opencaselaw.ch

UV.2015.00046

Status quo sine erreicht; Kein Rückforderungstitel für über die rechtmässige Leistungseinstellung hinaus ausbezahltes Taggeld, übereinstimmende Parteianträge hinsichtlich Aufhebung der Rückforderung.

Zürich SozVersG · 2016-03-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1964 geboren e

X.___

arbeitete seit 1. Oktober 2008 für die Y.___ als Zusteller „ Swiss Express “ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 13/10 S. 1). Am 1 9. Dezember 2008 rutschte er beim Aussteigen aus dem Zustellfahrzeug aus und fiel auf seinen rechten Ellbogen ( Urk. 13/10 S. 1). Am 1 9. August 2009 verspürte

er sodann beim Anh eben von Boxen einen stechenden Schmerz an beiden Ellbogen ( Urk. 13/1 , Urk.

13/3 ). Er be gab sich gleichentags ins

Z.___ , wo eine Überlastung der Ell bogen beidseits bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen diagnosti ziert wurde ( Urk. 13/5 S. 2). Die

SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 2 4 . Februar 2010 wurde der SUVA ein Rückfall zum Unfall vom 1 9. De zember 2008 ge meld et ( Urk. 13/10 S. 1) . In der Folge wurde d er Ver si cher te am 30 . März 2010 in der A.___ am rechten Ellbogen operiert (Urk. 10/14). Der SUVA-Kreisarzt untersuchte den Versicherten a m 1 3. August 2010

( Urk. 13/30) und ergänzte am 8. September 2010 seinen Bericht zur Kreis arztuntersuchung ( Urk. 13/34). Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 2 1. Septem ber 2010 per 30. September 2010 ein ( Urk. 13/36). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 2 9. Dezember 2013 stürzt e der zuvor arbeitslos gewesene und bei der SUVA unfallversicherte X.___ mit seinem Fahrrad, wobei er eine Prellung des linken Ellbogens und des rechten Knies erlitt ( Urk. 12/2 , Urk. 12/12 S. 1 ). Er begab sich am 2 .

Januar 2014 in die A.___ , deren Ärzte einen Ver dacht auf mediale Meniskusläsion des rechten Knies und eine traumatisierte ,

fortgeschrittene Ellbogenarthrose links diagnostizierten ( Urk. 12/1 S. 1 ) . Die SUVA er brachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ( vgl. Urk. 12/5). Bei der Operation in der A.___ vom 7. März 2014 wurde eine Kniege lenks arthroskopie mit Teilmeniskektomie am rechten Knie durchgeführt ( Urk. 12/22-23). Sodann wurde der Versicherte am 4. Juli 2014 in derselben Klinik am linken Ellbogen operiert ( Urk. 12/50). Der SUVA-Kreisarzt gelangte in seiner ärztlicher Beurtei lung vom

4. August 2014 zum Schluss, dass der status quo sin e bereits per 3 0. April 2014 erreicht gewesen sei ( Urk. 12/56).

Am 29 . August 2014 stellte die SUVA die Heilbehandlungs- und Taggeldleistung verfügungsweise rückwirkend per 30. April 2014 ein ( Urk. 12/62). Gleichzeitig forderte sie mit einer separaten Verfügung vom Versicherten die zwischen 1. Mai und 3 1. Juli 2014 ausbe zahl ten Taggelder im Betrag von Fr. 11‘288.40 zurück ( Urk. 12/63).

Gegen diese Verfügungen erhob

X.___ am 1. Oktober 2014 Einsprache ( Urk. 12/71) , welche die SUVA mit Entscheid vom 3 0. Januar 2015 ab wies , soweit sie darauf eintrat ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3. März 2015 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3 0. Januar 2015 sei von einer Rückforderung abzusehen und ihm seien die Leistungen gemäss UVG über den 3 0. April 2014 hinaus zu gewähren. Eventuell sei ein orthopädisches Gutachten betreffend Kausalität der Ellbogenbeschwerden zum Unfall vom 2 9. Dezember 2013 zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestell ung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsan walt Martin Hablützel (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3 0. April 2014 , soweit damit die Verfügung vom 2 9. August 2014 betreffend Rückforderung geschützt worde n sei, aufzuheben sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen ( Urk. 10 S. 2, unter Beilage der orthopädischen Beurteilung der Abteilung Versiche rungs medi zin der SUVA vom 1 4. April 2015 [ Urk. 11 ] und der SUVA-Akten [ Urk. 12/1-96 und Urk. 13/1-46]).

Mit Verfügung vom 2 8. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfah ren bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 14).

Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 2 6. Mai 2015 an seinen Anträgen fest ( Urk. 16). Mit Eingabe vom 1 7. Juni 2015 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie halte an ihrem Antrag fest und verzichte auf eine Duplik ( Urk. 20). Das Dop pel dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. Juni 2015 zugestellt ( Urk. 21).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). 1.2

1.2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent spre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76).

Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäqua ter Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeig net ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4 1.4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be fragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Ver sicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arzt berichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 1.4.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende

Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E.

2.2.1 [I 514/06] ). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 29. Dezember 2013 über den 30. April 2014 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden am linken Ellbogen

noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusam men hang mit dem Unfallereignis vom 29. Dezember 2013 stehen.

Die Leistungseinstellung hinsichtlich der nach diesem Unfall geklagten Kniebe schwerden rechts blieb hingegen unbestritten, womit im Folgenden darauf nicht weiter einzugehen ist. 2.2

Mit angefochtene m

Einspracheentscheid vom 3 0. Januar 2015 erwog die Beschwerdegegnerin , gemäss Beurteilung vo n

Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 4. August 2014 sei die Operation des linken Ellbogens vom 4. Juli 2014 nicht aufgrund von Unfallfolgen, son dern wegen der vorbestehenden Arthrose erfolgt und seitens der Kniebe schwerden sei eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2014 zu at testieren ( Urk. 2 S. 6). Die Arztberichte und Arbeitsun fähigkeitsatteste der behandelnden Ärzte würden keine Zweifel an der kreisärzt liche n Beurteilung be gründen ( Urk. 2 S. 7). Die Leistungseinstellung per 3 0. April 2014 sei mithin nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 8). Unbestritten geblieben sei, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin in der Zeit vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2014 Taggelder in der Höhe von total Fr. 11‘288.40 (92 Tagessätze zu je Fr. 122.70) erhalten habe. Dieser Betrag sei vom Beschwerdeführer zurück zuer statten ( Urk. 2 S. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. April 2015 brachte die Beschwerdegegnerin sodann vor, dass die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) voraussetze, dass entweder die Bedingungen für eine prozessuale Revision oder aber diejenigen für eine Wiedererwägung der ursprünglich zugesprochenen Leistung gegeben seien. Diese Voraussetzungen sei e n vorliegend nicht erfüllt, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet erweise und somit (teilweise) gutzuheissen sei ( Urk. 10 S. 5). 2.3

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, er sei über den 3 0. April 2014 hinaus zu 100 % unfallbedingt arbeitsunfähig ge schrie ben worden. Ebenso sei die ärztliche Heilbehandlung über dieses Datum hinaus weitergelaufen. Er sei namentlich am 4. Juli 2014 am linken Ellbogen operiert worden ( Urk. 1 S. 5).

Die Aktenbeurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ ergebe kein vollständiges Bild über die Anamnese und den Verlauf des medizi ni schen Status und es könne nicht gesagt werden, dass sich damit eine persön li che Untersuchung des Beschwerdeführers erübrigen würde ( Urk. 1 S. 9-10). Auf die reine Aktenbeurteilung könne nicht abgestellt werden. Die be han deln den Ärzte der A.___ gingen von einer mindestens teilkausal unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weit über den 3 0. April 2014 hinaus aus ( Urk. 1 S. 11). Da der Beschwerdegegnerin der Nachweis des Wegfalls jeglicher Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden nach dem 30. April 2014 misslungen sei, bleibe die einmal anerkannte und be wiesene Kausalität bestehen und die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auch über diesen Zeitpunkt hinaus leistungspflichtig ( Urk. 1 S. 15). Sodann bestehe kein An spruch auf Rückforderung der geleisteten Taggelder. Mit dem Misslingen des Nachweises des Wegfalls jeder Kausalität könne die Beschwerdegegnerin sich weder auf eine zweifellose Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG noch auf neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 AT SG berufen, womit die Taggelder nicht zu Unrecht bezogen worden seien ( Urk. 1 S. 16 ). Im Übrigen wären die Voraussetzungen der Rückforderungen geleisteter Taggelder selbst bei Annahme eines nachgewiesenen Wegfalls jeder Kausalität nicht gegeben ( Urk. 1 S. 1 7 -19 ) und auch der Vertrauensschutz würde einer Rück forderung entgegenstehen ( Urk. 1 S. 20- 21) . 3. 3. 1

3.1.1

Im Bericht der A.___

vom 7. Januar 2014 wird die Diagnose Status nach „ Töffunfall 12/2013“ mit Verdacht auf mediale Meniskusläsion Knie rechts und traumati sierte, fortgeschrittene Ellbogenbeschwerden links angeführt (Urk.

12/1) .

3.1.2

Dem Bericht der A.___ vom 3. Februar 2014 sind die Diagnosen a ktivierte Ellbogenarthrose links sowie Status nach offenem Ellbogendébr ide ment rechts am 3 0. März 2010 bei mässiger bis fortgeschrittener schmerzhafter Ellbogenarthrose mit Bewegungseinschränkung beidseits rechts mehr als links sowie N ervus (N.)

ulnaris -Neuropathie rechts zu entnehmen ( Urk. 12/29 S. 1). Bei der Röntgenuntersuchung habe sich eine fortgeschrittene arthrotische Ver änderung in allen Kompartementen des Ellbogengelenks sowie eine ausgeprägte Osteo phytenbildung gezeigt ( Urk. 12/29 S. 1-2 ). Beim Beschwerdeführer scheine eine aktive Schmerzsymptomatik aufgrund der vorbestehenden Arthrose im Ell bo gengelenk vorzuliegen ( Urk. 12/29 S. 2). 3.1.3

Bei der von Dr. med. C.___ , Oberärztin, A.___ , befunde ten

CT- Untersuchung des linken Ellbogens vom 7. Mai 2014 zeigten sich im Vergleich zu 2010 deutlich progrediente Osteophyten

humeroulnar , humerora dial sowie am proximalen Radioulnargelenk , insbesondere medial am Ellbogen gelenk betont. Zum Teil zeigten sich abgebrochene Osteophyten

periartikulär , jedoch kein Gelenkserguss ( Urk. 12/39 S. 2 ). 3.1.4

Gemäss Bericht der Ärzte des Zentrums für Paraplegie A.___

fand sich bei der neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung vom 7. Mai 2014 neben einer leichten sensiblen Schädigung des N. ulnaris rechtsseitig am linken Ellbogen ein Befund passend zu einem Sulcus - ulnaris -Syndrom sensomotorisch ohne höhergradige

axonale Schädigungszeichen in der motorischen Neurogra phie und im EMG ( Urk. 12/45 S. 2). 3.1.5

Im Bericht vom 8. Mai 2014 hielten die Ärzte der A.___ fest, dass sich neurographisch ein Sulcus - ulnaris -Syndrom links (leicht bis mittelgradig) mit geringer peripherer Denervierung

verifizieren lasse. Zudem bestehe nach wie vor eine endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkung bei ansonsten schmerzfreier Flexion/Extension. Als operative Lösung werde dem Beschwerde führer deswegen das offene artikuläre

Débridement des linken Ellbogens im Sinne eines „Collum Pro cedure “ offeriert, begleitet von einer subcutanen

Vor ver lagerung des Nervus

ulnaris analog zur Gegenseite ( Urk. 12/33 S. 2). 3. 1. 6

Dr. med. D.___ , Oberarzt Orthopädie A.___ , führte in seinem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 2 7. Februar 2015 aus, dass sich bei der ersten Unter suchung des Beschwerdeführers vom 1. Feb ruar 2010 beim Ellbogenröntgen eine beidseitige Arthrose, die überwiegend wahrscheinlich schon vor 2009 vorliegend gewesen sei, gezeigt habe. Im Sprechstundenbericht werde festgehalten, dass linksseitig im Jahre 2002 anam nestisch in E.___ eine Ellbogenarthroskopie nach einem Trauma erfolgt sei. Aus diesem Grund sei in den folgenden Berichten der A.___ von einer posttraumatischen Arthrose ausgegangen worden. Sei t dem Velounfall vom 2 9. Dezember 2013 sei es zu einer Verschlechterung der klinischen Situation am linken Unterarm, mit zunehmenden Schmerzen, zudem einer Hypästhesie mit Einschlafen insbeson dere nachts des IV. und V. Fingers gekommen . Die neuro physiologische Untersuchung vom 7. Mai 2014 habe die Diagnose eines Sulcus - ulnaris -Synd rom s sensomotorisch ohne höhergradige

axonale

Schädigungs zei chen in der motorischen Neuro graphie und im EMG

ergeben. Zusam men fassend könne aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass die Beschwerden linksseitig insgesamt stark überwiegend eine Folge der vorbestehenden Arthrose seien. Es sei jedoch überwiegend wahr scheinlich, dass das Unfallereignis vom Dezember 2013 wenigstens eine teil kaus a le Bedeutung für die nachfolgenden Ellbogen beschwerden gehabt habe, da es zu einer deutlichen Verschlechterung der kli nischen Situation gekommen sei ( Urk. 3/3 S. 1 ) . 3. 2

Der Beurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ vom 4. August 2014 ist be züglich der Unfallkausalität der geklagten Beschwerden am linken Ellbogen zu entnehmen, dass die Ellbogenarthrose links bereits beim vorangegangen en

Scha denfall vorbestehend gewesen sei. Im Übrigen würden die Röntgenbilder vom 1 9. August 2009 auch eine Arthrose auf der Gegenseite rechts zeigen. Dies sei der Grund gewesen, weshalb der Fall bezüglich des rechten Ellbogens in der Folge nach der kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. F.___ im Jahr 2010 terminiert worden sei. Im neuen Schadenfall gebe der Beschwerdeführer zwar an, er habe am 2 9. Dezember 2013 eine Verletzung am linken Ellbogen (Schmerzen und Bluten) erlitten, und bei der ersten ärztlichen Untersuchung vier Tage später sei auch eine Schmerzhaftigkeit des Ellbogens festgehalten worden, wobei die diskrete Hypästhesie im Teilbereich des N. ulnaris aber als vorbestehend bezeichnet worden sei. Dies passe sehr gut zu den erheblichen Osteophyten auch ulnar im Ellbogenbereich links. Solche arthrotischen Verän derungen seien eine häufige Ursache für eine Schädigung des N. ulnaris links im Sulcus

ulnaris . Die abgebrochenen Osteophyten zeigten keine frischen Frak turlinien ( Urk. 12/56 S. 6) . Weder klinisch noch bildgebend habe im Ansch luss an das Ereignis vom 2 9. Dezember 2013 eine erhebliche unfallkau sale struktu relle Schädigung des Ellbogens festgestellt werden können (Urk.

12/56 S. 6-7). Eine akute, erhebliche strukturelle Schädigung des linken Ellbogens hätte ohne Zweifel zu einer deutlichen Einschränkung der El lbogen beweglichkeit geführt, was gemäss der Untersuchung s befunde der A.___ an 2. Januar 2014 nicht der Fall gewesen sei. Eine kontusionelle Schädigung eines vorgeschädig ten Gelenks vermöge eine verstärkte Schmerzhaftigkeit wäh rend einiger Wochen und Monate zu erklären. Die Sensibilitätsstörung und damit die Schädigung des N. ulnaris im Bereich des Sulcus

ulnaris sei gemäss den An ga ben bei der Untersuchung vom 2. Januar 2014 vorbestehend. Die Arthrose sei eine gute Erklärung für die Entstehung einer Ulnarispathologie . Die Opera tion des linken Ellbogens vom 4. Juli 2014 sei nicht aufgrund von Unfall folgen, son dern wegen der vorbestehenden Arthrose des linken Ellbogens mit Schädigung des N. ulnaris im Sulcus , mit überwiegend grosser Wahr schein lichkeit wegen der Osteophytenbildung in diesem Bereich erfolgt . Am 3. April 2014 sei vier Wochen nach der arthroskopischen Knieoperation rechts bei der Ab schlussun tersuchung in der Kniesprechstunde ein günstiger Zustand festge halten worden. Eine Arbeitsunfähigkeit bedingt durch die Knieoperation von rund 8 Wochen sei realistisch. Entsprechend wäre von Seiten der Knieoperation her wohl eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2014 zu attestieren. Dies kor respondiere recht gut mit den erst dann exazerbierenden und in den Vorder grund getretenen Ell bo genbeschwerden links, die ab 7. Mai 2014 zu weiteren Abklärungen und schliesslich zur Operation geführt hätten. Deswegen seien die Leistungen per 30. April 2014 zu terminieren

( Urk. 12/56 S.

7). 3. 3

In seiner orthopädischen Beurteilung vom 1 4. April 2015 führte Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Ab teilung Versicherungsmedizin der Beschwerde gegnerin , aus, unter Berücksichtigung der klinischen Befunde mit fehlendem Nachweis einer rele vanten Gewalteinwirkung auf das linke Ellbogengelenk , dem Vergleich der ob jektivierbaren Bilddokumente vor und nach dem Unfall vom 2 9. Dezember 2013 und der intraoperativen Beschreibung der morphologischen Verände rungen im Sulcus

ulnaris ohne Hinweis auf unfallspezifische Verände rungen sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es infolge des Un falls vom 2 9. Dezember 2013 nur zu einer leichten Prellung des vorbestehend deut lich arthrotisch geschädigten linken Ellbogengelenkes und des bereits im Sulcus

ulnaris durch Narbenbildung komprimierten Nervus

ulnaris gekommen sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe als Folge des Unfalls vom 2 9. Dezember 201 3 eine vorübergehende Verschlimmerung des vorbestehenden Krankheits zu standes einer fortgeschrittenen, den Ulnarnerven durch knöcherne Randan bauten im Sulcus komprimierenden Arthrose des linken Ellbogengelenkes resul tiert ( Urk. 11 S. 12). Der Status quo sine sei spä testens zum Zeitpunkt der Kon sultation des Beschwerdeführers in der A.___ vom 2 4. März 2014 erreicht gewesen, da im Rahmen dieser Konsulta tion klinisch gleich bleibende Bewegungsausmasse in der Beugung Streckung und Pro- und Supination und der Nachweis einer peripheren, intakten Sensibi lität des Nervus

ulnaris

fest gestellt

worden sei en ( Urk. 11 S. 13). 4.

4.1

Unbestrit tenermassen bestand beim Beschwerdeführer schon vor dem Unfall vom 2 9. Dezember 2013 eine Arthrose am linken Ellbogen (E. 3.1.6; Urk. 13/7 S. 2 , Urk. 13/5 ) . Im Jahre 2002 wurde

– gemäss Angaben des Beschwerde führers

eine Ellbogenarthroskopie durchgeführt (Urk.

3.1.6).

Nach dem Fahr rad sturz

vom 2 9. Dezember 2013 hat der linke Ell bogen des Beschwer de führers gemäss seinen Angaben geblutet und geschmerzt (Urk.

12/1 S. 1, Urk.

12/12 S.

1).

Anzeichen für eine relevante Gewaltein wirkung oder spezi fische Unfall folgen mit einer Hämatombildung , ander weitigen Flüssigkeitskollektionen oder einer erheblichen Schwellung des linken Ellbogengelenks werden im Bericht d er A.___ vom 7. Januar 20 14

indes nicht erwähnt ( Urk. 1 1 S. 11, Urk.

12/1) .

Dr. B.___ weist sodann darauf hin, dass im An schluss an den Unfall vom 2 9. De zember 2013 weder klinisch noch bildgebend eine struk turelle Schädigung des linken Ell bogens des Be schwerdeführers habe festgestellt werden können . Auch habe keine deutliche Ein schrän kung der Ellbogenbeweg lich keit festgestellt werden können (E. 3.2). Bereits bei der kreisärztlichen Unter su chung durch Dr. F.___ vom 1 3. August 2010 war die Ellbogenbeweg lich keit

einge schränkt ( Urk. 12/56 S.

7 , Urk. 13/30 S. 3 ) . Gemäss Dr. G.___ bestan den nahezu identische Bewe gungsausmasse des linken Ellbogengelenks in der kreisärzt lichen Unter suchung vom 13. August 2010 dreieinhalb Jahre vor dem Schadensereignis und am 2. Januar 2014 direkt nach dem Unfall (Urk. 11 S. 11).

Demgegenüber vertritt der behandelnde Arzt Dr.

D.___ den Standpunkt, dass es seit d em Unfal l vom 29.

Dezember 2013 zu einer Ver schlechterung der klini schen Situation am linken Unterarm, mit zu nehmenden Schmerzen und zudem einer Hypästhesie mit nächtlichem Einschlafen des IV. und V. Fingers gekom men sei . In der Folge sei bei der neuro physiolo gische n Unter suchung vom 7. Mai 2014 ein Sulcus - ulnaris -Syndrom diagnostiziert worden (E. 3.1.6). Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwer deführer bereits bei der Untersuchung in der A.___ vom 2. Januar 2014 diskrete Hyp -/ Parästhesien

ulnar seitig bis zum V. Finger rechts

am linken Arm angegeben hat , welche schon länger bestanden (Urk.

12/1 S. 2).

Hinzu kommt, dass gemäss Dr. G.___

die Bilddokumente der konven tionellen Röntgenbilder und des Computertomo gramms des linken Ellbogenge lenks bereits 2009 eine erhebliche Arthrose des linken Ellbogengelenks zeigten , die sich bis zum Zeitpunkt der Erstellung der konventionellen Rönt genaufnahmen vom 2. Januar 2014 deutlich progredient entwickelt habe. Weiter fand er

unwidersprochen keine Anzeichen einer knö cherne n Verletzung mit Fraktur zeichen oder Dislokation oder gar Abbruch von osteophytären Randanbauten im Bereich des Sulcus

ulnaris (Urk. 11 S. 11). De n

Sulcus

ulnaris linksseitig beurteilte er durch die vor bestehenden, ausgeprägten osteo phytären Randanbauten erheblich einge engt. So würden sich die im Befundbericht von Dr. C.___ beschriebe nen „abgebrochenen Osteophyten “ in räumlicher Beziehung zum Sulcus

ulnaris dar stellen und seien bereits auf den konven tionellen Röntgenbil dern dreieinhalb Jahre vor dem Schadenereignis in iden tischer Weise erkennbar . Im Operations bericht vom 4. Juli 2014 schliesslich w e rde

von Prof. Dr. H.___ eine Kompression des Nervus

ulnaris durch massive Verwachsungen und Ver nar bungen beschrieben, wie sie sich typischerweise infolge einer jahrelang beste henden Bewegungseinschränkung, bedingt durch die Streck- und Beuge hemmung bei vorbestehender Arthrose, fänden. Ein deu tige Anzeichen für spezifische Traumafolgen wie knöcherne Verletzungen oder Hämosiderinein lagerungen infolge von Einblutungen im Sulcus seien vom Opera teur im Bericht nicht erwähnt worden (Urk. 11 S. 12). 4.2

Nach dem Gesagten vermögen die Beurteilungen von Dr e s . B.___ und G.___ , wonach es beim Unfall vom 29. Dezember 2013 zu einer Kontusion des auf grund der Arthrose vorgeschädigten linken Ellbogenge lenks des Beschwerde führers kam , was die verstärkte Schmerzhaftigkeit während einiger Wochen und Monate erklären k a nn (E. 3.2-3.3), zu überzeugen. Die Stellungnahme von Dr.

D.___

vom 2 7. Februar 2015 ( Urk. 3/3) wie auch die übrigen Berichte der A.___ begründen keine Zweifel an diesen Beur teilungen. Es recht fertigt sich , Berichte behandelnder Ärzte mit Zurück haltung zu würdigen (E.

1.4.3). Vorliegend fällt zudem ins Gewicht, dass Dr. D.___ seine Auffassung, wonach der Unfall vom 2 9. Dezember 2013 wenigstens eine teilkausale Bedeutung für die nachfolgenden Ellbogen einzig mit eine r deutlichen Verschlechterung der kli nischen Situation begründet , was von den Dres . B.___ und G.___ einleuch tend re l a tiviert wurde. Befunde, welche von den Dres . B.___ und G.___ nicht gewürdigt worden wären, nennt er nicht . Es kommt hinzu, dass die Rechtsfigur „ post hoc, ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits des halb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversiche rungsrecht, 2.

Auflage, Bern 1989, S. 460, Anm. 1205 ), für die Annahme eines Kausal zu sammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 335 E.

2b/ bb ).

Zu erwähnen ist ebenfalls, dass bei m Beschwerdeführer auch rechts eine Ell bogengelenks-Arthrose mit Beweglichkeitseinschränkungen und eine N. ulnaris -Neuropathie bestand en hatte , weswegen er am 3 0. März 2010 in der A.___ operiert wurde ( Urk. 13/7 S. 2, Urk. 13/14 S. 1).

Entgegen der Ansicht des B eschwerde führer s

( Urk. 1 S. 9) kommt der Beurteilung von Dr. B.___ Beweiswert zu, auch wenn es sich dabei um eine Aktenbeurteilung handelt . Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidungsgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein voll ständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Unter suchungsbefund muss lückenlos vor liegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vor handen Unterlagen eine vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundes gerichts 8C_833/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 5.1). Diese Voraussetzunge n sind vorliegend erfüllt. Die Dres .

B.___ und G.___ konnten auf die Befunde und Beurteilungen zu den nach dem Unfall vom 29. Dezember 2013 durchgeführten klinischen und bild gebenden Untersuchungen abstellen. Zudem standen ihnen die Vorakten zur Verfügung. Welche Beschwerden des Beschwer deführers dabei unberücksichtigt geblieben wären (Urk.

1 S.

9), wird von diesem nicht dargetan. Schliesslich leuchtet es ein, dass

Dr. B.___ nach der

Ellbo genoperation vom

4. Juli 2014 auf eine persönliche Unter su chung des Be schwerdeführers verzichtet hat, denn nach einem solchen Eingriff dürfte sich durch eine klinischen Untersuchung die

allfällige Un fallkausalität von zuvor geklagten Beschwerden nicht mehr beur teilen lassen . Von weiteren medizinischen Abklärungen ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdi gung ; BGE 137 V 64 E.

5.2, vgl. BGE 135 V 465 E. 4.6; Urteil des Bundesge richts 8C_783/2011 vom 6. Januar 2012 E. 5.2.4).

Es ist mithin nicht zu be anstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistun gen gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ vom 4. August 2014 per 30. April 2014 eingestellt hat .

5. 5.1

Zu prüfen bleibt die Rückforderung hinsichtlich der bereits ausbezahlten Tag gel der vom 1. Mai bis 31. Juli 2014 in der Höhe von total Fr. 11‘288.40. 5.2

Wenn der Unfallversicherer die bisher gewährten Leistungen zurückfordert, muss er den hierfür erforderlichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung ausweisen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit weiteren Hin weisen). Dies gilt auch für formlos ausgerichtete Taggeldleistungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2012 vom 3 0. August 2012 E. 5.1). 5.3

Nach übereinstimmenden Partei vorbringen ist kein rechtsgenüglicher

Rück kommenstitel gegeben, was

mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang steht , weshalb die Beschwerde bezüglich der Rückforderung gutzuheissen ist. 6 .

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist demnach der Einspracheentscheid der Be schwerdegegnerin vom 30 . Januar 20 15 insoweit auf zu h e ben, als der Beschwer deführer zur Rückzahlung der vom 1. Mai bis 31. Juli 2014 von der Beschwer degegnerin ausgerichteten Taggeldleistungen in der Höhe von total Fr. 11‘288.40 verpflichtet wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen . 7.

7.1

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ,

Rechtsanwalt Martin Hablützel , machte mit Eingabe vom 2. Juli 201 5 (Urk. 2 2 ) einen Zeitauf wand von total 17 Stunden sowie Ba rauslagen von Fr. 153.-- geltend. Darin enthalten ist für den vorliegenden Prozess nicht notwendiger Aufwand, wie namentlich derjenige für das vorsorgliche Erlassgesuch bei der Be schwerdegegnerin betref fend Rückforderung sowie Korrespondenz mit dem Beschwerde füh rer betreffend die Versicher ung beim früheren Arbeitgeber. Um diesen Aufwand gekürzt ist ein Stundenaufwand auf 15,6 Stunden als angemessen zu betrachten. Die Ent schä digung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter ist daher (insgesamt) auf Fr. 3‘871.80 (inkl. Baraus lagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. 7.2

Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von ande ren Gesetzen so vorgesehen, verpflichtete das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht [ GSVGer ]). Der Beschwerdeführer obsiegt nur teilweise, im Umfang der von den Hauptvorbringen unabhängig zu beurteilenden Rückfor derung, weshalb sich eine Reduktion der Prozessentschädigung auf einen Viertel rechtfertigt. D ie Beschwerdegegnerin wird daher ausgangsgemäss verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertre ter des Be schwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel , Zürich, eine redu zierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 0 00.-- (inkl. Barausla gen und MWSt ) zu be zahlen.

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwer deführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel , mit Fr. 2‘871.80 (inkl. Bar aus lagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Rückzahlungspflicht gemäss

§ 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwer de gegnerin vom 30. Januar 2015 insoweit aufgehoben, als der Beschwerde führer zur Rückzahlung der vom 1. Mai bis 31. Juli 2014 von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Taggeldleistungen in der Höhe von total Fr. 11‘288.40 verpflichtet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertre ter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel , Zürich, eine reduzierte Pro zess entschädigung von Fr. 1‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Martin Hablützel , mit Fr. 2 ‘ 871 . 80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen . 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Am 2 9. Dezember 2013 stürzt e der zuvor arbeitslos gewesene und bei der SUVA unfallversicherte X.___ mit seinem Fahrrad, wobei er eine Prellung des linken Ellbogens und des rechten Knies erlitt ( Urk. 12/2 , Urk. 12/12 S. 1 ). Er begab sich am 2 .

Januar 2014 in die A.___ , deren Ärzte einen Ver dacht auf mediale Meniskusläsion des rechten Knies und eine traumatisierte ,

fortgeschrittene Ellbogenarthrose links diagnostizierten ( Urk. 12/1 S. 1 ) . Die SUVA er brachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ( vgl. Urk. 12/5). Bei der Operation in der A.___ vom 7. März 2014 wurde eine Kniege lenks arthroskopie mit Teilmeniskektomie am rechten Knie durchgeführt ( Urk. 12/22-23). Sodann wurde der Versicherte am 4. Juli 2014 in derselben Klinik am linken Ellbogen operiert ( Urk. 12/50). Der SUVA-Kreisarzt gelangte in seiner ärztlicher Beurtei lung vom

4. August 2014 zum Schluss, dass der status quo sin e bereits per 3 0. April 2014 erreicht gewesen sei ( Urk. 12/56).

Am 29 . August 2014 stellte die SUVA die Heilbehandlungs- und Taggeldleistung verfügungsweise rückwirkend per 30. April 2014 ein ( Urk. 12/62). Gleichzeitig forderte sie mit einer separaten Verfügung vom Versicherten die zwischen 1. Mai und 3 1. Juli 2014 ausbe zahl ten Taggelder im Betrag von Fr. 11‘288.40 zurück ( Urk. 12/63).

Gegen diese Verfügungen erhob

X.___ am 1. Oktober 2014 Einsprache ( Urk. 12/71) , welche die SUVA mit Entscheid vom 3 0. Januar 2015 ab wies , soweit sie darauf eintrat ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3. März 2015 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3 0. Januar 2015 sei von einer Rückforderung abzusehen und ihm seien die Leistungen gemäss UVG über den 3 0. April 2014 hinaus zu gewähren. Eventuell sei ein orthopädisches Gutachten betreffend Kausalität der Ellbogenbeschwerden zum Unfall vom 2 9. Dezember 2013 zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestell ung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsan walt Martin Hablützel (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3 0. April 2014 , soweit damit die Verfügung vom 2 9. August 2014 betreffend Rückforderung geschützt worde n sei, aufzuheben sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen ( Urk. 10 S. 2, unter Beilage der orthopädischen Beurteilung der Abteilung Versiche rungs medi zin der SUVA vom 1 4. April 2015 [ Urk. 11 ] und der SUVA-Akten [ Urk. 12/1-96 und Urk. 13/1-46]).

Mit Verfügung vom 2 8. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfah ren bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 14).

Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 2 6. Mai 2015 an seinen Anträgen fest ( Urk. 16). Mit Eingabe vom 1 7. Juni 2015 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie halte an ihrem Antrag fest und verzichte auf eine Duplik ( Urk. 20). Das Dop pel dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. Juni 2015 zugestellt ( Urk. 21).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent spre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76).

Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.

E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäqua ter Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeig net ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.4.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be fragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Ver sicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arzt berichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).

E. 1.4.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende

Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E.

2.2.1 [I 514/06] ). 2.

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 29. Dezember 2013 über den 30. April 2014 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden am linken Ellbogen

noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusam men hang mit dem Unfallereignis vom 29. Dezember 2013 stehen.

Die Leistungseinstellung hinsichtlich der nach diesem Unfall geklagten Kniebe schwerden rechts blieb hingegen unbestritten, womit im Folgenden darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 2.2 Mit angefochtene m

Einspracheentscheid vom 3 0. Januar 2015 erwog die Beschwerdegegnerin , gemäss Beurteilung vo n

Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 4. August 2014 sei die Operation des linken Ellbogens vom 4. Juli 2014 nicht aufgrund von Unfallfolgen, son dern wegen der vorbestehenden Arthrose erfolgt und seitens der Kniebe schwerden sei eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2014 zu at testieren ( Urk. 2 S. 6). Die Arztberichte und Arbeitsun fähigkeitsatteste der behandelnden Ärzte würden keine Zweifel an der kreisärzt liche n Beurteilung be gründen ( Urk. 2 S. 7). Die Leistungseinstellung per 3 0. April 2014 sei mithin nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 8). Unbestritten geblieben sei, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin in der Zeit vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2014 Taggelder in der Höhe von total Fr. 11‘288.40 (92 Tagessätze zu je Fr. 122.70) erhalten habe. Dieser Betrag sei vom Beschwerdeführer zurück zuer statten ( Urk. 2 S. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. April 2015 brachte die Beschwerdegegnerin sodann vor, dass die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) voraussetze, dass entweder die Bedingungen für eine prozessuale Revision oder aber diejenigen für eine Wiedererwägung der ursprünglich zugesprochenen Leistung gegeben seien. Diese Voraussetzungen sei e n vorliegend nicht erfüllt, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet erweise und somit (teilweise) gutzuheissen sei ( Urk. 10 S. 5).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, er sei über den 3 0. April 2014 hinaus zu 100 % unfallbedingt arbeitsunfähig ge schrie ben worden. Ebenso sei die ärztliche Heilbehandlung über dieses Datum hinaus weitergelaufen. Er sei namentlich am 4. Juli 2014 am linken Ellbogen operiert worden ( Urk. 1 S. 5).

Die Aktenbeurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ ergebe kein vollständiges Bild über die Anamnese und den Verlauf des medizi ni schen Status und es könne nicht gesagt werden, dass sich damit eine persön li che Untersuchung des Beschwerdeführers erübrigen würde ( Urk. 1 S. 9-10). Auf die reine Aktenbeurteilung könne nicht abgestellt werden. Die be han deln den Ärzte der A.___ gingen von einer mindestens teilkausal unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weit über den 3 0. April 2014 hinaus aus ( Urk. 1 S. 11). Da der Beschwerdegegnerin der Nachweis des Wegfalls jeglicher Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden nach dem 30. April 2014 misslungen sei, bleibe die einmal anerkannte und be wiesene Kausalität bestehen und die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auch über diesen Zeitpunkt hinaus leistungspflichtig ( Urk. 1 S. 15). Sodann bestehe kein An spruch auf Rückforderung der geleisteten Taggelder. Mit dem Misslingen des Nachweises des Wegfalls jeder Kausalität könne die Beschwerdegegnerin sich weder auf eine zweifellose Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG noch auf neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 AT SG berufen, womit die Taggelder nicht zu Unrecht bezogen worden seien ( Urk. 1 S. 16 ). Im Übrigen wären die Voraussetzungen der Rückforderungen geleisteter Taggelder selbst bei Annahme eines nachgewiesenen Wegfalls jeder Kausalität nicht gegeben ( Urk. 1 S. 1 7 -19 ) und auch der Vertrauensschutz würde einer Rück forderung entgegenstehen ( Urk. 1 S. 20- 21) . 3. 3. 1

3.1.1

Im Bericht der A.___

vom 7. Januar 2014 wird die Diagnose Status nach „ Töffunfall 12/2013“ mit Verdacht auf mediale Meniskusläsion Knie rechts und traumati sierte, fortgeschrittene Ellbogenbeschwerden links angeführt (Urk.

12/1) .

3.1.2

Dem Bericht der A.___ vom 3. Februar 2014 sind die Diagnosen a ktivierte Ellbogenarthrose links sowie Status nach offenem Ellbogendébr ide ment rechts am 3 0. März 2010 bei mässiger bis fortgeschrittener schmerzhafter Ellbogenarthrose mit Bewegungseinschränkung beidseits rechts mehr als links sowie N ervus (N.)

ulnaris -Neuropathie rechts zu entnehmen ( Urk. 12/29 S. 1). Bei der Röntgenuntersuchung habe sich eine fortgeschrittene arthrotische Ver änderung in allen Kompartementen des Ellbogengelenks sowie eine ausgeprägte Osteo phytenbildung gezeigt ( Urk. 12/29 S. 1-2 ). Beim Beschwerdeführer scheine eine aktive Schmerzsymptomatik aufgrund der vorbestehenden Arthrose im Ell bo gengelenk vorzuliegen ( Urk. 12/29 S. 2). 3.1.3

Bei der von Dr. med. C.___ , Oberärztin, A.___ , befunde ten

CT- Untersuchung des linken Ellbogens vom 7. Mai 2014 zeigten sich im Vergleich zu 2010 deutlich progrediente Osteophyten

humeroulnar , humerora dial sowie am proximalen Radioulnargelenk , insbesondere medial am Ellbogen gelenk betont. Zum Teil zeigten sich abgebrochene Osteophyten

periartikulär , jedoch kein Gelenkserguss ( Urk. 12/39 S. 2 ). 3.1.4

Gemäss Bericht der Ärzte des Zentrums für Paraplegie A.___

fand sich bei der neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung vom 7. Mai 2014 neben einer leichten sensiblen Schädigung des N. ulnaris rechtsseitig am linken Ellbogen ein Befund passend zu einem Sulcus - ulnaris -Syndrom sensomotorisch ohne höhergradige

axonale Schädigungszeichen in der motorischen Neurogra phie und im EMG ( Urk. 12/45 S. 2). 3.1.5

Im Bericht vom 8. Mai 2014 hielten die Ärzte der A.___ fest, dass sich neurographisch ein Sulcus - ulnaris -Syndrom links (leicht bis mittelgradig) mit geringer peripherer Denervierung

verifizieren lasse. Zudem bestehe nach wie vor eine endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkung bei ansonsten schmerzfreier Flexion/Extension. Als operative Lösung werde dem Beschwerde führer deswegen das offene artikuläre

Débridement des linken Ellbogens im Sinne eines „Collum Pro cedure “ offeriert, begleitet von einer subcutanen

Vor ver lagerung des Nervus

ulnaris analog zur Gegenseite ( Urk. 12/33 S. 2). 3. 1. 6

Dr. med. D.___ , Oberarzt Orthopädie A.___ , führte in seinem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 2 7. Februar 2015 aus, dass sich bei der ersten Unter suchung des Beschwerdeführers vom 1. Feb ruar 2010 beim Ellbogenröntgen eine beidseitige Arthrose, die überwiegend wahrscheinlich schon vor 2009 vorliegend gewesen sei, gezeigt habe. Im Sprechstundenbericht werde festgehalten, dass linksseitig im Jahre 2002 anam nestisch in E.___ eine Ellbogenarthroskopie nach einem Trauma erfolgt sei. Aus diesem Grund sei in den folgenden Berichten der A.___ von einer posttraumatischen Arthrose ausgegangen worden. Sei t dem Velounfall vom 2 9. Dezember 2013 sei es zu einer Verschlechterung der klinischen Situation am linken Unterarm, mit zunehmenden Schmerzen, zudem einer Hypästhesie mit Einschlafen insbeson dere nachts des IV. und V. Fingers gekommen . Die neuro physiologische Untersuchung vom 7. Mai 2014 habe die Diagnose eines Sulcus - ulnaris -Synd rom s sensomotorisch ohne höhergradige

axonale

Schädigungs zei chen in der motorischen Neuro graphie und im EMG

ergeben. Zusam men fassend könne aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass die Beschwerden linksseitig insgesamt stark überwiegend eine Folge der vorbestehenden Arthrose seien. Es sei jedoch überwiegend wahr scheinlich, dass das Unfallereignis vom Dezember 2013 wenigstens eine teil kaus a le Bedeutung für die nachfolgenden Ellbogen beschwerden gehabt habe, da es zu einer deutlichen Verschlechterung der kli nischen Situation gekommen sei ( Urk. 3/3 S. 1 ) . 3. 2

Der Beurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ vom 4. August 2014 ist be züglich der Unfallkausalität der geklagten Beschwerden am linken Ellbogen zu entnehmen, dass die Ellbogenarthrose links bereits beim vorangegangen en

Scha denfall vorbestehend gewesen sei. Im Übrigen würden die Röntgenbilder vom 1 9. August 2009 auch eine Arthrose auf der Gegenseite rechts zeigen. Dies sei der Grund gewesen, weshalb der Fall bezüglich des rechten Ellbogens in der Folge nach der kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. F.___ im Jahr 2010 terminiert worden sei. Im neuen Schadenfall gebe der Beschwerdeführer zwar an, er habe am 2 9. Dezember 2013 eine Verletzung am linken Ellbogen (Schmerzen und Bluten) erlitten, und bei der ersten ärztlichen Untersuchung vier Tage später sei auch eine Schmerzhaftigkeit des Ellbogens festgehalten worden, wobei die diskrete Hypästhesie im Teilbereich des N. ulnaris aber als vorbestehend bezeichnet worden sei. Dies passe sehr gut zu den erheblichen Osteophyten auch ulnar im Ellbogenbereich links. Solche arthrotischen Verän derungen seien eine häufige Ursache für eine Schädigung des N. ulnaris links im Sulcus

ulnaris . Die abgebrochenen Osteophyten zeigten keine frischen Frak turlinien ( Urk. 12/56 S. 6) . Weder klinisch noch bildgebend habe im Ansch luss an das Ereignis vom 2 9. Dezember 2013 eine erhebliche unfallkau sale struktu relle Schädigung des Ellbogens festgestellt werden können (Urk.

12/56 S. 6-7). Eine akute, erhebliche strukturelle Schädigung des linken Ellbogens hätte ohne Zweifel zu einer deutlichen Einschränkung der El lbogen beweglichkeit geführt, was gemäss der Untersuchung s befunde der A.___ an 2. Januar 2014 nicht der Fall gewesen sei. Eine kontusionelle Schädigung eines vorgeschädig ten Gelenks vermöge eine verstärkte Schmerzhaftigkeit wäh rend einiger Wochen und Monate zu erklären. Die Sensibilitätsstörung und damit die Schädigung des N. ulnaris im Bereich des Sulcus

ulnaris sei gemäss den An ga ben bei der Untersuchung vom 2. Januar 2014 vorbestehend. Die Arthrose sei eine gute Erklärung für die Entstehung einer Ulnarispathologie . Die Opera tion des linken Ellbogens vom 4. Juli 2014 sei nicht aufgrund von Unfall folgen, son dern wegen der vorbestehenden Arthrose des linken Ellbogens mit Schädigung des N. ulnaris im Sulcus , mit überwiegend grosser Wahr schein lichkeit wegen der Osteophytenbildung in diesem Bereich erfolgt . Am 3. April 2014 sei vier Wochen nach der arthroskopischen Knieoperation rechts bei der Ab schlussun tersuchung in der Kniesprechstunde ein günstiger Zustand festge halten worden. Eine Arbeitsunfähigkeit bedingt durch die Knieoperation von rund 8 Wochen sei realistisch. Entsprechend wäre von Seiten der Knieoperation her wohl eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2014 zu attestieren. Dies kor respondiere recht gut mit den erst dann exazerbierenden und in den Vorder grund getretenen Ell bo genbeschwerden links, die ab 7. Mai 2014 zu weiteren Abklärungen und schliesslich zur Operation geführt hätten. Deswegen seien die Leistungen per 30. April 2014 zu terminieren

( Urk. 12/56 S.

7). 3. 3

In seiner orthopädischen Beurteilung vom 1 4. April 2015 führte Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Ab teilung Versicherungsmedizin der Beschwerde gegnerin , aus, unter Berücksichtigung der klinischen Befunde mit fehlendem Nachweis einer rele vanten Gewalteinwirkung auf das linke Ellbogengelenk , dem Vergleich der ob jektivierbaren Bilddokumente vor und nach dem Unfall vom 2 9. Dezember 2013 und der intraoperativen Beschreibung der morphologischen Verände rungen im Sulcus

ulnaris ohne Hinweis auf unfallspezifische Verände rungen sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es infolge des Un falls vom 2 9. Dezember 2013 nur zu einer leichten Prellung des vorbestehend deut lich arthrotisch geschädigten linken Ellbogengelenkes und des bereits im Sulcus

ulnaris durch Narbenbildung komprimierten Nervus

ulnaris gekommen sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe als Folge des Unfalls vom 2 9. Dezember 201 3 eine vorübergehende Verschlimmerung des vorbestehenden Krankheits zu standes einer fortgeschrittenen, den Ulnarnerven durch knöcherne Randan bauten im Sulcus komprimierenden Arthrose des linken Ellbogengelenkes resul tiert ( Urk. 11 S. 12). Der Status quo sine sei spä testens zum Zeitpunkt der Kon sultation des Beschwerdeführers in der A.___ vom 2 4. März 2014 erreicht gewesen, da im Rahmen dieser Konsulta tion klinisch gleich bleibende Bewegungsausmasse in der Beugung Streckung und Pro- und Supination und der Nachweis einer peripheren, intakten Sensibi lität des Nervus

ulnaris

fest gestellt

worden sei en ( Urk. 11 S. 13). 4.

E. 4 . Februar 2010 wurde der SUVA ein Rückfall zum Unfall vom 1 9. De zember 2008 ge meld et ( Urk. 13/10 S. 1) . In der Folge wurde d er Ver si cher te am 30 . März 2010 in der A.___ am rechten Ellbogen operiert (Urk. 10/14). Der SUVA-Kreisarzt untersuchte den Versicherten a m 1 3. August 2010

( Urk. 13/30) und ergänzte am 8. September 2010 seinen Bericht zur Kreis arztuntersuchung ( Urk. 13/34). Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 2 1. Septem ber 2010 per 30. September 2010 ein ( Urk. 13/36). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 4.1 Unbestrit tenermassen bestand beim Beschwerdeführer schon vor dem Unfall vom 2 9. Dezember 2013 eine Arthrose am linken Ellbogen (E. 3.1.6; Urk. 13/7 S. 2 , Urk. 13/5 ) . Im Jahre 2002 wurde

– gemäss Angaben des Beschwerde führers

eine Ellbogenarthroskopie durchgeführt (Urk.

3.1.6).

Nach dem Fahr rad sturz

vom 2 9. Dezember 2013 hat der linke Ell bogen des Beschwer de führers gemäss seinen Angaben geblutet und geschmerzt (Urk.

12/1 S. 1, Urk.

12/12 S.

1).

Anzeichen für eine relevante Gewaltein wirkung oder spezi fische Unfall folgen mit einer Hämatombildung , ander weitigen Flüssigkeitskollektionen oder einer erheblichen Schwellung des linken Ellbogengelenks werden im Bericht d er A.___ vom 7. Januar 20

E. 4.2 Nach dem Gesagten vermögen die Beurteilungen von Dr e s . B.___ und G.___ , wonach es beim Unfall vom 29. Dezember 2013 zu einer Kontusion des auf grund der Arthrose vorgeschädigten linken Ellbogenge lenks des Beschwerde führers kam , was die verstärkte Schmerzhaftigkeit während einiger Wochen und Monate erklären k a nn (E. 3.2-3.3), zu überzeugen. Die Stellungnahme von Dr.

D.___

vom 2 7. Februar 2015 ( Urk. 3/3) wie auch die übrigen Berichte der A.___ begründen keine Zweifel an diesen Beur teilungen. Es recht fertigt sich , Berichte behandelnder Ärzte mit Zurück haltung zu würdigen (E.

1.4.3). Vorliegend fällt zudem ins Gewicht, dass Dr. D.___ seine Auffassung, wonach der Unfall vom 2 9. Dezember 2013 wenigstens eine teilkausale Bedeutung für die nachfolgenden Ellbogen einzig mit eine r deutlichen Verschlechterung der kli nischen Situation begründet , was von den Dres . B.___ und G.___ einleuch tend re l a tiviert wurde. Befunde, welche von den Dres . B.___ und G.___ nicht gewürdigt worden wären, nennt er nicht . Es kommt hinzu, dass die Rechtsfigur „ post hoc, ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits des halb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversiche rungsrecht, 2.

Auflage, Bern 1989, S. 460, Anm. 1205 ), für die Annahme eines Kausal zu sammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 335 E.

2b/ bb ).

Zu erwähnen ist ebenfalls, dass bei m Beschwerdeführer auch rechts eine Ell bogengelenks-Arthrose mit Beweglichkeitseinschränkungen und eine N. ulnaris -Neuropathie bestand en hatte , weswegen er am 3 0. März 2010 in der A.___ operiert wurde ( Urk. 13/7 S. 2, Urk. 13/14 S. 1).

Entgegen der Ansicht des B eschwerde führer s

( Urk. 1 S. 9) kommt der Beurteilung von Dr. B.___ Beweiswert zu, auch wenn es sich dabei um eine Aktenbeurteilung handelt . Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidungsgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein voll ständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Unter suchungsbefund muss lückenlos vor liegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vor handen Unterlagen eine vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundes gerichts 8C_833/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 5.1). Diese Voraussetzunge n sind vorliegend erfüllt. Die Dres .

B.___ und G.___ konnten auf die Befunde und Beurteilungen zu den nach dem Unfall vom 29. Dezember 2013 durchgeführten klinischen und bild gebenden Untersuchungen abstellen. Zudem standen ihnen die Vorakten zur Verfügung. Welche Beschwerden des Beschwer deführers dabei unberücksichtigt geblieben wären (Urk.

1 S.

9), wird von diesem nicht dargetan. Schliesslich leuchtet es ein, dass

Dr. B.___ nach der

Ellbo genoperation vom

4. Juli 2014 auf eine persönliche Unter su chung des Be schwerdeführers verzichtet hat, denn nach einem solchen Eingriff dürfte sich durch eine klinischen Untersuchung die

allfällige Un fallkausalität von zuvor geklagten Beschwerden nicht mehr beur teilen lassen . Von weiteren medizinischen Abklärungen ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdi gung ; BGE 137 V 64 E.

5.2, vgl. BGE 135 V 465 E. 4.6; Urteil des Bundesge richts 8C_783/2011 vom 6. Januar 2012 E. 5.2.4).

Es ist mithin nicht zu be anstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistun gen gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ vom 4. August 2014 per 30. April 2014 eingestellt hat .

5. 5.1

Zu prüfen bleibt die Rückforderung hinsichtlich der bereits ausbezahlten Tag gel der vom 1. Mai bis 31. Juli 2014 in der Höhe von total Fr. 11‘288.40. 5.2

Wenn der Unfallversicherer die bisher gewährten Leistungen zurückfordert, muss er den hierfür erforderlichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung ausweisen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit weiteren Hin weisen). Dies gilt auch für formlos ausgerichtete Taggeldleistungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2012 vom 3 0. August 2012 E. 5.1). 5.3

Nach übereinstimmenden Partei vorbringen ist kein rechtsgenüglicher

Rück kommenstitel gegeben, was

mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang steht , weshalb die Beschwerde bezüglich der Rückforderung gutzuheissen ist. 6 .

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist demnach der Einspracheentscheid der Be schwerdegegnerin vom 30 . Januar 20

E. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1).

E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20

E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 14 indes nicht erwähnt ( Urk. 1 1 S. 11, Urk.

12/1) .

Dr. B.___ weist sodann darauf hin, dass im An schluss an den Unfall vom 2 9. De zember 2013 weder klinisch noch bildgebend eine struk turelle Schädigung des linken Ell bogens des Be schwerdeführers habe festgestellt werden können . Auch habe keine deutliche Ein schrän kung der Ellbogenbeweg lich keit festgestellt werden können (E. 3.2). Bereits bei der kreisärztlichen Unter su chung durch Dr. F.___ vom 1 3. August 2010 war die Ellbogenbeweg lich keit

einge schränkt ( Urk. 12/56 S.

7 , Urk. 13/30 S. 3 ) . Gemäss Dr. G.___ bestan den nahezu identische Bewe gungsausmasse des linken Ellbogengelenks in der kreisärzt lichen Unter suchung vom 13. August 2010 dreieinhalb Jahre vor dem Schadensereignis und am 2. Januar 2014 direkt nach dem Unfall (Urk. 11 S. 11).

Demgegenüber vertritt der behandelnde Arzt Dr.

D.___ den Standpunkt, dass es seit d em Unfal l vom 29.

Dezember 2013 zu einer Ver schlechterung der klini schen Situation am linken Unterarm, mit zu nehmenden Schmerzen und zudem einer Hypästhesie mit nächtlichem Einschlafen des IV. und V. Fingers gekom men sei . In der Folge sei bei der neuro physiolo gische n Unter suchung vom 7. Mai 2014 ein Sulcus - ulnaris -Syndrom diagnostiziert worden (E. 3.1.6). Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwer deführer bereits bei der Untersuchung in der A.___ vom 2. Januar 2014 diskrete Hyp -/ Parästhesien

ulnar seitig bis zum V. Finger rechts

am linken Arm angegeben hat , welche schon länger bestanden (Urk.

12/1 S. 2).

Hinzu kommt, dass gemäss Dr. G.___

die Bilddokumente der konven tionellen Röntgenbilder und des Computertomo gramms des linken Ellbogenge lenks bereits 2009 eine erhebliche Arthrose des linken Ellbogengelenks zeigten , die sich bis zum Zeitpunkt der Erstellung der konventionellen Rönt genaufnahmen vom 2. Januar 2014 deutlich progredient entwickelt habe. Weiter fand er

unwidersprochen keine Anzeichen einer knö cherne n Verletzung mit Fraktur zeichen oder Dislokation oder gar Abbruch von osteophytären Randanbauten im Bereich des Sulcus

ulnaris (Urk. 11 S. 11). De n

Sulcus

ulnaris linksseitig beurteilte er durch die vor bestehenden, ausgeprägten osteo phytären Randanbauten erheblich einge engt. So würden sich die im Befundbericht von Dr. C.___ beschriebe nen „abgebrochenen Osteophyten “ in räumlicher Beziehung zum Sulcus

ulnaris dar stellen und seien bereits auf den konven tionellen Röntgenbil dern dreieinhalb Jahre vor dem Schadenereignis in iden tischer Weise erkennbar . Im Operations bericht vom 4. Juli 2014 schliesslich w e rde

von Prof. Dr. H.___ eine Kompression des Nervus

ulnaris durch massive Verwachsungen und Ver nar bungen beschrieben, wie sie sich typischerweise infolge einer jahrelang beste henden Bewegungseinschränkung, bedingt durch die Streck- und Beuge hemmung bei vorbestehender Arthrose, fänden. Ein deu tige Anzeichen für spezifische Traumafolgen wie knöcherne Verletzungen oder Hämosiderinein lagerungen infolge von Einblutungen im Sulcus seien vom Opera teur im Bericht nicht erwähnt worden (Urk. 11 S. 12).

E. 15 insoweit auf zu h e ben, als der Beschwer deführer zur Rückzahlung der vom 1. Mai bis 31. Juli 2014 von der Beschwer degegnerin ausgerichteten Taggeldleistungen in der Höhe von total Fr. 11‘288.40 verpflichtet wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen . 7.

7.1

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ,

Rechtsanwalt Martin Hablützel , machte mit Eingabe vom 2. Juli 201 5 (Urk. 2 2 ) einen Zeitauf wand von total 17 Stunden sowie Ba rauslagen von Fr. 153.-- geltend. Darin enthalten ist für den vorliegenden Prozess nicht notwendiger Aufwand, wie namentlich derjenige für das vorsorgliche Erlassgesuch bei der Be schwerdegegnerin betref fend Rückforderung sowie Korrespondenz mit dem Beschwerde füh rer betreffend die Versicher ung beim früheren Arbeitgeber. Um diesen Aufwand gekürzt ist ein Stundenaufwand auf 15,6 Stunden als angemessen zu betrachten. Die Ent schä digung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter ist daher (insgesamt) auf Fr. 3‘871.80 (inkl. Baraus lagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. 7.2

Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von ande ren Gesetzen so vorgesehen, verpflichtete das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht [ GSVGer ]). Der Beschwerdeführer obsiegt nur teilweise, im Umfang der von den Hauptvorbringen unabhängig zu beurteilenden Rückfor derung, weshalb sich eine Reduktion der Prozessentschädigung auf einen Viertel rechtfertigt. D ie Beschwerdegegnerin wird daher ausgangsgemäss verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertre ter des Be schwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel , Zürich, eine redu zierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 0 00.-- (inkl. Barausla gen und MWSt ) zu be zahlen.

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwer deführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel , mit Fr. 2‘871.80 (inkl. Bar aus lagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Rückzahlungspflicht gemäss

§

E. 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen . 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00046 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

24. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1964 geboren e

X.___

arbeitete seit 1. Oktober 2008 für die Y.___ als Zusteller „ Swiss Express “ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 13/10 S. 1). Am 1 9. Dezember 2008 rutschte er beim Aussteigen aus dem Zustellfahrzeug aus und fiel auf seinen rechten Ellbogen ( Urk. 13/10 S. 1). Am 1 9. August 2009 verspürte

er sodann beim Anh eben von Boxen einen stechenden Schmerz an beiden Ellbogen ( Urk. 13/1 , Urk.

13/3 ). Er be gab sich gleichentags ins

Z.___ , wo eine Überlastung der Ell bogen beidseits bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen diagnosti ziert wurde ( Urk. 13/5 S. 2). Die

SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 2 4 . Februar 2010 wurde der SUVA ein Rückfall zum Unfall vom 1 9. De zember 2008 ge meld et ( Urk. 13/10 S. 1) . In der Folge wurde d er Ver si cher te am 30 . März 2010 in der A.___ am rechten Ellbogen operiert (Urk. 10/14). Der SUVA-Kreisarzt untersuchte den Versicherten a m 1 3. August 2010

( Urk. 13/30) und ergänzte am 8. September 2010 seinen Bericht zur Kreis arztuntersuchung ( Urk. 13/34). Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 2 1. Septem ber 2010 per 30. September 2010 ein ( Urk. 13/36). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 2 9. Dezember 2013 stürzt e der zuvor arbeitslos gewesene und bei der SUVA unfallversicherte X.___ mit seinem Fahrrad, wobei er eine Prellung des linken Ellbogens und des rechten Knies erlitt ( Urk. 12/2 , Urk. 12/12 S. 1 ). Er begab sich am 2 .

Januar 2014 in die A.___ , deren Ärzte einen Ver dacht auf mediale Meniskusläsion des rechten Knies und eine traumatisierte ,

fortgeschrittene Ellbogenarthrose links diagnostizierten ( Urk. 12/1 S. 1 ) . Die SUVA er brachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ( vgl. Urk. 12/5). Bei der Operation in der A.___ vom 7. März 2014 wurde eine Kniege lenks arthroskopie mit Teilmeniskektomie am rechten Knie durchgeführt ( Urk. 12/22-23). Sodann wurde der Versicherte am 4. Juli 2014 in derselben Klinik am linken Ellbogen operiert ( Urk. 12/50). Der SUVA-Kreisarzt gelangte in seiner ärztlicher Beurtei lung vom

4. August 2014 zum Schluss, dass der status quo sin e bereits per 3 0. April 2014 erreicht gewesen sei ( Urk. 12/56).

Am 29 . August 2014 stellte die SUVA die Heilbehandlungs- und Taggeldleistung verfügungsweise rückwirkend per 30. April 2014 ein ( Urk. 12/62). Gleichzeitig forderte sie mit einer separaten Verfügung vom Versicherten die zwischen 1. Mai und 3 1. Juli 2014 ausbe zahl ten Taggelder im Betrag von Fr. 11‘288.40 zurück ( Urk. 12/63).

Gegen diese Verfügungen erhob

X.___ am 1. Oktober 2014 Einsprache ( Urk. 12/71) , welche die SUVA mit Entscheid vom 3 0. Januar 2015 ab wies , soweit sie darauf eintrat ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3. März 2015 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3 0. Januar 2015 sei von einer Rückforderung abzusehen und ihm seien die Leistungen gemäss UVG über den 3 0. April 2014 hinaus zu gewähren. Eventuell sei ein orthopädisches Gutachten betreffend Kausalität der Ellbogenbeschwerden zum Unfall vom 2 9. Dezember 2013 zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestell ung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsan walt Martin Hablützel (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. April 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3 0. April 2014 , soweit damit die Verfügung vom 2 9. August 2014 betreffend Rückforderung geschützt worde n sei, aufzuheben sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen ( Urk. 10 S. 2, unter Beilage der orthopädischen Beurteilung der Abteilung Versiche rungs medi zin der SUVA vom 1 4. April 2015 [ Urk. 11 ] und der SUVA-Akten [ Urk. 12/1-96 und Urk. 13/1-46]).

Mit Verfügung vom 2 8. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfah ren bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 14).

Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 2 6. Mai 2015 an seinen Anträgen fest ( Urk. 16). Mit Eingabe vom 1 7. Juni 2015 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie halte an ihrem Antrag fest und verzichte auf eine Duplik ( Urk. 20). Das Dop pel dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. Juni 2015 zugestellt ( Urk. 21).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). 1.2

1.2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent spre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76).

Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäqua ter Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeig net ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4 1.4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be fragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Ver sicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arzt berichten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gut achterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 1.4.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.

3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behand lung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun gen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige und nicht rein subjektiver Interpretation ent springende

Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E.

2.2.1 [I 514/06] ). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 29. Dezember 2013 über den 30. April 2014 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden am linken Ellbogen

noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusam men hang mit dem Unfallereignis vom 29. Dezember 2013 stehen.

Die Leistungseinstellung hinsichtlich der nach diesem Unfall geklagten Kniebe schwerden rechts blieb hingegen unbestritten, womit im Folgenden darauf nicht weiter einzugehen ist. 2.2

Mit angefochtene m

Einspracheentscheid vom 3 0. Januar 2015 erwog die Beschwerdegegnerin , gemäss Beurteilung vo n

Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 4. August 2014 sei die Operation des linken Ellbogens vom 4. Juli 2014 nicht aufgrund von Unfallfolgen, son dern wegen der vorbestehenden Arthrose erfolgt und seitens der Kniebe schwerden sei eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2014 zu at testieren ( Urk. 2 S. 6). Die Arztberichte und Arbeitsun fähigkeitsatteste der behandelnden Ärzte würden keine Zweifel an der kreisärzt liche n Beurteilung be gründen ( Urk. 2 S. 7). Die Leistungseinstellung per 3 0. April 2014 sei mithin nicht zu beanstanden ( Urk. 2 S. 8). Unbestritten geblieben sei, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin in der Zeit vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2014 Taggelder in der Höhe von total Fr. 11‘288.40 (92 Tagessätze zu je Fr. 122.70) erhalten habe. Dieser Betrag sei vom Beschwerdeführer zurück zuer statten ( Urk. 2 S. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. April 2015 brachte die Beschwerdegegnerin sodann vor, dass die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) voraussetze, dass entweder die Bedingungen für eine prozessuale Revision oder aber diejenigen für eine Wiedererwägung der ursprünglich zugesprochenen Leistung gegeben seien. Diese Voraussetzungen sei e n vorliegend nicht erfüllt, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet erweise und somit (teilweise) gutzuheissen sei ( Urk. 10 S. 5). 2.3

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, er sei über den 3 0. April 2014 hinaus zu 100 % unfallbedingt arbeitsunfähig ge schrie ben worden. Ebenso sei die ärztliche Heilbehandlung über dieses Datum hinaus weitergelaufen. Er sei namentlich am 4. Juli 2014 am linken Ellbogen operiert worden ( Urk. 1 S. 5).

Die Aktenbeurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ ergebe kein vollständiges Bild über die Anamnese und den Verlauf des medizi ni schen Status und es könne nicht gesagt werden, dass sich damit eine persön li che Untersuchung des Beschwerdeführers erübrigen würde ( Urk. 1 S. 9-10). Auf die reine Aktenbeurteilung könne nicht abgestellt werden. Die be han deln den Ärzte der A.___ gingen von einer mindestens teilkausal unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weit über den 3 0. April 2014 hinaus aus ( Urk. 1 S. 11). Da der Beschwerdegegnerin der Nachweis des Wegfalls jeglicher Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden nach dem 30. April 2014 misslungen sei, bleibe die einmal anerkannte und be wiesene Kausalität bestehen und die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auch über diesen Zeitpunkt hinaus leistungspflichtig ( Urk. 1 S. 15). Sodann bestehe kein An spruch auf Rückforderung der geleisteten Taggelder. Mit dem Misslingen des Nachweises des Wegfalls jeder Kausalität könne die Beschwerdegegnerin sich weder auf eine zweifellose Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG noch auf neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 AT SG berufen, womit die Taggelder nicht zu Unrecht bezogen worden seien ( Urk. 1 S. 16 ). Im Übrigen wären die Voraussetzungen der Rückforderungen geleisteter Taggelder selbst bei Annahme eines nachgewiesenen Wegfalls jeder Kausalität nicht gegeben ( Urk. 1 S. 1 7 -19 ) und auch der Vertrauensschutz würde einer Rück forderung entgegenstehen ( Urk. 1 S. 20- 21) . 3. 3. 1

3.1.1

Im Bericht der A.___

vom 7. Januar 2014 wird die Diagnose Status nach „ Töffunfall 12/2013“ mit Verdacht auf mediale Meniskusläsion Knie rechts und traumati sierte, fortgeschrittene Ellbogenbeschwerden links angeführt (Urk.

12/1) .

3.1.2

Dem Bericht der A.___ vom 3. Februar 2014 sind die Diagnosen a ktivierte Ellbogenarthrose links sowie Status nach offenem Ellbogendébr ide ment rechts am 3 0. März 2010 bei mässiger bis fortgeschrittener schmerzhafter Ellbogenarthrose mit Bewegungseinschränkung beidseits rechts mehr als links sowie N ervus (N.)

ulnaris -Neuropathie rechts zu entnehmen ( Urk. 12/29 S. 1). Bei der Röntgenuntersuchung habe sich eine fortgeschrittene arthrotische Ver änderung in allen Kompartementen des Ellbogengelenks sowie eine ausgeprägte Osteo phytenbildung gezeigt ( Urk. 12/29 S. 1-2 ). Beim Beschwerdeführer scheine eine aktive Schmerzsymptomatik aufgrund der vorbestehenden Arthrose im Ell bo gengelenk vorzuliegen ( Urk. 12/29 S. 2). 3.1.3

Bei der von Dr. med. C.___ , Oberärztin, A.___ , befunde ten

CT- Untersuchung des linken Ellbogens vom 7. Mai 2014 zeigten sich im Vergleich zu 2010 deutlich progrediente Osteophyten

humeroulnar , humerora dial sowie am proximalen Radioulnargelenk , insbesondere medial am Ellbogen gelenk betont. Zum Teil zeigten sich abgebrochene Osteophyten

periartikulär , jedoch kein Gelenkserguss ( Urk. 12/39 S. 2 ). 3.1.4

Gemäss Bericht der Ärzte des Zentrums für Paraplegie A.___

fand sich bei der neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung vom 7. Mai 2014 neben einer leichten sensiblen Schädigung des N. ulnaris rechtsseitig am linken Ellbogen ein Befund passend zu einem Sulcus - ulnaris -Syndrom sensomotorisch ohne höhergradige

axonale Schädigungszeichen in der motorischen Neurogra phie und im EMG ( Urk. 12/45 S. 2). 3.1.5

Im Bericht vom 8. Mai 2014 hielten die Ärzte der A.___ fest, dass sich neurographisch ein Sulcus - ulnaris -Syndrom links (leicht bis mittelgradig) mit geringer peripherer Denervierung

verifizieren lasse. Zudem bestehe nach wie vor eine endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkung bei ansonsten schmerzfreier Flexion/Extension. Als operative Lösung werde dem Beschwerde führer deswegen das offene artikuläre

Débridement des linken Ellbogens im Sinne eines „Collum Pro cedure “ offeriert, begleitet von einer subcutanen

Vor ver lagerung des Nervus

ulnaris analog zur Gegenseite ( Urk. 12/33 S. 2). 3. 1. 6

Dr. med. D.___ , Oberarzt Orthopädie A.___ , führte in seinem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 2 7. Februar 2015 aus, dass sich bei der ersten Unter suchung des Beschwerdeführers vom 1. Feb ruar 2010 beim Ellbogenröntgen eine beidseitige Arthrose, die überwiegend wahrscheinlich schon vor 2009 vorliegend gewesen sei, gezeigt habe. Im Sprechstundenbericht werde festgehalten, dass linksseitig im Jahre 2002 anam nestisch in E.___ eine Ellbogenarthroskopie nach einem Trauma erfolgt sei. Aus diesem Grund sei in den folgenden Berichten der A.___ von einer posttraumatischen Arthrose ausgegangen worden. Sei t dem Velounfall vom 2 9. Dezember 2013 sei es zu einer Verschlechterung der klinischen Situation am linken Unterarm, mit zunehmenden Schmerzen, zudem einer Hypästhesie mit Einschlafen insbeson dere nachts des IV. und V. Fingers gekommen . Die neuro physiologische Untersuchung vom 7. Mai 2014 habe die Diagnose eines Sulcus - ulnaris -Synd rom s sensomotorisch ohne höhergradige

axonale

Schädigungs zei chen in der motorischen Neuro graphie und im EMG

ergeben. Zusam men fassend könne aus medizinischer Sicht gesagt werden, dass die Beschwerden linksseitig insgesamt stark überwiegend eine Folge der vorbestehenden Arthrose seien. Es sei jedoch überwiegend wahr scheinlich, dass das Unfallereignis vom Dezember 2013 wenigstens eine teil kaus a le Bedeutung für die nachfolgenden Ellbogen beschwerden gehabt habe, da es zu einer deutlichen Verschlechterung der kli nischen Situation gekommen sei ( Urk. 3/3 S. 1 ) . 3. 2

Der Beurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ vom 4. August 2014 ist be züglich der Unfallkausalität der geklagten Beschwerden am linken Ellbogen zu entnehmen, dass die Ellbogenarthrose links bereits beim vorangegangen en

Scha denfall vorbestehend gewesen sei. Im Übrigen würden die Röntgenbilder vom 1 9. August 2009 auch eine Arthrose auf der Gegenseite rechts zeigen. Dies sei der Grund gewesen, weshalb der Fall bezüglich des rechten Ellbogens in der Folge nach der kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. F.___ im Jahr 2010 terminiert worden sei. Im neuen Schadenfall gebe der Beschwerdeführer zwar an, er habe am 2 9. Dezember 2013 eine Verletzung am linken Ellbogen (Schmerzen und Bluten) erlitten, und bei der ersten ärztlichen Untersuchung vier Tage später sei auch eine Schmerzhaftigkeit des Ellbogens festgehalten worden, wobei die diskrete Hypästhesie im Teilbereich des N. ulnaris aber als vorbestehend bezeichnet worden sei. Dies passe sehr gut zu den erheblichen Osteophyten auch ulnar im Ellbogenbereich links. Solche arthrotischen Verän derungen seien eine häufige Ursache für eine Schädigung des N. ulnaris links im Sulcus

ulnaris . Die abgebrochenen Osteophyten zeigten keine frischen Frak turlinien ( Urk. 12/56 S. 6) . Weder klinisch noch bildgebend habe im Ansch luss an das Ereignis vom 2 9. Dezember 2013 eine erhebliche unfallkau sale struktu relle Schädigung des Ellbogens festgestellt werden können (Urk.

12/56 S. 6-7). Eine akute, erhebliche strukturelle Schädigung des linken Ellbogens hätte ohne Zweifel zu einer deutlichen Einschränkung der El lbogen beweglichkeit geführt, was gemäss der Untersuchung s befunde der A.___ an 2. Januar 2014 nicht der Fall gewesen sei. Eine kontusionelle Schädigung eines vorgeschädig ten Gelenks vermöge eine verstärkte Schmerzhaftigkeit wäh rend einiger Wochen und Monate zu erklären. Die Sensibilitätsstörung und damit die Schädigung des N. ulnaris im Bereich des Sulcus

ulnaris sei gemäss den An ga ben bei der Untersuchung vom 2. Januar 2014 vorbestehend. Die Arthrose sei eine gute Erklärung für die Entstehung einer Ulnarispathologie . Die Opera tion des linken Ellbogens vom 4. Juli 2014 sei nicht aufgrund von Unfall folgen, son dern wegen der vorbestehenden Arthrose des linken Ellbogens mit Schädigung des N. ulnaris im Sulcus , mit überwiegend grosser Wahr schein lichkeit wegen der Osteophytenbildung in diesem Bereich erfolgt . Am 3. April 2014 sei vier Wochen nach der arthroskopischen Knieoperation rechts bei der Ab schlussun tersuchung in der Kniesprechstunde ein günstiger Zustand festge halten worden. Eine Arbeitsunfähigkeit bedingt durch die Knieoperation von rund 8 Wochen sei realistisch. Entsprechend wäre von Seiten der Knieoperation her wohl eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2014 zu attestieren. Dies kor respondiere recht gut mit den erst dann exazerbierenden und in den Vorder grund getretenen Ell bo genbeschwerden links, die ab 7. Mai 2014 zu weiteren Abklärungen und schliesslich zur Operation geführt hätten. Deswegen seien die Leistungen per 30. April 2014 zu terminieren

( Urk. 12/56 S.

7). 3. 3

In seiner orthopädischen Beurteilung vom 1 4. April 2015 führte Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Ab teilung Versicherungsmedizin der Beschwerde gegnerin , aus, unter Berücksichtigung der klinischen Befunde mit fehlendem Nachweis einer rele vanten Gewalteinwirkung auf das linke Ellbogengelenk , dem Vergleich der ob jektivierbaren Bilddokumente vor und nach dem Unfall vom 2 9. Dezember 2013 und der intraoperativen Beschreibung der morphologischen Verände rungen im Sulcus

ulnaris ohne Hinweis auf unfallspezifische Verände rungen sei mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es infolge des Un falls vom 2 9. Dezember 2013 nur zu einer leichten Prellung des vorbestehend deut lich arthrotisch geschädigten linken Ellbogengelenkes und des bereits im Sulcus

ulnaris durch Narbenbildung komprimierten Nervus

ulnaris gekommen sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe als Folge des Unfalls vom 2 9. Dezember 201 3 eine vorübergehende Verschlimmerung des vorbestehenden Krankheits zu standes einer fortgeschrittenen, den Ulnarnerven durch knöcherne Randan bauten im Sulcus komprimierenden Arthrose des linken Ellbogengelenkes resul tiert ( Urk. 11 S. 12). Der Status quo sine sei spä testens zum Zeitpunkt der Kon sultation des Beschwerdeführers in der A.___ vom 2 4. März 2014 erreicht gewesen, da im Rahmen dieser Konsulta tion klinisch gleich bleibende Bewegungsausmasse in der Beugung Streckung und Pro- und Supination und der Nachweis einer peripheren, intakten Sensibi lität des Nervus

ulnaris

fest gestellt

worden sei en ( Urk. 11 S. 13). 4.

4.1

Unbestrit tenermassen bestand beim Beschwerdeführer schon vor dem Unfall vom 2 9. Dezember 2013 eine Arthrose am linken Ellbogen (E. 3.1.6; Urk. 13/7 S. 2 , Urk. 13/5 ) . Im Jahre 2002 wurde

– gemäss Angaben des Beschwerde führers

eine Ellbogenarthroskopie durchgeführt (Urk.

3.1.6).

Nach dem Fahr rad sturz

vom 2 9. Dezember 2013 hat der linke Ell bogen des Beschwer de führers gemäss seinen Angaben geblutet und geschmerzt (Urk.

12/1 S. 1, Urk.

12/12 S.

1).

Anzeichen für eine relevante Gewaltein wirkung oder spezi fische Unfall folgen mit einer Hämatombildung , ander weitigen Flüssigkeitskollektionen oder einer erheblichen Schwellung des linken Ellbogengelenks werden im Bericht d er A.___ vom 7. Januar 20 14

indes nicht erwähnt ( Urk. 1 1 S. 11, Urk.

12/1) .

Dr. B.___ weist sodann darauf hin, dass im An schluss an den Unfall vom 2 9. De zember 2013 weder klinisch noch bildgebend eine struk turelle Schädigung des linken Ell bogens des Be schwerdeführers habe festgestellt werden können . Auch habe keine deutliche Ein schrän kung der Ellbogenbeweg lich keit festgestellt werden können (E. 3.2). Bereits bei der kreisärztlichen Unter su chung durch Dr. F.___ vom 1 3. August 2010 war die Ellbogenbeweg lich keit

einge schränkt ( Urk. 12/56 S.

7 , Urk. 13/30 S. 3 ) . Gemäss Dr. G.___ bestan den nahezu identische Bewe gungsausmasse des linken Ellbogengelenks in der kreisärzt lichen Unter suchung vom 13. August 2010 dreieinhalb Jahre vor dem Schadensereignis und am 2. Januar 2014 direkt nach dem Unfall (Urk. 11 S. 11).

Demgegenüber vertritt der behandelnde Arzt Dr.

D.___ den Standpunkt, dass es seit d em Unfal l vom 29.

Dezember 2013 zu einer Ver schlechterung der klini schen Situation am linken Unterarm, mit zu nehmenden Schmerzen und zudem einer Hypästhesie mit nächtlichem Einschlafen des IV. und V. Fingers gekom men sei . In der Folge sei bei der neuro physiolo gische n Unter suchung vom 7. Mai 2014 ein Sulcus - ulnaris -Syndrom diagnostiziert worden (E. 3.1.6). Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwer deführer bereits bei der Untersuchung in der A.___ vom 2. Januar 2014 diskrete Hyp -/ Parästhesien

ulnar seitig bis zum V. Finger rechts

am linken Arm angegeben hat , welche schon länger bestanden (Urk.

12/1 S. 2).

Hinzu kommt, dass gemäss Dr. G.___

die Bilddokumente der konven tionellen Röntgenbilder und des Computertomo gramms des linken Ellbogenge lenks bereits 2009 eine erhebliche Arthrose des linken Ellbogengelenks zeigten , die sich bis zum Zeitpunkt der Erstellung der konventionellen Rönt genaufnahmen vom 2. Januar 2014 deutlich progredient entwickelt habe. Weiter fand er

unwidersprochen keine Anzeichen einer knö cherne n Verletzung mit Fraktur zeichen oder Dislokation oder gar Abbruch von osteophytären Randanbauten im Bereich des Sulcus

ulnaris (Urk. 11 S. 11). De n

Sulcus

ulnaris linksseitig beurteilte er durch die vor bestehenden, ausgeprägten osteo phytären Randanbauten erheblich einge engt. So würden sich die im Befundbericht von Dr. C.___ beschriebe nen „abgebrochenen Osteophyten “ in räumlicher Beziehung zum Sulcus

ulnaris dar stellen und seien bereits auf den konven tionellen Röntgenbil dern dreieinhalb Jahre vor dem Schadenereignis in iden tischer Weise erkennbar . Im Operations bericht vom 4. Juli 2014 schliesslich w e rde

von Prof. Dr. H.___ eine Kompression des Nervus

ulnaris durch massive Verwachsungen und Ver nar bungen beschrieben, wie sie sich typischerweise infolge einer jahrelang beste henden Bewegungseinschränkung, bedingt durch die Streck- und Beuge hemmung bei vorbestehender Arthrose, fänden. Ein deu tige Anzeichen für spezifische Traumafolgen wie knöcherne Verletzungen oder Hämosiderinein lagerungen infolge von Einblutungen im Sulcus seien vom Opera teur im Bericht nicht erwähnt worden (Urk. 11 S. 12). 4.2

Nach dem Gesagten vermögen die Beurteilungen von Dr e s . B.___ und G.___ , wonach es beim Unfall vom 29. Dezember 2013 zu einer Kontusion des auf grund der Arthrose vorgeschädigten linken Ellbogenge lenks des Beschwerde führers kam , was die verstärkte Schmerzhaftigkeit während einiger Wochen und Monate erklären k a nn (E. 3.2-3.3), zu überzeugen. Die Stellungnahme von Dr.

D.___

vom 2 7. Februar 2015 ( Urk. 3/3) wie auch die übrigen Berichte der A.___ begründen keine Zweifel an diesen Beur teilungen. Es recht fertigt sich , Berichte behandelnder Ärzte mit Zurück haltung zu würdigen (E.

1.4.3). Vorliegend fällt zudem ins Gewicht, dass Dr. D.___ seine Auffassung, wonach der Unfall vom 2 9. Dezember 2013 wenigstens eine teilkausale Bedeutung für die nachfolgenden Ellbogen einzig mit eine r deutlichen Verschlechterung der kli nischen Situation begründet , was von den Dres . B.___ und G.___ einleuch tend re l a tiviert wurde. Befunde, welche von den Dres . B.___ und G.___ nicht gewürdigt worden wären, nennt er nicht . Es kommt hinzu, dass die Rechtsfigur „ post hoc, ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits des halb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversiche rungsrecht, 2.

Auflage, Bern 1989, S. 460, Anm. 1205 ), für die Annahme eines Kausal zu sammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 335 E.

2b/ bb ).

Zu erwähnen ist ebenfalls, dass bei m Beschwerdeführer auch rechts eine Ell bogengelenks-Arthrose mit Beweglichkeitseinschränkungen und eine N. ulnaris -Neuropathie bestand en hatte , weswegen er am 3 0. März 2010 in der A.___ operiert wurde ( Urk. 13/7 S. 2, Urk. 13/14 S. 1).

Entgegen der Ansicht des B eschwerde führer s

( Urk. 1 S. 9) kommt der Beurteilung von Dr. B.___ Beweiswert zu, auch wenn es sich dabei um eine Aktenbeurteilung handelt . Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidungsgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein voll ständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Unter suchungsbefund muss lückenlos vor liegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vor handen Unterlagen eine vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundes gerichts 8C_833/2009 vom 2 6. Januar 2010 E. 5.1). Diese Voraussetzunge n sind vorliegend erfüllt. Die Dres .

B.___ und G.___ konnten auf die Befunde und Beurteilungen zu den nach dem Unfall vom 29. Dezember 2013 durchgeführten klinischen und bild gebenden Untersuchungen abstellen. Zudem standen ihnen die Vorakten zur Verfügung. Welche Beschwerden des Beschwer deführers dabei unberücksichtigt geblieben wären (Urk.

1 S.

9), wird von diesem nicht dargetan. Schliesslich leuchtet es ein, dass

Dr. B.___ nach der

Ellbo genoperation vom

4. Juli 2014 auf eine persönliche Unter su chung des Be schwerdeführers verzichtet hat, denn nach einem solchen Eingriff dürfte sich durch eine klinischen Untersuchung die

allfällige Un fallkausalität von zuvor geklagten Beschwerden nicht mehr beur teilen lassen . Von weiteren medizinischen Abklärungen ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdi gung ; BGE 137 V 64 E.

5.2, vgl. BGE 135 V 465 E. 4.6; Urteil des Bundesge richts 8C_783/2011 vom 6. Januar 2012 E. 5.2.4).

Es ist mithin nicht zu be anstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistun gen gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ vom 4. August 2014 per 30. April 2014 eingestellt hat .

5. 5.1

Zu prüfen bleibt die Rückforderung hinsichtlich der bereits ausbezahlten Tag gel der vom 1. Mai bis 31. Juli 2014 in der Höhe von total Fr. 11‘288.40. 5.2

Wenn der Unfallversicherer die bisher gewährten Leistungen zurückfordert, muss er den hierfür erforderlichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung ausweisen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit weiteren Hin weisen). Dies gilt auch für formlos ausgerichtete Taggeldleistungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2012 vom 3 0. August 2012 E. 5.1). 5.3

Nach übereinstimmenden Partei vorbringen ist kein rechtsgenüglicher

Rück kommenstitel gegeben, was

mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang steht , weshalb die Beschwerde bezüglich der Rückforderung gutzuheissen ist. 6 .

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist demnach der Einspracheentscheid der Be schwerdegegnerin vom 30 . Januar 20 15 insoweit auf zu h e ben, als der Beschwer deführer zur Rückzahlung der vom 1. Mai bis 31. Juli 2014 von der Beschwer degegnerin ausgerichteten Taggeldleistungen in der Höhe von total Fr. 11‘288.40 verpflichtet wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen . 7.

7.1

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ,

Rechtsanwalt Martin Hablützel , machte mit Eingabe vom 2. Juli 201 5 (Urk. 2 2 ) einen Zeitauf wand von total 17 Stunden sowie Ba rauslagen von Fr. 153.-- geltend. Darin enthalten ist für den vorliegenden Prozess nicht notwendiger Aufwand, wie namentlich derjenige für das vorsorgliche Erlassgesuch bei der Be schwerdegegnerin betref fend Rückforderung sowie Korrespondenz mit dem Beschwerde füh rer betreffend die Versicher ung beim früheren Arbeitgeber. Um diesen Aufwand gekürzt ist ein Stundenaufwand auf 15,6 Stunden als angemessen zu betrachten. Die Ent schä digung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter ist daher (insgesamt) auf Fr. 3‘871.80 (inkl. Baraus lagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen. 7.2

Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von ande ren Gesetzen so vorgesehen, verpflichtete das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht [ GSVGer ]). Der Beschwerdeführer obsiegt nur teilweise, im Umfang der von den Hauptvorbringen unabhängig zu beurteilenden Rückfor derung, weshalb sich eine Reduktion der Prozessentschädigung auf einen Viertel rechtfertigt. D ie Beschwerdegegnerin wird daher ausgangsgemäss verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertre ter des Be schwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel , Zürich, eine redu zierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 0 00.-- (inkl. Barausla gen und MWSt ) zu be zahlen.

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwer deführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel , mit Fr. 2‘871.80 (inkl. Bar aus lagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Rückzahlungspflicht gemäss

§ 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwer de gegnerin vom 30. Januar 2015 insoweit aufgehoben, als der Beschwerde führer zur Rückzahlung der vom 1. Mai bis 31. Juli 2014 von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Taggeldleistungen in der Höhe von total Fr. 11‘288.40 verpflichtet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertre ter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel , Zürich, eine reduzierte Pro zess entschädigung von Fr. 1‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerde führers, Rechtsanwalt Martin Hablützel , mit Fr. 2 ‘ 871 . 80 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen . 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher