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UV.2015.00074

Rechtsverweigerungsbeschwerde. Abweisung. Der Unfallversicherer muss nicht über die Pfändbarkeit der Rente entscheiden - dies ist im betreibungsrechtlichen Verfahren zu prüfen. (BGE 8C_742/2015)

Zürich SozVersG · 2015-08-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1959,

erhält seit 2008 eine

Invalidenr ente der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich), ihrer obligatorischen Unfallversi che rung , ausbezahlt ( Urk. 3) .

Die Rente beruht auf einem Invaliditätsgrad von 57 % ( Urk. 13 S. 2) . Die Zürich erhielt vom Betreibungsamt Y.___ eine Anzeige betreffend Rentenpfändung vom 1 9. Februar 2015 zugestellt . Mit dieser Anzeige wurde ihr unter Hinweis auf Art. 99 des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs (SchKG) mitgeteilt, dass vom Rentenanspruch monatlich ein Betrag von Fr. 1‘225.70 ge pfänd et , abzuziehen und ans Betrei bungs amt zu über weisen sei

( Urk. 4/1). Seit dem 1.

April 2015 überweist die Zürich

dement sprechend einen Teil der Rente direkt dem Betreibungsamt Y.___

(Urk.

3). Mit Email vom 2. April 2015 deponierte die Versicherte bei der Zürich die Rüge, dass die Auszahlung zum Teil an das Betreibungsamt erfolge, wodurch ihr Existenzminimum verletzt werde. Sie machte ferner geltend, dass die Zürich die Rechtmässigkeit der Pfändung selber hätte über prüfen und insbesondere über die Aufteilung der Rente auf das Betreibungs amt und die Versicherte verfügen müssen ( Urk. 15/Z588).

Mit Schreiben vom 1 0. April 2015 teilte die Zürich der Versicherten mit, dass sie bezüglich der Recht mässigkeit einer vom Betrei bungsamt verfügten Renten pfändung weder eine Überprüfungs- noch eine Verfügungsbefugnis habe. Ein wendungen seien im Rahmen des betreibungs rechtlichen

Verfahrens vorzu bringen. Vor diesem Hintergrund könne sie dem Ersuchen nach einer von ihr zu erlassenden Verfügung nicht nachkommen ( Urk. 2). 2.

Gegen die A uszahlung der Unfallversicherungsrente an das Betreibungsamt Y.___

sowie gegen die W eigerung der Zürich eine

formelle Verfügung über die Überweisungen an das Betreibungsamt zu erlassen, liess die Versicherte, ver treten durch Rechtsanwalt Dr. iur . G ui do Brusa , am 2 2. April 2015 ein an die Zürich gerichtetes und als Einsprache bezeichnetes Schreiben verfassen ( Urk. 1). Die Zürich erkundigte sich mit Schreiben vom 2 7. April 2 0 15 bei der Versi cherten, ob sie die „Einsprache“ als Rechtsverweigerungsbeschwerde dem zuständigen Versicherungsgericht überweisen solle ( Urk. 4/3). Nachdem die Versicherte eine m solche n

Vorgehen mit Schreiben vom 2 9. April 2015 zuge stimmt hatte ( Urk. 4/4), nahm die Zürich die

Überweisung an das hiesige Gericht mit Schreiben vom 5. Mai 2015 vor ( Urk. 3). Mit Schreiben vom 9. Mai 2015 liess die Versicherte

die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Y.___ vom 1 9. Februar 2015 sowie ein von ihr an das Bezirksgericht Y.___ gerich tetes Schreiben vom 8. Mai 2015 ein reichen , mit welchem sie Bezug auf die von ihr beim Bezirksgericht eingereichte Pfändungsbeschwerde vom 20. April 2015 nahm und darauf hinwies, das Betreibungsamt Y.___ habe in der Zwischen zeit die beim Bezirksgericht angefochtene Verfügung zurückgenommen und durch eine neue Pfändungsverfügung ersetzt. Mit dieser Verfügung habe das Betreibungsamt Y.___ die Pfändungsbeschwerde vom 2 0. April 2015 aner kannt, was zur Beschwerdegutheissung führen werde. Damit habe das Betrei bungsamt Y.___ konkludent die Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin unterstützt beziehungsweise bestätigt, dass die Zürich als Unfallversicherer einer Pfändungsanzeige nicht einfach in dem Sinn Folge leisten dürfe , dass sie

sogar ohne Mitteilung an die versicherte Person - die Rente oder Teile davon an Dritte wie die Gemeinde Y.___ auszahle. Vielmehr müsse der Unfallversiche rer diese Drittauszahlung, wie in jedem andern Fall, anfechtbar verfügen res pektive die damit verbundene Drittauszahlung dürfe erst nach Eintritt der Rechtskraft der Pfändungsverfügung der Gemeinde erlassen werden ( Urk. 6, Urk. 7/1-2). Zudem liess die Versicherte mit Schreiben vom 18.

Mai 2015 ihre am selben Datum an das Bezirksgericht Y.___ gerichtete Auf sichtsbeschwerde gegen die Pensionskasse Z.___ und das Betrei bungs amt der Stadt Y.___

einsenden ( Urk. 10, Urk. 11). Am 2 8. Mai 2015 erstattete die Zürich die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk.

13). Hierzu liess die Versicherte mit Eingabe vom 1 9. Juni 2015 Stellung nehmen ( Urk. 17). Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 liess die Ver sicherte schliesslich weitere Unterlagen einreichen, darunter den gemäss ihr er Auffassung im Betreibungs verfahren unberücksichtigt gebliebenen Rechts vor schlag vom 27.

Januar 2015 ( Urk. 19, Urk. 20, Urk. 21, Urk. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

E ine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung ( BV )

- sowie gegebe nenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK )

liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt

(vgl. BGE 130 I 174 mit Hinwei sen) . Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Recht sprechung als for melle Rechtsverweigerung bezeichnet.

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsver weigerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 1.2

Das mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Inte resse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehba ren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung ist, während die durch die Verfügung zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.

Zusammengefasst stellt sich die Versicherte auf den Standpunkt, dass die Zürich über die Auszahlung eines Teils der Rente an das Betreibungsamt Y.___

mit tels Verfügung hätte entscheiden m ü ss en ( Urk. 1, Urk. 6, Urk. 17, Urk. 19), während dies von der Zürich bestritten wird ( Urk. 3, Urk. 13). 3. 3.1

Art. 93

Abs. 1 SchKG lässt eine Pfändung an Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, so weit zu, als sie nach Ermessen des Betreibungsamtes für den Schuldner und seine Familie für den Lebensunterhalt nicht unbedingt erforderlich sind. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG sind demgegenüber Leistungen in Form von Genugtuung, von Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln unpfänd bar. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG führt die Unpfändbarkeit der Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenr enten, der Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen sowie derjenigen der Familienausgleichskassen auf.

Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts ( ATSG ) hält zwar fest, dass der Anspruch auf Leistun gen weder abtretbar noch verpfändbar ist. Diese Bestimmung bezieht sich aber nur auf im Sinne von zivilrechtlichen Rechtsgeschäften erfolgte Abtretungen und Ver - pfändungen von Leistungsansprüchen, nimmt jedoch keinen Bezug auf die Frage der Pfändbarkeit von sozialvers icherungsrechtlichen Leistungen im Rahmen des Zwangsvollstreckung sverfahrens. Deren Beantwortung ist vielmehr den

sozialversicherungsrechtlichen Einzelgesetz en beziehungsweise dem SchKG überlassen (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 22 N 13-16). 3. 2

Das UVG enthält keine Bestimmungen zur Pfändbarkeit von Renten der Unfallver sicherung. Anwendbar ist somit Art. 93 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG, wonach die Invalidenrenten der Unfallversicherung beschränkt pfändbar sind. Die Zu stän digkeit für den Vollzug der Betreibung auf Pfändung liegt beim Betrei bungsamt ( Art. 89 ff. SchKG). Es handelt sich somit

beim Pfändungsverfahren , auch wenn sozialversicherungsrechtliche Forderungen betroffen sind, um ein betreibungsrechtliches und nicht wie von der Versicherten vorgebracht ( Urk. 17 S. 2) um ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren. D as Betreibungsamt zeigt denn auch im Falle der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für wel che nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, dem Schuldner des Betriebenen an, dass er rechtsgültig nur noch an das Betrei bungsamt leisten könne ( Art. 99 SchKG). Zwar setzt der Unfallversicherer

g emäss Ziffer 6.1 der Empfehlung Nr. 4/2003 „Pfändung von Geldleistungen“ der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 17.

November 2003 die Versicher ten schriftlich über die Änderung der Zahlungen in Kenntnis .

Dabei handelt es sich aber bloss um eine einfache Mitteilung , gegen welche kein Rechtsmittel ergriffen werden kann. Diese E mpfehlung stell t auch keine Weisung an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar ( vgl. BGE 120 V 224 E. 4c ). Zudem stimmt diese Empfehlung , gemäss welcher keine anfecht bare Verfügung zu ergehen hat, mit der gesetzlichen Regelung überein .

Weder das ATSG noch das

UVG enthalten eine Bestimmung , welche den Unfallversi cherer berechtig t oder verpflicht et , eine entsprechende Verfügung zu erlassen.

Somit trifft die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die Beschwer degegnerin es durch Erlass einer begründeten und anfechtbaren Verfügung fest zustellen gehabt hätte, wenn sie angenommen hätte, sie sei berechtigt, die geschuldete Rente oder einen Teil davon als Drittauszahlung an Dritte leisten zu dürfen oder zu müssen. Dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn wie im vorliegen den Fall „der Dritte“ das Betreibungsamt ist und die „Drittauszahlung“ vom Unfallversicherer im Rahmen eines Pfändungsvollzuges an dieses zu richten ist.

3.3

Die Zürich hat eine Anzeige betreffend Rentenpfändung des Betreibungsamtes Y.___ vom 1 9. Februar 2015 erhalten, welche sie anschliessend beachtet hat ( Urk. 4/1). Die Ansicht der Versicherten , dass die entsprechende Mitteilung des Betreibungsamtes

Y.___ für die Zürich lediglich eine informatorische Anzeige oder eine Bitte dar ge stellt habe ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 17 S. 2 ) , trifft nicht zu .

D ie Zürich würde sogar bei weiterer Leistung des gesamten Rentenbetrages an die Versicherte selbst die Gefahr einer doppelten Zahlungspflicht auf sich nehmen . Entgegen der Darstellung der Versicherten ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 19 S. 2 ) steht die Rechtskraft der Verfügung betreffend Rentenanspruch der Zahlung eines Teils dieser Rente an das Betreibung s amt nicht entgegen, da der Rentenanspruch an sich durch die Auszahlung an das Betreibungsamt nicht betroffen ist und die rentenzusprechende Verfügung dadurch weder abgeändert noch aufgehoben wird.

3.4

Über die richtige Abwicklung der Pfändung ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden .

E in entsprechendes Verfahren nach Art. 17 SchKG ist von der Versicherten denn auch bei der

dafür zuständigen betreibungsrechtlichen Auf sichtsbehörde, dem Bezirksgericht Y.___ , eingeleitet worden ( Urk. 7/2, Urk. 11). Zusammenfassend ist festzuhalten , dass die Zürich mangels entspre chender Zuständigkeit zu Recht nicht über die teilweise Auszahlung des Ren tenanspruchs an das Betreibungsamt Y.___ verfügt hat, sondern dessen An ordnungen

in der Anzeige betreffend Rentenpfändung vom 1 9. Februar 2015 ( Urk. 4/1) o rdnungsgemäss

nachgekommen ist. Eine vor dem kantonalen Versi cherungsgericht beschwerdeweise anfechtbare Rechtsverweigerung nach Art. 56 Abs. 2 ATSG liegt daher nicht vor, we il die Beschwerdegegnerin eine Verfügung hätte erlassen müssen, obwohl sie hierzu nicht zu ständig ist. W enn eine Ger ichts- oder Verwaltungsbehörde aber e in Gesuch, dessen Erledigung nicht in ihre Kompetenz fällt, nicht behandelt , liegt keine Rechtsverweigerung vor, wes halb die Rechtsverweigerung sbeschwerde abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG , unter Beilage von Kopien von Urk. 19 - 22 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1959,

erhält seit 2008 eine

Invalidenr ente der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich), ihrer obligatorischen Unfallversi che rung , ausbezahlt ( Urk. 3) .

Die Rente beruht auf einem Invaliditätsgrad von 57 % ( Urk. 13 S. 2) . Die Zürich erhielt vom Betreibungsamt Y.___ eine Anzeige betreffend Rentenpfändung vom 1 9. Februar 2015 zugestellt . Mit dieser Anzeige wurde ihr unter Hinweis auf Art. 99 des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs (SchKG) mitgeteilt, dass vom Rentenanspruch monatlich ein Betrag von Fr. 1‘225.70 ge pfänd et , abzuziehen und ans Betrei bungs amt zu über weisen sei

( Urk. 4/1). Seit dem 1.

April 2015 überweist die Zürich

dement sprechend einen Teil der Rente direkt dem Betreibungsamt Y.___

(Urk.

3). Mit Email vom 2. April 2015 deponierte die Versicherte bei der Zürich die Rüge, dass die Auszahlung zum Teil an das Betreibungsamt erfolge, wodurch ihr Existenzminimum verletzt werde. Sie machte ferner geltend, dass die Zürich die Rechtmässigkeit der Pfändung selber hätte über prüfen und insbesondere über die Aufteilung der Rente auf das Betreibungs amt und die Versicherte verfügen müssen ( Urk. 15/Z588).

Mit Schreiben vom 1 0. April 2015 teilte die Zürich der Versicherten mit, dass sie bezüglich der Recht mässigkeit einer vom Betrei bungsamt verfügten Renten pfändung weder eine Überprüfungs- noch eine Verfügungsbefugnis habe. Ein wendungen seien im Rahmen des betreibungs rechtlichen

Verfahrens vorzu bringen. Vor diesem Hintergrund könne sie dem Ersuchen nach einer von ihr zu erlassenden Verfügung nicht nachkommen ( Urk. 2).

E. 1.1 E ine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung ( BV )

- sowie gegebe nenfalls von Art.

E. 1.2 Das mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Inte resse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehba ren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung ist, während die durch die Verfügung zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.

Zusammengefasst stellt sich die Versicherte auf den Standpunkt, dass die Zürich über die Auszahlung eines Teils der Rente an das Betreibungsamt Y.___

mit tels Verfügung hätte entscheiden m ü ss en ( Urk. 1, Urk. 6, Urk. 17, Urk. 19), während dies von der Zürich bestritten wird ( Urk. 3, Urk. 13). 3. 3.1

Art. 93

Abs. 1 SchKG lässt eine Pfändung an Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, so weit zu, als sie nach Ermessen des Betreibungsamtes für den Schuldner und seine Familie für den Lebensunterhalt nicht unbedingt erforderlich sind. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff.

E. 2 Gegen die A uszahlung der Unfallversicherungsrente an das Betreibungsamt Y.___

sowie gegen die W eigerung der Zürich eine

formelle Verfügung über die Überweisungen an das Betreibungsamt zu erlassen, liess die Versicherte, ver treten durch Rechtsanwalt Dr. iur . G ui do Brusa , am 2 2. April 2015 ein an die Zürich gerichtetes und als Einsprache bezeichnetes Schreiben verfassen ( Urk. 1). Die Zürich erkundigte sich mit Schreiben vom 2 7. April 2 0 15 bei der Versi cherten, ob sie die „Einsprache“ als Rechtsverweigerungsbeschwerde dem zuständigen Versicherungsgericht überweisen solle ( Urk. 4/3). Nachdem die Versicherte eine m solche n

Vorgehen mit Schreiben vom 2 9. April 2015 zuge stimmt hatte ( Urk. 4/4), nahm die Zürich die

Überweisung an das hiesige Gericht mit Schreiben vom 5. Mai 2015 vor ( Urk. 3). Mit Schreiben vom 9. Mai 2015 liess die Versicherte

die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Y.___ vom 1 9. Februar 2015 sowie ein von ihr an das Bezirksgericht Y.___ gerich tetes Schreiben vom 8. Mai 2015 ein reichen , mit welchem sie Bezug auf die von ihr beim Bezirksgericht eingereichte Pfändungsbeschwerde vom 20. April 2015 nahm und darauf hinwies, das Betreibungsamt Y.___ habe in der Zwischen zeit die beim Bezirksgericht angefochtene Verfügung zurückgenommen und durch eine neue Pfändungsverfügung ersetzt. Mit dieser Verfügung habe das Betreibungsamt Y.___ die Pfändungsbeschwerde vom 2 0. April 2015 aner kannt, was zur Beschwerdegutheissung führen werde. Damit habe das Betrei bungsamt Y.___ konkludent die Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin unterstützt beziehungsweise bestätigt, dass die Zürich als Unfallversicherer einer Pfändungsanzeige nicht einfach in dem Sinn Folge leisten dürfe , dass sie

sogar ohne Mitteilung an die versicherte Person - die Rente oder Teile davon an Dritte wie die Gemeinde Y.___ auszahle. Vielmehr müsse der Unfallversiche rer diese Drittauszahlung, wie in jedem andern Fall, anfechtbar verfügen res pektive die damit verbundene Drittauszahlung dürfe erst nach Eintritt der Rechtskraft der Pfändungsverfügung der Gemeinde erlassen werden ( Urk. 6, Urk. 7/1-2). Zudem liess die Versicherte mit Schreiben vom 18.

Mai 2015 ihre am selben Datum an das Bezirksgericht Y.___ gerichtete Auf sichtsbeschwerde gegen die Pensionskasse Z.___ und das Betrei bungs amt der Stadt Y.___

einsenden ( Urk. 10, Urk. 11). Am 2 8. Mai 2015 erstattete die Zürich die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk.

13). Hierzu liess die Versicherte mit Eingabe vom 1 9. Juni 2015 Stellung nehmen ( Urk. 17). Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 liess die Ver sicherte schliesslich weitere Unterlagen einreichen, darunter den gemäss ihr er Auffassung im Betreibungs verfahren unberücksichtigt gebliebenen Rechts vor schlag vom 27.

Januar 2015 ( Urk. 19, Urk. 20, Urk. 21, Urk. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK )

liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt

(vgl. BGE 130 I 174 mit Hinwei sen) . Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Recht sprechung als for melle Rechtsverweigerung bezeichnet.

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsver weigerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

E. 9 SchKG, wonach die Invalidenrenten der Unfallversicherung beschränkt pfändbar sind. Die Zu stän digkeit für den Vollzug der Betreibung auf Pfändung liegt beim Betrei bungsamt ( Art. 89 ff. SchKG). Es handelt sich somit

beim Pfändungsverfahren , auch wenn sozialversicherungsrechtliche Forderungen betroffen sind, um ein betreibungsrechtliches und nicht wie von der Versicherten vorgebracht ( Urk. 17 S. 2) um ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren. D as Betreibungsamt zeigt denn auch im Falle der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für wel che nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, dem Schuldner des Betriebenen an, dass er rechtsgültig nur noch an das Betrei bungsamt leisten könne ( Art. 99 SchKG). Zwar setzt der Unfallversicherer

g emäss Ziffer 6.1 der Empfehlung Nr. 4/2003 „Pfändung von Geldleistungen“ der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 17.

November 2003 die Versicher ten schriftlich über die Änderung der Zahlungen in Kenntnis .

Dabei handelt es sich aber bloss um eine einfache Mitteilung , gegen welche kein Rechtsmittel ergriffen werden kann. Diese E mpfehlung stell t auch keine Weisung an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar ( vgl. BGE 120 V 224 E. 4c ). Zudem stimmt diese Empfehlung , gemäss welcher keine anfecht bare Verfügung zu ergehen hat, mit der gesetzlichen Regelung überein .

Weder das ATSG noch das

UVG enthalten eine Bestimmung , welche den Unfallversi cherer berechtig t oder verpflicht et , eine entsprechende Verfügung zu erlassen.

Somit trifft die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die Beschwer degegnerin es durch Erlass einer begründeten und anfechtbaren Verfügung fest zustellen gehabt hätte, wenn sie angenommen hätte, sie sei berechtigt, die geschuldete Rente oder einen Teil davon als Drittauszahlung an Dritte leisten zu dürfen oder zu müssen. Dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn wie im vorliegen den Fall „der Dritte“ das Betreibungsamt ist und die „Drittauszahlung“ vom Unfallversicherer im Rahmen eines Pfändungsvollzuges an dieses zu richten ist.

3.3

Die Zürich hat eine Anzeige betreffend Rentenpfändung des Betreibungsamtes Y.___ vom 1 9. Februar 2015 erhalten, welche sie anschliessend beachtet hat ( Urk. 4/1). Die Ansicht der Versicherten , dass die entsprechende Mitteilung des Betreibungsamtes

Y.___ für die Zürich lediglich eine informatorische Anzeige oder eine Bitte dar ge stellt habe ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 17 S. 2 ) , trifft nicht zu .

D ie Zürich würde sogar bei weiterer Leistung des gesamten Rentenbetrages an die Versicherte selbst die Gefahr einer doppelten Zahlungspflicht auf sich nehmen . Entgegen der Darstellung der Versicherten ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 19 S. 2 ) steht die Rechtskraft der Verfügung betreffend Rentenanspruch der Zahlung eines Teils dieser Rente an das Betreibung s amt nicht entgegen, da der Rentenanspruch an sich durch die Auszahlung an das Betreibungsamt nicht betroffen ist und die rentenzusprechende Verfügung dadurch weder abgeändert noch aufgehoben wird.

3.4

Über die richtige Abwicklung der Pfändung ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden .

E in entsprechendes Verfahren nach Art. 17 SchKG ist von der Versicherten denn auch bei der

dafür zuständigen betreibungsrechtlichen Auf sichtsbehörde, dem Bezirksgericht Y.___ , eingeleitet worden ( Urk. 7/2, Urk. 11). Zusammenfassend ist festzuhalten , dass die Zürich mangels entspre chender Zuständigkeit zu Recht nicht über die teilweise Auszahlung des Ren tenanspruchs an das Betreibungsamt Y.___ verfügt hat, sondern dessen An ordnungen

in der Anzeige betreffend Rentenpfändung vom 1 9. Februar 2015 ( Urk. 4/1) o rdnungsgemäss

nachgekommen ist. Eine vor dem kantonalen Versi cherungsgericht beschwerdeweise anfechtbare Rechtsverweigerung nach Art. 56 Abs. 2 ATSG liegt daher nicht vor, we il die Beschwerdegegnerin eine Verfügung hätte erlassen müssen, obwohl sie hierzu nicht zu ständig ist. W enn eine Ger ichts- oder Verwaltungsbehörde aber e in Gesuch, dessen Erledigung nicht in ihre Kompetenz fällt, nicht behandelt , liegt keine Rechtsverweigerung vor, wes halb die Rechtsverweigerung sbeschwerde abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG , unter Beilage von Kopien von Urk. 19 - 22 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00074 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

21. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1959,

erhält seit 2008 eine

Invalidenr ente der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich), ihrer obligatorischen Unfallversi che rung , ausbezahlt ( Urk. 3) .

Die Rente beruht auf einem Invaliditätsgrad von 57 % ( Urk. 13 S. 2) . Die Zürich erhielt vom Betreibungsamt Y.___ eine Anzeige betreffend Rentenpfändung vom 1 9. Februar 2015 zugestellt . Mit dieser Anzeige wurde ihr unter Hinweis auf Art. 99 des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs (SchKG) mitgeteilt, dass vom Rentenanspruch monatlich ein Betrag von Fr. 1‘225.70 ge pfänd et , abzuziehen und ans Betrei bungs amt zu über weisen sei

( Urk. 4/1). Seit dem 1.

April 2015 überweist die Zürich

dement sprechend einen Teil der Rente direkt dem Betreibungsamt Y.___

(Urk.

3). Mit Email vom 2. April 2015 deponierte die Versicherte bei der Zürich die Rüge, dass die Auszahlung zum Teil an das Betreibungsamt erfolge, wodurch ihr Existenzminimum verletzt werde. Sie machte ferner geltend, dass die Zürich die Rechtmässigkeit der Pfändung selber hätte über prüfen und insbesondere über die Aufteilung der Rente auf das Betreibungs amt und die Versicherte verfügen müssen ( Urk. 15/Z588).

Mit Schreiben vom 1 0. April 2015 teilte die Zürich der Versicherten mit, dass sie bezüglich der Recht mässigkeit einer vom Betrei bungsamt verfügten Renten pfändung weder eine Überprüfungs- noch eine Verfügungsbefugnis habe. Ein wendungen seien im Rahmen des betreibungs rechtlichen

Verfahrens vorzu bringen. Vor diesem Hintergrund könne sie dem Ersuchen nach einer von ihr zu erlassenden Verfügung nicht nachkommen ( Urk. 2). 2.

Gegen die A uszahlung der Unfallversicherungsrente an das Betreibungsamt Y.___

sowie gegen die W eigerung der Zürich eine

formelle Verfügung über die Überweisungen an das Betreibungsamt zu erlassen, liess die Versicherte, ver treten durch Rechtsanwalt Dr. iur . G ui do Brusa , am 2 2. April 2015 ein an die Zürich gerichtetes und als Einsprache bezeichnetes Schreiben verfassen ( Urk. 1). Die Zürich erkundigte sich mit Schreiben vom 2 7. April 2 0 15 bei der Versi cherten, ob sie die „Einsprache“ als Rechtsverweigerungsbeschwerde dem zuständigen Versicherungsgericht überweisen solle ( Urk. 4/3). Nachdem die Versicherte eine m solche n

Vorgehen mit Schreiben vom 2 9. April 2015 zuge stimmt hatte ( Urk. 4/4), nahm die Zürich die

Überweisung an das hiesige Gericht mit Schreiben vom 5. Mai 2015 vor ( Urk. 3). Mit Schreiben vom 9. Mai 2015 liess die Versicherte

die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Y.___ vom 1 9. Februar 2015 sowie ein von ihr an das Bezirksgericht Y.___ gerich tetes Schreiben vom 8. Mai 2015 ein reichen , mit welchem sie Bezug auf die von ihr beim Bezirksgericht eingereichte Pfändungsbeschwerde vom 20. April 2015 nahm und darauf hinwies, das Betreibungsamt Y.___ habe in der Zwischen zeit die beim Bezirksgericht angefochtene Verfügung zurückgenommen und durch eine neue Pfändungsverfügung ersetzt. Mit dieser Verfügung habe das Betreibungsamt Y.___ die Pfändungsbeschwerde vom 2 0. April 2015 aner kannt, was zur Beschwerdegutheissung führen werde. Damit habe das Betrei bungsamt Y.___ konkludent die Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin unterstützt beziehungsweise bestätigt, dass die Zürich als Unfallversicherer einer Pfändungsanzeige nicht einfach in dem Sinn Folge leisten dürfe , dass sie

sogar ohne Mitteilung an die versicherte Person - die Rente oder Teile davon an Dritte wie die Gemeinde Y.___ auszahle. Vielmehr müsse der Unfallversiche rer diese Drittauszahlung, wie in jedem andern Fall, anfechtbar verfügen res pektive die damit verbundene Drittauszahlung dürfe erst nach Eintritt der Rechtskraft der Pfändungsverfügung der Gemeinde erlassen werden ( Urk. 6, Urk. 7/1-2). Zudem liess die Versicherte mit Schreiben vom 18.

Mai 2015 ihre am selben Datum an das Bezirksgericht Y.___ gerichtete Auf sichtsbeschwerde gegen die Pensionskasse Z.___ und das Betrei bungs amt der Stadt Y.___

einsenden ( Urk. 10, Urk. 11). Am 2 8. Mai 2015 erstattete die Zürich die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk.

13). Hierzu liess die Versicherte mit Eingabe vom 1 9. Juni 2015 Stellung nehmen ( Urk. 17). Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 liess die Ver sicherte schliesslich weitere Unterlagen einreichen, darunter den gemäss ihr er Auffassung im Betreibungs verfahren unberücksichtigt gebliebenen Rechts vor schlag vom 27.

Januar 2015 ( Urk. 19, Urk. 20, Urk. 21, Urk. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

E ine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung ( BV )

- sowie gegebe nenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK )

liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt

(vgl. BGE 130 I 174 mit Hinwei sen) . Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Recht sprechung als for melle Rechtsverweigerung bezeichnet.

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsver weigerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 1.2

Das mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Inte resse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehba ren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung ist, während die durch die Verfügung zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.

Zusammengefasst stellt sich die Versicherte auf den Standpunkt, dass die Zürich über die Auszahlung eines Teils der Rente an das Betreibungsamt Y.___

mit tels Verfügung hätte entscheiden m ü ss en ( Urk. 1, Urk. 6, Urk. 17, Urk. 19), während dies von der Zürich bestritten wird ( Urk. 3, Urk. 13). 3. 3.1

Art. 93

Abs. 1 SchKG lässt eine Pfändung an Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, so weit zu, als sie nach Ermessen des Betreibungsamtes für den Schuldner und seine Familie für den Lebensunterhalt nicht unbedingt erforderlich sind. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG sind demgegenüber Leistungen in Form von Genugtuung, von Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln unpfänd bar. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG führt die Unpfändbarkeit der Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenr enten, der Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen sowie derjenigen der Familienausgleichskassen auf.

Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts ( ATSG ) hält zwar fest, dass der Anspruch auf Leistun gen weder abtretbar noch verpfändbar ist. Diese Bestimmung bezieht sich aber nur auf im Sinne von zivilrechtlichen Rechtsgeschäften erfolgte Abtretungen und Ver - pfändungen von Leistungsansprüchen, nimmt jedoch keinen Bezug auf die Frage der Pfändbarkeit von sozialvers icherungsrechtlichen Leistungen im Rahmen des Zwangsvollstreckung sverfahrens. Deren Beantwortung ist vielmehr den

sozialversicherungsrechtlichen Einzelgesetz en beziehungsweise dem SchKG überlassen (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 22 N 13-16). 3. 2

Das UVG enthält keine Bestimmungen zur Pfändbarkeit von Renten der Unfallver sicherung. Anwendbar ist somit Art. 93 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG, wonach die Invalidenrenten der Unfallversicherung beschränkt pfändbar sind. Die Zu stän digkeit für den Vollzug der Betreibung auf Pfändung liegt beim Betrei bungsamt ( Art. 89 ff. SchKG). Es handelt sich somit

beim Pfändungsverfahren , auch wenn sozialversicherungsrechtliche Forderungen betroffen sind, um ein betreibungsrechtliches und nicht wie von der Versicherten vorgebracht ( Urk. 17 S. 2) um ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren. D as Betreibungsamt zeigt denn auch im Falle der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für wel che nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, dem Schuldner des Betriebenen an, dass er rechtsgültig nur noch an das Betrei bungsamt leisten könne ( Art. 99 SchKG). Zwar setzt der Unfallversicherer

g emäss Ziffer 6.1 der Empfehlung Nr. 4/2003 „Pfändung von Geldleistungen“ der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 17.

November 2003 die Versicher ten schriftlich über die Änderung der Zahlungen in Kenntnis .

Dabei handelt es sich aber bloss um eine einfache Mitteilung , gegen welche kein Rechtsmittel ergriffen werden kann. Diese E mpfehlung stell t auch keine Weisung an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar ( vgl. BGE 120 V 224 E. 4c ). Zudem stimmt diese Empfehlung , gemäss welcher keine anfecht bare Verfügung zu ergehen hat, mit der gesetzlichen Regelung überein .

Weder das ATSG noch das

UVG enthalten eine Bestimmung , welche den Unfallversi cherer berechtig t oder verpflicht et , eine entsprechende Verfügung zu erlassen.

Somit trifft die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die Beschwer degegnerin es durch Erlass einer begründeten und anfechtbaren Verfügung fest zustellen gehabt hätte, wenn sie angenommen hätte, sie sei berechtigt, die geschuldete Rente oder einen Teil davon als Drittauszahlung an Dritte leisten zu dürfen oder zu müssen. Dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn wie im vorliegen den Fall „der Dritte“ das Betreibungsamt ist und die „Drittauszahlung“ vom Unfallversicherer im Rahmen eines Pfändungsvollzuges an dieses zu richten ist.

3.3

Die Zürich hat eine Anzeige betreffend Rentenpfändung des Betreibungsamtes Y.___ vom 1 9. Februar 2015 erhalten, welche sie anschliessend beachtet hat ( Urk. 4/1). Die Ansicht der Versicherten , dass die entsprechende Mitteilung des Betreibungsamtes

Y.___ für die Zürich lediglich eine informatorische Anzeige oder eine Bitte dar ge stellt habe ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 17 S. 2 ) , trifft nicht zu .

D ie Zürich würde sogar bei weiterer Leistung des gesamten Rentenbetrages an die Versicherte selbst die Gefahr einer doppelten Zahlungspflicht auf sich nehmen . Entgegen der Darstellung der Versicherten ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 19 S. 2 ) steht die Rechtskraft der Verfügung betreffend Rentenanspruch der Zahlung eines Teils dieser Rente an das Betreibung s amt nicht entgegen, da der Rentenanspruch an sich durch die Auszahlung an das Betreibungsamt nicht betroffen ist und die rentenzusprechende Verfügung dadurch weder abgeändert noch aufgehoben wird.

3.4

Über die richtige Abwicklung der Pfändung ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden .

E in entsprechendes Verfahren nach Art. 17 SchKG ist von der Versicherten denn auch bei der

dafür zuständigen betreibungsrechtlichen Auf sichtsbehörde, dem Bezirksgericht Y.___ , eingeleitet worden ( Urk. 7/2, Urk. 11). Zusammenfassend ist festzuhalten , dass die Zürich mangels entspre chender Zuständigkeit zu Recht nicht über die teilweise Auszahlung des Ren tenanspruchs an das Betreibungsamt Y.___ verfügt hat, sondern dessen An ordnungen

in der Anzeige betreffend Rentenpfändung vom 1 9. Februar 2015 ( Urk. 4/1) o rdnungsgemäss

nachgekommen ist. Eine vor dem kantonalen Versi cherungsgericht beschwerdeweise anfechtbare Rechtsverweigerung nach Art. 56 Abs. 2 ATSG liegt daher nicht vor, we il die Beschwerdegegnerin eine Verfügung hätte erlassen müssen, obwohl sie hierzu nicht zu ständig ist. W enn eine Ger ichts- oder Verwaltungsbehörde aber e in Gesuch, dessen Erledigung nicht in ihre Kompetenz fällt, nicht behandelt , liegt keine Rechtsverweigerung vor, wes halb die Rechtsverweigerung sbeschwerde abzuweisen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG , unter Beilage von Kopien von Urk. 19 - 22 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef