk. 10/67, vgl. auch Urk. 10/61) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine orthopädische Begutachtung durch Dr. B.___ (Urk. 10/62-63).
Dieser erwähnte i n seiner Expertise vom 2 8. Juni 2012 (Urk. 10/53) eingangs einen - nicht weiter dokumentierten -
Treppen sturz vom 21.
Mai 2012, der anlässlich der Begutachtung noch sichtbare Kontusionsmarken a n Ellbogen, Knie und Schulter hinterlassen hatte; die klinischen und radiologischen Abklärungen hätten jedoch keine Hinweise auf frische traumatische ossäre Läsionen ergeben (S. 2).
Der Gutachter nannte folgende Diagnosen (S. 4 f. ): - Schulter rechts - Klinisch wie radiologisch dringender Verdacht auf partielle Lä sio n der Rotatorenmanschette bei ausgeprägter AC Gelenk s arthrose - Hüfte rechts - Leichte schmerzhafte Bewegungseinschränkung bei Status nach operativ versorgter dorsaler Acetabulumfraktur - Deutliche laterale Muskelatrophie - Multiple Kontusionsmarken an den unteren Extremitäten - Auge - Eingezogenes Oberlid nach Vernarbung
Der Gutachter führte dazu
- in Kenntnis der Observation (vgl. S. 3) -
aus , in Bezug auf die rechte Schulter sollte operativ vorgegangen werden, ansonsten sich der Beschwerdeführer mit dieser eingeschränkte n Beweglichkeit des Schultergelenkes werde abfinden müssen. Die Bewegungseinschränkung sei dokumentiert und objektiviert . Bezüglich des Knies seien keine weiteren Unfallfolgen zu erwarten und betreffend das Auge stehe eine Korrekturopera tion an (S. 5) .
Hinsichtlich des rechten Hüftgelenks erhob Dr. B.___
nach Einsicht in das vom ihm
- zur Klärung der Diskrepanzen zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den Berichten des D.___
- veranlasste CT ( vgl. Urk. 10/51) einen regelrechten postoperativen Befund. E inzelne
Schrauben würden ins kleine
Becken ragen und damit in den Musculus
obturat or
internus
ziehen.
Zwar be schreib e der Radiologe keine Verbindung zum
Gefässnervenstrang (vgl. Urk. 10/51) , aber die Schrauben könn t en durchaus zu einer Irritation des Musculus führen und auch das Einsackphänomen des recht en Hüftgelen kes erklären. Es zeig t en sich leichte Unregelmässigkeiten der Gelenksfläche , dies als erste Anzeichen einer Arthrose. Die Veränderungen im Hüftge lenk liessen die geklagten Beschwerden als glaubhaft
erscheinen und der letzte Sturz vom 21. Mai 2012 dürfte durchaus auf die Problematik im Hüftgelenk zurückzuführen sein (S. 6).
Zur Kausalität führte Dr. B.___ aus, die Unfälle vom 2 6. Februar 2010, vom 7.
Februar 2011 und vom 2 1. Mai
2012 seien die einzige Ursache (S. 6 Frage 6.1) beziehungsweise eine überwiegend wahrscheinliche Mitursache der erho benen Gesundheitsstörung (S. 7 Frage 6.3). Aus seiner Sicht könne mit ei ner deutlichen Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden. Der erste Faktor sei Zeit und Geduld; eine derartig grosse Operation wie die Oste o syn these einer dorsalen Acetabulumfraktur brauche nun einmal ihre Zeit (S. 7 unten). Spontan oder unter Physiotherapie mit Strom mit einem TENS-Ge rät (vgl. Urk. 10/52) bestehe noch Potenzial zur Verbesserung (S. 8 oben).
Die von den Ärzten des D.___ bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten hielt der Gut achter für korrekt, wobei er keine vernünftige Aufteilung zwischen Schulter und Hüfte durchzuführen vermochte (S. 8 Mitte). Er erläuterte, dass d er Beschwerdeführer mehr oder weniger den ganzen Tag im Geschäft
sei , wobei eine körperlich anstrengende Arbeit im Gastgewerbe mit Servieren, Abräu men, Geschirr tragen, Treppen gehen, Getränke im Keller holen und so weiter sicher nicht als voll attestiert werden könne; aber gelegentlich einen Espresso oder eine Pizza servieren sei sicher zumutbar, da der Beschwerde führer im Regelfall die kleinen Strecken im Geschäft ohne Stock durchführe (S. 8 unten ). I n Bezug auf die schweren Tätigkeiten wie Heben, Tragen, Fensterputzen etc. sei der Beschwerdeführer sicher in seiner körperlichen Ak tivität massiv ein ge schränkt. Die gesamte Bürotätigkeit wie auch d as Ver richten von kleinen Tätigkeiten i m eigenen Restaurant seien vollumfänglich zumutbar, und zwar in einem zeitlich vollen Ausmass (S. 9).
Mit der Untersuchung könne eine rein theoretische Beurteilung der unfallbe dingten Integritätsschädigung vorgenommen werden. Für die Einschränkung der Schulter veranschlagte der Gutachter den Integritätsschaden auf 15 %, für die Hüfte auf 20 % und für das Auge auf 5 % (S. 9 f.). 3.5
Der behandelnde Dr. med. F.___ , Praktischer Arzt, attestierte im Zeugnis vom 7. August
2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 1. Februar
bis 16. April
2012 und anschliessend bis zum 2 1. Mai
2012 eine solche von 50
%. Nach dem von Dr. B.___ erwähnten neuerlichen Treppensturz am 2 1 .
Mai 2012 bescheinigte er für einige Tage eine volle Arbeitsunfähigkeit und hernach eine gestuft bis 50 % abnehmende Arbeitsunfähigkeit bis am 2 2. August 2012 ( Urk. 10/37).
Die Unfallchirurgen des D.___
äusserten am 1 0. Oktober 2012 einen Verdacht auf eine
Iliosakralgelenk (ISG) - Arthropathie rechts ( Urk. 10/27) , behandelten die akuten Schmerzen am 1 6. Oktober
2012 m ittels einer Infiltration (Urk. 10/25-26) und stellten geg ebenenfalls eine Revis ionsoperation in Aus sicht (Urk. 10/27).
Die Infiltration half nach Angaben des Beschwerdeführers nicht. Die beklag ten Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine bis zu den Füssen führten die behandelnden Ärzte des D.___ laut Bericht vom 14. November 2012 auf die bereits im MRI der Wirbelsäule vom Mai 2011 ersichtlich ge wesene Segmentdegeneration L5/S1 zurück. Wegen der Schmerzen hielt sich der Beschwerdeführer im Umfang von 50 % für arbeitsfähig, was der Ober arzt des D.___ für die Zeit vom 2 3. August bis 28.
November 2012 bestätigte ( Urk. 10/22-23 ). 3.6
Im zuhanden der IV-Stelle aufgrund der Untersuchungen in den Fachrichtun gen Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychi atrie sowie in Kenntnis der Vorakten
erstellte n
C.___ -Gutachten vom 2 2. August 2013 ( Urk. 10/11 S.
3-16) wurden nach der ärztlichen Konsens konferenz folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge nannt (S. 41 unten ): - Chronischer Schul t erschmerz rechts - AC-Gelenksarthrose - partia l e Ruptur der Supraspinatussehne
Folgenden Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeits fä higkeit bei (S. 42): - Status nach Verkehrsunfall vom 7. Februar 2011 mit - Commotio cerebri - Riss-Quetsch-Wunde supraorbital rechts - Acetabulumfraktur
rechts - Kniekon t usion rechts - St atus nach Sturz auf die rechte Körperseite 05/2012 - Diffuser Schmerz H ü fte/Oberschenkel rechts - Juvenile Knochenzyste rechts proximaler Femur - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - DD: Dissoziative Störung, gemischt (=
Konversionsstörung) - Leichte depressive Episode - Übergewicht - Chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen im Rahmen der psychoso ma ti schen Beschwerden
Dazu legten die Gutachter dar , aus orthopädische r Sicht bestünden Probleme im Bereich der rechten Schulter mit einer AC-Arthrose und wahrscheinlich einer Partialruptur der Supraspinatussehne rechts sowie im Bereich des rech ten Beines. Allerdings seien die objektivierbaren somatischen Befunde be scheiden. Diese führten möglicherweise zu gewissen Beschwerden, allerdings niemals im vom Beschwerdeführer geklagten Ausmass; für einen Grossteil der Beschwerden finde sich kein objektivierbares somatisches Korrelat (S. 42) . In Bezug auf die Hüftproblematik schilderte der begutachtende Orthopäde klinisch ein e gute Beweglichkeit. Aufgrund der Bildgebung sei davon auszu gehen, dass die beklagten starken Schmerzen einen sehr kleinen organischen Kern hätten im Sinne einer Tendinopathie der Glutealmuskulatur . Ein Anhalt für eine zunehmende Coxarthrose finde sich nicht und der vorstehenden Schraubenspitze mass der Orthopäde - anders als Dr. B.___
(vgl. E.
3.4 hie vor )
- wegen der diffusen Schmerzangabe n rund um die Hüfte keine Bedeu tung zu. Er vermutete muskuläre Beschwerden bei muskulärer Dysbalance und eine erhebliche Schmerzfehlverarbeitung (S. 28).
Die Gutachter schlossen aus internistische r und neurologische r Sicht Unfall fol gen aus. Für d ie geklagten rechtsseitigen Parästhesien fanden sie k ein neuro l o gisch objektivierbares Substrat (S. 42).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine psychosomatische Überlagerung mit einer Fehlverarbeitung der Schmerzen und einer Ausweitungssymptomatik mit pseudoneurologische m Phänomen und weiteren psychovegetativen Symp to men, die zusammen mit der Nichterklärbarkeit des Schmerzausmasses ein deutig für die Diagnose einer psychosomatischen Symptomatik sprächen. Diese Störung fassten die Gutachter
im Rahmen des ICD-10 als anhaltende somatoforme Schmerzstörung , wo bei differenzialdiagnostisch auch eine dis sozia t ive Störung bei Vorliegen
von pseudoneurologischen Phänomenen in Frage komme . Sie hielten fest, dass eine eindeutige Diskrepanz
zwischen ob jektivierbaren Befunden und Beschwerden bestehe . Eine bewusstseinsnahe Überlagerung der Beschwerdeschilderung müsse angenommen werden, dies umso mehr , als die
Beobachtungen vor Ort , mithin die Video-Aufzeichnung, eigentlich kaum objektivierbare Einschränkungen des Beschwerdeführers bei
seiner körperlichen Aktivität bei der Arbeit gezeigt habe (S. 43).
Die Gutachter legten weiter dar, von somatischer Seite her bestehe in der bisher ausgeübten Tätigkeit - ausgenommen körperlich schwere Tätigkeiten und das regelmässige repetitive Haltenmüssen von schweren Lasten in und über Schulterhöhe - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Objektiv re sultiere einzig eine leicht verminderte Belastbarkeit des rechten Schulterge lenkes für repetitive Tätigkeiten in oder über Augenhöhe. Somatisch bestün den keine Interventionsmöglichkeiten, die zu einer wesentlichen Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit führen würden. Auf psychosomatischem Gebiet bestehe lediglich theoretisch die Möglichkeit der Hinführung des Beschwer deführers auf die hintergründigen, nicht erkennbaren Probleme (S. 44). Auf grund der Videoaufnahmen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh rer schon im Zeitpunkt der Observation im Februar und März 2012 (vgl. Urk. 11/2) im heute genannten Ausmass arbeitsfähig gewesen sei (S. 45 un ten).
In Bezug auf die durch Dr. B.___
für körperlich belastende Tätigkeiten be scheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % wiesen die C.___ -Gutachter darauf hin, dass der Beschwerdeführer kurz vor jenem Untersuch zu H ause gestürzt sei und noch Kontusionsmarken ge zeigt habe. Von diesem Unfall l ie ssen sich aber
keine relevanten Folgen mehr finden ; diese seien abgeheilt (S. 45). 4.
E. 4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3 .1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.
E. 4.1 Betreffend die Einstellung der Taggelder für die Zeit ab Erlass der dem ange fochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 23. Mai 2012 ergibt sich aufgrund der medizinischen Unterlagen Folgendes :
Der Gutachter Dr. B.___ gelangte zum Schluss,
dass de r Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkungen an der rechten Schulter und der Hüfte bei der Verrichtung von körperlich schweren Tätigkeiten , worunter er die Arbeit im Service begriff, massiv eingeschränkt ,
dass ihm aber eine leichte Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar sei . Dr. B.___ bezifferte das Ausmass der Ein schränkung in Bezug auf die schwere n Tätigkeiten selber nicht, doch erklärte er die durch die Ärzte des D.___ bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % für die Zeit ab Mitte April 2012 (vgl. E.
3.3 hievor )
für zutreffend (E.
3.4). Dies stimmt zur Hauptsache auch mit den Angaben von Dr. F.___ überein (E. 3.5).
Demgegenüber hielten die
C.___ -Gutachter lediglich
jene körperlich schwere n Tätigkeiten, welche die Schulter belasten, mithin in und über Augenhöhe , für nicht zumutbar.
I n der bisher ausgeübten Tätigkeit als Kellner hielten sie den Beschwerdeführer seit der Observation jedoch als voll a rbeitsfähig (E. 3.6) .
E. 4.2 Die Beurteilung der Fachärzte des D.___ stimmt mit jener der C.___ -Gutachter insoweit überein, als auch die behandelnden Ärzte des D.___ im Bericht vom 16. März 2012 (E. 3.3) für die geklagten Beschwerden in Anbetracht der sau ber verheilten Frakturen, dem diffusen Beschwerdebild und dem mangelnden pathologischen Befund im MRI kein somatisches Korrelat mehr auszumachen vermochten. Schon im Oktober 2011 (E. 3.2) erwähnten sie bei anhaltenden Schmerzen eine mögliche Symptomausweitung und im März 2012 sprachen sie - wie später die C.___ -Gutachter - von einer Schmerzverarbeitungsstörung (E. 3.3). Die Chirurgen und Orthopäden des D.___ legten allerdings nicht dar, dass sie dieser funktionelle n Überlagerung bei ihrer Zumutbarkeitsbeurtei lung Rechnung getragen hätten, welche Aufgabe ihrer Fachrichtung auch nicht zufällt. Dies führt jedoch dazu, dass die Einschätzung der behandeln den Ärzte, der Beschwerdeführer sei als Kellner seit dem Unfall vollständig arbeitsunfähig und ab April 2012 zu 50
% arbeitsfähig, nicht geeignet ist , die Schlussfolgerungen der C.___ -Gutachter in Zweifel zu ziehen.
Dr. B.___
betrachtete nicht nur die Schulter-, sondern auch die Hüft be schwer den
als glaubhaft, ohne sich mit den von den behandelnden Fach ärzten bereits thematisierten funktionellen Überlagerung auseinander zusetze n. Zudem äusserte er lediglich die Vermutung, einzelne Schrauben könnten zu einer Irritation der Hüftmuskeln führen, was ein entsprechendes Beschwerde bild nicht rechtsgenüglich belegt. Im Weiteren ersah Dr. B.___ lediglich erste Anzeichen einer Arthrose und hielt dennoch die geklagten Beschwerden ohne nähere Begründung für glaubhaft (E. 3.4), was nicht zu überzeugen ver mag. Nachdem die polydisziplinäre, auch psychiatrische Be gutachtung eine psychosomatische Symptomatik ergeben hatte, legten die C.___ -Gutachter nach vollziehbar dar, dass anhand der auch von den Fach ärzten des D.___ angesprochenen diffusen Schmerzangaben der Schrauben spitze keine mass geb liche Bedeutung zukomm t und eine eindeutige Diskre panz zwischen den objektivierbaren Befunden und den geklagten Beschwer den vorliegt . Darüber hinaus fasste Dr. B.___ die Hüftbeschwerden in diag nostischer Hinsicht als leichte schmerzhafte Bewegungseinschränkung (E. 3.4), so dass das von ihm postulierte Ausmass der Arbeitsfähigkeit nicht ein leuchtet. Sein Gutachten vermag daher die polydisziplinäre Expertise nicht zu erschüttern.
Die vom Hausarzt Dr. F.___ bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten sind in keiner Weise begründet, weshalb auch seine Einschätzung jene der C.___ - Gutachter nicht umzustossen vermag. 4. 3
Die Vorbringen des Beschwerdeführer s in Bezug auf den aus seiner Sicht feh lenden Beweiswert des C.___ -Gutachten s ( Urk. 1 S.
7
f.
Ziff.
7) verfangen nicht.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ( Ziff. 7 lit . b) war den Gut achtern die Art der bisher ausgeübten Tätigkeit aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung durchaus bekannt, wie der Expertise zu entnehmen ist ( Urk. 10/11 S. 15). Weshalb den Gutach ter n verwehrt sein sollte, auf diese Unterlagen abzustellen, legte der Be schwerdeführer nicht dar. Ebenso wenig ist hier entscheidend, von welcher Aufteilung der Tätigkeitsbereiche Administration und Service die Gutachter ausgingen, bleibt das Pensum in den einzelnen Bereichen bei uneinge schränkter Leistungsfähigkeit für diese beiden Tätigkeiten letztlich ohne Be lang.
D ie Gutachter zogen zur Begründung des Zeitpunkt s der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im Februar 2012 nicht nur die in jenem Zeit raum durch geführte Observation heran , sondern würdigten darüber hinaus die zeitnah erstellten Akten ( Urk. 10/11 S.
45) . Ihre Beurteilung wird in medizinischer Hinsicht untermauert durch die noch vor der Überwachung geäusserte pros pektive Einschätzung der behandelnden Ärzte des D.___ , Ende 2011 sei aus somatischer Sicht eine erhebliche Schmerzminderung zu erwarten. Im Übri gen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass sich die Gutachter zur Frage der gesundheitlichen Verbesserung im Rahmen von Revisionen von Dauerleistungen zu äussern haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2 010 vom 2 9. August 2011 E. 4.3), während diese r Frage bei der Einstellung von Taggeldern keine besondere Bedeutung zukommt (vgl. nachfolgende E. 6.2 ) .
Das C.___ -Gutachten stützte sich auf die wesentlichen, hier massgeblichen medizinischen Vorakten und namentlich die Berichte des D.___ und das Gut achten von Dr. B.___ , wie sich dem entsprechenden Verzeichnis entnehmen lässt ( Urk. 10/11 S. 4-15). Wenn auch den C.___ - Gutachtern der Bericht des D.___ vom 1 6. März 2012 (E. 3.3) nicht vorgelegen haben mag, schmälert das den Beweiswert der Expertise nicht, da dieser im Vergleich zum den Gutach tern vorliegenden D.___ -Bericht vom 5. Oktober 2011 (E. 3.2) nichts Neues enthält. 4. 4
In Anbetracht dieser schlüssigen medizinischen Aktenlage kommt dem an läss lich der Observation des Beschwerdeführers zusammengekommene n Bild material keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Die vom Beschwerde führer aufgeworfene Frage nach der Rechtmässigkeit dieser Überwachung ist daher nicht abschliessend zu beantworten . Diesfalls
kann auch dahingestellt bleiben , inwiefern das die Zulässigkeit detektivischer Observationen beschla gende Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom 18.
Oktober 2016 (61838/10) Aus wirkungen auf die Verwertbarkeit von Überwachungsergebnissen bei der Be ur tei lung der Leistungsansprüche gegenüber der obligatorischen Unfall versi che rung zeitigt , zumal der Beschwerdeführer eine n Verstoss gegen die Euro päische Menschenrechtskonvention gar nicht geltend gemacht hat (Ur teile des Bundesgerichts 8C_382/2016 vom 2 0. Dezember
2016 E.
3.1 und 8C_608/2016 vom 1 5. Februar 2017 E. 3).
Wenn die C.___ -Gutachter auch das Bildmaterial in ihre Würdigung mitein bezo gen hatten , stützte sich die Expertise dennoch zur Hauptsache auf die eigenen Untersuchungen und die dabei erhobenen Befunde. Wie bereits dar geleg t ,
werden die Schlussfolgerungen in verschiedener Hinsicht durch die
Vorakten und dabei insbesondere durch die
allein auf den medizinischen Erkenntnissen fussende n
Berichte der behandelnden Ärzte des D.___ unter mauert , welche vor der Überwachung ergingen.
Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen zur Zulässigkeit der Obser vation . 4. 5
Angesichts der wieder erlangten vollständigen Arbeitsfähigkeit ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin mit der Verfügung vom 2 3. Mai 2012 die Taggeldleistun gen eingestellt hat.
Insoweit der Beschwerdeführer um weitere Ausrichtung der Taggelder ersuchte , kann ihm daher nicht gefolgt werden. Das gilt auch für die Heilbehandlung, für welche die Beschwerdegegnerin nur während laufendem Anspruch auf Taggeld aufzukommen hat ( E. 1. 2 ). Mangels Ein kommenseinbusse hat der Beschwerde führer
von vornherein auch keinen Rentenanspruch.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann schliesslich auch nicht gesagt werden, die Leistungseinstellung sei verfrüht, weil die entsprechenden medizinische n Grundlagen erst durch das C.___ -Gutachten vom August 2013 geschaffen w orden seien. Der Beschwerdeführer übersieht , dass bereits die behandelnden Fachärzte des D.___ prognostisch eine deutliche Schmerzredu zierung per Ende 2011 erwarteten (E. 3.2 hievor ) . Es kann daher nicht gesagt werden, die Leistungen seien zu Unrecht eingestellt worden.
Selbst we nn es zutrifft, dass erst das im Einspracheverfahren zu den Akten genommene C.___ -Gutachten die Klärung der medizinischen Sachlage brachte, steht dies einer verfügungsweisen Leistungseinstellung nicht entgegen. Denn den Par teien steht es frei, auch nach Erlass der Verfügung mittels geeigneter Be weismittel ihren Standpunkt rechtsgenüglich zu belegen . Dadurch erwächst dem Beschwerdeführer auch kein Nachteil, hätte doch die Beschwerdegegne rin im Falle s eines Obsiegens im Rechtsmittelverfahren die verweigerten Leis tungen nachzuzahlen.
E. 4.6 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2012 in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Dies gilt auch für die Tätigkeit als Kellner, weshalb die Frage, in welchem Ausmass er als Geschäftsführer beziehungsweise im Service tätig war, offen bleiben kann.
Demnach ist d ie verfügungsweise angeordnete Einstellung der Leistungen pro futuro nicht zu beanstanden und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
Zu prüfen ist im Folgenden der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Integritätsschaden. 5.
E. 5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 5.1 Dr. B.___ veranschlagte den Integritätsschaden auf 15 % (Schulter), 20 % (Hüfte) und 5 % (Auge; E. 3.4).
Wie der Beschwerdeführer insoweit zu Recht rügte, hat sich die Beschwerde gegnerin mit dieser medizinischen Beurteilung in keiner Weise auseinander gesetzt und nicht dargelegt, weshalb nicht darauf abzustellen ist. Es ist zwar zutreffend , dass die Arbeitsfähigkei t nicht mehr beeinträchtigt ist, doch ge hen die befassten Ärzte übereinstimmend von einer beeinträchtigten Schulter aus, so dass ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nicht ohne Weiteres
verneint werden kann.
Die Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb keine Integritätsentschä di gung zu bezahlen sei, erschöpft sich in der verfügungs weisen Feststellung, die adäquate Kausalität zwischen den Unfallereignissen vom 2 6. Februar 20 10 und 7. Februar 2011 und den aktuellen Beschwerden sei nicht mehr gegeben ( Urk. 10/69 S.
2) , obwohl neben den psychischen Be einträchtigungen zumin dest Schulterbeschwerden weiterhin ausgewiesen sind . In der Einsprache ver trat sie diesbezüglich die aktenwidrige Auffassung, die Beschwerden und die geltend gemachten körperlichen Einschränkungen seien gar nicht vorhanden ( Urk. 2 Ziff. 3.1).
E. 5.2 einlässlich ausgeführt, stellt die fehlende Begrün dung ein en im vorliegenden Verfahren
nicht heilbare n Mangel dar. 7.
Zusammenfassend ist die rückwirkende Leistungseinstellung auf den
15. Febru ar 2012 hin nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist jedoch teil weise gutzuheissen und der
Einspracheentscheid
ist aufzuheben, soweit damit eine Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen angeordnet und eine In te gritätsentschädigung verneint wurde. Die Sache ist an die Beschwerdegeg ne rin zurückzuweisen damit diese - insoweit sie an der Rückforderung fest hal ten will - darüber und über die Integritätsentschädigung eine n hinrei chend begründete n Entscheid erlässt. 8.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer An spruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Rückweisung beschlägt sowohl die Frage der Integritätsentschädigung als auch die Frage der Rückforderung , so dass der Beschwerdeführer teilweise ob siegt. Entsprechend rechtfertigt sich, die um
die Hälfte gekür z te Prozess ent schädigung auf Fr. 1 ‘ 8 00 .-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 0. April 2 01 5 in Bezug auf die Integritätsentschädigung und die Rückforderung aufgehoben und die Sache an die SWICA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den A nspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung sowie über die Rückforderung neu verfüge . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - SWICA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 5.3 Hinsichtlich des Anspruchs auf Integritätsentschädigung ist weder für den Beschwerdeführer noch das Gericht nachvollziehbar, auf welche Erkenntnisse sich die Beschwerdegegnerin stützte und weshalb sie das von ihr veranlasste medizinische Gutachten von Dr. B.___ , das von einem Integritätsschaden ausgeht, vollständig unberücksichtigt liess.
Es ist nicht Sache des angerufenen Gerichts, zum Standpunkt der Beschwer de gegnerin Vermutungen anzustellen und den Leistungsanspruch unter allen Aspekten zu prüfen, ohne dass die Beschwerdegegnerin darüber auch nur eine annäherungsweise sachbezogene Überlegung einbringt. Die vollständige fehlende Begründung verhindert zudem, dass der Beschwerde führer den Ent scheid
sachgerecht anfechten kann.
E. 5.4 D er ang efochtene Entscheid vom 3 0. April 2015 ( Urk. 2) ist daher in Bezug auf den An spruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie über den diesbezüglich Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in eine m
im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Einspracheent scheid neu entscheide. 6. 6.1
Verfügungsweise forderte die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1 5. Februar 2012 ausgerichtete Taggelder in der Höhe von Fr. 15‘161.55 zurück (Urk . 10/69 S. 2 oben). Einspracheweise verlangte der Beschwerdeführer, von der Rückforderung sei abzusehen ( Urk. 10/61 S. 7), welchem Antrag die Be schwerdegegnerin laut Einspracheentscheid nicht stattgab ( vgl. insbesondere Urk. 2
Ziff. 3.4 ) .
Wenn auch der Beschwerdeführer in Bezug auf die Rückforderung im Gerichts verfahren keinen ausdrücklichen Antrag mehr stellte und sich in der Be schwerdebegründung nicht mit dieser Frage befasste, ist aus dem Begeh ren, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben und es seien noch weitere Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S.
2), wenigstens sinngemäss zu schliessen, dass der Beschwerdeführer auch mit der Rückforderung nicht ein verstanden war. 6.2
Gegenstand des hier angefochtenen Entscheids war die Terminierung der Leis tungspflicht des Unfallversicherers auf den 1 5. Februar 201 2. Rechtspre chungsgemäss stand es der Beschwerdegegnerin of fen, das Ende ihrer Leis tungspflicht auf einen früheren Zeitpunkt festzulegen, ohne dass die Voraus setzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zu beachten waren, denn es handelt sich bei Taggeldern nicht um eine Dauerleistung. Der Versicherungsträger kann deshalb die Taggeldleis tungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund „ex nunc und pro futuro " ein stellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Be trachtung liege kein ver si chertes Ereignis vor. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfol gen ; etwas anderes gilt lediglich in jenen Fällen, in denen der Versicherungs träger die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zu rückfordert. Eine Rückfor derung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbe handlungsleistungen ist dem nach an die Voraussetzung eines Rückkom menstitels (Wiedererwägung [wegen zwei fel loser Unrichtigkeit der Leistungs erbringung und erheblicher Bedeutung der Berichtigung] oder prozessuale Revision [wegen vorbestandener neuer Tat sachen oder Beweismittel]) ge knüpft (Urteil e des Bundesgerichts 8C_987/201 0 vom 2 4. August
2011 E.
3.3.1 mit Hinweisen und 8C_769/2016 vom 1 9. Dezember 2016 E. 2 ).
D em Grundsatz des Vertrauensschutzes kommt sodann bei der Rückforde rung von Leistungen, welche über ein rückwirkend festgelegtes Einstellungs datum hinaus geleistet werden, insofern Bedeutung zu, als es der Vertrau ens schutz gebieten kann, bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte auf e ine Rück forderung zu verzichten. Bei der Frage einer allfälligen Rückerstattung oder Verrechnung zu Unrecht bezogener Leistungen ist der Gesichtspunkt des Ver trauensschutzes daher in dem Sinne zu berücksichtigen, als ihm die Funktion eines Korrektivs zukommt, wenn trotz gegebenem Rückkommens titel die Rückforderung aufgrund des Verhaltens des Versicherers als stossend erscheint
(Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 2 4. August
2011 E.
3.3. 2 mit Hinweisen ) . 6. 3
Die Beschwerdegegnerin hat weder in ihrer Verfügung vom 2 3. Mai 2012 no ch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3 0. April 2015 näher be gründet, weshalb im vorliegenden Fall eine Rückforderung ausnahmsweise zulässig sein soll.
Wie vorstehend unter E.
E. 9 S. 3).
E. 13 - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00105 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil
vom
3. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1974, war seit Oktober 2009 bei der Y.___ GmbH (später Z.___ GmbH) angestellt ( Urk. 10/ 59 S. 3 ) und gleichzeitig als Gesellschafter und Geschäftsführer der Arbeitgeberin im Handelsregister eingetragen ( Urk. 14). Über L etztere war er bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend SWICA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsu nfällen versichert.
Laut Verfügung rutschte der Versicherte a m 2 6. Februar 2010 auf einer eisi gen Kellertreppe aus und verletzte sich an der rechten Schulter. Noch wäh rend der Behandlung der Unfallfolgen ( Urk. 10/ 281 ) fuhr er am 7. Februar 2011 mit dem Auto in A.___ gegen eine Betonwand (Unfallanzeige vom 13. Februar 2011, Urk. 10/250)
und zog sich dabei ein Schädel-Hirntrauma, eine Acetabulumfraktur rechts, eine Schulterkontusion rechts sowie eine Knie kontusion rechts zu ( Urk. 10/299) .
Die SWICA kam für die Kosten der Heilbehandlungen auf und erbrachte Tag gelder ( Urk. 10/290 , Urk. 10/45 ) . 1.2
Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit ordnete der Unfallversicherer eine Obser va tion an (Bericht vom 2 4. April 2012 zu den vom 1 5. Februar bis 29. März 2012 durchgeführten Ermittlungen, Urk. 11/2) und liess den Versi cherten her nach durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirur gie , begut achten (Expertise vom 2 6. Juni 2012, Urk . 3/4 ).
Bereits a m 2 3. Mai 2012 verfügte die SWICA unter Verneinung des adä quaten Kausalzusammenhangs zwischen den Unfallereignissen und den ver blie benen Beschwerden die
Einstellung der Leistungen
rückwirkend per 1 5. Febru ar 2012 und forderte bereits erbrachte Taggelder in der Höhe von Fr. 15‘161.55 zurück ( Urk. 10/69 ). Dagegen führte der Versicherte am 19. Juni 2012 Einsprache ( Urk. 10/61 ). Nach Abklärung der erwerblichen Verhältnisse ( Urk. 10/19-21, Urk. 10/32-36 ) nahm die SWICA das von der Invalidenver sicherung veranlasste Gutachten des C.___ vom 2 2. August 2013 ( Urk. 10/11 ) zu den Akten.
Am 3 0. April 2015 wies s ie die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3 0. April 2015 erhob der Versicherte m it Eingabe vom 3. Juni 2015 Beschwerde und ersuchte um dessen Aufhe bung und um weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (insbeson dere Hei lungskosten , Taggelder, Renten, Integritätsentschädigung etc.); eventua liter be antragte er die Rückweisung der Sache an die SWICA zur weiteren Ab klärung ( Urk. 1 S. 2). Diese schloss in der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Am 17. November 2015 erneu erte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren (Urk. 13).
Das Gericht nahm von Amtes wegen den Internet-Auszug aus dem Handels re gister des Kantons Zürich betreffend die Z.___ GmbH in Liquidation als Urk. 14 zu den Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfal l versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sach ver halt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hin weisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 25. September
2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Un fälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufs krank heiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 7. Februar 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG) , so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG
ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % inva lid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1.3
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invali denrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Einglie de rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlos sen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom
2. Mai
2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember
2014 E. 3 ).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwen dung des Begriffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztli chen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1. 4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es ge nügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3 .1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Stö rung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befin den hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Be gründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, sowohl die Überwachung als auch die ärztlichen Untersuchungen hätten ergeben, dass die geklagten Beschwerden und die geltend gemachten körperlichen Ein schrän kungen nicht vorhanden seien . Die Leistungseinstellung per 15. Februar 2012 sei zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe die seither erbrachten Leis tungen unrechtmässig bezogen. Die Überwachung im Res taurant sei zulässig gewesen, da dies ein öffentlicher Raum sei ( Urk. 2 Ziff. 3).
Im Prozess wies sie zudem
darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 einen neuerlichen, bei der Mobiliar versicherten Unfall er litten habe. In jenem Verfahren habe er erklärt, bis zu m letzten
Ereignis be schwerdefrei gelebt zu haben ( Urk. 9 S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend ( Urk. 1), bis am 1 0. Februar beziehungsweise am 1 6. April 2012 sei er für körperlich anstrengende Ar bei ten zu 100 % eingeschränkt gewesen. Solche Tätigkeiten hätten 90 % sei ner Arbeitszeit dar gestellt , während er im Umfang von 10 % Administration erledig t habe . Hernach sei er selbst für körperlich belastende Tätigkeiten wie der zu 50 % arbeitsfähig gewesen (S. 3 f.). Er habe im Rahmen seiner Mög lichkeiten gearbeitet und nie ein Arbeitszeugnis eingereicht, wonach ihm jeg liche Arbeit unmöglich sei (S. 4). Dr.
B.___ habe die beklagten Be schwerden objektiviert und für administrative Tätigkeit en eine Arbeitsfähig keit von 100 % bescheinigt. Damit habe sich die Beschwerdegegnerin nicht ausein andergesetzt, weshalb der Einspracheentscheid aufzuheben sei. Das C.___ -Gutachten bescheinige zwar ein Jahr nach dem Unfall vom 7. Februar 2011 keine wesentliche Einschränkung mehr, was aber nicht weiter begrün det sei. Insgesamt könne aus somatischer Sicht in der bisher ausgeübten Tä tigkeit - ausgenommen körperlich schwere Tätigkeiten und das regelmässige repetitive Halten von schweren Lasten in und über Schulterhöhe -
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S. 7). Auf das C.___ -Gutachten könne nicht abgestellt und gestützt darauf jedenfalls nicht von ei ner Verbesserung des Gesundheitszustandes per Februar/ März 2012 ausge gangen werden, weshalb eine Leistungseinstellung pe r 15. Februar nicht möglich sei. Das C.___ - Gutachten berücksichtige zu Unrecht die nicht recht mässig erlangten Video aufzeichnungen (vgl. dazu S.
5) und setze sich weder mit dem anders lauten den Konsilium von Dr. B.___ noch mit abweichenden Arztberichten ausein ander ; den C.___ - Gutachtern hätten auch nicht die ge samten Vorakten
vorge legen (S. 8 f.). Schliesslich dürfe
- aus einzeln ge nannten Gründen - das Obser vationsmaterial nicht verwertet werden (S. 9 f.).
In der Stellungnahme vom 1 7. November 2015 berief sich der Rechtsvertreter darauf, bis anhin keine Kenntnis der von einem anderen Rechtsvertreter verfassten Eingaben an die Mobiliar gehabt
zu haben ( Urk. 13 S. 2). 2.3
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu Recht eingestellt hat und ob die rückwirkend ab 1 5. Februar 2012, mithin ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Observation, angeordnete Leistungseinstellung verbunden mit der Rückforderung von unrechtmässig ausgerichteten Taggeldern im Be trag von Fr. 15‘161.55 rechtens ist . Hiefür ist zunächst zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält.
Vorweg zu bemerken bleibt, dass aus
den Akten zum verfügungsweise er wähn ten Treppensturz vom 26.
Februar 2010 (vgl. Urk. 10/69) keine Er kennt nisse zu gewinnen
sind , obwohl die Beschwerdegegnerin zur Einrei chung der vollständigen Akten aufgefordert wurde ( Urk. 5) . Nachdem sich die Parteien diesbezüglich im Verfahren jedoch nicht weiter haben verneh men lassen und insbesondere im Zusammenhang mit diesem Ereignis keine unfallbedingten Beschwerden geltend gemacht haben (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1), erübrigen sich Weiterungen hiezu . 3. 3. 1
Nach dem Selbst unfall vom 7. Februar 2011 , bei dem der Beschwerdeführer sein Auto mit 80 km/h gegen eine Betonwand ge lenkt hatte ( Urk. 10/248, Urk. 10/250-252),
wurde dieser nach der Erstversorgung im Spital in A.___
(Urk. 10/248) am 9.
Februar 2011 ins D.___
über führt ( Urk. 10/247 , Urk. 10/182 , Urk. 10/155, Urk. 10/137-139 ) . Im D.___ Be rich t vom 16. Februar 2011 wurden ein Schädel-Hirn-Trauma bei Commotio cerebri und Riss-Quetschwunde sup r aorbital, eine am 11. Februar 2011 ope ra tiv versorgte ( Urk. 10/298 , Urk. 10/129-131 ) Acetabulumfraktur rechts, eine Schulterkontusion rechts und eine
Kniekontusion rechts mit Bone
bruise (Knochenprellung) der med ialen Patella mit fraglichem oss äre m
Flake diag nos tiziert und eine s eit dem Unfall bestehe nde
vollständige Ar beitsun fähig keit bescheinigt
(Urk. 10/299 S. 2 ; Urk. 10/289 ).
Am 2 2. Februar 2011 trat der Beschwerdeführer v om D.___ zur stationären Rehabilitation in die Klinik E.___ über ( Urk. 10/210 -211 ) . In - bezüglich Geh fähigkeit und Selbständigkeit - deutlich gebessertem Zustand wurde er
bei weiterer Arbeitsunfähigkeit am 2 1. März 2011 entlassen (Urk. 10/265 266 , Urk. 10/262 S.
2 , Urk. 10/173 , Urk. 10/168 ; Austrittsbe richt vom 5. April 2011 , Urk. 10/274 S.
2). Für die Zeit ab 1. August
2011 wurde die Arbeitsun fähig keit von den behandelnden Chirurgen des D.___
da hinge hend präzisiert, dass diese nur mehr für eine körperlich anstrengende Arbeit gelte, während für eine Bürotätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfä higkeit vorliege (Urk. 10/224 ).
Am 2 7. Juli 2011 wurde im D.___ , Augenklinik, die
beim Autounfall zugezo gene Oberlidverletzung (Urk. 10/233 , Urk. 10/220 , Urk. 10/152-154 , Urk. 10/127 12 8 ) operiert (Urk. 10/149).
Wegen unklarer Schmerzen im Bereich der r echten Hüfte/Oberschenkel ( Urk. 10/125, Urk. 10/189) wurde am 2 8. September 2011 eine MR-Arthro graphie
durchgeführt ( Urk. 10/190) , die eine Atrophie der Glutealmuskulatur und eine regelrechte Stellung nach Osteosynthese zeig t e ( Urk. 10/177 S. 2 Mitte ). 3.2
Im Bericht vom
5. Oktober
2011 zu Handen der Invalidenversicherung (Urk. 10/177) stellten die behandelnden Unfallchirurgen des D.___
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Diffuse Schmerzen Hüfte/Oberschenkel rechts; Differentialdiagnose (DD): muskuläre Dysbalance - Mehrfachverletzung vom 6. Februar 2011 mit 1 . Acetabulumhinterwandfraktur rechts - St atus nach offener Reposition und Osteosynthese hinterer Pfeiler (Kocher- Langenbeck -Zugang)
am 1 1. Februar 2011 2. Status nach Kniekontusion rechts - Bone
bruise mediale Patella mit extra a rtikulärem
ossäre m
Flake
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Knochenzyste rechtes proximales Femur , eine Nierenzyste links , ein Gra nulom Lingula und eine Fabella rechts (S. 1) .
Die Ärzte führten aus, es bestünden weiterhin diffuse muskuläre Schmerzen. Ein bildmorphologisches Korrelat habe, abgesehen von einer Atrophie der Glutealmuskulatur , nicht gefunden werden können. Daher interpretierten sie die entsprechenden muskulären Schmerzen auf Grund einer muskulären Dys balance und befürworteten die Fortführung der physiotherapeutischen Be handlung beziehungsweise eine Anmeldung in der Schmerzsprechstunde. Prognostisch k önne im Laufe des Jahres mit einer
deutlichen Schmerzredu zierung gerechnet werden, bei Fortbestehen müss t e
eine Symptomausweitung reevaluiert werden. G leichzeitig müsse darauf hingewiesen werden, dass Acetabulumhinterwandfrakturen insgesamt
mit einem erhöhten Risiko für eine posttraumatische Coxarthrose verbunden seien, auch wenn sich hiefür noch keine Hinweise zeigten (S. 3 ).
Die Chirurgen bestätigten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperlich anstrengende Arbeit b is am 1 6. November 201 1. Dabei sei der Beschwerde führer nicht in der Lage, länger zu stehen oder zu gehen und die Belastung der rechte n Hüfte und des rechte n Knie s sei schmerzhaft . Er könne nicht im Service tätig sein, aber Büro- oder andere sitzende Tätigke iten seien seit 1. August 2011 vollumfänglich (S. 2) zumutbar (S. 4 ; vgl. auch das Zeugnis vom 1 1. Januar 2012, Urk. 10/114 ). 3.3
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin betreffend den Heilverlauf des Hüftge lenks ( Urk. 10/93) füh rten d ie Unfallchirurgen des D.___
im Bericht vom 1 6. März 2012 ( Urk. 10/92) bei in somatischer Hinsicht unveränderten Diag nosen eine Dekonditionierung und einen Verdacht auf Schmerzverarbei tungs störung auf . Sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer die letzte Konsulta tion im November 2011 nicht wahrgenommen
habe . Anlässlich der Konsul tation im Oktober 2011 hätten ( richtig wohl : per )sistierende Schmer zen im rechten Hüftgelenk sowie am rechten Oberschenkel und am rechten Knie im Vordergrund gestanden. Diese interpretierten die Chirurgen auf Grund
der Dekondition i erung
beziehungsweise auf Grund einer Schmerzverarbei tungs störung , da die Schmerzen nicht mehr auf die sauber verheilten Frak tu ren zurückgeführt werden könnten. Die diffusen muskulären Schmerzen und bisweilen auch eine leichte Atrophie der Glutealmuskulatur könn ten keinem pathologischen Befund im MRI zugeordnet werden
(S. 1).
Seit dem Unfallereignis und bis am 1 0. Februar 2012 beziehungsweise
- nach erneuter Konsultation
- bis am 16. April 2012 ( Urk. 10/91 S. 2 ) attestierten sie f ür körperlich belastende Arbeiten w ie Kellner eine volle Arbeitsunfähig keit und hernach eine solche von 50 % ; für Bürotätigkeiten bestehe seit 1. August 2011 ( Urk. 10/92 S. 2) beziehungsweise - laut Bericht vom 4. April 2012
( Urk. 10/91 ) und Zeugnis vom gleichen Datum ( Urk. 10/97 ) - seit 1 1. Februar 2012 keine Arbeitsunfähigkeit mehr . 3.4
Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen und den zwischenzeitlich einge gangenen Bericht über die vom 1 5. Februar bis 2 9. März 2012 erfolgte Ob servation ( Urk. 11/2) verfügte die Beschwerdegegnerin am 2 3. Mai 2012 die rückwirkende Leistungseinstellung ( Urk. 10/69).
Auf Einsprache des Beschwerdeführers hin ( Urk. 10/67, vgl. auch Urk. 10/61) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine orthopädische Begutachtung durch Dr. B.___ (Urk. 10/62-63).
Dieser erwähnte i n seiner Expertise vom 2 8. Juni 2012 (Urk. 10/53) eingangs einen - nicht weiter dokumentierten -
Treppen sturz vom 21.
Mai 2012, der anlässlich der Begutachtung noch sichtbare Kontusionsmarken a n Ellbogen, Knie und Schulter hinterlassen hatte; die klinischen und radiologischen Abklärungen hätten jedoch keine Hinweise auf frische traumatische ossäre Läsionen ergeben (S. 2).
Der Gutachter nannte folgende Diagnosen (S. 4 f. ): - Schulter rechts - Klinisch wie radiologisch dringender Verdacht auf partielle Lä sio n der Rotatorenmanschette bei ausgeprägter AC Gelenk s arthrose - Hüfte rechts - Leichte schmerzhafte Bewegungseinschränkung bei Status nach operativ versorgter dorsaler Acetabulumfraktur - Deutliche laterale Muskelatrophie - Multiple Kontusionsmarken an den unteren Extremitäten - Auge - Eingezogenes Oberlid nach Vernarbung
Der Gutachter führte dazu
- in Kenntnis der Observation (vgl. S. 3) -
aus , in Bezug auf die rechte Schulter sollte operativ vorgegangen werden, ansonsten sich der Beschwerdeführer mit dieser eingeschränkte n Beweglichkeit des Schultergelenkes werde abfinden müssen. Die Bewegungseinschränkung sei dokumentiert und objektiviert . Bezüglich des Knies seien keine weiteren Unfallfolgen zu erwarten und betreffend das Auge stehe eine Korrekturopera tion an (S. 5) .
Hinsichtlich des rechten Hüftgelenks erhob Dr. B.___
nach Einsicht in das vom ihm
- zur Klärung der Diskrepanzen zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den Berichten des D.___
- veranlasste CT ( vgl. Urk. 10/51) einen regelrechten postoperativen Befund. E inzelne
Schrauben würden ins kleine
Becken ragen und damit in den Musculus
obturat or
internus
ziehen.
Zwar be schreib e der Radiologe keine Verbindung zum
Gefässnervenstrang (vgl. Urk. 10/51) , aber die Schrauben könn t en durchaus zu einer Irritation des Musculus führen und auch das Einsackphänomen des recht en Hüftgelen kes erklären. Es zeig t en sich leichte Unregelmässigkeiten der Gelenksfläche , dies als erste Anzeichen einer Arthrose. Die Veränderungen im Hüftge lenk liessen die geklagten Beschwerden als glaubhaft
erscheinen und der letzte Sturz vom 21. Mai 2012 dürfte durchaus auf die Problematik im Hüftgelenk zurückzuführen sein (S. 6).
Zur Kausalität führte Dr. B.___ aus, die Unfälle vom 2 6. Februar 2010, vom 7.
Februar 2011 und vom 2 1. Mai
2012 seien die einzige Ursache (S. 6 Frage 6.1) beziehungsweise eine überwiegend wahrscheinliche Mitursache der erho benen Gesundheitsstörung (S. 7 Frage 6.3). Aus seiner Sicht könne mit ei ner deutlichen Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden. Der erste Faktor sei Zeit und Geduld; eine derartig grosse Operation wie die Oste o syn these einer dorsalen Acetabulumfraktur brauche nun einmal ihre Zeit (S. 7 unten). Spontan oder unter Physiotherapie mit Strom mit einem TENS-Ge rät (vgl. Urk. 10/52) bestehe noch Potenzial zur Verbesserung (S. 8 oben).
Die von den Ärzten des D.___ bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten hielt der Gut achter für korrekt, wobei er keine vernünftige Aufteilung zwischen Schulter und Hüfte durchzuführen vermochte (S. 8 Mitte). Er erläuterte, dass d er Beschwerdeführer mehr oder weniger den ganzen Tag im Geschäft
sei , wobei eine körperlich anstrengende Arbeit im Gastgewerbe mit Servieren, Abräu men, Geschirr tragen, Treppen gehen, Getränke im Keller holen und so weiter sicher nicht als voll attestiert werden könne; aber gelegentlich einen Espresso oder eine Pizza servieren sei sicher zumutbar, da der Beschwerde führer im Regelfall die kleinen Strecken im Geschäft ohne Stock durchführe (S. 8 unten ). I n Bezug auf die schweren Tätigkeiten wie Heben, Tragen, Fensterputzen etc. sei der Beschwerdeführer sicher in seiner körperlichen Ak tivität massiv ein ge schränkt. Die gesamte Bürotätigkeit wie auch d as Ver richten von kleinen Tätigkeiten i m eigenen Restaurant seien vollumfänglich zumutbar, und zwar in einem zeitlich vollen Ausmass (S. 9).
Mit der Untersuchung könne eine rein theoretische Beurteilung der unfallbe dingten Integritätsschädigung vorgenommen werden. Für die Einschränkung der Schulter veranschlagte der Gutachter den Integritätsschaden auf 15 %, für die Hüfte auf 20 % und für das Auge auf 5 % (S. 9 f.). 3.5
Der behandelnde Dr. med. F.___ , Praktischer Arzt, attestierte im Zeugnis vom 7. August
2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 1. Februar
bis 16. April
2012 und anschliessend bis zum 2 1. Mai
2012 eine solche von 50
%. Nach dem von Dr. B.___ erwähnten neuerlichen Treppensturz am 2 1 .
Mai 2012 bescheinigte er für einige Tage eine volle Arbeitsunfähigkeit und hernach eine gestuft bis 50 % abnehmende Arbeitsunfähigkeit bis am 2 2. August 2012 ( Urk. 10/37).
Die Unfallchirurgen des D.___
äusserten am 1 0. Oktober 2012 einen Verdacht auf eine
Iliosakralgelenk (ISG) - Arthropathie rechts ( Urk. 10/27) , behandelten die akuten Schmerzen am 1 6. Oktober
2012 m ittels einer Infiltration (Urk. 10/25-26) und stellten geg ebenenfalls eine Revis ionsoperation in Aus sicht (Urk. 10/27).
Die Infiltration half nach Angaben des Beschwerdeführers nicht. Die beklag ten Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine bis zu den Füssen führten die behandelnden Ärzte des D.___ laut Bericht vom 14. November 2012 auf die bereits im MRI der Wirbelsäule vom Mai 2011 ersichtlich ge wesene Segmentdegeneration L5/S1 zurück. Wegen der Schmerzen hielt sich der Beschwerdeführer im Umfang von 50 % für arbeitsfähig, was der Ober arzt des D.___ für die Zeit vom 2 3. August bis 28.
November 2012 bestätigte ( Urk. 10/22-23 ). 3.6
Im zuhanden der IV-Stelle aufgrund der Untersuchungen in den Fachrichtun gen Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychi atrie sowie in Kenntnis der Vorakten
erstellte n
C.___ -Gutachten vom 2 2. August 2013 ( Urk. 10/11 S.
3-16) wurden nach der ärztlichen Konsens konferenz folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge nannt (S. 41 unten ): - Chronischer Schul t erschmerz rechts - AC-Gelenksarthrose - partia l e Ruptur der Supraspinatussehne
Folgenden Diagnosen massen die Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeits fä higkeit bei (S. 42): - Status nach Verkehrsunfall vom 7. Februar 2011 mit - Commotio cerebri - Riss-Quetsch-Wunde supraorbital rechts - Acetabulumfraktur
rechts - Kniekon t usion rechts - St atus nach Sturz auf die rechte Körperseite 05/2012 - Diffuser Schmerz H ü fte/Oberschenkel rechts - Juvenile Knochenzyste rechts proximaler Femur - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - DD: Dissoziative Störung, gemischt (=
Konversionsstörung) - Leichte depressive Episode - Übergewicht - Chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen im Rahmen der psychoso ma ti schen Beschwerden
Dazu legten die Gutachter dar , aus orthopädische r Sicht bestünden Probleme im Bereich der rechten Schulter mit einer AC-Arthrose und wahrscheinlich einer Partialruptur der Supraspinatussehne rechts sowie im Bereich des rech ten Beines. Allerdings seien die objektivierbaren somatischen Befunde be scheiden. Diese führten möglicherweise zu gewissen Beschwerden, allerdings niemals im vom Beschwerdeführer geklagten Ausmass; für einen Grossteil der Beschwerden finde sich kein objektivierbares somatisches Korrelat (S. 42) . In Bezug auf die Hüftproblematik schilderte der begutachtende Orthopäde klinisch ein e gute Beweglichkeit. Aufgrund der Bildgebung sei davon auszu gehen, dass die beklagten starken Schmerzen einen sehr kleinen organischen Kern hätten im Sinne einer Tendinopathie der Glutealmuskulatur . Ein Anhalt für eine zunehmende Coxarthrose finde sich nicht und der vorstehenden Schraubenspitze mass der Orthopäde - anders als Dr. B.___
(vgl. E.
3.4 hie vor )
- wegen der diffusen Schmerzangabe n rund um die Hüfte keine Bedeu tung zu. Er vermutete muskuläre Beschwerden bei muskulärer Dysbalance und eine erhebliche Schmerzfehlverarbeitung (S. 28).
Die Gutachter schlossen aus internistische r und neurologische r Sicht Unfall fol gen aus. Für d ie geklagten rechtsseitigen Parästhesien fanden sie k ein neuro l o gisch objektivierbares Substrat (S. 42).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine psychosomatische Überlagerung mit einer Fehlverarbeitung der Schmerzen und einer Ausweitungssymptomatik mit pseudoneurologische m Phänomen und weiteren psychovegetativen Symp to men, die zusammen mit der Nichterklärbarkeit des Schmerzausmasses ein deutig für die Diagnose einer psychosomatischen Symptomatik sprächen. Diese Störung fassten die Gutachter
im Rahmen des ICD-10 als anhaltende somatoforme Schmerzstörung , wo bei differenzialdiagnostisch auch eine dis sozia t ive Störung bei Vorliegen
von pseudoneurologischen Phänomenen in Frage komme . Sie hielten fest, dass eine eindeutige Diskrepanz
zwischen ob jektivierbaren Befunden und Beschwerden bestehe . Eine bewusstseinsnahe Überlagerung der Beschwerdeschilderung müsse angenommen werden, dies umso mehr , als die
Beobachtungen vor Ort , mithin die Video-Aufzeichnung, eigentlich kaum objektivierbare Einschränkungen des Beschwerdeführers bei
seiner körperlichen Aktivität bei der Arbeit gezeigt habe (S. 43).
Die Gutachter legten weiter dar, von somatischer Seite her bestehe in der bisher ausgeübten Tätigkeit - ausgenommen körperlich schwere Tätigkeiten und das regelmässige repetitive Haltenmüssen von schweren Lasten in und über Schulterhöhe - keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Objektiv re sultiere einzig eine leicht verminderte Belastbarkeit des rechten Schulterge lenkes für repetitive Tätigkeiten in oder über Augenhöhe. Somatisch bestün den keine Interventionsmöglichkeiten, die zu einer wesentlichen Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit führen würden. Auf psychosomatischem Gebiet bestehe lediglich theoretisch die Möglichkeit der Hinführung des Beschwer deführers auf die hintergründigen, nicht erkennbaren Probleme (S. 44). Auf grund der Videoaufnahmen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh rer schon im Zeitpunkt der Observation im Februar und März 2012 (vgl. Urk. 11/2) im heute genannten Ausmass arbeitsfähig gewesen sei (S. 45 un ten).
In Bezug auf die durch Dr. B.___
für körperlich belastende Tätigkeiten be scheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % wiesen die C.___ -Gutachter darauf hin, dass der Beschwerdeführer kurz vor jenem Untersuch zu H ause gestürzt sei und noch Kontusionsmarken ge zeigt habe. Von diesem Unfall l ie ssen sich aber
keine relevanten Folgen mehr finden ; diese seien abgeheilt (S. 45). 4. 4.1
Betreffend die Einstellung der Taggelder für die Zeit ab Erlass der dem ange fochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 23. Mai 2012 ergibt sich aufgrund der medizinischen Unterlagen Folgendes :
Der Gutachter Dr. B.___ gelangte zum Schluss,
dass de r Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkungen an der rechten Schulter und der Hüfte bei der Verrichtung von körperlich schweren Tätigkeiten , worunter er die Arbeit im Service begriff, massiv eingeschränkt ,
dass ihm aber eine leichte Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar sei . Dr. B.___ bezifferte das Ausmass der Ein schränkung in Bezug auf die schwere n Tätigkeiten selber nicht, doch erklärte er die durch die Ärzte des D.___ bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % für die Zeit ab Mitte April 2012 (vgl. E.
3.3 hievor )
für zutreffend (E.
3.4). Dies stimmt zur Hauptsache auch mit den Angaben von Dr. F.___ überein (E. 3.5).
Demgegenüber hielten die
C.___ -Gutachter lediglich
jene körperlich schwere n Tätigkeiten, welche die Schulter belasten, mithin in und über Augenhöhe , für nicht zumutbar.
I n der bisher ausgeübten Tätigkeit als Kellner hielten sie den Beschwerdeführer seit der Observation jedoch als voll a rbeitsfähig (E. 3.6) . 4.2
Die Beurteilung der Fachärzte des D.___ stimmt mit jener der C.___ -Gutachter insoweit überein, als auch die behandelnden Ärzte des D.___ im Bericht vom 16. März 2012 (E. 3.3) für die geklagten Beschwerden in Anbetracht der sau ber verheilten Frakturen, dem diffusen Beschwerdebild und dem mangelnden pathologischen Befund im MRI kein somatisches Korrelat mehr auszumachen vermochten. Schon im Oktober 2011 (E. 3.2) erwähnten sie bei anhaltenden Schmerzen eine mögliche Symptomausweitung und im März 2012 sprachen sie - wie später die C.___ -Gutachter - von einer Schmerzverarbeitungsstörung (E. 3.3). Die Chirurgen und Orthopäden des D.___ legten allerdings nicht dar, dass sie dieser funktionelle n Überlagerung bei ihrer Zumutbarkeitsbeurtei lung Rechnung getragen hätten, welche Aufgabe ihrer Fachrichtung auch nicht zufällt. Dies führt jedoch dazu, dass die Einschätzung der behandeln den Ärzte, der Beschwerdeführer sei als Kellner seit dem Unfall vollständig arbeitsunfähig und ab April 2012 zu 50
% arbeitsfähig, nicht geeignet ist , die Schlussfolgerungen der C.___ -Gutachter in Zweifel zu ziehen.
Dr. B.___
betrachtete nicht nur die Schulter-, sondern auch die Hüft be schwer den
als glaubhaft, ohne sich mit den von den behandelnden Fach ärzten bereits thematisierten funktionellen Überlagerung auseinander zusetze n. Zudem äusserte er lediglich die Vermutung, einzelne Schrauben könnten zu einer Irritation der Hüftmuskeln führen, was ein entsprechendes Beschwerde bild nicht rechtsgenüglich belegt. Im Weiteren ersah Dr. B.___ lediglich erste Anzeichen einer Arthrose und hielt dennoch die geklagten Beschwerden ohne nähere Begründung für glaubhaft (E. 3.4), was nicht zu überzeugen ver mag. Nachdem die polydisziplinäre, auch psychiatrische Be gutachtung eine psychosomatische Symptomatik ergeben hatte, legten die C.___ -Gutachter nach vollziehbar dar, dass anhand der auch von den Fach ärzten des D.___ angesprochenen diffusen Schmerzangaben der Schrauben spitze keine mass geb liche Bedeutung zukomm t und eine eindeutige Diskre panz zwischen den objektivierbaren Befunden und den geklagten Beschwer den vorliegt . Darüber hinaus fasste Dr. B.___ die Hüftbeschwerden in diag nostischer Hinsicht als leichte schmerzhafte Bewegungseinschränkung (E. 3.4), so dass das von ihm postulierte Ausmass der Arbeitsfähigkeit nicht ein leuchtet. Sein Gutachten vermag daher die polydisziplinäre Expertise nicht zu erschüttern.
Die vom Hausarzt Dr. F.___ bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten sind in keiner Weise begründet, weshalb auch seine Einschätzung jene der C.___ - Gutachter nicht umzustossen vermag. 4. 3
Die Vorbringen des Beschwerdeführer s in Bezug auf den aus seiner Sicht feh lenden Beweiswert des C.___ -Gutachten s ( Urk. 1 S.
7
f.
Ziff.
7) verfangen nicht.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ( Ziff. 7 lit . b) war den Gut achtern die Art der bisher ausgeübten Tätigkeit aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung durchaus bekannt, wie der Expertise zu entnehmen ist ( Urk. 10/11 S. 15). Weshalb den Gutach ter n verwehrt sein sollte, auf diese Unterlagen abzustellen, legte der Be schwerdeführer nicht dar. Ebenso wenig ist hier entscheidend, von welcher Aufteilung der Tätigkeitsbereiche Administration und Service die Gutachter ausgingen, bleibt das Pensum in den einzelnen Bereichen bei uneinge schränkter Leistungsfähigkeit für diese beiden Tätigkeiten letztlich ohne Be lang.
D ie Gutachter zogen zur Begründung des Zeitpunkt s der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im Februar 2012 nicht nur die in jenem Zeit raum durch geführte Observation heran , sondern würdigten darüber hinaus die zeitnah erstellten Akten ( Urk. 10/11 S.
45) . Ihre Beurteilung wird in medizinischer Hinsicht untermauert durch die noch vor der Überwachung geäusserte pros pektive Einschätzung der behandelnden Ärzte des D.___ , Ende 2011 sei aus somatischer Sicht eine erhebliche Schmerzminderung zu erwarten. Im Übri gen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass sich die Gutachter zur Frage der gesundheitlichen Verbesserung im Rahmen von Revisionen von Dauerleistungen zu äussern haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2 010 vom 2 9. August 2011 E. 4.3), während diese r Frage bei der Einstellung von Taggeldern keine besondere Bedeutung zukommt (vgl. nachfolgende E. 6.2 ) .
Das C.___ -Gutachten stützte sich auf die wesentlichen, hier massgeblichen medizinischen Vorakten und namentlich die Berichte des D.___ und das Gut achten von Dr. B.___ , wie sich dem entsprechenden Verzeichnis entnehmen lässt ( Urk. 10/11 S. 4-15). Wenn auch den C.___ - Gutachtern der Bericht des D.___ vom 1 6. März 2012 (E. 3.3) nicht vorgelegen haben mag, schmälert das den Beweiswert der Expertise nicht, da dieser im Vergleich zum den Gutach tern vorliegenden D.___ -Bericht vom 5. Oktober 2011 (E. 3.2) nichts Neues enthält. 4. 4
In Anbetracht dieser schlüssigen medizinischen Aktenlage kommt dem an läss lich der Observation des Beschwerdeführers zusammengekommene n Bild material keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Die vom Beschwerde führer aufgeworfene Frage nach der Rechtmässigkeit dieser Überwachung ist daher nicht abschliessend zu beantworten . Diesfalls
kann auch dahingestellt bleiben , inwiefern das die Zulässigkeit detektivischer Observationen beschla gende Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom 18.
Oktober 2016 (61838/10) Aus wirkungen auf die Verwertbarkeit von Überwachungsergebnissen bei der Be ur tei lung der Leistungsansprüche gegenüber der obligatorischen Unfall versi che rung zeitigt , zumal der Beschwerdeführer eine n Verstoss gegen die Euro päische Menschenrechtskonvention gar nicht geltend gemacht hat (Ur teile des Bundesgerichts 8C_382/2016 vom 2 0. Dezember
2016 E.
3.1 und 8C_608/2016 vom 1 5. Februar 2017 E. 3).
Wenn die C.___ -Gutachter auch das Bildmaterial in ihre Würdigung mitein bezo gen hatten , stützte sich die Expertise dennoch zur Hauptsache auf die eigenen Untersuchungen und die dabei erhobenen Befunde. Wie bereits dar geleg t ,
werden die Schlussfolgerungen in verschiedener Hinsicht durch die
Vorakten und dabei insbesondere durch die
allein auf den medizinischen Erkenntnissen fussende n
Berichte der behandelnden Ärzte des D.___ unter mauert , welche vor der Überwachung ergingen.
Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen zur Zulässigkeit der Obser vation . 4. 5
Angesichts der wieder erlangten vollständigen Arbeitsfähigkeit ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin mit der Verfügung vom 2 3. Mai 2012 die Taggeldleistun gen eingestellt hat.
Insoweit der Beschwerdeführer um weitere Ausrichtung der Taggelder ersuchte , kann ihm daher nicht gefolgt werden. Das gilt auch für die Heilbehandlung, für welche die Beschwerdegegnerin nur während laufendem Anspruch auf Taggeld aufzukommen hat ( E. 1. 2 ). Mangels Ein kommenseinbusse hat der Beschwerde führer
von vornherein auch keinen Rentenanspruch.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann schliesslich auch nicht gesagt werden, die Leistungseinstellung sei verfrüht, weil die entsprechenden medizinische n Grundlagen erst durch das C.___ -Gutachten vom August 2013 geschaffen w orden seien. Der Beschwerdeführer übersieht , dass bereits die behandelnden Fachärzte des D.___ prognostisch eine deutliche Schmerzredu zierung per Ende 2011 erwarteten (E. 3.2 hievor ) . Es kann daher nicht gesagt werden, die Leistungen seien zu Unrecht eingestellt worden.
Selbst we nn es zutrifft, dass erst das im Einspracheverfahren zu den Akten genommene C.___ -Gutachten die Klärung der medizinischen Sachlage brachte, steht dies einer verfügungsweisen Leistungseinstellung nicht entgegen. Denn den Par teien steht es frei, auch nach Erlass der Verfügung mittels geeigneter Be weismittel ihren Standpunkt rechtsgenüglich zu belegen . Dadurch erwächst dem Beschwerdeführer auch kein Nachteil, hätte doch die Beschwerdegegne rin im Falle s eines Obsiegens im Rechtsmittelverfahren die verweigerten Leis tungen nachzuzahlen. 4.6
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2012 in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Dies gilt auch für die Tätigkeit als Kellner, weshalb die Frage, in welchem Ausmass er als Geschäftsführer beziehungsweise im Service tätig war, offen bleiben kann.
Demnach ist d ie verfügungsweise angeordnete Einstellung der Leistungen pro futuro nicht zu beanstanden und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
Zu prüfen ist im Folgenden der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Integritätsschaden. 5. 5.1
Dr. B.___ veranschlagte den Integritätsschaden auf 15 % (Schulter), 20 % (Hüfte) und 5 % (Auge; E. 3.4).
Wie der Beschwerdeführer insoweit zu Recht rügte, hat sich die Beschwerde gegnerin mit dieser medizinischen Beurteilung in keiner Weise auseinander gesetzt und nicht dargelegt, weshalb nicht darauf abzustellen ist. Es ist zwar zutreffend , dass die Arbeitsfähigkei t nicht mehr beeinträchtigt ist, doch ge hen die befassten Ärzte übereinstimmend von einer beeinträchtigten Schulter aus, so dass ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nicht ohne Weiteres
verneint werden kann.
Die Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb keine Integritätsentschä di gung zu bezahlen sei, erschöpft sich in der verfügungs weisen Feststellung, die adäquate Kausalität zwischen den Unfallereignissen vom 2 6. Februar 20 10 und 7. Februar 2011 und den aktuellen Beschwerden sei nicht mehr gegeben ( Urk. 10/69 S.
2) , obwohl neben den psychischen Be einträchtigungen zumin dest Schulterbeschwerden weiterhin ausgewiesen sind . In der Einsprache ver trat sie diesbezüglich die aktenwidrige Auffassung, die Beschwerden und die geltend gemachten körperlichen Einschränkungen seien gar nicht vorhanden ( Urk. 2 Ziff. 3.1). 5.2
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachver haltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Per son ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn so wohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Ent scheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be hauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be schränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der ent scheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerde führenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zu kommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwal tungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichts verfahren behoben wür den. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Ent scheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz ver loren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirkli chung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. 5.3
Hinsichtlich des Anspruchs auf Integritätsentschädigung ist weder für den Beschwerdeführer noch das Gericht nachvollziehbar, auf welche Erkenntnisse sich die Beschwerdegegnerin stützte und weshalb sie das von ihr veranlasste medizinische Gutachten von Dr. B.___ , das von einem Integritätsschaden ausgeht, vollständig unberücksichtigt liess.
Es ist nicht Sache des angerufenen Gerichts, zum Standpunkt der Beschwer de gegnerin Vermutungen anzustellen und den Leistungsanspruch unter allen Aspekten zu prüfen, ohne dass die Beschwerdegegnerin darüber auch nur eine annäherungsweise sachbezogene Überlegung einbringt. Die vollständige fehlende Begründung verhindert zudem, dass der Beschwerde führer den Ent scheid
sachgerecht anfechten kann. 5.4
D er ang efochtene Entscheid vom 3 0. April 2015 ( Urk. 2) ist daher in Bezug auf den An spruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie über den diesbezüglich Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in eine m
im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Einspracheent scheid neu entscheide. 6. 6.1
Verfügungsweise forderte die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1 5. Februar 2012 ausgerichtete Taggelder in der Höhe von Fr. 15‘161.55 zurück (Urk . 10/69 S. 2 oben). Einspracheweise verlangte der Beschwerdeführer, von der Rückforderung sei abzusehen ( Urk. 10/61 S. 7), welchem Antrag die Be schwerdegegnerin laut Einspracheentscheid nicht stattgab ( vgl. insbesondere Urk. 2
Ziff. 3.4 ) .
Wenn auch der Beschwerdeführer in Bezug auf die Rückforderung im Gerichts verfahren keinen ausdrücklichen Antrag mehr stellte und sich in der Be schwerdebegründung nicht mit dieser Frage befasste, ist aus dem Begeh ren, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben und es seien noch weitere Leistungen auszurichten ( Urk. 1 S.
2), wenigstens sinngemäss zu schliessen, dass der Beschwerdeführer auch mit der Rückforderung nicht ein verstanden war. 6.2
Gegenstand des hier angefochtenen Entscheids war die Terminierung der Leis tungspflicht des Unfallversicherers auf den 1 5. Februar 201 2. Rechtspre chungsgemäss stand es der Beschwerdegegnerin of fen, das Ende ihrer Leis tungspflicht auf einen früheren Zeitpunkt festzulegen, ohne dass die Voraus setzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zu beachten waren, denn es handelt sich bei Taggeldern nicht um eine Dauerleistung. Der Versicherungsträger kann deshalb die Taggeldleis tungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund „ex nunc und pro futuro " ein stellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Be trachtung liege kein ver si chertes Ereignis vor. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfol gen ; etwas anderes gilt lediglich in jenen Fällen, in denen der Versicherungs träger die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zu rückfordert. Eine Rückfor derung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbe handlungsleistungen ist dem nach an die Voraussetzung eines Rückkom menstitels (Wiedererwägung [wegen zwei fel loser Unrichtigkeit der Leistungs erbringung und erheblicher Bedeutung der Berichtigung] oder prozessuale Revision [wegen vorbestandener neuer Tat sachen oder Beweismittel]) ge knüpft (Urteil e des Bundesgerichts 8C_987/201 0 vom 2 4. August
2011 E.
3.3.1 mit Hinweisen und 8C_769/2016 vom 1 9. Dezember 2016 E. 2 ).
D em Grundsatz des Vertrauensschutzes kommt sodann bei der Rückforde rung von Leistungen, welche über ein rückwirkend festgelegtes Einstellungs datum hinaus geleistet werden, insofern Bedeutung zu, als es der Vertrau ens schutz gebieten kann, bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte auf e ine Rück forderung zu verzichten. Bei der Frage einer allfälligen Rückerstattung oder Verrechnung zu Unrecht bezogener Leistungen ist der Gesichtspunkt des Ver trauensschutzes daher in dem Sinne zu berücksichtigen, als ihm die Funktion eines Korrektivs zukommt, wenn trotz gegebenem Rückkommens titel die Rückforderung aufgrund des Verhaltens des Versicherers als stossend erscheint
(Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 2 4. August
2011 E.
3.3. 2 mit Hinweisen ) . 6. 3
Die Beschwerdegegnerin hat weder in ihrer Verfügung vom 2 3. Mai 2012 no ch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3 0. April 2015 näher be gründet, weshalb im vorliegenden Fall eine Rückforderung ausnahmsweise zulässig sein soll.
Wie vorstehend unter E.
5.2 einlässlich ausgeführt, stellt die fehlende Begrün dung ein en im vorliegenden Verfahren
nicht heilbare n Mangel dar. 7.
Zusammenfassend ist die rückwirkende Leistungseinstellung auf den
15. Febru ar 2012 hin nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist jedoch teil weise gutzuheissen und der
Einspracheentscheid
ist aufzuheben, soweit damit eine Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen angeordnet und eine In te gritätsentschädigung verneint wurde. Die Sache ist an die Beschwerdegeg ne rin zurückzuweisen damit diese - insoweit sie an der Rückforderung fest hal ten will - darüber und über die Integritätsentschädigung eine n hinrei chend begründete n Entscheid erlässt. 8.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer An spruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Rückweisung beschlägt sowohl die Frage der Integritätsentschädigung als auch die Frage der Rückforderung , so dass der Beschwerdeführer teilweise ob siegt. Entsprechend rechtfertigt sich, die um
die Hälfte gekür z te Prozess ent schädigung auf Fr. 1 ‘ 8 00 .-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3 0. April 2 01 5 in Bezug auf die Integritätsentschädigung und die Rückforderung aufgehoben und die Sache an die SWICA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den A nspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung sowie über die Rückforderung neu verfüge . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - SWICA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger