Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1971, war als Betriebsmechaniker über seine Arbeitge berin bei der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Unfälle obligatorisch versichert , als er
bei Antritt einer Urlaubsreise am 27. Juni 2013
– zwei Handgepäck stücke tragend – auf d er Treppe ausrutschte und stürzte ( Urk. 7/1). Anlässlich der E rstbehandlung gleichentags im Unfallkran kenhaus Y.___ wurde eine Prellung der linken Schulter diagnostiziert ( Urk. 7/2). Ab 2 8. November 2013 war der Versicherte
zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 7/8). In diesem Zusammenhang wurde im Z.___
die Diagnose posttraumatische r Diskusprolaps C4/C5, C5/C6 und C6/C7 mit konsekutiver Kompression der C6- und C7-Wurzel n links durch die Band scheibe gestellt
( Urk. 7/12-13), worauf beim Versicherten am 18. Dezember 2013 eine ventrale Diskektomie C6/C 7 mit Wurzeldekompression links und Cage- Spondylodese sowie Anlagerung Allograf t
durchgeführt wurde
( Urk. 7/14 S. 2) . Ende Januar 2014 war der Versicherte nahezu b eschwerdefrei und ab Februar 2014
zunächst zu 50 % und zwei Wochen später zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/16 , 7/20 und 7/26 ).
Bei der Abschluss kontrolle im September 2014 wurde schliesslich ein erfreulicher Heilungsverlauf mit Restitutio ad integrum festgestellt ( Urk. 7/40). 1.2
Die Suva erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilkos ten , Urk. 7/ 3 und 7/ 54-57 ). Am 2. Oktober 2014 nahm
Dr. med. A.___ für die Suva in beratender Funktion eine Kausalitätsbeurteilung anhand der Akten vor ( Urk. 7/43). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014
teilte die Suva dem Versicher ten mit, aufgrund des kreisärztlichen Berichts sei davon auszugehen, dass die noch bestehenden Beschwerden ausschliesslich krankhafter Natur seien. Der Zu s tand, wie er sich ohne Unfall eingestellt hätte, sei spätestens am 1 6. Dezember 2013 erreicht worden, weshalb die Versicherungsleistungen auf jenen Zeitpunkt eingestellt würden ( Urk. 7/42). Daran hielt sie auch mit Verfü gung vom 2 5. November 2014 fest ( Urk. 7/52). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache, datiert vom 1 6. Januar 2015 ( Urk. 7/58), wies die Suva mit Entscheid vom 3. Februar 2015 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 1 1. März 2015 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 1 6. Dezember 2013 hinaus ( Urk. 1). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). In der Replik hielt der Versicherte an seinen bisherigen Anträgen fest ( Urk. 12), die Suva verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 15). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 3-6) die Grund - s ätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2, vgl. auch BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b) sowie den Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs bei Erreichen des status quo sine vel ante ( RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen , Urteil des Bundesgerichts U 239/05 vom 3 1. Mai 2006 E. 2.3) zutreffend darge legt. Richtig sind auch ihre Erwägungen über die zu beachtenden Beweisregeln (Beweismass/-last: Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2007 vom 1 7. Juni 2008 E. 2.2, U 172/06 vom 1 0. Mai 2007 E. 6.2, RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b ,
RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
46 ; Würdigung Arztberichte: BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a und 3b/ ee , Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2009 vom 2 6. Oktober 2009 E.
4.2.1). 1.2
Gemäss der weiter ,
von der Beschwerdegegnerin zutreffend zitierten Recht sprechung entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Dis kushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit soforti ger Arbeitsunfähigkeit auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, Urteile des Bun desgerichts 8C_467/2007 vom 2 5. Oktober 2007 E. 3.2 , 8C_492/2009 vom 2 1. Dezember 2009 E. 6.3.2; vgl. auch aktuellere Urteile des Bundesgerichts 8C_794/2012 vom 2 6. November 2012 E. 2.2 und 8C_571/2015 vom 1 4. Oktober 2015 E. 2.2.2 je mit Hinweisen).
In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und
allfällige Operationen aufzukommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2008 vom 8. November 2008 E. 5.1.1). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers umfasst zudem die Beeinträchtigung durch Beschwerden, welche aus einer unfallbedingten (vorübergehenden oder richtunggebenden) Verschlimmerung einer vorbestandenen Diskushernie her rühren (SVR 2008 UV Nr. 36 S. 137, 8C_637/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3.1). Ist die Diskushernie aller dings bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtung gebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist
– bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule (vgl. vorerwähntes Urteil 8C_492/2009 E. 6.3.2 , Urteil 8C_1029/2012 vom 2 2. Mai 2013 E. 4.2 ) – in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ( vorerwähntes Urteil 8C_571/2015 E. 2.2.3 mit Hinweisen auf die Urteil e
8C_601/2011 vom 9. Januar 2012 E. 3.2.2 , SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 und 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 ). Die Chronifizierung der Beschwerden ist dies falls zunehmend auf andere (unfallfremde) Faktoren zurückzuführen (vorer wähntes Urteil 8C_17/2007 E. 3.2). Damit hat die Rechtsprechung im Falle traumatisch ausgelöster Diskushernien den konkreten medizinischen Beleg des natürlichen Verlaufs durch eine richterliche Vermutung – die sich ihrerseits auf die medizinische Literatur stützt – ersetzt. Diese kann jedoch widerlegt werden (vgl. dazu vorerwähntes Urteil 8C_412/2008 E. 5.2).
Mit Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerde n . Solange dieser jedoch noch nicht wieder erreicht ist, hat die Unfallversicherung gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleis tungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbe handlungskosten nach Art. 10 UVG fallen. Demnach hat die versicherte Person auch Anspruch auf eine – operative Eingriffe miteinschliessende – zweckmäs sige Behandlung (vorerwähntes Urteil 8C_412/2008 E. 5.1.2 , Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2 ). 2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , gemäss
kreisärzt liche r Beurteilung habe der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehenden
V erschlimmerung der vorbestehenden Bandsche iben veränderungen geführt. So habe der Beschwerdeführer erst Anfang Oktober 2013 d en Hausarzt aufgesucht und Ende November 2013 eine s eit drei Wochen vermehrt aufgetretene Sc hwäche und Sensibilitätsstörung im linken Arm beschrieben . D er Begriff „posttraumatisch“ in d en Arztberichten weise nur auf die
zeitliche Reihenfolge hin
( Urk. 2 S. 10 f. ). 2.2
Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde, für die Kausalität genüge ein vertebrales Syndrom . Er sei nie frei von Schmerzen gewesen, habe diese aber mit Medikamenten unterdrückt und den Hausarzt erst aufgesucht, als die Hand immer häufiger eingeschlafen sei. Die Ärzte hätten dementsprechend von einem posttraumatischen Diskusprolaps berichtet bzw. bejaht, dass die Befunde mit dem Unfallereignis vereinbar respektive plausibel seien. Zudem seien bei einem so heftigen Aufprall Verletzungen nicht auszuschliessen, wes halb der Kreisarzt die MRI-Bilder selbst hätte interpretieren müssen ( Urk. 1 S. 3-6). Eventualiter sei festzuhalten, dass ein degenerativer Vorzustand ohne Unfall stumm geblieben wäre und eine traumatische Verschlimmerung frühestens nach sechs Monaten als abgeschlossen gelte ( Urk. 1 S. 6-8). 2.3
In der Beschwerdeantwort präzisierte die Beschwerdegegnerin, die Erstbehand lung spreche gegen ein Unfallereignis besonderer Schwere und die Arbeitsun fähigkeit sei viel später
eingetreten. B ei einer Kontusion/Distorsion im Bereich Hals/Schulter ohne ausgewiesene unfallbedingte strukturelle Läsion liege auch k eine richtungsgebende Verschlimmerung vor . Der MRI-Befund habe massive Degenerationen der Bandscheiben und Extrusionen mit einer Wurzelkompres sion gezeigt. Es sei deshalb anzunehmen, die Diskushernie sei durch den Unfall aktiviert, aber nicht verursacht worden. Bei einer Distorsion sei der status quo sine nach drei bis vier Monaten erreicht. Dr. B.___ habe seine abweichende B eurteilung nicht begründet, während die über den MRI-Bericht hinausgehen den Ausführungen des Kreisarztes dessen Einsichtnahme in die Aufnahmen belegen würden ( Urk. 6 S. 3 f.) 2.4
In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend , man könne ihn nicht gestützt auf die Rechtsprechung zur Lendenwirbelsäule dafür bestrafen, dass er die Zähne zusammengebissen habe . Die vier Monate könnten schon aufgrund seiner Vorschädigung aus dem Jahr 2008 nicht gelten . Ferner fehle es den Arzt berichten an einer rechtsgenügenden Anamnese und bei einem
Suva- Formular sei na turgemäss keine ve rtiefte Begründung nötig
( Urk. 12). 3. 3.1
Str ittig
und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1 6. Dezember 2013 einstellte, indem sie einen natürlichen Kausalzu sammenhang zwischen den nach jenem Zeitpunkt fortbestehenden Beschwerden und dem Treppensturz verneinte .
Die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang sowie die relevanten medizinischen Unterlagen wurden von der Beschwerdegegnerin im Einsprache entscheid zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2 S. 6 ff.; vgl. ferner Sachverhalt E.1.1). Darauf kann verwiesen werden. Bei der Würdigung lassen sich die Dokumente in drei Berichtszeiträume einteilen. 3.2
Zeitnah zum Unfallereignis wurden nur zwei Dokumente verfasst. Im Bericht zur Erstbehandlung am 2 7. Juni 2013 wurde einzig eine Prellung der linken Schulter diagnostiziert ( Urk. 7/2 S. 2). In der Bagatellunfallmeldung vom 1 5. Juli 2013 nannte der Beschwerdeführer ebenfalls nur die linke Schulter als von Verletzungen betroffenen Körperteil. Zum Unfallhergang führte er aus, auf der Treppe ausgerutscht und hingefallen zu sein ( Urk. 7/1 und 7/2 S. 2). Nicht schlüssig sind die beiden Dokumente in Bezug auf Zeitpunkt und Ort des Unfalls, denn es ist kaum möglich, dass der Beschwerdeführer um 9.30 Uhr oder noch später zuhause in C.___ stürzte und bereits um 11.37 Uhr im Unfall krankenhaus in Y.___ aufgenommen wurde. 3.3
3.3.1
Aufgrund der medizinischen Unterlagen, die zwischen November 2013 und Januar 2014 datieren und sich stets auf aktuellste MRI-Aufnahmen stützen ( Urk. 7/8, 7/12-14, 7/16-17 und 7/20), ist alsdann ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer am 2 1. November 2013 eine Kompression der C6- und C7-Wurzeln infolge einer Diskushernie vorlag. Für diese wurde ihm ab 28.
November 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Schon wenige Wochen nach der am 1 8. Dezember 2013 im Z.___ durchge führten Diskektomie mit Wurzeldekompression, Cage- Spondylodese und Anla gerung Allograf t ( Urk. 7/16) war der Beschwerdeführer nahezu beschwerdefrei. Anfang Februar 2014 kehrte er mit einem 50%-Pensum an seinen Arbeitsplatz zurück und arbeitete zwei Wochen später wieder Vollzeit. Es ist also organisch objektiv ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer nach Einstellung der Ver sicherungsleistungen weiterhin Beschwerden zufolge einer Diskushernie mit Wurzelkompression bestanden, welche seine Arbeitsfähigkeit erheblich beein trächtigten. 3.3.2
Anzufügen ist , dass sich die adäquate Behandlung für die Ärzte offenbar aus den MRI-Befunden ergab, während die konkreten Vorkommnisse keine Rolle spielten. So führte Dr. med. D.___ , Facharzt für Radiologie,
im MR I-Bericht vom 2 1. November 2013 aus, es liege ein Status nach einem Unfall mit mehreren Wirbelkörperfrakturen der Hals- und Brustwirbelsäule 2008 vor. Dem Beschwerdeführer sei damals ein Baumstamm auf den Rücken gefallen ( Urk. 7/17). Demgegenüber diagnostizierte Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, zusammen mit seinen Assistenzärzten am 5. und 1 7. Dezember 2013 einen posttraumatischen Diskusprolaps mit konsekutiver Kompression der C6- und C7-Wurzel n links durch die Bandscheiben bei einem Status nach Halswir belsäulen Trauma 2013 mit mehreren Wirbelkörperfrakturen ( Urk. 7/12-13). Dem zusätzlich von Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, unterzeich neten Bericht vom 2 0. Dezember 2013 ist nur noch zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe vor ca. sechs Monaten ein Halswirbelsäulen-Trauma erlitten mit seither persistierenden bzw. progredienten Schmerzen in der Hals wirbelsäule , sekundär zwischen den Schulterblättern und der linken Schulter und Ausstrahlung in den linken Arm ( Urk. 7/16 S. 1). Auf welches „obgenannte Trauma“ sich endlich der Assistenzarzt B.___ in Ziffer 2 des Berichts vom 2 7. Dezember 2013 bezog, lässt sich nicht ergründen ( Urk. 7/14; nur Unfall datum vorgedruckt, Urk. 7/7 S. 2).
In diesen Berichten fehlt somit eine schlüssige Anamnese, w ie der Beschwerde führer bereits selbst feststellte . Dem von ihm in den Vordergrund gerückten „Ja“ in Ziffer 6 des Berichts vom 2 7. Dezember 2013 kann folglich nur die Bedeutung zukommen, dass die in Ziffer 2 notierten Beschwerden (eine Schwäche und Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Armes, die seit drei Wochen vermehrt auftraten) mit den MRI-Befunden in Ziffer 4 korrelierten ( Urk. 7/14). Ebenso kann sich der in den Berichten wiederholt verwendete Begriff „posttraumatisch“ nur auf die zeitliche Abfolge beziehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_524/2014 vom 2 0. August 2014 E. 4.3.3) . 3.3.3
Hervorzuheben ist, dass Dr. D.___ im Befund zum MRI vom 2 1. November 2013 festhielt, das Alignement (Anordnung) der Wirbelkörper am craniozervikalen Übergang, zervikal und am zervikothorakalen Übergang sei erhalten. Es bestehe indessen eine Degeneration der Disci intervertebrales (Bandscheiben) tief zervi kal. Das Myelon (Rückenmark) stelle sich hingegen unauffällig dar. Letztlich liege ei ne Kompression der C6-Wurzel und C7-Wurzel links durch die Dis kushernien vor. Im Bereich des Plexus sei keine weitere P ath ologie nachweisbar, insbesondere bestehe keine Raumforderung ( Urk. Urk. 7/17 ). Der Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, hielt rund ein Jahr später zu den selben Aufnahme n fest, im MRI fänden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine struktu relle Läsion im Bereich der Halswirbelsäule, wie residueller
bone-bruise (Ver di chtung des Knochenmarks infolge eines Trauma s ) oder Vernarbungen der Bandstrukturen oder sonstiger Weichteile ( Urk. 7/43 S. 3) .
Seine Feststellungen sind also nicht identisch mit denjenigen im MRI-Bericht, sondern im Hinblick auf die Beurteilung aus versicherungsmedizinischer Sicht
etwas detaillierte r . Dass der Kreisarzt nicht explizit erwähnte, sich die MRI-Aufnahme selbst ange sehen zu haben, vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was an der sorgfältigen Befunderhebung oder fachlichen Kompetenz von Dr. D.___
zweifeln lässt . Die späteren MRI-Aufnah men bestätigten die ersten Befunde ( Urk. 7/12 S. 1, Urk. 7/14 S. 2) bzw. den Erfolg der Operation ( Urk. 7/20 S. 1, Urk. 7/26 S. 2) .
D as Bundesgericht wies in diesem Zusammenhang
i n seinem Urteil 8C_492/2009 vom 2 1. November 2009 E. 6.3.1
darauf hin, dass eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig sei , das unter Gewalteinwirkung eher Wir belknochen brechen würden , als dass die Bandscheibe verletzt werde. Eine richtunggebende Verschlimmerung gilt gemäss Bundesgericht zudem nur als nachgewiesen, wenn eine rasche Höhenverminderung der betroffenen Band scheibe und das Auftreten oder die Vergrösserung von Randzacken nach dem Trauma durch bildgebende Verfahren erstellt sind (Urteil des Bundesgerichts U 56/06 vom 2. August 2006 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die bildgebenden Untersu chungen sprechen somit gegen eine direkte Verursachung oder richtunggebende Verschlimmerung der Diskusextrusionen durch den Treppensturz. 3.4
3.4.1
A m 2 5. März 2014 suchte der Beschwerdeführer für eine Verlaufskontrolle erneut Dr. E.___ auf. Dieser bemerkte in seinen Bericht
vom 2 6. März 2014 , er habe die Anamnese im Hinblick auf die traumatische Genese des Dis kusprolaps
gestern nochmals mit dem Beschwerdeführer erörtert. Danach soll dieser
erklärt haben, auf den Rücken sowie die linke Schulter gestürzt zu sein und hierauf unmittelbar Schmerzen im Nacken verspürt zu haben. Deswegen sei er gleichentags im Unfallkrankenhaus in Y.___ vorstellig geworden, wo zum Ausschluss von Frakturen eine konventionell-radiologische
Dia gnostik durch geführt worden sei. Bei Beschwerdepersistenz bzw. – progredienz im Sinne eines Schulterarmsyndroms mit Kribbelparästhesien habe er sich im Verlauf in Zürich ärztlich vorgestellt ( Urk. 7/26 S. 1).
Im Gespräch mit de r Suva-Mitarbeiter in
vom 1 2. Juni 2014
stellte der Beschwer deführer schliesslich klar, dass er sich im Jahr 2008 nur Wirbel im Kreuzbereich gebrochen habe. D ie Halswirbelsäule sei unverletzt geblieben und nach der Abheilung sei er v öllig beschwerdefrei gewesen . Beim heftigen Trep pensturz habe es ihm
die Arme mit dem Gepäck – je ca. 8 kg – hochgerissen und ihn leicht nach links gedreht. Er sei mit dem Nacken-, mehr im Schulter bereich heftig auf der Treppenkante aufgeprallt. Den Kopf habe es dabei heftig nach hinten geschlagen, so dass er diesen auf der hinteren Trittkante aufge schlagen habe . Der Kopf habe nur kurz ges chmerz t, geblieben seien die Schmer zen in der linken Schulter . Er habe den Arm nicht mehr anheben können und an der kurzzeitig leicht verfärbten Schulter eine schmerzhafte Druckstelle gehabt . Weitere Verletzungen habe er keine erlitten.
In Y.___ habe man die linke Schulter geröntgt und ihm Schonung sowie Schmerzmittel verordnet. Im Urlaub habe er die Schwimmbewegungen nicht mehr voll machen können. Danach habe er mit
Tabletten und gleichwohl leichte n Schmerzen gearbeitet. Er habe gewusst, dass die Abheilung einer Zerrung lange dauern könne. Zudem gehe er nur zum Arzt, wenn er wirklich müsse. Mit der Zeit habe er aber beim Schlafen keine schmerzfreie Position mehr gefunden und den Kopf nicht mehr anheben können, was er zunächst auf Durchzug bzw. die Klimaanlage im Auto zurückgeführt habe. Erst als ihm die linke Hand immer häufiger eingeschlafen sei, quasi bei jeder Bewegung alle zehn Minuten, habe er seinen Hausarzt auf gesucht
( Urk. 7/31 S. 1 f.).
3.4.2
Soweit der Beschwerdeführer also nähere Angaben zum Unfallhergang machte, wurden diese erstmals
v on Dr. E.___ drei Monate nach der Operation doku mentiert. Bewusst alle Details notiert haben dürfte die Mitarbeiterin der Suva. Es gilt aber zu bedenken, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungs rechts
pr axisgemäss auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, weil spätere Darstellungen bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegun gen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Da das Gespräch mit der Suva-Mitar beiterin erst im Sommer 2014 stattfand, ist es wahrscheinlich , dass die Dis kushernienbeschwerden die Schilderung en des Beschwerdeführers
zumindest unbewusst beeinflussten. So erscheint es doch übertrieben und d em Leiden an gepasst, wenn nunmehr behauptet wurde , m an sei in einer Drehbewegung nach links mit dem Hals-, eher Schulterbereich sowie dem Kopf heftig geradewegs auf die Trittkanten aufgeschlagen , hiess es in der Unfallmeldung doch noch, man sei „hingefallen“ und brachte Dr. E.___ weder den Kopf noch den Hals mit dem Aufprall in Verbindung .
Zusammenfassend kann
heute nicht mehr im Detail festgestellt werden, wie der Beschwerdeführer bei seinem Sturz aufschlug, wobei letztlich er die Beweislast für den Unfallhergang trägt (vgl. dazu BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Wenigstens aber machte der Beschwerdeführer selbst nur eine leichte Verfär bung der Schulter geltend. B laue Flecken, Rissquetschwunden oder Beulen sind keine dokumentiert, die Kopfschmerzen liessen bald nach , er war sofort reise fähig und konnte im Urlaub auch mit Einschränkungen schwimmen . All dies spricht gegen ein Unfallereignis besonderer Schwere
und damit – wie bereits die MRI-Befunde – gegen eine über die mögliche Aktivierung hinausgehende Ver ursachung der Diskushernie. 3.4.3
Zum zeitlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Symptomen äus serte sich das Bundesgericht in seinem Urteil U 218/2004 vom 3. März 2005 E. 6.1 wie folgt: Ein Unfall als eigentliche Ursache einer Schädigung der Band scheibe setzt voraus, dass ein vertebrales oder radikuläres Syndrom unverzüg lich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftritt. Das Gleiche gilt für eine richtunggebende Verschlimmerung, wenn und soweit also durch den Unfall eine Diskushernie früher oder beschleunigt zur Entwicklung gebrachte wurde. Wird e ine vorbestehende Diskushernie durch den Unfall indessen
lediglich manifest, müssen die dadurch ausgelösten Beschwerden innerhalb einer kurzen Zeit spanne auftreten. Für den Brust- und Lendenwirbelbereich wird eine Latenzzeit von höchstens acht bis zehn Tagen angegeben (bestätigt mit Urteil 8C_412/2009 vom 1 7. Juni 2009 E. 3), bei vorbestehender Diskushernie der Halswirbelsäule beträgt das beschwerdefreie Intervall in der Regel nur wenige Stunden. Für spätere Rezidive hat die Unfallversicherung sodann nur einzustehen, wenn ein deutige Brückensymptome gegeben sin d (Bestätigung des Urteils U 379/2 000 vom 2 0. September 2001 E. 6 ).
Ergänzend ist auf Debr unner / Ramseier , Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990 , S. 54 ff. hinzu weisen. Dort ist unter anderem nachzulesen , dass nach dem Unfall erst allmäh lich, d.h. im Verlauf von ein bis mehreren Wochen, auftretende Beschwerden auf das Einwirken nicht nichtunfallbedingter Faktoren hindeuten würden . Dies sei besonders bei anamnestisch nachweisbaren früheren Beschwerdeschüben zu vermuten. Die Unfallkausal ität sei dann unwahrscheinlich.
Ferner wird auf S. 64 angemerkt, dass eine Wirbelsäulenschädigung im allgemeinen innert 3 bis maximal 5 Tagen Anlass zu einer Arztkonsultation gebe. Andernfalls, d.h. b ei indolenten Versicherten , müs sten eindeutige Brückensymptome nachgewiesen werden, an welche folgende minimale Anforderungen zu stellen seien: (1) sie müssten sich von allgemein üblichen Beschwerden, die hin und wieder auftre ten, deutlich unterscheiden, (2) sie müssten eine gewisse Intensität und Konstanz aufweisen (mehrmals pro Monat), (3) sie müssten die Lebensführung deutlich und nachhaltig beeinflussen und (4) sie müssten so stark sein, dass der Versicherte entweder nachweisbar Selbsttherapie mache, zum Arzt oder zur Therapie gehe oder die Arbeitsleistung nachweislich absinke .
Nach der Erstbehandlung vom 2 7. Juni 2013 fand die nächste ärztliche Konsulta tion – wie vom Beschwerdeführer vermutet – am 1. Oktober 2013 bei seinem Hausarzt statt. Diese ist inklusive der Anfertigung von Röntgenbildern durch die Rechnungsstellung belegt (vgl. Urk. 7/38 S. 4). Nichtsdestotrotz berichtete der Beschwerdeführer konstant, die neu nach dem Unfall aufgetrete nen Beschwerden hätten persistiert bzw. seien stärker geworden. Ins Gewicht fällt indessen vor allem , dass er
erst ab 2 8. November 2013 arbeitsunfähig geschrieben wurde und bis dahin
– mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder Behauptungen
– offenbar auch effektiv mehrere Monate Vollzeit und mit voller Leistungsfähigkeit arbeitete (vgl. Urk. 7/8). Wenn der Beschwerdeführer diesbe züglich geltend macht e , er habe die Zähne zusammengebissen, so gilt es zu bedenken, dass die Erstbehandlung der Schulterprellung
doch umgehend statt fand . Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer
am 2 8. November 2013 im Z.___ , die Schw äche sowie Sensibilitätsstörung seien seit drei Wochen
vermehrt aufgetrete n
– mithin also erst einen Monat nach dem Besuch beim Hausarzt . Es ist daher keinesfalls abwegig anzunehmen, e r hätte bei ein deutigen Brückensymptomen, wie sie Debrunner / Rasmeier verlangen, früher einen Arzt aufgesucht.
Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendete , Brückensymptome könnten auch relativ harmlos sein, so betrifft jene Recht sprechung keine Wirbelsäulenleiden und zudem Versicherte, welche zwischen zeitlich wegen anderer, gravierendere r Beschwerden in ärztlicher Behandlung standen (vgl. Urteile des B undesgerichts 8C_433/2007 E.3.2 und 8C_185/2008 vom 1 7. Dezember 2008 E. 5.2) . Die behauptete Selbsttherapie hat der Beschwerdeführer
sodann nicht näher erläutert . Sie ist auch in keiner Weise belegt und
für verschreibungspflichtige Medikamente wäre ein Arztbesuch erforderlich gewesen. Dass nach dem Unfall Schmerzen bestanden, ist aufgrund der diagnostizierten Schulterdistorsion nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer beschrieb aber selbst nur einen anhaltenden Schmerz in der Schulter (Druckpunkt, leichte Verfärbung). Die Beschwerden im Zusammenhang mit den Diskusextrusionen haben sich daher mit überwiegender Wahrschein lichkeit erst im Laufe der darauffolgenden Wochen entw ickelt. 3.5
Sofern Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen, kommt ihnen rechtsprechungs gemäss Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2009 vom 2 6. Oktober 2009 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erfüllt die kreisärztliche Beurtei lung diese Anforderungen.
Ein Unfallereignis besonderer Schwere ist nicht erstellt, bei der Interpretation der MRI-Befunde wurde n eine Degeneration der Bandscheiben sowie das Fehlen struktureller Läsionen hervorge hoben und eine Arbeitsunfähigkeit bestand erst nach mehreren Monaten . Die Schlussfolgerung des Kreisarztes ist daher nach vollziehbar , dass die multiokulären Bandscheibenextrusionen mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt und vorbestehend seien , da zum eine n eine in sehr engem zeitlichem Zusammenhang zum Ereignis zu fordernde akute radikuläre Symptomatik nicht aufgetreten sei , zum andern bildgebend keine rein unfallbedingten strukturellen Läsionen nachzuweis en seien ( Urk. 7/43 S. 3). Zwar trifft es zu, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, d ass ein sofortiges Vertebralsyndrom (Haltungs- und Belastungsschmerzen, Verspan nung und Schmerzen der Muskulatur, lokale Druck- und Klopfdolenz der Dor nfortsätze und der seg mentalen p aravertebralen Muskul atur) genüg en muss (vgl. dazu
Debrunner / Ramseier , a.a.O., S. 39 f.) . Inwiefern ein solches vorgele gen haben soll, erläutert er jedoch nicht und ein solches ist auch nicht echtzeit lich dokumentiert . Unzulässig ist der Umkehrschluss , da Voraussetzung der Unfallkausalität das Auftreten von Symptome n unmittelbar nach dem Unfall ist, müsse eine Unfall kausalität im engeren Sinne ohne weiteres bejaht werden, wenn solche Symp tome effektiv sofort auftreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2007 vom 2 5. Oktober 2007 E. 3.2). Die Beweisregel " post hoc ergo propter hoc" im Sinne der Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbeste hende Erkrankung der Wirbelsäule bis zum Unfall schmerzfrei war, ist nach ständiger Rechtsprechung unfallmedizinisch nicht haltbar (Urteil des Bundes gerichts 8C_601/2011 vom 9. Januar 2011 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1 und BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).
Wie der Kreisarzt überzeugend darlegte, kann der Treppensturz deshalb „aller höchstens“ als Auslöser der Symptomatik angesehen werden ( vgl. Urk. 7/43 S. 3) , so die Terminierung „spätestens“ vor dem Operationstermin eher zugunsten des Beschwerdeführers ausfiel ( vgl. Urk. 7/43 S. 4). „ Allerhöchstens “
bedeutet nämlich nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern von den drei Variante n eigentliche Ursache, richtunggebende Verschlimmerung oder blosse Aktivierung der Diskushernie noch am ehesten möglich. Folglich ist eine natürliche Kausa lität zwischen Unfallereignis und Diskusextrusionen nicht mit dem im Sozial versicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad erstellt . D ie Schulterprellung ohne strukturelle Läsion mit geringer anfänglicher Blau - färbung war nach fünfeinhalb Monaten indessen abge h e ilt .
Weshalb von einer längeren Heilungsdauer als bei Rückenprellungen
im lumbalen Bereich auszugehen wäre, ist nicht ersichtlich. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich das Bundesgericht in einem älteren Urteil ( U 379/2000 vom 20. September 2001 E. 6 )
ohnehin dahingehend äusserte , dass der Unfallversicherer nicht für die unmittelbar mit der Operation der Diskusher nie verbunden K osten aufzu - kommen habe, wenn durch den Unfall nur ein Beschwerdeschub ausgelöst werde, da dieser Eingriff der Behebung der Ursache selbst diene. 4.
Nach
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1 6. Dezember 2013 mangels natürlich er Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 2 7. Juni 2013 und den dannzumal noch fortbestehenden Beschwerden einstellte. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzBonetti
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 3-6) die Grund - s ätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2, vgl. auch BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b) sowie den Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs bei Erreichen des status quo sine vel ante ( RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen , Urteil des Bundesgerichts U 239/05 vom 3 1. Mai 2006 E. 2.3) zutreffend darge legt. Richtig sind auch ihre Erwägungen über die zu beachtenden Beweisregeln (Beweismass/-last: Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2007 vom 1 7. Juni 2008 E. 2.2, U 172/06 vom 1 0. Mai 2007 E. 6.2, RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b ,
RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
46 ; Würdigung Arztberichte: BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a und 3b/ ee , Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2009 vom 2 6. Oktober 2009 E.
4.2.1).
E. 1.2 Gemäss der weiter ,
von der Beschwerdegegnerin zutreffend zitierten Recht sprechung entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Dis kushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit soforti ger Arbeitsunfähigkeit auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, Urteile des Bun desgerichts 8C_467/2007 vom 2 5. Oktober 2007 E. 3.2 , 8C_492/2009 vom 2 1. Dezember 2009 E. 6.3.2; vgl. auch aktuellere Urteile des Bundesgerichts 8C_794/2012 vom 2 6. November 2012 E. 2.2 und 8C_571/2015 vom 1 4. Oktober 2015 E. 2.2.2 je mit Hinweisen).
In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und
allfällige Operationen aufzukommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2008 vom 8. November 2008 E. 5.1.1).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers umfasst zudem die Beeinträchtigung durch Beschwerden, welche aus einer unfallbedingten (vorübergehenden oder richtunggebenden) Verschlimmerung einer vorbestandenen Diskushernie her rühren (SVR 2008 UV Nr. 36 S. 137, 8C_637/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3.1). Ist die Diskushernie aller dings bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtung gebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist
– bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule (vgl. vorerwähntes Urteil 8C_492/2009 E. 6.3.2 , Urteil 8C_1029/2012 vom 2 2. Mai 2013 E. 4.2 ) – in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ( vorerwähntes Urteil 8C_571/2015 E. 2.2.3 mit Hinweisen auf die Urteil e
8C_601/2011 vom 9. Januar 2012 E. 3.2.2 , SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 und 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 ). Die Chronifizierung der Beschwerden ist dies falls zunehmend auf andere (unfallfremde) Faktoren zurückzuführen (vorer wähntes Urteil 8C_17/2007 E. 3.2). Damit hat die Rechtsprechung im Falle traumatisch ausgelöster Diskushernien den konkreten medizinischen Beleg des natürlichen Verlaufs durch eine richterliche Vermutung – die sich ihrerseits auf die medizinische Literatur stützt – ersetzt. Diese kann jedoch widerlegt werden (vgl. dazu vorerwähntes Urteil 8C_412/2008 E. 5.2).
Mit Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerde n . Solange dieser jedoch noch nicht wieder erreicht ist, hat die Unfallversicherung gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleis tungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbe handlungskosten nach Art. 10 UVG fallen. Demnach hat die versicherte Person auch Anspruch auf eine – operative Eingriffe miteinschliessende – zweckmäs sige Behandlung (vorerwähntes Urteil 8C_412/2008 E. 5.1.2 , Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2 ). 2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , gemäss
kreisärzt liche r Beurteilung habe der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehenden
V erschlimmerung der vorbestehenden Bandsche iben veränderungen geführt. So habe der Beschwerdeführer erst Anfang Oktober 2013 d en Hausarzt aufgesucht und Ende November 2013 eine s eit drei Wochen vermehrt aufgetretene Sc hwäche und Sensibilitätsstörung im linken Arm beschrieben . D er Begriff „posttraumatisch“ in d en Arztberichten weise nur auf die
zeitliche Reihenfolge hin
( Urk. 2 S. 10 f. ).
E. 2 8. November 2013 war der Versicherte
zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 7/8). In diesem Zusammenhang wurde im Z.___
die Diagnose posttraumatische r Diskusprolaps C4/C5, C5/C6 und C6/C7 mit konsekutiver Kompression der C6- und C7-Wurzel n links durch die Band scheibe gestellt
( Urk. 7/12-13), worauf beim Versicherten am 18. Dezember 2013 eine ventrale Diskektomie C6/C
E. 2.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde, für die Kausalität genüge ein vertebrales Syndrom . Er sei nie frei von Schmerzen gewesen, habe diese aber mit Medikamenten unterdrückt und den Hausarzt erst aufgesucht, als die Hand immer häufiger eingeschlafen sei. Die Ärzte hätten dementsprechend von einem posttraumatischen Diskusprolaps berichtet bzw. bejaht, dass die Befunde mit dem Unfallereignis vereinbar respektive plausibel seien. Zudem seien bei einem so heftigen Aufprall Verletzungen nicht auszuschliessen, wes halb der Kreisarzt die MRI-Bilder selbst hätte interpretieren müssen ( Urk. 1 S. 3-6). Eventualiter sei festzuhalten, dass ein degenerativer Vorzustand ohne Unfall stumm geblieben wäre und eine traumatische Verschlimmerung frühestens nach sechs Monaten als abgeschlossen gelte ( Urk. 1 S. 6-8).
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort präzisierte die Beschwerdegegnerin, die Erstbehand lung spreche gegen ein Unfallereignis besonderer Schwere und die Arbeitsun fähigkeit sei viel später
eingetreten. B ei einer Kontusion/Distorsion im Bereich Hals/Schulter ohne ausgewiesene unfallbedingte strukturelle Läsion liege auch k eine richtungsgebende Verschlimmerung vor . Der MRI-Befund habe massive Degenerationen der Bandscheiben und Extrusionen mit einer Wurzelkompres sion gezeigt. Es sei deshalb anzunehmen, die Diskushernie sei durch den Unfall aktiviert, aber nicht verursacht worden. Bei einer Distorsion sei der status quo sine nach drei bis vier Monaten erreicht. Dr. B.___ habe seine abweichende B eurteilung nicht begründet, während die über den MRI-Bericht hinausgehen den Ausführungen des Kreisarztes dessen Einsichtnahme in die Aufnahmen belegen würden ( Urk. 6 S. 3 f.)
E. 2.4 In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend , man könne ihn nicht gestützt auf die Rechtsprechung zur Lendenwirbelsäule dafür bestrafen, dass er die Zähne zusammengebissen habe . Die vier Monate könnten schon aufgrund seiner Vorschädigung aus dem Jahr 2008 nicht gelten . Ferner fehle es den Arzt berichten an einer rechtsgenügenden Anamnese und bei einem
Suva- Formular sei na turgemäss keine ve rtiefte Begründung nötig
( Urk. 12). 3. 3.1
Str ittig
und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1 6. Dezember 2013 einstellte, indem sie einen natürlichen Kausalzu sammenhang zwischen den nach jenem Zeitpunkt fortbestehenden Beschwerden und dem Treppensturz verneinte .
Die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang sowie die relevanten medizinischen Unterlagen wurden von der Beschwerdegegnerin im Einsprache entscheid zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2 S. 6 ff.; vgl. ferner Sachverhalt E.1.1). Darauf kann verwiesen werden. Bei der Würdigung lassen sich die Dokumente in drei Berichtszeiträume einteilen. 3.2
Zeitnah zum Unfallereignis wurden nur zwei Dokumente verfasst. Im Bericht zur Erstbehandlung am 2 7. Juni 2013 wurde einzig eine Prellung der linken Schulter diagnostiziert ( Urk. 7/2 S. 2). In der Bagatellunfallmeldung vom 1 5. Juli 2013 nannte der Beschwerdeführer ebenfalls nur die linke Schulter als von Verletzungen betroffenen Körperteil. Zum Unfallhergang führte er aus, auf der Treppe ausgerutscht und hingefallen zu sein ( Urk. 7/1 und 7/2 S. 2). Nicht schlüssig sind die beiden Dokumente in Bezug auf Zeitpunkt und Ort des Unfalls, denn es ist kaum möglich, dass der Beschwerdeführer um 9.30 Uhr oder noch später zuhause in C.___ stürzte und bereits um 11.37 Uhr im Unfall krankenhaus in Y.___ aufgenommen wurde. 3.3
3.3.1
Aufgrund der medizinischen Unterlagen, die zwischen November 2013 und Januar 2014 datieren und sich stets auf aktuellste MRI-Aufnahmen stützen ( Urk. 7/8, 7/12-14, 7/16-17 und 7/20), ist alsdann ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer am 2 1. November 2013 eine Kompression der C6- und C7-Wurzeln infolge einer Diskushernie vorlag. Für diese wurde ihm ab 28.
November 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Schon wenige Wochen nach der am 1 8. Dezember 2013 im Z.___ durchge führten Diskektomie mit Wurzeldekompression, Cage- Spondylodese und Anla gerung Allograf t ( Urk. 7/16) war der Beschwerdeführer nahezu beschwerdefrei. Anfang Februar 2014 kehrte er mit einem 50%-Pensum an seinen Arbeitsplatz zurück und arbeitete zwei Wochen später wieder Vollzeit. Es ist also organisch objektiv ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer nach Einstellung der Ver sicherungsleistungen weiterhin Beschwerden zufolge einer Diskushernie mit Wurzelkompression bestanden, welche seine Arbeitsfähigkeit erheblich beein trächtigten. 3.3.2
Anzufügen ist , dass sich die adäquate Behandlung für die Ärzte offenbar aus den MRI-Befunden ergab, während die konkreten Vorkommnisse keine Rolle spielten. So führte Dr. med. D.___ , Facharzt für Radiologie,
im MR I-Bericht vom 2 1. November 2013 aus, es liege ein Status nach einem Unfall mit mehreren Wirbelkörperfrakturen der Hals- und Brustwirbelsäule 2008 vor. Dem Beschwerdeführer sei damals ein Baumstamm auf den Rücken gefallen ( Urk. 7/17). Demgegenüber diagnostizierte Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, zusammen mit seinen Assistenzärzten am 5. und 1 7. Dezember 2013 einen posttraumatischen Diskusprolaps mit konsekutiver Kompression der C6- und C7-Wurzel n links durch die Bandscheiben bei einem Status nach Halswir belsäulen Trauma 2013 mit mehreren Wirbelkörperfrakturen ( Urk. 7/12-13). Dem zusätzlich von Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, unterzeich neten Bericht vom 2 0. Dezember 2013 ist nur noch zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe vor ca. sechs Monaten ein Halswirbelsäulen-Trauma erlitten mit seither persistierenden bzw. progredienten Schmerzen in der Hals wirbelsäule , sekundär zwischen den Schulterblättern und der linken Schulter und Ausstrahlung in den linken Arm ( Urk. 7/16 S. 1). Auf welches „obgenannte Trauma“ sich endlich der Assistenzarzt B.___ in Ziffer 2 des Berichts vom 2 7. Dezember 2013 bezog, lässt sich nicht ergründen ( Urk. 7/14; nur Unfall datum vorgedruckt, Urk. 7/7 S. 2).
In diesen Berichten fehlt somit eine schlüssige Anamnese, w ie der Beschwerde führer bereits selbst feststellte . Dem von ihm in den Vordergrund gerückten „Ja“ in Ziffer 6 des Berichts vom 2 7. Dezember 2013 kann folglich nur die Bedeutung zukommen, dass die in Ziffer 2 notierten Beschwerden (eine Schwäche und Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Armes, die seit drei Wochen vermehrt auftraten) mit den MRI-Befunden in Ziffer 4 korrelierten ( Urk. 7/14). Ebenso kann sich der in den Berichten wiederholt verwendete Begriff „posttraumatisch“ nur auf die zeitliche Abfolge beziehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_524/2014 vom 2 0. August 2014 E. 4.3.3) . 3.3.3
Hervorzuheben ist, dass Dr. D.___ im Befund zum MRI vom 2 1. November 2013 festhielt, das Alignement (Anordnung) der Wirbelkörper am craniozervikalen Übergang, zervikal und am zervikothorakalen Übergang sei erhalten. Es bestehe indessen eine Degeneration der Disci intervertebrales (Bandscheiben) tief zervi kal. Das Myelon (Rückenmark) stelle sich hingegen unauffällig dar. Letztlich liege ei ne Kompression der C6-Wurzel und C7-Wurzel links durch die Dis kushernien vor. Im Bereich des Plexus sei keine weitere P ath ologie nachweisbar, insbesondere bestehe keine Raumforderung ( Urk. Urk. 7/17 ). Der Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, hielt rund ein Jahr später zu den selben Aufnahme n fest, im MRI fänden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine struktu relle Läsion im Bereich der Halswirbelsäule, wie residueller
bone-bruise (Ver di chtung des Knochenmarks infolge eines Trauma s ) oder Vernarbungen der Bandstrukturen oder sonstiger Weichteile ( Urk. 7/43 S. 3) .
Seine Feststellungen sind also nicht identisch mit denjenigen im MRI-Bericht, sondern im Hinblick auf die Beurteilung aus versicherungsmedizinischer Sicht
etwas detaillierte r . Dass der Kreisarzt nicht explizit erwähnte, sich die MRI-Aufnahme selbst ange sehen zu haben, vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was an der sorgfältigen Befunderhebung oder fachlichen Kompetenz von Dr. D.___
zweifeln lässt . Die späteren MRI-Aufnah men bestätigten die ersten Befunde ( Urk. 7/12 S. 1, Urk. 7/14 S. 2) bzw. den Erfolg der Operation ( Urk. 7/20 S. 1, Urk. 7/26 S. 2) .
D as Bundesgericht wies in diesem Zusammenhang
i n seinem Urteil 8C_492/2009 vom 2 1. November 2009 E. 6.3.1
darauf hin, dass eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig sei , das unter Gewalteinwirkung eher Wir belknochen brechen würden , als dass die Bandscheibe verletzt werde. Eine richtunggebende Verschlimmerung gilt gemäss Bundesgericht zudem nur als nachgewiesen, wenn eine rasche Höhenverminderung der betroffenen Band scheibe und das Auftreten oder die Vergrösserung von Randzacken nach dem Trauma durch bildgebende Verfahren erstellt sind (Urteil des Bundesgerichts U 56/06 vom 2. August 2006 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die bildgebenden Untersu chungen sprechen somit gegen eine direkte Verursachung oder richtunggebende Verschlimmerung der Diskusextrusionen durch den Treppensturz. 3.4
3.4.1
A m 2 5. März 2014 suchte der Beschwerdeführer für eine Verlaufskontrolle erneut Dr. E.___ auf. Dieser bemerkte in seinen Bericht
vom 2 6. März 2014 , er habe die Anamnese im Hinblick auf die traumatische Genese des Dis kusprolaps
gestern nochmals mit dem Beschwerdeführer erörtert. Danach soll dieser
erklärt haben, auf den Rücken sowie die linke Schulter gestürzt zu sein und hierauf unmittelbar Schmerzen im Nacken verspürt zu haben. Deswegen sei er gleichentags im Unfallkrankenhaus in Y.___ vorstellig geworden, wo zum Ausschluss von Frakturen eine konventionell-radiologische
Dia gnostik durch geführt worden sei. Bei Beschwerdepersistenz bzw. – progredienz im Sinne eines Schulterarmsyndroms mit Kribbelparästhesien habe er sich im Verlauf in Zürich ärztlich vorgestellt ( Urk. 7/26 S. 1).
Im Gespräch mit de r Suva-Mitarbeiter in
vom 1 2. Juni 2014
stellte der Beschwer deführer schliesslich klar, dass er sich im Jahr 2008 nur Wirbel im Kreuzbereich gebrochen habe. D ie Halswirbelsäule sei unverletzt geblieben und nach der Abheilung sei er v öllig beschwerdefrei gewesen . Beim heftigen Trep pensturz habe es ihm
die Arme mit dem Gepäck – je ca.
E. 7 mit Wurzeldekompression links und Cage- Spondylodese sowie Anlagerung Allograf t
durchgeführt wurde
( Urk. 7/14 S. 2) . Ende Januar 2014 war der Versicherte nahezu b eschwerdefrei und ab Februar 2014
zunächst zu 50 % und zwei Wochen später zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/16 , 7/20 und 7/26 ).
Bei der Abschluss kontrolle im September 2014 wurde schliesslich ein erfreulicher Heilungsverlauf mit Restitutio ad integrum festgestellt ( Urk. 7/40).
E. 8 kg – hochgerissen und ihn leicht nach links gedreht. Er sei mit dem Nacken-, mehr im Schulter bereich heftig auf der Treppenkante aufgeprallt. Den Kopf habe es dabei heftig nach hinten geschlagen, so dass er diesen auf der hinteren Trittkante aufge schlagen habe . Der Kopf habe nur kurz ges chmerz t, geblieben seien die Schmer zen in der linken Schulter . Er habe den Arm nicht mehr anheben können und an der kurzzeitig leicht verfärbten Schulter eine schmerzhafte Druckstelle gehabt . Weitere Verletzungen habe er keine erlitten.
In Y.___ habe man die linke Schulter geröntgt und ihm Schonung sowie Schmerzmittel verordnet. Im Urlaub habe er die Schwimmbewegungen nicht mehr voll machen können. Danach habe er mit
Tabletten und gleichwohl leichte n Schmerzen gearbeitet. Er habe gewusst, dass die Abheilung einer Zerrung lange dauern könne. Zudem gehe er nur zum Arzt, wenn er wirklich müsse. Mit der Zeit habe er aber beim Schlafen keine schmerzfreie Position mehr gefunden und den Kopf nicht mehr anheben können, was er zunächst auf Durchzug bzw. die Klimaanlage im Auto zurückgeführt habe. Erst als ihm die linke Hand immer häufiger eingeschlafen sei, quasi bei jeder Bewegung alle zehn Minuten, habe er seinen Hausarzt auf gesucht
( Urk. 7/31 S. 1 f.).
3.4.2
Soweit der Beschwerdeführer also nähere Angaben zum Unfallhergang machte, wurden diese erstmals
v on Dr. E.___ drei Monate nach der Operation doku mentiert. Bewusst alle Details notiert haben dürfte die Mitarbeiterin der Suva. Es gilt aber zu bedenken, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungs rechts
pr axisgemäss auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, weil spätere Darstellungen bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegun gen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Da das Gespräch mit der Suva-Mitar beiterin erst im Sommer 2014 stattfand, ist es wahrscheinlich , dass die Dis kushernienbeschwerden die Schilderung en des Beschwerdeführers
zumindest unbewusst beeinflussten. So erscheint es doch übertrieben und d em Leiden an gepasst, wenn nunmehr behauptet wurde , m an sei in einer Drehbewegung nach links mit dem Hals-, eher Schulterbereich sowie dem Kopf heftig geradewegs auf die Trittkanten aufgeschlagen , hiess es in der Unfallmeldung doch noch, man sei „hingefallen“ und brachte Dr. E.___ weder den Kopf noch den Hals mit dem Aufprall in Verbindung .
Zusammenfassend kann
heute nicht mehr im Detail festgestellt werden, wie der Beschwerdeführer bei seinem Sturz aufschlug, wobei letztlich er die Beweislast für den Unfallhergang trägt (vgl. dazu BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Wenigstens aber machte der Beschwerdeführer selbst nur eine leichte Verfär bung der Schulter geltend. B laue Flecken, Rissquetschwunden oder Beulen sind keine dokumentiert, die Kopfschmerzen liessen bald nach , er war sofort reise fähig und konnte im Urlaub auch mit Einschränkungen schwimmen . All dies spricht gegen ein Unfallereignis besonderer Schwere
und damit – wie bereits die MRI-Befunde – gegen eine über die mögliche Aktivierung hinausgehende Ver ursachung der Diskushernie. 3.4.3
Zum zeitlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Symptomen äus serte sich das Bundesgericht in seinem Urteil U 218/2004 vom 3. März 2005 E. 6.1 wie folgt: Ein Unfall als eigentliche Ursache einer Schädigung der Band scheibe setzt voraus, dass ein vertebrales oder radikuläres Syndrom unverzüg lich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftritt. Das Gleiche gilt für eine richtunggebende Verschlimmerung, wenn und soweit also durch den Unfall eine Diskushernie früher oder beschleunigt zur Entwicklung gebrachte wurde. Wird e ine vorbestehende Diskushernie durch den Unfall indessen
lediglich manifest, müssen die dadurch ausgelösten Beschwerden innerhalb einer kurzen Zeit spanne auftreten. Für den Brust- und Lendenwirbelbereich wird eine Latenzzeit von höchstens acht bis zehn Tagen angegeben (bestätigt mit Urteil 8C_412/2009 vom 1 7. Juni 2009 E. 3), bei vorbestehender Diskushernie der Halswirbelsäule beträgt das beschwerdefreie Intervall in der Regel nur wenige Stunden. Für spätere Rezidive hat die Unfallversicherung sodann nur einzustehen, wenn ein deutige Brückensymptome gegeben sin d (Bestätigung des Urteils U 379/2 000 vom 2 0. September 2001 E. 6 ).
Ergänzend ist auf Debr unner / Ramseier , Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990 , S. 54 ff. hinzu weisen. Dort ist unter anderem nachzulesen , dass nach dem Unfall erst allmäh lich, d.h. im Verlauf von ein bis mehreren Wochen, auftretende Beschwerden auf das Einwirken nicht nichtunfallbedingter Faktoren hindeuten würden . Dies sei besonders bei anamnestisch nachweisbaren früheren Beschwerdeschüben zu vermuten. Die Unfallkausal ität sei dann unwahrscheinlich.
Ferner wird auf S. 64 angemerkt, dass eine Wirbelsäulenschädigung im allgemeinen innert 3 bis maximal 5 Tagen Anlass zu einer Arztkonsultation gebe. Andernfalls, d.h. b ei indolenten Versicherten , müs sten eindeutige Brückensymptome nachgewiesen werden, an welche folgende minimale Anforderungen zu stellen seien: (1) sie müssten sich von allgemein üblichen Beschwerden, die hin und wieder auftre ten, deutlich unterscheiden, (2) sie müssten eine gewisse Intensität und Konstanz aufweisen (mehrmals pro Monat), (3) sie müssten die Lebensführung deutlich und nachhaltig beeinflussen und (4) sie müssten so stark sein, dass der Versicherte entweder nachweisbar Selbsttherapie mache, zum Arzt oder zur Therapie gehe oder die Arbeitsleistung nachweislich absinke .
Nach der Erstbehandlung vom 2 7. Juni 2013 fand die nächste ärztliche Konsulta tion – wie vom Beschwerdeführer vermutet – am 1. Oktober 2013 bei seinem Hausarzt statt. Diese ist inklusive der Anfertigung von Röntgenbildern durch die Rechnungsstellung belegt (vgl. Urk. 7/38 S. 4). Nichtsdestotrotz berichtete der Beschwerdeführer konstant, die neu nach dem Unfall aufgetrete nen Beschwerden hätten persistiert bzw. seien stärker geworden. Ins Gewicht fällt indessen vor allem , dass er
erst ab 2 8. November 2013 arbeitsunfähig geschrieben wurde und bis dahin
– mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder Behauptungen
– offenbar auch effektiv mehrere Monate Vollzeit und mit voller Leistungsfähigkeit arbeitete (vgl. Urk. 7/8). Wenn der Beschwerdeführer diesbe züglich geltend macht e , er habe die Zähne zusammengebissen, so gilt es zu bedenken, dass die Erstbehandlung der Schulterprellung
doch umgehend statt fand . Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer
am 2 8. November 2013 im Z.___ , die Schw äche sowie Sensibilitätsstörung seien seit drei Wochen
vermehrt aufgetrete n
– mithin also erst einen Monat nach dem Besuch beim Hausarzt . Es ist daher keinesfalls abwegig anzunehmen, e r hätte bei ein deutigen Brückensymptomen, wie sie Debrunner / Rasmeier verlangen, früher einen Arzt aufgesucht.
Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendete , Brückensymptome könnten auch relativ harmlos sein, so betrifft jene Recht sprechung keine Wirbelsäulenleiden und zudem Versicherte, welche zwischen zeitlich wegen anderer, gravierendere r Beschwerden in ärztlicher Behandlung standen (vgl. Urteile des B undesgerichts 8C_433/2007 E.3.2 und 8C_185/2008 vom 1 7. Dezember 2008 E. 5.2) . Die behauptete Selbsttherapie hat der Beschwerdeführer
sodann nicht näher erläutert . Sie ist auch in keiner Weise belegt und
für verschreibungspflichtige Medikamente wäre ein Arztbesuch erforderlich gewesen. Dass nach dem Unfall Schmerzen bestanden, ist aufgrund der diagnostizierten Schulterdistorsion nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer beschrieb aber selbst nur einen anhaltenden Schmerz in der Schulter (Druckpunkt, leichte Verfärbung). Die Beschwerden im Zusammenhang mit den Diskusextrusionen haben sich daher mit überwiegender Wahrschein lichkeit erst im Laufe der darauffolgenden Wochen entw ickelt. 3.5
Sofern Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen, kommt ihnen rechtsprechungs gemäss Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2009 vom 2 6. Oktober 2009 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erfüllt die kreisärztliche Beurtei lung diese Anforderungen.
Ein Unfallereignis besonderer Schwere ist nicht erstellt, bei der Interpretation der MRI-Befunde wurde n eine Degeneration der Bandscheiben sowie das Fehlen struktureller Läsionen hervorge hoben und eine Arbeitsunfähigkeit bestand erst nach mehreren Monaten . Die Schlussfolgerung des Kreisarztes ist daher nach vollziehbar , dass die multiokulären Bandscheibenextrusionen mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt und vorbestehend seien , da zum eine n eine in sehr engem zeitlichem Zusammenhang zum Ereignis zu fordernde akute radikuläre Symptomatik nicht aufgetreten sei , zum andern bildgebend keine rein unfallbedingten strukturellen Läsionen nachzuweis en seien ( Urk. 7/43 S. 3). Zwar trifft es zu, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, d ass ein sofortiges Vertebralsyndrom (Haltungs- und Belastungsschmerzen, Verspan nung und Schmerzen der Muskulatur, lokale Druck- und Klopfdolenz der Dor nfortsätze und der seg mentalen p aravertebralen Muskul atur) genüg en muss (vgl. dazu
Debrunner / Ramseier , a.a.O., S. 39 f.) . Inwiefern ein solches vorgele gen haben soll, erläutert er jedoch nicht und ein solches ist auch nicht echtzeit lich dokumentiert . Unzulässig ist der Umkehrschluss , da Voraussetzung der Unfallkausalität das Auftreten von Symptome n unmittelbar nach dem Unfall ist, müsse eine Unfall kausalität im engeren Sinne ohne weiteres bejaht werden, wenn solche Symp tome effektiv sofort auftreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2007 vom 2 5. Oktober 2007 E. 3.2). Die Beweisregel " post hoc ergo propter hoc" im Sinne der Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbeste hende Erkrankung der Wirbelsäule bis zum Unfall schmerzfrei war, ist nach ständiger Rechtsprechung unfallmedizinisch nicht haltbar (Urteil des Bundes gerichts 8C_601/2011 vom 9. Januar 2011 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1 und BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).
Wie der Kreisarzt überzeugend darlegte, kann der Treppensturz deshalb „aller höchstens“ als Auslöser der Symptomatik angesehen werden ( vgl. Urk. 7/43 S. 3) , so die Terminierung „spätestens“ vor dem Operationstermin eher zugunsten des Beschwerdeführers ausfiel ( vgl. Urk. 7/43 S. 4). „ Allerhöchstens “
bedeutet nämlich nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern von den drei Variante n eigentliche Ursache, richtunggebende Verschlimmerung oder blosse Aktivierung der Diskushernie noch am ehesten möglich. Folglich ist eine natürliche Kausa lität zwischen Unfallereignis und Diskusextrusionen nicht mit dem im Sozial versicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad erstellt . D ie Schulterprellung ohne strukturelle Läsion mit geringer anfänglicher Blau - färbung war nach fünfeinhalb Monaten indessen abge h e ilt .
Weshalb von einer längeren Heilungsdauer als bei Rückenprellungen
im lumbalen Bereich auszugehen wäre, ist nicht ersichtlich. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich das Bundesgericht in einem älteren Urteil ( U 379/2000 vom 20. September 2001 E. 6 )
ohnehin dahingehend äusserte , dass der Unfallversicherer nicht für die unmittelbar mit der Operation der Diskusher nie verbunden K osten aufzu - kommen habe, wenn durch den Unfall nur ein Beschwerdeschub ausgelöst werde, da dieser Eingriff der Behebung der Ursache selbst diene. 4.
Nach
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1 6. Dezember 2013 mangels natürlich er Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 2 7. Juni 2013 und den dannzumal noch fortbestehenden Beschwerden einstellte. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00050 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil
vom
29. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1971, war als Betriebsmechaniker über seine Arbeitge berin bei der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Unfälle obligatorisch versichert , als er
bei Antritt einer Urlaubsreise am 27. Juni 2013
– zwei Handgepäck stücke tragend – auf d er Treppe ausrutschte und stürzte ( Urk. 7/1). Anlässlich der E rstbehandlung gleichentags im Unfallkran kenhaus Y.___ wurde eine Prellung der linken Schulter diagnostiziert ( Urk. 7/2). Ab 2 8. November 2013 war der Versicherte
zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 7/8). In diesem Zusammenhang wurde im Z.___
die Diagnose posttraumatische r Diskusprolaps C4/C5, C5/C6 und C6/C7 mit konsekutiver Kompression der C6- und C7-Wurzel n links durch die Band scheibe gestellt
( Urk. 7/12-13), worauf beim Versicherten am 18. Dezember 2013 eine ventrale Diskektomie C6/C 7 mit Wurzeldekompression links und Cage- Spondylodese sowie Anlagerung Allograf t
durchgeführt wurde
( Urk. 7/14 S. 2) . Ende Januar 2014 war der Versicherte nahezu b eschwerdefrei und ab Februar 2014
zunächst zu 50 % und zwei Wochen später zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 7/16 , 7/20 und 7/26 ).
Bei der Abschluss kontrolle im September 2014 wurde schliesslich ein erfreulicher Heilungsverlauf mit Restitutio ad integrum festgestellt ( Urk. 7/40). 1.2
Die Suva erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilkos ten , Urk. 7/ 3 und 7/ 54-57 ). Am 2. Oktober 2014 nahm
Dr. med. A.___ für die Suva in beratender Funktion eine Kausalitätsbeurteilung anhand der Akten vor ( Urk. 7/43). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014
teilte die Suva dem Versicher ten mit, aufgrund des kreisärztlichen Berichts sei davon auszugehen, dass die noch bestehenden Beschwerden ausschliesslich krankhafter Natur seien. Der Zu s tand, wie er sich ohne Unfall eingestellt hätte, sei spätestens am 1 6. Dezember 2013 erreicht worden, weshalb die Versicherungsleistungen auf jenen Zeitpunkt eingestellt würden ( Urk. 7/42). Daran hielt sie auch mit Verfü gung vom 2 5. November 2014 fest ( Urk. 7/52). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache, datiert vom 1 6. Januar 2015 ( Urk. 7/58), wies die Suva mit Entscheid vom 3. Februar 2015 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 1 1. März 2015 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 1 6. Dezember 2013 hinaus ( Urk. 1). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). In der Replik hielt der Versicherte an seinen bisherigen Anträgen fest ( Urk. 12), die Suva verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 15). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 3-6) die Grund - s ätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2, vgl. auch BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b) sowie den Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs bei Erreichen des status quo sine vel ante ( RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen , Urteil des Bundesgerichts U 239/05 vom 3 1. Mai 2006 E. 2.3) zutreffend darge legt. Richtig sind auch ihre Erwägungen über die zu beachtenden Beweisregeln (Beweismass/-last: Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2007 vom 1 7. Juni 2008 E. 2.2, U 172/06 vom 1 0. Mai 2007 E. 6.2, RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b ,
RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
46 ; Würdigung Arztberichte: BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a und 3b/ ee , Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2009 vom 2 6. Oktober 2009 E.
4.2.1). 1.2
Gemäss der weiter ,
von der Beschwerdegegnerin zutreffend zitierten Recht sprechung entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Dis kushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit soforti ger Arbeitsunfähigkeit auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, Urteile des Bun desgerichts 8C_467/2007 vom 2 5. Oktober 2007 E. 3.2 , 8C_492/2009 vom 2 1. Dezember 2009 E. 6.3.2; vgl. auch aktuellere Urteile des Bundesgerichts 8C_794/2012 vom 2 6. November 2012 E. 2.2 und 8C_571/2015 vom 1 4. Oktober 2015 E. 2.2.2 je mit Hinweisen).
In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und
allfällige Operationen aufzukommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2008 vom 8. November 2008 E. 5.1.1). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers umfasst zudem die Beeinträchtigung durch Beschwerden, welche aus einer unfallbedingten (vorübergehenden oder richtunggebenden) Verschlimmerung einer vorbestandenen Diskushernie her rühren (SVR 2008 UV Nr. 36 S. 137, 8C_637/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3.1). Ist die Diskushernie aller dings bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtung gebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist
– bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule (vgl. vorerwähntes Urteil 8C_492/2009 E. 6.3.2 , Urteil 8C_1029/2012 vom 2 2. Mai 2013 E. 4.2 ) – in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ( vorerwähntes Urteil 8C_571/2015 E. 2.2.3 mit Hinweisen auf die Urteil e
8C_601/2011 vom 9. Januar 2012 E. 3.2.2 , SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 und 8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 ). Die Chronifizierung der Beschwerden ist dies falls zunehmend auf andere (unfallfremde) Faktoren zurückzuführen (vorer wähntes Urteil 8C_17/2007 E. 3.2). Damit hat die Rechtsprechung im Falle traumatisch ausgelöster Diskushernien den konkreten medizinischen Beleg des natürlichen Verlaufs durch eine richterliche Vermutung – die sich ihrerseits auf die medizinische Literatur stützt – ersetzt. Diese kann jedoch widerlegt werden (vgl. dazu vorerwähntes Urteil 8C_412/2008 E. 5.2).
Mit Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerde n . Solange dieser jedoch noch nicht wieder erreicht ist, hat die Unfallversicherung gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleis tungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbe handlungskosten nach Art. 10 UVG fallen. Demnach hat die versicherte Person auch Anspruch auf eine – operative Eingriffe miteinschliessende – zweckmäs sige Behandlung (vorerwähntes Urteil 8C_412/2008 E. 5.1.2 , Urteil des Bundes gerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2 ). 2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid , gemäss
kreisärzt liche r Beurteilung habe der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehenden
V erschlimmerung der vorbestehenden Bandsche iben veränderungen geführt. So habe der Beschwerdeführer erst Anfang Oktober 2013 d en Hausarzt aufgesucht und Ende November 2013 eine s eit drei Wochen vermehrt aufgetretene Sc hwäche und Sensibilitätsstörung im linken Arm beschrieben . D er Begriff „posttraumatisch“ in d en Arztberichten weise nur auf die
zeitliche Reihenfolge hin
( Urk. 2 S. 10 f. ). 2.2
Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde, für die Kausalität genüge ein vertebrales Syndrom . Er sei nie frei von Schmerzen gewesen, habe diese aber mit Medikamenten unterdrückt und den Hausarzt erst aufgesucht, als die Hand immer häufiger eingeschlafen sei. Die Ärzte hätten dementsprechend von einem posttraumatischen Diskusprolaps berichtet bzw. bejaht, dass die Befunde mit dem Unfallereignis vereinbar respektive plausibel seien. Zudem seien bei einem so heftigen Aufprall Verletzungen nicht auszuschliessen, wes halb der Kreisarzt die MRI-Bilder selbst hätte interpretieren müssen ( Urk. 1 S. 3-6). Eventualiter sei festzuhalten, dass ein degenerativer Vorzustand ohne Unfall stumm geblieben wäre und eine traumatische Verschlimmerung frühestens nach sechs Monaten als abgeschlossen gelte ( Urk. 1 S. 6-8). 2.3
In der Beschwerdeantwort präzisierte die Beschwerdegegnerin, die Erstbehand lung spreche gegen ein Unfallereignis besonderer Schwere und die Arbeitsun fähigkeit sei viel später
eingetreten. B ei einer Kontusion/Distorsion im Bereich Hals/Schulter ohne ausgewiesene unfallbedingte strukturelle Läsion liege auch k eine richtungsgebende Verschlimmerung vor . Der MRI-Befund habe massive Degenerationen der Bandscheiben und Extrusionen mit einer Wurzelkompres sion gezeigt. Es sei deshalb anzunehmen, die Diskushernie sei durch den Unfall aktiviert, aber nicht verursacht worden. Bei einer Distorsion sei der status quo sine nach drei bis vier Monaten erreicht. Dr. B.___ habe seine abweichende B eurteilung nicht begründet, während die über den MRI-Bericht hinausgehen den Ausführungen des Kreisarztes dessen Einsichtnahme in die Aufnahmen belegen würden ( Urk. 6 S. 3 f.) 2.4
In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend , man könne ihn nicht gestützt auf die Rechtsprechung zur Lendenwirbelsäule dafür bestrafen, dass er die Zähne zusammengebissen habe . Die vier Monate könnten schon aufgrund seiner Vorschädigung aus dem Jahr 2008 nicht gelten . Ferner fehle es den Arzt berichten an einer rechtsgenügenden Anamnese und bei einem
Suva- Formular sei na turgemäss keine ve rtiefte Begründung nötig
( Urk. 12). 3. 3.1
Str ittig
und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1 6. Dezember 2013 einstellte, indem sie einen natürlichen Kausalzu sammenhang zwischen den nach jenem Zeitpunkt fortbestehenden Beschwerden und dem Treppensturz verneinte .
Die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang sowie die relevanten medizinischen Unterlagen wurden von der Beschwerdegegnerin im Einsprache entscheid zutreffend wiedergegeben ( Urk. 2 S. 6 ff.; vgl. ferner Sachverhalt E.1.1). Darauf kann verwiesen werden. Bei der Würdigung lassen sich die Dokumente in drei Berichtszeiträume einteilen. 3.2
Zeitnah zum Unfallereignis wurden nur zwei Dokumente verfasst. Im Bericht zur Erstbehandlung am 2 7. Juni 2013 wurde einzig eine Prellung der linken Schulter diagnostiziert ( Urk. 7/2 S. 2). In der Bagatellunfallmeldung vom 1 5. Juli 2013 nannte der Beschwerdeführer ebenfalls nur die linke Schulter als von Verletzungen betroffenen Körperteil. Zum Unfallhergang führte er aus, auf der Treppe ausgerutscht und hingefallen zu sein ( Urk. 7/1 und 7/2 S. 2). Nicht schlüssig sind die beiden Dokumente in Bezug auf Zeitpunkt und Ort des Unfalls, denn es ist kaum möglich, dass der Beschwerdeführer um 9.30 Uhr oder noch später zuhause in C.___ stürzte und bereits um 11.37 Uhr im Unfall krankenhaus in Y.___ aufgenommen wurde. 3.3
3.3.1
Aufgrund der medizinischen Unterlagen, die zwischen November 2013 und Januar 2014 datieren und sich stets auf aktuellste MRI-Aufnahmen stützen ( Urk. 7/8, 7/12-14, 7/16-17 und 7/20), ist alsdann ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer am 2 1. November 2013 eine Kompression der C6- und C7-Wurzeln infolge einer Diskushernie vorlag. Für diese wurde ihm ab 28.
November 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Schon wenige Wochen nach der am 1 8. Dezember 2013 im Z.___ durchge führten Diskektomie mit Wurzeldekompression, Cage- Spondylodese und Anla gerung Allograf t ( Urk. 7/16) war der Beschwerdeführer nahezu beschwerdefrei. Anfang Februar 2014 kehrte er mit einem 50%-Pensum an seinen Arbeitsplatz zurück und arbeitete zwei Wochen später wieder Vollzeit. Es ist also organisch objektiv ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer nach Einstellung der Ver sicherungsleistungen weiterhin Beschwerden zufolge einer Diskushernie mit Wurzelkompression bestanden, welche seine Arbeitsfähigkeit erheblich beein trächtigten. 3.3.2
Anzufügen ist , dass sich die adäquate Behandlung für die Ärzte offenbar aus den MRI-Befunden ergab, während die konkreten Vorkommnisse keine Rolle spielten. So führte Dr. med. D.___ , Facharzt für Radiologie,
im MR I-Bericht vom 2 1. November 2013 aus, es liege ein Status nach einem Unfall mit mehreren Wirbelkörperfrakturen der Hals- und Brustwirbelsäule 2008 vor. Dem Beschwerdeführer sei damals ein Baumstamm auf den Rücken gefallen ( Urk. 7/17). Demgegenüber diagnostizierte Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, zusammen mit seinen Assistenzärzten am 5. und 1 7. Dezember 2013 einen posttraumatischen Diskusprolaps mit konsekutiver Kompression der C6- und C7-Wurzel n links durch die Bandscheiben bei einem Status nach Halswir belsäulen Trauma 2013 mit mehreren Wirbelkörperfrakturen ( Urk. 7/12-13). Dem zusätzlich von Prof. Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, unterzeich neten Bericht vom 2 0. Dezember 2013 ist nur noch zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe vor ca. sechs Monaten ein Halswirbelsäulen-Trauma erlitten mit seither persistierenden bzw. progredienten Schmerzen in der Hals wirbelsäule , sekundär zwischen den Schulterblättern und der linken Schulter und Ausstrahlung in den linken Arm ( Urk. 7/16 S. 1). Auf welches „obgenannte Trauma“ sich endlich der Assistenzarzt B.___ in Ziffer 2 des Berichts vom 2 7. Dezember 2013 bezog, lässt sich nicht ergründen ( Urk. 7/14; nur Unfall datum vorgedruckt, Urk. 7/7 S. 2).
In diesen Berichten fehlt somit eine schlüssige Anamnese, w ie der Beschwerde führer bereits selbst feststellte . Dem von ihm in den Vordergrund gerückten „Ja“ in Ziffer 6 des Berichts vom 2 7. Dezember 2013 kann folglich nur die Bedeutung zukommen, dass die in Ziffer 2 notierten Beschwerden (eine Schwäche und Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Armes, die seit drei Wochen vermehrt auftraten) mit den MRI-Befunden in Ziffer 4 korrelierten ( Urk. 7/14). Ebenso kann sich der in den Berichten wiederholt verwendete Begriff „posttraumatisch“ nur auf die zeitliche Abfolge beziehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_524/2014 vom 2 0. August 2014 E. 4.3.3) . 3.3.3
Hervorzuheben ist, dass Dr. D.___ im Befund zum MRI vom 2 1. November 2013 festhielt, das Alignement (Anordnung) der Wirbelkörper am craniozervikalen Übergang, zervikal und am zervikothorakalen Übergang sei erhalten. Es bestehe indessen eine Degeneration der Disci intervertebrales (Bandscheiben) tief zervi kal. Das Myelon (Rückenmark) stelle sich hingegen unauffällig dar. Letztlich liege ei ne Kompression der C6-Wurzel und C7-Wurzel links durch die Dis kushernien vor. Im Bereich des Plexus sei keine weitere P ath ologie nachweisbar, insbesondere bestehe keine Raumforderung ( Urk. Urk. 7/17 ). Der Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, hielt rund ein Jahr später zu den selben Aufnahme n fest, im MRI fänden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine struktu relle Läsion im Bereich der Halswirbelsäule, wie residueller
bone-bruise (Ver di chtung des Knochenmarks infolge eines Trauma s ) oder Vernarbungen der Bandstrukturen oder sonstiger Weichteile ( Urk. 7/43 S. 3) .
Seine Feststellungen sind also nicht identisch mit denjenigen im MRI-Bericht, sondern im Hinblick auf die Beurteilung aus versicherungsmedizinischer Sicht
etwas detaillierte r . Dass der Kreisarzt nicht explizit erwähnte, sich die MRI-Aufnahme selbst ange sehen zu haben, vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was an der sorgfältigen Befunderhebung oder fachlichen Kompetenz von Dr. D.___
zweifeln lässt . Die späteren MRI-Aufnah men bestätigten die ersten Befunde ( Urk. 7/12 S. 1, Urk. 7/14 S. 2) bzw. den Erfolg der Operation ( Urk. 7/20 S. 1, Urk. 7/26 S. 2) .
D as Bundesgericht wies in diesem Zusammenhang
i n seinem Urteil 8C_492/2009 vom 2 1. November 2009 E. 6.3.1
darauf hin, dass eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig sei , das unter Gewalteinwirkung eher Wir belknochen brechen würden , als dass die Bandscheibe verletzt werde. Eine richtunggebende Verschlimmerung gilt gemäss Bundesgericht zudem nur als nachgewiesen, wenn eine rasche Höhenverminderung der betroffenen Band scheibe und das Auftreten oder die Vergrösserung von Randzacken nach dem Trauma durch bildgebende Verfahren erstellt sind (Urteil des Bundesgerichts U 56/06 vom 2. August 2006 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die bildgebenden Untersu chungen sprechen somit gegen eine direkte Verursachung oder richtunggebende Verschlimmerung der Diskusextrusionen durch den Treppensturz. 3.4
3.4.1
A m 2 5. März 2014 suchte der Beschwerdeführer für eine Verlaufskontrolle erneut Dr. E.___ auf. Dieser bemerkte in seinen Bericht
vom 2 6. März 2014 , er habe die Anamnese im Hinblick auf die traumatische Genese des Dis kusprolaps
gestern nochmals mit dem Beschwerdeführer erörtert. Danach soll dieser
erklärt haben, auf den Rücken sowie die linke Schulter gestürzt zu sein und hierauf unmittelbar Schmerzen im Nacken verspürt zu haben. Deswegen sei er gleichentags im Unfallkrankenhaus in Y.___ vorstellig geworden, wo zum Ausschluss von Frakturen eine konventionell-radiologische
Dia gnostik durch geführt worden sei. Bei Beschwerdepersistenz bzw. – progredienz im Sinne eines Schulterarmsyndroms mit Kribbelparästhesien habe er sich im Verlauf in Zürich ärztlich vorgestellt ( Urk. 7/26 S. 1).
Im Gespräch mit de r Suva-Mitarbeiter in
vom 1 2. Juni 2014
stellte der Beschwer deführer schliesslich klar, dass er sich im Jahr 2008 nur Wirbel im Kreuzbereich gebrochen habe. D ie Halswirbelsäule sei unverletzt geblieben und nach der Abheilung sei er v öllig beschwerdefrei gewesen . Beim heftigen Trep pensturz habe es ihm
die Arme mit dem Gepäck – je ca. 8 kg – hochgerissen und ihn leicht nach links gedreht. Er sei mit dem Nacken-, mehr im Schulter bereich heftig auf der Treppenkante aufgeprallt. Den Kopf habe es dabei heftig nach hinten geschlagen, so dass er diesen auf der hinteren Trittkante aufge schlagen habe . Der Kopf habe nur kurz ges chmerz t, geblieben seien die Schmer zen in der linken Schulter . Er habe den Arm nicht mehr anheben können und an der kurzzeitig leicht verfärbten Schulter eine schmerzhafte Druckstelle gehabt . Weitere Verletzungen habe er keine erlitten.
In Y.___ habe man die linke Schulter geröntgt und ihm Schonung sowie Schmerzmittel verordnet. Im Urlaub habe er die Schwimmbewegungen nicht mehr voll machen können. Danach habe er mit
Tabletten und gleichwohl leichte n Schmerzen gearbeitet. Er habe gewusst, dass die Abheilung einer Zerrung lange dauern könne. Zudem gehe er nur zum Arzt, wenn er wirklich müsse. Mit der Zeit habe er aber beim Schlafen keine schmerzfreie Position mehr gefunden und den Kopf nicht mehr anheben können, was er zunächst auf Durchzug bzw. die Klimaanlage im Auto zurückgeführt habe. Erst als ihm die linke Hand immer häufiger eingeschlafen sei, quasi bei jeder Bewegung alle zehn Minuten, habe er seinen Hausarzt auf gesucht
( Urk. 7/31 S. 1 f.).
3.4.2
Soweit der Beschwerdeführer also nähere Angaben zum Unfallhergang machte, wurden diese erstmals
v on Dr. E.___ drei Monate nach der Operation doku mentiert. Bewusst alle Details notiert haben dürfte die Mitarbeiterin der Suva. Es gilt aber zu bedenken, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungs rechts
pr axisgemäss auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, weil spätere Darstellungen bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegun gen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Da das Gespräch mit der Suva-Mitar beiterin erst im Sommer 2014 stattfand, ist es wahrscheinlich , dass die Dis kushernienbeschwerden die Schilderung en des Beschwerdeführers
zumindest unbewusst beeinflussten. So erscheint es doch übertrieben und d em Leiden an gepasst, wenn nunmehr behauptet wurde , m an sei in einer Drehbewegung nach links mit dem Hals-, eher Schulterbereich sowie dem Kopf heftig geradewegs auf die Trittkanten aufgeschlagen , hiess es in der Unfallmeldung doch noch, man sei „hingefallen“ und brachte Dr. E.___ weder den Kopf noch den Hals mit dem Aufprall in Verbindung .
Zusammenfassend kann
heute nicht mehr im Detail festgestellt werden, wie der Beschwerdeführer bei seinem Sturz aufschlug, wobei letztlich er die Beweislast für den Unfallhergang trägt (vgl. dazu BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Wenigstens aber machte der Beschwerdeführer selbst nur eine leichte Verfär bung der Schulter geltend. B laue Flecken, Rissquetschwunden oder Beulen sind keine dokumentiert, die Kopfschmerzen liessen bald nach , er war sofort reise fähig und konnte im Urlaub auch mit Einschränkungen schwimmen . All dies spricht gegen ein Unfallereignis besonderer Schwere
und damit – wie bereits die MRI-Befunde – gegen eine über die mögliche Aktivierung hinausgehende Ver ursachung der Diskushernie. 3.4.3
Zum zeitlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Symptomen äus serte sich das Bundesgericht in seinem Urteil U 218/2004 vom 3. März 2005 E. 6.1 wie folgt: Ein Unfall als eigentliche Ursache einer Schädigung der Band scheibe setzt voraus, dass ein vertebrales oder radikuläres Syndrom unverzüg lich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftritt. Das Gleiche gilt für eine richtunggebende Verschlimmerung, wenn und soweit also durch den Unfall eine Diskushernie früher oder beschleunigt zur Entwicklung gebrachte wurde. Wird e ine vorbestehende Diskushernie durch den Unfall indessen
lediglich manifest, müssen die dadurch ausgelösten Beschwerden innerhalb einer kurzen Zeit spanne auftreten. Für den Brust- und Lendenwirbelbereich wird eine Latenzzeit von höchstens acht bis zehn Tagen angegeben (bestätigt mit Urteil 8C_412/2009 vom 1 7. Juni 2009 E. 3), bei vorbestehender Diskushernie der Halswirbelsäule beträgt das beschwerdefreie Intervall in der Regel nur wenige Stunden. Für spätere Rezidive hat die Unfallversicherung sodann nur einzustehen, wenn ein deutige Brückensymptome gegeben sin d (Bestätigung des Urteils U 379/2 000 vom 2 0. September 2001 E. 6 ).
Ergänzend ist auf Debr unner / Ramseier , Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990 , S. 54 ff. hinzu weisen. Dort ist unter anderem nachzulesen , dass nach dem Unfall erst allmäh lich, d.h. im Verlauf von ein bis mehreren Wochen, auftretende Beschwerden auf das Einwirken nicht nichtunfallbedingter Faktoren hindeuten würden . Dies sei besonders bei anamnestisch nachweisbaren früheren Beschwerdeschüben zu vermuten. Die Unfallkausal ität sei dann unwahrscheinlich.
Ferner wird auf S. 64 angemerkt, dass eine Wirbelsäulenschädigung im allgemeinen innert 3 bis maximal 5 Tagen Anlass zu einer Arztkonsultation gebe. Andernfalls, d.h. b ei indolenten Versicherten , müs sten eindeutige Brückensymptome nachgewiesen werden, an welche folgende minimale Anforderungen zu stellen seien: (1) sie müssten sich von allgemein üblichen Beschwerden, die hin und wieder auftre ten, deutlich unterscheiden, (2) sie müssten eine gewisse Intensität und Konstanz aufweisen (mehrmals pro Monat), (3) sie müssten die Lebensführung deutlich und nachhaltig beeinflussen und (4) sie müssten so stark sein, dass der Versicherte entweder nachweisbar Selbsttherapie mache, zum Arzt oder zur Therapie gehe oder die Arbeitsleistung nachweislich absinke .
Nach der Erstbehandlung vom 2 7. Juni 2013 fand die nächste ärztliche Konsulta tion – wie vom Beschwerdeführer vermutet – am 1. Oktober 2013 bei seinem Hausarzt statt. Diese ist inklusive der Anfertigung von Röntgenbildern durch die Rechnungsstellung belegt (vgl. Urk. 7/38 S. 4). Nichtsdestotrotz berichtete der Beschwerdeführer konstant, die neu nach dem Unfall aufgetrete nen Beschwerden hätten persistiert bzw. seien stärker geworden. Ins Gewicht fällt indessen vor allem , dass er
erst ab 2 8. November 2013 arbeitsunfähig geschrieben wurde und bis dahin
– mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder Behauptungen
– offenbar auch effektiv mehrere Monate Vollzeit und mit voller Leistungsfähigkeit arbeitete (vgl. Urk. 7/8). Wenn der Beschwerdeführer diesbe züglich geltend macht e , er habe die Zähne zusammengebissen, so gilt es zu bedenken, dass die Erstbehandlung der Schulterprellung
doch umgehend statt fand . Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer
am 2 8. November 2013 im Z.___ , die Schw äche sowie Sensibilitätsstörung seien seit drei Wochen
vermehrt aufgetrete n
– mithin also erst einen Monat nach dem Besuch beim Hausarzt . Es ist daher keinesfalls abwegig anzunehmen, e r hätte bei ein deutigen Brückensymptomen, wie sie Debrunner / Rasmeier verlangen, früher einen Arzt aufgesucht.
Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendete , Brückensymptome könnten auch relativ harmlos sein, so betrifft jene Recht sprechung keine Wirbelsäulenleiden und zudem Versicherte, welche zwischen zeitlich wegen anderer, gravierendere r Beschwerden in ärztlicher Behandlung standen (vgl. Urteile des B undesgerichts 8C_433/2007 E.3.2 und 8C_185/2008 vom 1 7. Dezember 2008 E. 5.2) . Die behauptete Selbsttherapie hat der Beschwerdeführer
sodann nicht näher erläutert . Sie ist auch in keiner Weise belegt und
für verschreibungspflichtige Medikamente wäre ein Arztbesuch erforderlich gewesen. Dass nach dem Unfall Schmerzen bestanden, ist aufgrund der diagnostizierten Schulterdistorsion nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer beschrieb aber selbst nur einen anhaltenden Schmerz in der Schulter (Druckpunkt, leichte Verfärbung). Die Beschwerden im Zusammenhang mit den Diskusextrusionen haben sich daher mit überwiegender Wahrschein lichkeit erst im Laufe der darauffolgenden Wochen entw ickelt. 3.5
Sofern Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen, kommt ihnen rechtsprechungs gemäss Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2009 vom 2 6. Oktober 2009 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erfüllt die kreisärztliche Beurtei lung diese Anforderungen.
Ein Unfallereignis besonderer Schwere ist nicht erstellt, bei der Interpretation der MRI-Befunde wurde n eine Degeneration der Bandscheiben sowie das Fehlen struktureller Läsionen hervorge hoben und eine Arbeitsunfähigkeit bestand erst nach mehreren Monaten . Die Schlussfolgerung des Kreisarztes ist daher nach vollziehbar , dass die multiokulären Bandscheibenextrusionen mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt und vorbestehend seien , da zum eine n eine in sehr engem zeitlichem Zusammenhang zum Ereignis zu fordernde akute radikuläre Symptomatik nicht aufgetreten sei , zum andern bildgebend keine rein unfallbedingten strukturellen Läsionen nachzuweis en seien ( Urk. 7/43 S. 3). Zwar trifft es zu, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, d ass ein sofortiges Vertebralsyndrom (Haltungs- und Belastungsschmerzen, Verspan nung und Schmerzen der Muskulatur, lokale Druck- und Klopfdolenz der Dor nfortsätze und der seg mentalen p aravertebralen Muskul atur) genüg en muss (vgl. dazu
Debrunner / Ramseier , a.a.O., S. 39 f.) . Inwiefern ein solches vorgele gen haben soll, erläutert er jedoch nicht und ein solches ist auch nicht echtzeit lich dokumentiert . Unzulässig ist der Umkehrschluss , da Voraussetzung der Unfallkausalität das Auftreten von Symptome n unmittelbar nach dem Unfall ist, müsse eine Unfall kausalität im engeren Sinne ohne weiteres bejaht werden, wenn solche Symp tome effektiv sofort auftreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2007 vom 2 5. Oktober 2007 E. 3.2). Die Beweisregel " post hoc ergo propter hoc" im Sinne der Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbeste hende Erkrankung der Wirbelsäule bis zum Unfall schmerzfrei war, ist nach ständiger Rechtsprechung unfallmedizinisch nicht haltbar (Urteil des Bundes gerichts 8C_601/2011 vom 9. Januar 2011 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch 8C_332/2013 vom 2 5. Juli 2013 E. 5.1 und BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ).
Wie der Kreisarzt überzeugend darlegte, kann der Treppensturz deshalb „aller höchstens“ als Auslöser der Symptomatik angesehen werden ( vgl. Urk. 7/43 S. 3) , so die Terminierung „spätestens“ vor dem Operationstermin eher zugunsten des Beschwerdeführers ausfiel ( vgl. Urk. 7/43 S. 4). „ Allerhöchstens “
bedeutet nämlich nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern von den drei Variante n eigentliche Ursache, richtunggebende Verschlimmerung oder blosse Aktivierung der Diskushernie noch am ehesten möglich. Folglich ist eine natürliche Kausa lität zwischen Unfallereignis und Diskusextrusionen nicht mit dem im Sozial versicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad erstellt . D ie Schulterprellung ohne strukturelle Läsion mit geringer anfänglicher Blau - färbung war nach fünfeinhalb Monaten indessen abge h e ilt .
Weshalb von einer längeren Heilungsdauer als bei Rückenprellungen
im lumbalen Bereich auszugehen wäre, ist nicht ersichtlich. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich das Bundesgericht in einem älteren Urteil ( U 379/2000 vom 20. September 2001 E. 6 )
ohnehin dahingehend äusserte , dass der Unfallversicherer nicht für die unmittelbar mit der Operation der Diskusher nie verbunden K osten aufzu - kommen habe, wenn durch den Unfall nur ein Beschwerdeschub ausgelöst werde, da dieser Eingriff der Behebung der Ursache selbst diene. 4.
Nach
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 1 6. Dezember 2013 mangels natürlich er Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 2 7. Juni 2013 und den dannzumal noch fortbestehenden Beschwerden einstellte. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzBonetti