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UV.2015.00044

Schlag gegen Wand im Rahmen eines Wutanfalls, Eventualvorsatz betreffend Gesundheitsschaden zu verneinen, unfallähnliche Körperverletzung zu bejahen (BGE 8C_555/2016)

Zürich SozVersG · 2016-06-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1983, ist seit August 2001 als Fachmann Betriebsunter halt bei der Gemeinde Y.___ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherun gen AG (n achfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folge n von Unfällen versi chert. Am 1 1. Februar 2014 schlug der Versicherte aus Stress und Ärger mit der rechten Faust in eine Wand und verletzte sich dabei am kleinen Finger

( Unfall meldung UVG vom 2 0. Februar 2014, Urk. 8/A1; vgl. auch Urk. 8/M1) . Der erstbehandelnde Z.___ , Assistenzarzt in der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ , diagnostizierte im provisorischen Kurzaustrittsbericht vom 1 3. Februar 2014 einen traumatischen Strecksehnenausriss Zone 1 Digitus V ( Urk. 8/M1). Mit Verfügung vom 17. November 2014 verneinte die AXA einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversi cherung ( Urk. 8/A9). Die dagegen von der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) am 1 9. November 2014 erhobene Einsprache

( Urk. 8/A10) wi es die AXA mit Entscheid vom 9. Februar 2015 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die CSS am 2 5. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid in Sachen X.___ sei aufzuheben und die AXA zu verpflichten, für d ie Folgen des Ereignisses vom 1 1. Februar 2014 die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversiche rung ( UVG ) zu erbringen , unter Entschädigungs- und Kostenfolge ( Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 6. Juni 2015 wurde X.___ zum Prozess bei geladen und

es wurde ihm Frist zur Stellung nahme zu den E ingaben der Parteien angesetzt ( Urk. 9 ) , welche am 2 6. August 2015 ungenutzt ab lief (vgl. Urk. 10 ) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen - soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen.

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.4

Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hinge gen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälli ger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1 ; 123 V 43 E. 2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial , sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Fak tor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Recht sprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Ände rungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu kör pereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/ 2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3). 1.5

Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeige führt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten ( Art. 37 Abs. 1 UVG). Die Absicht muss sich auf die Folge des Unfallereignisses, nicht jedoch auf dieses selbst beziehen ( BGE 115 V 152; Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Gen f 2015, N 22 zu Art. 4). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin lehnte die Übernahme von Versicherungsleistungen im angefochtenen Entscheid ab mit der Begründung , dass die Voraussetzungen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht erfüllt seien. Da es dem Versicherten als erwachsener Person

aufgrund seiner Lebenserfah rung

allgemein bekannt gewesen sei, dass ein heftiger Schlag gegen eine Wand zu einer Verletzung führe , sei das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen . O b sich der Versicherte eine Listenverletzung gemäss

Art. 9 Abs. 2 UVV zugezogen habe , könne sodann offen gelassen werden, da er sich absichtlich verletzt bzw. die Verletzung zumindest in Kauf genommen habe (was einer Absicht gleichkomme) . Damit handle es sich auch nicht um ein unfallähnliches Ere ignis ( Urk. 2 S. 3-4 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass

sich der Versi cherte beim Ereignis vom 1 1. Februar 2014 unbestrittenermassen

einen trau matischen Strecksehnenausriss Zone 1 Digitus V zugezogen habe, mithin eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . f UVV. Der Versicherte habe sich im Rahmen eines W utanfalls abreagieren , sich aber zu kei nem Zeitpunkt verletzen wollen. Entgegen den Darlegungen der Beschwer degegnerin

lasse sich daraus ein Eventualvorsatz nicht ableiten , sondern

er habe unbewusst, höchstens aber bewusst fahrlässig gehandelt . Die Vorausset zungen einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel unfall ähnliche Körperschädigung seien damit erfüllt ( Urk. 1 S. 3-4 ). 3. 3.1

Der Unfallmeldung UVG vom 20. Februar 2014 ist zu entnehmen, dass der Versi cherte am 11. Februar 2014 auf der Zugsfahrt zwischen B.___ und C.___ seinen Stress und Ärger mit einem Handschlag abreagiert und sich auf einer Kante den Finger verletzt habe (Urk. 8/A1). Aus dem provisorischen Kurz austrittsbericht der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ vom 13. Februar 2014 geht sodann hervor, dass der Versicherte aus Wut mit der Faust gegen eine Wand geschlagen habe und seither den Kleinfinger nicht mehr strecken könne (Urk. 8/M1). 3. 2

Unbestritten ist, dass es sich beim Ereignis vom 1 1. Februar 2014 nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt, da vorliegend die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen ist (vgl. dazu auch die Kasuistik in Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 31 ff.). Im Weiteren kann als ausgewiesen gelten, dass es sich beim von ärztlic her Seite mehrfach bestätigten

traumatischen St recksehnenausriss Zone 1 Digitus V an der rechten Hand (vgl. Urk. 8/M1 -M6 ), den der Versicherte am 1 1. Februar 2014 erlitt en hat , um eine Körperschädi gung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . f UVV handelt. Streitig und zu prüfen ist nun , ob das Ereignis vom 1 1. Februar 2014 als unfallähnlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist. 3.3

Wie die Beschwerdeführerin zutre ffend bemerkte ( Urk. 1 S. 3 ), unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt

nur unwesentlich von demjenigen , der BGE 139 V 327 zugrunde lag . In diesem Entscheid ging es um ei ne Versicherte , die in einem Moment des Zorns bzw. der Wut mit der Ferse heftig gegen den Boden schlug und dabei einen Fersenbeinbruch erlitt . Das Bundesgericht bejahte damals das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung (E. 3.3.3) und

erwog insbesondere , der Schlag gegen den Boden begründe den äusseren Faktor. Ferner sei eine äussere Einwirkung, welche ein erhöhtes Verletzungsri siko bewirke, dann als gegeben anzunehmen, wenn eine alltägliche Geste an den Körper höhere Anforderungen als die physisch normale und psychisch kontrollierte Beanspruchung stelle. Dies sei insbesondere der Fall, wenn ein besonderer Umstand dazu führe, dass eine alltägliche Geste unkontrollierbar werde, wie bei einem Wutausbruch, in welchem eine Person eine nicht beherrschte heftige Bewegung ausführe (E. 3.3.1; vgl. Pra 10/2013 S. 781).

Auch

im vorliegenden Fall ist

– nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

( BGE 119 V 7 E. 3c/ aa )

– davon auszugehen, dass der Versicherte

wegen eines Wut anfalls bzw. seines Ärgers in einem unbeherrschten Moment mit der rechten Hand oder Faust gegen eine Wand schlug. Das Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors – das heisst eines sogenannt äusseren Faktors - ist demnach auch hier zu bejahen. 3.4

Anhaltspunkte dafür, dass sich der Versicherte absichtlich oder zumindest eventu alvorsätzlich verletzt hat, sind nicht ersichtlich . Was das Vorliegen eines Eventualvorsatzes anbelangt, lässt sich ein solcher nicht, wie die Beschwerde gegnerin offenbar annimmt ( Urk. 2 S. 3) , bereits daraus ableiten, dass dem Ver sicherten die Möglichkeit ein es Schadenseintritts bewusst sein musste . Das entsprechende Wissen und Bewusstsein bildet vielmehr das massgebende Krite rium für die Unterscheidung zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässig keit. Eventualvorsatz liegt dann vor, wenn jemand den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er oder sie den Erfolg für den Fall sei nes Eintritts in Kauf nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ), sich mit ihm abfindet, mag er auch unerwünscht sein. Sowohl eventualvorsätzlich als auch bewusst fahrlässig Handelnde wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Unterschiede bestehen jedoch beim Wil lensmoment . Die bewusst fahrlässig handelnde Person vertraut (aus pflichtwid riger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihr als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Demgegenüber nimmt, wer eventualvorsätzlich handelt, den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (vgl. die strafrechtliche Rechtsprechung: BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweis). Eventualvorsatz ist auch bei gefährlichen Handlungen nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. zur Problematik im Strafrecht Martin Schubarth , Dolus eventualis

- positive und negative Indikatoren; Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, AJP 2008 S. 519 ff., 526 Ziff. 30 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.3.2).

Nach Lage der Akten schlug der Versicherte gegen die Wand , um

sich Erleichte rung von seinem Ärger und seiner Wut zu verschaffen . Er nahm es jedoch nicht in Kauf, sich dadurch zu verletzen, und fand sich auch nicht mit dieser Mög lichkeit ab.

Da Eventualvorsatz zu verneinen ist, erübrigt sich die Klärung der vom Bundesge richt bislang offen gelassenen Frage , ob ein solcher als absichtliche Herbeiführung des Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 37 Abs. 1 UVG zu betrachten wäre ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2007 vom 1 6. Juni 2008 E. 5. 4; Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O. , S. 196). Art. 37 Abs. 1 UVG, der einen Leistungsausschluss bei absichtlicher Herbeiführung eines Gesundheitsschaden s

vorsieht , findet vorliegend daher keine Anwendung. 3.5

Mit dem in Art. 4 ATSG enthaltenen Kriterium der Plötzlichkeit wird sodann ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Verlangt ist eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums ( Kieser , a.a.O. , N 17 zu Art. 4). Zur Bejahung der Plötzlichkeit ist nicht erforderlich, dass sich der äussere Faktor in überra schender Bewegung befindet ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 51).

Der Zusammenprall des rechten Kleinfingers

des Versicherten erfolgte

offensicht lich unmittelbar mit dem S chlag gegen die Wand , weshalb - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ( Urk. 7 S. 3 f.)

– auch das Merkmal der Plötzlichkeit des Ereignisses erfüllt ist. 3.6

Es ist somit festzuhalten, dass ein unmittelbares Geschehen vorliegt, welches die Merkmale eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfalles sowie der Plötzlichkeit aufweist und zu einer nicht beab sichtigten Körperschädigung geführt hat. Demzufolge ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . f UVV zu bejahen. 3.7

Zu prüfen bleibt, ob gestützt auf Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 UVV eine Leistungsverweigerung rechtens bleibt.

Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistun gen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verwei gert. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken (Art. 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVV).

So bejahte das Bundesgericht beispielsweise das Begehen eines absoluten Wag nisses, wenn jemand aus Wut oder Jux ein Trinkglas in der Hand zerdrückt (vgl. Urteil U 122/06 vom 19. September 2006 E. 2.1). Da indes ein Schlag mit der Hand oder Faust an eine Wand ungleich geringere Verletzungschancen in sich birgt, als ein entsprechender Umgang mit Glas, ist zumindest ein schwerer Fall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 UVV zu verneinen, weshalb auch unter diesem Titel die Leistungsverweigerung nicht zu schützen ist. 3.8

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusam menhang mit dem Ereignis vom 1 1. Februar 2014 zu Unrecht verneint, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass der Versicherte Anspruch auf die gesetz lichen Leistungen hat. 4.

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der S chweizerischen Unfallversicherungs anstalt (S UVA ) und den privaten UVG-Versiche rern so wie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Partei entschädigungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Da ein solcher Sonderfall vorliegend nicht gegeben ist, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Partei entschädigung . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 9. Februar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass X .___ für die Folgen des Ereignisses vom 1 1. Februar 2014 Anspruch auf die gesetzlichen Leis tungen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CSS Kranken-Versicherung AG - AXA Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 1. Februar 2014 schlug der Versicherte aus Stress und Ärger mit der rechten Faust in eine Wand und verletzte sich dabei am kleinen Finger

( Unfall meldung UVG vom 2 0. Februar 2014, Urk. 8/A1; vgl. auch Urk. 8/M1) . Der erstbehandelnde Z.___ , Assistenzarzt in der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ , diagnostizierte im provisorischen Kurzaustrittsbericht vom 1 3. Februar 2014 einen traumatischen Strecksehnenausriss Zone 1 Digitus V ( Urk. 8/M1). Mit Verfügung vom 17. November 2014 verneinte die AXA einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversi cherung ( Urk. 8/A9). Die dagegen von der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) am 1 9. November 2014 erhobene Einsprache

( Urk. 8/A10) wi es die AXA mit Entscheid vom 9. Februar 2015 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen - soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art.

E. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen.

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

E. 1.4 Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art.

E. 1.5 Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeige führt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten ( Art. 37 Abs. 1 UVG). Die Absicht muss sich auf die Folge des Unfallereignisses, nicht jedoch auf dieses selbst beziehen ( BGE 115 V 152; Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Gen f 2015, N 22 zu Art. 4). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin lehnte die Übernahme von Versicherungsleistungen im angefochtenen Entscheid ab mit der Begründung , dass die Voraussetzungen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht erfüllt seien. Da es dem Versicherten als erwachsener Person

aufgrund seiner Lebenserfah rung

allgemein bekannt gewesen sei, dass ein heftiger Schlag gegen eine Wand zu einer Verletzung führe , sei das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen . O b sich der Versicherte eine Listenverletzung gemäss

Art.

E. 2 Dagegen erhob die CSS am 2 5. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid in Sachen X.___ sei aufzuheben und die AXA zu verpflichten, für d ie Folgen des Ereignisses vom 1 1. Februar 2014 die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversiche rung ( UVG ) zu erbringen , unter Entschädigungs- und Kostenfolge ( Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 6. Juni 2015 wurde X.___ zum Prozess bei geladen und

es wurde ihm Frist zur Stellung nahme zu den E ingaben der Parteien angesetzt ( Urk. 9 ) , welche am 2 6. August 2015 ungenutzt ab lief (vgl. Urk. 10 ) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass

sich der Versi cherte beim Ereignis vom 1 1. Februar 2014 unbestrittenermassen

einen trau matischen Strecksehnenausriss Zone 1 Digitus V zugezogen habe, mithin eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . f UVV. Der Versicherte habe sich im Rahmen eines W utanfalls abreagieren , sich aber zu kei nem Zeitpunkt verletzen wollen. Entgegen den Darlegungen der Beschwer degegnerin

lasse sich daraus ein Eventualvorsatz nicht ableiten , sondern

er habe unbewusst, höchstens aber bewusst fahrlässig gehandelt . Die Vorausset zungen einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel unfall ähnliche Körperschädigung seien damit erfüllt ( Urk. 1 S. 3-4 ). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der Unfallmeldung UVG vom 20. Februar 2014 ist zu entnehmen, dass der Versi cherte am 11. Februar 2014 auf der Zugsfahrt zwischen B.___ und C.___ seinen Stress und Ärger mit einem Handschlag abreagiert und sich auf einer Kante den Finger verletzt habe (Urk. 8/A1). Aus dem provisorischen Kurz austrittsbericht der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ vom 13. Februar 2014 geht sodann hervor, dass der Versicherte aus Wut mit der Faust gegen eine Wand geschlagen habe und seither den Kleinfinger nicht mehr strecken könne (Urk. 8/M1). 3. 2

Unbestritten ist, dass es sich beim Ereignis vom 1 1. Februar 2014 nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt, da vorliegend die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen ist (vgl. dazu auch die Kasuistik in Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 31 ff.). Im Weiteren kann als ausgewiesen gelten, dass es sich beim von ärztlic her Seite mehrfach bestätigten

traumatischen St recksehnenausriss Zone 1 Digitus V an der rechten Hand (vgl. Urk. 8/M1 -M6 ), den der Versicherte am 1 1. Februar 2014 erlitt en hat , um eine Körperschädi gung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . f UVV handelt. Streitig und zu prüfen ist nun , ob das Ereignis vom 1 1. Februar 2014 als unfallähnlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist.

E. 3.3 Wie die Beschwerdeführerin zutre ffend bemerkte ( Urk. 1 S. 3 ), unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt

nur unwesentlich von demjenigen , der BGE 139 V 327 zugrunde lag . In diesem Entscheid ging es um ei ne Versicherte , die in einem Moment des Zorns bzw. der Wut mit der Ferse heftig gegen den Boden schlug und dabei einen Fersenbeinbruch erlitt . Das Bundesgericht bejahte damals das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung (E. 3.3.3) und

erwog insbesondere , der Schlag gegen den Boden begründe den äusseren Faktor. Ferner sei eine äussere Einwirkung, welche ein erhöhtes Verletzungsri siko bewirke, dann als gegeben anzunehmen, wenn eine alltägliche Geste an den Körper höhere Anforderungen als die physisch normale und psychisch kontrollierte Beanspruchung stelle. Dies sei insbesondere der Fall, wenn ein besonderer Umstand dazu führe, dass eine alltägliche Geste unkontrollierbar werde, wie bei einem Wutausbruch, in welchem eine Person eine nicht beherrschte heftige Bewegung ausführe (E. 3.3.1; vgl. Pra 10/2013 S. 781).

Auch

im vorliegenden Fall ist

– nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

( BGE 119 V 7 E. 3c/ aa )

– davon auszugehen, dass der Versicherte

wegen eines Wut anfalls bzw. seines Ärgers in einem unbeherrschten Moment mit der rechten Hand oder Faust gegen eine Wand schlug. Das Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors – das heisst eines sogenannt äusseren Faktors - ist demnach auch hier zu bejahen.

E. 3.4 Anhaltspunkte dafür, dass sich der Versicherte absichtlich oder zumindest eventu alvorsätzlich verletzt hat, sind nicht ersichtlich . Was das Vorliegen eines Eventualvorsatzes anbelangt, lässt sich ein solcher nicht, wie die Beschwerde gegnerin offenbar annimmt ( Urk. 2 S. 3) , bereits daraus ableiten, dass dem Ver sicherten die Möglichkeit ein es Schadenseintritts bewusst sein musste . Das entsprechende Wissen und Bewusstsein bildet vielmehr das massgebende Krite rium für die Unterscheidung zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässig keit. Eventualvorsatz liegt dann vor, wenn jemand den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er oder sie den Erfolg für den Fall sei nes Eintritts in Kauf nimmt (vgl. Art.

E. 3.5 Mit dem in Art. 4 ATSG enthaltenen Kriterium der Plötzlichkeit wird sodann ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Verlangt ist eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums ( Kieser , a.a.O. , N 17 zu Art. 4). Zur Bejahung der Plötzlichkeit ist nicht erforderlich, dass sich der äussere Faktor in überra schender Bewegung befindet ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 51).

Der Zusammenprall des rechten Kleinfingers

des Versicherten erfolgte

offensicht lich unmittelbar mit dem S chlag gegen die Wand , weshalb - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ( Urk. 7 S. 3 f.)

– auch das Merkmal der Plötzlichkeit des Ereignisses erfüllt ist.

E. 3.6 Es ist somit festzuhalten, dass ein unmittelbares Geschehen vorliegt, welches die Merkmale eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfalles sowie der Plötzlichkeit aufweist und zu einer nicht beab sichtigten Körperschädigung geführt hat. Demzufolge ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . f UVV zu bejahen.

E. 3.7 Zu prüfen bleibt, ob gestützt auf Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 UVV eine Leistungsverweigerung rechtens bleibt.

Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistun gen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verwei gert. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken (Art. 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVV).

So bejahte das Bundesgericht beispielsweise das Begehen eines absoluten Wag nisses, wenn jemand aus Wut oder Jux ein Trinkglas in der Hand zerdrückt (vgl. Urteil U 122/06 vom 19. September 2006 E. 2.1). Da indes ein Schlag mit der Hand oder Faust an eine Wand ungleich geringere Verletzungschancen in sich birgt, als ein entsprechender Umgang mit Glas, ist zumindest ein schwerer Fall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 UVV zu verneinen, weshalb auch unter diesem Titel die Leistungsverweigerung nicht zu schützen ist.

E. 3.8 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusam menhang mit dem Ereignis vom 1 1. Februar 2014 zu Unrecht verneint, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass der Versicherte Anspruch auf die gesetz lichen Leistungen hat. 4.

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der S chweizerischen Unfallversicherungs anstalt (S UVA ) und den privaten UVG-Versiche rern so wie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Partei entschädigungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Da ein solcher Sonderfall vorliegend nicht gegeben ist, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Partei entschädigung . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 9. Februar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass X .___ für die Folgen des Ereignisses vom 1 1. Februar 2014 Anspruch auf die gesetzlichen Leis tungen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CSS Kranken-Versicherung AG - AXA Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.

E. 9 Abs. 2 UVV zugezogen habe , könne sodann offen gelassen werden, da er sich absichtlich verletzt bzw. die Verletzung zumindest in Kauf genommen habe (was einer Absicht gleichkomme) . Damit handle es sich auch nicht um ein unfallähnliches Ere ignis ( Urk. 2 S. 3-4 ).

E. 12 Abs. 2 Satz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ), sich mit ihm abfindet, mag er auch unerwünscht sein. Sowohl eventualvorsätzlich als auch bewusst fahrlässig Handelnde wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Unterschiede bestehen jedoch beim Wil lensmoment . Die bewusst fahrlässig handelnde Person vertraut (aus pflichtwid riger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihr als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Demgegenüber nimmt, wer eventualvorsätzlich handelt, den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (vgl. die strafrechtliche Rechtsprechung: BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweis). Eventualvorsatz ist auch bei gefährlichen Handlungen nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. zur Problematik im Strafrecht Martin Schubarth , Dolus eventualis

- positive und negative Indikatoren; Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, AJP 2008 S. 519 ff., 526 Ziff. 30 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.3.2).

Nach Lage der Akten schlug der Versicherte gegen die Wand , um

sich Erleichte rung von seinem Ärger und seiner Wut zu verschaffen . Er nahm es jedoch nicht in Kauf, sich dadurch zu verletzen, und fand sich auch nicht mit dieser Mög lichkeit ab.

Da Eventualvorsatz zu verneinen ist, erübrigt sich die Klärung der vom Bundesge richt bislang offen gelassenen Frage , ob ein solcher als absichtliche Herbeiführung des Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 37 Abs. 1 UVG zu betrachten wäre ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2007 vom 1 6. Juni 2008 E. 5. 4; Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O. , S. 196). Art. 37 Abs. 1 UVG, der einen Leistungsausschluss bei absichtlicher Herbeiführung eines Gesundheitsschaden s

vorsieht , findet vorliegend daher keine Anwendung.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00044 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

23. Juni 2016 in Sachen CSS Kranken-Versicherung AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1983, ist seit August 2001 als Fachmann Betriebsunter halt bei der Gemeinde Y.___ angestellt und dadurch bei der AXA Versicherun gen AG (n achfolgend: AXA) obligatorisch gegen die Folge n von Unfällen versi chert. Am 1 1. Februar 2014 schlug der Versicherte aus Stress und Ärger mit der rechten Faust in eine Wand und verletzte sich dabei am kleinen Finger

( Unfall meldung UVG vom 2 0. Februar 2014, Urk. 8/A1; vgl. auch Urk. 8/M1) . Der erstbehandelnde Z.___ , Assistenzarzt in der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ , diagnostizierte im provisorischen Kurzaustrittsbericht vom 1 3. Februar 2014 einen traumatischen Strecksehnenausriss Zone 1 Digitus V ( Urk. 8/M1). Mit Verfügung vom 17. November 2014 verneinte die AXA einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversi cherung ( Urk. 8/A9). Die dagegen von der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) am 1 9. November 2014 erhobene Einsprache

( Urk. 8/A10) wi es die AXA mit Entscheid vom 9. Februar 2015 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die CSS am 2 5. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid in Sachen X.___ sei aufzuheben und die AXA zu verpflichten, für d ie Folgen des Ereignisses vom 1 1. Februar 2014 die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversiche rung ( UVG ) zu erbringen , unter Entschädigungs- und Kostenfolge ( Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 6. Juni 2015 wurde X.___ zum Prozess bei geladen und

es wurde ihm Frist zur Stellung nahme zu den E ingaben der Parteien angesetzt ( Urk. 9 ) , welche am 2 6. August 2015 ungenutzt ab lief (vgl. Urk. 10 ) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen - soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen.

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.4

Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hinge gen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälli ger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1 ; 123 V 43 E. 2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial , sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Fak tor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Recht sprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Ände rungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu kör pereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/ 2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3). 1.5

Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeige führt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten ( Art. 37 Abs. 1 UVG). Die Absicht muss sich auf die Folge des Unfallereignisses, nicht jedoch auf dieses selbst beziehen ( BGE 115 V 152; Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Gen f 2015, N 22 zu Art. 4). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin lehnte die Übernahme von Versicherungsleistungen im angefochtenen Entscheid ab mit der Begründung , dass die Voraussetzungen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht erfüllt seien. Da es dem Versicherten als erwachsener Person

aufgrund seiner Lebenserfah rung

allgemein bekannt gewesen sei, dass ein heftiger Schlag gegen eine Wand zu einer Verletzung führe , sei das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen . O b sich der Versicherte eine Listenverletzung gemäss

Art. 9 Abs. 2 UVV zugezogen habe , könne sodann offen gelassen werden, da er sich absichtlich verletzt bzw. die Verletzung zumindest in Kauf genommen habe (was einer Absicht gleichkomme) . Damit handle es sich auch nicht um ein unfallähnliches Ere ignis ( Urk. 2 S. 3-4 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass

sich der Versi cherte beim Ereignis vom 1 1. Februar 2014 unbestrittenermassen

einen trau matischen Strecksehnenausriss Zone 1 Digitus V zugezogen habe, mithin eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . f UVV. Der Versicherte habe sich im Rahmen eines W utanfalls abreagieren , sich aber zu kei nem Zeitpunkt verletzen wollen. Entgegen den Darlegungen der Beschwer degegnerin

lasse sich daraus ein Eventualvorsatz nicht ableiten , sondern

er habe unbewusst, höchstens aber bewusst fahrlässig gehandelt . Die Vorausset zungen einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel unfall ähnliche Körperschädigung seien damit erfüllt ( Urk. 1 S. 3-4 ). 3. 3.1

Der Unfallmeldung UVG vom 20. Februar 2014 ist zu entnehmen, dass der Versi cherte am 11. Februar 2014 auf der Zugsfahrt zwischen B.___ und C.___ seinen Stress und Ärger mit einem Handschlag abreagiert und sich auf einer Kante den Finger verletzt habe (Urk. 8/A1). Aus dem provisorischen Kurz austrittsbericht der Chirurgischen Klinik des Spitals A.___ vom 13. Februar 2014 geht sodann hervor, dass der Versicherte aus Wut mit der Faust gegen eine Wand geschlagen habe und seither den Kleinfinger nicht mehr strecken könne (Urk. 8/M1). 3. 2

Unbestritten ist, dass es sich beim Ereignis vom 1 1. Februar 2014 nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt, da vorliegend die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen ist (vgl. dazu auch die Kasuistik in Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 31 ff.). Im Weiteren kann als ausgewiesen gelten, dass es sich beim von ärztlic her Seite mehrfach bestätigten

traumatischen St recksehnenausriss Zone 1 Digitus V an der rechten Hand (vgl. Urk. 8/M1 -M6 ), den der Versicherte am 1 1. Februar 2014 erlitt en hat , um eine Körperschädi gung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . f UVV handelt. Streitig und zu prüfen ist nun , ob das Ereignis vom 1 1. Februar 2014 als unfallähnlich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist. 3.3

Wie die Beschwerdeführerin zutre ffend bemerkte ( Urk. 1 S. 3 ), unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt

nur unwesentlich von demjenigen , der BGE 139 V 327 zugrunde lag . In diesem Entscheid ging es um ei ne Versicherte , die in einem Moment des Zorns bzw. der Wut mit der Ferse heftig gegen den Boden schlug und dabei einen Fersenbeinbruch erlitt . Das Bundesgericht bejahte damals das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung (E. 3.3.3) und

erwog insbesondere , der Schlag gegen den Boden begründe den äusseren Faktor. Ferner sei eine äussere Einwirkung, welche ein erhöhtes Verletzungsri siko bewirke, dann als gegeben anzunehmen, wenn eine alltägliche Geste an den Körper höhere Anforderungen als die physisch normale und psychisch kontrollierte Beanspruchung stelle. Dies sei insbesondere der Fall, wenn ein besonderer Umstand dazu führe, dass eine alltägliche Geste unkontrollierbar werde, wie bei einem Wutausbruch, in welchem eine Person eine nicht beherrschte heftige Bewegung ausführe (E. 3.3.1; vgl. Pra 10/2013 S. 781).

Auch

im vorliegenden Fall ist

– nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

( BGE 119 V 7 E. 3c/ aa )

– davon auszugehen, dass der Versicherte

wegen eines Wut anfalls bzw. seines Ärgers in einem unbeherrschten Moment mit der rechten Hand oder Faust gegen eine Wand schlug. Das Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors – das heisst eines sogenannt äusseren Faktors - ist demnach auch hier zu bejahen. 3.4

Anhaltspunkte dafür, dass sich der Versicherte absichtlich oder zumindest eventu alvorsätzlich verletzt hat, sind nicht ersichtlich . Was das Vorliegen eines Eventualvorsatzes anbelangt, lässt sich ein solcher nicht, wie die Beschwerde gegnerin offenbar annimmt ( Urk. 2 S. 3) , bereits daraus ableiten, dass dem Ver sicherten die Möglichkeit ein es Schadenseintritts bewusst sein musste . Das entsprechende Wissen und Bewusstsein bildet vielmehr das massgebende Krite rium für die Unterscheidung zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässig keit. Eventualvorsatz liegt dann vor, wenn jemand den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er oder sie den Erfolg für den Fall sei nes Eintritts in Kauf nimmt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ), sich mit ihm abfindet, mag er auch unerwünscht sein. Sowohl eventualvorsätzlich als auch bewusst fahrlässig Handelnde wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Unterschiede bestehen jedoch beim Wil lensmoment . Die bewusst fahrlässig handelnde Person vertraut (aus pflichtwid riger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihr als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Demgegenüber nimmt, wer eventualvorsätzlich handelt, den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (vgl. die strafrechtliche Rechtsprechung: BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweis). Eventualvorsatz ist auch bei gefährlichen Handlungen nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. zur Problematik im Strafrecht Martin Schubarth , Dolus eventualis

- positive und negative Indikatoren; Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, AJP 2008 S. 519 ff., 526 Ziff. 30 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 5.3.2).

Nach Lage der Akten schlug der Versicherte gegen die Wand , um

sich Erleichte rung von seinem Ärger und seiner Wut zu verschaffen . Er nahm es jedoch nicht in Kauf, sich dadurch zu verletzen, und fand sich auch nicht mit dieser Mög lichkeit ab.

Da Eventualvorsatz zu verneinen ist, erübrigt sich die Klärung der vom Bundesge richt bislang offen gelassenen Frage , ob ein solcher als absichtliche Herbeiführung des Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 37 Abs. 1 UVG zu betrachten wäre ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2007 vom 1 6. Juni 2008 E. 5. 4; Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O. , S. 196). Art. 37 Abs. 1 UVG, der einen Leistungsausschluss bei absichtlicher Herbeiführung eines Gesundheitsschaden s

vorsieht , findet vorliegend daher keine Anwendung. 3.5

Mit dem in Art. 4 ATSG enthaltenen Kriterium der Plötzlichkeit wird sodann ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Verlangt ist eine Einwirkung während eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums ( Kieser , a.a.O. , N 17 zu Art. 4). Zur Bejahung der Plötzlichkeit ist nicht erforderlich, dass sich der äussere Faktor in überra schender Bewegung befindet ( Rumo-Jungo /Holzer, a.a.O., S. 51).

Der Zusammenprall des rechten Kleinfingers

des Versicherten erfolgte

offensicht lich unmittelbar mit dem S chlag gegen die Wand , weshalb - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ( Urk. 7 S. 3 f.)

– auch das Merkmal der Plötzlichkeit des Ereignisses erfüllt ist. 3.6

Es ist somit festzuhalten, dass ein unmittelbares Geschehen vorliegt, welches die Merkmale eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfalles sowie der Plötzlichkeit aufweist und zu einer nicht beab sichtigten Körperschädigung geführt hat. Demzufolge ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . f UVV zu bejahen. 3.7

Zu prüfen bleibt, ob gestützt auf Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 UVV eine Leistungsverweigerung rechtens bleibt.

Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistun gen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verwei gert. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken (Art. 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVV).

So bejahte das Bundesgericht beispielsweise das Begehen eines absoluten Wag nisses, wenn jemand aus Wut oder Jux ein Trinkglas in der Hand zerdrückt (vgl. Urteil U 122/06 vom 19. September 2006 E. 2.1). Da indes ein Schlag mit der Hand oder Faust an eine Wand ungleich geringere Verletzungschancen in sich birgt, als ein entsprechender Umgang mit Glas, ist zumindest ein schwerer Fall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 UVV zu verneinen, weshalb auch unter diesem Titel die Leistungsverweigerung nicht zu schützen ist. 3.8

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusam menhang mit dem Ereignis vom 1 1. Februar 2014 zu Unrecht verneint, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass der Versicherte Anspruch auf die gesetz lichen Leistungen hat. 4.

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der S chweizerischen Unfallversicherungs anstalt (S UVA ) und den privaten UVG-Versiche rern so wie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Partei entschädigungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Da ein solcher Sonderfall vorliegend nicht gegeben ist, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Partei entschädigung . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 9. Februar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass X .___ für die Folgen des Ereignisses vom 1 1. Februar 2014 Anspruch auf die gesetzlichen Leis tungen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CSS Kranken-Versicherung AG - AXA Versicherungen AG - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl