Sachverhalt
1.
Die 1970 geborene X.___ war
seit Dezember 2003 mit einem Be schäfti gungsgrad von 80 % als Mitarbeiterin Hauswirtschaft im Spital A.___
sowie zusätzlich seit März 2006 mit einem Beschäftigungs grad von 32 % als Reinigungsmitarbeiterin im Betrieb B.___ in Zürich an gestellt und über ihre Arbeitgeber
bei der AXA Versicherungen AG (AXA) sowie
bei der Unfallversicherung Stadt Zürich
im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) oblig atorisch versichert (Urk. 7/1 und Urk. 7 /2 1 S.
3 ). Am 3 1. Aug u st 2012 fuhr ihr, als sie mit ihrem Fahrzeug im Stau
stand , ein nachfolgendes A uto ins Heck. Die am Unfalltag erstbe han deln den
Ärzte des Stadtspitals C.___
diagnostizierte n ein kr anio zer vikales
Dezelerations trauma mit/bei Schulterkontusio n rechts
(Urk. 8/5). Unter der Fallführung der Unfallversiche rung Stadt Zürich
( Urk. 7/21 S.
2) erbrachte
die se
die ge setzlichen Leistungen . Mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2014
stellte sie diese – unter Hinweis auf das Fehlen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusam menhangs zwischen dem Unfallereignis und de n geklag ten Be schwe r den – per 1 1. Juli 2014 ein (Urk. 7/85 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 4. November 2014 (Urk. 10/1 ) wies sie mit Entscheid vom 1 2. Januar 2015 ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 2. Februar 2015 Beschwerde ( Urk. 1) und b eantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien ihr die ge setzlichen Leistungen (T a ggeld, Heilbehandlung, Invalidenrente, Integritätsent schädigung ) a uszurichten (Urk. 1 S.
2) . In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S.
3). Mit Verfü gung vom 1 7. Februar
2015 wurde d ie Beschwerdeführer in
aufgefordert , das Ge such innert Frist zu substantiieren und die finanzielle Situation zu belegen ( Urk. 4) , worauf sie sich nicht vernehmen liess.
Mit Be schwerdeantwort vom 1 1. März
2015 schloss die Unfallversicherung Stadt Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ) ,
w as der Beschwer deführer in am 2 0. Mai 2015 zu r Kenntnis ge brach t wurde (Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invali denrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG .
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- be ziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte ge sund heit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.4
1.4.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Be einträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E.
3b, 122 V 415 E.
2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- bezie h ungs weise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig da von, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleu dertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S.
173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weitere Leistungspflicht damit, dass sich die geklagten Beschwerden weder klinisch noch radiologisch begründen liessen. Dem orthopädischen Gutachten von Dr. med. D.___ , Chefarztstellvertreter am Kantonsspital E.___ , vom 1 1. Juli 2014 könne zwar entnommen werden, dass auf grund des angegebenen Unfallmechanismus
eine Extensionsverletzu n g
der Halswirbelsäule (HWS) möglich sei. Die angegebene B e schwerdesymptomatik mit Schwi ndel-/ Gangunsicherheit, Hypästhesien und Schmerzen im Bereich der rechten Körperhälfte seien jedoch dadurch nicht begründbar. Bei der psychi schen Symptomatik handle es sich gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. Juni 2014 um eine dysfunktionale Erlebens- und Verhaltensstrategie ohne eigenen Krankheitswert ( Urk. 6 S. 5 f. und Urk. 2 S. 4
f . ). 2.2
Die Beschwerdeführer in
stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der medi zinische Sachverhalt sei unzureichend abgeklärt, da rechtsprechungsge mäss
sechs Monate nach Beschwerdepersistenz eine interdisz i plinäre Begutach tung angezeigt sei. Es fehle eine Begutachtung der Fachrichtung en Neurologie, Rheumatologie und Neuropsychologie. Sodann könne a uf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ nicht abgestellt werden , weil mangels
Deutschkennt nisse n der Beschwerdeführerin und fehlender
professionelle r Übersetzung in der Untersuchung der rechtserhebliche Sachverhalt nicht habe festgestellt werden können . D ie orthopädische Untersuchung sei unzureichend, da sie in Bezug auf zwe i verschiedene MRI-Befunde keine Klärung gebracht habe, ob eine Extensi onsverletz ung
und die vom Hausarzt beschriebene Instabilität an der HWS vor liege ( Urk. 1 S. 5 f.). 3 .
3.1
Dr. med.
G.___ , Assistenzarzt Chirurgie am C.___ , berichtete im Doku mentationsfragebogen für die Erst behandlung nach kranio zervikalem
Beschleu nigungstrauma vom 3 1. August 2012 über die Einweisung der Beschwerdefüh rerin am gleichen Tag . Im Untersuchungsbefund beschrieb er fehlende Schmer zen bei der aktiven Beweglichkeitsprüfung der Halswirbelsäule (HWS), einen
leichten Druckschmerz an der rechten Sc hulter über dem Nacken bis Mitte Schädel und wies auf ein en Ruheschmerz ohne Stauchungsschmerz en hin. Die Muskelkraft sei normal und Parästhesien sowie sensible Defizite best ünden nicht . Die aktuelle Bewusstseinslage beurteilte er mit einem Glasgow Coma Score (GCS) von 1 5. Zu den von der Beschwerdeführerin
geäusserten Beschwer den seit dem Unfallzeitpunkt
vermerkte er
Kopfschmerzen, Nackens chmerzen, Schwindel, Übelkeit, j edoch kein Erbrechen und
keine Hör-, Seh
- oder Schlaf störungen. Er verneinte das Vorliegen von äusseren Verletzungen, beschrieb i m Röntgen be fund
normale Verhältnisse und hielt als
Verdachtsdiagnose und Di agnose eine HWS-Distorsion Grad I fest .
Es wurde Analgesie (NSAR) verordnet und vom 3 1. August 2012 bis 4. Septem ber 2012 eine Arbei tsunfähigkeit attestiert ( Urk. 8/1 ). 3.2
Im Bericht der N euroradiologie G.___
vom 1 3. September 2012 vermerkte der
zuständige A rzt Kopf- und Nackenschmerzen bei Stat us nach Auffahrunfall vom 3 1. Februar
2012 (richtig 3 1. August
2012) . Auf den MRI-Bildern vom selben Tag ersah er eine leichte Degeneration im Segment C5/6 mit ganz kleiner He rnie posterior paramedian links ohne wesentliche Duralsackeindellung . Die übrigen zervikalen Bandscheiben seien altersüblich norm al. Die leichte Kypho sierung im Segment C5/6 sei wahrscheinlich Ausdru ck einer Fehlhaltung. E ine
Fraktur be stehe nicht und eine Veränderung, die sicher nur traumatisch bedin gt sein könnte, sei nicht vorhanden ( Urk. 8/3). 3.3
Im Bericht des Medizinisch Radiologischen Instituts vom 1 5. O ktober 2012 wurde aufgrund eines MRI vom gleichen Tag der Wirbelsäulenbefund wie folgt umschrieben: „ Normale zervikale Lordose, an lageb e dingt normale Weite des zervikalen Spinalkanals. In den auf
den kranioze r vikalen Übergan g fokussierten Sequenzen symmet r is che Abbildung der atlantookzipitalen Gelenke, der atlan toaxia l en Ge lenke und normale Darstellung des atlantodentalen Gelenkes. Die Membrane tectoria , Membrana
atlant o occipitalis
posterio r sowie die Ligam enta alaria und das Ligamentum
transversum
atlantis sind intakt. Geradestehender Dens
axis . Es besteht keine Fettinfiltra t ion im Musculus
longus
colli / capitis
beidseits. Darstellung einer kurzstreckigen Diskontin u ität des L igamentum lon gi tudinale anterius auf Höhe C5/C6 im Sinne eines Risses. Zudem ist auf dieser Höhe eine breitbasige links recessale
Diskusprotrusion zu erkennen. Die Me dulla spinalis w i r d nicht erreicht, keine Myelopathie. Kein Hinweis für einen Riss des Ligamentum longitudinale posterius , der Lig a menta interspinalia und des Li g a mentum supraspinale. Ein präverte brales Hämatom oder eine Hämorrhagie im Bereich der posterioren Nackenmuskulatur ist nicht zu erkennen. Keine patho logische Flüssigkeitsansammlung in den Facettengelenken. Kein Hinweis für eine akute/subakute Fraktur. Die abgebildete Medulla spinalis von CO-Th3 stellt sich unauffällig ohne Myelopathie und in der Medic - Gradientenechosequenz ohne Hinweis für Mikroblutung en dar. Diskrete Unkovertebralart hrose auf Höhe C3/C4 rechts ohne
raumfordernde Wirkung. Die Neuroforamina sind beidseits frei.“
In der Beurteilung wurde auf ein en Riss des Ligamentums longitudinale a n terius auf Höhe C5/C6 als Zeichen einer Extensionsverletzung ohne weitere spinale Traumafolgen hingewiesen und eine breitbasige links recessale
Diskusprotrusion
auf dieser Höhe ohne wesentliche rau m fordernde Wirkung festgehalten ( Urk. 8/11). 3.4
Am 1 1. März 2013 berichteten die Ärzte der Rehaklinik I.___ über das a m bulant e Assessment vom 5. März 201 3. Bei den Leistungs tests vermerkten sie insgesamt ei ne erhebliche Symptomausweitung , wobei die Interpretation dieser Befunde beim Ergebnis der empfohlenen psychiatrischen Abklärung zu berück sichtigen sei. E ine intensivierte ambulante Physiotherapie und die sukzessive Wiederaufnahme der Arbeit sei zu empfehlen ( Urk. 8/17 S. 2 f.). 3.5
Dr. med. J.___ , Allgemeine Medizin FMH, vermerkte
im Bericht vom 9. Juli 2013 , er habe den Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Assessments fol gend die psychiatrische konsiliarische Abklärung eingeleitet und die intensi vierte Physiotherapie angestrebt. Er habe versucht , einen Grund für die Instabi lität der oberen HWS zu finden und die Darstellung des Atlas- Dens -Verhalten s nach Sandberg durchgeführt. Diese habe eine vermehrte Dehnungsfähigkeit des Ligamentum Alare links auf 5 mm ergeben , während das rechte ein Maximum von 3 bis 3.5 mm erreicht habe. Dies entspreche einer Instabilität ( Urk. 8/19). 3.6
Dr. med. K.___ , Facharzt FMH Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation , vom medizinischen Dienst der AXA, vermerkte in seiner Stel lungnahme vom 2 2. Februar 2013 ,
ob die im MRI vom 15. Oktober 2012 be schrie bene Veränderung wirklich einem Riss des Ligamentum longitudinale ent spreche, solle von einem Radiologen beantwortet werden. Gleichzeitig sollte diesem auch das MRI vom 1 3. September 2012 und die konventionellen Rönt genbilder vom 3 1. August 2012 zur Beurteilung vorgelegt werden. Das vordere Längsband könne durch eine Überdehnung im Rahmen einer Extensionsverlet zung reissen. Ob es anlässlich des Unfallereignisses zu einer derartigen Über dehnung gekommen sei, sei eine unfallanalytisch zu klärende Frage. Aus medi zinischer Sicht sei zu ergänzen, dass auf Höhe der beschriebenen Läsion gleich zeitig eine vorbestehende degenerative Veränderung vorliege, welche einerseits durch eine damit bedingte Gewebeänderung zu einer anderen Intensitätsabbil dung im MRI führen oder anderseits durch degenerative Randzacken bei Belas tung eine veränderte Scherwirkung auf das Band ausüben könne bzw. al lenfalls auch Ursache für eine geringere Rissfestigkeit des Bandes sein könne. Schmer zen und Beweglichkeitseinschränkungen könnten durch einen Riss des Liga men tum longitudinale anterius verursacht werden, allerdings lägen bei der Beschwerdeführerin auf dieser Höhe auch degenerative Wirbelsäulenverände rungen vor, welche die gleiche Symptomatik auslösen könnten. Erstaunlich für e i ne akute Zerreissung des Ligamentum longitudinale anterius anlässlich des Unfalls sei die bei der Erstkonsultation im Stadts pital C.___ nur gering doku men tierte Schmerzhaftigkeit und die praktisch voll erhaltene und schmerzfreie Be w eglichkeit der Halswirbelsäule ( Urk. 8/23). 3.7
Oberarzt Dr. med. L.___ und Assistenzärztin Dr. med. M.___
vo m Spital N.___
berichteten
a m 2 6. März 2014 über die ambulante neurologische U ntersuchung vom 3. März 201 4. S i e
führten aus , im klinischen Status finde sich in erster Linie eine schmerzbedingte eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit einem deutli chen muskulären Hartspann nuchal . Hinweise auf eine Läsion des Myelons oder von Nervenwurzeln lägen nicht vor. Der im externen MRI der HWS be schrie bene Riss des Ligamentum longitudinale anterius auf Höhe C5/6 habe von ihren Neuroradiologen nicht nachvollzogen werden können ( Urk. 8/27 S. 3). 3.8
Dr. D.___
führte im Gutachten vom 1 1. Juli 2014 zu Händen der Beschwer de gegnerin aus, in Zu sammenschau aller radiologischen Befunde könne eine dis ko ligamentäre Verletzung C5/6 nicht mit letzter Sicher heit ausgeschlossen werden. Der Riss des longitudinale an terius w e rde durch die Radiologie beschrieben. Dies er sei jedoch nur auf einer Sequenz und einem Schnittbild vorhanden. Auch eine degenerative Ursache bei bereits besch riebe ner Degeneration der Black disc der darüber liegenden Etagen könne letztlich nicht ausgeschlossen werden.
Für eine degenerative Ursache spreche die vent rale Spondylophytenbildung C5/ 6.
Nach den vorliegenden radiologischen Un terlagen könne im MRI vom 1 5. Okto ber 2012 eine Extensionsverletzung nicht ausgeschlossen werden. Demgegen über stehe jedoch das MRI vom 1 3. September 2012 , welches nur eine degene rative Abnutzung mit Spondylo phytenb il dung und Diskusdegeneration zeige. Aufgrund dieser radiologischen Befunde handle es sich entweder um eine HWS-Distorsion nach der Qu ebec-Task-Force Grad I bzw. Grad II, je nach Bewertung durch die Radiologie ( Urk. 8/29 S. 4 f.).
Zur Kausalität führte der Gutachter aus, aufgrund des angegeben en
Unfall mechanis mus sei eine Extensionsverletzung der HWS möglich. Es f ä nde n sich aber weder eine radikuläre Beschwer desymptomatik noch radiologisc he Zeichen einer Myelopathie , welche einen Schwindel / eine Gangunsicherheit begrün den könnte n . Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden mit Hypäs thesien sowie Schmerzen im Bereich der rechten Körperhälfte seien weder klinisch noch durch die radiologische Bildgebung begründet. Für die Nacken schmerzen könnte sowohl ein degenerativer Verschleiss als auch eine mögliche diskoligamentär e Verletzung verursachend sein (S. 5 ).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, aus orthopädischer Sicht spreche nichts gegen die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitar beiterin zu 100 % . Zur Frage der Erfolgsaussichten von weiteren medizinischen Behandlungen hielt er fest , es bestehe kein wegweisender Befund, welcher durch eine Interventi on (operative Massnahme) erfolg verspre chend behandelt werden könne. Die konservativen Therapien seien ausge schöpft. Physiotherapie und manu elle Therapie könn t e n zwar eine Besserung der HWS-Beschwerden errei chen, die subjektive Schmerzwahrnehmung könne hier durch jedoch nicht beein flusst werden (S. 7). 3.9
Dr. F.___
diagnostizierte
im Gutachten vom 2 6. Juni 2014 ( aufgrund der psy chiat rischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 1 4. Mai 2014 und vom 2 6. Juni 201 4) eine chronische Schmerzstörung mit so matischen und psy chi schen F a ktoren (ICD-10 F 45.41), aber wesentlich durch dysfunktionales Krank heitserleben und –verhalten sowie durch Aggravation überformt , und eine l äng ere depressive Reaktion auf die Schmerzen und die be rufliche Desin te gra tion (ICD-10 F 43.21 , Urk. 8/30 S. 8).
Zur Frage der Kausalität führte er aus, die ausgeprägte Schmerzsymptomatik sei nahezu sic her ohne Unfall nicht denkbar, d ie Schmerzen im jetzigen Ausmass jedoch nahezu sicher Resultat eines dys funktional en Krankheitserlebens und - v erhaltens der Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten Vermeidung, Passivität, Dekonditionierung und sekundärer Schmerzverstärkung. Als soziale Belastungsfaktoren l ä ge n eine entwickelte Allergie gegen Reinigungsmittel und die dadurch notwendige Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz vor, die im Unfallzeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Das familiäre Klima weise r egressionsbegrenzende wie auch regressionsbegünstigende Faktoren auf , w obei letztere eff ektiver zu sein schienen .
Bei den psychischen Be e inträchtigungen handle es sich um eine selbständige dysfunktionale Erlebens- und Verhaltensstrategie ohne eigenen Krankheitswert. Die Schmerzausweitung im Rahmen der chronischen Schmerzstörung mit so ma tischen und psychischen Faktoren sei ebenfalls ein sekundäres Phänomen und die Anpassungsstörung sei naturgemäss eine selbständige sekundäre Ge sund heits schädigung , jedoch ohne signifikante Auswirku ng auf die Arbeitsfä higkeit (S. 10 f.) .
Zum zumutbaren Belastungsprofil und zur Arbeitsfähigkeit vermerkte der Gut achter, a us psychiatrischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen der psy chischen noch der physischen Funktionen. Dies betreffe das Konzentrations-, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit. Die Schmerzen seien aus medizinisch-theoretischer Sicht überwindbar und die psy chischen Störungen würden die zumutbare Willensanstrengung nicht relevant beeinträchtigen. Aus psychiatrischer Sicht sei ein 100%iges Arbeitspensum mit voller Leistungsfähigkeit in der bisherigen, wie auch in einer angepassten Tätig keit zumutbar (S. 13 f.). 4 .
4 .1
Vorweg ist zu prüfen, ob zwischen den geklagten B eschwerden und dem Unfall vom 3 1. August 2012 ein natürlicher Kausalzu sammenhang vorliegt (vgl. E. 1.2 ). 4 .2
In den am Unfalltag angefertigten Röntgenbilder n konnten keine frischen ossä ren Verletzungen nachgewiesen werden (E.
3.1). Das MRI vom 1 3. Septem ber 2013 zeigte keine Fraktur oder eine Veränderung, die sicher ei nem trauma tischen Ereignis zugeschrieben werden konnten (E.
3.2). Einzig im MRI vom 1 5. Oktober 2012, welches zu Händen des behandelnden Arztes Dr. J.___ erstel lt wurde, wurde ein Riss des Li gamentums longitudinale ante rius auf Höhe C5/C6 gesehen und dieser durch die Radiologin als Extensions verletzung beurteilt (E. 3.3). Hierbei ist nicht aktenkundig und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass der beurteilenden Radiologin das zuvor erstellte MRI vom 1 3. September 2013 oder die Röntgenbefund e des C.___ vorgelegen haben. Dr. K.___ wies in diesem Zusammenhang nachvollziehbar darauf hin, dass gege n eine akute Zerreissung des Li gamentums longitudinale anterius die nur als gering dokumentierte Schmerzhaftigkeit und die praktisch voll er haltene und schmerzfreie Beweglichkeit der HWS anlässlich der Erstkonsulta tion am Unfall tag im C.___ spreche (E.
3.6). Zum gleichen
Schluss gelangten auch die Neuro radiologen des Spitals N.___ , die auf Veranlassung von Dr. J.___ die Beschwerdeführerin neurologisch untersuchten und den Befund im externen MRI vom 1 5. Oktober 2012 als nicht nachvollziehbar beurteilten (E.
3.7). Letzt lich schloss auch Dr. D.___ , dass der nur auf einer Sequenz und einem Schnitt bild beschriebene Riss als diskoligamentäre Verletzung zwar nicht mit letzte r Sicherheit ausgeschlossen werden könne , aufgrund der ventralen Spondylo phy tenbildung C5/6 jedoch eher eine degenerative Veränderung darstelle (E. 3.8). 4.3
Aufgrund der Aktenlage steht damit fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden teilweise mit einer strukturellen Veränderung der HWS auf der Höhe C5/6 erklärt werden können , diese Schädigung jedoch nur mög licherweise einer unfallbedingten Läsion zu geschrieben werden kann . Die natürliche Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der Läsion kann damit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) ausgewiesen werden und
ist mithin zu verneinen. 4.4
Das höchste Gericht führte in seiner Rechtsprechung aus, dass im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleu- dertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Hals region nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftre ten (Urteil des Bundesgerichts U 264/97 vom 1 2. August 1999). Hierbei genügt es, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet, und weitere praxis-gemä sse Beschwerden (E.
1.3
hievor ) erst mit der Zeit hinzukommen. Diesfalls ist vom Vorliegen einer HWS-Distorsion auszugehen (Urteil des Bundesgerichts U 336/06 vom 3 0. Juli 2007 E. 5.1).
Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstunter su chung am Unfalltag im C.___ über e inschlägige Beschwerden im Sinne eines typischen Beschwerdebildes mit Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit geklagt hat und die entsprechende Diagnose einer HWS-Distorsion nach der Quebec-Task- Force Grad I gestellt wurde (E. 3.1 ).
Damit ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin innerhalb der recht spre chun gsge mäss geforderten Zeit massgebliche Symptome aufgetreten sind . Bei der entspre chend ärztlicherseits gestellten Diagnose einer HWS-Distorsion ist daher die natürliche Kausalität zwischen den geklagten B eschwerden und dem Unfall vom 3 1. August 2012 gegeben. 5 . 5.1 5.1 .1
In Bezug auf die Adäquan zfrage ist zu klären, ob die von der Beschwer de führerin geklagten Beschwerden einem organisch nachweisbaren unfallbe ding t en Sub strat zuzuordnen sind. Die s ist vorliegend zu verneinen ( hiervor E. 4.3).
5. 1 .2
Bei der weiteren Adäquanzprüfung ist die Schwere des Unfalls aufgrund des augenfälli gen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beur teilen (BGE 134 V 109 E. 10.1).
A ufgrund des Polizeirapport s ist aktenkundig , dass
die Beschwerdeführerin in ihrem Fahrzeug im Stau rollend v o m nachfolgenden Fahrzeug, welches mit einer Geschwindigkeit von 50
km/h unterwegs war und trotz Vollbremsung nicht mehr rechtzeitig halten konnte, am Heck getroffen und in das vordere Fahrzeug geschoben wurde ( Urk. 7/10) . Der Rapportierende bezifferte den Scha den an ihrem Fahrzeug mit ca. Fr. 5‘000.-
(S. 5) und vermerkte, dass dieses noch fahrtauglich nach Hause gebracht wurde (S. 10).
Mit der fraglichen Kollision - mit einem Delta-v von 12.7 bis 17.3 km/h (Urk.
8/23)
- vergleichbare Auffahrkollisionen (etwa vor einem Fussgänger strei fen
[vgl. betreffend Doppelkollisionen mit primärer Heckkollision und sekun därer Frontkollision etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2008 vom 1.
April 2009 E.
5.1] ) werden rechtsprechungsgemäss
regelmässig als mittelschwere, an der Grenze zu den leichten Unfällen liegende Ereignisse qualifiziert (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 408/05 vom 26. Januar 2007 E.
9 betreffend Auf fahrkollision auf der Autobahn mit einem Delta-v von 12 bis 17 km/h). Auch die aktenkundigen Fahrzeugschäden geben vorliegend zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Von den weiteren massgeblichen Kriterien müssten bei der gegebenen Unfallschwere für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammen hangs entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter oder aber mehrere - mindestens vier - in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 134 V 126 f. E. 10.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5). 5 . 2 5 . 2 .1
Anhaltspunkte für eine besondere Eindrücklichkeit oder besonders dramatische Begleitumstände des Unfall s vom 3 1. August 2012 ergeben sich aufgrund der Akten nicht und werden durch die Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Z u beachten ist , dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklic hkeit ei gen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.2). 5 . 2 .2
Die Beschwerdeführer in erlitt auch keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art. Im Gegenteil waren den bildgebenden Untersuchungen keine frischen ossären Läsionen zu entnehmen und die organischen Beschwerden be schränkten sich
– bei freier Beweglichkeit der HWS - auf l eichte Druck schmerzen an der rechten Schulter und über dem Nacken bis Mitte Schädel . Die erstbehandelnden Ärzte des C.___ erho ben denn auch keine weiteren soma tischen Befunde (E. 3.1). Der erst später im MR I vom 1 5. Oktober 2012 gesehene Ris s ist nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbe dingt (E. 4.2 f. ) und kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtig t wer den. 5 . 2 .3
Weiter liegt auch keine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behand lung bis zum Fallabschluss per 1 1. Ju l i 2014 vor. Dieses K riterium bedingt, ge samt haft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von unge wöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklä-rungs massnahmen sowie manualtherapeu tische und medikamentöse Behand lungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 1 1. Sep tember 2013 E. 8.3). D ie Beschwerdeführer in
wurde am Unfalltag lediglich medikamentös behandelt und spä ter durch den behandeln de n Arzt an eine Physiotherapeutin überwiesen , wobei an zwei Sitzungen von wö chentlich je 30 Minuten klassische
Massagen und Elektrotherapie
durchge führt wurden ( Urk. 8/17 S. 2 und 12) . Noch später erfolgte aufgrund der Über weisun g durch den behandelnden Arzt eine psychotherapeutische Behandlung mit einer wöchentlichen Sitzung ( Urk. 8/20) . Eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung lässt sich daraus nicht ableiten . Abgesehen da von gilt eine Behandlungsbedürftigkeit in Form von medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie während zwei bis drei Jahren nach einer HWS-Distorsion durch aus als üblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.2 .3 ). 5 . 2 .4
Erhebliche, ohne wesentlichen Unterbruch bestehende Beschwerden sind nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabsch luss adäquanzrelevant. Das Kriterium ist insbesondere dann zu verneinen, wenn ein entsprechendes Leiden nicht gelten d gemacht oder die Angaben der versicherten Person nicht glaub haft sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_807/2008 vom 1 5. Juni 2009 E. 7.5). Aufgrund der ärztlichen Be richte ist belegt, dass sich einzig für die von der Beschwerdeführerin geäusserten Nackenschmerzen Befunde erheben lassen, die möglicherweise i m Zusammenhang mit einer HWS-Distorsion gesehen wer den können. Beschwerden mit Hypästhesien sowie Schmerzen im Bereich der rech ten Körperhälfte konnten weder klinisch
noch
mittels radiologischer Bildge bung begründet werden (E. 3.8). Aufgrund der medizinischen Untersu chungen ergaben sich sodann Hinweise auf Sy mp t o mausweitung, Aggravation und dy s funktionales Krankheitserleben und -v erhalten (E.
3.4 und E.
3.9) . Die Erheb lichkeit der Beschwerden im Sinne von körperlichen Dauerschmerzen ist daher zumindest in Frage zu stellen 5 . 2 .5
Hinweise auf eine die Unfallfolgen verschlimmernde ärztliche Fehlbehandlung fehlen in den medizinischen Akten, weshalb a uch dieses Kriterium nicht aner kannt werden kann. 5 . 2 .6
Ohne Weiteres zu verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungs-verlaufs und der erheblichen Komplikationen. Hierfür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt ebenso wenig (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E.
5.4.3) wie der Umstand, dass die versicherte Person unter verschiedenartigen Symptomen leidet, die sich im Rahmen umfassender medizinischer Untersuchungen keinem organisch nachweisbaren Substrat zuordnen lassen, handelt es sich dabei doch gerade um ein für eine Schleudertrauma-Verletzung charakteristisches Phäno-men (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). 5 . 2. 7
Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Ar beitsunfähigkeit trotz ausge wie sener Anstrengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Distorsionen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Daue r der Arbeitsunfähigkeit ist da her massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengun gen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung schnellstmöglich wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternati ve, der gesundheitli chen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nac h Art. 19 Abs. 1 UVG in erhebli chem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 mit Hinweisen).
Zwischen dem Unfallereignis vom 3 1. August 2012 und dem Fallabschluss vom 1 1. Juli 2014 ist einzig ein Arbeitsversuch in einem Arbeitspensum von 20 % im Mai 2013
beim bisherigen Arbeitgeber aktenkundig ( Urk. 8/19 ). Der behan delnde Arzt führte in diesem Zusammenhang aus, er habe die Beschwerdefüh rerin praktisch dazu gezwungen, wobei sie am 1. Juni 2013 nicht mehr in der Lage gewesen sei , der Reinigung im A.___ zu folgen und dann zu Hause geblie ben sei. Andere respektive berufliche Eigenanstrengungen zur Wiedereinglie derung sind nicht aktenkundig . Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähig keit trotz ausge wiesener Anstrengungen kann somit nicht bejaht werden. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass Schmerzen an sich noch keine rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be wirk en (Urteil des damaligen Eid genössischen Versicherungsgerichts I 994/06 vom 2 9. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen) und keine unfallbedingten, medizinischen Gründe ersicht lich sind, aufgrund derer das Kriterium als gegeben er scheint, zumal weder neu rologisch noch psychiatrisch wesentliche Befunde oder Ausfä lle dokumentiert werden konnten, die einer Wiederaufnahme der bisheri gen Erwerbstätigkeit ent gegen stehen (E. 3.7 und E. 3.8 ). 5 .3
Von den sieben relevanten Kriterien ist demnach höchstens eines in ni cht be son ders ausgeprägter Weise erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalls nicht für die Bejahung der Adäquanz. 6
6 .1
Nach dem Gesagten ergibt sich, da ss die von der Beschwerdeführer in ab 1 1. Juli 2014 weiterhin beklagten Gesundheitsstöru ngen in keinem überwie gend wahr scheinlichen Kausalzusamm enhang zum Verkehrsunfall vom 3 1. August 2012 stehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin ihre Leistungen per 1 1. Juli 2014 einstellte. 6 .2
Auf die verlangte Einholu ng eines polydisziplinären Gutachtens ( Urk. 1 S.
5 ) ka nn in antizipierter Beweiswürdi gung verzichtet werden. Die strittigen Fragen können gestützt auf die bei den Akten liegenden fachärztlichen Untersuchungen und Berichte nämlich zuverlässig beurteilt werden, wie sich aus den vorstehen den Erwägungen er gibt. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin einen Nach teil erlitten hat , weil sie bei den psychiatrischen Untersuchungen von der Tochter und vom Sohn begleitet wurde ,
die
zum Teil auch als Übersetzer fun gierten, ergeben sich nicht . Solches wird auch nicht dargetan. Mit Blick auf die Anamnese , wonach die Beschwerdeführerin im O.___ aufgewachsen war , be reits 19-jährig in Schweiz einreiste, hier längere Zeit einer Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Urk. 8/30 S.
5) und über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt ( Urk. 7/10 S.
3), ist auch nicht nachvollziehbar , dass sie aus sprachli chen Gründen der psychiatrischen Untersuchung nicht folgen konnte.
Von einer zusätzlichen Begut achtung sind mithin keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die Annahme einer kurz nach dem Unfall im Vordergrund stehenden psychischen Pathologie zur Anwendung der einschlägigen Praxis führen würde, welche für die Beschwerdeführerin nachteilig wäre.
Dami t ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
Es bleibt die Prüfung des Gesuches der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard ( Urk. 1) vorzunehmen . Innert mit Verfügung vom 1 7. Februar
2015 ange set zter First wurden keine Belege zur finanziellen Situation eingereicht (vgl.
Urk. 4). Andro hungsgemäss ist somit auf fehlende prozessuale Bedürftig keit zu schliessen und das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechts vertreters abzuweisen. Das Gericht beschliesst: Das Ges uch der Beschwerdeführerin vom 1 2. Februar 2015 um Bestellung eines un ent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub Nef
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 S.
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art.
E. 1.3 hievor ) erst mit der Zeit hinzukommen. Diesfalls ist vom Vorliegen einer HWS-Distorsion auszugehen (Urteil des Bundesgerichts U 336/06 vom 3 0. Juli 2007 E. 5.1).
Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstunter su chung am Unfalltag im C.___ über e inschlägige Beschwerden im Sinne eines typischen Beschwerdebildes mit Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit geklagt hat und die entsprechende Diagnose einer HWS-Distorsion nach der Quebec-Task- Force Grad I gestellt wurde (E. 3.1 ).
Damit ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin innerhalb der recht spre chun gsge mäss geforderten Zeit massgebliche Symptome aufgetreten sind . Bei der entspre chend ärztlicherseits gestellten Diagnose einer HWS-Distorsion ist daher die natürliche Kausalität zwischen den geklagten B eschwerden und dem Unfall vom 3 1. August 2012 gegeben. 5 . 5.1 5.1 .1
In Bezug auf die Adäquan zfrage ist zu klären, ob die von der Beschwer de führerin geklagten Beschwerden einem organisch nachweisbaren unfallbe ding t en Sub strat zuzuordnen sind. Die s ist vorliegend zu verneinen ( hiervor E. 4.3).
5. 1 .2
Bei der weiteren Adäquanzprüfung ist die Schwere des Unfalls aufgrund des augenfälli gen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beur teilen (BGE 134 V 109 E. 10.1).
A ufgrund des Polizeirapport s ist aktenkundig , dass
die Beschwerdeführerin in ihrem Fahrzeug im Stau rollend v o m nachfolgenden Fahrzeug, welches mit einer Geschwindigkeit von 50
km/h unterwegs war und trotz Vollbremsung nicht mehr rechtzeitig halten konnte, am Heck getroffen und in das vordere Fahrzeug geschoben wurde ( Urk. 7/10) . Der Rapportierende bezifferte den Scha den an ihrem Fahrzeug mit ca. Fr. 5‘000.-
(S. 5) und vermerkte, dass dieses noch fahrtauglich nach Hause gebracht wurde (S. 10).
Mit der fraglichen Kollision - mit einem Delta-v von 12.7 bis 17.3 km/h (Urk.
8/23)
- vergleichbare Auffahrkollisionen (etwa vor einem Fussgänger strei fen
[vgl. betreffend Doppelkollisionen mit primärer Heckkollision und sekun därer Frontkollision etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2008 vom 1.
April 2009 E.
5.1] ) werden rechtsprechungsgemäss
regelmässig als mittelschwere, an der Grenze zu den leichten Unfällen liegende Ereignisse qualifiziert (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 408/05 vom 26. Januar 2007 E.
E. 1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.4.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Be einträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E.
3b, 122 V 415 E.
2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- bezie h ungs weise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig da von, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleu dertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S.
173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weitere Leistungspflicht damit, dass sich die geklagten Beschwerden weder klinisch noch radiologisch begründen liessen. Dem orthopädischen Gutachten von Dr. med. D.___ , Chefarztstellvertreter am Kantonsspital E.___ , vom 1 1. Juli 2014 könne zwar entnommen werden, dass auf grund des angegebenen Unfallmechanismus
eine Extensionsverletzu n g
der Halswirbelsäule (HWS) möglich sei. Die angegebene B e schwerdesymptomatik mit Schwi ndel-/ Gangunsicherheit, Hypästhesien und Schmerzen im Bereich der rechten Körperhälfte seien jedoch dadurch nicht begründbar. Bei der psychi schen Symptomatik handle es sich gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. Juni 2014 um eine dysfunktionale Erlebens- und Verhaltensstrategie ohne eigenen Krankheitswert ( Urk. 6 S. 5 f. und Urk. 2 S. 4
f . ). 2.2
Die Beschwerdeführer in
stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der medi zinische Sachverhalt sei unzureichend abgeklärt, da rechtsprechungsge mäss
sechs Monate nach Beschwerdepersistenz eine interdisz i plinäre Begutach tung angezeigt sei. Es fehle eine Begutachtung der Fachrichtung en Neurologie, Rheumatologie und Neuropsychologie. Sodann könne a uf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ nicht abgestellt werden , weil mangels
Deutschkennt nisse n der Beschwerdeführerin und fehlender
professionelle r Übersetzung in der Untersuchung der rechtserhebliche Sachverhalt nicht habe festgestellt werden können . D ie orthopädische Untersuchung sei unzureichend, da sie in Bezug auf zwe i verschiedene MRI-Befunde keine Klärung gebracht habe, ob eine Extensi onsverletz ung
und die vom Hausarzt beschriebene Instabilität an der HWS vor liege ( Urk. 1 S. 5 f.). 3 .
E. 3 ). Am 3 1. Aug u st 2012 fuhr ihr, als sie mit ihrem Fahrzeug im Stau
stand , ein nachfolgendes A uto ins Heck. Die am Unfalltag erstbe han deln den
Ärzte des Stadtspitals C.___
diagnostizierte n ein kr anio zer vikales
Dezelerations trauma mit/bei Schulterkontusio n rechts
(Urk. 8/5). Unter der Fallführung der Unfallversiche rung Stadt Zürich
( Urk. 7/21 S.
2) erbrachte
die se
die ge setzlichen Leistungen . Mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2014
stellte sie diese – unter Hinweis auf das Fehlen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusam menhangs zwischen dem Unfallereignis und de n geklag ten Be schwe r den – per 1 1. Juli 2014 ein (Urk. 7/85 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 4. November 2014 (Urk. 10/1 ) wies sie mit Entscheid vom 1 2. Januar 2015 ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 2. Februar 2015 Beschwerde ( Urk. 1) und b eantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien ihr die ge setzlichen Leistungen (T a ggeld, Heilbehandlung, Invalidenrente, Integritätsent schädigung ) a uszurichten (Urk. 1 S.
2) . In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S.
3). Mit Verfü gung vom 1 7. Februar
2015 wurde d ie Beschwerdeführer in
aufgefordert , das Ge such innert Frist zu substantiieren und die finanzielle Situation zu belegen ( Urk. 4) , worauf sie sich nicht vernehmen liess.
Mit Be schwerdeantwort vom 1 1. März
2015 schloss die Unfallversicherung Stadt Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ) ,
w as der Beschwer deführer in am 2 0. Mai 2015 zu r Kenntnis ge brach t wurde (Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. med.
G.___ , Assistenzarzt Chirurgie am C.___ , berichtete im Doku mentationsfragebogen für die Erst behandlung nach kranio zervikalem
Beschleu nigungstrauma vom 3 1. August 2012 über die Einweisung der Beschwerdefüh rerin am gleichen Tag . Im Untersuchungsbefund beschrieb er fehlende Schmer zen bei der aktiven Beweglichkeitsprüfung der Halswirbelsäule (HWS), einen
leichten Druckschmerz an der rechten Sc hulter über dem Nacken bis Mitte Schädel und wies auf ein en Ruheschmerz ohne Stauchungsschmerz en hin. Die Muskelkraft sei normal und Parästhesien sowie sensible Defizite best ünden nicht . Die aktuelle Bewusstseinslage beurteilte er mit einem Glasgow Coma Score (GCS) von 1 5. Zu den von der Beschwerdeführerin
geäusserten Beschwer den seit dem Unfallzeitpunkt
vermerkte er
Kopfschmerzen, Nackens chmerzen, Schwindel, Übelkeit, j edoch kein Erbrechen und
keine Hör-, Seh
- oder Schlaf störungen. Er verneinte das Vorliegen von äusseren Verletzungen, beschrieb i m Röntgen be fund
normale Verhältnisse und hielt als
Verdachtsdiagnose und Di agnose eine HWS-Distorsion Grad I fest .
Es wurde Analgesie (NSAR) verordnet und vom 3 1. August 2012 bis 4. Septem ber 2012 eine Arbei tsunfähigkeit attestiert ( Urk. 8/1 ).
E. 3.2 Im Bericht der N euroradiologie G.___
vom 1 3. September 2012 vermerkte der
zuständige A rzt Kopf- und Nackenschmerzen bei Stat us nach Auffahrunfall vom 3 1. Februar
2012 (richtig 3 1. August
2012) . Auf den MRI-Bildern vom selben Tag ersah er eine leichte Degeneration im Segment C5/6 mit ganz kleiner He rnie posterior paramedian links ohne wesentliche Duralsackeindellung . Die übrigen zervikalen Bandscheiben seien altersüblich norm al. Die leichte Kypho sierung im Segment C5/6 sei wahrscheinlich Ausdru ck einer Fehlhaltung. E ine
Fraktur be stehe nicht und eine Veränderung, die sicher nur traumatisch bedin gt sein könnte, sei nicht vorhanden ( Urk. 8/3).
E. 3.3 Im Bericht des Medizinisch Radiologischen Instituts vom 1 5. O ktober 2012 wurde aufgrund eines MRI vom gleichen Tag der Wirbelsäulenbefund wie folgt umschrieben: „ Normale zervikale Lordose, an lageb e dingt normale Weite des zervikalen Spinalkanals. In den auf
den kranioze r vikalen Übergan g fokussierten Sequenzen symmet r is che Abbildung der atlantookzipitalen Gelenke, der atlan toaxia l en Ge lenke und normale Darstellung des atlantodentalen Gelenkes. Die Membrane tectoria , Membrana
atlant o occipitalis
posterio r sowie die Ligam enta alaria und das Ligamentum
transversum
atlantis sind intakt. Geradestehender Dens
axis . Es besteht keine Fettinfiltra t ion im Musculus
longus
colli / capitis
beidseits. Darstellung einer kurzstreckigen Diskontin u ität des L igamentum lon gi tudinale anterius auf Höhe C5/C6 im Sinne eines Risses. Zudem ist auf dieser Höhe eine breitbasige links recessale
Diskusprotrusion zu erkennen. Die Me dulla spinalis w i r d nicht erreicht, keine Myelopathie. Kein Hinweis für einen Riss des Ligamentum longitudinale posterius , der Lig a menta interspinalia und des Li g a mentum supraspinale. Ein präverte brales Hämatom oder eine Hämorrhagie im Bereich der posterioren Nackenmuskulatur ist nicht zu erkennen. Keine patho logische Flüssigkeitsansammlung in den Facettengelenken. Kein Hinweis für eine akute/subakute Fraktur. Die abgebildete Medulla spinalis von CO-Th3 stellt sich unauffällig ohne Myelopathie und in der Medic - Gradientenechosequenz ohne Hinweis für Mikroblutung en dar. Diskrete Unkovertebralart hrose auf Höhe C3/C4 rechts ohne
raumfordernde Wirkung. Die Neuroforamina sind beidseits frei.“
In der Beurteilung wurde auf ein en Riss des Ligamentums longitudinale a n terius auf Höhe C5/C6 als Zeichen einer Extensionsverletzung ohne weitere spinale Traumafolgen hingewiesen und eine breitbasige links recessale
Diskusprotrusion
auf dieser Höhe ohne wesentliche rau m fordernde Wirkung festgehalten ( Urk. 8/11).
E. 3.4 und E.
3.9) . Die Erheb lichkeit der Beschwerden im Sinne von körperlichen Dauerschmerzen ist daher zumindest in Frage zu stellen 5 . 2 .5
Hinweise auf eine die Unfallfolgen verschlimmernde ärztliche Fehlbehandlung fehlen in den medizinischen Akten, weshalb a uch dieses Kriterium nicht aner kannt werden kann. 5 . 2 .6
Ohne Weiteres zu verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungs-verlaufs und der erheblichen Komplikationen. Hierfür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt ebenso wenig (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E.
5.4.3) wie der Umstand, dass die versicherte Person unter verschiedenartigen Symptomen leidet, die sich im Rahmen umfassender medizinischer Untersuchungen keinem organisch nachweisbaren Substrat zuordnen lassen, handelt es sich dabei doch gerade um ein für eine Schleudertrauma-Verletzung charakteristisches Phäno-men (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). 5 . 2. 7
Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Ar beitsunfähigkeit trotz ausge wie sener Anstrengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Distorsionen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Daue r der Arbeitsunfähigkeit ist da her massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengun gen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung schnellstmöglich wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternati ve, der gesundheitli chen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nac h Art. 19 Abs. 1 UVG in erhebli chem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 mit Hinweisen).
Zwischen dem Unfallereignis vom 3 1. August 2012 und dem Fallabschluss vom 1 1. Juli 2014 ist einzig ein Arbeitsversuch in einem Arbeitspensum von 20 % im Mai 2013
beim bisherigen Arbeitgeber aktenkundig ( Urk. 8/19 ). Der behan delnde Arzt führte in diesem Zusammenhang aus, er habe die Beschwerdefüh rerin praktisch dazu gezwungen, wobei sie am 1. Juni 2013 nicht mehr in der Lage gewesen sei , der Reinigung im A.___ zu folgen und dann zu Hause geblie ben sei. Andere respektive berufliche Eigenanstrengungen zur Wiedereinglie derung sind nicht aktenkundig . Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähig keit trotz ausge wiesener Anstrengungen kann somit nicht bejaht werden. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass Schmerzen an sich noch keine rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be wirk en (Urteil des damaligen Eid genössischen Versicherungsgerichts I 994/06 vom 2 9. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen) und keine unfallbedingten, medizinischen Gründe ersicht lich sind, aufgrund derer das Kriterium als gegeben er scheint, zumal weder neu rologisch noch psychiatrisch wesentliche Befunde oder Ausfä lle dokumentiert werden konnten, die einer Wiederaufnahme der bisheri gen Erwerbstätigkeit ent gegen stehen (E. 3.7 und E. 3.8 ). 5 .3
Von den sieben relevanten Kriterien ist demnach höchstens eines in ni cht be son ders ausgeprägter Weise erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalls nicht für die Bejahung der Adäquanz. 6
6 .1
Nach dem Gesagten ergibt sich, da ss die von der Beschwerdeführer in ab 1 1. Juli 2014 weiterhin beklagten Gesundheitsstöru ngen in keinem überwie gend wahr scheinlichen Kausalzusamm enhang zum Verkehrsunfall vom 3 1. August 2012 stehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin ihre Leistungen per 1 1. Juli 2014 einstellte. 6 .2
Auf die verlangte Einholu ng eines polydisziplinären Gutachtens ( Urk. 1 S.
5 ) ka nn in antizipierter Beweiswürdi gung verzichtet werden. Die strittigen Fragen können gestützt auf die bei den Akten liegenden fachärztlichen Untersuchungen und Berichte nämlich zuverlässig beurteilt werden, wie sich aus den vorstehen den Erwägungen er gibt. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin einen Nach teil erlitten hat , weil sie bei den psychiatrischen Untersuchungen von der Tochter und vom Sohn begleitet wurde ,
die
zum Teil auch als Übersetzer fun gierten, ergeben sich nicht . Solches wird auch nicht dargetan. Mit Blick auf die Anamnese , wonach die Beschwerdeführerin im O.___ aufgewachsen war , be reits 19-jährig in Schweiz einreiste, hier längere Zeit einer Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Urk. 8/30 S.
5) und über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt ( Urk. 7/10 S.
3), ist auch nicht nachvollziehbar , dass sie aus sprachli chen Gründen der psychiatrischen Untersuchung nicht folgen konnte.
Von einer zusätzlichen Begut achtung sind mithin keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die Annahme einer kurz nach dem Unfall im Vordergrund stehenden psychischen Pathologie zur Anwendung der einschlägigen Praxis führen würde, welche für die Beschwerdeführerin nachteilig wäre.
Dami t ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
Es bleibt die Prüfung des Gesuches der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard ( Urk. 1) vorzunehmen . Innert mit Verfügung vom 1 7. Februar
2015 ange set zter First wurden keine Belege zur finanziellen Situation eingereicht (vgl.
Urk. 4). Andro hungsgemäss ist somit auf fehlende prozessuale Bedürftig keit zu schliessen und das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechts vertreters abzuweisen. Das Gericht beschliesst: Das Ges uch der Beschwerdeführerin vom 1 2. Februar 2015 um Bestellung eines un ent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub Nef
E. 3.5 Dr. med. J.___ , Allgemeine Medizin FMH, vermerkte
im Bericht vom 9. Juli 2013 , er habe den Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Assessments fol gend die psychiatrische konsiliarische Abklärung eingeleitet und die intensi vierte Physiotherapie angestrebt. Er habe versucht , einen Grund für die Instabi lität der oberen HWS zu finden und die Darstellung des Atlas- Dens -Verhalten s nach Sandberg durchgeführt. Diese habe eine vermehrte Dehnungsfähigkeit des Ligamentum Alare links auf 5 mm ergeben , während das rechte ein Maximum von 3 bis 3.5 mm erreicht habe. Dies entspreche einer Instabilität ( Urk. 8/19).
E. 3.6 Dr. med. K.___ , Facharzt FMH Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation , vom medizinischen Dienst der AXA, vermerkte in seiner Stel lungnahme vom 2 2. Februar 2013 ,
ob die im MRI vom 15. Oktober 2012 be schrie bene Veränderung wirklich einem Riss des Ligamentum longitudinale ent spreche, solle von einem Radiologen beantwortet werden. Gleichzeitig sollte diesem auch das MRI vom 1 3. September 2012 und die konventionellen Rönt genbilder vom 3 1. August 2012 zur Beurteilung vorgelegt werden. Das vordere Längsband könne durch eine Überdehnung im Rahmen einer Extensionsverlet zung reissen. Ob es anlässlich des Unfallereignisses zu einer derartigen Über dehnung gekommen sei, sei eine unfallanalytisch zu klärende Frage. Aus medi zinischer Sicht sei zu ergänzen, dass auf Höhe der beschriebenen Läsion gleich zeitig eine vorbestehende degenerative Veränderung vorliege, welche einerseits durch eine damit bedingte Gewebeänderung zu einer anderen Intensitätsabbil dung im MRI führen oder anderseits durch degenerative Randzacken bei Belas tung eine veränderte Scherwirkung auf das Band ausüben könne bzw. al lenfalls auch Ursache für eine geringere Rissfestigkeit des Bandes sein könne. Schmer zen und Beweglichkeitseinschränkungen könnten durch einen Riss des Liga men tum longitudinale anterius verursacht werden, allerdings lägen bei der Beschwerdeführerin auf dieser Höhe auch degenerative Wirbelsäulenverände rungen vor, welche die gleiche Symptomatik auslösen könnten. Erstaunlich für e i ne akute Zerreissung des Ligamentum longitudinale anterius anlässlich des Unfalls sei die bei der Erstkonsultation im Stadts pital C.___ nur gering doku men tierte Schmerzhaftigkeit und die praktisch voll erhaltene und schmerzfreie Be w eglichkeit der Halswirbelsäule ( Urk. 8/23).
E. 3.7 Oberarzt Dr. med. L.___ und Assistenzärztin Dr. med. M.___
vo m Spital N.___
berichteten
a m 2 6. März 2014 über die ambulante neurologische U ntersuchung vom 3. März 201 4. S i e
führten aus , im klinischen Status finde sich in erster Linie eine schmerzbedingte eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit einem deutli chen muskulären Hartspann nuchal . Hinweise auf eine Läsion des Myelons oder von Nervenwurzeln lägen nicht vor. Der im externen MRI der HWS be schrie bene Riss des Ligamentum longitudinale anterius auf Höhe C5/6 habe von ihren Neuroradiologen nicht nachvollzogen werden können ( Urk. 8/27 S. 3).
E. 3.8 Dr. D.___
führte im Gutachten vom 1 1. Juli 2014 zu Händen der Beschwer de gegnerin aus, in Zu sammenschau aller radiologischen Befunde könne eine dis ko ligamentäre Verletzung C5/6 nicht mit letzter Sicher heit ausgeschlossen werden. Der Riss des longitudinale an terius w e rde durch die Radiologie beschrieben. Dies er sei jedoch nur auf einer Sequenz und einem Schnittbild vorhanden. Auch eine degenerative Ursache bei bereits besch riebe ner Degeneration der Black disc der darüber liegenden Etagen könne letztlich nicht ausgeschlossen werden.
Für eine degenerative Ursache spreche die vent rale Spondylophytenbildung C5/ 6.
Nach den vorliegenden radiologischen Un terlagen könne im MRI vom 1 5. Okto ber 2012 eine Extensionsverletzung nicht ausgeschlossen werden. Demgegen über stehe jedoch das MRI vom 1 3. September 2012 , welches nur eine degene rative Abnutzung mit Spondylo phytenb il dung und Diskusdegeneration zeige. Aufgrund dieser radiologischen Befunde handle es sich entweder um eine HWS-Distorsion nach der Qu ebec-Task-Force Grad I bzw. Grad II, je nach Bewertung durch die Radiologie ( Urk. 8/29 S. 4 f.).
Zur Kausalität führte der Gutachter aus, aufgrund des angegeben en
Unfall mechanis mus sei eine Extensionsverletzung der HWS möglich. Es f ä nde n sich aber weder eine radikuläre Beschwer desymptomatik noch radiologisc he Zeichen einer Myelopathie , welche einen Schwindel / eine Gangunsicherheit begrün den könnte n . Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden mit Hypäs thesien sowie Schmerzen im Bereich der rechten Körperhälfte seien weder klinisch noch durch die radiologische Bildgebung begründet. Für die Nacken schmerzen könnte sowohl ein degenerativer Verschleiss als auch eine mögliche diskoligamentär e Verletzung verursachend sein (S. 5 ).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, aus orthopädischer Sicht spreche nichts gegen die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitar beiterin zu 100 % . Zur Frage der Erfolgsaussichten von weiteren medizinischen Behandlungen hielt er fest , es bestehe kein wegweisender Befund, welcher durch eine Interventi on (operative Massnahme) erfolg verspre chend behandelt werden könne. Die konservativen Therapien seien ausge schöpft. Physiotherapie und manu elle Therapie könn t e n zwar eine Besserung der HWS-Beschwerden errei chen, die subjektive Schmerzwahrnehmung könne hier durch jedoch nicht beein flusst werden (S. 7).
E. 3.9 Dr. F.___
diagnostizierte
im Gutachten vom 2 6. Juni 2014 ( aufgrund der psy chiat rischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 1 4. Mai 2014 und vom 2 6. Juni 201 4) eine chronische Schmerzstörung mit so matischen und psy chi schen F a ktoren (ICD-10 F 45.41), aber wesentlich durch dysfunktionales Krank heitserleben und –verhalten sowie durch Aggravation überformt , und eine l äng ere depressive Reaktion auf die Schmerzen und die be rufliche Desin te gra tion (ICD-10 F 43.21 , Urk. 8/30 S. 8).
Zur Frage der Kausalität führte er aus, die ausgeprägte Schmerzsymptomatik sei nahezu sic her ohne Unfall nicht denkbar, d ie Schmerzen im jetzigen Ausmass jedoch nahezu sicher Resultat eines dys funktional en Krankheitserlebens und - v erhaltens der Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten Vermeidung, Passivität, Dekonditionierung und sekundärer Schmerzverstärkung. Als soziale Belastungsfaktoren l ä ge n eine entwickelte Allergie gegen Reinigungsmittel und die dadurch notwendige Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz vor, die im Unfallzeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Das familiäre Klima weise r egressionsbegrenzende wie auch regressionsbegünstigende Faktoren auf , w obei letztere eff ektiver zu sein schienen .
Bei den psychischen Be e inträchtigungen handle es sich um eine selbständige dysfunktionale Erlebens- und Verhaltensstrategie ohne eigenen Krankheitswert. Die Schmerzausweitung im Rahmen der chronischen Schmerzstörung mit so ma tischen und psychischen Faktoren sei ebenfalls ein sekundäres Phänomen und die Anpassungsstörung sei naturgemäss eine selbständige sekundäre Ge sund heits schädigung , jedoch ohne signifikante Auswirku ng auf die Arbeitsfä higkeit (S. 10 f.) .
Zum zumutbaren Belastungsprofil und zur Arbeitsfähigkeit vermerkte der Gut achter, a us psychiatrischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen der psy chischen noch der physischen Funktionen. Dies betreffe das Konzentrations-, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit. Die Schmerzen seien aus medizinisch-theoretischer Sicht überwindbar und die psy chischen Störungen würden die zumutbare Willensanstrengung nicht relevant beeinträchtigen. Aus psychiatrischer Sicht sei ein 100%iges Arbeitspensum mit voller Leistungsfähigkeit in der bisherigen, wie auch in einer angepassten Tätig keit zumutbar (S. 13 f.). 4 .
4 .1
Vorweg ist zu prüfen, ob zwischen den geklagten B eschwerden und dem Unfall vom 3 1. August 2012 ein natürlicher Kausalzu sammenhang vorliegt (vgl. E. 1.2 ). 4 .2
In den am Unfalltag angefertigten Röntgenbilder n konnten keine frischen ossä ren Verletzungen nachgewiesen werden (E.
3.1). Das MRI vom 1 3. Septem ber 2013 zeigte keine Fraktur oder eine Veränderung, die sicher ei nem trauma tischen Ereignis zugeschrieben werden konnten (E.
3.2). Einzig im MRI vom 1 5. Oktober 2012, welches zu Händen des behandelnden Arztes Dr. J.___ erstel lt wurde, wurde ein Riss des Li gamentums longitudinale ante rius auf Höhe C5/C6 gesehen und dieser durch die Radiologin als Extensions verletzung beurteilt (E. 3.3). Hierbei ist nicht aktenkundig und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass der beurteilenden Radiologin das zuvor erstellte MRI vom 1 3. September 2013 oder die Röntgenbefund e des C.___ vorgelegen haben. Dr. K.___ wies in diesem Zusammenhang nachvollziehbar darauf hin, dass gege n eine akute Zerreissung des Li gamentums longitudinale anterius die nur als gering dokumentierte Schmerzhaftigkeit und die praktisch voll er haltene und schmerzfreie Beweglichkeit der HWS anlässlich der Erstkonsulta tion am Unfall tag im C.___ spreche (E.
3.6). Zum gleichen
Schluss gelangten auch die Neuro radiologen des Spitals N.___ , die auf Veranlassung von Dr. J.___ die Beschwerdeführerin neurologisch untersuchten und den Befund im externen MRI vom 1 5. Oktober 2012 als nicht nachvollziehbar beurteilten (E.
3.7). Letzt lich schloss auch Dr. D.___ , dass der nur auf einer Sequenz und einem Schnitt bild beschriebene Riss als diskoligamentäre Verletzung zwar nicht mit letzte r Sicherheit ausgeschlossen werden könne , aufgrund der ventralen Spondylo phy tenbildung C5/6 jedoch eher eine degenerative Veränderung darstelle (E. 3.8). 4.3
Aufgrund der Aktenlage steht damit fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden teilweise mit einer strukturellen Veränderung der HWS auf der Höhe C5/6 erklärt werden können , diese Schädigung jedoch nur mög licherweise einer unfallbedingten Läsion zu geschrieben werden kann . Die natürliche Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der Läsion kann damit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) ausgewiesen werden und
ist mithin zu verneinen. 4.4
Das höchste Gericht führte in seiner Rechtsprechung aus, dass im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleu- dertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Hals region nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftre ten (Urteil des Bundesgerichts U 264/97 vom 1 2. August 1999). Hierbei genügt es, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet, und weitere praxis-gemä sse Beschwerden (E.
E. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invali denrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG .
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 9 betreffend Auf fahrkollision auf der Autobahn mit einem Delta-v von 12 bis 17 km/h). Auch die aktenkundigen Fahrzeugschäden geben vorliegend zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Von den weiteren massgeblichen Kriterien müssten bei der gegebenen Unfallschwere für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammen hangs entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter oder aber mehrere - mindestens vier - in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 134 V 126 f. E. 10.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5). 5 . 2 5 . 2 .1
Anhaltspunkte für eine besondere Eindrücklichkeit oder besonders dramatische Begleitumstände des Unfall s vom 3 1. August 2012 ergeben sich aufgrund der Akten nicht und werden durch die Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Z u beachten ist , dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklic hkeit ei gen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.2). 5 . 2 .2
Die Beschwerdeführer in erlitt auch keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art. Im Gegenteil waren den bildgebenden Untersuchungen keine frischen ossären Läsionen zu entnehmen und die organischen Beschwerden be schränkten sich
– bei freier Beweglichkeit der HWS - auf l eichte Druck schmerzen an der rechten Schulter und über dem Nacken bis Mitte Schädel . Die erstbehandelnden Ärzte des C.___ erho ben denn auch keine weiteren soma tischen Befunde (E. 3.1). Der erst später im MR I vom 1 5. Oktober 2012 gesehene Ris s ist nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbe dingt (E. 4.2 f. ) und kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtig t wer den. 5 . 2 .3
Weiter liegt auch keine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behand lung bis zum Fallabschluss per 1 1. Ju l i 2014 vor. Dieses K riterium bedingt, ge samt haft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von unge wöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklä-rungs massnahmen sowie manualtherapeu tische und medikamentöse Behand lungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 1 1. Sep tember 2013 E. 8.3). D ie Beschwerdeführer in
wurde am Unfalltag lediglich medikamentös behandelt und spä ter durch den behandeln de n Arzt an eine Physiotherapeutin überwiesen , wobei an zwei Sitzungen von wö chentlich je 30 Minuten klassische
Massagen und Elektrotherapie
durchge führt wurden ( Urk. 8/17 S. 2 und 12) . Noch später erfolgte aufgrund der Über weisun g durch den behandelnden Arzt eine psychotherapeutische Behandlung mit einer wöchentlichen Sitzung ( Urk. 8/20) . Eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung lässt sich daraus nicht ableiten . Abgesehen da von gilt eine Behandlungsbedürftigkeit in Form von medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie während zwei bis drei Jahren nach einer HWS-Distorsion durch aus als üblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.2 .3 ). 5 . 2 .4
Erhebliche, ohne wesentlichen Unterbruch bestehende Beschwerden sind nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabsch luss adäquanzrelevant. Das Kriterium ist insbesondere dann zu verneinen, wenn ein entsprechendes Leiden nicht gelten d gemacht oder die Angaben der versicherten Person nicht glaub haft sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_807/2008 vom 1 5. Juni 2009 E. 7.5). Aufgrund der ärztlichen Be richte ist belegt, dass sich einzig für die von der Beschwerdeführerin geäusserten Nackenschmerzen Befunde erheben lassen, die möglicherweise i m Zusammenhang mit einer HWS-Distorsion gesehen wer den können. Beschwerden mit Hypästhesien sowie Schmerzen im Bereich der rech ten Körperhälfte konnten weder klinisch
noch
mittels radiologischer Bildge bung begründet werden (E. 3.8). Aufgrund der medizinischen Untersu chungen ergaben sich sodann Hinweise auf Sy mp t o mausweitung, Aggravation und dy s funktionales Krankheitserleben und -v erhalten (E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00035 2012-03074 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
31. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1970 geborene X.___ war
seit Dezember 2003 mit einem Be schäfti gungsgrad von 80 % als Mitarbeiterin Hauswirtschaft im Spital A.___
sowie zusätzlich seit März 2006 mit einem Beschäftigungs grad von 32 % als Reinigungsmitarbeiterin im Betrieb B.___ in Zürich an gestellt und über ihre Arbeitgeber
bei der AXA Versicherungen AG (AXA) sowie
bei der Unfallversicherung Stadt Zürich
im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) oblig atorisch versichert (Urk. 7/1 und Urk. 7 /2 1 S.
3 ). Am 3 1. Aug u st 2012 fuhr ihr, als sie mit ihrem Fahrzeug im Stau
stand , ein nachfolgendes A uto ins Heck. Die am Unfalltag erstbe han deln den
Ärzte des Stadtspitals C.___
diagnostizierte n ein kr anio zer vikales
Dezelerations trauma mit/bei Schulterkontusio n rechts
(Urk. 8/5). Unter der Fallführung der Unfallversiche rung Stadt Zürich
( Urk. 7/21 S.
2) erbrachte
die se
die ge setzlichen Leistungen . Mit Verfügung vom 2 2. Oktober 2014
stellte sie diese – unter Hinweis auf das Fehlen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusam menhangs zwischen dem Unfallereignis und de n geklag ten Be schwe r den – per 1 1. Juli 2014 ein (Urk. 7/85 ). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2 4. November 2014 (Urk. 10/1 ) wies sie mit Entscheid vom 1 2. Januar 2015 ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 2. Februar 2015 Beschwerde ( Urk. 1) und b eantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien ihr die ge setzlichen Leistungen (T a ggeld, Heilbehandlung, Invalidenrente, Integritätsent schädigung ) a uszurichten (Urk. 1 S.
2) . In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S.
3). Mit Verfü gung vom 1 7. Februar
2015 wurde d ie Beschwerdeführer in
aufgefordert , das Ge such innert Frist zu substantiieren und die finanzielle Situation zu belegen ( Urk. 4) , worauf sie sich nicht vernehmen liess.
Mit Be schwerdeantwort vom 1 1. März
2015 schloss die Unfallversicherung Stadt Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ) ,
w as der Beschwer deführer in am 2 0. Mai 2015 zu r Kenntnis ge brach t wurde (Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invali denrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG .
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- be ziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte ge sund heit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.4
1.4.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Be einträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E.
3b, 122 V 415 E.
2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- bezie h ungs weise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig da von, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleu dertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S.
173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weitere Leistungspflicht damit, dass sich die geklagten Beschwerden weder klinisch noch radiologisch begründen liessen. Dem orthopädischen Gutachten von Dr. med. D.___ , Chefarztstellvertreter am Kantonsspital E.___ , vom 1 1. Juli 2014 könne zwar entnommen werden, dass auf grund des angegebenen Unfallmechanismus
eine Extensionsverletzu n g
der Halswirbelsäule (HWS) möglich sei. Die angegebene B e schwerdesymptomatik mit Schwi ndel-/ Gangunsicherheit, Hypästhesien und Schmerzen im Bereich der rechten Körperhälfte seien jedoch dadurch nicht begründbar. Bei der psychi schen Symptomatik handle es sich gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. Juni 2014 um eine dysfunktionale Erlebens- und Verhaltensstrategie ohne eigenen Krankheitswert ( Urk. 6 S. 5 f. und Urk. 2 S. 4
f . ). 2.2
Die Beschwerdeführer in
stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der medi zinische Sachverhalt sei unzureichend abgeklärt, da rechtsprechungsge mäss
sechs Monate nach Beschwerdepersistenz eine interdisz i plinäre Begutach tung angezeigt sei. Es fehle eine Begutachtung der Fachrichtung en Neurologie, Rheumatologie und Neuropsychologie. Sodann könne a uf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ nicht abgestellt werden , weil mangels
Deutschkennt nisse n der Beschwerdeführerin und fehlender
professionelle r Übersetzung in der Untersuchung der rechtserhebliche Sachverhalt nicht habe festgestellt werden können . D ie orthopädische Untersuchung sei unzureichend, da sie in Bezug auf zwe i verschiedene MRI-Befunde keine Klärung gebracht habe, ob eine Extensi onsverletz ung
und die vom Hausarzt beschriebene Instabilität an der HWS vor liege ( Urk. 1 S. 5 f.). 3 .
3.1
Dr. med.
G.___ , Assistenzarzt Chirurgie am C.___ , berichtete im Doku mentationsfragebogen für die Erst behandlung nach kranio zervikalem
Beschleu nigungstrauma vom 3 1. August 2012 über die Einweisung der Beschwerdefüh rerin am gleichen Tag . Im Untersuchungsbefund beschrieb er fehlende Schmer zen bei der aktiven Beweglichkeitsprüfung der Halswirbelsäule (HWS), einen
leichten Druckschmerz an der rechten Sc hulter über dem Nacken bis Mitte Schädel und wies auf ein en Ruheschmerz ohne Stauchungsschmerz en hin. Die Muskelkraft sei normal und Parästhesien sowie sensible Defizite best ünden nicht . Die aktuelle Bewusstseinslage beurteilte er mit einem Glasgow Coma Score (GCS) von 1 5. Zu den von der Beschwerdeführerin
geäusserten Beschwer den seit dem Unfallzeitpunkt
vermerkte er
Kopfschmerzen, Nackens chmerzen, Schwindel, Übelkeit, j edoch kein Erbrechen und
keine Hör-, Seh
- oder Schlaf störungen. Er verneinte das Vorliegen von äusseren Verletzungen, beschrieb i m Röntgen be fund
normale Verhältnisse und hielt als
Verdachtsdiagnose und Di agnose eine HWS-Distorsion Grad I fest .
Es wurde Analgesie (NSAR) verordnet und vom 3 1. August 2012 bis 4. Septem ber 2012 eine Arbei tsunfähigkeit attestiert ( Urk. 8/1 ). 3.2
Im Bericht der N euroradiologie G.___
vom 1 3. September 2012 vermerkte der
zuständige A rzt Kopf- und Nackenschmerzen bei Stat us nach Auffahrunfall vom 3 1. Februar
2012 (richtig 3 1. August
2012) . Auf den MRI-Bildern vom selben Tag ersah er eine leichte Degeneration im Segment C5/6 mit ganz kleiner He rnie posterior paramedian links ohne wesentliche Duralsackeindellung . Die übrigen zervikalen Bandscheiben seien altersüblich norm al. Die leichte Kypho sierung im Segment C5/6 sei wahrscheinlich Ausdru ck einer Fehlhaltung. E ine
Fraktur be stehe nicht und eine Veränderung, die sicher nur traumatisch bedin gt sein könnte, sei nicht vorhanden ( Urk. 8/3). 3.3
Im Bericht des Medizinisch Radiologischen Instituts vom 1 5. O ktober 2012 wurde aufgrund eines MRI vom gleichen Tag der Wirbelsäulenbefund wie folgt umschrieben: „ Normale zervikale Lordose, an lageb e dingt normale Weite des zervikalen Spinalkanals. In den auf
den kranioze r vikalen Übergan g fokussierten Sequenzen symmet r is che Abbildung der atlantookzipitalen Gelenke, der atlan toaxia l en Ge lenke und normale Darstellung des atlantodentalen Gelenkes. Die Membrane tectoria , Membrana
atlant o occipitalis
posterio r sowie die Ligam enta alaria und das Ligamentum
transversum
atlantis sind intakt. Geradestehender Dens
axis . Es besteht keine Fettinfiltra t ion im Musculus
longus
colli / capitis
beidseits. Darstellung einer kurzstreckigen Diskontin u ität des L igamentum lon gi tudinale anterius auf Höhe C5/C6 im Sinne eines Risses. Zudem ist auf dieser Höhe eine breitbasige links recessale
Diskusprotrusion zu erkennen. Die Me dulla spinalis w i r d nicht erreicht, keine Myelopathie. Kein Hinweis für einen Riss des Ligamentum longitudinale posterius , der Lig a menta interspinalia und des Li g a mentum supraspinale. Ein präverte brales Hämatom oder eine Hämorrhagie im Bereich der posterioren Nackenmuskulatur ist nicht zu erkennen. Keine patho logische Flüssigkeitsansammlung in den Facettengelenken. Kein Hinweis für eine akute/subakute Fraktur. Die abgebildete Medulla spinalis von CO-Th3 stellt sich unauffällig ohne Myelopathie und in der Medic - Gradientenechosequenz ohne Hinweis für Mikroblutung en dar. Diskrete Unkovertebralart hrose auf Höhe C3/C4 rechts ohne
raumfordernde Wirkung. Die Neuroforamina sind beidseits frei.“
In der Beurteilung wurde auf ein en Riss des Ligamentums longitudinale a n terius auf Höhe C5/C6 als Zeichen einer Extensionsverletzung ohne weitere spinale Traumafolgen hingewiesen und eine breitbasige links recessale
Diskusprotrusion
auf dieser Höhe ohne wesentliche rau m fordernde Wirkung festgehalten ( Urk. 8/11). 3.4
Am 1 1. März 2013 berichteten die Ärzte der Rehaklinik I.___ über das a m bulant e Assessment vom 5. März 201 3. Bei den Leistungs tests vermerkten sie insgesamt ei ne erhebliche Symptomausweitung , wobei die Interpretation dieser Befunde beim Ergebnis der empfohlenen psychiatrischen Abklärung zu berück sichtigen sei. E ine intensivierte ambulante Physiotherapie und die sukzessive Wiederaufnahme der Arbeit sei zu empfehlen ( Urk. 8/17 S. 2 f.). 3.5
Dr. med. J.___ , Allgemeine Medizin FMH, vermerkte
im Bericht vom 9. Juli 2013 , er habe den Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Assessments fol gend die psychiatrische konsiliarische Abklärung eingeleitet und die intensi vierte Physiotherapie angestrebt. Er habe versucht , einen Grund für die Instabi lität der oberen HWS zu finden und die Darstellung des Atlas- Dens -Verhalten s nach Sandberg durchgeführt. Diese habe eine vermehrte Dehnungsfähigkeit des Ligamentum Alare links auf 5 mm ergeben , während das rechte ein Maximum von 3 bis 3.5 mm erreicht habe. Dies entspreche einer Instabilität ( Urk. 8/19). 3.6
Dr. med. K.___ , Facharzt FMH Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation , vom medizinischen Dienst der AXA, vermerkte in seiner Stel lungnahme vom 2 2. Februar 2013 ,
ob die im MRI vom 15. Oktober 2012 be schrie bene Veränderung wirklich einem Riss des Ligamentum longitudinale ent spreche, solle von einem Radiologen beantwortet werden. Gleichzeitig sollte diesem auch das MRI vom 1 3. September 2012 und die konventionellen Rönt genbilder vom 3 1. August 2012 zur Beurteilung vorgelegt werden. Das vordere Längsband könne durch eine Überdehnung im Rahmen einer Extensionsverlet zung reissen. Ob es anlässlich des Unfallereignisses zu einer derartigen Über dehnung gekommen sei, sei eine unfallanalytisch zu klärende Frage. Aus medi zinischer Sicht sei zu ergänzen, dass auf Höhe der beschriebenen Läsion gleich zeitig eine vorbestehende degenerative Veränderung vorliege, welche einerseits durch eine damit bedingte Gewebeänderung zu einer anderen Intensitätsabbil dung im MRI führen oder anderseits durch degenerative Randzacken bei Belas tung eine veränderte Scherwirkung auf das Band ausüben könne bzw. al lenfalls auch Ursache für eine geringere Rissfestigkeit des Bandes sein könne. Schmer zen und Beweglichkeitseinschränkungen könnten durch einen Riss des Liga men tum longitudinale anterius verursacht werden, allerdings lägen bei der Beschwerdeführerin auf dieser Höhe auch degenerative Wirbelsäulenverände rungen vor, welche die gleiche Symptomatik auslösen könnten. Erstaunlich für e i ne akute Zerreissung des Ligamentum longitudinale anterius anlässlich des Unfalls sei die bei der Erstkonsultation im Stadts pital C.___ nur gering doku men tierte Schmerzhaftigkeit und die praktisch voll erhaltene und schmerzfreie Be w eglichkeit der Halswirbelsäule ( Urk. 8/23). 3.7
Oberarzt Dr. med. L.___ und Assistenzärztin Dr. med. M.___
vo m Spital N.___
berichteten
a m 2 6. März 2014 über die ambulante neurologische U ntersuchung vom 3. März 201 4. S i e
führten aus , im klinischen Status finde sich in erster Linie eine schmerzbedingte eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit einem deutli chen muskulären Hartspann nuchal . Hinweise auf eine Läsion des Myelons oder von Nervenwurzeln lägen nicht vor. Der im externen MRI der HWS be schrie bene Riss des Ligamentum longitudinale anterius auf Höhe C5/6 habe von ihren Neuroradiologen nicht nachvollzogen werden können ( Urk. 8/27 S. 3). 3.8
Dr. D.___
führte im Gutachten vom 1 1. Juli 2014 zu Händen der Beschwer de gegnerin aus, in Zu sammenschau aller radiologischen Befunde könne eine dis ko ligamentäre Verletzung C5/6 nicht mit letzter Sicher heit ausgeschlossen werden. Der Riss des longitudinale an terius w e rde durch die Radiologie beschrieben. Dies er sei jedoch nur auf einer Sequenz und einem Schnittbild vorhanden. Auch eine degenerative Ursache bei bereits besch riebe ner Degeneration der Black disc der darüber liegenden Etagen könne letztlich nicht ausgeschlossen werden.
Für eine degenerative Ursache spreche die vent rale Spondylophytenbildung C5/ 6.
Nach den vorliegenden radiologischen Un terlagen könne im MRI vom 1 5. Okto ber 2012 eine Extensionsverletzung nicht ausgeschlossen werden. Demgegen über stehe jedoch das MRI vom 1 3. September 2012 , welches nur eine degene rative Abnutzung mit Spondylo phytenb il dung und Diskusdegeneration zeige. Aufgrund dieser radiologischen Befunde handle es sich entweder um eine HWS-Distorsion nach der Qu ebec-Task-Force Grad I bzw. Grad II, je nach Bewertung durch die Radiologie ( Urk. 8/29 S. 4 f.).
Zur Kausalität führte der Gutachter aus, aufgrund des angegeben en
Unfall mechanis mus sei eine Extensionsverletzung der HWS möglich. Es f ä nde n sich aber weder eine radikuläre Beschwer desymptomatik noch radiologisc he Zeichen einer Myelopathie , welche einen Schwindel / eine Gangunsicherheit begrün den könnte n . Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden mit Hypäs thesien sowie Schmerzen im Bereich der rechten Körperhälfte seien weder klinisch noch durch die radiologische Bildgebung begründet. Für die Nacken schmerzen könnte sowohl ein degenerativer Verschleiss als auch eine mögliche diskoligamentär e Verletzung verursachend sein (S. 5 ).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, aus orthopädischer Sicht spreche nichts gegen die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitar beiterin zu 100 % . Zur Frage der Erfolgsaussichten von weiteren medizinischen Behandlungen hielt er fest , es bestehe kein wegweisender Befund, welcher durch eine Interventi on (operative Massnahme) erfolg verspre chend behandelt werden könne. Die konservativen Therapien seien ausge schöpft. Physiotherapie und manu elle Therapie könn t e n zwar eine Besserung der HWS-Beschwerden errei chen, die subjektive Schmerzwahrnehmung könne hier durch jedoch nicht beein flusst werden (S. 7). 3.9
Dr. F.___
diagnostizierte
im Gutachten vom 2 6. Juni 2014 ( aufgrund der psy chiat rischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 1 4. Mai 2014 und vom 2 6. Juni 201 4) eine chronische Schmerzstörung mit so matischen und psy chi schen F a ktoren (ICD-10 F 45.41), aber wesentlich durch dysfunktionales Krank heitserleben und –verhalten sowie durch Aggravation überformt , und eine l äng ere depressive Reaktion auf die Schmerzen und die be rufliche Desin te gra tion (ICD-10 F 43.21 , Urk. 8/30 S. 8).
Zur Frage der Kausalität führte er aus, die ausgeprägte Schmerzsymptomatik sei nahezu sic her ohne Unfall nicht denkbar, d ie Schmerzen im jetzigen Ausmass jedoch nahezu sicher Resultat eines dys funktional en Krankheitserlebens und - v erhaltens der Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten Vermeidung, Passivität, Dekonditionierung und sekundärer Schmerzverstärkung. Als soziale Belastungsfaktoren l ä ge n eine entwickelte Allergie gegen Reinigungsmittel und die dadurch notwendige Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz vor, die im Unfallzeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Das familiäre Klima weise r egressionsbegrenzende wie auch regressionsbegünstigende Faktoren auf , w obei letztere eff ektiver zu sein schienen .
Bei den psychischen Be e inträchtigungen handle es sich um eine selbständige dysfunktionale Erlebens- und Verhaltensstrategie ohne eigenen Krankheitswert. Die Schmerzausweitung im Rahmen der chronischen Schmerzstörung mit so ma tischen und psychischen Faktoren sei ebenfalls ein sekundäres Phänomen und die Anpassungsstörung sei naturgemäss eine selbständige sekundäre Ge sund heits schädigung , jedoch ohne signifikante Auswirku ng auf die Arbeitsfä higkeit (S. 10 f.) .
Zum zumutbaren Belastungsprofil und zur Arbeitsfähigkeit vermerkte der Gut achter, a us psychiatrischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen der psy chischen noch der physischen Funktionen. Dies betreffe das Konzentrations-, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit. Die Schmerzen seien aus medizinisch-theoretischer Sicht überwindbar und die psy chischen Störungen würden die zumutbare Willensanstrengung nicht relevant beeinträchtigen. Aus psychiatrischer Sicht sei ein 100%iges Arbeitspensum mit voller Leistungsfähigkeit in der bisherigen, wie auch in einer angepassten Tätig keit zumutbar (S. 13 f.). 4 .
4 .1
Vorweg ist zu prüfen, ob zwischen den geklagten B eschwerden und dem Unfall vom 3 1. August 2012 ein natürlicher Kausalzu sammenhang vorliegt (vgl. E. 1.2 ). 4 .2
In den am Unfalltag angefertigten Röntgenbilder n konnten keine frischen ossä ren Verletzungen nachgewiesen werden (E.
3.1). Das MRI vom 1 3. Septem ber 2013 zeigte keine Fraktur oder eine Veränderung, die sicher ei nem trauma tischen Ereignis zugeschrieben werden konnten (E.
3.2). Einzig im MRI vom 1 5. Oktober 2012, welches zu Händen des behandelnden Arztes Dr. J.___ erstel lt wurde, wurde ein Riss des Li gamentums longitudinale ante rius auf Höhe C5/C6 gesehen und dieser durch die Radiologin als Extensions verletzung beurteilt (E. 3.3). Hierbei ist nicht aktenkundig und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass der beurteilenden Radiologin das zuvor erstellte MRI vom 1 3. September 2013 oder die Röntgenbefund e des C.___ vorgelegen haben. Dr. K.___ wies in diesem Zusammenhang nachvollziehbar darauf hin, dass gege n eine akute Zerreissung des Li gamentums longitudinale anterius die nur als gering dokumentierte Schmerzhaftigkeit und die praktisch voll er haltene und schmerzfreie Beweglichkeit der HWS anlässlich der Erstkonsulta tion am Unfall tag im C.___ spreche (E.
3.6). Zum gleichen
Schluss gelangten auch die Neuro radiologen des Spitals N.___ , die auf Veranlassung von Dr. J.___ die Beschwerdeführerin neurologisch untersuchten und den Befund im externen MRI vom 1 5. Oktober 2012 als nicht nachvollziehbar beurteilten (E.
3.7). Letzt lich schloss auch Dr. D.___ , dass der nur auf einer Sequenz und einem Schnitt bild beschriebene Riss als diskoligamentäre Verletzung zwar nicht mit letzte r Sicherheit ausgeschlossen werden könne , aufgrund der ventralen Spondylo phy tenbildung C5/6 jedoch eher eine degenerative Veränderung darstelle (E. 3.8). 4.3
Aufgrund der Aktenlage steht damit fest, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden teilweise mit einer strukturellen Veränderung der HWS auf der Höhe C5/6 erklärt werden können , diese Schädigung jedoch nur mög licherweise einer unfallbedingten Läsion zu geschrieben werden kann . Die natürliche Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der Läsion kann damit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) ausgewiesen werden und
ist mithin zu verneinen. 4.4
Das höchste Gericht führte in seiner Rechtsprechung aus, dass im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleu- dertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Hals region nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftre ten (Urteil des Bundesgerichts U 264/97 vom 1 2. August 1999). Hierbei genügt es, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet, und weitere praxis-gemä sse Beschwerden (E.
1.3
hievor ) erst mit der Zeit hinzukommen. Diesfalls ist vom Vorliegen einer HWS-Distorsion auszugehen (Urteil des Bundesgerichts U 336/06 vom 3 0. Juli 2007 E. 5.1).
Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstunter su chung am Unfalltag im C.___ über e inschlägige Beschwerden im Sinne eines typischen Beschwerdebildes mit Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit geklagt hat und die entsprechende Diagnose einer HWS-Distorsion nach der Quebec-Task- Force Grad I gestellt wurde (E. 3.1 ).
Damit ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin innerhalb der recht spre chun gsge mäss geforderten Zeit massgebliche Symptome aufgetreten sind . Bei der entspre chend ärztlicherseits gestellten Diagnose einer HWS-Distorsion ist daher die natürliche Kausalität zwischen den geklagten B eschwerden und dem Unfall vom 3 1. August 2012 gegeben. 5 . 5.1 5.1 .1
In Bezug auf die Adäquan zfrage ist zu klären, ob die von der Beschwer de führerin geklagten Beschwerden einem organisch nachweisbaren unfallbe ding t en Sub strat zuzuordnen sind. Die s ist vorliegend zu verneinen ( hiervor E. 4.3).
5. 1 .2
Bei der weiteren Adäquanzprüfung ist die Schwere des Unfalls aufgrund des augenfälli gen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beur teilen (BGE 134 V 109 E. 10.1).
A ufgrund des Polizeirapport s ist aktenkundig , dass
die Beschwerdeführerin in ihrem Fahrzeug im Stau rollend v o m nachfolgenden Fahrzeug, welches mit einer Geschwindigkeit von 50
km/h unterwegs war und trotz Vollbremsung nicht mehr rechtzeitig halten konnte, am Heck getroffen und in das vordere Fahrzeug geschoben wurde ( Urk. 7/10) . Der Rapportierende bezifferte den Scha den an ihrem Fahrzeug mit ca. Fr. 5‘000.-
(S. 5) und vermerkte, dass dieses noch fahrtauglich nach Hause gebracht wurde (S. 10).
Mit der fraglichen Kollision - mit einem Delta-v von 12.7 bis 17.3 km/h (Urk.
8/23)
- vergleichbare Auffahrkollisionen (etwa vor einem Fussgänger strei fen
[vgl. betreffend Doppelkollisionen mit primärer Heckkollision und sekun därer Frontkollision etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2008 vom 1.
April 2009 E.
5.1] ) werden rechtsprechungsgemäss
regelmässig als mittelschwere, an der Grenze zu den leichten Unfällen liegende Ereignisse qualifiziert (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 408/05 vom 26. Januar 2007 E.
9 betreffend Auf fahrkollision auf der Autobahn mit einem Delta-v von 12 bis 17 km/h). Auch die aktenkundigen Fahrzeugschäden geben vorliegend zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Von den weiteren massgeblichen Kriterien müssten bei der gegebenen Unfallschwere für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammen hangs entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter oder aber mehrere - mindestens vier - in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 134 V 126 f. E. 10.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5). 5 . 2 5 . 2 .1
Anhaltspunkte für eine besondere Eindrücklichkeit oder besonders dramatische Begleitumstände des Unfall s vom 3 1. August 2012 ergeben sich aufgrund der Akten nicht und werden durch die Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Z u beachten ist , dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklic hkeit ei gen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.2). 5 . 2 .2
Die Beschwerdeführer in erlitt auch keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art. Im Gegenteil waren den bildgebenden Untersuchungen keine frischen ossären Läsionen zu entnehmen und die organischen Beschwerden be schränkten sich
– bei freier Beweglichkeit der HWS - auf l eichte Druck schmerzen an der rechten Schulter und über dem Nacken bis Mitte Schädel . Die erstbehandelnden Ärzte des C.___ erho ben denn auch keine weiteren soma tischen Befunde (E. 3.1). Der erst später im MR I vom 1 5. Oktober 2012 gesehene Ris s ist nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbe dingt (E. 4.2 f. ) und kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtig t wer den. 5 . 2 .3
Weiter liegt auch keine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behand lung bis zum Fallabschluss per 1 1. Ju l i 2014 vor. Dieses K riterium bedingt, ge samt haft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von unge wöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklä-rungs massnahmen sowie manualtherapeu tische und medikamentöse Behand lungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 1 1. Sep tember 2013 E. 8.3). D ie Beschwerdeführer in
wurde am Unfalltag lediglich medikamentös behandelt und spä ter durch den behandeln de n Arzt an eine Physiotherapeutin überwiesen , wobei an zwei Sitzungen von wö chentlich je 30 Minuten klassische
Massagen und Elektrotherapie
durchge führt wurden ( Urk. 8/17 S. 2 und 12) . Noch später erfolgte aufgrund der Über weisun g durch den behandelnden Arzt eine psychotherapeutische Behandlung mit einer wöchentlichen Sitzung ( Urk. 8/20) . Eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung lässt sich daraus nicht ableiten . Abgesehen da von gilt eine Behandlungsbedürftigkeit in Form von medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie während zwei bis drei Jahren nach einer HWS-Distorsion durch aus als üblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.2 .3 ). 5 . 2 .4
Erhebliche, ohne wesentlichen Unterbruch bestehende Beschwerden sind nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabsch luss adäquanzrelevant. Das Kriterium ist insbesondere dann zu verneinen, wenn ein entsprechendes Leiden nicht gelten d gemacht oder die Angaben der versicherten Person nicht glaub haft sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_807/2008 vom 1 5. Juni 2009 E. 7.5). Aufgrund der ärztlichen Be richte ist belegt, dass sich einzig für die von der Beschwerdeführerin geäusserten Nackenschmerzen Befunde erheben lassen, die möglicherweise i m Zusammenhang mit einer HWS-Distorsion gesehen wer den können. Beschwerden mit Hypästhesien sowie Schmerzen im Bereich der rech ten Körperhälfte konnten weder klinisch
noch
mittels radiologischer Bildge bung begründet werden (E. 3.8). Aufgrund der medizinischen Untersu chungen ergaben sich sodann Hinweise auf Sy mp t o mausweitung, Aggravation und dy s funktionales Krankheitserleben und -v erhalten (E.
3.4 und E.
3.9) . Die Erheb lichkeit der Beschwerden im Sinne von körperlichen Dauerschmerzen ist daher zumindest in Frage zu stellen 5 . 2 .5
Hinweise auf eine die Unfallfolgen verschlimmernde ärztliche Fehlbehandlung fehlen in den medizinischen Akten, weshalb a uch dieses Kriterium nicht aner kannt werden kann. 5 . 2 .6
Ohne Weiteres zu verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungs-verlaufs und der erheblichen Komplikationen. Hierfür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt ebenso wenig (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E.
5.4.3) wie der Umstand, dass die versicherte Person unter verschiedenartigen Symptomen leidet, die sich im Rahmen umfassender medizinischer Untersuchungen keinem organisch nachweisbaren Substrat zuordnen lassen, handelt es sich dabei doch gerade um ein für eine Schleudertrauma-Verletzung charakteristisches Phäno-men (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). 5 . 2. 7
Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Ar beitsunfähigkeit trotz ausge wie sener Anstrengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Distorsionen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Daue r der Arbeitsunfähigkeit ist da her massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengun gen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung schnellstmöglich wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternati ve, der gesundheitli chen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nac h Art. 19 Abs. 1 UVG in erhebli chem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 mit Hinweisen).
Zwischen dem Unfallereignis vom 3 1. August 2012 und dem Fallabschluss vom 1 1. Juli 2014 ist einzig ein Arbeitsversuch in einem Arbeitspensum von 20 % im Mai 2013
beim bisherigen Arbeitgeber aktenkundig ( Urk. 8/19 ). Der behan delnde Arzt führte in diesem Zusammenhang aus, er habe die Beschwerdefüh rerin praktisch dazu gezwungen, wobei sie am 1. Juni 2013 nicht mehr in der Lage gewesen sei , der Reinigung im A.___ zu folgen und dann zu Hause geblie ben sei. Andere respektive berufliche Eigenanstrengungen zur Wiedereinglie derung sind nicht aktenkundig . Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähig keit trotz ausge wiesener Anstrengungen kann somit nicht bejaht werden. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass Schmerzen an sich noch keine rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be wirk en (Urteil des damaligen Eid genössischen Versicherungsgerichts I 994/06 vom 2 9. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen) und keine unfallbedingten, medizinischen Gründe ersicht lich sind, aufgrund derer das Kriterium als gegeben er scheint, zumal weder neu rologisch noch psychiatrisch wesentliche Befunde oder Ausfä lle dokumentiert werden konnten, die einer Wiederaufnahme der bisheri gen Erwerbstätigkeit ent gegen stehen (E. 3.7 und E. 3.8 ). 5 .3
Von den sieben relevanten Kriterien ist demnach höchstens eines in ni cht be son ders ausgeprägter Weise erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalls nicht für die Bejahung der Adäquanz. 6
6 .1
Nach dem Gesagten ergibt sich, da ss die von der Beschwerdeführer in ab 1 1. Juli 2014 weiterhin beklagten Gesundheitsstöru ngen in keinem überwie gend wahr scheinlichen Kausalzusamm enhang zum Verkehrsunfall vom 3 1. August 2012 stehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin ihre Leistungen per 1 1. Juli 2014 einstellte. 6 .2
Auf die verlangte Einholu ng eines polydisziplinären Gutachtens ( Urk. 1 S.
5 ) ka nn in antizipierter Beweiswürdi gung verzichtet werden. Die strittigen Fragen können gestützt auf die bei den Akten liegenden fachärztlichen Untersuchungen und Berichte nämlich zuverlässig beurteilt werden, wie sich aus den vorstehen den Erwägungen er gibt. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin einen Nach teil erlitten hat , weil sie bei den psychiatrischen Untersuchungen von der Tochter und vom Sohn begleitet wurde ,
die
zum Teil auch als Übersetzer fun gierten, ergeben sich nicht . Solches wird auch nicht dargetan. Mit Blick auf die Anamnese , wonach die Beschwerdeführerin im O.___ aufgewachsen war , be reits 19-jährig in Schweiz einreiste, hier längere Zeit einer Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Urk. 8/30 S.
5) und über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt ( Urk. 7/10 S.
3), ist auch nicht nachvollziehbar , dass sie aus sprachli chen Gründen der psychiatrischen Untersuchung nicht folgen konnte.
Von einer zusätzlichen Begut achtung sind mithin keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die Annahme einer kurz nach dem Unfall im Vordergrund stehenden psychischen Pathologie zur Anwendung der einschlägigen Praxis führen würde, welche für die Beschwerdeführerin nachteilig wäre.
Dami t ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .
Es bleibt die Prüfung des Gesuches der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard ( Urk. 1) vorzunehmen . Innert mit Verfügung vom 1 7. Februar
2015 ange set zter First wurden keine Belege zur finanziellen Situation eingereicht (vgl.
Urk. 4). Andro hungsgemäss ist somit auf fehlende prozessuale Bedürftig keit zu schliessen und das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechts vertreters abzuweisen. Das Gericht beschliesst: Das Ges uch der Beschwerdeführerin vom 1 2. Februar 2015 um Bestellung eines un ent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub Nef