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UV.2015.00067

Die beiden Unfallereignisse stellen keine Schreckereignisse dar, Adäquanz der noch bestehenden Beschwerden nach der Psycho-Praxis verneint, Leistungseinstellung rechtens; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-06-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1962, war seit dem 1. August 2010 als Cha u ffeur bei der De Y.___ AG tätig und damit bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als ihm seine Ex -F rau am 1 8. Dezember 2010 Schnittverletzungen mit dem Messer zufügte (vgl. Urk. 9/2 ; Urk. 9/3 = Urk. 9/4 ). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte Versicherungsleis tungen ( Urk. 9/1). Am 1 2. Januar 2012 wurde der Versicherte sodann von einem geborstenen

Öl behälter am Bauch getroffen , wodurch er vom Lastwagen fiel

(vgl. Urk. 8/1 ; Urk. 8/15 ). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Spital Z.___ , wobei ein stumpfes Thorakoabdominaltrauma rechts diagnostiziert wurde ( Urk. 8/8/2-3 ). Nachdem die SUVA auch auf diesen Schaden eingetreten war und Versicherungsleistungen erbracht hatte (vgl. Urk. 8/2-4 ), stellte sie die bis anhin erbrachten Leistungen für beide Unfallereignisse

mit Verfügung vom 1 2. August 2014 ( Urk. 3/3 = Urk. 8/100 = Urk. 9/6 ) per 3 1. August 2014 ein . Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einsprache entscheid vom 4. März 2015 ( Urk. 8/116 = Urk.

2) ab. 2.

Der Versicherte erhob am 1 7. April 2015 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 4. März 2015 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die per 3 1. August 2014 eingestellten Leistungen weiterhin zu erbrin gen. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts und anschliessender erneuter Prüfung des Leistungsanspruchs an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die SUVA beantragte mit Beschwerde antwort vom 2 6. Mai 2015 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Ver fügung vom 9. Juli 2015 ( Urk.

10) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ( Urk. 1 S.

2) abgewiesen. Am 2 7. August 2015 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein ( Urk. 12). Mit Schreiben vom 7. September 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine einlässliche Duplik ( Urk. 15). Am 2 6. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenes polydisziplinäres Gut achten ein ( Urk. 17-18). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. Februar

2016 ( Urk.

21) Stellung, was dem Beschwerdeführer am 3. Febru ar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, ver bun den mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Ein wirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwir kungen (wie beispielsweise Lähmungen oder Herzschlag) hervorzurufen. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Ausser gewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schoc k sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 3.1 unter Hinweis un ter anderem auf BGE 129 V 177). Als typische Schreckereignisse gelten demnach etwa Brand- oder Erdbeben kata strophen , Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, eine schwere Auto kollision , ein Brückeneinsturz, ein Bombenabwurf, ein verbrecherischer Überfall oder eine sonstige plötzliche Todesgefahr sowie Seebeben. Bei solchen Ereig nissen steht, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stress situation im Vordergrund, wogegen dem somatischen Geschehen keine (ent scheidende) Bedeu tung beigemessen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_584/2010 vom 1 1. März 2011 E. 4.1 und 8C_387/2007 vom 2 5. Februar 2008 E. 5.2.1). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5

Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend nachweisba ren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb ): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleu der trauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquivalente Ver letzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, ge langt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) zur An wendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beein träch t igungen (vgl. BGE 119 V 335 E. 1, 117 V 359 E. 4b) zwar teilweise vorlie gen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. In diesen Fällen ist die Beurteilung praxisgemäss ebenfalls unter dem Gesichts punkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a); andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 festgelegten Kriterien (sogenannte Schleuder trau ma-Praxis ; vgl. auch BGE 134 V 109). 1.6

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfaller eignis und den Beschwerden ist nach der in BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) begründeten Praxis im Einzelfall erforderlich, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsun fähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehe nsablauf - zwischen banalen bezie hungs weise leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfäl len ohne wei teres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht auf grund des Un fal l geschehens allein schlüssig beantworten, und es sind weitere objektiv erfass bare Umstände in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Krite rien sin d zu nennen (BGE 115 V 133 E. 6.c/ aa ): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbeson der e ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszu lösen - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung - körperliche Dauerschmerzen - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen - Grad und Dauer der physisc h bedingten Arbeitsunfähigkeit

Dabei ist nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in die Gesamt würdigung erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausge prägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bezie hungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzu ordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver nei nung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 115 V 133 E. 6.c/ bb ). 1.7

Handelt es sich bei einem Unfall um ein Schreckereignis, so beurteilt sich die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht in Anwendung der in BGE 115 V 133

(Psycho-Praxis) entwickelten Kriterien, sondern es ist die allgemeine Adä quanz formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfa hrung) anzu wen den (BGE 129 V 177 E. 4.2). Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen anders als im Rahmen üblicher Unfälle die psy chi sche Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Gescheh en keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanz kriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der Schleudertrauma-Praxis nach BGE 117 V 35 9. Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indessen le diglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychi schen Stress in den Hintergrund treten. Denn auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentliche Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen, bei welchen die ver sicherte Person zwar (auch) körperliche Beeinträchtigungen davonträgt, Letztere indessen nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schä den nach der allgemeinen Adäquanzf ormel zu erfolgen. Dabei ist nicht allein auf den psychisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Ver sicherten abzustellen. In diesem Rahmen bilden auch solche Versicherte Be zugs personen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erleb nis mässi ge Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko ge hören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht „opti mal“ rea gieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein kon kre tes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhn li chen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer psychischen Störung zu führen, kein allzu strenger, sondern im darge legten Sinne ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (Urteil des Bundes gerichts 8C_522/2007 vom 1. September 2008 E. 2). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Beurteilungen davon aus, dass das Unfallereignis vom 1 2. Januar

2012 keine organischen Unfallfolgen hinterlassen habe . Es lägen demnach einzig psychische beziehungs weise organisch nicht nachweisbare Beschwerden vor. Sodann würden beide

Un fallereignisse

höchstens mittelschwere Unfälle im mittleren Bereich darstel len. Da keines der erforderlichen Kriterien erfüllt sei, sei die Adäquanz zu ver neinen. Die beiden Unfallereignisse seien nicht als Schreckereignisse zu qualifi zieren. Selbst wenn die fraglichen Unfälle als Schreckereignisse qualifiziert würden, könnten die psychischen Beschwerden nicht mehr als adäquat-kausale Reaktion gelten ( Urk. 2 S. 4 ff. ; Urk. 7 S. 7 f. ; Urk. 15 S. 1 ). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Beur tei lung der Adäquanz sei zu früh erfolgt.

Eine Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes sei zu erwarten . Die Beschwerdegegnerin habe den Unter suchungsgrundsatz verletzt, da eine abschliessende Beurteilung des psy chischen Gesundheitszustandes fehle. Die beiden Unfallereignisse würden zu mindest eine Teilursache der psychischen Beschwerden darstellen. Es handle sich um Schreck ereignisse , welche geeignet gewesen seien, die psychischen Lei den zu verur sachen . Falls die Psycho-Praxis zur Anwendung gelange, handle es sich bei beiden E reignissen um mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den schweren Un fällen. Dabei seien drei Adäquanzkriterien erfüllt

( Urk. 1 S.

5

f f. ; Urk. 12 S.

3

ff. ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfo lgten Leis tungs ein stellung per 3 1. August 2014 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwer de gegnerin besteht und dabei insbesondere das Vorliegen des Kausal zusammen hangs betreffend die noch bestehenden psychischen

Beschwerden. 3. 3.1

Am 1 8. Dezember 2010

wurde de m Beschwerdeführer laut Bagatellunfall-Mel dung vom 1 8. Mai 2011 eine Schnittverletzung an der Rippe und am rechten Unterarm zugefügt (vgl. Urk. 9/2 S.

1). Der Beschwerdeführer gab hi erzu an, dass seine Ex-Frau vor der Haustüre geschrien habe. Er sei daher hinunter ge gangen und habe sie um Ruhe gebeten. Sie habe ihm daraufhin mit dem Messer in die linke Achselhöhle gestochen. Er habe sie gebeten, damit aufzuhören. Sie habe ihm sodann auch in die linke Bauch-/Magengegend gestochen. Er habe sich befreien können und sei zu seinem Auto gerannt . Sie sei ihm gefolgt und habe m it dem Messer einen Pneu durch stochen. Er sei dennoch losgefahren und habe zusammen mit seiner Tochter die Polizei alarmiert. Sie sei ihm nachge fahren, habe allerdings durch die Polizei gestoppt werden können . Daraufhin habe er sich ins Spital A.___ zur Wundversorgung begeben. Die Wunde auf der linken Bauchseite sei mit einem Pflaster versorgt und die Wunde unter der linken Achselhöhle sei genäht worden. Daraufhin sei er in die Ferien geflo gen, da er bereits die Tickets für den Flug in die B.___ gehabt habe. Nach den Ferien habe er seine Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen. Eine psychiatrische Therapie sei nie erfolgt . Allerdings habe er das Erlebnis nicht vergessen können . Er sei abends nicht mehr alleine hinausgegangen ( Urk. 9/3 = Urk. 9/4 S. 1 f.). 3.2

Ein zweiter Unfall ereignete sich am 1 2. Januar 2012, als es dem Beschwer defüh rer den infolge eines Überdrucks geborstenen

Öl behälter in den Bauch schleu derte , wodurch er vom Lastwagen fiel (vgl. Schadenmeldung vom 2 6. Januar 2012, Urk. 8/1 ; Unfallrapport der Kantonspolizei Zürich, Urk. 8/ 15 ). Der Beschwerdeführer gab hierzu an, er habe den Lastwagen einölen wollen. Die Flasche sei explodiert und gegen seinen Bauch geprallt. Er sei zwei Meter hoch und zwei Meter vom Lastwagen weg

geschleudert worden. M it dem Gesäss und den Fersen sei er auf dem Boden gelandet. Er habe einmal nach Hilfe gerufen. In den ersten Minuten habe er kaum oder nur sehr erschwert atmen können ( vgl. Urk. 8/19 S. 1).

Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Spital Z.___ , wobei ein stumpfes Thorakoabdominaltrauma rechts diagnostiziert wurde. Die Ärzte gaben an, dass keine Nausea, Bewusstlosigkeit oder Amnesie vorgelegen habe. Zudem seien keine

Pleuraergüsse oder Infiltrate ersichtlich gewesen. Eine Rippenfraktur habe nicht nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer sei zur stationären Überwachung und analgetischen Therapie vom 1 2. b is 1 6. Januar 2012 ho spita lisiert gewesen ( Urk. 8/8/2-3 S. 1 f.). 3.3

Der behandelnde Dr. med. C.___ , praktischer Arzt, überwies den Beschwerdeführer im April 2012 mit Verdacht auf ein posttraumatisches Belas tungssyndrom mit zunehmender Depressivität bei Status nach schwerem lebens bedrohlichem Unfall am 1 2. Januar 2012 zur Beurteilung und Behand lung an die D.___ Zürich ( D.___ ; vgl. Schreiben vom 2 5. April 2012, Urk. 8/13). 3.4

Mit Bericht vom 2 6. Mai 2012 ( Urk. 8/17/1) informierte Dr. C.___ über den Heilungsverlauf, wonach weiterhin diffuse Thoraxschmerzen bestünden , insbe sondere im Bereich des rechten Rippenbogens sowie ventral/lateral . Der Be schwerdeführer habe sodann wahrscheinlich eine posttraumatische Belastungs störung entwickelt. Die Prognose sei langfristig wahrscheinlich gut. Er benötige jedoch eine intensive Psychotherapie. 3.5

Die Ärzte der D.___ diagnostizierten mit Bericht vom 2 3. Oktober 2012 ( Urk. 8/34 ) eine seit Januar 2012 bestehende posttraumatische Belastungsstö rung (ICD-10 F43.1). Aktuell sei keine Verbesserung des psychischen Zustands bildes ersicht lich, weshalb von einem sich chronifizierenden Krankheitsverlauf auszugehen sei (S.

1 f.). Es sei trotz integrierter psychiatrischer Behandlung von einer un günstigen Prognose auszugehen (S. 3). Die Fortsetzung der ambulanten psy chia trischen Behandlung, gegebenenfalls mit Optimierung der Psychophar ma ko the rapie , werde empfohlen. Seit Beginn der ambulanten psychiatrischen Behand lung am 7. Juni 2012 sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ( S. 1, S. 4 f.) . 3.6

Über den Verlauf der ambulanten psychiatrischen Behandlung informierten die Ärzte der D.___ mit Bericht vom 2 2. Mai 2013 ( Urk. 8/53), wobei alle drei bis vier Wochen eine Konsultation mit Medikationsabgabe stattfinde. Nach einem un verändert stabilen Verlauf bis Ende 2012 habe sich seit Beginn de s Jahres 2013 eine zunehmende Verschlechter ung des psychischen Zustand s bildes mit Durch schlafstörungen , Alpträumen, Flashbackerleben und Niedergestimmtheit abge zeichnet. Dies vor allem im Zusammenhang mit den häufigen Befragungen durch die Polizei bezüglich der von seiner Ex-Frau zugefügten Messerstiche. Der Beschwerdeführer weise ein minimales Ak tivitätsniveau im Alltag auf und sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 f.). 3.7

Mit Bericht vom 1 2. September 2013 ( Urk. 8/70) führten die Ärzte der D.___ als Diagnosen eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) sowie anamnestisch eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.0) sowie eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symp tomen (ICD-10 F32.3) auf (S.

1 Ziff. 1). Es habe sich

im Mai/Juni 2013 eine deutliche Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes abgezeichnet (S.

1 Ziff. 2 lit . a) . Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 4 lit . a). 3.8

Am 8. Mai 2014 berichtete

Dr. C.___ , dass der Beschwerdeführer ihn alle vier Wochen konsultiere und über diffuse Schmerzen im Bereich des rechten Rippenbogens mit Ausstrahlung in den Rücken klage. In der klinischen Unter suchung sei eine starke Druckdolenz über dem Rippenbogen/Thorax rechts fest stellbar gewesen. Die Lungenauskultation sei unauffällig. Der Beschwerde führer nehme Schmerzmittel zu sich. Aus somatischer Sicht seien mehr als zwei Jahre

nach dem Unfall alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Er erachte den Beschwerdeführer mehrhe itlich aus psychischer Sicht eingeschränkt. Der Be schwer de führer sei im aktuellen Zustand weder arbeits- noch eingliede rungs fähig ( Urk. 8/87 S. 2). 3.9

Die Ärzte der D.___ führten mit Bericht vom 2 6. September 2014 ( Urk. 3/7) zu han den der Invalidenversicherung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 2 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0 )

I m Verlauf habe sich eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit niedrigem Aktivitätsniveau abgezeichnet. Aufgrund der ungünstigen Prognose sei von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 1 lit . b). 3.10

Am 2. Februar

2015 erfolgte eine ausführliche ärztliche Beurteilung durch Kreis arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie ( Urk. 3/5 = Urk. 8/113). Dieser gab an, dass der Beschwer deführer beim Unfallereignis vom 1 2. Januar 2012 ein stumpfes Thorakoabdo minaltrauma rechts ohne unfallbedingte struk tu relle Läsionen erlitten habe. Es handle sich lediglich um Kontusionen, die nach allgemeiner Erfahrung inner halb von Wochen bis wenigen Monaten abhei len würden . Es bestünden keine somatischen Folgen. E ine weitere Behandlung sei bei fehlenden unfallbedingten strukturellen Veränderungen nicht mehr not wendig (S. 3). Eine Beurteilung der fachfremden psychischen Situation könne er nicht vornehmen (S. 4). 3.1 1

Während des Beschwerdeverfahrens wurde ein im Auftrag der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstelltes polydisziplinäres Gutach ten der F.___ GmbH, vom 1 0. August 2015 ( Urk.

18) eingereicht. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannten die Ärzte Folgendes (S. 45): - rezidivierende depressive Störung, zurzeit leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.10) - chronisches, myofaszial betontes thorakolumbales Syndrom - costovertebral -Blockierungen am thorakolumbalen Übergang - thorakolumbale muskuläre Dysbalance

Sodann führten sie die nachfolgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit auf (S. 45): - chronisches posttraumatisches Schmerzsyndrom abdominothorakal rechts ohne organische Ursache - chronische Obstipation - mehrfaktoriell bedingte geringe Testleistungen - klinischer Verdacht auf initiale, medial betonte Gonarthrose links bei dis kreter Varus -Fehlstellung

Der Beschwerdeführer habe als Grund für d ie Arbeitsunfähigkeit Schmerzen - vorwiegend im Bauchbereich, am Rücken sowie an der HWS und am l inken Fuss - angegeben (S.

12 unten; vgl. auch S.

31 unten). Aus chirurgischer Sicht habe das stumpfe Thorakoabdominaltrauma zu einer oberflächlichen Kontusion von Brust- und Bauchwand geführt. Innere Verletzungen hätten bildgebend nicht nachgewiesen werden können. Damit konkordant sei der aktuell unauf fällige physikalische Untersuchungsbefund. Es bestehe der hochg radige Ver dacht auf Somatisierung (S.

16 unten). Aufgrund der psychiatrischen Teilbegutach tung

sei davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer die beiden Ereignisse als lebensbedrohlich erlebt habe . Beim Beschwerdeführer liege eine posttraumati sche Belastungsstörung (ICD-10 F43.10) vor, womit häufig depressive Symp tome einherg ing en. Eine leichtgradige depressive Episode sei ausgewiesen. Hin gegen könne eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelas tung (ICD-10 F62.0) nicht diagnostiziert werden (S. 24 ff.). Die neuropsycholo gische Untersuchung habe einen Gesamt-IQ von 63 ergeben (S. 37). In der ortho pädischen Untersuchung sei der klinische Befund bland gewesen. Es sei en lediglich costovertebrale Blockierungen auf der rechten Seite des thorakolum balen Übergangs feststellbar gewesen und es bestehe eine sekundäre paraver te brale muskuläre Dysbalance im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule (S. 43).

Gesamtmedizinisch sei davon auszugehen, dass seit mindestens Juni 2012 eine weitreichende Arbeitsunfähigkeit von sicherlich 70 % vorliege ; dies aufgrund der psychischen Beschwerden . Aus somatischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, teils sitzende, teils stehende Tätigkeit vollschich tig zumutbar (S. 4 6

ff . ).

4. 4.1

Zunächst gilt es festzuhalten, dass die beiden Unfallereignisse aus somatischer Sicht keine erheblichen Folgen nach sich zogen. Der Unfall aus dem Jahr 2010 führte lediglich zu oberflächlichen Schnittverletzungen, welche mittels Pflaster und Nähen versorgt werden konnten, wobei insbesondere keine inneren Verlet zungen erwähnt wurden ( Urk. 9/2 S.

1; Urk. 9/3 = Urk. 9/4 S.

1 ). Auch der Unfall vom

Januar 2012 hinterliess keine organischen F olgen. So konnten keine Pleuraergüsse oder Infiltrate festgestellt werden und es waren auch keine strukturellen Läsionen ersichtlich. Die Lungenausk ultation war un auffällig ( Urk. 8/8 /2-3 S.

1 f.; Urk. 8/87 S.

2 ; Urk. 8/88; Urk. 18 S.

16 und S.

43 ). Der Kreisarzt Dr. E.___ hielt daher nachvollziehbar fest, dass die Folgen des stump fen Thorakoabdominaltraumas innerhalb kurzer Zeit ab ge heil t sei en ( Urk. 3/5 = Urk. 8/113 S.

3 ). Der Beschwerdeführer klagt e zwar weiterhin über diffuse Schmerzen im Bereich des rechten Rippenbogens mit Ausstrahlung in den Rücken ( vgl. Urk. 8/17/1;

Urk. 8/87 S. 2 ; Urk. 18 S. 15 ), diese können aller dings keinem

organischen Korrelat zugewiesen werden .

Es liegen demnach ein zig psychische beziehungsweise organisch nicht hin rei chend nachweisbare Be schwerden vor. In psychischer Hinsicht diagnos ti zier ten die Ärzte übereinstim mend ein posttraumatisches Belastungssyndrom (ICD-10 F41.1) sowie eine re zidivierende depressive Störung, wobei die Ärzte der D.___ diese noch als ge genwärtig schwere Episode einstuften, anläs slich der Begut ach tung durch das

F.___ demgegenüber lediglich noch eine gegenwärtig leichte Episode festge stellt werden konnte. Die von den Ärzten der D.___ ebenfalls diag nostizierte an dauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.

0) konnte von den Gutachtern des

F.___ nicht bestätigt werden ( vgl. Urk. 3/7 S. 2; Urk. 8/34 S. 1; Urk. 8/53 S. 1; Urk. 8/70 S. 1; Urk. 18 S. 45 ). 4.2

D em E reignis aus dem Jahr 2010 ,

i m Rahmen dessen

dem Beschwerde führer d urch seine Ex-Frau

Schnittverletzungen

zugefügt wurden

– wobei hin sichtlich der genaue n Anzahl widersprüchliche Aussagen vorliegen (vgl. Urk. 1 S.

10 Ziff. 38 ; Urk. 8/34 S.

3 Ziff. 1.4; Urk. 9/3 = Urk. 9/4 S.

1; Urk. 18 S.

18 unten) - und sie ihn

anschliessend

noch mit dem Auto ver folgte

(vorstehend E.

3.1), ist eine gewisse subjektive Bedrohlichkeit nicht abzusprechen. Ein

ausser gewöhn liches Schreckereignis kann darin aller dings nicht erkannt werden . D a

die Wun den mittels Pflaster und Nähen versorgt werden konnten, kann es sich lediglich um oberflächliche Verletzungen gehan delt haben, weshalb eine allfällige Ver letzung eines lebenswichtigen Organs nicht befürchtet werden musste . D ie Ver letzungen zogen dementsprechend auch keine stationäre Hospi ta lisation nach sich. Der Beschwerdeführer ging unmittel bar nach dem Unfall ereignis in die Ferien und nahm anschliessend seine Arbeit ohne Einschrän kungen wieder auf. Eine psychotherapeutische B ehandlung er folgte nicht ( Urk. 9/ 2 S. 1; Urk. 9/3 = Urk. 9/4 S. 1 f. ). Von einem gewaltsamen Vorfall von überraschender Heftigkeit, welcher eine unmittelbare Angst- und Schreckreak tion ausgelöst hätte, kann daher keine Rede sein.

Auch im Unfallereignis vom 1 2. Januar 2012 kann kein aussergewöhnliches Schreck ereignis verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock er kannt werden. Dem Beschwer deführer wurde de r infolge eines Überdrucks geborstene Luftbehälter in den Bauch geschleudert, wodurch er vom Lastwagen fiel ( vorstehend E. 3.2 ). Dabei handelt es sich zwar um einen Arbeitsunfall von einer gewissen Eindrücklichkeit , er vermag allerdings die strengen Anforde rung en an die Aussergewöhnlichkeit des Ereign isses nicht zu erfüllen (vgl. hier zu vorstehend E. 1.2) .

Somi t steht fest, dass die beiden Unfalle reignisse nicht als Schreckereignisse anzusehen sind. Da beim Beschwerdeführer auch kein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirn trauma diagnostiziert wurde, hat die Beurteilung der Adäquanz der noch besteh enden psychischen sowie organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwer den nach der Psycho-Praxis zu erfolgen (vorstehend E. 1. 5 ). 4.3

Bei Anwendung der Psycho-Praxis lassen sich die bei der Adäquanzprüfung einzig zu berücksichtigenden physischen Komponenten im Zeitpunkt, in wel chem von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann, zu verlässig beurteilen . Behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschäden stellen kein Hindernis für den Fallabschluss dar (BGE 134 V 109 E.

6.1 ; Rumo-Jungo / Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2012, S. 144 ). In diesem Zeitpunkt ist der Fall somit unter Ein stellung der vor über gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 24

Abs. 2 UVG; Urteil e des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E.

3 und 8C_888/2013 vom 2. Mai

2014 E. 4.1 ). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, um schreibt das Gesetz nicht näher. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der namhaften Besserung namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steige rung oder Wiederher stellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beein trächtigt, auszulegen. Da bei verdeutlich t die Verwendung des Begriffes namhaft durch den Gesetz geber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge wicht fallen muss, und dass unbedeutende Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 109 E.

4.3).

Der Fallabschluss und die Prüfung der Adäquanz setzt ledig lich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erheb liche Ver besserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behand lung nicht länger erforderlich ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 5.2 und 8C_727/2012 vom 2 1. Dezember 2012 E. 3.2.2). 4. 4

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die dem Beschwerdeführer anlässlich des ersten Unfallereignisses zugefügten Verletzungen nach der Wund versorgung keiner weiteren Behandlung bedurften . Dieses Unfallereignis zog auch keine Arbeitsunfähigkeit nach sich (vgl. Urk. 9/2 S. 1; Urk. 9/3 = Urk. 9/4 S.

1). Beim zweiten Unfallereignis erlitt der Beschwerdeführer ein stumpfe s

Thorakoabdominaltrauma

ohne strukturel le Läsionen . Der Kreisarzt Dr. E.___ hielt diesbezüglich nachvollziehbar fest, dass es sich dabei lediglich um Kon tu sionen handle, die nach allgemeiner Erfahrung innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten abheilen würden und eine weitere Behandlung daher nicht notwendig sei ( Urk. 3/5 = Urk. 8/113 S.

3 f.). Sodann hielt auch der be han delnde Hausarzt Dr. C.___ fest, dass zwei Jahre nach dem Unfall alle Behandlungsmöglichkeiten aus somatischer Sicht ausgeschöpft seien ( Urk. 8/87 S. 2). Der Beschwerdeführer wurde zwar n ach dem zweiten Unfallereignis unter anderem auch aufgrund der körperlichen Beschwerden

als vollständig arbeits unfähig erachtet ( vgl. statt vieler Urk. 8/29, Urk. 8/63, Urk. 8/91, Urk. 8/102 ) . Im Zeitpunkt des Fallabschlusses befand ihn der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ allerdings mehrheitlich aus psychischer Seite eingeschränkt (vgl. Urk. 8/87 S. 2 ) und

a uch die Gutachter des

F.___ erachteten den Beschwerde führer aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig ( Urk. 18 S.

46 f.). Eine namhafte Besserung des somatischen Leidens kann demnach von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nicht erwartet werden.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerd eführers ( Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 12 S. 2 f. ) ist eine allfällige Besserung der psychischen Situation unbeachtlich, weshalb der Fallabschluss und die Prüfung der Adäquanz ohne W eiteres erfolgen k onn te n (vorstehend E.

4.3). Die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs ist recht licher Natur und daher nicht Gegenstand eines psychiatrischen Gutachtens. Das Ausmass der psychischen Einschränkungen kann daher offen bleiben, da – wie die nachfolgende n

Ausführungen (vgl. nachstehend E.

5) zeig en w erden

– ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Einschränkun gen und den Unfallereignissen zu verneinen ist. Daher erübrigen sich Weiterun gen zum natürlichen Kausalzusammenhang und die vom Beschwerdeführer even tuell geforderte Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67; Urteil des Bundesgerichts 8C_70/2009 vom 3 1. Juli 2009 E. 3).

Im Übrigen ist ohnehin fraglich , ob von einer weiteren Behandlung eine namhafte Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes zu erwarten ist, erachteten die Ärzte der D.___ den Beschwerdeführer doch als dauerhaft arbeits unfähig und rechneten nicht mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit (vgl. Urk. 3/7 S.

1 lit . b und S. 5 Ziff. 1.9). 4.5

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass

beim Beschwerdeführer einzig psychische beziehungsweise organisch nicht nachweisbare Beschwerden vorlie gen. Die beiden Unfallereignisse gelten nicht als Schreckereignisse im Sinne der Rechtsprechung . Da a us somatischer Sicht keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes mehr zu erwarten ist , erfolgten der Fallabschluss und die Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133 somit zu Recht. 5. 5.1

Im Hinblick auf die Prüfung der Adäquanz sind zunächst die Unfälle nach ihrer Schwere zu qualifizieren, welche sich nach dem augenfälligen Geschehensab lauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften bestimmt. Es ist an das objektiv erfassbare Unfallereignis und nicht an das Unfallerlebnis anzuknüpfen. Nicht massgebend sind Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (vorstehend E. 1.6; BGE 115 V 133 E. 6; Urteil des Bundesgerichts U 2/2007 vom 1 9. November 2007 E. 5.3.1). Die Beschwerdegegnerin stufte beide Unfallereignis se als mittelschwere Unfälle mit Tendenz zu den leichten Unfällen ein . Die Unfälle seien höchstens im mitt leren Bereich anzusiedeln ( Urk. 2 S. 5 ; Urk. 7 S. 8 ; Urk. 15 S. 1 ). Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass es sich bei den beiden Ereig nissen um mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den schweren Unfällen handle ( Urk. 12 S. 8 f.). 5.2

Aufgrund der Unfallschilderung (vorstehend E.

3.1) ist überwiegend wahr schein lich, dass beim Ereignis im Jahr 2010 keine grossen Kräfte gewirkt haben konnten , da

lediglich oberflächliche Verletzung en resultierte n . Eine potentiell tödliche Gefahr ist – obwohl es sich um eine Schnittverletzung in der Bauch gegend gehandelt hat – nicht ersichtlich . Daran ändert nichts, dass der Angriff mit einem Messer erfolgte. Aus objektiver Sicht betrachtet handelt es sich nicht um ein besonders schweres Unfallereignis. Wie ein Blick auf vergleichbare Fälle zeigt, hat die Rechtsprechung tätliche Auseinandersetzungen in der Regel dem eigentlich mittleren Bereich zugeordnet (vgl. Kasuistik im Urteil des Bundesge richts 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2).

In diesen Bereich ist auch der vorliegende Unfall aus dem Jahr 2010

– trotz Einsatz eines Messers –

ein zuordnen. Auch das objektiv erfassbare Unfallereignis aus dem Jahr 2012 (vor ste hend E. 3.2) ist in demselben Bereich einzustufen . Der Beschwerdeführer stürzte dabei infolge des ihm in den Bauch geprallten geborstenen Ölbehälters aus 2.5 Meter Höhe auf den Boden (vgl. bezüglich der Höhe des Sturzes: Urk. 8/17 S. 1;

Urk. 8/19 S. 1 ; Urk. 8/41 S. 1; Urk. 8/87 S. 2; Urk. 18 S. 11). D as Bundesgericht ordnete Stürze aus einer Höhe von einigen Metern regelmässig dem eigentlich mittleren Bereich zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2014 vom 9. Juli 2014 E. 4.1). Daran ändert vorliegend nichts, dass der Sturz infolge des geborstenen Luftbehälter s

erfolgte. Der Beschwerdeführer landete nach eigenen Angaben mit dem Gesäss und den Fersen auf dem Boden und konnte in den ersten Minuten kaum oder nur sehr erschwert atmen. Eine Bewusstlosigkeit wird hingegen nicht erwähnt (vgl. Urk. 8/19 S.

1) . Hieraus l assen sich Rück schlüsse auf die sich da bei entwickelnden Kräfte ziehen . Bei den beiden Unfall ereignissen handelt es sich somit um mittelschwere Unfälle im engeren Sinne, weshalb für die Beja hung der Adäquanz drei der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) erfüllt sein müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5). 5.3

Die beiden Unfallereignisse haben sich objektiv betrachtet weder unter beson ders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch sind sie als besonders ein drücklich anzusehen (vgl. Kasuistik im Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.1.1-6.1.2 ) . Dabei ist zu beachten, dass jedem min destens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann . Zudem hat die Beurteilung objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens be ziehungsweise der Angstgefühle der versicherten Person zu erfolgen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 2 8. Oktober 2013 E.

7 und U 56/07 vom 2 5. Januar 2008 E. 6.1 ). Selbst wenn dieses Kriterium bejaht würde, wäre es in dessen nicht derart ausgeprägt, dass es für sich alleine genügen wür de, um die Adäquanz zu bejahen.

Die Parteien sind sich sodann dahingehend einig (vgl. Urk. 2 S. 5; Urk. 12 S. 11) , dass die

Kriteri en der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verlet zung , der ungewöhnlichen langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie der körper lichen Dauerschmerzen vorliegend in Bezug auf beide Unfälle als nicht erfüllt zu betrachten sind, was sich ohne Weiteres aus den medizinischen Berichten ergibt (vgl. insbeson dere E. 4.1 und E. 4.4 ).

Den Akten lassen sich in beiden Fällen

– entgegen den Ausführungen des Be schwerdeführers ( Urk. 12 S. 11 f.) – auch keine Hinweise für einen schwierigen Heilungsverlauf, erhebliche Komplikationen oder eine ärztliche Fehlbehandlung entnehmen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass die psychopharmako logische Behandlung unzureichend sei ( Urk. 12 S. 11 Ziff. 6), vermag das Krite rium der ärztlichen Fehlbehandlung nicht zu erfüllen. Von einer Fehlbehand lung ist nicht bereits dann auszugehen, wenn eine angeordnete medizinische Massnahme sich nachträglich nicht als nutzbringend erweist, sondern nur dann, wenn in der medizinischen Wissenschaft und Praxis ein ge wisser Konsens über die Schädlichkeit einer Therapiemethode besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E.

5.6.1). Aus der andau ern den ärztlichen Be handlung, den anhaltenden Beschwerden sowie der Arbeits unfähigkeit kann so dann nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Kompli kationen geschlossen werden. Hierfür bedarf es besondere r Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler Medika mente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejah ung dieses Kri teriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien we der eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähig keit in der an gestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil des Bundes gerichts 8C_987/2008 vom 3 1. März 2009 E. 6.6).

Schliesslich ist auch das Kriterium der erheblichen ,

physisch bedingten Arbeits unfähigkeit bezüglich beider Unfallereignisse zu verneinen, w ird dem Beschwer de führer doch

aufgrund der körperli chen Beschwerden keine relevante Arbeits unfähigkeit mehr attestiert (vgl. Urk. 8/87 S.

2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.7.1). 5. 4

Nichts anderes würde im Übrigen die Prüfung der Adäquanz nach der Recht sprechung zu den Schreckereignissen ergeben. An den adäquaten Kausalzu sammenhang zwischen psychischen Beschwerden und Schreckereignissen wer den hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate übe rwunden wird (BGE 129 V 177 E.

4.3 ). So verneinte das Bundesgericht (allerdings in Anwendung der Adä quanzkriterien nach BGE 115 V 139) im Fall einer Versicherten, die auf offener Straffe von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungs absicht gewürgt worden war (wobei sie auch körperliche Beein träch tigun gen – Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendengegend – erlitt) die Adäquanz ebenso wie im Fall einer Frau bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes mit Beschimpfungen und Würgen. Bejaht hat das Bun desgericht den adäquaten Kausalzusammenhang unter anderem in einem Fall, in welchem das weibliche Opfer von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten zu sexuellen Handlungen in Form von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen wurde, und in einem Fall, in welchem eine Frau frühmorgens an ihrem Arbeitsplatz von drei Männern überwältigt, mit einer Pistole sowie verbal bedroht, auf den Boden gedrückt und an Armen und Beinen gefesselt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2013 vom 1 5. April 2014 E.

6.1). Bei den vorliegend zu prüfenden Unfallereignisse n ist demgegen über trotz eine r gewissen Eindrücklichkeit nicht von Ereignissen auszugehen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser fah rung geeignet erscheinen, langjährige, die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträch tigende Besch werden aus zulösen. 5. 5

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keines der praxisgemässen Kriterien als erfüllt erachtet werden kann, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den noch bestehenden Beschwerden und den beiden Unfallereignissen vom 1 8. Dezember 2010 sowie vom 1 2. Januar 2012 zu verneinen ist. Die von der Beschwerdegegnerin per 3 1. August 2014 verfügte Leistungseinstellung er folgte demnach zu Recht.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Michèle Epprecht - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 2. August 2014 ( Urk. 3/3 = Urk. 8/100 = Urk. 9/6 ) per

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, ver bun den mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Ein wirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwir kungen (wie beispielsweise Lähmungen oder Herzschlag) hervorzurufen. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Ausser gewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schoc k sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 3.1 unter Hinweis un ter anderem auf BGE 129 V 177). Als typische Schreckereignisse gelten demnach etwa Brand- oder Erdbeben kata strophen , Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, eine schwere Auto kollision , ein Brückeneinsturz, ein Bombenabwurf, ein verbrecherischer Überfall oder eine sonstige plötzliche Todesgefahr sowie Seebeben. Bei solchen Ereig nissen steht, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stress situation im Vordergrund, wogegen dem somatischen Geschehen keine (ent scheidende) Bedeu tung beigemessen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_584/2010 vom 1 1. März 2011 E. 4.1 und 8C_387/2007 vom 2 5. Februar 2008 E. 5.2.1).

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.5 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend nachweisba ren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb ): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleu der trauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquivalente Ver letzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, ge langt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) zur An wendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beein träch t igungen (vgl. BGE 119 V 335 E. 1, 117 V 359 E. 4b) zwar teilweise vorlie gen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. In diesen Fällen ist die Beurteilung praxisgemäss ebenfalls unter dem Gesichts punkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a); andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 festgelegten Kriterien (sogenannte Schleuder trau ma-Praxis ; vgl. auch BGE 134 V 109).

E. 1.6 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfaller eignis und den Beschwerden ist nach der in BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) begründeten Praxis im Einzelfall erforderlich, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsun fähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehe nsablauf - zwischen banalen bezie hungs weise leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfäl len ohne wei teres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht auf grund des Un fal l geschehens allein schlüssig beantworten, und es sind weitere objektiv erfass bare Umstände in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Krite rien sin d zu nennen (BGE 115 V 133 E. 6.c/ aa ): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbeson der e ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszu lösen - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung - körperliche Dauerschmerzen - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen - Grad und Dauer der physisc h bedingten Arbeitsunfähigkeit

Dabei ist nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in die Gesamt würdigung erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausge prägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bezie hungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzu ordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver nei nung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 115 V 133 E. 6.c/ bb ).

E. 1.7 Handelt es sich bei einem Unfall um ein Schreckereignis, so beurteilt sich die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht in Anwendung der in BGE 115 V 133

(Psycho-Praxis) entwickelten Kriterien, sondern es ist die allgemeine Adä quanz formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfa hrung) anzu wen den (BGE 129 V 177 E. 4.2). Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen anders als im Rahmen üblicher Unfälle die psy chi sche Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Gescheh en keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanz kriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der Schleudertrauma-Praxis nach BGE 117 V 35 9. Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indessen le diglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychi schen Stress in den Hintergrund treten. Denn auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentliche Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen, bei welchen die ver sicherte Person zwar (auch) körperliche Beeinträchtigungen davonträgt, Letztere indessen nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schä den nach der allgemeinen Adäquanzf ormel zu erfolgen. Dabei ist nicht allein auf den psychisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Ver sicherten abzustellen. In diesem Rahmen bilden auch solche Versicherte Be zugs personen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erleb nis mässi ge Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko ge hören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht „opti mal“ rea gieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein kon kre tes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhn li chen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer psychischen Störung zu führen, kein allzu strenger, sondern im darge legten Sinne ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (Urteil des Bundes gerichts 8C_522/2007 vom 1. September 2008 E. 2). 1.

E. 3 1. August 2014 ein . Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einsprache entscheid vom 4. März 2015 ( Urk. 8/116 = Urk.

2) ab. 2.

Der Versicherte erhob am 1 7. April 2015 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 4. März 2015 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die per 3 1. August 2014 eingestellten Leistungen weiterhin zu erbrin gen. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts und anschliessender erneuter Prüfung des Leistungsanspruchs an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die SUVA beantragte mit Beschwerde antwort vom 2 6. Mai 2015 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Ver fügung vom 9. Juli 2015 ( Urk.

10) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ( Urk. 1 S.

2) abgewiesen. Am 2 7. August 2015 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein ( Urk. 12). Mit Schreiben vom 7. September 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine einlässliche Duplik ( Urk. 15). Am 2 6. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenes polydisziplinäres Gut achten ein ( Urk. 17-18). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. Februar

2016 ( Urk.

21) Stellung, was dem Beschwerdeführer am 3. Febru ar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 1

Während des Beschwerdeverfahrens wurde ein im Auftrag der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstelltes polydisziplinäres Gutach ten der F.___ GmbH, vom 1 0. August 2015 ( Urk.

18) eingereicht. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannten die Ärzte Folgendes (S. 45): - rezidivierende depressive Störung, zurzeit leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.10) - chronisches, myofaszial betontes thorakolumbales Syndrom - costovertebral -Blockierungen am thorakolumbalen Übergang - thorakolumbale muskuläre Dysbalance

Sodann führten sie die nachfolgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit auf (S. 45): - chronisches posttraumatisches Schmerzsyndrom abdominothorakal rechts ohne organische Ursache - chronische Obstipation - mehrfaktoriell bedingte geringe Testleistungen - klinischer Verdacht auf initiale, medial betonte Gonarthrose links bei dis kreter Varus -Fehlstellung

Der Beschwerdeführer habe als Grund für d ie Arbeitsunfähigkeit Schmerzen - vorwiegend im Bauchbereich, am Rücken sowie an der HWS und am l inken Fuss - angegeben (S.

12 unten; vgl. auch S.

31 unten). Aus chirurgischer Sicht habe das stumpfe Thorakoabdominaltrauma zu einer oberflächlichen Kontusion von Brust- und Bauchwand geführt. Innere Verletzungen hätten bildgebend nicht nachgewiesen werden können. Damit konkordant sei der aktuell unauf fällige physikalische Untersuchungsbefund. Es bestehe der hochg radige Ver dacht auf Somatisierung (S.

E. 3.2 Ein zweiter Unfall ereignete sich am 1 2. Januar 2012, als es dem Beschwer defüh rer den infolge eines Überdrucks geborstenen

Öl behälter in den Bauch schleu derte , wodurch er vom Lastwagen fiel (vgl. Schadenmeldung vom 2 6. Januar 2012, Urk. 8/1 ; Unfallrapport der Kantonspolizei Zürich, Urk. 8/

E. 3.3 Der behandelnde Dr. med. C.___ , praktischer Arzt, überwies den Beschwerdeführer im April 2012 mit Verdacht auf ein posttraumatisches Belas tungssyndrom mit zunehmender Depressivität bei Status nach schwerem lebens bedrohlichem Unfall am 1 2. Januar 2012 zur Beurteilung und Behand lung an die D.___ Zürich ( D.___ ; vgl. Schreiben vom 2 5. April 2012, Urk. 8/13).

E. 3.4 Mit Bericht vom 2 6. Mai 2012 ( Urk. 8/17/1) informierte Dr. C.___ über den Heilungsverlauf, wonach weiterhin diffuse Thoraxschmerzen bestünden , insbe sondere im Bereich des rechten Rippenbogens sowie ventral/lateral . Der Be schwerdeführer habe sodann wahrscheinlich eine posttraumatische Belastungs störung entwickelt. Die Prognose sei langfristig wahrscheinlich gut. Er benötige jedoch eine intensive Psychotherapie.

E. 3.5 Die Ärzte der D.___ diagnostizierten mit Bericht vom 2 3. Oktober 2012 ( Urk. 8/34 ) eine seit Januar 2012 bestehende posttraumatische Belastungsstö rung (ICD-10 F43.1). Aktuell sei keine Verbesserung des psychischen Zustands bildes ersicht lich, weshalb von einem sich chronifizierenden Krankheitsverlauf auszugehen sei (S.

1 f.). Es sei trotz integrierter psychiatrischer Behandlung von einer un günstigen Prognose auszugehen (S. 3). Die Fortsetzung der ambulanten psy chia trischen Behandlung, gegebenenfalls mit Optimierung der Psychophar ma ko the rapie , werde empfohlen. Seit Beginn der ambulanten psychiatrischen Behand lung am 7. Juni 2012 sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ( S. 1, S. 4 f.) .

E. 3.6 Über den Verlauf der ambulanten psychiatrischen Behandlung informierten die Ärzte der D.___ mit Bericht vom 2 2. Mai 2013 ( Urk. 8/53), wobei alle drei bis vier Wochen eine Konsultation mit Medikationsabgabe stattfinde. Nach einem un verändert stabilen Verlauf bis Ende 2012 habe sich seit Beginn de s Jahres 2013 eine zunehmende Verschlechter ung des psychischen Zustand s bildes mit Durch schlafstörungen , Alpträumen, Flashbackerleben und Niedergestimmtheit abge zeichnet. Dies vor allem im Zusammenhang mit den häufigen Befragungen durch die Polizei bezüglich der von seiner Ex-Frau zugefügten Messerstiche. Der Beschwerdeführer weise ein minimales Ak tivitätsniveau im Alltag auf und sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 f.).

E. 3.7 Mit Bericht vom 1 2. September 2013 ( Urk. 8/70) führten die Ärzte der D.___ als Diagnosen eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) sowie anamnestisch eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.0) sowie eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symp tomen (ICD-10 F32.3) auf (S.

1 Ziff. 1). Es habe sich

im Mai/Juni 2013 eine deutliche Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes abgezeichnet (S.

1 Ziff. 2 lit . a) . Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 4 lit . a).

E. 3.8 Am 8. Mai 2014 berichtete

Dr. C.___ , dass der Beschwerdeführer ihn alle vier Wochen konsultiere und über diffuse Schmerzen im Bereich des rechten Rippenbogens mit Ausstrahlung in den Rücken klage. In der klinischen Unter suchung sei eine starke Druckdolenz über dem Rippenbogen/Thorax rechts fest stellbar gewesen. Die Lungenauskultation sei unauffällig. Der Beschwerde führer nehme Schmerzmittel zu sich. Aus somatischer Sicht seien mehr als zwei Jahre

nach dem Unfall alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Er erachte den Beschwerdeführer mehrhe itlich aus psychischer Sicht eingeschränkt. Der Be schwer de führer sei im aktuellen Zustand weder arbeits- noch eingliede rungs fähig ( Urk. 8/87 S. 2).

E. 3.9 Die Ärzte der D.___ führten mit Bericht vom 2 6. September 2014 ( Urk. 3/7) zu han den der Invalidenversicherung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 2 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0 )

I m Verlauf habe sich eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit niedrigem Aktivitätsniveau abgezeichnet. Aufgrund der ungünstigen Prognose sei von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 1 lit . b).

E. 3.10 Am 2. Februar

2015 erfolgte eine ausführliche ärztliche Beurteilung durch Kreis arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie ( Urk. 3/5 = Urk. 8/113). Dieser gab an, dass der Beschwer deführer beim Unfallereignis vom 1 2. Januar 2012 ein stumpfes Thorakoabdo minaltrauma rechts ohne unfallbedingte struk tu relle Läsionen erlitten habe. Es handle sich lediglich um Kontusionen, die nach allgemeiner Erfahrung inner halb von Wochen bis wenigen Monaten abhei len würden . Es bestünden keine somatischen Folgen. E ine weitere Behandlung sei bei fehlenden unfallbedingten strukturellen Veränderungen nicht mehr not wendig (S. 3). Eine Beurteilung der fachfremden psychischen Situation könne er nicht vornehmen (S. 4).

E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 6.1 ; Rumo-Jungo / Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2012, S. 144 ). In diesem Zeitpunkt ist der Fall somit unter Ein stellung der vor über gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. Art.

E. 8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Beurteilungen davon aus, dass das Unfallereignis vom 1 2. Januar

2012 keine organischen Unfallfolgen hinterlassen habe . Es lägen demnach einzig psychische beziehungs weise organisch nicht nachweisbare Beschwerden vor. Sodann würden beide

Un fallereignisse

höchstens mittelschwere Unfälle im mittleren Bereich darstel len. Da keines der erforderlichen Kriterien erfüllt sei, sei die Adäquanz zu ver neinen. Die beiden Unfallereignisse seien nicht als Schreckereignisse zu qualifi zieren. Selbst wenn die fraglichen Unfälle als Schreckereignisse qualifiziert würden, könnten die psychischen Beschwerden nicht mehr als adäquat-kausale Reaktion gelten ( Urk. 2 S. 4 ff. ; Urk. 7 S. 7 f. ; Urk. 15 S. 1 ). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Beur tei lung der Adäquanz sei zu früh erfolgt.

Eine Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes sei zu erwarten . Die Beschwerdegegnerin habe den Unter suchungsgrundsatz verletzt, da eine abschliessende Beurteilung des psy chischen Gesundheitszustandes fehle. Die beiden Unfallereignisse würden zu mindest eine Teilursache der psychischen Beschwerden darstellen. Es handle sich um Schreck ereignisse , welche geeignet gewesen seien, die psychischen Lei den zu verur sachen . Falls die Psycho-Praxis zur Anwendung gelange, handle es sich bei beiden E reignissen um mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den schweren Un fällen. Dabei seien drei Adäquanzkriterien erfüllt

( Urk. 1 S.

5

f f. ; Urk.

E. 12 S.

3

ff. ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfo lgten Leis tungs ein stellung per 3 1. August 2014 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwer de gegnerin besteht und dabei insbesondere das Vorliegen des Kausal zusammen hangs betreffend die noch bestehenden psychischen

Beschwerden. 3.

E. 15 ). Der Beschwerdeführer gab hierzu an, er habe den Lastwagen einölen wollen. Die Flasche sei explodiert und gegen seinen Bauch geprallt. Er sei zwei Meter hoch und zwei Meter vom Lastwagen weg

geschleudert worden. M it dem Gesäss und den Fersen sei er auf dem Boden gelandet. Er habe einmal nach Hilfe gerufen. In den ersten Minuten habe er kaum oder nur sehr erschwert atmen können ( vgl. Urk. 8/19 S. 1).

Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Spital Z.___ , wobei ein stumpfes Thorakoabdominaltrauma rechts diagnostiziert wurde. Die Ärzte gaben an, dass keine Nausea, Bewusstlosigkeit oder Amnesie vorgelegen habe. Zudem seien keine

Pleuraergüsse oder Infiltrate ersichtlich gewesen. Eine Rippenfraktur habe nicht nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer sei zur stationären Überwachung und analgetischen Therapie vom 1 2. b is 1 6. Januar 2012 ho spita lisiert gewesen ( Urk. 8/8/2-3 S. 1 f.).

E. 16 unten). Aufgrund der psychiatrischen Teilbegutach tung

sei davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer die beiden Ereignisse als lebensbedrohlich erlebt habe . Beim Beschwerdeführer liege eine posttraumati sche Belastungsstörung (ICD-10 F43.10) vor, womit häufig depressive Symp tome einherg ing en. Eine leichtgradige depressive Episode sei ausgewiesen. Hin gegen könne eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelas tung (ICD-10 F62.0) nicht diagnostiziert werden (S. 24 ff.). Die neuropsycholo gische Untersuchung habe einen Gesamt-IQ von 63 ergeben (S. 37). In der ortho pädischen Untersuchung sei der klinische Befund bland gewesen. Es sei en lediglich costovertebrale Blockierungen auf der rechten Seite des thorakolum balen Übergangs feststellbar gewesen und es bestehe eine sekundäre paraver te brale muskuläre Dysbalance im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule (S. 43).

Gesamtmedizinisch sei davon auszugehen, dass seit mindestens Juni 2012 eine weitreichende Arbeitsunfähigkeit von sicherlich 70 % vorliege ; dies aufgrund der psychischen Beschwerden . Aus somatischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, teils sitzende, teils stehende Tätigkeit vollschich tig zumutbar (S. 4 6

ff . ).

4. 4.1

Zunächst gilt es festzuhalten, dass die beiden Unfallereignisse aus somatischer Sicht keine erheblichen Folgen nach sich zogen. Der Unfall aus dem Jahr 2010 führte lediglich zu oberflächlichen Schnittverletzungen, welche mittels Pflaster und Nähen versorgt werden konnten, wobei insbesondere keine inneren Verlet zungen erwähnt wurden ( Urk. 9/2 S.

1; Urk. 9/3 = Urk. 9/4 S.

1 ). Auch der Unfall vom

Januar 2012 hinterliess keine organischen F olgen. So konnten keine Pleuraergüsse oder Infiltrate festgestellt werden und es waren auch keine strukturellen Läsionen ersichtlich. Die Lungenausk ultation war un auffällig ( Urk. 8/8 /2-3 S.

1 f.; Urk. 8/87 S.

2 ; Urk. 8/88; Urk.

E. 18 unten) - und sie ihn

anschliessend

noch mit dem Auto ver folgte

(vorstehend E.

3.1), ist eine gewisse subjektive Bedrohlichkeit nicht abzusprechen. Ein

ausser gewöhn liches Schreckereignis kann darin aller dings nicht erkannt werden . D a

die Wun den mittels Pflaster und Nähen versorgt werden konnten, kann es sich lediglich um oberflächliche Verletzungen gehan delt haben, weshalb eine allfällige Ver letzung eines lebenswichtigen Organs nicht befürchtet werden musste . D ie Ver letzungen zogen dementsprechend auch keine stationäre Hospi ta lisation nach sich. Der Beschwerdeführer ging unmittel bar nach dem Unfall ereignis in die Ferien und nahm anschliessend seine Arbeit ohne Einschrän kungen wieder auf. Eine psychotherapeutische B ehandlung er folgte nicht ( Urk. 9/ 2 S. 1; Urk. 9/3 = Urk. 9/4 S. 1 f. ). Von einem gewaltsamen Vorfall von überraschender Heftigkeit, welcher eine unmittelbare Angst- und Schreckreak tion ausgelöst hätte, kann daher keine Rede sein.

Auch im Unfallereignis vom 1 2. Januar 2012 kann kein aussergewöhnliches Schreck ereignis verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock er kannt werden. Dem Beschwer deführer wurde de r infolge eines Überdrucks geborstene Luftbehälter in den Bauch geschleudert, wodurch er vom Lastwagen fiel ( vorstehend E. 3.2 ). Dabei handelt es sich zwar um einen Arbeitsunfall von einer gewissen Eindrücklichkeit , er vermag allerdings die strengen Anforde rung en an die Aussergewöhnlichkeit des Ereign isses nicht zu erfüllen (vgl. hier zu vorstehend E. 1.2) .

Somi t steht fest, dass die beiden Unfalle reignisse nicht als Schreckereignisse anzusehen sind. Da beim Beschwerdeführer auch kein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirn trauma diagnostiziert wurde, hat die Beurteilung der Adäquanz der noch besteh enden psychischen sowie organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwer den nach der Psycho-Praxis zu erfolgen (vorstehend E. 1. 5 ). 4.3

Bei Anwendung der Psycho-Praxis lassen sich die bei der Adäquanzprüfung einzig zu berücksichtigenden physischen Komponenten im Zeitpunkt, in wel chem von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann, zu verlässig beurteilen . Behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschäden stellen kein Hindernis für den Fallabschluss dar (BGE 134 V 109 E.

E. 19 Abs. 1 und Art.

E. 24 Abs. 2 UVG; Urteil e des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E.

3 und 8C_888/2013 vom 2. Mai

2014 E. 4.1 ). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, um schreibt das Gesetz nicht näher. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der namhaften Besserung namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steige rung oder Wiederher stellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beein trächtigt, auszulegen. Da bei verdeutlich t die Verwendung des Begriffes namhaft durch den Gesetz geber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge wicht fallen muss, und dass unbedeutende Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 109 E.

4.3).

Der Fallabschluss und die Prüfung der Adäquanz setzt ledig lich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erheb liche Ver besserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behand lung nicht länger erforderlich ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 5.2 und 8C_727/2012 vom 2 1. Dezember 2012 E. 3.2.2). 4. 4

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die dem Beschwerdeführer anlässlich des ersten Unfallereignisses zugefügten Verletzungen nach der Wund versorgung keiner weiteren Behandlung bedurften . Dieses Unfallereignis zog auch keine Arbeitsunfähigkeit nach sich (vgl. Urk. 9/2 S. 1; Urk. 9/3 = Urk. 9/4 S.

1). Beim zweiten Unfallereignis erlitt der Beschwerdeführer ein stumpfe s

Thorakoabdominaltrauma

ohne strukturel le Läsionen . Der Kreisarzt Dr. E.___ hielt diesbezüglich nachvollziehbar fest, dass es sich dabei lediglich um Kon tu sionen handle, die nach allgemeiner Erfahrung innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten abheilen würden und eine weitere Behandlung daher nicht notwendig sei ( Urk. 3/5 = Urk. 8/113 S.

3 f.). Sodann hielt auch der be han delnde Hausarzt Dr. C.___ fest, dass zwei Jahre nach dem Unfall alle Behandlungsmöglichkeiten aus somatischer Sicht ausgeschöpft seien ( Urk. 8/87 S. 2). Der Beschwerdeführer wurde zwar n ach dem zweiten Unfallereignis unter anderem auch aufgrund der körperlichen Beschwerden

als vollständig arbeits unfähig erachtet ( vgl. statt vieler Urk. 8/29, Urk. 8/63, Urk. 8/91, Urk. 8/102 ) . Im Zeitpunkt des Fallabschlusses befand ihn der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ allerdings mehrheitlich aus psychischer Seite eingeschränkt (vgl. Urk. 8/87 S. 2 ) und

a uch die Gutachter des

F.___ erachteten den Beschwerde führer aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig ( Urk. 18 S.

46 f.). Eine namhafte Besserung des somatischen Leidens kann demnach von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nicht erwartet werden.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerd eführers ( Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 12 S. 2 f. ) ist eine allfällige Besserung der psychischen Situation unbeachtlich, weshalb der Fallabschluss und die Prüfung der Adäquanz ohne W eiteres erfolgen k onn te n (vorstehend E.

4.3). Die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs ist recht licher Natur und daher nicht Gegenstand eines psychiatrischen Gutachtens. Das Ausmass der psychischen Einschränkungen kann daher offen bleiben, da – wie die nachfolgende n

Ausführungen (vgl. nachstehend E.

5) zeig en w erden

– ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Einschränkun gen und den Unfallereignissen zu verneinen ist. Daher erübrigen sich Weiterun gen zum natürlichen Kausalzusammenhang und die vom Beschwerdeführer even tuell geforderte Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67; Urteil des Bundesgerichts 8C_70/2009 vom 3 1. Juli 2009 E. 3).

Im Übrigen ist ohnehin fraglich , ob von einer weiteren Behandlung eine namhafte Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes zu erwarten ist, erachteten die Ärzte der D.___ den Beschwerdeführer doch als dauerhaft arbeits unfähig und rechneten nicht mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit (vgl. Urk. 3/7 S.

1 lit . b und S. 5 Ziff. 1.9). 4.5

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass

beim Beschwerdeführer einzig psychische beziehungsweise organisch nicht nachweisbare Beschwerden vorlie gen. Die beiden Unfallereignisse gelten nicht als Schreckereignisse im Sinne der Rechtsprechung . Da a us somatischer Sicht keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes mehr zu erwarten ist , erfolgten der Fallabschluss und die Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133 somit zu Recht. 5. 5.1

Im Hinblick auf die Prüfung der Adäquanz sind zunächst die Unfälle nach ihrer Schwere zu qualifizieren, welche sich nach dem augenfälligen Geschehensab lauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften bestimmt. Es ist an das objektiv erfassbare Unfallereignis und nicht an das Unfallerlebnis anzuknüpfen. Nicht massgebend sind Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (vorstehend E. 1.6; BGE 115 V 133 E. 6; Urteil des Bundesgerichts U 2/2007 vom 1 9. November 2007 E. 5.3.1). Die Beschwerdegegnerin stufte beide Unfallereignis se als mittelschwere Unfälle mit Tendenz zu den leichten Unfällen ein . Die Unfälle seien höchstens im mitt leren Bereich anzusiedeln ( Urk. 2 S. 5 ; Urk. 7 S. 8 ; Urk. 15 S. 1 ). Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass es sich bei den beiden Ereig nissen um mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den schweren Unfällen handle ( Urk. 12 S. 8 f.). 5.2

Aufgrund der Unfallschilderung (vorstehend E.

3.1) ist überwiegend wahr schein lich, dass beim Ereignis im Jahr 2010 keine grossen Kräfte gewirkt haben konnten , da

lediglich oberflächliche Verletzung en resultierte n . Eine potentiell tödliche Gefahr ist – obwohl es sich um eine Schnittverletzung in der Bauch gegend gehandelt hat – nicht ersichtlich . Daran ändert nichts, dass der Angriff mit einem Messer erfolgte. Aus objektiver Sicht betrachtet handelt es sich nicht um ein besonders schweres Unfallereignis. Wie ein Blick auf vergleichbare Fälle zeigt, hat die Rechtsprechung tätliche Auseinandersetzungen in der Regel dem eigentlich mittleren Bereich zugeordnet (vgl. Kasuistik im Urteil des Bundesge richts 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2).

In diesen Bereich ist auch der vorliegende Unfall aus dem Jahr 2010

– trotz Einsatz eines Messers –

ein zuordnen. Auch das objektiv erfassbare Unfallereignis aus dem Jahr 2012 (vor ste hend E. 3.2) ist in demselben Bereich einzustufen . Der Beschwerdeführer stürzte dabei infolge des ihm in den Bauch geprallten geborstenen Ölbehälters aus 2.5 Meter Höhe auf den Boden (vgl. bezüglich der Höhe des Sturzes: Urk. 8/17 S. 1;

Urk. 8/19 S. 1 ; Urk. 8/41 S. 1; Urk. 8/87 S. 2; Urk. 18 S. 11). D as Bundesgericht ordnete Stürze aus einer Höhe von einigen Metern regelmässig dem eigentlich mittleren Bereich zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2014 vom 9. Juli 2014 E. 4.1). Daran ändert vorliegend nichts, dass der Sturz infolge des geborstenen Luftbehälter s

erfolgte. Der Beschwerdeführer landete nach eigenen Angaben mit dem Gesäss und den Fersen auf dem Boden und konnte in den ersten Minuten kaum oder nur sehr erschwert atmen. Eine Bewusstlosigkeit wird hingegen nicht erwähnt (vgl. Urk. 8/19 S.

1) . Hieraus l assen sich Rück schlüsse auf die sich da bei entwickelnden Kräfte ziehen . Bei den beiden Unfall ereignissen handelt es sich somit um mittelschwere Unfälle im engeren Sinne, weshalb für die Beja hung der Adäquanz drei der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) erfüllt sein müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5). 5.3

Die beiden Unfallereignisse haben sich objektiv betrachtet weder unter beson ders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch sind sie als besonders ein drücklich anzusehen (vgl. Kasuistik im Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.1.1-6.1.2 ) . Dabei ist zu beachten, dass jedem min destens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann . Zudem hat die Beurteilung objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens be ziehungsweise der Angstgefühle der versicherten Person zu erfolgen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 2 8. Oktober 2013 E.

7 und U 56/07 vom 2 5. Januar 2008 E. 6.1 ). Selbst wenn dieses Kriterium bejaht würde, wäre es in dessen nicht derart ausgeprägt, dass es für sich alleine genügen wür de, um die Adäquanz zu bejahen.

Die Parteien sind sich sodann dahingehend einig (vgl. Urk. 2 S. 5; Urk. 12 S. 11) , dass die

Kriteri en der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verlet zung , der ungewöhnlichen langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie der körper lichen Dauerschmerzen vorliegend in Bezug auf beide Unfälle als nicht erfüllt zu betrachten sind, was sich ohne Weiteres aus den medizinischen Berichten ergibt (vgl. insbeson dere E. 4.1 und E. 4.4 ).

Den Akten lassen sich in beiden Fällen

– entgegen den Ausführungen des Be schwerdeführers ( Urk. 12 S. 11 f.) – auch keine Hinweise für einen schwierigen Heilungsverlauf, erhebliche Komplikationen oder eine ärztliche Fehlbehandlung entnehmen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass die psychopharmako logische Behandlung unzureichend sei ( Urk. 12 S. 11 Ziff. 6), vermag das Krite rium der ärztlichen Fehlbehandlung nicht zu erfüllen. Von einer Fehlbehand lung ist nicht bereits dann auszugehen, wenn eine angeordnete medizinische Massnahme sich nachträglich nicht als nutzbringend erweist, sondern nur dann, wenn in der medizinischen Wissenschaft und Praxis ein ge wisser Konsens über die Schädlichkeit einer Therapiemethode besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E.

5.6.1). Aus der andau ern den ärztlichen Be handlung, den anhaltenden Beschwerden sowie der Arbeits unfähigkeit kann so dann nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Kompli kationen geschlossen werden. Hierfür bedarf es besondere r Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler Medika mente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejah ung dieses Kri teriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien we der eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähig keit in der an gestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil des Bundes gerichts 8C_987/2008 vom 3 1. März 2009 E. 6.6).

Schliesslich ist auch das Kriterium der erheblichen ,

physisch bedingten Arbeits unfähigkeit bezüglich beider Unfallereignisse zu verneinen, w ird dem Beschwer de führer doch

aufgrund der körperli chen Beschwerden keine relevante Arbeits unfähigkeit mehr attestiert (vgl. Urk. 8/87 S.

2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.7.1). 5. 4

Nichts anderes würde im Übrigen die Prüfung der Adäquanz nach der Recht sprechung zu den Schreckereignissen ergeben. An den adäquaten Kausalzu sammenhang zwischen psychischen Beschwerden und Schreckereignissen wer den hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate übe rwunden wird (BGE 129 V 177 E.

4.3 ). So verneinte das Bundesgericht (allerdings in Anwendung der Adä quanzkriterien nach BGE 115 V 139) im Fall einer Versicherten, die auf offener Straffe von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungs absicht gewürgt worden war (wobei sie auch körperliche Beein träch tigun gen – Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendengegend – erlitt) die Adäquanz ebenso wie im Fall einer Frau bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes mit Beschimpfungen und Würgen. Bejaht hat das Bun desgericht den adäquaten Kausalzusammenhang unter anderem in einem Fall, in welchem das weibliche Opfer von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten zu sexuellen Handlungen in Form von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen wurde, und in einem Fall, in welchem eine Frau frühmorgens an ihrem Arbeitsplatz von drei Männern überwältigt, mit einer Pistole sowie verbal bedroht, auf den Boden gedrückt und an Armen und Beinen gefesselt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2013 vom 1 5. April 2014 E.

6.1). Bei den vorliegend zu prüfenden Unfallereignisse n ist demgegen über trotz eine r gewissen Eindrücklichkeit nicht von Ereignissen auszugehen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser fah rung geeignet erscheinen, langjährige, die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträch tigende Besch werden aus zulösen. 5. 5

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keines der praxisgemässen Kriterien als erfüllt erachtet werden kann, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den noch bestehenden Beschwerden und den beiden Unfallereignissen vom 1 8. Dezember 2010 sowie vom 1 2. Januar 2012 zu verneinen ist. Die von der Beschwerdegegnerin per 3 1. August 2014 verfügte Leistungseinstellung er folgte demnach zu Recht.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Michèle Epprecht - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00067 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

22. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1962, war seit dem 1. August 2010 als Cha u ffeur bei der De Y.___ AG tätig und damit bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als ihm seine Ex -F rau am 1 8. Dezember 2010 Schnittverletzungen mit dem Messer zufügte (vgl. Urk. 9/2 ; Urk. 9/3 = Urk. 9/4 ). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte Versicherungsleis tungen ( Urk. 9/1). Am 1 2. Januar 2012 wurde der Versicherte sodann von einem geborstenen

Öl behälter am Bauch getroffen , wodurch er vom Lastwagen fiel

(vgl. Urk. 8/1 ; Urk. 8/15 ). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Spital Z.___ , wobei ein stumpfes Thorakoabdominaltrauma rechts diagnostiziert wurde ( Urk. 8/8/2-3 ). Nachdem die SUVA auch auf diesen Schaden eingetreten war und Versicherungsleistungen erbracht hatte (vgl. Urk. 8/2-4 ), stellte sie die bis anhin erbrachten Leistungen für beide Unfallereignisse

mit Verfügung vom 1 2. August 2014 ( Urk. 3/3 = Urk. 8/100 = Urk. 9/6 ) per 3 1. August 2014 ein . Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einsprache entscheid vom 4. März 2015 ( Urk. 8/116 = Urk.

2) ab. 2.

Der Versicherte erhob am 1 7. April 2015 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 4. März 2015 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die per 3 1. August 2014 eingestellten Leistungen weiterhin zu erbrin gen. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts und anschliessender erneuter Prüfung des Leistungsanspruchs an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die SUVA beantragte mit Beschwerde antwort vom 2 6. Mai 2015 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Ver fügung vom 9. Juli 2015 ( Urk.

10) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ( Urk. 1 S.

2) abgewiesen. Am 2 7. August 2015 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein ( Urk. 12). Mit Schreiben vom 7. September 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine einlässliche Duplik ( Urk. 15). Am 2 6. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenes polydisziplinäres Gut achten ein ( Urk. 17-18). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. Februar

2016 ( Urk.

21) Stellung, was dem Beschwerdeführer am 3. Febru ar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, ver bun den mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Ein wirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwir kungen (wie beispielsweise Lähmungen oder Herzschlag) hervorzurufen. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Ausser gewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schoc k sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 3.1 unter Hinweis un ter anderem auf BGE 129 V 177). Als typische Schreckereignisse gelten demnach etwa Brand- oder Erdbeben kata strophen , Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, eine schwere Auto kollision , ein Brückeneinsturz, ein Bombenabwurf, ein verbrecherischer Überfall oder eine sonstige plötzliche Todesgefahr sowie Seebeben. Bei solchen Ereig nissen steht, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stress situation im Vordergrund, wogegen dem somatischen Geschehen keine (ent scheidende) Bedeu tung beigemessen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_584/2010 vom 1 1. März 2011 E. 4.1 und 8C_387/2007 vom 2 5. Februar 2008 E. 5.2.1). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5

Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend nachweisba ren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb ): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleu der trauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquivalente Ver letzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, ge langt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) zur An wendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beein träch t igungen (vgl. BGE 119 V 335 E. 1, 117 V 359 E. 4b) zwar teilweise vorlie gen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. In diesen Fällen ist die Beurteilung praxisgemäss ebenfalls unter dem Gesichts punkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a); andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 festgelegten Kriterien (sogenannte Schleuder trau ma-Praxis ; vgl. auch BGE 134 V 109). 1.6

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfaller eignis und den Beschwerden ist nach der in BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) begründeten Praxis im Einzelfall erforderlich, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsun fähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehe nsablauf - zwischen banalen bezie hungs weise leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfäl len ohne wei teres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht auf grund des Un fal l geschehens allein schlüssig beantworten, und es sind weitere objektiv erfass bare Umstände in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Krite rien sin d zu nennen (BGE 115 V 133 E. 6.c/ aa ): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbeson der e ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszu lösen - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung - körperliche Dauerschmerzen - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen - Grad und Dauer der physisc h bedingten Arbeitsunfähigkeit

Dabei ist nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in die Gesamt würdigung erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausge prägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bezie hungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzu ordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver nei nung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 115 V 133 E. 6.c/ bb ). 1.7

Handelt es sich bei einem Unfall um ein Schreckereignis, so beurteilt sich die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht in Anwendung der in BGE 115 V 133

(Psycho-Praxis) entwickelten Kriterien, sondern es ist die allgemeine Adä quanz formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfa hrung) anzu wen den (BGE 129 V 177 E. 4.2). Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen anders als im Rahmen üblicher Unfälle die psy chi sche Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Gescheh en keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanz kriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der Schleudertrauma-Praxis nach BGE 117 V 35 9. Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indessen le diglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychi schen Stress in den Hintergrund treten. Denn auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentliche Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen, bei welchen die ver sicherte Person zwar (auch) körperliche Beeinträchtigungen davonträgt, Letztere indessen nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schä den nach der allgemeinen Adäquanzf ormel zu erfolgen. Dabei ist nicht allein auf den psychisch gesunden Versicherten, sondern auf eine weite Bandbreite der Ver sicherten abzustellen. In diesem Rahmen bilden auch solche Versicherte Be zugs personen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erleb nis mässi ge Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko ge hören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht „opti mal“ rea gieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein kon kre tes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhn li chen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer psychischen Störung zu führen, kein allzu strenger, sondern im darge legten Sinne ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss (Urteil des Bundes gerichts 8C_522/2007 vom 1. September 2008 E. 2). 1. 8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Beurteilungen davon aus, dass das Unfallereignis vom 1 2. Januar

2012 keine organischen Unfallfolgen hinterlassen habe . Es lägen demnach einzig psychische beziehungs weise organisch nicht nachweisbare Beschwerden vor. Sodann würden beide

Un fallereignisse

höchstens mittelschwere Unfälle im mittleren Bereich darstel len. Da keines der erforderlichen Kriterien erfüllt sei, sei die Adäquanz zu ver neinen. Die beiden Unfallereignisse seien nicht als Schreckereignisse zu qualifi zieren. Selbst wenn die fraglichen Unfälle als Schreckereignisse qualifiziert würden, könnten die psychischen Beschwerden nicht mehr als adäquat-kausale Reaktion gelten ( Urk. 2 S. 4 ff. ; Urk. 7 S. 7 f. ; Urk. 15 S. 1 ). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Beur tei lung der Adäquanz sei zu früh erfolgt.

Eine Verbesserung des psychi schen Gesundheitszustandes sei zu erwarten . Die Beschwerdegegnerin habe den Unter suchungsgrundsatz verletzt, da eine abschliessende Beurteilung des psy chischen Gesundheitszustandes fehle. Die beiden Unfallereignisse würden zu mindest eine Teilursache der psychischen Beschwerden darstellen. Es handle sich um Schreck ereignisse , welche geeignet gewesen seien, die psychischen Lei den zu verur sachen . Falls die Psycho-Praxis zur Anwendung gelange, handle es sich bei beiden E reignissen um mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den schweren Un fällen. Dabei seien drei Adäquanzkriterien erfüllt

( Urk. 1 S.

5

f f. ; Urk. 12 S.

3

ff. ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfo lgten Leis tungs ein stellung per 3 1. August 2014 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwer de gegnerin besteht und dabei insbesondere das Vorliegen des Kausal zusammen hangs betreffend die noch bestehenden psychischen

Beschwerden. 3. 3.1

Am 1 8. Dezember 2010

wurde de m Beschwerdeführer laut Bagatellunfall-Mel dung vom 1 8. Mai 2011 eine Schnittverletzung an der Rippe und am rechten Unterarm zugefügt (vgl. Urk. 9/2 S.

1). Der Beschwerdeführer gab hi erzu an, dass seine Ex-Frau vor der Haustüre geschrien habe. Er sei daher hinunter ge gangen und habe sie um Ruhe gebeten. Sie habe ihm daraufhin mit dem Messer in die linke Achselhöhle gestochen. Er habe sie gebeten, damit aufzuhören. Sie habe ihm sodann auch in die linke Bauch-/Magengegend gestochen. Er habe sich befreien können und sei zu seinem Auto gerannt . Sie sei ihm gefolgt und habe m it dem Messer einen Pneu durch stochen. Er sei dennoch losgefahren und habe zusammen mit seiner Tochter die Polizei alarmiert. Sie sei ihm nachge fahren, habe allerdings durch die Polizei gestoppt werden können . Daraufhin habe er sich ins Spital A.___ zur Wundversorgung begeben. Die Wunde auf der linken Bauchseite sei mit einem Pflaster versorgt und die Wunde unter der linken Achselhöhle sei genäht worden. Daraufhin sei er in die Ferien geflo gen, da er bereits die Tickets für den Flug in die B.___ gehabt habe. Nach den Ferien habe er seine Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen. Eine psychiatrische Therapie sei nie erfolgt . Allerdings habe er das Erlebnis nicht vergessen können . Er sei abends nicht mehr alleine hinausgegangen ( Urk. 9/3 = Urk. 9/4 S. 1 f.). 3.2

Ein zweiter Unfall ereignete sich am 1 2. Januar 2012, als es dem Beschwer defüh rer den infolge eines Überdrucks geborstenen

Öl behälter in den Bauch schleu derte , wodurch er vom Lastwagen fiel (vgl. Schadenmeldung vom 2 6. Januar 2012, Urk. 8/1 ; Unfallrapport der Kantonspolizei Zürich, Urk. 8/ 15 ). Der Beschwerdeführer gab hierzu an, er habe den Lastwagen einölen wollen. Die Flasche sei explodiert und gegen seinen Bauch geprallt. Er sei zwei Meter hoch und zwei Meter vom Lastwagen weg

geschleudert worden. M it dem Gesäss und den Fersen sei er auf dem Boden gelandet. Er habe einmal nach Hilfe gerufen. In den ersten Minuten habe er kaum oder nur sehr erschwert atmen können ( vgl. Urk. 8/19 S. 1).

Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Spital Z.___ , wobei ein stumpfes Thorakoabdominaltrauma rechts diagnostiziert wurde. Die Ärzte gaben an, dass keine Nausea, Bewusstlosigkeit oder Amnesie vorgelegen habe. Zudem seien keine

Pleuraergüsse oder Infiltrate ersichtlich gewesen. Eine Rippenfraktur habe nicht nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer sei zur stationären Überwachung und analgetischen Therapie vom 1 2. b is 1 6. Januar 2012 ho spita lisiert gewesen ( Urk. 8/8/2-3 S. 1 f.). 3.3

Der behandelnde Dr. med. C.___ , praktischer Arzt, überwies den Beschwerdeführer im April 2012 mit Verdacht auf ein posttraumatisches Belas tungssyndrom mit zunehmender Depressivität bei Status nach schwerem lebens bedrohlichem Unfall am 1 2. Januar 2012 zur Beurteilung und Behand lung an die D.___ Zürich ( D.___ ; vgl. Schreiben vom 2 5. April 2012, Urk. 8/13). 3.4

Mit Bericht vom 2 6. Mai 2012 ( Urk. 8/17/1) informierte Dr. C.___ über den Heilungsverlauf, wonach weiterhin diffuse Thoraxschmerzen bestünden , insbe sondere im Bereich des rechten Rippenbogens sowie ventral/lateral . Der Be schwerdeführer habe sodann wahrscheinlich eine posttraumatische Belastungs störung entwickelt. Die Prognose sei langfristig wahrscheinlich gut. Er benötige jedoch eine intensive Psychotherapie. 3.5

Die Ärzte der D.___ diagnostizierten mit Bericht vom 2 3. Oktober 2012 ( Urk. 8/34 ) eine seit Januar 2012 bestehende posttraumatische Belastungsstö rung (ICD-10 F43.1). Aktuell sei keine Verbesserung des psychischen Zustands bildes ersicht lich, weshalb von einem sich chronifizierenden Krankheitsverlauf auszugehen sei (S.

1 f.). Es sei trotz integrierter psychiatrischer Behandlung von einer un günstigen Prognose auszugehen (S. 3). Die Fortsetzung der ambulanten psy chia trischen Behandlung, gegebenenfalls mit Optimierung der Psychophar ma ko the rapie , werde empfohlen. Seit Beginn der ambulanten psychiatrischen Behand lung am 7. Juni 2012 sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ( S. 1, S. 4 f.) . 3.6

Über den Verlauf der ambulanten psychiatrischen Behandlung informierten die Ärzte der D.___ mit Bericht vom 2 2. Mai 2013 ( Urk. 8/53), wobei alle drei bis vier Wochen eine Konsultation mit Medikationsabgabe stattfinde. Nach einem un verändert stabilen Verlauf bis Ende 2012 habe sich seit Beginn de s Jahres 2013 eine zunehmende Verschlechter ung des psychischen Zustand s bildes mit Durch schlafstörungen , Alpträumen, Flashbackerleben und Niedergestimmtheit abge zeichnet. Dies vor allem im Zusammenhang mit den häufigen Befragungen durch die Polizei bezüglich der von seiner Ex-Frau zugefügten Messerstiche. Der Beschwerdeführer weise ein minimales Ak tivitätsniveau im Alltag auf und sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 f.). 3.7

Mit Bericht vom 1 2. September 2013 ( Urk. 8/70) führten die Ärzte der D.___ als Diagnosen eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) sowie anamnestisch eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.0) sowie eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symp tomen (ICD-10 F32.3) auf (S.

1 Ziff. 1). Es habe sich

im Mai/Juni 2013 eine deutliche Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes abgezeichnet (S.

1 Ziff. 2 lit . a) . Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 4 lit . a). 3.8

Am 8. Mai 2014 berichtete

Dr. C.___ , dass der Beschwerdeführer ihn alle vier Wochen konsultiere und über diffuse Schmerzen im Bereich des rechten Rippenbogens mit Ausstrahlung in den Rücken klage. In der klinischen Unter suchung sei eine starke Druckdolenz über dem Rippenbogen/Thorax rechts fest stellbar gewesen. Die Lungenauskultation sei unauffällig. Der Beschwerde führer nehme Schmerzmittel zu sich. Aus somatischer Sicht seien mehr als zwei Jahre

nach dem Unfall alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Er erachte den Beschwerdeführer mehrhe itlich aus psychischer Sicht eingeschränkt. Der Be schwer de führer sei im aktuellen Zustand weder arbeits- noch eingliede rungs fähig ( Urk. 8/87 S. 2). 3.9

Die Ärzte der D.___ führten mit Bericht vom 2 6. September 2014 ( Urk. 3/7) zu han den der Invalidenversicherung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 2 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0 )

I m Verlauf habe sich eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit niedrigem Aktivitätsniveau abgezeichnet. Aufgrund der ungünstigen Prognose sei von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 1 lit . b). 3.10

Am 2. Februar

2015 erfolgte eine ausführliche ärztliche Beurteilung durch Kreis arzt Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie ( Urk. 3/5 = Urk. 8/113). Dieser gab an, dass der Beschwer deführer beim Unfallereignis vom 1 2. Januar 2012 ein stumpfes Thorakoabdo minaltrauma rechts ohne unfallbedingte struk tu relle Läsionen erlitten habe. Es handle sich lediglich um Kontusionen, die nach allgemeiner Erfahrung inner halb von Wochen bis wenigen Monaten abhei len würden . Es bestünden keine somatischen Folgen. E ine weitere Behandlung sei bei fehlenden unfallbedingten strukturellen Veränderungen nicht mehr not wendig (S. 3). Eine Beurteilung der fachfremden psychischen Situation könne er nicht vornehmen (S. 4). 3.1 1

Während des Beschwerdeverfahrens wurde ein im Auftrag der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstelltes polydisziplinäres Gutach ten der F.___ GmbH, vom 1 0. August 2015 ( Urk.

18) eingereicht. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nannten die Ärzte Folgendes (S. 45): - rezidivierende depressive Störung, zurzeit leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.10) - chronisches, myofaszial betontes thorakolumbales Syndrom - costovertebral -Blockierungen am thorakolumbalen Übergang - thorakolumbale muskuläre Dysbalance

Sodann führten sie die nachfolgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit auf (S. 45): - chronisches posttraumatisches Schmerzsyndrom abdominothorakal rechts ohne organische Ursache - chronische Obstipation - mehrfaktoriell bedingte geringe Testleistungen - klinischer Verdacht auf initiale, medial betonte Gonarthrose links bei dis kreter Varus -Fehlstellung

Der Beschwerdeführer habe als Grund für d ie Arbeitsunfähigkeit Schmerzen - vorwiegend im Bauchbereich, am Rücken sowie an der HWS und am l inken Fuss - angegeben (S.

12 unten; vgl. auch S.

31 unten). Aus chirurgischer Sicht habe das stumpfe Thorakoabdominaltrauma zu einer oberflächlichen Kontusion von Brust- und Bauchwand geführt. Innere Verletzungen hätten bildgebend nicht nachgewiesen werden können. Damit konkordant sei der aktuell unauf fällige physikalische Untersuchungsbefund. Es bestehe der hochg radige Ver dacht auf Somatisierung (S.

16 unten). Aufgrund der psychiatrischen Teilbegutach tung

sei davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer die beiden Ereignisse als lebensbedrohlich erlebt habe . Beim Beschwerdeführer liege eine posttraumati sche Belastungsstörung (ICD-10 F43.10) vor, womit häufig depressive Symp tome einherg ing en. Eine leichtgradige depressive Episode sei ausgewiesen. Hin gegen könne eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelas tung (ICD-10 F62.0) nicht diagnostiziert werden (S. 24 ff.). Die neuropsycholo gische Untersuchung habe einen Gesamt-IQ von 63 ergeben (S. 37). In der ortho pädischen Untersuchung sei der klinische Befund bland gewesen. Es sei en lediglich costovertebrale Blockierungen auf der rechten Seite des thorakolum balen Übergangs feststellbar gewesen und es bestehe eine sekundäre paraver te brale muskuläre Dysbalance im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule (S. 43).

Gesamtmedizinisch sei davon auszugehen, dass seit mindestens Juni 2012 eine weitreichende Arbeitsunfähigkeit von sicherlich 70 % vorliege ; dies aufgrund der psychischen Beschwerden . Aus somatischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, teils sitzende, teils stehende Tätigkeit vollschich tig zumutbar (S. 4 6

ff . ).

4. 4.1

Zunächst gilt es festzuhalten, dass die beiden Unfallereignisse aus somatischer Sicht keine erheblichen Folgen nach sich zogen. Der Unfall aus dem Jahr 2010 führte lediglich zu oberflächlichen Schnittverletzungen, welche mittels Pflaster und Nähen versorgt werden konnten, wobei insbesondere keine inneren Verlet zungen erwähnt wurden ( Urk. 9/2 S.

1; Urk. 9/3 = Urk. 9/4 S.

1 ). Auch der Unfall vom

Januar 2012 hinterliess keine organischen F olgen. So konnten keine Pleuraergüsse oder Infiltrate festgestellt werden und es waren auch keine strukturellen Läsionen ersichtlich. Die Lungenausk ultation war un auffällig ( Urk. 8/8 /2-3 S.

1 f.; Urk. 8/87 S.

2 ; Urk. 8/88; Urk. 18 S.

16 und S.

43 ). Der Kreisarzt Dr. E.___ hielt daher nachvollziehbar fest, dass die Folgen des stump fen Thorakoabdominaltraumas innerhalb kurzer Zeit ab ge heil t sei en ( Urk. 3/5 = Urk. 8/113 S.

3 ). Der Beschwerdeführer klagt e zwar weiterhin über diffuse Schmerzen im Bereich des rechten Rippenbogens mit Ausstrahlung in den Rücken ( vgl. Urk. 8/17/1;

Urk. 8/87 S. 2 ; Urk. 18 S. 15 ), diese können aller dings keinem

organischen Korrelat zugewiesen werden .

Es liegen demnach ein zig psychische beziehungsweise organisch nicht hin rei chend nachweisbare Be schwerden vor. In psychischer Hinsicht diagnos ti zier ten die Ärzte übereinstim mend ein posttraumatisches Belastungssyndrom (ICD-10 F41.1) sowie eine re zidivierende depressive Störung, wobei die Ärzte der D.___ diese noch als ge genwärtig schwere Episode einstuften, anläs slich der Begut ach tung durch das

F.___ demgegenüber lediglich noch eine gegenwärtig leichte Episode festge stellt werden konnte. Die von den Ärzten der D.___ ebenfalls diag nostizierte an dauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.

0) konnte von den Gutachtern des

F.___ nicht bestätigt werden ( vgl. Urk. 3/7 S. 2; Urk. 8/34 S. 1; Urk. 8/53 S. 1; Urk. 8/70 S. 1; Urk. 18 S. 45 ). 4.2

D em E reignis aus dem Jahr 2010 ,

i m Rahmen dessen

dem Beschwerde führer d urch seine Ex-Frau

Schnittverletzungen

zugefügt wurden

– wobei hin sichtlich der genaue n Anzahl widersprüchliche Aussagen vorliegen (vgl. Urk. 1 S.

10 Ziff. 38 ; Urk. 8/34 S.

3 Ziff. 1.4; Urk. 9/3 = Urk. 9/4 S.

1; Urk. 18 S.

18 unten) - und sie ihn

anschliessend

noch mit dem Auto ver folgte

(vorstehend E.

3.1), ist eine gewisse subjektive Bedrohlichkeit nicht abzusprechen. Ein

ausser gewöhn liches Schreckereignis kann darin aller dings nicht erkannt werden . D a

die Wun den mittels Pflaster und Nähen versorgt werden konnten, kann es sich lediglich um oberflächliche Verletzungen gehan delt haben, weshalb eine allfällige Ver letzung eines lebenswichtigen Organs nicht befürchtet werden musste . D ie Ver letzungen zogen dementsprechend auch keine stationäre Hospi ta lisation nach sich. Der Beschwerdeführer ging unmittel bar nach dem Unfall ereignis in die Ferien und nahm anschliessend seine Arbeit ohne Einschrän kungen wieder auf. Eine psychotherapeutische B ehandlung er folgte nicht ( Urk. 9/ 2 S. 1; Urk. 9/3 = Urk. 9/4 S. 1 f. ). Von einem gewaltsamen Vorfall von überraschender Heftigkeit, welcher eine unmittelbare Angst- und Schreckreak tion ausgelöst hätte, kann daher keine Rede sein.

Auch im Unfallereignis vom 1 2. Januar 2012 kann kein aussergewöhnliches Schreck ereignis verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock er kannt werden. Dem Beschwer deführer wurde de r infolge eines Überdrucks geborstene Luftbehälter in den Bauch geschleudert, wodurch er vom Lastwagen fiel ( vorstehend E. 3.2 ). Dabei handelt es sich zwar um einen Arbeitsunfall von einer gewissen Eindrücklichkeit , er vermag allerdings die strengen Anforde rung en an die Aussergewöhnlichkeit des Ereign isses nicht zu erfüllen (vgl. hier zu vorstehend E. 1.2) .

Somi t steht fest, dass die beiden Unfalle reignisse nicht als Schreckereignisse anzusehen sind. Da beim Beschwerdeführer auch kein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirn trauma diagnostiziert wurde, hat die Beurteilung der Adäquanz der noch besteh enden psychischen sowie organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwer den nach der Psycho-Praxis zu erfolgen (vorstehend E. 1. 5 ). 4.3

Bei Anwendung der Psycho-Praxis lassen sich die bei der Adäquanzprüfung einzig zu berücksichtigenden physischen Komponenten im Zeitpunkt, in wel chem von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann, zu verlässig beurteilen . Behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschäden stellen kein Hindernis für den Fallabschluss dar (BGE 134 V 109 E.

6.1 ; Rumo-Jungo / Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2012, S. 144 ). In diesem Zeitpunkt ist der Fall somit unter Ein stellung der vor über gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 24

Abs. 2 UVG; Urteil e des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E.

3 und 8C_888/2013 vom 2. Mai

2014 E. 4.1 ). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, um schreibt das Gesetz nicht näher. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der namhaften Besserung namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steige rung oder Wiederher stellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beein trächtigt, auszulegen. Da bei verdeutlich t die Verwendung des Begriffes namhaft durch den Gesetz geber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge wicht fallen muss, und dass unbedeutende Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 109 E.

4.3).

Der Fallabschluss und die Prüfung der Adäquanz setzt ledig lich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erheb liche Ver besserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behand lung nicht länger erforderlich ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 5.2 und 8C_727/2012 vom 2 1. Dezember 2012 E. 3.2.2). 4. 4

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die dem Beschwerdeführer anlässlich des ersten Unfallereignisses zugefügten Verletzungen nach der Wund versorgung keiner weiteren Behandlung bedurften . Dieses Unfallereignis zog auch keine Arbeitsunfähigkeit nach sich (vgl. Urk. 9/2 S. 1; Urk. 9/3 = Urk. 9/4 S.

1). Beim zweiten Unfallereignis erlitt der Beschwerdeführer ein stumpfe s

Thorakoabdominaltrauma

ohne strukturel le Läsionen . Der Kreisarzt Dr. E.___ hielt diesbezüglich nachvollziehbar fest, dass es sich dabei lediglich um Kon tu sionen handle, die nach allgemeiner Erfahrung innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten abheilen würden und eine weitere Behandlung daher nicht notwendig sei ( Urk. 3/5 = Urk. 8/113 S.

3 f.). Sodann hielt auch der be han delnde Hausarzt Dr. C.___ fest, dass zwei Jahre nach dem Unfall alle Behandlungsmöglichkeiten aus somatischer Sicht ausgeschöpft seien ( Urk. 8/87 S. 2). Der Beschwerdeführer wurde zwar n ach dem zweiten Unfallereignis unter anderem auch aufgrund der körperlichen Beschwerden

als vollständig arbeits unfähig erachtet ( vgl. statt vieler Urk. 8/29, Urk. 8/63, Urk. 8/91, Urk. 8/102 ) . Im Zeitpunkt des Fallabschlusses befand ihn der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ allerdings mehrheitlich aus psychischer Seite eingeschränkt (vgl. Urk. 8/87 S. 2 ) und

a uch die Gutachter des

F.___ erachteten den Beschwerde führer aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig ( Urk. 18 S.

46 f.). Eine namhafte Besserung des somatischen Leidens kann demnach von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nicht erwartet werden.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerd eführers ( Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 12 S. 2 f. ) ist eine allfällige Besserung der psychischen Situation unbeachtlich, weshalb der Fallabschluss und die Prüfung der Adäquanz ohne W eiteres erfolgen k onn te n (vorstehend E.

4.3). Die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs ist recht licher Natur und daher nicht Gegenstand eines psychiatrischen Gutachtens. Das Ausmass der psychischen Einschränkungen kann daher offen bleiben, da – wie die nachfolgende n

Ausführungen (vgl. nachstehend E.

5) zeig en w erden

– ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Einschränkun gen und den Unfallereignissen zu verneinen ist. Daher erübrigen sich Weiterun gen zum natürlichen Kausalzusammenhang und die vom Beschwerdeführer even tuell geforderte Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67; Urteil des Bundesgerichts 8C_70/2009 vom 3 1. Juli 2009 E. 3).

Im Übrigen ist ohnehin fraglich , ob von einer weiteren Behandlung eine namhafte Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes zu erwarten ist, erachteten die Ärzte der D.___ den Beschwerdeführer doch als dauerhaft arbeits unfähig und rechneten nicht mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit (vgl. Urk. 3/7 S.

1 lit . b und S. 5 Ziff. 1.9). 4.5

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass

beim Beschwerdeführer einzig psychische beziehungsweise organisch nicht nachweisbare Beschwerden vorlie gen. Die beiden Unfallereignisse gelten nicht als Schreckereignisse im Sinne der Rechtsprechung . Da a us somatischer Sicht keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes mehr zu erwarten ist , erfolgten der Fallabschluss und die Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133 somit zu Recht. 5. 5.1

Im Hinblick auf die Prüfung der Adäquanz sind zunächst die Unfälle nach ihrer Schwere zu qualifizieren, welche sich nach dem augenfälligen Geschehensab lauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften bestimmt. Es ist an das objektiv erfassbare Unfallereignis und nicht an das Unfallerlebnis anzuknüpfen. Nicht massgebend sind Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (vorstehend E. 1.6; BGE 115 V 133 E. 6; Urteil des Bundesgerichts U 2/2007 vom 1 9. November 2007 E. 5.3.1). Die Beschwerdegegnerin stufte beide Unfallereignis se als mittelschwere Unfälle mit Tendenz zu den leichten Unfällen ein . Die Unfälle seien höchstens im mitt leren Bereich anzusiedeln ( Urk. 2 S. 5 ; Urk. 7 S. 8 ; Urk. 15 S. 1 ). Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass es sich bei den beiden Ereig nissen um mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den schweren Unfällen handle ( Urk. 12 S. 8 f.). 5.2

Aufgrund der Unfallschilderung (vorstehend E.

3.1) ist überwiegend wahr schein lich, dass beim Ereignis im Jahr 2010 keine grossen Kräfte gewirkt haben konnten , da

lediglich oberflächliche Verletzung en resultierte n . Eine potentiell tödliche Gefahr ist – obwohl es sich um eine Schnittverletzung in der Bauch gegend gehandelt hat – nicht ersichtlich . Daran ändert nichts, dass der Angriff mit einem Messer erfolgte. Aus objektiver Sicht betrachtet handelt es sich nicht um ein besonders schweres Unfallereignis. Wie ein Blick auf vergleichbare Fälle zeigt, hat die Rechtsprechung tätliche Auseinandersetzungen in der Regel dem eigentlich mittleren Bereich zugeordnet (vgl. Kasuistik im Urteil des Bundesge richts 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2).

In diesen Bereich ist auch der vorliegende Unfall aus dem Jahr 2010

– trotz Einsatz eines Messers –

ein zuordnen. Auch das objektiv erfassbare Unfallereignis aus dem Jahr 2012 (vor ste hend E. 3.2) ist in demselben Bereich einzustufen . Der Beschwerdeführer stürzte dabei infolge des ihm in den Bauch geprallten geborstenen Ölbehälters aus 2.5 Meter Höhe auf den Boden (vgl. bezüglich der Höhe des Sturzes: Urk. 8/17 S. 1;

Urk. 8/19 S. 1 ; Urk. 8/41 S. 1; Urk. 8/87 S. 2; Urk. 18 S. 11). D as Bundesgericht ordnete Stürze aus einer Höhe von einigen Metern regelmässig dem eigentlich mittleren Bereich zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2014 vom 9. Juli 2014 E. 4.1). Daran ändert vorliegend nichts, dass der Sturz infolge des geborstenen Luftbehälter s

erfolgte. Der Beschwerdeführer landete nach eigenen Angaben mit dem Gesäss und den Fersen auf dem Boden und konnte in den ersten Minuten kaum oder nur sehr erschwert atmen. Eine Bewusstlosigkeit wird hingegen nicht erwähnt (vgl. Urk. 8/19 S.

1) . Hieraus l assen sich Rück schlüsse auf die sich da bei entwickelnden Kräfte ziehen . Bei den beiden Unfall ereignissen handelt es sich somit um mittelschwere Unfälle im engeren Sinne, weshalb für die Beja hung der Adäquanz drei der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) erfüllt sein müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5). 5.3

Die beiden Unfallereignisse haben sich objektiv betrachtet weder unter beson ders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch sind sie als besonders ein drücklich anzusehen (vgl. Kasuistik im Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.1.1-6.1.2 ) . Dabei ist zu beachten, dass jedem min destens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann . Zudem hat die Beurteilung objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens be ziehungsweise der Angstgefühle der versicherten Person zu erfolgen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_372/2013 vom 2 8. Oktober 2013 E.

7 und U 56/07 vom 2 5. Januar 2008 E. 6.1 ). Selbst wenn dieses Kriterium bejaht würde, wäre es in dessen nicht derart ausgeprägt, dass es für sich alleine genügen wür de, um die Adäquanz zu bejahen.

Die Parteien sind sich sodann dahingehend einig (vgl. Urk. 2 S. 5; Urk. 12 S. 11) , dass die

Kriteri en der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verlet zung , der ungewöhnlichen langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie der körper lichen Dauerschmerzen vorliegend in Bezug auf beide Unfälle als nicht erfüllt zu betrachten sind, was sich ohne Weiteres aus den medizinischen Berichten ergibt (vgl. insbeson dere E. 4.1 und E. 4.4 ).

Den Akten lassen sich in beiden Fällen

– entgegen den Ausführungen des Be schwerdeführers ( Urk. 12 S. 11 f.) – auch keine Hinweise für einen schwierigen Heilungsverlauf, erhebliche Komplikationen oder eine ärztliche Fehlbehandlung entnehmen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass die psychopharmako logische Behandlung unzureichend sei ( Urk. 12 S. 11 Ziff. 6), vermag das Krite rium der ärztlichen Fehlbehandlung nicht zu erfüllen. Von einer Fehlbehand lung ist nicht bereits dann auszugehen, wenn eine angeordnete medizinische Massnahme sich nachträglich nicht als nutzbringend erweist, sondern nur dann, wenn in der medizinischen Wissenschaft und Praxis ein ge wisser Konsens über die Schädlichkeit einer Therapiemethode besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E.

5.6.1). Aus der andau ern den ärztlichen Be handlung, den anhaltenden Beschwerden sowie der Arbeits unfähigkeit kann so dann nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Kompli kationen geschlossen werden. Hierfür bedarf es besondere r Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler Medika mente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejah ung dieses Kri teriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien we der eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähig keit in der an gestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil des Bundes gerichts 8C_987/2008 vom 3 1. März 2009 E. 6.6).

Schliesslich ist auch das Kriterium der erheblichen ,

physisch bedingten Arbeits unfähigkeit bezüglich beider Unfallereignisse zu verneinen, w ird dem Beschwer de führer doch

aufgrund der körperli chen Beschwerden keine relevante Arbeits unfähigkeit mehr attestiert (vgl. Urk. 8/87 S.

2 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.7.1). 5. 4

Nichts anderes würde im Übrigen die Prüfung der Adäquanz nach der Recht sprechung zu den Schreckereignissen ergeben. An den adäquaten Kausalzu sammenhang zwischen psychischen Beschwerden und Schreckereignissen wer den hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate übe rwunden wird (BGE 129 V 177 E.

4.3 ). So verneinte das Bundesgericht (allerdings in Anwendung der Adä quanzkriterien nach BGE 115 V 139) im Fall einer Versicherten, die auf offener Straffe von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungs absicht gewürgt worden war (wobei sie auch körperliche Beein träch tigun gen – Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendengegend – erlitt) die Adäquanz ebenso wie im Fall einer Frau bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes mit Beschimpfungen und Würgen. Bejaht hat das Bun desgericht den adäquaten Kausalzusammenhang unter anderem in einem Fall, in welchem das weibliche Opfer von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten zu sexuellen Handlungen in Form von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen wurde, und in einem Fall, in welchem eine Frau frühmorgens an ihrem Arbeitsplatz von drei Männern überwältigt, mit einer Pistole sowie verbal bedroht, auf den Boden gedrückt und an Armen und Beinen gefesselt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2013 vom 1 5. April 2014 E.

6.1). Bei den vorliegend zu prüfenden Unfallereignisse n ist demgegen über trotz eine r gewissen Eindrücklichkeit nicht von Ereignissen auszugehen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser fah rung geeignet erscheinen, langjährige, die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträch tigende Besch werden aus zulösen. 5. 5

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keines der praxisgemässen Kriterien als erfüllt erachtet werden kann, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den noch bestehenden Beschwerden und den beiden Unfallereignissen vom 1 8. Dezember 2010 sowie vom 1 2. Januar 2012 zu verneinen ist. Die von der Beschwerdegegnerin per 3 1. August 2014 verfügte Leistungseinstellung er folgte demnach zu Recht.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Michèle Epprecht - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski