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UV.2015.00066

Ruptur des vorderen Kreuzbandes; Unfallbegriff nicht erfüllt; aber unfallähnliche Körperverletzung; der natürliche Ablauf der Körperbewegung beim Tanzen wurde vorliegend durch das 'Festkleben' des Fusses am Boden beeinträchtigt; Gutheissung

Zürich SozVersG · 2016-04-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1959, war seit 1982 bei der A.___, B.___, als

Primarschullehrerin ange stellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) versi chert, als sie sich am 2 5. Juni

2014 bei einer Schülertanzaufführung eine Kniedistorsion mit einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes, assoziierten Impres sionsfrakturen an der Tibiahinterkante sowie einer Partialruptur des Innenban des

zuzog (Urk. 7/A1, Urk. 7/M1,

Urk. 7/M3).

Nach getätigten Abklärungen verneinte die AXA mit Verfügung vom 1 2. Septem ber 2014 ihre Leistungspflicht (Urk. 7/A6), da weder ein Unfall noch eine unfall ähnliche Körperschädigung gegeben seien, und wies die dage gen am 2 0. Septem ber 2014 erhobene Einspra che (Urk. 7/A10) mit Einspracheentscheid vom 16. März 2015 ab (Urk. 7/A13 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 5. April 2015 Beschwerde (Urk. 1) geg en den Ein spracheentscheid vom 1 6. März 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, das Ereignis vom 2 5. Juni 2014 sei als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifi zieren und ihr seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten .

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2015 (Urk. 6) beantragte die AXA die Ab wei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sund heit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.2

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhn liche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.4

Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigent lichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Unge wöhn lichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hin gegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des ein wirkenden äusseren Faktors an sich, wo runter ein ausserhalb des Körpers lie gen der, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Fak tors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollier bar keit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die phy siologische Beanspruchung des Ske letts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.

3.3.1, 129 V 466 E.

4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtspre chung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiolo gisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, ins be son dere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.

3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Ände rungen der Körper lage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu kör pereigenen Trau men führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkon trollier bar gewordenen Positionsände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bun desgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Un fall versi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgren zung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letz te ren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Ge schehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst da her eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähn li ches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder mani fest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis h UVV abschlies send er wähn ten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigs tens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krank haf ten oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnli che

Kör per schä digung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S.

45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. a uf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S.

373 E. 4b).

Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Mo ment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Ab liegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son be schriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 1.5

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte aus, die Beschwerdeführerin habe den Bewe gungs ablauf während der Schülertanzaufführung dergestalt beschrieben, dass ihr linker Fuss nach einer Drehbewegung am Boden kleben geblieben sei. Ein unge wöhnlicher äusserer Faktor lasse sich bei der Schilderung des Gesche hens nicht erkennen, zumal das von der Beschwerdeführerin ebenfalls beschrie bene rasche Hinlaufen an eine bestimmte Stelle und das anschliessende Abdre hen des Körpers den Rahmen des Alltäglichen und Üblichen nicht zu sprengen vermöge. Auch könne beim geschilderten Bewegungsablauf keine Unkontrol liertheit bezieh ungs weise Programmwidrigkeit erkannt werden. So sei die Be schwerdeführerin weder gestolpert oder ausgerutscht, noch habe sie über eine reflexartige Abwehr be wegung berichtet. Ein Unfall im Sinne des Gesetzes liege demnach nicht vor (Urk. 2 S. 3).

Die Beschwerdeführerin habe beschrieben, dass sie im Rahmen der Tanzauffüh rung an eine bestimmte Stelle gelaufen sei, ab ge bremst und sich ge dreht habe . Dabei sei ihr linker Fuss am Boden kleben geblieben, so dass dieser nach rechts, der Kör per jedoch nach links ausgerichtet gewesen sei. Es möge durchaus der Tat sache entsprechen, dass diese körpereigene Bewegung die Gelenke, Muskeln und Seh nen gegenüber dem normalen Gebrauch physiologisch stärker bean sprucht habe. Da es sich aber ansonsten um einen gewöhnlichen Bewe gungs ablauf ge handelt habe, welcher den Bereich des Alltäglichen nicht sprenge, lasse sich beim besagten Geschehensablauf ein gesteigertes Schädigungs po tenzial

nicht erkennen. Bei einer Körperrotation handle es sich um einen nor ma len phy siolo gischen Bewegungsablauf. Weder könne bei einer Schüler auf füh rung von einer erhöhten Gefahrenlage gesprochen werden, noch handle es sich beim geschil derten Geschehen um eine unkontrollierte Bewegung. Von einem objek tiv fest stellbaren, sinnfälligen Ereignis könne deshalb nicht gespro chen werden, weshalb auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (S. 5). 2. 2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei von der Seite her schnell auf die Reihe Schüler zu gerannt, habe gestoppt und sich nach links gedreht. Der Fuss habe jedoch nicht mitgedreht, habe also nach rechts geschaut. Es handle sich nicht um eine alltägliche Körperrotation, sondern wegen des abrupten Stoppens mit dem „am Boden hängen bleiben“ sei eine normale Abdrehung des Fusses verhindert worden. Das „hängen bleiben“ sei als aussergewöhnliches Ereignis zu qualifizieren, womit ein unfallähnliches Ereignis gegeben sei (Urk. 1 S. 2) . 2.3

Es ist grundsätzlich unbestritten, dass kein Unfall im Rechtssinne vorliegt. Strittig und zu prüfen bleibt, ob ein Leistungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 UVV be steht.

Dabei ist ebenfalls unbestritten, dass eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9

Abs. 2 UVV vorliegt (Urk. 2 S.

4 E.

2.3.4 – E.

2.3.5). Zu prüfen ist, ob die übri gen Tatbe standsmerkmale erfüllt sind und der Vorfall vom 2 5. Juni 2014 als unfall ähnliches Ereignis zu qualifizieren ist. 3. 3.1

In der Unfall-Meldung vom 4. Juli 2014 gab die Beschwerd eführerin als Unfall hergang an, bei einer Schüleraufführung habe sie bei einem Tanz mitgemacht, wobei sie mit einem Fuss „hängen“ geblieben sei und sich dabei das linke Knie verdreht habe (Urk. 7/A1 Ziff. 6). 3.2

In der Hergangsschilderung vom 1 5. Juli 2014 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie bei einer Schüleraufführung bei einem Tanz mitgemacht habe. Sie sei zu den Schülern gelaufen und habe sich abgedreht, um auch in die Reihe zu stehen. Beim Abdrehen habe sie plötzlich ein ganz „ schwabliges “ Gefühl und einen starken Schmerz im linken Knie verspürt. Es sei wie ein am Ort „Kleben bleiben“ mit dem linken Fuss gewesen, als sie sich abgedreht habe, um in die Reihe zu stehen. Sie habe dabei keine unkontrollierte Bewegung (wie stolpern) gemacht. Am linken Knie habe sie am 2 8. Juli 2011 eine Meniskusoperation gehabt. Die Beschwerden hätten sich sofort nach dem Ereignis manifestiert. Sie habe starke Schmerzen im Knie gehabt und habe das Bein nicht mehr voll be lasten können. Es sei sofort angeschwollen. A m nächsten Morgen habe sie dem Notfall vom Spital Y.___ telefoniert, worauf sie dann dort vorgesprochen habe. Das Knie se i unterdessen sehr stark angeschwollen und druckempfindlich gewesen. Sie habe nur noch mit Krücken gehen können (Urk. 7/A3).

4. 4.1

Die Ärzte des Spitals Y.___ berichteten am 2 7. Juni 2014 (Urk. 7/M1) über die Behandlung vom gleichen Tag und nannten als Diag nose eine Knie-Dis torsion links vom 2 5. Juni 201 4. Die Beschwerdeführerin sei am Vorabend beim Tanzen mit Schülern der Unterstufe mit dem linken Fuss hängengeblieben und habe sich dabei das linke Knie verdreht. Anschliessend habe ein Instabili täts gefühl im linken Knie bestanden. Es folge die symptoma tische Analgesie sowie die Ruhigstellung in der Schiene und Stockentlastung. Die Beschwerdeführerin werde baldmöglichst zum MRI aufgeboten. 4.2

Eine am 2 6. Juni 2014 im Spital Y.___ durchgeführte Röntgenu ntersu chung (CR) ergab unauffällige ossäre Strukturen sowie regelrechte Artikulatio nen. Es konnten diskrete degenerative Veränderungen sowie ein leichter Gelen kerguss, h ingegen kein Nachweis ossärer Läsionen festgestellt werden (Urk. 7/M2) . 4.3

Eine am 2 6. Juni 2014 im Spital Y.___ durchgeführte Magnetresonanz to mogra phie (MRI) des linken Knies ergab eine vollständige Ruptur des vorde ren Kreuzbandes, assoziierte Impressionsfrakturen an der medialen und an der late ralen Tibiahinterkante sowie eine Partialruptur des Innenbandes. Hingegen war keine Rezidivläsion der Menisci abgrenzbar (Urk. 7/M3). 4.4

D e r Leitende A rzt Chirurgie des Spitals Y.___ berichtete am 1 5. Juli 2014 (Urk. 7/M4) und nannte folgende Diagnosen: - vordere Kreuzbandruptur mit posteromedialem

Bone

bruise und partiel ler medialer Seitenbandläsion Grad I mit/bei: - Unfall vom 2 5. Juni 2014 - Status nach Kniearthroskopie (KAS) und medialer und lateraler Teil meniskusentfernung (TME) links - degenerative n Signalalterationen medialer und lateraler Meniskus

Er führte aus, dass eine deutliche Atrophie des Quadrizepsmuskels, eine Regre dienz des Gelenkergusses sowie eine deutliche Druckdolenz am Ansatz des medi alen Kollateralbandes bestünden. Es folge nun eine Intensivierung des phy siotherapeutischen Aufbauprogramms mit dynamisch statischer Kniestabili sie rung und propriozeptiv koordinativen Übungen. 4.5

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 5. August 2014 (Urk. 7/M8) und führte aus, dass an einem Unfallereignis im eigentlichen Sinne nicht zu zweifeln sei. Die Beschwerdeführerin habe sich beim Tanz ein Distorsionstrauma am linken Knie zugezogen. Bei einer Drehung sei der Fuss hängen geblieben und es hätte im Knie einen massiven einschies sen den Schmerz gegeben. Die Diagnose einer vorderen Kreuzbandruptur mit post e ro medialem

bone

bruise und partieller medialer Seitenbandläsion Grad I lasse an einer traumatischen Knieverletzung nicht zweifeln. Das Ereignis müsse daher aus seiner Sicht klar als Unfall definiert werden. 5. 5.1

Was den Unfallhergang betrifft, so ist grundsätzlich von den zeitnahen Be schrei bungen der Beschwerdefü hrerin - Überdrehung des linken Knies aufgrund eines am Boden „ H ängenbleibens“ des linken Fusses bei einem Tanz (vgl. E. 3.1 und E. 3.2) - auszugehen, da diesen als „Aussagen der ersten Stunde“

praxisge mäss in beweismässiger Hinsicht ein grösseres Gewicht zu kommt (vgl. E. 1.3). Die Dar stellung der Beschwerdeführerin, wonach der linke Fuss bei der Abdre hung am Boden „kleben“ geblieben sei, wird von ihr denn auch von Anfang an (vgl. auch vorstehend E. 4.1) und widerspruchsfrei abgegeben. 5.2

Zwar können beim Tanzen Bewegungsabläufe vorkommen, die mit einer erhöh ten Gefahrenla ge verbunden sind. Dem Tanzen kann aber nicht generell ein ge steigertes Gefährdungspotenzial zugesprochen werden, zumal es in der Regel in Form eines mehr oder weniger gleichmässigen Bewegungsablaufs im Rahmen einer physiologisch noch normalen und psychologisch noch beherrsch ten Be anspruchung des Körpers ausgeführt wird.

Di e Beschwerdeführerin rannte indessen gemäss ihren glaubhaften und auch unbe strittenen Angaben am 2 5. Juni 2014 zu einer Reihe Schüler, und drehte sich dabei nach links um, wobei ihr linker Fuss am Boden „kleben“ blieb. Damit trat ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment hin zu, das zur Unkontrolliertheit der Körperbewegung führen konnte. Der „nor male“ Bewegungsablauf der Beschwerdeführerin wurde, als s ich ihre Körperlage beim Dre hen änderte, durch das unerwartet e „am Boden kleben bl ei ben“, das eine „nor male“ Drehung des Fusses und damit de s Knies verunmöglichte bezieh ungs weise behinderte, gestört. Dass dabei nicht unerhebliche Kräfte auf das Knie gelenk wirken konnten, ist naheliegend. Indem es unter anderem zu einer vollständigen R uptur des vorderen Kreuzbandes kam, hat sich das vorhandene Ge fährdungspotenzial realisiert.

Es trifft damit nicht zu, dass der Beschwerdeführerin nichts anderes passiert wäre als ein Auftreten von Schmerzen bei einer alltäglichen Lebensverrichtung. Die Einwirkung eines äusseren Faktors (im Sinne eines Geschehens mit einem ge wissen gesteigerten Gefährdungspotenzial) ist hier daher zu bejahen. Ebenso ist ein unmittelbares, einmaliges und plötzliches Geschehen ausgewiesen.

Im Übrigen vermag auch die von der Beschwerdeführerin angegebene, im Juli 2011 stattgefundene Meniskusoperation (vgl. Urk. 7/A3 Ziff.

4) nichts daran zu ändern. So war die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten beschwerdefrei und es erfolgten keine diesbezüglichen ärztlichen Behandlungen. Wie das Bun desgericht in BGE 123 V 43 erkannt und mit BGE 129 V 466 bestätigt hat, be steht der Zweck des Instituts der unfall ähn lichen Körperschädigung ohnehin nicht darin, krankhafte oder degenerative Kör perschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, son dern darin, die oft schwierige Abgren zung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst daher eine unfall ähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt (BGE 123 V 43 E. 2b S. 44 f.). Es ist nicht abzu klä ren, ob eine "eindeutige" krankheits- oder degenerativ bedingte Verursach ung vorliegt (BGE 129 V 466 E.

2.1 S. 466 f.).

Zusammengefasst ist die Knieverletzung durch eine unfallähnliche Körperschä di gung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV verursacht worden, womit der Un fall versicherer dafür einzustehen hat . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 16. März 2015 aufgehoben mit der Feststellung, dass sie für das Ereignis vom 25. Juni 2014 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1959, war seit 1982 bei der A.___, B.___, als

Primarschullehrerin ange stellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) versi chert, als sie sich am

E. 1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sund heit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

E. 1.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

E. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhn liche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

E. 1.4 Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigent lichen Unfällen nach Art.

E. 1.5 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.

E. 2 2. Mai 2015 (Urk. 6) beantragte die AXA die Ab wei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 S. 466 f.).

Zusammengefasst ist die Knieverletzung durch eine unfallähnliche Körperschä di gung im Sinne von Art.

E. 2.3 Es ist grundsätzlich unbestritten, dass kein Unfall im Rechtssinne vorliegt. Strittig und zu prüfen bleibt, ob ein Leistungsanspruch aus Art.

E. 2.3.5 ). Zu prüfen ist, ob die übri gen Tatbe standsmerkmale erfüllt sind und der Vorfall vom 2 5. Juni 2014 als unfall ähnliches Ereignis zu qualifizieren ist. 3. 3.1

In der Unfall-Meldung vom 4. Juli 2014 gab die Beschwerd eführerin als Unfall hergang an, bei einer Schüleraufführung habe sie bei einem Tanz mitgemacht, wobei sie mit einem Fuss „hängen“ geblieben sei und sich dabei das linke Knie verdreht habe (Urk. 7/A1 Ziff. 6). 3.2

In der Hergangsschilderung vom 1 5. Juli 2014 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie bei einer Schüleraufführung bei einem Tanz mitgemacht habe. Sie sei zu den Schülern gelaufen und habe sich abgedreht, um auch in die Reihe zu stehen. Beim Abdrehen habe sie plötzlich ein ganz „ schwabliges “ Gefühl und einen starken Schmerz im linken Knie verspürt. Es sei wie ein am Ort „Kleben bleiben“ mit dem linken Fuss gewesen, als sie sich abgedreht habe, um in die Reihe zu stehen. Sie habe dabei keine unkontrollierte Bewegung (wie stolpern) gemacht. Am linken Knie habe sie am 2 8. Juli 2011 eine Meniskusoperation gehabt. Die Beschwerden hätten sich sofort nach dem Ereignis manifestiert. Sie habe starke Schmerzen im Knie gehabt und habe das Bein nicht mehr voll be lasten können. Es sei sofort angeschwollen. A m nächsten Morgen habe sie dem Notfall vom Spital Y.___ telefoniert, worauf sie dann dort vorgesprochen habe. Das Knie se i unterdessen sehr stark angeschwollen und druckempfindlich gewesen. Sie habe nur noch mit Krücken gehen können (Urk. 7/A3).

4.

E. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Unge wöhn lichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hin gegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des ein wirkenden äusseren Faktors an sich, wo runter ein ausserhalb des Körpers lie gen der, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Fak tors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollier bar keit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die phy siologische Beanspruchung des Ske letts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.

3.3.1, 129 V 466 E.

4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtspre chung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiolo gisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, ins be son dere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.

3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Ände rungen der Körper lage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu kör pereigenen Trau men führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkon trollier bar gewordenen Positionsände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bun desgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Un fall versi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgren zung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letz te ren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Ge schehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst da her eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähn li ches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder mani fest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis h UVV abschlies send er wähn ten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigs tens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krank haf ten oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnli che

Kör per schä digung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S.

45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. a uf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S.

373 E. 4b).

Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art.

E. 4.1 Die Ärzte des Spitals Y.___ berichteten am 2 7. Juni 2014 (Urk. 7/M1) über die Behandlung vom gleichen Tag und nannten als Diag nose eine Knie-Dis torsion links vom 2 5. Juni 201 4. Die Beschwerdeführerin sei am Vorabend beim Tanzen mit Schülern der Unterstufe mit dem linken Fuss hängengeblieben und habe sich dabei das linke Knie verdreht. Anschliessend habe ein Instabili täts gefühl im linken Knie bestanden. Es folge die symptoma tische Analgesie sowie die Ruhigstellung in der Schiene und Stockentlastung. Die Beschwerdeführerin werde baldmöglichst zum MRI aufgeboten.

E. 4.2 Eine am 2 6. Juni 2014 im Spital Y.___ durchgeführte Röntgenu ntersu chung (CR) ergab unauffällige ossäre Strukturen sowie regelrechte Artikulatio nen. Es konnten diskrete degenerative Veränderungen sowie ein leichter Gelen kerguss, h ingegen kein Nachweis ossärer Läsionen festgestellt werden (Urk. 7/M2) .

E. 4.3 Eine am 2 6. Juni 2014 im Spital Y.___ durchgeführte Magnetresonanz to mogra phie (MRI) des linken Knies ergab eine vollständige Ruptur des vorde ren Kreuzbandes, assoziierte Impressionsfrakturen an der medialen und an der late ralen Tibiahinterkante sowie eine Partialruptur des Innenbandes. Hingegen war keine Rezidivläsion der Menisci abgrenzbar (Urk. 7/M3).

E. 4.4 D e r Leitende A rzt Chirurgie des Spitals Y.___ berichtete am 1 5. Juli 2014 (Urk. 7/M4) und nannte folgende Diagnosen: - vordere Kreuzbandruptur mit posteromedialem

Bone

bruise und partiel ler medialer Seitenbandläsion Grad I mit/bei: - Unfall vom 2 5. Juni 2014 - Status nach Kniearthroskopie (KAS) und medialer und lateraler Teil meniskusentfernung (TME) links - degenerative n Signalalterationen medialer und lateraler Meniskus

Er führte aus, dass eine deutliche Atrophie des Quadrizepsmuskels, eine Regre dienz des Gelenkergusses sowie eine deutliche Druckdolenz am Ansatz des medi alen Kollateralbandes bestünden. Es folge nun eine Intensivierung des phy siotherapeutischen Aufbauprogramms mit dynamisch statischer Kniestabili sie rung und propriozeptiv koordinativen Übungen.

E. 4.5 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 5. August 2014 (Urk. 7/M8) und führte aus, dass an einem Unfallereignis im eigentlichen Sinne nicht zu zweifeln sei. Die Beschwerdeführerin habe sich beim Tanz ein Distorsionstrauma am linken Knie zugezogen. Bei einer Drehung sei der Fuss hängen geblieben und es hätte im Knie einen massiven einschies sen den Schmerz gegeben. Die Diagnose einer vorderen Kreuzbandruptur mit post e ro medialem

bone

bruise und partieller medialer Seitenbandläsion Grad I lasse an einer traumatischen Knieverletzung nicht zweifeln. Das Ereignis müsse daher aus seiner Sicht klar als Unfall definiert werden. 5. 5.1

Was den Unfallhergang betrifft, so ist grundsätzlich von den zeitnahen Be schrei bungen der Beschwerdefü hrerin - Überdrehung des linken Knies aufgrund eines am Boden „ H ängenbleibens“ des linken Fusses bei einem Tanz (vgl. E. 3.1 und E. 3.2) - auszugehen, da diesen als „Aussagen der ersten Stunde“

praxisge mäss in beweismässiger Hinsicht ein grösseres Gewicht zu kommt (vgl. E. 1.3). Die Dar stellung der Beschwerdeführerin, wonach der linke Fuss bei der Abdre hung am Boden „kleben“ geblieben sei, wird von ihr denn auch von Anfang an (vgl. auch vorstehend E. 4.1) und widerspruchsfrei abgegeben. 5.2

Zwar können beim Tanzen Bewegungsabläufe vorkommen, die mit einer erhöh ten Gefahrenla ge verbunden sind. Dem Tanzen kann aber nicht generell ein ge steigertes Gefährdungspotenzial zugesprochen werden, zumal es in der Regel in Form eines mehr oder weniger gleichmässigen Bewegungsablaufs im Rahmen einer physiologisch noch normalen und psychologisch noch beherrsch ten Be anspruchung des Körpers ausgeführt wird.

Di e Beschwerdeführerin rannte indessen gemäss ihren glaubhaften und auch unbe strittenen Angaben am 2 5. Juni 2014 zu einer Reihe Schüler, und drehte sich dabei nach links um, wobei ihr linker Fuss am Boden „kleben“ blieb. Damit trat ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment hin zu, das zur Unkontrolliertheit der Körperbewegung führen konnte. Der „nor male“ Bewegungsablauf der Beschwerdeführerin wurde, als s ich ihre Körperlage beim Dre hen änderte, durch das unerwartet e „am Boden kleben bl ei ben“, das eine „nor male“ Drehung des Fusses und damit de s Knies verunmöglichte bezieh ungs weise behinderte, gestört. Dass dabei nicht unerhebliche Kräfte auf das Knie gelenk wirken konnten, ist naheliegend. Indem es unter anderem zu einer vollständigen R uptur des vorderen Kreuzbandes kam, hat sich das vorhandene Ge fährdungspotenzial realisiert.

Es trifft damit nicht zu, dass der Beschwerdeführerin nichts anderes passiert wäre als ein Auftreten von Schmerzen bei einer alltäglichen Lebensverrichtung. Die Einwirkung eines äusseren Faktors (im Sinne eines Geschehens mit einem ge wissen gesteigerten Gefährdungspotenzial) ist hier daher zu bejahen. Ebenso ist ein unmittelbares, einmaliges und plötzliches Geschehen ausgewiesen.

Im Übrigen vermag auch die von der Beschwerdeführerin angegebene, im Juli 2011 stattgefundene Meniskusoperation (vgl. Urk. 7/A3 Ziff.

4) nichts daran zu ändern. So war die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten beschwerdefrei und es erfolgten keine diesbezüglichen ärztlichen Behandlungen. Wie das Bun desgericht in BGE 123 V 43 erkannt und mit BGE 129 V 466 bestätigt hat, be steht der Zweck des Instituts der unfall ähn lichen Körperschädigung ohnehin nicht darin, krankhafte oder degenerative Kör perschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, son dern darin, die oft schwierige Abgren zung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst daher eine unfall ähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt (BGE 123 V 43 E. 2b S. 44 f.). Es ist nicht abzu klä ren, ob eine "eindeutige" krankheits- oder degenerativ bedingte Verursach ung vorliegt (BGE 129 V 466 E.

E. 9 Abs. 2 UVV verursacht worden, womit der Un fall versicherer dafür einzustehen hat . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 16. März 2015 aufgehoben mit der Feststellung, dass sie für das Ereignis vom 25. Juni 2014 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00066 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

25. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1959, war seit 1982 bei der A.___, B.___, als

Primarschullehrerin ange stellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) versi chert, als sie sich am 2 5. Juni

2014 bei einer Schülertanzaufführung eine Kniedistorsion mit einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes, assoziierten Impres sionsfrakturen an der Tibiahinterkante sowie einer Partialruptur des Innenban des

zuzog (Urk. 7/A1, Urk. 7/M1,

Urk. 7/M3).

Nach getätigten Abklärungen verneinte die AXA mit Verfügung vom 1 2. Septem ber 2014 ihre Leistungspflicht (Urk. 7/A6), da weder ein Unfall noch eine unfall ähnliche Körperschädigung gegeben seien, und wies die dage gen am 2 0. Septem ber 2014 erhobene Einspra che (Urk. 7/A10) mit Einspracheentscheid vom 16. März 2015 ab (Urk. 7/A13 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 5. April 2015 Beschwerde (Urk. 1) geg en den Ein spracheentscheid vom 1 6. März 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, das Ereignis vom 2 5. Juni 2014 sei als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifi zieren und ihr seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten .

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2015 (Urk. 6) beantragte die AXA die Ab wei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 1. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sund heit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.2

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bens bereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne unge wöhn liche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.4

Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigent lichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Unge wöhn lichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hin gegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des ein wirkenden äusseren Faktors an sich, wo runter ein ausserhalb des Körpers lie gen der, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Fak tors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollier bar keit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die phy siologische Beanspruchung des Ske letts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.

3.3.1, 129 V 466 E.

4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtspre chung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiolo gisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, ins be son dere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.

3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Ände rungen der Körper lage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu kör pereigenen Trau men führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkon trollier bar gewordenen Positionsände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bun desgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Un fall versi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgren zung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letz te ren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Ge schehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst da her eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähn li ches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder mani fest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis h UVV abschlies send er wähn ten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigs tens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krank haf ten oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnli che

Kör per schä digung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S.

45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. a uf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S.

373 E. 4b).

Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Mo ment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Ab liegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son be schriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 1.5

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte aus, die Beschwerdeführerin habe den Bewe gungs ablauf während der Schülertanzaufführung dergestalt beschrieben, dass ihr linker Fuss nach einer Drehbewegung am Boden kleben geblieben sei. Ein unge wöhnlicher äusserer Faktor lasse sich bei der Schilderung des Gesche hens nicht erkennen, zumal das von der Beschwerdeführerin ebenfalls beschrie bene rasche Hinlaufen an eine bestimmte Stelle und das anschliessende Abdre hen des Körpers den Rahmen des Alltäglichen und Üblichen nicht zu sprengen vermöge. Auch könne beim geschilderten Bewegungsablauf keine Unkontrol liertheit bezieh ungs weise Programmwidrigkeit erkannt werden. So sei die Be schwerdeführerin weder gestolpert oder ausgerutscht, noch habe sie über eine reflexartige Abwehr be wegung berichtet. Ein Unfall im Sinne des Gesetzes liege demnach nicht vor (Urk. 2 S. 3).

Die Beschwerdeführerin habe beschrieben, dass sie im Rahmen der Tanzauffüh rung an eine bestimmte Stelle gelaufen sei, ab ge bremst und sich ge dreht habe . Dabei sei ihr linker Fuss am Boden kleben geblieben, so dass dieser nach rechts, der Kör per jedoch nach links ausgerichtet gewesen sei. Es möge durchaus der Tat sache entsprechen, dass diese körpereigene Bewegung die Gelenke, Muskeln und Seh nen gegenüber dem normalen Gebrauch physiologisch stärker bean sprucht habe. Da es sich aber ansonsten um einen gewöhnlichen Bewe gungs ablauf ge handelt habe, welcher den Bereich des Alltäglichen nicht sprenge, lasse sich beim besagten Geschehensablauf ein gesteigertes Schädigungs po tenzial

nicht erkennen. Bei einer Körperrotation handle es sich um einen nor ma len phy siolo gischen Bewegungsablauf. Weder könne bei einer Schüler auf füh rung von einer erhöhten Gefahrenlage gesprochen werden, noch handle es sich beim geschil derten Geschehen um eine unkontrollierte Bewegung. Von einem objek tiv fest stellbaren, sinnfälligen Ereignis könne deshalb nicht gespro chen werden, weshalb auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (S. 5). 2. 2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei von der Seite her schnell auf die Reihe Schüler zu gerannt, habe gestoppt und sich nach links gedreht. Der Fuss habe jedoch nicht mitgedreht, habe also nach rechts geschaut. Es handle sich nicht um eine alltägliche Körperrotation, sondern wegen des abrupten Stoppens mit dem „am Boden hängen bleiben“ sei eine normale Abdrehung des Fusses verhindert worden. Das „hängen bleiben“ sei als aussergewöhnliches Ereignis zu qualifizieren, womit ein unfallähnliches Ereignis gegeben sei (Urk. 1 S. 2) . 2.3

Es ist grundsätzlich unbestritten, dass kein Unfall im Rechtssinne vorliegt. Strittig und zu prüfen bleibt, ob ein Leistungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 UVV be steht.

Dabei ist ebenfalls unbestritten, dass eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9

Abs. 2 UVV vorliegt (Urk. 2 S.

4 E.

2.3.4 – E.

2.3.5). Zu prüfen ist, ob die übri gen Tatbe standsmerkmale erfüllt sind und der Vorfall vom 2 5. Juni 2014 als unfall ähnliches Ereignis zu qualifizieren ist. 3. 3.1

In der Unfall-Meldung vom 4. Juli 2014 gab die Beschwerd eführerin als Unfall hergang an, bei einer Schüleraufführung habe sie bei einem Tanz mitgemacht, wobei sie mit einem Fuss „hängen“ geblieben sei und sich dabei das linke Knie verdreht habe (Urk. 7/A1 Ziff. 6). 3.2

In der Hergangsschilderung vom 1 5. Juli 2014 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie bei einer Schüleraufführung bei einem Tanz mitgemacht habe. Sie sei zu den Schülern gelaufen und habe sich abgedreht, um auch in die Reihe zu stehen. Beim Abdrehen habe sie plötzlich ein ganz „ schwabliges “ Gefühl und einen starken Schmerz im linken Knie verspürt. Es sei wie ein am Ort „Kleben bleiben“ mit dem linken Fuss gewesen, als sie sich abgedreht habe, um in die Reihe zu stehen. Sie habe dabei keine unkontrollierte Bewegung (wie stolpern) gemacht. Am linken Knie habe sie am 2 8. Juli 2011 eine Meniskusoperation gehabt. Die Beschwerden hätten sich sofort nach dem Ereignis manifestiert. Sie habe starke Schmerzen im Knie gehabt und habe das Bein nicht mehr voll be lasten können. Es sei sofort angeschwollen. A m nächsten Morgen habe sie dem Notfall vom Spital Y.___ telefoniert, worauf sie dann dort vorgesprochen habe. Das Knie se i unterdessen sehr stark angeschwollen und druckempfindlich gewesen. Sie habe nur noch mit Krücken gehen können (Urk. 7/A3).

4. 4.1

Die Ärzte des Spitals Y.___ berichteten am 2 7. Juni 2014 (Urk. 7/M1) über die Behandlung vom gleichen Tag und nannten als Diag nose eine Knie-Dis torsion links vom 2 5. Juni 201 4. Die Beschwerdeführerin sei am Vorabend beim Tanzen mit Schülern der Unterstufe mit dem linken Fuss hängengeblieben und habe sich dabei das linke Knie verdreht. Anschliessend habe ein Instabili täts gefühl im linken Knie bestanden. Es folge die symptoma tische Analgesie sowie die Ruhigstellung in der Schiene und Stockentlastung. Die Beschwerdeführerin werde baldmöglichst zum MRI aufgeboten. 4.2

Eine am 2 6. Juni 2014 im Spital Y.___ durchgeführte Röntgenu ntersu chung (CR) ergab unauffällige ossäre Strukturen sowie regelrechte Artikulatio nen. Es konnten diskrete degenerative Veränderungen sowie ein leichter Gelen kerguss, h ingegen kein Nachweis ossärer Läsionen festgestellt werden (Urk. 7/M2) . 4.3

Eine am 2 6. Juni 2014 im Spital Y.___ durchgeführte Magnetresonanz to mogra phie (MRI) des linken Knies ergab eine vollständige Ruptur des vorde ren Kreuzbandes, assoziierte Impressionsfrakturen an der medialen und an der late ralen Tibiahinterkante sowie eine Partialruptur des Innenbandes. Hingegen war keine Rezidivläsion der Menisci abgrenzbar (Urk. 7/M3). 4.4

D e r Leitende A rzt Chirurgie des Spitals Y.___ berichtete am 1 5. Juli 2014 (Urk. 7/M4) und nannte folgende Diagnosen: - vordere Kreuzbandruptur mit posteromedialem

Bone

bruise und partiel ler medialer Seitenbandläsion Grad I mit/bei: - Unfall vom 2 5. Juni 2014 - Status nach Kniearthroskopie (KAS) und medialer und lateraler Teil meniskusentfernung (TME) links - degenerative n Signalalterationen medialer und lateraler Meniskus

Er führte aus, dass eine deutliche Atrophie des Quadrizepsmuskels, eine Regre dienz des Gelenkergusses sowie eine deutliche Druckdolenz am Ansatz des medi alen Kollateralbandes bestünden. Es folge nun eine Intensivierung des phy siotherapeutischen Aufbauprogramms mit dynamisch statischer Kniestabili sie rung und propriozeptiv koordinativen Übungen. 4.5

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 5. August 2014 (Urk. 7/M8) und führte aus, dass an einem Unfallereignis im eigentlichen Sinne nicht zu zweifeln sei. Die Beschwerdeführerin habe sich beim Tanz ein Distorsionstrauma am linken Knie zugezogen. Bei einer Drehung sei der Fuss hängen geblieben und es hätte im Knie einen massiven einschies sen den Schmerz gegeben. Die Diagnose einer vorderen Kreuzbandruptur mit post e ro medialem

bone

bruise und partieller medialer Seitenbandläsion Grad I lasse an einer traumatischen Knieverletzung nicht zweifeln. Das Ereignis müsse daher aus seiner Sicht klar als Unfall definiert werden. 5. 5.1

Was den Unfallhergang betrifft, so ist grundsätzlich von den zeitnahen Be schrei bungen der Beschwerdefü hrerin - Überdrehung des linken Knies aufgrund eines am Boden „ H ängenbleibens“ des linken Fusses bei einem Tanz (vgl. E. 3.1 und E. 3.2) - auszugehen, da diesen als „Aussagen der ersten Stunde“

praxisge mäss in beweismässiger Hinsicht ein grösseres Gewicht zu kommt (vgl. E. 1.3). Die Dar stellung der Beschwerdeführerin, wonach der linke Fuss bei der Abdre hung am Boden „kleben“ geblieben sei, wird von ihr denn auch von Anfang an (vgl. auch vorstehend E. 4.1) und widerspruchsfrei abgegeben. 5.2

Zwar können beim Tanzen Bewegungsabläufe vorkommen, die mit einer erhöh ten Gefahrenla ge verbunden sind. Dem Tanzen kann aber nicht generell ein ge steigertes Gefährdungspotenzial zugesprochen werden, zumal es in der Regel in Form eines mehr oder weniger gleichmässigen Bewegungsablaufs im Rahmen einer physiologisch noch normalen und psychologisch noch beherrsch ten Be anspruchung des Körpers ausgeführt wird.

Di e Beschwerdeführerin rannte indessen gemäss ihren glaubhaften und auch unbe strittenen Angaben am 2 5. Juni 2014 zu einer Reihe Schüler, und drehte sich dabei nach links um, wobei ihr linker Fuss am Boden „kleben“ blieb. Damit trat ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment hin zu, das zur Unkontrolliertheit der Körperbewegung führen konnte. Der „nor male“ Bewegungsablauf der Beschwerdeführerin wurde, als s ich ihre Körperlage beim Dre hen änderte, durch das unerwartet e „am Boden kleben bl ei ben“, das eine „nor male“ Drehung des Fusses und damit de s Knies verunmöglichte bezieh ungs weise behinderte, gestört. Dass dabei nicht unerhebliche Kräfte auf das Knie gelenk wirken konnten, ist naheliegend. Indem es unter anderem zu einer vollständigen R uptur des vorderen Kreuzbandes kam, hat sich das vorhandene Ge fährdungspotenzial realisiert.

Es trifft damit nicht zu, dass der Beschwerdeführerin nichts anderes passiert wäre als ein Auftreten von Schmerzen bei einer alltäglichen Lebensverrichtung. Die Einwirkung eines äusseren Faktors (im Sinne eines Geschehens mit einem ge wissen gesteigerten Gefährdungspotenzial) ist hier daher zu bejahen. Ebenso ist ein unmittelbares, einmaliges und plötzliches Geschehen ausgewiesen.

Im Übrigen vermag auch die von der Beschwerdeführerin angegebene, im Juli 2011 stattgefundene Meniskusoperation (vgl. Urk. 7/A3 Ziff.

4) nichts daran zu ändern. So war die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten beschwerdefrei und es erfolgten keine diesbezüglichen ärztlichen Behandlungen. Wie das Bun desgericht in BGE 123 V 43 erkannt und mit BGE 129 V 466 bestätigt hat, be steht der Zweck des Instituts der unfall ähn lichen Körperschädigung ohnehin nicht darin, krankhafte oder degenerative Kör perschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, son dern darin, die oft schwierige Abgren zung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst daher eine unfall ähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt (BGE 123 V 43 E. 2b S. 44 f.). Es ist nicht abzu klä ren, ob eine "eindeutige" krankheits- oder degenerativ bedingte Verursach ung vorliegt (BGE 129 V 466 E.

2.1 S. 466 f.).

Zusammengefasst ist die Knieverletzung durch eine unfallähnliche Körperschä di gung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV verursacht worden, womit der Un fall versicherer dafür einzustehen hat . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 16. März 2015 aufgehoben mit der Feststellung, dass sie für das Ereignis vom 25. Juni 2014 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach