Sachverhalt
1.
1.1
Der 1968 geborene X.___ arbeitete seit dem 2 7. Juli 2000 bei der Y.___ als Maschinist und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert, als er am 1. März 2014 beim Reinigen eines Gleisbaukrans in einer Werkhalle in eine rund 1,5 Meter tiefe Grube stürzte und eine Prellung des Oberkörpers erlitt ( Urk. 1 S. 3, Urk. 8/1 , Urk. 8/27 S. 1 , Urk. 8/45-46 ) . Die medizinische Erstversorgung erfolgte bei d en Ärzten des Z.___ .
I n ihrem Bericht vom 1. März 2014 diagnostizier ten diese eine Rippenprellung rechts und hielten fest, der Versicherte habe unter Schmerzen rechts thorakal und paravertebral links auf Höhe des LWS- BWS- Übergangs gelitten, wobei Röntgenbilder des Thorax keine Läsion gezeigt hätten ( Urk. 8/17).
Aufgrund anhaltender Schmerzen bescheinigte die Hausärztin Dr. med. A.___ dem Versicherten ab 3. März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, richtete Taggelder aus und kam für die medi zinische Behandlung auf ( Urk. 8/2, Urk. 8/39). Weil der Versicherte im weiteren Verlauf auch unter psychischen Beeinträchtigungen litt ( Urk. 8/15-16), begab er sich zu
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , in Behand lung . Dieser bes cheinigte ih m wei terhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/19 , Urk. 8/30-31, Urk. 8/34 ).
1.2
Nachdem der Versicherte von der Suva zu einer kreisärztlichen Untersuchung am 2 8. Juli 2014 eingeladen worden war ( Urk. 8/35), teilte er ihr am 2 4. Ju l i 2014 mit, diesen Termin nicht wahrnehmen zu können, weil er sich momentan in der C.___
aufhalte ( Urk. 8/36 ; vgl. auch Urk. 8/41 S. 3 ). Am 2 5. Juli 2014 äusserte
Kreisarzt
Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, in einer Bespre chung mit der f allführenden Sachbearbeiterin der Suva die
Einschätzung , die Rippenprellung sei drei Monate nach dem Unfallereignis abgeheilt gewesen ( Urk. 8/37). Mit Schreiben 2 8. Juli 2014 teilte die Suva dem Versicherten mit , dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. März 2014 und den anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Sie gehe deshalb davon aus, dass die Unfallfolgen abgeheilt seien, und stell t e ihre Leistungen per 3 1. Juli 2014 ein ( Urk. 8/39).
In der Folge erhielt die Suva den Bericht des behandelnden Psy chiaters Dr. B.___ vom 2 3. Juli 2014, laut welchem der Versicherte beim Unfall ereignis fast ums Leben gekommen wäre und unter einer mittelgradigen agi tiert-depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide ( Urk. 8/41) .
Daraufhin holte s ie bei den Arbeitskollegen des Versicherten Aus künfte zum Unfallhergang ein und nahm den Unfallort in Augenschein ( Urk. 8/43 , Urk. 8/45-48 ). Nach erneuter Würdigung der Akten hielt Kreisarzt Dr. D.___ in einer Stellungnahme vom
9. September 2014 daran fest, dass die Behandlung der Rippenprellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 10-12 Wochen nach dem Unfallereignis abgeschlossen gewesen sei ( Urk. 8/53).
Gestützt darauf hielt die Suva mit Verfügung vom 2 3. September 2014 ( Urk. 8/56) und – nachdem der Versicherte dagegen Ei nsprache erhoben hatte ( Urk. 8/63 ) – mit Einspracheentscheid vom
5. März 2014
( Urk. 2) an der Ein stellung der Versicherungsle istungen per 3 1. Juli 2015 fest mit der Begründung, die fortbestehenden Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweis bar und stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Raffaella Biaggi, mit Eingabe vom 7. Apri l 2015 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Raffaella Biaggi zu bestellen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 4. Mai 2015 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 7. Mai 2015 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zurück ( Urk. 9). Am 2. Oktober 2015 ( Urk.
11) reichte er einen Verlaufsbericht der E.___ zu den Akten ( Urk. 12/2; vgl. auch Urk. 12/1) , wozu die Suva am 1 6. Oktober 2015 schriftlich Stellung nahm ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die massgeblichen rechtlichen und rechtsprechungsgemässen Grundlagen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers und zum dafür erforderlichen natürli chen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem ein ge tretenem Gesundheitsschaden wurden bereits im angefochtenen Ein sprache entscheid der Suva vom 5. März 2015 dargelegt ( Urk. 2 S. 3-5). Darauf
kann
verwiesen
werden . 1.2
Ergänzend ist darauf hinzuweisen , dass
für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser fahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Band breite von Versicherten abzustellen ist. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.
5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.3
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.
U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfä higkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffal lender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Wür digung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfä higkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S.
544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4
Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 109
erkannt, dass der Unfallversicherer den Fall gestützt auf Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversi cherung (UVG) unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integ ritätsentschädigung in dem Zeitpunkt abzuschliessen hat, in welchem von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes des Ver sicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind ( BGE 134 V 109
E. 3 und 4 ). Sind die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung noch nicht abge schlossen, so hindert dies den Fallabschluss nicht: In diesen Konstellationen ist indessen ni cht eine Invalidenrente, sonder n eine Übergangsrente nach Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) zuzusprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2008 vom 1. April 2009, E. 3.1.2).
Ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes noch möglich ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht ( BGE
134 V 109
E. 4.3 ). Die bei den psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall anläss lich der Adäquanzprüfung einzig zu berücksichtigenden physischen Kom ponenten lassen sich im Zeitpunkt, in welchem von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes serung mehr erwartet werden kann, zuverlässig beurteilen (BGE 134 V 109 E. 6.1); mithin sind in solchen Fällen behandlungsbedürftige psychische Gesund heitsschäden kein Hindernis für den Fallabschluss (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 8C_347/2008 vom 1. Mai 2009, E. 4.5 sowie Rumo-Jungo /Hol zer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundes ge setz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 144).
1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
Auch dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bunde sgerichts 8C_119/2012 vom 3 0. März 2012 , E. 4 mit weiteren Hin weisen ). 2.
2.1
Die Suva begründete die Einstellung ihrer Leistungen per 3 1. Juli 2014 im ange fochtenen Einspracheentscheid
damit, gemäss der Beurteilung von Kreisarzt Dr. D.___ vom 9. September 2014 bestehe kein unfallbedingtes organisches Substrat struktureller Natur. Zu prüfen sei, ob eine Leistungspflicht für psychi sche und/oder subjektive Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bestehe . Das Unfallereignis vom 1. März 2014 sei als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht einzustufen. Damit bei einem solchen Unfall ein a däquater Kausalzu sammenhang mit psychischen Beschwerden bejaht werden könne, müsst en mehrere der gemäss BGE 115 V 133 massgeblichen Adäquanzkriterien in gehäuf ter oder auffallender Weise erfüllt sein. Keines der Adäquanzkriterien könne beim Beschwerdeführer als erfüllt betrachtet werden. Deshalb
müsse das Bestehen ein es adäquaten Kausalzusammenhang es zwischen den noch beste henden subjektiven/psychischen Störungen und dem Unfallereignis verneint wer den .
D ie Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den anhaltenden Beschwerden und dem Unfall könne unter diesen Umständen offen bleiben. Zudem seien von weiteren medizinischen Abklärungen keine ent scheid relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden könne . Da keine Unfallfolgen mehr vorlägen, bestehe nach dem 3 1. Juli 2014 auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invaliden rente und/oder einer Integritätsentschädigung ( Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Suva s ei weiter hin leistungspflichtig. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Die ursprünglich geplante kreisärztliche Unter suchung habe nicht stattgefunden, weil er sich am geplanten Termin in statio närer psychiatrischer Behandlung befunden habe . Danach habe die Suva weder einen neuen Termin für eine kreisärztliche Untersuchung angesetzt noch weitere Berichte der beh andelnden Ärzte eingefordert. D e n rein auf den Akten beruhen den Feststellungen des Kreisarztes zu den somatischen Unfallfolgen komme keine Beweiskraft zu . Aus dem blossen Umstand, dass er nach einiger Zeit nicht mehr über Rückenbeschwerden geklagt habe, dürfe nicht auf das zwischenzeitli che Fehlen solcher unfallkausale r Beschwerden geschlossen werden. Mit der Zeit hätten nämlich, wie auch heute noch, die psychischen Beschwerden im Vorder grund gestanden. Deshalb habe er sich auch in körperlicher Hinsicht geschont. Ungeachtet dessen hätte die Suva zumindest eine persönliche kreisärztliche Untersuchung zur Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes durch führen müssen.
Sodann bestehe zwischen den nach der Leistungseinstellung fortbestehenden Beschwerden und dem als mittelschwer im Grenzbereich zu leichten Fällen qualifizierten Unfall vom 1. März 2014 sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang . Zur Bejahung der Adäquanz müssten vier Kriterien oder eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein. Des Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, sei aufgrund seiner erhöhten Vulnerabilität zu bejahen. Im August 2013 habe er bei Gleisarbeiten nämlich fast eine Katastrophe mit Zugentglei sung und vielen Todesopfern erlebt, weil sein Gleisbaukran wegen eines tech nischen Defekts kurzzeitig ein befahrenes Gleis versperrt habe. Er habe damals beim Versuch, den Kran zu bewegen, seinen Tod in Kauf genommen. Der anfahrende Personenzug habe dann noch gestoppt werden können. Dabei habe er Todesangst ausgestanden. In der Folge habe er unter Albträumen und Schlaf störungen gelitten und sei entsprechend beeinträchtigt gewesen. Bei dieser Vorgeschichte sei der Unfall vom 1. März 2014 für ihn als besonders schwer zu qualifizieren.
Auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sei angesichts dessen, dass er sich während knapp acht Monaten in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden habe und die anschliessende ambulante Behandlung noch nicht abgeschlossen sei , in beson ders ausgeprägter Weise erfüllt. Seit dem Unfall leide er ununterbrochen unter unfallkausalen Rückenschmerzen. Diese seien, ebenso wie der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, von der Suva in pflichtwidri ger Weise nicht weiter abgeklärt worden. Die E.___
habe schliesslich auch dargelegt, dass sich der Heil ungs verlauf als schwierig gestalte, womit auch dieses Kriterium gegeben sei. Somit s ei bei vier erfüllten Adäquanzkriterien eines der Kriterien in deutlicher Weise erfüllt, was für die Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den anhal tenden psychischen Beschwerden und dem Unfall ausreiche ( Urk. 1; vgl. auch
Urk. 12/1) . 2.3
In der Beschwerdeantwort hielt die Suva den Argumenten des Beschwerde führers entgegen, aufgrund der medizinischen Erstversorgung im Z.___ am Unfalltag stehe fest, dass durch den Unfall einzig die Rippen betroffen gewesen seien, wobei es nicht zu einem Bruch, sondern lediglich zu einer Prellung gekommen sei. Deshalb sei der Schluss des Kreisarztes in seiner Beur teilung vom 9. September 2014, dass die von der Rippenprellung ausgehenden Beeinträchtigungen nach 10-12 Wochen abgeklungen gewesen seien, nachvoll ziehbar. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, seine besondere Vulnera bilität müsse bei der Adäquanzprüfung mitberücksichtigt werden, sei zu beach ten, dass auch innerhalb der zu berücksichtigenden weiten Bandbreite von Ver sicherten ein Sturz in eine 145 cm tiefe Grube mit Prellung der Rippen ohne dramatische Begleitumstände erfahrungsgemäss nicht geeignet sei, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Bei der Beurteilung des Adäquanzkriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung dürften die als körper lich imponierenden, jedoch organisch nicht hinreichend erklärbaren Beschwer den nicht berücksichtigt werden. Da eine Rippenprellung erfahrungsgemäss innert einer Frist von maximal 10-12 Wochen abheile, könne nicht von einer ungewöhnlich langen Behandlung der physischen Unfallfolgen gesprochen werden. Die geltend gemachten fortbestehenden Rückenbeschwerden seien nicht unfallkausal. Unter Berücksichtigung der rein körperlichen Unfallfolgen könne auch nicht von einem schwierigen Heilverlauf oder einer langen Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden, weshalb die en tspre chenden Adäquanzkrit er i en ebenfalls nicht gegeben seien ( Urk. 7). 3. 3.1
Dem Bericht vom 1. März 2014 der Ärzte des Z.___ , welche den Beschwerdeführer gleichentags nach dem Unfall behan delten, ist zu entnehmen, dass er in eine 1,5 Meter tiefe Grube stürzte und unter Schmerzen rechts thora kal bei tiefer Inspiration und paravertebral links auf Höhe des LWS-BWS-Über gangs litt. Die klinische Untersuchung ergab eine Druckdolenz über dem Rippenthorax rechts vorne und über der Nierenloge links. Über der Wirbelsäule fand sich hingegen keine Druck- oder Klopfdolenz . Röntgenbilder des Thorax zeigten keine Läsionen . Die Ärzte ver schrieben dem Beschwerdeführer keine Medikamente. Ferner attestierten sie keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/17). 3.2
Die Hausärztin Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer vom 3. März bis Mitte Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/15, Urk. 8/19). In ihrem Verlaufsbericht vom 1 3. Mai 2014 hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei anfänglich aufgrund von Schmerzen wegen der Rippenkontusion vom 1. März 2014 in die Sprechstunde gekommen. Im weiteren Verlauf sei eine psychische Symptomatik im Sinne von posttraumatischen Belastungssymptomen und einer Depression als Folge des Unfalls aufgetreten. Deswegen habe der Beschwerde führer bisher seine Arbeit nicht wieder aufnehmen können. Derzeit sei er (seit dem 2 6. März 2014 [ Urk. 8/41 S. 1]) beim Psychiater Dr. B.___ in Behandlung ( Urk. 8/16). 3.3
Am 8. Juli 2014 führten Suva-Mitarbeiter beim Beschwerdeführer zu Hause ein Standortgespräch durch. Dabei gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm nicht gut, vor allem psychisch. Er habe vor dem Unfall bereits seit Jahren Rückenbe schwerden gehabt. Aktuell habe er immer noch grösste Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Deshalb habe er in einer Woche einen Termin beim behandelnden Rückenspezialisten Dr. med. F.___ ( Urk. 8/27 S. 1). 3.4
Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ ,
welcher dem Beschwerdeführer ab dem 1 2. Mai 2014
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte ( Urk. 8/19, Urk. 8/24, Urk. 8/31, Urk. 8/34), diagnostizierte in seinem Verlaufsbericht vom 2 3. Juli 2014 eine mittelgradige, agitiert-depressive Episode nach dem Arbeits unfall vom 1. März 2014 sowie bei einer psychosozialen Belastungssituation (Scheidungsverfahren, finanzielle Probleme, soziale Isolation) sowie eine post traumatische Belastungsstörung, dekompensiert , bei Status nach traumatisch erlebtem Unfall am 1. März 2014 und einem Fast-Unfall im Oktober 201 3. Anlässlich der erstmaligen Untersuchung vom 2 6. März 2014 habe er auch über ständige thorakale Schmerzen berichtet. Im weiteren Verlauf habe die psychische Symptomatik persistiert. Im Juni habe er wegen akuten Rücken problemen mit einer Blockade fast nicht mehr gehen können un d habe die Hilfe von Dr. F.___ in Anspruch nehmen müssen, welcher ihn ebenfalls für vier Wochen krankgeschrieben habe. Vermutlich werde eine Rückenoperation durchzuführen sein. Am 2 3. Juli 2014 werde er in eine Spezialstation der E.___
eintreten zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ( Urk. 8/41).
3.5
Am 2 5. Juli 2014 äusserte Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, in einer Besprechung mit der f allführenden Sachbearbeiterin der Suva die Ein schätzung, die Rippenprellung sei drei Monate nach dem Unfallereignis abge heilt gewesen ( Urk. 8/37).
Am 9. September 2014 b eurteilte Dr. D.___ die somatischen Unfallfolgen gestützt auf das ihm vorgelegte Dossier der Suva . Er hielt fest, der Beschwerdeführer sei gemäss den ihm vorliegenden Akten aus maximal 1,5 Metern in eine Grube gestürzt und habe sich dabei eine Prellung der Rippen ohne ossäre Läsion zuge zogen. Eine Rippenprellung heile innerhalb weniger Wochen vollständig ab. Die Behandlung der Rippenprellung habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 10 12 Wochen nach dem Unfallereignis abgeschlossen werden können. Hin sichtlich der im Juni aufgetretenen akuten Rückenschmerzen sei zu beachten, dass im Bericht des Z.___ zwar thorakolumbale Beschwerden festgehalten worden seien , indes keine Druck- oder Klopfdolenz der Wirbelsäule bestanden habe. Da die Rückensymptomatik im weiteren Verlauf bis Juni nicht mehr erwähnt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass der Sturz nicht zu einer namhaften Rückenverletzung geführt habe ( Urk. 8/53) . 3.6
In einem Bericht vom 6. Oktober 2014 diagnostizierten die Ärzte der E.___ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) sowie eine schwere depressive Episode (ICD 1 0. F32.2), welche sekun där zur PTBS bestehe. Das Ereignis vom 2. August 2013, als der Beschwer de führer mit dem Arm seines Gleisbaukrans wegen eines technischen Defekts ein befahrenes Gleis versperrt habe und den Kran trotz der Gefahr eines einfahrenden Zuges nicht verlassen und seinen Tod in Kauf genommen habe, um eine Zugkatastrophe zu vermeiden, erfülle das A-Kriterium der posttrauma tischen Belastungsstörung gemäss ICD-1 0. Dabei sei es nicht relevant, dass eine Katastrophe schliesslich habe vermieden werden können. Der Unfall vom 1. März 2014 habe die am 2. August 2013 erlit tene Traumatisierung aktiviert. D er Beschwerdeführer habe nach dem Sturz in die Grube gedacht, „jetzt wäre ich schon zum zweiten Mal beinahe gestorben“ , und es sei zu Vermeidungsver halten gekommen ( Urk. 8/63).
Den Verlaufsberichten der E.___ vom 2 5. März sowie vom 7. September 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführer von diesen Ärzten vom 2 4. Juli bis 1 8. Dezember 2014 sowie vom 5. Jan uar bis 2 3. März 2015 stationär, danach ambulant i n der Tagesklinik und ab dem 2 4. Juli 2014 wieder stationär behandelt wurde. Dabei konnte keine wesentliche Besserung des Zustandsbilds erreicht werden ( Urk. 8/73, Urk. 12/2).
4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Suva den Fall per 3 1. Juli 2014 abschliessen und die Adäquanz der fortbestehenden Beschwerden prüfen durfte, weil von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztli chen Behandlung keine namhafte Bes serung mehr erwartet werden konnte. 4.2
Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass Kreisarzt Dr. D.___ seine Beurteilungen vom 2 5. Juli und 9. September 2014 fällte, ohne ihn persönlich untersucht zu haben. Damit seiner bloss auf den Akten basierenden Beurteilung volle Beweiskraft zu er k annt werden kann , müssen zunächst die rechtspre chungsgemässen Anforderungen an medizinische Entscheidungsgrundlagen erfüllt sein . Zusätzlich ist erforderlich, dass damals ein lückenloser Befund vor l ag und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts ging (vorstehend E. 1.5) .
4.3
Hinsichtlich der am 1. März 2014 erlittenen Rippenprellung rechts ohne ossäre Läsion ist von Belang, dass der Beschwerdeführer dem behandelnden Psychiater Dr. B.___ in der Sprechstunde vom 2 6. März 2014 angab, er habe noch ständige thorakale Schmerzen ( Urk. 8/41 S. 2). Die Hausärztin Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 1 3. Mai 2014 fest, dass die psychische Symptomatik im weiteren Verlauf in den Vordergrund getreten und auch für die damals von ihr attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ursächlich war ( Urk. 8/16) . Für die nach fol gende Zeit ist keine Erwähnung von Schmerzen in den Rippen aktenkundig ; die Arbeitsunfähigkeitsatteste wurden nur noch vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ ausgestellt ( Urk. 8/19, Urk. 8/24, Urk. 8/31) . Deshalb ist nachvollzieh bar, wenn
Dr. D.___ , ausgehend von den am Unfalltag von den Ärzten des Z.___ erhobenen bloss geringfügigen Verletzungen ( Urk. 8/17) und
unter Berücksichtigung des aktenmässig dokumentierten weiteren Verlaufs sowie medizinischer Erfahrungswerte davon ausging, dass die Rippelprellung 10-12 Wochen nach dem Unfall abgeheilt gewesen sei und keiner weiteren Behandlung bedu rft habe . Anhaltspunkte dafür, dass damals hinsichtlich der Rippenprellung kein lückenloser Befund vorlag, fehlen ( Urk. 8/37, Urk. 8/53). 4.4
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Gespräch mit Suva-Mitarbeitern vom 8. Juli 2014 erwähnten Rückenbeschwerden beziehungsweise Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule ist zu beachten, dass die Ärzte des Z.___ am Unfalltag zwar eine Schmerzangabe des Beschwerdeführers
paraver tebral links auf Höhe des LWS-BWS-Übergangs erwähnten, gleichzeitig aber keine Druck- und Klopfdolenz über der Wirbelsäule erheben konnten . Eine sol che fand sich nur über der Nierenloge links . Zudem erwähnten sie bei den Diagnosen weder eine Rückenkontusion noch eine andere Rückenverletzung ( Urk. 8/17) . Im Verlauf sbericht
von Dr. A.___ vom 1 3. Mai 2014 wurde die Rückensymptomatik nicht mehr genannt ( Urk. 8/16). Erst im Juni hatte der Beschwerdeführer gemäss Bericht von
Dr. B.___ vom 2 3. Juli 2014
akute Rückenprobleme mit einer Blockade ( Urk. 8/16, Urk. 8/41) . Für die Zeit unmittelbar nach dem Unfall sind damit keine erheblichen Rückenbeschwerden ausgewiesen. Zudem gab d er Beschwerdeführer den Suva-Mitarbeitern am 8. Juli 2014 an, vor dem Unfall bereits seit Jahren Rückenbeschwerden gehabt zu haben und deshalb seit längerem beim Rückenspezialisten Dr. F.___ in Behandlung zu sein ( Urk. 8/27).
Dr. D.___ hat eine Unfallkausalität dieser Beschwerden in seiner Beurteilung vom 9. September 2014 deshalb zu Recht verneint ( Urk. 8/53 S. 2). Auch durfte er wegen fehlender Hinweise auf eine Unfallkausalität der Rückenbeschwerden vom Beizug von Berichten des behan delnden Rückenspezialisten Dr. F.___ absehen . 4.5
Aufgrund des Gesagten besteht kein Grund, an der Beweiskraft der Beurteilun gen von Dr. D.___ zu zweifeln. Deshalb ist auch nicht zu beanstanden, dass die Suva den Fall per 3 1. Juli 2014 a bschloss und die Unfalladäquanz der anhal tenden psychischen Beschwerden prüfte. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem unbe strittenermassen als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen zu qualifizierenden ( Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 7) Unfallereignis vom 1. März 2014 und den nach dem 3 1. Juli 2014 fortbestehenden psychischen Beschwer den besteht. 5.2
Die Suva hat im angefochtenen Einspracheentscheid eingehend und unter Bezug nahme auf die vom Bundesgericht definierten Kriterien (vorstehend E. 1.3) und die dazu ergangene Rechtsprechung dargelegt, weshalb die
einzelnen Adä quanzkriterien
im Fall des Beschwerdeführer s nicht erfüllt sind. Darauf kann verwiesen werden ( Urk. 2 S. 7-10).
5.3
Im Einzelnen ist den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten de s Beschwer deführer s folgendes entgegenzuhalten:
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Ein drücklichkeit des Unfalls kann mit Blick auf den aktenmässig dokumentier ten Unfallherga ng ( Urk. 8/1, Urk. 8/17, Urk. 8/27 S. 1, Urk. 8/45 46 ) verneint werden. Zu beachten ist nämlich, dass jedem mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Krite riums ausreichen kann, und der Hergang des Unfalls vom 1. März 2014 für einen mittelschweren Unfall bei objektiver Betrachtung keine besonders drama tischen oder eindrüc klichen Elemente enthielt (vgl. auch
Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 69 f. mit Hinweisen ). Dies gilt auch bei Annahme einer erhöhten Vul nerabilität des Beschwerdeführers im Anschluss an den von den behandelnden Psychiatern beschriebenen Fast-Unfall vom 2. August 2013 (vorstehend E.
3. 4. und 3.6).
Auch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzun gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklun gen auszulösen, kann auch bei Annahme einer erhöhten Vulnerabilität des Beschwerdeführers im Anschluss an den Fast-Unfall vom 2. August 2013 nicht bejaht werden. Die im Arztbericht des Z.___
vom 1. März 2014 doku men tierte Rippenprellung ohne weitere Verletzungen von Belang
( Urk. 8/17) ist nämlich auch bei der zu beachtenden weiten Bandreite von Ver sicherten (vor stehend E. 1.2) nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen.
Bei der Prüfung der Unfalladäquanz psychischer Beschwerden nach BGE 115 V 133 sind die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung mit
einzubeziehen. Dies gilt auch für das Kriterium der unge wöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 71) . Deshalb muss die vom Beschwerdeführer angeführte intensive psy chiatri sche Behandlung bei der Prüfung dieses Kriteriums ausser Acht gelassen wer den. D ie ärztliche Behandlung der Rippenprellung war nach den Darlegun gen in Erwägung 4.3 spätestens nach 10-12 Wochen abgeschlossen .
Ferner ist zwi schen den Rückenbeschwerden und dem Unfall vom 1. März 2014 nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang erstellt (vorstehende E. 4.4) . Unter diesen Umständen ist keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung ausgewiesen.
B ei der Prüfung des Kriteriums „körperliche Dauerschmerzen“ dürfen die vom Beschwerdeführer angeführten ununterbrochenen Rückenschmerzen nicht berück sichtigt werden, da dies e nach dem Gesagte n nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sind.
Dieses Kriterium ist ebenfalls nicht erfüllt.
Bei der Annahme, dass die Rippenprellung spätestens 10-12 Wochen nach dem Unfall abgeheilt war, kann auch das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ ohne weiteres verneint werden. Weitere Abklä rungen sind hierzu, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht nötig.
Wie bereits zuvor dargelegt sind bei der Prüfung der Unfalladäquanz psychi scher Beschwerden die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Deshalb ist unerheblich, ob wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht d ie E.___
der Auffassung ist, der Heilungsverlauf gestalte sich als schwierig. Das Krite rium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen ist unter alleiniger Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen ebenfalls nicht erfüllt.
5.4
Es bleibt somit dabei, dass keines der nach BGE 115 V 133 massgeblichen Adä quanzkriterien erfüllt ist und deshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwi schen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 1. März 2014 nicht ausgewiesen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Raffaella Biaggi - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 S. 3, Urk. 8/1 , Urk. 8/27 S. 1 , Urk. 8/45-46 ) . Die medizinische Erstversorgung erfolgte bei d en Ärzten des Z.___ .
I n ihrem Bericht vom 1. März 2014 diagnostizier ten diese eine Rippenprellung rechts und hielten fest, der Versicherte habe unter Schmerzen rechts thorakal und paravertebral links auf Höhe des LWS- BWS- Übergangs gelitten, wobei Röntgenbilder des Thorax keine Läsion gezeigt hätten ( Urk. 8/17).
Aufgrund anhaltender Schmerzen bescheinigte die Hausärztin Dr. med. A.___ dem Versicherten ab 3. März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, richtete Taggelder aus und kam für die medi zinische Behandlung auf ( Urk. 8/2, Urk. 8/39). Weil der Versicherte im weiteren Verlauf auch unter psychischen Beeinträchtigungen litt ( Urk. 8/15-16), begab er sich zu
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , in Behand lung . Dieser bes cheinigte ih m wei terhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/19 , Urk. 8/30-31, Urk. 8/34 ).
E. 1.1 Die massgeblichen rechtlichen und rechtsprechungsgemässen Grundlagen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers und zum dafür erforderlichen natürli chen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem ein ge tretenem Gesundheitsschaden wurden bereits im angefochtenen Ein sprache entscheid der Suva vom 5. März 2015 dargelegt ( Urk.
E. 1.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen , dass
für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser fahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Band breite von Versicherten abzustellen ist. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.
5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
E. 1.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.
U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfä higkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffal lender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Wür digung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfä higkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S.
544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
E. 1.4 Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 109
erkannt, dass der Unfallversicherer den Fall gestützt auf Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversi cherung (UVG) unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integ ritätsentschädigung in dem Zeitpunkt abzuschliessen hat, in welchem von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes des Ver sicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind ( BGE 134 V 109
E. 3 und 4 ). Sind die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung noch nicht abge schlossen, so hindert dies den Fallabschluss nicht: In diesen Konstellationen ist indessen ni cht eine Invalidenrente, sonder n eine Übergangsrente nach Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) zuzusprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2008 vom 1. April 2009, E. 3.1.2).
Ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes noch möglich ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht ( BGE
134 V 109
E. 4.3 ). Die bei den psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall anläss lich der Adäquanzprüfung einzig zu berücksichtigenden physischen Kom ponenten lassen sich im Zeitpunkt, in welchem von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes serung mehr erwartet werden kann, zuverlässig beurteilen (BGE 134 V 109 E. 6.1); mithin sind in solchen Fällen behandlungsbedürftige psychische Gesund heitsschäden kein Hindernis für den Fallabschluss (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 8C_347/2008 vom 1. Mai 2009, E. 4.5 sowie Rumo-Jungo /Hol zer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundes ge setz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 144).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
Auch dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bunde sgerichts 8C_119/2012 vom
E. 2.1 Die Suva begründete die Einstellung ihrer Leistungen per 3 1. Juli 2014 im ange fochtenen Einspracheentscheid
damit, gemäss der Beurteilung von Kreisarzt Dr. D.___ vom 9. September 2014 bestehe kein unfallbedingtes organisches Substrat struktureller Natur. Zu prüfen sei, ob eine Leistungspflicht für psychi sche und/oder subjektive Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bestehe . Das Unfallereignis vom 1. März 2014 sei als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht einzustufen. Damit bei einem solchen Unfall ein a däquater Kausalzu sammenhang mit psychischen Beschwerden bejaht werden könne, müsst en mehrere der gemäss BGE 115 V 133 massgeblichen Adäquanzkriterien in gehäuf ter oder auffallender Weise erfüllt sein. Keines der Adäquanzkriterien könne beim Beschwerdeführer als erfüllt betrachtet werden. Deshalb
müsse das Bestehen ein es adäquaten Kausalzusammenhang es zwischen den noch beste henden subjektiven/psychischen Störungen und dem Unfallereignis verneint wer den .
D ie Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den anhaltenden Beschwerden und dem Unfall könne unter diesen Umständen offen bleiben. Zudem seien von weiteren medizinischen Abklärungen keine ent scheid relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden könne . Da keine Unfallfolgen mehr vorlägen, bestehe nach dem 3 1. Juli 2014 auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invaliden rente und/oder einer Integritätsentschädigung ( Urk. 2) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Suva s ei weiter hin leistungspflichtig. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Die ursprünglich geplante kreisärztliche Unter suchung habe nicht stattgefunden, weil er sich am geplanten Termin in statio närer psychiatrischer Behandlung befunden habe . Danach habe die Suva weder einen neuen Termin für eine kreisärztliche Untersuchung angesetzt noch weitere Berichte der beh andelnden Ärzte eingefordert. D e n rein auf den Akten beruhen den Feststellungen des Kreisarztes zu den somatischen Unfallfolgen komme keine Beweiskraft zu . Aus dem blossen Umstand, dass er nach einiger Zeit nicht mehr über Rückenbeschwerden geklagt habe, dürfe nicht auf das zwischenzeitli che Fehlen solcher unfallkausale r Beschwerden geschlossen werden. Mit der Zeit hätten nämlich, wie auch heute noch, die psychischen Beschwerden im Vorder grund gestanden. Deshalb habe er sich auch in körperlicher Hinsicht geschont. Ungeachtet dessen hätte die Suva zumindest eine persönliche kreisärztliche Untersuchung zur Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes durch führen müssen.
Sodann bestehe zwischen den nach der Leistungseinstellung fortbestehenden Beschwerden und dem als mittelschwer im Grenzbereich zu leichten Fällen qualifizierten Unfall vom 1. März 2014 sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang . Zur Bejahung der Adäquanz müssten vier Kriterien oder eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein. Des Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, sei aufgrund seiner erhöhten Vulnerabilität zu bejahen. Im August 2013 habe er bei Gleisarbeiten nämlich fast eine Katastrophe mit Zugentglei sung und vielen Todesopfern erlebt, weil sein Gleisbaukran wegen eines tech nischen Defekts kurzzeitig ein befahrenes Gleis versperrt habe. Er habe damals beim Versuch, den Kran zu bewegen, seinen Tod in Kauf genommen. Der anfahrende Personenzug habe dann noch gestoppt werden können. Dabei habe er Todesangst ausgestanden. In der Folge habe er unter Albträumen und Schlaf störungen gelitten und sei entsprechend beeinträchtigt gewesen. Bei dieser Vorgeschichte sei der Unfall vom 1. März 2014 für ihn als besonders schwer zu qualifizieren.
Auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sei angesichts dessen, dass er sich während knapp acht Monaten in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden habe und die anschliessende ambulante Behandlung noch nicht abgeschlossen sei , in beson ders ausgeprägter Weise erfüllt. Seit dem Unfall leide er ununterbrochen unter unfallkausalen Rückenschmerzen. Diese seien, ebenso wie der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, von der Suva in pflichtwidri ger Weise nicht weiter abgeklärt worden. Die E.___
habe schliesslich auch dargelegt, dass sich der Heil ungs verlauf als schwierig gestalte, womit auch dieses Kriterium gegeben sei. Somit s ei bei vier erfüllten Adäquanzkriterien eines der Kriterien in deutlicher Weise erfüllt, was für die Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den anhal tenden psychischen Beschwerden und dem Unfall ausreiche ( Urk. 1; vgl. auch
Urk. 12/1) .
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort hielt die Suva den Argumenten des Beschwerde führers entgegen, aufgrund der medizinischen Erstversorgung im Z.___ am Unfalltag stehe fest, dass durch den Unfall einzig die Rippen betroffen gewesen seien, wobei es nicht zu einem Bruch, sondern lediglich zu einer Prellung gekommen sei. Deshalb sei der Schluss des Kreisarztes in seiner Beur teilung vom 9. September 2014, dass die von der Rippenprellung ausgehenden Beeinträchtigungen nach 10-12 Wochen abgeklungen gewesen seien, nachvoll ziehbar. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, seine besondere Vulnera bilität müsse bei der Adäquanzprüfung mitberücksichtigt werden, sei zu beach ten, dass auch innerhalb der zu berücksichtigenden weiten Bandbreite von Ver sicherten ein Sturz in eine 145 cm tiefe Grube mit Prellung der Rippen ohne dramatische Begleitumstände erfahrungsgemäss nicht geeignet sei, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Bei der Beurteilung des Adäquanzkriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung dürften die als körper lich imponierenden, jedoch organisch nicht hinreichend erklärbaren Beschwer den nicht berücksichtigt werden. Da eine Rippenprellung erfahrungsgemäss innert einer Frist von maximal 10-12 Wochen abheile, könne nicht von einer ungewöhnlich langen Behandlung der physischen Unfallfolgen gesprochen werden. Die geltend gemachten fortbestehenden Rückenbeschwerden seien nicht unfallkausal. Unter Berücksichtigung der rein körperlichen Unfallfolgen könne auch nicht von einem schwierigen Heilverlauf oder einer langen Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden, weshalb die en tspre chenden Adäquanzkrit er i en ebenfalls nicht gegeben seien ( Urk. 7).
E. 3 0. März 2012 , E. 4 mit weiteren Hin weisen ). 2.
E. 3.1 Dem Bericht vom 1. März 2014 der Ärzte des Z.___ , welche den Beschwerdeführer gleichentags nach dem Unfall behan delten, ist zu entnehmen, dass er in eine 1,5 Meter tiefe Grube stürzte und unter Schmerzen rechts thora kal bei tiefer Inspiration und paravertebral links auf Höhe des LWS-BWS-Über gangs litt. Die klinische Untersuchung ergab eine Druckdolenz über dem Rippenthorax rechts vorne und über der Nierenloge links. Über der Wirbelsäule fand sich hingegen keine Druck- oder Klopfdolenz . Röntgenbilder des Thorax zeigten keine Läsionen . Die Ärzte ver schrieben dem Beschwerdeführer keine Medikamente. Ferner attestierten sie keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/17).
E. 3.2 Die Hausärztin Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer vom 3. März bis Mitte Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/15, Urk. 8/19). In ihrem Verlaufsbericht vom 1 3. Mai 2014 hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei anfänglich aufgrund von Schmerzen wegen der Rippenkontusion vom 1. März 2014 in die Sprechstunde gekommen. Im weiteren Verlauf sei eine psychische Symptomatik im Sinne von posttraumatischen Belastungssymptomen und einer Depression als Folge des Unfalls aufgetreten. Deswegen habe der Beschwerde führer bisher seine Arbeit nicht wieder aufnehmen können. Derzeit sei er (seit dem 2 6. März 2014 [ Urk. 8/41 S. 1]) beim Psychiater Dr. B.___ in Behandlung ( Urk. 8/16).
E. 3.3 Am 8. Juli 2014 führten Suva-Mitarbeiter beim Beschwerdeführer zu Hause ein Standortgespräch durch. Dabei gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm nicht gut, vor allem psychisch. Er habe vor dem Unfall bereits seit Jahren Rückenbe schwerden gehabt. Aktuell habe er immer noch grösste Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Deshalb habe er in einer Woche einen Termin beim behandelnden Rückenspezialisten Dr. med. F.___ ( Urk. 8/27 S. 1).
E. 3.4 Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ ,
welcher dem Beschwerdeführer ab dem 1 2. Mai 2014
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte ( Urk. 8/19, Urk. 8/24, Urk. 8/31, Urk. 8/34), diagnostizierte in seinem Verlaufsbericht vom 2 3. Juli 2014 eine mittelgradige, agitiert-depressive Episode nach dem Arbeits unfall vom 1. März 2014 sowie bei einer psychosozialen Belastungssituation (Scheidungsverfahren, finanzielle Probleme, soziale Isolation) sowie eine post traumatische Belastungsstörung, dekompensiert , bei Status nach traumatisch erlebtem Unfall am 1. März 2014 und einem Fast-Unfall im Oktober 201 3. Anlässlich der erstmaligen Untersuchung vom 2 6. März 2014 habe er auch über ständige thorakale Schmerzen berichtet. Im weiteren Verlauf habe die psychische Symptomatik persistiert. Im Juni habe er wegen akuten Rücken problemen mit einer Blockade fast nicht mehr gehen können un d habe die Hilfe von Dr. F.___ in Anspruch nehmen müssen, welcher ihn ebenfalls für vier Wochen krankgeschrieben habe. Vermutlich werde eine Rückenoperation durchzuführen sein. Am 2 3. Juli 2014 werde er in eine Spezialstation der E.___
eintreten zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ( Urk. 8/41).
E. 3.5 Am 2 5. Juli 2014 äusserte Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, in einer Besprechung mit der f allführenden Sachbearbeiterin der Suva die Ein schätzung, die Rippenprellung sei drei Monate nach dem Unfallereignis abge heilt gewesen ( Urk. 8/37).
Am 9. September 2014 b eurteilte Dr. D.___ die somatischen Unfallfolgen gestützt auf das ihm vorgelegte Dossier der Suva . Er hielt fest, der Beschwerdeführer sei gemäss den ihm vorliegenden Akten aus maximal 1,5 Metern in eine Grube gestürzt und habe sich dabei eine Prellung der Rippen ohne ossäre Läsion zuge zogen. Eine Rippenprellung heile innerhalb weniger Wochen vollständig ab. Die Behandlung der Rippenprellung habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 10 12 Wochen nach dem Unfallereignis abgeschlossen werden können. Hin sichtlich der im Juni aufgetretenen akuten Rückenschmerzen sei zu beachten, dass im Bericht des Z.___ zwar thorakolumbale Beschwerden festgehalten worden seien , indes keine Druck- oder Klopfdolenz der Wirbelsäule bestanden habe. Da die Rückensymptomatik im weiteren Verlauf bis Juni nicht mehr erwähnt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass der Sturz nicht zu einer namhaften Rückenverletzung geführt habe ( Urk. 8/53) .
E. 3.6 In einem Bericht vom 6. Oktober 2014 diagnostizierten die Ärzte der E.___ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) sowie eine schwere depressive Episode (ICD 1 0. F32.2), welche sekun där zur PTBS bestehe. Das Ereignis vom 2. August 2013, als der Beschwer de führer mit dem Arm seines Gleisbaukrans wegen eines technischen Defekts ein befahrenes Gleis versperrt habe und den Kran trotz der Gefahr eines einfahrenden Zuges nicht verlassen und seinen Tod in Kauf genommen habe, um eine Zugkatastrophe zu vermeiden, erfülle das A-Kriterium der posttrauma tischen Belastungsstörung gemäss ICD-1 0. Dabei sei es nicht relevant, dass eine Katastrophe schliesslich habe vermieden werden können. Der Unfall vom 1. März 2014 habe die am 2. August 2013 erlit tene Traumatisierung aktiviert. D er Beschwerdeführer habe nach dem Sturz in die Grube gedacht, „jetzt wäre ich schon zum zweiten Mal beinahe gestorben“ , und es sei zu Vermeidungsver halten gekommen ( Urk. 8/63).
Den Verlaufsberichten der E.___ vom 2 5. März sowie vom 7. September 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführer von diesen Ärzten vom 2 4. Juli bis 1 8. Dezember 2014 sowie vom 5. Jan uar bis 2 3. März 2015 stationär, danach ambulant i n der Tagesklinik und ab dem 2 4. Juli 2014 wieder stationär behandelt wurde. Dabei konnte keine wesentliche Besserung des Zustandsbilds erreicht werden ( Urk. 8/73, Urk. 12/2).
E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Suva den Fall per 3 1. Juli 2014 abschliessen und die Adäquanz der fortbestehenden Beschwerden prüfen durfte, weil von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztli chen Behandlung keine namhafte Bes serung mehr erwartet werden konnte.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass Kreisarzt Dr. D.___ seine Beurteilungen vom 2 5. Juli und 9. September 2014 fällte, ohne ihn persönlich untersucht zu haben. Damit seiner bloss auf den Akten basierenden Beurteilung volle Beweiskraft zu er k annt werden kann , müssen zunächst die rechtspre chungsgemässen Anforderungen an medizinische Entscheidungsgrundlagen erfüllt sein . Zusätzlich ist erforderlich, dass damals ein lückenloser Befund vor l ag und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts ging (vorstehend E. 1.5) .
E. 4.3 Hinsichtlich der am 1. März 2014 erlittenen Rippenprellung rechts ohne ossäre Läsion ist von Belang, dass der Beschwerdeführer dem behandelnden Psychiater Dr. B.___ in der Sprechstunde vom 2 6. März 2014 angab, er habe noch ständige thorakale Schmerzen ( Urk. 8/41 S. 2). Die Hausärztin Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 1 3. Mai 2014 fest, dass die psychische Symptomatik im weiteren Verlauf in den Vordergrund getreten und auch für die damals von ihr attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ursächlich war ( Urk. 8/16) . Für die nach fol gende Zeit ist keine Erwähnung von Schmerzen in den Rippen aktenkundig ; die Arbeitsunfähigkeitsatteste wurden nur noch vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ ausgestellt ( Urk. 8/19, Urk. 8/24, Urk. 8/31) . Deshalb ist nachvollzieh bar, wenn
Dr. D.___ , ausgehend von den am Unfalltag von den Ärzten des Z.___ erhobenen bloss geringfügigen Verletzungen ( Urk. 8/17) und
unter Berücksichtigung des aktenmässig dokumentierten weiteren Verlaufs sowie medizinischer Erfahrungswerte davon ausging, dass die Rippelprellung 10-12 Wochen nach dem Unfall abgeheilt gewesen sei und keiner weiteren Behandlung bedu rft habe . Anhaltspunkte dafür, dass damals hinsichtlich der Rippenprellung kein lückenloser Befund vorlag, fehlen ( Urk. 8/37, Urk. 8/53).
E. 4.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Gespräch mit Suva-Mitarbeitern vom 8. Juli 2014 erwähnten Rückenbeschwerden beziehungsweise Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule ist zu beachten, dass die Ärzte des Z.___ am Unfalltag zwar eine Schmerzangabe des Beschwerdeführers
paraver tebral links auf Höhe des LWS-BWS-Übergangs erwähnten, gleichzeitig aber keine Druck- und Klopfdolenz über der Wirbelsäule erheben konnten . Eine sol che fand sich nur über der Nierenloge links . Zudem erwähnten sie bei den Diagnosen weder eine Rückenkontusion noch eine andere Rückenverletzung ( Urk. 8/17) . Im Verlauf sbericht
von Dr. A.___ vom 1 3. Mai 2014 wurde die Rückensymptomatik nicht mehr genannt ( Urk. 8/16). Erst im Juni hatte der Beschwerdeführer gemäss Bericht von
Dr. B.___ vom 2 3. Juli 2014
akute Rückenprobleme mit einer Blockade ( Urk. 8/16, Urk. 8/41) . Für die Zeit unmittelbar nach dem Unfall sind damit keine erheblichen Rückenbeschwerden ausgewiesen. Zudem gab d er Beschwerdeführer den Suva-Mitarbeitern am 8. Juli 2014 an, vor dem Unfall bereits seit Jahren Rückenbeschwerden gehabt zu haben und deshalb seit längerem beim Rückenspezialisten Dr. F.___ in Behandlung zu sein ( Urk. 8/27).
Dr. D.___ hat eine Unfallkausalität dieser Beschwerden in seiner Beurteilung vom 9. September 2014 deshalb zu Recht verneint ( Urk. 8/53 S. 2). Auch durfte er wegen fehlender Hinweise auf eine Unfallkausalität der Rückenbeschwerden vom Beizug von Berichten des behan delnden Rückenspezialisten Dr. F.___ absehen .
E. 4.5 Aufgrund des Gesagten besteht kein Grund, an der Beweiskraft der Beurteilun gen von Dr. D.___ zu zweifeln. Deshalb ist auch nicht zu beanstanden, dass die Suva den Fall per 3 1. Juli 2014 a bschloss und die Unfalladäquanz der anhal tenden psychischen Beschwerden prüfte.
E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem unbe strittenermassen als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen zu qualifizierenden ( Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 7) Unfallereignis vom 1. März 2014 und den nach dem 3 1. Juli 2014 fortbestehenden psychischen Beschwer den besteht.
E. 5.2 Die Suva hat im angefochtenen Einspracheentscheid eingehend und unter Bezug nahme auf die vom Bundesgericht definierten Kriterien (vorstehend E. 1.3) und die dazu ergangene Rechtsprechung dargelegt, weshalb die
einzelnen Adä quanzkriterien
im Fall des Beschwerdeführer s nicht erfüllt sind. Darauf kann verwiesen werden ( Urk. 2 S. 7-10).
E. 5.3 Im Einzelnen ist den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten de s Beschwer deführer s folgendes entgegenzuhalten:
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Ein drücklichkeit des Unfalls kann mit Blick auf den aktenmässig dokumentier ten Unfallherga ng ( Urk. 8/1, Urk. 8/17, Urk. 8/27 S. 1, Urk. 8/45 46 ) verneint werden. Zu beachten ist nämlich, dass jedem mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Krite riums ausreichen kann, und der Hergang des Unfalls vom 1. März 2014 für einen mittelschweren Unfall bei objektiver Betrachtung keine besonders drama tischen oder eindrüc klichen Elemente enthielt (vgl. auch
Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 69 f. mit Hinweisen ). Dies gilt auch bei Annahme einer erhöhten Vul nerabilität des Beschwerdeführers im Anschluss an den von den behandelnden Psychiatern beschriebenen Fast-Unfall vom 2. August 2013 (vorstehend E.
3. 4. und 3.6).
Auch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzun gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklun gen auszulösen, kann auch bei Annahme einer erhöhten Vulnerabilität des Beschwerdeführers im Anschluss an den Fast-Unfall vom 2. August 2013 nicht bejaht werden. Die im Arztbericht des Z.___
vom 1. März 2014 doku men tierte Rippenprellung ohne weitere Verletzungen von Belang
( Urk. 8/17) ist nämlich auch bei der zu beachtenden weiten Bandreite von Ver sicherten (vor stehend E. 1.2) nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen.
Bei der Prüfung der Unfalladäquanz psychischer Beschwerden nach BGE 115 V 133 sind die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung mit
einzubeziehen. Dies gilt auch für das Kriterium der unge wöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 71) . Deshalb muss die vom Beschwerdeführer angeführte intensive psy chiatri sche Behandlung bei der Prüfung dieses Kriteriums ausser Acht gelassen wer den. D ie ärztliche Behandlung der Rippenprellung war nach den Darlegun gen in Erwägung 4.3 spätestens nach 10-12 Wochen abgeschlossen .
Ferner ist zwi schen den Rückenbeschwerden und dem Unfall vom 1. März 2014 nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang erstellt (vorstehende E. 4.4) . Unter diesen Umständen ist keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung ausgewiesen.
B ei der Prüfung des Kriteriums „körperliche Dauerschmerzen“ dürfen die vom Beschwerdeführer angeführten ununterbrochenen Rückenschmerzen nicht berück sichtigt werden, da dies e nach dem Gesagte n nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sind.
Dieses Kriterium ist ebenfalls nicht erfüllt.
Bei der Annahme, dass die Rippenprellung spätestens 10-12 Wochen nach dem Unfall abgeheilt war, kann auch das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ ohne weiteres verneint werden. Weitere Abklä rungen sind hierzu, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht nötig.
Wie bereits zuvor dargelegt sind bei der Prüfung der Unfalladäquanz psychi scher Beschwerden die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Deshalb ist unerheblich, ob wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht d ie E.___
der Auffassung ist, der Heilungsverlauf gestalte sich als schwierig. Das Krite rium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen ist unter alleiniger Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen ebenfalls nicht erfüllt.
E. 5.4 Es bleibt somit dabei, dass keines der nach BGE 115 V 133 massgeblichen Adä quanzkriterien erfüllt ist und deshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwi schen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 1. März 2014 nicht ausgewiesen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Raffaella Biaggi - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00060 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
30. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi Rechtsanwälte Schmid Hofer Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1968 geborene X.___ arbeitete seit dem 2 7. Juli 2000 bei der Y.___ als Maschinist und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert, als er am 1. März 2014 beim Reinigen eines Gleisbaukrans in einer Werkhalle in eine rund 1,5 Meter tiefe Grube stürzte und eine Prellung des Oberkörpers erlitt ( Urk. 1 S. 3, Urk. 8/1 , Urk. 8/27 S. 1 , Urk. 8/45-46 ) . Die medizinische Erstversorgung erfolgte bei d en Ärzten des Z.___ .
I n ihrem Bericht vom 1. März 2014 diagnostizier ten diese eine Rippenprellung rechts und hielten fest, der Versicherte habe unter Schmerzen rechts thorakal und paravertebral links auf Höhe des LWS- BWS- Übergangs gelitten, wobei Röntgenbilder des Thorax keine Läsion gezeigt hätten ( Urk. 8/17).
Aufgrund anhaltender Schmerzen bescheinigte die Hausärztin Dr. med. A.___ dem Versicherten ab 3. März 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, richtete Taggelder aus und kam für die medi zinische Behandlung auf ( Urk. 8/2, Urk. 8/39). Weil der Versicherte im weiteren Verlauf auch unter psychischen Beeinträchtigungen litt ( Urk. 8/15-16), begab er sich zu
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , in Behand lung . Dieser bes cheinigte ih m wei terhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/19 , Urk. 8/30-31, Urk. 8/34 ).
1.2
Nachdem der Versicherte von der Suva zu einer kreisärztlichen Untersuchung am 2 8. Juli 2014 eingeladen worden war ( Urk. 8/35), teilte er ihr am 2 4. Ju l i 2014 mit, diesen Termin nicht wahrnehmen zu können, weil er sich momentan in der C.___
aufhalte ( Urk. 8/36 ; vgl. auch Urk. 8/41 S. 3 ). Am 2 5. Juli 2014 äusserte
Kreisarzt
Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, in einer Bespre chung mit der f allführenden Sachbearbeiterin der Suva die
Einschätzung , die Rippenprellung sei drei Monate nach dem Unfallereignis abgeheilt gewesen ( Urk. 8/37). Mit Schreiben 2 8. Juli 2014 teilte die Suva dem Versicherten mit , dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. März 2014 und den anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Sie gehe deshalb davon aus, dass die Unfallfolgen abgeheilt seien, und stell t e ihre Leistungen per 3 1. Juli 2014 ein ( Urk. 8/39).
In der Folge erhielt die Suva den Bericht des behandelnden Psy chiaters Dr. B.___ vom 2 3. Juli 2014, laut welchem der Versicherte beim Unfall ereignis fast ums Leben gekommen wäre und unter einer mittelgradigen agi tiert-depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide ( Urk. 8/41) .
Daraufhin holte s ie bei den Arbeitskollegen des Versicherten Aus künfte zum Unfallhergang ein und nahm den Unfallort in Augenschein ( Urk. 8/43 , Urk. 8/45-48 ). Nach erneuter Würdigung der Akten hielt Kreisarzt Dr. D.___ in einer Stellungnahme vom
9. September 2014 daran fest, dass die Behandlung der Rippenprellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 10-12 Wochen nach dem Unfallereignis abgeschlossen gewesen sei ( Urk. 8/53).
Gestützt darauf hielt die Suva mit Verfügung vom 2 3. September 2014 ( Urk. 8/56) und – nachdem der Versicherte dagegen Ei nsprache erhoben hatte ( Urk. 8/63 ) – mit Einspracheentscheid vom
5. März 2014
( Urk. 2) an der Ein stellung der Versicherungsle istungen per 3 1. Juli 2015 fest mit der Begründung, die fortbestehenden Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweis bar und stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Raffaella Biaggi, mit Eingabe vom 7. Apri l 2015 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Raffaella Biaggi zu bestellen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 4. Mai 2015 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 7. Mai 2015 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zurück ( Urk. 9). Am 2. Oktober 2015 ( Urk.
11) reichte er einen Verlaufsbericht der E.___ zu den Akten ( Urk. 12/2; vgl. auch Urk. 12/1) , wozu die Suva am 1 6. Oktober 2015 schriftlich Stellung nahm ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die massgeblichen rechtlichen und rechtsprechungsgemässen Grundlagen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers und zum dafür erforderlichen natürli chen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem ein ge tretenem Gesundheitsschaden wurden bereits im angefochtenen Ein sprache entscheid der Suva vom 5. März 2015 dargelegt ( Urk. 2 S. 3-5). Darauf
kann
verwiesen
werden . 1.2
Ergänzend ist darauf hinzuweisen , dass
für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser fahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Band breite von Versicherten abzustellen ist. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E.
5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.3
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.
U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfä higkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffal lender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Wür digung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfä higkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S.
544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4
Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 109
erkannt, dass der Unfallversicherer den Fall gestützt auf Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversi cherung (UVG) unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integ ritätsentschädigung in dem Zeitpunkt abzuschliessen hat, in welchem von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes des Ver sicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind ( BGE 134 V 109
E. 3 und 4 ). Sind die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi cherung noch nicht abge schlossen, so hindert dies den Fallabschluss nicht: In diesen Konstellationen ist indessen ni cht eine Invalidenrente, sonder n eine Übergangsrente nach Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) zuzusprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2008 vom 1. April 2009, E. 3.1.2).
Ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes noch möglich ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht ( BGE
134 V 109
E. 4.3 ). Die bei den psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall anläss lich der Adäquanzprüfung einzig zu berücksichtigenden physischen Kom ponenten lassen sich im Zeitpunkt, in welchem von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes serung mehr erwartet werden kann, zuverlässig beurteilen (BGE 134 V 109 E. 6.1); mithin sind in solchen Fällen behandlungsbedürftige psychische Gesund heitsschäden kein Hindernis für den Fallabschluss (vgl. das Urteil des Bundes gerichts 8C_347/2008 vom 1. Mai 2009, E. 4.5 sowie Rumo-Jungo /Hol zer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundes ge setz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 144).
1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
Auch dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bunde sgerichts 8C_119/2012 vom 3 0. März 2012 , E. 4 mit weiteren Hin weisen ). 2.
2.1
Die Suva begründete die Einstellung ihrer Leistungen per 3 1. Juli 2014 im ange fochtenen Einspracheentscheid
damit, gemäss der Beurteilung von Kreisarzt Dr. D.___ vom 9. September 2014 bestehe kein unfallbedingtes organisches Substrat struktureller Natur. Zu prüfen sei, ob eine Leistungspflicht für psychi sche und/oder subjektive Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bestehe . Das Unfallereignis vom 1. März 2014 sei als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht einzustufen. Damit bei einem solchen Unfall ein a däquater Kausalzu sammenhang mit psychischen Beschwerden bejaht werden könne, müsst en mehrere der gemäss BGE 115 V 133 massgeblichen Adäquanzkriterien in gehäuf ter oder auffallender Weise erfüllt sein. Keines der Adäquanzkriterien könne beim Beschwerdeführer als erfüllt betrachtet werden. Deshalb
müsse das Bestehen ein es adäquaten Kausalzusammenhang es zwischen den noch beste henden subjektiven/psychischen Störungen und dem Unfallereignis verneint wer den .
D ie Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den anhaltenden Beschwerden und dem Unfall könne unter diesen Umständen offen bleiben. Zudem seien von weiteren medizinischen Abklärungen keine ent scheid relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden könne . Da keine Unfallfolgen mehr vorlägen, bestehe nach dem 3 1. Juli 2014 auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invaliden rente und/oder einer Integritätsentschädigung ( Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Suva s ei weiter hin leistungspflichtig. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Die ursprünglich geplante kreisärztliche Unter suchung habe nicht stattgefunden, weil er sich am geplanten Termin in statio närer psychiatrischer Behandlung befunden habe . Danach habe die Suva weder einen neuen Termin für eine kreisärztliche Untersuchung angesetzt noch weitere Berichte der beh andelnden Ärzte eingefordert. D e n rein auf den Akten beruhen den Feststellungen des Kreisarztes zu den somatischen Unfallfolgen komme keine Beweiskraft zu . Aus dem blossen Umstand, dass er nach einiger Zeit nicht mehr über Rückenbeschwerden geklagt habe, dürfe nicht auf das zwischenzeitli che Fehlen solcher unfallkausale r Beschwerden geschlossen werden. Mit der Zeit hätten nämlich, wie auch heute noch, die psychischen Beschwerden im Vorder grund gestanden. Deshalb habe er sich auch in körperlicher Hinsicht geschont. Ungeachtet dessen hätte die Suva zumindest eine persönliche kreisärztliche Untersuchung zur Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes durch führen müssen.
Sodann bestehe zwischen den nach der Leistungseinstellung fortbestehenden Beschwerden und dem als mittelschwer im Grenzbereich zu leichten Fällen qualifizierten Unfall vom 1. März 2014 sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang . Zur Bejahung der Adäquanz müssten vier Kriterien oder eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein. Des Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, sei aufgrund seiner erhöhten Vulnerabilität zu bejahen. Im August 2013 habe er bei Gleisarbeiten nämlich fast eine Katastrophe mit Zugentglei sung und vielen Todesopfern erlebt, weil sein Gleisbaukran wegen eines tech nischen Defekts kurzzeitig ein befahrenes Gleis versperrt habe. Er habe damals beim Versuch, den Kran zu bewegen, seinen Tod in Kauf genommen. Der anfahrende Personenzug habe dann noch gestoppt werden können. Dabei habe er Todesangst ausgestanden. In der Folge habe er unter Albträumen und Schlaf störungen gelitten und sei entsprechend beeinträchtigt gewesen. Bei dieser Vorgeschichte sei der Unfall vom 1. März 2014 für ihn als besonders schwer zu qualifizieren.
Auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sei angesichts dessen, dass er sich während knapp acht Monaten in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden habe und die anschliessende ambulante Behandlung noch nicht abgeschlossen sei , in beson ders ausgeprägter Weise erfüllt. Seit dem Unfall leide er ununterbrochen unter unfallkausalen Rückenschmerzen. Diese seien, ebenso wie der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, von der Suva in pflichtwidri ger Weise nicht weiter abgeklärt worden. Die E.___
habe schliesslich auch dargelegt, dass sich der Heil ungs verlauf als schwierig gestalte, womit auch dieses Kriterium gegeben sei. Somit s ei bei vier erfüllten Adäquanzkriterien eines der Kriterien in deutlicher Weise erfüllt, was für die Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den anhal tenden psychischen Beschwerden und dem Unfall ausreiche ( Urk. 1; vgl. auch
Urk. 12/1) . 2.3
In der Beschwerdeantwort hielt die Suva den Argumenten des Beschwerde führers entgegen, aufgrund der medizinischen Erstversorgung im Z.___ am Unfalltag stehe fest, dass durch den Unfall einzig die Rippen betroffen gewesen seien, wobei es nicht zu einem Bruch, sondern lediglich zu einer Prellung gekommen sei. Deshalb sei der Schluss des Kreisarztes in seiner Beur teilung vom 9. September 2014, dass die von der Rippenprellung ausgehenden Beeinträchtigungen nach 10-12 Wochen abgeklungen gewesen seien, nachvoll ziehbar. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, seine besondere Vulnera bilität müsse bei der Adäquanzprüfung mitberücksichtigt werden, sei zu beach ten, dass auch innerhalb der zu berücksichtigenden weiten Bandbreite von Ver sicherten ein Sturz in eine 145 cm tiefe Grube mit Prellung der Rippen ohne dramatische Begleitumstände erfahrungsgemäss nicht geeignet sei, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Bei der Beurteilung des Adäquanzkriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung dürften die als körper lich imponierenden, jedoch organisch nicht hinreichend erklärbaren Beschwer den nicht berücksichtigt werden. Da eine Rippenprellung erfahrungsgemäss innert einer Frist von maximal 10-12 Wochen abheile, könne nicht von einer ungewöhnlich langen Behandlung der physischen Unfallfolgen gesprochen werden. Die geltend gemachten fortbestehenden Rückenbeschwerden seien nicht unfallkausal. Unter Berücksichtigung der rein körperlichen Unfallfolgen könne auch nicht von einem schwierigen Heilverlauf oder einer langen Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden, weshalb die en tspre chenden Adäquanzkrit er i en ebenfalls nicht gegeben seien ( Urk. 7). 3. 3.1
Dem Bericht vom 1. März 2014 der Ärzte des Z.___ , welche den Beschwerdeführer gleichentags nach dem Unfall behan delten, ist zu entnehmen, dass er in eine 1,5 Meter tiefe Grube stürzte und unter Schmerzen rechts thora kal bei tiefer Inspiration und paravertebral links auf Höhe des LWS-BWS-Über gangs litt. Die klinische Untersuchung ergab eine Druckdolenz über dem Rippenthorax rechts vorne und über der Nierenloge links. Über der Wirbelsäule fand sich hingegen keine Druck- oder Klopfdolenz . Röntgenbilder des Thorax zeigten keine Läsionen . Die Ärzte ver schrieben dem Beschwerdeführer keine Medikamente. Ferner attestierten sie keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/17). 3.2
Die Hausärztin Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer vom 3. März bis Mitte Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/15, Urk. 8/19). In ihrem Verlaufsbericht vom 1 3. Mai 2014 hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei anfänglich aufgrund von Schmerzen wegen der Rippenkontusion vom 1. März 2014 in die Sprechstunde gekommen. Im weiteren Verlauf sei eine psychische Symptomatik im Sinne von posttraumatischen Belastungssymptomen und einer Depression als Folge des Unfalls aufgetreten. Deswegen habe der Beschwerde führer bisher seine Arbeit nicht wieder aufnehmen können. Derzeit sei er (seit dem 2 6. März 2014 [ Urk. 8/41 S. 1]) beim Psychiater Dr. B.___ in Behandlung ( Urk. 8/16). 3.3
Am 8. Juli 2014 führten Suva-Mitarbeiter beim Beschwerdeführer zu Hause ein Standortgespräch durch. Dabei gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm nicht gut, vor allem psychisch. Er habe vor dem Unfall bereits seit Jahren Rückenbe schwerden gehabt. Aktuell habe er immer noch grösste Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Deshalb habe er in einer Woche einen Termin beim behandelnden Rückenspezialisten Dr. med. F.___ ( Urk. 8/27 S. 1). 3.4
Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ ,
welcher dem Beschwerdeführer ab dem 1 2. Mai 2014
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte ( Urk. 8/19, Urk. 8/24, Urk. 8/31, Urk. 8/34), diagnostizierte in seinem Verlaufsbericht vom 2 3. Juli 2014 eine mittelgradige, agitiert-depressive Episode nach dem Arbeits unfall vom 1. März 2014 sowie bei einer psychosozialen Belastungssituation (Scheidungsverfahren, finanzielle Probleme, soziale Isolation) sowie eine post traumatische Belastungsstörung, dekompensiert , bei Status nach traumatisch erlebtem Unfall am 1. März 2014 und einem Fast-Unfall im Oktober 201 3. Anlässlich der erstmaligen Untersuchung vom 2 6. März 2014 habe er auch über ständige thorakale Schmerzen berichtet. Im weiteren Verlauf habe die psychische Symptomatik persistiert. Im Juni habe er wegen akuten Rücken problemen mit einer Blockade fast nicht mehr gehen können un d habe die Hilfe von Dr. F.___ in Anspruch nehmen müssen, welcher ihn ebenfalls für vier Wochen krankgeschrieben habe. Vermutlich werde eine Rückenoperation durchzuführen sein. Am 2 3. Juli 2014 werde er in eine Spezialstation der E.___
eintreten zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ( Urk. 8/41).
3.5
Am 2 5. Juli 2014 äusserte Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, in einer Besprechung mit der f allführenden Sachbearbeiterin der Suva die Ein schätzung, die Rippenprellung sei drei Monate nach dem Unfallereignis abge heilt gewesen ( Urk. 8/37).
Am 9. September 2014 b eurteilte Dr. D.___ die somatischen Unfallfolgen gestützt auf das ihm vorgelegte Dossier der Suva . Er hielt fest, der Beschwerdeführer sei gemäss den ihm vorliegenden Akten aus maximal 1,5 Metern in eine Grube gestürzt und habe sich dabei eine Prellung der Rippen ohne ossäre Läsion zuge zogen. Eine Rippenprellung heile innerhalb weniger Wochen vollständig ab. Die Behandlung der Rippenprellung habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 10 12 Wochen nach dem Unfallereignis abgeschlossen werden können. Hin sichtlich der im Juni aufgetretenen akuten Rückenschmerzen sei zu beachten, dass im Bericht des Z.___ zwar thorakolumbale Beschwerden festgehalten worden seien , indes keine Druck- oder Klopfdolenz der Wirbelsäule bestanden habe. Da die Rückensymptomatik im weiteren Verlauf bis Juni nicht mehr erwähnt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass der Sturz nicht zu einer namhaften Rückenverletzung geführt habe ( Urk. 8/53) . 3.6
In einem Bericht vom 6. Oktober 2014 diagnostizierten die Ärzte der E.___ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) sowie eine schwere depressive Episode (ICD 1 0. F32.2), welche sekun där zur PTBS bestehe. Das Ereignis vom 2. August 2013, als der Beschwer de führer mit dem Arm seines Gleisbaukrans wegen eines technischen Defekts ein befahrenes Gleis versperrt habe und den Kran trotz der Gefahr eines einfahrenden Zuges nicht verlassen und seinen Tod in Kauf genommen habe, um eine Zugkatastrophe zu vermeiden, erfülle das A-Kriterium der posttrauma tischen Belastungsstörung gemäss ICD-1 0. Dabei sei es nicht relevant, dass eine Katastrophe schliesslich habe vermieden werden können. Der Unfall vom 1. März 2014 habe die am 2. August 2013 erlit tene Traumatisierung aktiviert. D er Beschwerdeführer habe nach dem Sturz in die Grube gedacht, „jetzt wäre ich schon zum zweiten Mal beinahe gestorben“ , und es sei zu Vermeidungsver halten gekommen ( Urk. 8/63).
Den Verlaufsberichten der E.___ vom 2 5. März sowie vom 7. September 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführer von diesen Ärzten vom 2 4. Juli bis 1 8. Dezember 2014 sowie vom 5. Jan uar bis 2 3. März 2015 stationär, danach ambulant i n der Tagesklinik und ab dem 2 4. Juli 2014 wieder stationär behandelt wurde. Dabei konnte keine wesentliche Besserung des Zustandsbilds erreicht werden ( Urk. 8/73, Urk. 12/2).
4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Suva den Fall per 3 1. Juli 2014 abschliessen und die Adäquanz der fortbestehenden Beschwerden prüfen durfte, weil von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztli chen Behandlung keine namhafte Bes serung mehr erwartet werden konnte. 4.2
Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass Kreisarzt Dr. D.___ seine Beurteilungen vom 2 5. Juli und 9. September 2014 fällte, ohne ihn persönlich untersucht zu haben. Damit seiner bloss auf den Akten basierenden Beurteilung volle Beweiskraft zu er k annt werden kann , müssen zunächst die rechtspre chungsgemässen Anforderungen an medizinische Entscheidungsgrundlagen erfüllt sein . Zusätzlich ist erforderlich, dass damals ein lückenloser Befund vor l ag und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts ging (vorstehend E. 1.5) .
4.3
Hinsichtlich der am 1. März 2014 erlittenen Rippenprellung rechts ohne ossäre Läsion ist von Belang, dass der Beschwerdeführer dem behandelnden Psychiater Dr. B.___ in der Sprechstunde vom 2 6. März 2014 angab, er habe noch ständige thorakale Schmerzen ( Urk. 8/41 S. 2). Die Hausärztin Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 1 3. Mai 2014 fest, dass die psychische Symptomatik im weiteren Verlauf in den Vordergrund getreten und auch für die damals von ihr attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ursächlich war ( Urk. 8/16) . Für die nach fol gende Zeit ist keine Erwähnung von Schmerzen in den Rippen aktenkundig ; die Arbeitsunfähigkeitsatteste wurden nur noch vom behandelnden Psychiater Dr. B.___ ausgestellt ( Urk. 8/19, Urk. 8/24, Urk. 8/31) . Deshalb ist nachvollzieh bar, wenn
Dr. D.___ , ausgehend von den am Unfalltag von den Ärzten des Z.___ erhobenen bloss geringfügigen Verletzungen ( Urk. 8/17) und
unter Berücksichtigung des aktenmässig dokumentierten weiteren Verlaufs sowie medizinischer Erfahrungswerte davon ausging, dass die Rippelprellung 10-12 Wochen nach dem Unfall abgeheilt gewesen sei und keiner weiteren Behandlung bedu rft habe . Anhaltspunkte dafür, dass damals hinsichtlich der Rippenprellung kein lückenloser Befund vorlag, fehlen ( Urk. 8/37, Urk. 8/53). 4.4
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Gespräch mit Suva-Mitarbeitern vom 8. Juli 2014 erwähnten Rückenbeschwerden beziehungsweise Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule ist zu beachten, dass die Ärzte des Z.___ am Unfalltag zwar eine Schmerzangabe des Beschwerdeführers
paraver tebral links auf Höhe des LWS-BWS-Übergangs erwähnten, gleichzeitig aber keine Druck- und Klopfdolenz über der Wirbelsäule erheben konnten . Eine sol che fand sich nur über der Nierenloge links . Zudem erwähnten sie bei den Diagnosen weder eine Rückenkontusion noch eine andere Rückenverletzung ( Urk. 8/17) . Im Verlauf sbericht
von Dr. A.___ vom 1 3. Mai 2014 wurde die Rückensymptomatik nicht mehr genannt ( Urk. 8/16). Erst im Juni hatte der Beschwerdeführer gemäss Bericht von
Dr. B.___ vom 2 3. Juli 2014
akute Rückenprobleme mit einer Blockade ( Urk. 8/16, Urk. 8/41) . Für die Zeit unmittelbar nach dem Unfall sind damit keine erheblichen Rückenbeschwerden ausgewiesen. Zudem gab d er Beschwerdeführer den Suva-Mitarbeitern am 8. Juli 2014 an, vor dem Unfall bereits seit Jahren Rückenbeschwerden gehabt zu haben und deshalb seit längerem beim Rückenspezialisten Dr. F.___ in Behandlung zu sein ( Urk. 8/27).
Dr. D.___ hat eine Unfallkausalität dieser Beschwerden in seiner Beurteilung vom 9. September 2014 deshalb zu Recht verneint ( Urk. 8/53 S. 2). Auch durfte er wegen fehlender Hinweise auf eine Unfallkausalität der Rückenbeschwerden vom Beizug von Berichten des behan delnden Rückenspezialisten Dr. F.___ absehen . 4.5
Aufgrund des Gesagten besteht kein Grund, an der Beweiskraft der Beurteilun gen von Dr. D.___ zu zweifeln. Deshalb ist auch nicht zu beanstanden, dass die Suva den Fall per 3 1. Juli 2014 a bschloss und die Unfalladäquanz der anhal tenden psychischen Beschwerden prüfte. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem unbe strittenermassen als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen zu qualifizierenden ( Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 7) Unfallereignis vom 1. März 2014 und den nach dem 3 1. Juli 2014 fortbestehenden psychischen Beschwer den besteht. 5.2
Die Suva hat im angefochtenen Einspracheentscheid eingehend und unter Bezug nahme auf die vom Bundesgericht definierten Kriterien (vorstehend E. 1.3) und die dazu ergangene Rechtsprechung dargelegt, weshalb die
einzelnen Adä quanzkriterien
im Fall des Beschwerdeführer s nicht erfüllt sind. Darauf kann verwiesen werden ( Urk. 2 S. 7-10).
5.3
Im Einzelnen ist den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten de s Beschwer deführer s folgendes entgegenzuhalten:
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Ein drücklichkeit des Unfalls kann mit Blick auf den aktenmässig dokumentier ten Unfallherga ng ( Urk. 8/1, Urk. 8/17, Urk. 8/27 S. 1, Urk. 8/45 46 ) verneint werden. Zu beachten ist nämlich, dass jedem mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Krite riums ausreichen kann, und der Hergang des Unfalls vom 1. März 2014 für einen mittelschweren Unfall bei objektiver Betrachtung keine besonders drama tischen oder eindrüc klichen Elemente enthielt (vgl. auch
Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 69 f. mit Hinweisen ). Dies gilt auch bei Annahme einer erhöhten Vul nerabilität des Beschwerdeführers im Anschluss an den von den behandelnden Psychiatern beschriebenen Fast-Unfall vom 2. August 2013 (vorstehend E.
3. 4. und 3.6).
Auch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzun gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklun gen auszulösen, kann auch bei Annahme einer erhöhten Vulnerabilität des Beschwerdeführers im Anschluss an den Fast-Unfall vom 2. August 2013 nicht bejaht werden. Die im Arztbericht des Z.___
vom 1. März 2014 doku men tierte Rippenprellung ohne weitere Verletzungen von Belang
( Urk. 8/17) ist nämlich auch bei der zu beachtenden weiten Bandreite von Ver sicherten (vor stehend E. 1.2) nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen.
Bei der Prüfung der Unfalladäquanz psychischer Beschwerden nach BGE 115 V 133 sind die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung mit
einzubeziehen. Dies gilt auch für das Kriterium der unge wöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 71) . Deshalb muss die vom Beschwerdeführer angeführte intensive psy chiatri sche Behandlung bei der Prüfung dieses Kriteriums ausser Acht gelassen wer den. D ie ärztliche Behandlung der Rippenprellung war nach den Darlegun gen in Erwägung 4.3 spätestens nach 10-12 Wochen abgeschlossen .
Ferner ist zwi schen den Rückenbeschwerden und dem Unfall vom 1. März 2014 nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang erstellt (vorstehende E. 4.4) . Unter diesen Umständen ist keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung ausgewiesen.
B ei der Prüfung des Kriteriums „körperliche Dauerschmerzen“ dürfen die vom Beschwerdeführer angeführten ununterbrochenen Rückenschmerzen nicht berück sichtigt werden, da dies e nach dem Gesagte n nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sind.
Dieses Kriterium ist ebenfalls nicht erfüllt.
Bei der Annahme, dass die Rippenprellung spätestens 10-12 Wochen nach dem Unfall abgeheilt war, kann auch das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ ohne weiteres verneint werden. Weitere Abklä rungen sind hierzu, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht nötig.
Wie bereits zuvor dargelegt sind bei der Prüfung der Unfalladäquanz psychi scher Beschwerden die Folgen der organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Deshalb ist unerheblich, ob wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht d ie E.___
der Auffassung ist, der Heilungsverlauf gestalte sich als schwierig. Das Krite rium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen ist unter alleiniger Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen ebenfalls nicht erfüllt.
5.4
Es bleibt somit dabei, dass keines der nach BGE 115 V 133 massgeblichen Adä quanzkriterien erfüllt ist und deshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwi schen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 1. März 2014 nicht ausgewiesen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Raffaella Biaggi - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt