Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1989, war seit dem 2 0. Februar 2013 als Bauar beiter bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für Berufs- und Nicht berufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 2 1. Fe bruar 2013 bei m Abladen eines Zugwag ens von einer Leiter aus einer Höhe von 5 bis 6 Metern zu Boden stürzte ( Urk. 8/1) . Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Spital A.___ , wobei eine Akromioklavikulargelenkluxation ( AC-Gelenksluxa tion )
Tossy I links diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 8/15-16 ). Nachdem die SUVA auf den Schaden eingetreten war und Versicherungsl eistungen erbracht hatte ( Urk. 8/11-12 ), stellte sie die bis anhin erbrachten Leistungen mit Verfügu ng vom 2 6. November 2014 ( Urk. 8/109 ) per 3 0. November 2014 ein, da keine Un fallfolgen mehr vorlägen . Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 8/115) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 1 0. April
2015 ( Urk. 8/122 = Urk.
2) ab.
Gleichzeitig wies die SUVA das mit Einsprache ge stellte Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung (vgl. Urk. 8/115 S. 1) ab. Die zuständige Krankenversicherung, SWICA Kranken kassenversicherung AG, zog ihre vorsorglich erhobene Einsprache wieder zu rück ( Urk. 8/112, Urk. 8/118). 2.
Der Versicherte erhob am 1 1. Mai 2015 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 0. April 2015 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen. Zudem seien ihm die Kosten für den Bericht von Dr. med. B.___ in der Höhe von Fr. 800.-- zu ersetzen. Schliesslich sei ihm sowohl für das Einspracheverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ( Urk. 1 S. 2). Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2015 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Am 1 2. November 2015 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung ( Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 1 6. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der
Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind , in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ur sachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung davon aus, dass acht Monate nach dem Unfallereignis anhand der objektivierbaren Befunde eine wesentliche Besserung zu konstatieren sei. Der radiologische Be fund weise kein Korrelat für die angegebenen Beschwerden nach.
Bei einer Distorsion Tossy I oder II ergebe sich eine maximale Behandlungsdauer von acht Wochen. Anhand der objektivierbaren Befunde müsse daher davon ausge gangen werden, dass die Unfallfolgen im Zeitpunkt der am 1 6. Oktober 2013 erfolgten Magnetresonanztomographie (MRI) im Wesentlichen abgeheilt gewe s en seien .
Somit sei d ie Arbeitsfähigkeit spätestens ab November 2013 wieder vor handen gewesen . Für die durchgeführte Operation habe sich keine unfallbe ding t e Indikation ergeben. Der Beschwerdeführer sei unentschuldigt nicht zur aufge botenen kreisärztlichen Untersuchung erschienen, weshalb androhungs gemäss auf grund der vorhandenen Unt erlagen entschieden worden sei . Der vom Be schwer deführer bei Dr. med. B.___ eingeholte Bericht habe keine Be deu tung für die vorliegende Beurteilung, weshalb sich die Frage des Kostener satzes nicht stelle
( Urk. 2 S. 3 f. ; Urk. 7 S. 3 f. ). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der kreis ärztliche Bericht bilde mangels eigener Untersuchungen keine genügende Grund lage für den Fallabschluss. Er sei infolge Ferienabwesenheit unverschuldet nicht zu r geplanten Untersuchung erschienen. Die Beschwerdegegnerin habe zudem einen vor Verfügungserlass angef ordert en Bericht von Dr. med. B.___ nicht abgewartet. Dies zeige, dass sie ursprünglich davon ausgegangen sei, dass noch weitere medizinische Abklärungen notwendig seien. Er habe diesen Bericht daher zur Wahrung seiner Interessen selbst eingeholt. Die Kosten dieses Berichtes seien ihm von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen. Obwohl sich Dr. med. B.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit äussere, sei offensichtlich, dass in der angestammten Tätigkeit mit den beschriebenen Beschwerden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege
( Urk. 1 S. 4 ff. ; Urk. 17 S. 1 f. ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungs einstellung per 3 0. November 2014 hinausgehende Leistungspflicht der Be schwe r degegnerin besteht. 3. 3.1
Am 2 1. Februar 2013 stürzte der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 2 5. Februar 2013 beim Abladen eines Zugwage ns von einer Leiter aus einer Höhe von 5 bis 6 Metern zu Boden . Dabei verletzte er sich an der linken Schulter und dem linken Fussgelenk ( Urk. 8/1). Der Beschwerdeführer gab hier zu an, dass er in ungefähr fünf Metern Höhe auf einer intakten Leiter gestanden sei. Er habe die Bauabfälle auf der Leiter stehend von Hand gelockert und dem Bag gerführer Anweisungen gegeben, damit das Entladen reibungslos ablaufe. Der Baggerführer habe ohne Absicht die Schaufel etwas zu weit nach vorne manövriert und deshalb die über die Wand des Bahnwagens h inausreichende Leiter touchiert. Dies habe zum Sturz geführt . Er sei mit der ganzen linken Körper hälfte auf den Betonboden geprallt. Er habe sich auch den Kopf ange schlagen, allerdings habe er einen Helm getragen. Er sei weder bewusstlos ge wesen noch leide er heute an Beschwerden im Bereich des Kopfes, des Nackens oder des Rü ckens. Der Sturz habe Prellungen an der linken Schulter sowie am linken Knie und am linken Fuss zur Folge gehabt ( Urk. 8/20 S. 1 f.). 3.2
Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Spital A.___ , wobei eine AC-G e lenksluxation
Tossy I links diagnostiziert wurde. Eine Fraktur sei radiologisch nicht ersichtlich gewesen . Der Beschwerdeführer solle sich für eine Woche schonen (vgl. Kurzbericht vom 2 1. Februar 2013, Urk. 8/16). Mit Arztzeugnis vom 1 5. März 2013 ( Urk. 8/15) informierte das Spital A.___ , dass der Behand lungs abschluss
am 2 1. Februar 2013
er folgt sei . Der Beschwerdeführer sei vo raus sicht lich bis am 3. Mär z 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3
Am 2 8. Mai 2013 wurde a n der Klinik C.___ ein Arthro -MRI der linken Schulter durchgeführt. Dabei habe sich ein Knochenmarksödem in der lateralen Clavicu la und im Processus
coracoideus gezeigt, was einem abhei len den bone
br uise
entspreche (vgl. Urk. 8/28). 3.4
Mit Schreiben vom 3 1. Mai 2013 ( Urk. 8/27) diagnostizierte Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, einen ausgeprägten bone
bruise in der lateralen Clavicula und im Proc essus
coracoideus li n ks passend zu einem Status nach Tossy II. Die angegebenen Beschwerden seien aufgrund des grossen Knochenmarksödem s
glaubhaft. Eine Arbeitsfähigkeit auf dem Bau sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben (S. 1). 3.5
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 2 5. September 2013 ( Urk. 8/44) an, dass es bei kleinster Anstren gung zu einer deutlichen Verschlechterung der linken Schu lter komme. 3.6
Am 1 6. Oktober 2013 erfolgte a n der Klinik C.___
erneut ein Arthro -MRI der linken Schulter. Dabei habe kein Korrelat für die angegebenen Beschwerden gefunden werden können. Es lägen regrediente Zeichen der Rei zung des AC-Gelenks rechts vor. Die coracoclaviculäre n und acromioclavicu läre n Bänder seien vernarbt. Ansonsten sei die Untersuchung normal gewesen ( Urk. 8/47 S. 2). 3.7
Mit Schreiben vom 2 3. Oktober 2013 ( Urk. 8/47 S.
1) informierte Dr. B.___ , dass weiterhin eine AC-Läsion mit Erguss persistiere, welche konser vativ keine Fortschritte erziele . Es sei deshalb eine arthroskopische
AC-Resek tion vorgesehen.
Der Beschwerdeführer sei bis zum 7. November 2013 weiterhin arbeitsunfähig.
Die Schulterarthroskopie mit AC-Resektion nahm Dr. B.___ am 7. Novem ber
2013 vor (vgl. Operationsbericht vom 7. November
2013, Urk. 8/52). 3. 8
Ein weiteres Arthro -MRI der linken Schulter vom 2 8. Januar 2014 a n der Klinik C.___ zeigte einen Reizzustand im AC-Gelenk mit Erguss und Knochen marksödem der Gelenkspartner. Im Bereich des posterioren AC-Gelen kes kämen sich die Gelenkspartner bis auf 3 mm sehr nahe, weshalb der Ver dacht auf eine nicht vollständige AC-Gelenksresektion bestehe. Zudem liege eine leichte Weichteilreizung angrenzend an das AC-Gelenk sowie eine leichte Bursitis sub acromialis / subdeltoideal vor ( Urk. 8/69). Am 1 3. Februar
2014 erfolg te a n der Klinik C.___
zudem eine diagnostische Infiltration des linken AC-Gelenkes, wobei sich nach einer Viertelstunde keine Schmerz regredienz gezeigt habe ( Urk. 8/68).
Unter Hinweis auf diese beiden Untersuchungen erachtete Dr. B.___ eine erneute Operation als nicht notwendig (vgl. Schreiben vom 1 9. März 2014, Urk. 8/67) . 3.9
Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, kam anlässlich der Aktenbeurteilung vom 2 1. November 2014 ( Urk. 8/106) zum Schluss, dass sich anlässlich der Tossy I- Verletzung bild gebend nur eine Distorsion der th oraco laviculären und acromioclaviculären Bänder sowie ein bone
bruise der korres pondierenden Gelenkanteile mit Reizung des AC-Gelenks gezeigt habe . Eine wesentliche Bandruptur habe nicht vorgelegen . Das am 1 6. Oktober 2013 er folgte MRI habe gezeigt, dass die Veränderungen regredient gewesen seien. Die Bänder hätten sich nun vernarbt gezeigt und es habe sich kein Korrelat für die angegebenen Beschwerden finden lassen. Somit sei anhand der objektivierbaren Befunde acht Monate nach dem Unfallereignis eine wesentliche Besserung zu konstatieren. Gemäss dem Reintegrations leit faden „Unfall“ des Schweizerischen Versicherungsverbands ergebe sich für eine Distorsion Tossy I oder II eine ma xi male Behandlungsdauer von acht Wochen. Anhand der objektivierbaren Be funde müsse davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des MRI vom 1 6. Oktober 2013 die Unfallfolgen im Wesen tlichen abgeheilt gewesen seien. S omit sei spätes tens ab November 2013 die Arbeitsfähig keit wieder vorhanden gewesen . Für die durchgeführte Operation habe aufgrund des Befundes des MRI keine unfallbeding te Indikation vorgelegen (S. 5 ). 3.10
Mit Bericht vom 2 8. April 2015 ( Urk. 8/123 /2-5 = Urk. 3/4 ) führte Dr. B.___ aus, dass die Beurteilung durch
Dr. E.___ weit an der Realität vorbei gehe. Es habe sich am 1 6. Oktober 2013 keineswegs ein normales Arthro -MRI der lin ken Schulter gezeigt. Die AC-Resektion sei mangels Progression seit dem Unfall erfolgt. Eine klinische kreisärztliche Untersuchung fehle, obwohl mehr mals da rum gebeten worden sei . Der zitierte Leitfaden sei wenig brauchbar. Es lasse sich unverändert eine posttraumatische Situation feststellen, wobei ein Reiz zu stand im AC-Gelenk sowie ein Erguss und Knochenmarksödem d er Gelenks partner vorliege (S. 2 ff.). 4. 4.1
Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beur teilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person die sen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir kungs pflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versiche rungs träger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nicht eintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 4.2
Nachdem die angekündigte kreisärztliche Untersu chung
bereits zweimal nicht durch geführt werden konnte (vgl. Urk. 8/71; Urk. 8/74-75; Urk. 8/101), der Be schwerdeführer zu einer Untersuchung a n der Klinik C.___ unent schuldigt nicht erschienen ist ( Urk. 8/93 S. 1 ) und sich daraufhin
ferner erst nach zwei maliger schriftliche r Aufforderung hin bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hatte (vgl. Urk. 8/94; Urk. 8/96 -98 ), wurde er mit eingeschriebenem Brief vom 4. November 2014 ( Urk. 8/100) unter Hinweis auf Art. 43 ATSG zu einer kreis ärztlichen Untersuchung am 1 8. November 2014 eingeladen und aus drücklich darauf hingewiesen, dass bei Fernbleiben vom Termin die weiteren Versiche rungsleistungen aufgrund der vorhandenen Unterlagen festgelegt wür den . Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde demnach korrekt durchgeführt und die eingeräumte Bedenkzeit erweist sich angesichts der Gegebenheiten als ange messen (vgl. in Bezug auf die Dauer der Bedenkzeit
etwa auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 4.1 mit weiteren Hin weisen ) .
Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer nicht zur kreisärztlichen Unter suchung erschienen.
Hinweise, dass die Untersuchung nicht zumutbar gewesen wäre, liegen keine vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Der vom Be schwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass er infolge Ferienabwesenheit die Vorladung nicht zur Kenntnis habe nehmen können und daher ohne Ver schulden nicht zur geplanten Untersuchung erschienen sei ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 9), vermag die Abwesenheit nicht zu entschuldigen. Eine eingeschriebene Sendung gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsver such als erfolgt, wenn der Adressat mit der fraglichen Zustellung hat te rechnen müssen ( Art. 38 Abs. 2 bis ATSG; BGE 134 V 49 E.
4 ). Dies war vorliegend in Anbetracht der bereits mehrmals angesetzten kreisärztlichen Untersuchung der Fall, wobei der Beschwerdeführer anlässlich einer am 2 4. Oktober 2014 erfolg ten Vorsprache am Schalter der Beschwerdegegnerin
– und somit vor dem Ver sand des eingeschriebenen Briefes am 4. November 2014 –
ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Erreichbarkei t hingewiesen und gefragt wurde, weshalb er nicht zum Termin a n der Klinik C.___ erschienen sei (vgl. Urk. 8/98 ). Der Beschwerdeführer musste somit mit einer erneuten Ansetzung einer ärztlichen Untersuchung rechnen, weshalb er sich
dem Termin vom 1 8. Novem ber 2014 in unentschuldbarer Weise entzogen hat . 4.3
Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin somit befugt, gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorzugehen und androhungsgemäss aufgrund der Akt en zu ent scheiden. Demzufolge war die Beschwerdegegnerin entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( vgl. Urk. 1 S. 4) auch nicht verpflichtet, den zuvor einverlangten Bericht des
behandelnden Arztes Dr. B.___
abzuwarten , zu mal dieser selbst eine kreisärztliche Untersuchung beantragt hatte (vgl. Urk. 8/90; Urk. 8/95) . Die Kosten d es Berichtes in der Höhe von Fr. 8 00.-- ( vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 3/5 ) sind entsprechend auch nicht von der Beschwerdegegnerin zu tragen . 4.4
Kreisarzt Dr. E.___ legte in seiner Beurteilung vom 2 1. November 2014 (vor stehend E.
3.9) in Kenntnis der medizinischen Vorakten nachvollziehbar dar, dass anhand der objektivierbaren Befunde acht Monate nach dem Unfaller eignis eine wesentliche Besserung zu konstatieren und die Unfallfolgen im We sent lichen abgeheilt seien . Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich des Un falles eine AC-Gelenksluxation Tossy I mit Distorsion der coracoclaviculären und acromioclaviculären Bänder sowie ein en
bone
bruise der korrespondieren den Gelenk anteile mit Reizung des AC-Gelenks zugezogen. Das MRI vom 1 6. Okto ber 2013 habe eine regrediente Veränderung gezeigt. Die Bänder hätten sich nun vernarbt gezeigt und es habe sich kein Korrelat für die angegebenen Be schwerden finden lassen. Deshalb sei spätestens ab November 2013 die Ar beits fähigkeit wieder vorhanden gewesen . Für die durchgeführte Operation habe sich anhand des MRI keine unfallbedingte Indikation ergeben ( vgl. Urk. 8/106 S. 4 f. ) .
Es lagen zu diesem Zeitpunkt keine abweichenden medizinischen Ein schätz ungen vor, welche Zweifel an der kreisärztlichen Beurt eilung hätten auf kommen lassen. Im Übrigen vermag auch der von Dr. B.___
– und so mit vom behandelnden Arzt - nachträglich erstellte Bericht (vorstehend E . 3.10) in Anbetracht des MRI-Befundes vom 1 6. Oktober 2013 nichts an der nach voll ziehbaren kreisärztlichen Beurteilung zu ändern. 4. 5
Zusammenfassend ist gestützt auf die schlüssige , nachvollziehbare und in sich widerspruchsfreie Beurteilung des Kreisarztes Dr. E.___ davon auszugehen, dass spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vorlagen .
Die von der Beschwerdegegnerin per 3 0. November 2014 verfügte Leistungsein stellung erfolgte demnach zu Recht. 4.6
Der vom Beschwerdeführer eingeholte Arztbericht ist nicht entscheidrelevant , weshalb ein Auferlegen der entsprechenden Kosten nicht in Frage kommt. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters sowohl für das Einsprache- als a uch für das Be schwerdeverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2). 5.2
Der gesuchstellenden Person wird, wo es die Verhältnisse erfordern, sowohl im Verwaltungsverfahren ( Art. 37 Abs. 4 ATSG) als auch im Beschwerdeverfahren ( Art. 61 lit . f ATSG), ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nich t aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 5.3
Im vorliegenden Verfahren wurden weder einsprache
- noch beschwerdeweise Argumente vorgebracht, welche den abschlägigen Entscheid der Beschwerde gegnerin in Zweifel zu ziehen vermöchten. Diesbezüglich ist auf die vorste hende Erwägung 4 zu verweisen. So vermochte der Beschwerdeführer insbeson dere keinen entschuldbaren Grund für das Fernbleiben von der kreisärztlichen Untersuchung darzutun. Angesichts der gestützt auf die nachvollziehbare Aktenbeurteilung des Kreisarztes Dr. E.___ klare n Sach- und Rechtslage konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, dass die Beschwerdegeg nerin im Einspracheverfahren respektive das Gericht im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde. Die Begehren des Beschwer deführers sind demnach als aussichtslos zu beurteilen, weshalb weder im Ein sprache- noch im Beschwerdeverfahren ein Anspruch auf Bestellung eines un entgeltl ichen Rechtsvertreters besteht. 6.
Zusammenfas send ist festzuhalten, dass die per 3 0. November 2014 verfügte Leistungseinstellung zu Recht erfolgte, da zu diesem Zeitpunkt mit dem im So zialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegende n Wahr scheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vorlagen. Der Beschwerdeführer hat so dann infolge Aussichtslosigkeit weder im Einsprache- noch im Beschwerdever fahren einen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht beschliesst: 1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 1. Mai 2015 um Bestellung eines unent geltliche n Rechtsvertret ers wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1989, war seit dem 2 0. Februar 2013 als Bauar beiter bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für Berufs- und Nicht berufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 2 1. Fe bruar 2013 bei m Abladen eines Zugwag ens von einer Leiter aus einer Höhe von 5 bis
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ur sachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung davon aus, dass acht Monate nach dem Unfallereignis anhand der objektivierbaren Befunde eine wesentliche Besserung zu konstatieren sei. Der radiologische Be fund weise kein Korrelat für die angegebenen Beschwerden nach.
Bei einer Distorsion Tossy I oder II ergebe sich eine maximale Behandlungsdauer von acht Wochen. Anhand der objektivierbaren Befunde müsse daher davon ausge gangen werden, dass die Unfallfolgen im Zeitpunkt der am 1 6. Oktober 2013 erfolgten Magnetresonanztomographie (MRI) im Wesentlichen abgeheilt gewe s en seien .
Somit sei d ie Arbeitsfähigkeit spätestens ab November 2013 wieder vor handen gewesen . Für die durchgeführte Operation habe sich keine unfallbe ding t e Indikation ergeben. Der Beschwerdeführer sei unentschuldigt nicht zur aufge botenen kreisärztlichen Untersuchung erschienen, weshalb androhungs gemäss auf grund der vorhandenen Unt erlagen entschieden worden sei . Der vom Be schwer deführer bei Dr. med. B.___ eingeholte Bericht habe keine Be deu tung für die vorliegende Beurteilung, weshalb sich die Frage des Kostener satzes nicht stelle
( Urk. 2 S. 3 f. ; Urk. 7 S. 3 f. ). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der kreis ärztliche Bericht bilde mangels eigener Untersuchungen keine genügende Grund lage für den Fallabschluss. Er sei infolge Ferienabwesenheit unverschuldet nicht zu r geplanten Untersuchung erschienen. Die Beschwerdegegnerin habe zudem einen vor Verfügungserlass angef ordert en Bericht von Dr. med. B.___ nicht abgewartet. Dies zeige, dass sie ursprünglich davon ausgegangen sei, dass noch weitere medizinische Abklärungen notwendig seien. Er habe diesen Bericht daher zur Wahrung seiner Interessen selbst eingeholt. Die Kosten dieses Berichtes seien ihm von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen. Obwohl sich Dr. med. B.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit äussere, sei offensichtlich, dass in der angestammten Tätigkeit mit den beschriebenen Beschwerden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege
( Urk. 1 S. 4 ff. ; Urk.
E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der
Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind , in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3).
E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20
E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 17 S. 1 f. ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungs einstellung per 3 0. November 2014 hinausgehende Leistungspflicht der Be schwe r degegnerin besteht. 3. 3.1
Am 2 1. Februar 2013 stürzte der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 2 5. Februar 2013 beim Abladen eines Zugwage ns von einer Leiter aus einer Höhe von 5 bis 6 Metern zu Boden . Dabei verletzte er sich an der linken Schulter und dem linken Fussgelenk ( Urk. 8/1). Der Beschwerdeführer gab hier zu an, dass er in ungefähr fünf Metern Höhe auf einer intakten Leiter gestanden sei. Er habe die Bauabfälle auf der Leiter stehend von Hand gelockert und dem Bag gerführer Anweisungen gegeben, damit das Entladen reibungslos ablaufe. Der Baggerführer habe ohne Absicht die Schaufel etwas zu weit nach vorne manövriert und deshalb die über die Wand des Bahnwagens h inausreichende Leiter touchiert. Dies habe zum Sturz geführt . Er sei mit der ganzen linken Körper hälfte auf den Betonboden geprallt. Er habe sich auch den Kopf ange schlagen, allerdings habe er einen Helm getragen. Er sei weder bewusstlos ge wesen noch leide er heute an Beschwerden im Bereich des Kopfes, des Nackens oder des Rü ckens. Der Sturz habe Prellungen an der linken Schulter sowie am linken Knie und am linken Fuss zur Folge gehabt ( Urk. 8/20 S. 1 f.). 3.2
Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Spital A.___ , wobei eine AC-G e lenksluxation
Tossy I links diagnostiziert wurde. Eine Fraktur sei radiologisch nicht ersichtlich gewesen . Der Beschwerdeführer solle sich für eine Woche schonen (vgl. Kurzbericht vom 2 1. Februar 2013, Urk. 8/16). Mit Arztzeugnis vom 1 5. März 2013 ( Urk. 8/15) informierte das Spital A.___ , dass der Behand lungs abschluss
am 2 1. Februar 2013
er folgt sei . Der Beschwerdeführer sei vo raus sicht lich bis am 3. Mär z 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3
Am 2 8. Mai 2013 wurde a n der Klinik C.___ ein Arthro -MRI der linken Schulter durchgeführt. Dabei habe sich ein Knochenmarksödem in der lateralen Clavicu la und im Processus
coracoideus gezeigt, was einem abhei len den bone
br uise
entspreche (vgl. Urk. 8/28). 3.4
Mit Schreiben vom 3 1. Mai 2013 ( Urk. 8/27) diagnostizierte Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, einen ausgeprägten bone
bruise in der lateralen Clavicula und im Proc essus
coracoideus li n ks passend zu einem Status nach Tossy II. Die angegebenen Beschwerden seien aufgrund des grossen Knochenmarksödem s
glaubhaft. Eine Arbeitsfähigkeit auf dem Bau sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben (S. 1). 3.5
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 2 5. September 2013 ( Urk. 8/44) an, dass es bei kleinster Anstren gung zu einer deutlichen Verschlechterung der linken Schu lter komme. 3.6
Am 1 6. Oktober 2013 erfolgte a n der Klinik C.___
erneut ein Arthro -MRI der linken Schulter. Dabei habe kein Korrelat für die angegebenen Beschwerden gefunden werden können. Es lägen regrediente Zeichen der Rei zung des AC-Gelenks rechts vor. Die coracoclaviculäre n und acromioclavicu läre n Bänder seien vernarbt. Ansonsten sei die Untersuchung normal gewesen ( Urk. 8/47 S. 2). 3.7
Mit Schreiben vom 2 3. Oktober 2013 ( Urk. 8/47 S.
1) informierte Dr. B.___ , dass weiterhin eine AC-Läsion mit Erguss persistiere, welche konser vativ keine Fortschritte erziele . Es sei deshalb eine arthroskopische
AC-Resek tion vorgesehen.
Der Beschwerdeführer sei bis zum 7. November 2013 weiterhin arbeitsunfähig.
Die Schulterarthroskopie mit AC-Resektion nahm Dr. B.___ am 7. Novem ber
2013 vor (vgl. Operationsbericht vom 7. November
2013, Urk. 8/52). 3. 8
Ein weiteres Arthro -MRI der linken Schulter vom 2 8. Januar 2014 a n der Klinik C.___ zeigte einen Reizzustand im AC-Gelenk mit Erguss und Knochen marksödem der Gelenkspartner. Im Bereich des posterioren AC-Gelen kes kämen sich die Gelenkspartner bis auf 3 mm sehr nahe, weshalb der Ver dacht auf eine nicht vollständige AC-Gelenksresektion bestehe. Zudem liege eine leichte Weichteilreizung angrenzend an das AC-Gelenk sowie eine leichte Bursitis sub acromialis / subdeltoideal vor ( Urk. 8/69). Am 1 3. Februar
2014 erfolg te a n der Klinik C.___
zudem eine diagnostische Infiltration des linken AC-Gelenkes, wobei sich nach einer Viertelstunde keine Schmerz regredienz gezeigt habe ( Urk. 8/68).
Unter Hinweis auf diese beiden Untersuchungen erachtete Dr. B.___ eine erneute Operation als nicht notwendig (vgl. Schreiben vom 1 9. März 2014, Urk. 8/67) . 3.9
Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, kam anlässlich der Aktenbeurteilung vom 2 1. November 2014 ( Urk. 8/106) zum Schluss, dass sich anlässlich der Tossy I- Verletzung bild gebend nur eine Distorsion der th oraco laviculären und acromioclaviculären Bänder sowie ein bone
bruise der korres pondierenden Gelenkanteile mit Reizung des AC-Gelenks gezeigt habe . Eine wesentliche Bandruptur habe nicht vorgelegen . Das am 1 6. Oktober 2013 er folgte MRI habe gezeigt, dass die Veränderungen regredient gewesen seien. Die Bänder hätten sich nun vernarbt gezeigt und es habe sich kein Korrelat für die angegebenen Beschwerden finden lassen. Somit sei anhand der objektivierbaren Befunde acht Monate nach dem Unfallereignis eine wesentliche Besserung zu konstatieren. Gemäss dem Reintegrations leit faden „Unfall“ des Schweizerischen Versicherungsverbands ergebe sich für eine Distorsion Tossy I oder II eine ma xi male Behandlungsdauer von acht Wochen. Anhand der objektivierbaren Be funde müsse davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des MRI vom 1 6. Oktober 2013 die Unfallfolgen im Wesen tlichen abgeheilt gewesen seien. S omit sei spätes tens ab November 2013 die Arbeitsfähig keit wieder vorhanden gewesen . Für die durchgeführte Operation habe aufgrund des Befundes des MRI keine unfallbeding te Indikation vorgelegen (S. 5 ). 3.10
Mit Bericht vom 2 8. April 2015 ( Urk. 8/123 /2-5 = Urk. 3/4 ) führte Dr. B.___ aus, dass die Beurteilung durch
Dr. E.___ weit an der Realität vorbei gehe. Es habe sich am 1 6. Oktober 2013 keineswegs ein normales Arthro -MRI der lin ken Schulter gezeigt. Die AC-Resektion sei mangels Progression seit dem Unfall erfolgt. Eine klinische kreisärztliche Untersuchung fehle, obwohl mehr mals da rum gebeten worden sei . Der zitierte Leitfaden sei wenig brauchbar. Es lasse sich unverändert eine posttraumatische Situation feststellen, wobei ein Reiz zu stand im AC-Gelenk sowie ein Erguss und Knochenmarksödem d er Gelenks partner vorliege (S. 2 ff.). 4. 4.1
Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beur teilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person die sen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir kungs pflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versiche rungs träger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nicht eintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 4.2
Nachdem die angekündigte kreisärztliche Untersu chung
bereits zweimal nicht durch geführt werden konnte (vgl. Urk. 8/71; Urk. 8/74-75; Urk. 8/101), der Be schwerdeführer zu einer Untersuchung a n der Klinik C.___ unent schuldigt nicht erschienen ist ( Urk. 8/93 S. 1 ) und sich daraufhin
ferner erst nach zwei maliger schriftliche r Aufforderung hin bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hatte (vgl. Urk. 8/94; Urk. 8/96 -98 ), wurde er mit eingeschriebenem Brief vom 4. November 2014 ( Urk. 8/100) unter Hinweis auf Art. 43 ATSG zu einer kreis ärztlichen Untersuchung am 1 8. November 2014 eingeladen und aus drücklich darauf hingewiesen, dass bei Fernbleiben vom Termin die weiteren Versiche rungsleistungen aufgrund der vorhandenen Unterlagen festgelegt wür den . Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde demnach korrekt durchgeführt und die eingeräumte Bedenkzeit erweist sich angesichts der Gegebenheiten als ange messen (vgl. in Bezug auf die Dauer der Bedenkzeit
etwa auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 4.1 mit weiteren Hin weisen ) .
Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer nicht zur kreisärztlichen Unter suchung erschienen.
Hinweise, dass die Untersuchung nicht zumutbar gewesen wäre, liegen keine vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Der vom Be schwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass er infolge Ferienabwesenheit die Vorladung nicht zur Kenntnis habe nehmen können und daher ohne Ver schulden nicht zur geplanten Untersuchung erschienen sei ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 9), vermag die Abwesenheit nicht zu entschuldigen. Eine eingeschriebene Sendung gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsver such als erfolgt, wenn der Adressat mit der fraglichen Zustellung hat te rechnen müssen ( Art. 38 Abs. 2 bis ATSG; BGE 134 V 49 E.
4 ). Dies war vorliegend in Anbetracht der bereits mehrmals angesetzten kreisärztlichen Untersuchung der Fall, wobei der Beschwerdeführer anlässlich einer am 2 4. Oktober 2014 erfolg ten Vorsprache am Schalter der Beschwerdegegnerin
– und somit vor dem Ver sand des eingeschriebenen Briefes am 4. November 2014 –
ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Erreichbarkei t hingewiesen und gefragt wurde, weshalb er nicht zum Termin a n der Klinik C.___ erschienen sei (vgl. Urk. 8/98 ). Der Beschwerdeführer musste somit mit einer erneuten Ansetzung einer ärztlichen Untersuchung rechnen, weshalb er sich
dem Termin vom 1 8. Novem ber 2014 in unentschuldbarer Weise entzogen hat . 4.3
Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin somit befugt, gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorzugehen und androhungsgemäss aufgrund der Akt en zu ent scheiden. Demzufolge war die Beschwerdegegnerin entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( vgl. Urk. 1 S. 4) auch nicht verpflichtet, den zuvor einverlangten Bericht des
behandelnden Arztes Dr. B.___
abzuwarten , zu mal dieser selbst eine kreisärztliche Untersuchung beantragt hatte (vgl. Urk. 8/90; Urk. 8/95) . Die Kosten d es Berichtes in der Höhe von Fr. 8 00.-- ( vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 3/5 ) sind entsprechend auch nicht von der Beschwerdegegnerin zu tragen . 4.4
Kreisarzt Dr. E.___ legte in seiner Beurteilung vom 2 1. November 2014 (vor stehend E.
3.9) in Kenntnis der medizinischen Vorakten nachvollziehbar dar, dass anhand der objektivierbaren Befunde acht Monate nach dem Unfaller eignis eine wesentliche Besserung zu konstatieren und die Unfallfolgen im We sent lichen abgeheilt seien . Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich des Un falles eine AC-Gelenksluxation Tossy I mit Distorsion der coracoclaviculären und acromioclaviculären Bänder sowie ein en
bone
bruise der korrespondieren den Gelenk anteile mit Reizung des AC-Gelenks zugezogen. Das MRI vom 1 6. Okto ber 2013 habe eine regrediente Veränderung gezeigt. Die Bänder hätten sich nun vernarbt gezeigt und es habe sich kein Korrelat für die angegebenen Be schwerden finden lassen. Deshalb sei spätestens ab November 2013 die Ar beits fähigkeit wieder vorhanden gewesen . Für die durchgeführte Operation habe sich anhand des MRI keine unfallbedingte Indikation ergeben ( vgl. Urk. 8/106 S. 4 f. ) .
Es lagen zu diesem Zeitpunkt keine abweichenden medizinischen Ein schätz ungen vor, welche Zweifel an der kreisärztlichen Beurt eilung hätten auf kommen lassen. Im Übrigen vermag auch der von Dr. B.___
– und so mit vom behandelnden Arzt - nachträglich erstellte Bericht (vorstehend E . 3.10) in Anbetracht des MRI-Befundes vom 1 6. Oktober 2013 nichts an der nach voll ziehbaren kreisärztlichen Beurteilung zu ändern. 4. 5
Zusammenfassend ist gestützt auf die schlüssige , nachvollziehbare und in sich widerspruchsfreie Beurteilung des Kreisarztes Dr. E.___ davon auszugehen, dass spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vorlagen .
Die von der Beschwerdegegnerin per 3 0. November 2014 verfügte Leistungsein stellung erfolgte demnach zu Recht. 4.6
Der vom Beschwerdeführer eingeholte Arztbericht ist nicht entscheidrelevant , weshalb ein Auferlegen der entsprechenden Kosten nicht in Frage kommt. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters sowohl für das Einsprache- als a uch für das Be schwerdeverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2). 5.2
Der gesuchstellenden Person wird, wo es die Verhältnisse erfordern, sowohl im Verwaltungsverfahren ( Art. 37 Abs. 4 ATSG) als auch im Beschwerdeverfahren ( Art. 61 lit . f ATSG), ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nich t aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 5.3
Im vorliegenden Verfahren wurden weder einsprache
- noch beschwerdeweise Argumente vorgebracht, welche den abschlägigen Entscheid der Beschwerde gegnerin in Zweifel zu ziehen vermöchten. Diesbezüglich ist auf die vorste hende Erwägung 4 zu verweisen. So vermochte der Beschwerdeführer insbeson dere keinen entschuldbaren Grund für das Fernbleiben von der kreisärztlichen Untersuchung darzutun. Angesichts der gestützt auf die nachvollziehbare Aktenbeurteilung des Kreisarztes Dr. E.___ klare n Sach- und Rechtslage konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, dass die Beschwerdegeg nerin im Einspracheverfahren respektive das Gericht im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde. Die Begehren des Beschwer deführers sind demnach als aussichtslos zu beurteilen, weshalb weder im Ein sprache- noch im Beschwerdeverfahren ein Anspruch auf Bestellung eines un entgeltl ichen Rechtsvertreters besteht. 6.
Zusammenfas send ist festzuhalten, dass die per 3 0. November 2014 verfügte Leistungseinstellung zu Recht erfolgte, da zu diesem Zeitpunkt mit dem im So zialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegende n Wahr scheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vorlagen. Der Beschwerdeführer hat so dann infolge Aussichtslosigkeit weder im Einsprache- noch im Beschwerdever fahren einen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht beschliesst: 1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 1. Mai 2015 um Bestellung eines unent geltliche n Rechtsvertret ers wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00081 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
4. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich 1 gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1989, war seit dem 2 0. Februar 2013 als Bauar beiter bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für Berufs- und Nicht berufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 2 1. Fe bruar 2013 bei m Abladen eines Zugwag ens von einer Leiter aus einer Höhe von 5 bis 6 Metern zu Boden stürzte ( Urk. 8/1) . Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Spital A.___ , wobei eine Akromioklavikulargelenkluxation ( AC-Gelenksluxa tion )
Tossy I links diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 8/15-16 ). Nachdem die SUVA auf den Schaden eingetreten war und Versicherungsl eistungen erbracht hatte ( Urk. 8/11-12 ), stellte sie die bis anhin erbrachten Leistungen mit Verfügu ng vom 2 6. November 2014 ( Urk. 8/109 ) per 3 0. November 2014 ein, da keine Un fallfolgen mehr vorlägen . Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 8/115) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 1 0. April
2015 ( Urk. 8/122 = Urk.
2) ab.
Gleichzeitig wies die SUVA das mit Einsprache ge stellte Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung (vgl. Urk. 8/115 S. 1) ab. Die zuständige Krankenversicherung, SWICA Kranken kassenversicherung AG, zog ihre vorsorglich erhobene Einsprache wieder zu rück ( Urk. 8/112, Urk. 8/118). 2.
Der Versicherte erhob am 1 1. Mai 2015 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 0. April 2015 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen. Zudem seien ihm die Kosten für den Bericht von Dr. med. B.___ in der Höhe von Fr. 800.-- zu ersetzen. Schliesslich sei ihm sowohl für das Einspracheverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ( Urk. 1 S. 2). Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2015 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Am 1 2. November 2015 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung ( Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 1 6. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der
Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind , in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ur sachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung davon aus, dass acht Monate nach dem Unfallereignis anhand der objektivierbaren Befunde eine wesentliche Besserung zu konstatieren sei. Der radiologische Be fund weise kein Korrelat für die angegebenen Beschwerden nach.
Bei einer Distorsion Tossy I oder II ergebe sich eine maximale Behandlungsdauer von acht Wochen. Anhand der objektivierbaren Befunde müsse daher davon ausge gangen werden, dass die Unfallfolgen im Zeitpunkt der am 1 6. Oktober 2013 erfolgten Magnetresonanztomographie (MRI) im Wesentlichen abgeheilt gewe s en seien .
Somit sei d ie Arbeitsfähigkeit spätestens ab November 2013 wieder vor handen gewesen . Für die durchgeführte Operation habe sich keine unfallbe ding t e Indikation ergeben. Der Beschwerdeführer sei unentschuldigt nicht zur aufge botenen kreisärztlichen Untersuchung erschienen, weshalb androhungs gemäss auf grund der vorhandenen Unt erlagen entschieden worden sei . Der vom Be schwer deführer bei Dr. med. B.___ eingeholte Bericht habe keine Be deu tung für die vorliegende Beurteilung, weshalb sich die Frage des Kostener satzes nicht stelle
( Urk. 2 S. 3 f. ; Urk. 7 S. 3 f. ). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der kreis ärztliche Bericht bilde mangels eigener Untersuchungen keine genügende Grund lage für den Fallabschluss. Er sei infolge Ferienabwesenheit unverschuldet nicht zu r geplanten Untersuchung erschienen. Die Beschwerdegegnerin habe zudem einen vor Verfügungserlass angef ordert en Bericht von Dr. med. B.___ nicht abgewartet. Dies zeige, dass sie ursprünglich davon ausgegangen sei, dass noch weitere medizinische Abklärungen notwendig seien. Er habe diesen Bericht daher zur Wahrung seiner Interessen selbst eingeholt. Die Kosten dieses Berichtes seien ihm von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen. Obwohl sich Dr. med. B.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit äussere, sei offensichtlich, dass in der angestammten Tätigkeit mit den beschriebenen Beschwerden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege
( Urk. 1 S. 4 ff. ; Urk. 17 S. 1 f. ). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungs einstellung per 3 0. November 2014 hinausgehende Leistungspflicht der Be schwe r degegnerin besteht. 3. 3.1
Am 2 1. Februar 2013 stürzte der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 2 5. Februar 2013 beim Abladen eines Zugwage ns von einer Leiter aus einer Höhe von 5 bis 6 Metern zu Boden . Dabei verletzte er sich an der linken Schulter und dem linken Fussgelenk ( Urk. 8/1). Der Beschwerdeführer gab hier zu an, dass er in ungefähr fünf Metern Höhe auf einer intakten Leiter gestanden sei. Er habe die Bauabfälle auf der Leiter stehend von Hand gelockert und dem Bag gerführer Anweisungen gegeben, damit das Entladen reibungslos ablaufe. Der Baggerführer habe ohne Absicht die Schaufel etwas zu weit nach vorne manövriert und deshalb die über die Wand des Bahnwagens h inausreichende Leiter touchiert. Dies habe zum Sturz geführt . Er sei mit der ganzen linken Körper hälfte auf den Betonboden geprallt. Er habe sich auch den Kopf ange schlagen, allerdings habe er einen Helm getragen. Er sei weder bewusstlos ge wesen noch leide er heute an Beschwerden im Bereich des Kopfes, des Nackens oder des Rü ckens. Der Sturz habe Prellungen an der linken Schulter sowie am linken Knie und am linken Fuss zur Folge gehabt ( Urk. 8/20 S. 1 f.). 3.2
Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Spital A.___ , wobei eine AC-G e lenksluxation
Tossy I links diagnostiziert wurde. Eine Fraktur sei radiologisch nicht ersichtlich gewesen . Der Beschwerdeführer solle sich für eine Woche schonen (vgl. Kurzbericht vom 2 1. Februar 2013, Urk. 8/16). Mit Arztzeugnis vom 1 5. März 2013 ( Urk. 8/15) informierte das Spital A.___ , dass der Behand lungs abschluss
am 2 1. Februar 2013
er folgt sei . Der Beschwerdeführer sei vo raus sicht lich bis am 3. Mär z 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3
Am 2 8. Mai 2013 wurde a n der Klinik C.___ ein Arthro -MRI der linken Schulter durchgeführt. Dabei habe sich ein Knochenmarksödem in der lateralen Clavicu la und im Processus
coracoideus gezeigt, was einem abhei len den bone
br uise
entspreche (vgl. Urk. 8/28). 3.4
Mit Schreiben vom 3 1. Mai 2013 ( Urk. 8/27) diagnostizierte Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates, einen ausgeprägten bone
bruise in der lateralen Clavicula und im Proc essus
coracoideus li n ks passend zu einem Status nach Tossy II. Die angegebenen Beschwerden seien aufgrund des grossen Knochenmarksödem s
glaubhaft. Eine Arbeitsfähigkeit auf dem Bau sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben (S. 1). 3.5
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 2 5. September 2013 ( Urk. 8/44) an, dass es bei kleinster Anstren gung zu einer deutlichen Verschlechterung der linken Schu lter komme. 3.6
Am 1 6. Oktober 2013 erfolgte a n der Klinik C.___
erneut ein Arthro -MRI der linken Schulter. Dabei habe kein Korrelat für die angegebenen Beschwerden gefunden werden können. Es lägen regrediente Zeichen der Rei zung des AC-Gelenks rechts vor. Die coracoclaviculäre n und acromioclavicu läre n Bänder seien vernarbt. Ansonsten sei die Untersuchung normal gewesen ( Urk. 8/47 S. 2). 3.7
Mit Schreiben vom 2 3. Oktober 2013 ( Urk. 8/47 S.
1) informierte Dr. B.___ , dass weiterhin eine AC-Läsion mit Erguss persistiere, welche konser vativ keine Fortschritte erziele . Es sei deshalb eine arthroskopische
AC-Resek tion vorgesehen.
Der Beschwerdeführer sei bis zum 7. November 2013 weiterhin arbeitsunfähig.
Die Schulterarthroskopie mit AC-Resektion nahm Dr. B.___ am 7. Novem ber
2013 vor (vgl. Operationsbericht vom 7. November
2013, Urk. 8/52). 3. 8
Ein weiteres Arthro -MRI der linken Schulter vom 2 8. Januar 2014 a n der Klinik C.___ zeigte einen Reizzustand im AC-Gelenk mit Erguss und Knochen marksödem der Gelenkspartner. Im Bereich des posterioren AC-Gelen kes kämen sich die Gelenkspartner bis auf 3 mm sehr nahe, weshalb der Ver dacht auf eine nicht vollständige AC-Gelenksresektion bestehe. Zudem liege eine leichte Weichteilreizung angrenzend an das AC-Gelenk sowie eine leichte Bursitis sub acromialis / subdeltoideal vor ( Urk. 8/69). Am 1 3. Februar
2014 erfolg te a n der Klinik C.___
zudem eine diagnostische Infiltration des linken AC-Gelenkes, wobei sich nach einer Viertelstunde keine Schmerz regredienz gezeigt habe ( Urk. 8/68).
Unter Hinweis auf diese beiden Untersuchungen erachtete Dr. B.___ eine erneute Operation als nicht notwendig (vgl. Schreiben vom 1 9. März 2014, Urk. 8/67) . 3.9
Kreisarzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, kam anlässlich der Aktenbeurteilung vom 2 1. November 2014 ( Urk. 8/106) zum Schluss, dass sich anlässlich der Tossy I- Verletzung bild gebend nur eine Distorsion der th oraco laviculären und acromioclaviculären Bänder sowie ein bone
bruise der korres pondierenden Gelenkanteile mit Reizung des AC-Gelenks gezeigt habe . Eine wesentliche Bandruptur habe nicht vorgelegen . Das am 1 6. Oktober 2013 er folgte MRI habe gezeigt, dass die Veränderungen regredient gewesen seien. Die Bänder hätten sich nun vernarbt gezeigt und es habe sich kein Korrelat für die angegebenen Beschwerden finden lassen. Somit sei anhand der objektivierbaren Befunde acht Monate nach dem Unfallereignis eine wesentliche Besserung zu konstatieren. Gemäss dem Reintegrations leit faden „Unfall“ des Schweizerischen Versicherungsverbands ergebe sich für eine Distorsion Tossy I oder II eine ma xi male Behandlungsdauer von acht Wochen. Anhand der objektivierbaren Be funde müsse davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des MRI vom 1 6. Oktober 2013 die Unfallfolgen im Wesen tlichen abgeheilt gewesen seien. S omit sei spätes tens ab November 2013 die Arbeitsfähig keit wieder vorhanden gewesen . Für die durchgeführte Operation habe aufgrund des Befundes des MRI keine unfallbeding te Indikation vorgelegen (S. 5 ). 3.10
Mit Bericht vom 2 8. April 2015 ( Urk. 8/123 /2-5 = Urk. 3/4 ) führte Dr. B.___ aus, dass die Beurteilung durch
Dr. E.___ weit an der Realität vorbei gehe. Es habe sich am 1 6. Oktober 2013 keineswegs ein normales Arthro -MRI der lin ken Schulter gezeigt. Die AC-Resektion sei mangels Progression seit dem Unfall erfolgt. Eine klinische kreisärztliche Untersuchung fehle, obwohl mehr mals da rum gebeten worden sei . Der zitierte Leitfaden sei wenig brauchbar. Es lasse sich unverändert eine posttraumatische Situation feststellen, wobei ein Reiz zu stand im AC-Gelenk sowie ein Erguss und Knochenmarksödem d er Gelenks partner vorliege (S. 2 ff.). 4. 4.1
Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beur teilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person die sen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir kungs pflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versiche rungs träger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nicht eintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 4.2
Nachdem die angekündigte kreisärztliche Untersu chung
bereits zweimal nicht durch geführt werden konnte (vgl. Urk. 8/71; Urk. 8/74-75; Urk. 8/101), der Be schwerdeführer zu einer Untersuchung a n der Klinik C.___ unent schuldigt nicht erschienen ist ( Urk. 8/93 S. 1 ) und sich daraufhin
ferner erst nach zwei maliger schriftliche r Aufforderung hin bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hatte (vgl. Urk. 8/94; Urk. 8/96 -98 ), wurde er mit eingeschriebenem Brief vom 4. November 2014 ( Urk. 8/100) unter Hinweis auf Art. 43 ATSG zu einer kreis ärztlichen Untersuchung am 1 8. November 2014 eingeladen und aus drücklich darauf hingewiesen, dass bei Fernbleiben vom Termin die weiteren Versiche rungsleistungen aufgrund der vorhandenen Unterlagen festgelegt wür den . Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde demnach korrekt durchgeführt und die eingeräumte Bedenkzeit erweist sich angesichts der Gegebenheiten als ange messen (vgl. in Bezug auf die Dauer der Bedenkzeit
etwa auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 4.1 mit weiteren Hin weisen ) .
Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer nicht zur kreisärztlichen Unter suchung erschienen.
Hinweise, dass die Untersuchung nicht zumutbar gewesen wäre, liegen keine vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Der vom Be schwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass er infolge Ferienabwesenheit die Vorladung nicht zur Kenntnis habe nehmen können und daher ohne Ver schulden nicht zur geplanten Untersuchung erschienen sei ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 9), vermag die Abwesenheit nicht zu entschuldigen. Eine eingeschriebene Sendung gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsver such als erfolgt, wenn der Adressat mit der fraglichen Zustellung hat te rechnen müssen ( Art. 38 Abs. 2 bis ATSG; BGE 134 V 49 E.
4 ). Dies war vorliegend in Anbetracht der bereits mehrmals angesetzten kreisärztlichen Untersuchung der Fall, wobei der Beschwerdeführer anlässlich einer am 2 4. Oktober 2014 erfolg ten Vorsprache am Schalter der Beschwerdegegnerin
– und somit vor dem Ver sand des eingeschriebenen Briefes am 4. November 2014 –
ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Erreichbarkei t hingewiesen und gefragt wurde, weshalb er nicht zum Termin a n der Klinik C.___ erschienen sei (vgl. Urk. 8/98 ). Der Beschwerdeführer musste somit mit einer erneuten Ansetzung einer ärztlichen Untersuchung rechnen, weshalb er sich
dem Termin vom 1 8. Novem ber 2014 in unentschuldbarer Weise entzogen hat . 4.3
Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin somit befugt, gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorzugehen und androhungsgemäss aufgrund der Akt en zu ent scheiden. Demzufolge war die Beschwerdegegnerin entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ( vgl. Urk. 1 S. 4) auch nicht verpflichtet, den zuvor einverlangten Bericht des
behandelnden Arztes Dr. B.___
abzuwarten , zu mal dieser selbst eine kreisärztliche Untersuchung beantragt hatte (vgl. Urk. 8/90; Urk. 8/95) . Die Kosten d es Berichtes in der Höhe von Fr. 8 00.-- ( vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 3/5 ) sind entsprechend auch nicht von der Beschwerdegegnerin zu tragen . 4.4
Kreisarzt Dr. E.___ legte in seiner Beurteilung vom 2 1. November 2014 (vor stehend E.
3.9) in Kenntnis der medizinischen Vorakten nachvollziehbar dar, dass anhand der objektivierbaren Befunde acht Monate nach dem Unfaller eignis eine wesentliche Besserung zu konstatieren und die Unfallfolgen im We sent lichen abgeheilt seien . Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich des Un falles eine AC-Gelenksluxation Tossy I mit Distorsion der coracoclaviculären und acromioclaviculären Bänder sowie ein en
bone
bruise der korrespondieren den Gelenk anteile mit Reizung des AC-Gelenks zugezogen. Das MRI vom 1 6. Okto ber 2013 habe eine regrediente Veränderung gezeigt. Die Bänder hätten sich nun vernarbt gezeigt und es habe sich kein Korrelat für die angegebenen Be schwerden finden lassen. Deshalb sei spätestens ab November 2013 die Ar beits fähigkeit wieder vorhanden gewesen . Für die durchgeführte Operation habe sich anhand des MRI keine unfallbedingte Indikation ergeben ( vgl. Urk. 8/106 S. 4 f. ) .
Es lagen zu diesem Zeitpunkt keine abweichenden medizinischen Ein schätz ungen vor, welche Zweifel an der kreisärztlichen Beurt eilung hätten auf kommen lassen. Im Übrigen vermag auch der von Dr. B.___
– und so mit vom behandelnden Arzt - nachträglich erstellte Bericht (vorstehend E . 3.10) in Anbetracht des MRI-Befundes vom 1 6. Oktober 2013 nichts an der nach voll ziehbaren kreisärztlichen Beurteilung zu ändern. 4. 5
Zusammenfassend ist gestützt auf die schlüssige , nachvollziehbare und in sich widerspruchsfreie Beurteilung des Kreisarztes Dr. E.___ davon auszugehen, dass spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vorlagen .
Die von der Beschwerdegegnerin per 3 0. November 2014 verfügte Leistungsein stellung erfolgte demnach zu Recht. 4.6
Der vom Beschwerdeführer eingeholte Arztbericht ist nicht entscheidrelevant , weshalb ein Auferlegen der entsprechenden Kosten nicht in Frage kommt. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters sowohl für das Einsprache- als a uch für das Be schwerdeverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2). 5.2
Der gesuchstellenden Person wird, wo es die Verhältnisse erfordern, sowohl im Verwaltungsverfahren ( Art. 37 Abs. 4 ATSG) als auch im Beschwerdeverfahren ( Art. 61 lit . f ATSG), ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nich t aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 5.3
Im vorliegenden Verfahren wurden weder einsprache
- noch beschwerdeweise Argumente vorgebracht, welche den abschlägigen Entscheid der Beschwerde gegnerin in Zweifel zu ziehen vermöchten. Diesbezüglich ist auf die vorste hende Erwägung 4 zu verweisen. So vermochte der Beschwerdeführer insbeson dere keinen entschuldbaren Grund für das Fernbleiben von der kreisärztlichen Untersuchung darzutun. Angesichts der gestützt auf die nachvollziehbare Aktenbeurteilung des Kreisarztes Dr. E.___ klare n Sach- und Rechtslage konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, dass die Beschwerdegeg nerin im Einspracheverfahren respektive das Gericht im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde. Die Begehren des Beschwer deführers sind demnach als aussichtslos zu beurteilen, weshalb weder im Ein sprache- noch im Beschwerdeverfahren ein Anspruch auf Bestellung eines un entgeltl ichen Rechtsvertreters besteht. 6.
Zusammenfas send ist festzuhalten, dass die per 3 0. November 2014 verfügte Leistungseinstellung zu Recht erfolgte, da zu diesem Zeitpunkt mit dem im So zialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegende n Wahr scheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vorlagen. Der Beschwerdeführer hat so dann infolge Aussichtslosigkeit weder im Einsprache- noch im Beschwerdever fahren einen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht beschliesst: 1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 1. Mai 2015 um Bestellung eines unent geltliche n Rechtsvertret ers wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans