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UV.2015.00051

Abstellen auf die 'Aussagen der ersten Stunde'; der Unfallbegriff bei zu festem Ziehen beim Tanzen ist nicht erfüllt.

Zürich SozVersG · 2015-08-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1986, ist als Angestellte der Y.___ bei der Helsana Unfall AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsu nfä ll en versi chert. Mit Bagatellu nfall -M eldung vom 8. Oktober 2013 (Urk. 8/K24) teilte sie der Helsana Unfall AG mit, dass einer ihrer Tanzpartner am 1 4. September 2013 beim Paartanz zu fest an ihren Armen gezogen habe . Seither leide sie an einem thoracovertebragenen

Schmerz syn drom . Nach Abklärung der Verhältnisse (vgl. Urk. 8/K20, 8/M1 und 8/M2) lehnte die Helsana Unfall AG mit Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 8/K1 0 = 8/K14) ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass es sich beim Geschehen vom 1 4. September 2013 nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG)

handle und keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vorliege . Die am 3 1. Dezember 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/K5) wies die Helsana Unfall AG mit Entscheid vom 1 0. Februar 2015 ab (Urk. 2 = 8/K2) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte mit Eingabe vom 1 2. März 2015 Beschwerde erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliege und ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung bestehe; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2) . In der Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2015 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 4. Mai 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die im Beschwerdeverfahren neu einge reichte Unterlage (Urk. 3/7) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.3

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S.

100 E.

2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor

Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 1 4. September 2013 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist und ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Unfall versicherung hat (vgl. Urk. 1 und 2). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin gab in der Bagatell u nfall -M eldung vom 8. Oktober 2013 zur Unfallbeschreibung an, dass einer ihrer Tanzpartner beim Paartanz zu fest an ihren Armen gezogen habe (Urk. 8/K24). 3.2

Ergänzend dazu führte sie am 2 8. Juli 2014 i m Fragebogen zum Hergang des Erei gnisses vom 1 4. September 2013

aus, ihr Tanzpartner, dessen Namen sie nicht kenne, habe eine ihr unbekannte Tanzfigur ruckartig ausgeführt, da sie einem anderen Tanzpaar h ätten ausweichen müssen. Gleich danach hätten ihre Rippen geschmerzt (Urk. 8/K20). 3.3

Dr. med. Z.___ diagnostizierte gemäss seinem Arztzeugn is vom 1. August 2014 ein thorak o - costo -vertebrales Schmerzsyndrom nach heftiger Schleuderbewegung im 2013 (Urk. 8/M2). 3.4

Im Zwischenbericht vom 7. August 2014 hielt Dr. med. A.___ eben falls ein thorak o-costo-verterales Schmerzsyndrom als Diagnose fest. Nach der physiotherapeutischen Behandlung im Herbst 2013 sei es zu einer Besserung der Beschwerden gekommen. Im Frühling habe die Beschwerdeführerin wieder ver mehrt über Schmerzen geklagt, worauf sie am 2 8. April 2014 zur Konsultation erschienen sei. Er habe ihr darauf neun Sitzungen Physiotherapie verordnet; die geplante Nachkontrolle habe nicht stattgefunden (Urk. 8/M1). 4. 4.1

Beim von der Beschwerdeführerin beschriebene n zu feste n Ziehen an ihren Armen durch den ihr unbekannten Tanzpartner handelt es

sich zweifellos

um einen äusseren Faktor. Dieser ist jedoch

– ungeachtet allfälliger schwerwiegen der Folgen – nicht als ungewöhnlich zu qualifizieren. Vielmehr liegt ein ent sprechendes (ungeschicktes) Verhalten während d es Tanzen s noch im Bereich des Üblichen. 4.2

Es trifft zwar zu, dass gemäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Körperbewegung bestehen kann, wenn der natürliche Ablauf der Körperbewe gung durch einen in der Aussenwelt begründeten Umstand gleichsam „ pro grammwidrig “ beeinflusst wurde (vgl. E. 1.3 hiervor mit den erwähnten Hin weisen). Eine eigene unkoordinierte Körperbewegung als Ursache ihrer Beschwerden hat die Beschwerdeführerin indessen nie

– insbesondere auch nicht im Rahmen ihrer sogenannten „Aussagen der ersten Stunde“ – behauptet.

Sowohl in der Beschwerdeschrift vom 1 2. März 2015 als auch bereits in

der

Einsprache vom 3 1. Dezember 2014 liess sie ausdrücklich festhalten, das s das Ziehen am Arm die Schmerzen im Brust- beziehungsweise Rippenbereich aus gelöst habe (Urk. 1 S. 3 und S. 5

sowie 8/K5 S. 2) . Aus den

bloss theoretischen Ausführungen zu unkoordinierten Körperbewegungen

allein (vgl. Urk. 1 S. 4 f. und 8/K5 S. 1 f.) vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

4.3

Erst mit

ihrer Einsprache vom 3 1. Dezember 2014 hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, eine sportliche Übung beziehungsweise eine Tanzfigur sei anders verlaufen als geplant (Urk. 8/K5 S. 2) . Daran hält sie auch in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 2. März 2015 fest (Urk. 1 S. 5). Davor hatte sie im Fragebogen zum Hergang des Ereignisses vom 1 3. September 2013 lediglich

erklärt, ihr Tanzpartner habe eine ihr unbekannte Tanzfigur ruckartig ausge führt (Urk. 8/K20). Hierzu ist zu bemerken, dass praxisgemäss im Bereich des Sozial versicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Die erwähnten nachträgli chen Vorbringen im Rahmen des Einsprache - und Beschwerdeverfahrens

sind folglich nicht geeignet, den von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunkt zu untermauern, dass s ie am 14. September 2013 einen Unfall erlitten habe. Vielmehr haben sie unberücksichtigt zu bleiben. Unter diesen Umständen kann hier auch offen bleiben, ob die Teilnahme a n der von der Beschwerdeführerin besuchten Tanzveranstaltung überhaupt als sportliche Tätigkeit zu qualif i zieren ist. 4.4

Schliesslich bleibt festzuhalten, dass aufgrund der erwähnten Praxis auch nicht auf die weiteren von den „Aussagen der ersten Stunde“ abweichenden

neuen Sachverhaltsdarstellungen in der Beschwerdeschrift vom 1 2. März 2015 abge stellt werden kann. Dementsprechend ist ausser Acht zu lassen, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr in horizontaler Position in Bodennähe befunden haben will, während ihr Tanzpartner sie am linken Arm gehalten habe, worauf er sie unerwartet und sehr heftig am Arm gezogen habe, um sie wieder in eine vertikale Position zu bringen und einem anderen Tanzpaar auszuweich e n, wobei ihr gesamtes Gewicht auf ihrem linken Arm gelastet habe (Urk. 1 S. 3, 5 und 6) . Ebenso sind die

neuen Ausführungen darüber, dass die Beschwerdeführerin damals mit einem erfahrenen Tänzer

Zouk

getanzt habe, einen Tanz, bei wel chem keine anerkannten Figuren einstudiert würden und welcher körperlich sehr anspruchsvoll sei und hohe Anforderungen an die Teilnehmer stelle (Urk. 1 S. 6), unbehelflich . 4.5

Nach dem Gesagten war es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalles verneint hat. Damit erweist sich der angefochtene Einsprache entscheid, mit welchem der Anspruch auf Versicherungsleistungen abgelehnt worden ist, als rechtens. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 8. November 2014 (Urk. 8/K1 0 = 8/K14) ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass es sich beim Geschehen vom 1 4. September 2013 nicht um einen Unfall im Sinne von Art.

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S.

100 E.

2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor

Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 1 4. September 2013 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist und ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Unfall versicherung hat (vgl. Urk. 1 und 2). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin gab in der Bagatell u nfall -M eldung vom 8. Oktober 2013 zur Unfallbeschreibung an, dass einer ihrer Tanzpartner beim Paartanz zu fest an ihren Armen gezogen habe (Urk. 8/K24). 3.2

Ergänzend dazu führte sie am 2 8. Juli 2014 i m Fragebogen zum Hergang des Erei gnisses vom 1 4. September 2013

aus, ihr Tanzpartner, dessen Namen sie nicht kenne, habe eine ihr unbekannte Tanzfigur ruckartig ausgeführt, da sie einem anderen Tanzpaar h ätten ausweichen müssen. Gleich danach hätten ihre Rippen geschmerzt (Urk. 8/K20). 3.3

Dr. med. Z.___ diagnostizierte gemäss seinem Arztzeugn is vom 1. August 2014 ein thorak o - costo -vertebrales Schmerzsyndrom nach heftiger Schleuderbewegung im 2013 (Urk. 8/M2). 3.4

Im Zwischenbericht vom 7. August 2014 hielt Dr. med. A.___ eben falls ein thorak o-costo-verterales Schmerzsyndrom als Diagnose fest. Nach der physiotherapeutischen Behandlung im Herbst 2013 sei es zu einer Besserung der Beschwerden gekommen. Im Frühling habe die Beschwerdeführerin wieder ver mehrt über Schmerzen geklagt, worauf sie am 2 8. April 2014 zur Konsultation erschienen sei. Er habe ihr darauf neun Sitzungen Physiotherapie verordnet; die geplante Nachkontrolle habe nicht stattgefunden (Urk. 8/M1). 4.

E. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG)

handle und keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art.

E. 4.1 Beim von der Beschwerdeführerin beschriebene n zu feste n Ziehen an ihren Armen durch den ihr unbekannten Tanzpartner handelt es

sich zweifellos

um einen äusseren Faktor. Dieser ist jedoch

– ungeachtet allfälliger schwerwiegen der Folgen – nicht als ungewöhnlich zu qualifizieren. Vielmehr liegt ein ent sprechendes (ungeschicktes) Verhalten während d es Tanzen s noch im Bereich des Üblichen.

E. 4.2 Es trifft zwar zu, dass gemäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Körperbewegung bestehen kann, wenn der natürliche Ablauf der Körperbewe gung durch einen in der Aussenwelt begründeten Umstand gleichsam „ pro grammwidrig “ beeinflusst wurde (vgl. E. 1.3 hiervor mit den erwähnten Hin weisen). Eine eigene unkoordinierte Körperbewegung als Ursache ihrer Beschwerden hat die Beschwerdeführerin indessen nie

– insbesondere auch nicht im Rahmen ihrer sogenannten „Aussagen der ersten Stunde“ – behauptet.

Sowohl in der Beschwerdeschrift vom 1 2. März 2015 als auch bereits in

der

Einsprache vom 3 1. Dezember 2014 liess sie ausdrücklich festhalten, das s das Ziehen am Arm die Schmerzen im Brust- beziehungsweise Rippenbereich aus gelöst habe (Urk. 1 S. 3 und S. 5

sowie 8/K5 S. 2) . Aus den

bloss theoretischen Ausführungen zu unkoordinierten Körperbewegungen

allein (vgl. Urk. 1 S. 4 f. und 8/K5 S. 1 f.) vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

E. 4.3 Erst mit

ihrer Einsprache vom 3 1. Dezember 2014 hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, eine sportliche Übung beziehungsweise eine Tanzfigur sei anders verlaufen als geplant (Urk. 8/K5 S. 2) . Daran hält sie auch in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 2. März 2015 fest (Urk. 1 S. 5). Davor hatte sie im Fragebogen zum Hergang des Ereignisses vom 1 3. September 2013 lediglich

erklärt, ihr Tanzpartner habe eine ihr unbekannte Tanzfigur ruckartig ausge führt (Urk. 8/K20). Hierzu ist zu bemerken, dass praxisgemäss im Bereich des Sozial versicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Die erwähnten nachträgli chen Vorbringen im Rahmen des Einsprache - und Beschwerdeverfahrens

sind folglich nicht geeignet, den von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunkt zu untermauern, dass s ie am 14. September 2013 einen Unfall erlitten habe. Vielmehr haben sie unberücksichtigt zu bleiben. Unter diesen Umständen kann hier auch offen bleiben, ob die Teilnahme a n der von der Beschwerdeführerin besuchten Tanzveranstaltung überhaupt als sportliche Tätigkeit zu qualif i zieren ist.

E. 4.4 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass aufgrund der erwähnten Praxis auch nicht auf die weiteren von den „Aussagen der ersten Stunde“ abweichenden

neuen Sachverhaltsdarstellungen in der Beschwerdeschrift vom 1 2. März 2015 abge stellt werden kann. Dementsprechend ist ausser Acht zu lassen, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr in horizontaler Position in Bodennähe befunden haben will, während ihr Tanzpartner sie am linken Arm gehalten habe, worauf er sie unerwartet und sehr heftig am Arm gezogen habe, um sie wieder in eine vertikale Position zu bringen und einem anderen Tanzpaar auszuweich e n, wobei ihr gesamtes Gewicht auf ihrem linken Arm gelastet habe (Urk. 1 S. 3, 5 und 6) . Ebenso sind die

neuen Ausführungen darüber, dass die Beschwerdeführerin damals mit einem erfahrenen Tänzer

Zouk

getanzt habe, einen Tanz, bei wel chem keine anerkannten Figuren einstudiert würden und welcher körperlich sehr anspruchsvoll sei und hohe Anforderungen an die Teilnehmer stelle (Urk. 1 S. 6), unbehelflich .

E. 4.5 Nach dem Gesagten war es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalles verneint hat. Damit erweist sich der angefochtene Einsprache entscheid, mit welchem der Anspruch auf Versicherungsleistungen abgelehnt worden ist, als rechtens. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

E. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vorliege . Die am 3 1. Dezember 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/K5) wies die Helsana Unfall AG mit Entscheid vom 1 0. Februar 2015 ab (Urk. 2 = 8/K2) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte mit Eingabe vom 1 2. März 2015 Beschwerde erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliege und ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung bestehe; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2) . In der Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2015 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 4. Mai 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die im Beschwerdeverfahren neu einge reichte Unterlage (Urk. 3/7) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00051 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

24. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG Rechtsanwältin Tanja Hill Centralbahnstrasse 4, 4002 Basel gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1986, ist als Angestellte der Y.___ bei der Helsana Unfall AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsu nfä ll en versi chert. Mit Bagatellu nfall -M eldung vom 8. Oktober 2013 (Urk. 8/K24) teilte sie der Helsana Unfall AG mit, dass einer ihrer Tanzpartner am 1 4. September 2013 beim Paartanz zu fest an ihren Armen gezogen habe . Seither leide sie an einem thoracovertebragenen

Schmerz syn drom . Nach Abklärung der Verhältnisse (vgl. Urk. 8/K20, 8/M1 und 8/M2) lehnte die Helsana Unfall AG mit Verfügung vom 1 8. November 2014 (Urk. 8/K1 0 = 8/K14) ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass es sich beim Geschehen vom 1 4. September 2013 nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG)

handle und keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vorliege . Die am 3 1. Dezember 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/K5) wies die Helsana Unfall AG mit Entscheid vom 1 0. Februar 2015 ab (Urk. 2 = 8/K2) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte mit Eingabe vom 1 2. März 2015 Beschwerde erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliege und ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung bestehe; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2) . In der Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2015 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) . Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 4. Mai 2015 Kenntnis erhalten (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die im Beschwerdeverfahren neu einge reichte Unterlage (Urk. 3/7) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.3

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S.

100 E.

2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor

Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhn licher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 1 4. September 2013 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist und ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Unfall versicherung hat (vgl. Urk. 1 und 2). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin gab in der Bagatell u nfall -M eldung vom 8. Oktober 2013 zur Unfallbeschreibung an, dass einer ihrer Tanzpartner beim Paartanz zu fest an ihren Armen gezogen habe (Urk. 8/K24). 3.2

Ergänzend dazu führte sie am 2 8. Juli 2014 i m Fragebogen zum Hergang des Erei gnisses vom 1 4. September 2013

aus, ihr Tanzpartner, dessen Namen sie nicht kenne, habe eine ihr unbekannte Tanzfigur ruckartig ausgeführt, da sie einem anderen Tanzpaar h ätten ausweichen müssen. Gleich danach hätten ihre Rippen geschmerzt (Urk. 8/K20). 3.3

Dr. med. Z.___ diagnostizierte gemäss seinem Arztzeugn is vom 1. August 2014 ein thorak o - costo -vertebrales Schmerzsyndrom nach heftiger Schleuderbewegung im 2013 (Urk. 8/M2). 3.4

Im Zwischenbericht vom 7. August 2014 hielt Dr. med. A.___ eben falls ein thorak o-costo-verterales Schmerzsyndrom als Diagnose fest. Nach der physiotherapeutischen Behandlung im Herbst 2013 sei es zu einer Besserung der Beschwerden gekommen. Im Frühling habe die Beschwerdeführerin wieder ver mehrt über Schmerzen geklagt, worauf sie am 2 8. April 2014 zur Konsultation erschienen sei. Er habe ihr darauf neun Sitzungen Physiotherapie verordnet; die geplante Nachkontrolle habe nicht stattgefunden (Urk. 8/M1). 4. 4.1

Beim von der Beschwerdeführerin beschriebene n zu feste n Ziehen an ihren Armen durch den ihr unbekannten Tanzpartner handelt es

sich zweifellos

um einen äusseren Faktor. Dieser ist jedoch

– ungeachtet allfälliger schwerwiegen der Folgen – nicht als ungewöhnlich zu qualifizieren. Vielmehr liegt ein ent sprechendes (ungeschicktes) Verhalten während d es Tanzen s noch im Bereich des Üblichen. 4.2

Es trifft zwar zu, dass gemäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Körperbewegung bestehen kann, wenn der natürliche Ablauf der Körperbewe gung durch einen in der Aussenwelt begründeten Umstand gleichsam „ pro grammwidrig “ beeinflusst wurde (vgl. E. 1.3 hiervor mit den erwähnten Hin weisen). Eine eigene unkoordinierte Körperbewegung als Ursache ihrer Beschwerden hat die Beschwerdeführerin indessen nie

– insbesondere auch nicht im Rahmen ihrer sogenannten „Aussagen der ersten Stunde“ – behauptet.

Sowohl in der Beschwerdeschrift vom 1 2. März 2015 als auch bereits in

der

Einsprache vom 3 1. Dezember 2014 liess sie ausdrücklich festhalten, das s das Ziehen am Arm die Schmerzen im Brust- beziehungsweise Rippenbereich aus gelöst habe (Urk. 1 S. 3 und S. 5

sowie 8/K5 S. 2) . Aus den

bloss theoretischen Ausführungen zu unkoordinierten Körperbewegungen

allein (vgl. Urk. 1 S. 4 f. und 8/K5 S. 1 f.) vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

4.3

Erst mit

ihrer Einsprache vom 3 1. Dezember 2014 hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, eine sportliche Übung beziehungsweise eine Tanzfigur sei anders verlaufen als geplant (Urk. 8/K5 S. 2) . Daran hält sie auch in ihrer Beschwerdeschrift vom 1 2. März 2015 fest (Urk. 1 S. 5). Davor hatte sie im Fragebogen zum Hergang des Ereignisses vom 1 3. September 2013 lediglich

erklärt, ihr Tanzpartner habe eine ihr unbekannte Tanzfigur ruckartig ausge führt (Urk. 8/K20). Hierzu ist zu bemerken, dass praxisgemäss im Bereich des Sozial versicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Die erwähnten nachträgli chen Vorbringen im Rahmen des Einsprache - und Beschwerdeverfahrens

sind folglich nicht geeignet, den von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunkt zu untermauern, dass s ie am 14. September 2013 einen Unfall erlitten habe. Vielmehr haben sie unberücksichtigt zu bleiben. Unter diesen Umständen kann hier auch offen bleiben, ob die Teilnahme a n der von der Beschwerdeführerin besuchten Tanzveranstaltung überhaupt als sportliche Tätigkeit zu qualif i zieren ist. 4.4

Schliesslich bleibt festzuhalten, dass aufgrund der erwähnten Praxis auch nicht auf die weiteren von den „Aussagen der ersten Stunde“ abweichenden

neuen Sachverhaltsdarstellungen in der Beschwerdeschrift vom 1 2. März 2015 abge stellt werden kann. Dementsprechend ist ausser Acht zu lassen, dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr in horizontaler Position in Bodennähe befunden haben will, während ihr Tanzpartner sie am linken Arm gehalten habe, worauf er sie unerwartet und sehr heftig am Arm gezogen habe, um sie wieder in eine vertikale Position zu bringen und einem anderen Tanzpaar auszuweich e n, wobei ihr gesamtes Gewicht auf ihrem linken Arm gelastet habe (Urk. 1 S. 3, 5 und 6) . Ebenso sind die

neuen Ausführungen darüber, dass die Beschwerdeführerin damals mit einem erfahrenen Tänzer

Zouk

getanzt habe, einen Tanz, bei wel chem keine anerkannten Figuren einstudiert würden und welcher körperlich sehr anspruchsvoll sei und hohe Anforderungen an die Teilnehmer stelle (Urk. 1 S. 6), unbehelflich . 4.5

Nach dem Gesagten war es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalles verneint hat. Damit erweist sich der angefochtene Einsprache entscheid, mit welchem der Anspruch auf Versicherungsleistungen abgelehnt worden ist, als rechtens. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke