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UV.2015.00070

Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem Auffahrunfall mit einem delta-v von 11 km/h und einer Diskushernie fehlt; rechtsprechungsgemäss ist ein Ereignis von besonderer Schwere zu verneinen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-06-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1957, war seit 1993 als Heizwerkführer bei der Y.___ angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am

12 . Mai

20 13 einen Auffahrunfall er litt ( Urk. 9/1).

Am 2 2. Januar 2014 erfolgte die Schadenmeldung, worauf die Suva Arztberichte ( Urk. 9/6-7 ) ein holte , das u nfallanalytische Gutachten der AXA Winterthur ( Urk. 9/1 4)

und den Polizeirapport ( Urk. 9/17) bei zog und e ine kreis ärztliche Beurteilung veranlasste ( Urk. 9/16 ,

Urk. 9/24 ). Mit Verfügung vom 1 5. August 2014 verneinte die Suva mangels eines natür li chen Kausalzusammenhangs zwischen de n

Rückenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 1 2. Mai 2013 einen Anspruch de s Versi cherten auf Ver siche rungsleistungen (Urk. 9/25 ). Die dagegen am 2 5. September 2014 erhobene und am 2 7. November 2014 ergänzte Einsprache (Urk. 9 / 30, Urk. 9/34 ) wies die Suva mit Einspracheent scheid vom 11 . März 201 5 (Urk. 9/37 = Urk. 2) ab . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. März 2015 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 2 4. April 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhe bung des Ein spracheentscheids

und die Zusprechung der gesetzlich vorgesehenen Leis tungen, eventuell nach weiteren Abklärungen. Zudem beantragte er die Kostenüber nahme für den von ihm eingeholten Bericht der Osteopathin Z.___ vom 1 0. November 2014 (Urk. 1 S. 2, Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2015, welche dem Beschwerdeführer am 2 8. August 2015 zur Kenntnisnahme zu gestellt wurde (Urk. 10), bean tragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund satz beherrscht ( Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rung s recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE

135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus dem Ereignis vom 1 2. Mai 2013 (Auffahrunfall) und dabei insbesondere die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den geltend gemachten Rückenbeschwerden (Hernie) besteht . Streitig ist weiter die Kostenübernahme für den vom Beschwerdeführer eingeholten Bericht der behandelnden Osteopathin .

3. 3.1

Im MRI vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 9/7 S. 1 ) stellten die Ärzte des Spitals A.___ ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit einer breiten Diskus pro trusion und - hernierung rechts median bis foraminal und eine Irritation der Wurzel L4 und L5 rechts fest. Weiter bestehe eine Streckhaltung der Brust- beziehungs weise Lendenwirbelsäule mit S-förmiger Torsionsskoliose. 3.2

Dr. med. B.___ , zu dem sich der Beschwerdeführer am 1 9. August 2013

in Erstbehandlung begab, diagnostizierte mit Bericht vom 3. Februar 2014 ( Urk. 9/ 6) ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 bei Diskushernie L4/5 und Torsionsskoliose nach Trauma. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer berichte, seit zwei bis drei Monaten an ausstrahlenden Rückenbeschwerden zu lei den. Später habe er sich an einen Autounfall als möglichen Auslöser erinnert. Es seien keine sensomotorischen Ausfälle feststellbar und der Lasègue -Test sei positiv. Ob es sich um Unfallfolgen handle, könne durch ihn nicht beurteilt werden, es sei möglich. 3.3

Laut unfallanalytische m Gutachten der AXA Winterthur vom 1 1. Juni 2014 ( Urk. 9/14) konnte von einem Mittelwert von ca. 11 km/h ausgegangen werden bei Annahme einer durchschnittlichen Stosszeit. Eine relevante Drehung des Fahrzeugs sei nicht erfolgt, da die Seitenführungskräfte der Reifen eher grösser gewesen seien als die seitlichen S törkräfte infolge der K ollision. Die zwei Fahr zeuginsassen hätte n sich infolge der Kollision in einem Winkel von ca. 0° nach hinten be wegt. 3. 4

Mit Stellungnahme vom 1 2. Juni 2014 ( Urk. 9/16) führte

die Kreisärztin Dr.

med. C.___ , Fachärztin für Chirurgie, aus , dass die im MRI vom 1 6. Dezember 2013 diagnostizierte Diskushernie nicht durch das Ereignis vom 1 2. Mai 2013 verursacht worden sei, da keine andere n strukturelle n Verletz ungen in Bändern oder Knochen nachweisbar seien.

3.5

In der Beurteilung vom 7. August 201 4 ( Urk. 9 /24) hielt Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer gemäss de n vorliegenden Unterlagen am 1 2. M ai 2013 einen Auffahrunfall erlitten habe. Gemäss unfallanalytischem Gutachten der AXA Winterthur

( Urk. 9/14) entspreche das d elta -v ei ne m Mittelwert von etwa 11 km/h . Im Aussendienstbericht ge be der Beschwerdeführer an, dass er nach dem Unfall Verspannungen verspürt habe und sich erst im Verlauf nach drei, vier Wochen stärkere Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung eingestellt hätten .

Eine Erstbehandlung beim Hausarzt sei am 1 9. August 2013 erfolgt, drei Monate nach dem Unfall. Gemäss Angabe des H ausarztes sei primär kein Trauma, son dern ein solches erst später als möglicher Auslöser angegeben wor den. Die ein geleitete MRI-Diagnostik der Brust- und Lendenwirbelsäule etwa sieben Monate nach dem Unfallereignis zeige keine traumatische strukturelle Läsion. Sowohl MRI-Bilder wie auch die Beurteilung des Radio logen lägen vor. Es würden auss c h liesslich anlagebedingte und degenerative Veränderungen do kumentiert. Aus pathophysiologischer Sicht werde gefordert, dass bei der Ent stehung einer traumatischen Diskushernie auch Folgeverletzungen an Bän dern/Knochen vor liegen müssten. Seien diese nicht nachweisbar, sei en die Band scheibenhernie /- veränderungen eher degenerativer Natur. Im hier vorliegenden Fall seien im MR I keine Band

- oder Knochenverletzungen nachweisbar, sodass die Diskushernie L4 mit Irritation der Wurzel L4/ 5 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall entstanden, sondern degenerativer Natur sei. Für diese Sicht weise spreche auch, dass der Beschwerdeführer nicht sofort nach dem Unfall einstrahlende Schmerzen gehabt habe und auch drei Monate später bei der Erst konsultation durch den Hausarzt sensomotorisch unauffällig gewesen sei . Somit liege aus medizinisch-pathophysiologischer Sicht mit über wiegender Wahr schein lichkeit ein degenerativer Krankheitszustand vor. 3.6

Mit Bericht vom 1 0. November 2014 ( Urk.

3) hielt Z.___ , dipl.

Cranio sacral

- und TCM-Therapeutin und

Certifizierte

Osteopathin , fest, dass der Be schwerdeführer vom 1 6. Januar bis 1 2. März

2014 wegen Rückenschmerzen nach einem Autounfall bei ihr in Behandlung gewesen sei. Weiter führte sie aus, aus Sicht der Osteopathie seien bei Schleudertraumen nicht nur die Hals wirbelsäule , sondern auch die Strukturen unter- oder oberhalb dieser oder wei ter entfernt gelegene Strukturen und sogar Organe inklusive f luider Kraftvekto ren betroffen. Der „ganze Mensch“ sei dem Trauma ausgesetzt. Der E influss des Nervensystems sei dabei von grosser Bedeutung, weil dieses zur Aufrechterhal tung der inneren Homöostase die lebenswichtigen Funktionen wie Herzschlag, Atmung, B lut druc k , Verdauung und Stoffwechsel kontrolliere. Störungen in diesem Bereich könnten also weitreichende Folgen haben, welche auch ganz offensichtlich mit der Symp tomatik des Beschwerdeführers in Zusammenhang gestanden hätten . Er habe sich am 1 6. Januar 2014 in ihrer Praxis vorgestellt und neben Rücken- und Beckenschmerzen auch über Schlafstörungen sowie eine depressive Ver stimmung geklagt. Die Anwendung verschiedener osteopa thischer Techniken habe bereits nach wenigen Behandlungen die Normalisie rung erlaubt, und der Beschwerdeführer fühle sich trotz vorliegender Skoliose heute wieder symptom- und schmerzfrei. 4.

4.1

Die Würdigung der Akten ergibt, dass die fach ärztliche Beurteilung durch Dr. C.___

vom 7. August 2014 ( Urk. 9/24, vorstehend E. 3. 5 ) für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist. Sie beruht auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen, berücksichtigt die vo m Beschwerdeführ er geklagten Beschwerden, und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Weiter leuchtet sie in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge ein. Die vo n der Chirurgin

Dr. C.___

vorgenommenen Schluss folgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Ihr Bericht genügt damit den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1. 3-4 ) vollum fänglich, weshalb darauf abzustellen ist. 4.2

Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach es im Bereich des Un fall versicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache

entspricht , dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenver ände rungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter beson deren Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend un fall bedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfaller eignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Band scheibe her beizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radiku läres

Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auf treten . Im Fall einer Auffahrkollision mit eine r kollisionsbedingten Geschwin dig keitsän de rung (delta-v) unterhalb oder innerhalb eines Bereichs von 10-15 km/h wurde ein Ereignis besonderer Schwere verneint . Zudem wurde festgehal ten, dass aus unfallanalytischer und biomechanischer Sicht bezüglich Be schwerden an der Lendenwirbelsäule sogar deutlich höhere Werte als harmlos gelten

( Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2011 vom 1 0. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen auf: SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3; RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99 E. 2a; Urteil U 15 9/95 vom 2 6. August 1996 E. 1b ).

Im vorliegenden Fall ist von einer Auffahrkollision mit einem d elta -v von etwa 11 km/h ohne relevante Drehung des Fahrzeugs und einer Bewegung der Fahr zeuginsassen nach hinten in einem Winkel von etwa 0° auszugehen ( Urk. 9/14 , vorstehend E. 3.3 ) .

Zudem traten laut den Schilderungen des Beschwerdeführers ( Urk. 9/10 S. 2) nicht unverzüglich Symptome einer Diskushernie auf. Vielmehr führte er aus, dass er gleich nach dem Unfall ein kaum schmerzhaftes Verspan nungsgefühl im unteren Rückenbereich bemerkt, diesem jedoch keine Bedeu tung beigemessen habe. Erst nach drei bis vier Wochen seien die Schmerzen im Rücken stärker geworden, und er habe erste Ausstrahlungen ins rechte Bein fest gestellt.

Die fehlende Voraussetzung eines Unfallereignisses von besonderer Schwere ist entscheidwesentlich , weshalb die Unfallkausalität auch nach der dargelegten Rechtsprechung zu verneinen ist.

4.3

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass auf den Bericht der Osteopathin Z.___

vom 1 0. November 2014 ( Urk. 3, vorstehend E. 3.6) abzustellen be ziehungsweise dieser zumindest geeignet sei, berechtigte Zweifel an den medi zinischen Beweismitteln zu wecken, weshalb die Beschwerdegegnerin nach dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet

gewesen wäre , weitere Abklärungen zu treffen ( Urk. 1 S.

3) . Der Osteopathin fehlt es indessen nicht nur an der not wendigen fach ärztlichen Qualifikation, sondern ihr Bericht enthält auch weit gehend

Schilderun gen zur Funktionsweise der Osteopathie im Allgemeinen ohne Bezug darauf zu nehmen, welche Anhaltspunkte im konkreten Fall einen Kau sal zusammenhang zwischen der Diskushernie und dem Unfallereignis begrün den würden. Damit vermag dieser Bericht

am Beweiswert des fachärztlichen Bericht s von Dr. C.___

keine Zwei f el zu wecken (vorstehend E.

1.3 ). Die Beschwerde geg nerin

hatte

angesichts der schlüssigen Aktenlage daher keinen Anlass , weiter gehende Abklärungen zu tä tigen und verletzte den Untersuchungsgrundsatz nich t (vorstehend E. 1.2).

Der Beschwerdeführer wandte weiter ein, dass er vor dem Unfallereignis nie Probleme mit dem Rücken gehabt und sowohl bei der beruflichen Belastung, als auch bei regelmässiger sportlicher Betätigung nie auch nur die geringsten Be einträchtigungen habe feststellen müssen ( Urk. 9/10 S.

1) . Dazu ist zu bemer ken , dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen de n Rückenbeschwer den und dem Unfallereignis vom 1 2. Mai 2013 auch nicht mit dem Hinweis darauf als nachgewiesen betrachtet werden kann , d er

Beschwerdeführer sei vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen, lässt sich doch rechtsprechungsgemäss allein gestützt auf die Formel „ post hoc ergo propter hoc“ im unfallversiche rungs rechtlichen Bereich kein rechtsgenüglicher Zusammenhang erstellen (vgl. BGE 119 V 335 ff. E. 4.2 b/ bb ). 4.4

In Anbetracht dieser Aktenlage erscheint das Bestehen eines natürlichen Kau sal zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 1 2. Mai 2013 und de n am 2 2. Januar 2014 gemeldeten Rückenbeschwerden nicht als überwiegend wahr schein lich (vorstehend E.

1.1) , weshalb die Leistungspflicht der Beschwer degeg ne rin zu verneinen ist .

4.5

Da sich der vom Beschwerdeführer eingeholte Bericht der behandelnden Osteo pathin ( Urk.

3) für die Beurteilung des Anspruchs als unerheblich erweis t (vor stehend E. 4.1-4.3), sind die Kosten dafür nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen ( Art. 45 Abs. 1 ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2008 vom 1 0. November 2009 E. 5).

5.

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 2. Mai 2013 einen Anspruch de s Versi cherten auf Ver siche rungsleistungen (Urk. 9/25 ). Die dagegen am

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund satz beherrscht ( Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

E. 1.3 ). Die Beschwerde geg nerin

hatte

angesichts der schlüssigen Aktenlage daher keinen Anlass , weiter gehende Abklärungen zu tä tigen und verletzte den Untersuchungsgrundsatz nich t (vorstehend E. 1.2).

Der Beschwerdeführer wandte weiter ein, dass er vor dem Unfallereignis nie Probleme mit dem Rücken gehabt und sowohl bei der beruflichen Belastung, als auch bei regelmässiger sportlicher Betätigung nie auch nur die geringsten Be einträchtigungen habe feststellen müssen ( Urk. 9/10 S.

1) . Dazu ist zu bemer ken , dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen de n Rückenbeschwer den und dem Unfallereignis vom 1 2. Mai 2013 auch nicht mit dem Hinweis darauf als nachgewiesen betrachtet werden kann , d er

Beschwerdeführer sei vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen, lässt sich doch rechtsprechungsgemäss allein gestützt auf die Formel „ post hoc ergo propter hoc“ im unfallversiche rungs rechtlichen Bereich kein rechtsgenüglicher Zusammenhang erstellen (vgl. BGE 119 V 335 ff. E. 4.2 b/ bb ). 4.4

In Anbetracht dieser Aktenlage erscheint das Bestehen eines natürlichen Kau sal zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 1 2. Mai 2013 und de n am 2 2. Januar 2014 gemeldeten Rückenbeschwerden nicht als überwiegend wahr schein lich (vorstehend E.

1.1) , weshalb die Leistungspflicht der Beschwer degeg ne rin zu verneinen ist .

4.5

Da sich der vom Beschwerdeführer eingeholte Bericht der behandelnden Osteo pathin ( Urk.

3) für die Beurteilung des Anspruchs als unerheblich erweis t (vor stehend E. 4.1-4.3), sind die Kosten dafür nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen ( Art. 45 Abs. 1 ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2008 vom 1 0. November 2009 E. 5).

5.

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

E. 1.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rung s recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE

135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus dem Ereignis vom 1 2. Mai 2013 (Auffahrunfall) und dabei insbesondere die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den geltend gemachten Rückenbeschwerden (Hernie) besteht . Streitig ist weiter die Kostenübernahme für den vom Beschwerdeführer eingeholten Bericht der behandelnden Osteopathin .

3. 3.1

Im MRI vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 9/7 S. 1 ) stellten die Ärzte des Spitals A.___ ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit einer breiten Diskus pro trusion und - hernierung rechts median bis foraminal und eine Irritation der Wurzel L4 und L5 rechts fest. Weiter bestehe eine Streckhaltung der Brust- beziehungs weise Lendenwirbelsäule mit S-förmiger Torsionsskoliose. 3.2

Dr. med. B.___ , zu dem sich der Beschwerdeführer am 1 9. August 2013

in Erstbehandlung begab, diagnostizierte mit Bericht vom 3. Februar 2014 ( Urk. 9/ 6) ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 bei Diskushernie L4/5 und Torsionsskoliose nach Trauma. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer berichte, seit zwei bis drei Monaten an ausstrahlenden Rückenbeschwerden zu lei den. Später habe er sich an einen Autounfall als möglichen Auslöser erinnert. Es seien keine sensomotorischen Ausfälle feststellbar und der Lasègue -Test sei positiv. Ob es sich um Unfallfolgen handle, könne durch ihn nicht beurteilt werden, es sei möglich. 3.3

Laut unfallanalytische m Gutachten der AXA Winterthur vom 1 1. Juni 2014 ( Urk. 9/14) konnte von einem Mittelwert von ca. 11 km/h ausgegangen werden bei Annahme einer durchschnittlichen Stosszeit. Eine relevante Drehung des Fahrzeugs sei nicht erfolgt, da die Seitenführungskräfte der Reifen eher grösser gewesen seien als die seitlichen S törkräfte infolge der K ollision. Die zwei Fahr zeuginsassen hätte n sich infolge der Kollision in einem Winkel von ca. 0° nach hinten be wegt. 3. 4

Mit Stellungnahme vom 1 2. Juni 2014 ( Urk. 9/16) führte

die Kreisärztin Dr.

med. C.___ , Fachärztin für Chirurgie, aus , dass die im MRI vom 1 6. Dezember 2013 diagnostizierte Diskushernie nicht durch das Ereignis vom 1 2. Mai 2013 verursacht worden sei, da keine andere n strukturelle n Verletz ungen in Bändern oder Knochen nachweisbar seien.

3.5

In der Beurteilung vom 7. August 201 4 ( Urk.

E. 2 5. September 2014 erhobene und am 2 7. November 2014 ergänzte Einsprache (Urk. 9 / 30, Urk. 9/34 ) wies die Suva mit Einspracheent scheid vom 11 . März 201

E. 5 (Urk. 9/37 = Urk. 2) ab . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. März 2015 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 2 4. April 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhe bung des Ein spracheentscheids

und die Zusprechung der gesetzlich vorgesehenen Leis tungen, eventuell nach weiteren Abklärungen. Zudem beantragte er die Kostenüber nahme für den von ihm eingeholten Bericht der Osteopathin Z.___ vom 1 0. November 2014 (Urk. 1 S. 2, Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2015, welche dem Beschwerdeführer am 2 8. August 2015 zur Kenntnisnahme zu gestellt wurde (Urk. 10), bean tragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 /24) hielt Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer gemäss de n vorliegenden Unterlagen am 1 2. M ai 2013 einen Auffahrunfall erlitten habe. Gemäss unfallanalytischem Gutachten der AXA Winterthur

( Urk. 9/14) entspreche das d elta -v ei ne m Mittelwert von etwa 11 km/h . Im Aussendienstbericht ge be der Beschwerdeführer an, dass er nach dem Unfall Verspannungen verspürt habe und sich erst im Verlauf nach drei, vier Wochen stärkere Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung eingestellt hätten .

Eine Erstbehandlung beim Hausarzt sei am 1 9. August 2013 erfolgt, drei Monate nach dem Unfall. Gemäss Angabe des H ausarztes sei primär kein Trauma, son dern ein solches erst später als möglicher Auslöser angegeben wor den. Die ein geleitete MRI-Diagnostik der Brust- und Lendenwirbelsäule etwa sieben Monate nach dem Unfallereignis zeige keine traumatische strukturelle Läsion. Sowohl MRI-Bilder wie auch die Beurteilung des Radio logen lägen vor. Es würden auss c h liesslich anlagebedingte und degenerative Veränderungen do kumentiert. Aus pathophysiologischer Sicht werde gefordert, dass bei der Ent stehung einer traumatischen Diskushernie auch Folgeverletzungen an Bän dern/Knochen vor liegen müssten. Seien diese nicht nachweisbar, sei en die Band scheibenhernie /- veränderungen eher degenerativer Natur. Im hier vorliegenden Fall seien im MR I keine Band

- oder Knochenverletzungen nachweisbar, sodass die Diskushernie L4 mit Irritation der Wurzel L4/ 5 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall entstanden, sondern degenerativer Natur sei. Für diese Sicht weise spreche auch, dass der Beschwerdeführer nicht sofort nach dem Unfall einstrahlende Schmerzen gehabt habe und auch drei Monate später bei der Erst konsultation durch den Hausarzt sensomotorisch unauffällig gewesen sei . Somit liege aus medizinisch-pathophysiologischer Sicht mit über wiegender Wahr schein lichkeit ein degenerativer Krankheitszustand vor. 3.6

Mit Bericht vom 1 0. November 2014 ( Urk.

3) hielt Z.___ , dipl.

Cranio sacral

- und TCM-Therapeutin und

Certifizierte

Osteopathin , fest, dass der Be schwerdeführer vom 1 6. Januar bis 1 2. März

2014 wegen Rückenschmerzen nach einem Autounfall bei ihr in Behandlung gewesen sei. Weiter führte sie aus, aus Sicht der Osteopathie seien bei Schleudertraumen nicht nur die Hals wirbelsäule , sondern auch die Strukturen unter- oder oberhalb dieser oder wei ter entfernt gelegene Strukturen und sogar Organe inklusive f luider Kraftvekto ren betroffen. Der „ganze Mensch“ sei dem Trauma ausgesetzt. Der E influss des Nervensystems sei dabei von grosser Bedeutung, weil dieses zur Aufrechterhal tung der inneren Homöostase die lebenswichtigen Funktionen wie Herzschlag, Atmung, B lut druc k , Verdauung und Stoffwechsel kontrolliere. Störungen in diesem Bereich könnten also weitreichende Folgen haben, welche auch ganz offensichtlich mit der Symp tomatik des Beschwerdeführers in Zusammenhang gestanden hätten . Er habe sich am 1 6. Januar 2014 in ihrer Praxis vorgestellt und neben Rücken- und Beckenschmerzen auch über Schlafstörungen sowie eine depressive Ver stimmung geklagt. Die Anwendung verschiedener osteopa thischer Techniken habe bereits nach wenigen Behandlungen die Normalisie rung erlaubt, und der Beschwerdeführer fühle sich trotz vorliegender Skoliose heute wieder symptom- und schmerzfrei. 4.

4.1

Die Würdigung der Akten ergibt, dass die fach ärztliche Beurteilung durch Dr. C.___

vom 7. August 2014 ( Urk. 9/24, vorstehend E. 3. 5 ) für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist. Sie beruht auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen, berücksichtigt die vo m Beschwerdeführ er geklagten Beschwerden, und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Weiter leuchtet sie in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge ein. Die vo n der Chirurgin

Dr. C.___

vorgenommenen Schluss folgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Ihr Bericht genügt damit den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1. 3-4 ) vollum fänglich, weshalb darauf abzustellen ist. 4.2

Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach es im Bereich des Un fall versicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache

entspricht , dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenver ände rungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter beson deren Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend un fall bedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfaller eignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Band scheibe her beizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radiku läres

Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auf treten . Im Fall einer Auffahrkollision mit eine r kollisionsbedingten Geschwin dig keitsän de rung (delta-v) unterhalb oder innerhalb eines Bereichs von 10-15 km/h wurde ein Ereignis besonderer Schwere verneint . Zudem wurde festgehal ten, dass aus unfallanalytischer und biomechanischer Sicht bezüglich Be schwerden an der Lendenwirbelsäule sogar deutlich höhere Werte als harmlos gelten

( Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2011 vom 1 0. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen auf: SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3; RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99 E. 2a; Urteil U 15 9/95 vom 2 6. August 1996 E. 1b ).

Im vorliegenden Fall ist von einer Auffahrkollision mit einem d elta -v von etwa 11 km/h ohne relevante Drehung des Fahrzeugs und einer Bewegung der Fahr zeuginsassen nach hinten in einem Winkel von etwa 0° auszugehen ( Urk. 9/14 , vorstehend E. 3.3 ) .

Zudem traten laut den Schilderungen des Beschwerdeführers ( Urk. 9/10 S. 2) nicht unverzüglich Symptome einer Diskushernie auf. Vielmehr führte er aus, dass er gleich nach dem Unfall ein kaum schmerzhaftes Verspan nungsgefühl im unteren Rückenbereich bemerkt, diesem jedoch keine Bedeu tung beigemessen habe. Erst nach drei bis vier Wochen seien die Schmerzen im Rücken stärker geworden, und er habe erste Ausstrahlungen ins rechte Bein fest gestellt.

Die fehlende Voraussetzung eines Unfallereignisses von besonderer Schwere ist entscheidwesentlich , weshalb die Unfallkausalität auch nach der dargelegten Rechtsprechung zu verneinen ist.

4.3

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass auf den Bericht der Osteopathin Z.___

vom 1 0. November 2014 ( Urk. 3, vorstehend E. 3.6) abzustellen be ziehungsweise dieser zumindest geeignet sei, berechtigte Zweifel an den medi zinischen Beweismitteln zu wecken, weshalb die Beschwerdegegnerin nach dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet

gewesen wäre , weitere Abklärungen zu treffen ( Urk. 1 S.

3) . Der Osteopathin fehlt es indessen nicht nur an der not wendigen fach ärztlichen Qualifikation, sondern ihr Bericht enthält auch weit gehend

Schilderun gen zur Funktionsweise der Osteopathie im Allgemeinen ohne Bezug darauf zu nehmen, welche Anhaltspunkte im konkreten Fall einen Kau sal zusammenhang zwischen der Diskushernie und dem Unfallereignis begrün den würden. Damit vermag dieser Bericht

am Beweiswert des fachärztlichen Bericht s von Dr. C.___

keine Zwei f el zu wecken (vorstehend E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00070 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom

21. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, lic . iur . O.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1957, war seit 1993 als Heizwerkführer bei der Y.___ angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am

12 . Mai

20 13 einen Auffahrunfall er litt ( Urk. 9/1).

Am 2 2. Januar 2014 erfolgte die Schadenmeldung, worauf die Suva Arztberichte ( Urk. 9/6-7 ) ein holte , das u nfallanalytische Gutachten der AXA Winterthur ( Urk. 9/1 4)

und den Polizeirapport ( Urk. 9/17) bei zog und e ine kreis ärztliche Beurteilung veranlasste ( Urk. 9/16 ,

Urk. 9/24 ). Mit Verfügung vom 1 5. August 2014 verneinte die Suva mangels eines natür li chen Kausalzusammenhangs zwischen de n

Rückenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 1 2. Mai 2013 einen Anspruch de s Versi cherten auf Ver siche rungsleistungen (Urk. 9/25 ). Die dagegen am 2 5. September 2014 erhobene und am 2 7. November 2014 ergänzte Einsprache (Urk. 9 / 30, Urk. 9/34 ) wies die Suva mit Einspracheent scheid vom 11 . März 201 5 (Urk. 9/37 = Urk. 2) ab . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. März 2015 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 2 4. April 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhe bung des Ein spracheentscheids

und die Zusprechung der gesetzlich vorgesehenen Leis tungen, eventuell nach weiteren Abklärungen. Zudem beantragte er die Kostenüber nahme für den von ihm eingeholten Bericht der Osteopathin Z.___ vom 1 0. November 2014 (Urk. 1 S. 2, Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2015, welche dem Beschwerdeführer am 2 8. August 2015 zur Kenntnisnahme zu gestellt wurde (Urk. 10), bean tragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2

Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund satz beherrscht ( Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rung s recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE

135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus dem Ereignis vom 1 2. Mai 2013 (Auffahrunfall) und dabei insbesondere die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den geltend gemachten Rückenbeschwerden (Hernie) besteht . Streitig ist weiter die Kostenübernahme für den vom Beschwerdeführer eingeholten Bericht der behandelnden Osteopathin .

3. 3.1

Im MRI vom 1 6. Dezember 2013 ( Urk. 9/7 S. 1 ) stellten die Ärzte des Spitals A.___ ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit einer breiten Diskus pro trusion und - hernierung rechts median bis foraminal und eine Irritation der Wurzel L4 und L5 rechts fest. Weiter bestehe eine Streckhaltung der Brust- beziehungs weise Lendenwirbelsäule mit S-förmiger Torsionsskoliose. 3.2

Dr. med. B.___ , zu dem sich der Beschwerdeführer am 1 9. August 2013

in Erstbehandlung begab, diagnostizierte mit Bericht vom 3. Februar 2014 ( Urk. 9/ 6) ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 bei Diskushernie L4/5 und Torsionsskoliose nach Trauma. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer berichte, seit zwei bis drei Monaten an ausstrahlenden Rückenbeschwerden zu lei den. Später habe er sich an einen Autounfall als möglichen Auslöser erinnert. Es seien keine sensomotorischen Ausfälle feststellbar und der Lasègue -Test sei positiv. Ob es sich um Unfallfolgen handle, könne durch ihn nicht beurteilt werden, es sei möglich. 3.3

Laut unfallanalytische m Gutachten der AXA Winterthur vom 1 1. Juni 2014 ( Urk. 9/14) konnte von einem Mittelwert von ca. 11 km/h ausgegangen werden bei Annahme einer durchschnittlichen Stosszeit. Eine relevante Drehung des Fahrzeugs sei nicht erfolgt, da die Seitenführungskräfte der Reifen eher grösser gewesen seien als die seitlichen S törkräfte infolge der K ollision. Die zwei Fahr zeuginsassen hätte n sich infolge der Kollision in einem Winkel von ca. 0° nach hinten be wegt. 3. 4

Mit Stellungnahme vom 1 2. Juni 2014 ( Urk. 9/16) führte

die Kreisärztin Dr.

med. C.___ , Fachärztin für Chirurgie, aus , dass die im MRI vom 1 6. Dezember 2013 diagnostizierte Diskushernie nicht durch das Ereignis vom 1 2. Mai 2013 verursacht worden sei, da keine andere n strukturelle n Verletz ungen in Bändern oder Knochen nachweisbar seien.

3.5

In der Beurteilung vom 7. August 201 4 ( Urk. 9 /24) hielt Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer gemäss de n vorliegenden Unterlagen am 1 2. M ai 2013 einen Auffahrunfall erlitten habe. Gemäss unfallanalytischem Gutachten der AXA Winterthur

( Urk. 9/14) entspreche das d elta -v ei ne m Mittelwert von etwa 11 km/h . Im Aussendienstbericht ge be der Beschwerdeführer an, dass er nach dem Unfall Verspannungen verspürt habe und sich erst im Verlauf nach drei, vier Wochen stärkere Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung eingestellt hätten .

Eine Erstbehandlung beim Hausarzt sei am 1 9. August 2013 erfolgt, drei Monate nach dem Unfall. Gemäss Angabe des H ausarztes sei primär kein Trauma, son dern ein solches erst später als möglicher Auslöser angegeben wor den. Die ein geleitete MRI-Diagnostik der Brust- und Lendenwirbelsäule etwa sieben Monate nach dem Unfallereignis zeige keine traumatische strukturelle Läsion. Sowohl MRI-Bilder wie auch die Beurteilung des Radio logen lägen vor. Es würden auss c h liesslich anlagebedingte und degenerative Veränderungen do kumentiert. Aus pathophysiologischer Sicht werde gefordert, dass bei der Ent stehung einer traumatischen Diskushernie auch Folgeverletzungen an Bän dern/Knochen vor liegen müssten. Seien diese nicht nachweisbar, sei en die Band scheibenhernie /- veränderungen eher degenerativer Natur. Im hier vorliegenden Fall seien im MR I keine Band

- oder Knochenverletzungen nachweisbar, sodass die Diskushernie L4 mit Irritation der Wurzel L4/ 5 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall entstanden, sondern degenerativer Natur sei. Für diese Sicht weise spreche auch, dass der Beschwerdeführer nicht sofort nach dem Unfall einstrahlende Schmerzen gehabt habe und auch drei Monate später bei der Erst konsultation durch den Hausarzt sensomotorisch unauffällig gewesen sei . Somit liege aus medizinisch-pathophysiologischer Sicht mit über wiegender Wahr schein lichkeit ein degenerativer Krankheitszustand vor. 3.6

Mit Bericht vom 1 0. November 2014 ( Urk.

3) hielt Z.___ , dipl.

Cranio sacral

- und TCM-Therapeutin und

Certifizierte

Osteopathin , fest, dass der Be schwerdeführer vom 1 6. Januar bis 1 2. März

2014 wegen Rückenschmerzen nach einem Autounfall bei ihr in Behandlung gewesen sei. Weiter führte sie aus, aus Sicht der Osteopathie seien bei Schleudertraumen nicht nur die Hals wirbelsäule , sondern auch die Strukturen unter- oder oberhalb dieser oder wei ter entfernt gelegene Strukturen und sogar Organe inklusive f luider Kraftvekto ren betroffen. Der „ganze Mensch“ sei dem Trauma ausgesetzt. Der E influss des Nervensystems sei dabei von grosser Bedeutung, weil dieses zur Aufrechterhal tung der inneren Homöostase die lebenswichtigen Funktionen wie Herzschlag, Atmung, B lut druc k , Verdauung und Stoffwechsel kontrolliere. Störungen in diesem Bereich könnten also weitreichende Folgen haben, welche auch ganz offensichtlich mit der Symp tomatik des Beschwerdeführers in Zusammenhang gestanden hätten . Er habe sich am 1 6. Januar 2014 in ihrer Praxis vorgestellt und neben Rücken- und Beckenschmerzen auch über Schlafstörungen sowie eine depressive Ver stimmung geklagt. Die Anwendung verschiedener osteopa thischer Techniken habe bereits nach wenigen Behandlungen die Normalisie rung erlaubt, und der Beschwerdeführer fühle sich trotz vorliegender Skoliose heute wieder symptom- und schmerzfrei. 4.

4.1

Die Würdigung der Akten ergibt, dass die fach ärztliche Beurteilung durch Dr. C.___

vom 7. August 2014 ( Urk. 9/24, vorstehend E. 3. 5 ) für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist. Sie beruht auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen, berücksichtigt die vo m Beschwerdeführ er geklagten Beschwerden, und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Weiter leuchtet sie in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge ein. Die vo n der Chirurgin

Dr. C.___

vorgenommenen Schluss folgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Ihr Bericht genügt damit den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1. 3-4 ) vollum fänglich, weshalb darauf abzustellen ist. 4.2

Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach es im Bereich des Un fall versicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache

entspricht , dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenver ände rungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter beson deren Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend un fall bedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfaller eignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Band scheibe her beizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radiku läres

Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auf treten . Im Fall einer Auffahrkollision mit eine r kollisionsbedingten Geschwin dig keitsän de rung (delta-v) unterhalb oder innerhalb eines Bereichs von 10-15 km/h wurde ein Ereignis besonderer Schwere verneint . Zudem wurde festgehal ten, dass aus unfallanalytischer und biomechanischer Sicht bezüglich Be schwerden an der Lendenwirbelsäule sogar deutlich höhere Werte als harmlos gelten

( Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2011 vom 1 0. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen auf: SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3; RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99 E. 2a; Urteil U 15 9/95 vom 2 6. August 1996 E. 1b ).

Im vorliegenden Fall ist von einer Auffahrkollision mit einem d elta -v von etwa 11 km/h ohne relevante Drehung des Fahrzeugs und einer Bewegung der Fahr zeuginsassen nach hinten in einem Winkel von etwa 0° auszugehen ( Urk. 9/14 , vorstehend E. 3.3 ) .

Zudem traten laut den Schilderungen des Beschwerdeführers ( Urk. 9/10 S. 2) nicht unverzüglich Symptome einer Diskushernie auf. Vielmehr führte er aus, dass er gleich nach dem Unfall ein kaum schmerzhaftes Verspan nungsgefühl im unteren Rückenbereich bemerkt, diesem jedoch keine Bedeu tung beigemessen habe. Erst nach drei bis vier Wochen seien die Schmerzen im Rücken stärker geworden, und er habe erste Ausstrahlungen ins rechte Bein fest gestellt.

Die fehlende Voraussetzung eines Unfallereignisses von besonderer Schwere ist entscheidwesentlich , weshalb die Unfallkausalität auch nach der dargelegten Rechtsprechung zu verneinen ist.

4.3

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass auf den Bericht der Osteopathin Z.___

vom 1 0. November 2014 ( Urk. 3, vorstehend E. 3.6) abzustellen be ziehungsweise dieser zumindest geeignet sei, berechtigte Zweifel an den medi zinischen Beweismitteln zu wecken, weshalb die Beschwerdegegnerin nach dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet

gewesen wäre , weitere Abklärungen zu treffen ( Urk. 1 S.

3) . Der Osteopathin fehlt es indessen nicht nur an der not wendigen fach ärztlichen Qualifikation, sondern ihr Bericht enthält auch weit gehend

Schilderun gen zur Funktionsweise der Osteopathie im Allgemeinen ohne Bezug darauf zu nehmen, welche Anhaltspunkte im konkreten Fall einen Kau sal zusammenhang zwischen der Diskushernie und dem Unfallereignis begrün den würden. Damit vermag dieser Bericht

am Beweiswert des fachärztlichen Bericht s von Dr. C.___

keine Zwei f el zu wecken (vorstehend E.

1.3 ). Die Beschwerde geg nerin

hatte

angesichts der schlüssigen Aktenlage daher keinen Anlass , weiter gehende Abklärungen zu tä tigen und verletzte den Untersuchungsgrundsatz nich t (vorstehend E. 1.2).

Der Beschwerdeführer wandte weiter ein, dass er vor dem Unfallereignis nie Probleme mit dem Rücken gehabt und sowohl bei der beruflichen Belastung, als auch bei regelmässiger sportlicher Betätigung nie auch nur die geringsten Be einträchtigungen habe feststellen müssen ( Urk. 9/10 S.

1) . Dazu ist zu bemer ken , dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen de n Rückenbeschwer den und dem Unfallereignis vom 1 2. Mai 2013 auch nicht mit dem Hinweis darauf als nachgewiesen betrachtet werden kann , d er

Beschwerdeführer sei vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen, lässt sich doch rechtsprechungsgemäss allein gestützt auf die Formel „ post hoc ergo propter hoc“ im unfallversiche rungs rechtlichen Bereich kein rechtsgenüglicher Zusammenhang erstellen (vgl. BGE 119 V 335 ff. E. 4.2 b/ bb ). 4.4

In Anbetracht dieser Aktenlage erscheint das Bestehen eines natürlichen Kau sal zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 1 2. Mai 2013 und de n am 2 2. Januar 2014 gemeldeten Rückenbeschwerden nicht als überwiegend wahr schein lich (vorstehend E.

1.1) , weshalb die Leistungspflicht der Beschwer degeg ne rin zu verneinen ist .

4.5

Da sich der vom Beschwerdeführer eingeholte Bericht der behandelnden Osteo pathin ( Urk.

3) für die Beurteilung des Anspruchs als unerheblich erweis t (vor stehend E. 4.1-4.3), sind die Kosten dafür nicht von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen ( Art. 45 Abs. 1 ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2008 vom 1 0. November 2009 E. 5).

5.

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens