Sachverhalt
1.
Die 1987 geborene X.___ war seit 2 2. Juli 2013 als Kundendienstsach be arbeiterin bei der Y.___ in Z.___ ange stellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bun des gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Am 2 2. November 2013 bremste ein vor ihr fahrendes Fahrzeug abrup t ab , weshalb sie ihr Fahrzeug ebenfalls stark abbrem sen musste. Hierbei schlugen die auf de r Rückbank liegenden Sommerräder gegen die Rück en lehne des Fahrersitzes und versetzten ihr einen Schlag gegen die Wirbelsäule (Urk. 8/1) . Die Erstbe handlung fand am 2 8. Nove mber 2013 durch Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, statt, welcher eine Wirbelsäulen kontusion mit Thorako lumbalgie diagnostizierte ( Urk. 8/7 /2 ). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung un d Taggeld ; Urk. 8/31 ). Mit Ver fügung vom 2 3. Juli 2014 stellte sie diese - unter Hinweis auf die fehlende Adäquanz zwischen Unfallereignis und den geklagten Beschwerden - per 3 1 . Juli 2014 ein ( Urk. 8 / 104). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15 . Se p tember 2014 ( Urk. 8/110 ) wies sie mit Entscheid vom 2 1. Januar 2015 ( Urk.
2) ab. 2.
Hiergegen erhob
X.___ am 2 3. Februar 2015 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr weiter hin die gesetzlichen Leistungen, namentlich Taggelder und Heilbehandlung, auszurichten. Eventual iter seien weitere medizinische Abklärungen zu veran lassen und auf dieser Grundlage über den Leistungsanspruch
neu zu entschei den ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2015 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ), was der Beschwerdeführer in
am 1 3. April 2015 zur Kennt nis gebracht wurde
( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ).
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnis stö rungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affekt labi lität , Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.4. 1.4.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer äquiva lenten Verletzung auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigun gen, die nicht auf orga nisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittle ren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwi schen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen wer den.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weite re Leistungspflicht mit der Begrün dung , dass die geklagten Unfallfolgen nicht auf eine organisch-strukturelle Läsion zurückgeführt werden könnten. Eine Nervenläsion habe sich nicht nachweisen lassen und die
bildgebenden Untersuchungen hätten lediglich dege nerative Veränderungen in der Lendenwirbelsäule (LWS) ,
jedoch keine post traumatischen Veränderungen ergeben. Auch in der linken Hüfte habe sich keine traumatische Pathologie gezeigt. Obschon der Unfallmechanismus das Vorliegen einer Halswirbelsäulen (HWS)-D istorsion als fraglich erscheinen l a sse, w e rde zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass die zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen zumindest teil weise vorhanden seien. Das Ereignis vom 2 2. November 2013 sei einem leichten Unfall zu zuordnen, weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem und den psychischen bzw. organisch nicht nachweisbaren Beschwe rden verneint werden müsse. I m Zeitpunkt der Leistungseinstellung sei keine nam haft e Verbesserung der Beschwerden mehr zu erwarten gewesen, weshalb die Adäquanzbeurteilung nicht zu früh erfolgt sei ( Urk. 2 S. 4 f. und Urk. 7 ). 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der medizinische Endzustand per 3 1. Juli 2014 noch nicht erreicht worden sei und
d ie Beschwerden aus dem Autou nfall bis heute p ersistiere n
würden. Dr. A.___ erachte denn auch eine weitere Behandlung f ür dringend notwendig und die Rehaklinik B.___ habe im Bericht vom 1. Mai 2014 mit einer weiteren Behandlung eine erhebli che Verbesserung der Beschwerdesymptomatik prog nostiziert. Auf den kreisärztliche n Be richt von Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, könne nicht abgestellt werden. Dieser Bericht sei nicht in Kenntnis der vollständigen Akten erfolgt , nachdem der Bericht der Rehaklinik B.___
vom 1. Mai 2014 nicht erwähnt worden sei. Dr. C.___
habe
auch lediglich eine leichte Prellung der Wirbelsäule diagnostiziert und die Diagnose einer HWS-Distorsion ausser Acht gelassen. Dass er die Folgen spätes tens nac h vier bis sechs Wochen als abgeheilt beurteilt habe , ste he im Widerspruch zu den Vorakten . Gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 1 0. September 2014 und den Bericht der Rehaklinik B.___ vom 1. Mai 2014 sei der Endzustand per 3 1. Juli 2014 noch nicht erreicht. F olglich sei die Beschwerdegegnerin weiterhin verpflichtet , die Leistungen (Taggeldleistungen und Heilbehandlun gen) auszurichten ( Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1
Dr. A.___
berichtete im Dokumentationsfragebogen für die Erstkonsultation nach k r a nio -zervikalem Beschleunigungstrauma vom 2 8. November 2013 über die Erstbehandlung der Beschwerdeführerin am selben Tag . Im Untersuchungs befund beschrieb er einen Druckschmerz im Nackenbereich sowie Ruheschmer zen , einen Stauchungsschmerz ohne Ausstrahlung und Schmerz / Funktions ein schränkungen an der thorakalen Wirbelsäule. Er ver merkte weder Übelkeit oder Erbrechen noch
Hör- und Sehstörung und wies dar auf hin, die Beschwer de führerin habe das Auftreten von K opf- und Nackenschmerzen sowie von Schwindel und Konzentrationsstörungen innert 24-36 Stunden angegeben . In der neurolo gischen Untersuchung verzeichnete er einen unauffälligen Status und die aktuelle Bewusstseinslage beurteilte er mit einem Wert der Glasgo w Coma
Skala (GCS) von 1 5. D as Vorli egen äusserer Verletzun gen oder anderer Auffälligkeiten verneinte er, vermerkte, dass keine
bildgebende n Untersuchungen durchgeführt worden seien , und stellte in Anlehnung an die Quebec - Task - Force-Klassi fikation die Diagnose einer HWS Distorsion Grad II. Es wurde Analgetika ver ordnet und ab 2 6. November 2013 bis auf Weiteres
eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert
( Urk. 8/55). Im Zeugnis vom 1 0. Dezember 2013 berichtete Dr. A.___ hingegen über eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung und Druckdolenz der paraspinalen Muskulatur thorakolumbal und nannte als Diagnose eine Wirbelsäulenkontu sion mit Thorakolumbalgie ( Urk. 8/7). Am 3 1. März 2014 diagnostizierte er unter Hinweis unter anderem auf anhaltende Kopfschmerzen eine Wirbelsäulen kontusion mit HWS-Distorsion und Thorakolumbalgie (Urk. 8/48). 3.2
Im Bericht des Röntgeninstituts D.___ Centers vom 6. Januar 2014 wurde aufgrund einer Magnetresonanztomographie (MRT ) der HWS vom glei chen Tag der B efund wie folgt umschrieben: „ Streckhaltung. Regelrechte Konfi guration der Wirbelkörper. Regelrechte Hyd rat ation der Bandscheiben ohne wesentliche Höhenminderung. Keine Diskushernie. Normal weite Neurofora mina . Normal weiter Spinalkanal. Regelrecht e Darstellung des zervikalen Myelons .“
Der zuständige Arzt beschrieb neben einer Streckhaltung eine regel re chte Darstellung der HWS ( Urk. 8/16). 3.3
Dr. med. E.___ , Facharzt Neurologie FMH , vermerkte im Bericht vom 2 4. April 2014 eine Rückenkontusion vom 2 2. November 2013 , die vornehmlich die Brustwirb elsäule (BWS) betroffen habe , mit
persistierende n
panvertebralen Beschwerden . Er diagnostizierte einen Status nach Wirbelsäulenkontusion am 2 2. November 2014 (richtig: 2013) mit persistierendem Panvertebralsyndrom und wahrscheinlicher Symptomausweitung. Weiter führte er aus, e s fänden sich keine Hinweise, dass beim Unfall Nervengewebe geschädigt worden sei. Die angegebenen Sensibilitätsstörungen am linken Oberschenkel und proximalen Unterschenkel sei en vermutlich nicht organischer Natur. Im Falle einer lumbo radikulären Problematik würde er eine linksseitige Ab schwächung des Adduk tor- und des
Patellarsehnenreflexes sowie ein e pathologische
Elektromyografie
( EMG ) der segmentalen Muskulatur L3 und L4 lin ks erwarten. Alle diese patho log i s chen Befunde seien bei der Beschwerdeführerin nicht nachweisbar. Gleich wohl empfehle er sicherheitshalber zum definitiven Ausschluss einer radikulä ren Kompression die Veranlassung eines LW S - MRI. Er nehme an, dass die angegebenen Sensibili t ätsstörungen ebenso eine Sy m ptomausweitung da r stellten wie der Schwindel und das Verschwommensehen . Er empfehle ein wei terführen der Kraniosakraltherapie und einen möglichst baldigen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess mit initial niedrigem P ensum ( Urk. 8/62/2). 3.4
Am 1. Mai 2014 berichteten die Ärzte der Rehaklinik B.___ über das ambu lante Assessment vom 2 6. April 2014 ( Urk. 8/65). In diagnostischer Hinsicht sprachen sie von einer HWS-Distorsion nach Wirbelsäulenkontusion durch Autoreifen (S. 1) .
In den Schlussfolgerungen und Empfehlungen wiesen die Ärzte darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt
habe und für
die aktive n und passive n Therapiemassnahmen ein guter Zugang gefunden worden sei . Die minimale Performance sei erreicht worden
(S.
3), obgleich in der Abklärung Diskrepanzen der funktionellen Fähigkeit bei verschiedenen Aktivitäten und in verschiedenen Situationen beobachtet worden seien (S. 9) . Anhand der Abklärungsresultate empfahlen sie
ei ne weiterführende Physiotherapie , zunächst zwei - bis dreimal wöchentlich , mit Betonung aktiver Bewegungstherapie inklusive medizinische Trainingstherapie (MTT), wobei d ie Gewichtsbelastung im Training su kzessive gesteigert werden soll
e. Die einzel the ra peutischen Sitzungen soll t e n auch dazu genutzt werden, schmerzmodu lierende Techniken, ergonomische Arbeitshaltungen und Entlastungstechniken zu vermitteln. Im Verlauf , nach genauer Instruktion der Trainingsapparaturen ,
empfählen sie ein selbständiges Training in einem nahe gelegenen Fitnesscen ter. Die Ärzte wiesen darauf hin, dass im Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die bisherigen Resultate unter der Therapieempfehlung von einer guten Prognose und einer raschen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S.
3 -4 ). 3.5
In den Berichten des Röntgeninstituts D.___ vom 1 3. Mai und vom 1 5. Mai 2014 beurteilte der zuständige Radiologe die bildgebenden Bef unde aufgrund von Magnetresonanztomografien der HWS , BWS und LWS
sowie des linken Hüftgelenks. Zum Befund an der HWS wies er auf ein e im Vergleich mit der Voruntersuchung vom 6. Januar 2014 unv eränderte leichte Streck haltung hin . W eiterhin bestünden weder
Hinweise auf eine posttraumati sche ossäre Läsion oder Wirbelkörperdislokation
noch
auf eine Dis kushernie , eine Läsion oder einen radikulär komprimierenden Prozess. A n der BWS zeigten sich keine Hinw e i se für eine posttraumatische ossäre Läsion oder eine Wirbelkörperdislokation. Auf der Höhe des Brustwirbelkörpers (BWK) 11 beschrieb er einen leichten Keilwirbel im Rahmen eines Status na ch abortivem Morbus Scheuermann mit normal weite n Zwischenräume n und vermerkte eine regelrechte Darstellung des thorakalen Myelons . Die MRT der LWS
mache eine leichte Streckhaltung ohne Hinweise auf eine posttraumatische ossäre Läsion , eine regelrechte Hydratation der
Bandscheiben ohne wesen tliche Höhenminde rung en sichtbar . Der Radiologe ersah
kein e Diskushernie , ein en normal weite n Spinalkanal und leichtgradige Intervertebralarthrose n im unteren LWS-Bereich und hielt eine regelrechte Darstellung des Conus
medullaris fest . Den
Befund
am linken Hüftgelenk beschrieb er als u nauffällig ohne Hinweise auf eine post traumatische Läsion ( Urk. 8/83 und Urk. 8/84). 3.6
Kreisarzt Dr. C.___
wies
im Untersuchungsbericht vom 1 5. Juli 2014
darauf
hin, d as Gangbild sei flüssig, raumgreifend, nicht hinkend. Die Schultern rechts seien hängend, das Becken leicht nach rechts gekippt und es bestünde n eine S f örmige Skoliose , von der Seite betrachtet eine physiologische Lordose der HWS, eine etwas abgeflachte Kyphose der BWS und eine physiologisch e
Lor dose der LWS und ein deutliches Abstehen der Scapulae . Er verzeichnete deutli che Druck- und Klopfschmerzen über den Dornfortsätzen der HWS, der mittle ren BWS sowie sehr stark auf Höhe L 5. D eutliche Druck- und K lo pfschmerzan gaben
seien über dem Iliosakralgelenk (ISG) auslösbar. Die paravertebrale Mus kulatur sei nicht kräftig und
im Bereich der BWS sehr schwach ausgebildet . Wesentliche Verspannungen paravertebral seien nicht vorhanden und Myoge losen nicht tastbar. Er diagnostizierte eine Prellung der Wirbelsäule und hielt ab dem Untersuchungstag ( 1 5. Juli 2014 ) unfallbedingt eine volle Arbeitsfähigkeit ohn e jegliche Einschränkung fest. D ie noch vorhandenen Beschwerden hielt er nicht mehr für unfallkausal , sondern
seien Folge der sehr schlechten paraver tebralen muskulären Verfassung. Strukturelle objektivierbare Folgen des Unfalls lägen nicht vor , was mittels MRI sowie der neurologischen Untersuchung belegt sei . Der Unfall sei nicht geeignet gewesen, die demonstrierten Beschwerden her vorzurufen beziehungsweise über diese lange Zeit zu unterhalten. Abweichend zu seiner Einschätzung vom 1 1. März 2014, als er die Beschwerden noch als unfallkausal betrachtet hatte ( Urk. 8/20), hielt er nunmehr fest, aus medizini scher Sicht könne eine leichte Prellung der Wirbelsäule spätestens nach vier bis sechs Wochen als abgeheilt angesehen werden. Der Kreisarzt befand, der End zustand sei erreicht und unfallbedingt seien ausser intensivem Training keine Behandlungen mehr notwendig (Urk.
8/103 S. 3 f.). 3.7
Dr. A.___ äusserte sich im Bericht vom 1 0. September 2014 zu den Fragen der Beschwerdeführerin vom 2. September 2014 ( Urk. 10/110 S. 9 f.) . Er hielt fest, subjektiv bestünden Rückenschmerzen in der ganzen Länge, vor allem lumbal mit Ausstrahlung in da s linke Bein sowie cervical mit Ausstrahlung in den Hinterkopf rechtsbetont. Objektive Befunde seien schwer fassbar und eine Kern spintomographie der ganzen Wirbelsäule habe keine gravierenden Ver letzungen gezeigt. Er stellte die Diagnose eines posttraumatischen Panver tebralsyndroms und wies darauf hin, dass die jetzigen Beschwerden mit über wiegender Wahr scheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall ereignis vom November 2013 stünden. Diese Feststellung basiere darauf, dass er die Patientin als Hausarzt seit über 20 Jahren kenne und betreue und die jetzige Symptomatik im Anschlus s an den Autounfall aufgetreten, und
konsistent und persistieren d
vorhanden sei . Die früheren Unfälle ( Urk. 8/88) seien mit Beschwerdefreiheit abgeschlossen worden und hätte keine Auswir kungen auf das jetzige Beschwerdebild (vgl. dazu auch telefonische Aussage des Chiro praktors , Urk. 8/50). Aufgrund seiner Feststellungen habe er die Beschwer de führerin seit dem 2 6. November 2013 als 100 % arbeitsunfähig beurteilt. D ie von Dr. C.___ ab 5. Juli 2014 bescheinigte vollständige Arbeitsfähigkeit könne er nicht nachvollziehen. Eine weitere Heilbehandlung der Beschwerden als Folge des Unfalls sei notwendig und eine vollständige Restitution anzustreben und auch weiterhin möglich. Die Da uer der weiteren Behandlung sei noch nicht absehbar ( Urk. 8/110 /7-8 ) 4.
4.1
Vorweg ist zu prüfen, ob zwischen den verbliebenen Beschwerden und dem Unfall vom 22. November 2013 ein natürlicher Kausalzu sammenhang vorliegt (vgl. E. 1.2 hievor ). 4 .2
Das höchste Gericht führte in seiner Rechtsprechung aus, dass im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleu der trauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftre ten (Urteil des Bundesgerichts U 264/97 vom 1 2. August 1999). Hierbei genügt es, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet, und weitere pra xis gemässe Beschwerden (E. 1.3 hievor ) erst mit der Zeit hinzukommen. Diesfalls ist vom Vorliegen einer HWS-Distorsion auszugehen (Urteil des Bundesgerichts U
33 6/06 vom 3 0. Juli 2007 E. 5.1). 4 .3
N icht strittig ist
die
Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer in ,
wonach sich das Unfalle reignis am Fr eitag , den 2 2. November 2013 nach Feierabend zutrug , sie kurz danach und über das Wochenende unter Unwohlsein, Schwin del und Rückenschmerzen litt , die Arbeit am Montag trotzdem aufnahm , diese aber n ach Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten wegen Unwohlsein vorzeitig abbrach und nach Hause ging ( Urk. 8/11). A nl äss lich
der ärztlichen Erstuntersu chung
vom 2 8. November 2013 klagte sie sodann über Schmerzen im Nacken bereich , Kopfschmerzen, Schwindel
und Konzentrationsstörungen (E.
3.1).
4 .4
Damit ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführer in innerhalb der rechtspre ch ungsgemäss geforderten Zeit Rücken schmerzen aufgetreten sind. In Bezug auf die ärztlicherseits gestellte Diagnose einer HWS-Distorsion (E. 1.3 hievor ) bleibt festzuhalten, dass die Ärzte der Rehaklinik B.___ wie auch Dr. A.___ eine entsprechende Diagnose
stellten, doch sprach der Hausarzt in Übereinstimmung mit dem Neurologen und Dr. C.___ später (auch) von einer Wirbelsäulenkon tusion und Schmerzen thorakolumbal (E. 3.1). In Anbetracht der Schilderung des Unfallereignisses, wonach bei einem brüsken Bremsmanöver ein Autoreifen vom Rücksitz gegen den Fahrersitz geprallt ist ( Urk. 8/7/2), ist mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dabei nicht nur die thorako lumbale Wirbelsäule, sondern auch die HWS wenigstens im Sinne einer HWS Distorsion-ähnlichen Verletzung in Mitleidenschaft gezogen und somit zu Recht eine entsprechende Diagnose gestellt wurde.
Trotz der unterschiedlichen Diagnosen sind unter diesem Umständen die recht spre chungsgemäss geforderten Voraussetzungen erfüllt, welche das Vor liegen d es natürlichen Kausalzusammenhangs bei einer der HWS-Distorsion äqui valenten Verletzung vermuten lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 4b und E. 5d/ aa ).
Damit ist im Folgenden die Frage der Adäquanz zu prüfen, welche in Anbe tracht der einer HWS-Distorsion äquivalenten Verletzung anhand der für die Schleudertrauma-Rechtsprechung massgebenden Kriterien nach B GE 134 V 109 E. 10 zu erfolgen hat, zumal die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten an keinen psychischen Beschwerden leidet. 5. 5.1 5. 1. 1
In Bezug auf die Adäquanzf rage ist zu klären, ob die von der Beschwerdeführe r in geklagten Beschwerden einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind. 5 . 1. 2
Dies ist zu verneinen, konnten doch weder in den klinischen Untersuchungen anlässlich der Erstbehandlung nach dem Unfallereignis (E. 3.1) noch in den späteren bildgebenden Abklärungen
(E. 3.2 und. E. 3.5) ossäre Verletzungen nachgewiesen werden und zeigte auch die neurologische Unter suchung ei nen unauffälligen Status (E. 3.3 ).
G estützt auf die unauffälligen bildgebenden Befunde und in Übereinstimmung mit dem Neurologen Dr. E.___
legte der Kreisarzt nachvollziehbar dar , dass strukturelle objektivierbare Folgen des Unfalls fehlten . Im Übrigen bezeichnete selbst der Hausarzt die Rückenbeschwerden mit Ausstrahlungen
als subjektiv, wobei er ausdrücklich auf die schwer fassbaren objektiven Befunde und die fehlenden Verletzungen an der Wirbelsäule hinwies.
5.1.3
Aufgrund der Aktenlag e steht somit fest, dass die von Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden nicht auf unfallbedingte organisch nachweisbare Funk tionsausfälle zurückzuführen sind. Ein organisches Substrat der geklagten gesund heitlichen Störungen im Sinne einer bildgebend oder sonst wie nach weisbaren strukturellen Veränder ung ist mithin auszuschliessen. 5.2
Bei der weiteren Adäquanzprüfung ist die Schwere des Unfalls aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (BGE 134 V 109 E. 10.1). Die Beschwerdegegner in hat das Unfaller eignis vom 2 2. November 2013 , bei dem ein auf der umgekippten Rückbank liegendes Sommerrad bei einem Bremsmanöver gegen die Rückenlehne Fahrer sitzes schlug, den leichten Unfällen zugeordnet ( Urk. 2 S. 5 ) und hieran in der Beschwerdeantwort ( Urk. 7
Ziff. 6 ) festgehalten . Eine andere Sichtweise wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht geltend gemacht ( Urk. 1 S. 4 Mitte) . Im Hinblick auf
ihre eigene Sachverhaltsdarstell ung ( Urk. 8/11) sowie die Fotodokumentation , ohne erkennbare Schäden an der Rückenlehne des Fahrer sitze ( Urk. 8/79/1) , ist
auf einen leichten Unfall zu schliessen und damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ohne weiteres zu verneinen , was seitens der Beschwerdeführerin unbeanstandet blieb ( Urk. 1 S. 4 Mitte ) . 5.3
Wollte man eine Adäquanzbeurteilung nach den für mittelschwere
- unter Würdi gung der einerseits wohl nicht ganz geringen Geschwindigkeit bei Ein leitung des Bremsmanövers in einer 60er Zone sowie anderseits der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Fahrt fortsetzen und am Geschäftsessen teil nehmen konnte ( Urk. 8/11/1) - an der Grenze zu den leichten Unfälle geltenden Grundsätzen prüfen (vgl. dazu RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 E. 3b, U 16/97), ändert dies am Ergebnis nichts . Die Adäquanz wäre demzufolge nur zu bejahen, wenn ein einzelnes der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder wenn die Kriterien insgesamt in gehäufter od er auffallen der Weise (mindestens vier Kriterien, Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5) vorliegen . 5.3.1
Der Unfall vom 2 2. November 2013 weist weder eine besondere Eindrücklich keit auf, noch war er mit besonders dramatischen Begleitumständen verbunden. 5.3.2
Auch liegt keine schwere Verletzungen oder eine solche besonderer Art vor, ergaben sich doch weder in der klinischen
noch in den bildgebenden Untersu chungen Hinweise auf ossäre Läsionen .
Die im Jahr 2005 beim Snowboardun fall erlittene Schädigung der HWS ( Urk. 8/88) war vollständig abgeheilt, so dass das Kriterium nicht erfüllt ist. 5.3.3
Fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlungen sind nicht aktenkun dig. Abgesehen davon gilt eine Behandlungsbedürftigkeit in Form von medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie während zwei bis drei Jahren nach einer HWS-Distorsion durchaus als üblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.2). Zudem stellen manualtherapeutische Behandlungen wie Physio- und Kraniosakraltherapie keine spezifischen Behandlungen im Sinne des Kriteriums dar. 5.3.4
Erhebliche, ohne wesentlichen Unterbruch bestehende Beschwerden sind nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabs chluss adäquanzrelevant. D ie ärztlichen Berichte verz eichnen hauptsächlich , Rücken-, Kopf- und Nacken schmerzen , Schwindel und Konzentrationsschwierigkeiten . Angesichts der a ndauernden Beschwerden kann das Kriterium als grundsätzlich erfüllt angese hen werden. Auch wenn dadurch die Freizeitaktivitäten (Tanzen Motorrad fahren ) beeinträchtigt sind (Urk. 8/68/4), übersteigen sie indes das bei Schleu dertrauma-Verletzungen übliche Mass nicht derart, dass das Kriterium in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 3.2.3). Dies gilt umso mehr, als die Schmerzen nicht durchwegs als ausgewiesen bezeichnet werden können, wies doch der Neurologe auf Selbstlimitierung hin und auch die Ärzte der Rehaklinik B.___ sprachen von Diskrepanzen zwischen den gezeigten Fähigkeiten bei verschiedenen Aktivitäten und Situationen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.2.5). 5.3.5
Hinweise auf eine die Unfallfolgen verschlimmernde ärztliche Fehlbehandlung fehlen in den medizinischen Akten, weshalb dieses Kriterium nicht anerkannt werden kann. 5.3.6
Ohne Weiteres zu verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungs verlaufs und der erheblichen Komplikationen. Hierfür bedürfte es besonderer Gründe, welche den Heilung sverlauf beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt ebenso wenig (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1015/2008 vom 6.
April 2009 E. 5.4.3) wie der Umstand, dass die versicherte Person unter verschiedenartigen Symp tomen leidet, die sich im Rahmen umfassender medizinischer Untersuchungen keinem organisch nachweisbaren Substrat zuordnen lassen, handelt es sich dabei doch gerade um ein für eine Schleudertrauma-Verletzung charakteristi sches Phänomen (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). 5.3.7
Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesener Anstrengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Distorsionen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengun gen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung schnellstmöglich wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitli chen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erhebli chem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 mit Hinweisen).
Z wischen dem Unfallereignis vom 2 2. November 2013 und dem Fallabschluss vom 3
1. Juli 2014 sind keine beruflichen Anstrengungen zur Wiedereingliede rung aktenkundig. Dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 1 5. Juli 2014
ist
zu entnehmen, dass seit dem Unfallereignis keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen wurde ( Urk. 8/103/2), obwohl bereits im Bericht der Rehaklinik B.___ von einer raschen Steigerung der Arbeitsfähigkeit die Rede war ( Urk. 8/68/6). Ebenso wenig hat sie die dort empfohlene Kräftigungsthera pie in hinreichenden Ausmass durchgeführt, erhob doch der Kreisarzt weiterhin eine schlechte muskuläre Verfassung (Urk.
8/103/4). Vielmehr teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mit einer Terminierung der Unfallversiche rungsleistungen nicht einverstanden sei, da sie nicht wisse , wovon sie dann leben solle und von der Arbeitslosenkasse auch keine Leistungen erwarten könne , da sie die Beitragspflicht nicht erfülle, weil sie noch ein halbes Jahr im Ausland gewesen sei ( Urk. 8/101 ). In dieser Haltung ist kein Wille erkennbar, sich raschmöglichst wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen kann somit nicht bejaht werden. 5.4
Von den sieben relevanten Kriterien könnte demnach höchstens eines in nicht besond ers ausgeprägter Weise erfüllt
betrachtet werden , was selbst beim Schweregrad ein e s mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu den leichten Unfällen nicht für die Bejahung der Adäquanz ausreiche n würde . 6.
6.1
Nach dem Ge sagten ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführer in ab August 2014 weiterhin beklagten Gesundheitsstörungen in keinem adäquaten Kausal zusam menhang zum Verkehrsunfall vom 2 2. November 2013 stehen. Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu früh ein gestellt hat, wie die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das Nichterreichen des medizinischen Endzustandes zur Hauptsache rügte ( Urk. 1 S. 4 f.).
Die Adäquanzprüfung ist in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1). Ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann, beurteilt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit sie unfallbedingt beeinträchtigt war. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes „ namhaft “ des Gesetzgebers, dass die durch weitere Heilbehand lung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3 ).
Dr. C.___ erklärte in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. E.___ und den Ärzten der Rehaklinik B.___ und unter Hinweis auf die wiedererlangte vollständige Arbeitsfähigkeit, der Endzustand sei erreicht und es seien keine ärztlichen Behandlungen mehr notwendig, sondern vielmehr intensives Training, das einer Leistungseinstellung nicht entgegen steht. Diese Beurteilung erscheint schlüssig und wird von der gegenteiligen Ansicht von Dr. A.___ nicht in Zweifel gezogen. Er erachtete zwar weitere Heilbehandlung für medizi nisch indiziert, ohne jedoch eine konkrete Therapie zu bezeichnen (Urk. 8/110/7-8), weshalb ihm nicht gefolgt werden kann. Mit dem Hinweis, es sei „eine vollständige Restitution anzustreben“, übersieht Dr. A.___ sodann, dass für die Leistungseinstellung keine Beschwerdefreiheit vorausgesetzt wird, wenn die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt und diesbezüglich keine Verbesse rung mehr möglich ist.
Insofern ist a uch nicht entscheidend, dass der Kreisarzt Dr. C.___ lediglich die Diagnose einer Rück en prellung aufführt e und in seinem Untersuchungsbericht bei der Aufzählung der medizinischen Aktenstücke die Berichterstattung der Rehaklinik B.___
weggelassen hat. Denn einig sind sich diese Ärzte darin, dass keine ärztliche Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht . 6 .2
Auf die m it dem Eventualantrag verlangten weiteren medizinischen Abklärun gen ( Urk. 1 S. 2) kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Die strittigen Fragen können gestützt auf die bei den Akten l iegenden fachärztli chen
Untersuchung sberichten zuverlässig beurteilt werden, wie sich aus den vorsteh enden Erwägungen ergibt. Von den beantragten weiteren Abklärungen sind mithin keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die 1987 geborene X.___ war seit 2 2. Juli 2013 als Kundendienstsach be arbeiterin bei der Y.___ in Z.___ ange stellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bun des gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Am 2 2. November 2013 bremste ein vor ihr fahrendes Fahrzeug abrup t ab , weshalb sie ihr Fahrzeug ebenfalls stark abbrem sen musste. Hierbei schlugen die auf de r Rückbank liegenden Sommerräder gegen die Rück en lehne des Fahrersitzes und versetzten ihr einen Schlag gegen die Wirbelsäule (Urk. 8/1) . Die Erstbe handlung fand am
E. 1.1 Nach Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnis stö rungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affekt labi lität , Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
E. 1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.4.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer äquiva lenten Verletzung auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigun gen, die nicht auf orga nisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittle ren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwi schen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen wer den.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 3. Februar 2015 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr weiter hin die gesetzlichen Leistungen, namentlich Taggelder und Heilbehandlung, auszurichten. Eventual iter seien weitere medizinische Abklärungen zu veran lassen und auf dieser Grundlage über den Leistungsanspruch
neu zu entschei den ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2015 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weite re Leistungspflicht mit der Begrün dung , dass die geklagten Unfallfolgen nicht auf eine organisch-strukturelle Läsion zurückgeführt werden könnten. Eine Nervenläsion habe sich nicht nachweisen lassen und die
bildgebenden Untersuchungen hätten lediglich dege nerative Veränderungen in der Lendenwirbelsäule (LWS) ,
jedoch keine post traumatischen Veränderungen ergeben. Auch in der linken Hüfte habe sich keine traumatische Pathologie gezeigt. Obschon der Unfallmechanismus das Vorliegen einer Halswirbelsäulen (HWS)-D istorsion als fraglich erscheinen l a sse, w e rde zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass die zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen zumindest teil weise vorhanden seien. Das Ereignis vom 2 2. November 2013 sei einem leichten Unfall zu zuordnen, weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem und den psychischen bzw. organisch nicht nachweisbaren Beschwe rden verneint werden müsse. I m Zeitpunkt der Leistungseinstellung sei keine nam haft e Verbesserung der Beschwerden mehr zu erwarten gewesen, weshalb die Adäquanzbeurteilung nicht zu früh erfolgt sei ( Urk. 2 S. 4 f. und Urk. 7 ).
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der medizinische Endzustand per 3 1. Juli 2014 noch nicht erreicht worden sei und
d ie Beschwerden aus dem Autou nfall bis heute p ersistiere n
würden. Dr. A.___ erachte denn auch eine weitere Behandlung f ür dringend notwendig und die Rehaklinik B.___ habe im Bericht vom 1. Mai 2014 mit einer weiteren Behandlung eine erhebli che Verbesserung der Beschwerdesymptomatik prog nostiziert. Auf den kreisärztliche n Be richt von Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, könne nicht abgestellt werden. Dieser Bericht sei nicht in Kenntnis der vollständigen Akten erfolgt , nachdem der Bericht der Rehaklinik B.___
vom 1. Mai 2014 nicht erwähnt worden sei. Dr. C.___
habe
auch lediglich eine leichte Prellung der Wirbelsäule diagnostiziert und die Diagnose einer HWS-Distorsion ausser Acht gelassen. Dass er die Folgen spätes tens nac h vier bis sechs Wochen als abgeheilt beurteilt habe , ste he im Widerspruch zu den Vorakten . Gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 1 0. September 2014 und den Bericht der Rehaklinik B.___ vom 1. Mai 2014 sei der Endzustand per 3 1. Juli 2014 noch nicht erreicht. F olglich sei die Beschwerdegegnerin weiterhin verpflichtet , die Leistungen (Taggeldleistungen und Heilbehandlun gen) auszurichten ( Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1
Dr. A.___
berichtete im Dokumentationsfragebogen für die Erstkonsultation nach k r a nio -zervikalem Beschleunigungstrauma vom 2 8. November 2013 über die Erstbehandlung der Beschwerdeführerin am selben Tag . Im Untersuchungs befund beschrieb er einen Druckschmerz im Nackenbereich sowie Ruheschmer zen , einen Stauchungsschmerz ohne Ausstrahlung und Schmerz / Funktions ein schränkungen an der thorakalen Wirbelsäule. Er ver merkte weder Übelkeit oder Erbrechen noch
Hör- und Sehstörung und wies dar auf hin, die Beschwer de führerin habe das Auftreten von K opf- und Nackenschmerzen sowie von Schwindel und Konzentrationsstörungen innert 24-36 Stunden angegeben . In der neurolo gischen Untersuchung verzeichnete er einen unauffälligen Status und die aktuelle Bewusstseinslage beurteilte er mit einem Wert der Glasgo w Coma
Skala (GCS) von 1 5. D as Vorli egen äusserer Verletzun gen oder anderer Auffälligkeiten verneinte er, vermerkte, dass keine
bildgebende n Untersuchungen durchgeführt worden seien , und stellte in Anlehnung an die Quebec - Task - Force-Klassi fikation die Diagnose einer HWS Distorsion Grad II. Es wurde Analgetika ver ordnet und ab 2 6. November 2013 bis auf Weiteres
eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert
( Urk. 8/55). Im Zeugnis vom 1 0. Dezember 2013 berichtete Dr. A.___ hingegen über eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung und Druckdolenz der paraspinalen Muskulatur thorakolumbal und nannte als Diagnose eine Wirbelsäulenkontu sion mit Thorakolumbalgie ( Urk. 8/7). Am 3 1. März 2014 diagnostizierte er unter Hinweis unter anderem auf anhaltende Kopfschmerzen eine Wirbelsäulen kontusion mit HWS-Distorsion und Thorakolumbalgie (Urk. 8/48). 3.2
Im Bericht des Röntgeninstituts D.___ Centers vom 6. Januar 2014 wurde aufgrund einer Magnetresonanztomographie (MRT ) der HWS vom glei chen Tag der B efund wie folgt umschrieben: „ Streckhaltung. Regelrechte Konfi guration der Wirbelkörper. Regelrechte Hyd rat ation der Bandscheiben ohne wesentliche Höhenminderung. Keine Diskushernie. Normal weite Neurofora mina . Normal weiter Spinalkanal. Regelrecht e Darstellung des zervikalen Myelons .“
Der zuständige Arzt beschrieb neben einer Streckhaltung eine regel re chte Darstellung der HWS ( Urk. 8/16). 3.3
Dr. med. E.___ , Facharzt Neurologie FMH , vermerkte im Bericht vom 2 4. April 2014 eine Rückenkontusion vom 2 2. November 2013 , die vornehmlich die Brustwirb elsäule (BWS) betroffen habe , mit
persistierende n
panvertebralen Beschwerden . Er diagnostizierte einen Status nach Wirbelsäulenkontusion am 2 2. November 2014 (richtig: 2013) mit persistierendem Panvertebralsyndrom und wahrscheinlicher Symptomausweitung. Weiter führte er aus, e s fänden sich keine Hinweise, dass beim Unfall Nervengewebe geschädigt worden sei. Die angegebenen Sensibilitätsstörungen am linken Oberschenkel und proximalen Unterschenkel sei en vermutlich nicht organischer Natur. Im Falle einer lumbo radikulären Problematik würde er eine linksseitige Ab schwächung des Adduk tor- und des
Patellarsehnenreflexes sowie ein e pathologische
Elektromyografie
( EMG ) der segmentalen Muskulatur L3 und L4 lin ks erwarten. Alle diese patho log i s chen Befunde seien bei der Beschwerdeführerin nicht nachweisbar. Gleich wohl empfehle er sicherheitshalber zum definitiven Ausschluss einer radikulä ren Kompression die Veranlassung eines LW S - MRI. Er nehme an, dass die angegebenen Sensibili t ätsstörungen ebenso eine Sy m ptomausweitung da r stellten wie der Schwindel und das Verschwommensehen . Er empfehle ein wei terführen der Kraniosakraltherapie und einen möglichst baldigen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess mit initial niedrigem P ensum ( Urk. 8/62/2). 3.4
Am 1. Mai 2014 berichteten die Ärzte der Rehaklinik B.___ über das ambu lante Assessment vom 2 6. April 2014 ( Urk. 8/65). In diagnostischer Hinsicht sprachen sie von einer HWS-Distorsion nach Wirbelsäulenkontusion durch Autoreifen (S. 1) .
In den Schlussfolgerungen und Empfehlungen wiesen die Ärzte darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt
habe und für
die aktive n und passive n Therapiemassnahmen ein guter Zugang gefunden worden sei . Die minimale Performance sei erreicht worden
(S.
3), obgleich in der Abklärung Diskrepanzen der funktionellen Fähigkeit bei verschiedenen Aktivitäten und in verschiedenen Situationen beobachtet worden seien (S. 9) . Anhand der Abklärungsresultate empfahlen sie
ei ne weiterführende Physiotherapie , zunächst zwei - bis dreimal wöchentlich , mit Betonung aktiver Bewegungstherapie inklusive medizinische Trainingstherapie (MTT), wobei d ie Gewichtsbelastung im Training su kzessive gesteigert werden soll
e. Die einzel the ra peutischen Sitzungen soll t e n auch dazu genutzt werden, schmerzmodu lierende Techniken, ergonomische Arbeitshaltungen und Entlastungstechniken zu vermitteln. Im Verlauf , nach genauer Instruktion der Trainingsapparaturen ,
empfählen sie ein selbständiges Training in einem nahe gelegenen Fitnesscen ter. Die Ärzte wiesen darauf hin, dass im Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die bisherigen Resultate unter der Therapieempfehlung von einer guten Prognose und einer raschen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S.
3 -4 ). 3.5
In den Berichten des Röntgeninstituts D.___ vom 1 3. Mai und vom 1 5. Mai 2014 beurteilte der zuständige Radiologe die bildgebenden Bef unde aufgrund von Magnetresonanztomografien der HWS , BWS und LWS
sowie des linken Hüftgelenks. Zum Befund an der HWS wies er auf ein e im Vergleich mit der Voruntersuchung vom 6. Januar 2014 unv eränderte leichte Streck haltung hin . W eiterhin bestünden weder
Hinweise auf eine posttraumati sche ossäre Läsion oder Wirbelkörperdislokation
noch
auf eine Dis kushernie , eine Läsion oder einen radikulär komprimierenden Prozess. A n der BWS zeigten sich keine Hinw e i se für eine posttraumatische ossäre Läsion oder eine Wirbelkörperdislokation. Auf der Höhe des Brustwirbelkörpers (BWK) 11 beschrieb er einen leichten Keilwirbel im Rahmen eines Status na ch abortivem Morbus Scheuermann mit normal weite n Zwischenräume n und vermerkte eine regelrechte Darstellung des thorakalen Myelons . Die MRT der LWS
mache eine leichte Streckhaltung ohne Hinweise auf eine posttraumatische ossäre Läsion , eine regelrechte Hydratation der
Bandscheiben ohne wesen tliche Höhenminde rung en sichtbar . Der Radiologe ersah
kein e Diskushernie , ein en normal weite n Spinalkanal und leichtgradige Intervertebralarthrose n im unteren LWS-Bereich und hielt eine regelrechte Darstellung des Conus
medullaris fest . Den
Befund
am linken Hüftgelenk beschrieb er als u nauffällig ohne Hinweise auf eine post traumatische Läsion ( Urk. 8/83 und Urk. 8/84). 3.6
Kreisarzt Dr. C.___
wies
im Untersuchungsbericht vom 1 5. Juli 2014
darauf
hin, d as Gangbild sei flüssig, raumgreifend, nicht hinkend. Die Schultern rechts seien hängend, das Becken leicht nach rechts gekippt und es bestünde n eine S f örmige Skoliose , von der Seite betrachtet eine physiologische Lordose der HWS, eine etwas abgeflachte Kyphose der BWS und eine physiologisch e
Lor dose der LWS und ein deutliches Abstehen der Scapulae . Er verzeichnete deutli che Druck- und Klopfschmerzen über den Dornfortsätzen der HWS, der mittle ren BWS sowie sehr stark auf Höhe L 5. D eutliche Druck- und K lo pfschmerzan gaben
seien über dem Iliosakralgelenk (ISG) auslösbar. Die paravertebrale Mus kulatur sei nicht kräftig und
im Bereich der BWS sehr schwach ausgebildet . Wesentliche Verspannungen paravertebral seien nicht vorhanden und Myoge losen nicht tastbar. Er diagnostizierte eine Prellung der Wirbelsäule und hielt ab dem Untersuchungstag ( 1 5. Juli 2014 ) unfallbedingt eine volle Arbeitsfähigkeit ohn e jegliche Einschränkung fest. D ie noch vorhandenen Beschwerden hielt er nicht mehr für unfallkausal , sondern
seien Folge der sehr schlechten paraver tebralen muskulären Verfassung. Strukturelle objektivierbare Folgen des Unfalls lägen nicht vor , was mittels MRI sowie der neurologischen Untersuchung belegt sei . Der Unfall sei nicht geeignet gewesen, die demonstrierten Beschwerden her vorzurufen beziehungsweise über diese lange Zeit zu unterhalten. Abweichend zu seiner Einschätzung vom 1 1. März 2014, als er die Beschwerden noch als unfallkausal betrachtet hatte ( Urk. 8/20), hielt er nunmehr fest, aus medizini scher Sicht könne eine leichte Prellung der Wirbelsäule spätestens nach vier bis sechs Wochen als abgeheilt angesehen werden. Der Kreisarzt befand, der End zustand sei erreicht und unfallbedingt seien ausser intensivem Training keine Behandlungen mehr notwendig (Urk.
8/103 S. 3 f.). 3.7
Dr. A.___ äusserte sich im Bericht vom 1 0. September 2014 zu den Fragen der Beschwerdeführerin vom 2. September 2014 ( Urk. 10/110 S. 9 f.) . Er hielt fest, subjektiv bestünden Rückenschmerzen in der ganzen Länge, vor allem lumbal mit Ausstrahlung in da s linke Bein sowie cervical mit Ausstrahlung in den Hinterkopf rechtsbetont. Objektive Befunde seien schwer fassbar und eine Kern spintomographie der ganzen Wirbelsäule habe keine gravierenden Ver letzungen gezeigt. Er stellte die Diagnose eines posttraumatischen Panver tebralsyndroms und wies darauf hin, dass die jetzigen Beschwerden mit über wiegender Wahr scheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall ereignis vom November 2013 stünden. Diese Feststellung basiere darauf, dass er die Patientin als Hausarzt seit über 20 Jahren kenne und betreue und die jetzige Symptomatik im Anschlus s an den Autounfall aufgetreten, und
konsistent und persistieren d
vorhanden sei . Die früheren Unfälle ( Urk. 8/88) seien mit Beschwerdefreiheit abgeschlossen worden und hätte keine Auswir kungen auf das jetzige Beschwerdebild (vgl. dazu auch telefonische Aussage des Chiro praktors , Urk. 8/50). Aufgrund seiner Feststellungen habe er die Beschwer de führerin seit dem 2 6. November 2013 als 100 % arbeitsunfähig beurteilt. D ie von Dr. C.___ ab 5. Juli 2014 bescheinigte vollständige Arbeitsfähigkeit könne er nicht nachvollziehen. Eine weitere Heilbehandlung der Beschwerden als Folge des Unfalls sei notwendig und eine vollständige Restitution anzustreben und auch weiterhin möglich. Die Da uer der weiteren Behandlung sei noch nicht absehbar ( Urk. 8/110 /7-8 ) 4.
4.1
Vorweg ist zu prüfen, ob zwischen den verbliebenen Beschwerden und dem Unfall vom 22. November 2013 ein natürlicher Kausalzu sammenhang vorliegt (vgl. E. 1.2 hievor ). 4 .2
Das höchste Gericht führte in seiner Rechtsprechung aus, dass im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleu der trauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftre ten (Urteil des Bundesgerichts U 264/97 vom 1 2. August 1999). Hierbei genügt es, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet, und weitere pra xis gemässe Beschwerden (E. 1.3 hievor ) erst mit der Zeit hinzukommen. Diesfalls ist vom Vorliegen einer HWS-Distorsion auszugehen (Urteil des Bundesgerichts U
33 6/06 vom 3 0. Juli 2007 E. 5.1). 4 .3
N icht strittig ist
die
Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer in ,
wonach sich das Unfalle reignis am Fr eitag , den 2 2. November 2013 nach Feierabend zutrug , sie kurz danach und über das Wochenende unter Unwohlsein, Schwin del und Rückenschmerzen litt , die Arbeit am Montag trotzdem aufnahm , diese aber n ach Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten wegen Unwohlsein vorzeitig abbrach und nach Hause ging ( Urk. 8/11). A nl äss lich
der ärztlichen Erstuntersu chung
vom 2 8. November 2013 klagte sie sodann über Schmerzen im Nacken bereich , Kopfschmerzen, Schwindel
und Konzentrationsstörungen (E.
3.1).
4 .4
Damit ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführer in innerhalb der rechtspre ch ungsgemäss geforderten Zeit Rücken schmerzen aufgetreten sind. In Bezug auf die ärztlicherseits gestellte Diagnose einer HWS-Distorsion (E. 1.3 hievor ) bleibt festzuhalten, dass die Ärzte der Rehaklinik B.___ wie auch Dr. A.___ eine entsprechende Diagnose
stellten, doch sprach der Hausarzt in Übereinstimmung mit dem Neurologen und Dr. C.___ später (auch) von einer Wirbelsäulenkon tusion und Schmerzen thorakolumbal (E. 3.1). In Anbetracht der Schilderung des Unfallereignisses, wonach bei einem brüsken Bremsmanöver ein Autoreifen vom Rücksitz gegen den Fahrersitz geprallt ist ( Urk. 8/7/2), ist mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dabei nicht nur die thorako lumbale Wirbelsäule, sondern auch die HWS wenigstens im Sinne einer HWS Distorsion-ähnlichen Verletzung in Mitleidenschaft gezogen und somit zu Recht eine entsprechende Diagnose gestellt wurde.
Trotz der unterschiedlichen Diagnosen sind unter diesem Umständen die recht spre chungsgemäss geforderten Voraussetzungen erfüllt, welche das Vor liegen d es natürlichen Kausalzusammenhangs bei einer der HWS-Distorsion äqui valenten Verletzung vermuten lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 4b und E. 5d/ aa ).
Damit ist im Folgenden die Frage der Adäquanz zu prüfen, welche in Anbe tracht der einer HWS-Distorsion äquivalenten Verletzung anhand der für die Schleudertrauma-Rechtsprechung massgebenden Kriterien nach B GE 134 V 109 E. 10 zu erfolgen hat, zumal die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten an keinen psychischen Beschwerden leidet. 5. 5.1 5. 1. 1
In Bezug auf die Adäquanzf rage ist zu klären, ob die von der Beschwerdeführe r in geklagten Beschwerden einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind. 5 . 1. 2
Dies ist zu verneinen, konnten doch weder in den klinischen Untersuchungen anlässlich der Erstbehandlung nach dem Unfallereignis (E. 3.1) noch in den späteren bildgebenden Abklärungen
(E. 3.2 und. E. 3.5) ossäre Verletzungen nachgewiesen werden und zeigte auch die neurologische Unter suchung ei nen unauffälligen Status (E. 3.3 ).
G estützt auf die unauffälligen bildgebenden Befunde und in Übereinstimmung mit dem Neurologen Dr. E.___
legte der Kreisarzt nachvollziehbar dar , dass strukturelle objektivierbare Folgen des Unfalls fehlten . Im Übrigen bezeichnete selbst der Hausarzt die Rückenbeschwerden mit Ausstrahlungen
als subjektiv, wobei er ausdrücklich auf die schwer fassbaren objektiven Befunde und die fehlenden Verletzungen an der Wirbelsäule hinwies.
5.1.3
Aufgrund der Aktenlag e steht somit fest, dass die von Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden nicht auf unfallbedingte organisch nachweisbare Funk tionsausfälle zurückzuführen sind. Ein organisches Substrat der geklagten gesund heitlichen Störungen im Sinne einer bildgebend oder sonst wie nach weisbaren strukturellen Veränder ung ist mithin auszuschliessen. 5.2
Bei der weiteren Adäquanzprüfung ist die Schwere des Unfalls aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (BGE 134 V 109 E. 10.1). Die Beschwerdegegner in hat das Unfaller eignis vom 2 2. November 2013 , bei dem ein auf der umgekippten Rückbank liegendes Sommerrad bei einem Bremsmanöver gegen die Rückenlehne Fahrer sitzes schlug, den leichten Unfällen zugeordnet ( Urk. 2 S. 5 ) und hieran in der Beschwerdeantwort ( Urk. 7
Ziff. 6 ) festgehalten . Eine andere Sichtweise wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht geltend gemacht ( Urk. 1 S. 4 Mitte) . Im Hinblick auf
ihre eigene Sachverhaltsdarstell ung ( Urk. 8/11) sowie die Fotodokumentation , ohne erkennbare Schäden an der Rückenlehne des Fahrer sitze ( Urk. 8/79/1) , ist
auf einen leichten Unfall zu schliessen und damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ohne weiteres zu verneinen , was seitens der Beschwerdeführerin unbeanstandet blieb ( Urk. 1 S. 4 Mitte ) . 5.3
Wollte man eine Adäquanzbeurteilung nach den für mittelschwere
- unter Würdi gung der einerseits wohl nicht ganz geringen Geschwindigkeit bei Ein leitung des Bremsmanövers in einer 60er Zone sowie anderseits der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Fahrt fortsetzen und am Geschäftsessen teil nehmen konnte ( Urk. 8/11/1) - an der Grenze zu den leichten Unfälle geltenden Grundsätzen prüfen (vgl. dazu RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 E. 3b, U 16/97), ändert dies am Ergebnis nichts . Die Adäquanz wäre demzufolge nur zu bejahen, wenn ein einzelnes der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder wenn die Kriterien insgesamt in gehäufter od er auffallen der Weise (mindestens vier Kriterien, Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5) vorliegen . 5.3.1
Der Unfall vom 2 2. November 2013 weist weder eine besondere Eindrücklich keit auf, noch war er mit besonders dramatischen Begleitumständen verbunden. 5.3.2
Auch liegt keine schwere Verletzungen oder eine solche besonderer Art vor, ergaben sich doch weder in der klinischen
noch in den bildgebenden Untersu chungen Hinweise auf ossäre Läsionen .
Die im Jahr 2005 beim Snowboardun fall erlittene Schädigung der HWS ( Urk. 8/88) war vollständig abgeheilt, so dass das Kriterium nicht erfüllt ist. 5.3.3
Fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlungen sind nicht aktenkun dig. Abgesehen davon gilt eine Behandlungsbedürftigkeit in Form von medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie während zwei bis drei Jahren nach einer HWS-Distorsion durchaus als üblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.2). Zudem stellen manualtherapeutische Behandlungen wie Physio- und Kraniosakraltherapie keine spezifischen Behandlungen im Sinne des Kriteriums dar. 5.3.4
Erhebliche, ohne wesentlichen Unterbruch bestehende Beschwerden sind nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabs chluss adäquanzrelevant. D ie ärztlichen Berichte verz eichnen hauptsächlich , Rücken-, Kopf- und Nacken schmerzen , Schwindel und Konzentrationsschwierigkeiten . Angesichts der a ndauernden Beschwerden kann das Kriterium als grundsätzlich erfüllt angese hen werden. Auch wenn dadurch die Freizeitaktivitäten (Tanzen Motorrad fahren ) beeinträchtigt sind (Urk. 8/68/4), übersteigen sie indes das bei Schleu dertrauma-Verletzungen übliche Mass nicht derart, dass das Kriterium in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 3.2.3). Dies gilt umso mehr, als die Schmerzen nicht durchwegs als ausgewiesen bezeichnet werden können, wies doch der Neurologe auf Selbstlimitierung hin und auch die Ärzte der Rehaklinik B.___ sprachen von Diskrepanzen zwischen den gezeigten Fähigkeiten bei verschiedenen Aktivitäten und Situationen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.2.5). 5.3.5
Hinweise auf eine die Unfallfolgen verschlimmernde ärztliche Fehlbehandlung fehlen in den medizinischen Akten, weshalb dieses Kriterium nicht anerkannt werden kann. 5.3.6
Ohne Weiteres zu verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungs verlaufs und der erheblichen Komplikationen. Hierfür bedürfte es besonderer Gründe, welche den Heilung sverlauf beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt ebenso wenig (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1015/2008 vom 6.
April 2009 E. 5.4.3) wie der Umstand, dass die versicherte Person unter verschiedenartigen Symp tomen leidet, die sich im Rahmen umfassender medizinischer Untersuchungen keinem organisch nachweisbaren Substrat zuordnen lassen, handelt es sich dabei doch gerade um ein für eine Schleudertrauma-Verletzung charakteristi sches Phänomen (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). 5.3.7
Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesener Anstrengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Distorsionen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengun gen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung schnellstmöglich wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitli chen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erhebli chem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 mit Hinweisen).
Z wischen dem Unfallereignis vom 2 2. November 2013 und dem Fallabschluss vom 3
1. Juli 2014 sind keine beruflichen Anstrengungen zur Wiedereingliede rung aktenkundig. Dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 1 5. Juli 2014
ist
zu entnehmen, dass seit dem Unfallereignis keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen wurde ( Urk. 8/103/2), obwohl bereits im Bericht der Rehaklinik B.___ von einer raschen Steigerung der Arbeitsfähigkeit die Rede war ( Urk. 8/68/6). Ebenso wenig hat sie die dort empfohlene Kräftigungsthera pie in hinreichenden Ausmass durchgeführt, erhob doch der Kreisarzt weiterhin eine schlechte muskuläre Verfassung (Urk.
8/103/4). Vielmehr teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mit einer Terminierung der Unfallversiche rungsleistungen nicht einverstanden sei, da sie nicht wisse , wovon sie dann leben solle und von der Arbeitslosenkasse auch keine Leistungen erwarten könne , da sie die Beitragspflicht nicht erfülle, weil sie noch ein halbes Jahr im Ausland gewesen sei ( Urk. 8/101 ). In dieser Haltung ist kein Wille erkennbar, sich raschmöglichst wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen kann somit nicht bejaht werden. 5.4
Von den sieben relevanten Kriterien könnte demnach höchstens eines in nicht besond ers ausgeprägter Weise erfüllt
betrachtet werden , was selbst beim Schweregrad ein e s mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu den leichten Unfällen nicht für die Bejahung der Adäquanz ausreiche n würde . 6.
6.1
Nach dem Ge sagten ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführer in ab August 2014 weiterhin beklagten Gesundheitsstörungen in keinem adäquaten Kausal zusam menhang zum Verkehrsunfall vom 2 2. November 2013 stehen. Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu früh ein gestellt hat, wie die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das Nichterreichen des medizinischen Endzustandes zur Hauptsache rügte ( Urk. 1 S. 4 f.).
Die Adäquanzprüfung ist in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1). Ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann, beurteilt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit sie unfallbedingt beeinträchtigt war. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes „ namhaft “ des Gesetzgebers, dass die durch weitere Heilbehand lung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3 ).
Dr. C.___ erklärte in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. E.___ und den Ärzten der Rehaklinik B.___ und unter Hinweis auf die wiedererlangte vollständige Arbeitsfähigkeit, der Endzustand sei erreicht und es seien keine ärztlichen Behandlungen mehr notwendig, sondern vielmehr intensives Training, das einer Leistungseinstellung nicht entgegen steht. Diese Beurteilung erscheint schlüssig und wird von der gegenteiligen Ansicht von Dr. A.___ nicht in Zweifel gezogen. Er erachtete zwar weitere Heilbehandlung für medizi nisch indiziert, ohne jedoch eine konkrete Therapie zu bezeichnen (Urk. 8/110/7-8), weshalb ihm nicht gefolgt werden kann. Mit dem Hinweis, es sei „eine vollständige Restitution anzustreben“, übersieht Dr. A.___ sodann, dass für die Leistungseinstellung keine Beschwerdefreiheit vorausgesetzt wird, wenn die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt und diesbezüglich keine Verbesse rung mehr möglich ist.
Insofern ist a uch nicht entscheidend, dass der Kreisarzt Dr. C.___ lediglich die Diagnose einer Rück en prellung aufführt e und in seinem Untersuchungsbericht bei der Aufzählung der medizinischen Aktenstücke die Berichterstattung der Rehaklinik B.___
weggelassen hat. Denn einig sind sich diese Ärzte darin, dass keine ärztliche Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht . 6 .2
Auf die m it dem Eventualantrag verlangten weiteren medizinischen Abklärun gen ( Urk. 1 S. 2) kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Die strittigen Fragen können gestützt auf die bei den Akten l iegenden fachärztli chen
Untersuchung sberichten zuverlässig beurteilt werden, wie sich aus den vorsteh enden Erwägungen ergibt. Von den beantragten weiteren Abklärungen sind mithin keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 7 ), was der Beschwerdeführer in
am 1 3. April 2015 zur Kennt nis gebracht wurde
( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ).
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00041 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 7. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, Rechtsanwältin Barbara Winter Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1987 geborene X.___ war seit 2 2. Juli 2013 als Kundendienstsach be arbeiterin bei der Y.___ in Z.___ ange stellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bun des gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Am 2 2. November 2013 bremste ein vor ihr fahrendes Fahrzeug abrup t ab , weshalb sie ihr Fahrzeug ebenfalls stark abbrem sen musste. Hierbei schlugen die auf de r Rückbank liegenden Sommerräder gegen die Rück en lehne des Fahrersitzes und versetzten ihr einen Schlag gegen die Wirbelsäule (Urk. 8/1) . Die Erstbe handlung fand am 2 8. Nove mber 2013 durch Dr. med. A.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, statt, welcher eine Wirbelsäulen kontusion mit Thorako lumbalgie diagnostizierte ( Urk. 8/7 /2 ). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung un d Taggeld ; Urk. 8/31 ). Mit Ver fügung vom 2 3. Juli 2014 stellte sie diese - unter Hinweis auf die fehlende Adäquanz zwischen Unfallereignis und den geklagten Beschwerden - per 3 1 . Juli 2014 ein ( Urk. 8 / 104). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15 . Se p tember 2014 ( Urk. 8/110 ) wies sie mit Entscheid vom 2 1. Januar 2015 ( Urk.
2) ab. 2.
Hiergegen erhob
X.___ am 2 3. Februar 2015 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr weiter hin die gesetzlichen Leistungen, namentlich Taggelder und Heilbehandlung, auszurichten. Eventual iter seien weitere medizinische Abklärungen zu veran lassen und auf dieser Grundlage über den Leistungsanspruch
neu zu entschei den ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2015 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ), was der Beschwerdeführer in
am 1 3. April 2015 zur Kennt nis gebracht wurde
( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bun desgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ).
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geld leistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnis stö rungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affekt labi lität , Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.4. 1.4.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer äquiva lenten Verletzung auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigun gen, die nicht auf orga nisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittle ren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwi schen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen wer den.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weite re Leistungspflicht mit der Begrün dung , dass die geklagten Unfallfolgen nicht auf eine organisch-strukturelle Läsion zurückgeführt werden könnten. Eine Nervenläsion habe sich nicht nachweisen lassen und die
bildgebenden Untersuchungen hätten lediglich dege nerative Veränderungen in der Lendenwirbelsäule (LWS) ,
jedoch keine post traumatischen Veränderungen ergeben. Auch in der linken Hüfte habe sich keine traumatische Pathologie gezeigt. Obschon der Unfallmechanismus das Vorliegen einer Halswirbelsäulen (HWS)-D istorsion als fraglich erscheinen l a sse, w e rde zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass die zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen zumindest teil weise vorhanden seien. Das Ereignis vom 2 2. November 2013 sei einem leichten Unfall zu zuordnen, weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem und den psychischen bzw. organisch nicht nachweisbaren Beschwe rden verneint werden müsse. I m Zeitpunkt der Leistungseinstellung sei keine nam haft e Verbesserung der Beschwerden mehr zu erwarten gewesen, weshalb die Adäquanzbeurteilung nicht zu früh erfolgt sei ( Urk. 2 S. 4 f. und Urk. 7 ). 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der medizinische Endzustand per 3 1. Juli 2014 noch nicht erreicht worden sei und
d ie Beschwerden aus dem Autou nfall bis heute p ersistiere n
würden. Dr. A.___ erachte denn auch eine weitere Behandlung f ür dringend notwendig und die Rehaklinik B.___ habe im Bericht vom 1. Mai 2014 mit einer weiteren Behandlung eine erhebli che Verbesserung der Beschwerdesymptomatik prog nostiziert. Auf den kreisärztliche n Be richt von Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, könne nicht abgestellt werden. Dieser Bericht sei nicht in Kenntnis der vollständigen Akten erfolgt , nachdem der Bericht der Rehaklinik B.___
vom 1. Mai 2014 nicht erwähnt worden sei. Dr. C.___
habe
auch lediglich eine leichte Prellung der Wirbelsäule diagnostiziert und die Diagnose einer HWS-Distorsion ausser Acht gelassen. Dass er die Folgen spätes tens nac h vier bis sechs Wochen als abgeheilt beurteilt habe , ste he im Widerspruch zu den Vorakten . Gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 1 0. September 2014 und den Bericht der Rehaklinik B.___ vom 1. Mai 2014 sei der Endzustand per 3 1. Juli 2014 noch nicht erreicht. F olglich sei die Beschwerdegegnerin weiterhin verpflichtet , die Leistungen (Taggeldleistungen und Heilbehandlun gen) auszurichten ( Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1
Dr. A.___
berichtete im Dokumentationsfragebogen für die Erstkonsultation nach k r a nio -zervikalem Beschleunigungstrauma vom 2 8. November 2013 über die Erstbehandlung der Beschwerdeführerin am selben Tag . Im Untersuchungs befund beschrieb er einen Druckschmerz im Nackenbereich sowie Ruheschmer zen , einen Stauchungsschmerz ohne Ausstrahlung und Schmerz / Funktions ein schränkungen an der thorakalen Wirbelsäule. Er ver merkte weder Übelkeit oder Erbrechen noch
Hör- und Sehstörung und wies dar auf hin, die Beschwer de führerin habe das Auftreten von K opf- und Nackenschmerzen sowie von Schwindel und Konzentrationsstörungen innert 24-36 Stunden angegeben . In der neurolo gischen Untersuchung verzeichnete er einen unauffälligen Status und die aktuelle Bewusstseinslage beurteilte er mit einem Wert der Glasgo w Coma
Skala (GCS) von 1 5. D as Vorli egen äusserer Verletzun gen oder anderer Auffälligkeiten verneinte er, vermerkte, dass keine
bildgebende n Untersuchungen durchgeführt worden seien , und stellte in Anlehnung an die Quebec - Task - Force-Klassi fikation die Diagnose einer HWS Distorsion Grad II. Es wurde Analgetika ver ordnet und ab 2 6. November 2013 bis auf Weiteres
eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert
( Urk. 8/55). Im Zeugnis vom 1 0. Dezember 2013 berichtete Dr. A.___ hingegen über eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung und Druckdolenz der paraspinalen Muskulatur thorakolumbal und nannte als Diagnose eine Wirbelsäulenkontu sion mit Thorakolumbalgie ( Urk. 8/7). Am 3 1. März 2014 diagnostizierte er unter Hinweis unter anderem auf anhaltende Kopfschmerzen eine Wirbelsäulen kontusion mit HWS-Distorsion und Thorakolumbalgie (Urk. 8/48). 3.2
Im Bericht des Röntgeninstituts D.___ Centers vom 6. Januar 2014 wurde aufgrund einer Magnetresonanztomographie (MRT ) der HWS vom glei chen Tag der B efund wie folgt umschrieben: „ Streckhaltung. Regelrechte Konfi guration der Wirbelkörper. Regelrechte Hyd rat ation der Bandscheiben ohne wesentliche Höhenminderung. Keine Diskushernie. Normal weite Neurofora mina . Normal weiter Spinalkanal. Regelrecht e Darstellung des zervikalen Myelons .“
Der zuständige Arzt beschrieb neben einer Streckhaltung eine regel re chte Darstellung der HWS ( Urk. 8/16). 3.3
Dr. med. E.___ , Facharzt Neurologie FMH , vermerkte im Bericht vom 2 4. April 2014 eine Rückenkontusion vom 2 2. November 2013 , die vornehmlich die Brustwirb elsäule (BWS) betroffen habe , mit
persistierende n
panvertebralen Beschwerden . Er diagnostizierte einen Status nach Wirbelsäulenkontusion am 2 2. November 2014 (richtig: 2013) mit persistierendem Panvertebralsyndrom und wahrscheinlicher Symptomausweitung. Weiter führte er aus, e s fänden sich keine Hinweise, dass beim Unfall Nervengewebe geschädigt worden sei. Die angegebenen Sensibilitätsstörungen am linken Oberschenkel und proximalen Unterschenkel sei en vermutlich nicht organischer Natur. Im Falle einer lumbo radikulären Problematik würde er eine linksseitige Ab schwächung des Adduk tor- und des
Patellarsehnenreflexes sowie ein e pathologische
Elektromyografie
( EMG ) der segmentalen Muskulatur L3 und L4 lin ks erwarten. Alle diese patho log i s chen Befunde seien bei der Beschwerdeführerin nicht nachweisbar. Gleich wohl empfehle er sicherheitshalber zum definitiven Ausschluss einer radikulä ren Kompression die Veranlassung eines LW S - MRI. Er nehme an, dass die angegebenen Sensibili t ätsstörungen ebenso eine Sy m ptomausweitung da r stellten wie der Schwindel und das Verschwommensehen . Er empfehle ein wei terführen der Kraniosakraltherapie und einen möglichst baldigen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess mit initial niedrigem P ensum ( Urk. 8/62/2). 3.4
Am 1. Mai 2014 berichteten die Ärzte der Rehaklinik B.___ über das ambu lante Assessment vom 2 6. April 2014 ( Urk. 8/65). In diagnostischer Hinsicht sprachen sie von einer HWS-Distorsion nach Wirbelsäulenkontusion durch Autoreifen (S. 1) .
In den Schlussfolgerungen und Empfehlungen wiesen die Ärzte darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt
habe und für
die aktive n und passive n Therapiemassnahmen ein guter Zugang gefunden worden sei . Die minimale Performance sei erreicht worden
(S.
3), obgleich in der Abklärung Diskrepanzen der funktionellen Fähigkeit bei verschiedenen Aktivitäten und in verschiedenen Situationen beobachtet worden seien (S. 9) . Anhand der Abklärungsresultate empfahlen sie
ei ne weiterführende Physiotherapie , zunächst zwei - bis dreimal wöchentlich , mit Betonung aktiver Bewegungstherapie inklusive medizinische Trainingstherapie (MTT), wobei d ie Gewichtsbelastung im Training su kzessive gesteigert werden soll
e. Die einzel the ra peutischen Sitzungen soll t e n auch dazu genutzt werden, schmerzmodu lierende Techniken, ergonomische Arbeitshaltungen und Entlastungstechniken zu vermitteln. Im Verlauf , nach genauer Instruktion der Trainingsapparaturen ,
empfählen sie ein selbständiges Training in einem nahe gelegenen Fitnesscen ter. Die Ärzte wiesen darauf hin, dass im Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die bisherigen Resultate unter der Therapieempfehlung von einer guten Prognose und einer raschen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S.
3 -4 ). 3.5
In den Berichten des Röntgeninstituts D.___ vom 1 3. Mai und vom 1 5. Mai 2014 beurteilte der zuständige Radiologe die bildgebenden Bef unde aufgrund von Magnetresonanztomografien der HWS , BWS und LWS
sowie des linken Hüftgelenks. Zum Befund an der HWS wies er auf ein e im Vergleich mit der Voruntersuchung vom 6. Januar 2014 unv eränderte leichte Streck haltung hin . W eiterhin bestünden weder
Hinweise auf eine posttraumati sche ossäre Läsion oder Wirbelkörperdislokation
noch
auf eine Dis kushernie , eine Läsion oder einen radikulär komprimierenden Prozess. A n der BWS zeigten sich keine Hinw e i se für eine posttraumatische ossäre Läsion oder eine Wirbelkörperdislokation. Auf der Höhe des Brustwirbelkörpers (BWK) 11 beschrieb er einen leichten Keilwirbel im Rahmen eines Status na ch abortivem Morbus Scheuermann mit normal weite n Zwischenräume n und vermerkte eine regelrechte Darstellung des thorakalen Myelons . Die MRT der LWS
mache eine leichte Streckhaltung ohne Hinweise auf eine posttraumatische ossäre Läsion , eine regelrechte Hydratation der
Bandscheiben ohne wesen tliche Höhenminde rung en sichtbar . Der Radiologe ersah
kein e Diskushernie , ein en normal weite n Spinalkanal und leichtgradige Intervertebralarthrose n im unteren LWS-Bereich und hielt eine regelrechte Darstellung des Conus
medullaris fest . Den
Befund
am linken Hüftgelenk beschrieb er als u nauffällig ohne Hinweise auf eine post traumatische Läsion ( Urk. 8/83 und Urk. 8/84). 3.6
Kreisarzt Dr. C.___
wies
im Untersuchungsbericht vom 1 5. Juli 2014
darauf
hin, d as Gangbild sei flüssig, raumgreifend, nicht hinkend. Die Schultern rechts seien hängend, das Becken leicht nach rechts gekippt und es bestünde n eine S f örmige Skoliose , von der Seite betrachtet eine physiologische Lordose der HWS, eine etwas abgeflachte Kyphose der BWS und eine physiologisch e
Lor dose der LWS und ein deutliches Abstehen der Scapulae . Er verzeichnete deutli che Druck- und Klopfschmerzen über den Dornfortsätzen der HWS, der mittle ren BWS sowie sehr stark auf Höhe L 5. D eutliche Druck- und K lo pfschmerzan gaben
seien über dem Iliosakralgelenk (ISG) auslösbar. Die paravertebrale Mus kulatur sei nicht kräftig und
im Bereich der BWS sehr schwach ausgebildet . Wesentliche Verspannungen paravertebral seien nicht vorhanden und Myoge losen nicht tastbar. Er diagnostizierte eine Prellung der Wirbelsäule und hielt ab dem Untersuchungstag ( 1 5. Juli 2014 ) unfallbedingt eine volle Arbeitsfähigkeit ohn e jegliche Einschränkung fest. D ie noch vorhandenen Beschwerden hielt er nicht mehr für unfallkausal , sondern
seien Folge der sehr schlechten paraver tebralen muskulären Verfassung. Strukturelle objektivierbare Folgen des Unfalls lägen nicht vor , was mittels MRI sowie der neurologischen Untersuchung belegt sei . Der Unfall sei nicht geeignet gewesen, die demonstrierten Beschwerden her vorzurufen beziehungsweise über diese lange Zeit zu unterhalten. Abweichend zu seiner Einschätzung vom 1 1. März 2014, als er die Beschwerden noch als unfallkausal betrachtet hatte ( Urk. 8/20), hielt er nunmehr fest, aus medizini scher Sicht könne eine leichte Prellung der Wirbelsäule spätestens nach vier bis sechs Wochen als abgeheilt angesehen werden. Der Kreisarzt befand, der End zustand sei erreicht und unfallbedingt seien ausser intensivem Training keine Behandlungen mehr notwendig (Urk.
8/103 S. 3 f.). 3.7
Dr. A.___ äusserte sich im Bericht vom 1 0. September 2014 zu den Fragen der Beschwerdeführerin vom 2. September 2014 ( Urk. 10/110 S. 9 f.) . Er hielt fest, subjektiv bestünden Rückenschmerzen in der ganzen Länge, vor allem lumbal mit Ausstrahlung in da s linke Bein sowie cervical mit Ausstrahlung in den Hinterkopf rechtsbetont. Objektive Befunde seien schwer fassbar und eine Kern spintomographie der ganzen Wirbelsäule habe keine gravierenden Ver letzungen gezeigt. Er stellte die Diagnose eines posttraumatischen Panver tebralsyndroms und wies darauf hin, dass die jetzigen Beschwerden mit über wiegender Wahr scheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall ereignis vom November 2013 stünden. Diese Feststellung basiere darauf, dass er die Patientin als Hausarzt seit über 20 Jahren kenne und betreue und die jetzige Symptomatik im Anschlus s an den Autounfall aufgetreten, und
konsistent und persistieren d
vorhanden sei . Die früheren Unfälle ( Urk. 8/88) seien mit Beschwerdefreiheit abgeschlossen worden und hätte keine Auswir kungen auf das jetzige Beschwerdebild (vgl. dazu auch telefonische Aussage des Chiro praktors , Urk. 8/50). Aufgrund seiner Feststellungen habe er die Beschwer de führerin seit dem 2 6. November 2013 als 100 % arbeitsunfähig beurteilt. D ie von Dr. C.___ ab 5. Juli 2014 bescheinigte vollständige Arbeitsfähigkeit könne er nicht nachvollziehen. Eine weitere Heilbehandlung der Beschwerden als Folge des Unfalls sei notwendig und eine vollständige Restitution anzustreben und auch weiterhin möglich. Die Da uer der weiteren Behandlung sei noch nicht absehbar ( Urk. 8/110 /7-8 ) 4.
4.1
Vorweg ist zu prüfen, ob zwischen den verbliebenen Beschwerden und dem Unfall vom 22. November 2013 ein natürlicher Kausalzu sammenhang vorliegt (vgl. E. 1.2 hievor ). 4 .2
Das höchste Gericht führte in seiner Rechtsprechung aus, dass im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleu der trauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftre ten (Urteil des Bundesgerichts U 264/97 vom 1 2. August 1999). Hierbei genügt es, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet, und weitere pra xis gemässe Beschwerden (E. 1.3 hievor ) erst mit der Zeit hinzukommen. Diesfalls ist vom Vorliegen einer HWS-Distorsion auszugehen (Urteil des Bundesgerichts U
33 6/06 vom 3 0. Juli 2007 E. 5.1). 4 .3
N icht strittig ist
die
Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer in ,
wonach sich das Unfalle reignis am Fr eitag , den 2 2. November 2013 nach Feierabend zutrug , sie kurz danach und über das Wochenende unter Unwohlsein, Schwin del und Rückenschmerzen litt , die Arbeit am Montag trotzdem aufnahm , diese aber n ach Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten wegen Unwohlsein vorzeitig abbrach und nach Hause ging ( Urk. 8/11). A nl äss lich
der ärztlichen Erstuntersu chung
vom 2 8. November 2013 klagte sie sodann über Schmerzen im Nacken bereich , Kopfschmerzen, Schwindel
und Konzentrationsstörungen (E.
3.1).
4 .4
Damit ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführer in innerhalb der rechtspre ch ungsgemäss geforderten Zeit Rücken schmerzen aufgetreten sind. In Bezug auf die ärztlicherseits gestellte Diagnose einer HWS-Distorsion (E. 1.3 hievor ) bleibt festzuhalten, dass die Ärzte der Rehaklinik B.___ wie auch Dr. A.___ eine entsprechende Diagnose
stellten, doch sprach der Hausarzt in Übereinstimmung mit dem Neurologen und Dr. C.___ später (auch) von einer Wirbelsäulenkon tusion und Schmerzen thorakolumbal (E. 3.1). In Anbetracht der Schilderung des Unfallereignisses, wonach bei einem brüsken Bremsmanöver ein Autoreifen vom Rücksitz gegen den Fahrersitz geprallt ist ( Urk. 8/7/2), ist mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dabei nicht nur die thorako lumbale Wirbelsäule, sondern auch die HWS wenigstens im Sinne einer HWS Distorsion-ähnlichen Verletzung in Mitleidenschaft gezogen und somit zu Recht eine entsprechende Diagnose gestellt wurde.
Trotz der unterschiedlichen Diagnosen sind unter diesem Umständen die recht spre chungsgemäss geforderten Voraussetzungen erfüllt, welche das Vor liegen d es natürlichen Kausalzusammenhangs bei einer der HWS-Distorsion äqui valenten Verletzung vermuten lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 4b und E. 5d/ aa ).
Damit ist im Folgenden die Frage der Adäquanz zu prüfen, welche in Anbe tracht der einer HWS-Distorsion äquivalenten Verletzung anhand der für die Schleudertrauma-Rechtsprechung massgebenden Kriterien nach B GE 134 V 109 E. 10 zu erfolgen hat, zumal die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten an keinen psychischen Beschwerden leidet. 5. 5.1 5. 1. 1
In Bezug auf die Adäquanzf rage ist zu klären, ob die von der Beschwerdeführe r in geklagten Beschwerden einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind. 5 . 1. 2
Dies ist zu verneinen, konnten doch weder in den klinischen Untersuchungen anlässlich der Erstbehandlung nach dem Unfallereignis (E. 3.1) noch in den späteren bildgebenden Abklärungen
(E. 3.2 und. E. 3.5) ossäre Verletzungen nachgewiesen werden und zeigte auch die neurologische Unter suchung ei nen unauffälligen Status (E. 3.3 ).
G estützt auf die unauffälligen bildgebenden Befunde und in Übereinstimmung mit dem Neurologen Dr. E.___
legte der Kreisarzt nachvollziehbar dar , dass strukturelle objektivierbare Folgen des Unfalls fehlten . Im Übrigen bezeichnete selbst der Hausarzt die Rückenbeschwerden mit Ausstrahlungen
als subjektiv, wobei er ausdrücklich auf die schwer fassbaren objektiven Befunde und die fehlenden Verletzungen an der Wirbelsäule hinwies.
5.1.3
Aufgrund der Aktenlag e steht somit fest, dass die von Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden nicht auf unfallbedingte organisch nachweisbare Funk tionsausfälle zurückzuführen sind. Ein organisches Substrat der geklagten gesund heitlichen Störungen im Sinne einer bildgebend oder sonst wie nach weisbaren strukturellen Veränder ung ist mithin auszuschliessen. 5.2
Bei der weiteren Adäquanzprüfung ist die Schwere des Unfalls aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (BGE 134 V 109 E. 10.1). Die Beschwerdegegner in hat das Unfaller eignis vom 2 2. November 2013 , bei dem ein auf der umgekippten Rückbank liegendes Sommerrad bei einem Bremsmanöver gegen die Rückenlehne Fahrer sitzes schlug, den leichten Unfällen zugeordnet ( Urk. 2 S. 5 ) und hieran in der Beschwerdeantwort ( Urk. 7
Ziff. 6 ) festgehalten . Eine andere Sichtweise wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht geltend gemacht ( Urk. 1 S. 4 Mitte) . Im Hinblick auf
ihre eigene Sachverhaltsdarstell ung ( Urk. 8/11) sowie die Fotodokumentation , ohne erkennbare Schäden an der Rückenlehne des Fahrer sitze ( Urk. 8/79/1) , ist
auf einen leichten Unfall zu schliessen und damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ohne weiteres zu verneinen , was seitens der Beschwerdeführerin unbeanstandet blieb ( Urk. 1 S. 4 Mitte ) . 5.3
Wollte man eine Adäquanzbeurteilung nach den für mittelschwere
- unter Würdi gung der einerseits wohl nicht ganz geringen Geschwindigkeit bei Ein leitung des Bremsmanövers in einer 60er Zone sowie anderseits der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Fahrt fortsetzen und am Geschäftsessen teil nehmen konnte ( Urk. 8/11/1) - an der Grenze zu den leichten Unfälle geltenden Grundsätzen prüfen (vgl. dazu RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 E. 3b, U 16/97), ändert dies am Ergebnis nichts . Die Adäquanz wäre demzufolge nur zu bejahen, wenn ein einzelnes der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder wenn die Kriterien insgesamt in gehäufter od er auffallen der Weise (mindestens vier Kriterien, Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5) vorliegen . 5.3.1
Der Unfall vom 2 2. November 2013 weist weder eine besondere Eindrücklich keit auf, noch war er mit besonders dramatischen Begleitumständen verbunden. 5.3.2
Auch liegt keine schwere Verletzungen oder eine solche besonderer Art vor, ergaben sich doch weder in der klinischen
noch in den bildgebenden Untersu chungen Hinweise auf ossäre Läsionen .
Die im Jahr 2005 beim Snowboardun fall erlittene Schädigung der HWS ( Urk. 8/88) war vollständig abgeheilt, so dass das Kriterium nicht erfüllt ist. 5.3.3
Fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlungen sind nicht aktenkun dig. Abgesehen davon gilt eine Behandlungsbedürftigkeit in Form von medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie während zwei bis drei Jahren nach einer HWS-Distorsion durchaus als üblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.2). Zudem stellen manualtherapeutische Behandlungen wie Physio- und Kraniosakraltherapie keine spezifischen Behandlungen im Sinne des Kriteriums dar. 5.3.4
Erhebliche, ohne wesentlichen Unterbruch bestehende Beschwerden sind nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabs chluss adäquanzrelevant. D ie ärztlichen Berichte verz eichnen hauptsächlich , Rücken-, Kopf- und Nacken schmerzen , Schwindel und Konzentrationsschwierigkeiten . Angesichts der a ndauernden Beschwerden kann das Kriterium als grundsätzlich erfüllt angese hen werden. Auch wenn dadurch die Freizeitaktivitäten (Tanzen Motorrad fahren ) beeinträchtigt sind (Urk. 8/68/4), übersteigen sie indes das bei Schleu dertrauma-Verletzungen übliche Mass nicht derart, dass das Kriterium in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 3.2.3). Dies gilt umso mehr, als die Schmerzen nicht durchwegs als ausgewiesen bezeichnet werden können, wies doch der Neurologe auf Selbstlimitierung hin und auch die Ärzte der Rehaklinik B.___ sprachen von Diskrepanzen zwischen den gezeigten Fähigkeiten bei verschiedenen Aktivitäten und Situationen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.2.5). 5.3.5
Hinweise auf eine die Unfallfolgen verschlimmernde ärztliche Fehlbehandlung fehlen in den medizinischen Akten, weshalb dieses Kriterium nicht anerkannt werden kann. 5.3.6
Ohne Weiteres zu verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungs verlaufs und der erheblichen Komplikationen. Hierfür bedürfte es besonderer Gründe, welche den Heilung sverlauf beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt ebenso wenig (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1015/2008 vom 6.
April 2009 E. 5.4.3) wie der Umstand, dass die versicherte Person unter verschiedenartigen Symp tomen leidet, die sich im Rahmen umfassender medizinischer Untersuchungen keinem organisch nachweisbaren Substrat zuordnen lassen, handelt es sich dabei doch gerade um ein für eine Schleudertrauma-Verletzung charakteristi sches Phänomen (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). 5.3.7
Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesener Anstrengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Distorsionen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengun gen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung schnellstmöglich wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitli chen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erhebli chem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 mit Hinweisen).
Z wischen dem Unfallereignis vom 2 2. November 2013 und dem Fallabschluss vom 3
1. Juli 2014 sind keine beruflichen Anstrengungen zur Wiedereingliede rung aktenkundig. Dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 1 5. Juli 2014
ist
zu entnehmen, dass seit dem Unfallereignis keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen wurde ( Urk. 8/103/2), obwohl bereits im Bericht der Rehaklinik B.___ von einer raschen Steigerung der Arbeitsfähigkeit die Rede war ( Urk. 8/68/6). Ebenso wenig hat sie die dort empfohlene Kräftigungsthera pie in hinreichenden Ausmass durchgeführt, erhob doch der Kreisarzt weiterhin eine schlechte muskuläre Verfassung (Urk.
8/103/4). Vielmehr teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mit einer Terminierung der Unfallversiche rungsleistungen nicht einverstanden sei, da sie nicht wisse , wovon sie dann leben solle und von der Arbeitslosenkasse auch keine Leistungen erwarten könne , da sie die Beitragspflicht nicht erfülle, weil sie noch ein halbes Jahr im Ausland gewesen sei ( Urk. 8/101 ). In dieser Haltung ist kein Wille erkennbar, sich raschmöglichst wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen kann somit nicht bejaht werden. 5.4
Von den sieben relevanten Kriterien könnte demnach höchstens eines in nicht besond ers ausgeprägter Weise erfüllt
betrachtet werden , was selbst beim Schweregrad ein e s mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu den leichten Unfällen nicht für die Bejahung der Adäquanz ausreiche n würde . 6.
6.1
Nach dem Ge sagten ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführer in ab August 2014 weiterhin beklagten Gesundheitsstörungen in keinem adäquaten Kausal zusam menhang zum Verkehrsunfall vom 2 2. November 2013 stehen. Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu früh ein gestellt hat, wie die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das Nichterreichen des medizinischen Endzustandes zur Hauptsache rügte ( Urk. 1 S. 4 f.).
Die Adäquanzprüfung ist in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1). Ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann, beurteilt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit sie unfallbedingt beeinträchtigt war. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes „ namhaft “ des Gesetzgebers, dass die durch weitere Heilbehand lung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3 ).
Dr. C.___ erklärte in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. E.___ und den Ärzten der Rehaklinik B.___ und unter Hinweis auf die wiedererlangte vollständige Arbeitsfähigkeit, der Endzustand sei erreicht und es seien keine ärztlichen Behandlungen mehr notwendig, sondern vielmehr intensives Training, das einer Leistungseinstellung nicht entgegen steht. Diese Beurteilung erscheint schlüssig und wird von der gegenteiligen Ansicht von Dr. A.___ nicht in Zweifel gezogen. Er erachtete zwar weitere Heilbehandlung für medizi nisch indiziert, ohne jedoch eine konkrete Therapie zu bezeichnen (Urk. 8/110/7-8), weshalb ihm nicht gefolgt werden kann. Mit dem Hinweis, es sei „eine vollständige Restitution anzustreben“, übersieht Dr. A.___ sodann, dass für die Leistungseinstellung keine Beschwerdefreiheit vorausgesetzt wird, wenn die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt und diesbezüglich keine Verbesse rung mehr möglich ist.
Insofern ist a uch nicht entscheidend, dass der Kreisarzt Dr. C.___ lediglich die Diagnose einer Rück en prellung aufführt e und in seinem Untersuchungsbericht bei der Aufzählung der medizinischen Aktenstücke die Berichterstattung der Rehaklinik B.___
weggelassen hat. Denn einig sind sich diese Ärzte darin, dass keine ärztliche Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht . 6 .2
Auf die m it dem Eventualantrag verlangten weiteren medizinischen Abklärun gen ( Urk. 1 S. 2) kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Die strittigen Fragen können gestützt auf die bei den Akten l iegenden fachärztli chen
Untersuchung sberichten zuverlässig beurteilt werden, wie sich aus den vorsteh enden Erwägungen ergibt. Von den beantragten weiteren Abklärungen sind mithin keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef