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UV.2015.00071

Zahnunfall; ein Croûton aus geröstetem Walnuss-Brot mit entsprechend harten Nussbestandteilen ist ein ungewöhnlicher äusserer Faktor (BGE 8C_750/2015) (hängig)

Zürich SozVersG · 2015-08-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1969, ist als Angestellter der Z.___ bei der AXA Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 5. August 2014 teilte seine Arbeitgeberin der AXA Versicherungen AG mit, dass er am 2 9. Juli 2014 im Restaurant A.___ einen Salat mit gerösteten Croû tons gegessen habe, wobei ihm ein Zahn herausgebrochen sei. Der Salat habe auch Nüsse enthalten ( Urk. 8/A1). Nach Abklärung der Verhältnisse (vgl. Urk. 8/A5, 8/M1 und 8/M2 ) lehnte die AXA Versicherungen AG mit Verfügung vom 2 2. September 2014 ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass es sich beim Geschehen vom 2 9. Juli 2014 nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) handle. Die am 2 2. Oktober 2014 da gegen erhobene Einsprache (Urk. 8/ A7 ) wies die AXA Versicherungen AG nach dem Eingang einer ergän zenden Stellungnahme vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk. 8/A12) mit Entscheid vom 1 9. März 2015 ab ( Urk. 2 = 8/ A14 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte mit Eingabe vom 3 0. April 2015 Beschwerde erheben und beantragen , der Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und die Zahnbehandlungskosten vollumfänglich zu übernehmen (Urk. 1 S. 2) . In der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2015 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). De r Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik ( Urk. 11). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 7. Juli 2015 Kenntnis erhalten ( Urk. 12 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die im Beschwerdeverfahren neu einge reichte Unterlage (Urk. 3 ) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge gangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20‘000. -- nicht übersteigt (vgl. Urk. 8/M1 und 8/M2), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

2.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Bei Zahnver letzungen während des Essens ist gemäss der bundesgerichtliche n Rechtsprechung ausschlaggebend, ob der fragliche äussere Faktor, der zur Zahnverletzung geführt hat, üblicher Bestandteil des verarbeiteten Materials ist (vgl. das Urteils des Bundesgerichts 8C_ 893/2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweis). Nur wenn das nicht zutrifft, kann die Ungewöhnlichkeit bejaht werden. 2.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt sodann voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Des Weiteren ist erforderlich, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemei nen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des einge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis all gemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E.

5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerde gegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat, insbeson dere, ob das Ereignis vom 2 9. Juli 2014 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 1 und 2). 4. 4.1

In der Bagatell u nfall -M eldung UVG vom 5. August 2014 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 2 9. Juli 2014 im Restaurant A.___ einen Salat mit gerösteten Croû tons gegessen habe, wobei ihm ein Zahn herausgebrochen sei. Der Salat habe auch Nüsse enthalten (Urk. 8/A1). 4.2

Ergänzend dazu führte der Beschwerdeführer am 1 8. August 2014 im Fragebo gen zum Hergang des Ereignisses vom 2 9. Juli 2014 aus, er ha be im Restaurant A.___ einen Cae sar-Salat gewählt. Beim Essen habe er auf einen C roû ton gebissen, der aus geröstetem Walnuss-Brot bestanden habe. Dabei sei ein Stück seines Zahnes abgebrochen . Er habe den Croû ton und das Zahnstück dem Küchenchef

gebrach t , der den Restaurantmanager geholt habe. Dieser habe den Sicherheitsbediensteten aufgeboten, der alles fotografiert habe . Der Croû ton sei konfisziert worden ( Urk. 8/A5). 4.3

Am 2 9. Juli 2014 wurde in der zahnärztlichen Praxis von Dr. B.___ eine Kronen fraktur ohne Pulpabeteiligung festgestellt und der betroffene Zahn mit einer provisorischen Füllung versehen (vgl. Urk. 8/M1 bis 8/M3). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer hat konstant geschildert, dass er sich die zur Diskussion stehende Zahnschädigung zugezogen habe, indem er a uf einen Croû ton

biss , der sich in seinem Caesar- Salat befunden hatte . Seine ergänzenden Ausführungen vom 1 8. August 2014 , gemäss welchen dieser Croû ton

aus geröstetem Walnuss-Brot hergestellt worden war ,

sind unbestritten und wäre n mit den Aussagen der diversen Zeugen , den vom Sicherheitsdienst angefertigten Fotografien und dem offenbar sichergestellten Corpus delicti auch ohn e Weiteres beweisbar (vgl. Urk. 8/A5). 5.2

Es ist somit klar, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt hat und es lässt sich dementsprechend auch beurteilen, ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_1095/2009 vom 3 1. März 2010 mit Hinweis auf das Urteil 8C_1059/2008 vom 2 7. Februar 2009). Dabei ist zu berücksichtigen , dass geröstetes Walnuss-Brot (aufgrund des Röstvorgangs) harte Nussbestandteile enthält, während ein gewöhnlicher Cr oû ton lediglich aus geröstetem oder gebratenem Weissbrot besteht (vgl. auch Urk. 1 S. 2, 8/A7/3 und 8/A12). Üblicher Bestandteil eines Caesar-Salates sind Croûtons , die aus Weissbrot gefertigt wurden. Ein Croûton aus geröstetem Walnuss-Brot mit entsprechend harten Nussbestandteilen ist grundsätzlich und insbesondere auch in einem Caesar- Salat

unüblich und keineswegs alltäglich. Er ist folglich als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde gegnerin das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und damit eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG zu Unrecht verneint hat. 5.3

Zwischen dem Unfallereignis vom 2 9. Juli 2014 und dem noch am selben Tag ärztlich dokumentierten Zahnschaden lässt sich sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang bejahen. 5.4

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung ver neint hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheisse n .

D er angefochtene Einsprache entscheid ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 2 9. Juli 2014 zu erbringen. 6.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos ( Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m . Art. 61 lit . a ATSG) . Der obsiegende Beschwerdeführer

hat Anspruch auf den Ersatz der Par teikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer ) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessent schädi gung von Fr. 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) als angemes sen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen

AG vom 1 9. März 2015 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die gesetzlichen Leis tungen für das Ereignis vom 2 9. Juli 2014 zu erbringen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1969, ist als Angestellter der Z.___ bei der AXA Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 5. August 2014 teilte seine Arbeitgeberin der AXA Versicherungen AG mit, dass er am 2 9. Juli 2014 im Restaurant A.___ einen Salat mit gerösteten Croû tons gegessen habe, wobei ihm ein Zahn herausgebrochen sei. Der Salat habe auch Nüsse enthalten ( Urk. 8/A1). Nach Abklärung der Verhältnisse (vgl. Urk. 8/A5, 8/M1 und 8/M2 ) lehnte die AXA Versicherungen AG mit Verfügung vom

E. 2 9. Juli 2014 nicht um einen Unfall im Sinne von Art.

E. 2.1 Gemäss Art.

E. 2.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Bei Zahnver letzungen während des Essens ist gemäss der bundesgerichtliche n Rechtsprechung ausschlaggebend, ob der fragliche äussere Faktor, der zur Zahnverletzung geführt hat, üblicher Bestandteil des verarbeiteten Materials ist (vgl. das Urteils des Bundesgerichts 8C_ 893/2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweis). Nur wenn das nicht zutrifft, kann die Ungewöhnlichkeit bejaht werden.

E. 2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt sodann voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Des Weiteren ist erforderlich, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemei nen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des einge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis all gemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E.

5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerde gegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat, insbeson dere, ob das Ereignis vom 2 9. Juli 2014 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 1 und 2). 4.

E. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) handle. Die am 2 2. Oktober 2014 da gegen erhobene Einsprache (Urk. 8/ A7 ) wies die AXA Versicherungen AG nach dem Eingang einer ergän zenden Stellungnahme vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk. 8/A12) mit Entscheid vom 1 9. März 2015 ab ( Urk. 2 = 8/ A14 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte mit Eingabe vom 3 0. April 2015 Beschwerde erheben und beantragen , der Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und die Zahnbehandlungskosten vollumfänglich zu übernehmen (Urk. 1 S. 2) . In der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2015 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). De r Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik ( Urk. 11). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 7. Juli 2015 Kenntnis erhalten ( Urk. 12 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die im Beschwerdeverfahren neu einge reichte Unterlage (Urk. 3 ) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge gangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20‘000. -- nicht übersteigt (vgl. Urk. 8/M1 und 8/M2), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

E. 4.1 In der Bagatell u nfall -M eldung UVG vom 5. August 2014 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 2 9. Juli 2014 im Restaurant A.___ einen Salat mit gerösteten Croû tons gegessen habe, wobei ihm ein Zahn herausgebrochen sei. Der Salat habe auch Nüsse enthalten (Urk. 8/A1).

E. 4.2 Ergänzend dazu führte der Beschwerdeführer am 1 8. August 2014 im Fragebo gen zum Hergang des Ereignisses vom 2 9. Juli 2014 aus, er ha be im Restaurant A.___ einen Cae sar-Salat gewählt. Beim Essen habe er auf einen C roû ton gebissen, der aus geröstetem Walnuss-Brot bestanden habe. Dabei sei ein Stück seines Zahnes abgebrochen . Er habe den Croû ton und das Zahnstück dem Küchenchef

gebrach t , der den Restaurantmanager geholt habe. Dieser habe den Sicherheitsbediensteten aufgeboten, der alles fotografiert habe . Der Croû ton sei konfisziert worden ( Urk. 8/A5).

E. 4.3 Am 2 9. Juli 2014 wurde in der zahnärztlichen Praxis von Dr. B.___ eine Kronen fraktur ohne Pulpabeteiligung festgestellt und der betroffene Zahn mit einer provisorischen Füllung versehen (vgl. Urk. 8/M1 bis 8/M3). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer hat konstant geschildert, dass er sich die zur Diskussion stehende Zahnschädigung zugezogen habe, indem er a uf einen Croû ton

biss , der sich in seinem Caesar- Salat befunden hatte . Seine ergänzenden Ausführungen vom 1 8. August 2014 , gemäss welchen dieser Croû ton

aus geröstetem Walnuss-Brot hergestellt worden war ,

sind unbestritten und wäre n mit den Aussagen der diversen Zeugen , den vom Sicherheitsdienst angefertigten Fotografien und dem offenbar sichergestellten Corpus delicti auch ohn e Weiteres beweisbar (vgl. Urk. 8/A5). 5.2

Es ist somit klar, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt hat und es lässt sich dementsprechend auch beurteilen, ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_1095/2009 vom 3 1. März 2010 mit Hinweis auf das Urteil 8C_1059/2008 vom 2 7. Februar 2009). Dabei ist zu berücksichtigen , dass geröstetes Walnuss-Brot (aufgrund des Röstvorgangs) harte Nussbestandteile enthält, während ein gewöhnlicher Cr oû ton lediglich aus geröstetem oder gebratenem Weissbrot besteht (vgl. auch Urk. 1 S. 2, 8/A7/3 und 8/A12). Üblicher Bestandteil eines Caesar-Salates sind Croûtons , die aus Weissbrot gefertigt wurden. Ein Croûton aus geröstetem Walnuss-Brot mit entsprechend harten Nussbestandteilen ist grundsätzlich und insbesondere auch in einem Caesar- Salat

unüblich und keineswegs alltäglich. Er ist folglich als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde gegnerin das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und damit eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG zu Unrecht verneint hat. 5.3

Zwischen dem Unfallereignis vom 2 9. Juli 2014 und dem noch am selben Tag ärztlich dokumentierten Zahnschaden lässt sich sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang bejahen. 5.4

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung ver neint hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheisse n .

D er angefochtene Einsprache entscheid ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 2 9. Juli 2014 zu erbringen.

E. 6 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos ( Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m . Art. 61 lit . a ATSG) . Der obsiegende Beschwerdeführer

hat Anspruch auf den Ersatz der Par teikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer ) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessent schädi gung von Fr.

E. 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) als angemes sen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen

AG vom 1 9. März 2015 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die gesetzlichen Leis tungen für das Ereignis vom 2 9. Juli 2014 zu erbringen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00071 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

24. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG lic . iur . Y.___ , Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1969, ist als Angestellter der Z.___ bei der AXA Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 5. August 2014 teilte seine Arbeitgeberin der AXA Versicherungen AG mit, dass er am 2 9. Juli 2014 im Restaurant A.___ einen Salat mit gerösteten Croû tons gegessen habe, wobei ihm ein Zahn herausgebrochen sei. Der Salat habe auch Nüsse enthalten ( Urk. 8/A1). Nach Abklärung der Verhältnisse (vgl. Urk. 8/A5, 8/M1 und 8/M2 ) lehnte die AXA Versicherungen AG mit Verfügung vom 2 2. September 2014 ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass es sich beim Geschehen vom 2 9. Juli 2014 nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) handle. Die am 2 2. Oktober 2014 da gegen erhobene Einsprache (Urk. 8/ A7 ) wies die AXA Versicherungen AG nach dem Eingang einer ergän zenden Stellungnahme vom 3 0. Oktober 2014 ( Urk. 8/A12) mit Entscheid vom 1 9. März 2015 ab ( Urk. 2 = 8/ A14 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte mit Eingabe vom 3 0. April 2015 Beschwerde erheben und beantragen , der Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und die Zahnbehandlungskosten vollumfänglich zu übernehmen (Urk. 1 S. 2) . In der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2015 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). De r Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik ( Urk. 11). Davon hat die Gegenpartei mit Verfügung vom 7. Juli 2015 Kenntnis erhalten ( Urk. 12 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die im Beschwerdeverfahren neu einge reichte Unterlage (Urk. 3 ) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge gangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20‘000. -- nicht übersteigt (vgl. Urk. 8/M1 und 8/M2), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2.

2.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Bei Zahnver letzungen während des Essens ist gemäss der bundesgerichtliche n Rechtsprechung ausschlaggebend, ob der fragliche äussere Faktor, der zur Zahnverletzung geführt hat, üblicher Bestandteil des verarbeiteten Materials ist (vgl. das Urteils des Bundesgerichts 8C_ 893/2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweis). Nur wenn das nicht zutrifft, kann die Ungewöhnlichkeit bejaht werden. 2.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt sodann voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Des Weiteren ist erforderlich, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemei nen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des einge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis all gemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E.

5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerde gegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat, insbeson dere, ob das Ereignis vom 2 9. Juli 2014 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 1 und 2). 4. 4.1

In der Bagatell u nfall -M eldung UVG vom 5. August 2014 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 2 9. Juli 2014 im Restaurant A.___ einen Salat mit gerösteten Croû tons gegessen habe, wobei ihm ein Zahn herausgebrochen sei. Der Salat habe auch Nüsse enthalten (Urk. 8/A1). 4.2

Ergänzend dazu führte der Beschwerdeführer am 1 8. August 2014 im Fragebo gen zum Hergang des Ereignisses vom 2 9. Juli 2014 aus, er ha be im Restaurant A.___ einen Cae sar-Salat gewählt. Beim Essen habe er auf einen C roû ton gebissen, der aus geröstetem Walnuss-Brot bestanden habe. Dabei sei ein Stück seines Zahnes abgebrochen . Er habe den Croû ton und das Zahnstück dem Küchenchef

gebrach t , der den Restaurantmanager geholt habe. Dieser habe den Sicherheitsbediensteten aufgeboten, der alles fotografiert habe . Der Croû ton sei konfisziert worden ( Urk. 8/A5). 4.3

Am 2 9. Juli 2014 wurde in der zahnärztlichen Praxis von Dr. B.___ eine Kronen fraktur ohne Pulpabeteiligung festgestellt und der betroffene Zahn mit einer provisorischen Füllung versehen (vgl. Urk. 8/M1 bis 8/M3). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer hat konstant geschildert, dass er sich die zur Diskussion stehende Zahnschädigung zugezogen habe, indem er a uf einen Croû ton

biss , der sich in seinem Caesar- Salat befunden hatte . Seine ergänzenden Ausführungen vom 1 8. August 2014 , gemäss welchen dieser Croû ton

aus geröstetem Walnuss-Brot hergestellt worden war ,

sind unbestritten und wäre n mit den Aussagen der diversen Zeugen , den vom Sicherheitsdienst angefertigten Fotografien und dem offenbar sichergestellten Corpus delicti auch ohn e Weiteres beweisbar (vgl. Urk. 8/A5). 5.2

Es ist somit klar, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt hat und es lässt sich dementsprechend auch beurteilen, ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_1095/2009 vom 3 1. März 2010 mit Hinweis auf das Urteil 8C_1059/2008 vom 2 7. Februar 2009). Dabei ist zu berücksichtigen , dass geröstetes Walnuss-Brot (aufgrund des Röstvorgangs) harte Nussbestandteile enthält, während ein gewöhnlicher Cr oû ton lediglich aus geröstetem oder gebratenem Weissbrot besteht (vgl. auch Urk. 1 S. 2, 8/A7/3 und 8/A12). Üblicher Bestandteil eines Caesar-Salates sind Croûtons , die aus Weissbrot gefertigt wurden. Ein Croûton aus geröstetem Walnuss-Brot mit entsprechend harten Nussbestandteilen ist grundsätzlich und insbesondere auch in einem Caesar- Salat

unüblich und keineswegs alltäglich. Er ist folglich als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde gegnerin das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und damit eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG zu Unrecht verneint hat. 5.3

Zwischen dem Unfallereignis vom 2 9. Juli 2014 und dem noch am selben Tag ärztlich dokumentierten Zahnschaden lässt sich sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang bejahen. 5.4

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung ver neint hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheisse n .

D er angefochtene Einsprache entscheid ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 2 9. Juli 2014 zu erbringen. 6.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos ( Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m . Art. 61 lit . a ATSG) . Der obsiegende Beschwerdeführer

hat Anspruch auf den Ersatz der Par teikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer ) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessent schädi gung von Fr. 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) als angemes sen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen

AG vom 1 9. März 2015 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die gesetzlichen Leis tungen für das Ereignis vom 2 9. Juli 2014 zu erbringen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke