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UV.2015.00011

Leistungseinstellung rechtens. Adäquater Kausalzusammenhang bei mittelschwerem Unfall verneint (Gesichtsfrakturen).

Zürich SozVersG · 2016-02-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1965 geborene X.___ war als Plattenleger bei der Y.___ GmbH tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als am

19. Juli 2012

beim Schleifen einer Keramikpl atte der Schleifstein zersprang , Splitter davon das Gesicht des Versicherten trafen und das Brillenglas zerschlugen

( Schadenmel dung vom 9. August 2012, Urk. 9/5 ) . Der Versicherte erlitt dabei eine I mpressi onsfraktur des Os frontale links, eine Orbitadachfraktur links, eine Fraktur der Ala major

ossis

sphenoidalis links, sowie eine Rissquetschwunde an der linken Hand, wobei er zuerst vom 1 9. bis 20. Juli 2012 (Urk. 9/31) sowie nach Abschwellung der Verletzungen e rneut vom 1. bis 6. August 2012 zur Oblitera tion der Im pressionsfraktur am Os frontale im Z.___ hospitalisiert war (Urk. 9/13/1). Die SUVA

trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld- und Heilbehand lungsleistungen , Urk. 9/19 ). In den Monaten nach der Operation klagte der Ver sicherte über verschiedene Beschwerden wie Schwindel, Kopfschmerzen, Sensi bilitätsstörungen im Gesichts-/Kopfbereich, Ohrensausen sowie auftretende Doppelbilder ( Urk. 9/15/1, Urk. 9/40 , Urk. 9/85, Urk. 9/57, Urk. 9/48), weshalb diverse Abklärungen im Z.___ getätigt wurden . Ab Februar 2013 war der Versi cherte ausserdem bei Dr. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH (Urk. 9/127) sowie in der Zeit vom

30. Januar 2014 bis 11. Juni 2014 (mit Unterbruch) in der B.___

in psychiatrischer Behandlung ( Urk. 9/219/8-9 , Urk. 9/204/5-6 ). Mit Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 9/193) stellte die SUVA ihre Versiche rungsleistungen mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen per 31. März 2014 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Rente sowie auf eine I ntegritätsent schädigung . Die vom Versicherten am 27. März 2014 dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 9/197, Urk. 9/204) wies die SUVA

mit Einspracheentscheid vom 21. November 2014 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 12 . Januar 201 5 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Rückweisung der Angele genheit an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Rentenfrage und zur Bestimmung der Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

27. Januar 2015 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-2 32 ) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 17. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12). Innert mit Verfügung vom 2. April 2015 (Urk.

13) angesetzter Frist ging keine Duplik ein, was dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 15). 3 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2 1.2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weite ren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.2.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse , die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv a usgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweis). 1.2.3

Sind die geklagten Beschwerden unfallkausal, aber nicht im Sinne der Rechtspre chung objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge hen und sind gegebenenfalls wei tere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleuder trauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 126 ff. E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psy chische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), anzuwenden (nachfolgend E. 1.2.4). 1.2.4

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Krite rium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium beson deres beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffal lender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Wür digung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfä higkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hi elt im angefochtenen Entscheid dafür , gestützt auf die medizinische Aktenlage sei ausgewiesen, dass beim Beschwer deführer keine objektivierbaren somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen würden, weshalb gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Fällen bei psychi scher Fehlentwicklung die Adäquanz gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen und beim Vorliegen eines mittelschweren Unfalles mangels erfüllter K riterien zu verneinen sei (Urk. 2).

Mit Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin sodann in Korrektur der Ausführungen im Einspracheentscheid

dafür, es sei vorliegend nicht von einem mittelschweren, sondern höchstens von einem mittelschwer en Unfall im G renz bereich zu den leichten Ereignissen auszugehen (Urk. 8). 2 .2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei der adäquat e Kausalzusammen hang zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. Juli 2012 zu bejahen. Beim Ereignis vom

19. Juli 2012 handle es sich um einen mittelschweren Unfall und die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien seien in ausreichendem Masse erfüllt (Urk. 1, Urk. 12 ). 3 . 3.1

Die behandelnden Ärzte des Z.___ , wo der Beschwerdeführer vom 19. bis 20. Juli 2012 hospitalisiert war, diagnostizierten (1) eine Impressionsfraktur des Os frontale links (bei intakter Hinterwand und Hämatosinus ) (2) eine dislozierte Orbitadachfraktur links (bei kleiner Rissquetschwunde Augenbraue links und mehrere n Fremdkörper

präseptal ) (3) eine Fraktur der Ala major

ossis

sphendoi dalis links sowie (4) eine Rissquetschwunde dorsalseits über PIP Dig . III Hand links (Urk. 9/31) . Eine Bewuss t losigkeit oder sonstige Commotiozeichen bestan den keine . D er Glasgow comma

scale

(GCS) betrug stets 15 (Urk. 9/152/15). Nach einer Reinigung der Conjunctiva /Cornea durch die Fachärzte der Oph thalmologie

des Z.___

(Urk. 9/9/2 ) wurde in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Z.___

eine Wundversorgung supraorbital mit Fremdkör perentfernung durchgeführt (Urk. 9/9). Nach unauffälliger neurologischer Über wachung während der Nacht auf den

20. Jan uar 2012 (Urk. 9/13/1 , Urk. 9/31/2 ) und erneuter ophthalmologischer Untersuchung (Urk. 9/59) wurde der Beschwerdeführer am 20. Januar 2012 nach Hause entlassen . Beim Austritt bestanden keine Kopfschmerzen, Übelkeit

oder Erbrechen und der Beschwerde führer war orientiert und adäquat reagierend (Urk. 9/31/2). 3.2

Nachdem die Verletzung abgeschwollen war, wurde am 2. August 2012 eine Obliteration des Sinus frontalis links und eine Rekonstrukti on mit Knochen transplantat von der T abula ext erna parietal links durchgeführt (Urk. 9/14), wofür der Beschwerdeführer erneut vom 1. b is 6. August 2012 i m Z.___

hospita lisiert war (Urk. 9/13). Die Ärzte berichteten im Austrittsbericht über einen problemlosen postoperativen Verlauf. Der Beschwerdeführer sei in gutem All gemeinzustand nach Hause entlassen worden (Urk. 9/13/2). 3.3

Postoperativ klagte der Beschwerdeführer

anlässlich der ersten Verlaufskontrolle am 17. August 2012 insbesondere über Schwindel (Urk. 9/15/1) sowie im wei teren Verlauf auch über Kopfschmerzen und Sensibilitätsstörungen im Gesichts-/Kopfbereich , über Ohrensausen sowie über auftretende Doppelbilder bei Nicht tragen seiner

Brille (Urk. 9/40 , Urk. 9/85, Urk. 9/57, Urk. 9/48 ) , weshalb

diverse

Abklärungen am Z.___ getätigt wurden. Eine CT-Untersuchung des Schädels vom 28. September 2012 ergab regelrechte postoperative Verhältnisse nach Rekon struktion der Vorderwand des linken Sinus frontali s und des Daches der linken Orbita (Urk. 9/24/2). Die Ärzte der Augenklinik berichteten am 10. Oktober 2012 über eine abgeheilte Erosio und eine adaptierte Bindehaut (Urk. 9/58). Die Ärzte des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des Z.___ berichteten nach durchgeführten Untersuchungen vom 12. Oktober 2012 und 2. November 2012 sodann über unauffällige Untersuchungsbefunde mit Ausnahme einer angegebenen diffusen Gefühlsstörung im Stirn-/Kopfbereich (Urk. 9/40, Urk. 9/39). Am 16. November 2012 äusserten sie den Verdacht auf eine Kanalolithiasis des linken horizontalen Bogenganges (Lagerungsschwindel). Hinsichtlich Fühlstörungen hielten sie fest, dass eine gewisse Fühlstörung im Narbenbereich nachvollziehbar sei. Die persistierenden Beschwerden seien aus neurologischer Sicht jedoch nicht erklärbar. Es sei eine funktionelle Kompo nente anzunehmen (Urk. 9/85/2). Ausserdem kamen sie zum Schluss , dass kli nisch-neurologisch kein Hinweis auf eine organische Kopfschmerzursache vor liege (Urk. 9/85/1). Mit Bericht vom 20. Februar 2013 der Klinik für Neurologie, Z.___ , an die Beschwerdegegnerin, wurde schliesslich mitgeteilt, es bestehe unverändert ein Schwindel unklarer Ursache. Weitere Konsultationen seien nicht geplant (Urk. 9/84/1). 3.4

Am 28. August 2013 wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung seines Haus arztes (Urk. 9/125) erneut in der Klinik für Neurologie, Z.___ , untersucht (Urk. 9/146). Es wurde festgehalten, anamnestisch sei der Beschwerdeführer der zeit weiterhin durch einen diffusen Schwankschwindel , Kopfschmerzen und Sensibilitätsstörungen im Gesicht eingeschränkt. Klinisch-neurologisch hätten sich eine nicht- dermatomale Hy pästhesie im Bereich des Vertex und

eine Hypästhesie und Dysästhesie im Bereich der Stirn links gezeigt bei ansonsten regelrechte m neurologischem Status . Insbesondere gebe es keine Anh altspunkte für eine peripher- ve stibuläre Störung. Aus neurologischer Sicht seien derzeit keine weiteren Abklärungen indiziert . Mit dem Beschwerdeführer sei ausführlich die benigne Natur des Belastungsschwindels besprochen worden und es sei ihm erklärt worden, das s sich die Schwindelsymptomatik insbesondere durch ver mehrte körperliche Betätigung infolge zentralnervöser Kompensation vermin dern würde . Auch sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass es schwierig sei , eine Prognose bezüglich s einer posttraumatischen Sensibilität s störungen zu stellen, was auch für die c hronisc hen Kopfschmerzen gelte, welche differen tial diagnostisch als chronische

posttraumatisch e Kopfschmerz en bei leichter Kopf verletzung

klassifiziert werd en könnten , welche jedoch w a hrsch einlich dur ch regelmässig en Analgetikagebrauch

aggraviert w ürden . Auch diesbezüglich sei auf die Wic htigkeit von nichtmedikamentösen Massnahmen wie regelmässige r Bewegung hingewiesen worden, damit eine alltägliche Leistungsfähigkeit wie derhergestellt werden könne (Urk. 9/146/4). 3.5

Nachdem Kreisärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

am 18. Februar 2013 (Urk. 9/78) respektive 5. April 2013 (Urk. 9/105) in Beurteilung der Aktenlage zum Schluss gekommen war, dass die angestammte Tätigkeit (aus somatischer Sicht) bei plastisch und ophthalmologisch stabiler Situation sowie unklarer Ursache hinsichtlich des Schwindels respektive fehlender organischer Ursache hinsichtlich Kopfschmerzen wieder zumutbar sei , nahm am 28. Oktober 2013 respektive 20. November 2013 Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, zur Aktenlage Stellung . Er kam zum Schluss , als nachweisbare organische Unfallfolge liege einzig noch eine Narbenbildung der Horn- und Bindehaut am linken Auge vor (Urk. 9/155). 3.6

Am 18. D ezember 2013 erfolgte auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin bezüg lich der Augenproblematik eine Aktenbeurteilung durch Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie , Vertrau ensarzt der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/177). Der Arzt hielt dafür, am 19. Juli 2012 sei es zu multiplen Hornhaut- und Bindehautsplitter mit Erosio

cornae gekommen. S ubjektiv empfundene Doppelbilder hätten in den ophthalmologi schen Untersuchungen nicht bestätigt werden können. Der orthoptische

Augen status sei normal. Es bestünden als Folge des Unfalles diskrete, nicht zentral gelegene Hornhautnarben und vermutlich stromal gelegene inerte Glassplitter, welche nicht erheblich und zu belassen seien. Eine erhebliche Gesichtsfeldein schränkung bestehe nicht. Als n och nachweisbare organische Unfallfolgen bestünden Hornhautnarben sowie unspezifische diskrete Gesichtsfeldverände rungen am linken Auge. Die angestammte Tätigkeit sei dadurch nicht beein trächtigt. Ein Integritätsschaden bestehe keiner. 3.7

Nachdem der Beschwerdeführer ab Oktober 2012 neben den somatisch imponie renden Beschwerden insbesondere über eine depressive Stimmungslage geklagt hatte

(Urk. 9/40) und durch die Ärzte des Z.___ ein Verdacht auf eine depressive Störung sowie eine Anpassungsstörung geäussert worden war (Urk. 9/40/3, Urk. 9/85 , Urk. 9/104/2, vgl. auch Urk. 9/82 ), war der Beschwerdeführer a b Februar 2013 b ei Dr. A.___

in psychiatrischer Behandlung (Urk. 9/127). Dr. A.___ berichtete, der Beschwerdeführer leide unter Albträumen, Intrusio nen, Über er regung, depressiven Symptome n wie Stimmungstief, Konzentrati ons

- und Merkfähigkeitsstörungen, schweren Ängsten, Ein- und Durchschlaf störungen, Antriebsmangel, leichter Erschöpfbarkeit, erhöhter Erschreckbarkeit , gestörtem Selbstgefühl und schwerer Verunsicherung. So fahre er seit Februar aus laut er Unsicherheit kein Auto mehr. Dr. A.___ stellte als Diagnosen eine mittelgradig de pressive Störung (ICD-10 F32.1) sowie eine posttraumatische B elastungsstörung (ICD-10 F43.1) und kam zum Schluss, dass der Beschwerde führer aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei ( Bericht vom 16. Juli 2013 [Urk. 9/127] sowie Verla ufsbericht vom 5. November 2013

[ Urk. 9/157 ] ) . Vom

30. Januar 2014 bis 11. Juni 2014 (mit Unterbruch) war der Beschwerdeführer sodann in stationärer Behandlung im B.___ ( Urk. 9/219/8-9 , Urk. 9/204/5-6 ). Am 17. Juli 2014 teilte Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin mit, auch die Traumabehandlung im B.___ habe nicht zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit geführt. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht schwer eingeschränkt und vollständig arbeitsunfähig. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode. Es bestehe ein klarer und eindeutiger Kausalzusammen hang mit dem Unfall (Urk. 9/209). In einem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht des B.___ vom 16. Dezember 2014 wurde im Übrigen die Frage , ob das Ereignis vom 19. Juli 2012 besonders geeignet gewesen sei , eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen , bejaht. Der Beschwerdeführer habe während Stunden unter Todesangst ge litten . Der Beschwerdeführer sei vollständig arbeitsunfähig (Urk. 3). 4. 4.1

Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinische Aktenlage das Vorlie gen noch bestehender relevanter objektivierbarer somatischer Befunde vern einte (vgl. E. 1 .2.2), ist nicht zu beanstanden. T rotz umfangreichen Abklä rungen konnte eine auf den Unf all zurückzuführende relevante körperliche Schädigung nicht n achgewiesen werden .

So zeigten sich regelrechte postopera tive Verhältnisse und eine abgeheilte Erosio (E. 3.3). Für die beklagten Gefühl störungen im Gesichts-/Kopfbereich

– mit Ausnahme von gewissen Fühlstörun gen im Narbenbereich –, für die Kopfschmerzen sowi e auch für den Schwindel konnte keine ( somatische )

Ursache gefunden werden . I nsbesondere ergaben sich auch keine Anh altspunkte auf eine peripher- ve stibuläre Störung (E. 3.3, E. 3.4). Die noch bestehenden Hornhautnarben und die unspezifische Gesichtsfeldver änderungen am linken Auge wurden schliesslich als nicht erheblich und als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft (E. 3.6).

Dass keine relevanten objektivierbaren somatischen Befunde

mehr vorliegen, wurde denn vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt (E. 2.2). 4.2

Da der Beschwerdeführer beim Unfall vom 19. Juli 2012 weder ein Schleuder trauma noch eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung wie ein Schä del-Hirntrauma erlitten hat (E. 3.1), prüfte die Beschwerdegegnerin die Frage, ob zwischen den noch beklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. Juli 2012

ein adäquate r Kausalzusammenhang bestehe, zu Recht nach der Psychopraxis (vgl. E. 1.2.3 f. sowie BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2 und BGE 117 V 369 E. 4b) . Dies wurde beschwerde weise

ebenfalls nicht mehr beanstandet.

Was die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung betrifft, brachte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vor, die se psychische Störung sei nicht rechtsgenüglich ausgewiesen (Urk. 8 S. 5 f.). Wie es sich damit verhält, kann

vorliegend mangels Relevanz offen bleiben, da der adäquate Kausalzu sammenhang zwischen den noch beklagten Beschwerden und dem Unfall vom 19. Juli 2012 ohnehin zu verneinen ist (siehe nachfolgende E. 4.3 f.) 4.3 4.3.1

Während die B eschwerdegegnerin geltend macht , beim Ereignis vom 19. Juli 2012 handle es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen (E. 2.1), hielt der Beschwerdeführer dafür, der Unfall sei als mittelschwerer Unfall im engeren Sinne zu qualifizieren ( E. 2.2 ). 4.3.2

Die Schwere des Unfalles bestimmt sich nach dem augenfälligen Geschehensab lauf (BGE 115 V 133 Ingress E. 6) mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]), nicht jedoch nach den Folgen des Unfalles oder nach den Begleitumständen, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (Urteil des Bundesgerichts U 2/07, U 3/07 und U 4/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1). 4.3.3

Gemäss Schadenmeldung vom 9. August 2012 (Urk. 9/5) und Fragebogen vom 31. August 2012 (Urk. 9/7) zersprang beim Schleifen einer Keramikplatte der Schleifstein. Die Splitter trafen den Beschwerdeführer an der linken Seite des Kopfes und zerschlugen sein Brillenglas. Dadurch erlitt der Beschwerdeführer mehrere Frakturen im Gesichtsbereich

(vgl. E. 3.1). 4.3.4

D as damalige Eidgenössische Versicherungsgericht qualifizierte einen Unfall, bei dem der Versicherte von einer aus fünf Metern Höhe zu Boden fallenden knapp 16 kg schweren Beton-Schalttafel mit einer Aufprallgeschwindigkeit von rund 20 km/h am Kopf getroffen und bewusstlos wurde, als mittelschweren Unfall im engeren Sinne (Urteil U 282/00 vom 21. Oktober 2003, E. 4.2). Ein Unfall, bei dem der Versicherte auf einem Baugerüst ausrutschte und kopfüber ein Stock werk in die Tiefe fiel, wobei er mit dem Gesicht auf einem abgestellten Gerät aufschlug und sich eine Kieferfraktur zuzog, wurde vom Bundesgericht eben falls als mittelschwerer Unfall qualifiziert (Urteil 8C_825/2008 vom 9. April 2009, E. 4.2). 4.3.5

Mit Blick auf diese Urteile sowie angesichts des Geschehensablaufs rechtfertigt es sich, den hier zu beurteilende n Unfall ebenfalls den mittelschweren Unf ällen im engeren Sinne zuzuordnen, zumal durch das Zerspringen der Schleifma schine und den dadurch weggeschleuderten Teilen ebenfalls derartige Kräfte wirkten, dass es zu Fr akturen im Gesichtsbereich kam. Der Umstand, dass die Polizei nicht beigezogen wurde, vermag entgegen den beschwerdegegnerischen Au sführungen (Urk. 8 S. 7) daran nichts zu ändern.

Mithin ist für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs erforderlich, dass drei der durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. E. 1.2.4) oder ein einzelnes besonders ausgeprägt vorliegt ( Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010, E. 4.5). 4.4 4.4.1

Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder einer besonde ren Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls des Versicherten. Ist zumindest jedem mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ( Urteil des Bundesberichts vom 9. April 2009, 8C_825/2008 E. 4.3 mit Hinwei sen ), so hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen dieses Kriteriums zu Recht verneint.

Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, es hätten eine unmit telbare Erblindungsgefahr sowie das unmittelbare Risiko einer Hirnverletzung bestanden , wodurch das Ereignis als objektiv dramatisch zu beurteilen sei (Urk. 1 S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden, zumal er nach dem Unfall umge hend medizinisch betreut respektive mit der Ambulanz ins Z.___ gebracht wurde (Urk. 9/7 S. 1), die GCS stets die Maximalpunktzahl 15 betrug (E. 3.1) und sich aus den zahlreichen Berichten des Z.___ im Übrigen auch nicht ergibt, dass eine konkrete Erblindungsgefahr bestanden hätte. 4.4. 2

Was die Kriterien der langen ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauer schmerzen , des schwierigen Heilungsverlaufs und der langandauernden Arbeitsunfähigkeit betrifft, so sind diese allesamt nicht erfüllt, da bei der Prü fung der Kriterien nach BGE 115 V 133 die Folgen der organisch nicht ausge wiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind.

Soweit der Beschwerdeführer demnach dagegen vorbringt, er leide seit dem Unfall an Schwindel und Kopfschmerzen sowie Empfindungsstörunge n am Kopf (Urk. 1 S. 7), vermag er damit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten . Diesbezüglich konnten keine objektivierbaren somatischen Befunde erhoben werden (E. 4.1) und Kreisärztin Dr. C.___ attestierte dementsprechend bereits im Februar 2013 respektive April 2013 eine vollständige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht (E. 3.5). 4.4.3

Dass eine ärztliche Fehlbehandlung vorgelege n hätte, ergibt sich nicht aus den Akten . 4.4. 4

Schliesslich ist noch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlitte nen Verletzungen , insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen , zu prüfen. Da keines der anderen Kriterien erfüllt ist (E. 4.4.1-4.4.3), müsste dieses Kriterium in besonders ausgeprägter Form vorhanden sein, damit ein adäquater Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (E. 1.2.4).

Der Beschwerdeführer machte denn auch geltend , dieses Kriterium liege in beson ders ausgeprä gter Form vor (Urk. 1 S. 5 f.) . Hierzu wies er auf das Urteil des Bundesgerichtes 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 hin. In diesem Urteil war das Bundesg ericht zum Schluss gekommen , dass dieses Kriterium bei einer Versicherten, die sich beim Öffnen eines Steamers im Bereich der Schulter, des Tho rax und des Vorderarms verbrüht hatte , danach unter körperlichen (und somatisch erklärbaren) Dauerschmerzen gelitten hatte und in der Folge eine ausgeprägte phobische Störung vo r Hitzequellen (ICD-10 F40.2) entwickelt hatte, in ausgeprägter Weise erfüllt sei, weshalb der adäquate Kausalzusam menhang zwischen dem Unfall und der phobische n Störung vor Hitzequellen zu bejahen sei . Das Gericht hielt dafür, es erscheine unzweifelhaft, d ass sich das konkrete Unfallereignis im Zusammenspiel mit den erlittenen erheblichen Ver brühungen und den zurückbleibenden Narben erfahrungsgemäss eigne, die diagnostizierte spezifische phobische Angst vor Hitzequellen auszulösen, und es sei im zu beurteilenden Fall gar als besonders geeignet zu qualifizieren , zumal bei der Adäquanzprüfung bei psychischen Störungen von einer weiten Band breite von Versicherten auszugehen sei und bei der Versicherten eine erhöhte psychische Vulnerabilität infolge biografisch früherer Belastungen (insbeson dere Krieg) festgestellt worden sei (Urteil des Bundesgerichtes vom 8C_4 35/20 11 vom 13. Februar 2012, E. 4).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, welcher dem zitierten

Bundesgerichtsent scheid zu Grunde lag. D er Beschwerdeführer erlitt weder länger andauernde somatische Unfallfolgen (E. 4.1), noch wurde eine im Zusammenhang mit dem Unfallereignis respektive den Verletzungen erklärbare phobische Störung diag nostiziert (E. 3.7) , noch ergibt sich aus der umfangreichen Aktenlage eine psy chische Vorbelastung (vgl. diesbezügliche Behauptungen des Beschwerdefüh rers, Urk. 1 S. 6).

Gemäss der ICD- Klassifikation setzt die Diagnose einer posttraumatische n Belas tungsstörung ein Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedro hung oder katastrophenartigen Ausmasses voraus , wozu folgende Ereignisse gehören: Eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastro phe, Kampfhandlungen, ein schwerer Unf all oder Zeuge eines gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen

zu sein ( Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 9. Aufl., Bern 2014, S. 207 ). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird demgemäss eine posttrauma tische Belastungsstörung definitionsgemäss nur anerkannt, wenn sie nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012, E. 4.3), wozu beispielsweise mittelschwere Verkehrsunfälle grundsätzlich nicht gehören (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2007 vom 4. August 2008, E. 5.6.1).

Vorliegend wurde n von den behandelnden Ärzten die Geschehnisse

zwar als geeignet erachtet, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen (E. 3.7, siehe auch Beurteilung des Kreisarztes Dr. F.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie FMH , welcher einen natürlichen Kausalzusammenhang bejahte , Urk. 9/129 ). Ob darauf angesichts der diagnostischen Leitlinien und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgestellt werden kann , kann vorliegend offen bleiben (vgl. oben E. 4.2) .

Die erlittenen Verletzungen waren weder besonders schwer, noch von besonderer Art, dass sie speziell geeignet gewesen wären, eine psychische Störung, insbesondere eine posttraumatische Belas tungsstörung , zu verursachen, verheilten sie doch innert kurzer Zeit komplikati onslos (E. 4. 1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009, E. 4.4).

Damit ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen

nicht -

zumindest nicht in ausgeprägter Weise - erfüllt. 4.4.5

Nachdem weder drei Kriterien noch ein einziges in ausgeprägter Weise

erfüllt ist, hat die Beschwerdegegnerin einen adäquaten Kausalzusammenhang zwi schen de m Unfallereignis und allfällig noch bestehenden psychische n Beschwerden zu Recht verneint . 5.

Die Beschwerde ist infolgedessen vollumfänglich abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Der 1965 geborene X.___ war als Plattenleger bei der Y.___ GmbH tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als am

19. Juli 2012

beim Schleifen einer Keramikpl atte der Schleifstein zersprang , Splitter davon das Gesicht des Versicherten trafen und das Brillenglas zerschlugen

( Schadenmel dung vom 9. August 2012, Urk. 9/5 ) . Der Versicherte erlitt dabei eine I mpressi onsfraktur des Os frontale links, eine Orbitadachfraktur links, eine Fraktur der Ala major

ossis

sphenoidalis links, sowie eine Rissquetschwunde an der linken Hand, wobei er zuerst vom 1 9. bis 20. Juli 2012 (Urk. 9/31) sowie nach Abschwellung der Verletzungen e rneut vom 1. bis 6. August 2012 zur Oblitera tion der Im pressionsfraktur am Os frontale im Z.___ hospitalisiert war (Urk. 9/13/1). Die SUVA

trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld- und Heilbehand lungsleistungen , Urk. 9/19 ). In den Monaten nach der Operation klagte der Ver sicherte über verschiedene Beschwerden wie Schwindel, Kopfschmerzen, Sensi bilitätsstörungen im Gesichts-/Kopfbereich, Ohrensausen sowie auftretende Doppelbilder ( Urk. 9/15/1, Urk. 9/40 , Urk. 9/85, Urk. 9/57, Urk. 9/48), weshalb diverse Abklärungen im Z.___ getätigt wurden . Ab Februar 2013 war der Versi cherte ausserdem bei Dr. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH (Urk. 9/127) sowie in der Zeit vom

30. Januar 2014 bis 11. Juni 2014 (mit Unterbruch) in der B.___

in psychiatrischer Behandlung ( Urk. 9/219/8-9 , Urk. 9/204/5-6 ). Mit Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 9/193) stellte die SUVA ihre Versiche rungsleistungen mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen per 31. März 2014 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Rente sowie auf eine I ntegritätsent schädigung . Die vom Versicherten am 27. März 2014 dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 9/197, Urk. 9/204) wies die SUVA

mit Einspracheentscheid vom 21. November 2014 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weite ren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.2.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse , die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv a usgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweis).

E. 1.2.3 Sind die geklagten Beschwerden unfallkausal, aber nicht im Sinne der Rechtspre chung objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge hen und sind gegebenenfalls wei tere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleuder trauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 126 ff. E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psy chische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), anzuwenden (nachfolgend E. 1.2.4).

E. 1.2.4 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Krite rium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium beson deres beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffal lender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Wür digung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfä higkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 12 . Januar 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hi elt im angefochtenen Entscheid dafür , gestützt auf die medizinische Aktenlage sei ausgewiesen, dass beim Beschwer deführer keine objektivierbaren somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen würden, weshalb gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Fällen bei psychi scher Fehlentwicklung die Adäquanz gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen und beim Vorliegen eines mittelschweren Unfalles mangels erfüllter K riterien zu verneinen sei (Urk. 2).

Mit Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin sodann in Korrektur der Ausführungen im Einspracheentscheid

dafür, es sei vorliegend nicht von einem mittelschweren, sondern höchstens von einem mittelschwer en Unfall im G renz bereich zu den leichten Ereignissen auszugehen (Urk. 8). 2 .2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei der adäquat e Kausalzusammen hang zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. Juli 2012 zu bejahen. Beim Ereignis vom

19. Juli 2012 handle es sich um einen mittelschweren Unfall und die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien seien in ausreichendem Masse erfüllt (Urk. 1, Urk. 12 ). 3 . 3.1

Die behandelnden Ärzte des Z.___ , wo der Beschwerdeführer vom 19. bis 20. Juli 2012 hospitalisiert war, diagnostizierten (1) eine Impressionsfraktur des Os frontale links (bei intakter Hinterwand und Hämatosinus ) (2) eine dislozierte Orbitadachfraktur links (bei kleiner Rissquetschwunde Augenbraue links und mehrere n Fremdkörper

präseptal ) (3) eine Fraktur der Ala major

ossis

sphendoi dalis links sowie (4) eine Rissquetschwunde dorsalseits über PIP Dig . III Hand links (Urk. 9/31) . Eine Bewuss t losigkeit oder sonstige Commotiozeichen bestan den keine . D er Glasgow comma

scale

(GCS) betrug stets 15 (Urk. 9/152/15). Nach einer Reinigung der Conjunctiva /Cornea durch die Fachärzte der Oph thalmologie

des Z.___

(Urk. 9/9/2 ) wurde in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Z.___

eine Wundversorgung supraorbital mit Fremdkör perentfernung durchgeführt (Urk. 9/9). Nach unauffälliger neurologischer Über wachung während der Nacht auf den

20. Jan uar 2012 (Urk. 9/13/1 , Urk. 9/31/2 ) und erneuter ophthalmologischer Untersuchung (Urk. 9/59) wurde der Beschwerdeführer am 20. Januar 2012 nach Hause entlassen . Beim Austritt bestanden keine Kopfschmerzen, Übelkeit

oder Erbrechen und der Beschwerde führer war orientiert und adäquat reagierend (Urk. 9/31/2). 3.2

Nachdem die Verletzung abgeschwollen war, wurde am 2. August 2012 eine Obliteration des Sinus frontalis links und eine Rekonstrukti on mit Knochen transplantat von der T abula ext erna parietal links durchgeführt (Urk. 9/14), wofür der Beschwerdeführer erneut vom 1. b is 6. August 2012 i m Z.___

hospita lisiert war (Urk. 9/13). Die Ärzte berichteten im Austrittsbericht über einen problemlosen postoperativen Verlauf. Der Beschwerdeführer sei in gutem All gemeinzustand nach Hause entlassen worden (Urk. 9/13/2). 3.3

Postoperativ klagte der Beschwerdeführer

anlässlich der ersten Verlaufskontrolle am 17. August 2012 insbesondere über Schwindel (Urk. 9/15/1) sowie im wei teren Verlauf auch über Kopfschmerzen und Sensibilitätsstörungen im Gesichts-/Kopfbereich , über Ohrensausen sowie über auftretende Doppelbilder bei Nicht tragen seiner

Brille (Urk. 9/40 , Urk. 9/85, Urk. 9/57, Urk. 9/48 ) , weshalb

diverse

Abklärungen am Z.___ getätigt wurden. Eine CT-Untersuchung des Schädels vom 28. September 2012 ergab regelrechte postoperative Verhältnisse nach Rekon struktion der Vorderwand des linken Sinus frontali s und des Daches der linken Orbita (Urk. 9/24/2). Die Ärzte der Augenklinik berichteten am 10. Oktober 2012 über eine abgeheilte Erosio und eine adaptierte Bindehaut (Urk. 9/58). Die Ärzte des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des Z.___ berichteten nach durchgeführten Untersuchungen vom 12. Oktober 2012 und 2. November 2012 sodann über unauffällige Untersuchungsbefunde mit Ausnahme einer angegebenen diffusen Gefühlsstörung im Stirn-/Kopfbereich (Urk. 9/40, Urk. 9/39). Am 16. November 2012 äusserten sie den Verdacht auf eine Kanalolithiasis des linken horizontalen Bogenganges (Lagerungsschwindel). Hinsichtlich Fühlstörungen hielten sie fest, dass eine gewisse Fühlstörung im Narbenbereich nachvollziehbar sei. Die persistierenden Beschwerden seien aus neurologischer Sicht jedoch nicht erklärbar. Es sei eine funktionelle Kompo nente anzunehmen (Urk. 9/85/2). Ausserdem kamen sie zum Schluss , dass kli nisch-neurologisch kein Hinweis auf eine organische Kopfschmerzursache vor liege (Urk. 9/85/1). Mit Bericht vom 20. Februar 2013 der Klinik für Neurologie, Z.___ , an die Beschwerdegegnerin, wurde schliesslich mitgeteilt, es bestehe unverändert ein Schwindel unklarer Ursache. Weitere Konsultationen seien nicht geplant (Urk. 9/84/1). 3.4

Am 28. August 2013 wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung seines Haus arztes (Urk. 9/125) erneut in der Klinik für Neurologie, Z.___ , untersucht (Urk. 9/146). Es wurde festgehalten, anamnestisch sei der Beschwerdeführer der zeit weiterhin durch einen diffusen Schwankschwindel , Kopfschmerzen und Sensibilitätsstörungen im Gesicht eingeschränkt. Klinisch-neurologisch hätten sich eine nicht- dermatomale Hy pästhesie im Bereich des Vertex und

eine Hypästhesie und Dysästhesie im Bereich der Stirn links gezeigt bei ansonsten regelrechte m neurologischem Status . Insbesondere gebe es keine Anh altspunkte für eine peripher- ve stibuläre Störung. Aus neurologischer Sicht seien derzeit keine weiteren Abklärungen indiziert . Mit dem Beschwerdeführer sei ausführlich die benigne Natur des Belastungsschwindels besprochen worden und es sei ihm erklärt worden, das s sich die Schwindelsymptomatik insbesondere durch ver mehrte körperliche Betätigung infolge zentralnervöser Kompensation vermin dern würde . Auch sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass es schwierig sei , eine Prognose bezüglich s einer posttraumatischen Sensibilität s störungen zu stellen, was auch für die c hronisc hen Kopfschmerzen gelte, welche differen tial diagnostisch als chronische

posttraumatisch e Kopfschmerz en bei leichter Kopf verletzung

klassifiziert werd en könnten , welche jedoch w a hrsch einlich dur ch regelmässig en Analgetikagebrauch

aggraviert w ürden . Auch diesbezüglich sei auf die Wic htigkeit von nichtmedikamentösen Massnahmen wie regelmässige r Bewegung hingewiesen worden, damit eine alltägliche Leistungsfähigkeit wie derhergestellt werden könne (Urk. 9/146/4). 3.5

Nachdem Kreisärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

am 18. Februar 2013 (Urk. 9/78) respektive 5. April 2013 (Urk. 9/105) in Beurteilung der Aktenlage zum Schluss gekommen war, dass die angestammte Tätigkeit (aus somatischer Sicht) bei plastisch und ophthalmologisch stabiler Situation sowie unklarer Ursache hinsichtlich des Schwindels respektive fehlender organischer Ursache hinsichtlich Kopfschmerzen wieder zumutbar sei , nahm am 28. Oktober 2013 respektive 20. November 2013 Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, zur Aktenlage Stellung . Er kam zum Schluss , als nachweisbare organische Unfallfolge liege einzig noch eine Narbenbildung der Horn- und Bindehaut am linken Auge vor (Urk. 9/155). 3.6

Am 18. D ezember 2013 erfolgte auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin bezüg lich der Augenproblematik eine Aktenbeurteilung durch Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie , Vertrau ensarzt der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/177). Der Arzt hielt dafür, am 19. Juli 2012 sei es zu multiplen Hornhaut- und Bindehautsplitter mit Erosio

cornae gekommen. S ubjektiv empfundene Doppelbilder hätten in den ophthalmologi schen Untersuchungen nicht bestätigt werden können. Der orthoptische

Augen status sei normal. Es bestünden als Folge des Unfalles diskrete, nicht zentral gelegene Hornhautnarben und vermutlich stromal gelegene inerte Glassplitter, welche nicht erheblich und zu belassen seien. Eine erhebliche Gesichtsfeldein schränkung bestehe nicht. Als n och nachweisbare organische Unfallfolgen bestünden Hornhautnarben sowie unspezifische diskrete Gesichtsfeldverände rungen am linken Auge. Die angestammte Tätigkeit sei dadurch nicht beein trächtigt. Ein Integritätsschaden bestehe keiner. 3.7

Nachdem der Beschwerdeführer ab Oktober 2012 neben den somatisch imponie renden Beschwerden insbesondere über eine depressive Stimmungslage geklagt hatte

(Urk. 9/40) und durch die Ärzte des Z.___ ein Verdacht auf eine depressive Störung sowie eine Anpassungsstörung geäussert worden war (Urk. 9/40/3, Urk. 9/85 , Urk. 9/104/2, vgl. auch Urk. 9/82 ), war der Beschwerdeführer a b Februar 2013 b ei Dr. A.___

in psychiatrischer Behandlung (Urk. 9/127). Dr. A.___ berichtete, der Beschwerdeführer leide unter Albträumen, Intrusio nen, Über er regung, depressiven Symptome n wie Stimmungstief, Konzentrati ons

- und Merkfähigkeitsstörungen, schweren Ängsten, Ein- und Durchschlaf störungen, Antriebsmangel, leichter Erschöpfbarkeit, erhöhter Erschreckbarkeit , gestörtem Selbstgefühl und schwerer Verunsicherung. So fahre er seit Februar aus laut er Unsicherheit kein Auto mehr. Dr. A.___ stellte als Diagnosen eine mittelgradig de pressive Störung (ICD-10 F32.1) sowie eine posttraumatische B elastungsstörung (ICD-10 F43.1) und kam zum Schluss, dass der Beschwerde führer aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei ( Bericht vom 16. Juli 2013 [Urk. 9/127] sowie Verla ufsbericht vom 5. November 2013

[ Urk. 9/157 ] ) . Vom

30. Januar 2014 bis 11. Juni 2014 (mit Unterbruch) war der Beschwerdeführer sodann in stationärer Behandlung im B.___ ( Urk. 9/219/8-9 , Urk. 9/204/5-6 ). Am 17. Juli 2014 teilte Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin mit, auch die Traumabehandlung im B.___ habe nicht zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit geführt. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht schwer eingeschränkt und vollständig arbeitsunfähig. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode. Es bestehe ein klarer und eindeutiger Kausalzusammen hang mit dem Unfall (Urk. 9/209). In einem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht des B.___ vom 16. Dezember 2014 wurde im Übrigen die Frage , ob das Ereignis vom 19. Juli 2012 besonders geeignet gewesen sei , eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen , bejaht. Der Beschwerdeführer habe während Stunden unter Todesangst ge litten . Der Beschwerdeführer sei vollständig arbeitsunfähig (Urk. 3). 4. 4.1

Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinische Aktenlage das Vorlie gen noch bestehender relevanter objektivierbarer somatischer Befunde vern einte (vgl. E. 1 .2.2), ist nicht zu beanstanden. T rotz umfangreichen Abklä rungen konnte eine auf den Unf all zurückzuführende relevante körperliche Schädigung nicht n achgewiesen werden .

So zeigten sich regelrechte postopera tive Verhältnisse und eine abgeheilte Erosio (E. 3.3). Für die beklagten Gefühl störungen im Gesichts-/Kopfbereich

– mit Ausnahme von gewissen Fühlstörun gen im Narbenbereich –, für die Kopfschmerzen sowi e auch für den Schwindel konnte keine ( somatische )

Ursache gefunden werden . I nsbesondere ergaben sich auch keine Anh altspunkte auf eine peripher- ve stibuläre Störung (E. 3.3, E. 3.4). Die noch bestehenden Hornhautnarben und die unspezifische Gesichtsfeldver änderungen am linken Auge wurden schliesslich als nicht erheblich und als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft (E. 3.6).

Dass keine relevanten objektivierbaren somatischen Befunde

mehr vorliegen, wurde denn vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt (E. 2.2). 4.2

Da der Beschwerdeführer beim Unfall vom 19. Juli 2012 weder ein Schleuder trauma noch eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung wie ein Schä del-Hirntrauma erlitten hat (E. 3.1), prüfte die Beschwerdegegnerin die Frage, ob zwischen den noch beklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. Juli 2012

ein adäquate r Kausalzusammenhang bestehe, zu Recht nach der Psychopraxis (vgl. E. 1.2.3 f. sowie BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2 und BGE 117 V 369 E. 4b) . Dies wurde beschwerde weise

ebenfalls nicht mehr beanstandet.

Was die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung betrifft, brachte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vor, die se psychische Störung sei nicht rechtsgenüglich ausgewiesen (Urk. 8 S. 5 f.). Wie es sich damit verhält, kann

vorliegend mangels Relevanz offen bleiben, da der adäquate Kausalzu sammenhang zwischen den noch beklagten Beschwerden und dem Unfall vom 19. Juli 2012 ohnehin zu verneinen ist (siehe nachfolgende E. 4.3 f.) 4.3 4.3.1

Während die B eschwerdegegnerin geltend macht , beim Ereignis vom 19. Juli 2012 handle es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen (E. 2.1), hielt der Beschwerdeführer dafür, der Unfall sei als mittelschwerer Unfall im engeren Sinne zu qualifizieren ( E. 2.2 ). 4.3.2

Die Schwere des Unfalles bestimmt sich nach dem augenfälligen Geschehensab lauf (BGE 115 V 133 Ingress E. 6) mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]), nicht jedoch nach den Folgen des Unfalles oder nach den Begleitumständen, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (Urteil des Bundesgerichts U 2/07, U 3/07 und U 4/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1). 4.3.3

Gemäss Schadenmeldung vom 9. August 2012 (Urk. 9/5) und Fragebogen vom 31. August 2012 (Urk. 9/7) zersprang beim Schleifen einer Keramikplatte der Schleifstein. Die Splitter trafen den Beschwerdeführer an der linken Seite des Kopfes und zerschlugen sein Brillenglas. Dadurch erlitt der Beschwerdeführer mehrere Frakturen im Gesichtsbereich

(vgl. E. 3.1). 4.3.4

D as damalige Eidgenössische Versicherungsgericht qualifizierte einen Unfall, bei dem der Versicherte von einer aus fünf Metern Höhe zu Boden fallenden knapp 16 kg schweren Beton-Schalttafel mit einer Aufprallgeschwindigkeit von rund 20 km/h am Kopf getroffen und bewusstlos wurde, als mittelschweren Unfall im engeren Sinne (Urteil U 282/00 vom 21. Oktober 2003, E. 4.2). Ein Unfall, bei dem der Versicherte auf einem Baugerüst ausrutschte und kopfüber ein Stock werk in die Tiefe fiel, wobei er mit dem Gesicht auf einem abgestellten Gerät aufschlug und sich eine Kieferfraktur zuzog, wurde vom Bundesgericht eben falls als mittelschwerer Unfall qualifiziert (Urteil 8C_825/2008 vom 9. April 2009, E. 4.2). 4.3.5

Mit Blick auf diese Urteile sowie angesichts des Geschehensablaufs rechtfertigt es sich, den hier zu beurteilende n Unfall ebenfalls den mittelschweren Unf ällen im engeren Sinne zuzuordnen, zumal durch das Zerspringen der Schleifma schine und den dadurch weggeschleuderten Teilen ebenfalls derartige Kräfte wirkten, dass es zu Fr akturen im Gesichtsbereich kam. Der Umstand, dass die Polizei nicht beigezogen wurde, vermag entgegen den beschwerdegegnerischen Au sführungen (Urk. 8 S. 7) daran nichts zu ändern.

Mithin ist für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs erforderlich, dass drei der durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. E. 1.2.4) oder ein einzelnes besonders ausgeprägt vorliegt ( Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010, E. 4.5). 4.4 4.4.1

Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder einer besonde ren Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls des Versicherten. Ist zumindest jedem mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ( Urteil des Bundesberichts vom 9. April 2009, 8C_825/2008 E. 4.3 mit Hinwei sen ), so hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen dieses Kriteriums zu Recht verneint.

Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, es hätten eine unmit telbare Erblindungsgefahr sowie das unmittelbare Risiko einer Hirnverletzung bestanden , wodurch das Ereignis als objektiv dramatisch zu beurteilen sei (Urk. 1 S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden, zumal er nach dem Unfall umge hend medizinisch betreut respektive mit der Ambulanz ins Z.___ gebracht wurde (Urk. 9/7 S. 1), die GCS stets die Maximalpunktzahl 15 betrug (E. 3.1) und sich aus den zahlreichen Berichten des Z.___ im Übrigen auch nicht ergibt, dass eine konkrete Erblindungsgefahr bestanden hätte. 4.4. 2

Was die Kriterien der langen ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauer schmerzen , des schwierigen Heilungsverlaufs und der langandauernden Arbeitsunfähigkeit betrifft, so sind diese allesamt nicht erfüllt, da bei der Prü fung der Kriterien nach BGE 115 V 133 die Folgen der organisch nicht ausge wiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind.

Soweit der Beschwerdeführer demnach dagegen vorbringt, er leide seit dem Unfall an Schwindel und Kopfschmerzen sowie Empfindungsstörunge n am Kopf (Urk. 1 S. 7), vermag er damit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten . Diesbezüglich konnten keine objektivierbaren somatischen Befunde erhoben werden (E. 4.1) und Kreisärztin Dr. C.___ attestierte dementsprechend bereits im Februar 2013 respektive April 2013 eine vollständige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht (E. 3.5). 4.4.3

Dass eine ärztliche Fehlbehandlung vorgelege n hätte, ergibt sich nicht aus den Akten . 4.4. 4

Schliesslich ist noch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlitte nen Verletzungen , insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen , zu prüfen. Da keines der anderen Kriterien erfüllt ist (E. 4.4.1-4.4.3), müsste dieses Kriterium in besonders ausgeprägter Form vorhanden sein, damit ein adäquater Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (E. 1.2.4).

Der Beschwerdeführer machte denn auch geltend , dieses Kriterium liege in beson ders ausgeprä gter Form vor (Urk. 1 S. 5 f.) . Hierzu wies er auf das Urteil des Bundesgerichtes 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 hin. In diesem Urteil war das Bundesg ericht zum Schluss gekommen , dass dieses Kriterium bei einer Versicherten, die sich beim Öffnen eines Steamers im Bereich der Schulter, des Tho rax und des Vorderarms verbrüht hatte , danach unter körperlichen (und somatisch erklärbaren) Dauerschmerzen gelitten hatte und in der Folge eine ausgeprägte phobische Störung vo r Hitzequellen (ICD-10 F40.2) entwickelt hatte, in ausgeprägter Weise erfüllt sei, weshalb der adäquate Kausalzusam menhang zwischen dem Unfall und der phobische n Störung vor Hitzequellen zu bejahen sei . Das Gericht hielt dafür, es erscheine unzweifelhaft, d ass sich das konkrete Unfallereignis im Zusammenspiel mit den erlittenen erheblichen Ver brühungen und den zurückbleibenden Narben erfahrungsgemäss eigne, die diagnostizierte spezifische phobische Angst vor Hitzequellen auszulösen, und es sei im zu beurteilenden Fall gar als besonders geeignet zu qualifizieren , zumal bei der Adäquanzprüfung bei psychischen Störungen von einer weiten Band breite von Versicherten auszugehen sei und bei der Versicherten eine erhöhte psychische Vulnerabilität infolge biografisch früherer Belastungen (insbeson dere Krieg) festgestellt worden sei (Urteil des Bundesgerichtes vom 8C_4 35/20 11 vom 13. Februar 2012, E. 4).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, welcher dem zitierten

Bundesgerichtsent scheid zu Grunde lag. D er Beschwerdeführer erlitt weder länger andauernde somatische Unfallfolgen (E. 4.1), noch wurde eine im Zusammenhang mit dem Unfallereignis respektive den Verletzungen erklärbare phobische Störung diag nostiziert (E. 3.7) , noch ergibt sich aus der umfangreichen Aktenlage eine psy chische Vorbelastung (vgl. diesbezügliche Behauptungen des Beschwerdefüh rers, Urk. 1 S. 6).

Gemäss der ICD- Klassifikation setzt die Diagnose einer posttraumatische n Belas tungsstörung ein Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedro hung oder katastrophenartigen Ausmasses voraus , wozu folgende Ereignisse gehören: Eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastro phe, Kampfhandlungen, ein schwerer Unf all oder Zeuge eines gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen

zu sein ( Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 9. Aufl., Bern 2014, S. 207 ). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird demgemäss eine posttrauma tische Belastungsstörung definitionsgemäss nur anerkannt, wenn sie nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012, E. 4.3), wozu beispielsweise mittelschwere Verkehrsunfälle grundsätzlich nicht gehören (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2007 vom 4. August 2008, E. 5.6.1).

Vorliegend wurde n von den behandelnden Ärzten die Geschehnisse

zwar als geeignet erachtet, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen (E. 3.7, siehe auch Beurteilung des Kreisarztes Dr. F.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie FMH , welcher einen natürlichen Kausalzusammenhang bejahte , Urk. 9/129 ). Ob darauf angesichts der diagnostischen Leitlinien und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgestellt werden kann , kann vorliegend offen bleiben (vgl. oben E. 4.2) .

Die erlittenen Verletzungen waren weder besonders schwer, noch von besonderer Art, dass sie speziell geeignet gewesen wären, eine psychische Störung, insbesondere eine posttraumatische Belas tungsstörung , zu verursachen, verheilten sie doch innert kurzer Zeit komplikati onslos (E. 4. 1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009, E. 4.4).

Damit ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen

nicht -

zumindest nicht in ausgeprägter Weise - erfüllt. 4.4.5

Nachdem weder drei Kriterien noch ein einziges in ausgeprägter Weise

erfüllt ist, hat die Beschwerdegegnerin einen adäquaten Kausalzusammenhang zwi schen de m Unfallereignis und allfällig noch bestehenden psychische n Beschwerden zu Recht verneint .

E. 5 Die Beschwerde ist infolgedessen vollumfänglich abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00011 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

12. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

Der 1965 geborene X.___ war als Plattenleger bei der Y.___ GmbH tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als am

19. Juli 2012

beim Schleifen einer Keramikpl atte der Schleifstein zersprang , Splitter davon das Gesicht des Versicherten trafen und das Brillenglas zerschlugen

( Schadenmel dung vom 9. August 2012, Urk. 9/5 ) . Der Versicherte erlitt dabei eine I mpressi onsfraktur des Os frontale links, eine Orbitadachfraktur links, eine Fraktur der Ala major

ossis

sphenoidalis links, sowie eine Rissquetschwunde an der linken Hand, wobei er zuerst vom 1 9. bis 20. Juli 2012 (Urk. 9/31) sowie nach Abschwellung der Verletzungen e rneut vom 1. bis 6. August 2012 zur Oblitera tion der Im pressionsfraktur am Os frontale im Z.___ hospitalisiert war (Urk. 9/13/1). Die SUVA

trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld- und Heilbehand lungsleistungen , Urk. 9/19 ). In den Monaten nach der Operation klagte der Ver sicherte über verschiedene Beschwerden wie Schwindel, Kopfschmerzen, Sensi bilitätsstörungen im Gesichts-/Kopfbereich, Ohrensausen sowie auftretende Doppelbilder ( Urk. 9/15/1, Urk. 9/40 , Urk. 9/85, Urk. 9/57, Urk. 9/48), weshalb diverse Abklärungen im Z.___ getätigt wurden . Ab Februar 2013 war der Versi cherte ausserdem bei Dr. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH (Urk. 9/127) sowie in der Zeit vom

30. Januar 2014 bis 11. Juni 2014 (mit Unterbruch) in der B.___

in psychiatrischer Behandlung ( Urk. 9/219/8-9 , Urk. 9/204/5-6 ). Mit Verfügung vom 4. März 2014 (Urk. 9/193) stellte die SUVA ihre Versiche rungsleistungen mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen per 31. März 2014 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Rente sowie auf eine I ntegritätsent schädigung . Die vom Versicherten am 27. März 2014 dagegen erhobene Ein sprache (Urk. 9/197, Urk. 9/204) wies die SUVA

mit Einspracheentscheid vom 21. November 2014 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 12 . Januar 201 5 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Rückweisung der Angele genheit an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Rentenfrage und zur Bestimmung der Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

27. Januar 2015 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-2 32 ) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 17. März 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12). Innert mit Verfügung vom 2. April 2015 (Urk.

13) angesetzter Frist ging keine Duplik ein, was dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 15). 3 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2 1.2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weite ren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.2.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse , die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv a usgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweis). 1.2.3

Sind die geklagten Beschwerden unfallkausal, aber nicht im Sinne der Rechtspre chung objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszuge hen und sind gegebenenfalls wei tere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleuder trauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 126 ff. E. 10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psy chische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ), anzuwenden (nachfolgend E. 1.2.4). 1.2.4

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Krite rium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium beson deres beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffal lender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Wür digung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfä higkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hi elt im angefochtenen Entscheid dafür , gestützt auf die medizinische Aktenlage sei ausgewiesen, dass beim Beschwer deführer keine objektivierbaren somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen würden, weshalb gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Fällen bei psychi scher Fehlentwicklung die Adäquanz gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen und beim Vorliegen eines mittelschweren Unfalles mangels erfüllter K riterien zu verneinen sei (Urk. 2).

Mit Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin sodann in Korrektur der Ausführungen im Einspracheentscheid

dafür, es sei vorliegend nicht von einem mittelschweren, sondern höchstens von einem mittelschwer en Unfall im G renz bereich zu den leichten Ereignissen auszugehen (Urk. 8). 2 .2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei der adäquat e Kausalzusammen hang zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. Juli 2012 zu bejahen. Beim Ereignis vom

19. Juli 2012 handle es sich um einen mittelschweren Unfall und die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien seien in ausreichendem Masse erfüllt (Urk. 1, Urk. 12 ). 3 . 3.1

Die behandelnden Ärzte des Z.___ , wo der Beschwerdeführer vom 19. bis 20. Juli 2012 hospitalisiert war, diagnostizierten (1) eine Impressionsfraktur des Os frontale links (bei intakter Hinterwand und Hämatosinus ) (2) eine dislozierte Orbitadachfraktur links (bei kleiner Rissquetschwunde Augenbraue links und mehrere n Fremdkörper

präseptal ) (3) eine Fraktur der Ala major

ossis

sphendoi dalis links sowie (4) eine Rissquetschwunde dorsalseits über PIP Dig . III Hand links (Urk. 9/31) . Eine Bewuss t losigkeit oder sonstige Commotiozeichen bestan den keine . D er Glasgow comma

scale

(GCS) betrug stets 15 (Urk. 9/152/15). Nach einer Reinigung der Conjunctiva /Cornea durch die Fachärzte der Oph thalmologie

des Z.___

(Urk. 9/9/2 ) wurde in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Z.___

eine Wundversorgung supraorbital mit Fremdkör perentfernung durchgeführt (Urk. 9/9). Nach unauffälliger neurologischer Über wachung während der Nacht auf den

20. Jan uar 2012 (Urk. 9/13/1 , Urk. 9/31/2 ) und erneuter ophthalmologischer Untersuchung (Urk. 9/59) wurde der Beschwerdeführer am 20. Januar 2012 nach Hause entlassen . Beim Austritt bestanden keine Kopfschmerzen, Übelkeit

oder Erbrechen und der Beschwerde führer war orientiert und adäquat reagierend (Urk. 9/31/2). 3.2

Nachdem die Verletzung abgeschwollen war, wurde am 2. August 2012 eine Obliteration des Sinus frontalis links und eine Rekonstrukti on mit Knochen transplantat von der T abula ext erna parietal links durchgeführt (Urk. 9/14), wofür der Beschwerdeführer erneut vom 1. b is 6. August 2012 i m Z.___

hospita lisiert war (Urk. 9/13). Die Ärzte berichteten im Austrittsbericht über einen problemlosen postoperativen Verlauf. Der Beschwerdeführer sei in gutem All gemeinzustand nach Hause entlassen worden (Urk. 9/13/2). 3.3

Postoperativ klagte der Beschwerdeführer

anlässlich der ersten Verlaufskontrolle am 17. August 2012 insbesondere über Schwindel (Urk. 9/15/1) sowie im wei teren Verlauf auch über Kopfschmerzen und Sensibilitätsstörungen im Gesichts-/Kopfbereich , über Ohrensausen sowie über auftretende Doppelbilder bei Nicht tragen seiner

Brille (Urk. 9/40 , Urk. 9/85, Urk. 9/57, Urk. 9/48 ) , weshalb

diverse

Abklärungen am Z.___ getätigt wurden. Eine CT-Untersuchung des Schädels vom 28. September 2012 ergab regelrechte postoperative Verhältnisse nach Rekon struktion der Vorderwand des linken Sinus frontali s und des Daches der linken Orbita (Urk. 9/24/2). Die Ärzte der Augenklinik berichteten am 10. Oktober 2012 über eine abgeheilte Erosio und eine adaptierte Bindehaut (Urk. 9/58). Die Ärzte des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des Z.___ berichteten nach durchgeführten Untersuchungen vom 12. Oktober 2012 und 2. November 2012 sodann über unauffällige Untersuchungsbefunde mit Ausnahme einer angegebenen diffusen Gefühlsstörung im Stirn-/Kopfbereich (Urk. 9/40, Urk. 9/39). Am 16. November 2012 äusserten sie den Verdacht auf eine Kanalolithiasis des linken horizontalen Bogenganges (Lagerungsschwindel). Hinsichtlich Fühlstörungen hielten sie fest, dass eine gewisse Fühlstörung im Narbenbereich nachvollziehbar sei. Die persistierenden Beschwerden seien aus neurologischer Sicht jedoch nicht erklärbar. Es sei eine funktionelle Kompo nente anzunehmen (Urk. 9/85/2). Ausserdem kamen sie zum Schluss , dass kli nisch-neurologisch kein Hinweis auf eine organische Kopfschmerzursache vor liege (Urk. 9/85/1). Mit Bericht vom 20. Februar 2013 der Klinik für Neurologie, Z.___ , an die Beschwerdegegnerin, wurde schliesslich mitgeteilt, es bestehe unverändert ein Schwindel unklarer Ursache. Weitere Konsultationen seien nicht geplant (Urk. 9/84/1). 3.4

Am 28. August 2013 wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung seines Haus arztes (Urk. 9/125) erneut in der Klinik für Neurologie, Z.___ , untersucht (Urk. 9/146). Es wurde festgehalten, anamnestisch sei der Beschwerdeführer der zeit weiterhin durch einen diffusen Schwankschwindel , Kopfschmerzen und Sensibilitätsstörungen im Gesicht eingeschränkt. Klinisch-neurologisch hätten sich eine nicht- dermatomale Hy pästhesie im Bereich des Vertex und

eine Hypästhesie und Dysästhesie im Bereich der Stirn links gezeigt bei ansonsten regelrechte m neurologischem Status . Insbesondere gebe es keine Anh altspunkte für eine peripher- ve stibuläre Störung. Aus neurologischer Sicht seien derzeit keine weiteren Abklärungen indiziert . Mit dem Beschwerdeführer sei ausführlich die benigne Natur des Belastungsschwindels besprochen worden und es sei ihm erklärt worden, das s sich die Schwindelsymptomatik insbesondere durch ver mehrte körperliche Betätigung infolge zentralnervöser Kompensation vermin dern würde . Auch sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, dass es schwierig sei , eine Prognose bezüglich s einer posttraumatischen Sensibilität s störungen zu stellen, was auch für die c hronisc hen Kopfschmerzen gelte, welche differen tial diagnostisch als chronische

posttraumatisch e Kopfschmerz en bei leichter Kopf verletzung

klassifiziert werd en könnten , welche jedoch w a hrsch einlich dur ch regelmässig en Analgetikagebrauch

aggraviert w ürden . Auch diesbezüglich sei auf die Wic htigkeit von nichtmedikamentösen Massnahmen wie regelmässige r Bewegung hingewiesen worden, damit eine alltägliche Leistungsfähigkeit wie derhergestellt werden könne (Urk. 9/146/4). 3.5

Nachdem Kreisärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

am 18. Februar 2013 (Urk. 9/78) respektive 5. April 2013 (Urk. 9/105) in Beurteilung der Aktenlage zum Schluss gekommen war, dass die angestammte Tätigkeit (aus somatischer Sicht) bei plastisch und ophthalmologisch stabiler Situation sowie unklarer Ursache hinsichtlich des Schwindels respektive fehlender organischer Ursache hinsichtlich Kopfschmerzen wieder zumutbar sei , nahm am 28. Oktober 2013 respektive 20. November 2013 Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, zur Aktenlage Stellung . Er kam zum Schluss , als nachweisbare organische Unfallfolge liege einzig noch eine Narbenbildung der Horn- und Bindehaut am linken Auge vor (Urk. 9/155). 3.6

Am 18. D ezember 2013 erfolgte auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin bezüg lich der Augenproblematik eine Aktenbeurteilung durch Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie , Vertrau ensarzt der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/177). Der Arzt hielt dafür, am 19. Juli 2012 sei es zu multiplen Hornhaut- und Bindehautsplitter mit Erosio

cornae gekommen. S ubjektiv empfundene Doppelbilder hätten in den ophthalmologi schen Untersuchungen nicht bestätigt werden können. Der orthoptische

Augen status sei normal. Es bestünden als Folge des Unfalles diskrete, nicht zentral gelegene Hornhautnarben und vermutlich stromal gelegene inerte Glassplitter, welche nicht erheblich und zu belassen seien. Eine erhebliche Gesichtsfeldein schränkung bestehe nicht. Als n och nachweisbare organische Unfallfolgen bestünden Hornhautnarben sowie unspezifische diskrete Gesichtsfeldverände rungen am linken Auge. Die angestammte Tätigkeit sei dadurch nicht beein trächtigt. Ein Integritätsschaden bestehe keiner. 3.7

Nachdem der Beschwerdeführer ab Oktober 2012 neben den somatisch imponie renden Beschwerden insbesondere über eine depressive Stimmungslage geklagt hatte

(Urk. 9/40) und durch die Ärzte des Z.___ ein Verdacht auf eine depressive Störung sowie eine Anpassungsstörung geäussert worden war (Urk. 9/40/3, Urk. 9/85 , Urk. 9/104/2, vgl. auch Urk. 9/82 ), war der Beschwerdeführer a b Februar 2013 b ei Dr. A.___

in psychiatrischer Behandlung (Urk. 9/127). Dr. A.___ berichtete, der Beschwerdeführer leide unter Albträumen, Intrusio nen, Über er regung, depressiven Symptome n wie Stimmungstief, Konzentrati ons

- und Merkfähigkeitsstörungen, schweren Ängsten, Ein- und Durchschlaf störungen, Antriebsmangel, leichter Erschöpfbarkeit, erhöhter Erschreckbarkeit , gestörtem Selbstgefühl und schwerer Verunsicherung. So fahre er seit Februar aus laut er Unsicherheit kein Auto mehr. Dr. A.___ stellte als Diagnosen eine mittelgradig de pressive Störung (ICD-10 F32.1) sowie eine posttraumatische B elastungsstörung (ICD-10 F43.1) und kam zum Schluss, dass der Beschwerde führer aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei ( Bericht vom 16. Juli 2013 [Urk. 9/127] sowie Verla ufsbericht vom 5. November 2013

[ Urk. 9/157 ] ) . Vom

30. Januar 2014 bis 11. Juni 2014 (mit Unterbruch) war der Beschwerdeführer sodann in stationärer Behandlung im B.___ ( Urk. 9/219/8-9 , Urk. 9/204/5-6 ). Am 17. Juli 2014 teilte Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin mit, auch die Traumabehandlung im B.___ habe nicht zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit geführt. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht schwer eingeschränkt und vollständig arbeitsunfähig. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode. Es bestehe ein klarer und eindeutiger Kausalzusammen hang mit dem Unfall (Urk. 9/209). In einem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht des B.___ vom 16. Dezember 2014 wurde im Übrigen die Frage , ob das Ereignis vom 19. Juli 2012 besonders geeignet gewesen sei , eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen , bejaht. Der Beschwerdeführer habe während Stunden unter Todesangst ge litten . Der Beschwerdeführer sei vollständig arbeitsunfähig (Urk. 3). 4. 4.1

Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinische Aktenlage das Vorlie gen noch bestehender relevanter objektivierbarer somatischer Befunde vern einte (vgl. E. 1 .2.2), ist nicht zu beanstanden. T rotz umfangreichen Abklä rungen konnte eine auf den Unf all zurückzuführende relevante körperliche Schädigung nicht n achgewiesen werden .

So zeigten sich regelrechte postopera tive Verhältnisse und eine abgeheilte Erosio (E. 3.3). Für die beklagten Gefühl störungen im Gesichts-/Kopfbereich

– mit Ausnahme von gewissen Fühlstörun gen im Narbenbereich –, für die Kopfschmerzen sowi e auch für den Schwindel konnte keine ( somatische )

Ursache gefunden werden . I nsbesondere ergaben sich auch keine Anh altspunkte auf eine peripher- ve stibuläre Störung (E. 3.3, E. 3.4). Die noch bestehenden Hornhautnarben und die unspezifische Gesichtsfeldver änderungen am linken Auge wurden schliesslich als nicht erheblich und als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft (E. 3.6).

Dass keine relevanten objektivierbaren somatischen Befunde

mehr vorliegen, wurde denn vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt (E. 2.2). 4.2

Da der Beschwerdeführer beim Unfall vom 19. Juli 2012 weder ein Schleuder trauma noch eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung wie ein Schä del-Hirntrauma erlitten hat (E. 3.1), prüfte die Beschwerdegegnerin die Frage, ob zwischen den noch beklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. Juli 2012

ein adäquate r Kausalzusammenhang bestehe, zu Recht nach der Psychopraxis (vgl. E. 1.2.3 f. sowie BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2 und BGE 117 V 369 E. 4b) . Dies wurde beschwerde weise

ebenfalls nicht mehr beanstandet.

Was die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung betrifft, brachte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vor, die se psychische Störung sei nicht rechtsgenüglich ausgewiesen (Urk. 8 S. 5 f.). Wie es sich damit verhält, kann

vorliegend mangels Relevanz offen bleiben, da der adäquate Kausalzu sammenhang zwischen den noch beklagten Beschwerden und dem Unfall vom 19. Juli 2012 ohnehin zu verneinen ist (siehe nachfolgende E. 4.3 f.) 4.3 4.3.1

Während die B eschwerdegegnerin geltend macht , beim Ereignis vom 19. Juli 2012 handle es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen (E. 2.1), hielt der Beschwerdeführer dafür, der Unfall sei als mittelschwerer Unfall im engeren Sinne zu qualifizieren ( E. 2.2 ). 4.3.2

Die Schwere des Unfalles bestimmt sich nach dem augenfälligen Geschehensab lauf (BGE 115 V 133 Ingress E. 6) mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]), nicht jedoch nach den Folgen des Unfalles oder nach den Begleitumständen, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (Urteil des Bundesgerichts U 2/07, U 3/07 und U 4/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1). 4.3.3

Gemäss Schadenmeldung vom 9. August 2012 (Urk. 9/5) und Fragebogen vom 31. August 2012 (Urk. 9/7) zersprang beim Schleifen einer Keramikplatte der Schleifstein. Die Splitter trafen den Beschwerdeführer an der linken Seite des Kopfes und zerschlugen sein Brillenglas. Dadurch erlitt der Beschwerdeführer mehrere Frakturen im Gesichtsbereich

(vgl. E. 3.1). 4.3.4

D as damalige Eidgenössische Versicherungsgericht qualifizierte einen Unfall, bei dem der Versicherte von einer aus fünf Metern Höhe zu Boden fallenden knapp 16 kg schweren Beton-Schalttafel mit einer Aufprallgeschwindigkeit von rund 20 km/h am Kopf getroffen und bewusstlos wurde, als mittelschweren Unfall im engeren Sinne (Urteil U 282/00 vom 21. Oktober 2003, E. 4.2). Ein Unfall, bei dem der Versicherte auf einem Baugerüst ausrutschte und kopfüber ein Stock werk in die Tiefe fiel, wobei er mit dem Gesicht auf einem abgestellten Gerät aufschlug und sich eine Kieferfraktur zuzog, wurde vom Bundesgericht eben falls als mittelschwerer Unfall qualifiziert (Urteil 8C_825/2008 vom 9. April 2009, E. 4.2). 4.3.5

Mit Blick auf diese Urteile sowie angesichts des Geschehensablaufs rechtfertigt es sich, den hier zu beurteilende n Unfall ebenfalls den mittelschweren Unf ällen im engeren Sinne zuzuordnen, zumal durch das Zerspringen der Schleifma schine und den dadurch weggeschleuderten Teilen ebenfalls derartige Kräfte wirkten, dass es zu Fr akturen im Gesichtsbereich kam. Der Umstand, dass die Polizei nicht beigezogen wurde, vermag entgegen den beschwerdegegnerischen Au sführungen (Urk. 8 S. 7) daran nichts zu ändern.

Mithin ist für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs erforderlich, dass drei der durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. E. 1.2.4) oder ein einzelnes besonders ausgeprägt vorliegt ( Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010, E. 4.5). 4.4 4.4.1

Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder einer besonde ren Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls des Versicherten. Ist zumindest jedem mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ( Urteil des Bundesberichts vom 9. April 2009, 8C_825/2008 E. 4.3 mit Hinwei sen ), so hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen dieses Kriteriums zu Recht verneint.

Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, es hätten eine unmit telbare Erblindungsgefahr sowie das unmittelbare Risiko einer Hirnverletzung bestanden , wodurch das Ereignis als objektiv dramatisch zu beurteilen sei (Urk. 1 S. 5), kann ihm nicht gefolgt werden, zumal er nach dem Unfall umge hend medizinisch betreut respektive mit der Ambulanz ins Z.___ gebracht wurde (Urk. 9/7 S. 1), die GCS stets die Maximalpunktzahl 15 betrug (E. 3.1) und sich aus den zahlreichen Berichten des Z.___ im Übrigen auch nicht ergibt, dass eine konkrete Erblindungsgefahr bestanden hätte. 4.4. 2

Was die Kriterien der langen ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauer schmerzen , des schwierigen Heilungsverlaufs und der langandauernden Arbeitsunfähigkeit betrifft, so sind diese allesamt nicht erfüllt, da bei der Prü fung der Kriterien nach BGE 115 V 133 die Folgen der organisch nicht ausge wiesenen Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind.

Soweit der Beschwerdeführer demnach dagegen vorbringt, er leide seit dem Unfall an Schwindel und Kopfschmerzen sowie Empfindungsstörunge n am Kopf (Urk. 1 S. 7), vermag er damit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten . Diesbezüglich konnten keine objektivierbaren somatischen Befunde erhoben werden (E. 4.1) und Kreisärztin Dr. C.___ attestierte dementsprechend bereits im Februar 2013 respektive April 2013 eine vollständige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht (E. 3.5). 4.4.3

Dass eine ärztliche Fehlbehandlung vorgelege n hätte, ergibt sich nicht aus den Akten . 4.4. 4

Schliesslich ist noch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlitte nen Verletzungen , insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen , zu prüfen. Da keines der anderen Kriterien erfüllt ist (E. 4.4.1-4.4.3), müsste dieses Kriterium in besonders ausgeprägter Form vorhanden sein, damit ein adäquater Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (E. 1.2.4).

Der Beschwerdeführer machte denn auch geltend , dieses Kriterium liege in beson ders ausgeprä gter Form vor (Urk. 1 S. 5 f.) . Hierzu wies er auf das Urteil des Bundesgerichtes 8C_435/2011 vom 13. Februar 2012 hin. In diesem Urteil war das Bundesg ericht zum Schluss gekommen , dass dieses Kriterium bei einer Versicherten, die sich beim Öffnen eines Steamers im Bereich der Schulter, des Tho rax und des Vorderarms verbrüht hatte , danach unter körperlichen (und somatisch erklärbaren) Dauerschmerzen gelitten hatte und in der Folge eine ausgeprägte phobische Störung vo r Hitzequellen (ICD-10 F40.2) entwickelt hatte, in ausgeprägter Weise erfüllt sei, weshalb der adäquate Kausalzusam menhang zwischen dem Unfall und der phobische n Störung vor Hitzequellen zu bejahen sei . Das Gericht hielt dafür, es erscheine unzweifelhaft, d ass sich das konkrete Unfallereignis im Zusammenspiel mit den erlittenen erheblichen Ver brühungen und den zurückbleibenden Narben erfahrungsgemäss eigne, die diagnostizierte spezifische phobische Angst vor Hitzequellen auszulösen, und es sei im zu beurteilenden Fall gar als besonders geeignet zu qualifizieren , zumal bei der Adäquanzprüfung bei psychischen Störungen von einer weiten Band breite von Versicherten auszugehen sei und bei der Versicherten eine erhöhte psychische Vulnerabilität infolge biografisch früherer Belastungen (insbeson dere Krieg) festgestellt worden sei (Urteil des Bundesgerichtes vom 8C_4 35/20 11 vom 13. Februar 2012, E. 4).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, welcher dem zitierten

Bundesgerichtsent scheid zu Grunde lag. D er Beschwerdeführer erlitt weder länger andauernde somatische Unfallfolgen (E. 4.1), noch wurde eine im Zusammenhang mit dem Unfallereignis respektive den Verletzungen erklärbare phobische Störung diag nostiziert (E. 3.7) , noch ergibt sich aus der umfangreichen Aktenlage eine psy chische Vorbelastung (vgl. diesbezügliche Behauptungen des Beschwerdefüh rers, Urk. 1 S. 6).

Gemäss der ICD- Klassifikation setzt die Diagnose einer posttraumatische n Belas tungsstörung ein Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedro hung oder katastrophenartigen Ausmasses voraus , wozu folgende Ereignisse gehören: Eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastro phe, Kampfhandlungen, ein schwerer Unf all oder Zeuge eines gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen

zu sein ( Dilling / Mombour /Schmidt, Hrsg., Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 9. Aufl., Bern 2014, S. 207 ). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird demgemäss eine posttrauma tische Belastungsstörung definitionsgemäss nur anerkannt, wenn sie nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012, E. 4.3), wozu beispielsweise mittelschwere Verkehrsunfälle grundsätzlich nicht gehören (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2007 vom 4. August 2008, E. 5.6.1).

Vorliegend wurde n von den behandelnden Ärzten die Geschehnisse

zwar als geeignet erachtet, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen (E. 3.7, siehe auch Beurteilung des Kreisarztes Dr. F.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie FMH , welcher einen natürlichen Kausalzusammenhang bejahte , Urk. 9/129 ). Ob darauf angesichts der diagnostischen Leitlinien und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgestellt werden kann , kann vorliegend offen bleiben (vgl. oben E. 4.2) .

Die erlittenen Verletzungen waren weder besonders schwer, noch von besonderer Art, dass sie speziell geeignet gewesen wären, eine psychische Störung, insbesondere eine posttraumatische Belas tungsstörung , zu verursachen, verheilten sie doch innert kurzer Zeit komplikati onslos (E. 4. 1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009, E. 4.4).

Damit ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen

nicht -

zumindest nicht in ausgeprägter Weise - erfüllt. 4.4.5

Nachdem weder drei Kriterien noch ein einziges in ausgeprägter Weise

erfüllt ist, hat die Beschwerdegegnerin einen adäquaten Kausalzusammenhang zwi schen de m Unfallereignis und allfällig noch bestehenden psychische n Beschwerden zu Recht verneint . 5.

Die Beschwerde ist infolgedessen vollumfänglich abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler