opencaselaw.ch

UV.2014.00296

GutRück. Taggeldanspruch. Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und fehlende Aufforderung zur Stellensuche mit Einräumung einer Übergangsfrist. Zu klären, ob ab 1. Mai 2014 Rentenanspruch oder Taggeldanspruch während Übergangsfrist.

Zürich SozVersG · 2015-12-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1959 geborene X.___ war seit dem 8. November 1998 als Salatrüste rin b ei der Z.___ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Un fall versicherungsanstalt (Suva) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Un fall ver sicherung (UVG) obligatorisch versichert. Mit der Schadenmeldung vom 2 5 . April 2013 liess die Versicherte einen Arbeitsunfall vom 2 4. April 2013 melden, bei wel chem Salatkisten vom Palett gestürzt seien und ihre rechte Schulter gestreift hätten. Es liege eine Schulterprellung vor ( Urk. 11/1). Mit Schreiben vom 2 9. April 2013 teilte die Suva mit, ab dem 2 7. April 2013 Tag gelder zu bezah len.

Zudem vergüte sie die Heilungskosten direkt den Leistungs erbringern ( Urk. 11/3). Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, hielt im Arztzeugnis UVG vom 8. Juli 2013 fest, es liege eine Rotatorenman schetten r uptur vor ( Urk. 11/18). Am 9. Oktober 2013 wurde eine arthroskopi sche

Rotatorenmanschettenrekonstruktion durchgeführt ( Urk. 11/51). Mit Schreiben vom 2 3. Oktober 2013 löste die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis per 3 1. Januar 2014 auf ( Urk. 11/43). Vom 4. März bis 2. April 2014 hielt sich die Ver sicherte stationär in der Klinik B.___ auf ( Urk. 11/82). Mit Verfügung vom 3. April 2014 stellte die Suva die

Taggeldleis tungen per 1. Mai 2014 ein ( Urk. 11/83) und mit Verfügung vom 2 2. April 2014 sprach die Suva der Ver sicherten eine Integritätsentschädigung von 15 %

in der Höhe von Fr. 18‘900.-- zu ( Urk. 11/85). Am 1 5. Mai 2014 liess die Versicherte gegen beide Verfügungen Einsprache erheben ( Urk. 11/91) und mit der Begrün dung der Einsprache vom 2 6. Juni 2014 zog sie die Einsprache gegen die Ver fügung betreffend Inte gri tätsentschädigung

vom 2 2. April 2014 zurück ( Urk. 11/106) . Mit Einsprache entscheid vom 2 8. Oktober 20 14 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz- Versi cherungs -Gesellschaft AG, am 2 8. November 2014 beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde und liess beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und

es seien bis zum 3 1. August 2014 Unfall tag geldzahlungen zu leisten ( Urk. 1). Das Kantonsgericht Luzern überwies diese Eingabe am 1 8. Dezember 2014 zu stän dig keitshalber ans hiesige Sozialversicherungsgericht ( Urk. 5). Mit Beschwer de antwort vom 2 0. April 2015 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10) , mit Verfügung vom 2 2. April 2015 wurde ein zweiter Schriften wech sel angeordnet ( Urk. 12) , a m 2 1. Mai 2015 liess die Versicherte die Replik erstat ten ( Urk.

13) sowie eine Stellungnahme des Spitals C.___ vom 6. Mai 2015 ein rei chen ( Urk.

14) und am 1 7. September 2015 verzichtete die Suva auf das Erstat ten einer Duplik ( Urk. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ ATSG ] ), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Un fallversicherung, UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld ent steht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt mit der Wiederer lang ung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlang ung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.

16 Abs.

1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.

2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Be ginn einer Rente oder mit dem Tod der ver sicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 1.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch füh rung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai

2014 E. 4.1 mit Hin weisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.3

Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenmin derungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versiche rungs träger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhält nisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzu räumen, wäh rend welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Diese Über gangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und be trägt in der Regel drei bis fünf Monate. Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen de m Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient wer den könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu er zielen wäre. Ist die versicherte Person, die Taggeldleistungen bezieht, arbeitslos, so erbringt die Un fall versicherung gemäss Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallver siche rung ( UVV ) die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähig keit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähig keit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch. Bei dieser Norm handelt es sich um eine Koordinationsbestimmung zwischen der Unfall- und der Arbeitslosenversiche rung. Deren Anwendung setzt das Zusammentreffen von Taggeldern der Unfall versicherung mit solchen der Arbeitslosenversicherung voraus (Urteil des Bun des gerichts 8C_889/2014 vom 2 3. Februar 2015 E. 3 mit weiteren Hinweisen ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis vom 2 4. April 2013 und erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 2). Strittig und zu prüfen ist, ob sie die Taggeldleistungen zu Recht ab 1. Mai 2014 einstellte. Die gegen die Verfügung vom 2 2. April 2014 ( Urk. 11/85) erhobene Ein sprache zog die Versicherte am 2 6. Juni 2014 zurück ( Urk. 11/106), weshalb die Verfügung betreffend Integritätsentschädigung in Rechtskraft erwachsen ist. 2.2

Die Suva hielt im Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2014 vor allem fest, nac h dem 3 0. April 2014 sei von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten gewesen. Der Tag geldanspruch ende daher unabhängig vom Grad der Arbeitsfähigkeit per 3 0. April 201 4. Dabei könne offen bleiben, ob die Versicherte in ihrer ange stammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei oder ob zur Beurteilung der Arbeitsfä higkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auszuweichen sei. In einem solchen Fall erübrige sich auch die Einräumung einer angemessenen Anpassungsfrist ( Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2015 wies die Suva insbeson dere darauf

hin, dass der Verweis auf Art. 25 Abs. 3 UVV in der Verfügung vom 3. April 2014 irrtümlicherweise erfolgt sei, doch die Einstellung der Taggelder per 3 0. April 2014 sei dennoch zu Recht erfolgt und die Versicherte bestreite nicht, dass der gesundheitliche Endzustand per Ende April 2014 erreicht worden sei ( Urk. 10). 2. 3

Die Versicherte liess in der Beschwerde vom 2 8. November 2014 vorbringen, das s sie in der angestammten Tätigkeit als Salatrüsterin Überkopfarbeiten habe aus führen müssen, was ihr gemäss Belastungsprofil der Suva nicht mehr mög lich sei. Die Suva könne sich nicht erst nachträglich im Einspracheentscheid darauf berufen, dass der gesundheitliche Endzustand erreicht worden sei und so den An spruch auf eine angemessene Übergangsfrist verhindern. Da weder der Endzu stand erreicht worden sei noch eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit bestanden habe, habe sie Anspruch auf eine praxisgemässe Über gangsfrist für eine Anpassung an die neuen Verhältnisse, wobei sich eine Frist von vier Monaten als angemessen erweise und bis am 3 1. August 2014 Taggel der zu gewähren seien ( Urk. 1). Mit der Replik vom 2 1. Mai 2015 liess die Versi cherte insbesondere ausführen, dass sie das Eintreten eines gesundheitlichen Endzu stands bestreite .

Zudem habe die Suva sie nie zum Berufswechsel aufge fordert ( Urk. 13). 3. 3.1

Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt der Einstel lung der Taggelder per Ende April 2014 hinaus unfallbedingt in ihrer Arbeitsfä higkeit eingeschränkt war. Unabhängig davon, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin per 3 1. Januar 2014 aufgehoben worden war ( Urk. 11/43), is t in erster Linie das Ausmass der aufgrund ärztlicher Feststellungen ermittel ten tat sächlichen Unfähigkeit, der angestammten Tätigkeit nachzugehen, mass geb lich. 3.2

Im Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 2. April 2014 wurde ausge führt,

dass eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden sei. Infolge Selbst limitierung und ungenügender Kooperation hätten die zu erwartenden Verbes se rungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersu chung und der bildgebenden Abklärungen nur ungenügend erklären. Die Beur teilung der Zumut barkeit von beruflichen Tätigkeiten stütze sich daher wesent lich auf medizi nisch- theoretische Überlegungen. In der angestammten Tätigkeit als Salatrüsterin sei die Versicherte ab dem 3. April 2014 zu 100 % arbeitsfähig. Eine 100%ige Ar beits fähigkeit bestehe auch für andere angepasste Tätigkeiten. Bei ange passten Tätigkeiten handle es sich aktuell um leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, welche keine wiederholten Tätigkeiten über Schulterhöhe beinhal teten . Weitere ambulante Therapien seien nicht vorgesehen, es werde die Fort setzung des instru ierten Heimprogramms empfohlen ( Urk. 11/ 82 ). 3.3

Der behandelnde Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 1 6. April 2014 fest, die Rehabilitation in B.___ habe zu keiner wesentlichen Verbesse rung der Schulterbeschwerden geführt. Die Situation sei unverändert und es bestän den seiner Ansicht nach derzeit keine Therapiemassnahmen, welche zu einer Verbesserung der Beschwerdesymptomatik beitragen könnten. Für leichte und mittelschwere Arbeiten sollte seines Erachtens eine 100%ige Arbeitsfähig keit erreichbar sein, aktuell seit weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfä higkeit auszugehen ( Urk. 11/88). Am 8. Mai 2014 führte Dr. D.___ aus, die Si tuation sei unverändert, wobei in den letzten Wochen eher eine Verschlechte rungs ten denz bestehe. Er habe eine Infiltration vorgenommen und es bleibe ab zuwarten, ob diese zu einer Verbesserung führe ( Urk. 11/95). Am 1 6. Juni 2014 berichtete Dr. D.___ der Beschwerde gegn erin , durch die subakromiale Infiltration habe sich eine deutli che Beschwerdeverbesserung ergeben und auch die Beweglich keit sei während vier Wochen deutlich besser gewesen. Doch es beständen weiter hin Bewegungs einschränkungen vor allem Überkopf und in der angestammten Tätig keit be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Sistierung der Physiotherapie halte er nicht für ratsam, da dies die Situation wahrscheinlich eher verschlech tere ( Urk. 11/102). Ebenfalls am 1 6. Juni 2014 führte Dr. D.___ gegenüber der Vertreterin der Versicherten im gleichen Sinn aus, bei dieser bestehe nach einer Schulterarthroskopie weiterhin eine deutliche Bewe gungseinschränkung . Die an gestammte Tätigkeit als Salatrüsterin sei aktuell nicht mehr zumutbar. Bewe gung en über dem Kopf seien der Versicherten nicht möglich und Rotations be wegungen seien schmerzhaft. In einer angepasster Tä tigkeit ohne Überkopfar bei ten und ohne Tragen und Heben von schweren Ge genständen sollte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreichbar sein ( Urk. 11/106). 3.4

Schon a m 2 0. September 2013 hatte im Betrieb der ehemaligen Arbeitgeberin ein Ge spräch zwischen der Versicherten und einem Aussendienstmitarbeiter der Suva statt gefunden . Zur Tätigkeit der Versicherten wurde festgehalten, dass diese am Fliess band erledigt werde. Man müsse beim Zerschneiden von Salat und Gemüse ziemlich schnell sein . Die Salate kämen auf einem Förderband überkopf zu den Rüsterinnen. Die Rüsterinnen müssten nach oben zu den Salaten greifen, diese aufs Rüstbrett legen, sie zerschneiden und wieder aufs Förderband legen, damit sie in einer anderen Abteilung weiterverarbeitet werden könnten. Die Ver si cherte gab an, zw ischendurch müsse sie auch Kisten tragen, doch mehr als 15 Kilogramm müsse sie nie tragen. Im Besprechungsbericht ist die Arbeitssituation der Versicherten fotografisch abgebildet, wobei das sich über Schulterhöhe be findende Förderband gut ersichtlich ist ( Urk. 11/36/2). 3.5

Sowohl dem Bericht der Klinik B.___ als auch den Berichten von Dr. D.___ lässt sich jedoch entnehmen, dass der Versicherten Tätigkeiten ü ber kopf

aufgrund der Schulterbeschwerden nicht mehr zumutbar s ind ( Urk. 11/82, Urk. 11/102, Urk. 11/106). Die Suva stellte in der Verfügung vom 3. April 2014 ( Urk. 11/83) auf den Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 2. April 2014

( Urk. 11/82) ab und ging davon aus, dass die angestammte Tätigkeit der Versi cher ten wieder möglich sei. Doch die angestammte Tätigkeit beinhaltet eben gerade

Über kopfarbeiten ( Urk. 11/36/2 ), was im Austrittsbericht der Klinik B.___ of fensichtlich nicht berücksichtigt worden ist . Es ist somit festzuhalten, dass die angestammte Tätigkeit der Versicherten noch immer nicht zumutbar ist . 3.6

Demgegenüber ist gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik B.___

vom 2. April 2014 ( Urk. 11/82) davon auszugehen, dass der Versicherten eine ange passte Tätigkeit ab April 2014 zu 100 %

zumutbar war .

Der Bericht von Dr. D.___

vom 1 6. April 2014 vermag dies nicht in Frage zu stellen. Z war führt e Dr. D.___

aus, für leichte und mittelschwere Arbeiten sollte seines Er achtens eine 100%ige Arbeitsfähigkeit er reichbar sein, aktuell sei

jedoch weiter hin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 11/88) . Aller dings be gründete er nicht nachvollziehbar, weshalb aktuell in jeder T ätigkeit eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestehen solle . Zudem erscheint es

widersprüchlich , dass gemäss Dr. D.___

eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit erreichbar sein sollte,

obwohl er angab, dass keine Therapiemass nah men ersichtlich seien , welche den Gesundheitszustand verbessern könnten. Es is t so mit nach d er derzeitigen Aktenlage davon auszugehen, dass die Versicherte ab April 2014 in Vollzeit einer angepassten Tätigkeit nachgehen konnte. 4.

4.1

Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenmin de rungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versiche rungs träger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhält nisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzu räumen, wä h rend welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S.

122, K 14/99 mit weiteren Hinweisen). Eine solche Aufforderung zur Stellensuche mit Einräumung einer Übergangsfrist ist unbestrittenermassen nicht erfolgt. Vielmehr hat sich die Suva noch in der Verfügung vom 3. April 2014 ( Urk. 11/83) auf den Standpunkt gestellt, der Versicherten sei die angestammte Tätigkeit als Salatrüsterin in einem 100%igen Pensum zumutbar. Die Suva hätte der Versicherten jedoch eine Übergangsfrist zum Antreten einer leidensange passten Tätigkeit ansetzen müssen. Dabei erweist sich eine Übergangsfrist von vier Monaten als angeme ssen . Diese Übergangsfrist berücksichtigt so wohl, dass der Versicherten in gesundheitlicher Hinsicht eine grosse Zahl an zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten offensteht , als auch, dass sie während vieler Jahre ihrer angestammten Tätigkeit bei der gleichen Arbeitgeberin nachgegan gen ist und sich bereits in fortgeschrittenem Alter befindet . 4.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu stands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Eingliederungsmassnahmen der In validenversicherungen fanden bisher soweit ersichtlich keine statt. Im Aus trittsbericht der Klinik B.___ vom 2. April 2014 wurde ausgeführt, dass keine weitere n ambulante n Therapien vorgesehen seien ( Urk. 11/81/2). Zudem wurde festgehalten, solange die Versicherte an ihrem ausgeprägten Schmerz er le ben festhalte, sei keine Besserung des Gesamtzustands zu erwarten ( Urk. 11/81/4).

Der behandelnde Arzt Dr. D.___ hielt im Bericht vom 1 6. April 2014 zunächst fest, er sehe derzeit keine Therapiemassnahmen, welche zu einer Verbesserung der Beschwerdesymptomatik beitragen könnten ( Urk. 11/88). Am 8. Mai 2014 führte er hingegen aus, er habe eine Infiltration vorgenommen und es bleibe abzuwarten, ob diese zu einer Verbesserung führe ( Urk. 11/95). Am 1 6. Juni 2014 berichtete Dr. D.___ , durch die subakromiale Infiltration habe sich eine deutliche Beschwerdeverbesserung ergeben und auch die Beweglich kei t der Schulter sei während vier Wochen deutlich besser gewesen. Die Sistie rung der Physiotherapie halte er nicht für ratsam, da dies die Situation wahr schein lich eher verschlechtere ( Urk. 11/102). Angesichts dieser Arztberichte kann die Beendigung des Anspruchs auf Taggeldleistungen zufolge Entstehung eines Ren ten anspruchs in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 UVG nicht ausge schlossen werden. Allerdings ist aufgrund der im Mai 2014 aufgenommenen Behandlung mit Infiltrationen die Frage offen , ob von diesen noch n amhafte Verbesse rung en zu erwarten waren. 4. 3

Beim sogenannten Fallabschluss sind die Heilbehandlungs- und Taggeldleistun gen einzustellen und ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine In te gritätsentschädigung zu prüfen (vgl. BGE 134 V 109 E.

4.1). Von der Suva wurde bisher

über den Rentenanspruch nicht entschieden . Zur ab schliessenden Beurteilung des Taggeldanspruchs für die Zeit ab 1. Mai bis längstens zum 3 1. August 2014 wird die Beschwerdegegnerin daher zuvor über den Renten an spruch und hernach in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 UVG und im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch ab dem 1. Mai 2014 zu befinden haben. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Versicherte seit dem 1. Februar 2014 (vgl. Urk. 11/43) arbeitslos war und von der Suva mit Verfü gung vom 3. April 2014 ( Urk. 11/83) zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversi cherung aufgefordert worden war. Die Koordinationsregelung in Art. 25 Abs. 3 UVV kommt erst zur Anwendung, wenn die versicherte Person tatsächlich bei der Arbeitslosenver sicherung angemeldet ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. April 2001 in Sachen Z., U 348/99 E. 3 mit Hin weis auf BGE 126 V 128 E.

3c), wobei sich eine solche Anmeldung aus den Ak ten nicht ergibt. Art. 25 Abs. 3 UVV bestimmt überdies , dass bei einer Arbeits unfähigkeit von mehr als 50 % die ganze Leistung des Taggelds durch die Un fallversicherung zu erfolgen hat. Die Beschwerdegegnerin hat somit - vorbe hältlich eines Rentenanspruchs - prioritär auch bei allfälligen tatsächlich er folgten Leistungen der Arbeits losen versicherung bis am 3 1. August 2014 ein ganzes Taggeld im Sinn von Art. 17 Abs. 1 UVG zu leisten , denn bis zu diesem Zeitpunkt ist wie ausgeführt die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit zu berücksichtigen . 4. 4

Die Beschwerde ist daher in dem Sinn gutzuheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 2 8. Oktober 2014 ( Urk. 2)

aufzuheben und die S ache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit s ie über den Rentenan spruch der Beschwerdeführeri n und

– damit verbunden - im Sinne der Erwägungen über den

Tag geldanspruch ab dem 1. Mai 2014 entscheide . 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E.

6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S.

28 E.

3). Ausgangsgemäss ist die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, der durch die Fortuna Rechtsschutz- Versi che rungs -Gesellschaft vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Partei ent schädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG nament lich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300.--

(inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 8. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde geg nerin zurückgewiesen wird, damit sie über den Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin und im Sinne der Erwägungen neu über den Taggeldanspruch ab dem 1. Mai 2014

entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die 1959 geborene X.___ war seit dem 8. November 1998 als Salatrüste rin b ei der Z.___ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Un fall versicherungsanstalt (Suva) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Un fall ver sicherung (UVG) obligatorisch versichert. Mit der Schadenmeldung vom 2

E. 1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ ATSG ] ), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Un fallversicherung, UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld ent steht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt mit der Wiederer lang ung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlang ung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.

16 Abs.

1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.

2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Be ginn einer Rente oder mit dem Tod der ver sicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

E. 1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

E. 1.3 Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenmin derungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versiche rungs träger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhält nisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzu räumen, wäh rend welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Diese Über gangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und be trägt in der Regel drei bis fünf Monate. Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen de m Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient wer den könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu er zielen wäre. Ist die versicherte Person, die Taggeldleistungen bezieht, arbeitslos, so erbringt die Un fall versicherung gemäss Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallver siche rung ( UVV ) die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähig keit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähig keit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch. Bei dieser Norm handelt es sich um eine Koordinationsbestimmung zwischen der Unfall- und der Arbeitslosenversiche rung. Deren Anwendung setzt das Zusammentreffen von Taggeldern der Unfall versicherung mit solchen der Arbeitslosenversicherung voraus (Urteil des Bun des gerichts 8C_889/2014 vom 2 3. Februar 2015 E. 3 mit weiteren Hinweisen ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis vom 2 4. April 2013 und erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 2). Strittig und zu prüfen ist, ob sie die Taggeldleistungen zu Recht ab 1. Mai 2014 einstellte. Die gegen die Verfügung vom 2 2. April 2014 ( Urk. 11/85) erhobene Ein sprache zog die Versicherte am 2 6. Juni 2014 zurück ( Urk. 11/106), weshalb die Verfügung betreffend Integritätsentschädigung in Rechtskraft erwachsen ist. 2.2

Die Suva hielt im Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2014 vor allem fest, nac h dem 3 0. April 2014 sei von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten gewesen. Der Tag geldanspruch ende daher unabhängig vom Grad der Arbeitsfähigkeit per 3 0. April 201 4. Dabei könne offen bleiben, ob die Versicherte in ihrer ange stammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei oder ob zur Beurteilung der Arbeitsfä higkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auszuweichen sei. In einem solchen Fall erübrige sich auch die Einräumung einer angemessenen Anpassungsfrist ( Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2015 wies die Suva insbeson dere darauf

hin, dass der Verweis auf Art. 25 Abs. 3 UVV in der Verfügung vom 3. April 2014 irrtümlicherweise erfolgt sei, doch die Einstellung der Taggelder per 3 0. April 2014 sei dennoch zu Recht erfolgt und die Versicherte bestreite nicht, dass der gesundheitliche Endzustand per Ende April 2014 erreicht worden sei ( Urk. 10). 2. 3

Die Versicherte liess in der Beschwerde vom 2 8. November 2014 vorbringen, das s sie in der angestammten Tätigkeit als Salatrüsterin Überkopfarbeiten habe aus führen müssen, was ihr gemäss Belastungsprofil der Suva nicht mehr mög lich sei. Die Suva könne sich nicht erst nachträglich im Einspracheentscheid darauf berufen, dass der gesundheitliche Endzustand erreicht worden sei und so den An spruch auf eine angemessene Übergangsfrist verhindern. Da weder der Endzu stand erreicht worden sei noch eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit bestanden habe, habe sie Anspruch auf eine praxisgemässe Über gangsfrist für eine Anpassung an die neuen Verhältnisse, wobei sich eine Frist von vier Monaten als angemessen erweise und bis am 3 1. August 2014 Taggel der zu gewähren seien ( Urk. 1). Mit der Replik vom 2 1. Mai 2015 liess die Versi cherte insbesondere ausführen, dass sie das Eintreten eines gesundheitlichen Endzu stands bestreite .

Zudem habe die Suva sie nie zum Berufswechsel aufge fordert ( Urk. 13). 3. 3.1

Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt der Einstel lung der Taggelder per Ende April 2014 hinaus unfallbedingt in ihrer Arbeitsfä higkeit eingeschränkt war. Unabhängig davon, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin per 3 1. Januar 2014 aufgehoben worden war ( Urk. 11/43), is t in erster Linie das Ausmass der aufgrund ärztlicher Feststellungen ermittel ten tat sächlichen Unfähigkeit, der angestammten Tätigkeit nachzugehen, mass geb lich. 3.2

Im Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 2. April 2014 wurde ausge führt,

dass eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden sei. Infolge Selbst limitierung und ungenügender Kooperation hätten die zu erwartenden Verbes se rungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersu chung und der bildgebenden Abklärungen nur ungenügend erklären. Die Beur teilung der Zumut barkeit von beruflichen Tätigkeiten stütze sich daher wesent lich auf medizi nisch- theoretische Überlegungen. In der angestammten Tätigkeit als Salatrüsterin sei die Versicherte ab dem 3. April 2014 zu 100 % arbeitsfähig. Eine 100%ige Ar beits fähigkeit bestehe auch für andere angepasste Tätigkeiten. Bei ange passten Tätigkeiten handle es sich aktuell um leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, welche keine wiederholten Tätigkeiten über Schulterhöhe beinhal teten . Weitere ambulante Therapien seien nicht vorgesehen, es werde die Fort setzung des instru ierten Heimprogramms empfohlen ( Urk. 11/ 82 ). 3.3

Der behandelnde Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 1 6. April 2014 fest, die Rehabilitation in B.___ habe zu keiner wesentlichen Verbesse rung der Schulterbeschwerden geführt. Die Situation sei unverändert und es bestän den seiner Ansicht nach derzeit keine Therapiemassnahmen, welche zu einer Verbesserung der Beschwerdesymptomatik beitragen könnten. Für leichte und mittelschwere Arbeiten sollte seines Erachtens eine 100%ige Arbeitsfähig keit erreichbar sein, aktuell seit weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfä higkeit auszugehen ( Urk. 11/88). Am 8. Mai 2014 führte Dr. D.___ aus, die Si tuation sei unverändert, wobei in den letzten Wochen eher eine Verschlechte rungs ten denz bestehe. Er habe eine Infiltration vorgenommen und es bleibe ab zuwarten, ob diese zu einer Verbesserung führe ( Urk. 11/95). Am 1 6. Juni 2014 berichtete Dr. D.___ der Beschwerde gegn erin , durch die subakromiale Infiltration habe sich eine deutli che Beschwerdeverbesserung ergeben und auch die Beweglich keit sei während vier Wochen deutlich besser gewesen. Doch es beständen weiter hin Bewegungs einschränkungen vor allem Überkopf und in der angestammten Tätig keit be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Sistierung der Physiotherapie halte er nicht für ratsam, da dies die Situation wahrscheinlich eher verschlech tere ( Urk. 11/102). Ebenfalls am 1 6. Juni 2014 führte Dr. D.___ gegenüber der Vertreterin der Versicherten im gleichen Sinn aus, bei dieser bestehe nach einer Schulterarthroskopie weiterhin eine deutliche Bewe gungseinschränkung . Die an gestammte Tätigkeit als Salatrüsterin sei aktuell nicht mehr zumutbar. Bewe gung en über dem Kopf seien der Versicherten nicht möglich und Rotations be wegungen seien schmerzhaft. In einer angepasster Tä tigkeit ohne Überkopfar bei ten und ohne Tragen und Heben von schweren Ge genständen sollte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreichbar sein ( Urk. 11/106). 3.4

Schon a m 2 0. September 2013 hatte im Betrieb der ehemaligen Arbeitgeberin ein Ge spräch zwischen der Versicherten und einem Aussendienstmitarbeiter der Suva statt gefunden . Zur Tätigkeit der Versicherten wurde festgehalten, dass diese am Fliess band erledigt werde. Man müsse beim Zerschneiden von Salat und Gemüse ziemlich schnell sein . Die Salate kämen auf einem Förderband überkopf zu den Rüsterinnen. Die Rüsterinnen müssten nach oben zu den Salaten greifen, diese aufs Rüstbrett legen, sie zerschneiden und wieder aufs Förderband legen, damit sie in einer anderen Abteilung weiterverarbeitet werden könnten. Die Ver si cherte gab an, zw ischendurch müsse sie auch Kisten tragen, doch mehr als 15 Kilogramm müsse sie nie tragen. Im Besprechungsbericht ist die Arbeitssituation der Versicherten fotografisch abgebildet, wobei das sich über Schulterhöhe be findende Förderband gut ersichtlich ist ( Urk. 11/36/2). 3.5

Sowohl dem Bericht der Klinik B.___ als auch den Berichten von Dr. D.___ lässt sich jedoch entnehmen, dass der Versicherten Tätigkeiten ü ber kopf

aufgrund der Schulterbeschwerden nicht mehr zumutbar s ind ( Urk. 11/82, Urk. 11/102, Urk. 11/106). Die Suva stellte in der Verfügung vom 3. April 2014 ( Urk. 11/83) auf den Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 2. April 2014

( Urk. 11/82) ab und ging davon aus, dass die angestammte Tätigkeit der Versi cher ten wieder möglich sei. Doch die angestammte Tätigkeit beinhaltet eben gerade

Über kopfarbeiten ( Urk. 11/36/2 ), was im Austrittsbericht der Klinik B.___ of fensichtlich nicht berücksichtigt worden ist . Es ist somit festzuhalten, dass die angestammte Tätigkeit der Versicherten noch immer nicht zumutbar ist . 3.6

Demgegenüber ist gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik B.___

vom 2. April 2014 ( Urk. 11/82) davon auszugehen, dass der Versicherten eine ange passte Tätigkeit ab April 2014 zu 100 %

zumutbar war .

Der Bericht von Dr. D.___

vom 1 6. April 2014 vermag dies nicht in Frage zu stellen. Z war führt e Dr. D.___

aus, für leichte und mittelschwere Arbeiten sollte seines Er achtens eine 100%ige Arbeitsfähigkeit er reichbar sein, aktuell sei

jedoch weiter hin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 11/88) . Aller dings be gründete er nicht nachvollziehbar, weshalb aktuell in jeder T ätigkeit eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestehen solle . Zudem erscheint es

widersprüchlich , dass gemäss Dr. D.___

eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit erreichbar sein sollte,

obwohl er angab, dass keine Therapiemass nah men ersichtlich seien , welche den Gesundheitszustand verbessern könnten. Es is t so mit nach d er derzeitigen Aktenlage davon auszugehen, dass die Versicherte ab April 2014 in Vollzeit einer angepassten Tätigkeit nachgehen konnte. 4.

4.1

Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenmin de rungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versiche rungs träger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhält nisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzu räumen, wä h rend welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S.

122, K 14/99 mit weiteren Hinweisen). Eine solche Aufforderung zur Stellensuche mit Einräumung einer Übergangsfrist ist unbestrittenermassen nicht erfolgt. Vielmehr hat sich die Suva noch in der Verfügung vom 3. April 2014 ( Urk. 11/83) auf den Standpunkt gestellt, der Versicherten sei die angestammte Tätigkeit als Salatrüsterin in einem 100%igen Pensum zumutbar. Die Suva hätte der Versicherten jedoch eine Übergangsfrist zum Antreten einer leidensange passten Tätigkeit ansetzen müssen. Dabei erweist sich eine Übergangsfrist von vier Monaten als angeme ssen . Diese Übergangsfrist berücksichtigt so wohl, dass der Versicherten in gesundheitlicher Hinsicht eine grosse Zahl an zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten offensteht , als auch, dass sie während vieler Jahre ihrer angestammten Tätigkeit bei der gleichen Arbeitgeberin nachgegan gen ist und sich bereits in fortgeschrittenem Alter befindet . 4.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu stands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Eingliederungsmassnahmen der In validenversicherungen fanden bisher soweit ersichtlich keine statt. Im Aus trittsbericht der Klinik B.___ vom 2. April 2014 wurde ausgeführt, dass keine weitere n ambulante n Therapien vorgesehen seien ( Urk. 11/81/2). Zudem wurde festgehalten, solange die Versicherte an ihrem ausgeprägten Schmerz er le ben festhalte, sei keine Besserung des Gesamtzustands zu erwarten ( Urk. 11/81/4).

Der behandelnde Arzt Dr. D.___ hielt im Bericht vom 1 6. April 2014 zunächst fest, er sehe derzeit keine Therapiemassnahmen, welche zu einer Verbesserung der Beschwerdesymptomatik beitragen könnten ( Urk. 11/88). Am 8. Mai 2014 führte er hingegen aus, er habe eine Infiltration vorgenommen und es bleibe abzuwarten, ob diese zu einer Verbesserung führe ( Urk. 11/95). Am 1 6. Juni 2014 berichtete Dr. D.___ , durch die subakromiale Infiltration habe sich eine deutliche Beschwerdeverbesserung ergeben und auch die Beweglich kei t der Schulter sei während vier Wochen deutlich besser gewesen. Die Sistie rung der Physiotherapie halte er nicht für ratsam, da dies die Situation wahr schein lich eher verschlechtere ( Urk. 11/102). Angesichts dieser Arztberichte kann die Beendigung des Anspruchs auf Taggeldleistungen zufolge Entstehung eines Ren ten anspruchs in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 UVG nicht ausge schlossen werden. Allerdings ist aufgrund der im Mai 2014 aufgenommenen Behandlung mit Infiltrationen die Frage offen , ob von diesen noch n amhafte Verbesse rung en zu erwarten waren. 4. 3

Beim sogenannten Fallabschluss sind die Heilbehandlungs- und Taggeldleistun gen einzustellen und ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine In te gritätsentschädigung zu prüfen (vgl. BGE 134 V 109 E.

4.1). Von der Suva wurde bisher

über den Rentenanspruch nicht entschieden . Zur ab schliessenden Beurteilung des Taggeldanspruchs für die Zeit ab 1. Mai bis längstens zum 3 1. August 2014 wird die Beschwerdegegnerin daher zuvor über den Renten an spruch und hernach in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 UVG und im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch ab dem 1. Mai 2014 zu befinden haben. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Versicherte seit dem 1. Februar 2014 (vgl. Urk. 11/43) arbeitslos war und von der Suva mit Verfü gung vom 3. April 2014 ( Urk. 11/83) zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversi cherung aufgefordert worden war. Die Koordinationsregelung in Art. 25 Abs. 3 UVV kommt erst zur Anwendung, wenn die versicherte Person tatsächlich bei der Arbeitslosenver sicherung angemeldet ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. April 2001 in Sachen Z., U 348/99 E. 3 mit Hin weis auf BGE 126 V 128 E.

3c), wobei sich eine solche Anmeldung aus den Ak ten nicht ergibt. Art. 25 Abs. 3 UVV bestimmt überdies , dass bei einer Arbeits unfähigkeit von mehr als 50 % die ganze Leistung des Taggelds durch die Un fallversicherung zu erfolgen hat. Die Beschwerdegegnerin hat somit - vorbe hältlich eines Rentenanspruchs - prioritär auch bei allfälligen tatsächlich er folgten Leistungen der Arbeits losen versicherung bis am 3 1. August 2014 ein ganzes Taggeld im Sinn von Art. 17 Abs. 1 UVG zu leisten , denn bis zu diesem Zeitpunkt ist wie ausgeführt die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit zu berücksichtigen . 4. 4

Die Beschwerde ist daher in dem Sinn gutzuheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 2 8. Oktober 2014 ( Urk. 2)

aufzuheben und die S ache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit s ie über den Rentenan spruch der Beschwerdeführeri n und

– damit verbunden - im Sinne der Erwägungen über den

Tag geldanspruch ab dem 1. Mai 2014 entscheide . 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E.

6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S.

28 E.

3). Ausgangsgemäss ist die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, der durch die Fortuna Rechtsschutz- Versi che rungs -Gesellschaft vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Partei ent schädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG nament lich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300.--

(inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 8. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde geg nerin zurückgewiesen wird, damit sie über den Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin und im Sinne der Erwägungen neu über den Taggeldanspruch ab dem 1. Mai 2014

entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

E. 5 . April 2013 liess die Versicherte einen Arbeitsunfall vom 2 4. April 2013 melden, bei wel chem Salatkisten vom Palett gestürzt seien und ihre rechte Schulter gestreift hätten. Es liege eine Schulterprellung vor ( Urk. 11/1). Mit Schreiben vom 2 9. April 2013 teilte die Suva mit, ab dem 2 7. April 2013 Tag gelder zu bezah len.

Zudem vergüte sie die Heilungskosten direkt den Leistungs erbringern ( Urk. 11/3). Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, hielt im Arztzeugnis UVG vom 8. Juli 2013 fest, es liege eine Rotatorenman schetten r uptur vor ( Urk. 11/18). Am 9. Oktober 2013 wurde eine arthroskopi sche

Rotatorenmanschettenrekonstruktion durchgeführt ( Urk. 11/51). Mit Schreiben vom 2 3. Oktober 2013 löste die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis per 3 1. Januar 2014 auf ( Urk. 11/43). Vom 4. März bis 2. April 2014 hielt sich die Ver sicherte stationär in der Klinik B.___ auf ( Urk. 11/82). Mit Verfügung vom 3. April 2014 stellte die Suva die

Taggeldleis tungen per 1. Mai 2014 ein ( Urk. 11/83) und mit Verfügung vom 2 2. April 2014 sprach die Suva der Ver sicherten eine Integritätsentschädigung von 15 %

in der Höhe von Fr. 18‘900.-- zu ( Urk. 11/85). Am 1 5. Mai 2014 liess die Versicherte gegen beide Verfügungen Einsprache erheben ( Urk. 11/91) und mit der Begrün dung der Einsprache vom 2 6. Juni 2014 zog sie die Einsprache gegen die Ver fügung betreffend Inte gri tätsentschädigung

vom 2 2. April 2014 zurück ( Urk. 11/106) . Mit Einsprache entscheid vom 2 8. Oktober 20 14 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz- Versi cherungs -Gesellschaft AG, am 2 8. November 2014 beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde und liess beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und

es seien bis zum 3 1. August 2014 Unfall tag geldzahlungen zu leisten ( Urk. 1). Das Kantonsgericht Luzern überwies diese Eingabe am 1 8. Dezember 2014 zu stän dig keitshalber ans hiesige Sozialversicherungsgericht ( Urk. 5). Mit Beschwer de antwort vom 2 0. April 2015 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10) , mit Verfügung vom 2 2. April 2015 wurde ein zweiter Schriften wech sel angeordnet ( Urk. 12) , a m 2 1. Mai 2015 liess die Versicherte die Replik erstat ten ( Urk.

13) sowie eine Stellungnahme des Spitals C.___ vom 6. Mai 2015 ein rei chen ( Urk.

14) und am 1 7. September 2015 verzichtete die Suva auf das Erstat ten einer Duplik ( Urk. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 Abs.

1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch füh rung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai

2014 E. 4.1 mit Hin weisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00296 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

30. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdi enst, lic . iur . Y.___ Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1959 geborene X.___ war seit dem 8. November 1998 als Salatrüste rin b ei der Z.___ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Un fall versicherungsanstalt (Suva) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Un fall ver sicherung (UVG) obligatorisch versichert. Mit der Schadenmeldung vom 2 5 . April 2013 liess die Versicherte einen Arbeitsunfall vom 2 4. April 2013 melden, bei wel chem Salatkisten vom Palett gestürzt seien und ihre rechte Schulter gestreift hätten. Es liege eine Schulterprellung vor ( Urk. 11/1). Mit Schreiben vom 2 9. April 2013 teilte die Suva mit, ab dem 2 7. April 2013 Tag gelder zu bezah len.

Zudem vergüte sie die Heilungskosten direkt den Leistungs erbringern ( Urk. 11/3). Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, hielt im Arztzeugnis UVG vom 8. Juli 2013 fest, es liege eine Rotatorenman schetten r uptur vor ( Urk. 11/18). Am 9. Oktober 2013 wurde eine arthroskopi sche

Rotatorenmanschettenrekonstruktion durchgeführt ( Urk. 11/51). Mit Schreiben vom 2 3. Oktober 2013 löste die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis per 3 1. Januar 2014 auf ( Urk. 11/43). Vom 4. März bis 2. April 2014 hielt sich die Ver sicherte stationär in der Klinik B.___ auf ( Urk. 11/82). Mit Verfügung vom 3. April 2014 stellte die Suva die

Taggeldleis tungen per 1. Mai 2014 ein ( Urk. 11/83) und mit Verfügung vom 2 2. April 2014 sprach die Suva der Ver sicherten eine Integritätsentschädigung von 15 %

in der Höhe von Fr. 18‘900.-- zu ( Urk. 11/85). Am 1 5. Mai 2014 liess die Versicherte gegen beide Verfügungen Einsprache erheben ( Urk. 11/91) und mit der Begrün dung der Einsprache vom 2 6. Juni 2014 zog sie die Einsprache gegen die Ver fügung betreffend Inte gri tätsentschädigung

vom 2 2. April 2014 zurück ( Urk. 11/106) . Mit Einsprache entscheid vom 2 8. Oktober 20 14 wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Fortuna Rechtsschutz- Versi cherungs -Gesellschaft AG, am 2 8. November 2014 beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde und liess beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und

es seien bis zum 3 1. August 2014 Unfall tag geldzahlungen zu leisten ( Urk. 1). Das Kantonsgericht Luzern überwies diese Eingabe am 1 8. Dezember 2014 zu stän dig keitshalber ans hiesige Sozialversicherungsgericht ( Urk. 5). Mit Beschwer de antwort vom 2 0. April 2015 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10) , mit Verfügung vom 2 2. April 2015 wurde ein zweiter Schriften wech sel angeordnet ( Urk. 12) , a m 2 1. Mai 2015 liess die Versicherte die Replik erstat ten ( Urk.

13) sowie eine Stellungnahme des Spitals C.___ vom 6. Mai 2015 ein rei chen ( Urk.

14) und am 1 7. September 2015 verzichtete die Suva auf das Erstat ten einer Duplik ( Urk. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ ATSG ] ), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Un fallversicherung, UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld ent steht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt mit der Wiederer lang ung der vollen Arbeitsfähigkeit, mithin im Zeitpunkt der vollen Wiedererlang ung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art.

16 Abs.

1 und 2 UVG i.V.m . Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E.

2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3), mit dem Be ginn einer Rente oder mit dem Tod der ver sicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 1.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch füh rung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai

2014 E. 4.1 mit Hin weisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.3

Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenmin derungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versiche rungs träger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhält nisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzu räumen, wäh rend welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Diese Über gangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und be trägt in der Regel drei bis fünf Monate. Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen de m Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient wer den könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu er zielen wäre. Ist die versicherte Person, die Taggeldleistungen bezieht, arbeitslos, so erbringt die Un fall versicherung gemäss Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallver siche rung ( UVV ) die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähig keit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähig keit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch. Bei dieser Norm handelt es sich um eine Koordinationsbestimmung zwischen der Unfall- und der Arbeitslosenversiche rung. Deren Anwendung setzt das Zusammentreffen von Taggeldern der Unfall versicherung mit solchen der Arbeitslosenversicherung voraus (Urteil des Bun des gerichts 8C_889/2014 vom 2 3. Februar 2015 E. 3 mit weiteren Hinweisen ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis vom 2 4. April 2013 und erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 2). Strittig und zu prüfen ist, ob sie die Taggeldleistungen zu Recht ab 1. Mai 2014 einstellte. Die gegen die Verfügung vom 2 2. April 2014 ( Urk. 11/85) erhobene Ein sprache zog die Versicherte am 2 6. Juni 2014 zurück ( Urk. 11/106), weshalb die Verfügung betreffend Integritätsentschädigung in Rechtskraft erwachsen ist. 2.2

Die Suva hielt im Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2014 vor allem fest, nac h dem 3 0. April 2014 sei von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten gewesen. Der Tag geldanspruch ende daher unabhängig vom Grad der Arbeitsfähigkeit per 3 0. April 201 4. Dabei könne offen bleiben, ob die Versicherte in ihrer ange stammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei oder ob zur Beurteilung der Arbeitsfä higkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auszuweichen sei. In einem solchen Fall erübrige sich auch die Einräumung einer angemessenen Anpassungsfrist ( Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2015 wies die Suva insbeson dere darauf

hin, dass der Verweis auf Art. 25 Abs. 3 UVV in der Verfügung vom 3. April 2014 irrtümlicherweise erfolgt sei, doch die Einstellung der Taggelder per 3 0. April 2014 sei dennoch zu Recht erfolgt und die Versicherte bestreite nicht, dass der gesundheitliche Endzustand per Ende April 2014 erreicht worden sei ( Urk. 10). 2. 3

Die Versicherte liess in der Beschwerde vom 2 8. November 2014 vorbringen, das s sie in der angestammten Tätigkeit als Salatrüsterin Überkopfarbeiten habe aus führen müssen, was ihr gemäss Belastungsprofil der Suva nicht mehr mög lich sei. Die Suva könne sich nicht erst nachträglich im Einspracheentscheid darauf berufen, dass der gesundheitliche Endzustand erreicht worden sei und so den An spruch auf eine angemessene Übergangsfrist verhindern. Da weder der Endzu stand erreicht worden sei noch eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit bestanden habe, habe sie Anspruch auf eine praxisgemässe Über gangsfrist für eine Anpassung an die neuen Verhältnisse, wobei sich eine Frist von vier Monaten als angemessen erweise und bis am 3 1. August 2014 Taggel der zu gewähren seien ( Urk. 1). Mit der Replik vom 2 1. Mai 2015 liess die Versi cherte insbesondere ausführen, dass sie das Eintreten eines gesundheitlichen Endzu stands bestreite .

Zudem habe die Suva sie nie zum Berufswechsel aufge fordert ( Urk. 13). 3. 3.1

Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt der Einstel lung der Taggelder per Ende April 2014 hinaus unfallbedingt in ihrer Arbeitsfä higkeit eingeschränkt war. Unabhängig davon, dass das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin per 3 1. Januar 2014 aufgehoben worden war ( Urk. 11/43), is t in erster Linie das Ausmass der aufgrund ärztlicher Feststellungen ermittel ten tat sächlichen Unfähigkeit, der angestammten Tätigkeit nachzugehen, mass geb lich. 3.2

Im Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 2. April 2014 wurde ausge führt,

dass eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden sei. Infolge Selbst limitierung und ungenügender Kooperation hätten die zu erwartenden Verbes se rungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersu chung und der bildgebenden Abklärungen nur ungenügend erklären. Die Beur teilung der Zumut barkeit von beruflichen Tätigkeiten stütze sich daher wesent lich auf medizi nisch- theoretische Überlegungen. In der angestammten Tätigkeit als Salatrüsterin sei die Versicherte ab dem 3. April 2014 zu 100 % arbeitsfähig. Eine 100%ige Ar beits fähigkeit bestehe auch für andere angepasste Tätigkeiten. Bei ange passten Tätigkeiten handle es sich aktuell um leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, welche keine wiederholten Tätigkeiten über Schulterhöhe beinhal teten . Weitere ambulante Therapien seien nicht vorgesehen, es werde die Fort setzung des instru ierten Heimprogramms empfohlen ( Urk. 11/ 82 ). 3.3

Der behandelnde Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 1 6. April 2014 fest, die Rehabilitation in B.___ habe zu keiner wesentlichen Verbesse rung der Schulterbeschwerden geführt. Die Situation sei unverändert und es bestän den seiner Ansicht nach derzeit keine Therapiemassnahmen, welche zu einer Verbesserung der Beschwerdesymptomatik beitragen könnten. Für leichte und mittelschwere Arbeiten sollte seines Erachtens eine 100%ige Arbeitsfähig keit erreichbar sein, aktuell seit weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfä higkeit auszugehen ( Urk. 11/88). Am 8. Mai 2014 führte Dr. D.___ aus, die Si tuation sei unverändert, wobei in den letzten Wochen eher eine Verschlechte rungs ten denz bestehe. Er habe eine Infiltration vorgenommen und es bleibe ab zuwarten, ob diese zu einer Verbesserung führe ( Urk. 11/95). Am 1 6. Juni 2014 berichtete Dr. D.___ der Beschwerde gegn erin , durch die subakromiale Infiltration habe sich eine deutli che Beschwerdeverbesserung ergeben und auch die Beweglich keit sei während vier Wochen deutlich besser gewesen. Doch es beständen weiter hin Bewegungs einschränkungen vor allem Überkopf und in der angestammten Tätig keit be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Sistierung der Physiotherapie halte er nicht für ratsam, da dies die Situation wahrscheinlich eher verschlech tere ( Urk. 11/102). Ebenfalls am 1 6. Juni 2014 führte Dr. D.___ gegenüber der Vertreterin der Versicherten im gleichen Sinn aus, bei dieser bestehe nach einer Schulterarthroskopie weiterhin eine deutliche Bewe gungseinschränkung . Die an gestammte Tätigkeit als Salatrüsterin sei aktuell nicht mehr zumutbar. Bewe gung en über dem Kopf seien der Versicherten nicht möglich und Rotations be wegungen seien schmerzhaft. In einer angepasster Tä tigkeit ohne Überkopfar bei ten und ohne Tragen und Heben von schweren Ge genständen sollte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreichbar sein ( Urk. 11/106). 3.4

Schon a m 2 0. September 2013 hatte im Betrieb der ehemaligen Arbeitgeberin ein Ge spräch zwischen der Versicherten und einem Aussendienstmitarbeiter der Suva statt gefunden . Zur Tätigkeit der Versicherten wurde festgehalten, dass diese am Fliess band erledigt werde. Man müsse beim Zerschneiden von Salat und Gemüse ziemlich schnell sein . Die Salate kämen auf einem Förderband überkopf zu den Rüsterinnen. Die Rüsterinnen müssten nach oben zu den Salaten greifen, diese aufs Rüstbrett legen, sie zerschneiden und wieder aufs Förderband legen, damit sie in einer anderen Abteilung weiterverarbeitet werden könnten. Die Ver si cherte gab an, zw ischendurch müsse sie auch Kisten tragen, doch mehr als 15 Kilogramm müsse sie nie tragen. Im Besprechungsbericht ist die Arbeitssituation der Versicherten fotografisch abgebildet, wobei das sich über Schulterhöhe be findende Förderband gut ersichtlich ist ( Urk. 11/36/2). 3.5

Sowohl dem Bericht der Klinik B.___ als auch den Berichten von Dr. D.___ lässt sich jedoch entnehmen, dass der Versicherten Tätigkeiten ü ber kopf

aufgrund der Schulterbeschwerden nicht mehr zumutbar s ind ( Urk. 11/82, Urk. 11/102, Urk. 11/106). Die Suva stellte in der Verfügung vom 3. April 2014 ( Urk. 11/83) auf den Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 2. April 2014

( Urk. 11/82) ab und ging davon aus, dass die angestammte Tätigkeit der Versi cher ten wieder möglich sei. Doch die angestammte Tätigkeit beinhaltet eben gerade

Über kopfarbeiten ( Urk. 11/36/2 ), was im Austrittsbericht der Klinik B.___ of fensichtlich nicht berücksichtigt worden ist . Es ist somit festzuhalten, dass die angestammte Tätigkeit der Versicherten noch immer nicht zumutbar ist . 3.6

Demgegenüber ist gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik B.___

vom 2. April 2014 ( Urk. 11/82) davon auszugehen, dass der Versicherten eine ange passte Tätigkeit ab April 2014 zu 100 %

zumutbar war .

Der Bericht von Dr. D.___

vom 1 6. April 2014 vermag dies nicht in Frage zu stellen. Z war führt e Dr. D.___

aus, für leichte und mittelschwere Arbeiten sollte seines Er achtens eine 100%ige Arbeitsfähigkeit er reichbar sein, aktuell sei

jedoch weiter hin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 11/88) . Aller dings be gründete er nicht nachvollziehbar, weshalb aktuell in jeder T ätigkeit eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestehen solle . Zudem erscheint es

widersprüchlich , dass gemäss Dr. D.___

eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit erreichbar sein sollte,

obwohl er angab, dass keine Therapiemass nah men ersichtlich seien , welche den Gesundheitszustand verbessern könnten. Es is t so mit nach d er derzeitigen Aktenlage davon auszugehen, dass die Versicherte ab April 2014 in Vollzeit einer angepassten Tätigkeit nachgehen konnte. 4.

4.1

Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenmin de rungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versiche rungs träger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhält nisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzu räumen, wä h rend welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S.

122, K 14/99 mit weiteren Hinweisen). Eine solche Aufforderung zur Stellensuche mit Einräumung einer Übergangsfrist ist unbestrittenermassen nicht erfolgt. Vielmehr hat sich die Suva noch in der Verfügung vom 3. April 2014 ( Urk. 11/83) auf den Standpunkt gestellt, der Versicherten sei die angestammte Tätigkeit als Salatrüsterin in einem 100%igen Pensum zumutbar. Die Suva hätte der Versicherten jedoch eine Übergangsfrist zum Antreten einer leidensange passten Tätigkeit ansetzen müssen. Dabei erweist sich eine Übergangsfrist von vier Monaten als angeme ssen . Diese Übergangsfrist berücksichtigt so wohl, dass der Versicherten in gesundheitlicher Hinsicht eine grosse Zahl an zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten offensteht , als auch, dass sie während vieler Jahre ihrer angestammten Tätigkeit bei der gleichen Arbeitgeberin nachgegan gen ist und sich bereits in fortgeschrittenem Alter befindet . 4.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu stands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Eingliederungsmassnahmen der In validenversicherungen fanden bisher soweit ersichtlich keine statt. Im Aus trittsbericht der Klinik B.___ vom 2. April 2014 wurde ausgeführt, dass keine weitere n ambulante n Therapien vorgesehen seien ( Urk. 11/81/2). Zudem wurde festgehalten, solange die Versicherte an ihrem ausgeprägten Schmerz er le ben festhalte, sei keine Besserung des Gesamtzustands zu erwarten ( Urk. 11/81/4).

Der behandelnde Arzt Dr. D.___ hielt im Bericht vom 1 6. April 2014 zunächst fest, er sehe derzeit keine Therapiemassnahmen, welche zu einer Verbesserung der Beschwerdesymptomatik beitragen könnten ( Urk. 11/88). Am 8. Mai 2014 führte er hingegen aus, er habe eine Infiltration vorgenommen und es bleibe abzuwarten, ob diese zu einer Verbesserung führe ( Urk. 11/95). Am 1 6. Juni 2014 berichtete Dr. D.___ , durch die subakromiale Infiltration habe sich eine deutliche Beschwerdeverbesserung ergeben und auch die Beweglich kei t der Schulter sei während vier Wochen deutlich besser gewesen. Die Sistie rung der Physiotherapie halte er nicht für ratsam, da dies die Situation wahr schein lich eher verschlechtere ( Urk. 11/102). Angesichts dieser Arztberichte kann die Beendigung des Anspruchs auf Taggeldleistungen zufolge Entstehung eines Ren ten anspruchs in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 UVG nicht ausge schlossen werden. Allerdings ist aufgrund der im Mai 2014 aufgenommenen Behandlung mit Infiltrationen die Frage offen , ob von diesen noch n amhafte Verbesse rung en zu erwarten waren. 4. 3

Beim sogenannten Fallabschluss sind die Heilbehandlungs- und Taggeldleistun gen einzustellen und ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine In te gritätsentschädigung zu prüfen (vgl. BGE 134 V 109 E.

4.1). Von der Suva wurde bisher

über den Rentenanspruch nicht entschieden . Zur ab schliessenden Beurteilung des Taggeldanspruchs für die Zeit ab 1. Mai bis längstens zum 3 1. August 2014 wird die Beschwerdegegnerin daher zuvor über den Renten an spruch und hernach in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 UVG und im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch ab dem 1. Mai 2014 zu befinden haben. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Versicherte seit dem 1. Februar 2014 (vgl. Urk. 11/43) arbeitslos war und von der Suva mit Verfü gung vom 3. April 2014 ( Urk. 11/83) zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversi cherung aufgefordert worden war. Die Koordinationsregelung in Art. 25 Abs. 3 UVV kommt erst zur Anwendung, wenn die versicherte Person tatsächlich bei der Arbeitslosenver sicherung angemeldet ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. April 2001 in Sachen Z., U 348/99 E. 3 mit Hin weis auf BGE 126 V 128 E.

3c), wobei sich eine solche Anmeldung aus den Ak ten nicht ergibt. Art. 25 Abs. 3 UVV bestimmt überdies , dass bei einer Arbeits unfähigkeit von mehr als 50 % die ganze Leistung des Taggelds durch die Un fallversicherung zu erfolgen hat. Die Beschwerdegegnerin hat somit - vorbe hältlich eines Rentenanspruchs - prioritär auch bei allfälligen tatsächlich er folgten Leistungen der Arbeits losen versicherung bis am 3 1. August 2014 ein ganzes Taggeld im Sinn von Art. 17 Abs. 1 UVG zu leisten , denn bis zu diesem Zeitpunkt ist wie ausgeführt die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit zu berücksichtigen . 4. 4

Die Beschwerde ist daher in dem Sinn gutzuheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 2 8. Oktober 2014 ( Urk. 2)

aufzuheben und die S ache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist , damit s ie über den Rentenan spruch der Beschwerdeführeri n und

– damit verbunden - im Sinne der Erwägungen über den

Tag geldanspruch ab dem 1. Mai 2014 entscheide . 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E.

6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S.

28 E.

3). Ausgangsgemäss ist die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, der durch die Fortuna Rechtsschutz- Versi che rungs -Gesellschaft vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Partei ent schädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG nament lich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300.--

(inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 8. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde geg nerin zurückgewiesen wird, damit sie über den Rentenanspruch der Beschwerde füh rerin und im Sinne der Erwägungen neu über den Taggeldanspruch ab dem 1. Mai 2014

entscheide. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef