Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 S.
E. 6 f. und Urk.
E. 7 S. 6), dass der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte, die Verfügung vom 2 2. Juni 2011 sei im Zeitpunkt der damaligen Sach- und Rechtslage nicht zw eifellos unrichtig gewesen, weshalb nicht w iedererwägungsweise darauf zurückgekommen werden könne und a ufgrund des vorliegenden S achverhaltes auch die Leistungseinstel lung mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf einen Rückkom menstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision nicht möglich sei (Urk. 1 S. 4
f.), dass gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) der Versicherte Anspruch auf die Hilfsmittel hat, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen, wobei der Bundesrat die Liste dieser Hilfsmittel erstellt, dass der Bundesrat diese Kompetenz dem Eidgenössischen Departement des Innern übertragen hat (Art. 19 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV), wel ches in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV) festlegte, dass Versicherte Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Hilfsmittel ha ben, soweit diese durch Unfall oder Berufskrankheit bedingte körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen, und in Ziff. 7.01 des Anhangs Brillen als Hilfsmittel nannte, dass
die vorliegend strittigen Leistungen (Visuskontrollen und unfallbedingte Brillen anpassungen) nicht den Heilbehandlungen nach
Art. 10 UVG, sondern der Hilfsmittel versorgung nach Art. 11 UVG zuzuordnen sind, und die Bezugnahme der Beschwerdegegnerin auf Art. 21 Abs. 1 UVG und die hierzu ergangene Rechtsprechung bereits an der Gesetzessystematik scheitert, geht es doch dabei nur um die Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente, welche Frage vorlie gend nicht im Raume steht,
dass
sich der Anspruch auf die notwendigen und dem Gesundheitsschaden angepass ten Hilfsmittel in einfacher und zwec kmässiger Ausführung, das erfor derliche Zubehör und die Anpassungen, die wegen des Gesundheitsschadens nötig sind, erstreckt, wobei Ausstattung und An zahl der Hilfsmittel den Anfor derungen des privaten sowie des beruflichen Lebens entsprechen müssen (Art. 11 Abs. 2 UVG, Art. 1 Abs. 2 HVUV), dass sich den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnehmen lässt, dass d ie Ab gabe von Hilfsmitteln neben den zitierten Voraussetzungen und den allgemeinen Kriterien zur Unfallkausalität
an weitere Anspruchsvoraussetzungen gebunden wäre, wie etwa die Aufrechterhaltung beziehungsweise Ve rbesserung der Erwerbsfähig keit,
dass aufgrund der medizinischen Aktenlage
mit überwiegend er
W ahrscheinlich keit erstellt ist, dass die verbliebenen Restbeschwerden auf den Unfall als alleinige Ursache zurück zuführen sind (Urk. 9/9), und die benötigte Brille und die damit einhergehenden Visuskontrollen als eine zwec k mässige Hilfsmittelversorgung erschein en, dass die Kausalität demgemäss ohne weiteres gegeben ist, was denn auch nicht be stritten wurde, und sich in de n Akten für eine n andere n
Standpunkt
keine An haltspunkte finden lassen, dass nach dem Gesagten die ursprüngliche Leistungszusprache nicht zu beanstanden ist, weshalb deren Wiedererwägung ebenso ausser Betracht fällt wie eine revisi onsweise Anpassung jenes Entscheids, da wesentlichen Veränderungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG weder ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden, dass der Beschwerdeführer demgemäss weiterhin Anspruch auf Hilfsmittel im Sinne einer Brille und die damit einhergehenden
Visuskontrollen hat, dass der angefochtene Einspracheentscheid demgemäss in Gutheissung der Beschwerde mit dieser Feststellung aufzuheben ist, dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens zu bemes sen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und auf Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzule gen ist, erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sch weizerischen National Versicher ungs-Gesellschaft AG (heute: Helvetia Schweizerische Versiche rungsgesellschaft AG) vom 2 1. Januar 2015 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf jährliche Visuskontrollen und unfallbe dingte Brillenanpassungen hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zei ten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00037 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil
vom
15. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Unter Hinweis, dass der bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
(vormals Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG) gegen Un fälle versicherte X.___, geboren 1967, am 27. April 2009 anlässlich eines Unihockeyspiels den Ball ins linke Auge geschossen bekam und sich dabei eine Prellung (C ontusio) zuzog (Urk. 9/1), sich in der Folge
die Netz haut ablöste, weshalb eine Glaskörperentfernung mit Flüssigkeits-Luftaustausch (pars- plana - V itrektomie
PPV; Urk. 9/3 und Urk. 9/4) durchgeführt wurde,
und da sich im weiteren Verlauf ein e
Cataracta
complicata
(grauer Star) bildete,
e ine
Phakeomulsifikation mit Impla ntation einer Hinterkammerlinse
erfolgte
(Urk. 9/6), wofür die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG
die Leistungen erbrachte und mit Verfügung vom 2 2. Juni 2011 (Urk. 8/1) eine In tegritätsentschädigung
ausgehend von einer Integritätseinbusse von 8 %
zu sprach, jedoch einen Anspruch auf eine Invalidenrente u nd weitere Heilkosten leistungen
verne inte
mit der Aus nahme
eine r Deckungszusage für jährliche
Vi suskontrollen und unfallbedingte Brillenanpassungen, nachdem die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG mit Verfügung vom
27. Oktober 2014 (Urk. 8/7), bestätigt durch Einspracheentscheid vom
21. Januar 2015 (Urk. 2), weitere Heilkostenleistungen ab dem 27.
Oktober 2014 ver neint hat, nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Februar 2015, mit welcher der Beschwerde führer die ersatzlose Aufhebung des ange fochtenen Einspracheentscheides be antragt hat (Urk. 1), und in die auf Abwei sung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 11 . März 2015 (Urk. 7), in Erwägung, d ass
die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid
auf die rechts kräftige Verfügung vom 2 2. Juni 2011 (Urk. 8/1) inso fern zurück kommt, als sie damit eine Deckungszusage für jährliche Visuskon trollen und allfällige unfall bedingte Brillenanpassungen erteilt hat
(Urk. 2 S. 8 f. und Urk. 8/7), dass
sie zur Begründung der Leistungseinstellung ausführte,
die Übernahme von Hei lungskosten
ü ber den Fallabschluss hinaus sei nur zulässig, wenn der Ver si cherte auch Rentenbezüger sei; vorliegend jedoch der Fallabschluss mit Zuspre chung einer Integritätsentschädigung ohne Invalidenrente erfolgt sei und d amit über den Fallabschluss im Juni 2011 hinaus keine Heilungskosten mehr ge schuldet ge wesen seien, weshalb einerseits ein Rückkommenstitel
im Sinne ei ner Wieder erwägung (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts,
ATSG) vorliege, und anderseits die Leis tungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro auch ohne die Vorausset zungen für einen Rückkommenstitel und ohne Bindung an früher ausgeri chtete Leistungen rechtens sei, wenn wie vorliegend auf eine Rückforderung der zu Unrecht erbrach ten Leistungen verzichtet w e rde (Urk. 2 S. 6
f. und Urk. 7 S. 6), dass der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte, die Verfügung vom 2 2. Juni 2011 sei im Zeitpunkt der damaligen Sach- und Rechtslage nicht zw eifellos unrichtig gewesen, weshalb nicht w iedererwägungsweise darauf zurückgekommen werden könne und a ufgrund des vorliegenden S achverhaltes auch die Leistungseinstel lung mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf einen Rückkom menstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision nicht möglich sei (Urk. 1 S. 4
f.), dass gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) der Versicherte Anspruch auf die Hilfsmittel hat, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen, wobei der Bundesrat die Liste dieser Hilfsmittel erstellt, dass der Bundesrat diese Kompetenz dem Eidgenössischen Departement des Innern übertragen hat (Art. 19 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV), wel ches in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV) festlegte, dass Versicherte Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Hilfsmittel ha ben, soweit diese durch Unfall oder Berufskrankheit bedingte körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen, und in Ziff. 7.01 des Anhangs Brillen als Hilfsmittel nannte, dass
die vorliegend strittigen Leistungen (Visuskontrollen und unfallbedingte Brillen anpassungen) nicht den Heilbehandlungen nach
Art. 10 UVG, sondern der Hilfsmittel versorgung nach Art. 11 UVG zuzuordnen sind, und die Bezugnahme der Beschwerdegegnerin auf Art. 21 Abs. 1 UVG und die hierzu ergangene Rechtsprechung bereits an der Gesetzessystematik scheitert, geht es doch dabei nur um die Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente, welche Frage vorlie gend nicht im Raume steht,
dass
sich der Anspruch auf die notwendigen und dem Gesundheitsschaden angepass ten Hilfsmittel in einfacher und zwec kmässiger Ausführung, das erfor derliche Zubehör und die Anpassungen, die wegen des Gesundheitsschadens nötig sind, erstreckt, wobei Ausstattung und An zahl der Hilfsmittel den Anfor derungen des privaten sowie des beruflichen Lebens entsprechen müssen (Art. 11 Abs. 2 UVG, Art. 1 Abs. 2 HVUV), dass sich den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnehmen lässt, dass d ie Ab gabe von Hilfsmitteln neben den zitierten Voraussetzungen und den allgemeinen Kriterien zur Unfallkausalität
an weitere Anspruchsvoraussetzungen gebunden wäre, wie etwa die Aufrechterhaltung beziehungsweise Ve rbesserung der Erwerbsfähig keit,
dass aufgrund der medizinischen Aktenlage
mit überwiegend er
W ahrscheinlich keit erstellt ist, dass die verbliebenen Restbeschwerden auf den Unfall als alleinige Ursache zurück zuführen sind (Urk. 9/9), und die benötigte Brille und die damit einhergehenden Visuskontrollen als eine zwec k mässige Hilfsmittelversorgung erschein en, dass die Kausalität demgemäss ohne weiteres gegeben ist, was denn auch nicht be stritten wurde, und sich in de n Akten für eine n andere n
Standpunkt
keine An haltspunkte finden lassen, dass nach dem Gesagten die ursprüngliche Leistungszusprache nicht zu beanstanden ist, weshalb deren Wiedererwägung ebenso ausser Betracht fällt wie eine revisi onsweise Anpassung jenes Entscheids, da wesentlichen Veränderungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG weder ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden, dass der Beschwerdeführer demgemäss weiterhin Anspruch auf Hilfsmittel im Sinne einer Brille und die damit einhergehenden
Visuskontrollen hat, dass der angefochtene Einspracheentscheid demgemäss in Gutheissung der Beschwerde mit dieser Feststellung aufzuheben ist, dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Mass des Obsiegens zu bemes sen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und auf Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzule gen ist, erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sch weizerischen National Versicher ungs-Gesellschaft AG (heute: Helvetia Schweizerische Versiche rungsgesellschaft AG) vom 2 1. Januar 2015 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf jährliche Visuskontrollen und unfallbe dingte Brillenanpassungen hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zei ten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef