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UV.2015.00008

Unfallkausalität (auch) gemäss vom Bundesgericht verlangten Gutachen nur möglich, nicht überwiegend wahrscheinlich; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-05-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1969, war bei der Schweizerischen Unfall ver si cherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie am 1 3. April 2003 als Beifahrerin einen Autounfall erlitt (Urk. 2/11/1). Mit Verfügung vom 2 4. Januar 2012 (Urk. 2/11/328) und Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2012 (Urk. 2/11/337) stellte die SUVA die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen per 3 1. Januar 2012 ein. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3 0. September 2013 bestätigt (Urk. 2/18). 2.

Das Bundesgericht hiess d ie dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1 1. Dezember 2014 teilweise gut und wies die Sache zu Abklä rung und neuem Entscheid an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1 S. 8 Ziff. 1).

Nach Stellungnahmen der Parteien zu den in Aussicht genommenen Fragen (Urk. 5-7) veranlasste das Gericht ein Gutachten, das am 3 1. März 2016 erstattet wurde (Urk. 21). Die Parteien nahmen dazu am 2 1. April 2016 (Urk.

25) und am 2 7. April 2016 (Urk.

26) Stellung, was ihnen am 2 8. April 2016 je zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die rechtlichen Grundlagen wurden bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. September 2013 (Urk. 2/18 S. 2 ff. E. 1) dargelegt, worauf verwiesen wird. 2.

2.1

Im genannten Urteil (Urk. 2/18) kam das hiesige Gericht zum Schluss, dass in keiner der beweiskräftigen medizinischen Beurteilungen ein Kausalzusammen hang zwischen dem 2003 erlittenen Unfall und einer bildgebend festgestellten Hirnläsion als überwiegend wahrscheinlich eingestuft worden sei, womit es an einem objektivierbaren organischen Substrat für die im strittigen Zeitpunkt ge klagten Beschwerden fehle (S.

18 E. 4.5). Ferner kam es zum Schluss, dass es an der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall von 2003 und im Zeitpunkt der Leistungseinstellung geklagten Beschwerden fehl e (S. 21 E. 5.7) . 2.2

Das Bundesgericht führte in seinem Urteil (Urk.

1) aus, für die Beurteilung der Leistungspflicht zentral sei, ob die Versicherte beim Unfall von 2003 eine ob jektiv nachweisbare Hirnläsion erlitten habe oder nicht (S. 4 E. 4.1). Diesbezüg lich bestünden unterschiedliche Einschätzungen. Angesichts der von beiden Seiten mit nachvollziehbaren Gründen vertretenen Ansicht hielt es das Bundes gericht für angebracht, die Sache zur Einholung eines Obergutachtens zurück zuweisen (S. 6 oben). 2.3

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, es stehe fest, dass eine Unfallkausalität nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, da die Gutachter zum Schluss kämen, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall von 2003 möglicherweise, somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, eine objektiv nachweisbare organische Hirn läsion erlitten; betreffend die psychischen Befunde sei bereits mit Urteil vom 3 0. Septem ber 2013 festgestellt worden, dass kein adäquater Kausal zusammen hang zum Unfall bestehe (Urk. 26). 2.4

Die Beschwerdeführerin vertrat ihrerseits den Standpunkt (Urk. 25), die Gutach ter verwendeten den Begriff „möglich“ nicht im Sinne einer Beweismassdefini tion (S. 6 Ziff. 2.7). Sollte das Gericht nicht ohnehin zum Schluss kommen, dass das Unfallereignis von 2003 die wahrscheinlichste Ursache der gefundenen Hirn verletzungen darstelle, seien hausärztliche Berichte zur Frage einzuholen, ob es vor oder nach dem Unfall von 2003 ein anderes Unfallereignis gegeben habe, welches mit mindestens gleicher Wahrscheinlichkeit als Ursache für die gefun denen Hirnverletzungen in Frage komme (S. 7 Ziff. 4). Nach juristischer Würdi gung des Gutachtens sowie der weiteren medizinischen Akten sei davon auszu gehen, dass die im MRI gefundenen Hirnläsionen Folge des Unfallereig nisses von 2003 seien; entsprechend sei die Beschwerde gegn erin zu verpflich ten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (S. 7 Ziff. 5). Im Gutachten werde sodann klar festgehalten, dass ein Endzustand nicht erreicht sei, weshalb die Beschwer de gegnerin Taggelder nachzubezahlen und die Kosten für die Heilbe handlung weiterhin zu übernehmen habe (S. 7 f. Ziff. 7). 2.5

Strittig und gemäss dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts (Urk.

1) zu prü fen ist, ob zwischen der bildgebend nachgewiesenen Hirnläsion und dem Unfall von 2003 ein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesener Kausalzu sammenhang besteht (S. 4 E. 4.1), womit ein rechtsgenüglicher Kausalzusam menhang auch ohne Adäquanzprüfung zu bejahen wäre (S. 4 E. 4.2). 3. 3.1

Am 3 1. März 2016 erstatteten Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine In nere Medizin, und Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, Chefarzt Medas C.___, das vom Gerich t veranlasste Gutachten (Urk. 21/1). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S.

2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 45 ff.), ein neurologisches (S.

50 f.; vgl. Urk. 2 1 / 3), ein neuropsychologisches (S. 51 f.; vgl. Urk. 2 1 / 4) und ein psychiatrisches (S. 52 f.; vgl. Urk. 2 1 / 5)

Teilgutachten. 3.2

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 56 Ziff. 4.1): Verkehrsunfall (frontal-seitliche Kollision) am 1 3. April 2003 mit milder traumatischer Hirnverletzung (MTBI) und Stauchungstrauma der Hals wirbelsäule (HWS) nach Kopfkontusion am Armaturenbrett ohne ossäre oder ligamentäre HWS-Verletzung und ohne neurologische Defizite - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) - chronische depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige de pressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) - komplizierte, protrahierte Trauerreaktion (F38.8) - Kopfschmerzen vom Spannungstyp, wahrscheinlich getriggert durch Einnahme einer erhöhten Dosis von Analgetika, Differentialdiagnose (DD) posttraumatischer Kopfschmerz - mit Ausnahme einer instabilen Lern- und Gedächtnisleistung alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit 3.3

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Täti gkeit führten die Gutachter aus, die zum Unfallzeitpunkt (2003) ausgeübte Tätigkeit als Postassistentin sei der Versi cherten medizinisch-theoretisch (zwischenzeitlich sei die Kündigung erfolgt) nicht mehr zumutbar, dies aufgrund der geforderten sehr tiefen Fehlertoleranz; als limitierend erw ie sen sich diesbezüglich vor allem die psychiatrisch-neu ro psychologisch bedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (S.

57 Ziff. 5.1) .

Zur Arbeitsfähigkeit bei an derer Tätigkeit führten sie aus, in leidensangepasster Tätigkeit sei der Versicherten aufgrund der limitierenden psychischen Störungen eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (7 Stunden täglich mit etwa 30%iger Leistungs einschränkung) zu attestieren (S. 57 Ziff. 5.2) . 3. 4

Betreffend Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizini sche Massnahmen führten sie aus, durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit möglicherweise verbessert werden; die Psychotherapie sei drin gend indiziert, die bisherige Compliance sei soweit beurteilbar gut, ergänzend sei eine spezifische Traumatherapie zentral im Sinne einer zeitlich begrenzten, hoch spezifischen Ergänzung (S. 57 Ziff. 5.3) . 3. 5

Die Frage, ob die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 1 3. April 2003 eine objektiv nachweisbare organische Hirnläsion erlitten habe, beantworteten die Gutachter wie folgt (S. 58 Ziff. 5a): Die Beschwerdeführerin hat anlässlich des vorerwähnten Unfalles möglicher weise, somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, eine objektiv nach weisbare organische Hirnläsion erlitten.

Auf di e Frage, ob die Befunde der MRI-Untersuchungen vom 2 1. November 2003, 1 8. Juli 2008 und 3 1. Januar 2011 (S.

58 Ziff. 5a) mit dem Unfallereignis vom 1 3. April 2003 vereinbar seien, führten sie aus, was folgt (S. 58 Ziff. 5c): Die vorerwähnten Befunde sind möglicherweise mit dem vorerwähnten Unfaller eignis vereinbar

- die Läsionen sind alt, das heisst im chronischen Stadium, eine genaue Datierung ist deshalb nicht möglich.

Auf die Frage, ob es eine andere, wahrscheinlichere Ursache gebe, welche diese Befunde erklären könnte, führten sie aus (S. 58 Ziff. 5d): Diese Frage kann mit den vorhandenen Akten, den Angaben der Versicherten und den vorliegenden Befunden nicht sicher beantwortet werden: Die in den MRI-Untersuchungen festgestellten Läsionen sind sicherlich gut ver einbar mit posttraumatischen Läsionen, deren genaue Datierung ist jedoch auf grund des chronischen Stadiums nicht möglich. Somit können die Läsionen rein theoretisch durch irgendein anderes, nicht dokumentiertes Trauma entstanden sein - eher gegen das Unfallereignis vom 1 3. April 2003 spricht das unfalltech nische Gutachten (...) und der dokumentierte Verlauf.

Die Frage, ob - falls keine andere wahrscheinlichere Ursache bestehe - das Un fall ereignis vom 1 3. April 2003 demnach die wahrscheinlichste Ursache für die festgestellte Hirnverletzung sei, entfalle, da ungewiss sei, ob eine andere wahr scheinlichere Ursache bestehe (S. 56 Ziff. 5e). 4. 4.1

Die vorliegend entscheidende Frage nach dem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 2003 und der bildgebend fest gestellten Hirnverletzung wurde von den Gutachtern klar und unzweideutig beantwortet: Sie führten aus, ein solcher sei (lediglich) möglich und somit nicht überwiegend wahr scheinlich (vorstehend E. 3.5).

Die Gutachter verwendeten den Begriff „möglich“ in expliziter Unterscheidung zur Kategorie „überwiegend wahrscheinlich“; sie äusserten sich also - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 25 S. Ziff. 2.7) - sehr präzise zum gegebenen Beweisgrad.

Auf diese - auftragsgemäss erfolgte - fachmedizinische Beurteilung ist demnach abzustellen. Zu einer sie in s Gegenteil um- interpretierenden zusätzlichen „Wür digung“ (vgl. Urk. 25 S. 7 Ziff.

5) besteht weder Raum noch Veranlassung. 4.2

Die vom Bundesgericht aufgeworfene Frage des allfälligen natürlichen Kausal zusammenhanges zwischen dem Unfall von 2003 und der Hirnverletzung ist damit geklärt: Ein solcher Zusammenhang ist nicht mit dem erforderlichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

Damit hat es sein Bewenden. Ob sich eine andere Ursache für die Hirnverlet zung eruieren liesse (vgl. Urk. 25 S. 7 Ziff. 4), ist vorliegend nicht von Belang. Es ist die Unfallkausalität als Anspruchsvoraussetzung, die feststehen muss; mit ihrem Fehlen sind alle anspruchsrelevanten Fragen beantwortet. 4.3

Sowohl die im Gutachten attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vorste hend E. 3.3) als auch die empfohlenen medizinischen Massnahmen (vorstehend E. 3.4) beziehen sich auf psychische Beeinträchtigungen. Diesbezüglich fehlt es, wie schon im Urteil von 2013 festgehalten (und vom Bundesgericht nicht in Frage gestellt), an der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges (vor stehend E. 2.1).

Bezogen auf unfallkausale Beeinträchtigungen kann deshalb - entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 25 S. 7 f. Ziff.

7) - nicht gesagt werden, ein Endzu stand sei nicht erreicht. Dementsprechend besteht weder ein Anspruch auf wei tere Taggeldleistungen noch auf Kostenübernahme für weitere Heilbehandlun gen. 4.4

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5. 5.1

Das Bundesgericht führte in seinem Urteil (Urk.

1) aus, dass angesichts der „von beiden Seiten mit nachvollziehbaren Gründen vertretenen Ansicht“ eine Begut achtung zu

erfolgen habe (S. 6 oben).

Dies bezog sich auf die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vorhandenen Beurteilungen (vgl. S.

5 E.

4.3). Gemäss - verbindlicher - Feststellung des Bun desgericht s hätte mithin bereits die Beschwerdegegnerin angesichts der mit nach vollziehbaren Gründen vertretene n gegensätzliche n Ansichten vor Erlass des Einspracheentscheids ein e gutachterliche Klärung veranlassen müssen.

Demnach sind ihr die Kosten für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 19‘695.20 (Urk.

22) aufzuerlegen. 5.2

Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Prozessent schädigung. Sie hat denn auch, trotz ergangenem Hinweis (Urk. 25 S. 8 Ziff. 9), keine Kostennote eingereicht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von Fr. 19'695.20 zu ersetzen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1969, war bei der Schweizerischen Unfall ver si cherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie am 1 3. April 2003 als Beifahrerin einen Autounfall erlitt (Urk. 2/11/1). Mit Verfügung vom 2 4. Januar 2012 (Urk. 2/11/328) und Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2012 (Urk. 2/11/337) stellte die SUVA die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen per 3 1. Januar 2012 ein. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3 0. September 2013 bestätigt (Urk. 2/18).

E. 2 ff. E. 1) dargelegt, worauf verwiesen wird.

E. 2.1 Im genannten Urteil (Urk. 2/18) kam das hiesige Gericht zum Schluss, dass in keiner der beweiskräftigen medizinischen Beurteilungen ein Kausalzusammen hang zwischen dem 2003 erlittenen Unfall und einer bildgebend festgestellten Hirnläsion als überwiegend wahrscheinlich eingestuft worden sei, womit es an einem objektivierbaren organischen Substrat für die im strittigen Zeitpunkt ge klagten Beschwerden fehle (S.

18 E. 4.5). Ferner kam es zum Schluss, dass es an der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall von 2003 und im Zeitpunkt der Leistungseinstellung geklagten Beschwerden fehl e (S. 21 E. 5.7) .

E. 2.2 Das Bundesgericht führte in seinem Urteil (Urk.

1) aus, für die Beurteilung der Leistungspflicht zentral sei, ob die Versicherte beim Unfall von 2003 eine ob jektiv nachweisbare Hirnläsion erlitten habe oder nicht (S. 4 E. 4.1). Diesbezüg lich bestünden unterschiedliche Einschätzungen. Angesichts der von beiden Seiten mit nachvollziehbaren Gründen vertretenen Ansicht hielt es das Bundes gericht für angebracht, die Sache zur Einholung eines Obergutachtens zurück zuweisen (S. 6 oben).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, es stehe fest, dass eine Unfallkausalität nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, da die Gutachter zum Schluss kämen, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall von 2003 möglicherweise, somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, eine objektiv nachweisbare organische Hirn läsion erlitten; betreffend die psychischen Befunde sei bereits mit Urteil vom 3 0. Septem ber 2013 festgestellt worden, dass kein adäquater Kausal zusammen hang zum Unfall bestehe (Urk. 26).

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin vertrat ihrerseits den Standpunkt (Urk. 25), die Gutach ter verwendeten den Begriff „möglich“ nicht im Sinne einer Beweismassdefini tion (S. 6 Ziff. 2.7). Sollte das Gericht nicht ohnehin zum Schluss kommen, dass das Unfallereignis von 2003 die wahrscheinlichste Ursache der gefundenen Hirn verletzungen darstelle, seien hausärztliche Berichte zur Frage einzuholen, ob es vor oder nach dem Unfall von 2003 ein anderes Unfallereignis gegeben habe, welches mit mindestens gleicher Wahrscheinlichkeit als Ursache für die gefun denen Hirnverletzungen in Frage komme (S. 7 Ziff. 4). Nach juristischer Würdi gung des Gutachtens sowie der weiteren medizinischen Akten sei davon auszu gehen, dass die im MRI gefundenen Hirnläsionen Folge des Unfallereig nisses von 2003 seien; entsprechend sei die Beschwerde gegn erin zu verpflich ten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (S. 7 Ziff. 5). Im Gutachten werde sodann klar festgehalten, dass ein Endzustand nicht erreicht sei, weshalb die Beschwer de gegnerin Taggelder nachzubezahlen und die Kosten für die Heilbe handlung weiterhin zu übernehmen habe (S. 7 f. Ziff. 7).

E. 2.5 Strittig und gemäss dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts (Urk.

1) zu prü fen ist, ob zwischen der bildgebend nachgewiesenen Hirnläsion und dem Unfall von 2003 ein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesener Kausalzu sammenhang besteht (S. 4 E. 4.1), womit ein rechtsgenüglicher Kausalzusam menhang auch ohne Adäquanzprüfung zu bejahen wäre (S. 4 E. 4.2).

E. 3 ), ein neuropsychologisches (S. 51 f.; vgl. Urk. 2 1 /

E. 3.1 Am 3 1. März 2016 erstatteten Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine In nere Medizin, und Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, Chefarzt Medas C.___, das vom Gerich t veranlasste Gutachten (Urk. 21/1). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S.

2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 45 ff.), ein neurologisches (S.

50 f.; vgl. Urk. 2 1 /

E. 3.2 Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 56 Ziff. 4.1): Verkehrsunfall (frontal-seitliche Kollision) am 1 3. April 2003 mit milder traumatischer Hirnverletzung (MTBI) und Stauchungstrauma der Hals wirbelsäule (HWS) nach Kopfkontusion am Armaturenbrett ohne ossäre oder ligamentäre HWS-Verletzung und ohne neurologische Defizite - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) - chronische depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige de pressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) - komplizierte, protrahierte Trauerreaktion (F38.8) - Kopfschmerzen vom Spannungstyp, wahrscheinlich getriggert durch Einnahme einer erhöhten Dosis von Analgetika, Differentialdiagnose (DD) posttraumatischer Kopfschmerz - mit Ausnahme einer instabilen Lern- und Gedächtnisleistung alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit

E. 3.3 Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Täti gkeit führten die Gutachter aus, die zum Unfallzeitpunkt (2003) ausgeübte Tätigkeit als Postassistentin sei der Versi cherten medizinisch-theoretisch (zwischenzeitlich sei die Kündigung erfolgt) nicht mehr zumutbar, dies aufgrund der geforderten sehr tiefen Fehlertoleranz; als limitierend erw ie sen sich diesbezüglich vor allem die psychiatrisch-neu ro psychologisch bedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (S.

57 Ziff. 5.1) .

Zur Arbeitsfähigkeit bei an derer Tätigkeit führten sie aus, in leidensangepasster Tätigkeit sei der Versicherten aufgrund der limitierenden psychischen Störungen eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (7 Stunden täglich mit etwa 30%iger Leistungs einschränkung) zu attestieren (S. 57 Ziff. 5.2) . 3. 4

Betreffend Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizini sche Massnahmen führten sie aus, durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit möglicherweise verbessert werden; die Psychotherapie sei drin gend indiziert, die bisherige Compliance sei soweit beurteilbar gut, ergänzend sei eine spezifische Traumatherapie zentral im Sinne einer zeitlich begrenzten, hoch spezifischen Ergänzung (S. 57 Ziff. 5.3) . 3.

E. 4 ) und ein psychiatrisches (S. 52 f.; vgl. Urk. 2 1 /

E. 4.1 Die vorliegend entscheidende Frage nach dem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 2003 und der bildgebend fest gestellten Hirnverletzung wurde von den Gutachtern klar und unzweideutig beantwortet: Sie führten aus, ein solcher sei (lediglich) möglich und somit nicht überwiegend wahr scheinlich (vorstehend E. 3.5).

Die Gutachter verwendeten den Begriff „möglich“ in expliziter Unterscheidung zur Kategorie „überwiegend wahrscheinlich“; sie äusserten sich also - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 25 S. Ziff. 2.7) - sehr präzise zum gegebenen Beweisgrad.

Auf diese - auftragsgemäss erfolgte - fachmedizinische Beurteilung ist demnach abzustellen. Zu einer sie in s Gegenteil um- interpretierenden zusätzlichen „Wür digung“ (vgl. Urk. 25 S. 7 Ziff.

5) besteht weder Raum noch Veranlassung.

E. 4.2 Die vom Bundesgericht aufgeworfene Frage des allfälligen natürlichen Kausal zusammenhanges zwischen dem Unfall von 2003 und der Hirnverletzung ist damit geklärt: Ein solcher Zusammenhang ist nicht mit dem erforderlichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

Damit hat es sein Bewenden. Ob sich eine andere Ursache für die Hirnverlet zung eruieren liesse (vgl. Urk. 25 S. 7 Ziff. 4), ist vorliegend nicht von Belang. Es ist die Unfallkausalität als Anspruchsvoraussetzung, die feststehen muss; mit ihrem Fehlen sind alle anspruchsrelevanten Fragen beantwortet.

E. 4.3 Sowohl die im Gutachten attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vorste hend E. 3.3) als auch die empfohlenen medizinischen Massnahmen (vorstehend E. 3.4) beziehen sich auf psychische Beeinträchtigungen. Diesbezüglich fehlt es, wie schon im Urteil von 2013 festgehalten (und vom Bundesgericht nicht in Frage gestellt), an der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges (vor stehend E. 2.1).

Bezogen auf unfallkausale Beeinträchtigungen kann deshalb - entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 25 S. 7 f. Ziff.

7) - nicht gesagt werden, ein Endzu stand sei nicht erreicht. Dementsprechend besteht weder ein Anspruch auf wei tere Taggeldleistungen noch auf Kostenübernahme für weitere Heilbehandlun gen.

E. 4.4 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 5.1 Das Bundesgericht führte in seinem Urteil (Urk.

1) aus, dass angesichts der „von beiden Seiten mit nachvollziehbaren Gründen vertretenen Ansicht“ eine Begut achtung zu

erfolgen habe (S. 6 oben).

Dies bezog sich auf die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vorhandenen Beurteilungen (vgl. S.

E. 5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Prozessent schädigung. Sie hat denn auch, trotz ergangenem Hinweis (Urk. 25 S. 8 Ziff. 9), keine Kostennote eingereicht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von Fr. 19'695.20 zu ersetzen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2015.00008 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

17. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1969, war bei der Schweizerischen Unfall ver si cherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie am 1 3. April 2003 als Beifahrerin einen Autounfall erlitt (Urk. 2/11/1). Mit Verfügung vom 2 4. Januar 2012 (Urk. 2/11/328) und Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2012 (Urk. 2/11/337) stellte die SUVA die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen per 3 1. Januar 2012 ein. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3 0. September 2013 bestätigt (Urk. 2/18). 2.

Das Bundesgericht hiess d ie dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1 1. Dezember 2014 teilweise gut und wies die Sache zu Abklä rung und neuem Entscheid an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1 S. 8 Ziff. 1).

Nach Stellungnahmen der Parteien zu den in Aussicht genommenen Fragen (Urk. 5-7) veranlasste das Gericht ein Gutachten, das am 3 1. März 2016 erstattet wurde (Urk. 21). Die Parteien nahmen dazu am 2 1. April 2016 (Urk.

25) und am 2 7. April 2016 (Urk.

26) Stellung, was ihnen am 2 8. April 2016 je zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die rechtlichen Grundlagen wurden bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. September 2013 (Urk. 2/18 S. 2 ff. E. 1) dargelegt, worauf verwiesen wird. 2.

2.1

Im genannten Urteil (Urk. 2/18) kam das hiesige Gericht zum Schluss, dass in keiner der beweiskräftigen medizinischen Beurteilungen ein Kausalzusammen hang zwischen dem 2003 erlittenen Unfall und einer bildgebend festgestellten Hirnläsion als überwiegend wahrscheinlich eingestuft worden sei, womit es an einem objektivierbaren organischen Substrat für die im strittigen Zeitpunkt ge klagten Beschwerden fehle (S.

18 E. 4.5). Ferner kam es zum Schluss, dass es an der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall von 2003 und im Zeitpunkt der Leistungseinstellung geklagten Beschwerden fehl e (S. 21 E. 5.7) . 2.2

Das Bundesgericht führte in seinem Urteil (Urk.

1) aus, für die Beurteilung der Leistungspflicht zentral sei, ob die Versicherte beim Unfall von 2003 eine ob jektiv nachweisbare Hirnläsion erlitten habe oder nicht (S. 4 E. 4.1). Diesbezüg lich bestünden unterschiedliche Einschätzungen. Angesichts der von beiden Seiten mit nachvollziehbaren Gründen vertretenen Ansicht hielt es das Bundes gericht für angebracht, die Sache zur Einholung eines Obergutachtens zurück zuweisen (S. 6 oben). 2.3

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, es stehe fest, dass eine Unfallkausalität nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, da die Gutachter zum Schluss kämen, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall von 2003 möglicherweise, somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, eine objektiv nachweisbare organische Hirn läsion erlitten; betreffend die psychischen Befunde sei bereits mit Urteil vom 3 0. Septem ber 2013 festgestellt worden, dass kein adäquater Kausal zusammen hang zum Unfall bestehe (Urk. 26). 2.4

Die Beschwerdeführerin vertrat ihrerseits den Standpunkt (Urk. 25), die Gutach ter verwendeten den Begriff „möglich“ nicht im Sinne einer Beweismassdefini tion (S. 6 Ziff. 2.7). Sollte das Gericht nicht ohnehin zum Schluss kommen, dass das Unfallereignis von 2003 die wahrscheinlichste Ursache der gefundenen Hirn verletzungen darstelle, seien hausärztliche Berichte zur Frage einzuholen, ob es vor oder nach dem Unfall von 2003 ein anderes Unfallereignis gegeben habe, welches mit mindestens gleicher Wahrscheinlichkeit als Ursache für die gefun denen Hirnverletzungen in Frage komme (S. 7 Ziff. 4). Nach juristischer Würdi gung des Gutachtens sowie der weiteren medizinischen Akten sei davon auszu gehen, dass die im MRI gefundenen Hirnläsionen Folge des Unfallereig nisses von 2003 seien; entsprechend sei die Beschwerde gegn erin zu verpflich ten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (S. 7 Ziff. 5). Im Gutachten werde sodann klar festgehalten, dass ein Endzustand nicht erreicht sei, weshalb die Beschwer de gegnerin Taggelder nachzubezahlen und die Kosten für die Heilbe handlung weiterhin zu übernehmen habe (S. 7 f. Ziff. 7). 2.5

Strittig und gemäss dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts (Urk.

1) zu prü fen ist, ob zwischen der bildgebend nachgewiesenen Hirnläsion und dem Unfall von 2003 ein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesener Kausalzu sammenhang besteht (S. 4 E. 4.1), womit ein rechtsgenüglicher Kausalzusam menhang auch ohne Adäquanzprüfung zu bejahen wäre (S. 4 E. 4.2). 3. 3.1

Am 3 1. März 2016 erstatteten Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine In nere Medizin, und Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, Chefarzt Medas C.___, das vom Gerich t veranlasste Gutachten (Urk. 21/1). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S.

2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 45 ff.), ein neurologisches (S.

50 f.; vgl. Urk. 2 1 / 3), ein neuropsychologisches (S. 51 f.; vgl. Urk. 2 1 / 4) und ein psychiatrisches (S. 52 f.; vgl. Urk. 2 1 / 5)

Teilgutachten. 3.2

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 56 Ziff. 4.1): Verkehrsunfall (frontal-seitliche Kollision) am 1 3. April 2003 mit milder traumatischer Hirnverletzung (MTBI) und Stauchungstrauma der Hals wirbelsäule (HWS) nach Kopfkontusion am Armaturenbrett ohne ossäre oder ligamentäre HWS-Verletzung und ohne neurologische Defizite - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41) - chronische depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige de pressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) - komplizierte, protrahierte Trauerreaktion (F38.8) - Kopfschmerzen vom Spannungstyp, wahrscheinlich getriggert durch Einnahme einer erhöhten Dosis von Analgetika, Differentialdiagnose (DD) posttraumatischer Kopfschmerz - mit Ausnahme einer instabilen Lern- und Gedächtnisleistung alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit 3.3

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Täti gkeit führten die Gutachter aus, die zum Unfallzeitpunkt (2003) ausgeübte Tätigkeit als Postassistentin sei der Versi cherten medizinisch-theoretisch (zwischenzeitlich sei die Kündigung erfolgt) nicht mehr zumutbar, dies aufgrund der geforderten sehr tiefen Fehlertoleranz; als limitierend erw ie sen sich diesbezüglich vor allem die psychiatrisch-neu ro psychologisch bedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (S.

57 Ziff. 5.1) .

Zur Arbeitsfähigkeit bei an derer Tätigkeit führten sie aus, in leidensangepasster Tätigkeit sei der Versicherten aufgrund der limitierenden psychischen Störungen eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (7 Stunden täglich mit etwa 30%iger Leistungs einschränkung) zu attestieren (S. 57 Ziff. 5.2) . 3. 4

Betreffend Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizini sche Massnahmen führten sie aus, durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit möglicherweise verbessert werden; die Psychotherapie sei drin gend indiziert, die bisherige Compliance sei soweit beurteilbar gut, ergänzend sei eine spezifische Traumatherapie zentral im Sinne einer zeitlich begrenzten, hoch spezifischen Ergänzung (S. 57 Ziff. 5.3) . 3. 5

Die Frage, ob die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 1 3. April 2003 eine objektiv nachweisbare organische Hirnläsion erlitten habe, beantworteten die Gutachter wie folgt (S. 58 Ziff. 5a): Die Beschwerdeführerin hat anlässlich des vorerwähnten Unfalles möglicher weise, somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, eine objektiv nach weisbare organische Hirnläsion erlitten.

Auf di e Frage, ob die Befunde der MRI-Untersuchungen vom 2 1. November 2003, 1 8. Juli 2008 und 3 1. Januar 2011 (S.

58 Ziff. 5a) mit dem Unfallereignis vom 1 3. April 2003 vereinbar seien, führten sie aus, was folgt (S. 58 Ziff. 5c): Die vorerwähnten Befunde sind möglicherweise mit dem vorerwähnten Unfaller eignis vereinbar

- die Läsionen sind alt, das heisst im chronischen Stadium, eine genaue Datierung ist deshalb nicht möglich.

Auf die Frage, ob es eine andere, wahrscheinlichere Ursache gebe, welche diese Befunde erklären könnte, führten sie aus (S. 58 Ziff. 5d): Diese Frage kann mit den vorhandenen Akten, den Angaben der Versicherten und den vorliegenden Befunden nicht sicher beantwortet werden: Die in den MRI-Untersuchungen festgestellten Läsionen sind sicherlich gut ver einbar mit posttraumatischen Läsionen, deren genaue Datierung ist jedoch auf grund des chronischen Stadiums nicht möglich. Somit können die Läsionen rein theoretisch durch irgendein anderes, nicht dokumentiertes Trauma entstanden sein - eher gegen das Unfallereignis vom 1 3. April 2003 spricht das unfalltech nische Gutachten (...) und der dokumentierte Verlauf.

Die Frage, ob - falls keine andere wahrscheinlichere Ursache bestehe - das Un fall ereignis vom 1 3. April 2003 demnach die wahrscheinlichste Ursache für die festgestellte Hirnverletzung sei, entfalle, da ungewiss sei, ob eine andere wahr scheinlichere Ursache bestehe (S. 56 Ziff. 5e). 4. 4.1

Die vorliegend entscheidende Frage nach dem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 2003 und der bildgebend fest gestellten Hirnverletzung wurde von den Gutachtern klar und unzweideutig beantwortet: Sie führten aus, ein solcher sei (lediglich) möglich und somit nicht überwiegend wahr scheinlich (vorstehend E. 3.5).

Die Gutachter verwendeten den Begriff „möglich“ in expliziter Unterscheidung zur Kategorie „überwiegend wahrscheinlich“; sie äusserten sich also - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 25 S. Ziff. 2.7) - sehr präzise zum gegebenen Beweisgrad.

Auf diese - auftragsgemäss erfolgte - fachmedizinische Beurteilung ist demnach abzustellen. Zu einer sie in s Gegenteil um- interpretierenden zusätzlichen „Wür digung“ (vgl. Urk. 25 S. 7 Ziff.

5) besteht weder Raum noch Veranlassung. 4.2

Die vom Bundesgericht aufgeworfene Frage des allfälligen natürlichen Kausal zusammenhanges zwischen dem Unfall von 2003 und der Hirnverletzung ist damit geklärt: Ein solcher Zusammenhang ist nicht mit dem erforderlichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

Damit hat es sein Bewenden. Ob sich eine andere Ursache für die Hirnverlet zung eruieren liesse (vgl. Urk. 25 S. 7 Ziff. 4), ist vorliegend nicht von Belang. Es ist die Unfallkausalität als Anspruchsvoraussetzung, die feststehen muss; mit ihrem Fehlen sind alle anspruchsrelevanten Fragen beantwortet. 4.3

Sowohl die im Gutachten attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vorste hend E. 3.3) als auch die empfohlenen medizinischen Massnahmen (vorstehend E. 3.4) beziehen sich auf psychische Beeinträchtigungen. Diesbezüglich fehlt es, wie schon im Urteil von 2013 festgehalten (und vom Bundesgericht nicht in Frage gestellt), an der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges (vor stehend E. 2.1).

Bezogen auf unfallkausale Beeinträchtigungen kann deshalb - entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 25 S. 7 f. Ziff.

7) - nicht gesagt werden, ein Endzu stand sei nicht erreicht. Dementsprechend besteht weder ein Anspruch auf wei tere Taggeldleistungen noch auf Kostenübernahme für weitere Heilbehandlun gen. 4.4

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5. 5.1

Das Bundesgericht führte in seinem Urteil (Urk.

1) aus, dass angesichts der „von beiden Seiten mit nachvollziehbaren Gründen vertretenen Ansicht“ eine Begut achtung zu

erfolgen habe (S. 6 oben).

Dies bezog sich auf die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vorhandenen Beurteilungen (vgl. S.

5 E.

4.3). Gemäss - verbindlicher - Feststellung des Bun desgericht s hätte mithin bereits die Beschwerdegegnerin angesichts der mit nach vollziehbaren Gründen vertretene n gegensätzliche n Ansichten vor Erlass des Einspracheentscheids ein e gutachterliche Klärung veranlassen müssen.

Demnach sind ihr die Kosten für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 19‘695.20 (Urk.

22) aufzuerlegen. 5.2

Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Prozessent schädigung. Sie hat denn auch, trotz ergangenem Hinweis (Urk. 25 S. 8 Ziff. 9), keine Kostennote eingereicht. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von Fr. 19'695.20 zu ersetzen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher