Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1967, war als Raumpflegerin bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (Suva) versichert, als sie am 5. April 2010 im Badezimmer stürzte und sich eine Fraktur des Os metacarpale V der rechten Hand zuzog (vgl. Urk. 10/117 ). Sie wurde am 1 6. April 2010 im Spital Z.___ operativ mit einer Plattenosteosynthese versorgt ( Urk. 10/4 ). Darüber wurde d ie Suva mit Unfallmeldung vom 2 3. April 2010 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 10/117), worauf sie die Heilbehandlungskosten übernahm und der Versicherten Taggelder ausrich tete (vgl. Urk. 10/2 , 10/10, 10/15, 10/23 und 10/75 ). Aufgrund einer extra ossären Schraubenlage wurde das Osteosynthesematerial am 2 1. Juni 2010 vor zeitig entfernt ( Urk. 10/13 ) . Da die Versicherte in der Folge weiterhin über Schmerzen klagte, wurde sie mehrfach untersucht (vgl. Urk. 10/26 ff. , 10/52 ff. und 10/67 ff. ) , unter anderem am
3. Oktober 2011 durch Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Neurologie ( Urk. 10/89), und am 2 0. Dezember 2011 durch den Kreisarzt der Suva (Urk. 10/99) .
Sie liess a m
21. Februar 2012 eine Narbenrevision mit langstreckiger
Neurolyse und intramuskulärer Verlagerung des oberflächlichen Ulnarisastes
vor nehmen (Urk. 10/128 ). Nach einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 1 0 . September 2012 ( Urk. 10/161) und einer neurologischen Untersuchung vom
17. September 2012 ( Urk. 10/165) teilte die Suva der Rechtsvertreterin der Versicherten mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 mit, es sei ausgeschlossen, dass die noch vorhandenen Beschwerden eine neu rologische Ursache hätten.
A us medizinischer Sicht sei keine Integritätsentschä digung geschuldet . Sie
werde die Versicherungsleistungen (Taggelder und Hei lungskosten ) per 31. Oktober 2012 einstellen . Sollte sich der Zustand der Versi cherten erheblich verschlimmern, habe sie selbstverständlich jederzeit das Rückfallmelderecht. Auf Wunsch werde eine einsprachefähige Verfügung zuge stellt ( Urk. 10/168 ). Am 2 7. November 2012 gab die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Rahmen des bei ihr eingeleiteten invaliden versicherungsrechtlichen Verfahrens ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 10/172), welches das Institut B.___ am 11. November 2013 erstattete und am 2 1. März 2014 auf Ersuchen der IV-Stelle ergänzte (vgl. Urk. 10/177) . 1.2
Die Rechtsvertreterin der Versicherten wandte sich mit Schreiben vom 19. August 2014 (Urk. 10/175) an die Suva. Sie verwies auf das Gutachten des Instituts B.___ , insbesondere das
Teilgutachten von Dr. med. et phil.
C.___ , Facharzt FMH für Neurologie ,
und verlangte , es sei abzuklären, ob die Versicherte
Anspruch auf eine Unfallversicherungs rente habe. Des Weiteren sei der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erneut abzuklären . Die Suva lehnte dies e Begehren
am
6. Oktober 2014 schriftlich ab, da ihr Schreiben vom 2. Oktober 2012 in Rechtskraft erwachsen sei ( Urk. 10/182) . Am 8. Januar 2015 beantragte die Rechtsvertreterin der Versicherte n , der Entscheid vom 2. Oktober 2012 sei in Revision zu ziehen und die Suva sei zu verpflichten, über den Anspruch auf eine Unfallversicherungsrente und eine Integritätsentschädigung zu verfügen (Urk. 10/183) . Mit Verfügung vom 20 . Januar
2015 wies die Suva das Revisionsgesuch ab ( Urk. 10 / 185 ). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/186) wurde mit Entscheid vom 2 2. April 2015 abgewiesen ( Urk. 2 = 10/ 191 ). 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 6. Mai 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei auf das Revisionsgesuch vom 1 9. August 2014 einzutreten. Die Suva sei zu ver pflichten, der Beschwerdeführerin per 1. November 2012 eine angemessene Unfallversicherungsrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1 7. August 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 9 S. 2). Davon wurde der Gegen partei mit Verfügung vom 2 5. August 2015 Kenntnis gegeben ( Urk. 11). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
Die gleichen Voraussetzungen gelten bei faktischem Verwaltungshandeln, soweit dieses rechtsbeständig geworden ist ( vgl. BGE 129 V 110 E. 1.1 und das Urteil
des Bundesgerichts U 34/05 vom 2 0. Juli 2005 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). 1.2
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen ( Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Erheblichkeit bemisst sich bei der Einstellung vorübergehender Leistungen (Taggeld, Heilbe handlung) nicht danach, wie lange diese erbracht worden sind; denn die Erheb lichkeit liegt nicht in der Beendigung dieses vorausgegangenen – längeren oder kürzeren – Leistungsbezuges, sondern im Fallabschluss ex nunc et pro futuro , da die versicherte Person mit keinerlei Leistungen mehr rechnen kann. Darum ist die Anordnung des Fallabschlusses ohne Zusprechung von Dauerleistungen (Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung) gleich zu behandeln wie der Fallabschluss mit Zusprechung solcher Leistungen, das heisst, es muss in beiden Fällen formell verfügt werden (BGE 132 V 412 E. 4). Hat der Versicherer die (ganze oder teilweise) Verweigerungen von Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person nicht damit einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklä ren. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 E. 5) . 2.
2.1
Zu Recht wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass die s chriftliche Mitteilung vom 2. Oktober 2012 rechtskräftig ist. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vor aus setzungen für ihre prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben sind (vgl. Urk. 1 und 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin lässt den Standpunkt vertreten, das Gutachten des Instituts B.___
sei ein neues Beweismittel, welches belege, dass die neurologische Beurteilung von Dr. A.___ vom 1 8. September 2012 , auf der die schriftliche Mittei lung vom
2. Oktober 2012 im Wesentlichen beruhe, falsch gewesen sei. Es liege eine unfallbedingte Verletzung des Nervus
digitalis
dorsalis rechts ad Dig V recht s vor und die chronischen Schmerzen seien unfallbedingter Natur (Urk. 1 S. 4 ff .; vgl. auch
10/183 S. 2 f. und 10/186 S. 3 ). Anlässlich der Begutachtung durch das Institut B.___ sei eine neuromyographische Untersuchung durchgeführt wor den, bei der sich Anhaltspunkte für eine sensible und motorische Schädigung des Nervus
ulnaris im Bereich zwischen Handgelenk und Finger V ergeben hätten. Dieser Befund belege objektiv eine Neuropathie des Nervus
ulnaris . Sowohl die sensible als auch die motorische Leitung des Nervus
ulnaris sei im Bereich zwischen Handgelenk und Finger V verzögert und myographisch zeig ten sich chronische Denervationszeichen . Diese objektiven Befunde dienten d er medizinischen Sachverhaltsfeststellung und nicht der Sachverhalts würdigung . Im Weiteren belegten sie, dass die Entscheidgrundlage der Suva objektiv man gelhaft gewesen sei, indem Dr. A.___ für den Entscheid wesentliche Tat sachen nicht erkannt habe ( Urk. 1 S. 8 ; vgl. auch Urk.
10/186 S. 4 f.). 2.3
Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass das zur Diskussion stehenden Gutachten nicht als neues Beweismittel zu qualifizieren sei , weil darin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung bereits bekannte Tatsachen aus neurologischer Sicht lediglich anders gewürdigt würden (Urk. 1 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 10/185) . Die myographische Untersuchung vom 1 5. Mai 2013 habe zu keinem objektiven Nachweis für das V orliegen einer Neuropathie des N ervus
ulnaris geführt , sondern bloss
eine reine Verdachtsdiagnose begründet , welche bereits die Neurologin Dr. A.___ in ihrem ersten Untersuchungsbericht vom 5. Oktober 2011 gestellt und nach der zweiten Untersuchung vom 17. September 2012 wieder verworfen habe ( Urk. 2 S. 7 f.).
Dr. A.___ habe ihre Diagnosen jeweils mit den Ergebnissen der von ihr zuvor durchge führten Ulnarisneurographien unterlegt . Wenn der Gutachter des Instituts B.___ die von der Neurologin erhobenen Befunde nun anders interpretiere als diese selbst, so handle es sich um eine andere Würdigung desselben Sachverhaltes. Selbst wenn dieser seinerzeit möglicherweise unrichtig gewürdigt worden sein sollte, würde dies für sich allein noch keinen Revisionsgrund darstellen ( Urk. 2 S. 9). 3. 3.1
Die schriftliche Mitteilung vom 2. Oktober 2012 ( Urk. 10/168) beruhte auf den Ergebnissen der kreisärztlichen Untersuchu ng vom 10. September 2012 (Urk. 10/161), der neurologischen Untersuchu ng vom 17. September 2012 (Urk. 10/165) und der Stellungnahme des Suva-Kreisarztes Prof. Dr. med. D.___ vom 1. Oktober 2012 ( Urk. 10/166). 3.2
Aus dem Bericht von
Prof. Dr. D.___ zur kreisärztlichen Unter suchung vom 10. September 201 2 geht hervor , dass die Beschwerdeführerin erklärte , nur das elektrisierende Gefühl an der rechten Hand und am rechten Unterarm sei nach der Operation vom 2 1. Februar 2012 verschwunden. Es bestünden jedoch wei terhin Schmerzen an der rechten ulnaren Hand mit Ausstrahlung über den rechten Unterarm und Oberarm bis zum Hals. I m Vergleich zur Situation vor der Operation sei keine wesentliche Veränderung eingetreten. Sie könne nicht mehr schwer heben und tragen, auch schlafe sie schlecht aufgrund der Schmerzen. Ausserdem habe sie keine Kraft mehr im rechten Arm. Darüber hinaus leide sie an Schmerzen an der rechten Schulter, vor allem wenn sie de n rechten Arm heben müsse (Urk. 10/161 S. 3). Bei der aktuelle n kreisärztlichen Untersuchung
stellte
Prof. Dr. D.___ im Vergleich z ur letzten Untersuchung vom 20. Dezember 2011 eine erhebliche Verschlechterung des gesamten Untersuchungsbefundes an der rechten oberen Extremität fest . Es verwundere ihn sehr, dass nunmehr auch das rechte Schulter- und das rechte Ellenbogengelenk von funktionellen Ein schränkungen betroffen seien, ohne dass sich hierfür eine objektive Erklärung ergebe. Aus kreisärztlicher Sicht stelle sich kein klinisches Korrelat für die rele vante Veränderung des klinischen Befundes dar. Um den aktuellen Befund objektivieren zu können beziehungsweise um eine Symptomausweitung auszu schliessen zu können, empfehle er eine neurologische Kontrolluntersuchung ( Urk. 10/161 S. 5 f.). 3.3
Die vorgeschlagene Untersuchung wurde am 1 7. September 2012 von Dr. A.___
durchgeführt. Sie stellte die Diagnose einer Schaftfraktur des Os metacarpale V rechts 04/2010, osteosynthetisch versorgt, Metallentfernung 06/10, Narbenrevision mit ausgedehnter Neurolyse und intramuskulärer Verla gerung des Nervus
digitalis
dorsalis zum Dig . V rechts 02/2012 , Schmerzen des ganzen rechten oberen Quadranten, praktisch sicher tendomyotisch / myofas zial , durch eine Schmer zverarbeitungsst ö r ung wahrscheinlich begünstigt, Taub heit der ganzen rechten Körperseite, praktisch sicher schmerzinteraktiv
/
soma toform ( Urk. 10/165 S. 1). Die elektrodiagnostische Untersuchung habe rechts eine norma le sensomotorische Ulnarisneuro graphie ergeben. Der Befund sei identisch mit demjenigen
bei der Voruntersuchung vom Oktober 2011 ( Urk. 10/165 S. 3). Neurographisch bestünden wiederum keine Anhaltspunkte für eine Ulnarisneuropathie rechts, weder im Bereich des Sulcus noch im Bereich der Loge de Guyon . Von einer radiculären Sy m ptomatik sei nicht aus zugehen. Um neurogene Schmerzen handle es sich nicht. Aktuell ergäben sich auch keine genügenden Hinweise für ein allfälliges komplexes regionales Schmerz syndrom ( Urk. 10/165 S. 2). 3.4
Am 1.
Oktober 2012
zog Prof. Dr. D.___ in Betracht, aus medizinischer Sicht könne von einer Symptomausweitung ausgegangen werden , nachdem die Neu rologin auf ihrem Fachgebiet die Ursache der Beschwerden vollständig ausge schlossen habe. Aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin ganztags zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeits markt seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar. Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien im konkreten Fall nicht gegeben (Urk. 10/166) . 4.
Das neurologische Teilgutachten des Instituts B.___
basiert auf der Untersuchung durch Dr. C.___ vom 16. April 2013 ( Urk. 10/177 S. 3) , elektroneurographischen und elektromyographischen Zusatzuntersuchun gen vom 1 5. Mai 2013 (vgl. Urk. 10/177 S. 45 ff. und S. 63 ) , der erhobenen Anamnese und den Vorakten ( Urk. 10 /177 S. 43) .
Dr. C.___
diagnostizierte
eine Neuropathie des Ner vus
digitalis
dorsalis
Nervi ulnaris
ad Dig V rechts mit neuropathischem Schmerz syndrom , eine rechtsseitige Hemihypästhesie , welche im Rahmen einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu sehen sei , und ein
rechtsseitig es
zervikobrachiales Schmerzsyndrom ohne Anhaltspunkte für ein sensibles oder motorisches radikuläres Reiz- oder Aus fallsyndrom (Urk. 10/177 S. 25 und S. 63 ).
Aufgrund der Vorgeschichte, insbesondere der Anamnese der Explorand i n bezüg lich des Verlaufes mit initial elektrisierenden Besch werden und
der Besserung derselben nach der dritten Operation vom 2 1. Februar 2012, gehe er davon aus, dass ein Ast des N ervus
ulnaris im Rahmen des Unfalles und/oder der ersten beiden operativen Versorgungen der Os metacarpale V-Fraktur rechts lädiert worden sei, wodurch eine Nervenläsion mit initial neuralgischem, im Verlauf nach der dritten Operation neuropathischem Schmerzbild entstanden sei. Diese Einschätzung werde gestützt durch die initiale fachneurologische Beurteilung durch Dr. A.___ und die schriftlichen Stellungnahmen von Dr.
E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie. Passend zu einer organischen Schädigung eines Nervus
ulnaris -Astes sei einerseits der von Dr. A.___ am 3. Oktober 2011 erhobene neurographische Befund mit einer Amplitudenminderung von über 50 % in der sensible n Ulnarisafferenz im Seitenverg l e ich , andererseits auch der operative Befund im Rahmen der Nar benrevis ion durch Dr. E.___ vom 21. Februar 201 2. Vor diesem Hintergrund sei nur schwer nachvollziehbar, weshalb Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 1 8. September 2012 plötzlich schreibe, es handle sich nicht um neurogene Schmerzen. Möglicherweise beziehe sich die letztgenannte Bemerkung nicht spezifisch auf die Beschwerden der rechten Hand, sondern auf das sich am 1 7. September 2012 präsentierende Gesamtbild mit der ausgeprägten Be rührungs hypästhesie der gesamten rechten Körperseite sowie dem zervikobra chialen Schmerzsyndrom rechts, bezüglich dessen sie auch schreibe, es sei nicht von einer radikulären Symptomatik auszugehen. In der Tat bestünden, wie beschrieben, aktuell ausgeprägte Schmerzen und Beschwerden zervikobrachial
und die gesamte rechte Körperhälfte betreffend, welche sich in keiner Weise direkt durch die Neuropathie des Nervus
digitalis
dorsalis ad Di g V rechts erklären lasse (Urk. 10/177 S. 26 ff. und S. 65 ).
Nichts destotrotz sei, wie beschrieben und in sämtlichen Vorakten dokumen tiert, davon auszugehen, dass eine Verletzung des N ervus
digitalis
dorsalis rechts ad Dig V rechts stattgefunden und sich zuerst eine Neuralgie, dann im Verlauf e ine Neuropathie dieses Nervs entwickelt habe. Der aktuell geschilderte Schmerzcharakter im Bereich der uln aren lateralen Handkante mit bo h r end- drückenden Schmerzen sei mit einem neuropathischen Schmerz vereinbar. In einer aktuellen neuromyograph i schen Untersuchung zeigten sich Anhaltspunkte für eine sensible und motorische Schädigung des Nervus
ulnaris im Bereich zwischen Handgelenk und Finger V, was eine Neuropathie d e s Nervus
ulnaris in diesem Bereich erneut objektiv belege. Sowohl die sensible als auch die moto rische Leitung des Nervus
ulnaris seien in diesem Bereich verzögert , und myo graphisch zeigten sich chron ische Denervationszeichen (Urk. 10/177 S. 27 und S. 66 ).
Auf der Basis dieser Neuropathie seien im Verlauf im Sinne einer chroni s chen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eine Schmerzaus weitung und eine Wahrnehmungsstörung entstanden. Er verweise diesbezüglich auch auf das aktuelle fachpsychiatrische Gutachten ( Urk. 10/177 S. 27 und 66 ).
Aufgrund der Überlappung der neuropathischen Schmerzen, die durch die Neuro pathie des Nervus
digitalis
dorsalis ad Dig V rechts verursacht seien, mit der aktuell ausgeprä gten, durch eine depressive Sym p t omatik verstärkten chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie dem darunter ebenfalls exazerbi er enden
Zervikobrachialsyndrom rechts ohne Anhalts punkte für eine Radikulopathie , müsse die Einschätzung der Arbeitsfä h i gkeit gesamtmedizin is ch polydisziplinär im Rahmen einer Konsenskonferenz erfolgen. Aufgrund der in den Vorakten beschriebenen neuralgischen, im Ver lauf neuropathischen Schmerzen im Bereich d es Versorgungsgebietes des Ner vus
digitalis
dorsalis ad Dig V rechts sowie er objektiven Läsion des Nervenastes (elektrophysiologisch und im Rahmen der Narbenrevisionsoperation inspekto risch belegt) erachte er die Explorandin für körperlich schwere Tätigkeiten als ungeeignet. Bezüglich körperlich mittelschwerer Tätigkeiten müsste im Rahmen eines Arbeitsversuches im Verlauf nach Remission der aktuell bestehenden chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der depressiven Komponente die qualitative und quantitative Arbeitsfähigkeit ermittelt werden. Für körperlich leichte, wechselbelaste nd e Tätigkeiten, bei wel chen auf den Einsatz der rechten Hand verzichtet werden könne, erachte er die Explorandin aus rein neurologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 10/177 S.
27 und 66 ). 5. 5.1
Als „neu“ gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptver fahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren , verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des damaligen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Ent scheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorge brachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibrin gen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, wenn es bekannt gewesen wäre. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhalts würdigung , sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher bei spielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entschei dungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Erlass es des Entscheides bekannten Tatsachen nachträg lich andere Schlussfolgerungen zieht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn bereits im Entscheidverfahren bekannte Tatsachen möglicher weise unrichtig gewürdigt wurden. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (vgl. B GE 127 V 353 E. 5b, 110 V 138 E. 2 und 108 V 170 E. 1 ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts U 34/05 vom 2 0. Juli 2005 E. 2.2 , je mit Hinweisen). 5.2
Die Beschwerdegegnerin hat richtig erkannt , dass die im Rahmen de r
elektro neu ro graphischen und elektromyographischen Zusatzuntersuchungen vom 1 5.
Mai 2013 (vgl. Urk. 7/177 S. 45 ff.) erhobenen Befunde lediglich Hin weise, nicht aber den Beweis für eine sensible und motorische Schädigung des Nervus
ulnaris rechts im Bereich des Handgelenks bis Finger V lieferten ( Urk. 2 S. 7 f.). Sie wurden als chronischer Prozess gewertet, da sich in der Myographie des Mus culus
abductor
digiti
minimi keine akuten Denervierungszeichen nach weisen liessen ( Urk. 7/177 S. 45). Eine erhebliche neue Ta tsache , die geeignet ist , die tatbeständliche Grundlage der schriftlichen Mitteilung vom
2. Oktober 2012 zu verändern und bei zutreffender Würdigung zu einer anderen Entschei dung zu führen, lieg t damit nicht vor . Insofern wird mit dem Gutachten des Instituts B.___ , zu dem der Bericht über die Zusatzuntersuchungen vom 1 5. Mai 2013 gehört, auch keine erhebliche neue Tatsache dokumentiert. Soweit damit eine bereits bekannte Tatsache bewiesen werden soll, ist zu bemerken, dass von Sei ten der Beschwerdeführerin nicht dargelegt wurde , weshalb die Untersuchungs befunde
vom 1 5. Mai 2013 nicht bereits früher hätten erhoben werden können . Die betreffenden Untersuchungsverfahren sind bekannt und werden bereits seit vielen Jahren angewandt. Es kann nicht angehen, Abklärungsmassnahmen wie eine elektromyographische Untersuchung , auf welche zuvor verzichtet worden war und die bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt damals hätten beantragt werden müssen, im Revisionsverfahren nachzuholen (vgl. das Urteil des Bun desgerichts U 34/05 vom 2 0. Juli 2005 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 5. 3
Dr. C.___ hat seine neurologische Beurteilung eingehend und nachvollziehbar anhand der bereits am 2. Oktober 2012 bekannten Aktenlage begründet. Dabei bezog er insbesondere die Berichte von Dr. A.___ und von Dr. E.___ in seine Würdigung mit
ein und legte insoweit schlüssig dar, wie er zu seiner eige nen, zum Teil anderslautenden Einschätzung gelangt e . Er hat mithin lediglich einen bereits bekannt en Sachverhalt anders beurteilt , zumal aus seinen Aus führungen mit hinreichender Deutlichkeit hervor geht, dass seine Einschätzung nicht auf den anlässlich der Untersuchungen vom
15. Mai 2013 gewonnenen Erkenntnissen beruhte, sondern sich lediglich mit diesen in Einklang bringen liess . Der Umstand, dass Dr. C.___ aus den im Zeitpunkt des Erlasses der schriftlichen Mitteilung vom 2. Oktober 2012 bekannten Tatsachen andere Schluss folgerungen gezogen hat, genügt nicht für die beantragte Revision des damaligen Entscheides. 5.4
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Vor aussetzun gen für eine prozessuale Revision verneint und dementsprechend das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Das Verfahren ist kostenlos und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
Die gleichen Voraussetzungen gelten bei faktischem Verwaltungshandeln, soweit dieses rechtsbeständig geworden ist ( vgl. BGE 129 V 110 E. 1.1 und das Urteil
des Bundesgerichts U 34/05 vom 2 0. Juli 2005 E. 2.2.1, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen ( Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Erheblichkeit bemisst sich bei der Einstellung vorübergehender Leistungen (Taggeld, Heilbe handlung) nicht danach, wie lange diese erbracht worden sind; denn die Erheb lichkeit liegt nicht in der Beendigung dieses vorausgegangenen – längeren oder kürzeren – Leistungsbezuges, sondern im Fallabschluss ex nunc et pro futuro , da die versicherte Person mit keinerlei Leistungen mehr rechnen kann. Darum ist die Anordnung des Fallabschlusses ohne Zusprechung von Dauerleistungen (Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung) gleich zu behandeln wie der Fallabschluss mit Zusprechung solcher Leistungen, das heisst, es muss in beiden Fällen formell verfügt werden (BGE 132 V 412 E. 4). Hat der Versicherer die (ganze oder teilweise) Verweigerungen von Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person nicht damit einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklä ren. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 E. 5) .
E. 2 Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 6. Mai 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei auf das Revisionsgesuch vom 1 9. August 2014 einzutreten. Die Suva sei zu ver pflichten, der Beschwerdeführerin per 1. November 2012 eine angemessene Unfallversicherungsrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1 7. August 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 9 S. 2). Davon wurde der Gegen partei mit Verfügung vom 2 5. August 2015 Kenntnis gegeben ( Urk. 11). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Zu Recht wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass die s chriftliche Mitteilung vom 2. Oktober 2012 rechtskräftig ist. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vor aus setzungen für ihre prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben sind (vgl. Urk. 1 und 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin lässt den Standpunkt vertreten, das Gutachten des Instituts B.___
sei ein neues Beweismittel, welches belege, dass die neurologische Beurteilung von Dr. A.___ vom 1 8. September 2012 , auf der die schriftliche Mittei lung vom
2. Oktober 2012 im Wesentlichen beruhe, falsch gewesen sei. Es liege eine unfallbedingte Verletzung des Nervus
digitalis
dorsalis rechts ad Dig V recht s vor und die chronischen Schmerzen seien unfallbedingter Natur (Urk. 1 S. 4 ff .; vgl. auch
10/183 S. 2 f. und 10/186 S. 3 ). Anlässlich der Begutachtung durch das Institut B.___ sei eine neuromyographische Untersuchung durchgeführt wor den, bei der sich Anhaltspunkte für eine sensible und motorische Schädigung des Nervus
ulnaris im Bereich zwischen Handgelenk und Finger V ergeben hätten. Dieser Befund belege objektiv eine Neuropathie des Nervus
ulnaris . Sowohl die sensible als auch die motorische Leitung des Nervus
ulnaris sei im Bereich zwischen Handgelenk und Finger V verzögert und myographisch zeig ten sich chronische Denervationszeichen . Diese objektiven Befunde dienten d er medizinischen Sachverhaltsfeststellung und nicht der Sachverhalts würdigung . Im Weiteren belegten sie, dass die Entscheidgrundlage der Suva objektiv man gelhaft gewesen sei, indem Dr. A.___ für den Entscheid wesentliche Tat sachen nicht erkannt habe ( Urk. 1 S. 8 ; vgl. auch Urk.
10/186 S.
E. 2.3 Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass das zur Diskussion stehenden Gutachten nicht als neues Beweismittel zu qualifizieren sei , weil darin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung bereits bekannte Tatsachen aus neurologischer Sicht lediglich anders gewürdigt würden (Urk. 1 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 10/185) . Die myographische Untersuchung vom 1 5. Mai 2013 habe zu keinem objektiven Nachweis für das V orliegen einer Neuropathie des N ervus
ulnaris geführt , sondern bloss
eine reine Verdachtsdiagnose begründet , welche bereits die Neurologin Dr. A.___ in ihrem ersten Untersuchungsbericht vom 5. Oktober 2011 gestellt und nach der zweiten Untersuchung vom 17. September 2012 wieder verworfen habe ( Urk. 2 S. 7 f.).
Dr. A.___ habe ihre Diagnosen jeweils mit den Ergebnissen der von ihr zuvor durchge führten Ulnarisneurographien unterlegt . Wenn der Gutachter des Instituts B.___ die von der Neurologin erhobenen Befunde nun anders interpretiere als diese selbst, so handle es sich um eine andere Würdigung desselben Sachverhaltes. Selbst wenn dieser seinerzeit möglicherweise unrichtig gewürdigt worden sein sollte, würde dies für sich allein noch keinen Revisionsgrund darstellen ( Urk. 2 S. 9). 3. 3.1
Die schriftliche Mitteilung vom 2. Oktober 2012 ( Urk. 10/168) beruhte auf den Ergebnissen der kreisärztlichen Untersuchu ng vom 10. September 2012 (Urk. 10/161), der neurologischen Untersuchu ng vom 17. September 2012 (Urk. 10/165) und der Stellungnahme des Suva-Kreisarztes Prof. Dr. med. D.___ vom 1. Oktober 2012 ( Urk. 10/166). 3.2
Aus dem Bericht von
Prof. Dr. D.___ zur kreisärztlichen Unter suchung vom 10. September 201 2 geht hervor , dass die Beschwerdeführerin erklärte , nur das elektrisierende Gefühl an der rechten Hand und am rechten Unterarm sei nach der Operation vom 2 1. Februar 2012 verschwunden. Es bestünden jedoch wei terhin Schmerzen an der rechten ulnaren Hand mit Ausstrahlung über den rechten Unterarm und Oberarm bis zum Hals. I m Vergleich zur Situation vor der Operation sei keine wesentliche Veränderung eingetreten. Sie könne nicht mehr schwer heben und tragen, auch schlafe sie schlecht aufgrund der Schmerzen. Ausserdem habe sie keine Kraft mehr im rechten Arm. Darüber hinaus leide sie an Schmerzen an der rechten Schulter, vor allem wenn sie de n rechten Arm heben müsse (Urk. 10/161 S. 3). Bei der aktuelle n kreisärztlichen Untersuchung
stellte
Prof. Dr. D.___ im Vergleich z ur letzten Untersuchung vom 20. Dezember 2011 eine erhebliche Verschlechterung des gesamten Untersuchungsbefundes an der rechten oberen Extremität fest . Es verwundere ihn sehr, dass nunmehr auch das rechte Schulter- und das rechte Ellenbogengelenk von funktionellen Ein schränkungen betroffen seien, ohne dass sich hierfür eine objektive Erklärung ergebe. Aus kreisärztlicher Sicht stelle sich kein klinisches Korrelat für die rele vante Veränderung des klinischen Befundes dar. Um den aktuellen Befund objektivieren zu können beziehungsweise um eine Symptomausweitung auszu schliessen zu können, empfehle er eine neurologische Kontrolluntersuchung ( Urk. 10/161 S. 5 f.). 3.3
Die vorgeschlagene Untersuchung wurde am 1 7. September 2012 von Dr. A.___
durchgeführt. Sie stellte die Diagnose einer Schaftfraktur des Os metacarpale V rechts 04/2010, osteosynthetisch versorgt, Metallentfernung 06/10, Narbenrevision mit ausgedehnter Neurolyse und intramuskulärer Verla gerung des Nervus
digitalis
dorsalis zum Dig . V rechts 02/2012 , Schmerzen des ganzen rechten oberen Quadranten, praktisch sicher tendomyotisch / myofas zial , durch eine Schmer zverarbeitungsst ö r ung wahrscheinlich begünstigt, Taub heit der ganzen rechten Körperseite, praktisch sicher schmerzinteraktiv
/
soma toform ( Urk. 10/165 S. 1). Die elektrodiagnostische Untersuchung habe rechts eine norma le sensomotorische Ulnarisneuro graphie ergeben. Der Befund sei identisch mit demjenigen
bei der Voruntersuchung vom Oktober 2011 ( Urk. 10/165 S. 3). Neurographisch bestünden wiederum keine Anhaltspunkte für eine Ulnarisneuropathie rechts, weder im Bereich des Sulcus noch im Bereich der Loge de Guyon . Von einer radiculären Sy m ptomatik sei nicht aus zugehen. Um neurogene Schmerzen handle es sich nicht. Aktuell ergäben sich auch keine genügenden Hinweise für ein allfälliges komplexes regionales Schmerz syndrom ( Urk. 10/165 S. 2). 3.4
Am 1.
Oktober 2012
zog Prof. Dr. D.___ in Betracht, aus medizinischer Sicht könne von einer Symptomausweitung ausgegangen werden , nachdem die Neu rologin auf ihrem Fachgebiet die Ursache der Beschwerden vollständig ausge schlossen habe. Aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin ganztags zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeits markt seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar. Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien im konkreten Fall nicht gegeben (Urk. 10/166) .
E. 4 Das neurologische Teilgutachten des Instituts B.___
basiert auf der Untersuchung durch Dr. C.___ vom 16. April 2013 ( Urk. 10/177 S. 3) , elektroneurographischen und elektromyographischen Zusatzuntersuchun gen vom 1 5. Mai 2013 (vgl. Urk. 10/177 S. 45 ff. und S. 63 ) , der erhobenen Anamnese und den Vorakten ( Urk. 10 /177 S. 43) .
Dr. C.___
diagnostizierte
eine Neuropathie des Ner vus
digitalis
dorsalis
Nervi ulnaris
ad Dig V rechts mit neuropathischem Schmerz syndrom , eine rechtsseitige Hemihypästhesie , welche im Rahmen einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu sehen sei , und ein
rechtsseitig es
zervikobrachiales Schmerzsyndrom ohne Anhaltspunkte für ein sensibles oder motorisches radikuläres Reiz- oder Aus fallsyndrom (Urk. 10/177 S. 25 und S. 63 ).
Aufgrund der Vorgeschichte, insbesondere der Anamnese der Explorand i n bezüg lich des Verlaufes mit initial elektrisierenden Besch werden und
der Besserung derselben nach der dritten Operation vom 2 1. Februar 2012, gehe er davon aus, dass ein Ast des N ervus
ulnaris im Rahmen des Unfalles und/oder der ersten beiden operativen Versorgungen der Os metacarpale V-Fraktur rechts lädiert worden sei, wodurch eine Nervenläsion mit initial neuralgischem, im Verlauf nach der dritten Operation neuropathischem Schmerzbild entstanden sei. Diese Einschätzung werde gestützt durch die initiale fachneurologische Beurteilung durch Dr. A.___ und die schriftlichen Stellungnahmen von Dr.
E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie. Passend zu einer organischen Schädigung eines Nervus
ulnaris -Astes sei einerseits der von Dr. A.___ am 3. Oktober 2011 erhobene neurographische Befund mit einer Amplitudenminderung von über 50 % in der sensible n Ulnarisafferenz im Seitenverg l e ich , andererseits auch der operative Befund im Rahmen der Nar benrevis ion durch Dr. E.___ vom 21. Februar 201 2. Vor diesem Hintergrund sei nur schwer nachvollziehbar, weshalb Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 1 8. September 2012 plötzlich schreibe, es handle sich nicht um neurogene Schmerzen. Möglicherweise beziehe sich die letztgenannte Bemerkung nicht spezifisch auf die Beschwerden der rechten Hand, sondern auf das sich am 1 7. September 2012 präsentierende Gesamtbild mit der ausgeprägten Be rührungs hypästhesie der gesamten rechten Körperseite sowie dem zervikobra chialen Schmerzsyndrom rechts, bezüglich dessen sie auch schreibe, es sei nicht von einer radikulären Symptomatik auszugehen. In der Tat bestünden, wie beschrieben, aktuell ausgeprägte Schmerzen und Beschwerden zervikobrachial
und die gesamte rechte Körperhälfte betreffend, welche sich in keiner Weise direkt durch die Neuropathie des Nervus
digitalis
dorsalis ad Di g V rechts erklären lasse (Urk. 10/177 S. 26 ff. und S. 65 ).
Nichts destotrotz sei, wie beschrieben und in sämtlichen Vorakten dokumen tiert, davon auszugehen, dass eine Verletzung des N ervus
digitalis
dorsalis rechts ad Dig V rechts stattgefunden und sich zuerst eine Neuralgie, dann im Verlauf e ine Neuropathie dieses Nervs entwickelt habe. Der aktuell geschilderte Schmerzcharakter im Bereich der uln aren lateralen Handkante mit bo h r end- drückenden Schmerzen sei mit einem neuropathischen Schmerz vereinbar. In einer aktuellen neuromyograph i schen Untersuchung zeigten sich Anhaltspunkte für eine sensible und motorische Schädigung des Nervus
ulnaris im Bereich zwischen Handgelenk und Finger V, was eine Neuropathie d e s Nervus
ulnaris in diesem Bereich erneut objektiv belege. Sowohl die sensible als auch die moto rische Leitung des Nervus
ulnaris seien in diesem Bereich verzögert , und myo graphisch zeigten sich chron ische Denervationszeichen (Urk. 10/177 S. 27 und S. 66 ).
Auf der Basis dieser Neuropathie seien im Verlauf im Sinne einer chroni s chen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eine Schmerzaus weitung und eine Wahrnehmungsstörung entstanden. Er verweise diesbezüglich auch auf das aktuelle fachpsychiatrische Gutachten ( Urk. 10/177 S. 27 und 66 ).
Aufgrund der Überlappung der neuropathischen Schmerzen, die durch die Neuro pathie des Nervus
digitalis
dorsalis ad Dig V rechts verursacht seien, mit der aktuell ausgeprä gten, durch eine depressive Sym p t omatik verstärkten chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie dem darunter ebenfalls exazerbi er enden
Zervikobrachialsyndrom rechts ohne Anhalts punkte für eine Radikulopathie , müsse die Einschätzung der Arbeitsfä h i gkeit gesamtmedizin is ch polydisziplinär im Rahmen einer Konsenskonferenz erfolgen. Aufgrund der in den Vorakten beschriebenen neuralgischen, im Ver lauf neuropathischen Schmerzen im Bereich d es Versorgungsgebietes des Ner vus
digitalis
dorsalis ad Dig V rechts sowie er objektiven Läsion des Nervenastes (elektrophysiologisch und im Rahmen der Narbenrevisionsoperation inspekto risch belegt) erachte er die Explorandin für körperlich schwere Tätigkeiten als ungeeignet. Bezüglich körperlich mittelschwerer Tätigkeiten müsste im Rahmen eines Arbeitsversuches im Verlauf nach Remission der aktuell bestehenden chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der depressiven Komponente die qualitative und quantitative Arbeitsfähigkeit ermittelt werden. Für körperlich leichte, wechselbelaste nd e Tätigkeiten, bei wel chen auf den Einsatz der rechten Hand verzichtet werden könne, erachte er die Explorandin aus rein neurologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 10/177 S.
27 und 66 ).
E. 5 3
Dr. C.___ hat seine neurologische Beurteilung eingehend und nachvollziehbar anhand der bereits am 2. Oktober 2012 bekannten Aktenlage begründet. Dabei bezog er insbesondere die Berichte von Dr. A.___ und von Dr. E.___ in seine Würdigung mit
ein und legte insoweit schlüssig dar, wie er zu seiner eige nen, zum Teil anderslautenden Einschätzung gelangt e . Er hat mithin lediglich einen bereits bekannt en Sachverhalt anders beurteilt , zumal aus seinen Aus führungen mit hinreichender Deutlichkeit hervor geht, dass seine Einschätzung nicht auf den anlässlich der Untersuchungen vom
15. Mai 2013 gewonnenen Erkenntnissen beruhte, sondern sich lediglich mit diesen in Einklang bringen liess . Der Umstand, dass Dr. C.___ aus den im Zeitpunkt des Erlasses der schriftlichen Mitteilung vom 2. Oktober 2012 bekannten Tatsachen andere Schluss folgerungen gezogen hat, genügt nicht für die beantragte Revision des damaligen Entscheides.
E. 5.1 Als „neu“ gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptver fahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren , verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des damaligen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Ent scheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorge brachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibrin gen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, wenn es bekannt gewesen wäre. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhalts würdigung , sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher bei spielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entschei dungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Erlass es des Entscheides bekannten Tatsachen nachträg lich andere Schlussfolgerungen zieht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn bereits im Entscheidverfahren bekannte Tatsachen möglicher weise unrichtig gewürdigt wurden. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (vgl. B GE 127 V 353 E. 5b, 110 V 138 E. 2 und 108 V 170 E. 1 ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts U 34/05 vom 2 0. Juli 2005 E. 2.2 , je mit Hinweisen).
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat richtig erkannt , dass die im Rahmen de r
elektro neu ro graphischen und elektromyographischen Zusatzuntersuchungen vom 1
E. 5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Vor aussetzun gen für eine prozessuale Revision verneint und dementsprechend das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 6 Das Verfahren ist kostenlos und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00097 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
29. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1967, war als Raumpflegerin bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (Suva) versichert, als sie am 5. April 2010 im Badezimmer stürzte und sich eine Fraktur des Os metacarpale V der rechten Hand zuzog (vgl. Urk. 10/117 ). Sie wurde am 1 6. April 2010 im Spital Z.___ operativ mit einer Plattenosteosynthese versorgt ( Urk. 10/4 ). Darüber wurde d ie Suva mit Unfallmeldung vom 2 3. April 2010 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 10/117), worauf sie die Heilbehandlungskosten übernahm und der Versicherten Taggelder ausrich tete (vgl. Urk. 10/2 , 10/10, 10/15, 10/23 und 10/75 ). Aufgrund einer extra ossären Schraubenlage wurde das Osteosynthesematerial am 2 1. Juni 2010 vor zeitig entfernt ( Urk. 10/13 ) . Da die Versicherte in der Folge weiterhin über Schmerzen klagte, wurde sie mehrfach untersucht (vgl. Urk. 10/26 ff. , 10/52 ff. und 10/67 ff. ) , unter anderem am
3. Oktober 2011 durch Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Neurologie ( Urk. 10/89), und am 2 0. Dezember 2011 durch den Kreisarzt der Suva (Urk. 10/99) .
Sie liess a m
21. Februar 2012 eine Narbenrevision mit langstreckiger
Neurolyse und intramuskulärer Verlagerung des oberflächlichen Ulnarisastes
vor nehmen (Urk. 10/128 ). Nach einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 1 0 . September 2012 ( Urk. 10/161) und einer neurologischen Untersuchung vom
17. September 2012 ( Urk. 10/165) teilte die Suva der Rechtsvertreterin der Versicherten mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 mit, es sei ausgeschlossen, dass die noch vorhandenen Beschwerden eine neu rologische Ursache hätten.
A us medizinischer Sicht sei keine Integritätsentschä digung geschuldet . Sie
werde die Versicherungsleistungen (Taggelder und Hei lungskosten ) per 31. Oktober 2012 einstellen . Sollte sich der Zustand der Versi cherten erheblich verschlimmern, habe sie selbstverständlich jederzeit das Rückfallmelderecht. Auf Wunsch werde eine einsprachefähige Verfügung zuge stellt ( Urk. 10/168 ). Am 2 7. November 2012 gab die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Rahmen des bei ihr eingeleiteten invaliden versicherungsrechtlichen Verfahrens ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 10/172), welches das Institut B.___ am 11. November 2013 erstattete und am 2 1. März 2014 auf Ersuchen der IV-Stelle ergänzte (vgl. Urk. 10/177) . 1.2
Die Rechtsvertreterin der Versicherten wandte sich mit Schreiben vom 19. August 2014 (Urk. 10/175) an die Suva. Sie verwies auf das Gutachten des Instituts B.___ , insbesondere das
Teilgutachten von Dr. med. et phil.
C.___ , Facharzt FMH für Neurologie ,
und verlangte , es sei abzuklären, ob die Versicherte
Anspruch auf eine Unfallversicherungs rente habe. Des Weiteren sei der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erneut abzuklären . Die Suva lehnte dies e Begehren
am
6. Oktober 2014 schriftlich ab, da ihr Schreiben vom 2. Oktober 2012 in Rechtskraft erwachsen sei ( Urk. 10/182) . Am 8. Januar 2015 beantragte die Rechtsvertreterin der Versicherte n , der Entscheid vom 2. Oktober 2012 sei in Revision zu ziehen und die Suva sei zu verpflichten, über den Anspruch auf eine Unfallversicherungsrente und eine Integritätsentschädigung zu verfügen (Urk. 10/183) . Mit Verfügung vom 20 . Januar
2015 wies die Suva das Revisionsgesuch ab ( Urk. 10 / 185 ). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/186) wurde mit Entscheid vom 2 2. April 2015 abgewiesen ( Urk. 2 = 10/ 191 ). 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 6. Mai 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei auf das Revisionsgesuch vom 1 9. August 2014 einzutreten. Die Suva sei zu ver pflichten, der Beschwerdeführerin per 1. November 2012 eine angemessene Unfallversicherungsrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1 7. August 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 9 S. 2). Davon wurde der Gegen partei mit Verfügung vom 2 5. August 2015 Kenntnis gegeben ( Urk. 11). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
Die gleichen Voraussetzungen gelten bei faktischem Verwaltungshandeln, soweit dieses rechtsbeständig geworden ist ( vgl. BGE 129 V 110 E. 1.1 und das Urteil
des Bundesgerichts U 34/05 vom 2 0. Juli 2005 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). 1.2
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen ( Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Erheblichkeit bemisst sich bei der Einstellung vorübergehender Leistungen (Taggeld, Heilbe handlung) nicht danach, wie lange diese erbracht worden sind; denn die Erheb lichkeit liegt nicht in der Beendigung dieses vorausgegangenen – längeren oder kürzeren – Leistungsbezuges, sondern im Fallabschluss ex nunc et pro futuro , da die versicherte Person mit keinerlei Leistungen mehr rechnen kann. Darum ist die Anordnung des Fallabschlusses ohne Zusprechung von Dauerleistungen (Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung) gleich zu behandeln wie der Fallabschluss mit Zusprechung solcher Leistungen, das heisst, es muss in beiden Fällen formell verfügt werden (BGE 132 V 412 E. 4). Hat der Versicherer die (ganze oder teilweise) Verweigerungen von Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person nicht damit einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklä ren. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 E. 5) . 2.
2.1
Zu Recht wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass die s chriftliche Mitteilung vom 2. Oktober 2012 rechtskräftig ist. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vor aus setzungen für ihre prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben sind (vgl. Urk. 1 und 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin lässt den Standpunkt vertreten, das Gutachten des Instituts B.___
sei ein neues Beweismittel, welches belege, dass die neurologische Beurteilung von Dr. A.___ vom 1 8. September 2012 , auf der die schriftliche Mittei lung vom
2. Oktober 2012 im Wesentlichen beruhe, falsch gewesen sei. Es liege eine unfallbedingte Verletzung des Nervus
digitalis
dorsalis rechts ad Dig V recht s vor und die chronischen Schmerzen seien unfallbedingter Natur (Urk. 1 S. 4 ff .; vgl. auch
10/183 S. 2 f. und 10/186 S. 3 ). Anlässlich der Begutachtung durch das Institut B.___ sei eine neuromyographische Untersuchung durchgeführt wor den, bei der sich Anhaltspunkte für eine sensible und motorische Schädigung des Nervus
ulnaris im Bereich zwischen Handgelenk und Finger V ergeben hätten. Dieser Befund belege objektiv eine Neuropathie des Nervus
ulnaris . Sowohl die sensible als auch die motorische Leitung des Nervus
ulnaris sei im Bereich zwischen Handgelenk und Finger V verzögert und myographisch zeig ten sich chronische Denervationszeichen . Diese objektiven Befunde dienten d er medizinischen Sachverhaltsfeststellung und nicht der Sachverhalts würdigung . Im Weiteren belegten sie, dass die Entscheidgrundlage der Suva objektiv man gelhaft gewesen sei, indem Dr. A.___ für den Entscheid wesentliche Tat sachen nicht erkannt habe ( Urk. 1 S. 8 ; vgl. auch Urk.
10/186 S. 4 f.). 2.3
Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass das zur Diskussion stehenden Gutachten nicht als neues Beweismittel zu qualifizieren sei , weil darin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung bereits bekannte Tatsachen aus neurologischer Sicht lediglich anders gewürdigt würden (Urk. 1 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 10/185) . Die myographische Untersuchung vom 1 5. Mai 2013 habe zu keinem objektiven Nachweis für das V orliegen einer Neuropathie des N ervus
ulnaris geführt , sondern bloss
eine reine Verdachtsdiagnose begründet , welche bereits die Neurologin Dr. A.___ in ihrem ersten Untersuchungsbericht vom 5. Oktober 2011 gestellt und nach der zweiten Untersuchung vom 17. September 2012 wieder verworfen habe ( Urk. 2 S. 7 f.).
Dr. A.___ habe ihre Diagnosen jeweils mit den Ergebnissen der von ihr zuvor durchge führten Ulnarisneurographien unterlegt . Wenn der Gutachter des Instituts B.___ die von der Neurologin erhobenen Befunde nun anders interpretiere als diese selbst, so handle es sich um eine andere Würdigung desselben Sachverhaltes. Selbst wenn dieser seinerzeit möglicherweise unrichtig gewürdigt worden sein sollte, würde dies für sich allein noch keinen Revisionsgrund darstellen ( Urk. 2 S. 9). 3. 3.1
Die schriftliche Mitteilung vom 2. Oktober 2012 ( Urk. 10/168) beruhte auf den Ergebnissen der kreisärztlichen Untersuchu ng vom 10. September 2012 (Urk. 10/161), der neurologischen Untersuchu ng vom 17. September 2012 (Urk. 10/165) und der Stellungnahme des Suva-Kreisarztes Prof. Dr. med. D.___ vom 1. Oktober 2012 ( Urk. 10/166). 3.2
Aus dem Bericht von
Prof. Dr. D.___ zur kreisärztlichen Unter suchung vom 10. September 201 2 geht hervor , dass die Beschwerdeführerin erklärte , nur das elektrisierende Gefühl an der rechten Hand und am rechten Unterarm sei nach der Operation vom 2 1. Februar 2012 verschwunden. Es bestünden jedoch wei terhin Schmerzen an der rechten ulnaren Hand mit Ausstrahlung über den rechten Unterarm und Oberarm bis zum Hals. I m Vergleich zur Situation vor der Operation sei keine wesentliche Veränderung eingetreten. Sie könne nicht mehr schwer heben und tragen, auch schlafe sie schlecht aufgrund der Schmerzen. Ausserdem habe sie keine Kraft mehr im rechten Arm. Darüber hinaus leide sie an Schmerzen an der rechten Schulter, vor allem wenn sie de n rechten Arm heben müsse (Urk. 10/161 S. 3). Bei der aktuelle n kreisärztlichen Untersuchung
stellte
Prof. Dr. D.___ im Vergleich z ur letzten Untersuchung vom 20. Dezember 2011 eine erhebliche Verschlechterung des gesamten Untersuchungsbefundes an der rechten oberen Extremität fest . Es verwundere ihn sehr, dass nunmehr auch das rechte Schulter- und das rechte Ellenbogengelenk von funktionellen Ein schränkungen betroffen seien, ohne dass sich hierfür eine objektive Erklärung ergebe. Aus kreisärztlicher Sicht stelle sich kein klinisches Korrelat für die rele vante Veränderung des klinischen Befundes dar. Um den aktuellen Befund objektivieren zu können beziehungsweise um eine Symptomausweitung auszu schliessen zu können, empfehle er eine neurologische Kontrolluntersuchung ( Urk. 10/161 S. 5 f.). 3.3
Die vorgeschlagene Untersuchung wurde am 1 7. September 2012 von Dr. A.___
durchgeführt. Sie stellte die Diagnose einer Schaftfraktur des Os metacarpale V rechts 04/2010, osteosynthetisch versorgt, Metallentfernung 06/10, Narbenrevision mit ausgedehnter Neurolyse und intramuskulärer Verla gerung des Nervus
digitalis
dorsalis zum Dig . V rechts 02/2012 , Schmerzen des ganzen rechten oberen Quadranten, praktisch sicher tendomyotisch / myofas zial , durch eine Schmer zverarbeitungsst ö r ung wahrscheinlich begünstigt, Taub heit der ganzen rechten Körperseite, praktisch sicher schmerzinteraktiv
/
soma toform ( Urk. 10/165 S. 1). Die elektrodiagnostische Untersuchung habe rechts eine norma le sensomotorische Ulnarisneuro graphie ergeben. Der Befund sei identisch mit demjenigen
bei der Voruntersuchung vom Oktober 2011 ( Urk. 10/165 S. 3). Neurographisch bestünden wiederum keine Anhaltspunkte für eine Ulnarisneuropathie rechts, weder im Bereich des Sulcus noch im Bereich der Loge de Guyon . Von einer radiculären Sy m ptomatik sei nicht aus zugehen. Um neurogene Schmerzen handle es sich nicht. Aktuell ergäben sich auch keine genügenden Hinweise für ein allfälliges komplexes regionales Schmerz syndrom ( Urk. 10/165 S. 2). 3.4
Am 1.
Oktober 2012
zog Prof. Dr. D.___ in Betracht, aus medizinischer Sicht könne von einer Symptomausweitung ausgegangen werden , nachdem die Neu rologin auf ihrem Fachgebiet die Ursache der Beschwerden vollständig ausge schlossen habe. Aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin ganztags zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeits markt seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar. Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien im konkreten Fall nicht gegeben (Urk. 10/166) . 4.
Das neurologische Teilgutachten des Instituts B.___
basiert auf der Untersuchung durch Dr. C.___ vom 16. April 2013 ( Urk. 10/177 S. 3) , elektroneurographischen und elektromyographischen Zusatzuntersuchun gen vom 1 5. Mai 2013 (vgl. Urk. 10/177 S. 45 ff. und S. 63 ) , der erhobenen Anamnese und den Vorakten ( Urk. 10 /177 S. 43) .
Dr. C.___
diagnostizierte
eine Neuropathie des Ner vus
digitalis
dorsalis
Nervi ulnaris
ad Dig V rechts mit neuropathischem Schmerz syndrom , eine rechtsseitige Hemihypästhesie , welche im Rahmen einer chroni schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu sehen sei , und ein
rechtsseitig es
zervikobrachiales Schmerzsyndrom ohne Anhaltspunkte für ein sensibles oder motorisches radikuläres Reiz- oder Aus fallsyndrom (Urk. 10/177 S. 25 und S. 63 ).
Aufgrund der Vorgeschichte, insbesondere der Anamnese der Explorand i n bezüg lich des Verlaufes mit initial elektrisierenden Besch werden und
der Besserung derselben nach der dritten Operation vom 2 1. Februar 2012, gehe er davon aus, dass ein Ast des N ervus
ulnaris im Rahmen des Unfalles und/oder der ersten beiden operativen Versorgungen der Os metacarpale V-Fraktur rechts lädiert worden sei, wodurch eine Nervenläsion mit initial neuralgischem, im Verlauf nach der dritten Operation neuropathischem Schmerzbild entstanden sei. Diese Einschätzung werde gestützt durch die initiale fachneurologische Beurteilung durch Dr. A.___ und die schriftlichen Stellungnahmen von Dr.
E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie. Passend zu einer organischen Schädigung eines Nervus
ulnaris -Astes sei einerseits der von Dr. A.___ am 3. Oktober 2011 erhobene neurographische Befund mit einer Amplitudenminderung von über 50 % in der sensible n Ulnarisafferenz im Seitenverg l e ich , andererseits auch der operative Befund im Rahmen der Nar benrevis ion durch Dr. E.___ vom 21. Februar 201 2. Vor diesem Hintergrund sei nur schwer nachvollziehbar, weshalb Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 1 8. September 2012 plötzlich schreibe, es handle sich nicht um neurogene Schmerzen. Möglicherweise beziehe sich die letztgenannte Bemerkung nicht spezifisch auf die Beschwerden der rechten Hand, sondern auf das sich am 1 7. September 2012 präsentierende Gesamtbild mit der ausgeprägten Be rührungs hypästhesie der gesamten rechten Körperseite sowie dem zervikobra chialen Schmerzsyndrom rechts, bezüglich dessen sie auch schreibe, es sei nicht von einer radikulären Symptomatik auszugehen. In der Tat bestünden, wie beschrieben, aktuell ausgeprägte Schmerzen und Beschwerden zervikobrachial
und die gesamte rechte Körperhälfte betreffend, welche sich in keiner Weise direkt durch die Neuropathie des Nervus
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dorsalis ad Di g V rechts erklären lasse (Urk. 10/177 S. 26 ff. und S. 65 ).
Nichts destotrotz sei, wie beschrieben und in sämtlichen Vorakten dokumen tiert, davon auszugehen, dass eine Verletzung des N ervus
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dorsalis rechts ad Dig V rechts stattgefunden und sich zuerst eine Neuralgie, dann im Verlauf e ine Neuropathie dieses Nervs entwickelt habe. Der aktuell geschilderte Schmerzcharakter im Bereich der uln aren lateralen Handkante mit bo h r end- drückenden Schmerzen sei mit einem neuropathischen Schmerz vereinbar. In einer aktuellen neuromyograph i schen Untersuchung zeigten sich Anhaltspunkte für eine sensible und motorische Schädigung des Nervus
ulnaris im Bereich zwischen Handgelenk und Finger V, was eine Neuropathie d e s Nervus
ulnaris in diesem Bereich erneut objektiv belege. Sowohl die sensible als auch die moto rische Leitung des Nervus
ulnaris seien in diesem Bereich verzögert , und myo graphisch zeigten sich chron ische Denervationszeichen (Urk. 10/177 S. 27 und S. 66 ).
Auf der Basis dieser Neuropathie seien im Verlauf im Sinne einer chroni s chen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eine Schmerzaus weitung und eine Wahrnehmungsstörung entstanden. Er verweise diesbezüglich auch auf das aktuelle fachpsychiatrische Gutachten ( Urk. 10/177 S. 27 und 66 ).
Aufgrund der Überlappung der neuropathischen Schmerzen, die durch die Neuro pathie des Nervus
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dorsalis ad Dig V rechts verursacht seien, mit der aktuell ausgeprä gten, durch eine depressive Sym p t omatik verstärkten chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie dem darunter ebenfalls exazerbi er enden
Zervikobrachialsyndrom rechts ohne Anhalts punkte für eine Radikulopathie , müsse die Einschätzung der Arbeitsfä h i gkeit gesamtmedizin is ch polydisziplinär im Rahmen einer Konsenskonferenz erfolgen. Aufgrund der in den Vorakten beschriebenen neuralgischen, im Ver lauf neuropathischen Schmerzen im Bereich d es Versorgungsgebietes des Ner vus
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dorsalis ad Dig V rechts sowie er objektiven Läsion des Nervenastes (elektrophysiologisch und im Rahmen der Narbenrevisionsoperation inspekto risch belegt) erachte er die Explorandin für körperlich schwere Tätigkeiten als ungeeignet. Bezüglich körperlich mittelschwerer Tätigkeiten müsste im Rahmen eines Arbeitsversuches im Verlauf nach Remission der aktuell bestehenden chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der depressiven Komponente die qualitative und quantitative Arbeitsfähigkeit ermittelt werden. Für körperlich leichte, wechselbelaste nd e Tätigkeiten, bei wel chen auf den Einsatz der rechten Hand verzichtet werden könne, erachte er die Explorandin aus rein neurologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 10/177 S.
27 und 66 ). 5. 5.1
Als „neu“ gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptver fahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren , verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des damaligen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Ent scheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorge brachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibrin gen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, wenn es bekannt gewesen wäre. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhalts würdigung , sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher bei spielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entschei dungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Erlass es des Entscheides bekannten Tatsachen nachträg lich andere Schlussfolgerungen zieht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn bereits im Entscheidverfahren bekannte Tatsachen möglicher weise unrichtig gewürdigt wurden. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (vgl. B GE 127 V 353 E. 5b, 110 V 138 E. 2 und 108 V 170 E. 1 ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts U 34/05 vom 2 0. Juli 2005 E. 2.2 , je mit Hinweisen). 5.2
Die Beschwerdegegnerin hat richtig erkannt , dass die im Rahmen de r
elektro neu ro graphischen und elektromyographischen Zusatzuntersuchungen vom 1 5.
Mai 2013 (vgl. Urk. 7/177 S. 45 ff.) erhobenen Befunde lediglich Hin weise, nicht aber den Beweis für eine sensible und motorische Schädigung des Nervus
ulnaris rechts im Bereich des Handgelenks bis Finger V lieferten ( Urk. 2 S. 7 f.). Sie wurden als chronischer Prozess gewertet, da sich in der Myographie des Mus culus
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minimi keine akuten Denervierungszeichen nach weisen liessen ( Urk. 7/177 S. 45). Eine erhebliche neue Ta tsache , die geeignet ist , die tatbeständliche Grundlage der schriftlichen Mitteilung vom
2. Oktober 2012 zu verändern und bei zutreffender Würdigung zu einer anderen Entschei dung zu führen, lieg t damit nicht vor . Insofern wird mit dem Gutachten des Instituts B.___ , zu dem der Bericht über die Zusatzuntersuchungen vom 1 5. Mai 2013 gehört, auch keine erhebliche neue Tatsache dokumentiert. Soweit damit eine bereits bekannte Tatsache bewiesen werden soll, ist zu bemerken, dass von Sei ten der Beschwerdeführerin nicht dargelegt wurde , weshalb die Untersuchungs befunde
vom 1 5. Mai 2013 nicht bereits früher hätten erhoben werden können . Die betreffenden Untersuchungsverfahren sind bekannt und werden bereits seit vielen Jahren angewandt. Es kann nicht angehen, Abklärungsmassnahmen wie eine elektromyographische Untersuchung , auf welche zuvor verzichtet worden war und die bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt damals hätten beantragt werden müssen, im Revisionsverfahren nachzuholen (vgl. das Urteil des Bun desgerichts U 34/05 vom 2 0. Juli 2005 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 5. 3
Dr. C.___ hat seine neurologische Beurteilung eingehend und nachvollziehbar anhand der bereits am 2. Oktober 2012 bekannten Aktenlage begründet. Dabei bezog er insbesondere die Berichte von Dr. A.___ und von Dr. E.___ in seine Würdigung mit
ein und legte insoweit schlüssig dar, wie er zu seiner eige nen, zum Teil anderslautenden Einschätzung gelangt e . Er hat mithin lediglich einen bereits bekannt en Sachverhalt anders beurteilt , zumal aus seinen Aus führungen mit hinreichender Deutlichkeit hervor geht, dass seine Einschätzung nicht auf den anlässlich der Untersuchungen vom
15. Mai 2013 gewonnenen Erkenntnissen beruhte, sondern sich lediglich mit diesen in Einklang bringen liess . Der Umstand, dass Dr. C.___ aus den im Zeitpunkt des Erlasses der schriftlichen Mitteilung vom 2. Oktober 2012 bekannten Tatsachen andere Schluss folgerungen gezogen hat, genügt nicht für die beantragte Revision des damaligen Entscheides. 5.4
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Vor aussetzun gen für eine prozessuale Revision verneint und dementsprechend das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Das Verfahren ist kostenlos und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke