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UV.2015.00082

Zwei Unfälle während zwei verschiedenen Arbeitsverhältnissen geltend gemacht. In beiden Fällen ist Arbeitnehmereigenschaft nicht nachgewiesen. Rückforderung der bereits ausgerichteten Taggelder für den ersten Unfall ist verwirkt.

Zürich SozVersG · 2016-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erhielt am 10. O ktober 2011 die Meldung , dass X.___ , geboren 1977, im Rahmen einer Anstel lung bei der Einzelun ternehmun g Y.___ am 22. September 2011 auf einer Baustelle in ei ner Wohnung in Fällanden von d er Leiter gestürzt sei und eine Prellung am Unterarm erlitten habe ( Urk. 9/1). Sie nahm Lohnab rechnungen für die Monate Juli bis September 2011 und Arbeitsunfähigkeits bescheinigungen

von Dr. med. Z.___ , Spezialärztin für Physikalische Medi zin, zu den Akten ( Urk. 9/6 S. 2-9 ) und erhielt vom Geschäftsin haber A.___

die Zustimmung zur direkten Auszahlung der Versicherungsleistung en an X.___ (E-Mail von A.___ vom 27 . Oktober 2011, Urk. 9/6 S. 1). Mit zwei Briefen je vom 31. Oktober 2011 teilte die Suva X.___ und A.___ daraufhin mit, dass sie für die Folgen des Berufsunfalls vom 2 2. September 2011 Versicherungsleistungen gewähre und das Taggeld Fr. 179.50 betrage ( Urk. 9/8 und Urk. 9/9).

Am 8. Dezember 2011 meldete sich X.___ telefonisch bei der Suv a und fragte nach den ausstehenden Unfalltaggeldern. Die Sachbearbeiterin der Suva erkundigte sich bei dieser Gelegenheit nach Unterlagen zum Arbeitsverhältnis und nach den Modalitäten der Arbeitsverrichtung und teilte X.___ mit, dass im Moment keine Zahlungen geleistet werden könnten, da keine aus reichenden Belege für das Arbeitsverhältn is vorlägen ( Urk. 9/19). Am 21. Dezember 2011 bestätigte die Suva diesen Bescheid gegenüber X.___ auch schriftlich ( Urk. 9/21). 1. 2

In der Folge erstattete die Suva am 8. Mai 2012 Strafanzeige gegen A.___ wegen Verweigerung der Auskunft und Nichtausfüllens der vorge schriebenen Formulare und führte darin aus, sie habe aus Anlass der Unfallmel dung betreffend X.___ seit Oktober 2011 versucht, bei A.___ eine Lohnlistenrevision und Lohnkontrolle durchzuführen, habe A.___ jedoch bis anhin nicht er reichen können ( Urk. 9/35 S. 1-3 mit den Beilagen in Urk. 9/35 S. 4 -16) . Die Staatsanwaltschaft Zürich ermittelte wegen Prämien hinterziehung und Zweckentfremdung von Prämien nach Art. 112 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) und stellte das Verfahr en mit Verfügung vom 7. März 2013 ein ( Urk. 9/39). Hingegen wurde A.___ m it Strafbefehl vom 27. Juni 2013 wegen Verletzung der Aus kunft spflicht im Sinne von Art. 113 UVG gebüsst (Urk. 9/38).

Die Suva zog anschliessend den Auszug aus dem individuellen Konto von X.___ vom 2 2. November 2013 bei ( Urk. 9/43 S. 2-4) und führte mit X.___ am 23. Januar 201 4 eine Besprechung (Protokoll in Urk. 9/44). Dabei nahm sie von ihm

verschiedene Unterlagen entgegen, nämlich den Anstellungsvertrag zwischen ihm und A.___ vom 15. April 2011 (Urk. 9/45 S. 2-3), die Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis September 2011 ( Urk. 9/46 S. 3-7) und das Kündigungsschreiben vom 31. Januar 2012, mit dem A.___ das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2012 aufgelöst hatte ( Urk. 9/46 S. 8). Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 teilte die Suva X.___ mit, dass ein Angestelltenverhältnis zwischen ihm und A.___ nicht rechtgenüglich nachgewiesen sei und sie deshalb ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereig nisses vom 2 2. September 2011 abzulehnen und die bereits bezahlten Taggelder im Betrag von Fr. 6‘641.50 von ihm zurückzufordern gedenke. Gleichzeitig setzte die Suva X.___ Frist an, um Unterlagen einzureichen oder Beweis mittel zu bezeichnen, die den Standpunkt der Suva zu widerlegen geeignet wären ( Urk. 9/47). Nach unbenütztem Ablauf der Frist entschied die Suva mit Verfügung vom 14. März 2014 wie angekündigt (Urk. 9/49 ). X.___ , ver treten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Wüst, liess mit Eingabe vom 28. April 2014 Einsprache erheben und die Aufhebung der Verfügung beantragen ( Urk. 9/53) . 2. 2.1

Am 17. März 2014 war der Suva eine weitere Unfallmeldung zugegangen, wonach X.___ als Angestellter der Unternehmung B.___ am 15. März 2014 auf einer Baustelle in Frenkendorf aus der Höhe von etwa 80 cm von einer Leiter gestürzt sei und sich das rechte Fussgelenk verletzt habe (Urk. 10/9/1). Die Suva nahm den Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 18. März 2014 über die Erstbehandlung am Unfalltag und die Berichte des Universitätsspitals D.___ über die Nachbehandlung zu den Akten ( Urk. 10/9/6 1 2, Urk. 10/9/17

und Urk. 10/9/20-21 ) und fordert e die B.___ mit Brie f vom 25. April 2014 zur Einre i chung von Unterlagen zum Arbeitsverhältnis auf ( Urk. 10/9/ 1 5 S. 1-2 ). Sie erhielt die Arbeitsverträge mit X.___ vom

1. April 2013 und vom 1. Februar 2014 ( Urk. 10/9/15 S. 7-8 und Urk. 10/9/15 S. 20-21), die Lohnabrechnungen von X.___ f ür die Monate April bis Dezember 2013 ( Urk. 10/9/15 S. 9 und S. 11-18) einschliesslich einer L ohnauf stellung für 2013 ( Urk. 10/9/15 S. 19) und des Lohnausweis es 2013 ( Urk. 10/9/15 S. 10) sowie die als Lohnblätter bezeichneten Lohnabrechnungen von X.___ für die Zeit von Februar bis Mai 2014 (Urk. 10/9/15 S. 3-6 ) und schliesslich die Erfolgsrechnung der B.___ des Jahre s 2013 ( Urk. 10/9/15 S. 22-27).

Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 s etzte die Suva der B.___

eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen an, nämlich der Stunden- und Ein satzrapporte und des Lohnkontos 2014 sowie der Anmeldungen bei der AHV und der Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Dabei wies sie die B.___ auf die Mitwirkungspflicht hin und kündigte an, bei Säumnis auf Nicht eintreten zu entscheiden und für den Unfall vom 15. März 2014 man g els Versi cherungsdeckung keine Leistungen zu erbringen ( Urk. 10/9/24). Die B.___ reichte das verl angte Lohnkonto ein ( Urk. 10/ 9/36 S. 3-4), worauf die Suva sie mit einem weiteren Schreiben vom 16. Juli 2014 nochmals dazu aufforderte, die Unterlagen im gewünschten Sinn zu ergänzen ( Urk. 10/9/38) . Die B.___

teilte mit Schreiben vom 6. August 2014 mit, dass keine Stunden- und Arbeitsrapporte geführt würden ( Urk. 10/9/43 S. 1), und informierte über die Anmeldung bei der Stiftu ng Auffangeinrichtung BVG (Urk. 10/9/43 S. 2-6). Ausserdem legte sie das gleichentags ausgefüllte Formular zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Aus gleichskasse , bei, mit der sie X.___ als neuen Mitarbeiter mit Stellenantritt am 1. Februar 2014 angemeldet hatte ( Urk. 10/9/43 S. 7). 2.2

Mit Schrei ben vom 1 2. November 2014 gab die Suva sowohl der B.___ als auch X.___ unter nochmaligen Hinweis auf die Mitwirkungs pflicht Gelegenheit, Angaben zu den konkret ausgeführten Arbeiten zu machen, beispielsweise durch Nennung der Baustellen, der Namen von Kunden und der Zeiträume der Arbeitsverrichtung ( Urk. 10/9/44).

Nachdem die Suva keine Antwort auf das Schre iben vom 1 2. November 2014 erhalten hatte, entschie d sie mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 im ange kündigten Sinne und hielt fest, dass sie auf die Anmeldung nicht eintrete und keine Versicherungsleistungen erbringe ( Urk. 10/9/45). X.___ erhob An fang Januar 2015 durch Vorsprache bei der Suva Einsprache (Protokoll vom

15. Januar 2015, Urk. 10/9/47). 3.

Mit zwei Entscheiden je vom 24. März 2015 wies die Suva die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 14. März und vom 29. Dezember 2014 ab ( Urk. 2 = Urk. 9/58 und Urk. 10/2 = Urk. 10/9/56).

X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bosshard , liess mit zwei Einga ben je vom 11. Mai 2015 Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide erheben ( Urk. 1 und Urk. 10/1 ; Prozesse Nr. UV.2015.00082 und Nr. UV.2015.00083 ). In der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 14. März 2014 liess er beantragen, der Entscheid sei hin sichtlich der Rückforderung aufzuheben (Urk. 1 S. 2), in der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 29. Dezember 2014 liess er beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und ihm seien im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. März 2014 (irrtümlich 2015) Taggelder für die Arbeits unfähigkeit zwischen dem 15. März 2014 (irrtümlich 2015) und dem 1. Juli 2014 zu entrichten und die Heilungskosten zu übernehmen

( Urk. 10/1 S. 2) . Zum geltend gemachten Arbeitsverhältnis mit der B.___ liess X.___ die Lohndeklaration 2014 des Betriebs g egenüber der Ausgleichs kasse , die Lohndeklaration 2013 des Betriebs gegenüber der Suva und die Leis tungszusicherungen der Suva für die Folgen von Unfällen zweier anderer Arbeitnehmer des Betriebs vom Mai und vom Dezember 2014 einreichen ( Urk. 10/3/2, Urk. 10/3/3, Urk. 10/ 3/5 und Urk. 10/ 3/4). Die Suva schloss mit den beiden Beschwerdeantworten je vom 31. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerden ( Urk. 8 und Urk. 10/8).

Mit Verfügung vom

6. August 2015 vereinigte d as Gericht die beiden Verfahren und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 11). X.___ liess in der Replik vom 15. September 2015 ( Urk. 12)

an seinen Anträgen festhalten

und liess zum geltend gemachten Arbeitsverhältnis mit A.___ eine Arbeitsbestätigung von A.___ und den Lohnausweis 2011 einreichen ( Urk. 13/1 und Urk. 13/2) und zum geltend gemachten Arbeitsverhältnis mit der B.___

die Lohndeklarat ion 2014 des Betriebs gegenüber der Suva ( Urk. 13/3 ) sowie die Bestätigungen beziehungsweise den Werkvertrag dreier Generalunternehmer zu Arbeitsvergaben an die

B.___

im Jahr 2014 beibringen ( Urk. 13/ 5-7) . Die Suva verzichtete mit Eingabe vo m 12. Oktober 2015 darauf, eine Duplik zu erstatten ( Urk. 16), was X.___ am 13. Oktober 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 17). Am 23. Mai 2016 setzte Rechtsan walt Titus Bosshard das Gericht von der Mandatsniederlegung in Kenntnis ( Urk. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen der gemel deten Unfälle vom 2 2. September 2011 und vom 15. März 2014.

Was den Unfall vom 2 2. September 2011 betrifft, so hat die Beschwerdegegne rin dem Beschwerdef ührer eine Taggeldsumme von Fr. 6‘641.50 geleistet, was 37 Taggeldern à Fr. 179.50 entspricht und die Zeit bis Ende Oktober 2011 abdeckt (vgl. Urk. 9/8 und Urk. 9/9 sowie die Taggeldabrechnung in Urk. 9/49 S. 4). Ursprünglich hatte der Beschwerdeführer zus ätzlich Taggelder für den Monat November 2011 verlangt (vgl. Urk. 9/19), sowohl in der Einsprache vom 28. April 2014 ( Urk. 9/53 ) als auch in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 2) bean tragte er aber ausschliesslich die ersatzlose Aufhebung der Verfügung vom

14. März 2014, wandte sich also nur noch gegen die Rückforderung der bereits aus bezahlten Taggelder. Pr üfungsgegegenstand im vor liegenden Verfahrens ist daher einzig die Rückforderung des Taggeldbetrags von Fr. 6‘641.50.

In Bezug auf den Unfall vom 15. März 2014 hielt die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. Dezember 2014 fest, sie trete auf die Anmeldung nicht ein und erbringe deshalb keine Versicherungsleistungen ( Urk. 10/9/45 ). Sie stützte ihren Nichteintretensentscheid

auf die Regelung in Art. 43

Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wonach der Versicherungsträger dort, wo die versicherte Person oder andere Leistungsansprecher ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht in unent schuldbarer Weise nicht nachkommen, nach entsprechender Mahnung und nach Einräumen einer Bedenkzeit aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Im Einspracheentscheid kam die Beschwerdegegnerin aber auf die Sanktion des Nichteintretens zurück und beurteilte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen materiell. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher dieser materielle Anspruch. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht in beiden Fällen mit der Begründung, es sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Beschwerde führer zur Zeit der Unfälle in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei ( Urk. 2 und Urk. 10/2). 2.2

Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind obligatorisch versichert die in der Schweiz beschäf tigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrling e, Prakti kanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Perso nen. Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) definiert den Arbeitnehmer als Person, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Nach den leitenden Grundsätzen des Bundesgerichts ist für die Einord nung unter den Arbeitnehmerbegriff massgebend, dass jemand um des Erwerbes oder der Ausbildung willen mehr oder weniger untergeordnet für einen Arbeit geber tätig ist, sei es dauernd oder vorübergehend, und dabei kein eigenes wirtschaf tliches Risiko tragen muss. Das Bundesgericht hält zudem fest, dass die Arbeitnehmereigenschaft unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzel falls zu beurteilen sei und dass

sie im Falle eines Arbeitsvertrags gemäss Obli gationenrecht oder eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses in aller Regel gegeben sei (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.3

Der Versicherungsträger hat gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz, der in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwir kungspflicht der Parteien . Diese sind gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG dazu ver pflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicheru ngsleistungen erforderlich sind, und Art. 55 Abs. 1 UVV präzisiert die Mitwirkungspflicht im Unfallversicherungsrecht dahinge hend , dass die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versi cherungsleistungen benötigt werden , darunter auch Belege über die Verdienst verhältnisse .

Sanktionen bei verschuldeter Verletzung des Mitwirkungspflicht sind nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Entscheid aufgrund der Akten oder das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (vgl. E. 1). 2.4

Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmäs sig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

Rechtsprechungsgemäss dürfen formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen jedoch nur dann zurück gefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwä gung oder die Voraussetzungen für eine pr ozessuale Revi sion (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind

(BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hin weisen). Die sogenannnte prozessuale Revision besteht nach Art. 53 Abs. 1 ATSG darin, dass die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide

zurückzukommen hat, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war . Ein Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent scheide

ist ferner nach Ar

t. 53 Abs. 2 ATSG dort möglich , wo die ursprüng lichen Entscheide zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist .

Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1); wird der Rückforderungsanspruch aus einer straf baren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungsfrist festsetzt, so ist diese längere Frist massgebend (Satz 2). Bei den Fris ten in Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich nach feststehender Rechtsprechung entgegen deren Bezeichnung nicht um Verjährungs-, sondern um Verwirkungs fristen (vgl. BGE 124 V 380 E. 1 mit Hinweisen). 3. 3.1

Als erstes zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 2 2. September 2011 und die damit verbundene Pflicht des Beschwerdeführers zur Rückerstattung der ausgerichteten Taggelder. 3.2 3.2.1

Als Beleg für die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführer s liegt

zunächst der Anstellungsvertrag vom 15. April 2011 vor, mit dem A.___

ihn ab dem 1. Mai 2011 zu einem Monatslohn von Fr. 4‘200.-- brutto vollzeitlich beschäftigte ( Urk. 9/45 S. 2-3) . Des Weiteren existieren für die Monate Mai bis September 2011 Lohnabrechnungen, in denen A.___ dem Beschwer deführer für den Mai die Auszahlung des vertraglichen Monatslohnes von Fr. 4‘200.-- und für Juni bis September die Auszahlung eines monatlichen Bruttolohnes von Fr. 6‘300.-- bescheinigte ( Urk. 9/46 S. 3-7). Ferner ist im Aus zug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 2 2. November 2013 im Jahr 2011 eine Lohnsumme von Fr. 31‘839.-- eingetragen, die A.___ dem Beschwerdeführer in den Monaten August bis Dezember 2011 ausgerichtet haben soll ( Urk. 9/43 S. 4). Schliesslich besteht ein Kündigungs schreib en vom 31. Januar 2012 , mit dem A.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per Ende Februar 2012 wieder aufgelöst hat ( Urk. 9/46 S. 8). 3.2.2

Wie die Beschwerdegegnerin indessen zu Recht dar tat ( Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 8 S. 3 f.), stehen diesen Indizien, die für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und A.___ sprechen, verschiedene Indizien gegenüber, die an einem Arbeitsverhältnis zweifeln lassen.

So ist im Vertrag vom 15. April 2011 die Verpflichtung des Arbeitnehmers statu iert, über die ausgeführten Arbeiten einen täglichen Rapport zu führen, aus dem die Arbeitszeit und der Arbeitsort ersichtlich sind ( Urk. 9/45 S. 3). Entge gen dieser vertraglichen Pflicht fehlen solche Rapporte jedoch; der Beschwer deführer gab anlässlich der Besprech u ng vom 23. Januar 2014 an, es gebe keine Aufzeichnungen über seine Arbeitseinsätze ( Urk. 9/44 S. 3). Er konnte sodann auch aus der Erinnerung keine näheren Angaben zu diesen Einsätzen machen, sondern vermochte bereits bei der telefonischen, zeitlich nahe bei den Einsätzen liegenden Besprechung vom 8. Dezember 2011 lediglich die Ortschaften der Einsätze, jedoch weder die genauen Adressen noch die Namen der Kunden zu nennen ( Urk. 9/19). Des Weiteren liegen wohl die vom Beschwerdeführer quit tierten monatlichen Abrechnungen über den Lohn vor ( Urk. 9/46 S. 3-7), die effektiven Lohnzahlungen

sind jedoch nicht belegt ; der Beschwerdeführer konnte keine

Bankbelege dazu beibringen, s ondern sagte aus, er habe den Lohn stets bar und in wöchentlichen Zahlungen erhalten, da er über das Geld so rasch als möglich habe verfügen wollen ( Urk. 9/19, Urk. 9/ 44 S. 2 f.). Im Widerspruch dazu steht allerdings, dass der Beschwerdeführer während der angegebenen Dauer des Arbeitsverhältnisses offenbar nicht in regelmässigem Kontakt mit A.___ gestanden hatte, sondern im Telefongespräch vom 8. Dezember 2011 dartat, er habe immer alleine gearbeitet und das Werkzeug in seinem eigenen Auto aufbewahrt und er wisse nicht , ob und wo A.___ aktuell ein Magazin habe und kenne auch seinen aktuellen Wohn- oder Aufent haltsort nicht ( Urk. 9/19).

Gerade diese Ausführungen zur Beziehung zu A.___ lassen es im Sinne der Überlegungen im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort ( Urk. 2 S. 4, Urk. 8 S. 3 f.) als gut denkbar erscheinen, dass der Beschwerdeführer, soweit er von Mai bis September 2011 tatsächlich Arbeiten verrichtete, dies entgegen dem Anschein im schriftlichen Arbeitsver trag und in der undatierten Arbeitsbestätigung ( Urk. 13/1) nicht in einem Arbeitsverhältnis mit A.___ , sondern als selbständigerwerbe nde , kei nem Arbeitgeber untergeordnete Person tat. Gestützt wird diese These dadurch, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Gespräch vom 8. Dezem ber 2011 vor dem Abschluss des Vertrags mit A.___ selbständig tätig gewesen war ( Urk. 9/19) und dass er im Arbeitsverhältnis mit A.___ nicht als Arbeitnehmer bei der Suva gemeldet war , wie au s

den Ausführungen in der Einstellungsver fügung der Staatsanwaltschaft gegenüber A.___ hervorgeht ( Urk. 9/39 S. 5). Dass der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu der Ausgleichskasse als Arbeitnehmer von A.___

bekannt war (vgl. Urk. 9/39 S. 4) und im Auszug aus dem individuellen Konto Lohnzahlungen eingetragen sind ( Urk. 9/43 S. 4), spricht angesichts der übrigen , gegenläufigen Indizien nicht gegen eine effektiv selbständige Erwerbstätigkeit , sondern es können dahinter auch rein versicherungstechnische Überlegungen stehen. Das Gleiche gilt für den im Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnausweis 2011 ( Urk. 13/2). 3.2.3

Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich im Sinne des erforderlichen Beweis grades , dass der Beschwerdeführer zur Zeit des Unfalls vom 22 . September 2011 Arbeitnehmer und damit nach Art. 1a Abs. 1 UVG obliga torisch unfallversichert war. Vielmehr ist eine Arbeitnehmereigenschaft auf grund der dargelegten Umstände sogar weniger wahrscheinlich als eine Eigen schaft als nach wie vor Selbständigerwerbender .

Die Beschwerdegegnerin hat daher ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 2 2. September 2011 zu Recht verneint. 3.3 3.3.1

Zu prüfen ist weiter, ob daraus eine Pflicht des Beschwerdeführers zur Rücker stattung der bereits bezogenen Ta ggelder im Gesamtbetrag von Fr. 6‘641.50 abzuleiten ist. 3.3.2

Taggelder der Unfallversicherung können gestützt auf Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren zugesprochen werden . Der formlose Entscheid erwächst nach Ablauf einer gewissen Zeit in Rechtskraft. Dies hat zur Folge, dass der Versicherungsträger alsdann nur noch unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision auf ihren Entscheid zurück kommen und erbrachte Taggelder zurückfordern kann (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_99/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2) .

Die formlose Zusprechung von Taggeldern dat iert vom 31. Oktober 2011 (Urk. 9/8 und Urk. 9/9). Sie war zur Zeit der Rückforderungsverfügung vom 14. März 2014 seit geraumer Zeit rechtskräftig, so dass die Rückforderung nur unter den Rückkommenstiteln der Wiedererwägung oder der prozessualen Revi sion statthaft ist. 3.3.3

Entgegen dem Dafürhalten der Be schwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 6, Urk. 8 S. 5 f.) sind nach der Taggeldzusprechung vom 31. Oktober 2011 keine neuen Tat sachen in Erscheinung getreten, welche die Beschwerdegegnerin nicht bereits damals hätte kennen können. Aus der verwaltungsinternen E-Mail-Korrespon denz vom 11. Oktober 2011 geht nämlich hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt schon damals als weiter abklärungsbedürftig in Bezug auf die Arbeitnehmerschaft des Beschwerdeführers erachtet und dementsprechend ursprünglich vorgesehen hatte, den Schadenfall bis zum Vorliegen der Abklä rungen zu „sperren“ (Urk . 9/35 S. 7). Wenn die Beschwerdegegnerin aus Grün den, die aus den Akten nicht hervorgehen, dem Beschwerdeführer drei Woc hen später dennoch Taggelder zusprach und ausrichtete, so können später gewon nene Erkenntnisse nicht als neue Tatsachen im Sinne des Rückforderungstitels der prozessualen Revision gelten. Insoweit ist dem Standpunkt des Beschwer deführers zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). 3.3.4

Hingegen wurde vorstehend dargelegt, dass die Taggeldzusprechung vom 31. Oktober 2011 als unrichtig zu beurteilen ist . D a eine Arbeitnehmereigen schaft

des Beschwerdeführers nach dem Gesagten we niger wahrscheinlich ist als die Weiterführung d er Tätigkeit als Selbständiger werbender , ist die Unrichtigkeit der Leistungsgewährung deutlich. Ob sie als zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzung zu werten ist , kann aber offen bleiben. Denn wie zu zeigen ist, würde eine Rückforderung der gewährten Leistungen an deren Verwirkung scheitern.

Der Begriff der Verwirkung wurde von den Parteien zwar nicht explizit verwen det, hingegen nahmen sie zum massgebenden Sachverhalt durchaus Stellung, wenn der Beschwerdeführer vorbringen liess, die Beschwerdegegnerin hätte die Unrichtigkeit der Leistungsgewährung bereits früher feststellen können ( Urk. 1 S. 4 f.), und die Beschwerdegegnerin diesen Vorbringen entgegenhielt, das Ver halten von A.___ habe ihr verunmöglicht, zeitig Einblick in die Geschäftsunterlagen zu nehmen ( Urk. 8 S. 5). Im Folgenden sind diese Aussagen daher unter dem Blickwinkel der Verwirkung der Rückforderung zu würdigen. 3.4 3.4.1

Nach der Rechtsprechung beginnt die einjährige, relative Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Ver wal tung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufm erksamkeit Kenntnis vom rückfor derungsbegrün denden Sachverhalt haben konnte. Dabei ist das erstma lige unrich tige Handeln in der Rege l nicht fristauslösend , sondern massgebend ist erst derjenige Tag, an dem sich die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Auf merk samkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen und hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (BGE 122 V 270 E. 5 mit Hinweisen). Dabei hat die Verwaltung dort, wo sie über genü gend Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch verfügt , die noch erforderlichen weiteren Abklärungen inner t angemessener Zeit vorzu nehmen, und b ei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvoll ständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückfor derungsan spruch hätte geltend gemacht werden können ( Urteil des Bundes gerichts 9C_195/2014 vom 3. September 2014, E. 2.2 mit Hinweisen). 3.4.2

Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Taggelder zusprach, obwohl sie hätte wissen müssen und auch tatsächlich wusste, dass dessen Arbeitnehmereigenschaft aufgrund der vorhandenen Angaben und Unterlagen nicht hinreichend nachgewiesen war, kann die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG aufgrund der dargelgten Rechtsprechung noch nicht ausgelöst haben.

Hingegen lieferte der Beschwerdegegnerin das Telefongespräch mit dem Beschwer deführer vom 8. Dezember 2011 Informationen, die bereits damals eine Rückforderung gerechtfertigt hätten , ohne dass es angezeigt gewesen wäre, den Ausgang des Strafverfahrens gegen A.___ wegen Prämienhinter ziehung und Zweckentfremdung von Prämien abzuwarten. Denn nach dem bereits Ausgeführten ergaben sich die gewichtigsten Indizien gegen ein Arbeits verhältnis bereits aus jenem Gespräch, dass nämlich der Beschwerdeführer während des geltend gemachten Arbeitsverhältnisses nicht in regelmässigem Kontakt mit A.___ gestanden hatte , dass er nichts über die Geschäfts räumlichke iten von A.___ wusste und dass er immer allein gearbeitet und das Werkzeug mit sich geführt hatte. Unter diesen Umständen konnte die Beschwerdegegnerin weder von einer Einsichtnahme in die Unterlagen von A.___ noch vom Ausgang des Strafverfahrens gegen ihn neue Erkenntnisse erwarten. Vielmehr musste es ihr schon damals klar gewesen sein, dass sie bei A.___ keine Arbeitsrapporte des Beschwerdeführers finden würde, sondern dass solche Rapporte gar nicht existier ten , wie der Beschwer defüh rer dies später b eim Gespräch vom 23. Januar 2014 explizit bestätigte ( Urk. 9/44 S. 3). Und auch wenn A.___ wegen des Nichtablieferns von Versicherungsprämien bestraft worden wäre, so hätte dies die bereits bekannten Indizien gegen ein Arbeitsverhältnis nicht aufzuwiegen vermögen . Der Beschwerdegegnerin wäre es daher zuzumuten gewesen, den Beschwerdeführer bald nach dem Telefongespräch vom 8. Dezember 2011 zur Besprechung und zur Sachverhalts

- und Unterlagen ergänzung ein zuladen, und sie hätte hernach über sämtliche massgebenden Informationen verfügt, die es ihr erlaubt hätten, die Frage nach der qualifizierten, für eine Wiedererwägung erforderlichen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprechung zu beantworten und die Rückforderung zu verfügen.

Selbst wenn der Beschwerdegegnerin daher ab dem Telefongespräch vom 8. Dezember 2011 noch ein volles Jahr für zusätzliche Abklärungen zugestan den worden wäre, hätte die einjährige Verwirkungsf rist im Dezember 2012 zu laufen begonnen und w äre im Dezember 2013 abgelaufen gewesen. Da die Beschwerdegegnerin die Rückforderung des Betrags von Fr. 6‘641.50 gegenüber dem Beschwerdeführer indessen erst mit der Verfügung vom 14. März 2014 erhoben hat, ist sie als verwirkt zu beurteilen. 3.5

Damit ist der Einspracheentscheid vom 24. März 2015 betreffend den Unfall vom 2 2. September 2011 in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben. 4. 4.1

Zu prüfen ist weiter die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 15. März 2014. 4.2 4.2.1

Das geltend gemachte Arbeitsverhältnis mit der B.___ unterschei det sich von demjenigen mit A.___ dadurch, dass die Arbeitgeberin eine juristische Person ist. Gemäss dem Internet-Handelsregisterauszug vom 8. September 2016 hatte die Eh efrau des Beschwerdeführers ab März 2013 die Funktion der alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin inne ( Urk. 19/3), und die Unternehmung muss in den Jahren 2013 und 2014 aktiv gewesen sein, wie aus der Erfolg srechnung des Ja hres 2013 ( Urk. 10/9/15 S. 22-25 ) und den Bescheinigungen verschiedener Generalunternehmer ( Urk. 13/5-7) zu schliessen ist. 4.2.2

Was die Arbeitnehmer eigen schaft des Beschwerdeführers persönlich betrifft, so sind zwei Arbeitsverträge vorhanden, nämlich der Vertrag vom 1. April 2013, mit dem der Beschwerdeführer ab dem 2. April 2013 auf unbestimmte Zeit zu einem Monatslohn von Fr. 4‘500.-- brutto als Plattenleger-Hilfsarbeiter beschäftigt wurde ( Urk. 10/9/15 S. 7-8), und der Vertrag vom 1. Februar 2014, mit dem der Beschwerdeführer wiederum auf unbestimmte Zeit zu einem Monatslohn von nunmehr Fr. 5‘500.-- in der gleichen Funktion beschäftigt wurde ( Urk. 10/9/15 S. 20-21). E s existieren auch Lohnabrechnungen, in denen dem Beschwerdeführer für die Monate April bis Juli 2013 die Auszahlung des vertraglich vereinbarten Bruttolohnes von Fr. 4‘500.-- und

für die Monate August bis Dezember 2013 sowie für die Monate Februar bis Mai 2014 die Aus zahlung eines monatlichen Bruttolohnes von Fr. 5‘500.-- bescheinigt wurde ( Urk. 10/9/15 S. 9 und S. 11-18 , Urk. 10/9/15 S. 3-6 ).

Gemäss dem Schreiben der B.___ vom 6. August 2014, das von der Ehefrau des Beschwerdeführers unterzeichnet ist ( Urk. 10/9/43 S. 1), fehlen jedoch wiederum jegliche Aufzeichnungen über die geleistete Arbeit , und die B.___ und der Beschwerdeführer konnten auch nachträglich gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Angaben dazu machen, sondern lies sen deren Schreiben vom 1 2. November 2014 ( Urk. 10/9/44) unbeantwortet. Des Weiteren erfolgte die Lohnzahlung im geltend gemachten Arbeitsverhältnis ab Februar 2014 nicht mehr wie im Arbeitsverhältnis ab April 2013 per Überwei sung auf ein Konto, sondern als Barauszahlung ( Urk. 10/9/15 S. 3-6 im Ver gleich zu Urk. 10/9/15 S. 9 und S. 11-18). Schliesslich meldete die B.___ den Beschwerdeführer, was das Jahr 2014 betrifft, erst am 6. August 2014, also erst anlässlich der Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Einrei chung weiterer Unterlagen vom 25. Juni 2014 ( Urk. 10/9/24), bei der AHV als zusätzlichen Mitarbeiter mit Stellenantri tt am 1. Februar 2014 an ( Urk. 10/9/43 S. 7). Diese verschiedenen Punkte lassen es als ungewiss erscheinen, ob der Beschwerdeführer zur Zeit des Unfalls vom 15. März 2014 tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis mit der B.___ stand. Dass die B.___ der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2013 einen Lohn des Beschwerde führers deklariert hatte ( Urk. 10/3/3), belegt entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 10/1 S. 3) noch nicht ein Arbeitsverhältnis im Jahr 2014.

Anhaltspunkte für ein Arbeitsverhältnis im Jahr 2014 sind demgegenüber die Lohndeklarationen 2014 gegenüber der Ausgleichskasse und gegenüber der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10/3/2 und Urk. 13/3 ); da sie jedoch erst im Januar 2015, also erst nach dem Unfallereignis vom 15. März 2014, erstellt worden sind, lassen sie angesichts der übrigen Umstände ein Arbeitsverhältnis noch nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Daran ändern die Belege über die Subunternehmer-Tätigkeit der B.___ im Jahr 2014 nichts, denn diese Unterlagen ( Urk. 13/5-7) sprechen wohl für die Aktivitäten der Gesellschaft als solche, vermögen jedoch ohne gleichzeitiges Vorhandensein von Aufzeichnungen über den Einsatz des Beschwerdeführers kein A rbeitsver hältnis der Gesellschaft mit ihm zu belegen. Auch aus dem Umstand, dass andere Angestellte der B.___ im Jahr 2014 Ve rsicherungsleistun gen erhielten ( Urk. 10/3/4-5), kann nichts in Bezug auf ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der GmbH abgeleitet werden, da die Ver sicherteneigenschaft gemäss der zutreffenden Bemerkung der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 10/8 S. 4) für jede Person gesondert zu prüfen ist. Insbesondere deutet die Tatsache, dass die B.___ den Beschwerdeführer im August 2014 bei der Ausgleichskasse als zusätzlichen Mitarbeiter anm eldete, darauf hin, dass andere Mitarbeiter dort schon vorher angemeldet gewesen waren und sich somit nicht in der gleichen Situation wie der Beschwerdeführer befanden. 4.2.3

Zusammengefasst ist damit auch in Bezug auf den Unfall vom 15. März 2014 nicht überwiegend wahrscheinlich im Sinne des erforderlichen Beweisgrades, dass der Beschwerdeführer damals Arbeitnehmer und somit obli gatorisch unfallversichert war. Wiederum ist hier denkbar, dass der Beschwerdeführer am Unfalltag als Selbständigerwerbender auf eigene Rechnung gearbeitet hat. Daher hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht auch für die Folgen dieses Unfalls verneint.

Es ist im Übrigen fraglich, ob ein Fall der fehlenden Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG vorliegt, da die vorhandenen Unterlagen grundsätzlich eingereicht worden sind, sie jedoch nicht dazu ausreichen, ein Arbeitsverhältnis rechtsgenüglich zu belegen. Da die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers im angefochtenen Einspracheentscheid jedoch materiell beurteilt hat, ist es im Ergebnis unerheblich, dass sie sich dabei auf Art. 43 Abs. 3 ATSG gestützt hat . 4.3

Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 4. März 2 015 betreffend den Unfall vom 1 5. März 2014 ist demnach abzuweisen. 5.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Der Beschwerdeführer obsiegt mit der Beschwerde hinsichtlich des Unfalls vom 2 2. September 201 1. Für die Aufwendungen in diesem Zusammenhang steht ihm daher eine Prozessentschädigung zu. Diese ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1. 1.1

In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2 4. März 2015 betreffend den Unfall vom 2 2. September 2011 aufgehoben. 1.2

Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 4. März 2015 betreffend den Unfall vom 1 5. März 2014 wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2 ‘ 100 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2 4. März 2015 betreffend den Unfall vom 2 2. September 2011 aufgehoben.

E. 1.2 Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 4. März 2015 betreffend den Unfall vom 1 5. März 2014 wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2 ‘ 100 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

E. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) und stellte das Verfahr en mit Verfügung vom 7. März 2013 ein ( Urk. 9/39). Hingegen wurde A.___ m it Strafbefehl vom 27. Juni 2013 wegen Verletzung der Aus kunft spflicht im Sinne von Art. 113 UVG gebüsst (Urk. 9/38).

Die Suva zog anschliessend den Auszug aus dem individuellen Konto von X.___ vom 2 2. November 2013 bei ( Urk. 9/43 S. 2-4) und führte mit X.___ am 23. Januar 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht in beiden Fällen mit der Begründung, es sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Beschwerde führer zur Zeit der Unfälle in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei ( Urk. 2 und Urk. 10/2).

E. 2.2 Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind obligatorisch versichert die in der Schweiz beschäf tigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrling e, Prakti kanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Perso nen. Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) definiert den Arbeitnehmer als Person, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Nach den leitenden Grundsätzen des Bundesgerichts ist für die Einord nung unter den Arbeitnehmerbegriff massgebend, dass jemand um des Erwerbes oder der Ausbildung willen mehr oder weniger untergeordnet für einen Arbeit geber tätig ist, sei es dauernd oder vorübergehend, und dabei kein eigenes wirtschaf tliches Risiko tragen muss. Das Bundesgericht hält zudem fest, dass die Arbeitnehmereigenschaft unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzel falls zu beurteilen sei und dass

sie im Falle eines Arbeitsvertrags gemäss Obli gationenrecht oder eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses in aller Regel gegeben sei (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 2.3 Der Versicherungsträger hat gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz, der in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwir kungspflicht der Parteien . Diese sind gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG dazu ver pflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicheru ngsleistungen erforderlich sind, und Art. 55 Abs. 1 UVV präzisiert die Mitwirkungspflicht im Unfallversicherungsrecht dahinge hend , dass die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versi cherungsleistungen benötigt werden , darunter auch Belege über die Verdienst verhältnisse .

Sanktionen bei verschuldeter Verletzung des Mitwirkungspflicht sind nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Entscheid aufgrund der Akten oder das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (vgl. E. 1).

E. 2.3.1 mit Hin weisen). Die sogenannnte prozessuale Revision besteht nach Art. 53 Abs. 1 ATSG darin, dass die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide

zurückzukommen hat, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war . Ein Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent scheide

ist ferner nach Ar

t. 53 Abs. 2 ATSG dort möglich , wo die ursprüng lichen Entscheide zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist .

Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1); wird der Rückforderungsanspruch aus einer straf baren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungsfrist festsetzt, so ist diese längere Frist massgebend (Satz 2). Bei den Fris ten in Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich nach feststehender Rechtsprechung entgegen deren Bezeichnung nicht um Verjährungs-, sondern um Verwirkungs fristen (vgl. BGE 124 V 380 E. 1 mit Hinweisen). 3. 3.1

Als erstes zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 2 2. September 2011 und die damit verbundene Pflicht des Beschwerdeführers zur Rückerstattung der ausgerichteten Taggelder. 3.2 3.2.1

Als Beleg für die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführer s liegt

zunächst der Anstellungsvertrag vom 15. April 2011 vor, mit dem A.___

ihn ab dem 1. Mai 2011 zu einem Monatslohn von Fr. 4‘200.-- brutto vollzeitlich beschäftigte ( Urk. 9/45 S. 2-3) . Des Weiteren existieren für die Monate Mai bis September 2011 Lohnabrechnungen, in denen A.___ dem Beschwer deführer für den Mai die Auszahlung des vertraglichen Monatslohnes von Fr. 4‘200.-- und für Juni bis September die Auszahlung eines monatlichen Bruttolohnes von Fr. 6‘300.-- bescheinigte ( Urk. 9/46 S. 3-7). Ferner ist im Aus zug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 2 2. November 2013 im Jahr 2011 eine Lohnsumme von Fr. 31‘839.-- eingetragen, die A.___ dem Beschwerdeführer in den Monaten August bis Dezember 2011 ausgerichtet haben soll ( Urk. 9/43 S. 4). Schliesslich besteht ein Kündigungs schreib en vom 31. Januar 2012 , mit dem A.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per Ende Februar 2012 wieder aufgelöst hat ( Urk. 9/46 S. 8). 3.2.2

Wie die Beschwerdegegnerin indessen zu Recht dar tat ( Urk. 2 S. 2 ff., Urk.

E. 2.4 Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmäs sig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

Rechtsprechungsgemäss dürfen formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen jedoch nur dann zurück gefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwä gung oder die Voraussetzungen für eine pr ozessuale Revi sion (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind

(BGE 130 V 380 E.

E. 4 eine Besprechung (Protokoll in Urk. 9/44). Dabei nahm sie von ihm

verschiedene Unterlagen entgegen, nämlich den Anstellungsvertrag zwischen ihm und A.___ vom 15. April 2011 (Urk. 9/45 S. 2-3), die Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis September 2011 ( Urk. 9/46 S. 3-7) und das Kündigungsschreiben vom 31. Januar 2012, mit dem A.___ das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2012 aufgelöst hatte ( Urk. 9/46 S. 8). Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 teilte die Suva X.___ mit, dass ein Angestelltenverhältnis zwischen ihm und A.___ nicht rechtgenüglich nachgewiesen sei und sie deshalb ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereig nisses vom 2 2. September 2011 abzulehnen und die bereits bezahlten Taggelder im Betrag von Fr. 6‘641.50 von ihm zurückzufordern gedenke. Gleichzeitig setzte die Suva X.___ Frist an, um Unterlagen einzureichen oder Beweis mittel zu bezeichnen, die den Standpunkt der Suva zu widerlegen geeignet wären ( Urk. 9/47). Nach unbenütztem Ablauf der Frist entschied die Suva mit Verfügung vom 14. März 2014 wie angekündigt (Urk. 9/49 ). X.___ , ver treten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Wüst, liess mit Eingabe vom 28. April 2014 Einsprache erheben und die Aufhebung der Verfügung beantragen ( Urk. 9/53) . 2.

E. 4.1 Zu prüfen ist weiter die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 15. März 2014.

E. 4.2.1 Das geltend gemachte Arbeitsverhältnis mit der B.___ unterschei det sich von demjenigen mit A.___ dadurch, dass die Arbeitgeberin eine juristische Person ist. Gemäss dem Internet-Handelsregisterauszug vom 8. September 2016 hatte die Eh efrau des Beschwerdeführers ab März 2013 die Funktion der alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin inne ( Urk. 19/3), und die Unternehmung muss in den Jahren 2013 und 2014 aktiv gewesen sein, wie aus der Erfolg srechnung des Ja hres 2013 ( Urk. 10/9/15 S. 22-25 ) und den Bescheinigungen verschiedener Generalunternehmer ( Urk. 13/5-7) zu schliessen ist.

E. 4.2.2 Was die Arbeitnehmer eigen schaft des Beschwerdeführers persönlich betrifft, so sind zwei Arbeitsverträge vorhanden, nämlich der Vertrag vom 1. April 2013, mit dem der Beschwerdeführer ab dem 2. April 2013 auf unbestimmte Zeit zu einem Monatslohn von Fr. 4‘500.-- brutto als Plattenleger-Hilfsarbeiter beschäftigt wurde ( Urk. 10/9/15 S. 7-8), und der Vertrag vom 1. Februar 2014, mit dem der Beschwerdeführer wiederum auf unbestimmte Zeit zu einem Monatslohn von nunmehr Fr. 5‘500.-- in der gleichen Funktion beschäftigt wurde ( Urk. 10/9/15 S. 20-21). E s existieren auch Lohnabrechnungen, in denen dem Beschwerdeführer für die Monate April bis Juli 2013 die Auszahlung des vertraglich vereinbarten Bruttolohnes von Fr. 4‘500.-- und

für die Monate August bis Dezember 2013 sowie für die Monate Februar bis Mai 2014 die Aus zahlung eines monatlichen Bruttolohnes von Fr. 5‘500.-- bescheinigt wurde ( Urk. 10/9/15 S. 9 und S. 11-18 , Urk. 10/9/15 S. 3-6 ).

Gemäss dem Schreiben der B.___ vom 6. August 2014, das von der Ehefrau des Beschwerdeführers unterzeichnet ist ( Urk. 10/9/43 S. 1), fehlen jedoch wiederum jegliche Aufzeichnungen über die geleistete Arbeit , und die B.___ und der Beschwerdeführer konnten auch nachträglich gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Angaben dazu machen, sondern lies sen deren Schreiben vom 1 2. November 2014 ( Urk. 10/9/44) unbeantwortet. Des Weiteren erfolgte die Lohnzahlung im geltend gemachten Arbeitsverhältnis ab Februar 2014 nicht mehr wie im Arbeitsverhältnis ab April 2013 per Überwei sung auf ein Konto, sondern als Barauszahlung ( Urk. 10/9/15 S. 3-6 im Ver gleich zu Urk. 10/9/15 S. 9 und S. 11-18). Schliesslich meldete die B.___ den Beschwerdeführer, was das Jahr 2014 betrifft, erst am 6. August 2014, also erst anlässlich der Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Einrei chung weiterer Unterlagen vom 25. Juni 2014 ( Urk. 10/9/24), bei der AHV als zusätzlichen Mitarbeiter mit Stellenantri tt am 1. Februar 2014 an ( Urk. 10/9/43 S. 7). Diese verschiedenen Punkte lassen es als ungewiss erscheinen, ob der Beschwerdeführer zur Zeit des Unfalls vom 15. März 2014 tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis mit der B.___ stand. Dass die B.___ der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2013 einen Lohn des Beschwerde führers deklariert hatte ( Urk. 10/3/3), belegt entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 10/1 S. 3) noch nicht ein Arbeitsverhältnis im Jahr 2014.

Anhaltspunkte für ein Arbeitsverhältnis im Jahr 2014 sind demgegenüber die Lohndeklarationen 2014 gegenüber der Ausgleichskasse und gegenüber der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10/3/2 und Urk. 13/3 ); da sie jedoch erst im Januar 2015, also erst nach dem Unfallereignis vom 15. März 2014, erstellt worden sind, lassen sie angesichts der übrigen Umstände ein Arbeitsverhältnis noch nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Daran ändern die Belege über die Subunternehmer-Tätigkeit der B.___ im Jahr 2014 nichts, denn diese Unterlagen ( Urk. 13/5-7) sprechen wohl für die Aktivitäten der Gesellschaft als solche, vermögen jedoch ohne gleichzeitiges Vorhandensein von Aufzeichnungen über den Einsatz des Beschwerdeführers kein A rbeitsver hältnis der Gesellschaft mit ihm zu belegen. Auch aus dem Umstand, dass andere Angestellte der B.___ im Jahr 2014 Ve rsicherungsleistun gen erhielten ( Urk. 10/3/4-5), kann nichts in Bezug auf ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der GmbH abgeleitet werden, da die Ver sicherteneigenschaft gemäss der zutreffenden Bemerkung der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 10/8 S. 4) für jede Person gesondert zu prüfen ist. Insbesondere deutet die Tatsache, dass die B.___ den Beschwerdeführer im August 2014 bei der Ausgleichskasse als zusätzlichen Mitarbeiter anm eldete, darauf hin, dass andere Mitarbeiter dort schon vorher angemeldet gewesen waren und sich somit nicht in der gleichen Situation wie der Beschwerdeführer befanden.

E. 4.2.3 Zusammengefasst ist damit auch in Bezug auf den Unfall vom 15. März 2014 nicht überwiegend wahrscheinlich im Sinne des erforderlichen Beweisgrades, dass der Beschwerdeführer damals Arbeitnehmer und somit obli gatorisch unfallversichert war. Wiederum ist hier denkbar, dass der Beschwerdeführer am Unfalltag als Selbständigerwerbender auf eigene Rechnung gearbeitet hat. Daher hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht auch für die Folgen dieses Unfalls verneint.

Es ist im Übrigen fraglich, ob ein Fall der fehlenden Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG vorliegt, da die vorhandenen Unterlagen grundsätzlich eingereicht worden sind, sie jedoch nicht dazu ausreichen, ein Arbeitsverhältnis rechtsgenüglich zu belegen. Da die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers im angefochtenen Einspracheentscheid jedoch materiell beurteilt hat, ist es im Ergebnis unerheblich, dass sie sich dabei auf Art. 43 Abs. 3 ATSG gestützt hat .

E. 4.3 Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 4. März 2 015 betreffend den Unfall vom 1 5. März 2014 ist demnach abzuweisen. 5.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Der Beschwerdeführer obsiegt mit der Beschwerde hinsichtlich des Unfalls vom 2 2. September 201 1. Für die Aufwendungen in diesem Zusammenhang steht ihm daher eine Prozessentschädigung zu. Diese ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

E. 5 S. 1-2 ). Sie erhielt die Arbeitsverträge mit X.___ vom

1. April 2013 und vom 1. Februar 2014 ( Urk. 10/9/15 S. 7-8 und Urk. 10/9/15 S. 20-21), die Lohnabrechnungen von X.___ f ür die Monate April bis Dezember 2013 ( Urk. 10/9/15 S. 9 und S. 11-18) einschliesslich einer L ohnauf stellung für 2013 ( Urk. 10/9/15 S. 19) und des Lohnausweis es 2013 ( Urk. 10/9/15 S. 10) sowie die als Lohnblätter bezeichneten Lohnabrechnungen von X.___ für die Zeit von Februar bis Mai 2014 (Urk. 10/9/15 S. 3-6 ) und schliesslich die Erfolgsrechnung der B.___ des Jahre s 2013 ( Urk. 10/9/15 S. 22-27).

Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 s etzte die Suva der B.___

eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen an, nämlich der Stunden- und Ein satzrapporte und des Lohnkontos 2014 sowie der Anmeldungen bei der AHV und der Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Dabei wies sie die B.___ auf die Mitwirkungspflicht hin und kündigte an, bei Säumnis auf Nicht eintreten zu entscheiden und für den Unfall vom 15. März 2014 man g els Versi cherungsdeckung keine Leistungen zu erbringen ( Urk. 10/9/24). Die B.___ reichte das verl angte Lohnkonto ein ( Urk. 10/ 9/36 S. 3-4), worauf die Suva sie mit einem weiteren Schreiben vom 16. Juli 2014 nochmals dazu aufforderte, die Unterlagen im gewünschten Sinn zu ergänzen ( Urk. 10/9/38) . Die B.___

teilte mit Schreiben vom 6. August 2014 mit, dass keine Stunden- und Arbeitsrapporte geführt würden ( Urk. 10/9/43 S. 1), und informierte über die Anmeldung bei der Stiftu ng Auffangeinrichtung BVG (Urk. 10/9/43 S. 2-6). Ausserdem legte sie das gleichentags ausgefüllte Formular zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Aus gleichskasse , bei, mit der sie X.___ als neuen Mitarbeiter mit Stellenantritt am 1. Februar 2014 angemeldet hatte ( Urk. 10/9/43 S. 7).

E. 8 S. 5). Im Folgenden sind diese Aussagen daher unter dem Blickwinkel der Verwirkung der Rückforderung zu würdigen. 3.4 3.4.1

Nach der Rechtsprechung beginnt die einjährige, relative Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Ver wal tung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufm erksamkeit Kenntnis vom rückfor derungsbegrün denden Sachverhalt haben konnte. Dabei ist das erstma lige unrich tige Handeln in der Rege l nicht fristauslösend , sondern massgebend ist erst derjenige Tag, an dem sich die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Auf merk samkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen und hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (BGE 122 V 270 E. 5 mit Hinweisen). Dabei hat die Verwaltung dort, wo sie über genü gend Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch verfügt , die noch erforderlichen weiteren Abklärungen inner t angemessener Zeit vorzu nehmen, und b ei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvoll ständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückfor derungsan spruch hätte geltend gemacht werden können ( Urteil des Bundes gerichts 9C_195/2014 vom 3. September 2014, E. 2.2 mit Hinweisen). 3.4.2

Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Taggelder zusprach, obwohl sie hätte wissen müssen und auch tatsächlich wusste, dass dessen Arbeitnehmereigenschaft aufgrund der vorhandenen Angaben und Unterlagen nicht hinreichend nachgewiesen war, kann die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG aufgrund der dargelgten Rechtsprechung noch nicht ausgelöst haben.

Hingegen lieferte der Beschwerdegegnerin das Telefongespräch mit dem Beschwer deführer vom 8. Dezember 2011 Informationen, die bereits damals eine Rückforderung gerechtfertigt hätten , ohne dass es angezeigt gewesen wäre, den Ausgang des Strafverfahrens gegen A.___ wegen Prämienhinter ziehung und Zweckentfremdung von Prämien abzuwarten. Denn nach dem bereits Ausgeführten ergaben sich die gewichtigsten Indizien gegen ein Arbeits verhältnis bereits aus jenem Gespräch, dass nämlich der Beschwerdeführer während des geltend gemachten Arbeitsverhältnisses nicht in regelmässigem Kontakt mit A.___ gestanden hatte , dass er nichts über die Geschäfts räumlichke iten von A.___ wusste und dass er immer allein gearbeitet und das Werkzeug mit sich geführt hatte. Unter diesen Umständen konnte die Beschwerdegegnerin weder von einer Einsichtnahme in die Unterlagen von A.___ noch vom Ausgang des Strafverfahrens gegen ihn neue Erkenntnisse erwarten. Vielmehr musste es ihr schon damals klar gewesen sein, dass sie bei A.___ keine Arbeitsrapporte des Beschwerdeführers finden würde, sondern dass solche Rapporte gar nicht existier ten , wie der Beschwer defüh rer dies später b eim Gespräch vom 23. Januar 2014 explizit bestätigte ( Urk. 9/44 S. 3). Und auch wenn A.___ wegen des Nichtablieferns von Versicherungsprämien bestraft worden wäre, so hätte dies die bereits bekannten Indizien gegen ein Arbeitsverhältnis nicht aufzuwiegen vermögen . Der Beschwerdegegnerin wäre es daher zuzumuten gewesen, den Beschwerdeführer bald nach dem Telefongespräch vom 8. Dezember 2011 zur Besprechung und zur Sachverhalts

- und Unterlagen ergänzung ein zuladen, und sie hätte hernach über sämtliche massgebenden Informationen verfügt, die es ihr erlaubt hätten, die Frage nach der qualifizierten, für eine Wiedererwägung erforderlichen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprechung zu beantworten und die Rückforderung zu verfügen.

Selbst wenn der Beschwerdegegnerin daher ab dem Telefongespräch vom 8. Dezember 2011 noch ein volles Jahr für zusätzliche Abklärungen zugestan den worden wäre, hätte die einjährige Verwirkungsf rist im Dezember 2012 zu laufen begonnen und w äre im Dezember 2013 abgelaufen gewesen. Da die Beschwerdegegnerin die Rückforderung des Betrags von Fr. 6‘641.50 gegenüber dem Beschwerdeführer indessen erst mit der Verfügung vom 14. März 2014 erhoben hat, ist sie als verwirkt zu beurteilen. 3.5

Damit ist der Einspracheentscheid vom 24. März 2015 betreffend den Unfall vom 2 2. September 2011 in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00082 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

30. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erhielt am 10. O ktober 2011 die Meldung , dass X.___ , geboren 1977, im Rahmen einer Anstel lung bei der Einzelun ternehmun g Y.___ am 22. September 2011 auf einer Baustelle in ei ner Wohnung in Fällanden von d er Leiter gestürzt sei und eine Prellung am Unterarm erlitten habe ( Urk. 9/1). Sie nahm Lohnab rechnungen für die Monate Juli bis September 2011 und Arbeitsunfähigkeits bescheinigungen

von Dr. med. Z.___ , Spezialärztin für Physikalische Medi zin, zu den Akten ( Urk. 9/6 S. 2-9 ) und erhielt vom Geschäftsin haber A.___

die Zustimmung zur direkten Auszahlung der Versicherungsleistung en an X.___ (E-Mail von A.___ vom 27 . Oktober 2011, Urk. 9/6 S. 1). Mit zwei Briefen je vom 31. Oktober 2011 teilte die Suva X.___ und A.___ daraufhin mit, dass sie für die Folgen des Berufsunfalls vom 2 2. September 2011 Versicherungsleistungen gewähre und das Taggeld Fr. 179.50 betrage ( Urk. 9/8 und Urk. 9/9).

Am 8. Dezember 2011 meldete sich X.___ telefonisch bei der Suv a und fragte nach den ausstehenden Unfalltaggeldern. Die Sachbearbeiterin der Suva erkundigte sich bei dieser Gelegenheit nach Unterlagen zum Arbeitsverhältnis und nach den Modalitäten der Arbeitsverrichtung und teilte X.___ mit, dass im Moment keine Zahlungen geleistet werden könnten, da keine aus reichenden Belege für das Arbeitsverhältn is vorlägen ( Urk. 9/19). Am 21. Dezember 2011 bestätigte die Suva diesen Bescheid gegenüber X.___ auch schriftlich ( Urk. 9/21). 1. 2

In der Folge erstattete die Suva am 8. Mai 2012 Strafanzeige gegen A.___ wegen Verweigerung der Auskunft und Nichtausfüllens der vorge schriebenen Formulare und führte darin aus, sie habe aus Anlass der Unfallmel dung betreffend X.___ seit Oktober 2011 versucht, bei A.___ eine Lohnlistenrevision und Lohnkontrolle durchzuführen, habe A.___ jedoch bis anhin nicht er reichen können ( Urk. 9/35 S. 1-3 mit den Beilagen in Urk. 9/35 S. 4 -16) . Die Staatsanwaltschaft Zürich ermittelte wegen Prämien hinterziehung und Zweckentfremdung von Prämien nach Art. 112 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) und stellte das Verfahr en mit Verfügung vom 7. März 2013 ein ( Urk. 9/39). Hingegen wurde A.___ m it Strafbefehl vom 27. Juni 2013 wegen Verletzung der Aus kunft spflicht im Sinne von Art. 113 UVG gebüsst (Urk. 9/38).

Die Suva zog anschliessend den Auszug aus dem individuellen Konto von X.___ vom 2 2. November 2013 bei ( Urk. 9/43 S. 2-4) und führte mit X.___ am 23. Januar 201 4 eine Besprechung (Protokoll in Urk. 9/44). Dabei nahm sie von ihm

verschiedene Unterlagen entgegen, nämlich den Anstellungsvertrag zwischen ihm und A.___ vom 15. April 2011 (Urk. 9/45 S. 2-3), die Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis September 2011 ( Urk. 9/46 S. 3-7) und das Kündigungsschreiben vom 31. Januar 2012, mit dem A.___ das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2012 aufgelöst hatte ( Urk. 9/46 S. 8). Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 teilte die Suva X.___ mit, dass ein Angestelltenverhältnis zwischen ihm und A.___ nicht rechtgenüglich nachgewiesen sei und sie deshalb ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereig nisses vom 2 2. September 2011 abzulehnen und die bereits bezahlten Taggelder im Betrag von Fr. 6‘641.50 von ihm zurückzufordern gedenke. Gleichzeitig setzte die Suva X.___ Frist an, um Unterlagen einzureichen oder Beweis mittel zu bezeichnen, die den Standpunkt der Suva zu widerlegen geeignet wären ( Urk. 9/47). Nach unbenütztem Ablauf der Frist entschied die Suva mit Verfügung vom 14. März 2014 wie angekündigt (Urk. 9/49 ). X.___ , ver treten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Wüst, liess mit Eingabe vom 28. April 2014 Einsprache erheben und die Aufhebung der Verfügung beantragen ( Urk. 9/53) . 2. 2.1

Am 17. März 2014 war der Suva eine weitere Unfallmeldung zugegangen, wonach X.___ als Angestellter der Unternehmung B.___ am 15. März 2014 auf einer Baustelle in Frenkendorf aus der Höhe von etwa 80 cm von einer Leiter gestürzt sei und sich das rechte Fussgelenk verletzt habe (Urk. 10/9/1). Die Suva nahm den Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 18. März 2014 über die Erstbehandlung am Unfalltag und die Berichte des Universitätsspitals D.___ über die Nachbehandlung zu den Akten ( Urk. 10/9/6 1 2, Urk. 10/9/17

und Urk. 10/9/20-21 ) und fordert e die B.___ mit Brie f vom 25. April 2014 zur Einre i chung von Unterlagen zum Arbeitsverhältnis auf ( Urk. 10/9/ 1 5 S. 1-2 ). Sie erhielt die Arbeitsverträge mit X.___ vom

1. April 2013 und vom 1. Februar 2014 ( Urk. 10/9/15 S. 7-8 und Urk. 10/9/15 S. 20-21), die Lohnabrechnungen von X.___ f ür die Monate April bis Dezember 2013 ( Urk. 10/9/15 S. 9 und S. 11-18) einschliesslich einer L ohnauf stellung für 2013 ( Urk. 10/9/15 S. 19) und des Lohnausweis es 2013 ( Urk. 10/9/15 S. 10) sowie die als Lohnblätter bezeichneten Lohnabrechnungen von X.___ für die Zeit von Februar bis Mai 2014 (Urk. 10/9/15 S. 3-6 ) und schliesslich die Erfolgsrechnung der B.___ des Jahre s 2013 ( Urk. 10/9/15 S. 22-27).

Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 s etzte die Suva der B.___

eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen an, nämlich der Stunden- und Ein satzrapporte und des Lohnkontos 2014 sowie der Anmeldungen bei der AHV und der Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Dabei wies sie die B.___ auf die Mitwirkungspflicht hin und kündigte an, bei Säumnis auf Nicht eintreten zu entscheiden und für den Unfall vom 15. März 2014 man g els Versi cherungsdeckung keine Leistungen zu erbringen ( Urk. 10/9/24). Die B.___ reichte das verl angte Lohnkonto ein ( Urk. 10/ 9/36 S. 3-4), worauf die Suva sie mit einem weiteren Schreiben vom 16. Juli 2014 nochmals dazu aufforderte, die Unterlagen im gewünschten Sinn zu ergänzen ( Urk. 10/9/38) . Die B.___

teilte mit Schreiben vom 6. August 2014 mit, dass keine Stunden- und Arbeitsrapporte geführt würden ( Urk. 10/9/43 S. 1), und informierte über die Anmeldung bei der Stiftu ng Auffangeinrichtung BVG (Urk. 10/9/43 S. 2-6). Ausserdem legte sie das gleichentags ausgefüllte Formular zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Aus gleichskasse , bei, mit der sie X.___ als neuen Mitarbeiter mit Stellenantritt am 1. Februar 2014 angemeldet hatte ( Urk. 10/9/43 S. 7). 2.2

Mit Schrei ben vom 1 2. November 2014 gab die Suva sowohl der B.___ als auch X.___ unter nochmaligen Hinweis auf die Mitwirkungs pflicht Gelegenheit, Angaben zu den konkret ausgeführten Arbeiten zu machen, beispielsweise durch Nennung der Baustellen, der Namen von Kunden und der Zeiträume der Arbeitsverrichtung ( Urk. 10/9/44).

Nachdem die Suva keine Antwort auf das Schre iben vom 1 2. November 2014 erhalten hatte, entschie d sie mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 im ange kündigten Sinne und hielt fest, dass sie auf die Anmeldung nicht eintrete und keine Versicherungsleistungen erbringe ( Urk. 10/9/45). X.___ erhob An fang Januar 2015 durch Vorsprache bei der Suva Einsprache (Protokoll vom

15. Januar 2015, Urk. 10/9/47). 3.

Mit zwei Entscheiden je vom 24. März 2015 wies die Suva die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 14. März und vom 29. Dezember 2014 ab ( Urk. 2 = Urk. 9/58 und Urk. 10/2 = Urk. 10/9/56).

X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bosshard , liess mit zwei Einga ben je vom 11. Mai 2015 Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide erheben ( Urk. 1 und Urk. 10/1 ; Prozesse Nr. UV.2015.00082 und Nr. UV.2015.00083 ). In der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 14. März 2014 liess er beantragen, der Entscheid sei hin sichtlich der Rückforderung aufzuheben (Urk. 1 S. 2), in der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 29. Dezember 2014 liess er beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und ihm seien im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. März 2014 (irrtümlich 2015) Taggelder für die Arbeits unfähigkeit zwischen dem 15. März 2014 (irrtümlich 2015) und dem 1. Juli 2014 zu entrichten und die Heilungskosten zu übernehmen

( Urk. 10/1 S. 2) . Zum geltend gemachten Arbeitsverhältnis mit der B.___ liess X.___ die Lohndeklaration 2014 des Betriebs g egenüber der Ausgleichs kasse , die Lohndeklaration 2013 des Betriebs gegenüber der Suva und die Leis tungszusicherungen der Suva für die Folgen von Unfällen zweier anderer Arbeitnehmer des Betriebs vom Mai und vom Dezember 2014 einreichen ( Urk. 10/3/2, Urk. 10/3/3, Urk. 10/ 3/5 und Urk. 10/ 3/4). Die Suva schloss mit den beiden Beschwerdeantworten je vom 31. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerden ( Urk. 8 und Urk. 10/8).

Mit Verfügung vom

6. August 2015 vereinigte d as Gericht die beiden Verfahren und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 11). X.___ liess in der Replik vom 15. September 2015 ( Urk. 12)

an seinen Anträgen festhalten

und liess zum geltend gemachten Arbeitsverhältnis mit A.___ eine Arbeitsbestätigung von A.___ und den Lohnausweis 2011 einreichen ( Urk. 13/1 und Urk. 13/2) und zum geltend gemachten Arbeitsverhältnis mit der B.___

die Lohndeklarat ion 2014 des Betriebs gegenüber der Suva ( Urk. 13/3 ) sowie die Bestätigungen beziehungsweise den Werkvertrag dreier Generalunternehmer zu Arbeitsvergaben an die

B.___

im Jahr 2014 beibringen ( Urk. 13/ 5-7) . Die Suva verzichtete mit Eingabe vo m 12. Oktober 2015 darauf, eine Duplik zu erstatten ( Urk. 16), was X.___ am 13. Oktober 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 17). Am 23. Mai 2016 setzte Rechtsan walt Titus Bosshard das Gericht von der Mandatsniederlegung in Kenntnis ( Urk. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen der gemel deten Unfälle vom 2 2. September 2011 und vom 15. März 2014.

Was den Unfall vom 2 2. September 2011 betrifft, so hat die Beschwerdegegne rin dem Beschwerdef ührer eine Taggeldsumme von Fr. 6‘641.50 geleistet, was 37 Taggeldern à Fr. 179.50 entspricht und die Zeit bis Ende Oktober 2011 abdeckt (vgl. Urk. 9/8 und Urk. 9/9 sowie die Taggeldabrechnung in Urk. 9/49 S. 4). Ursprünglich hatte der Beschwerdeführer zus ätzlich Taggelder für den Monat November 2011 verlangt (vgl. Urk. 9/19), sowohl in der Einsprache vom 28. April 2014 ( Urk. 9/53 ) als auch in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 2) bean tragte er aber ausschliesslich die ersatzlose Aufhebung der Verfügung vom

14. März 2014, wandte sich also nur noch gegen die Rückforderung der bereits aus bezahlten Taggelder. Pr üfungsgegegenstand im vor liegenden Verfahrens ist daher einzig die Rückforderung des Taggeldbetrags von Fr. 6‘641.50.

In Bezug auf den Unfall vom 15. März 2014 hielt die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. Dezember 2014 fest, sie trete auf die Anmeldung nicht ein und erbringe deshalb keine Versicherungsleistungen ( Urk. 10/9/45 ). Sie stützte ihren Nichteintretensentscheid

auf die Regelung in Art. 43

Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wonach der Versicherungsträger dort, wo die versicherte Person oder andere Leistungsansprecher ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht in unent schuldbarer Weise nicht nachkommen, nach entsprechender Mahnung und nach Einräumen einer Bedenkzeit aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Im Einspracheentscheid kam die Beschwerdegegnerin aber auf die Sanktion des Nichteintretens zurück und beurteilte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen materiell. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher dieser materielle Anspruch. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht in beiden Fällen mit der Begründung, es sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Beschwerde führer zur Zeit der Unfälle in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei ( Urk. 2 und Urk. 10/2). 2.2

Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind obligatorisch versichert die in der Schweiz beschäf tigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrling e, Prakti kanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Perso nen. Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) definiert den Arbeitnehmer als Person, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Nach den leitenden Grundsätzen des Bundesgerichts ist für die Einord nung unter den Arbeitnehmerbegriff massgebend, dass jemand um des Erwerbes oder der Ausbildung willen mehr oder weniger untergeordnet für einen Arbeit geber tätig ist, sei es dauernd oder vorübergehend, und dabei kein eigenes wirtschaf tliches Risiko tragen muss. Das Bundesgericht hält zudem fest, dass die Arbeitnehmereigenschaft unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzel falls zu beurteilen sei und dass

sie im Falle eines Arbeitsvertrags gemäss Obli gationenrecht oder eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses in aller Regel gegeben sei (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.3

Der Versicherungsträger hat gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz, der in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwir kungspflicht der Parteien . Diese sind gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG dazu ver pflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicheru ngsleistungen erforderlich sind, und Art. 55 Abs. 1 UVV präzisiert die Mitwirkungspflicht im Unfallversicherungsrecht dahinge hend , dass die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versi cherungsleistungen benötigt werden , darunter auch Belege über die Verdienst verhältnisse .

Sanktionen bei verschuldeter Verletzung des Mitwirkungspflicht sind nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Entscheid aufgrund der Akten oder das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (vgl. E. 1). 2.4

Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmäs sig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

Rechtsprechungsgemäss dürfen formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen jedoch nur dann zurück gefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwä gung oder die Voraussetzungen für eine pr ozessuale Revi sion (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind

(BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hin weisen). Die sogenannnte prozessuale Revision besteht nach Art. 53 Abs. 1 ATSG darin, dass die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide

zurückzukommen hat, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war . Ein Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent scheide

ist ferner nach Ar

t. 53 Abs. 2 ATSG dort möglich , wo die ursprüng lichen Entscheide zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist .

Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Satz 1); wird der Rückforderungsanspruch aus einer straf baren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungsfrist festsetzt, so ist diese längere Frist massgebend (Satz 2). Bei den Fris ten in Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich nach feststehender Rechtsprechung entgegen deren Bezeichnung nicht um Verjährungs-, sondern um Verwirkungs fristen (vgl. BGE 124 V 380 E. 1 mit Hinweisen). 3. 3.1

Als erstes zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 2 2. September 2011 und die damit verbundene Pflicht des Beschwerdeführers zur Rückerstattung der ausgerichteten Taggelder. 3.2 3.2.1

Als Beleg für die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführer s liegt

zunächst der Anstellungsvertrag vom 15. April 2011 vor, mit dem A.___

ihn ab dem 1. Mai 2011 zu einem Monatslohn von Fr. 4‘200.-- brutto vollzeitlich beschäftigte ( Urk. 9/45 S. 2-3) . Des Weiteren existieren für die Monate Mai bis September 2011 Lohnabrechnungen, in denen A.___ dem Beschwer deführer für den Mai die Auszahlung des vertraglichen Monatslohnes von Fr. 4‘200.-- und für Juni bis September die Auszahlung eines monatlichen Bruttolohnes von Fr. 6‘300.-- bescheinigte ( Urk. 9/46 S. 3-7). Ferner ist im Aus zug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 2 2. November 2013 im Jahr 2011 eine Lohnsumme von Fr. 31‘839.-- eingetragen, die A.___ dem Beschwerdeführer in den Monaten August bis Dezember 2011 ausgerichtet haben soll ( Urk. 9/43 S. 4). Schliesslich besteht ein Kündigungs schreib en vom 31. Januar 2012 , mit dem A.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per Ende Februar 2012 wieder aufgelöst hat ( Urk. 9/46 S. 8). 3.2.2

Wie die Beschwerdegegnerin indessen zu Recht dar tat ( Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 8 S. 3 f.), stehen diesen Indizien, die für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und A.___ sprechen, verschiedene Indizien gegenüber, die an einem Arbeitsverhältnis zweifeln lassen.

So ist im Vertrag vom 15. April 2011 die Verpflichtung des Arbeitnehmers statu iert, über die ausgeführten Arbeiten einen täglichen Rapport zu führen, aus dem die Arbeitszeit und der Arbeitsort ersichtlich sind ( Urk. 9/45 S. 3). Entge gen dieser vertraglichen Pflicht fehlen solche Rapporte jedoch; der Beschwer deführer gab anlässlich der Besprech u ng vom 23. Januar 2014 an, es gebe keine Aufzeichnungen über seine Arbeitseinsätze ( Urk. 9/44 S. 3). Er konnte sodann auch aus der Erinnerung keine näheren Angaben zu diesen Einsätzen machen, sondern vermochte bereits bei der telefonischen, zeitlich nahe bei den Einsätzen liegenden Besprechung vom 8. Dezember 2011 lediglich die Ortschaften der Einsätze, jedoch weder die genauen Adressen noch die Namen der Kunden zu nennen ( Urk. 9/19). Des Weiteren liegen wohl die vom Beschwerdeführer quit tierten monatlichen Abrechnungen über den Lohn vor ( Urk. 9/46 S. 3-7), die effektiven Lohnzahlungen

sind jedoch nicht belegt ; der Beschwerdeführer konnte keine

Bankbelege dazu beibringen, s ondern sagte aus, er habe den Lohn stets bar und in wöchentlichen Zahlungen erhalten, da er über das Geld so rasch als möglich habe verfügen wollen ( Urk. 9/19, Urk. 9/ 44 S. 2 f.). Im Widerspruch dazu steht allerdings, dass der Beschwerdeführer während der angegebenen Dauer des Arbeitsverhältnisses offenbar nicht in regelmässigem Kontakt mit A.___ gestanden hatte, sondern im Telefongespräch vom 8. Dezember 2011 dartat, er habe immer alleine gearbeitet und das Werkzeug in seinem eigenen Auto aufbewahrt und er wisse nicht , ob und wo A.___ aktuell ein Magazin habe und kenne auch seinen aktuellen Wohn- oder Aufent haltsort nicht ( Urk. 9/19).

Gerade diese Ausführungen zur Beziehung zu A.___ lassen es im Sinne der Überlegungen im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort ( Urk. 2 S. 4, Urk. 8 S. 3 f.) als gut denkbar erscheinen, dass der Beschwerdeführer, soweit er von Mai bis September 2011 tatsächlich Arbeiten verrichtete, dies entgegen dem Anschein im schriftlichen Arbeitsver trag und in der undatierten Arbeitsbestätigung ( Urk. 13/1) nicht in einem Arbeitsverhältnis mit A.___ , sondern als selbständigerwerbe nde , kei nem Arbeitgeber untergeordnete Person tat. Gestützt wird diese These dadurch, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Gespräch vom 8. Dezem ber 2011 vor dem Abschluss des Vertrags mit A.___ selbständig tätig gewesen war ( Urk. 9/19) und dass er im Arbeitsverhältnis mit A.___ nicht als Arbeitnehmer bei der Suva gemeldet war , wie au s

den Ausführungen in der Einstellungsver fügung der Staatsanwaltschaft gegenüber A.___ hervorgeht ( Urk. 9/39 S. 5). Dass der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu der Ausgleichskasse als Arbeitnehmer von A.___

bekannt war (vgl. Urk. 9/39 S. 4) und im Auszug aus dem individuellen Konto Lohnzahlungen eingetragen sind ( Urk. 9/43 S. 4), spricht angesichts der übrigen , gegenläufigen Indizien nicht gegen eine effektiv selbständige Erwerbstätigkeit , sondern es können dahinter auch rein versicherungstechnische Überlegungen stehen. Das Gleiche gilt für den im Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnausweis 2011 ( Urk. 13/2). 3.2.3

Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich im Sinne des erforderlichen Beweis grades , dass der Beschwerdeführer zur Zeit des Unfalls vom 22 . September 2011 Arbeitnehmer und damit nach Art. 1a Abs. 1 UVG obliga torisch unfallversichert war. Vielmehr ist eine Arbeitnehmereigenschaft auf grund der dargelegten Umstände sogar weniger wahrscheinlich als eine Eigen schaft als nach wie vor Selbständigerwerbender .

Die Beschwerdegegnerin hat daher ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 2 2. September 2011 zu Recht verneint. 3.3 3.3.1

Zu prüfen ist weiter, ob daraus eine Pflicht des Beschwerdeführers zur Rücker stattung der bereits bezogenen Ta ggelder im Gesamtbetrag von Fr. 6‘641.50 abzuleiten ist. 3.3.2

Taggelder der Unfallversicherung können gestützt auf Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren zugesprochen werden . Der formlose Entscheid erwächst nach Ablauf einer gewissen Zeit in Rechtskraft. Dies hat zur Folge, dass der Versicherungsträger alsdann nur noch unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision auf ihren Entscheid zurück kommen und erbrachte Taggelder zurückfordern kann (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_99/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2) .

Die formlose Zusprechung von Taggeldern dat iert vom 31. Oktober 2011 (Urk. 9/8 und Urk. 9/9). Sie war zur Zeit der Rückforderungsverfügung vom 14. März 2014 seit geraumer Zeit rechtskräftig, so dass die Rückforderung nur unter den Rückkommenstiteln der Wiedererwägung oder der prozessualen Revi sion statthaft ist. 3.3.3

Entgegen dem Dafürhalten der Be schwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 6, Urk. 8 S. 5 f.) sind nach der Taggeldzusprechung vom 31. Oktober 2011 keine neuen Tat sachen in Erscheinung getreten, welche die Beschwerdegegnerin nicht bereits damals hätte kennen können. Aus der verwaltungsinternen E-Mail-Korrespon denz vom 11. Oktober 2011 geht nämlich hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt schon damals als weiter abklärungsbedürftig in Bezug auf die Arbeitnehmerschaft des Beschwerdeführers erachtet und dementsprechend ursprünglich vorgesehen hatte, den Schadenfall bis zum Vorliegen der Abklä rungen zu „sperren“ (Urk . 9/35 S. 7). Wenn die Beschwerdegegnerin aus Grün den, die aus den Akten nicht hervorgehen, dem Beschwerdeführer drei Woc hen später dennoch Taggelder zusprach und ausrichtete, so können später gewon nene Erkenntnisse nicht als neue Tatsachen im Sinne des Rückforderungstitels der prozessualen Revision gelten. Insoweit ist dem Standpunkt des Beschwer deführers zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). 3.3.4

Hingegen wurde vorstehend dargelegt, dass die Taggeldzusprechung vom 31. Oktober 2011 als unrichtig zu beurteilen ist . D a eine Arbeitnehmereigen schaft

des Beschwerdeführers nach dem Gesagten we niger wahrscheinlich ist als die Weiterführung d er Tätigkeit als Selbständiger werbender , ist die Unrichtigkeit der Leistungsgewährung deutlich. Ob sie als zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzung zu werten ist , kann aber offen bleiben. Denn wie zu zeigen ist, würde eine Rückforderung der gewährten Leistungen an deren Verwirkung scheitern.

Der Begriff der Verwirkung wurde von den Parteien zwar nicht explizit verwen det, hingegen nahmen sie zum massgebenden Sachverhalt durchaus Stellung, wenn der Beschwerdeführer vorbringen liess, die Beschwerdegegnerin hätte die Unrichtigkeit der Leistungsgewährung bereits früher feststellen können ( Urk. 1 S. 4 f.), und die Beschwerdegegnerin diesen Vorbringen entgegenhielt, das Ver halten von A.___ habe ihr verunmöglicht, zeitig Einblick in die Geschäftsunterlagen zu nehmen ( Urk. 8 S. 5). Im Folgenden sind diese Aussagen daher unter dem Blickwinkel der Verwirkung der Rückforderung zu würdigen. 3.4 3.4.1

Nach der Rechtsprechung beginnt die einjährige, relative Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Ver wal tung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufm erksamkeit Kenntnis vom rückfor derungsbegrün denden Sachverhalt haben konnte. Dabei ist das erstma lige unrich tige Handeln in der Rege l nicht fristauslösend , sondern massgebend ist erst derjenige Tag, an dem sich die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Auf merk samkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen und hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (BGE 122 V 270 E. 5 mit Hinweisen). Dabei hat die Verwaltung dort, wo sie über genü gend Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch verfügt , die noch erforderlichen weiteren Abklärungen inner t angemessener Zeit vorzu nehmen, und b ei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvoll ständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückfor derungsan spruch hätte geltend gemacht werden können ( Urteil des Bundes gerichts 9C_195/2014 vom 3. September 2014, E. 2.2 mit Hinweisen). 3.4.2

Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Taggelder zusprach, obwohl sie hätte wissen müssen und auch tatsächlich wusste, dass dessen Arbeitnehmereigenschaft aufgrund der vorhandenen Angaben und Unterlagen nicht hinreichend nachgewiesen war, kann die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG aufgrund der dargelgten Rechtsprechung noch nicht ausgelöst haben.

Hingegen lieferte der Beschwerdegegnerin das Telefongespräch mit dem Beschwer deführer vom 8. Dezember 2011 Informationen, die bereits damals eine Rückforderung gerechtfertigt hätten , ohne dass es angezeigt gewesen wäre, den Ausgang des Strafverfahrens gegen A.___ wegen Prämienhinter ziehung und Zweckentfremdung von Prämien abzuwarten. Denn nach dem bereits Ausgeführten ergaben sich die gewichtigsten Indizien gegen ein Arbeits verhältnis bereits aus jenem Gespräch, dass nämlich der Beschwerdeführer während des geltend gemachten Arbeitsverhältnisses nicht in regelmässigem Kontakt mit A.___ gestanden hatte , dass er nichts über die Geschäfts räumlichke iten von A.___ wusste und dass er immer allein gearbeitet und das Werkzeug mit sich geführt hatte. Unter diesen Umständen konnte die Beschwerdegegnerin weder von einer Einsichtnahme in die Unterlagen von A.___ noch vom Ausgang des Strafverfahrens gegen ihn neue Erkenntnisse erwarten. Vielmehr musste es ihr schon damals klar gewesen sein, dass sie bei A.___ keine Arbeitsrapporte des Beschwerdeführers finden würde, sondern dass solche Rapporte gar nicht existier ten , wie der Beschwer defüh rer dies später b eim Gespräch vom 23. Januar 2014 explizit bestätigte ( Urk. 9/44 S. 3). Und auch wenn A.___ wegen des Nichtablieferns von Versicherungsprämien bestraft worden wäre, so hätte dies die bereits bekannten Indizien gegen ein Arbeitsverhältnis nicht aufzuwiegen vermögen . Der Beschwerdegegnerin wäre es daher zuzumuten gewesen, den Beschwerdeführer bald nach dem Telefongespräch vom 8. Dezember 2011 zur Besprechung und zur Sachverhalts

- und Unterlagen ergänzung ein zuladen, und sie hätte hernach über sämtliche massgebenden Informationen verfügt, die es ihr erlaubt hätten, die Frage nach der qualifizierten, für eine Wiedererwägung erforderlichen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprechung zu beantworten und die Rückforderung zu verfügen.

Selbst wenn der Beschwerdegegnerin daher ab dem Telefongespräch vom 8. Dezember 2011 noch ein volles Jahr für zusätzliche Abklärungen zugestan den worden wäre, hätte die einjährige Verwirkungsf rist im Dezember 2012 zu laufen begonnen und w äre im Dezember 2013 abgelaufen gewesen. Da die Beschwerdegegnerin die Rückforderung des Betrags von Fr. 6‘641.50 gegenüber dem Beschwerdeführer indessen erst mit der Verfügung vom 14. März 2014 erhoben hat, ist sie als verwirkt zu beurteilen. 3.5

Damit ist der Einspracheentscheid vom 24. März 2015 betreffend den Unfall vom 2 2. September 2011 in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben. 4. 4.1

Zu prüfen ist weiter die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 15. März 2014. 4.2 4.2.1

Das geltend gemachte Arbeitsverhältnis mit der B.___ unterschei det sich von demjenigen mit A.___ dadurch, dass die Arbeitgeberin eine juristische Person ist. Gemäss dem Internet-Handelsregisterauszug vom 8. September 2016 hatte die Eh efrau des Beschwerdeführers ab März 2013 die Funktion der alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin inne ( Urk. 19/3), und die Unternehmung muss in den Jahren 2013 und 2014 aktiv gewesen sein, wie aus der Erfolg srechnung des Ja hres 2013 ( Urk. 10/9/15 S. 22-25 ) und den Bescheinigungen verschiedener Generalunternehmer ( Urk. 13/5-7) zu schliessen ist. 4.2.2

Was die Arbeitnehmer eigen schaft des Beschwerdeführers persönlich betrifft, so sind zwei Arbeitsverträge vorhanden, nämlich der Vertrag vom 1. April 2013, mit dem der Beschwerdeführer ab dem 2. April 2013 auf unbestimmte Zeit zu einem Monatslohn von Fr. 4‘500.-- brutto als Plattenleger-Hilfsarbeiter beschäftigt wurde ( Urk. 10/9/15 S. 7-8), und der Vertrag vom 1. Februar 2014, mit dem der Beschwerdeführer wiederum auf unbestimmte Zeit zu einem Monatslohn von nunmehr Fr. 5‘500.-- in der gleichen Funktion beschäftigt wurde ( Urk. 10/9/15 S. 20-21). E s existieren auch Lohnabrechnungen, in denen dem Beschwerdeführer für die Monate April bis Juli 2013 die Auszahlung des vertraglich vereinbarten Bruttolohnes von Fr. 4‘500.-- und

für die Monate August bis Dezember 2013 sowie für die Monate Februar bis Mai 2014 die Aus zahlung eines monatlichen Bruttolohnes von Fr. 5‘500.-- bescheinigt wurde ( Urk. 10/9/15 S. 9 und S. 11-18 , Urk. 10/9/15 S. 3-6 ).

Gemäss dem Schreiben der B.___ vom 6. August 2014, das von der Ehefrau des Beschwerdeführers unterzeichnet ist ( Urk. 10/9/43 S. 1), fehlen jedoch wiederum jegliche Aufzeichnungen über die geleistete Arbeit , und die B.___ und der Beschwerdeführer konnten auch nachträglich gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Angaben dazu machen, sondern lies sen deren Schreiben vom 1 2. November 2014 ( Urk. 10/9/44) unbeantwortet. Des Weiteren erfolgte die Lohnzahlung im geltend gemachten Arbeitsverhältnis ab Februar 2014 nicht mehr wie im Arbeitsverhältnis ab April 2013 per Überwei sung auf ein Konto, sondern als Barauszahlung ( Urk. 10/9/15 S. 3-6 im Ver gleich zu Urk. 10/9/15 S. 9 und S. 11-18). Schliesslich meldete die B.___ den Beschwerdeführer, was das Jahr 2014 betrifft, erst am 6. August 2014, also erst anlässlich der Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Einrei chung weiterer Unterlagen vom 25. Juni 2014 ( Urk. 10/9/24), bei der AHV als zusätzlichen Mitarbeiter mit Stellenantri tt am 1. Februar 2014 an ( Urk. 10/9/43 S. 7). Diese verschiedenen Punkte lassen es als ungewiss erscheinen, ob der Beschwerdeführer zur Zeit des Unfalls vom 15. März 2014 tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis mit der B.___ stand. Dass die B.___ der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2013 einen Lohn des Beschwerde führers deklariert hatte ( Urk. 10/3/3), belegt entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 10/1 S. 3) noch nicht ein Arbeitsverhältnis im Jahr 2014.

Anhaltspunkte für ein Arbeitsverhältnis im Jahr 2014 sind demgegenüber die Lohndeklarationen 2014 gegenüber der Ausgleichskasse und gegenüber der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10/3/2 und Urk. 13/3 ); da sie jedoch erst im Januar 2015, also erst nach dem Unfallereignis vom 15. März 2014, erstellt worden sind, lassen sie angesichts der übrigen Umstände ein Arbeitsverhältnis noch nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Daran ändern die Belege über die Subunternehmer-Tätigkeit der B.___ im Jahr 2014 nichts, denn diese Unterlagen ( Urk. 13/5-7) sprechen wohl für die Aktivitäten der Gesellschaft als solche, vermögen jedoch ohne gleichzeitiges Vorhandensein von Aufzeichnungen über den Einsatz des Beschwerdeführers kein A rbeitsver hältnis der Gesellschaft mit ihm zu belegen. Auch aus dem Umstand, dass andere Angestellte der B.___ im Jahr 2014 Ve rsicherungsleistun gen erhielten ( Urk. 10/3/4-5), kann nichts in Bezug auf ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der GmbH abgeleitet werden, da die Ver sicherteneigenschaft gemäss der zutreffenden Bemerkung der Beschwerdegeg nerin ( Urk. 10/8 S. 4) für jede Person gesondert zu prüfen ist. Insbesondere deutet die Tatsache, dass die B.___ den Beschwerdeführer im August 2014 bei der Ausgleichskasse als zusätzlichen Mitarbeiter anm eldete, darauf hin, dass andere Mitarbeiter dort schon vorher angemeldet gewesen waren und sich somit nicht in der gleichen Situation wie der Beschwerdeführer befanden. 4.2.3

Zusammengefasst ist damit auch in Bezug auf den Unfall vom 15. März 2014 nicht überwiegend wahrscheinlich im Sinne des erforderlichen Beweisgrades, dass der Beschwerdeführer damals Arbeitnehmer und somit obli gatorisch unfallversichert war. Wiederum ist hier denkbar, dass der Beschwerdeführer am Unfalltag als Selbständigerwerbender auf eigene Rechnung gearbeitet hat. Daher hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht auch für die Folgen dieses Unfalls verneint.

Es ist im Übrigen fraglich, ob ein Fall der fehlenden Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG vorliegt, da die vorhandenen Unterlagen grundsätzlich eingereicht worden sind, sie jedoch nicht dazu ausreichen, ein Arbeitsverhältnis rechtsgenüglich zu belegen. Da die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers im angefochtenen Einspracheentscheid jedoch materiell beurteilt hat, ist es im Ergebnis unerheblich, dass sie sich dabei auf Art. 43 Abs. 3 ATSG gestützt hat . 4.3

Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 4. März 2 015 betreffend den Unfall vom 1 5. März 2014 ist demnach abzuweisen. 5.

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskrite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Der Beschwerdeführer obsiegt mit der Beschwerde hinsichtlich des Unfalls vom 2 2. September 201 1. Für die Aufwendungen in diesem Zusammenhang steht ihm daher eine Prozessentschädigung zu. Diese ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1. 1.1

In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2 4. März 2015 betreffend den Unfall vom 2 2. September 2011 aufgehoben. 1.2

Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 4. März 2015 betreffend den Unfall vom 1 5. März 2014 wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2 ‘ 100 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel