Sachverhalt
1.
Mit Unfallmeldung vom 28. November 2012 m eldete die Y.___ AG der Sympan y Versicherungen AG (im Folgenden: Sympany ), dass ihr Mitarbeiter X.___ , geboren 1953, am 3. November 2012 verunfallt sei (Urk. 10/121 /1 ). Aufgrund der ihr zur Verfü gung gestandenen Unterlagen kam die Sympany zum Schluss, dass kein Unfall ereignis überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sei und lehnte ihre Leis tungspflicht mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 ab (Urk. 10/59), woran sie mit Verfügung vom
18. Februar 2014 festhielt (Urk. 10/54). Die dagegen ge richtete Einsprache des Versicherten vom 12. März 2014 (Urk. 10/46) wies die Sympany mit Entscheid vom 31. März 2015 ab (Urk. 2 = Urk. 10/12). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2015 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 12. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Leistungspflicht der Sympany aufgrund des Unfallereignisses festzustellen und diese zu ver pflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 17. September 2015 schloss die Sympany auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 9).
Auf entsprechende Aufforderung seitens des Gerichts hin (vgl. Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer das Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 2. September 2015 in eigener Sache betreffend falsche Anschuldigung und Betrugsversuch (Urk. 17) ein und teilte mit, dass dieses noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 16). Mit Verfügung vom 9. November 2015 wurde das vorliegende Ver fahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Be schwerdeführer sistiert (Urk.18). Am 26. April 2015 (richtig: 2016) reichte der Beschwerdeführer den rechtskräftigen Nichteintretensbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016 in der genannten Strafsache (Urk. 21/1) ein (Urk. 20), worauf die Sistierung des vorliegenden Verfahrens am 27. Mai 2016 aufgehoben wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.3
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht . Danach müssen zur Begründung der L eistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 466 E. 4.2.1). 1 .4
D ie einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der leistungsan - sprechen den Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forde rung nicht nach, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Anga ben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als un glaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallver sicherers . Insbesondere ist zu verlangen, dass die Schilderungen mit den vor handenen Indizien im Wesentlichen übereinstimmen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Un - fallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nachweises unfallähnlicher Körperschädigungen (Urteile des Bundesgerichts U 102/06 vom 9. Oktober 2006 E. 3.1 mit Hinweisen, in: HAVE 2006 S. 364, und U 57/88 vom 30. Mai 1989 E. 2, in: RKUV 1990 Nr. U 86 S. 46). Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Un falles lässt sich selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfal les (BGE 103 V 175; Urteil [des Eidg . Versicherungsgerichts] U 307/01 vom 2 2. April 2003 E. 5 mit Hinweisen, in: RKUV 2003 Nr. U 485 S. 253; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 264). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht zusammengefasst mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, das Vorliegen ei nes Unfallgeschehens glaubhaft zu machen (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), es sei unbe strittenermassen erstellt, dass am 3. November 2012 eine Auseinanderset zung stattgefunden habe, bei welcher die Mutter seiner Kinder derart auf seinen Köper einwirkte, dass er sich an der Halswirbelsäule verletzt habe (S. 13 N 39). 2.3
Streitig ist, ob überhaupt ein Unfallereignis vorliegt. 3. 3. 1 3.1.1
Der erstbehandelnde Arzt Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Hals-Ge sichts- und Laserchirurgie, diagnostizierte in der ärztlichen Bescheinigung vom 6. November 2012 (Urk. 10/121/3) ein kranio - zervikales Beschleunigungstrauma Stufe 2 der Quebec-Klassifikation. Der Beschwerdeführer habe angegeben, von hinten angegriffen worden zu sein. Die Täterin, eine durchtrainierte Sportlehre rin , habe einen Handkantenschlag auf seine seitliche Halswirbelsäule (HWS) und die Halsweichteile verübt. Er habe das Bewusstsein nie verloren und habe nicht erbrechen müssen. Im seitlichen Halsbereich und vor allem im HWS-Be reich seien sofort Schmerzen aufgetreten. Es sei eine Schmerzausstrahlung ge gen das rechte Auge erfolgt, der Beschwerdeführer beschreibe eine Ausdehnung rund um den Augenbulbus. Diese sei anhaltend vorhanden. Er habe an einer starken Benommenheit und an einer Vigilanzstörung gelitten. Die Schmerzen am Hinterkopf, vor allem auf der rechten Seite, seien eher brennenden und ste chenden Charakters gewesen . Es habe sich in der Folge eine rasche Erschöpf barkeit eingestellt, und der Beschwerdeführer leide an ausgeprägten Schlafstö rungen. Es zeige sich bei der Untersuchung eine deutliche Einschränkung der HWS-Drehung zur rechten Seite, welche stark schmerzgehemmt sei. Ebenfalls könne die Reklination wegen auftretender akuter Schmerzen nicht durchgefü hrt werden. Im Bereich der Haut zeige sich im seitlichen Halsbereich, im Dermatom C4 bis C5, eine Rötung, die Haut selber sei intakt. Es bestehe eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit seit dem 5. November 2012 (Urk. 10/121/2). 3.1.2
Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleu nigungstrauma vom 6. November 2012 (Urk. 3/21) berichtete Prof. A.___ über geklagte HWS-Schmerzen bei der Flexion, Rechtsdrehung und Seitneigung rechts, eine n Stauchungsschmerz mit Ausstrahlung sowie Augen schmerzen rechts. Im seitlichen Halsabschnitt rechts beständen Paresen und sensible Defizite. Es gebe keine äusseren Verletzungen. Es bestehe bis auf wei teres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 3.1.3
Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Be - schleu nigungstrauma vom 17. Oktober (richtig wahrscheinlich: Dezember ; Urk. 10/117) 2012 berichtete Prof. A.___ , der Beschwerdeführer habe sofort nach dem Unfall an Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit, Schlafstörungen und Vigilanz-Verminderung gelitten. Äussere Verletzungen seien nicht feststellbar. Es sei neben der Einnahme von Medikamenten aktive Physiotherapie verordnet worden. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 27. Oktober bis 3. Dezember 2012, ab 4. Dezember 2012 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. 3.2
Die Kernspintomografie (MRT) des Neurocraniums und der HWS vom 19. No - vember
2012 ergab laut Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie, vom 19. November 2012 (Urk. 10/122) keine Anhaltspunkte für eine posttraumatische Läsion intrakraniell. Es lägen weder eine Blutung noch ein Tumor vor. Es bestünden Degenerationen der HWS mit Osteochndrosen und Unkarthrosen sowie Diskusprotrusionen auf mehreren Ebenen, hingegen keine signifikante Hernie und keine Neurokompression. Es liege keine zervikale Mye lopathie vor. In den Wirbelkörpern C4 und C5 sei ein geringgradiges
Kontusi onsödem rechtsseitig fraglich, es bestehe indessen keine Fraktur.
3. 3
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie , stellte im Bericht vom 31. Mai 201 3 (Urk. 10/73 ) fest, es seien keine unfallbedingte n neurologische n Ausfälle eruierbar . Es bestehe auch kein Anhalt für eine begleitende und auf den Verlauf zusätzlich Einfluss nehmende Commotio cerebri: Es liege weder eine Amnesie vor noch hätten eine Bewusstlosigkeit oder eine Desorientierung am Unfallort bestanden. Obwohl sich im posttraumatischen Verlauf die initiale Schmerzsymptomatik tendenziell gebessert habe, wirke sich nach wie vor die schmerzbedingt eingeschränkte Belastbarkeit limitierend auf die berufliche Reintegration aus. Der Beschwerdeführer habe zwar zirka zwei Monate nach dem Unfall eine 5 0%ige Arbeitsfähigkeit wieder aufnehmen können, die formal durch die Behandler bis heute attestiert werde. Eine weitere Steigerung darüber hinaus sei im Verlauf aber nicht m öglich gewesen. Beim Beschwerdeführer seien im Verlauf zudem keine, die Schmerzen beeinflussenden und die Belastbarke it
steigernden physiotherapeutischen Behandlungen durchgefüh r t worden . Er stehe aktuell auch nicht unter der Medikation mit Analgetika. Die verhaltens neurologisch-neuropsychologische Abklärung zeige unter Berücksichtigung ei nes prämorbid mittleren bis hohen Leistungsprofils sowie ordentlichem Leis tungswillen im Untersuchungsgang durchwegs unauffällige kognitive Befunde ( S . 4) . 4. 4.1
Aus den Strafermittlungsakten geht hervor, dass bereits am 27. Oktober 2012 ein Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Expartnerin statt gefun den hat , anlässlich welchem die Polizei aufgeboten w orden ist (Urk. 3/5/2 S. 8). W as sich zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Expartnerin am 3. November 2012 zugetragen hat, kann aufgrund der Akten nicht abschlies send beurteilt werden. Während der Beschwerdeführer behauptete, er sei von seiner Expartnerin mittels eines Handkantenschlags von hinten gegen die rechte Seite seines Halses attackiert worden, bestand die Expartnerin des Beschwerde führers darauf, diesem lediglich das Telefon aus der Hand gerissen zu haben. Die Expartnerin des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigem Urteil vom
10. Dezember 2013 des Einzelgerichts am Bezi rksgericht D.___ (Urk. 10/43 /2) vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei gesprochen, weil der ihr vorgeworfene Sachverhalt n icht erstellt war (E. 2.6.2.6).
Andererseits wurde aber auch der Beschwerdeführer unter anderem vom Vor wurf des versuchten Betruges im Sinne der versuchten Erschleichung von Un fallve rsicherungsleistungen (vgl. Urk. 10/2 S. 4 ) mit rechtskräftigem Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Z.___ vom 2. September 2015 freigespro chen (Urk. 17). 4.2
D ie Unfallmeldung der Y.___ AG vom 28. November 2012 (Urk. 10/121/1) , welcher unter anderem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2012 um 13.30 Uhr auf dem Fussball platz E.___
an der Halswirbelsäule und an den Halsweichteile n rechts verle tzt worden sei und sich ein Schleudertrauma zu ge zog en habe ( Ziff. 9), ist nur lückenhaft ausgefüllt. So fehlen Angaben zu Kin dern unter 18 Jahren (Ziff. 2) sowie über den Verdienst des Verunfallten (Ziff. 12). Falsch ist die Angabe, dass kein Polizeirapport besteh e (Ziff. 6). Als letzter Arbeitstag vor dem Unfall wurde der 22. November 2012 angegeben (Ziff. 8). In den Antwor ten zu den ergänzenden Fragen zum Unfallhergang (Urk. 10/110) gab der Be schwerdeführer an, der Unfall habe sich am 3. November 2012 auf dem Fuss ballplatz F.___ ereignet und als Uhrzeit nannte er zirka 13.15 Uhr . Die Strafverfolgungsbehörden gingen aufgrund der Anzeige des Beschwerde führers davon aus, dass sich das Ereignis am 3. November 2012 um zirka 14.20 Uhr auf dem Sportplatz G.___ , H.___ , zugetragen ha b e (vgl. statt vieler Urk. 3/16). G egenüber Dr. A.___ gab der Beschwerdeführer als Unfallzeit punkt den 27. Oktober 2012, 14.30 Uhr , an (vgl. Urk. 10/117 i.V.m . Urk. 10/88).
Nicht nachvollziehbar ist die Angabe über den letzten Arbeitstag vor dem Un fall, welcher mit dem 22. November 2012 datiert worden ist, es sei denn, der Beschwerdeführer sei bis zum 22. November 2012 seiner Arbeit ordentlich nach gegangen , was durchaus plausibel erscheint, konsultierte er doch gemäss Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft nach dem Vorfall nicht einen Arzt an seinem Wohnort, sondern in I.___ , weil er dort arbeite (Urk. 3/5/2 S. 5). Überdies erwecken die unterschiedlichen Datums- und Uhrzeitangaben den Anschein, als ob der Beschwerdeführer selber nicht ganz sicher war, welchen Streit mit seiner Expartnerin er als Unfall angebe n wollte. Nicht einleuchtend ist ausserdem, weshalb er dem Gericht beschwerdeweise sämtliche Protokolle über die Zeugenbefragungen durch die Strafermittlungsbehörden, nur aber das unbe gründete Strafurteil vom 10. Dezember 2013 eingereicht hat (Urk. 3/1 8 ), obwohl das begründete Urteil (Urk. 10/43/2) bereits bei Beschwerdeerhebung vorgelegen hat.
Allein die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Unfall lassen erhebliche Zweifel aufkommen, ob ein Unfall überhaupt stattgefunden hat. 4.3
Der Beschwerdeführer, welcher laut eigener Aussage gegenüber der Kantons - poli zei Zürich nach dem angeblichen Angriff sofort an schweren Schmerzen gelitten habe und welchem vom diensthabenden Polizisten über den Notruf empfohlen worden sei , sich zum Arzt oder in den Notfall zu begeben (vgl. Urk. 3/5 /1
Ziff. 8), stellte sich erst am 6. November 2012 Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vor. Dieser wiedergab in seinem Bericht vom 6. November 2012 (E.
3.1 .1 ) die subjektiv ge klagten Bes chwerden des Beschwerdeführers, ohne diese offenbar zu hinterfra gen. Nur so ist jedenfalls zu erklären, dass Prof.
A.___ am 6. November 2012 berichtete, es sei nach dem Unfall eine starke Benommenheit aufgetreten und im Dokumentationsbogen angab , der Beschwerdeführer habe über Schwin del und Übelkeit berichtet, nicht aber den Hinweis anbrachte, dass diese Leiden den Beschwerdefüh r er nicht daran ge hindert haben , noch Auto zu fahren (vgl. Urk. 10/43/2 E. 2.5.2 ). Als objektive Befunde führte Prof . A.___ nur gerade an, dass die Reklination schmerzbedingt nicht möglich und dass die HWS-Dre hung zur rechten Seite deutlich eingeschränkt sei , wobei er es unterliess, anzu geben, wie weit die
Bewegungen eingeschränkt waren . Schleudertraumaspezi fische
Untersuchungen scheint er gar nicht vorgenommen zu haben , zumindest hat er diese nicht dokumentiert . Dafür führte er gemäss den der Beschwerde gegnerin in Rechnung gestellten Leistungen eine Nasenendoskopie mit Optik beidseitig durch ( vgl. Urk. 10/116). Zu welchen Erkenntnissen die se Untersu chung in Bezug auf die behauptete HWS-Distorsion
hätte führen sollen, ist nicht ersichtlich . Ihre Durchführung wurde denn auch in seinen Berichten (E. 3. 1.1-3 ) nicht erwähnt. Unwahrscheinlich ist auch, dass die als objektiver Befund aufgeführte Rötung der Haut im seitlichen Halsbereich , welche nicht weiter und insbesondere nicht betreffend Ausbreitung beschrieben wurde, von einem drei Tage zuvor verübten Schlag, der eine HWS-Distorsion II. Grades zur Folge gehabt haben soll, zurückzuführen ist, würde man doch nach einem der art starken Schlag nicht bloss eine Rötung der Haut , sondern viel eher das Vor liegen ein es Hämatom s erwarten . Selbst wenn dieses im Zeitpunkt der Untersu chung bereits am Abklingen gewesen wäre, wäre es nicht bloss noch als eine Rötung erkennbar gewesen. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, weshalb der Beschwerdeführer erst in der Einvernahme durch den Staats anwalt von einem „blauen Abdruck“
am Hals berichtete (vgl. Urk. 3/5/2 S. 4 oben) , nicht aber schon in der zeitnahen polizeilichen Einvernahme , anlässlich welcher er ausdrücklich nach Verletzungen gefragt wurde (vgl. Urk. 3/5 /1 S . 3 Ziff. 8-10).
Auch wenn der Ehrenrat der medizinischen Gesellschaft J.___ keine Verletzung der Standesregeln durch Prof.
A.___ feststel len konnte (vgl. Urk. 10/22/1), erscheint aufgrund seiner Berichte nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt eine Verletzung davongetragen hat. Viel mehr entsteht der Eindruck, dass seine Berichterstattung zu einseitig auf die Schilde rungen des Beschwerdeführers und zu wenig auf seinen eigenen Feststellungen gründen. Die von ihm angeordnete MRT des Neurocr a niums und der Halswir belsäule ergaben denn auch keine Anhaltspunkte für eine posttraumatische Lä sion interkraniell und nur ein fragliches geringgradiges Kontusionsödem in den Wirbelkörpern C4 und C5 rechtsseit ig . Überdies nahm es Prof.
A.___ mit der Berichterstattung nicht sehr genau, verneinte er in den
Dokumentationsbo gen
äussere Verletzungen und führte die Rötung am Hals nicht an ( E. 3.1.2-3 ) und attestierte im Dokumentationsbogen vom 27. Dezember 2012 eine Arbeits unfähigkeit bereits ab dem 27. Oktober 2012 ( E. 3.1.3 ), obwohl er im Zeugnis vom 6. November 2012 eine solche erst ab dem
5. November 2012 bescheinigt hatte (Urk. 10/121/2) .
Auch die Feststellungen von Dr. C.___ sind nicht geeignet, Unfall folgen als überwiegend wahrscheinlich zu qualifizieren, stützt e sie sich bei ihrer Beurtei lung auf die Berichte von Prof.
A.___ und die Angaben des Beschwerde führers
(vgl. Urk. 10/73 S. 1 und 2) . Im Übrigen waren in ihrer Untersuchung keine unfallbedingte n neurologische n Ausfälle eruierbar . 4.4
Zusammenfassend ist aufgrund der Tatsache, dass schon das Strafgericht die vom Beschwerdeführer angezeigte Körperverletzung als nicht erstellt erachtete, und unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Anga ben zum Unfallort und Unfallzeitpunkt machte , das Vorliegen eines Unfallge schehens als nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen . Im Lichte der dargestellten medizinischen Aktenlage können überdies Anhaltspunkte verneint werden , die eine traumatische Genese der geklagten Beschwerden mit dem er forderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinl ichkeit beleg en.
Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roman Kälin - Sympany Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit Unfallmeldung vom 28. November 2012 m eldete die Y.___ AG der Sympan y Versicherungen AG (im Folgenden: Sympany ), dass ihr Mitarbeiter X.___ , geboren 1953, am 3. November 2012 verunfallt sei (Urk. 10/121 /1 ). Aufgrund der ihr zur Verfü gung gestandenen Unterlagen kam die Sympany zum Schluss, dass kein Unfall ereignis überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sei und lehnte ihre Leis tungspflicht mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 ab (Urk. 10/59), woran sie mit Verfügung vom
18. Februar 2014 festhielt (Urk. 10/54). Die dagegen ge richtete Einsprache des Versicherten vom 12. März 2014 (Urk. 10/46) wies die Sympany mit Entscheid vom 31. März 2015 ab (Urk. 2 = Urk. 10/12).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3).
E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
E. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht . Danach müssen zur Begründung der L eistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 466 E. 4.2.1). 1 .4
D ie einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der leistungsan - sprechen den Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forde rung nicht nach, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Anga ben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als un glaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallver sicherers . Insbesondere ist zu verlangen, dass die Schilderungen mit den vor handenen Indizien im Wesentlichen übereinstimmen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Un - fallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nachweises unfallähnlicher Körperschädigungen (Urteile des Bundesgerichts U 102/06 vom 9. Oktober 2006 E. 3.1 mit Hinweisen, in: HAVE 2006 S. 364, und U 57/88 vom 30. Mai 1989 E. 2, in: RKUV 1990 Nr. U 86 S. 46). Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Un falles lässt sich selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfal les (BGE 103 V 175; Urteil [des Eidg . Versicherungsgerichts] U 307/01 vom 2 2. April 2003 E. 5 mit Hinweisen, in: RKUV 2003 Nr. U 485 S. 253; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 264).
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2015 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 12. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Leistungspflicht der Sympany aufgrund des Unfallereignisses festzustellen und diese zu ver pflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 17. September 2015 schloss die Sympany auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 9).
Auf entsprechende Aufforderung seitens des Gerichts hin (vgl. Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer das Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 2. September 2015 in eigener Sache betreffend falsche Anschuldigung und Betrugsversuch (Urk. 17) ein und teilte mit, dass dieses noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 16). Mit Verfügung vom 9. November 2015 wurde das vorliegende Ver fahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Be schwerdeführer sistiert (Urk.18). Am 26. April 2015 (richtig: 2016) reichte der Beschwerdeführer den rechtskräftigen Nichteintretensbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016 in der genannten Strafsache (Urk. 21/1) ein (Urk. 20), worauf die Sistierung des vorliegenden Verfahrens am 27. Mai 2016 aufgehoben wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht zusammengefasst mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, das Vorliegen ei nes Unfallgeschehens glaubhaft zu machen (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), es sei unbe strittenermassen erstellt, dass am 3. November 2012 eine Auseinanderset zung stattgefunden habe, bei welcher die Mutter seiner Kinder derart auf seinen Köper einwirkte, dass er sich an der Halswirbelsäule verletzt habe (S. 13 N 39).
E. 2.3 Streitig ist, ob überhaupt ein Unfallereignis vorliegt.
E. 3 (Urk. 10/73 ) fest, es seien keine unfallbedingte n neurologische n Ausfälle eruierbar . Es bestehe auch kein Anhalt für eine begleitende und auf den Verlauf zusätzlich Einfluss nehmende Commotio cerebri: Es liege weder eine Amnesie vor noch hätten eine Bewusstlosigkeit oder eine Desorientierung am Unfallort bestanden. Obwohl sich im posttraumatischen Verlauf die initiale Schmerzsymptomatik tendenziell gebessert habe, wirke sich nach wie vor die schmerzbedingt eingeschränkte Belastbarkeit limitierend auf die berufliche Reintegration aus. Der Beschwerdeführer habe zwar zirka zwei Monate nach dem Unfall eine
E. 3.1 .1 ) die subjektiv ge klagten Bes chwerden des Beschwerdeführers, ohne diese offenbar zu hinterfra gen. Nur so ist jedenfalls zu erklären, dass Prof.
A.___ am 6. November 2012 berichtete, es sei nach dem Unfall eine starke Benommenheit aufgetreten und im Dokumentationsbogen angab , der Beschwerdeführer habe über Schwin del und Übelkeit berichtet, nicht aber den Hinweis anbrachte, dass diese Leiden den Beschwerdefüh r er nicht daran ge hindert haben , noch Auto zu fahren (vgl. Urk. 10/43/2 E. 2.5.2 ). Als objektive Befunde führte Prof . A.___ nur gerade an, dass die Reklination schmerzbedingt nicht möglich und dass die HWS-Dre hung zur rechten Seite deutlich eingeschränkt sei , wobei er es unterliess, anzu geben, wie weit die
Bewegungen eingeschränkt waren . Schleudertraumaspezi fische
Untersuchungen scheint er gar nicht vorgenommen zu haben , zumindest hat er diese nicht dokumentiert . Dafür führte er gemäss den der Beschwerde gegnerin in Rechnung gestellten Leistungen eine Nasenendoskopie mit Optik beidseitig durch ( vgl. Urk. 10/116). Zu welchen Erkenntnissen die se Untersu chung in Bezug auf die behauptete HWS-Distorsion
hätte führen sollen, ist nicht ersichtlich . Ihre Durchführung wurde denn auch in seinen Berichten (E. 3. 1.1-3 ) nicht erwähnt. Unwahrscheinlich ist auch, dass die als objektiver Befund aufgeführte Rötung der Haut im seitlichen Halsbereich , welche nicht weiter und insbesondere nicht betreffend Ausbreitung beschrieben wurde, von einem drei Tage zuvor verübten Schlag, der eine HWS-Distorsion II. Grades zur Folge gehabt haben soll, zurückzuführen ist, würde man doch nach einem der art starken Schlag nicht bloss eine Rötung der Haut , sondern viel eher das Vor liegen ein es Hämatom s erwarten . Selbst wenn dieses im Zeitpunkt der Untersu chung bereits am Abklingen gewesen wäre, wäre es nicht bloss noch als eine Rötung erkennbar gewesen. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, weshalb der Beschwerdeführer erst in der Einvernahme durch den Staats anwalt von einem „blauen Abdruck“
am Hals berichtete (vgl. Urk. 3/5/2 S. 4 oben) , nicht aber schon in der zeitnahen polizeilichen Einvernahme , anlässlich welcher er ausdrücklich nach Verletzungen gefragt wurde (vgl. Urk. 3/5 /1 S . 3 Ziff. 8-10).
Auch wenn der Ehrenrat der medizinischen Gesellschaft J.___ keine Verletzung der Standesregeln durch Prof.
A.___ feststel len konnte (vgl. Urk. 10/22/1), erscheint aufgrund seiner Berichte nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt eine Verletzung davongetragen hat. Viel mehr entsteht der Eindruck, dass seine Berichterstattung zu einseitig auf die Schilde rungen des Beschwerdeführers und zu wenig auf seinen eigenen Feststellungen gründen. Die von ihm angeordnete MRT des Neurocr a niums und der Halswir belsäule ergaben denn auch keine Anhaltspunkte für eine posttraumatische Lä sion interkraniell und nur ein fragliches geringgradiges Kontusionsödem in den Wirbelkörpern C4 und C5 rechtsseit ig . Überdies nahm es Prof.
A.___ mit der Berichterstattung nicht sehr genau, verneinte er in den
Dokumentationsbo gen
äussere Verletzungen und führte die Rötung am Hals nicht an ( E. 3.1.2-3 ) und attestierte im Dokumentationsbogen vom 27. Dezember 2012 eine Arbeits unfähigkeit bereits ab dem 27. Oktober 2012 ( E. 3.1.3 ), obwohl er im Zeugnis vom 6. November 2012 eine solche erst ab dem
5. November 2012 bescheinigt hatte (Urk. 10/121/2) .
Auch die Feststellungen von Dr. C.___ sind nicht geeignet, Unfall folgen als überwiegend wahrscheinlich zu qualifizieren, stützt e sie sich bei ihrer Beurtei lung auf die Berichte von Prof.
A.___ und die Angaben des Beschwerde führers
(vgl. Urk. 10/73 S. 1 und 2) . Im Übrigen waren in ihrer Untersuchung keine unfallbedingte n neurologische n Ausfälle eruierbar . 4.4
Zusammenfassend ist aufgrund der Tatsache, dass schon das Strafgericht die vom Beschwerdeführer angezeigte Körperverletzung als nicht erstellt erachtete, und unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Anga ben zum Unfallort und Unfallzeitpunkt machte , das Vorliegen eines Unfallge schehens als nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen . Im Lichte der dargestellten medizinischen Aktenlage können überdies Anhaltspunkte verneint werden , die eine traumatische Genese der geklagten Beschwerden mit dem er forderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinl ichkeit beleg en.
Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roman Kälin - Sympany Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 3.2 Die Kernspintomografie (MRT) des Neurocraniums und der HWS vom 19. No - vember
2012 ergab laut Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie, vom 19. November 2012 (Urk. 10/122) keine Anhaltspunkte für eine posttraumatische Läsion intrakraniell. Es lägen weder eine Blutung noch ein Tumor vor. Es bestünden Degenerationen der HWS mit Osteochndrosen und Unkarthrosen sowie Diskusprotrusionen auf mehreren Ebenen, hingegen keine signifikante Hernie und keine Neurokompression. Es liege keine zervikale Mye lopathie vor. In den Wirbelkörpern C4 und C5 sei ein geringgradiges
Kontusi onsödem rechtsseitig fraglich, es bestehe indessen keine Fraktur.
E. 5 0%ige Arbeitsfähigkeit wieder aufnehmen können, die formal durch die Behandler bis heute attestiert werde. Eine weitere Steigerung darüber hinaus sei im Verlauf aber nicht m öglich gewesen. Beim Beschwerdeführer seien im Verlauf zudem keine, die Schmerzen beeinflussenden und die Belastbarke it
steigernden physiotherapeutischen Behandlungen durchgefüh r t worden . Er stehe aktuell auch nicht unter der Medikation mit Analgetika. Die verhaltens neurologisch-neuropsychologische Abklärung zeige unter Berücksichtigung ei nes prämorbid mittleren bis hohen Leistungsprofils sowie ordentlichem Leis tungswillen im Untersuchungsgang durchwegs unauffällige kognitive Befunde ( S . 4) . 4. 4.1
Aus den Strafermittlungsakten geht hervor, dass bereits am 27. Oktober 2012 ein Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Expartnerin statt gefun den hat , anlässlich welchem die Polizei aufgeboten w orden ist (Urk. 3/5/2 S. 8). W as sich zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Expartnerin am 3. November 2012 zugetragen hat, kann aufgrund der Akten nicht abschlies send beurteilt werden. Während der Beschwerdeführer behauptete, er sei von seiner Expartnerin mittels eines Handkantenschlags von hinten gegen die rechte Seite seines Halses attackiert worden, bestand die Expartnerin des Beschwerde führers darauf, diesem lediglich das Telefon aus der Hand gerissen zu haben. Die Expartnerin des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigem Urteil vom
10. Dezember 2013 des Einzelgerichts am Bezi rksgericht D.___ (Urk. 10/43 /2) vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei gesprochen, weil der ihr vorgeworfene Sachverhalt n icht erstellt war (E. 2.6.2.6).
Andererseits wurde aber auch der Beschwerdeführer unter anderem vom Vor wurf des versuchten Betruges im Sinne der versuchten Erschleichung von Un fallve rsicherungsleistungen (vgl. Urk. 10/2 S. 4 ) mit rechtskräftigem Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Z.___ vom 2. September 2015 freigespro chen (Urk. 17). 4.2
D ie Unfallmeldung der Y.___ AG vom 28. November 2012 (Urk. 10/121/1) , welcher unter anderem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2012 um 13.30 Uhr auf dem Fussball platz E.___
an der Halswirbelsäule und an den Halsweichteile n rechts verle tzt worden sei und sich ein Schleudertrauma zu ge zog en habe ( Ziff. 9), ist nur lückenhaft ausgefüllt. So fehlen Angaben zu Kin dern unter 18 Jahren (Ziff. 2) sowie über den Verdienst des Verunfallten (Ziff. 12). Falsch ist die Angabe, dass kein Polizeirapport besteh e (Ziff. 6). Als letzter Arbeitstag vor dem Unfall wurde der 22. November 2012 angegeben (Ziff. 8). In den Antwor ten zu den ergänzenden Fragen zum Unfallhergang (Urk. 10/110) gab der Be schwerdeführer an, der Unfall habe sich am 3. November 2012 auf dem Fuss ballplatz F.___ ereignet und als Uhrzeit nannte er zirka 13.15 Uhr . Die Strafverfolgungsbehörden gingen aufgrund der Anzeige des Beschwerde führers davon aus, dass sich das Ereignis am 3. November 2012 um zirka 14.20 Uhr auf dem Sportplatz G.___ , H.___ , zugetragen ha b e (vgl. statt vieler Urk. 3/16). G egenüber Dr. A.___ gab der Beschwerdeführer als Unfallzeit punkt den 27. Oktober 2012, 14.30 Uhr , an (vgl. Urk. 10/117 i.V.m . Urk. 10/88).
Nicht nachvollziehbar ist die Angabe über den letzten Arbeitstag vor dem Un fall, welcher mit dem 22. November 2012 datiert worden ist, es sei denn, der Beschwerdeführer sei bis zum 22. November 2012 seiner Arbeit ordentlich nach gegangen , was durchaus plausibel erscheint, konsultierte er doch gemäss Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft nach dem Vorfall nicht einen Arzt an seinem Wohnort, sondern in I.___ , weil er dort arbeite (Urk. 3/5/2 S. 5). Überdies erwecken die unterschiedlichen Datums- und Uhrzeitangaben den Anschein, als ob der Beschwerdeführer selber nicht ganz sicher war, welchen Streit mit seiner Expartnerin er als Unfall angebe n wollte. Nicht einleuchtend ist ausserdem, weshalb er dem Gericht beschwerdeweise sämtliche Protokolle über die Zeugenbefragungen durch die Strafermittlungsbehörden, nur aber das unbe gründete Strafurteil vom 10. Dezember 2013 eingereicht hat (Urk. 3/1
E. 8 ), obwohl das begründete Urteil (Urk. 10/43/2) bereits bei Beschwerdeerhebung vorgelegen hat.
Allein die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Unfall lassen erhebliche Zweifel aufkommen, ob ein Unfall überhaupt stattgefunden hat. 4.3
Der Beschwerdeführer, welcher laut eigener Aussage gegenüber der Kantons - poli zei Zürich nach dem angeblichen Angriff sofort an schweren Schmerzen gelitten habe und welchem vom diensthabenden Polizisten über den Notruf empfohlen worden sei , sich zum Arzt oder in den Notfall zu begeben (vgl. Urk. 3/5 /1
Ziff. 8), stellte sich erst am 6. November 2012 Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vor. Dieser wiedergab in seinem Bericht vom 6. November 2012 (E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00087 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
11. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. David Dürr SwissLegal Dürr + Partner Centralbahnstrasse 7, Postfach, 4010 Basel zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kälin SwissLegal Dürr + Partner Centralbahnstrasse 7, Postfach, 4010 Basel gegen Sympany Versicherungen AG Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Unfallmeldung vom 28. November 2012 m eldete die Y.___ AG der Sympan y Versicherungen AG (im Folgenden: Sympany ), dass ihr Mitarbeiter X.___ , geboren 1953, am 3. November 2012 verunfallt sei (Urk. 10/121 /1 ). Aufgrund der ihr zur Verfü gung gestandenen Unterlagen kam die Sympany zum Schluss, dass kein Unfall ereignis überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sei und lehnte ihre Leis tungspflicht mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 ab (Urk. 10/59), woran sie mit Verfügung vom
18. Februar 2014 festhielt (Urk. 10/54). Die dagegen ge richtete Einsprache des Versicherten vom 12. März 2014 (Urk. 10/46) wies die Sympany mit Entscheid vom 31. März 2015 ab (Urk. 2 = Urk. 10/12). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2015 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 12. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Leistungspflicht der Sympany aufgrund des Unfallereignisses festzustellen und diese zu ver pflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 17. September 2015 schloss die Sympany auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 9).
Auf entsprechende Aufforderung seitens des Gerichts hin (vgl. Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer das Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 2. September 2015 in eigener Sache betreffend falsche Anschuldigung und Betrugsversuch (Urk. 17) ein und teilte mit, dass dieses noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 16). Mit Verfügung vom 9. November 2015 wurde das vorliegende Ver fahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Be schwerdeführer sistiert (Urk.18). Am 26. April 2015 (richtig: 2016) reichte der Beschwerdeführer den rechtskräftigen Nichteintretensbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016 in der genannten Strafsache (Urk. 21/1) ein (Urk. 20), worauf die Sistierung des vorliegenden Verfahrens am 27. Mai 2016 aufgehoben wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.3
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht . Danach müssen zur Begründung der L eistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 466 E. 4.2.1). 1 .4
D ie einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der leistungsan - sprechen den Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forde rung nicht nach, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Anga ben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als un glaubwürdig erscheinen lassen, so besteht keine Leistungspflicht des Unfallver sicherers . Insbesondere ist zu verlangen, dass die Schilderungen mit den vor handenen Indizien im Wesentlichen übereinstimmen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Un - fallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nachweises unfallähnlicher Körperschädigungen (Urteile des Bundesgerichts U 102/06 vom 9. Oktober 2006 E. 3.1 mit Hinweisen, in: HAVE 2006 S. 364, und U 57/88 vom 30. Mai 1989 E. 2, in: RKUV 1990 Nr. U 86 S. 46). Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Un falles lässt sich selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfal les (BGE 103 V 175; Urteil [des Eidg . Versicherungsgerichts] U 307/01 vom 2 2. April 2003 E. 5 mit Hinweisen, in: RKUV 2003 Nr. U 485 S. 253; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 264). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht zusammengefasst mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, das Vorliegen ei nes Unfallgeschehens glaubhaft zu machen (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), es sei unbe strittenermassen erstellt, dass am 3. November 2012 eine Auseinanderset zung stattgefunden habe, bei welcher die Mutter seiner Kinder derart auf seinen Köper einwirkte, dass er sich an der Halswirbelsäule verletzt habe (S. 13 N 39). 2.3
Streitig ist, ob überhaupt ein Unfallereignis vorliegt. 3. 3. 1 3.1.1
Der erstbehandelnde Arzt Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Hals-Ge sichts- und Laserchirurgie, diagnostizierte in der ärztlichen Bescheinigung vom 6. November 2012 (Urk. 10/121/3) ein kranio - zervikales Beschleunigungstrauma Stufe 2 der Quebec-Klassifikation. Der Beschwerdeführer habe angegeben, von hinten angegriffen worden zu sein. Die Täterin, eine durchtrainierte Sportlehre rin , habe einen Handkantenschlag auf seine seitliche Halswirbelsäule (HWS) und die Halsweichteile verübt. Er habe das Bewusstsein nie verloren und habe nicht erbrechen müssen. Im seitlichen Halsbereich und vor allem im HWS-Be reich seien sofort Schmerzen aufgetreten. Es sei eine Schmerzausstrahlung ge gen das rechte Auge erfolgt, der Beschwerdeführer beschreibe eine Ausdehnung rund um den Augenbulbus. Diese sei anhaltend vorhanden. Er habe an einer starken Benommenheit und an einer Vigilanzstörung gelitten. Die Schmerzen am Hinterkopf, vor allem auf der rechten Seite, seien eher brennenden und ste chenden Charakters gewesen . Es habe sich in der Folge eine rasche Erschöpf barkeit eingestellt, und der Beschwerdeführer leide an ausgeprägten Schlafstö rungen. Es zeige sich bei der Untersuchung eine deutliche Einschränkung der HWS-Drehung zur rechten Seite, welche stark schmerzgehemmt sei. Ebenfalls könne die Reklination wegen auftretender akuter Schmerzen nicht durchgefü hrt werden. Im Bereich der Haut zeige sich im seitlichen Halsbereich, im Dermatom C4 bis C5, eine Rötung, die Haut selber sei intakt. Es bestehe eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit seit dem 5. November 2012 (Urk. 10/121/2). 3.1.2
Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleu nigungstrauma vom 6. November 2012 (Urk. 3/21) berichtete Prof. A.___ über geklagte HWS-Schmerzen bei der Flexion, Rechtsdrehung und Seitneigung rechts, eine n Stauchungsschmerz mit Ausstrahlung sowie Augen schmerzen rechts. Im seitlichen Halsabschnitt rechts beständen Paresen und sensible Defizite. Es gebe keine äusseren Verletzungen. Es bestehe bis auf wei teres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 3.1.3
Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Be - schleu nigungstrauma vom 17. Oktober (richtig wahrscheinlich: Dezember ; Urk. 10/117) 2012 berichtete Prof. A.___ , der Beschwerdeführer habe sofort nach dem Unfall an Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit, Schlafstörungen und Vigilanz-Verminderung gelitten. Äussere Verletzungen seien nicht feststellbar. Es sei neben der Einnahme von Medikamenten aktive Physiotherapie verordnet worden. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 27. Oktober bis 3. Dezember 2012, ab 4. Dezember 2012 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. 3.2
Die Kernspintomografie (MRT) des Neurocraniums und der HWS vom 19. No - vember
2012 ergab laut Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie, vom 19. November 2012 (Urk. 10/122) keine Anhaltspunkte für eine posttraumatische Läsion intrakraniell. Es lägen weder eine Blutung noch ein Tumor vor. Es bestünden Degenerationen der HWS mit Osteochndrosen und Unkarthrosen sowie Diskusprotrusionen auf mehreren Ebenen, hingegen keine signifikante Hernie und keine Neurokompression. Es liege keine zervikale Mye lopathie vor. In den Wirbelkörpern C4 und C5 sei ein geringgradiges
Kontusi onsödem rechtsseitig fraglich, es bestehe indessen keine Fraktur.
3. 3
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie , stellte im Bericht vom 31. Mai 201 3 (Urk. 10/73 ) fest, es seien keine unfallbedingte n neurologische n Ausfälle eruierbar . Es bestehe auch kein Anhalt für eine begleitende und auf den Verlauf zusätzlich Einfluss nehmende Commotio cerebri: Es liege weder eine Amnesie vor noch hätten eine Bewusstlosigkeit oder eine Desorientierung am Unfallort bestanden. Obwohl sich im posttraumatischen Verlauf die initiale Schmerzsymptomatik tendenziell gebessert habe, wirke sich nach wie vor die schmerzbedingt eingeschränkte Belastbarkeit limitierend auf die berufliche Reintegration aus. Der Beschwerdeführer habe zwar zirka zwei Monate nach dem Unfall eine 5 0%ige Arbeitsfähigkeit wieder aufnehmen können, die formal durch die Behandler bis heute attestiert werde. Eine weitere Steigerung darüber hinaus sei im Verlauf aber nicht m öglich gewesen. Beim Beschwerdeführer seien im Verlauf zudem keine, die Schmerzen beeinflussenden und die Belastbarke it
steigernden physiotherapeutischen Behandlungen durchgefüh r t worden . Er stehe aktuell auch nicht unter der Medikation mit Analgetika. Die verhaltens neurologisch-neuropsychologische Abklärung zeige unter Berücksichtigung ei nes prämorbid mittleren bis hohen Leistungsprofils sowie ordentlichem Leis tungswillen im Untersuchungsgang durchwegs unauffällige kognitive Befunde ( S . 4) . 4. 4.1
Aus den Strafermittlungsakten geht hervor, dass bereits am 27. Oktober 2012 ein Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Expartnerin statt gefun den hat , anlässlich welchem die Polizei aufgeboten w orden ist (Urk. 3/5/2 S. 8). W as sich zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Expartnerin am 3. November 2012 zugetragen hat, kann aufgrund der Akten nicht abschlies send beurteilt werden. Während der Beschwerdeführer behauptete, er sei von seiner Expartnerin mittels eines Handkantenschlags von hinten gegen die rechte Seite seines Halses attackiert worden, bestand die Expartnerin des Beschwerde führers darauf, diesem lediglich das Telefon aus der Hand gerissen zu haben. Die Expartnerin des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigem Urteil vom
10. Dezember 2013 des Einzelgerichts am Bezi rksgericht D.___ (Urk. 10/43 /2) vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei gesprochen, weil der ihr vorgeworfene Sachverhalt n icht erstellt war (E. 2.6.2.6).
Andererseits wurde aber auch der Beschwerdeführer unter anderem vom Vor wurf des versuchten Betruges im Sinne der versuchten Erschleichung von Un fallve rsicherungsleistungen (vgl. Urk. 10/2 S. 4 ) mit rechtskräftigem Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Z.___ vom 2. September 2015 freigespro chen (Urk. 17). 4.2
D ie Unfallmeldung der Y.___ AG vom 28. November 2012 (Urk. 10/121/1) , welcher unter anderem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2012 um 13.30 Uhr auf dem Fussball platz E.___
an der Halswirbelsäule und an den Halsweichteile n rechts verle tzt worden sei und sich ein Schleudertrauma zu ge zog en habe ( Ziff. 9), ist nur lückenhaft ausgefüllt. So fehlen Angaben zu Kin dern unter 18 Jahren (Ziff. 2) sowie über den Verdienst des Verunfallten (Ziff. 12). Falsch ist die Angabe, dass kein Polizeirapport besteh e (Ziff. 6). Als letzter Arbeitstag vor dem Unfall wurde der 22. November 2012 angegeben (Ziff. 8). In den Antwor ten zu den ergänzenden Fragen zum Unfallhergang (Urk. 10/110) gab der Be schwerdeführer an, der Unfall habe sich am 3. November 2012 auf dem Fuss ballplatz F.___ ereignet und als Uhrzeit nannte er zirka 13.15 Uhr . Die Strafverfolgungsbehörden gingen aufgrund der Anzeige des Beschwerde führers davon aus, dass sich das Ereignis am 3. November 2012 um zirka 14.20 Uhr auf dem Sportplatz G.___ , H.___ , zugetragen ha b e (vgl. statt vieler Urk. 3/16). G egenüber Dr. A.___ gab der Beschwerdeführer als Unfallzeit punkt den 27. Oktober 2012, 14.30 Uhr , an (vgl. Urk. 10/117 i.V.m . Urk. 10/88).
Nicht nachvollziehbar ist die Angabe über den letzten Arbeitstag vor dem Un fall, welcher mit dem 22. November 2012 datiert worden ist, es sei denn, der Beschwerdeführer sei bis zum 22. November 2012 seiner Arbeit ordentlich nach gegangen , was durchaus plausibel erscheint, konsultierte er doch gemäss Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft nach dem Vorfall nicht einen Arzt an seinem Wohnort, sondern in I.___ , weil er dort arbeite (Urk. 3/5/2 S. 5). Überdies erwecken die unterschiedlichen Datums- und Uhrzeitangaben den Anschein, als ob der Beschwerdeführer selber nicht ganz sicher war, welchen Streit mit seiner Expartnerin er als Unfall angebe n wollte. Nicht einleuchtend ist ausserdem, weshalb er dem Gericht beschwerdeweise sämtliche Protokolle über die Zeugenbefragungen durch die Strafermittlungsbehörden, nur aber das unbe gründete Strafurteil vom 10. Dezember 2013 eingereicht hat (Urk. 3/1 8 ), obwohl das begründete Urteil (Urk. 10/43/2) bereits bei Beschwerdeerhebung vorgelegen hat.
Allein die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Unfall lassen erhebliche Zweifel aufkommen, ob ein Unfall überhaupt stattgefunden hat. 4.3
Der Beschwerdeführer, welcher laut eigener Aussage gegenüber der Kantons - poli zei Zürich nach dem angeblichen Angriff sofort an schweren Schmerzen gelitten habe und welchem vom diensthabenden Polizisten über den Notruf empfohlen worden sei , sich zum Arzt oder in den Notfall zu begeben (vgl. Urk. 3/5 /1
Ziff. 8), stellte sich erst am 6. November 2012 Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vor. Dieser wiedergab in seinem Bericht vom 6. November 2012 (E.
3.1 .1 ) die subjektiv ge klagten Bes chwerden des Beschwerdeführers, ohne diese offenbar zu hinterfra gen. Nur so ist jedenfalls zu erklären, dass Prof.
A.___ am 6. November 2012 berichtete, es sei nach dem Unfall eine starke Benommenheit aufgetreten und im Dokumentationsbogen angab , der Beschwerdeführer habe über Schwin del und Übelkeit berichtet, nicht aber den Hinweis anbrachte, dass diese Leiden den Beschwerdefüh r er nicht daran ge hindert haben , noch Auto zu fahren (vgl. Urk. 10/43/2 E. 2.5.2 ). Als objektive Befunde führte Prof . A.___ nur gerade an, dass die Reklination schmerzbedingt nicht möglich und dass die HWS-Dre hung zur rechten Seite deutlich eingeschränkt sei , wobei er es unterliess, anzu geben, wie weit die
Bewegungen eingeschränkt waren . Schleudertraumaspezi fische
Untersuchungen scheint er gar nicht vorgenommen zu haben , zumindest hat er diese nicht dokumentiert . Dafür führte er gemäss den der Beschwerde gegnerin in Rechnung gestellten Leistungen eine Nasenendoskopie mit Optik beidseitig durch ( vgl. Urk. 10/116). Zu welchen Erkenntnissen die se Untersu chung in Bezug auf die behauptete HWS-Distorsion
hätte führen sollen, ist nicht ersichtlich . Ihre Durchführung wurde denn auch in seinen Berichten (E. 3. 1.1-3 ) nicht erwähnt. Unwahrscheinlich ist auch, dass die als objektiver Befund aufgeführte Rötung der Haut im seitlichen Halsbereich , welche nicht weiter und insbesondere nicht betreffend Ausbreitung beschrieben wurde, von einem drei Tage zuvor verübten Schlag, der eine HWS-Distorsion II. Grades zur Folge gehabt haben soll, zurückzuführen ist, würde man doch nach einem der art starken Schlag nicht bloss eine Rötung der Haut , sondern viel eher das Vor liegen ein es Hämatom s erwarten . Selbst wenn dieses im Zeitpunkt der Untersu chung bereits am Abklingen gewesen wäre, wäre es nicht bloss noch als eine Rötung erkennbar gewesen. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, weshalb der Beschwerdeführer erst in der Einvernahme durch den Staats anwalt von einem „blauen Abdruck“
am Hals berichtete (vgl. Urk. 3/5/2 S. 4 oben) , nicht aber schon in der zeitnahen polizeilichen Einvernahme , anlässlich welcher er ausdrücklich nach Verletzungen gefragt wurde (vgl. Urk. 3/5 /1 S . 3 Ziff. 8-10).
Auch wenn der Ehrenrat der medizinischen Gesellschaft J.___ keine Verletzung der Standesregeln durch Prof.
A.___ feststel len konnte (vgl. Urk. 10/22/1), erscheint aufgrund seiner Berichte nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt eine Verletzung davongetragen hat. Viel mehr entsteht der Eindruck, dass seine Berichterstattung zu einseitig auf die Schilde rungen des Beschwerdeführers und zu wenig auf seinen eigenen Feststellungen gründen. Die von ihm angeordnete MRT des Neurocr a niums und der Halswir belsäule ergaben denn auch keine Anhaltspunkte für eine posttraumatische Lä sion interkraniell und nur ein fragliches geringgradiges Kontusionsödem in den Wirbelkörpern C4 und C5 rechtsseit ig . Überdies nahm es Prof.
A.___ mit der Berichterstattung nicht sehr genau, verneinte er in den
Dokumentationsbo gen
äussere Verletzungen und führte die Rötung am Hals nicht an ( E. 3.1.2-3 ) und attestierte im Dokumentationsbogen vom 27. Dezember 2012 eine Arbeits unfähigkeit bereits ab dem 27. Oktober 2012 ( E. 3.1.3 ), obwohl er im Zeugnis vom 6. November 2012 eine solche erst ab dem
5. November 2012 bescheinigt hatte (Urk. 10/121/2) .
Auch die Feststellungen von Dr. C.___ sind nicht geeignet, Unfall folgen als überwiegend wahrscheinlich zu qualifizieren, stützt e sie sich bei ihrer Beurtei lung auf die Berichte von Prof.
A.___ und die Angaben des Beschwerde führers
(vgl. Urk. 10/73 S. 1 und 2) . Im Übrigen waren in ihrer Untersuchung keine unfallbedingte n neurologische n Ausfälle eruierbar . 4.4
Zusammenfassend ist aufgrund der Tatsache, dass schon das Strafgericht die vom Beschwerdeführer angezeigte Körperverletzung als nicht erstellt erachtete, und unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Anga ben zum Unfallort und Unfallzeitpunkt machte , das Vorliegen eines Unfallge schehens als nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen . Im Lichte der dargestellten medizinischen Aktenlage können überdies Anhaltspunkte verneint werden , die eine traumatische Genese der geklagten Beschwerden mit dem er forderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinl ichkeit beleg en.
Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, wes halb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roman Kälin - Sympany Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher