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UV.2015.00068

Unfallkausalität des Rotatorenmanschettenschadens verneint, Invaliditätsbemessung anhand von DAP, Anspruch auf Integritätsentschädigung verneint (BGE 8C_606/2016)

Zürich SozVersG · 2016-06-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1955, arbeitete als Maschinenführer und Abfüller und P acker von Klebstoffen bei der Y.___ AG ( Urk. 7/1, 7/25 S. 1-4 ) und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan stalt (Suva ) für die Fol gen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

Am 13. April 2012 rückte er auf der Arbeit ein circa 200 kg schweres, kippendes Fass gerade, wobei ein starker Schmerz in der linken Schulter auftrat . Es wurde eine

Ruptur der langen Bicepssehne festgestellt ( Urk. 7/1, 7/3, 7/26 S. 1 ). Nach einer vorerst konservativen Behandlung erfolgte a m 9. November 2012 ein operativer Eingriff ( Urk. 7/ 49-50 ). Im Mai 2013 wurde n sodann eine subtotale Subscapularisläsion und eine Partialruptur der Supraspinatuss ehne festgestellt ( Urk. 7/82 ; vgl. auch Urk. 7/79 , 7/95 ).

Die

Suva kam für die Heilbehandlun g auf und erbrachte das Taggeld.

Am 28 . August 2013 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung bei med. pract . Z.___ , Facharzt für Chirurgie FMH ( Urk. 7/98). Die Suva veranlas ste sodann eine Untersuchung in der Uni versitäts klinik A.___ , Orthopädie (vgl. Berichte vom 20. und 28. Januar 2014, Urk. 7/109 und 7/113). Der Versicherte entschied sich in der Folge gegen einen erneuten Eingriff mit Rotatorenmanschetten rekonstruktion (vgl. Urk. 7/113 S. 2 und 7/120). Am 16. April 2014 erfolgte die Abschlussuntersuchung durch Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatol ogie des Bewegungsapparates FMH, welcher einzig bezüglich der Verletzung der langen Bicepssehne von einer Unfallfolge ausging (Bericht vom 16. April 2014, Urk. 7/124) .

Ein im Mai 2014 bei der bis herigen Arbeitgeberin durchgeführter Arbeitsversuch

scheiterte ( Urk. 7/131-133 ).

Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 sprach die Suva dem Versicherten fü r die Fol gen des Unfall s vom 13. April 2012

– die Läsion der langen Bicepssehne -

ab

1. September 2014 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 21 % zu. Einen Anspruch auf Integritätsentschädigung verneinte sie ( Urk. 7/146 ). Im Einspracheverfahren zog die Suva die ergänzenden Angaben von Dr. B.___ vom 7. und 10. November 2014 ( Urk. 7/163, 7/164) bei. M it Einspracheentscheid vom 5. März 2015 hielt sie an der Verfügung vom 21. Juli 2014

fest ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 23. April 2015 mit den Rechtsbegehren, es sei ihm eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritäts einbusse

von 50 % zuzusprechen . Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubehandlung zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht wurden die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters beantragt ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2015 schloss die Suva auf Abwei sung ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 bestellte das Sozialver sicherungsgericht dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlichen Rechtsvertreter ( Urk. 15).

Am 16. Februar 2016 zog das Gericht die in den Akten der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, enthaltenen zusätzlichen ärztlichen Berichte bei ( Urk. 18; vgl. Urk. 17/1-2). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 15. März 2016 ( Urk.

21) und unter Beigabe der Beurtei lung von med. pract . C.___ , Facharzt für Chirurgie, Suva-Versicherungsme dizin , vom 8. März 2016 ( Urk. 22/1). Der Beschwerdeführer liess sich ergänzend mit Eingabe vom 11. Mai 2016 vernehmen ( Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den mensch lichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

1.3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits B .___ tlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.5

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlei det. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 2.

2.1

In der Verfügung vom 21. Juli 2014 ging die Suva davon aus, dass ausgehend von den Unfallfolgen, dem Abriss der Bicepssehne links, eine volle Arbeits fähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe . Gemäss den Angaben aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) sei ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘613.-- zumutbar . Im Vergleich mit dem V alideneinkommen von Fr. 79‘300.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 21 % . Die Restfolgen des Unfalls beeinträchtigten die Integrität nicht erheblich, weshalb kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe ( Urk. 7/146). Im Ei nspracheentsc heid vom

5. März 2015 hielt sie fest, die ausgewählten Arbeitsplätze aus der Dokumentation über Arbeitsplätze ( DAP )

wären

selbst unter Berücksichtigung der unfallfremden Gesundheitsschäden an der Rotatorenmanschette

zumutbar ( Urk. 2 S. 8). In der Beschwerdeantwort führte

sie aus, der Sachverhalt sei richtig und vollständig abgeklärt, weshalb sich weitere Abk lärungen erübrigten . Widersprechende Berichte lägen keine vor ( Urk. 6 S. 6 f.).

Nach der durch das Sozialversicherungsgericht vorgenommen en

Aktenergän zung hielt sie fest, auch die Beurteilu ng von med. pract . C.___ vom 8. März 2016 zeige , dass beim Ereignis vom 13. April 2012 keine Schädigung der Rota torenmanschette eingetreten sei ( Urk. 21). 2.2

Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde geltend machen, die Beschwerde gegnerin stütze ihre medizinisch-theoretische Beurteilung lediglich auf Kreis arztberichte , was dem Prinzip der Waffengleichheit zuwiderlaufe. Da widerspre chende Berichte vorlägen und erhebliche Zweifel an den Kreisarztberichten bestünden , sei ein ( Gerichts )-G utachten einzuholen ( Urk. 1 S. 3, S. 10 und S. 13 ). Ein Gutachten werde die vollschichtige Arbeitsunfähigkeit beweisen ( Urk. 1 S. 13) . Die schweren Schulter- und Armbeschwerden stellten einen stabilisierten Gesundheitszustand dar, weshalb zwingend eine Integritätsent schädigung geschuldet sei ( Urk. 1 S. 10 f.). Die beigezogenen fünf DAP-Blätter seien zudem nicht representativ ; für derartige Hilfsarbeitertätigkeiten seien statistisch viel tiefere Löhne ausgewiesen. Das Invalideneinkommen sei zu hoch veranschlagt worden ( Urk. 1 S. 12 f. ).

In der ergänzenden Stellungnahme vom 11. Mai 2016 liess er ausführen, wäh rend Kreisarzt Dr. B.___ die Verletzung der Rotatorenmanschette nicht auf den Unfall vom 13. April 2012 zurückführe, gehe Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, davon aus, dass dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Fall sei. Damit bestünden bereits mehr als geringe Zweifel an der Zuverläs sigkeit der Abklärungen von Dr. B.___ . Daran ändere auch das erneute versi cherungsinterne Gutachten von Dr. C.___ nichts, zumal es sich um ein Akten gutachten handle ( Urk. 28 S. 4). 2.3

Strittig un d zu prüfen ist somit, ob der im Mai 2013

erhobene Befund einer sub totalen

Subscapularisläsion und einer Partialruptur der Supraspinatussehne eine direkte oder indirekte Folge des Unfalls vom 13. April 2012 ist , und ob die Beschwerdegegnerin dafür eine Leistungspflicht (in der Form einer Invaliden rente und einer Integritätsentschädigung) trifft . Strittig sind sodann Art und Ausmass der sich aus den Unfallfolgen ergebenden Arbeitsunfähigkeit sowie das Bestehen eine s I ntegritäts schadens. Strittig ist namentlich auch, ob für die Beantwortung dieser Fragen ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich sind. Zu überprüfen, da beanstandet, ist sodann auch die Invaliditätsbemessung. 3. 3.1

Gemäss d en Angaben des Versicherten hatte er am 13. April 2012 in der Nacht schicht gearbeitet. Ein Fass mit Klebstoff mit einem Gewicht von circa 2 00 kg sei gekippt und er habe es wieder gerade gerüc kt. Wegen des heftigen Stossens und Ziehens habe er einen Schmerz in der linken Schulter verspürt ( Urk. 7/26 S. 1).

Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals E.___ diagnostizierten eine Ruptur der langen Bicepssehne bei Trauma am 13. April 201 2. Bei der sonogra phischen Untersuchung sei die Rotatorenmanschette degenerativ verändert aber intakt gewesen und es hätten keine Hinweise auf eine Verkalkung bestanden ( Urk. 7/3).

Das von Dr. D.___

mit der Frage nach dem Vorliegen einer mögli chen Rotatorenmanschettenläsion

veranlasste Arthro - MRI vom 15. Mai 2012

ergab eine aktivierte AC-Gelenksarthrose bei engem Subacromialraum . Es bestehe ein Status nach Ruptur der langen

Bicepssehne

im Bereich des Sulcus . Die Rotat orenmanschette sei intakt (Urk. 7/18 , 7 / 125 ).

Da die konservativen Massnahmen nicht zu einer Verbesserung des Beschwerde bild s mit Krampferscheinungen und Schmerzen im Bicepsbauch führten ( vgl. Urk. 7/44) , wurde am 9. November 2012 eine linksseitige Schulter arthroskopie mit Bursektomie und Acromioplastik sowie offener Revision des Biceps mit subpectoraler

Tenodese durchgeführt ( Urk. 7/50; vgl. zum Verlauf auch :

Urk. 7/21, 7/26 S. 1, 7/35, 7/40 , 7/67 ). Nach der Operation trat ein

Glo ttisödem auf ( Urk. 7/49). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 9. April 2013 führte Dr. D.___ an, bezüglich des distalen Biceps gehe es dem Versicherten nach seinen Angaben ordentlich. Es bestünden einfach anterosuperior Beschwerden an der Schulter, im Sinne eines Impingements und mit einge schränkter Kraft bei der Innen- und Aussenrotation. Das Ganze imponiere bei nahe wie eine Rotatorenmanschettenläsion ( Urk. 7/79).

Die Arthro - MR -Untersuchung vom 17. April 2013 ( Urk. 7/95) ergab eine subto tale

Ruptur der Sub scapularissehne . Im Vergleich zum Vor-MRI von 2012 bestehe eine zunehmen de Atrophie der Subscapularismu skulatur . Sodann bestehe eine kleine artikuläre Partialruptur der Supraspinatussehne mit intra tendin öser Ausdehnung sowie eine subac romiale Bursitis ( Urk. 7/95; vgl. auch Urk. 7/82). 3.2

Kreisarzt med. pract . Z.___ empfahl , eine Zweitmeinung einzuholen . Er diagnos tizierte ein Verhebetrauma der linken Schulter am 13. April 2012 mit aktuell

persistierender Rotatorenmanschettenläsion gemäss MRI vom 16. April 2013 und eine Bursitis subacromialis ( Urk. 7/98 S. 2). Die Ärzte der Universi tätsklinik A.___ , Orthopädie, empfahlen nach der kl inischen und erneuten Arthro -MR -Untersuchung vom 27. Januar 2014 eine Rotatorenmanschettenre konstruktion . Insbesondere angesichts des unveränderten, marginalen Verfet tungsgrads I des Musculus

subscapularis könne mit einer Operation eine Ver besserung erzielt werden ( Urk. 7/113 S. 2). Der Versicherte erklärte in der Folge, auf einen erneuten operativen Eingriff zu verzichten ( Urk. 7/120). 3.3

Nach den Angaben von Kreisarzt Dr. B.___ vom 16. April 2014 erlitt der Ver sicherte beim Zurechtrücken eines Fasses auf der Palette eine n Abriss der lan gen Bicepssehne . Dieses Manöver habe sicher nicht zur Läsion der Rotatoren manschette geführt. Die Befunde nach diesem Ereignis seien in diese r Hinsicht auch negativ gewesen; jedenfalls habe Dr. D.___ im Arthroskopiebericht keine Schädigung der Rotatorenmanschette beschrieben und auch festgehalten, dass diese im MRI und auch bei der Sonographie intakt gewesen sei. Ein Jahr später finde man im MRI nun Schädigungen der Rotatorenmanschette , jedoch eine intakte Muskulatur. Dies deute auf eine nicht traumatische Läsion hin, da es bei traumatischen Läsionen und Schonung rasch zu einer Muskelatrophie und Ver fettung kommen würde. Deshalb könne man davon ausgehen, dass es durch die Läsion der Bicepssehne zu einer gewissen Schwächung dieses Muskels gekom men sei , und dies sei der bleibende Zustand nach dem Unfall. Rein der Unfall folgen wegen, also dem Abriss der langen Bicepssehne , wäre der Versicherte für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eigentlich wieder voll einsatzfähig. Gewichte heben und tragen bis 20/25kg sollte bis Lendenhöhe problemlos mög lich sein, über Schulterhöhe bis 10 kg. Eine zeitliche Einschränkung bestehe nicht. Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet ( Urk. 7/124). 3.4

Der am 21. Mai 2014 durchgeführte Arbeitsversuch scheiterte ( Urk. 7/132). In der im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholten ergänzenden Stellung nahme vom 10. November 2014 hielt Kreisarzt Dr. B.___ fest, auch in Berück sichtigung des gesamten Schadens an der linken Schulter sei der Versicherte ebenfalls für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, das heisse circa 10-15 kg Heben und Tragen mit beiden Händen , einsatzfähig und dies ohne zeitliche Beschränkungen. Eingeschränkt seien aber Tätigkeiten links über Kopfhöhe. Der Rotatorenmanschettenschaden sei als Vorzustand zu werten. Dieser habe im unfallnahen MRI nicht nachgewiesen werden können; es sei aber zwischenzeit lich bekannt, dass die Spezifität beziehungsweise Sensitivität des MRI nicht allzu hoch sei. Bei diesem 55 - jährigen Versicherten müsse man davon ausge hen, dass die Rotatorenmanschette schon degenerativ vorgeschädigt gewesen sei. Im MRI kurz nach dem Unfall hätten aber auch keine Zeichen einer Schädi gung der Schulter in höherem Ausmass festgestellt werden können; den n

Bone

bruise , was bei solchen Fä llen eigentlich an irgendeiner Stelle im Knoche n auf trete, habe gefehlt ( Urk. 7/164 S. 1 ). Wie oft im Alter nähmen Rotatorenman schettenläsionen auch ohne Unfall zu . Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden an der Rotatorenmanschette und dem Unfall vom 13. April 2012 sei nur als mög lich einzustufen ( Urk. 7/164 S. 2). Während der Untersuchung habe man eine Funktion der linken Schulter gefunden, welche nicht zu einer Integri tätsentschädigung berechtige. Damit sei die Erheblichkeitsgrenze zur Ausrich tung einer Integritätsentschädigung nicht erreicht ( Urk. 7/164 S. 2). 3.5

Dr. D.___ nahm am 29 . Januar 2015 zum ersten Bericht von Dr. B.___ vom 16. April 2014 Stellung und hielt fest, Prof. Dr. med. F.___ von der Universi tätsklinik A.___ habe am 20. Januar 2014 eine subtotale Ruptur der Sub scapularissehne festgestellt. Die Muskulatur habe lediglich ei nen Verfettungs grad I aufgewiesen , was mit höchster Wahrscheinlichkeit gegen eine degenera tive Rupturentstehung spreche. Ebenso habe sich eine Partialruptur der Supra spinatussehne gelenkseitig gezeigt, welche praktisch immer posttraumatischer Natur sei. Aufgrund der Krankengeschichte, dieser MRI-Befunde und der Beur teilung von Prof. F.___ denke er, dass mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit diese Subscapularissehenruptur beim Ereignis vom 13. April 2012 eingetrete n sei. In seiner ursprünglichen

Tätigkeit sei der Versicherte im Juli 2014 aufgrund des linksseitigen Schulterleidens nach wie vor arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 17/2). 3.6

Med. pract . von C.___ führte in der Beurteilung vom 8. März 2016 aus, da zeit nah zum Ereignis vom 13. April 2012 bei den bildgebenden Untersuchungen die Rotatorenmanschette intakt gewesen sei, seien zu einem späteren Zeitpunkt nachweisbare Zusammenhangstrennungen der Rotatorenmanschette nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vo m 13. April 2012 zurückzufüh ren. Dr. D.___ beschreibe in seinem Operationsbericht über die Arthroskopie des linken Schultergelenks keine Zusammenhangstrennung der Rotatorenman schette . Überwiegend wahrscheinlich habe damit zu diesem Zeitpunkt, circa 7 Monate nach dem Ereignis vom 13. April 2012, noch keine Zusammen hangstrennung der Rotatorenmanschette vorgelegen. Damit sei es für die Kau salitätsbeurteilung nicht wesentlich, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine Muskelatrophie oder – verfettung vorgelegen habe oder nicht. Die Verfettung der Muskulatur sei überdies vor allem bei kompletten Rupturen Hinweis darauf, dass die Zusammenhangstrennung schon länger als drei Monate zurückliege, jedoch ohne Hinweis auf die Kausalität ( Urk. 22/1 S. 12 f. und S. 15 ).

Bezüglich der linken Schulter und des linken Schultereckgelenks habe zum Zeit punkt des Ereignisses vom 13. April 2012 wahrscheinlich ein relevanter Vor schaden mit einem Verschleissleiden der Rotatorenmanschette , einer Arthrose des Schultereckgelenks und einer Impingement -Konstellation ( Subacromialraum eingeengt, aktivierte AC-Gelenksarthrose mit Been gung der Rotatorenman schette ) bestanden. Diese Impingement -Konstellation sei nicht Folge des Ereig nisses vom 13. April 2012 ( Urk. 22/1 S. 15) . Eine Traumatisierung des AC-Gelenks durch den Versuch, einen schweren Gegenstand zu verschieben, sei in der wissenschaftlichen Literatur nicht beschrieben ( Urk. 22/1 S. 13). Eine rich tunggebende Verschlimmerung dieses Vorzustands sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten , denn strukturelle Schäden hätten zeitnah, abgesehen von der Ruptur der Sehne des langen Bicepskopfes nicht objektiviert werden können ( Urk. 22/1 S. 15).

Durch die Ruptur der Sehne des langen Bicepskopfes und die nachfolgende Teno dese trete keine relevante Funktionseinschränkung ein und eine Integri tätsentschädigung sei somit nicht geschuldet ( Urk. 22/1 S. 14 f. ). Der Beurtei lung von Kreisarzt Dr. B.___ könne gefolgt werden ( Urk. 22/1 S. 15). 4. 4.1

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers kippte am 13. April 2002 ein circa 200 kg schweres Fass, woraufhin er es w ieder gerade zu rücken versucht habe . Beim Zurechtrücken mit heftigem Stossen und Ziehen sei ein starker Schmerz in der linken Schulter aufgetreten ( Urk. 7/1, 7/3 S. 1, 7/26). Hinweise dafür, wie dies der Beschwerdeführer nun unter dem Titel „Arbeitssicherheit“ vorbringen lässt, nämlich dass dieser Vorgang zu den bei dieser Beschäftigun g üblichen Verrichtungen gehört habe (vgl. Urk. 1 S. 9) , bestehen weder aufgrund seiner Erstangaben noch aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 7/25, 7/26). Die Beschwerdegegnerin ging im Verlauf und im angefochtenen Ein spracheentscheid denn auch stillschweigend davon aus, dass das Ereignis vom 13. April 2012 den Unfallbegriff erfüllt , und mithin beim entsprechenden Vor gang von einem ausserordentlichen Kraftaufwand auszugehen war (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 42 ; vgl. zum äusseren Faktor bei den unfallähnlichen Körperschädigungen, S. 82 f. ). Zu prüfen ist, welches die Folgen des Ereignisses vom 13. April 2012 sind. 4.2

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlä ssigkeit bestehen . Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklär ungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 5.2 ). Namentlich sind die von der versicherten Person auf gelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte w ecken (BGE 135 V 470 f. E. 4.5 und E. 4.6). 4.3

Das Sozialversicherungsgericht stellte der Beschwerdegegnerin den bis zu die sem Zeitpunkt nicht ins Verfahren eingebrachten Bericht von Dr. D.___ vom 29. Januar 2015 zu , welcher der Einschätzung von Kreisarzt Dr. B.___

vom 16. April 2014 widerspricht . Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin die Aktenbeurteilung von med. pract . C.___

vom 8. März 2016 ein. Allein der Umstand, dass die Aktenbeurteilung von med. pract . C.___ erst im Beschwer deverfahren und nach Vorlage der divergenten Beurteilung von Dr. D.___

ein gehol t wurde, vermag deren Beweiskraft nicht in Frage zu stellen (vgl. Urk. 28 S. 4) . Zu prüfen ist allerdings, ob dieses Aktengutachten die strengen Beweis anforderungen, die an Gutachten versicherungsinterner Ärzte gestellt werden, erfüllt. 4.4

Die Aktenbeurteilung von med. pract . C.___ ist für die Frage, ob die Risse der Rotatorenmanschette

(Befund e einer subtotalen Subscapularisläsion und einer Partialruptur der Supraspinatussehne ) Folgen des Unfall s vom 13. April 2012 sind , umfassend. Namentlich erfolgte die Beurteilung unter eingehender Ausei nandersetzung mit dem Verlauf , den bildgebenden und klinischen Untersu chungsbefunden und mit den divergenten Ausführungen

von

Dr. D.___ vom 29. Januar 2015 .

Sodann legte med. pract . C.___ in nachvollziehbarer W eise dar, dass a ngesichts des Umstands, dass bei den im Anschluss an den Unfall veranlassten bildgeben den Abklärungen ( vgl. Sonographie vom

13. April 2012, Urk. 7/3 , und Arthro -MR I vom

14. Mai 2012, Urk. 7/125 ) keine Rupturen an der Rotatorenmanschette

festgestellt worden waren und auch im Rahmen der Arthroskopie vom

9. November 2012 keine Schädigungen der Rotatorenmanschette erwähnt worden waren (vgl. Urk. 7/50) , sowie bei fehlendem klinischem Hinweis auf eine trau matische Ruptur die über ein Jahr später festgestellten Risse ( Arthro -MR I vom 17. April 2013, Urk. 7/95) nic ht überwiegend wahrscheinlich beim Ereignis vom 13. April 2012 eingetreten seien ( Urk. 22/1 S. 12 und S. 15) . Dabei belegte med. pract . C.___ auch die Relevanz der entsprechenden Untersuchungen unter Hinweis auf die Lehre ( Urk. 22/1 S.

11 f. ) . Im Weiteren legte er überzeugend dar, weshalb das A usmass der Verfettung der Subsc apularismuskulatur im vorlie genden Fall nicht geeignet sei, die Unfallkausalität des Subscapularisr isses nachzuweisen oder auszusc hliessen ( Urk. 22/1 S. 12

f. und S. 14 ). Damit wider sprach er insoweit sowohl den Ausführungen von Kreisarzt Dr. B.___ (vgl. Urk. 7/124 S. 4) als auch den jenigen von Dr. D.___ ( Urk. 17/2).

Im W eiteren widerspr ach er Dr. D.___ auch insoweit und unter Hinweis auf die Lehre, als dieser ausführte , gelenkseitige Rupturen der Supraspinatussehne seien praktisch immer posttraumatischer Natur ( Urk. 17/2 und 22/1 S. 14).

Bereits Dr. B.___ hatte im ersten Bericht vom 16. April 2014 auf die negativen Befunde in den zeitnahen Untersuchungen hingewiesen ( Urk. 7/124 S. 2 und S. 4 ). Wenn Dr. D.___ nun ausführt, dass aufgrund der Krankengeschichte, der aktuellen MRI-Befunde und der Beurteilung durch Prof. Dr. med. F.___ der Subscapularisriss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beim Ereig nis vom 13. April 2012 eingetreten sei, so ist dies nicht nachvollziehbar, und vermag die im Ergebnis übereinstimmenden Einschätzungen von Dr. B.___ und med. pract . C.___ nicht in Frage zu stellen. Aus den Berichten der Ärzte der Universitätsklinik A.___ , unter anderem von Prof. Dr. med. F.___ , Teamleiter Schulter-Ellbogen, läs st sich im Übrigen auch keine Aussage zur Unfallkausali tät der Risse entnehmen (vgl. Urk. 7/109, 7/113).

Med.

pract . C.___

zeigte sodann in nachvollziehbarer Weise auf, dass bezüglich der linken Schulter und des linken Schultereckgelenks mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem relevanten Vorschaden mit Verschleissleiden der Rotatorenmanschette , Arthrose des Schultereckgelenks und Impingement -Konstellation auszugehen sei

( Urk. 22/1 S. 13 und S. 15) . Strukturelle Schädi gungen hä tten im Rahmen der bildgebenden Untersuchunge n sodann nicht festgestellt werden können , damit sei nicht vom Vorliegen einer ( richtungge benden ) Verschlimmerung dieses Vorzustandes auszugehen ( Urk. 22/1 S. 13 und S. 15) . Bereits Dr. B.___ hatte im Bericht vom 10. November 2014 darauf hinge wiesen, dass keine eigentliche Schädigung der Schulter im MRI habe festgestellt werden können. Namentlich habe die Bone

bruise im Knochen gefehlt ( Urk. 7/164 S. 1) . Damit ist im Ergebnis auch ausgeschlossen, dass es sich bei den Rissen an der Rotatorenmanschette um mittelbare Unfallfolgen etwa um eine Folge einer beim Unfall vom 1 2. April 2013 aktivierten AC-Gelenksarth rose handelt.

Die Beurteilung von med. pract . C.___ genügt den erhöhten Anforderungen, die an versicherungsinterne Gutachten gestellt werden. Da sodann die Unte rsu chungsbefunde lückenlos vorlie gen und für sich nicht umstritten sind , kann auf die reine Aktenbeurteilung von med. pract . C.___ abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2014, 8C_724/2013, E. 4.2.2). Unter diesen Umständen ist weder ein Gerichtsgutachten einzuholen noch ist die Beschwer degegnerin zur Einholung einer externen Beurteilung zu verpflichten.

Auch h insichtlich der Frage der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit und des Integri tätsschadens kann somit grundsätzlich auf die diesbezüglichen Beurtei lungen von med. pract . C.___ beziehungsweise auf die entsp rechenden Ein schätzungen von Dr. B.___ abgestellt werden. 5.

5.1

Bei der Bestimmung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit sind einzig die Beein trächtigungen zu berücksichtigen, die aus der Schädigung der Bicepssehne

herrühren. Dazu äussert sich nur Dr. B.___ (vgl. Urk. 7/124 S. 5); demnach sind Heben und Tragen bis 20/25 kg bis Lendenhö he und über Schulterhöhe bis 10 kg möglich und dies ohne zeitliche Einschränkung. Anlass , an dieser Ein schätzung zu zweifeln , besteht nicht. 5.2

Die Beschwerdegegnerin ging bei der Bemessung des Valideneinkommen s vom Einkommen aus, welches der Versicherte bei der ehemaligen Arbeitgeberin, der Y.___ AG im Jahr 2014 erzielt hätte. Die Berücksichtigung von ordentlichem Salär, von Teambonus und Schichtzulagen ist nicht zu beanstan den ( Urk. 7/147 S. 2, 7/1 36, 7/140; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2012 vom

6. Juni 2014 , E. 4.2 ). Es ist vom auch beschwerdeweise unbeanstandet gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 79‘300.-- auszugehen. 5.3

Bei der Bemessung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf Dokumentationen über Arbeitsplätze (DAP) ab. Die Gesamtzahl der der gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragenden Tätigkeiten betrage 546. Sodann wies sie Maximal- und Minimallohn sowie den Durchschnitt d er Durchschnittslöhne aus ( Fr. 63‘253.--) und bezeichnete fünf DAP, welche sie für die Bestimmung des Inv alideneinkommens von Fr. 62‘6 13.-- herangezogen habe ( Urk. 7/143, 7/147; DAP-Nr. 3427, Nr. 6118, Nr. 10715, Nr. 3509, Nr. 10295103).

Alle fünf ausgesuchten Arbeitsplätze entsprechen dem medizinischen Zumut - bar keitsprofil . Spezifischer Pausenbedarf besteht für den Versicherten keiner. Für die Berücksichtigung der einzelnen DAP -Profile nicht erforderlich ist zudem, dass die entsprechenden Arbeitsstellen offen, das heisst noch unbesetzt sind (vgl. zu den Voraussetzungen für das Abstellen auf die DAP, BGE 139 V 592 E. 6.3) . Vom Beschwerdeführer wird denn auch hauptsächlich geltend gemacht, das mittels DAP ermittelte Einkommen sei nicht representativ ( Urk. 1 S. 12).

Die fünf DAP-Tätigkeiten sind in folgenden Branchen angesiedelt: Produktion von Metallteilen ( G.___ AG, DAP Nr. 3427), Produktion von Waagen ( H.___ , DAP Nr. 6118), Herstellung von Pralinen ( I.___ , DAP Nr. 10715), Metallveredelung ( J.___ AG, DAP Nr. 3509) und Herstellung von Verpackungen ( K.___ AG, DAP Nr. 10295103). Die vom Beschwerdeführer herangezogenen Löhne aus dem L ohnbuch 2014 (vgl. Urk. 1 S. 12 unter Hin weis auf L.___ , Das Lohnbuch 2014, Mindestlöhne sowie orts- und berufs übliche Löhne in der Schweiz, Zürich 2014, S. 53, 66, 68 f., 81 und 82) im Gemüse- und Obstanbau, als Metzger, in der Konservenherstellung, als Käser und Dorfsenner und in der Brauerei und Tabakverarbeitung können dabei von vorneherein nicht als Vergleichseinkommen dienen.

Zieht man die Löhne aus der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebe nen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 bei, so ergibt sich, dass Männer bei der Ausübung von einfachen Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art im verarbeitenden Gewerbe oder be i der Herstellung von Waren durchschnittlich Fr. 5‘361.-- monatlich verdienten (LSE 2012 Tabelle TA1 S. 35 Ziffern 10-33 ) . Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 (vgl. BFS , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [im Internet abrufbar], Total: 2014 = 41,7 Stunden) und die seit dem Jahr 2012 eingetretene Nominallohnentwicklung (vgl. BFS, Schweize rischer Lohnindex nach Branche, 2010 = 100 [im Internet abrufbar], Nominal lohnindex Männer [T 1.1.10], Total: 2012 = 101.7, 2014 = 103.2) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 5‘671.27 mona tlich und im Jahr von Fr. 68‘055.30 . Di eses Durchschnittseinkommen gemäss LSE entspricht 108,7 % des mittels der DAP ermittelten Durchschnittseinkommen s von Fr. 62‘613.-- . Damit bestehen keine Hinweise für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte mangelnde Representativität der DAP-Profile ; es ist vielmehr anzunehmen, dass das tiefere DAP-Vergleichseinkommen

dem Umstand Rechnung trägt, dass die ausgewähl ten Tätigkeiten körperlich geringere Anforderungen stellen. Der Beschwerde führer, der bereits vorher in dieser Branche gearbeitet hatte, hatte zudem mit der - allerdings körperlich anspruchsvolleren Tätigkeit - ein deutlich über den Durchschnittswerten der LSE liegendes Einkommen von Fr. 79'300.-- erzielt. Damit ist die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand der DAP-Profile nicht zu beanstanden (vgl. BGE 139 V 592 E. 6.3).

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79‘300.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 62‘613.-- ergibt sich der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 21 % . 6.

6.1

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integ ritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsun fähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster ) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.2

Gemäss Anhang 3 zur UVV ist beim Verlust eines Arms im Ellbogen oder ober halb desselben von einem Integritätsschaden von 50 % auszuge hen. Nach der Tabelle 1 der Suva (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) beträgt der Integritätsschaden bei einer bis 30 Grad über die Hori zontale beweglichen Schulter 10 % und bei einer nur bis zur Horizontalen beweglichen Schulter 15 % . Die Aufhebung von Pro- oder Supination des Vorderarmes ergeben je 10 % . Eine Periarthrosis

humeroscapulari s ergibt in leichter Form keine Integritätsentschädigung , in mässiger Form eine von 10 % und in schwerer Form eine von 25 % .

Beim Beschwerdeführer liegt als Unfallfolge einzig eine gewisse Schwäche des Bicepssehnenmuskels

vor , welche nach ärztlicher Einschätzung nicht zu einer Int egritätsentschädigung berechtigt ( Urk. 7/124, 22/1 S. 13). Dies vermag zu überzeugen (vgl. auch Debrunner , Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 732) . Der unfallbedingte Zustand am linken Schulter gelenk

ist damit am ehesten mit einer leichten Form einer Periarthrosis

humeroscapularis

vergleichbar und die Erheblichkeitsgrenze für eine Entschädi gung wird nicht erreicht . Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Namentlich würde der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Integritätsschaden von 50 % einer völligen Gebrauchsunfähigkeit des linken Arms entsprechen , was die unfallkausalen objektiven Beeinträchtigungen bei Weitem übersteigt .

Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 7.

Bei diesem Ausgang ist der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Philipp Stolkin , aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Für unnötigen oder geringfügi gen Aufwand wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ).

Mit der Stellung nahme vom 1 1. Mai 2016 reichte Rechtsanwalt Philipp Stolkin

die Kostennote ( Urk. 29) ein. Dabei macht der Rechtsvertreter geltend, das Abfassen der Beschwerdeschrift

habe einen Aufwand von annähernd 14 Stunden (13,99 Stunden) benötigt. In Anbetracht des Umstands, dass er den Versicherten bereits im Einspracheverfahren vertreten hat und ein relevanter Anteil der Ausführungen in der Beschwerde bereits Teil der Einsprachebegrün dung (vgl. Urk. 1 S. 4-7 oben, S. 9-10 oben, S. 11-13 und Urk. 7/161 S. 3-6, S. 7-8 oben , S. 8-10 ) bildete, ist dieser Aufwand der Sache nicht angemessen. Die

Zeit für die Erstellung der Beschwerdebegründung ist somit um gut einen Drittel zu kürzen;

z u entschädigen sind insoweit noch 9

Stunden. Der gesamte zu ent schädigende A ufwand beläuft sich somit auf 16,66 Stunden.

Ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220. -- ist die Ent - schädi gung dementsprechend auf Fr. 3‘991.90 (16,66 x Fr. 220. -- zuzüglich Barauslagen von Fr. 31. -- und Mehrwertsteuer von 8 % ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philipp Stolkin , wird mit Fr. 3‘991.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 September 2014 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 21 % zu. Einen Anspruch auf Integritätsentschädigung verneinte sie ( Urk. 7/146 ). Im Einspracheverfahren zog die Suva die ergänzenden Angaben von Dr. B.___ vom 7. und 10. November 2014 ( Urk. 7/163, 7/164) bei. M it Einspracheentscheid vom 5. März 2015 hielt sie an der Verfügung vom 21. Juli 2014

fest ( Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den mensch lichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.4 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits B .___ tlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 1.5 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlei det. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

E. 2 Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 23. April 2015 mit den Rechtsbegehren, es sei ihm eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritäts einbusse

von 50 % zuzusprechen . Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubehandlung zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht wurden die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters beantragt ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2015 schloss die Suva auf Abwei sung ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 bestellte das Sozialver sicherungsgericht dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlichen Rechtsvertreter ( Urk. 15).

Am 16. Februar 2016 zog das Gericht die in den Akten der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, enthaltenen zusätzlichen ärztlichen Berichte bei ( Urk. 18; vgl. Urk. 17/1-2). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 15. März 2016 ( Urk.

21) und unter Beigabe der Beurtei lung von med. pract . C.___ , Facharzt für Chirurgie, Suva-Versicherungsme dizin , vom 8. März 2016 ( Urk. 22/1). Der Beschwerdeführer liess sich ergänzend mit Eingabe vom 11. Mai 2016 vernehmen ( Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 In der Verfügung vom 21. Juli 2014 ging die Suva davon aus, dass ausgehend von den Unfallfolgen, dem Abriss der Bicepssehne links, eine volle Arbeits fähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe . Gemäss den Angaben aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) sei ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘613.-- zumutbar . Im Vergleich mit dem V alideneinkommen von Fr. 79‘300.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 21 % . Die Restfolgen des Unfalls beeinträchtigten die Integrität nicht erheblich, weshalb kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe ( Urk. 7/146). Im Ei nspracheentsc heid vom

E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde geltend machen, die Beschwerde gegnerin stütze ihre medizinisch-theoretische Beurteilung lediglich auf Kreis arztberichte , was dem Prinzip der Waffengleichheit zuwiderlaufe. Da widerspre chende Berichte vorlägen und erhebliche Zweifel an den Kreisarztberichten bestünden , sei ein ( Gerichts )-G utachten einzuholen ( Urk. 1 S. 3, S. 10 und S. 13 ). Ein Gutachten werde die vollschichtige Arbeitsunfähigkeit beweisen ( Urk. 1 S. 13) . Die schweren Schulter- und Armbeschwerden stellten einen stabilisierten Gesundheitszustand dar, weshalb zwingend eine Integritätsent schädigung geschuldet sei ( Urk. 1 S. 10 f.). Die beigezogenen fünf DAP-Blätter seien zudem nicht representativ ; für derartige Hilfsarbeitertätigkeiten seien statistisch viel tiefere Löhne ausgewiesen. Das Invalideneinkommen sei zu hoch veranschlagt worden ( Urk. 1 S. 12 f. ).

In der ergänzenden Stellungnahme vom 11. Mai 2016 liess er ausführen, wäh rend Kreisarzt Dr. B.___ die Verletzung der Rotatorenmanschette nicht auf den Unfall vom 13. April 2012 zurückführe, gehe Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, davon aus, dass dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Fall sei. Damit bestünden bereits mehr als geringe Zweifel an der Zuverläs sigkeit der Abklärungen von Dr. B.___ . Daran ändere auch das erneute versi cherungsinterne Gutachten von Dr. C.___ nichts, zumal es sich um ein Akten gutachten handle ( Urk. 28 S. 4).

E. 2.3 Strittig un d zu prüfen ist somit, ob der im Mai 2013

erhobene Befund einer sub totalen

Subscapularisläsion und einer Partialruptur der Supraspinatussehne eine direkte oder indirekte Folge des Unfalls vom 13. April 2012 ist , und ob die Beschwerdegegnerin dafür eine Leistungspflicht (in der Form einer Invaliden rente und einer Integritätsentschädigung) trifft . Strittig sind sodann Art und Ausmass der sich aus den Unfallfolgen ergebenden Arbeitsunfähigkeit sowie das Bestehen eine s I ntegritäts schadens. Strittig ist namentlich auch, ob für die Beantwortung dieser Fragen ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich sind. Zu überprüfen, da beanstandet, ist sodann auch die Invaliditätsbemessung. 3. 3.1

Gemäss d en Angaben des Versicherten hatte er am 13. April 2012 in der Nacht schicht gearbeitet. Ein Fass mit Klebstoff mit einem Gewicht von circa 2 00 kg sei gekippt und er habe es wieder gerade gerüc kt. Wegen des heftigen Stossens und Ziehens habe er einen Schmerz in der linken Schulter verspürt ( Urk. 7/26 S. 1).

Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals E.___ diagnostizierten eine Ruptur der langen Bicepssehne bei Trauma am 13. April 201 2. Bei der sonogra phischen Untersuchung sei die Rotatorenmanschette degenerativ verändert aber intakt gewesen und es hätten keine Hinweise auf eine Verkalkung bestanden ( Urk. 7/3).

Das von Dr. D.___

mit der Frage nach dem Vorliegen einer mögli chen Rotatorenmanschettenläsion

veranlasste Arthro - MRI vom 15. Mai 2012

ergab eine aktivierte AC-Gelenksarthrose bei engem Subacromialraum . Es bestehe ein Status nach Ruptur der langen

Bicepssehne

im Bereich des Sulcus . Die Rotat orenmanschette sei intakt (Urk. 7/18 , 7 / 125 ).

Da die konservativen Massnahmen nicht zu einer Verbesserung des Beschwerde bild s mit Krampferscheinungen und Schmerzen im Bicepsbauch führten ( vgl. Urk. 7/44) , wurde am 9. November 2012 eine linksseitige Schulter arthroskopie mit Bursektomie und Acromioplastik sowie offener Revision des Biceps mit subpectoraler

Tenodese durchgeführt ( Urk. 7/50; vgl. zum Verlauf auch :

Urk. 7/21, 7/26 S. 1, 7/35, 7/40 , 7/67 ). Nach der Operation trat ein

Glo ttisödem auf ( Urk. 7/49). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 9. April 2013 führte Dr. D.___ an, bezüglich des distalen Biceps gehe es dem Versicherten nach seinen Angaben ordentlich. Es bestünden einfach anterosuperior Beschwerden an der Schulter, im Sinne eines Impingements und mit einge schränkter Kraft bei der Innen- und Aussenrotation. Das Ganze imponiere bei nahe wie eine Rotatorenmanschettenläsion ( Urk. 7/79).

Die Arthro - MR -Untersuchung vom 17. April 2013 ( Urk. 7/95) ergab eine subto tale

Ruptur der Sub scapularissehne . Im Vergleich zum Vor-MRI von 2012 bestehe eine zunehmen de Atrophie der Subscapularismu skulatur . Sodann bestehe eine kleine artikuläre Partialruptur der Supraspinatussehne mit intra tendin öser Ausdehnung sowie eine subac romiale Bursitis ( Urk. 7/95; vgl. auch Urk. 7/82). 3.2

Kreisarzt med. pract . Z.___ empfahl , eine Zweitmeinung einzuholen . Er diagnos tizierte ein Verhebetrauma der linken Schulter am 13. April 2012 mit aktuell

persistierender Rotatorenmanschettenläsion gemäss MRI vom 16. April 2013 und eine Bursitis subacromialis ( Urk. 7/98 S. 2). Die Ärzte der Universi tätsklinik A.___ , Orthopädie, empfahlen nach der kl inischen und erneuten Arthro -MR -Untersuchung vom 27. Januar 2014 eine Rotatorenmanschettenre konstruktion . Insbesondere angesichts des unveränderten, marginalen Verfet tungsgrads I des Musculus

subscapularis könne mit einer Operation eine Ver besserung erzielt werden ( Urk. 7/113 S. 2). Der Versicherte erklärte in der Folge, auf einen erneuten operativen Eingriff zu verzichten ( Urk. 7/120). 3.3

Nach den Angaben von Kreisarzt Dr. B.___ vom 16. April 2014 erlitt der Ver sicherte beim Zurechtrücken eines Fasses auf der Palette eine n Abriss der lan gen Bicepssehne . Dieses Manöver habe sicher nicht zur Läsion der Rotatoren manschette geführt. Die Befunde nach diesem Ereignis seien in diese r Hinsicht auch negativ gewesen; jedenfalls habe Dr. D.___ im Arthroskopiebericht keine Schädigung der Rotatorenmanschette beschrieben und auch festgehalten, dass diese im MRI und auch bei der Sonographie intakt gewesen sei. Ein Jahr später finde man im MRI nun Schädigungen der Rotatorenmanschette , jedoch eine intakte Muskulatur. Dies deute auf eine nicht traumatische Läsion hin, da es bei traumatischen Läsionen und Schonung rasch zu einer Muskelatrophie und Ver fettung kommen würde. Deshalb könne man davon ausgehen, dass es durch die Läsion der Bicepssehne zu einer gewissen Schwächung dieses Muskels gekom men sei , und dies sei der bleibende Zustand nach dem Unfall. Rein der Unfall folgen wegen, also dem Abriss der langen Bicepssehne , wäre der Versicherte für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eigentlich wieder voll einsatzfähig. Gewichte heben und tragen bis 20/25kg sollte bis Lendenhöhe problemlos mög lich sein, über Schulterhöhe bis 10 kg. Eine zeitliche Einschränkung bestehe nicht. Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet ( Urk. 7/124). 3.4

Der am 21. Mai 2014 durchgeführte Arbeitsversuch scheiterte ( Urk. 7/132). In der im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholten ergänzenden Stellung nahme vom 10. November 2014 hielt Kreisarzt Dr. B.___ fest, auch in Berück sichtigung des gesamten Schadens an der linken Schulter sei der Versicherte ebenfalls für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, das heisse circa 10-15 kg Heben und Tragen mit beiden Händen , einsatzfähig und dies ohne zeitliche Beschränkungen. Eingeschränkt seien aber Tätigkeiten links über Kopfhöhe. Der Rotatorenmanschettenschaden sei als Vorzustand zu werten. Dieser habe im unfallnahen MRI nicht nachgewiesen werden können; es sei aber zwischenzeit lich bekannt, dass die Spezifität beziehungsweise Sensitivität des MRI nicht allzu hoch sei. Bei diesem 55 - jährigen Versicherten müsse man davon ausge hen, dass die Rotatorenmanschette schon degenerativ vorgeschädigt gewesen sei. Im MRI kurz nach dem Unfall hätten aber auch keine Zeichen einer Schädi gung der Schulter in höherem Ausmass festgestellt werden können; den n

Bone

bruise , was bei solchen Fä llen eigentlich an irgendeiner Stelle im Knoche n auf trete, habe gefehlt ( Urk. 7/164 S. 1 ). Wie oft im Alter nähmen Rotatorenman schettenläsionen auch ohne Unfall zu . Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden an der Rotatorenmanschette und dem Unfall vom 13. April 2012 sei nur als mög lich einzustufen ( Urk. 7/164 S. 2). Während der Untersuchung habe man eine Funktion der linken Schulter gefunden, welche nicht zu einer Integri tätsentschädigung berechtige. Damit sei die Erheblichkeitsgrenze zur Ausrich tung einer Integritätsentschädigung nicht erreicht ( Urk. 7/164 S. 2). 3.5

Dr. D.___ nahm am 29 . Januar 2015 zum ersten Bericht von Dr. B.___ vom 16. April 2014 Stellung und hielt fest, Prof. Dr. med. F.___ von der Universi tätsklinik A.___ habe am 20. Januar 2014 eine subtotale Ruptur der Sub scapularissehne festgestellt. Die Muskulatur habe lediglich ei nen Verfettungs grad I aufgewiesen , was mit höchster Wahrscheinlichkeit gegen eine degenera tive Rupturentstehung spreche. Ebenso habe sich eine Partialruptur der Supra spinatussehne gelenkseitig gezeigt, welche praktisch immer posttraumatischer Natur sei. Aufgrund der Krankengeschichte, dieser MRI-Befunde und der Beur teilung von Prof. F.___ denke er, dass mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit diese Subscapularissehenruptur beim Ereignis vom 13. April 2012 eingetrete n sei. In seiner ursprünglichen

Tätigkeit sei der Versicherte im Juli 2014 aufgrund des linksseitigen Schulterleidens nach wie vor arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 17/2). 3.6

Med. pract . von C.___ führte in der Beurteilung vom 8. März 2016 aus, da zeit nah zum Ereignis vom 13. April 2012 bei den bildgebenden Untersuchungen die Rotatorenmanschette intakt gewesen sei, seien zu einem späteren Zeitpunkt nachweisbare Zusammenhangstrennungen der Rotatorenmanschette nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vo m 13. April 2012 zurückzufüh ren. Dr. D.___ beschreibe in seinem Operationsbericht über die Arthroskopie des linken Schultergelenks keine Zusammenhangstrennung der Rotatorenman schette . Überwiegend wahrscheinlich habe damit zu diesem Zeitpunkt, circa 7 Monate nach dem Ereignis vom 13. April 2012, noch keine Zusammen hangstrennung der Rotatorenmanschette vorgelegen. Damit sei es für die Kau salitätsbeurteilung nicht wesentlich, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine Muskelatrophie oder – verfettung vorgelegen habe oder nicht. Die Verfettung der Muskulatur sei überdies vor allem bei kompletten Rupturen Hinweis darauf, dass die Zusammenhangstrennung schon länger als drei Monate zurückliege, jedoch ohne Hinweis auf die Kausalität ( Urk. 22/1 S. 12 f. und S. 15 ).

Bezüglich der linken Schulter und des linken Schultereckgelenks habe zum Zeit punkt des Ereignisses vom 13. April 2012 wahrscheinlich ein relevanter Vor schaden mit einem Verschleissleiden der Rotatorenmanschette , einer Arthrose des Schultereckgelenks und einer Impingement -Konstellation ( Subacromialraum eingeengt, aktivierte AC-Gelenksarthrose mit Been gung der Rotatorenman schette ) bestanden. Diese Impingement -Konstellation sei nicht Folge des Ereig nisses vom 13. April 2012 ( Urk. 22/1 S. 15) . Eine Traumatisierung des AC-Gelenks durch den Versuch, einen schweren Gegenstand zu verschieben, sei in der wissenschaftlichen Literatur nicht beschrieben ( Urk. 22/1 S. 13). Eine rich tunggebende Verschlimmerung dieses Vorzustands sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten , denn strukturelle Schäden hätten zeitnah, abgesehen von der Ruptur der Sehne des langen Bicepskopfes nicht objektiviert werden können ( Urk. 22/1 S. 15).

Durch die Ruptur der Sehne des langen Bicepskopfes und die nachfolgende Teno dese trete keine relevante Funktionseinschränkung ein und eine Integri tätsentschädigung sei somit nicht geschuldet ( Urk. 22/1 S. 14 f. ). Der Beurtei lung von Kreisarzt Dr. B.___ könne gefolgt werden ( Urk. 22/1 S. 15). 4. 4.1

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers kippte am 13. April 2002 ein circa 200 kg schweres Fass, woraufhin er es w ieder gerade zu rücken versucht habe . Beim Zurechtrücken mit heftigem Stossen und Ziehen sei ein starker Schmerz in der linken Schulter aufgetreten ( Urk. 7/1, 7/3 S. 1, 7/26). Hinweise dafür, wie dies der Beschwerdeführer nun unter dem Titel „Arbeitssicherheit“ vorbringen lässt, nämlich dass dieser Vorgang zu den bei dieser Beschäftigun g üblichen Verrichtungen gehört habe (vgl. Urk. 1 S. 9) , bestehen weder aufgrund seiner Erstangaben noch aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 7/25, 7/26). Die Beschwerdegegnerin ging im Verlauf und im angefochtenen Ein spracheentscheid denn auch stillschweigend davon aus, dass das Ereignis vom 13. April 2012 den Unfallbegriff erfüllt , und mithin beim entsprechenden Vor gang von einem ausserordentlichen Kraftaufwand auszugehen war (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 42 ; vgl. zum äusseren Faktor bei den unfallähnlichen Körperschädigungen, S. 82 f. ). Zu prüfen ist, welches die Folgen des Ereignisses vom 13. April 2012 sind. 4.2

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlä ssigkeit bestehen . Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklär ungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 5.2 ). Namentlich sind die von der versicherten Person auf gelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte w ecken (BGE 135 V 470 f. E. 4.5 und E. 4.6). 4.3

Das Sozialversicherungsgericht stellte der Beschwerdegegnerin den bis zu die sem Zeitpunkt nicht ins Verfahren eingebrachten Bericht von Dr. D.___ vom 29. Januar 2015 zu , welcher der Einschätzung von Kreisarzt Dr. B.___

vom 16. April 2014 widerspricht . Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin die Aktenbeurteilung von med. pract . C.___

vom 8. März 2016 ein. Allein der Umstand, dass die Aktenbeurteilung von med. pract . C.___ erst im Beschwer deverfahren und nach Vorlage der divergenten Beurteilung von Dr. D.___

ein gehol t wurde, vermag deren Beweiskraft nicht in Frage zu stellen (vgl. Urk. 28 S. 4) . Zu prüfen ist allerdings, ob dieses Aktengutachten die strengen Beweis anforderungen, die an Gutachten versicherungsinterner Ärzte gestellt werden, erfüllt. 4.4

Die Aktenbeurteilung von med. pract . C.___ ist für die Frage, ob die Risse der Rotatorenmanschette

(Befund e einer subtotalen Subscapularisläsion und einer Partialruptur der Supraspinatussehne ) Folgen des Unfall s vom 13. April 2012 sind , umfassend. Namentlich erfolgte die Beurteilung unter eingehender Ausei nandersetzung mit dem Verlauf , den bildgebenden und klinischen Untersu chungsbefunden und mit den divergenten Ausführungen

von

Dr. D.___ vom 29. Januar 2015 .

Sodann legte med. pract . C.___ in nachvollziehbarer W eise dar, dass a ngesichts des Umstands, dass bei den im Anschluss an den Unfall veranlassten bildgeben den Abklärungen ( vgl. Sonographie vom

13. April 2012, Urk. 7/3 , und Arthro -MR I vom

14. Mai 2012, Urk. 7/125 ) keine Rupturen an der Rotatorenmanschette

festgestellt worden waren und auch im Rahmen der Arthroskopie vom

E. 5 März 2015 hielt sie fest, die ausgewählten Arbeitsplätze aus der Dokumentation über Arbeitsplätze ( DAP )

wären

selbst unter Berücksichtigung der unfallfremden Gesundheitsschäden an der Rotatorenmanschette

zumutbar ( Urk. 2 S. 8). In der Beschwerdeantwort führte

sie aus, der Sachverhalt sei richtig und vollständig abgeklärt, weshalb sich weitere Abk lärungen erübrigten . Widersprechende Berichte lägen keine vor ( Urk.

E. 5.1 Bei der Bestimmung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit sind einzig die Beein trächtigungen zu berücksichtigen, die aus der Schädigung der Bicepssehne

herrühren. Dazu äussert sich nur Dr. B.___ (vgl. Urk. 7/124 S. 5); demnach sind Heben und Tragen bis 20/25 kg bis Lendenhö he und über Schulterhöhe bis 10 kg möglich und dies ohne zeitliche Einschränkung. Anlass , an dieser Ein schätzung zu zweifeln , besteht nicht.

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Bemessung des Valideneinkommen s vom Einkommen aus, welches der Versicherte bei der ehemaligen Arbeitgeberin, der Y.___ AG im Jahr 2014 erzielt hätte. Die Berücksichtigung von ordentlichem Salär, von Teambonus und Schichtzulagen ist nicht zu beanstan den ( Urk. 7/147 S. 2, 7/1 36, 7/140; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2012 vom

6. Juni 2014 , E. 4.2 ). Es ist vom auch beschwerdeweise unbeanstandet gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 79‘300.-- auszugehen.

E. 5.3 Bei der Bemessung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf Dokumentationen über Arbeitsplätze (DAP) ab. Die Gesamtzahl der der gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragenden Tätigkeiten betrage 546. Sodann wies sie Maximal- und Minimallohn sowie den Durchschnitt d er Durchschnittslöhne aus ( Fr. 63‘253.--) und bezeichnete fünf DAP, welche sie für die Bestimmung des Inv alideneinkommens von Fr. 62‘6 13.-- herangezogen habe ( Urk. 7/143, 7/147; DAP-Nr. 3427, Nr. 6118, Nr. 10715, Nr. 3509, Nr. 10295103).

Alle fünf ausgesuchten Arbeitsplätze entsprechen dem medizinischen Zumut - bar keitsprofil . Spezifischer Pausenbedarf besteht für den Versicherten keiner. Für die Berücksichtigung der einzelnen DAP -Profile nicht erforderlich ist zudem, dass die entsprechenden Arbeitsstellen offen, das heisst noch unbesetzt sind (vgl. zu den Voraussetzungen für das Abstellen auf die DAP, BGE 139 V 592 E. 6.3) . Vom Beschwerdeführer wird denn auch hauptsächlich geltend gemacht, das mittels DAP ermittelte Einkommen sei nicht representativ ( Urk. 1 S. 12).

Die fünf DAP-Tätigkeiten sind in folgenden Branchen angesiedelt: Produktion von Metallteilen ( G.___ AG, DAP Nr. 3427), Produktion von Waagen ( H.___ , DAP Nr. 6118), Herstellung von Pralinen ( I.___ , DAP Nr. 10715), Metallveredelung ( J.___ AG, DAP Nr. 3509) und Herstellung von Verpackungen ( K.___ AG, DAP Nr. 10295103). Die vom Beschwerdeführer herangezogenen Löhne aus dem L ohnbuch 2014 (vgl. Urk. 1 S. 12 unter Hin weis auf L.___ , Das Lohnbuch 2014, Mindestlöhne sowie orts- und berufs übliche Löhne in der Schweiz, Zürich 2014, S. 53, 66, 68 f., 81 und 82) im Gemüse- und Obstanbau, als Metzger, in der Konservenherstellung, als Käser und Dorfsenner und in der Brauerei und Tabakverarbeitung können dabei von vorneherein nicht als Vergleichseinkommen dienen.

Zieht man die Löhne aus der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebe nen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 bei, so ergibt sich, dass Männer bei der Ausübung von einfachen Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art im verarbeitenden Gewerbe oder be i der Herstellung von Waren durchschnittlich Fr. 5‘361.-- monatlich verdienten (LSE 2012 Tabelle TA1 S. 35 Ziffern 10-33 ) . Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 (vgl. BFS , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [im Internet abrufbar], Total: 2014 = 41,7 Stunden) und die seit dem Jahr 2012 eingetretene Nominallohnentwicklung (vgl. BFS, Schweize rischer Lohnindex nach Branche, 2010 = 100 [im Internet abrufbar], Nominal lohnindex Männer [T 1.1.10], Total: 2012 = 101.7, 2014 = 103.2) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 5‘671.27 mona tlich und im Jahr von Fr. 68‘055.30 . Di eses Durchschnittseinkommen gemäss LSE entspricht 108,7 % des mittels der DAP ermittelten Durchschnittseinkommen s von Fr. 62‘613.-- . Damit bestehen keine Hinweise für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte mangelnde Representativität der DAP-Profile ; es ist vielmehr anzunehmen, dass das tiefere DAP-Vergleichseinkommen

dem Umstand Rechnung trägt, dass die ausgewähl ten Tätigkeiten körperlich geringere Anforderungen stellen. Der Beschwerde führer, der bereits vorher in dieser Branche gearbeitet hatte, hatte zudem mit der - allerdings körperlich anspruchsvolleren Tätigkeit - ein deutlich über den Durchschnittswerten der LSE liegendes Einkommen von Fr. 79'300.-- erzielt. Damit ist die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand der DAP-Profile nicht zu beanstanden (vgl. BGE 139 V 592 E. 6.3).

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79‘300.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 62‘613.-- ergibt sich der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 21 % . 6.

E. 6 S. 6 f.).

Nach der durch das Sozialversicherungsgericht vorgenommen en

Aktenergän zung hielt sie fest, auch die Beurteilu ng von med. pract . C.___ vom 8. März 2016 zeige , dass beim Ereignis vom 13. April 2012 keine Schädigung der Rota torenmanschette eingetreten sei ( Urk. 21).

E. 6.1 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integ ritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsun fähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster ) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

E. 6.2 Gemäss Anhang 3 zur UVV ist beim Verlust eines Arms im Ellbogen oder ober halb desselben von einem Integritätsschaden von 50 % auszuge hen. Nach der Tabelle 1 der Suva (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) beträgt der Integritätsschaden bei einer bis 30 Grad über die Hori zontale beweglichen Schulter 10 % und bei einer nur bis zur Horizontalen beweglichen Schulter 15 % . Die Aufhebung von Pro- oder Supination des Vorderarmes ergeben je 10 % . Eine Periarthrosis

humeroscapulari s ergibt in leichter Form keine Integritätsentschädigung , in mässiger Form eine von 10 % und in schwerer Form eine von 25 % .

Beim Beschwerdeführer liegt als Unfallfolge einzig eine gewisse Schwäche des Bicepssehnenmuskels

vor , welche nach ärztlicher Einschätzung nicht zu einer Int egritätsentschädigung berechtigt ( Urk. 7/124, 22/1 S. 13). Dies vermag zu überzeugen (vgl. auch Debrunner , Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 732) . Der unfallbedingte Zustand am linken Schulter gelenk

ist damit am ehesten mit einer leichten Form einer Periarthrosis

humeroscapularis

vergleichbar und die Erheblichkeitsgrenze für eine Entschädi gung wird nicht erreicht . Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Namentlich würde der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Integritätsschaden von 50 % einer völligen Gebrauchsunfähigkeit des linken Arms entsprechen , was die unfallkausalen objektiven Beeinträchtigungen bei Weitem übersteigt .

Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 7.

Bei diesem Ausgang ist der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Philipp Stolkin , aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Für unnötigen oder geringfügi gen Aufwand wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ).

Mit der Stellung nahme vom 1 1. Mai 2016 reichte Rechtsanwalt Philipp Stolkin

die Kostennote ( Urk. 29) ein. Dabei macht der Rechtsvertreter geltend, das Abfassen der Beschwerdeschrift

habe einen Aufwand von annähernd 14 Stunden (13,99 Stunden) benötigt. In Anbetracht des Umstands, dass er den Versicherten bereits im Einspracheverfahren vertreten hat und ein relevanter Anteil der Ausführungen in der Beschwerde bereits Teil der Einsprachebegrün dung (vgl. Urk. 1 S. 4-7 oben, S. 9-10 oben, S. 11-13 und Urk. 7/161 S. 3-6, S. 7-8 oben , S. 8-10 ) bildete, ist dieser Aufwand der Sache nicht angemessen. Die

Zeit für die Erstellung der Beschwerdebegründung ist somit um gut einen Drittel zu kürzen;

z u entschädigen sind insoweit noch 9

Stunden. Der gesamte zu ent schädigende A ufwand beläuft sich somit auf 16,66 Stunden.

Ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220. -- ist die Ent - schädi gung dementsprechend auf Fr. 3‘991.90 (16,66 x Fr. 220. -- zuzüglich Barauslagen von Fr. 31. -- und Mehrwertsteuer von 8 % ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philipp Stolkin , wird mit Fr. 3‘991.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf §

E. 9 November 2012 keine Schädigungen der Rotatorenmanschette erwähnt worden waren (vgl. Urk. 7/50) , sowie bei fehlendem klinischem Hinweis auf eine trau matische Ruptur die über ein Jahr später festgestellten Risse ( Arthro -MR I vom 17. April 2013, Urk. 7/95) nic ht überwiegend wahrscheinlich beim Ereignis vom 13. April 2012 eingetreten seien ( Urk. 22/1 S. 12 und S. 15) . Dabei belegte med. pract . C.___ auch die Relevanz der entsprechenden Untersuchungen unter Hinweis auf die Lehre ( Urk. 22/1 S.

E. 11 f. ) . Im Weiteren legte er überzeugend dar, weshalb das A usmass der Verfettung der Subsc apularismuskulatur im vorlie genden Fall nicht geeignet sei, die Unfallkausalität des Subscapularisr isses nachzuweisen oder auszusc hliessen ( Urk. 22/1 S. 12

f. und S. 14 ). Damit wider sprach er insoweit sowohl den Ausführungen von Kreisarzt Dr. B.___ (vgl. Urk. 7/124 S. 4) als auch den jenigen von Dr. D.___ ( Urk. 17/2).

Im W eiteren widerspr ach er Dr. D.___ auch insoweit und unter Hinweis auf die Lehre, als dieser ausführte , gelenkseitige Rupturen der Supraspinatussehne seien praktisch immer posttraumatischer Natur ( Urk. 17/2 und 22/1 S. 14).

Bereits Dr. B.___ hatte im ersten Bericht vom 16. April 2014 auf die negativen Befunde in den zeitnahen Untersuchungen hingewiesen ( Urk. 7/124 S. 2 und S. 4 ). Wenn Dr. D.___ nun ausführt, dass aufgrund der Krankengeschichte, der aktuellen MRI-Befunde und der Beurteilung durch Prof. Dr. med. F.___ der Subscapularisriss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beim Ereig nis vom 13. April 2012 eingetreten sei, so ist dies nicht nachvollziehbar, und vermag die im Ergebnis übereinstimmenden Einschätzungen von Dr. B.___ und med. pract . C.___ nicht in Frage zu stellen. Aus den Berichten der Ärzte der Universitätsklinik A.___ , unter anderem von Prof. Dr. med. F.___ , Teamleiter Schulter-Ellbogen, läs st sich im Übrigen auch keine Aussage zur Unfallkausali tät der Risse entnehmen (vgl. Urk. 7/109, 7/113).

Med.

pract . C.___

zeigte sodann in nachvollziehbarer Weise auf, dass bezüglich der linken Schulter und des linken Schultereckgelenks mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem relevanten Vorschaden mit Verschleissleiden der Rotatorenmanschette , Arthrose des Schultereckgelenks und Impingement -Konstellation auszugehen sei

( Urk. 22/1 S. 13 und S. 15) . Strukturelle Schädi gungen hä tten im Rahmen der bildgebenden Untersuchunge n sodann nicht festgestellt werden können , damit sei nicht vom Vorliegen einer ( richtungge benden ) Verschlimmerung dieses Vorzustandes auszugehen ( Urk. 22/1 S. 13 und S. 15) . Bereits Dr. B.___ hatte im Bericht vom 10. November 2014 darauf hinge wiesen, dass keine eigentliche Schädigung der Schulter im MRI habe festgestellt werden können. Namentlich habe die Bone

bruise im Knochen gefehlt ( Urk. 7/164 S. 1) . Damit ist im Ergebnis auch ausgeschlossen, dass es sich bei den Rissen an der Rotatorenmanschette um mittelbare Unfallfolgen etwa um eine Folge einer beim Unfall vom 1 2. April 2013 aktivierten AC-Gelenksarth rose handelt.

Die Beurteilung von med. pract . C.___ genügt den erhöhten Anforderungen, die an versicherungsinterne Gutachten gestellt werden. Da sodann die Unte rsu chungsbefunde lückenlos vorlie gen und für sich nicht umstritten sind , kann auf die reine Aktenbeurteilung von med. pract . C.___ abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2014, 8C_724/2013, E. 4.2.2). Unter diesen Umständen ist weder ein Gerichtsgutachten einzuholen noch ist die Beschwer degegnerin zur Einholung einer externen Beurteilung zu verpflichten.

Auch h insichtlich der Frage der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit und des Integri tätsschadens kann somit grundsätzlich auf die diesbezüglichen Beurtei lungen von med. pract . C.___ beziehungsweise auf die entsp rechenden Ein schätzungen von Dr. B.___ abgestellt werden. 5.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00068 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld Urteil vom

29. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1955, arbeitete als Maschinenführer und Abfüller und P acker von Klebstoffen bei der Y.___ AG ( Urk. 7/1, 7/25 S. 1-4 ) und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan stalt (Suva ) für die Fol gen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

Am 13. April 2012 rückte er auf der Arbeit ein circa 200 kg schweres, kippendes Fass gerade, wobei ein starker Schmerz in der linken Schulter auftrat . Es wurde eine

Ruptur der langen Bicepssehne festgestellt ( Urk. 7/1, 7/3, 7/26 S. 1 ). Nach einer vorerst konservativen Behandlung erfolgte a m 9. November 2012 ein operativer Eingriff ( Urk. 7/ 49-50 ). Im Mai 2013 wurde n sodann eine subtotale Subscapularisläsion und eine Partialruptur der Supraspinatuss ehne festgestellt ( Urk. 7/82 ; vgl. auch Urk. 7/79 , 7/95 ).

Die

Suva kam für die Heilbehandlun g auf und erbrachte das Taggeld.

Am 28 . August 2013 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung bei med. pract . Z.___ , Facharzt für Chirurgie FMH ( Urk. 7/98). Die Suva veranlas ste sodann eine Untersuchung in der Uni versitäts klinik A.___ , Orthopädie (vgl. Berichte vom 20. und 28. Januar 2014, Urk. 7/109 und 7/113). Der Versicherte entschied sich in der Folge gegen einen erneuten Eingriff mit Rotatorenmanschetten rekonstruktion (vgl. Urk. 7/113 S. 2 und 7/120). Am 16. April 2014 erfolgte die Abschlussuntersuchung durch Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie und Traumatol ogie des Bewegungsapparates FMH, welcher einzig bezüglich der Verletzung der langen Bicepssehne von einer Unfallfolge ausging (Bericht vom 16. April 2014, Urk. 7/124) .

Ein im Mai 2014 bei der bis herigen Arbeitgeberin durchgeführter Arbeitsversuch

scheiterte ( Urk. 7/131-133 ).

Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 sprach die Suva dem Versicherten fü r die Fol gen des Unfall s vom 13. April 2012

– die Läsion der langen Bicepssehne -

ab

1. September 2014 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 21 % zu. Einen Anspruch auf Integritätsentschädigung verneinte sie ( Urk. 7/146 ). Im Einspracheverfahren zog die Suva die ergänzenden Angaben von Dr. B.___ vom 7. und 10. November 2014 ( Urk. 7/163, 7/164) bei. M it Einspracheentscheid vom 5. März 2015 hielt sie an der Verfügung vom 21. Juli 2014

fest ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 23. April 2015 mit den Rechtsbegehren, es sei ihm eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritäts einbusse

von 50 % zuzusprechen . Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubehandlung zurückzuweisen. In pro zessualer Hinsicht wurden die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters beantragt ( Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2015 schloss die Suva auf Abwei sung ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 bestellte das Sozialver sicherungsgericht dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlichen Rechtsvertreter ( Urk. 15).

Am 16. Februar 2016 zog das Gericht die in den Akten der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, enthaltenen zusätzlichen ärztlichen Berichte bei ( Urk. 18; vgl. Urk. 17/1-2). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 15. März 2016 ( Urk.

21) und unter Beigabe der Beurtei lung von med. pract . C.___ , Facharzt für Chirurgie, Suva-Versicherungsme dizin , vom 8. März 2016 ( Urk. 22/1). Der Beschwerdeführer liess sich ergänzend mit Eingabe vom 11. Mai 2016 vernehmen ( Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den mensch lichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

1.3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits B .___ tlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.5

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlei det. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 2.

2.1

In der Verfügung vom 21. Juli 2014 ging die Suva davon aus, dass ausgehend von den Unfallfolgen, dem Abriss der Bicepssehne links, eine volle Arbeits fähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe . Gemäss den Angaben aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) sei ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘613.-- zumutbar . Im Vergleich mit dem V alideneinkommen von Fr. 79‘300.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 21 % . Die Restfolgen des Unfalls beeinträchtigten die Integrität nicht erheblich, weshalb kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe ( Urk. 7/146). Im Ei nspracheentsc heid vom

5. März 2015 hielt sie fest, die ausgewählten Arbeitsplätze aus der Dokumentation über Arbeitsplätze ( DAP )

wären

selbst unter Berücksichtigung der unfallfremden Gesundheitsschäden an der Rotatorenmanschette

zumutbar ( Urk. 2 S. 8). In der Beschwerdeantwort führte

sie aus, der Sachverhalt sei richtig und vollständig abgeklärt, weshalb sich weitere Abk lärungen erübrigten . Widersprechende Berichte lägen keine vor ( Urk. 6 S. 6 f.).

Nach der durch das Sozialversicherungsgericht vorgenommen en

Aktenergän zung hielt sie fest, auch die Beurteilu ng von med. pract . C.___ vom 8. März 2016 zeige , dass beim Ereignis vom 13. April 2012 keine Schädigung der Rota torenmanschette eingetreten sei ( Urk. 21). 2.2

Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde geltend machen, die Beschwerde gegnerin stütze ihre medizinisch-theoretische Beurteilung lediglich auf Kreis arztberichte , was dem Prinzip der Waffengleichheit zuwiderlaufe. Da widerspre chende Berichte vorlägen und erhebliche Zweifel an den Kreisarztberichten bestünden , sei ein ( Gerichts )-G utachten einzuholen ( Urk. 1 S. 3, S. 10 und S. 13 ). Ein Gutachten werde die vollschichtige Arbeitsunfähigkeit beweisen ( Urk. 1 S. 13) . Die schweren Schulter- und Armbeschwerden stellten einen stabilisierten Gesundheitszustand dar, weshalb zwingend eine Integritätsent schädigung geschuldet sei ( Urk. 1 S. 10 f.). Die beigezogenen fünf DAP-Blätter seien zudem nicht representativ ; für derartige Hilfsarbeitertätigkeiten seien statistisch viel tiefere Löhne ausgewiesen. Das Invalideneinkommen sei zu hoch veranschlagt worden ( Urk. 1 S. 12 f. ).

In der ergänzenden Stellungnahme vom 11. Mai 2016 liess er ausführen, wäh rend Kreisarzt Dr. B.___ die Verletzung der Rotatorenmanschette nicht auf den Unfall vom 13. April 2012 zurückführe, gehe Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, davon aus, dass dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Fall sei. Damit bestünden bereits mehr als geringe Zweifel an der Zuverläs sigkeit der Abklärungen von Dr. B.___ . Daran ändere auch das erneute versi cherungsinterne Gutachten von Dr. C.___ nichts, zumal es sich um ein Akten gutachten handle ( Urk. 28 S. 4). 2.3

Strittig un d zu prüfen ist somit, ob der im Mai 2013

erhobene Befund einer sub totalen

Subscapularisläsion und einer Partialruptur der Supraspinatussehne eine direkte oder indirekte Folge des Unfalls vom 13. April 2012 ist , und ob die Beschwerdegegnerin dafür eine Leistungspflicht (in der Form einer Invaliden rente und einer Integritätsentschädigung) trifft . Strittig sind sodann Art und Ausmass der sich aus den Unfallfolgen ergebenden Arbeitsunfähigkeit sowie das Bestehen eine s I ntegritäts schadens. Strittig ist namentlich auch, ob für die Beantwortung dieser Fragen ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich sind. Zu überprüfen, da beanstandet, ist sodann auch die Invaliditätsbemessung. 3. 3.1

Gemäss d en Angaben des Versicherten hatte er am 13. April 2012 in der Nacht schicht gearbeitet. Ein Fass mit Klebstoff mit einem Gewicht von circa 2 00 kg sei gekippt und er habe es wieder gerade gerüc kt. Wegen des heftigen Stossens und Ziehens habe er einen Schmerz in der linken Schulter verspürt ( Urk. 7/26 S. 1).

Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals E.___ diagnostizierten eine Ruptur der langen Bicepssehne bei Trauma am 13. April 201 2. Bei der sonogra phischen Untersuchung sei die Rotatorenmanschette degenerativ verändert aber intakt gewesen und es hätten keine Hinweise auf eine Verkalkung bestanden ( Urk. 7/3).

Das von Dr. D.___

mit der Frage nach dem Vorliegen einer mögli chen Rotatorenmanschettenläsion

veranlasste Arthro - MRI vom 15. Mai 2012

ergab eine aktivierte AC-Gelenksarthrose bei engem Subacromialraum . Es bestehe ein Status nach Ruptur der langen

Bicepssehne

im Bereich des Sulcus . Die Rotat orenmanschette sei intakt (Urk. 7/18 , 7 / 125 ).

Da die konservativen Massnahmen nicht zu einer Verbesserung des Beschwerde bild s mit Krampferscheinungen und Schmerzen im Bicepsbauch führten ( vgl. Urk. 7/44) , wurde am 9. November 2012 eine linksseitige Schulter arthroskopie mit Bursektomie und Acromioplastik sowie offener Revision des Biceps mit subpectoraler

Tenodese durchgeführt ( Urk. 7/50; vgl. zum Verlauf auch :

Urk. 7/21, 7/26 S. 1, 7/35, 7/40 , 7/67 ). Nach der Operation trat ein

Glo ttisödem auf ( Urk. 7/49). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 9. April 2013 führte Dr. D.___ an, bezüglich des distalen Biceps gehe es dem Versicherten nach seinen Angaben ordentlich. Es bestünden einfach anterosuperior Beschwerden an der Schulter, im Sinne eines Impingements und mit einge schränkter Kraft bei der Innen- und Aussenrotation. Das Ganze imponiere bei nahe wie eine Rotatorenmanschettenläsion ( Urk. 7/79).

Die Arthro - MR -Untersuchung vom 17. April 2013 ( Urk. 7/95) ergab eine subto tale

Ruptur der Sub scapularissehne . Im Vergleich zum Vor-MRI von 2012 bestehe eine zunehmen de Atrophie der Subscapularismu skulatur . Sodann bestehe eine kleine artikuläre Partialruptur der Supraspinatussehne mit intra tendin öser Ausdehnung sowie eine subac romiale Bursitis ( Urk. 7/95; vgl. auch Urk. 7/82). 3.2

Kreisarzt med. pract . Z.___ empfahl , eine Zweitmeinung einzuholen . Er diagnos tizierte ein Verhebetrauma der linken Schulter am 13. April 2012 mit aktuell

persistierender Rotatorenmanschettenläsion gemäss MRI vom 16. April 2013 und eine Bursitis subacromialis ( Urk. 7/98 S. 2). Die Ärzte der Universi tätsklinik A.___ , Orthopädie, empfahlen nach der kl inischen und erneuten Arthro -MR -Untersuchung vom 27. Januar 2014 eine Rotatorenmanschettenre konstruktion . Insbesondere angesichts des unveränderten, marginalen Verfet tungsgrads I des Musculus

subscapularis könne mit einer Operation eine Ver besserung erzielt werden ( Urk. 7/113 S. 2). Der Versicherte erklärte in der Folge, auf einen erneuten operativen Eingriff zu verzichten ( Urk. 7/120). 3.3

Nach den Angaben von Kreisarzt Dr. B.___ vom 16. April 2014 erlitt der Ver sicherte beim Zurechtrücken eines Fasses auf der Palette eine n Abriss der lan gen Bicepssehne . Dieses Manöver habe sicher nicht zur Läsion der Rotatoren manschette geführt. Die Befunde nach diesem Ereignis seien in diese r Hinsicht auch negativ gewesen; jedenfalls habe Dr. D.___ im Arthroskopiebericht keine Schädigung der Rotatorenmanschette beschrieben und auch festgehalten, dass diese im MRI und auch bei der Sonographie intakt gewesen sei. Ein Jahr später finde man im MRI nun Schädigungen der Rotatorenmanschette , jedoch eine intakte Muskulatur. Dies deute auf eine nicht traumatische Läsion hin, da es bei traumatischen Läsionen und Schonung rasch zu einer Muskelatrophie und Ver fettung kommen würde. Deshalb könne man davon ausgehen, dass es durch die Läsion der Bicepssehne zu einer gewissen Schwächung dieses Muskels gekom men sei , und dies sei der bleibende Zustand nach dem Unfall. Rein der Unfall folgen wegen, also dem Abriss der langen Bicepssehne , wäre der Versicherte für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eigentlich wieder voll einsatzfähig. Gewichte heben und tragen bis 20/25kg sollte bis Lendenhöhe problemlos mög lich sein, über Schulterhöhe bis 10 kg. Eine zeitliche Einschränkung bestehe nicht. Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet ( Urk. 7/124). 3.4

Der am 21. Mai 2014 durchgeführte Arbeitsversuch scheiterte ( Urk. 7/132). In der im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholten ergänzenden Stellung nahme vom 10. November 2014 hielt Kreisarzt Dr. B.___ fest, auch in Berück sichtigung des gesamten Schadens an der linken Schulter sei der Versicherte ebenfalls für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, das heisse circa 10-15 kg Heben und Tragen mit beiden Händen , einsatzfähig und dies ohne zeitliche Beschränkungen. Eingeschränkt seien aber Tätigkeiten links über Kopfhöhe. Der Rotatorenmanschettenschaden sei als Vorzustand zu werten. Dieser habe im unfallnahen MRI nicht nachgewiesen werden können; es sei aber zwischenzeit lich bekannt, dass die Spezifität beziehungsweise Sensitivität des MRI nicht allzu hoch sei. Bei diesem 55 - jährigen Versicherten müsse man davon ausge hen, dass die Rotatorenmanschette schon degenerativ vorgeschädigt gewesen sei. Im MRI kurz nach dem Unfall hätten aber auch keine Zeichen einer Schädi gung der Schulter in höherem Ausmass festgestellt werden können; den n

Bone

bruise , was bei solchen Fä llen eigentlich an irgendeiner Stelle im Knoche n auf trete, habe gefehlt ( Urk. 7/164 S. 1 ). Wie oft im Alter nähmen Rotatorenman schettenläsionen auch ohne Unfall zu . Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden an der Rotatorenmanschette und dem Unfall vom 13. April 2012 sei nur als mög lich einzustufen ( Urk. 7/164 S. 2). Während der Untersuchung habe man eine Funktion der linken Schulter gefunden, welche nicht zu einer Integri tätsentschädigung berechtige. Damit sei die Erheblichkeitsgrenze zur Ausrich tung einer Integritätsentschädigung nicht erreicht ( Urk. 7/164 S. 2). 3.5

Dr. D.___ nahm am 29 . Januar 2015 zum ersten Bericht von Dr. B.___ vom 16. April 2014 Stellung und hielt fest, Prof. Dr. med. F.___ von der Universi tätsklinik A.___ habe am 20. Januar 2014 eine subtotale Ruptur der Sub scapularissehne festgestellt. Die Muskulatur habe lediglich ei nen Verfettungs grad I aufgewiesen , was mit höchster Wahrscheinlichkeit gegen eine degenera tive Rupturentstehung spreche. Ebenso habe sich eine Partialruptur der Supra spinatussehne gelenkseitig gezeigt, welche praktisch immer posttraumatischer Natur sei. Aufgrund der Krankengeschichte, dieser MRI-Befunde und der Beur teilung von Prof. F.___ denke er, dass mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit diese Subscapularissehenruptur beim Ereignis vom 13. April 2012 eingetrete n sei. In seiner ursprünglichen

Tätigkeit sei der Versicherte im Juli 2014 aufgrund des linksseitigen Schulterleidens nach wie vor arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 17/2). 3.6

Med. pract . von C.___ führte in der Beurteilung vom 8. März 2016 aus, da zeit nah zum Ereignis vom 13. April 2012 bei den bildgebenden Untersuchungen die Rotatorenmanschette intakt gewesen sei, seien zu einem späteren Zeitpunkt nachweisbare Zusammenhangstrennungen der Rotatorenmanschette nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vo m 13. April 2012 zurückzufüh ren. Dr. D.___ beschreibe in seinem Operationsbericht über die Arthroskopie des linken Schultergelenks keine Zusammenhangstrennung der Rotatorenman schette . Überwiegend wahrscheinlich habe damit zu diesem Zeitpunkt, circa 7 Monate nach dem Ereignis vom 13. April 2012, noch keine Zusammen hangstrennung der Rotatorenmanschette vorgelegen. Damit sei es für die Kau salitätsbeurteilung nicht wesentlich, ob zu einem späteren Zeitpunkt eine Muskelatrophie oder – verfettung vorgelegen habe oder nicht. Die Verfettung der Muskulatur sei überdies vor allem bei kompletten Rupturen Hinweis darauf, dass die Zusammenhangstrennung schon länger als drei Monate zurückliege, jedoch ohne Hinweis auf die Kausalität ( Urk. 22/1 S. 12 f. und S. 15 ).

Bezüglich der linken Schulter und des linken Schultereckgelenks habe zum Zeit punkt des Ereignisses vom 13. April 2012 wahrscheinlich ein relevanter Vor schaden mit einem Verschleissleiden der Rotatorenmanschette , einer Arthrose des Schultereckgelenks und einer Impingement -Konstellation ( Subacromialraum eingeengt, aktivierte AC-Gelenksarthrose mit Been gung der Rotatorenman schette ) bestanden. Diese Impingement -Konstellation sei nicht Folge des Ereig nisses vom 13. April 2012 ( Urk. 22/1 S. 15) . Eine Traumatisierung des AC-Gelenks durch den Versuch, einen schweren Gegenstand zu verschieben, sei in der wissenschaftlichen Literatur nicht beschrieben ( Urk. 22/1 S. 13). Eine rich tunggebende Verschlimmerung dieses Vorzustands sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten , denn strukturelle Schäden hätten zeitnah, abgesehen von der Ruptur der Sehne des langen Bicepskopfes nicht objektiviert werden können ( Urk. 22/1 S. 15).

Durch die Ruptur der Sehne des langen Bicepskopfes und die nachfolgende Teno dese trete keine relevante Funktionseinschränkung ein und eine Integri tätsentschädigung sei somit nicht geschuldet ( Urk. 22/1 S. 14 f. ). Der Beurtei lung von Kreisarzt Dr. B.___ könne gefolgt werden ( Urk. 22/1 S. 15). 4. 4.1

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers kippte am 13. April 2002 ein circa 200 kg schweres Fass, woraufhin er es w ieder gerade zu rücken versucht habe . Beim Zurechtrücken mit heftigem Stossen und Ziehen sei ein starker Schmerz in der linken Schulter aufgetreten ( Urk. 7/1, 7/3 S. 1, 7/26). Hinweise dafür, wie dies der Beschwerdeführer nun unter dem Titel „Arbeitssicherheit“ vorbringen lässt, nämlich dass dieser Vorgang zu den bei dieser Beschäftigun g üblichen Verrichtungen gehört habe (vgl. Urk. 1 S. 9) , bestehen weder aufgrund seiner Erstangaben noch aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 7/25, 7/26). Die Beschwerdegegnerin ging im Verlauf und im angefochtenen Ein spracheentscheid denn auch stillschweigend davon aus, dass das Ereignis vom 13. April 2012 den Unfallbegriff erfüllt , und mithin beim entsprechenden Vor gang von einem ausserordentlichen Kraftaufwand auszugehen war (vgl. Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 42 ; vgl. zum äusseren Faktor bei den unfallähnlichen Körperschädigungen, S. 82 f. ). Zu prüfen ist, welches die Folgen des Ereignisses vom 13. April 2012 sind. 4.2

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlä ssigkeit bestehen . Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklär ungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 5.2 ). Namentlich sind die von der versicherten Person auf gelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte w ecken (BGE 135 V 470 f. E. 4.5 und E. 4.6). 4.3

Das Sozialversicherungsgericht stellte der Beschwerdegegnerin den bis zu die sem Zeitpunkt nicht ins Verfahren eingebrachten Bericht von Dr. D.___ vom 29. Januar 2015 zu , welcher der Einschätzung von Kreisarzt Dr. B.___

vom 16. April 2014 widerspricht . Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin die Aktenbeurteilung von med. pract . C.___

vom 8. März 2016 ein. Allein der Umstand, dass die Aktenbeurteilung von med. pract . C.___ erst im Beschwer deverfahren und nach Vorlage der divergenten Beurteilung von Dr. D.___

ein gehol t wurde, vermag deren Beweiskraft nicht in Frage zu stellen (vgl. Urk. 28 S. 4) . Zu prüfen ist allerdings, ob dieses Aktengutachten die strengen Beweis anforderungen, die an Gutachten versicherungsinterner Ärzte gestellt werden, erfüllt. 4.4

Die Aktenbeurteilung von med. pract . C.___ ist für die Frage, ob die Risse der Rotatorenmanschette

(Befund e einer subtotalen Subscapularisläsion und einer Partialruptur der Supraspinatussehne ) Folgen des Unfall s vom 13. April 2012 sind , umfassend. Namentlich erfolgte die Beurteilung unter eingehender Ausei nandersetzung mit dem Verlauf , den bildgebenden und klinischen Untersu chungsbefunden und mit den divergenten Ausführungen

von

Dr. D.___ vom 29. Januar 2015 .

Sodann legte med. pract . C.___ in nachvollziehbarer W eise dar, dass a ngesichts des Umstands, dass bei den im Anschluss an den Unfall veranlassten bildgeben den Abklärungen ( vgl. Sonographie vom

13. April 2012, Urk. 7/3 , und Arthro -MR I vom

14. Mai 2012, Urk. 7/125 ) keine Rupturen an der Rotatorenmanschette

festgestellt worden waren und auch im Rahmen der Arthroskopie vom

9. November 2012 keine Schädigungen der Rotatorenmanschette erwähnt worden waren (vgl. Urk. 7/50) , sowie bei fehlendem klinischem Hinweis auf eine trau matische Ruptur die über ein Jahr später festgestellten Risse ( Arthro -MR I vom 17. April 2013, Urk. 7/95) nic ht überwiegend wahrscheinlich beim Ereignis vom 13. April 2012 eingetreten seien ( Urk. 22/1 S. 12 und S. 15) . Dabei belegte med. pract . C.___ auch die Relevanz der entsprechenden Untersuchungen unter Hinweis auf die Lehre ( Urk. 22/1 S.

11 f. ) . Im Weiteren legte er überzeugend dar, weshalb das A usmass der Verfettung der Subsc apularismuskulatur im vorlie genden Fall nicht geeignet sei, die Unfallkausalität des Subscapularisr isses nachzuweisen oder auszusc hliessen ( Urk. 22/1 S. 12

f. und S. 14 ). Damit wider sprach er insoweit sowohl den Ausführungen von Kreisarzt Dr. B.___ (vgl. Urk. 7/124 S. 4) als auch den jenigen von Dr. D.___ ( Urk. 17/2).

Im W eiteren widerspr ach er Dr. D.___ auch insoweit und unter Hinweis auf die Lehre, als dieser ausführte , gelenkseitige Rupturen der Supraspinatussehne seien praktisch immer posttraumatischer Natur ( Urk. 17/2 und 22/1 S. 14).

Bereits Dr. B.___ hatte im ersten Bericht vom 16. April 2014 auf die negativen Befunde in den zeitnahen Untersuchungen hingewiesen ( Urk. 7/124 S. 2 und S. 4 ). Wenn Dr. D.___ nun ausführt, dass aufgrund der Krankengeschichte, der aktuellen MRI-Befunde und der Beurteilung durch Prof. Dr. med. F.___ der Subscapularisriss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beim Ereig nis vom 13. April 2012 eingetreten sei, so ist dies nicht nachvollziehbar, und vermag die im Ergebnis übereinstimmenden Einschätzungen von Dr. B.___ und med. pract . C.___ nicht in Frage zu stellen. Aus den Berichten der Ärzte der Universitätsklinik A.___ , unter anderem von Prof. Dr. med. F.___ , Teamleiter Schulter-Ellbogen, läs st sich im Übrigen auch keine Aussage zur Unfallkausali tät der Risse entnehmen (vgl. Urk. 7/109, 7/113).

Med.

pract . C.___

zeigte sodann in nachvollziehbarer Weise auf, dass bezüglich der linken Schulter und des linken Schultereckgelenks mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem relevanten Vorschaden mit Verschleissleiden der Rotatorenmanschette , Arthrose des Schultereckgelenks und Impingement -Konstellation auszugehen sei

( Urk. 22/1 S. 13 und S. 15) . Strukturelle Schädi gungen hä tten im Rahmen der bildgebenden Untersuchunge n sodann nicht festgestellt werden können , damit sei nicht vom Vorliegen einer ( richtungge benden ) Verschlimmerung dieses Vorzustandes auszugehen ( Urk. 22/1 S. 13 und S. 15) . Bereits Dr. B.___ hatte im Bericht vom 10. November 2014 darauf hinge wiesen, dass keine eigentliche Schädigung der Schulter im MRI habe festgestellt werden können. Namentlich habe die Bone

bruise im Knochen gefehlt ( Urk. 7/164 S. 1) . Damit ist im Ergebnis auch ausgeschlossen, dass es sich bei den Rissen an der Rotatorenmanschette um mittelbare Unfallfolgen etwa um eine Folge einer beim Unfall vom 1 2. April 2013 aktivierten AC-Gelenksarth rose handelt.

Die Beurteilung von med. pract . C.___ genügt den erhöhten Anforderungen, die an versicherungsinterne Gutachten gestellt werden. Da sodann die Unte rsu chungsbefunde lückenlos vorlie gen und für sich nicht umstritten sind , kann auf die reine Aktenbeurteilung von med. pract . C.___ abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2014, 8C_724/2013, E. 4.2.2). Unter diesen Umständen ist weder ein Gerichtsgutachten einzuholen noch ist die Beschwer degegnerin zur Einholung einer externen Beurteilung zu verpflichten.

Auch h insichtlich der Frage der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit und des Integri tätsschadens kann somit grundsätzlich auf die diesbezüglichen Beurtei lungen von med. pract . C.___ beziehungsweise auf die entsp rechenden Ein schätzungen von Dr. B.___ abgestellt werden. 5.

5.1

Bei der Bestimmung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit sind einzig die Beein trächtigungen zu berücksichtigen, die aus der Schädigung der Bicepssehne

herrühren. Dazu äussert sich nur Dr. B.___ (vgl. Urk. 7/124 S. 5); demnach sind Heben und Tragen bis 20/25 kg bis Lendenhö he und über Schulterhöhe bis 10 kg möglich und dies ohne zeitliche Einschränkung. Anlass , an dieser Ein schätzung zu zweifeln , besteht nicht. 5.2

Die Beschwerdegegnerin ging bei der Bemessung des Valideneinkommen s vom Einkommen aus, welches der Versicherte bei der ehemaligen Arbeitgeberin, der Y.___ AG im Jahr 2014 erzielt hätte. Die Berücksichtigung von ordentlichem Salär, von Teambonus und Schichtzulagen ist nicht zu beanstan den ( Urk. 7/147 S. 2, 7/1 36, 7/140; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2012 vom

6. Juni 2014 , E. 4.2 ). Es ist vom auch beschwerdeweise unbeanstandet gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 79‘300.-- auszugehen. 5.3

Bei der Bemessung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf Dokumentationen über Arbeitsplätze (DAP) ab. Die Gesamtzahl der der gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragenden Tätigkeiten betrage 546. Sodann wies sie Maximal- und Minimallohn sowie den Durchschnitt d er Durchschnittslöhne aus ( Fr. 63‘253.--) und bezeichnete fünf DAP, welche sie für die Bestimmung des Inv alideneinkommens von Fr. 62‘6 13.-- herangezogen habe ( Urk. 7/143, 7/147; DAP-Nr. 3427, Nr. 6118, Nr. 10715, Nr. 3509, Nr. 10295103).

Alle fünf ausgesuchten Arbeitsplätze entsprechen dem medizinischen Zumut - bar keitsprofil . Spezifischer Pausenbedarf besteht für den Versicherten keiner. Für die Berücksichtigung der einzelnen DAP -Profile nicht erforderlich ist zudem, dass die entsprechenden Arbeitsstellen offen, das heisst noch unbesetzt sind (vgl. zu den Voraussetzungen für das Abstellen auf die DAP, BGE 139 V 592 E. 6.3) . Vom Beschwerdeführer wird denn auch hauptsächlich geltend gemacht, das mittels DAP ermittelte Einkommen sei nicht representativ ( Urk. 1 S. 12).

Die fünf DAP-Tätigkeiten sind in folgenden Branchen angesiedelt: Produktion von Metallteilen ( G.___ AG, DAP Nr. 3427), Produktion von Waagen ( H.___ , DAP Nr. 6118), Herstellung von Pralinen ( I.___ , DAP Nr. 10715), Metallveredelung ( J.___ AG, DAP Nr. 3509) und Herstellung von Verpackungen ( K.___ AG, DAP Nr. 10295103). Die vom Beschwerdeführer herangezogenen Löhne aus dem L ohnbuch 2014 (vgl. Urk. 1 S. 12 unter Hin weis auf L.___ , Das Lohnbuch 2014, Mindestlöhne sowie orts- und berufs übliche Löhne in der Schweiz, Zürich 2014, S. 53, 66, 68 f., 81 und 82) im Gemüse- und Obstanbau, als Metzger, in der Konservenherstellung, als Käser und Dorfsenner und in der Brauerei und Tabakverarbeitung können dabei von vorneherein nicht als Vergleichseinkommen dienen.

Zieht man die Löhne aus der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebe nen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 bei, so ergibt sich, dass Männer bei der Ausübung von einfachen Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art im verarbeitenden Gewerbe oder be i der Herstellung von Waren durchschnittlich Fr. 5‘361.-- monatlich verdienten (LSE 2012 Tabelle TA1 S. 35 Ziffern 10-33 ) . Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 (vgl. BFS , Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [im Internet abrufbar], Total: 2014 = 41,7 Stunden) und die seit dem Jahr 2012 eingetretene Nominallohnentwicklung (vgl. BFS, Schweize rischer Lohnindex nach Branche, 2010 = 100 [im Internet abrufbar], Nominal lohnindex Männer [T 1.1.10], Total: 2012 = 101.7, 2014 = 103.2) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 5‘671.27 mona tlich und im Jahr von Fr. 68‘055.30 . Di eses Durchschnittseinkommen gemäss LSE entspricht 108,7 % des mittels der DAP ermittelten Durchschnittseinkommen s von Fr. 62‘613.-- . Damit bestehen keine Hinweise für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte mangelnde Representativität der DAP-Profile ; es ist vielmehr anzunehmen, dass das tiefere DAP-Vergleichseinkommen

dem Umstand Rechnung trägt, dass die ausgewähl ten Tätigkeiten körperlich geringere Anforderungen stellen. Der Beschwerde führer, der bereits vorher in dieser Branche gearbeitet hatte, hatte zudem mit der - allerdings körperlich anspruchsvolleren Tätigkeit - ein deutlich über den Durchschnittswerten der LSE liegendes Einkommen von Fr. 79'300.-- erzielt. Damit ist die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand der DAP-Profile nicht zu beanstanden (vgl. BGE 139 V 592 E. 6.3).

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79‘300.-- und einem Invalideneinkom men von Fr. 62‘613.-- ergibt sich der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 21 % . 6.

6.1

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integ ritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integri tätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsun fähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster ) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.2

Gemäss Anhang 3 zur UVV ist beim Verlust eines Arms im Ellbogen oder ober halb desselben von einem Integritätsschaden von 50 % auszuge hen. Nach der Tabelle 1 der Suva (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) beträgt der Integritätsschaden bei einer bis 30 Grad über die Hori zontale beweglichen Schulter 10 % und bei einer nur bis zur Horizontalen beweglichen Schulter 15 % . Die Aufhebung von Pro- oder Supination des Vorderarmes ergeben je 10 % . Eine Periarthrosis

humeroscapulari s ergibt in leichter Form keine Integritätsentschädigung , in mässiger Form eine von 10 % und in schwerer Form eine von 25 % .

Beim Beschwerdeführer liegt als Unfallfolge einzig eine gewisse Schwäche des Bicepssehnenmuskels

vor , welche nach ärztlicher Einschätzung nicht zu einer Int egritätsentschädigung berechtigt ( Urk. 7/124, 22/1 S. 13). Dies vermag zu überzeugen (vgl. auch Debrunner , Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 732) . Der unfallbedingte Zustand am linken Schulter gelenk

ist damit am ehesten mit einer leichten Form einer Periarthrosis

humeroscapularis

vergleichbar und die Erheblichkeitsgrenze für eine Entschädi gung wird nicht erreicht . Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Namentlich würde der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Integritätsschaden von 50 % einer völligen Gebrauchsunfähigkeit des linken Arms entsprechen , was die unfallkausalen objektiven Beeinträchtigungen bei Weitem übersteigt .

Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 7.

Bei diesem Ausgang ist der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Philipp Stolkin , aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Für unnötigen oder geringfügi gen Aufwand wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ).

Mit der Stellung nahme vom 1 1. Mai 2016 reichte Rechtsanwalt Philipp Stolkin

die Kostennote ( Urk. 29) ein. Dabei macht der Rechtsvertreter geltend, das Abfassen der Beschwerdeschrift

habe einen Aufwand von annähernd 14 Stunden (13,99 Stunden) benötigt. In Anbetracht des Umstands, dass er den Versicherten bereits im Einspracheverfahren vertreten hat und ein relevanter Anteil der Ausführungen in der Beschwerde bereits Teil der Einsprachebegrün dung (vgl. Urk. 1 S. 4-7 oben, S. 9-10 oben, S. 11-13 und Urk. 7/161 S. 3-6, S. 7-8 oben , S. 8-10 ) bildete, ist dieser Aufwand der Sache nicht angemessen. Die

Zeit für die Erstellung der Beschwerdebegründung ist somit um gut einen Drittel zu kürzen;

z u entschädigen sind insoweit noch 9

Stunden. Der gesamte zu ent schädigende A ufwand beläuft sich somit auf 16,66 Stunden.

Ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220. -- ist die Ent - schädi gung dementsprechend auf Fr. 3‘991.90 (16,66 x Fr. 220. -- zuzüglich Barauslagen von Fr. 31. -- und Mehrwertsteuer von 8 % ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philipp Stolkin , wird mit Fr. 3‘991.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld