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UV.2014.00288

Dominanz psychischer Beschwerden nach HWS-Distorsion; keines der Adäquanzkriterien erfüllt; Abweisung. (BGE 8C_123/2016)

Zürich SozVersG · 2016-01-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1964, war seit dem 1. März 2009 bei der Y.___ AG als Key Account Manager tätig und damit bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er am 2 8. Mai 2010 einen Auffahrunfall erlitt ( Urk. 8/173 Ziff. 1-6), bei dem er sich eine Tho rax-Kontusion und eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog ( Urk. 8/14 S. 1 Mitte).

Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2014 stellte die SUVA die von ihr bis dahin erbrach ten Leistungen per 3 0. Juni 2014 ein ( Urk. 8/332). Die dagegen vom Krankenversicherer provisorisch erhobene Einsprache ( Urk. 8/334) wurde wieder zurückgezogen ( Urk. 8/340). Der Versicherte erhob am 1 1. Juli 2014 Einsprache ( Urk. 8/336). Die SUVA wies diese mit Einspracheentscheid vom 1 1. November 2014 ab ( Urk. 8/345 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. November 2014 ( Urk.

2) erhob der Ver sicherte am 1 0. Dezember 2014 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei zur gesetzmässigen Ermittlung des Sachverhalts sowie der Verfügung entsprechender Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 1 unten); eventuell sei diese anzuweisen, eine - näher um schriebene - Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 oben).

Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 6. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Am 1 5. Juli 2015 ( Urk.

10) reichte der Beschwerdeführer ein vom Bezirksgericht veranlasstes unfallanalytisches Gut achten ( Urk.

11) ein ( Urk. 10), zu welchem die Beschwerdegegnerin am 1 6. November 2015 Stellung nahm ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. 1.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3

Hat die versicherte Person eine HWS-Distorsion erlitten ist zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beein trächtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Proble matik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adä quanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E.

6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Distorsionen der Halswirbelsäule, äquivalenter Verlet zung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E.

4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a ).

1.4

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S.

237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.5

Auffahrkollisionen, bei welchen das Auto vor einem Fussgängerstreifen oder Lichtsignal stillsteht, werden rechtsprechungsgemäss regelmässig als mittel schweres, an der Grenze zu den leichten Unfällen liegendes - und in gewissen Fällen als leichtes - Ereignis qualifiziert (SVR 2010 UV Nr. 10 E. 4.2.2, SVR 2010 UV Nr. 25 E. 4.1). 1.6

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kri terien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psy chisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.7

Praxisgemäss reichen b ei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien aus . B ei einem mittelschweren Unfall im Grenz bereich zu den leichten Fällen b edarf es dafür des Nachweises von vier Kriterien (SVR 2010 UV Nr. 25 E. 4.5). 1.8

Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen - bei denen die Unfall adäquanz praktisch keine Rolle spielt - kann erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/ bildgebenden Abklärungen bestätigt wer den und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (B GE 134 V 2 31 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 = SVR 2009 UV Nr. 30 E. 2.1 ) . Dies gilt auch für neuropsychologische Defizite ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_948/2012 vom 7. März 2013 E. 2, 8C_198/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.3.2 und 8C_717/201 0 vom 1 5. Februar 2011 E. 7.4.1 ). 1.9

Die - mit BGE 141 V 281 aufgegebene - sogenannte Schmerz rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 kommt bei d er Beurteilung des Anspruchs auf Heilbe handlung und Taggeld nach UVG (und damit verbunden des Zeitpunktes des Fallabschlusses) nicht zur Anwendung (BGE 137 V 199) .

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, es lägen keine objektivierbaren Unfallfolgen im Sinne von strukturellen Verände rungen vor (S. 7 E. 3), aus näher dargelegten Gründen sei die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen (S. 7 f. E. 4) und aus näher dargelegten Gründen zu verneinen (S. 10 E. 6b). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die Akten der Invalidenversiche rung beizuziehen (S. 3 Ziff. 1 ff. ) und es versäumt, seine unfallver ur sachten neuropsychologischen kognitiven Defizite abzuklären (S. 4 ff. Ziff. 5 ff.), das Unfallereignis sei als mindestens mittelschwer, eventuell sogar als schwer zu qualifizieren (S. 7 Ziff. 14), die Grundsätze der Adäquanzrechtsprechung seien gemäss BGE 137 V 199 auf Taggeldansprüche nicht anwendbar (S. 8 Ziff. 15), und im Falle von neuropsychologischen kognitiven Defiziten - da sich diese objektivieren liessen - ebenfalls nicht (S. 8 Ziff. 16 ff.). Schliesslich seien bestimmte Adäquanzkriterien erfüllt (S. 8 f. Ziff. 20). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung geklag ten Beschwerden noch unfallkausal sind und über diesen Zeitpunkt hinaus eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht. 3. 3.1

Laut Polizeirapport ( Urk. 8/12/2-9) fuhr, als der Beschwerdeführer am 2 8. Mai 2010 auf einer Hauptstrasse innerorts anhielt , um eine Fussgängerin passieren zu lassen, ein hinter ihm fahrendes Auto auf seines auf (S. 6).

Laut der techni schen Unfallanalyse lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung seines Fahrzeugs zwischen 14 bis 19 km/h ( Urk. 11 S. 2 Ziff. 2). 3.2

Die Erstbehandlung erfolgte im Spital Z.___ , wo eine Thoraxkontusion und eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurden; nach stationärer Commotio-Überwachung wurde der Beschwerdeführer mit persistierend leichten Kopf schmer zen in ordentlichem Allgemeinzustand entlassen ( Urk. 8/14 S. 1).

Eine gleichentags erstellte Computertomographie (CT) der HWS ergab keine traum abedingte

ossäre Pathologie der HWS ( Urk. 8/26). 3.3

Am 1 0. Juni 2010 zog sich der Beschwerdeführer eine Kniedistorsion zu, worauf am 7. September 2010 eine Teilmeniskektomie vorgenommen wurde ( Urk. 8/41). 3.4

Am 2 7. August 2010 wurde über ein am 1 8. August 2010 in der Rehaklinik A.___ erfolgtes ambulantes Assessment berichtet ( Urk. 8/38). Die ursprünglich empfohlene und mit dem Patienten vereinbarte stationäre Rehabilitation (S. 4 unten) sei angesichts der von diesem später geäusserten Vorbehalte (vgl. Urk. 8/32) nicht mehr angezeigt (S. 4). 3.5

Am 1 7. September 2010 berichtete Dr. med. B.___ , Facharzt für Neuro logie, über seine am Vortag erfolgte Untersuchung ( Urk. 8/47). Als Diagnose nannte er ein posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 2 8. Mai 2010 (S. 1 Mitte). Er führte unter anderem aus, neurologische Ausfälle hätten sich keine gefunden, so dass eine relevante Verletzung am Nervensystem nicht anzunehmen sei (S. 3 Mitte).

3.6

Am 2 7. Oktober 2010 erstattete Dr. med. C.___ , Facharzt für Chi rurgie - und (laut Briefkopf) „Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und ortho pädische Traumatologie“ - einen Bericht ( Urk. 8/62). Er nannte als Diagnose ein cervicocephales Syndrom mit Begleitschwindel und neuropsychologischen Defi ziten bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 2 8. Mai 2010 (S. 1 Mitte) und führte zur Arbeitsfähigkeit aus, aufgrund der starken Beschwerden wäre ein versuchsweiser Arbeitseinsatz am alten Arbeitsplatz mit 5 Stunden pro Tag möglich (S. 2 oben). 3.7

Med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. E.___ , Klinischer Psychologe und Supervisor, und lic . phil. F.___ , Psychologin FSP, Zentrum G.___ , führten in ihrem Bericht vom 3. Januar 2011 ( Urk. 8/98) unter anderem aus, der Patient komme seit dem 2 5. Oktober 2010 regelmässig in Einzeltherapiesitzun gen bei lic . phil. Braunschweig (S. 3 unten). Als Diagnosen nannten sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einen Status nach HWS-Distorsion (S. 1 Mitte). 3.8

Vom 1 7. Januar bis 1 8. März 2011 weilte der Beschwerdeführer stationär in de r Klinik H.___ (D) worüber am 1 1. April 2011 berichtet wurde ( Urk. 8/121). Dabei wurden als Diagnosen eine chronifizierte

Anpassungsstö rung mit Angst und Depressionen (F43.8), eine chronische somatoform getönte Schmerzstörung (F45.41) und ein Status nach HWS-Distorsion und Commotio cerebri Mai 2010 im Rahmen eines Autounfalls genannt (S. 1). Der Behand lungsverlauf habe sich - aus näher dargelegten Gründen , unter anderem wegen der in dieser Zeit eingetroffenen Kündigung

seiner Anstellung (S. 7) - insgesamt schwierig gestaltet (S. 6 unten).

In Beantwortung entsprechender Fragen wurde sodann am 1 2. April 2011 ( Urk. 8/131) unter anderem ausgeführt, im Rahmen der Diagnostik hätten sich keine Hinweise auf eine strukturelle unfallbedingte Gewebeschädigung ergeben. Im Rahmen der klinischen Untersuchung fielen beidseitige Verhärtungen der Nackenmuskulatur und eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS auf (S. 2 Ziff. 4). Psychische Beschwerden seien in den Akten zum ersten Mal in einem Bericht vom 2 1. Juli 2010 (vgl. Urk. 8/19 S. 2 Mitte) erwähnt worden ; derzeit stünden die psychischen Krankheitsauswirkungen im Vordergrund des Krank heitsbildes (S. 3 Ziff. 7.4). 3.9

Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, beratender Arzt des involvierten Haftpflichtversicherers, führte in einer Aktenbeurteilung vom 9. August 2011 unter anderem aus, allein (schon) die Beschwerdeentwicklung spreche gegen ein somatisch-organisches Korrelat der Beschwerden; es sei nicht zu erklären, wes halb die HWS-Beweglichkeit nach nur leichter Einschränkung wenige Monate nach dem Trauma bei Dr. B.___ in höchstem Grad eingeschränkt gewesen sei, dies bei später wieder besserer Beweglichkeit ( Urk. 8/165 S. 4 unten).

Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beratender Arzt des involvierten Haftpflichtversicherers, führte in einer Aktenbeurteilung vom 1 4. September 2011 ( Urk. 8/166) unter anderem aus, die heutigen psychi schen Beschwerden seien seines Erachtens durch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit deutlicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung mit auf fällig dürftigen Coping -Strategien und maladaptivem Bewältigungsmuster sowie drohender maligner Regression bedingt (S. 1 Ziff. 1). Gegenüber der Therapie im Zentrum G.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) sei er skeptisch, da die Diagnose einer posttrauma tischen Belastungsstörung (PTBS) falsch sei (S. 2 Ziff.

6). 3.10

Dr. C.___ (vorstehend E. 3.6) nannte in seinem Bericht vom 1 6. November 2011 ( Urk. 8/174) nunmehr

folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - posttraumatisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 2 8. Mai 2010 - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - posttraumatische Belastungsstörungen (ICD-10 F43.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Er führte unter anderem aus, die Prognose sei noch schwierig zu beurteilen; es sei damit zu rechnen, dass unter Fortsetzung der konservativen Behandlung mit Osteopathie und Ergotherapie beziehungsweise Hirnleistungstraining eine all mähliche Besserung erreicht werden könne (S. 3 Mitte).

Die Fachpersonen des Zentrums G.___ berichteten am 1 6. Januar 2012 unter anderem, die bisherigen Therapien hätten eine leichte Verbesserung gebracht ( Urk. 8/184 S. 2 oben).

Am 1 5. Juni 2012 berichteten sie unter anderem, sie könnten feststellen, dass die Konzentration des Patienten eine weitere Verbesserung anzeige und dass für ihn die Schmerzen erträglicher seien ( Urk. 8/205 S. 3 oben). 3.11

Dr. med. K.___ , Facharzt für Anästhesiologie und für Interventio nelle Schmerztherapie, nannte in seinem Bericht vom 5. Juli 2012 ( Urk. 8/207) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - posttraumatisches cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach - Beschleunigungstrauma der HWS (2 8. Mai 2010) - posttraumatische Belastungsstörung - mittelgradig depressive Episode - chronische somatoforme Schmerzstörung

Als Befund nannte er eine stark verspannte Nackenmuskulatur und deutliche Schonhaltung der HWS sowie eine symmetrische Druckdolenz über den Facet tengelenken

cervical beidseitig (S. 1 unten). 3.12

Dr. C.___ nannte in einem Bericht vom 1 8. Juli 2012 ( Urk. 8/210) als zusätz liche Diagnose neu eine Diskushernie L4/5 links mit Irritation der Nervenwurzel L4 links (S. 1 Mitte) und berichtete über eine im März 2012 aufgetretene akute Lumboischialgie mit unter intensiver Chiropraktorbehandlung allmählicher Besserung (S. 1 unten).

Am 1 3. August 2012 berichtete Dr. C.___ unter anderem, der Patient plane für zirka 4 Monate nach Ecuador zu reisen, was aus medizinischer Sicht zu begrüssen wäre ( Urk. 8/224 S. 1 unten). 3.13

Am 1 4. August 2012 erstattete Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegnerin, eine Beur teilung ( Urk. 8/223).

Er fasste die psychiatrisch relevanten Akten zusammen (S. 1 ff.). In seiner Beur teilung (S. 13 ff.) führte er unter anderem aus, die letzte begründete Diagnose finde sich im Austrittsbericht der Klinik H.___ , wo von einer chronifizierten Anpassungsstörung mit Angst und Depressionen (F43.8) und einer somatoform getönten Schmerzstörung (F45.41) gesprochen werde. Dabei werde nicht ganz klar, worin die Angstsymptomatik, wenn nicht in den wiederholt geäusserten Zukunftsängsten, bestehe. Das Vorliegen von depressiven Symptomen werde mit Testresultaten begründet (S. 16 oben). Die somatoforme Schmerzstörung scheine sodann durchgehend bejaht zu werden, während die remittierten Symptome die Diagnose einer PTBS nicht mehr erlaubten (S. 16 Mitte). Die nicht primär auf die körperlichen Beschwerden ausgerichteten Behandlungen schienen die grösste Kontinuität und damit vielleicht auch die grösste subjektive Wirksamkeit zu haben (S. 16 unten). Die mnestischen und Konzentrationsprob leme schienen zurückgegangen zu sein und der gesamt e psychische Zustand habe sich ebenfalls gebessert (S. 16 f.). 3.14

Am 1 5. Oktober 2012 berichtete Dr. med. M.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, über seine gleichentags erfolgte kreisärztli che Untersuchung ( Urk. 8/229).

Als Angaben des Versicherten berichtete er unter anderem Nacken- und Kopf schmerzen, Bewegungseinschränkungen, Lichtempfindlichkeit und Hörprobleme (S. 7 unten). Der Beschwerdeführer sei aktuell aus Ecuador für wenige Tage in die Schweiz gekommen, fliege demnächst wieder dorthin und werde dort bis am 4. Januar 2013 bleiben (S. 8 Mitte).

In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, auf somatischer Ebene bestehe ein mit Unfallfolgen nicht erklärbares vielgestaltiges Beschwerdebild mit aktuell hochgradigen Bewegungseinschränkungen der HWS bei aktiver Prü fung der Beweglichkeit. Psychiatrischerseits seien eine somatoforme Schmerz störung und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Unfall fremd bestünden ein Status nach Bandscheibenvorfall mit Ischialgie und ein Status nach Tendinitis calcarea links, aktuell beschwerdefrei (S. 10 Mitte).

Es sei beim Versicherten nicht zu organisch-strukturellen unfallbedingten Läsi o nen im Bereich der HWS oder einem anderen Körperbereich gekommen (S.

10 f.). Rund 2 ½ Jahre nach einer HWS-Distorsion Québec Task Force (QTF) 2 ohne jegliche Hinweise auf strukturelle Läsionen biete beim bisherigen Ver lauf eine auf somatische Aspekte gerichtete Therapie keinerlei Ansatzpunkte. Der medizi nische Endzustand auf somatischer Ebene sei klar und längstens gegeben (S. 11 oben).

Auffallend sei der Widerspruch, dass einerseits eine derart ausgeprägte Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit vorliegen solle, und andererseits eine wirk lich körperlich belastende Reise wie die nach Ecuador in eine Höhe, die bei einigen Menschen erhebliche Beschwerden bereite, wohl mit etwas Stressemp finden , aber sonst ohne weitere Einschränkungen unternommen werde könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Anforderungen in einer Stadt wie Quito unter der selbstgestellten Anforderung, der Tochter in einer solchen Stadt bei zustehen, von jemand bewältigt werde, der hier kaum in der Lage sei, eine drei stündige Arbeit körperlich leichtester Art zu bewältigen (S. 11).

Wenn auch nur zeitweilig Bewegungseinschränkungen an der HWS, wie sie der Versicherte aktuell demonstriert habe, bestehen sollten (seien sie auch nicht somatisch erklärbar), so sei die Fahreignung für das Führen eines PW zu über prü fen (S. 11 Mitte). 3.1 5

Am 8. Juli 2013 erstattete med. pract . N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegne rin , eine Beurteilung ( Urk. 8/264).

Er fasste die psychiatrisch relevanten Akten zusammen (S. 1 ff.). In seiner

Beur teilung (S. 5 f.) führte er unter anderem aus, beim Beschwerdeführer seien eine depressive und eine psychosomatische Störung diagnostiziert worden; zudem würden persönlichkeitsstrukturelle Auffälligkeiten postuliert. Die psychischen Beschwerden hätten einen schwankenden Verlauf mit gesamthaft Besserungs tendenz gezeigt (S. 5 Mitte).

Um zu vorhandenen oder fehlenden Möglichkeiten einer Verbesserung aktueller psychischer Symptome Stellung zu nehmen, seien verschiedene, näher um schrie bene Abklärungen angezeigt (S. 5 f.). 3.16

Am 2 5. August 2013 berichteten die Fachpersonen des Zentrums G.___ (vorstehend E. 3.7), der Beschwerdeführer sei weiterhin regelmässig bei ihnen in Behandlung ( Urk. 8/270).

Am 2 0. September 2013 wurde der Beschwerdeführer zur Behebung des Band scheibens chadens L4/5 links mit Wurzelkompression L4 links operiert ( Urk. 8/293-294). 3.17

Am 2 7. November 2013 berichtete m ed. pract . N.___ (vorstehend E. 3.15) über seine am 2 7. September 2013 erfolgte Untersuchung ( Urk. 8/285).

Er fasste weitere psychiatrisch relevante Akten zusammen (S. 1 f.) und hielt ergän zende Informationen zur Aktenzusammenfassung vom August 2012 fest (S. 2 ff.). Sodann berichtete er über die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der 3 ½ Stunden dauernden Untersuchung (S. 8 ff.) und den erhobenen psychopathologischen Befund (S. 17 f.) , zu welchem er unter anderem aus führte, im Laufe der Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für Störun gen der Aufmerksamkeit, Auffassung, Konzentration oder mnestischen sowie sonstigen kognitiven Funktionen ergeben (S. 17 Mitte).

In seiner Beurteilung (S. 18 ff.) führte er unter anderem aus, gegenwärtig sei en eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.41) und eine längerdau ernde Anpassungsstörung mit Angst und Depression (F43.8) anzunehmen. Die Entstehung einer posttraumatischen Belastungsstörung sei in Frage zu stellen (S. 19 oben). Das Persistieren der Anpassungsstörung, die Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung und das Weiterbestehen von Ängsten bei m Auto fahren beziehungsweise bei Teilnahme am Strassenleben könnten gemäss aktuellem Wissensstand nicht nur auf das Unfallereignis und die Unfallfolgen zurückgeführt werden (S. 19 Mitte). Aktuell, drei Jahre nach dem Unfallereignis, werde eine sehr langsame Abnahme und Besserung der HWS-Symptomatik beschrieben. Es sei anzunehmen, dass die psychische Symptomatik und die HWS-Beschwerden die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gleichermas sen beeinträchtigten (S. 20 Mitte). 3.18

Die Fachpersonen des Zentrums G.___ befürworteten mit Schreiben vom 2 5. Mai 2014 einen vom Beschwerdeführer geplanten Aufenthalt von vier Monaten in Ecua dor, dies unter dem Aspekt der Besserung des Gesundheitszustandes ( Urk. 8/328).

In ihrem Bericht vom 2. Juni 2014 ( Urk. 8/330) beantworteten sie die Frage der Arbeitsfähigkeit mit dem Hinweis auf postoperative Schmerzen nach der Rücken operation , welche den Schlaf beeinträchtigten , was zusammen mit neu ropsychologischen Symptomen und den Schmerzen auf zwei Ebenen der Wir belsäule eine berufliche Reintegration ganz erheblich erschwere oder eine solche sogar gänzlich verunmögliche (S. 3 Ziff. 6). 4. 4.1

Vorab ist festzuhalten, dass die verfahrensmässigen Rügen des Beschwerde führers unbegründet sind. Die Beschwerdegegnerin hat sehr wohl A kten der Invali denversicherung beigezogen ( Urk. 8/206/1-167 ; Urk. 8/252-255) , und zu weiteren Abklärungen

behaupteter neuropsychologischer Defizite bestand keine Veranlassung, nachdem sich im Rahmen einer 3 ½ stündigen psychiatrischen Unter suchung im September 2013 keinerlei entsprechenden Hinweise ergeben hatten (vorstehend E. 3.17). 4.2

Ebenfalls vorab ist klarzustellen , dass der Hinweis des B eschwerdeführer s

auf BGE 137 V 199 keine n Sinn ergibt, enthält dieser doch keine Festlegungen zur Anwendbarkeit der Adäquanz rechtsprechung; er betrifft vielmehr die soge nann te Schmerzrechtsprechung (vorstehend E. 1.9) , die hier weder in der frühe ren noch in der seit BGE 141 V 281 massgebenden Ausprägung zur Debatte steht. 4.3

Im Oktober 2010 begab sich der Beschwerdeführer in psychiatrisch-psychothe rapeutische Behandlung und i m Januar 2011 wurden erstmals psychiatrische Diag nosen gestellt (vorstehend E. 3.7). Psychische Beschwerden waren bereits im Juli 2010 erwähnt worden, und im Januar / März 2011 stand gemäss ärztli cher Beurteilung die psychische Problematik im Vordergrund des Krankheitsbil des (vorstehend E. 3.8). In der Folge hatten die nicht primär auf die körperlichen Beschwerden ausgerichteten Behandlungen die grösste Kontinuität (vorstehend E. 3.13).

Vor diesem Hintergrund steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass nach der im Mai 2010 erlittenen HWS-Distorsion die diesbezüglichen Beein trächtigungen zunehmend in den Hintergrund getreten sind und ab Anfang 2011 von einer im Vordergrund stehenden, dominierende n psychischen Proble matik auszugehen ist, womit die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammen hangs gestützt auf BGE 115 V 133 zu prüfen ist (vorstehend E. 1.3). 4.4

Der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, das Unfallereignis sei als min des tens mittelschwer, eventuell sogar als schwer zu qualifizieren, kann nicht gefolgt werden. Sie steht in offenem Widerspruch zur gefestigten Gerichtspraxis bei Auffahrkollisionen auf ein stillstehendes Fahrzeug (vorstehend E. 1.5).

Es handelt sich somit um ein Unfallereignis im mittleren Bereich an der Grenze zu einem leichten. Dementsprechend müssen zur Bejahung der Adäquanz von den massgebenden Kriterien (vorstehend E. 1.6) mindestens deren vier erfüllt sein (vorstehend E. 1.7). 4.5

Der Beschwerdeführer machte geltend, er leide an erheblichen Beschwerden, welche seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten, der Heilungsverlauf sei schwie rig und es bestehe offensichtlich eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz aus gewiesener Anstrengungen ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 20).

Der

Beschwerdeführer machte somit - zu Recht - nicht geltend, eines der weite ren Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück lichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; ungewöhnlich lange D auer der ärztlichen Behandlung ; ärztliche Fehlbehand lung ) sei erfüllt. 4.6

Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E.

10.2.4).

Von dauerhaften Beschwerden mit anhaltender Beeinträchtigung kann ange sichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer im familiären Kontext ein er heb liches Aktivitätsniveau zu halten vermocht hat und in der fraglichen Zeit mehrere Interkontinentalflüge annähernd beschwerdefrei bewältigen konnte (vorstehend E. 3.14), nicht gesprochen werden.

Dieses Kriterium ist nicht erfüllt. 4.7

Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) darf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf viel mehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte und der Heilungs verlauf nicht linear verlief, genügt hiefür nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3).

Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liesse n , dass das Kriterium im Sinne der Rechtsprechung erfüllt wäre. 4.8

Das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls nicht erfüllt, attestierten doch nicht einmal die behandelnden Fachpersonen des Zentrums G.___

eine quantifizierte Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E.

3.16 und E. 3.18), was denn auch eher im Widerspruch zur 2014 ausdrücklich empfohlenen abermaligen Reise nach Ecuador gestanden hätte. 4.9

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keines der massgebenden Krite rien erfüllt ist. Damit fehlt es an der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusam menhangs zwischen im Juni 2014 noch bestehenden Beschwerden und dem Unfall vom Mai 2010.

Die auf diesen Zeitpunkt verfügte Leistungseinstellung erweist sich mithin als rechtens, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen er hobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt George Hunziker, unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1964, war seit dem 1. März 2009 bei der Y.___ AG als Key Account Manager tätig und damit bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er am 2 8. Mai 2010 einen Auffahrunfall erlitt ( Urk. 8/173 Ziff. 1-6), bei dem er sich eine Tho rax-Kontusion und eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog ( Urk. 8/14 S. 1 Mitte).

Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2014 stellte die SUVA die von ihr bis dahin erbrach ten Leistungen per 3 0. Juni 2014 ein ( Urk. 8/332). Die dagegen vom Krankenversicherer provisorisch erhobene Einsprache ( Urk. 8/334) wurde wieder zurückgezogen ( Urk. 8/340). Der Versicherte erhob am 1 1. Juli 2014 Einsprache ( Urk. 8/336). Die SUVA wies diese mit Einspracheentscheid vom 1 1. November 2014 ab ( Urk. 8/345 = Urk. 2).

E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.

E. 1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.3 Hat die versicherte Person eine HWS-Distorsion erlitten ist zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beein trächtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Proble matik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adä quanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E.

6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Distorsionen der Halswirbelsäule, äquivalenter Verlet zung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E.

4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a ).

E. 1.4 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S.

237, 1995 Nr. U 215 S. 91).

E. 1.5 Auffahrkollisionen, bei welchen das Auto vor einem Fussgängerstreifen oder Lichtsignal stillsteht, werden rechtsprechungsgemäss regelmässig als mittel schweres, an der Grenze zu den leichten Unfällen liegendes - und in gewissen Fällen als leichtes - Ereignis qualifiziert (SVR 2010 UV Nr. 10 E. 4.2.2, SVR 2010 UV Nr. 25 E. 4.1).

E. 1.6 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kri terien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psy chisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 1.7 Praxisgemäss reichen b ei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien aus . B ei einem mittelschweren Unfall im Grenz bereich zu den leichten Fällen b edarf es dafür des Nachweises von vier Kriterien (SVR 2010 UV Nr. 25 E. 4.5).

E. 1.8 Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen - bei denen die Unfall adäquanz praktisch keine Rolle spielt - kann erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/ bildgebenden Abklärungen bestätigt wer den und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (B GE 134 V 2 31 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 = SVR 2009 UV Nr. 30 E. 2.1 ) . Dies gilt auch für neuropsychologische Defizite ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_948/2012 vom 7. März 2013 E. 2, 8C_198/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.3.2 und 8C_717/201 0 vom 1 5. Februar 2011 E. 7.4.1 ).

E. 1.9 Die - mit BGE 141 V 281 aufgegebene - sogenannte Schmerz rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 kommt bei d er Beurteilung des Anspruchs auf Heilbe handlung und Taggeld nach UVG (und damit verbunden des Zeitpunktes des Fallabschlusses) nicht zur Anwendung (BGE 137 V 199) .

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. November 2014 ( Urk.

2) erhob der Ver sicherte am 1 0. Dezember 2014 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei zur gesetzmässigen Ermittlung des Sachverhalts sowie der Verfügung entsprechender Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 1 unten); eventuell sei diese anzuweisen, eine - näher um schriebene - Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 oben).

Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 6. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Am 1 5. Juli 2015 ( Urk.

10) reichte der Beschwerdeführer ein vom Bezirksgericht veranlasstes unfallanalytisches Gut achten ( Urk.

11) ein ( Urk. 10), zu welchem die Beschwerdegegnerin am 1 6. November 2015 Stellung nahm ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, es lägen keine objektivierbaren Unfallfolgen im Sinne von strukturellen Verände rungen vor (S. 7 E. 3), aus näher dargelegten Gründen sei die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen (S. 7 f. E. 4) und aus näher dargelegten Gründen zu verneinen (S. 10 E. 6b).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die Akten der Invalidenversiche rung beizuziehen (S.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung geklag ten Beschwerden noch unfallkausal sind und über diesen Zeitpunkt hinaus eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht. 3.

E. 3 Ziff. 1 ff. ) und es versäumt, seine unfallver ur sachten neuropsychologischen kognitiven Defizite abzuklären (S. 4 ff. Ziff.

E. 3.1 5

Am 8. Juli 2013 erstattete med. pract . N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegne rin , eine Beurteilung ( Urk. 8/264).

Er fasste die psychiatrisch relevanten Akten zusammen (S. 1 ff.). In seiner

Beur teilung (S. 5 f.) führte er unter anderem aus, beim Beschwerdeführer seien eine depressive und eine psychosomatische Störung diagnostiziert worden; zudem würden persönlichkeitsstrukturelle Auffälligkeiten postuliert. Die psychischen Beschwerden hätten einen schwankenden Verlauf mit gesamthaft Besserungs tendenz gezeigt (S. 5 Mitte).

Um zu vorhandenen oder fehlenden Möglichkeiten einer Verbesserung aktueller psychischer Symptome Stellung zu nehmen, seien verschiedene, näher um schrie bene Abklärungen angezeigt (S. 5 f.).

E. 3.2 Die Erstbehandlung erfolgte im Spital Z.___ , wo eine Thoraxkontusion und eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurden; nach stationärer Commotio-Überwachung wurde der Beschwerdeführer mit persistierend leichten Kopf schmer zen in ordentlichem Allgemeinzustand entlassen ( Urk. 8/14 S. 1).

Eine gleichentags erstellte Computertomographie (CT) der HWS ergab keine traum abedingte

ossäre Pathologie der HWS ( Urk. 8/26).

E. 3.3 Am 1 0. Juni 2010 zog sich der Beschwerdeführer eine Kniedistorsion zu, worauf am 7. September 2010 eine Teilmeniskektomie vorgenommen wurde ( Urk. 8/41).

E. 3.4 Am 2 7. August 2010 wurde über ein am 1 8. August 2010 in der Rehaklinik A.___ erfolgtes ambulantes Assessment berichtet ( Urk. 8/38). Die ursprünglich empfohlene und mit dem Patienten vereinbarte stationäre Rehabilitation (S. 4 unten) sei angesichts der von diesem später geäusserten Vorbehalte (vgl. Urk. 8/32) nicht mehr angezeigt (S. 4).

E. 3.5 Am 1 7. September 2010 berichtete Dr. med. B.___ , Facharzt für Neuro logie, über seine am Vortag erfolgte Untersuchung ( Urk. 8/47). Als Diagnose nannte er ein posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 2 8. Mai 2010 (S. 1 Mitte). Er führte unter anderem aus, neurologische Ausfälle hätten sich keine gefunden, so dass eine relevante Verletzung am Nervensystem nicht anzunehmen sei (S. 3 Mitte).

E. 3.6 Am 2 7. Oktober 2010 erstattete Dr. med. C.___ , Facharzt für Chi rurgie - und (laut Briefkopf) „Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und ortho pädische Traumatologie“ - einen Bericht ( Urk. 8/62). Er nannte als Diagnose ein cervicocephales Syndrom mit Begleitschwindel und neuropsychologischen Defi ziten bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 2 8. Mai 2010 (S. 1 Mitte) und führte zur Arbeitsfähigkeit aus, aufgrund der starken Beschwerden wäre ein versuchsweiser Arbeitseinsatz am alten Arbeitsplatz mit 5 Stunden pro Tag möglich (S. 2 oben).

E. 3.7 Med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. E.___ , Klinischer Psychologe und Supervisor, und lic . phil. F.___ , Psychologin FSP, Zentrum G.___ , führten in ihrem Bericht vom 3. Januar 2011 ( Urk. 8/98) unter anderem aus, der Patient komme seit dem 2 5. Oktober 2010 regelmässig in Einzeltherapiesitzun gen bei lic . phil. Braunschweig (S. 3 unten). Als Diagnosen nannten sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einen Status nach HWS-Distorsion (S. 1 Mitte).

E. 3.8 Vom 1 7. Januar bis 1 8. März 2011 weilte der Beschwerdeführer stationär in de r Klinik H.___ (D) worüber am 1 1. April 2011 berichtet wurde ( Urk. 8/121). Dabei wurden als Diagnosen eine chronifizierte

Anpassungsstö rung mit Angst und Depressionen (F43.8), eine chronische somatoform getönte Schmerzstörung (F45.41) und ein Status nach HWS-Distorsion und Commotio cerebri Mai 2010 im Rahmen eines Autounfalls genannt (S. 1). Der Behand lungsverlauf habe sich - aus näher dargelegten Gründen , unter anderem wegen der in dieser Zeit eingetroffenen Kündigung

seiner Anstellung (S. 7) - insgesamt schwierig gestaltet (S. 6 unten).

In Beantwortung entsprechender Fragen wurde sodann am 1 2. April 2011 ( Urk. 8/131) unter anderem ausgeführt, im Rahmen der Diagnostik hätten sich keine Hinweise auf eine strukturelle unfallbedingte Gewebeschädigung ergeben. Im Rahmen der klinischen Untersuchung fielen beidseitige Verhärtungen der Nackenmuskulatur und eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS auf (S. 2 Ziff. 4). Psychische Beschwerden seien in den Akten zum ersten Mal in einem Bericht vom 2 1. Juli 2010 (vgl. Urk. 8/19 S. 2 Mitte) erwähnt worden ; derzeit stünden die psychischen Krankheitsauswirkungen im Vordergrund des Krank heitsbildes (S. 3 Ziff. 7.4).

E. 3.9 Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, beratender Arzt des involvierten Haftpflichtversicherers, führte in einer Aktenbeurteilung vom 9. August 2011 unter anderem aus, allein (schon) die Beschwerdeentwicklung spreche gegen ein somatisch-organisches Korrelat der Beschwerden; es sei nicht zu erklären, wes halb die HWS-Beweglichkeit nach nur leichter Einschränkung wenige Monate nach dem Trauma bei Dr. B.___ in höchstem Grad eingeschränkt gewesen sei, dies bei später wieder besserer Beweglichkeit ( Urk. 8/165 S. 4 unten).

Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beratender Arzt des involvierten Haftpflichtversicherers, führte in einer Aktenbeurteilung vom 1 4. September 2011 ( Urk. 8/166) unter anderem aus, die heutigen psychi schen Beschwerden seien seines Erachtens durch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit deutlicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung mit auf fällig dürftigen Coping -Strategien und maladaptivem Bewältigungsmuster sowie drohender maligner Regression bedingt (S. 1 Ziff. 1). Gegenüber der Therapie im Zentrum G.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) sei er skeptisch, da die Diagnose einer posttrauma tischen Belastungsstörung (PTBS) falsch sei (S. 2 Ziff.

6).

E. 3.10 Dr. C.___ (vorstehend E. 3.6) nannte in seinem Bericht vom 1 6. November 2011 ( Urk. 8/174) nunmehr

folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - posttraumatisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 2 8. Mai 2010 - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - posttraumatische Belastungsstörungen (ICD-10 F43.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Er führte unter anderem aus, die Prognose sei noch schwierig zu beurteilen; es sei damit zu rechnen, dass unter Fortsetzung der konservativen Behandlung mit Osteopathie und Ergotherapie beziehungsweise Hirnleistungstraining eine all mähliche Besserung erreicht werden könne (S. 3 Mitte).

Die Fachpersonen des Zentrums G.___ berichteten am 1 6. Januar 2012 unter anderem, die bisherigen Therapien hätten eine leichte Verbesserung gebracht ( Urk. 8/184 S. 2 oben).

Am 1 5. Juni 2012 berichteten sie unter anderem, sie könnten feststellen, dass die Konzentration des Patienten eine weitere Verbesserung anzeige und dass für ihn die Schmerzen erträglicher seien ( Urk. 8/205 S. 3 oben).

E. 3.11 Dr. med. K.___ , Facharzt für Anästhesiologie und für Interventio nelle Schmerztherapie, nannte in seinem Bericht vom 5. Juli 2012 ( Urk. 8/207) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - posttraumatisches cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach - Beschleunigungstrauma der HWS (2 8. Mai 2010) - posttraumatische Belastungsstörung - mittelgradig depressive Episode - chronische somatoforme Schmerzstörung

Als Befund nannte er eine stark verspannte Nackenmuskulatur und deutliche Schonhaltung der HWS sowie eine symmetrische Druckdolenz über den Facet tengelenken

cervical beidseitig (S. 1 unten).

E. 3.12 Dr. C.___ nannte in einem Bericht vom 1 8. Juli 2012 ( Urk. 8/210) als zusätz liche Diagnose neu eine Diskushernie L4/5 links mit Irritation der Nervenwurzel L4 links (S. 1 Mitte) und berichtete über eine im März 2012 aufgetretene akute Lumboischialgie mit unter intensiver Chiropraktorbehandlung allmählicher Besserung (S. 1 unten).

Am 1 3. August 2012 berichtete Dr. C.___ unter anderem, der Patient plane für zirka 4 Monate nach Ecuador zu reisen, was aus medizinischer Sicht zu begrüssen wäre ( Urk. 8/224 S. 1 unten).

E. 3.13 Am 1 4. August 2012 erstattete Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegnerin, eine Beur teilung ( Urk. 8/223).

Er fasste die psychiatrisch relevanten Akten zusammen (S. 1 ff.). In seiner Beur teilung (S. 13 ff.) führte er unter anderem aus, die letzte begründete Diagnose finde sich im Austrittsbericht der Klinik H.___ , wo von einer chronifizierten Anpassungsstörung mit Angst und Depressionen (F43.8) und einer somatoform getönten Schmerzstörung (F45.41) gesprochen werde. Dabei werde nicht ganz klar, worin die Angstsymptomatik, wenn nicht in den wiederholt geäusserten Zukunftsängsten, bestehe. Das Vorliegen von depressiven Symptomen werde mit Testresultaten begründet (S. 16 oben). Die somatoforme Schmerzstörung scheine sodann durchgehend bejaht zu werden, während die remittierten Symptome die Diagnose einer PTBS nicht mehr erlaubten (S. 16 Mitte). Die nicht primär auf die körperlichen Beschwerden ausgerichteten Behandlungen schienen die grösste Kontinuität und damit vielleicht auch die grösste subjektive Wirksamkeit zu haben (S. 16 unten). Die mnestischen und Konzentrationsprob leme schienen zurückgegangen zu sein und der gesamt e psychische Zustand habe sich ebenfalls gebessert (S. 16 f.).

E. 3.14 Am 1 5. Oktober 2012 berichtete Dr. med. M.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, über seine gleichentags erfolgte kreisärztli che Untersuchung ( Urk. 8/229).

Als Angaben des Versicherten berichtete er unter anderem Nacken- und Kopf schmerzen, Bewegungseinschränkungen, Lichtempfindlichkeit und Hörprobleme (S. 7 unten). Der Beschwerdeführer sei aktuell aus Ecuador für wenige Tage in die Schweiz gekommen, fliege demnächst wieder dorthin und werde dort bis am 4. Januar 2013 bleiben (S. 8 Mitte).

In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, auf somatischer Ebene bestehe ein mit Unfallfolgen nicht erklärbares vielgestaltiges Beschwerdebild mit aktuell hochgradigen Bewegungseinschränkungen der HWS bei aktiver Prü fung der Beweglichkeit. Psychiatrischerseits seien eine somatoforme Schmerz störung und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Unfall fremd bestünden ein Status nach Bandscheibenvorfall mit Ischialgie und ein Status nach Tendinitis calcarea links, aktuell beschwerdefrei (S. 10 Mitte).

Es sei beim Versicherten nicht zu organisch-strukturellen unfallbedingten Läsi o nen im Bereich der HWS oder einem anderen Körperbereich gekommen (S.

E. 3.16 und E. 3.18), was denn auch eher im Widerspruch zur 2014 ausdrücklich empfohlenen abermaligen Reise nach Ecuador gestanden hätte. 4.9

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keines der massgebenden Krite rien erfüllt ist. Damit fehlt es an der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusam menhangs zwischen im Juni 2014 noch bestehenden Beschwerden und dem Unfall vom Mai 2010.

Die auf diesen Zeitpunkt verfügte Leistungseinstellung erweist sich mithin als rechtens, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen er hobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt George Hunziker, unter Beilage eines Doppels von Urk.

E. 3.17 Am 2 7. November 2013 berichtete m ed. pract . N.___ (vorstehend E. 3.15) über seine am 2 7. September 2013 erfolgte Untersuchung ( Urk. 8/285).

Er fasste weitere psychiatrisch relevante Akten zusammen (S. 1 f.) und hielt ergän zende Informationen zur Aktenzusammenfassung vom August 2012 fest (S. 2 ff.). Sodann berichtete er über die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der 3 ½ Stunden dauernden Untersuchung (S. 8 ff.) und den erhobenen psychopathologischen Befund (S. 17 f.) , zu welchem er unter anderem aus führte, im Laufe der Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für Störun gen der Aufmerksamkeit, Auffassung, Konzentration oder mnestischen sowie sonstigen kognitiven Funktionen ergeben (S. 17 Mitte).

In seiner Beurteilung (S. 18 ff.) führte er unter anderem aus, gegenwärtig sei en eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.41) und eine längerdau ernde Anpassungsstörung mit Angst und Depression (F43.8) anzunehmen. Die Entstehung einer posttraumatischen Belastungsstörung sei in Frage zu stellen (S. 19 oben). Das Persistieren der Anpassungsstörung, die Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung und das Weiterbestehen von Ängsten bei m Auto fahren beziehungsweise bei Teilnahme am Strassenleben könnten gemäss aktuellem Wissensstand nicht nur auf das Unfallereignis und die Unfallfolgen zurückgeführt werden (S. 19 Mitte). Aktuell, drei Jahre nach dem Unfallereignis, werde eine sehr langsame Abnahme und Besserung der HWS-Symptomatik beschrieben. Es sei anzunehmen, dass die psychische Symptomatik und die HWS-Beschwerden die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gleichermas sen beeinträchtigten (S. 20 Mitte).

E. 3.18 Die Fachpersonen des Zentrums G.___ befürworteten mit Schreiben vom 2 5. Mai 2014 einen vom Beschwerdeführer geplanten Aufenthalt von vier Monaten in Ecua dor, dies unter dem Aspekt der Besserung des Gesundheitszustandes ( Urk. 8/328).

In ihrem Bericht vom 2. Juni 2014 ( Urk. 8/330) beantworteten sie die Frage der Arbeitsfähigkeit mit dem Hinweis auf postoperative Schmerzen nach der Rücken operation , welche den Schlaf beeinträchtigten , was zusammen mit neu ropsychologischen Symptomen und den Schmerzen auf zwei Ebenen der Wir belsäule eine berufliche Reintegration ganz erheblich erschwere oder eine solche sogar gänzlich verunmögliche (S. 3 Ziff. 6). 4. 4.1

Vorab ist festzuhalten, dass die verfahrensmässigen Rügen des Beschwerde führers unbegründet sind. Die Beschwerdegegnerin hat sehr wohl A kten der Invali denversicherung beigezogen ( Urk. 8/206/1-167 ; Urk. 8/252-255) , und zu weiteren Abklärungen

behaupteter neuropsychologischer Defizite bestand keine Veranlassung, nachdem sich im Rahmen einer 3 ½ stündigen psychiatrischen Unter suchung im September 2013 keinerlei entsprechenden Hinweise ergeben hatten (vorstehend E. 3.17). 4.2

Ebenfalls vorab ist klarzustellen , dass der Hinweis des B eschwerdeführer s

auf BGE 137 V 199 keine n Sinn ergibt, enthält dieser doch keine Festlegungen zur Anwendbarkeit der Adäquanz rechtsprechung; er betrifft vielmehr die soge nann te Schmerzrechtsprechung (vorstehend E. 1.9) , die hier weder in der frühe ren noch in der seit BGE 141 V 281 massgebenden Ausprägung zur Debatte steht. 4.3

Im Oktober 2010 begab sich der Beschwerdeführer in psychiatrisch-psychothe rapeutische Behandlung und i m Januar 2011 wurden erstmals psychiatrische Diag nosen gestellt (vorstehend E. 3.7). Psychische Beschwerden waren bereits im Juli 2010 erwähnt worden, und im Januar / März 2011 stand gemäss ärztli cher Beurteilung die psychische Problematik im Vordergrund des Krankheitsbil des (vorstehend E. 3.8). In der Folge hatten die nicht primär auf die körperlichen Beschwerden ausgerichteten Behandlungen die grösste Kontinuität (vorstehend E. 3.13).

Vor diesem Hintergrund steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass nach der im Mai 2010 erlittenen HWS-Distorsion die diesbezüglichen Beein trächtigungen zunehmend in den Hintergrund getreten sind und ab Anfang 2011 von einer im Vordergrund stehenden, dominierende n psychischen Proble matik auszugehen ist, womit die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammen hangs gestützt auf BGE 115 V 133 zu prüfen ist (vorstehend E. 1.3). 4.4

Der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, das Unfallereignis sei als min des tens mittelschwer, eventuell sogar als schwer zu qualifizieren, kann nicht gefolgt werden. Sie steht in offenem Widerspruch zur gefestigten Gerichtspraxis bei Auffahrkollisionen auf ein stillstehendes Fahrzeug (vorstehend E. 1.5).

Es handelt sich somit um ein Unfallereignis im mittleren Bereich an der Grenze zu einem leichten. Dementsprechend müssen zur Bejahung der Adäquanz von den massgebenden Kriterien (vorstehend E. 1.6) mindestens deren vier erfüllt sein (vorstehend E. 1.7). 4.5

Der Beschwerdeführer machte geltend, er leide an erheblichen Beschwerden, welche seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten, der Heilungsverlauf sei schwie rig und es bestehe offensichtlich eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz aus gewiesener Anstrengungen ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 20).

Der

Beschwerdeführer machte somit - zu Recht - nicht geltend, eines der weite ren Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück lichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; ungewöhnlich lange D auer der ärztlichen Behandlung ; ärztliche Fehlbehand lung ) sei erfüllt. 4.6

Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E.

10.2.4).

Von dauerhaften Beschwerden mit anhaltender Beeinträchtigung kann ange sichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer im familiären Kontext ein er heb liches Aktivitätsniveau zu halten vermocht hat und in der fraglichen Zeit mehrere Interkontinentalflüge annähernd beschwerdefrei bewältigen konnte (vorstehend E. 3.14), nicht gesprochen werden.

Dieses Kriterium ist nicht erfüllt. 4.7

Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) darf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf viel mehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte und der Heilungs verlauf nicht linear verlief, genügt hiefür nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3).

Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liesse n , dass das Kriterium im Sinne der Rechtsprechung erfüllt wäre. 4.8

Das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls nicht erfüllt, attestierten doch nicht einmal die behandelnden Fachpersonen des Zentrums G.___

eine quantifizierte Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E.

E. 5 ff.), das Unfallereignis sei als mindestens mittelschwer, eventuell sogar als schwer zu qualifizieren (S. 7 Ziff. 14), die Grundsätze der Adäquanzrechtsprechung seien gemäss BGE 137 V 199 auf Taggeldansprüche nicht anwendbar (S. 8 Ziff. 15), und im Falle von neuropsychologischen kognitiven Defiziten - da sich diese objektivieren liessen - ebenfalls nicht (S. 8 Ziff. 16 ff.). Schliesslich seien bestimmte Adäquanzkriterien erfüllt (S. 8 f. Ziff. 20).

E. 10 f.). Rund 2 ½ Jahre nach einer HWS-Distorsion Québec Task Force (QTF) 2 ohne jegliche Hinweise auf strukturelle Läsionen biete beim bisherigen Ver lauf eine auf somatische Aspekte gerichtete Therapie keinerlei Ansatzpunkte. Der medizi nische Endzustand auf somatischer Ebene sei klar und längstens gegeben (S. 11 oben).

Auffallend sei der Widerspruch, dass einerseits eine derart ausgeprägte Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit vorliegen solle, und andererseits eine wirk lich körperlich belastende Reise wie die nach Ecuador in eine Höhe, die bei einigen Menschen erhebliche Beschwerden bereite, wohl mit etwas Stressemp finden , aber sonst ohne weitere Einschränkungen unternommen werde könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Anforderungen in einer Stadt wie Quito unter der selbstgestellten Anforderung, der Tochter in einer solchen Stadt bei zustehen, von jemand bewältigt werde, der hier kaum in der Lage sei, eine drei stündige Arbeit körperlich leichtester Art zu bewältigen (S. 11).

Wenn auch nur zeitweilig Bewegungseinschränkungen an der HWS, wie sie der Versicherte aktuell demonstriert habe, bestehen sollten (seien sie auch nicht somatisch erklärbar), so sei die Fahreignung für das Führen eines PW zu über prü fen (S. 11 Mitte).

E. 14 - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00288 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

11. Januar 2016 in Sachen

X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker Advokaturen im Rabenhaus Hechtplatz/ Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1964, war seit dem 1. März 2009 bei der Y.___ AG als Key Account Manager tätig und damit bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er am 2 8. Mai 2010 einen Auffahrunfall erlitt ( Urk. 8/173 Ziff. 1-6), bei dem er sich eine Tho rax-Kontusion und eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog ( Urk. 8/14 S. 1 Mitte).

Mit Verfügung vom 1 7. Juni 2014 stellte die SUVA die von ihr bis dahin erbrach ten Leistungen per 3 0. Juni 2014 ein ( Urk. 8/332). Die dagegen vom Krankenversicherer provisorisch erhobene Einsprache ( Urk. 8/334) wurde wieder zurückgezogen ( Urk. 8/340). Der Versicherte erhob am 1 1. Juli 2014 Einsprache ( Urk. 8/336). Die SUVA wies diese mit Einspracheentscheid vom 1 1. November 2014 ab ( Urk. 8/345 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. November 2014 ( Urk.

2) erhob der Ver sicherte am 1 0. Dezember 2014 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei zur gesetzmässigen Ermittlung des Sachverhalts sowie der Verfügung entsprechender Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 1 unten); eventuell sei diese anzuweisen, eine - näher um schriebene - Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 oben).

Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 6. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Am 1 5. Juli 2015 ( Urk.

10) reichte der Beschwerdeführer ein vom Bezirksgericht veranlasstes unfallanalytisches Gut achten ( Urk.

11) ein ( Urk. 10), zu welchem die Beschwerdegegnerin am 1 6. November 2015 Stellung nahm ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. 1.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3

Hat die versicherte Person eine HWS-Distorsion erlitten ist zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beein trächtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Proble matik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adä quanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E.

6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Distorsionen der Halswirbelsäule, äquivalenter Verlet zung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E.

4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a ).

1.4

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S.

237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.5

Auffahrkollisionen, bei welchen das Auto vor einem Fussgängerstreifen oder Lichtsignal stillsteht, werden rechtsprechungsgemäss regelmässig als mittel schweres, an der Grenze zu den leichten Unfällen liegendes - und in gewissen Fällen als leichtes - Ereignis qualifiziert (SVR 2010 UV Nr. 10 E. 4.2.2, SVR 2010 UV Nr. 25 E. 4.1). 1.6

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kri terien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psy chisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.7

Praxisgemäss reichen b ei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien aus . B ei einem mittelschweren Unfall im Grenz bereich zu den leichten Fällen b edarf es dafür des Nachweises von vier Kriterien (SVR 2010 UV Nr. 25 E. 4.5). 1.8

Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen - bei denen die Unfall adäquanz praktisch keine Rolle spielt - kann erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/ bildgebenden Abklärungen bestätigt wer den und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (B GE 134 V 2 31 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 = SVR 2009 UV Nr. 30 E. 2.1 ) . Dies gilt auch für neuropsychologische Defizite ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_948/2012 vom 7. März 2013 E. 2, 8C_198/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.3.2 und 8C_717/201 0 vom 1 5. Februar 2011 E. 7.4.1 ). 1.9

Die - mit BGE 141 V 281 aufgegebene - sogenannte Schmerz rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 kommt bei d er Beurteilung des Anspruchs auf Heilbe handlung und Taggeld nach UVG (und damit verbunden des Zeitpunktes des Fallabschlusses) nicht zur Anwendung (BGE 137 V 199) .

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, es lägen keine objektivierbaren Unfallfolgen im Sinne von strukturellen Verände rungen vor (S. 7 E. 3), aus näher dargelegten Gründen sei die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen (S. 7 f. E. 4) und aus näher dargelegten Gründen zu verneinen (S. 10 E. 6b). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die Akten der Invalidenversiche rung beizuziehen (S. 3 Ziff. 1 ff. ) und es versäumt, seine unfallver ur sachten neuropsychologischen kognitiven Defizite abzuklären (S. 4 ff. Ziff. 5 ff.), das Unfallereignis sei als mindestens mittelschwer, eventuell sogar als schwer zu qualifizieren (S. 7 Ziff. 14), die Grundsätze der Adäquanzrechtsprechung seien gemäss BGE 137 V 199 auf Taggeldansprüche nicht anwendbar (S. 8 Ziff. 15), und im Falle von neuropsychologischen kognitiven Defiziten - da sich diese objektivieren liessen - ebenfalls nicht (S. 8 Ziff. 16 ff.). Schliesslich seien bestimmte Adäquanzkriterien erfüllt (S. 8 f. Ziff. 20). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung geklag ten Beschwerden noch unfallkausal sind und über diesen Zeitpunkt hinaus eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht. 3. 3.1

Laut Polizeirapport ( Urk. 8/12/2-9) fuhr, als der Beschwerdeführer am 2 8. Mai 2010 auf einer Hauptstrasse innerorts anhielt , um eine Fussgängerin passieren zu lassen, ein hinter ihm fahrendes Auto auf seines auf (S. 6).

Laut der techni schen Unfallanalyse lag die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung seines Fahrzeugs zwischen 14 bis 19 km/h ( Urk. 11 S. 2 Ziff. 2). 3.2

Die Erstbehandlung erfolgte im Spital Z.___ , wo eine Thoraxkontusion und eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurden; nach stationärer Commotio-Überwachung wurde der Beschwerdeführer mit persistierend leichten Kopf schmer zen in ordentlichem Allgemeinzustand entlassen ( Urk. 8/14 S. 1).

Eine gleichentags erstellte Computertomographie (CT) der HWS ergab keine traum abedingte

ossäre Pathologie der HWS ( Urk. 8/26). 3.3

Am 1 0. Juni 2010 zog sich der Beschwerdeführer eine Kniedistorsion zu, worauf am 7. September 2010 eine Teilmeniskektomie vorgenommen wurde ( Urk. 8/41). 3.4

Am 2 7. August 2010 wurde über ein am 1 8. August 2010 in der Rehaklinik A.___ erfolgtes ambulantes Assessment berichtet ( Urk. 8/38). Die ursprünglich empfohlene und mit dem Patienten vereinbarte stationäre Rehabilitation (S. 4 unten) sei angesichts der von diesem später geäusserten Vorbehalte (vgl. Urk. 8/32) nicht mehr angezeigt (S. 4). 3.5

Am 1 7. September 2010 berichtete Dr. med. B.___ , Facharzt für Neuro logie, über seine am Vortag erfolgte Untersuchung ( Urk. 8/47). Als Diagnose nannte er ein posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 2 8. Mai 2010 (S. 1 Mitte). Er führte unter anderem aus, neurologische Ausfälle hätten sich keine gefunden, so dass eine relevante Verletzung am Nervensystem nicht anzunehmen sei (S. 3 Mitte).

3.6

Am 2 7. Oktober 2010 erstattete Dr. med. C.___ , Facharzt für Chi rurgie - und (laut Briefkopf) „Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und ortho pädische Traumatologie“ - einen Bericht ( Urk. 8/62). Er nannte als Diagnose ein cervicocephales Syndrom mit Begleitschwindel und neuropsychologischen Defi ziten bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 2 8. Mai 2010 (S. 1 Mitte) und führte zur Arbeitsfähigkeit aus, aufgrund der starken Beschwerden wäre ein versuchsweiser Arbeitseinsatz am alten Arbeitsplatz mit 5 Stunden pro Tag möglich (S. 2 oben). 3.7

Med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. E.___ , Klinischer Psychologe und Supervisor, und lic . phil. F.___ , Psychologin FSP, Zentrum G.___ , führten in ihrem Bericht vom 3. Januar 2011 ( Urk. 8/98) unter anderem aus, der Patient komme seit dem 2 5. Oktober 2010 regelmässig in Einzeltherapiesitzun gen bei lic . phil. Braunschweig (S. 3 unten). Als Diagnosen nannten sie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einen Status nach HWS-Distorsion (S. 1 Mitte). 3.8

Vom 1 7. Januar bis 1 8. März 2011 weilte der Beschwerdeführer stationär in de r Klinik H.___ (D) worüber am 1 1. April 2011 berichtet wurde ( Urk. 8/121). Dabei wurden als Diagnosen eine chronifizierte

Anpassungsstö rung mit Angst und Depressionen (F43.8), eine chronische somatoform getönte Schmerzstörung (F45.41) und ein Status nach HWS-Distorsion und Commotio cerebri Mai 2010 im Rahmen eines Autounfalls genannt (S. 1). Der Behand lungsverlauf habe sich - aus näher dargelegten Gründen , unter anderem wegen der in dieser Zeit eingetroffenen Kündigung

seiner Anstellung (S. 7) - insgesamt schwierig gestaltet (S. 6 unten).

In Beantwortung entsprechender Fragen wurde sodann am 1 2. April 2011 ( Urk. 8/131) unter anderem ausgeführt, im Rahmen der Diagnostik hätten sich keine Hinweise auf eine strukturelle unfallbedingte Gewebeschädigung ergeben. Im Rahmen der klinischen Untersuchung fielen beidseitige Verhärtungen der Nackenmuskulatur und eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS auf (S. 2 Ziff. 4). Psychische Beschwerden seien in den Akten zum ersten Mal in einem Bericht vom 2 1. Juli 2010 (vgl. Urk. 8/19 S. 2 Mitte) erwähnt worden ; derzeit stünden die psychischen Krankheitsauswirkungen im Vordergrund des Krank heitsbildes (S. 3 Ziff. 7.4). 3.9

Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, beratender Arzt des involvierten Haftpflichtversicherers, führte in einer Aktenbeurteilung vom 9. August 2011 unter anderem aus, allein (schon) die Beschwerdeentwicklung spreche gegen ein somatisch-organisches Korrelat der Beschwerden; es sei nicht zu erklären, wes halb die HWS-Beweglichkeit nach nur leichter Einschränkung wenige Monate nach dem Trauma bei Dr. B.___ in höchstem Grad eingeschränkt gewesen sei, dies bei später wieder besserer Beweglichkeit ( Urk. 8/165 S. 4 unten).

Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beratender Arzt des involvierten Haftpflichtversicherers, führte in einer Aktenbeurteilung vom 1 4. September 2011 ( Urk. 8/166) unter anderem aus, die heutigen psychi schen Beschwerden seien seines Erachtens durch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit deutlicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung mit auf fällig dürftigen Coping -Strategien und maladaptivem Bewältigungsmuster sowie drohender maligner Regression bedingt (S. 1 Ziff. 1). Gegenüber der Therapie im Zentrum G.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) sei er skeptisch, da die Diagnose einer posttrauma tischen Belastungsstörung (PTBS) falsch sei (S. 2 Ziff.

6). 3.10

Dr. C.___ (vorstehend E. 3.6) nannte in seinem Bericht vom 1 6. November 2011 ( Urk. 8/174) nunmehr

folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - posttraumatisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 2 8. Mai 2010 - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - posttraumatische Belastungsstörungen (ICD-10 F43.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Er führte unter anderem aus, die Prognose sei noch schwierig zu beurteilen; es sei damit zu rechnen, dass unter Fortsetzung der konservativen Behandlung mit Osteopathie und Ergotherapie beziehungsweise Hirnleistungstraining eine all mähliche Besserung erreicht werden könne (S. 3 Mitte).

Die Fachpersonen des Zentrums G.___ berichteten am 1 6. Januar 2012 unter anderem, die bisherigen Therapien hätten eine leichte Verbesserung gebracht ( Urk. 8/184 S. 2 oben).

Am 1 5. Juni 2012 berichteten sie unter anderem, sie könnten feststellen, dass die Konzentration des Patienten eine weitere Verbesserung anzeige und dass für ihn die Schmerzen erträglicher seien ( Urk. 8/205 S. 3 oben). 3.11

Dr. med. K.___ , Facharzt für Anästhesiologie und für Interventio nelle Schmerztherapie, nannte in seinem Bericht vom 5. Juli 2012 ( Urk. 8/207) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - posttraumatisches cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach - Beschleunigungstrauma der HWS (2 8. Mai 2010) - posttraumatische Belastungsstörung - mittelgradig depressive Episode - chronische somatoforme Schmerzstörung

Als Befund nannte er eine stark verspannte Nackenmuskulatur und deutliche Schonhaltung der HWS sowie eine symmetrische Druckdolenz über den Facet tengelenken

cervical beidseitig (S. 1 unten). 3.12

Dr. C.___ nannte in einem Bericht vom 1 8. Juli 2012 ( Urk. 8/210) als zusätz liche Diagnose neu eine Diskushernie L4/5 links mit Irritation der Nervenwurzel L4 links (S. 1 Mitte) und berichtete über eine im März 2012 aufgetretene akute Lumboischialgie mit unter intensiver Chiropraktorbehandlung allmählicher Besserung (S. 1 unten).

Am 1 3. August 2012 berichtete Dr. C.___ unter anderem, der Patient plane für zirka 4 Monate nach Ecuador zu reisen, was aus medizinischer Sicht zu begrüssen wäre ( Urk. 8/224 S. 1 unten). 3.13

Am 1 4. August 2012 erstattete Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegnerin, eine Beur teilung ( Urk. 8/223).

Er fasste die psychiatrisch relevanten Akten zusammen (S. 1 ff.). In seiner Beur teilung (S. 13 ff.) führte er unter anderem aus, die letzte begründete Diagnose finde sich im Austrittsbericht der Klinik H.___ , wo von einer chronifizierten Anpassungsstörung mit Angst und Depressionen (F43.8) und einer somatoform getönten Schmerzstörung (F45.41) gesprochen werde. Dabei werde nicht ganz klar, worin die Angstsymptomatik, wenn nicht in den wiederholt geäusserten Zukunftsängsten, bestehe. Das Vorliegen von depressiven Symptomen werde mit Testresultaten begründet (S. 16 oben). Die somatoforme Schmerzstörung scheine sodann durchgehend bejaht zu werden, während die remittierten Symptome die Diagnose einer PTBS nicht mehr erlaubten (S. 16 Mitte). Die nicht primär auf die körperlichen Beschwerden ausgerichteten Behandlungen schienen die grösste Kontinuität und damit vielleicht auch die grösste subjektive Wirksamkeit zu haben (S. 16 unten). Die mnestischen und Konzentrationsprob leme schienen zurückgegangen zu sein und der gesamt e psychische Zustand habe sich ebenfalls gebessert (S. 16 f.). 3.14

Am 1 5. Oktober 2012 berichtete Dr. med. M.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation, über seine gleichentags erfolgte kreisärztli che Untersuchung ( Urk. 8/229).

Als Angaben des Versicherten berichtete er unter anderem Nacken- und Kopf schmerzen, Bewegungseinschränkungen, Lichtempfindlichkeit und Hörprobleme (S. 7 unten). Der Beschwerdeführer sei aktuell aus Ecuador für wenige Tage in die Schweiz gekommen, fliege demnächst wieder dorthin und werde dort bis am 4. Januar 2013 bleiben (S. 8 Mitte).

In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, auf somatischer Ebene bestehe ein mit Unfallfolgen nicht erklärbares vielgestaltiges Beschwerdebild mit aktuell hochgradigen Bewegungseinschränkungen der HWS bei aktiver Prü fung der Beweglichkeit. Psychiatrischerseits seien eine somatoforme Schmerz störung und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Unfall fremd bestünden ein Status nach Bandscheibenvorfall mit Ischialgie und ein Status nach Tendinitis calcarea links, aktuell beschwerdefrei (S. 10 Mitte).

Es sei beim Versicherten nicht zu organisch-strukturellen unfallbedingten Läsi o nen im Bereich der HWS oder einem anderen Körperbereich gekommen (S.

10 f.). Rund 2 ½ Jahre nach einer HWS-Distorsion Québec Task Force (QTF) 2 ohne jegliche Hinweise auf strukturelle Läsionen biete beim bisherigen Ver lauf eine auf somatische Aspekte gerichtete Therapie keinerlei Ansatzpunkte. Der medizi nische Endzustand auf somatischer Ebene sei klar und längstens gegeben (S. 11 oben).

Auffallend sei der Widerspruch, dass einerseits eine derart ausgeprägte Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit vorliegen solle, und andererseits eine wirk lich körperlich belastende Reise wie die nach Ecuador in eine Höhe, die bei einigen Menschen erhebliche Beschwerden bereite, wohl mit etwas Stressemp finden , aber sonst ohne weitere Einschränkungen unternommen werde könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Anforderungen in einer Stadt wie Quito unter der selbstgestellten Anforderung, der Tochter in einer solchen Stadt bei zustehen, von jemand bewältigt werde, der hier kaum in der Lage sei, eine drei stündige Arbeit körperlich leichtester Art zu bewältigen (S. 11).

Wenn auch nur zeitweilig Bewegungseinschränkungen an der HWS, wie sie der Versicherte aktuell demonstriert habe, bestehen sollten (seien sie auch nicht somatisch erklärbar), so sei die Fahreignung für das Führen eines PW zu über prü fen (S. 11 Mitte). 3.1 5

Am 8. Juli 2013 erstattete med. pract . N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegne rin , eine Beurteilung ( Urk. 8/264).

Er fasste die psychiatrisch relevanten Akten zusammen (S. 1 ff.). In seiner

Beur teilung (S. 5 f.) führte er unter anderem aus, beim Beschwerdeführer seien eine depressive und eine psychosomatische Störung diagnostiziert worden; zudem würden persönlichkeitsstrukturelle Auffälligkeiten postuliert. Die psychischen Beschwerden hätten einen schwankenden Verlauf mit gesamthaft Besserungs tendenz gezeigt (S. 5 Mitte).

Um zu vorhandenen oder fehlenden Möglichkeiten einer Verbesserung aktueller psychischer Symptome Stellung zu nehmen, seien verschiedene, näher um schrie bene Abklärungen angezeigt (S. 5 f.). 3.16

Am 2 5. August 2013 berichteten die Fachpersonen des Zentrums G.___ (vorstehend E. 3.7), der Beschwerdeführer sei weiterhin regelmässig bei ihnen in Behandlung ( Urk. 8/270).

Am 2 0. September 2013 wurde der Beschwerdeführer zur Behebung des Band scheibens chadens L4/5 links mit Wurzelkompression L4 links operiert ( Urk. 8/293-294). 3.17

Am 2 7. November 2013 berichtete m ed. pract . N.___ (vorstehend E. 3.15) über seine am 2 7. September 2013 erfolgte Untersuchung ( Urk. 8/285).

Er fasste weitere psychiatrisch relevante Akten zusammen (S. 1 f.) und hielt ergän zende Informationen zur Aktenzusammenfassung vom August 2012 fest (S. 2 ff.). Sodann berichtete er über die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der 3 ½ Stunden dauernden Untersuchung (S. 8 ff.) und den erhobenen psychopathologischen Befund (S. 17 f.) , zu welchem er unter anderem aus führte, im Laufe der Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für Störun gen der Aufmerksamkeit, Auffassung, Konzentration oder mnestischen sowie sonstigen kognitiven Funktionen ergeben (S. 17 Mitte).

In seiner Beurteilung (S. 18 ff.) führte er unter anderem aus, gegenwärtig sei en eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.41) und eine längerdau ernde Anpassungsstörung mit Angst und Depression (F43.8) anzunehmen. Die Entstehung einer posttraumatischen Belastungsstörung sei in Frage zu stellen (S. 19 oben). Das Persistieren der Anpassungsstörung, die Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung und das Weiterbestehen von Ängsten bei m Auto fahren beziehungsweise bei Teilnahme am Strassenleben könnten gemäss aktuellem Wissensstand nicht nur auf das Unfallereignis und die Unfallfolgen zurückgeführt werden (S. 19 Mitte). Aktuell, drei Jahre nach dem Unfallereignis, werde eine sehr langsame Abnahme und Besserung der HWS-Symptomatik beschrieben. Es sei anzunehmen, dass die psychische Symptomatik und die HWS-Beschwerden die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gleichermas sen beeinträchtigten (S. 20 Mitte). 3.18

Die Fachpersonen des Zentrums G.___ befürworteten mit Schreiben vom 2 5. Mai 2014 einen vom Beschwerdeführer geplanten Aufenthalt von vier Monaten in Ecua dor, dies unter dem Aspekt der Besserung des Gesundheitszustandes ( Urk. 8/328).

In ihrem Bericht vom 2. Juni 2014 ( Urk. 8/330) beantworteten sie die Frage der Arbeitsfähigkeit mit dem Hinweis auf postoperative Schmerzen nach der Rücken operation , welche den Schlaf beeinträchtigten , was zusammen mit neu ropsychologischen Symptomen und den Schmerzen auf zwei Ebenen der Wir belsäule eine berufliche Reintegration ganz erheblich erschwere oder eine solche sogar gänzlich verunmögliche (S. 3 Ziff. 6). 4. 4.1

Vorab ist festzuhalten, dass die verfahrensmässigen Rügen des Beschwerde führers unbegründet sind. Die Beschwerdegegnerin hat sehr wohl A kten der Invali denversicherung beigezogen ( Urk. 8/206/1-167 ; Urk. 8/252-255) , und zu weiteren Abklärungen

behaupteter neuropsychologischer Defizite bestand keine Veranlassung, nachdem sich im Rahmen einer 3 ½ stündigen psychiatrischen Unter suchung im September 2013 keinerlei entsprechenden Hinweise ergeben hatten (vorstehend E. 3.17). 4.2

Ebenfalls vorab ist klarzustellen , dass der Hinweis des B eschwerdeführer s

auf BGE 137 V 199 keine n Sinn ergibt, enthält dieser doch keine Festlegungen zur Anwendbarkeit der Adäquanz rechtsprechung; er betrifft vielmehr die soge nann te Schmerzrechtsprechung (vorstehend E. 1.9) , die hier weder in der frühe ren noch in der seit BGE 141 V 281 massgebenden Ausprägung zur Debatte steht. 4.3

Im Oktober 2010 begab sich der Beschwerdeführer in psychiatrisch-psychothe rapeutische Behandlung und i m Januar 2011 wurden erstmals psychiatrische Diag nosen gestellt (vorstehend E. 3.7). Psychische Beschwerden waren bereits im Juli 2010 erwähnt worden, und im Januar / März 2011 stand gemäss ärztli cher Beurteilung die psychische Problematik im Vordergrund des Krankheitsbil des (vorstehend E. 3.8). In der Folge hatten die nicht primär auf die körperlichen Beschwerden ausgerichteten Behandlungen die grösste Kontinuität (vorstehend E. 3.13).

Vor diesem Hintergrund steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass nach der im Mai 2010 erlittenen HWS-Distorsion die diesbezüglichen Beein trächtigungen zunehmend in den Hintergrund getreten sind und ab Anfang 2011 von einer im Vordergrund stehenden, dominierende n psychischen Proble matik auszugehen ist, womit die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammen hangs gestützt auf BGE 115 V 133 zu prüfen ist (vorstehend E. 1.3). 4.4

Der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, das Unfallereignis sei als min des tens mittelschwer, eventuell sogar als schwer zu qualifizieren, kann nicht gefolgt werden. Sie steht in offenem Widerspruch zur gefestigten Gerichtspraxis bei Auffahrkollisionen auf ein stillstehendes Fahrzeug (vorstehend E. 1.5).

Es handelt sich somit um ein Unfallereignis im mittleren Bereich an der Grenze zu einem leichten. Dementsprechend müssen zur Bejahung der Adäquanz von den massgebenden Kriterien (vorstehend E. 1.6) mindestens deren vier erfüllt sein (vorstehend E. 1.7). 4.5

Der Beschwerdeführer machte geltend, er leide an erheblichen Beschwerden, welche seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten, der Heilungsverlauf sei schwie rig und es bestehe offensichtlich eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz aus gewiesener Anstrengungen ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 20).

Der

Beschwerdeführer machte somit - zu Recht - nicht geltend, eines der weite ren Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück lichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; ungewöhnlich lange D auer der ärztlichen Behandlung ; ärztliche Fehlbehand lung ) sei erfüllt. 4.6

Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E.

10.2.4).

Von dauerhaften Beschwerden mit anhaltender Beeinträchtigung kann ange sichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer im familiären Kontext ein er heb liches Aktivitätsniveau zu halten vermocht hat und in der fraglichen Zeit mehrere Interkontinentalflüge annähernd beschwerdefrei bewältigen konnte (vorstehend E. 3.14), nicht gesprochen werden.

Dieses Kriterium ist nicht erfüllt. 4.7

Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) darf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf viel mehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte und der Heilungs verlauf nicht linear verlief, genügt hiefür nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3).

Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liesse n , dass das Kriterium im Sinne der Rechtsprechung erfüllt wäre. 4.8

Das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls nicht erfüllt, attestierten doch nicht einmal die behandelnden Fachpersonen des Zentrums G.___

eine quantifizierte Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E.

3.16 und E. 3.18), was denn auch eher im Widerspruch zur 2014 ausdrücklich empfohlenen abermaligen Reise nach Ecuador gestanden hätte. 4.9

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keines der massgebenden Krite rien erfüllt ist. Damit fehlt es an der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusam menhangs zwischen im Juni 2014 noch bestehenden Beschwerden und dem Unfall vom Mai 2010.

Die auf diesen Zeitpunkt verfügte Leistungseinstellung erweist sich mithin als rechtens, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen er hobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt George Hunziker, unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher