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UV.2014.00295

Unfallähnliche Körperschädigung. Meniskusriss beim Ausführen einer Tanzchoreographie. Fehlen eines sinnfälligen Ereignisses. Aussage der ersten Stunde. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-01-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1988, war seit dem

1. August 2012 bei m Y.___

angestellt und bei der AXA Versicherung en AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtb erufsunfällen versichert, als sie sich am 12. April 2014 in einem Tanzkurs am linken

Knie

verletzte (Urk. 8/A 1 -A2).

Am 5 . Mai 2014 wurde ein MRI des linken Knies angefertigt (Urk. 8/M2 S. 2). Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gi e des Bewegungsapparates, führte am 12 . Juni 2014

eine arthroskopische la te rale Teilmeniskektomie und eine doppelte Plica -Entfernung links durch (U rk. 8 /M3).

M it Verfügung vom 5. August 2014 (Urk. 8/A7) verneinte die AXA einen An spruch der Versicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversiche rung mit der Begründung, dass es sich beim Ereignis weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung handle, da es am sinnfälligen äusseren Geschehen mangle . Die dagegen von der Versicherten am 2 0. August 2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/A9) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 1 7. November 2014 ab (Urk. 8/A12 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 6. Dezember 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. November 2014 (Urk.

2) Beschwerde und beantragte, dieser und die Ver f ügung vom

5. August 2014 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbe son dere seien die Heilungskosten zu übernehmen und eventuell ein Taggeld auszu richten (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 7. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi che rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe hand lung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fer n sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.4

Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hinge gen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt nament lich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, wo runter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben un fall ähnlicher

– Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die sch ädi gende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Ske letts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Fak tor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtspre chung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbeson dere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Ände rungen der Körper lage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu kör pereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollier bar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Momen t mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Ab liegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son be schriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 1.5

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse re n Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S.

176 f.) be stehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis de r äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt be gründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Unge wöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 1 . 6

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid (Urk.

2) eine Leis tungspflicht damit, dass die Beschwerdeführerin am 1 2. April 2014

keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten habe, und dass auch die Vorausset zungen für eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht gegeben seien . Der erlittene Vertikal riss des lateralen Meniskus sei als Listenverletzung zu werten . Der vorliegend zu beurteilenden Tanzsportart (Modern Dance) könne kein erhöhtes Gefährdungspotential beigemessen wer den . Auch dem geschilderten Bewegungsablauf komme kein gesteigertes Ge fähr dungs potential zu,

und dieser lasse auch kein en sinnfällige n Faktor erken nen, zumal es sich um ein Standar d element aus dem klassischen Ballett gehan delt habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 1 0. Juni 2014 bestätigt, dass sich ausser dem Knacksen im linken Knie nichts Unge wöhnliches oder Programmwidriges ereignet habe . Das Ereignis vom 1 2. April 2014 könne daher mangels Sinnfälligkeit nicht als unfallähnlich anerkannt werden (S. 3 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, da Personen, die nicht selbst Ballett, Jazz oder Modern tanzten, die entspre chen den Fachbegriffe nicht kennen würden, habe sie sich bei der Beschreibung des Unfallhergangs am 1 0. Juni 2014 bewusst banal ausgedrückt, damit der Bewe gungsablauf, der zu r Verletzung geführt habe, für jedermann verständlich sei (S.

4 oben). Die Verletzung sei vorliegend beim Leistungssport Tanzen ent stan den und zwar durch eine heftige, besonders belastende, vermutlich etwas un kon trollierte Bewegung . D er Schmerz sei sofort gekommen (S. 5). Von einer physio logische n noch im Normalbereich liegenden und physiologisch be herrschten Be anspruc hung könne nicht die Rede sein . Sie habe eine plötzliche, schnelle und unkontrollierte Ausführung der Bewegung während der Choreo graphie vorge nommen. Ein sinnfäll iges Ereignis liege demnach klar vor mit der heftigen, enorm belastenden körpereigenen Bewegung in einer gesteigerten Gefahrenlage für den menschlichen Körper durch das Ausführen eines Gra n d

Plié in der vierten Position auswärts mit gleichzeitigem Herunterkommen auf den Boden auf das hintere linke Knie via Fussrist vom rechten vorderen Bein (S. 6). Eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV liege damit eindeutig vor. 2. 3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin aus der obligatorischen Unfallversicherung verneint hat. 3. 3. 1

U nbestritten ist, dass kein Unfall im Rechtssinne vorliegt.

Zu beurteilen bleibt, ob ein Leistungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 UVV besteht.

Dabei ist ebenfalls un bestritten, dass die Beschwerdeführerin

am 1 2. April 2014 eine Körperschädi gung

im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat.

Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob ein sinnfälliges Ereignis entsprechend der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Praxis gegeben ist oder nicht (vgl. vorstehend E. 1. 4) . 3.2

Den Akten können folgen de Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin entnommen werden:

In der Unfallmeldung vom 1 4. Mai 2014 (Urk. 8 / A2) schilderte die Beschwerde führerin den Ereignishergang wie folgt: „ Beim Tanztraining „Mo dern“ habe ich mir eine Knie v erletzung respektive das Aussenband des linken Knies angeris sen. “ (vgl. Ziff. 6) . 3.3

In der Hergan gs-Schilderung vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 8 / A3) hielt die Beschwer deführerin fest: „ Während des Tanztrainings (Modern) habe ich mir das Knie ver letzt. Als ich bei einer Bewegung in die Knie ging, knackste es und schmerzte sofort“. Die Frage, ob sich etwas Ungewöhnliches oder Programm widriges zuge tragen habe, beantwortete die Beschwerdeführerin wie folgt: „ Das Knacksen war ungewöhnlich . Kurze Zeit später konnte ich das Knie kaum bie gen und hinkte. Der Tanzunter richt war ansonsten wie immer“. 3.4

In ihrem am 2 3. Juni 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht (Urk. 8/M1) gab Dr. med. A.___, Praktische Ärztin für Allgemeine Medizin, die Angaben der Patientin zum Unfallhergang wie folgt wieder: Am 1 2. April 2014 beim Tanzen in die Knie gegangen und Spitzfuss gemacht. Plötz licher starker Schmerz im Knie gespürt (vgl. Ziff. 2). 3. 5

In ihrer an die Beschwerdegegnerin gerichteten E-Mail vom 2 3. Juli 2014 führ te die Beschwerdeführerin zum Unfallereignis vom 1 2. April 2014 präzisierend aus, es sei in der Tanzstunde darum gegangen, eine Tanzfigur der Choreo gra phie zu üben, welche aus der „ vierten Position, auswärts “ ausgeführt worden sei. Sie sei in ein „Grand Plié “ gegangen, beim vorderen (rechten) Bein über den Fuss (Rist) und mit dem hinteren (linken) Bein aufs Knie herunter auf den Boden. Es habe geknackst, vermutlich durch die falsche Belastung, indem das Gewicht durch eine Gleichgewichtsstörung zu stark beim hinteren linken Bein gewesen sei . Als sie habe weitermachen wollen, habe sie gemerkt, wie sich das linke Knie plötz lich komisch angefühlt habe und sie nicht mehr habe weitertanzen können. Kurze Zeit später habe sie das Knie kaum noch biegen können und habe ge hinkt. Da dies ihr erster Unfall gew esen sei, sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die genaue Umschreibung des Unfallherganges benötigt werde. Sie habe sich daher be im Ausfüllen des Unfallformular s banal und kurz gehalten. 3.6

Nach E rhalt der leistungsanspruchsverneinenden Verfügung vom 5. August 2014 (Urk. 8/A7) führte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 2 0. August 2014 (Urk. 8/A9) aus, der Unfall habe sich nicht durch eine normale oder all tägliche Körperbeanspruchung, sondern beim Leistungssport Tanzen durch eine heftige, besonders belastende, vermutlich etwas unkontrollierte Be wegung erge be n (S. 1). 4. 4.1

Gemäss der Beweisregel der „Aussagen der ersten Stunde“ (vorstehend E. 1.6) ist davon auszugehe n, dass sich das Ereignis vom 12 . April 2014 so zugetragen hatte, wie es die Beschwerdeführer in am 1 0. Juni 2014 besch rieb . So gab sie in der detaillierten Hergangsschilderung als ungewöhnlichen Faktor lediglich das Knacksen an (vgl. vorstehend E. 3. 3).

Auch der gegenüber Dr. A.___

geäusser ten

Hergangsschilderung lässt sich kein e

Unregelmässigkeit oder etwas Ausser gewöhnliches im Bewegungsablauf entnehmen (vorstehend E. 3.4).

In den spä teren Sachverhaltsdarstellungen wird das Ereignis dann etwas dram a tischer geschildert. Wo die Beschwerdeführerin in

ihrer E-Mail vom 2 3. Juli 2014 (vorstehend E.

3. 5), welche erging, nachdem

die Beschwerdegegnerin sie mit Schreiben vom 8. Juli 2014 darüber informiert hatte, dass das Ereignis vom April 2014 die Kriterien der unfallähnlichen Körperschädigung

- namentlich die Sinnfälligkeit des Ereignisses - nicht erfülle (Urk. 8/A4), ausführte, sie vermute eine falsche Belastung, machte sie dann in ihrer Einsprache vom 2 0. August 2014 (vorstehend E. 3 .6) geltend, der Unfall hätte sich durch eine heftige, be sonders belastende, vermutlich etwas unkontrollierte Bewegung ergeben.

Beschwerdeweise machte sie dann hinsichtlich des Unfallherganges geltend, es habe sich um eine plötzliche, schnelle und unkontrollierte Ausführung der Be wegung während der Choreographie gehandelt und das sinnfällige Ereignis habe

in der heftigen, enorm belastenden körpereigenen Bewegung in einer ge stei ger ten Gefahrenlage gelegen (vgl. vorstehend E. 2.2).

Dass dies e Steigerung des Unfallhergangs lediglich damit zusammenhänge, da ss

sie ursprünglich das Unfallereignis aus Verständlichkeitsgründen habe banal schi l dern wollen, überzeugt nicht, zumal auf dem Fragebogen zum Unfallher gang eindeutig eine genaue Schilderung verlangt wurde (vgl. Urk. 8/A3) .

Angesichts der genannten Beweisregel ist demnach

- wie erwähnt - auf die ur sprünglichen Sachverhaltsdarstellungen abzustellen. 4. 2

Es mag sein, dass die Tanzart „Modern“, wie andere Tanzsportarten auch, mit teils intensiven Belastungen einhergeht . Im konkreten Fall ist aber - gestützt auf die ursprüngliche n Aussagen der Beschwerdeführerin

- davon auszugehen, dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein Training von normaler Intensität gehandelt hat, welchem kein generell gesteigertes Gefahrenpotenzial innewohnt. Anlässlich des Trainings vom 12 . April 2014 ereignete sich denn ge mäss den ursprünglichen Aussagen der Beschwerde führerin abgesehen vom Knacksen

auch nichts Auss ergewöhnliches oder Besonderes. Die

Beschwerde führer in selbst beschrieb den Ablauf des Geschehens dann auch als eine Aus übung der einer Choreographie zugehörigen Figur und beschrieb zunächst keine un übliche oder programmwidrige Bewegung. Damit ist ein sogenanntes sinn fälliges Ereignis nicht auszumachen.

Lediglich die später geäusserte Vermutung einer allfäll igen Fehlbelastung reicht hier nicht aus .

Zusammenfassend ist daher ein unfallähnliches Geschehen nicht erkennbar. 4.3

Da ein Leistungsanspruch de r Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereign is ses vom 12 . April 2014 weder unter dem Titel des Unfalls noch unter demjeni gen der unfallähnlichen Körperschädigung ausgewiesen ist, ist die gegen den angefoch tenen Einspracheentscheid vom 17. November 2014 (Urk. 2) erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 7. November 2014 ab (Urk. 8/A12 = Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

E. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fer n sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

E. 1.4 Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art.

E. 1.5 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse re n Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S.

176 f.) be stehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis de r äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt be gründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Unge wöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 1 . 6

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.

E. 2 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 7. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid (Urk.

2) eine Leis tungspflicht damit, dass die Beschwerdeführerin am 1 2. April 2014

keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten habe, und dass auch die Vorausset zungen für eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht gegeben seien . Der erlittene Vertikal riss des lateralen Meniskus sei als Listenverletzung zu werten . Der vorliegend zu beurteilenden Tanzsportart (Modern Dance) könne kein erhöhtes Gefährdungspotential beigemessen wer den . Auch dem geschilderten Bewegungsablauf komme kein gesteigertes Ge fähr dungs potential zu,

und dieser lasse auch kein en sinnfällige n Faktor erken nen, zumal es sich um ein Standar d element aus dem klassischen Ballett gehan delt habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 1 0. Juni 2014 bestätigt, dass sich ausser dem Knacksen im linken Knie nichts Unge wöhnliches oder Programmwidriges ereignet habe . Das Ereignis vom 1 2. April 2014 könne daher mangels Sinnfälligkeit nicht als unfallähnlich anerkannt werden (S. 3 f.).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, da Personen, die nicht selbst Ballett, Jazz oder Modern tanzten, die entspre chen den Fachbegriffe nicht kennen würden, habe sie sich bei der Beschreibung des Unfallhergangs am 1 0. Juni 2014 bewusst banal ausgedrückt, damit der Bewe gungsablauf, der zu r Verletzung geführt habe, für jedermann verständlich sei (S.

4 oben). Die Verletzung sei vorliegend beim Leistungssport Tanzen ent stan den und zwar durch eine heftige, besonders belastende, vermutlich etwas un kon trollierte Bewegung . D er Schmerz sei sofort gekommen (S. 5). Von einer physio logische n noch im Normalbereich liegenden und physiologisch be herrschten Be anspruc hung könne nicht die Rede sein . Sie habe eine plötzliche, schnelle und unkontrollierte Ausführung der Bewegung während der Choreo graphie vorge nommen. Ein sinnfäll iges Ereignis liege demnach klar vor mit der heftigen, enorm belastenden körpereigenen Bewegung in einer gesteigerten Gefahrenlage für den menschlichen Körper durch das Ausführen eines Gra n d

Plié in der vierten Position auswärts mit gleichzeitigem Herunterkommen auf den Boden auf das hintere linke Knie via Fussrist vom rechten vorderen Bein (S. 6). Eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art.

E. 6 des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi che rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe hand lung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat.

Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob ein sinnfälliges Ereignis entsprechend der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Praxis gegeben ist oder nicht (vgl. vorstehend E. 1. 4) . 3.2

Den Akten können folgen de Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin entnommen werden:

In der Unfallmeldung vom 1 4. Mai 2014 (Urk. 8 / A2) schilderte die Beschwerde führerin den Ereignishergang wie folgt: „ Beim Tanztraining „Mo dern“ habe ich mir eine Knie v erletzung respektive das Aussenband des linken Knies angeris sen. “ (vgl. Ziff. 6) . 3.3

In der Hergan gs-Schilderung vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 8 / A3) hielt die Beschwer deführerin fest: „ Während des Tanztrainings (Modern) habe ich mir das Knie ver letzt. Als ich bei einer Bewegung in die Knie ging, knackste es und schmerzte sofort“. Die Frage, ob sich etwas Ungewöhnliches oder Programm widriges zuge tragen habe, beantwortete die Beschwerdeführerin wie folgt: „ Das Knacksen war ungewöhnlich . Kurze Zeit später konnte ich das Knie kaum bie gen und hinkte. Der Tanzunter richt war ansonsten wie immer“. 3.4

In ihrem am 2 3. Juni 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht (Urk. 8/M1) gab Dr. med. A.___, Praktische Ärztin für Allgemeine Medizin, die Angaben der Patientin zum Unfallhergang wie folgt wieder: Am 1 2. April 2014 beim Tanzen in die Knie gegangen und Spitzfuss gemacht. Plötz licher starker Schmerz im Knie gespürt (vgl. Ziff. 2). 3. 5

In ihrer an die Beschwerdegegnerin gerichteten E-Mail vom 2 3. Juli 2014 führ te die Beschwerdeführerin zum Unfallereignis vom 1 2. April 2014 präzisierend aus, es sei in der Tanzstunde darum gegangen, eine Tanzfigur der Choreo gra phie zu üben, welche aus der „ vierten Position, auswärts “ ausgeführt worden sei. Sie sei in ein „Grand Plié “ gegangen, beim vorderen (rechten) Bein über den Fuss (Rist) und mit dem hinteren (linken) Bein aufs Knie herunter auf den Boden. Es habe geknackst, vermutlich durch die falsche Belastung, indem das Gewicht durch eine Gleichgewichtsstörung zu stark beim hinteren linken Bein gewesen sei . Als sie habe weitermachen wollen, habe sie gemerkt, wie sich das linke Knie plötz lich komisch angefühlt habe und sie nicht mehr habe weitertanzen können. Kurze Zeit später habe sie das Knie kaum noch biegen können und habe ge hinkt. Da dies ihr erster Unfall gew esen sei, sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die genaue Umschreibung des Unfallherganges benötigt werde. Sie habe sich daher be im Ausfüllen des Unfallformular s banal und kurz gehalten. 3.6

Nach E rhalt der leistungsanspruchsverneinenden Verfügung vom 5. August 2014 (Urk. 8/A7) führte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 2 0. August 2014 (Urk. 8/A9) aus, der Unfall habe sich nicht durch eine normale oder all tägliche Körperbeanspruchung, sondern beim Leistungssport Tanzen durch eine heftige, besonders belastende, vermutlich etwas unkontrollierte Be wegung erge be n (S. 1). 4. 4.1

Gemäss der Beweisregel der „Aussagen der ersten Stunde“ (vorstehend E. 1.6) ist davon auszugehe n, dass sich das Ereignis vom 12 . April 2014 so zugetragen hatte, wie es die Beschwerdeführer in am 1 0. Juni 2014 besch rieb . So gab sie in der detaillierten Hergangsschilderung als ungewöhnlichen Faktor lediglich das Knacksen an (vgl. vorstehend E. 3. 3).

Auch der gegenüber Dr. A.___

geäusser ten

Hergangsschilderung lässt sich kein e

Unregelmässigkeit oder etwas Ausser gewöhnliches im Bewegungsablauf entnehmen (vorstehend E. 3.4).

In den spä teren Sachverhaltsdarstellungen wird das Ereignis dann etwas dram a tischer geschildert. Wo die Beschwerdeführerin in

ihrer E-Mail vom 2 3. Juli 2014 (vorstehend E.

3. 5), welche erging, nachdem

die Beschwerdegegnerin sie mit Schreiben vom 8. Juli 2014 darüber informiert hatte, dass das Ereignis vom April 2014 die Kriterien der unfallähnlichen Körperschädigung

- namentlich die Sinnfälligkeit des Ereignisses - nicht erfülle (Urk. 8/A4), ausführte, sie vermute eine falsche Belastung, machte sie dann in ihrer Einsprache vom 2 0. August 2014 (vorstehend E. 3 .6) geltend, der Unfall hätte sich durch eine heftige, be sonders belastende, vermutlich etwas unkontrollierte Bewegung ergeben.

Beschwerdeweise machte sie dann hinsichtlich des Unfallherganges geltend, es habe sich um eine plötzliche, schnelle und unkontrollierte Ausführung der Be wegung während der Choreographie gehandelt und das sinnfällige Ereignis habe

in der heftigen, enorm belastenden körpereigenen Bewegung in einer ge stei ger ten Gefahrenlage gelegen (vgl. vorstehend E. 2.2).

Dass dies e Steigerung des Unfallhergangs lediglich damit zusammenhänge, da ss

sie ursprünglich das Unfallereignis aus Verständlichkeitsgründen habe banal schi l dern wollen, überzeugt nicht, zumal auf dem Fragebogen zum Unfallher gang eindeutig eine genaue Schilderung verlangt wurde (vgl. Urk. 8/A3) .

Angesichts der genannten Beweisregel ist demnach

- wie erwähnt - auf die ur sprünglichen Sachverhaltsdarstellungen abzustellen. 4. 2

Es mag sein, dass die Tanzart „Modern“, wie andere Tanzsportarten auch, mit teils intensiven Belastungen einhergeht . Im konkreten Fall ist aber - gestützt auf die ursprüngliche n Aussagen der Beschwerdeführerin

- davon auszugehen, dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein Training von normaler Intensität gehandelt hat, welchem kein generell gesteigertes Gefahrenpotenzial innewohnt. Anlässlich des Trainings vom 12 . April 2014 ereignete sich denn ge mäss den ursprünglichen Aussagen der Beschwerde führerin abgesehen vom Knacksen

auch nichts Auss ergewöhnliches oder Besonderes. Die

Beschwerde führer in selbst beschrieb den Ablauf des Geschehens dann auch als eine Aus übung der einer Choreographie zugehörigen Figur und beschrieb zunächst keine un übliche oder programmwidrige Bewegung. Damit ist ein sogenanntes sinn fälliges Ereignis nicht auszumachen.

Lediglich die später geäusserte Vermutung einer allfäll igen Fehlbelastung reicht hier nicht aus .

Zusammenfassend ist daher ein unfallähnliches Geschehen nicht erkennbar. 4.3

Da ein Leistungsanspruch de r Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereign is ses vom 12 . April 2014 weder unter dem Titel des Unfalls noch unter demjeni gen der unfallähnlichen Körperschädigung ausgewiesen ist, ist die gegen den angefoch tenen Einspracheentscheid vom 17. November 2014 (Urk. 2) erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00295 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

7. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1988, war seit dem

1. August 2012 bei m Y.___

angestellt und bei der AXA Versicherung en AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtb erufsunfällen versichert, als sie sich am 12. April 2014 in einem Tanzkurs am linken

Knie

verletzte (Urk. 8/A 1 -A2).

Am 5 . Mai 2014 wurde ein MRI des linken Knies angefertigt (Urk. 8/M2 S. 2). Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gi e des Bewegungsapparates, führte am 12 . Juni 2014

eine arthroskopische la te rale Teilmeniskektomie und eine doppelte Plica -Entfernung links durch (U rk. 8 /M3).

M it Verfügung vom 5. August 2014 (Urk. 8/A7) verneinte die AXA einen An spruch der Versicherten auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversiche rung mit der Begründung, dass es sich beim Ereignis weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung handle, da es am sinnfälligen äusseren Geschehen mangle . Die dagegen von der Versicherten am 2 0. August 2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/A9) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 1 7. November 2014 ab (Urk. 8/A12 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1 6. Dezember 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. November 2014 (Urk.

2) Beschwerde und beantragte, dieser und die Ver f ügung vom

5. August 2014 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbe son dere seien die Heilungskosten zu übernehmen und eventuell ein Taggeld auszu richten (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 7. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi che rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe hand lung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fer n sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.4

Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hinge gen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt nament lich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, wo runter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben un fall ähnlicher

– Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die sch ädi gende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Ske letts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Fak tor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtspre chung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbeson dere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Ände rungen der Körper lage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu kör pereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollier bar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Momen t mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Ab liegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son be schriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 1.5

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse re n Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S.

176 f.) be stehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis de r äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt be gründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Unge wöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 1 . 6

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid (Urk.

2) eine Leis tungspflicht damit, dass die Beschwerdeführerin am 1 2. April 2014

keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten habe, und dass auch die Vorausset zungen für eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht gegeben seien . Der erlittene Vertikal riss des lateralen Meniskus sei als Listenverletzung zu werten . Der vorliegend zu beurteilenden Tanzsportart (Modern Dance) könne kein erhöhtes Gefährdungspotential beigemessen wer den . Auch dem geschilderten Bewegungsablauf komme kein gesteigertes Ge fähr dungs potential zu,

und dieser lasse auch kein en sinnfällige n Faktor erken nen, zumal es sich um ein Standar d element aus dem klassischen Ballett gehan delt habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 1 0. Juni 2014 bestätigt, dass sich ausser dem Knacksen im linken Knie nichts Unge wöhnliches oder Programmwidriges ereignet habe . Das Ereignis vom 1 2. April 2014 könne daher mangels Sinnfälligkeit nicht als unfallähnlich anerkannt werden (S. 3 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, da Personen, die nicht selbst Ballett, Jazz oder Modern tanzten, die entspre chen den Fachbegriffe nicht kennen würden, habe sie sich bei der Beschreibung des Unfallhergangs am 1 0. Juni 2014 bewusst banal ausgedrückt, damit der Bewe gungsablauf, der zu r Verletzung geführt habe, für jedermann verständlich sei (S.

4 oben). Die Verletzung sei vorliegend beim Leistungssport Tanzen ent stan den und zwar durch eine heftige, besonders belastende, vermutlich etwas un kon trollierte Bewegung . D er Schmerz sei sofort gekommen (S. 5). Von einer physio logische n noch im Normalbereich liegenden und physiologisch be herrschten Be anspruc hung könne nicht die Rede sein . Sie habe eine plötzliche, schnelle und unkontrollierte Ausführung der Bewegung während der Choreo graphie vorge nommen. Ein sinnfäll iges Ereignis liege demnach klar vor mit der heftigen, enorm belastenden körpereigenen Bewegung in einer gesteigerten Gefahrenlage für den menschlichen Körper durch das Ausführen eines Gra n d

Plié in der vierten Position auswärts mit gleichzeitigem Herunterkommen auf den Boden auf das hintere linke Knie via Fussrist vom rechten vorderen Bein (S. 6). Eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV liege damit eindeutig vor. 2. 3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin aus der obligatorischen Unfallversicherung verneint hat. 3. 3. 1

U nbestritten ist, dass kein Unfall im Rechtssinne vorliegt.

Zu beurteilen bleibt, ob ein Leistungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 UVV besteht.

Dabei ist ebenfalls un bestritten, dass die Beschwerdeführerin

am 1 2. April 2014 eine Körperschädi gung

im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat.

Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob ein sinnfälliges Ereignis entsprechend der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Praxis gegeben ist oder nicht (vgl. vorstehend E. 1. 4) . 3.2

Den Akten können folgen de Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin entnommen werden:

In der Unfallmeldung vom 1 4. Mai 2014 (Urk. 8 / A2) schilderte die Beschwerde führerin den Ereignishergang wie folgt: „ Beim Tanztraining „Mo dern“ habe ich mir eine Knie v erletzung respektive das Aussenband des linken Knies angeris sen. “ (vgl. Ziff. 6) . 3.3

In der Hergan gs-Schilderung vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 8 / A3) hielt die Beschwer deführerin fest: „ Während des Tanztrainings (Modern) habe ich mir das Knie ver letzt. Als ich bei einer Bewegung in die Knie ging, knackste es und schmerzte sofort“. Die Frage, ob sich etwas Ungewöhnliches oder Programm widriges zuge tragen habe, beantwortete die Beschwerdeführerin wie folgt: „ Das Knacksen war ungewöhnlich . Kurze Zeit später konnte ich das Knie kaum bie gen und hinkte. Der Tanzunter richt war ansonsten wie immer“. 3.4

In ihrem am 2 3. Juni 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht (Urk. 8/M1) gab Dr. med. A.___, Praktische Ärztin für Allgemeine Medizin, die Angaben der Patientin zum Unfallhergang wie folgt wieder: Am 1 2. April 2014 beim Tanzen in die Knie gegangen und Spitzfuss gemacht. Plötz licher starker Schmerz im Knie gespürt (vgl. Ziff. 2). 3. 5

In ihrer an die Beschwerdegegnerin gerichteten E-Mail vom 2 3. Juli 2014 führ te die Beschwerdeführerin zum Unfallereignis vom 1 2. April 2014 präzisierend aus, es sei in der Tanzstunde darum gegangen, eine Tanzfigur der Choreo gra phie zu üben, welche aus der „ vierten Position, auswärts “ ausgeführt worden sei. Sie sei in ein „Grand Plié “ gegangen, beim vorderen (rechten) Bein über den Fuss (Rist) und mit dem hinteren (linken) Bein aufs Knie herunter auf den Boden. Es habe geknackst, vermutlich durch die falsche Belastung, indem das Gewicht durch eine Gleichgewichtsstörung zu stark beim hinteren linken Bein gewesen sei . Als sie habe weitermachen wollen, habe sie gemerkt, wie sich das linke Knie plötz lich komisch angefühlt habe und sie nicht mehr habe weitertanzen können. Kurze Zeit später habe sie das Knie kaum noch biegen können und habe ge hinkt. Da dies ihr erster Unfall gew esen sei, sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die genaue Umschreibung des Unfallherganges benötigt werde. Sie habe sich daher be im Ausfüllen des Unfallformular s banal und kurz gehalten. 3.6

Nach E rhalt der leistungsanspruchsverneinenden Verfügung vom 5. August 2014 (Urk. 8/A7) führte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 2 0. August 2014 (Urk. 8/A9) aus, der Unfall habe sich nicht durch eine normale oder all tägliche Körperbeanspruchung, sondern beim Leistungssport Tanzen durch eine heftige, besonders belastende, vermutlich etwas unkontrollierte Be wegung erge be n (S. 1). 4. 4.1

Gemäss der Beweisregel der „Aussagen der ersten Stunde“ (vorstehend E. 1.6) ist davon auszugehe n, dass sich das Ereignis vom 12 . April 2014 so zugetragen hatte, wie es die Beschwerdeführer in am 1 0. Juni 2014 besch rieb . So gab sie in der detaillierten Hergangsschilderung als ungewöhnlichen Faktor lediglich das Knacksen an (vgl. vorstehend E. 3. 3).

Auch der gegenüber Dr. A.___

geäusser ten

Hergangsschilderung lässt sich kein e

Unregelmässigkeit oder etwas Ausser gewöhnliches im Bewegungsablauf entnehmen (vorstehend E. 3.4).

In den spä teren Sachverhaltsdarstellungen wird das Ereignis dann etwas dram a tischer geschildert. Wo die Beschwerdeführerin in

ihrer E-Mail vom 2 3. Juli 2014 (vorstehend E.

3. 5), welche erging, nachdem

die Beschwerdegegnerin sie mit Schreiben vom 8. Juli 2014 darüber informiert hatte, dass das Ereignis vom April 2014 die Kriterien der unfallähnlichen Körperschädigung

- namentlich die Sinnfälligkeit des Ereignisses - nicht erfülle (Urk. 8/A4), ausführte, sie vermute eine falsche Belastung, machte sie dann in ihrer Einsprache vom 2 0. August 2014 (vorstehend E. 3 .6) geltend, der Unfall hätte sich durch eine heftige, be sonders belastende, vermutlich etwas unkontrollierte Bewegung ergeben.

Beschwerdeweise machte sie dann hinsichtlich des Unfallherganges geltend, es habe sich um eine plötzliche, schnelle und unkontrollierte Ausführung der Be wegung während der Choreographie gehandelt und das sinnfällige Ereignis habe

in der heftigen, enorm belastenden körpereigenen Bewegung in einer ge stei ger ten Gefahrenlage gelegen (vgl. vorstehend E. 2.2).

Dass dies e Steigerung des Unfallhergangs lediglich damit zusammenhänge, da ss

sie ursprünglich das Unfallereignis aus Verständlichkeitsgründen habe banal schi l dern wollen, überzeugt nicht, zumal auf dem Fragebogen zum Unfallher gang eindeutig eine genaue Schilderung verlangt wurde (vgl. Urk. 8/A3) .

Angesichts der genannten Beweisregel ist demnach

- wie erwähnt - auf die ur sprünglichen Sachverhaltsdarstellungen abzustellen. 4. 2

Es mag sein, dass die Tanzart „Modern“, wie andere Tanzsportarten auch, mit teils intensiven Belastungen einhergeht . Im konkreten Fall ist aber - gestützt auf die ursprüngliche n Aussagen der Beschwerdeführerin

- davon auszugehen, dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein Training von normaler Intensität gehandelt hat, welchem kein generell gesteigertes Gefahrenpotenzial innewohnt. Anlässlich des Trainings vom 12 . April 2014 ereignete sich denn ge mäss den ursprünglichen Aussagen der Beschwerde führerin abgesehen vom Knacksen

auch nichts Auss ergewöhnliches oder Besonderes. Die

Beschwerde führer in selbst beschrieb den Ablauf des Geschehens dann auch als eine Aus übung der einer Choreographie zugehörigen Figur und beschrieb zunächst keine un übliche oder programmwidrige Bewegung. Damit ist ein sogenanntes sinn fälliges Ereignis nicht auszumachen.

Lediglich die später geäusserte Vermutung einer allfäll igen Fehlbelastung reicht hier nicht aus .

Zusammenfassend ist daher ein unfallähnliches Geschehen nicht erkennbar. 4.3

Da ein Leistungsanspruch de r Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereign is ses vom 12 . April 2014 weder unter dem Titel des Unfalls noch unter demjeni gen der unfallähnlichen Körperschädigung ausgewiesen ist, ist die gegen den angefoch tenen Einspracheentscheid vom 17. November 2014 (Urk. 2) erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan