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UV.2015.00031

Partialruptur des vorderen Kreuzbandes; Unfallbegriff nicht erfüllt; aber unfallähnliche Körperverletzung; dem Skifahren im schweren Tiefschnee kommt vorliegend ein gesteigertes Gefahrenpotenzial zu, der natürliche Ablauf der Körperbewegung wurde beeinträchtigt (BGE 8C_843/2015)

Zürich SozVersG · 2015-11-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 59, war seit 1. Januar 2000 im Wohnheim Y.___ als Krankenschwester tätig und dadurch bei der Zürich Ver sicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Zürich Versicherung) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 1 6. Janua r 2014 bei einer Skiabfahrt das rechte Knie überdrehte (Urk. 8/Z1).

Gleichentags liess sich die Ver sicherte im Spital Z.___ behandeln, wobei eine Kniedistorsion rechts so wie eine Subluxation der Patella rechts mit spontaner Reposition diag nos ti ziert wurde n (Urk. 8/ZM1). Im MRI vom 1 4. Februar 2014 wurde n eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes, ein begleitender Gelenkserguss mit Zei chen der chro nischen Synovitis, ein subchondrales fokales Knochenmarködem im lateralen Tibiakopf, Zeichen einer partiell rupturierten Baker-Zyste und eine Chondro pathie Grad III retropatellar sowie Grad IV femorotibial medial, ohne Menis kus läsionen, festgestellt (Urk. 8/ZM3). Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 (Urk. 8/Z2 1) verneinte die Zürich Versicherung ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung gegeben sei en, und wies die dage gen am 1 9. Mai beziehungsweise am 2 0. Juni 2014 erhobene Einspra che (Urk. 8/Z 23, Urk. 8/Z28) mit Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2015 ab (Urk. 8/Z 30 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2015 (Urk. 2) erhob die Versi cher te am 1 0. Februar 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des an ge fochtenen Entscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2015 (Urk. 7), welche der Versicher ten

mit Verfügung vom 1 2. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9), beantragte die Zürich Versicherung die Abweisung der Be schwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sund heit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.2

Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Ve r ordnung über die Unfallversicherung (UVV) entfällt im Vergleich zu den eigent lichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Unge wöhn lichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hinge gen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des ein wirkenden äusseren Faktors an sich, wo runter ein ausserhalb des Körpers lie gen der, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Fak tors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollier bar keit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die phy siologische Beanspruchung des Ske letts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtspre chung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiolo gisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbe sondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.

3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Ände rungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu kör pereigenen Trau men führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkon trollierbar gewordenen Positionsände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Un fall versi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgren zung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letz te ren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Ge schehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähn li ches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder mani fest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis h UVV abschlies send er wähn ten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigs tens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krank haf ten oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnli che

Kör perschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S.

45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. a uf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).

Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Mo ment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Ab liegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son be schriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 1.3

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass mangels einer Programmwidrig keit in Bezug auf den geschilderten Bewegungsablauf kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliege. Damit fehle ein für den Unfallbegriff wesentliches Merk mal. Zudem seien die diagnostizierte chronische Synovitis und die dege ne rativen Chondropathien keine unfallkausalen Beschwerden, sondern stellten in Bezug auf das vorliegende Ereignis einen Vorzustand dar (Urk. 2 S.

3). Auch eine unfallähnliche Körperverletzung liege nicht vor, denn eine unkontrollierte Bewegung sei nicht erfolgt, und das Auftreten von Schmerzen als solches sei kein äusserer schädigender Faktor. Dem Tiefschneefahren könne nicht generell ein gesteigertes Gefährdungspoten z ial zugesprochen werden, und die Beschwer de führerin fahre schon lange Ski, weshalb die Tätigkeit für sie auch nicht un ge wohnt gewesen sei (Urk. 2 S. 5, Urk. 7). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass sich der Tiefschnee als uner wartet schwer erwiesen habe, weshalb die Ski beim Versuch eines Schwunges im Schnee stecken geblieben seien. Da sich der Körper aber bereits in einer Dreh bewegung befunden habe, sei das rechte Knie derart abgedreht worden, dass massive Schmerzen aufgetreten seien, die eine Weiterfahrt verunmöglicht hätten, und sie nicht einmal mehr habe aufstehen können. Die unmittelbar nach dem Skiunfall erhobenen Befunde könnten weder auf eine Erkrankung noch auf eine degenerative Schädigung zurückgeführt werden (Urk. 1 S. 3). Das Verlet zungsbild, vor allem die Ruptur mit Gelenkerguss, spreche eindeutig für ein Un fallereignis beziehungsweise eine unfallähnliche Körperschädigung, da sie vor her beschwerdefrei gewesen sei. Der normale Bewegungsablauf beim Ski fahren sei

offensichtlich durch etwas Programmwidriges gestört worden. Ob beim Tief schnee fahren mit schwerem Schnee gerechnet werden müsse, spiele keine Rolle, andernfalls bei fast jedem Sportunfall eine Leistungspflicht verneint werden könne. Im Entscheid UV.2006.00057 habe das hiesige Gericht bei einem Sturz beim Versuch, eine Linkskurve zu fahren, die Voraussetzungen des Un fallbe griffs als erfüllt erachtet. Zudem sei vorliegend von einem gesteigerten Gefähr dungspoten z ial (Tiefschnee abseits der Piste) auszugehen, wie auch aus E. 3.4.3 des erwähnten Entscheides hervorgehe (Urk. 1 S. 4). Weiter seien eine chroni sche

Synovitis und eine Chondropathie nicht geeignet, die diagnostizierte Partial rup tur des vorderen Kreuzbandes beziehungsweise die Kniedistorsion zu erklä ren. Selbst wenn von einem Vorzustand auszugehen sei, genüge

rechtspre chungs ge mäss auch ein leichter Unfall, um die Haftung des obligatorischen Unfall ver sicherers zu be gründen (S. 4 f.). 2.3

Es ist grundsätzlich unbestritten, dass kein Unfall im Rechtssinne vorliegt. Strittig und zu prüfen bleibt, ob ein Leistungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 UVV besteht.

Dabei ist ebenfalls unbestritten, dass eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt (Urk. 2 S. 4 E. 2 b). Zu prüfen ist, ob die übrigen Tatbe standsmerkmale erfüllt sind und der Vorfall vom 16. Januar 2014 als unfall ähnliches Ereignis zu qualifizieren ist. 3 . 3 .1

In der Bagatellunfall-Meldung vom 3 0. Januar 2014 gab die Beschwerdeführe rin als Unfa llhergang bei der Skiabfahrt eine Überdrehung des rechten Knies, Instabilität, an. D er Abtransport sei m it dem Schlitten erfolgt, weiter mit der Organisation A.___ ins Spital B.___, wo geröntgt und das Knie mit Bandagen stabilisiert worden sei. Die weitere Abklärung sei am 2 7. Januar 2014 in der Praxis C.___ erfolgt (Urk. 8/Z1). 3 .2

In der Hergangsschilderung vom 5. Februar 2014 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihr Knie bei einer Skiabfahrt im Tiefschnee nach einer Kurve instabil und blockiert gewesen sei . Befragt zur Ungewöhnlichkeit des Bewe g ungsablau fes führte sie aus, dass nur eine sehr kontrollierte Bewegung möglich gewesen und der ganze Ablauf sehr eingeschränkt, aber schnell akzeptierbar gewesen sei. Sie fahre schon sehr lange Ski, und die Beschwerden hätten sich nach

dem Er eignis sofort manifestiert

(Urk. 8/ Z5). 4.

4.1

Der ärztlichen Bestätigung der Organisation A.___ vom 1 6. Januar 2014 ist als vorläufige Diagnose ein Verdacht auf eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes bei Kniedis torsion rechts zu entnehmen (Urk. 8/Z10). 4.2

Die Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten im Notfallbericht vom 1 6. Janu ar 2014 eine Kniedistorsion rechts und eine Subluxation mit spontaner Reposition der Patella rechts. In der Anamnese hielten sie fest, dass die Be schwerdeführerin durch die Organisation A.___ zugewiesen worden sei. Sie habe berichtet, dass sie beim Skifahren im Tiefschnee eine Kniedistorsion rechts erlitten habe. Anschliessend sei kein Weiterfahren mehr möglich gewesen. Schmerzen habe sie nun vor allem beim Gehen mit teilweise einem Schnappgefühl und leichten Schmerzen eher medialseits . Bisher habe sie keine Operationen oder Vorerkran kungen des Knies gehabt (Urk. 8/ZM1). 4.3

Der Ultraschall des rechten Knies vom 2 7. Januar 2014 ergab einen mässigen Erguss im oberen Rezessus, eine mittelgradige Bakerzyste und eine deutliche Ver dickung des medialen Seitenbandes. Eine Meniskusläsion war nicht erkenn bar, und die Fossa

intercondylaris blieb rechts wie links ohne Befund (Urk. 8/ZM2). 4.4

Mit Bericht vom 1 4. Februar 2014 hielt Dr. med. D.___, Fachärztin für Radiologie, fest, dass im Röntgen kein Befund habe erhoben werden können und dass sonographisch ein Erguss vorliege und das mediale Seitenband ver dickt sei. In der Beurteilung führte sie aufgrund des gleichentags durchgeführ ten MRI aus, dass eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes, ein begleitender Gelenkser guss mit Zeichen der chronischen Synovitis, ein subchondrales fokales Kno chen marködem im lateralen Tibiakopf, Zeichen einer partiell rupturierten Baker-Zyste sowie eine Chondropathie Grad III retropatellar sowie Grad IV femoro tibial medial, ohne Meniskusläsionen, festzustellen seien (Urk. 8/ZM3). 4.5

Der Ultraschall des rechten Knies vom 1 7. Februar 2014 ergab, dass kein wes ent licher Erguss mehr vorhanden sei und eine kleine Bakerzyste vorliege. Die Fossa

intercondylaris sei zwar in der Tiefe etwas echoarm, allerdings auch auf der anderen Seite. Von ventral her sei das vordere Kreuzband rechts echo arm verdickt, jedoch auch links (Urk. 8/ZM2). 5. 5.1

Was den Unfallhergang angeht, so ist zwar grundsätzlich von den zeitnahen Be schrei bungen der Beschwerdeführerin - Überdrehung des rechten Knies bei der

Ski abfahrt im Tiefschnee beziehungsweise Instabilität des Knies nach einer Kurv e (vgl. E.

3.1 und E.

3.2) - auszugehen, da diesen als „Aussagen der ersten Stunde“ praxisgemäss in beweismässiger Hinsicht ein grösseres Gewicht zu kommt (vgl. E.

1.3). Jedoch kann auch die erst in der Einsprache vorge brachte Darstellung, wonach die Skis und damit die Unterschenkel bis zum Knie die vom Oberkörper vorgenommene Drehung nicht mitvollzogen hätten, weil der Tiefschnee uner war tet schwer gewesen sei und dies verhindert habe, nicht ohne weiteres als nach trägliche, von versicherungsrechtlichen Überle gung en beeinflusste Aussage der Beschwerdeführerin qualifiziert werden, sondern ist vielmehr als eine späte re Prä zisierung zu werten. 5.2

Zwar können beim Skifahren Bewegungsabläufe vorkommen, die mit einer erhöhten Gefahrenlage verbunden sind. Dem Skifahren kann aber nicht generell ein gesteigertes Gefährdungspotenzial zugesprochen werden, zumal es in der Regel in Form eines mehr oder weniger gleichmässigen Bewegungsablaufs im Rahmen einer physiologisch noch normalen und psychologisch noch beherrsch ten Beanspruchung des Körpers ausgeführt wird.

Die Beschwerdeführerin fuhr indessen gemäss ihren glaubhaften und auch unbe strittenen Angaben am 16. Januar 2014 durch zum Teil schweren Tiefschnee. Damit trat ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment hin zu, das zur Unkontrolliertheit der Körperbewegung führen konnte. Der „nor male“ Bewegungsablauf der Beschwerdeführerin wurde, als sich ihre Körperlage beim Drehen in der Kurve änderte, durch den unerwartet schweren Tiefschnee, der eine „normale“ Drehung der Skis und damit der Unterschenkel verunmöglichte beziehungsweise behinderte, gestört. Dass dabei nicht unerhebliche Kräfte auf das Kniegelenk wirken konnten, ist naheliegend. Indem es unter anderem zu einer Partialruptur des vorderen Kreuzbandes kam, hat sich das vorhandene Gefährdungspotenzial realisiert.

Es trifft damit nicht zu, dass der Beschwerdeführerin nichts anderes passiert wäre als ein Auftreten von Schmerzen bei einer alltäglichen Lebensverrichtung. Die Einwirkung eines äusseren Faktors (im Sinne eines Geschehens mit einem ge wissen gesteigerten Gefährdungspotenzial) ist hier daher zu bejahen. Ebenso ist ein unmittelbares, einmaliges und plötzliches Geschehen ausgewiesen.

Im Übrigen bestehen nach Lage der Akten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein krankhafter Vorzustand vorgelegen hätte. Die Beschwerdeführerin gab auf dem Fragebogen zur Schilderung des Hergangs an, dass sie zuvor unter keinen Beschwerden gelitten habe und auch keine ärztlichen Behandlungen erfolgt seien (Urk. 8/Z5). Wie das Bundesgericht in BGE 123 V 43 erkannt und mit BGE 129 V 466 bestätigt hat, besteht der Zweck des Instituts der unfall ähn lichen Körperschädigung ohnehin nicht darin, krankhafte oder degenerative Kör perschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, son dern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt (BGE 123 V 43 E.

2b S.

44 f.). Es ist nicht abzu klä ren, ob eine "eindeutige" krankheits- oder degenerativ bedingte Verursach ung vorliegt (BGE 129 V 466 E. 2.1 S. 466 f.).

Zusammengefasst ist die Knieverletzung durch eine unfallähnliche Körperschä di gung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV verursacht worden und hat der Un fall versicherer dafür einzustehen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.

Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr.

1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver siche rungs gericht; GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 13. Januar 2015 aufgehoben mit der Feststellung, dass sie für das Ereignis vom 16. Januar 2014 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Christen - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 9. Mai beziehungsweise am

E. 1.1 Ein Unfall ist gemäss Art.

E. 1.2 Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Ve r ordnung über die Unfallversicherung (UVV) entfällt im Vergleich zu den eigent lichen Unfällen nach Art.

E. 1.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2015 (Urk. 2) erhob die Versi cher te am 1 0. Februar 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des an ge fochtenen Entscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2015 (Urk. 7), welche der Versicher ten

mit Verfügung vom 1 2. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9), beantragte die Zürich Versicherung die Abweisung der Be schwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass mangels einer Programmwidrig keit in Bezug auf den geschilderten Bewegungsablauf kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliege. Damit fehle ein für den Unfallbegriff wesentliches Merk mal. Zudem seien die diagnostizierte chronische Synovitis und die dege ne rativen Chondropathien keine unfallkausalen Beschwerden, sondern stellten in Bezug auf das vorliegende Ereignis einen Vorzustand dar (Urk. 2 S.

3). Auch eine unfallähnliche Körperverletzung liege nicht vor, denn eine unkontrollierte Bewegung sei nicht erfolgt, und das Auftreten von Schmerzen als solches sei kein äusserer schädigender Faktor. Dem Tiefschneefahren könne nicht generell ein gesteigertes Gefährdungspoten z ial zugesprochen werden, und die Beschwer de führerin fahre schon lange Ski, weshalb die Tätigkeit für sie auch nicht un ge wohnt gewesen sei (Urk. 2 S. 5, Urk. 7).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass sich der Tiefschnee als uner wartet schwer erwiesen habe, weshalb die Ski beim Versuch eines Schwunges im Schnee stecken geblieben seien. Da sich der Körper aber bereits in einer Dreh bewegung befunden habe, sei das rechte Knie derart abgedreht worden, dass massive Schmerzen aufgetreten seien, die eine Weiterfahrt verunmöglicht hätten, und sie nicht einmal mehr habe aufstehen können. Die unmittelbar nach dem Skiunfall erhobenen Befunde könnten weder auf eine Erkrankung noch auf eine degenerative Schädigung zurückgeführt werden (Urk. 1 S. 3). Das Verlet zungsbild, vor allem die Ruptur mit Gelenkerguss, spreche eindeutig für ein Un fallereignis beziehungsweise eine unfallähnliche Körperschädigung, da sie vor her beschwerdefrei gewesen sei. Der normale Bewegungsablauf beim Ski fahren sei

offensichtlich durch etwas Programmwidriges gestört worden. Ob beim Tief schnee fahren mit schwerem Schnee gerechnet werden müsse, spiele keine Rolle, andernfalls bei fast jedem Sportunfall eine Leistungspflicht verneint werden könne. Im Entscheid UV.2006.00057 habe das hiesige Gericht bei einem Sturz beim Versuch, eine Linkskurve zu fahren, die Voraussetzungen des Un fallbe griffs als erfüllt erachtet. Zudem sei vorliegend von einem gesteigerten Gefähr dungspoten z ial (Tiefschnee abseits der Piste) auszugehen, wie auch aus E. 3.4.3 des erwähnten Entscheides hervorgehe (Urk. 1 S. 4). Weiter seien eine chroni sche

Synovitis und eine Chondropathie nicht geeignet, die diagnostizierte Partial rup tur des vorderen Kreuzbandes beziehungsweise die Kniedistorsion zu erklä ren. Selbst wenn von einem Vorzustand auszugehen sei, genüge

rechtspre chungs ge mäss auch ein leichter Unfall, um die Haftung des obligatorischen Unfall ver sicherers zu be gründen (S. 4 f.).

E. 2.3 Es ist grundsätzlich unbestritten, dass kein Unfall im Rechtssinne vorliegt. Strittig und zu prüfen bleibt, ob ein Leistungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 UVV besteht.

Dabei ist ebenfalls unbestritten, dass eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt (Urk. 2 S. 4 E. 2 b). Zu prüfen ist, ob die übrigen Tatbe standsmerkmale erfüllt sind und der Vorfall vom 16. Januar 2014 als unfall ähnliches Ereignis zu qualifizieren ist. 3 . 3 .1

In der Bagatellunfall-Meldung vom 3 0. Januar 2014 gab die Beschwerdeführe rin als Unfa llhergang bei der Skiabfahrt eine Überdrehung des rechten Knies, Instabilität, an. D er Abtransport sei m it dem Schlitten erfolgt, weiter mit der Organisation A.___ ins Spital B.___, wo geröntgt und das Knie mit Bandagen stabilisiert worden sei. Die weitere Abklärung sei am 2 7. Januar 2014 in der Praxis C.___ erfolgt (Urk. 8/Z1). 3 .2

In der Hergangsschilderung vom 5. Februar 2014 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihr Knie bei einer Skiabfahrt im Tiefschnee nach einer Kurve instabil und blockiert gewesen sei . Befragt zur Ungewöhnlichkeit des Bewe g ungsablau fes führte sie aus, dass nur eine sehr kontrollierte Bewegung möglich gewesen und der ganze Ablauf sehr eingeschränkt, aber schnell akzeptierbar gewesen sei. Sie fahre schon sehr lange Ski, und die Beschwerden hätten sich nach

dem Er eignis sofort manifestiert

(Urk. 8/ Z5). 4.

E. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Unge wöhn lichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hinge gen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des ein wirkenden äusseren Faktors an sich, wo runter ein ausserhalb des Körpers lie gen der, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Fak tors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollier bar keit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die phy siologische Beanspruchung des Ske letts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtspre chung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiolo gisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbe sondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.

3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Ände rungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu kör pereigenen Trau men führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkon trollierbar gewordenen Positionsände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Un fall versi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgren zung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letz te ren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Ge schehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähn li ches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder mani fest werden lässt. Bei den in Art.

E. 4.1 Der ärztlichen Bestätigung der Organisation A.___ vom 1 6. Januar 2014 ist als vorläufige Diagnose ein Verdacht auf eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes bei Kniedis torsion rechts zu entnehmen (Urk. 8/Z10).

E. 4.2 Die Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten im Notfallbericht vom 1 6. Janu ar 2014 eine Kniedistorsion rechts und eine Subluxation mit spontaner Reposition der Patella rechts. In der Anamnese hielten sie fest, dass die Be schwerdeführerin durch die Organisation A.___ zugewiesen worden sei. Sie habe berichtet, dass sie beim Skifahren im Tiefschnee eine Kniedistorsion rechts erlitten habe. Anschliessend sei kein Weiterfahren mehr möglich gewesen. Schmerzen habe sie nun vor allem beim Gehen mit teilweise einem Schnappgefühl und leichten Schmerzen eher medialseits . Bisher habe sie keine Operationen oder Vorerkran kungen des Knies gehabt (Urk. 8/ZM1).

E. 4.3 Der Ultraschall des rechten Knies vom 2 7. Januar 2014 ergab einen mässigen Erguss im oberen Rezessus, eine mittelgradige Bakerzyste und eine deutliche Ver dickung des medialen Seitenbandes. Eine Meniskusläsion war nicht erkenn bar, und die Fossa

intercondylaris blieb rechts wie links ohne Befund (Urk. 8/ZM2).

E. 4.4 Mit Bericht vom 1 4. Februar 2014 hielt Dr. med. D.___, Fachärztin für Radiologie, fest, dass im Röntgen kein Befund habe erhoben werden können und dass sonographisch ein Erguss vorliege und das mediale Seitenband ver dickt sei. In der Beurteilung führte sie aufgrund des gleichentags durchgeführ ten MRI aus, dass eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes, ein begleitender Gelenkser guss mit Zeichen der chronischen Synovitis, ein subchondrales fokales Kno chen marködem im lateralen Tibiakopf, Zeichen einer partiell rupturierten Baker-Zyste sowie eine Chondropathie Grad III retropatellar sowie Grad IV femoro tibial medial, ohne Meniskusläsionen, festzustellen seien (Urk. 8/ZM3).

E. 4.5 Der Ultraschall des rechten Knies vom 1 7. Februar 2014 ergab, dass kein wes ent licher Erguss mehr vorhanden sei und eine kleine Bakerzyste vorliege. Die Fossa

intercondylaris sei zwar in der Tiefe etwas echoarm, allerdings auch auf der anderen Seite. Von ventral her sei das vordere Kreuzband rechts echo arm verdickt, jedoch auch links (Urk. 8/ZM2). 5. 5.1

Was den Unfallhergang angeht, so ist zwar grundsätzlich von den zeitnahen Be schrei bungen der Beschwerdeführerin - Überdrehung des rechten Knies bei der

Ski abfahrt im Tiefschnee beziehungsweise Instabilität des Knies nach einer Kurv e (vgl. E.

3.1 und E.

3.2) - auszugehen, da diesen als „Aussagen der ersten Stunde“ praxisgemäss in beweismässiger Hinsicht ein grösseres Gewicht zu kommt (vgl. E.

1.3). Jedoch kann auch die erst in der Einsprache vorge brachte Darstellung, wonach die Skis und damit die Unterschenkel bis zum Knie die vom Oberkörper vorgenommene Drehung nicht mitvollzogen hätten, weil der Tiefschnee uner war tet schwer gewesen sei und dies verhindert habe, nicht ohne weiteres als nach trägliche, von versicherungsrechtlichen Überle gung en beeinflusste Aussage der Beschwerdeführerin qualifiziert werden, sondern ist vielmehr als eine späte re Prä zisierung zu werten. 5.2

Zwar können beim Skifahren Bewegungsabläufe vorkommen, die mit einer erhöhten Gefahrenlage verbunden sind. Dem Skifahren kann aber nicht generell ein gesteigertes Gefährdungspotenzial zugesprochen werden, zumal es in der Regel in Form eines mehr oder weniger gleichmässigen Bewegungsablaufs im Rahmen einer physiologisch noch normalen und psychologisch noch beherrsch ten Beanspruchung des Körpers ausgeführt wird.

Die Beschwerdeführerin fuhr indessen gemäss ihren glaubhaften und auch unbe strittenen Angaben am 16. Januar 2014 durch zum Teil schweren Tiefschnee. Damit trat ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment hin zu, das zur Unkontrolliertheit der Körperbewegung führen konnte. Der „nor male“ Bewegungsablauf der Beschwerdeführerin wurde, als sich ihre Körperlage beim Drehen in der Kurve änderte, durch den unerwartet schweren Tiefschnee, der eine „normale“ Drehung der Skis und damit der Unterschenkel verunmöglichte beziehungsweise behinderte, gestört. Dass dabei nicht unerhebliche Kräfte auf das Kniegelenk wirken konnten, ist naheliegend. Indem es unter anderem zu einer Partialruptur des vorderen Kreuzbandes kam, hat sich das vorhandene Gefährdungspotenzial realisiert.

Es trifft damit nicht zu, dass der Beschwerdeführerin nichts anderes passiert wäre als ein Auftreten von Schmerzen bei einer alltäglichen Lebensverrichtung. Die Einwirkung eines äusseren Faktors (im Sinne eines Geschehens mit einem ge wissen gesteigerten Gefährdungspotenzial) ist hier daher zu bejahen. Ebenso ist ein unmittelbares, einmaliges und plötzliches Geschehen ausgewiesen.

Im Übrigen bestehen nach Lage der Akten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein krankhafter Vorzustand vorgelegen hätte. Die Beschwerdeführerin gab auf dem Fragebogen zur Schilderung des Hergangs an, dass sie zuvor unter keinen Beschwerden gelitten habe und auch keine ärztlichen Behandlungen erfolgt seien (Urk. 8/Z5). Wie das Bundesgericht in BGE 123 V 43 erkannt und mit BGE 129 V 466 bestätigt hat, besteht der Zweck des Instituts der unfall ähn lichen Körperschädigung ohnehin nicht darin, krankhafte oder degenerative Kör perschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, son dern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt (BGE 123 V 43 E.

2b S.

44 f.). Es ist nicht abzu klä ren, ob eine "eindeutige" krankheits- oder degenerativ bedingte Verursach ung vorliegt (BGE 129 V 466 E. 2.1 S. 466 f.).

Zusammengefasst ist die Knieverletzung durch eine unfallähnliche Körperschä di gung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV verursacht worden und hat der Un fall versicherer dafür einzustehen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.

Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr.

1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver siche rungs gericht; GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 13. Januar 2015 aufgehoben mit der Feststellung, dass sie für das Ereignis vom 16. Januar 2014 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Christen - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

E. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Mo ment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Ab liegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son be schriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00031 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom

3. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 59, war seit 1. Januar 2000 im Wohnheim Y.___ als Krankenschwester tätig und dadurch bei der Zürich Ver sicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Zürich Versicherung) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 1 6. Janua r 2014 bei einer Skiabfahrt das rechte Knie überdrehte (Urk. 8/Z1).

Gleichentags liess sich die Ver sicherte im Spital Z.___ behandeln, wobei eine Kniedistorsion rechts so wie eine Subluxation der Patella rechts mit spontaner Reposition diag nos ti ziert wurde n (Urk. 8/ZM1). Im MRI vom 1 4. Februar 2014 wurde n eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes, ein begleitender Gelenkserguss mit Zei chen der chro nischen Synovitis, ein subchondrales fokales Knochenmarködem im lateralen Tibiakopf, Zeichen einer partiell rupturierten Baker-Zyste und eine Chondro pathie Grad III retropatellar sowie Grad IV femorotibial medial, ohne Menis kus läsionen, festgestellt (Urk. 8/ZM3). Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 (Urk. 8/Z2 1) verneinte die Zürich Versicherung ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung gegeben sei en, und wies die dage gen am 1 9. Mai beziehungsweise am 2 0. Juni 2014 erhobene Einspra che (Urk. 8/Z 23, Urk. 8/Z28) mit Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2015 ab (Urk. 8/Z 30 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. Januar 2015 (Urk. 2) erhob die Versi cher te am 1 0. Februar 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des an ge fochtenen Entscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2015 (Urk. 7), welche der Versicher ten

mit Verfügung vom 1 2. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9), beantragte die Zürich Versicherung die Abweisung der Be schwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Ge sund heit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.2

Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Ve r ordnung über die Unfallversicherung (UVV) entfällt im Vergleich zu den eigent lichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Unge wöhn lichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hinge gen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des ein wirkenden äusseren Faktors an sich, wo runter ein ausserhalb des Körpers lie gen der, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Fak tors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollier bar keit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die phy siologische Beanspruchung des Ske letts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtspre chung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiolo gisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbe sondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.

3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Ände rungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu kör pereigenen Trau men führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkon trollierbar gewordenen Positionsände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Un fall versi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgren zung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letz te ren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Ge schehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähn li ches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder mani fest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis h UVV abschlies send er wähn ten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigs tens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krank haf ten oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnli che

Kör perschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S.

45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. a uf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).

Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Mo ment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Ab liegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son be schriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 1.3

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass mangels einer Programmwidrig keit in Bezug auf den geschilderten Bewegungsablauf kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliege. Damit fehle ein für den Unfallbegriff wesentliches Merk mal. Zudem seien die diagnostizierte chronische Synovitis und die dege ne rativen Chondropathien keine unfallkausalen Beschwerden, sondern stellten in Bezug auf das vorliegende Ereignis einen Vorzustand dar (Urk. 2 S.

3). Auch eine unfallähnliche Körperverletzung liege nicht vor, denn eine unkontrollierte Bewegung sei nicht erfolgt, und das Auftreten von Schmerzen als solches sei kein äusserer schädigender Faktor. Dem Tiefschneefahren könne nicht generell ein gesteigertes Gefährdungspoten z ial zugesprochen werden, und die Beschwer de führerin fahre schon lange Ski, weshalb die Tätigkeit für sie auch nicht un ge wohnt gewesen sei (Urk. 2 S. 5, Urk. 7). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass sich der Tiefschnee als uner wartet schwer erwiesen habe, weshalb die Ski beim Versuch eines Schwunges im Schnee stecken geblieben seien. Da sich der Körper aber bereits in einer Dreh bewegung befunden habe, sei das rechte Knie derart abgedreht worden, dass massive Schmerzen aufgetreten seien, die eine Weiterfahrt verunmöglicht hätten, und sie nicht einmal mehr habe aufstehen können. Die unmittelbar nach dem Skiunfall erhobenen Befunde könnten weder auf eine Erkrankung noch auf eine degenerative Schädigung zurückgeführt werden (Urk. 1 S. 3). Das Verlet zungsbild, vor allem die Ruptur mit Gelenkerguss, spreche eindeutig für ein Un fallereignis beziehungsweise eine unfallähnliche Körperschädigung, da sie vor her beschwerdefrei gewesen sei. Der normale Bewegungsablauf beim Ski fahren sei

offensichtlich durch etwas Programmwidriges gestört worden. Ob beim Tief schnee fahren mit schwerem Schnee gerechnet werden müsse, spiele keine Rolle, andernfalls bei fast jedem Sportunfall eine Leistungspflicht verneint werden könne. Im Entscheid UV.2006.00057 habe das hiesige Gericht bei einem Sturz beim Versuch, eine Linkskurve zu fahren, die Voraussetzungen des Un fallbe griffs als erfüllt erachtet. Zudem sei vorliegend von einem gesteigerten Gefähr dungspoten z ial (Tiefschnee abseits der Piste) auszugehen, wie auch aus E. 3.4.3 des erwähnten Entscheides hervorgehe (Urk. 1 S. 4). Weiter seien eine chroni sche

Synovitis und eine Chondropathie nicht geeignet, die diagnostizierte Partial rup tur des vorderen Kreuzbandes beziehungsweise die Kniedistorsion zu erklä ren. Selbst wenn von einem Vorzustand auszugehen sei, genüge

rechtspre chungs ge mäss auch ein leichter Unfall, um die Haftung des obligatorischen Unfall ver sicherers zu be gründen (S. 4 f.). 2.3

Es ist grundsätzlich unbestritten, dass kein Unfall im Rechtssinne vorliegt. Strittig und zu prüfen bleibt, ob ein Leistungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 UVV besteht.

Dabei ist ebenfalls unbestritten, dass eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt (Urk. 2 S. 4 E. 2 b). Zu prüfen ist, ob die übrigen Tatbe standsmerkmale erfüllt sind und der Vorfall vom 16. Januar 2014 als unfall ähnliches Ereignis zu qualifizieren ist. 3 . 3 .1

In der Bagatellunfall-Meldung vom 3 0. Januar 2014 gab die Beschwerdeführe rin als Unfa llhergang bei der Skiabfahrt eine Überdrehung des rechten Knies, Instabilität, an. D er Abtransport sei m it dem Schlitten erfolgt, weiter mit der Organisation A.___ ins Spital B.___, wo geröntgt und das Knie mit Bandagen stabilisiert worden sei. Die weitere Abklärung sei am 2 7. Januar 2014 in der Praxis C.___ erfolgt (Urk. 8/Z1). 3 .2

In der Hergangsschilderung vom 5. Februar 2014 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihr Knie bei einer Skiabfahrt im Tiefschnee nach einer Kurve instabil und blockiert gewesen sei . Befragt zur Ungewöhnlichkeit des Bewe g ungsablau fes führte sie aus, dass nur eine sehr kontrollierte Bewegung möglich gewesen und der ganze Ablauf sehr eingeschränkt, aber schnell akzeptierbar gewesen sei. Sie fahre schon sehr lange Ski, und die Beschwerden hätten sich nach

dem Er eignis sofort manifestiert

(Urk. 8/ Z5). 4.

4.1

Der ärztlichen Bestätigung der Organisation A.___ vom 1 6. Januar 2014 ist als vorläufige Diagnose ein Verdacht auf eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes bei Kniedis torsion rechts zu entnehmen (Urk. 8/Z10). 4.2

Die Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten im Notfallbericht vom 1 6. Janu ar 2014 eine Kniedistorsion rechts und eine Subluxation mit spontaner Reposition der Patella rechts. In der Anamnese hielten sie fest, dass die Be schwerdeführerin durch die Organisation A.___ zugewiesen worden sei. Sie habe berichtet, dass sie beim Skifahren im Tiefschnee eine Kniedistorsion rechts erlitten habe. Anschliessend sei kein Weiterfahren mehr möglich gewesen. Schmerzen habe sie nun vor allem beim Gehen mit teilweise einem Schnappgefühl und leichten Schmerzen eher medialseits . Bisher habe sie keine Operationen oder Vorerkran kungen des Knies gehabt (Urk. 8/ZM1). 4.3

Der Ultraschall des rechten Knies vom 2 7. Januar 2014 ergab einen mässigen Erguss im oberen Rezessus, eine mittelgradige Bakerzyste und eine deutliche Ver dickung des medialen Seitenbandes. Eine Meniskusläsion war nicht erkenn bar, und die Fossa

intercondylaris blieb rechts wie links ohne Befund (Urk. 8/ZM2). 4.4

Mit Bericht vom 1 4. Februar 2014 hielt Dr. med. D.___, Fachärztin für Radiologie, fest, dass im Röntgen kein Befund habe erhoben werden können und dass sonographisch ein Erguss vorliege und das mediale Seitenband ver dickt sei. In der Beurteilung führte sie aufgrund des gleichentags durchgeführ ten MRI aus, dass eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes, ein begleitender Gelenkser guss mit Zeichen der chronischen Synovitis, ein subchondrales fokales Kno chen marködem im lateralen Tibiakopf, Zeichen einer partiell rupturierten Baker-Zyste sowie eine Chondropathie Grad III retropatellar sowie Grad IV femoro tibial medial, ohne Meniskusläsionen, festzustellen seien (Urk. 8/ZM3). 4.5

Der Ultraschall des rechten Knies vom 1 7. Februar 2014 ergab, dass kein wes ent licher Erguss mehr vorhanden sei und eine kleine Bakerzyste vorliege. Die Fossa

intercondylaris sei zwar in der Tiefe etwas echoarm, allerdings auch auf der anderen Seite. Von ventral her sei das vordere Kreuzband rechts echo arm verdickt, jedoch auch links (Urk. 8/ZM2). 5. 5.1

Was den Unfallhergang angeht, so ist zwar grundsätzlich von den zeitnahen Be schrei bungen der Beschwerdeführerin - Überdrehung des rechten Knies bei der

Ski abfahrt im Tiefschnee beziehungsweise Instabilität des Knies nach einer Kurv e (vgl. E.

3.1 und E.

3.2) - auszugehen, da diesen als „Aussagen der ersten Stunde“ praxisgemäss in beweismässiger Hinsicht ein grösseres Gewicht zu kommt (vgl. E.

1.3). Jedoch kann auch die erst in der Einsprache vorge brachte Darstellung, wonach die Skis und damit die Unterschenkel bis zum Knie die vom Oberkörper vorgenommene Drehung nicht mitvollzogen hätten, weil der Tiefschnee uner war tet schwer gewesen sei und dies verhindert habe, nicht ohne weiteres als nach trägliche, von versicherungsrechtlichen Überle gung en beeinflusste Aussage der Beschwerdeführerin qualifiziert werden, sondern ist vielmehr als eine späte re Prä zisierung zu werten. 5.2

Zwar können beim Skifahren Bewegungsabläufe vorkommen, die mit einer erhöhten Gefahrenlage verbunden sind. Dem Skifahren kann aber nicht generell ein gesteigertes Gefährdungspotenzial zugesprochen werden, zumal es in der Regel in Form eines mehr oder weniger gleichmässigen Bewegungsablaufs im Rahmen einer physiologisch noch normalen und psychologisch noch beherrsch ten Beanspruchung des Körpers ausgeführt wird.

Die Beschwerdeführerin fuhr indessen gemäss ihren glaubhaften und auch unbe strittenen Angaben am 16. Januar 2014 durch zum Teil schweren Tiefschnee. Damit trat ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment hin zu, das zur Unkontrolliertheit der Körperbewegung führen konnte. Der „nor male“ Bewegungsablauf der Beschwerdeführerin wurde, als sich ihre Körperlage beim Drehen in der Kurve änderte, durch den unerwartet schweren Tiefschnee, der eine „normale“ Drehung der Skis und damit der Unterschenkel verunmöglichte beziehungsweise behinderte, gestört. Dass dabei nicht unerhebliche Kräfte auf das Kniegelenk wirken konnten, ist naheliegend. Indem es unter anderem zu einer Partialruptur des vorderen Kreuzbandes kam, hat sich das vorhandene Gefährdungspotenzial realisiert.

Es trifft damit nicht zu, dass der Beschwerdeführerin nichts anderes passiert wäre als ein Auftreten von Schmerzen bei einer alltäglichen Lebensverrichtung. Die Einwirkung eines äusseren Faktors (im Sinne eines Geschehens mit einem ge wissen gesteigerten Gefährdungspotenzial) ist hier daher zu bejahen. Ebenso ist ein unmittelbares, einmaliges und plötzliches Geschehen ausgewiesen.

Im Übrigen bestehen nach Lage der Akten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein krankhafter Vorzustand vorgelegen hätte. Die Beschwerdeführerin gab auf dem Fragebogen zur Schilderung des Hergangs an, dass sie zuvor unter keinen Beschwerden gelitten habe und auch keine ärztlichen Behandlungen erfolgt seien (Urk. 8/Z5). Wie das Bundesgericht in BGE 123 V 43 erkannt und mit BGE 129 V 466 bestätigt hat, besteht der Zweck des Instituts der unfall ähn lichen Körperschädigung ohnehin nicht darin, krankhafte oder degenerative Kör perschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, son dern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt (BGE 123 V 43 E.

2b S.

44 f.). Es ist nicht abzu klä ren, ob eine "eindeutige" krankheits- oder degenerativ bedingte Verursach ung vorliegt (BGE 129 V 466 E. 2.1 S. 466 f.).

Zusammengefasst ist die Knieverletzung durch eine unfallähnliche Körperschä di gung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV verursacht worden und hat der Un fall versicherer dafür einzustehen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.

Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr.

1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver siche rungs gericht; GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 13. Januar 2015 aufgehoben mit der Feststellung, dass sie für das Ereignis vom 16. Januar 2014 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs Christen - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens