Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1963, arbeitete ab Oktober 2003 zu einem Pensum von 50 % als Büroangestellte im Malergeschäft ihres Ehemannes und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversiche rungs anstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi chert.
Am 1 5. Oktober 2010 stürzte X.___ auf der Treppe ihres Wohnhauses und meldete der Suva zwei Tage später eine Zerrung im rechten Fussgelenk, die sie beim Sturz erlitten habe (Schadenmeldung UVG vom 1 7. Oktober 2010, Urk. 11/1). Die Suva erteilte der erstbeh andelnden Ärztin med. pract . Z.___ Kostengutsprache für die ärztliche Behandlung ( Urk. 11/5) und kam f ür zwei Serien physi otherapeutischer Behandlungen auf (vgl. Urk. 11/6-8). 1.2
Am 3 1. Mai 2011 wies der Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allge meine Medizin, die Versicherte zur Abklärung der fortbestehenden Schmerzen im rechten Fuss dem B.___ zu . Er wies auf eine Röntgenauf nahme vom 2 6. Oktober 2010 hin (vgl. die Abbildung in Urk. 11/ 80 S. 7) und berichtete, die Versicherte leide an einer symptomatischen Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks; die Arthrose sei sicher die Folge eines Unfalles des Jahres 1984 mit anschliessender Bandplastik, sie sei jedoch durch den Sturz vom 1 5. Oktober 2010 aktiviert worden ( Urk. 11/9).
Nachdem unter anderem am 2 4. August 2011 eine SPECT-Untersuchung (Sin gle- Photon-Emissions-T omograph ie) des rechten Fusses erfolgt war (Bericht des B.___ vom 3 1. Augus t 2011, Urk. 11/18 S. 3-4 ; vgl. den Untersuchungsbericht in Urk. 11/45 ), wurde der Fuss am 2 0. Oktober 2011 im B.___ operiert ( antero me diale s und posterolaterales
D ébri dement ; Austrittsbericht vom 2 1. Oktober 2011 und Operationsbericht vom 2 4. Oktober 2011, Urk. 11/19 und Urk. 11/20).
D ie Suva holte zusätzlich von Dr. A.___ den Bericht vom 2 0. November 2011 und von med. pract . Z.___ das Arztzeugnis UVG vom 2 7. November 2011 ein
( Urk. 11/18 S. 1 und Urk. 11/21) und unterbreitete die Akten ihr em Kreisarzt (vgl. die Notiz von Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Orthopädie und Un fallchirurgie,
v om 1 7. Januar 2012, Urk. 11/22). M it Schreiben vom 26. Janu ar 2012 eröffnete sie der Versicherten , dass die Leistungspflicht (für die Operation) ab gelehnt werde , da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzu sammenhang zum Ereignis vom 1 5. Oktober 2010 bestehe ( Urk. 11/23). Mit Brief vom 6. Februar 2012 gelangte Dr. A.___ namens der Versicherten a n die Suva, infor mier te über d en vor der Operation verfassten Bericht des B.___ vom 2 4. August 2011 mit den Untersuchungsergebnissen einer Mag net resonanztomographie und einer Röntgenaufnahme des rechten Fusses vom 1 7. beziehungsweise vom 2 3. August 2011 ( Urk. 11/25 ; vgl. die Untersuch ungsberichte in Urk. 11/43 und Urk. 11/44 ) und erbat eine ein sprachefähige Ver fügung ( Urk. 11/24). Die Suva holte zwei weitere Stellung nahm e n von Dr. C.___ vom 2 8. Februar und vom 5. März 2012 ein ( Urk. 11/26 und Urk. 11/28), und die Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, liess ihrerseits mit Eingabe vom 14. Juni 2012 ( Urk. 11/31 S. 1-2 ) die von ihr ein geholte Stellungnahme von Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Chirurgie, vom 4. Juni 2012 beibringen (Urk. 11/31 S. 3-6 ). Nachdem sich Dr. C.___ dazu wiede rum geäussert hatte (Notiz vom 2 4. Juli 2012, Urk. 11/33) , erliess die Suva die Verfügung vom 27. September 2012 und bestätigte, dass kein sicherer oder wahr scheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereig nis vom 1 5. Oktober 2010 und der Operation vom 24. Oktober 2011 (richtig: 2 0. Oktober 2011) bestehe und sie daher keine Versicherungsleistungen erbringe ( Urk. 11/35). 1.3
X.___ liess mit den Eingaben vom 9. Oktober und vom 2 7. Dezember 2012 Einsprache erheben und beantragen , die Verfügung sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Urk. 11/36 S.
1-2 und Urk. 11/40 S.
1- 2). Dabei berief sie sich auf e ine weitere Beurteilung von Dr. D.___ vom 6. Dezember 20 12 ( Urk. 11/40 S. 3-5 ).
Die Suva liess sich die Berichte über die bildg ebenden Untersuchungen vom 17., 2 3. und 2 4. August 2011 zustellen ( Urk. 11/43-45) und holte dazu die Stel lungnahme von Dr. C.___ vom 8. Mai 2013 ein ( Urk. 11/46).
Am 18. November 2013 skizzierte der Suva-Versicherungsmediziner PD Dr. med. E.___ , Spezi al arzt für Orthopädische Chirurgie , das weitere Vorgehen (Urk. 11/51). Gestützt darauf führte die Suva mit der Versicherten ein Gespräch (Bericht vom 3 1. Januar 2014, Urk. 11/55) und bat Dr. A.___ um Zustellung eines Aus zugs aus der Krankengeschichte der Zeit seit dem Jahr 2010 (Brief vom 2 0. Februar 2014, Urk. 11/57). Dieser sandte der Suva daraufhin die Berichte des B.___ vom 2 9. Februar, 1 3. und 1 4. März, 1. J uni, 10. Juli und 1 2. Dezember 2012 sowie vom 1 0. Januar 2013 über die weitere Operation des rechten Fusses mit Tibia- und Fibulaosteotomie vom März 2012 und die Nachkontrollen ( Urk. 11/60-62, Urk. 11/64-6 7 ) und des Weiteren den Bericht vom 1 7. Dezember 2013 über die Schraubenentfernun g (Urk. 11/63). Ausserdem dokumentierte Dr. A.___ die Suva auf eine nochmalige Anfrage hin (vgl. Urk. 11/68) mit den Berichte n der Klinik F.___ über die Notfallbehandlung vom 2 4. März 2006 nach einem Unfall (Ausrutschen) mit Distorsion des linken oberen Sprunggelenks und Kontusion des rechten Mittelfusses (Röntgenbefund und Behandlungsbericht, Urk. 11/69 70). Anschliessend erstellt e PD Dr. E.___ die orthopädische
Aktenbeurteilung vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 11/80), bei der er auch Einsicht in die vorhandenen Bildaufnahmen hatte (vgl. Urk. 11/80 S. 6).
Gestützt auf die Beurteilung von PD Dr. E.___ hiess die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 3. November 2014 teilweise gut und sprach der Versicherten für die Behandlung des rech ten oberen Sprunggelenks in der Zeit bis zum 17. August 2011 Versicherungsleistungen zu. Im Übrigen wies die Suva die Ein sprache ab ( Urk. 2 = Urk. 11/81). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2014 liess X.___
durch die Protekta Rechtsschutz-Ver sicherung AG mit Eingabe vom 2. Dezem ber
2014 Beschwerde erheben ( Urk. 1) und beantragen, der Entscheid sei aufzu he ben und die Suva sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen im Zusammen hang mit dem Unfall vom 1 5. Oktober 2010 zu erbringen ( Urk. 1 S. 2). Als neuen Beleg liess sie eine nochmalige Beurteilung von Dr. D.___ vom 1 0. November 2014 einreichen ( Urk. 3/3). Die Suva schloss in der Beschwerde antwort vom 2 4. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Versicherten am 2. März 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi che rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver änderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E.
2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adä quater Kausal zusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1 . 3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). 1. 4
N ach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
Wird ein bestimmter, als Einheit zu betrachtender Gesundheitsschaden durch einen Un fall und durch unfallfremde Fak toren ge meinsam verursacht, so richtet sich die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach den Vorschriften in Art. 36 UVG. Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden unter anderem die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen - zu denen die Heilbehandlung nach Art. 10 Abs. 1 UVG gehört - nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teil weise Folge eines Unfalles ist. 1.5
Hat ein Unfall ein en
zuvor stumm gewesenen degenerativen Vorzustand akti viert, so hat der Unfallversicherer nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in einem solchen Fall die
Leistungen zu erbringen ,
bis der Status quo sine oder der Status quo ante erreicht ist, und zwar auch dann, wenn die Gesundheisschädigung
bei einer Gewichtung der verschiedenen Teilursachen zum stark überwiegenden Teil dem Vorzustand zuzuschreiben ist. Dies kann nach der Rechtsprechung bedeuten, dass der Unfallversicherer für eine Opera tion auf zukommen hat, die mutmasslich auch ohne den Unfall irgendwann notwendig geworden wäre, sofern die latente Operationsindikation durch den Unfall zu einer akuten Indikation geworden ist und der Unfall somit für den früheren Zeit punkt der Notwendigkeit des Eingriffs verantwortlich ist. Anders v erhält es sich
nur dann, wenn der Unfall lediglich eine Gelegenheits- oder Zu fallsursache ist, welche ei n Risiko manifest werden lässt , mit dessen Realisie rung jederzeit zu rechnen gewesen wäre (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_423/2012 vom 2 6. Februar 2013 E.
5.3 und U 136/06 vom 2. Mai
2007 E.
3.2, je mit Hin wei sen). 2. 2.1
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. November 2014 ( Urk. 2) ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den
Gesundheits schaden
am rechten oberen Sprunggelenk .
Die Beschwerdegegnerin bejahte diese Leistungspflicht für die Zeit bis zum 17. August 2011 und verneinte sie für die Zeit danach. Zur Begründung führte sie unter Wiedergabe der Aktenbeurteilung von PD Dr. E.___ vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 11/80) aus, der Unfall vom 1 5. Oktober 2010 habe mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit zur Aktivierung einer vorbestandenen Arthrose geführt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei jedoch späteste ns am 1 7. August 2011 der Status quo sine oder ante, also der Zustand, wie er sich auch ohne diesen Unfall eingestellt hätte oder wie er vor diesem Unfall bestanden hatte, erreicht gewesen ( Urk. 2 S.
6 f .). Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber gestützt auf die verschiedenen Beurteilungen von Dr. D.___
- ebenfalls Beurtei lungen anhand der Akten ( Urk. 11/31 S.
3-6, Urk. 11/40 S.
3-5 und Urk. 3/3)
- die Auffassung vertreten, d er Wegfall
des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 1 5. Oktober 2010 und den Beschwerden nach dem 1 7. August 2011 sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachge wiesen ( Urk. 1 S. 8). 2.2
Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerin beschränk t en sich in ihren Ausführungen zur strittigen Leistungspflicht auf die F olgen des Er eignis ses vom 1 5. Oktober 201 0. Das rechte obere Sprunggelenk war indessen neben diesem Ereignis von weiteren Unfällen be troffen. Zunächst erwähnte Dr. A.___ im Bericht vom 3 1. Mai 2011 einen Unfall des Jahres 1984, der eine Operation mit Bandplastik nach sich gezogen habe, und machte dieses Ge schehen für die Entwicklung der vorbestandenen Arthrose verantwortlich ( Urk. 11/9).
Sodann hatte sich gemäss zwei Berichten der Klinik F.___
im März 2006 ein weiterer Unfall ereignet, der unter anderem den rechten Fuss be troffen hatte ( Urk. 11/69-70). D es Weiteren kam bei der Besprechung vom 31. Januar 2014 ein Unfall vom 2 0. August 2011 zur Sprache, bei dem die Be schwerdeführerin das rechte Fussgelenk erneut überdehnt habe und zu Boden gestürzt sei ( Urk. 11/55 S. 2). Schliesslich ist im Austrittsbericht des B.___ vom 2 1. Oktober 2011 eine nochmalige
Rückfussdistor sion mit Schmer z exazerbation
erwähnt, welche die Beschwerdeführerin vor ei ner Woche erlitten habe ( Urk. 11/19 S. 1).
Die Rolle der genannten weiteren Ereignisse ist ebenfalls in die Prüfung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin e inzubeziehen. Denn Gegenstand des a ngefochtenen Einspracheentscheids ist die Leistungspflicht als solche, und der Rolle des Unfalls vom 1 5. Oktober 2010 kommt dabei nur der Charakter eines von mehreren Sachverhaltselementen zu, die für diese Leistungspflicht relevant sind. Die Ausführungen zu dieser Rolle sind somit Bestandteil der Begründung und können in dieser Eigenschaft nicht selbständi g angefochten und beurteilt wer den (vg
l. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 162/2009 vom 2 8. August 2009 E. 3.2). Auch wenn die Beschwerdegegnerin daher im Einspracheentscheid nur auf d en einen Unfall vom 1 5. Oktober 2010 eingegangen ist , so kann die Rolle der weiteren allenfalls relevanten Ereignisse im vorliegenden Verfahren nicht ausser Acht gelassen werden. Denn einem Urteil, das isoliert die Frage nach den Folgen des Unfalls vom 1 5. Oktober 2010 bean twortete, käme der Charakter eines Feststellungsentschei ds zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 162/2009 vom 2 8. August 2009 E.
3 .2), und es besteht kein Rechts schutzinteresse, einen sol chen zu treffen. 3. 3.1
Es ist aktenkundig und unbestritten, dass im oberen Sprunggelenk des rechten Fusses ei ne Arthrose vorbestanden hatte. Sodann besteht auch Übereinstim mun g unter den Ärzten, dass diese Arthrose zumindest eine Teilursache für die Be schwerden war, die nach dem Ereignis vom 1 5. Oktober 2010 auftraten und persistierten. Ebenso steht fest, dass die deswegen durchgeführten Behandlun gen einschliesslich der Operationen den arthrotischen Veränderungen galten (vgl. die Darstellung im Operationsbericht des B.___ vom 2 4. Okto ber 2011, Urk. 11/20 , und die Ausführungen von Dr. D.___ vom 4. Juni 2012, Urk. 11/31 S. 5) . 3.2 3.2.1
Dr. A.___ führte die vorbestandene Arthrose in den Berichten vom 3 1. Mai 2011 und vom 6. Februar 2012 auf einen Unfall des Jahres 1984 mit anschlies sender Bandplastik-Operation zurück ( Urk. 11/9 und Urk. 11/24 ), und im Bericht des B.___ vom 2 4. August 2011 wurde ein Zusammenhang mit der damaligen Bandplastik ebenfalls als wahrscheinlich erachtet ( Urk. 11/25 S.
2). Auch Dr. C.___ und Dr. D.___
stimmten dieser Annahme zu ( Urk. 11/28 , Urk. 11/31 S.
5, Urk. 11/40 S.
4, Urk. 3/3 S.
3). Wäre d ie Beschwerdegegnerin schon beim genannten damaligen Unfall die zuständige Versicherungsträgerin gewesen, so wäre sie schon deswegen leistu ngspflichtig, wie Dr. A.___ in seinem Brief vom 6. Febr uar 2012 zutreffend erwog (Urk. 11/24). 3.2.2
Über den Vorfall des Jahres 1984 ist allerdings nichts Näheres bekannt. Weder sein Hergang noch seine unmittelbaren Auswirkungen sind dokumentiert, und es sind auch keine Unterlagen über die durchgeführte Operation bei den Akten, abgesehen von einem Hinweis im Bericht des B.___ vom 3 1. August 2011, wonach die Operation im Spital G.___ durch einen Arzt namens H.___ durchgeführt worden sei und es sich um eine Bandplastik nach Watson Jones gehandelt habe ( Urk. 11/18 S. 3).
Die gegenwärtige Aktenlage reicht deshalb nicht aus für den Nachweis, dass im Jahr 1984 tatsächlich ein Ereignis stattgefunden hat, das als Unfall im unfall versicherungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist , und dass die Bandplastik auf grund eines solchen Ereignisses durchgeführt worden war .
Die Beschwerdegegnerin scheint z war Abklärungen hierzu in Aussicht genom men zu haben , nachdem Dr. C.___ die Frage gestellt hatte, über wen der Schaden aus dem Jahr 1984 abgerechnet worden sei (vgl. Urk. 11/26). So erkundigte sie sich am 2 2. Juni 2012 bei der Beschwerdeführerin telefonisch nach der damals z uständig gewesenen Versi cherung , und als die Beschwerdeführerin keine Aus kunft geben konnte, kündigte sie eine eigene Prüfung ihrer Zuständigkeit an ( Urk. 11/32) . Eine solc he Prüfung - sei es anhand des Aktenarchivs, sei es durch spezifische Nachfrage im Spital G.___ - unterblieb in der Folge jedoch ( bei einer früheren Anfrage vom 8. November 2011 scheint das Spital G.___ übersehen zu haben, dass die Beschwerdegegnerin nach allfälligen Unterlagen des Jahres 1984 gefragt hatte , und antwortete nur , die Beschwerdeführerin sei wege n des späte ren Unfalles vom 15. Oktober 2010 nicht dort in Behandlung gewe sen; vgl. Urk. 11/17).
Des Weiteren stellte d ie Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe rin z war bei der Besprechung vom 31. Januar 2014 wiederum Fragen zum Ereignis des Jahres 1984 , kehrte jedoch nichts Weiteres vor, nachdem die Beschwerdeführerin zwar hinsichtlich
des Hergang s von einem Übertreten des rechten Fusses gesprochen hatte, sich aber weder an den zuständigen Unfall versicherer noch an einen Spezialisten, den sie wegen des rechten Fusses zu sätzlich konsultiert habe, hatte erinnern können (vgl. Urk. 11/55 S. 2 ). 3.2.3
Damit ist die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Ereignis des Jahres 1984 ihrer Untersuchungspflicht nicht genügend nach gekommen . Ihr ist daher auf zuerlegen, die gebotenen weiteren Abklärungen noch zu treffen. Neben Nach for schungen in den eigenen Unterlagen - in der Empfehlung der Ad-hoc-Kommis sion Schaden UVG vom 5. November 1987/2 6. Oktober 2009 wird bei Bänder verletzungen eine Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren genannt - ist eine noch malige Anfrage be im Spital G.___ angezeigt. Sollte n diese Abklärungen ergeb nislos bleiben, so wäre es ferner geboten, dass die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin nochmals in schriftlicher Form befragt und sie darauf hin weist, was sie aus fehlenden Angaben abzuleiten gedenke (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 20 15, N 59 ff. zu Art. 43 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). 3.3 3.3.1
Sollte sich aus den genannten zusätzliche n Abklärungen eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses des Jahres 1984 ergeben, so erübrigte sich die Prüfung d er Ursächlichkeit der späteren Ereignisse.
Sollte
hin gegen die Beschwerdegegnerin für das damalige Ereignis nicht leistungs pflichtig sein , so wäre die Rolle der nachfolgenden Ereignisse relevant. Zu deren Klärung bedürfte es jedoch aufgrund der folgenden Erwägungen ebenfalls zu sätzlicher Erhebungen. 3.3.2
Dr. C.___
hatte in der Stellungnahme vom 2 4. Juli 2012 noch bejaht, dass das Ereignis vom 1 5. Oktober 2010 die vorbestandene Arthrose aktiviert habe (Urk. 11/33) . Nach dem Dr. D.___ in der Aktenbeurteilung vom 6. Dezember 2012
sinngemäss dargetan hatte, die Operation vom 2 0. Oktober 2011 wäre im Sinne der zitierten Rechtsprechung ohne das Ereignis vom 1 5. Oktober
2010 nicht oder nicht zur selben Zeit nötig geworden (vgl. Urk. 11/40 S.
4), zweifelte Dr. C.___ in seiner weiteren Stellungnahme vom 8. Mai 2013 neu daran, dass dieses Ereignis überhaupt eine namhafte Beschwerdezunahme bew irkt habe ( Urk. 11/46).
Die Beurteilung, das Ereignis vom 1 5. Oktober 2010 habe zu einer Aktivierung der bestehenden Arthrose geführt, basiert auf der Annahme, die Beschwerden seien vor diesem Ereignis signifikant geringer gewesen als nachher. Dr. D.___ führte hierzu am 6. Dezember 2012 und am 1 0. November 2014 aus, die Be schwerdeführerin sei vorher trotz der Arthrose beschwerdefrei gewesen, und leitete dies aus dem Umstand ab, dass sie Hundesport ( Agility ; vgl. Urk. 11/9) betrieben habe ( Urk. 11/40 S.
3, Urk. 3/3 S.
1 und S.
3 ). Eine eingehende Erhe bung des Vorzustandes ist
i ndessen bis anhin nicht erfolgt, obwohl PD Dr. E.___ in seinem Katalog vom 1 8. November 2013 ( Urk. 11/51) eine solche verlangt hatte. D ie Beschwerdegeg nerin forderte Dr. A.___ jedoch in der Folge nur zur Zustellung der Krankengeschichte aus der Zeit nach dem Ereignis vom 1 5. Oktober 2010 auf ( Urk. 11/57) und begnügte sich für die vorangegangene Zeit mit den beiden Berichte n der Klinik F.___ des Jahres 2006 (Urk. 11/69-70 ; vgl. die Telefonnotiz vom 2 5. April 2014, Urk. 11/73 ). Die Mit wirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 3 ATSG hätte ihr indessen eine Handhabe gegeben, die gesamte Krankengeschichte betreffend die Behandlungen des rechten Fusses beizuziehen, und sie hätte davon aufgrund ihrer Untersuchungs pflicht Gebrauch machen müssen. Zu Recht hatte PD Dr. E.___ ausserdem eine Befragung der Beschwerdeführerin zum Vorzustand für nötig gehalten . Im Be sprechungspro tokoll vom 3 1. Januar 2014 ( Urk. 11/55) finden sich dazu aber keine Notizen. Wenn PD Dr. E.___ danach seine Beurteilung vom 2 9. Oktober 2014 abgab, ohne dass die Möglichkeiten zur Abklärung der von ihm selbst als klärungsbedürftig bezeichneten Punkte ausgeschöpft worden sind, so erscheint diese (Akten-)Beurteilung nicht als schlüssig. Dies gilt umso mehr, als PD Dr. E.___
auch nicht alle bereits vorhandenen ( Bild -)D okumente würdigte. I ns besondere setzte er sich nicht mit dem MRI- und dem SPECT-Befund vo m Au gust 2011 auseinander und mit der Aussage des B.___ und von Dr. D.___ , es werde hier eine deutliche Aktivierung mit Knochenödem dar gestellt (vgl. Urk. 11/25 S.
2, Urk. 11/31 S.
4, Urk. 11/40 S.
5 ). Umgekehrt er lauben aber auch die Stellungnahmen des B.___ und von Dr. D.___ keine abschliessen de Kausalitätsbeurteilung, da sie alle unter der Prä misse der weitgehenden Beschwerdefreiheit vor dem Ereignis vom 1 5. Oktober 2010 erfolgten. 3.3.3
Es ist daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin die Frage nach dem Kau salzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1 5. Oktober 2010 und den Be schwerden im Anschluss daran durch ein Gutachten einer v ersicherungsunab hängigen Stelle klären lässt, sofern sich nicht schon aufgrund des Ereignisses des Jahres 1984 eine Leistungspflicht ergibt. Dieses Gutachten wird neben der Rolle des Ereignisses vom 1 5. Oktober 2010 auch die Rolle des Ereignisses vom 2 0. August 2011 abzuhandeln haben, das zeitlich zwischen der MRI-Aufnahme vom 1 7. August 2011 ( Urk. 11/45) und den Röntgen- und SPECT-Aufnahmen vom 2 3. und vom 2 4. Aug ust 2011 (Urk. 11/43 und Urk. 11/44) lag und gemäss dem Besprechungsprotokoll vom 3 1. August 2014 eine eigene Unfallnummer hat (vg l. Urk. 11/55 S. 2). Ausserdem wird im Gutachten die Rolle des Ereignis ses vom März 2006 zu diskutieren sein, und schliesslich wird zu erheben sein, wie sich die Rückfussdistorsion ausgewirkt hat, die im Austrittsbericht des B.___ vom 2 1. Oktober 2011 erwähnt ist und sich etwa eine Woche vor der V erfassung des Berichts ereignet haben soll (vgl. Urk. 11/19 S. 1).
3.4
Damit ist der angefochtene E i nspracheentscheid vom 3. November 2014 aufzu heben , und die Sache ist an die Besch werdegegnerin zurückzuweisen , damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungs krite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde führerin eine ermessensweise festgesetzte Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Darin nicht einge schlossen sind die Kosten für die drei Stellungnahmen von Dr. D.___ , deren Erstattung die Beschwerdeführerin beantragt hat ( Urk. 1 S. 8) . Die Stellung nahmen vom 1 4. Juni und vom 6. Dez ember
2012 ( Urk. 11/31 S.
3-6 und Urk. 11/40 S.
3- 5 ) hat die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren und nicht erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigebracht. Die Auslagen da für können ihr daher nicht als Prozessentschädigung zugesprochen werden. Und ob die Beschwerdegegnerin sie als Kosten des Einspracheverfahrens hätte ver güten müssen, kann deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, weil darüber im angefochtenen Einspracheentscheid nicht befunden wor den ist. D ie geltend gemachten Auslage n für die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 1 0. Novem ber 2014 ( Urk. 3/3) sind ebenfalls nicht von der Beschwerde gegnerin zu tragen, weil die Schlussfolgerungen darin keine Leistungszuspre chung erlau ben und auch nicht entscheidend waren für die vorzunehmende Rückweisung .
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung der Auslagen für die Stellungnahmen von Dr. med. D.___
ist daher ab zuweisen, soweit darauf ein zu treten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene E i nsprache entscheid vom 3. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwä gungen verfahre und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
Der Antrag auf Zusprechung der Auslagen für die Stellungnahmen von Dr. med. D. ___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit - SWICA Gesundheitsorganisation 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 2). Dabei berief sie sich auf e ine weitere Beurteilung von Dr. D.___ vom 6. Dezember 20 12 ( Urk. 11/40 S. 3-5 ).
Die Suva liess sich die Berichte über die bildg ebenden Untersuchungen vom 17.,
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi che rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art.
E. 1.3 X.___ liess mit den Eingaben vom 9. Oktober und vom 2 7. Dezember 2012 Einsprache erheben und beantragen , die Verfügung sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Urk. 11/36 S.
1-2 und Urk. 11/40 S.
E. 1.5 Hat ein Unfall ein en
zuvor stumm gewesenen degenerativen Vorzustand akti viert, so hat der Unfallversicherer nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in einem solchen Fall die
Leistungen zu erbringen ,
bis der Status quo sine oder der Status quo ante erreicht ist, und zwar auch dann, wenn die Gesundheisschädigung
bei einer Gewichtung der verschiedenen Teilursachen zum stark überwiegenden Teil dem Vorzustand zuzuschreiben ist. Dies kann nach der Rechtsprechung bedeuten, dass der Unfallversicherer für eine Opera tion auf zukommen hat, die mutmasslich auch ohne den Unfall irgendwann notwendig geworden wäre, sofern die latente Operationsindikation durch den Unfall zu einer akuten Indikation geworden ist und der Unfall somit für den früheren Zeit punkt der Notwendigkeit des Eingriffs verantwortlich ist. Anders v erhält es sich
nur dann, wenn der Unfall lediglich eine Gelegenheits- oder Zu fallsursache ist, welche ei n Risiko manifest werden lässt , mit dessen Realisie rung jederzeit zu rechnen gewesen wäre (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_423/2012 vom 2 6. Februar 2013 E.
5.3 und U 136/06 vom 2. Mai
2007 E.
3.2, je mit Hin wei sen). 2.
E. 2 3. und 2 4. August 2011 zustellen ( Urk. 11/43-45) und holte dazu die Stel lungnahme von Dr. C.___ vom 8. Mai 2013 ein ( Urk. 11/46).
Am 18. November 2013 skizzierte der Suva-Versicherungsmediziner PD Dr. med. E.___ , Spezi al arzt für Orthopädische Chirurgie , das weitere Vorgehen (Urk. 11/51). Gestützt darauf führte die Suva mit der Versicherten ein Gespräch (Bericht vom 3 1. Januar 2014, Urk. 11/55) und bat Dr. A.___ um Zustellung eines Aus zugs aus der Krankengeschichte der Zeit seit dem Jahr 2010 (Brief vom 2 0. Februar 2014, Urk. 11/57). Dieser sandte der Suva daraufhin die Berichte des B.___ vom 2 9. Februar, 1 3. und 1 4. März, 1. J uni, 10. Juli und 1 2. Dezember 2012 sowie vom 1 0. Januar 2013 über die weitere Operation des rechten Fusses mit Tibia- und Fibulaosteotomie vom März 2012 und die Nachkontrollen ( Urk. 11/60-62, Urk. 11/64-6
E. 2.1 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. November 2014 ( Urk. 2) ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den
Gesundheits schaden
am rechten oberen Sprunggelenk .
Die Beschwerdegegnerin bejahte diese Leistungspflicht für die Zeit bis zum 17. August 2011 und verneinte sie für die Zeit danach. Zur Begründung führte sie unter Wiedergabe der Aktenbeurteilung von PD Dr. E.___ vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 11/80) aus, der Unfall vom 1 5. Oktober 2010 habe mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit zur Aktivierung einer vorbestandenen Arthrose geführt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei jedoch späteste ns am 1 7. August 2011 der Status quo sine oder ante, also der Zustand, wie er sich auch ohne diesen Unfall eingestellt hätte oder wie er vor diesem Unfall bestanden hatte, erreicht gewesen ( Urk. 2 S.
6 f .). Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber gestützt auf die verschiedenen Beurteilungen von Dr. D.___
- ebenfalls Beurtei lungen anhand der Akten ( Urk. 11/31 S.
3-6, Urk. 11/40 S.
3-5 und Urk. 3/3)
- die Auffassung vertreten, d er Wegfall
des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 1 5. Oktober 2010 und den Beschwerden nach dem 1 7. August 2011 sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachge wiesen ( Urk. 1 S. 8).
E. 2.2 Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerin beschränk t en sich in ihren Ausführungen zur strittigen Leistungspflicht auf die F olgen des Er eignis ses vom 1 5. Oktober 201 0. Das rechte obere Sprunggelenk war indessen neben diesem Ereignis von weiteren Unfällen be troffen. Zunächst erwähnte Dr. A.___ im Bericht vom 3 1. Mai 2011 einen Unfall des Jahres 1984, der eine Operation mit Bandplastik nach sich gezogen habe, und machte dieses Ge schehen für die Entwicklung der vorbestandenen Arthrose verantwortlich ( Urk. 11/9).
Sodann hatte sich gemäss zwei Berichten der Klinik F.___
im März 2006 ein weiterer Unfall ereignet, der unter anderem den rechten Fuss be troffen hatte ( Urk. 11/69-70). D es Weiteren kam bei der Besprechung vom 31. Januar 2014 ein Unfall vom 2 0. August 2011 zur Sprache, bei dem die Be schwerdeführerin das rechte Fussgelenk erneut überdehnt habe und zu Boden gestürzt sei ( Urk. 11/55 S. 2). Schliesslich ist im Austrittsbericht des B.___ vom 2 1. Oktober 2011 eine nochmalige
Rückfussdistor sion mit Schmer z exazerbation
erwähnt, welche die Beschwerdeführerin vor ei ner Woche erlitten habe ( Urk. 11/19 S. 1).
Die Rolle der genannten weiteren Ereignisse ist ebenfalls in die Prüfung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin e inzubeziehen. Denn Gegenstand des a ngefochtenen Einspracheentscheids ist die Leistungspflicht als solche, und der Rolle des Unfalls vom 1 5. Oktober 2010 kommt dabei nur der Charakter eines von mehreren Sachverhaltselementen zu, die für diese Leistungspflicht relevant sind. Die Ausführungen zu dieser Rolle sind somit Bestandteil der Begründung und können in dieser Eigenschaft nicht selbständi g angefochten und beurteilt wer den (vg
l. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 162/2009 vom 2 8. August 2009 E. 3.2). Auch wenn die Beschwerdegegnerin daher im Einspracheentscheid nur auf d en einen Unfall vom 1 5. Oktober 2010 eingegangen ist , so kann die Rolle der weiteren allenfalls relevanten Ereignisse im vorliegenden Verfahren nicht ausser Acht gelassen werden. Denn einem Urteil, das isoliert die Frage nach den Folgen des Unfalls vom 1 5. Oktober 2010 bean twortete, käme der Charakter eines Feststellungsentschei ds zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 162/2009 vom 2 8. August 2009 E.
3 .2), und es besteht kein Rechts schutzinteresse, einen sol chen zu treffen. 3. 3.1
Es ist aktenkundig und unbestritten, dass im oberen Sprunggelenk des rechten Fusses ei ne Arthrose vorbestanden hatte. Sodann besteht auch Übereinstim mun g unter den Ärzten, dass diese Arthrose zumindest eine Teilursache für die Be schwerden war, die nach dem Ereignis vom 1 5. Oktober 2010 auftraten und persistierten. Ebenso steht fest, dass die deswegen durchgeführten Behandlun gen einschliesslich der Operationen den arthrotischen Veränderungen galten (vgl. die Darstellung im Operationsbericht des B.___ vom 2 4. Okto ber 2011, Urk. 11/20 , und die Ausführungen von Dr. D.___ vom 4. Juni 2012, Urk. 11/31 S. 5) . 3.2 3.2.1
Dr. A.___ führte die vorbestandene Arthrose in den Berichten vom 3 1. Mai 2011 und vom 6. Februar 2012 auf einen Unfall des Jahres 1984 mit anschlies sender Bandplastik-Operation zurück ( Urk. 11/9 und Urk. 11/24 ), und im Bericht des B.___ vom 2 4. August 2011 wurde ein Zusammenhang mit der damaligen Bandplastik ebenfalls als wahrscheinlich erachtet ( Urk. 11/25 S.
2). Auch Dr. C.___ und Dr. D.___
stimmten dieser Annahme zu ( Urk. 11/28 , Urk. 11/31 S.
5, Urk. 11/40 S.
4, Urk. 3/3 S.
3). Wäre d ie Beschwerdegegnerin schon beim genannten damaligen Unfall die zuständige Versicherungsträgerin gewesen, so wäre sie schon deswegen leistu ngspflichtig, wie Dr. A.___ in seinem Brief vom 6. Febr uar 2012 zutreffend erwog (Urk. 11/24). 3.2.2
Über den Vorfall des Jahres 1984 ist allerdings nichts Näheres bekannt. Weder sein Hergang noch seine unmittelbaren Auswirkungen sind dokumentiert, und es sind auch keine Unterlagen über die durchgeführte Operation bei den Akten, abgesehen von einem Hinweis im Bericht des B.___ vom 3 1. August 2011, wonach die Operation im Spital G.___ durch einen Arzt namens H.___ durchgeführt worden sei und es sich um eine Bandplastik nach Watson Jones gehandelt habe ( Urk. 11/18 S. 3).
Die gegenwärtige Aktenlage reicht deshalb nicht aus für den Nachweis, dass im Jahr 1984 tatsächlich ein Ereignis stattgefunden hat, das als Unfall im unfall versicherungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist , und dass die Bandplastik auf grund eines solchen Ereignisses durchgeführt worden war .
Die Beschwerdegegnerin scheint z war Abklärungen hierzu in Aussicht genom men zu haben , nachdem Dr. C.___ die Frage gestellt hatte, über wen der Schaden aus dem Jahr 1984 abgerechnet worden sei (vgl. Urk. 11/26). So erkundigte sie sich am 2 2. Juni 2012 bei der Beschwerdeführerin telefonisch nach der damals z uständig gewesenen Versi cherung , und als die Beschwerdeführerin keine Aus kunft geben konnte, kündigte sie eine eigene Prüfung ihrer Zuständigkeit an ( Urk. 11/32) . Eine solc he Prüfung - sei es anhand des Aktenarchivs, sei es durch spezifische Nachfrage im Spital G.___ - unterblieb in der Folge jedoch ( bei einer früheren Anfrage vom 8. November 2011 scheint das Spital G.___ übersehen zu haben, dass die Beschwerdegegnerin nach allfälligen Unterlagen des Jahres 1984 gefragt hatte , und antwortete nur , die Beschwerdeführerin sei wege n des späte ren Unfalles vom 15. Oktober 2010 nicht dort in Behandlung gewe sen; vgl. Urk. 11/17).
Des Weiteren stellte d ie Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe rin z war bei der Besprechung vom 31. Januar 2014 wiederum Fragen zum Ereignis des Jahres 1984 , kehrte jedoch nichts Weiteres vor, nachdem die Beschwerdeführerin zwar hinsichtlich
des Hergang s von einem Übertreten des rechten Fusses gesprochen hatte, sich aber weder an den zuständigen Unfall versicherer noch an einen Spezialisten, den sie wegen des rechten Fusses zu sätzlich konsultiert habe, hatte erinnern können (vgl. Urk. 11/55 S. 2 ). 3.2.3
Damit ist die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Ereignis des Jahres 1984 ihrer Untersuchungspflicht nicht genügend nach gekommen . Ihr ist daher auf zuerlegen, die gebotenen weiteren Abklärungen noch zu treffen. Neben Nach for schungen in den eigenen Unterlagen - in der Empfehlung der Ad-hoc-Kommis sion Schaden UVG vom 5. November 1987/2 6. Oktober 2009 wird bei Bänder verletzungen eine Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren genannt - ist eine noch malige Anfrage be im Spital G.___ angezeigt. Sollte n diese Abklärungen ergeb nislos bleiben, so wäre es ferner geboten, dass die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin nochmals in schriftlicher Form befragt und sie darauf hin weist, was sie aus fehlenden Angaben abzuleiten gedenke (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 20 15, N 59 ff. zu Art. 43 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). 3.3 3.3.1
Sollte sich aus den genannten zusätzliche n Abklärungen eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses des Jahres 1984 ergeben, so erübrigte sich die Prüfung d er Ursächlichkeit der späteren Ereignisse.
Sollte
hin gegen die Beschwerdegegnerin für das damalige Ereignis nicht leistungs pflichtig sein , so wäre die Rolle der nachfolgenden Ereignisse relevant. Zu deren Klärung bedürfte es jedoch aufgrund der folgenden Erwägungen ebenfalls zu sätzlicher Erhebungen. 3.3.2
Dr. C.___
hatte in der Stellungnahme vom 2 4. Juli 2012 noch bejaht, dass das Ereignis vom 1 5. Oktober 2010 die vorbestandene Arthrose aktiviert habe (Urk. 11/33) . Nach dem Dr. D.___ in der Aktenbeurteilung vom 6. Dezember 2012
sinngemäss dargetan hatte, die Operation vom 2 0. Oktober 2011 wäre im Sinne der zitierten Rechtsprechung ohne das Ereignis vom 1 5. Oktober
2010 nicht oder nicht zur selben Zeit nötig geworden (vgl. Urk. 11/40 S.
4), zweifelte Dr. C.___ in seiner weiteren Stellungnahme vom 8. Mai 2013 neu daran, dass dieses Ereignis überhaupt eine namhafte Beschwerdezunahme bew irkt habe ( Urk. 11/46).
Die Beurteilung, das Ereignis vom 1 5. Oktober 2010 habe zu einer Aktivierung der bestehenden Arthrose geführt, basiert auf der Annahme, die Beschwerden seien vor diesem Ereignis signifikant geringer gewesen als nachher. Dr. D.___ führte hierzu am 6. Dezember 2012 und am 1 0. November 2014 aus, die Be schwerdeführerin sei vorher trotz der Arthrose beschwerdefrei gewesen, und leitete dies aus dem Umstand ab, dass sie Hundesport ( Agility ; vgl. Urk. 11/9) betrieben habe ( Urk. 11/40 S.
3, Urk. 3/3 S.
1 und S.
3 ). Eine eingehende Erhe bung des Vorzustandes ist
i ndessen bis anhin nicht erfolgt, obwohl PD Dr. E.___ in seinem Katalog vom 1 8. November 2013 ( Urk. 11/51) eine solche verlangt hatte. D ie Beschwerdegeg nerin forderte Dr. A.___ jedoch in der Folge nur zur Zustellung der Krankengeschichte aus der Zeit nach dem Ereignis vom 1 5. Oktober 2010 auf ( Urk. 11/57) und begnügte sich für die vorangegangene Zeit mit den beiden Berichte n der Klinik F.___ des Jahres 2006 (Urk. 11/69-70 ; vgl. die Telefonnotiz vom 2 5. April 2014, Urk. 11/73 ). Die Mit wirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 3 ATSG hätte ihr indessen eine Handhabe gegeben, die gesamte Krankengeschichte betreffend die Behandlungen des rechten Fusses beizuziehen, und sie hätte davon aufgrund ihrer Untersuchungs pflicht Gebrauch machen müssen. Zu Recht hatte PD Dr. E.___ ausserdem eine Befragung der Beschwerdeführerin zum Vorzustand für nötig gehalten . Im Be sprechungspro tokoll vom 3 1. Januar 2014 ( Urk. 11/55) finden sich dazu aber keine Notizen. Wenn PD Dr. E.___ danach seine Beurteilung vom 2 9. Oktober 2014 abgab, ohne dass die Möglichkeiten zur Abklärung der von ihm selbst als klärungsbedürftig bezeichneten Punkte ausgeschöpft worden sind, so erscheint diese (Akten-)Beurteilung nicht als schlüssig. Dies gilt umso mehr, als PD Dr. E.___
auch nicht alle bereits vorhandenen ( Bild -)D okumente würdigte. I ns besondere setzte er sich nicht mit dem MRI- und dem SPECT-Befund vo m Au gust 2011 auseinander und mit der Aussage des B.___ und von Dr. D.___ , es werde hier eine deutliche Aktivierung mit Knochenödem dar gestellt (vgl. Urk. 11/25 S.
2, Urk. 11/31 S.
4, Urk. 11/40 S.
5 ). Umgekehrt er lauben aber auch die Stellungnahmen des B.___ und von Dr. D.___ keine abschliessen de Kausalitätsbeurteilung, da sie alle unter der Prä misse der weitgehenden Beschwerdefreiheit vor dem Ereignis vom 1 5. Oktober 2010 erfolgten. 3.3.3
Es ist daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin die Frage nach dem Kau salzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1 5. Oktober 2010 und den Be schwerden im Anschluss daran durch ein Gutachten einer v ersicherungsunab hängigen Stelle klären lässt, sofern sich nicht schon aufgrund des Ereignisses des Jahres 1984 eine Leistungspflicht ergibt. Dieses Gutachten wird neben der Rolle des Ereignisses vom 1 5. Oktober 2010 auch die Rolle des Ereignisses vom 2 0. August 2011 abzuhandeln haben, das zeitlich zwischen der MRI-Aufnahme vom 1 7. August 2011 ( Urk. 11/45) und den Röntgen- und SPECT-Aufnahmen vom 2 3. und vom 2 4. Aug ust 2011 (Urk. 11/43 und Urk. 11/44) lag und gemäss dem Besprechungsprotokoll vom 3 1. August 2014 eine eigene Unfallnummer hat (vg l. Urk. 11/55 S. 2). Ausserdem wird im Gutachten die Rolle des Ereignis ses vom März 2006 zu diskutieren sein, und schliesslich wird zu erheben sein, wie sich die Rückfussdistorsion ausgewirkt hat, die im Austrittsbericht des B.___ vom 2 1. Oktober 2011 erwähnt ist und sich etwa eine Woche vor der V erfassung des Berichts ereignet haben soll (vgl. Urk. 11/19 S. 1).
3.4
Damit ist der angefochtene E i nspracheentscheid vom 3. November 2014 aufzu heben , und die Sache ist an die Besch werdegegnerin zurückzuweisen , damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungs krite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde führerin eine ermessensweise festgesetzte Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Darin nicht einge schlossen sind die Kosten für die drei Stellungnahmen von Dr. D.___ , deren Erstattung die Beschwerdeführerin beantragt hat ( Urk. 1 S. 8) . Die Stellung nahmen vom 1 4. Juni und vom 6. Dez ember
2012 ( Urk. 11/31 S.
3-6 und Urk. 11/40 S.
3- 5 ) hat die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren und nicht erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigebracht. Die Auslagen da für können ihr daher nicht als Prozessentschädigung zugesprochen werden. Und ob die Beschwerdegegnerin sie als Kosten des Einspracheverfahrens hätte ver güten müssen, kann deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, weil darüber im angefochtenen Einspracheentscheid nicht befunden wor den ist. D ie geltend gemachten Auslage n für die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 1 0. Novem ber 2014 ( Urk. 3/3) sind ebenfalls nicht von der Beschwerde gegnerin zu tragen, weil die Schlussfolgerungen darin keine Leistungszuspre chung erlau ben und auch nicht entscheidend waren für die vorzunehmende Rückweisung .
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung der Auslagen für die Stellungnahmen von Dr. med. D.___
ist daher ab zuweisen, soweit darauf ein zu treten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene E i nsprache entscheid vom 3. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwä gungen verfahre und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
Der Antrag auf Zusprechung der Auslagen für die Stellungnahmen von Dr. med. D. ___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit - SWICA Gesundheitsorganisation 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
E. 7 ) und des Weiteren den Bericht vom 1 7. Dezember 2013 über die Schraubenentfernun g (Urk. 11/63). Ausserdem dokumentierte Dr. A.___ die Suva auf eine nochmalige Anfrage hin (vgl. Urk. 11/68) mit den Berichte n der Klinik F.___ über die Notfallbehandlung vom 2 4. März 2006 nach einem Unfall (Ausrutschen) mit Distorsion des linken oberen Sprunggelenks und Kontusion des rechten Mittelfusses (Röntgenbefund und Behandlungsbericht, Urk. 11/69 70). Anschliessend erstellt e PD Dr. E.___ die orthopädische
Aktenbeurteilung vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 11/80), bei der er auch Einsicht in die vorhandenen Bildaufnahmen hatte (vgl. Urk. 11/80 S. 6).
Gestützt auf die Beurteilung von PD Dr. E.___ hiess die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 3. November 2014 teilweise gut und sprach der Versicherten für die Behandlung des rech ten oberen Sprunggelenks in der Zeit bis zum 17. August 2011 Versicherungsleistungen zu. Im Übrigen wies die Suva die Ein sprache ab ( Urk. 2 = Urk. 11/81). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2014 liess X.___
durch die Protekta Rechtsschutz-Ver sicherung AG mit Eingabe vom 2. Dezem ber
2014 Beschwerde erheben ( Urk. 1) und beantragen, der Entscheid sei aufzu he ben und die Suva sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen im Zusammen hang mit dem Unfall vom 1 5. Oktober 2010 zu erbringen ( Urk. 1 S. 2). Als neuen Beleg liess sie eine nochmalige Beurteilung von Dr. D.___ vom 1 0. November 2014 einreichen ( Urk. 3/3). Die Suva schloss in der Beschwerde antwort vom 2 4. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Versicherten am 2. März 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver änderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E.
2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adä quater Kausal zusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1 . 3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). 1. 4
N ach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
Wird ein bestimmter, als Einheit zu betrachtender Gesundheitsschaden durch einen Un fall und durch unfallfremde Fak toren ge meinsam verursacht, so richtet sich die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach den Vorschriften in Art. 36 UVG. Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden unter anderem die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen - zu denen die Heilbehandlung nach Art. 10 Abs. 1 UVG gehört - nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teil weise Folge eines Unfalles ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00283 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
26. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, Y.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1963, arbeitete ab Oktober 2003 zu einem Pensum von 50 % als Büroangestellte im Malergeschäft ihres Ehemannes und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversiche rungs anstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi chert.
Am 1 5. Oktober 2010 stürzte X.___ auf der Treppe ihres Wohnhauses und meldete der Suva zwei Tage später eine Zerrung im rechten Fussgelenk, die sie beim Sturz erlitten habe (Schadenmeldung UVG vom 1 7. Oktober 2010, Urk. 11/1). Die Suva erteilte der erstbeh andelnden Ärztin med. pract . Z.___ Kostengutsprache für die ärztliche Behandlung ( Urk. 11/5) und kam f ür zwei Serien physi otherapeutischer Behandlungen auf (vgl. Urk. 11/6-8). 1.2
Am 3 1. Mai 2011 wies der Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allge meine Medizin, die Versicherte zur Abklärung der fortbestehenden Schmerzen im rechten Fuss dem B.___ zu . Er wies auf eine Röntgenauf nahme vom 2 6. Oktober 2010 hin (vgl. die Abbildung in Urk. 11/ 80 S. 7) und berichtete, die Versicherte leide an einer symptomatischen Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks; die Arthrose sei sicher die Folge eines Unfalles des Jahres 1984 mit anschliessender Bandplastik, sie sei jedoch durch den Sturz vom 1 5. Oktober 2010 aktiviert worden ( Urk. 11/9).
Nachdem unter anderem am 2 4. August 2011 eine SPECT-Untersuchung (Sin gle- Photon-Emissions-T omograph ie) des rechten Fusses erfolgt war (Bericht des B.___ vom 3 1. Augus t 2011, Urk. 11/18 S. 3-4 ; vgl. den Untersuchungsbericht in Urk. 11/45 ), wurde der Fuss am 2 0. Oktober 2011 im B.___ operiert ( antero me diale s und posterolaterales
D ébri dement ; Austrittsbericht vom 2 1. Oktober 2011 und Operationsbericht vom 2 4. Oktober 2011, Urk. 11/19 und Urk. 11/20).
D ie Suva holte zusätzlich von Dr. A.___ den Bericht vom 2 0. November 2011 und von med. pract . Z.___ das Arztzeugnis UVG vom 2 7. November 2011 ein
( Urk. 11/18 S. 1 und Urk. 11/21) und unterbreitete die Akten ihr em Kreisarzt (vgl. die Notiz von Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Orthopädie und Un fallchirurgie,
v om 1 7. Januar 2012, Urk. 11/22). M it Schreiben vom 26. Janu ar 2012 eröffnete sie der Versicherten , dass die Leistungspflicht (für die Operation) ab gelehnt werde , da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzu sammenhang zum Ereignis vom 1 5. Oktober 2010 bestehe ( Urk. 11/23). Mit Brief vom 6. Februar 2012 gelangte Dr. A.___ namens der Versicherten a n die Suva, infor mier te über d en vor der Operation verfassten Bericht des B.___ vom 2 4. August 2011 mit den Untersuchungsergebnissen einer Mag net resonanztomographie und einer Röntgenaufnahme des rechten Fusses vom 1 7. beziehungsweise vom 2 3. August 2011 ( Urk. 11/25 ; vgl. die Untersuch ungsberichte in Urk. 11/43 und Urk. 11/44 ) und erbat eine ein sprachefähige Ver fügung ( Urk. 11/24). Die Suva holte zwei weitere Stellung nahm e n von Dr. C.___ vom 2 8. Februar und vom 5. März 2012 ein ( Urk. 11/26 und Urk. 11/28), und die Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, liess ihrerseits mit Eingabe vom 14. Juni 2012 ( Urk. 11/31 S. 1-2 ) die von ihr ein geholte Stellungnahme von Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Chirurgie, vom 4. Juni 2012 beibringen (Urk. 11/31 S. 3-6 ). Nachdem sich Dr. C.___ dazu wiede rum geäussert hatte (Notiz vom 2 4. Juli 2012, Urk. 11/33) , erliess die Suva die Verfügung vom 27. September 2012 und bestätigte, dass kein sicherer oder wahr scheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereig nis vom 1 5. Oktober 2010 und der Operation vom 24. Oktober 2011 (richtig: 2 0. Oktober 2011) bestehe und sie daher keine Versicherungsleistungen erbringe ( Urk. 11/35). 1.3
X.___ liess mit den Eingaben vom 9. Oktober und vom 2 7. Dezember 2012 Einsprache erheben und beantragen , die Verfügung sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen ( Urk. 11/36 S.
1-2 und Urk. 11/40 S.
1- 2). Dabei berief sie sich auf e ine weitere Beurteilung von Dr. D.___ vom 6. Dezember 20 12 ( Urk. 11/40 S. 3-5 ).
Die Suva liess sich die Berichte über die bildg ebenden Untersuchungen vom 17., 2 3. und 2 4. August 2011 zustellen ( Urk. 11/43-45) und holte dazu die Stel lungnahme von Dr. C.___ vom 8. Mai 2013 ein ( Urk. 11/46).
Am 18. November 2013 skizzierte der Suva-Versicherungsmediziner PD Dr. med. E.___ , Spezi al arzt für Orthopädische Chirurgie , das weitere Vorgehen (Urk. 11/51). Gestützt darauf führte die Suva mit der Versicherten ein Gespräch (Bericht vom 3 1. Januar 2014, Urk. 11/55) und bat Dr. A.___ um Zustellung eines Aus zugs aus der Krankengeschichte der Zeit seit dem Jahr 2010 (Brief vom 2 0. Februar 2014, Urk. 11/57). Dieser sandte der Suva daraufhin die Berichte des B.___ vom 2 9. Februar, 1 3. und 1 4. März, 1. J uni, 10. Juli und 1 2. Dezember 2012 sowie vom 1 0. Januar 2013 über die weitere Operation des rechten Fusses mit Tibia- und Fibulaosteotomie vom März 2012 und die Nachkontrollen ( Urk. 11/60-62, Urk. 11/64-6 7 ) und des Weiteren den Bericht vom 1 7. Dezember 2013 über die Schraubenentfernun g (Urk. 11/63). Ausserdem dokumentierte Dr. A.___ die Suva auf eine nochmalige Anfrage hin (vgl. Urk. 11/68) mit den Berichte n der Klinik F.___ über die Notfallbehandlung vom 2 4. März 2006 nach einem Unfall (Ausrutschen) mit Distorsion des linken oberen Sprunggelenks und Kontusion des rechten Mittelfusses (Röntgenbefund und Behandlungsbericht, Urk. 11/69 70). Anschliessend erstellt e PD Dr. E.___ die orthopädische
Aktenbeurteilung vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 11/80), bei der er auch Einsicht in die vorhandenen Bildaufnahmen hatte (vgl. Urk. 11/80 S. 6).
Gestützt auf die Beurteilung von PD Dr. E.___ hiess die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 3. November 2014 teilweise gut und sprach der Versicherten für die Behandlung des rech ten oberen Sprunggelenks in der Zeit bis zum 17. August 2011 Versicherungsleistungen zu. Im Übrigen wies die Suva die Ein sprache ab ( Urk. 2 = Urk. 11/81). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2014 liess X.___
durch die Protekta Rechtsschutz-Ver sicherung AG mit Eingabe vom 2. Dezem ber
2014 Beschwerde erheben ( Urk. 1) und beantragen, der Entscheid sei aufzu he ben und die Suva sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen im Zusammen hang mit dem Unfall vom 1 5. Oktober 2010 zu erbringen ( Urk. 1 S. 2). Als neuen Beleg liess sie eine nochmalige Beurteilung von Dr. D.___ vom 1 0. November 2014 einreichen ( Urk. 3/3). Die Suva schloss in der Beschwerde antwort vom 2 4. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Versicherten am 2. März 2015 mitgeteilt wurde ( Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi che rung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver änderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E.
2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adä quater Kausal zusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1 . 3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender na türlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). 1. 4
N ach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mäs sige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
Wird ein bestimmter, als Einheit zu betrachtender Gesundheitsschaden durch einen Un fall und durch unfallfremde Fak toren ge meinsam verursacht, so richtet sich die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach den Vorschriften in Art. 36 UVG. Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden unter anderem die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen - zu denen die Heilbehandlung nach Art. 10 Abs. 1 UVG gehört - nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teil weise Folge eines Unfalles ist. 1.5
Hat ein Unfall ein en
zuvor stumm gewesenen degenerativen Vorzustand akti viert, so hat der Unfallversicherer nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in einem solchen Fall die
Leistungen zu erbringen ,
bis der Status quo sine oder der Status quo ante erreicht ist, und zwar auch dann, wenn die Gesundheisschädigung
bei einer Gewichtung der verschiedenen Teilursachen zum stark überwiegenden Teil dem Vorzustand zuzuschreiben ist. Dies kann nach der Rechtsprechung bedeuten, dass der Unfallversicherer für eine Opera tion auf zukommen hat, die mutmasslich auch ohne den Unfall irgendwann notwendig geworden wäre, sofern die latente Operationsindikation durch den Unfall zu einer akuten Indikation geworden ist und der Unfall somit für den früheren Zeit punkt der Notwendigkeit des Eingriffs verantwortlich ist. Anders v erhält es sich
nur dann, wenn der Unfall lediglich eine Gelegenheits- oder Zu fallsursache ist, welche ei n Risiko manifest werden lässt , mit dessen Realisie rung jederzeit zu rechnen gewesen wäre (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_423/2012 vom 2 6. Februar 2013 E.
5.3 und U 136/06 vom 2. Mai
2007 E.
3.2, je mit Hin wei sen). 2. 2.1
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. November 2014 ( Urk. 2) ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den
Gesundheits schaden
am rechten oberen Sprunggelenk .
Die Beschwerdegegnerin bejahte diese Leistungspflicht für die Zeit bis zum 17. August 2011 und verneinte sie für die Zeit danach. Zur Begründung führte sie unter Wiedergabe der Aktenbeurteilung von PD Dr. E.___ vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 11/80) aus, der Unfall vom 1 5. Oktober 2010 habe mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit zur Aktivierung einer vorbestandenen Arthrose geführt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei jedoch späteste ns am 1 7. August 2011 der Status quo sine oder ante, also der Zustand, wie er sich auch ohne diesen Unfall eingestellt hätte oder wie er vor diesem Unfall bestanden hatte, erreicht gewesen ( Urk. 2 S.
6 f .). Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber gestützt auf die verschiedenen Beurteilungen von Dr. D.___
- ebenfalls Beurtei lungen anhand der Akten ( Urk. 11/31 S.
3-6, Urk. 11/40 S.
3-5 und Urk. 3/3)
- die Auffassung vertreten, d er Wegfall
des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 1 5. Oktober 2010 und den Beschwerden nach dem 1 7. August 2011 sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachge wiesen ( Urk. 1 S. 8). 2.2
Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerin beschränk t en sich in ihren Ausführungen zur strittigen Leistungspflicht auf die F olgen des Er eignis ses vom 1 5. Oktober 201 0. Das rechte obere Sprunggelenk war indessen neben diesem Ereignis von weiteren Unfällen be troffen. Zunächst erwähnte Dr. A.___ im Bericht vom 3 1. Mai 2011 einen Unfall des Jahres 1984, der eine Operation mit Bandplastik nach sich gezogen habe, und machte dieses Ge schehen für die Entwicklung der vorbestandenen Arthrose verantwortlich ( Urk. 11/9).
Sodann hatte sich gemäss zwei Berichten der Klinik F.___
im März 2006 ein weiterer Unfall ereignet, der unter anderem den rechten Fuss be troffen hatte ( Urk. 11/69-70). D es Weiteren kam bei der Besprechung vom 31. Januar 2014 ein Unfall vom 2 0. August 2011 zur Sprache, bei dem die Be schwerdeführerin das rechte Fussgelenk erneut überdehnt habe und zu Boden gestürzt sei ( Urk. 11/55 S. 2). Schliesslich ist im Austrittsbericht des B.___ vom 2 1. Oktober 2011 eine nochmalige
Rückfussdistor sion mit Schmer z exazerbation
erwähnt, welche die Beschwerdeführerin vor ei ner Woche erlitten habe ( Urk. 11/19 S. 1).
Die Rolle der genannten weiteren Ereignisse ist ebenfalls in die Prüfung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin e inzubeziehen. Denn Gegenstand des a ngefochtenen Einspracheentscheids ist die Leistungspflicht als solche, und der Rolle des Unfalls vom 1 5. Oktober 2010 kommt dabei nur der Charakter eines von mehreren Sachverhaltselementen zu, die für diese Leistungspflicht relevant sind. Die Ausführungen zu dieser Rolle sind somit Bestandteil der Begründung und können in dieser Eigenschaft nicht selbständi g angefochten und beurteilt wer den (vg
l. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 162/2009 vom 2 8. August 2009 E. 3.2). Auch wenn die Beschwerdegegnerin daher im Einspracheentscheid nur auf d en einen Unfall vom 1 5. Oktober 2010 eingegangen ist , so kann die Rolle der weiteren allenfalls relevanten Ereignisse im vorliegenden Verfahren nicht ausser Acht gelassen werden. Denn einem Urteil, das isoliert die Frage nach den Folgen des Unfalls vom 1 5. Oktober 2010 bean twortete, käme der Charakter eines Feststellungsentschei ds zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 162/2009 vom 2 8. August 2009 E.
3 .2), und es besteht kein Rechts schutzinteresse, einen sol chen zu treffen. 3. 3.1
Es ist aktenkundig und unbestritten, dass im oberen Sprunggelenk des rechten Fusses ei ne Arthrose vorbestanden hatte. Sodann besteht auch Übereinstim mun g unter den Ärzten, dass diese Arthrose zumindest eine Teilursache für die Be schwerden war, die nach dem Ereignis vom 1 5. Oktober 2010 auftraten und persistierten. Ebenso steht fest, dass die deswegen durchgeführten Behandlun gen einschliesslich der Operationen den arthrotischen Veränderungen galten (vgl. die Darstellung im Operationsbericht des B.___ vom 2 4. Okto ber 2011, Urk. 11/20 , und die Ausführungen von Dr. D.___ vom 4. Juni 2012, Urk. 11/31 S. 5) . 3.2 3.2.1
Dr. A.___ führte die vorbestandene Arthrose in den Berichten vom 3 1. Mai 2011 und vom 6. Februar 2012 auf einen Unfall des Jahres 1984 mit anschlies sender Bandplastik-Operation zurück ( Urk. 11/9 und Urk. 11/24 ), und im Bericht des B.___ vom 2 4. August 2011 wurde ein Zusammenhang mit der damaligen Bandplastik ebenfalls als wahrscheinlich erachtet ( Urk. 11/25 S.
2). Auch Dr. C.___ und Dr. D.___
stimmten dieser Annahme zu ( Urk. 11/28 , Urk. 11/31 S.
5, Urk. 11/40 S.
4, Urk. 3/3 S.
3). Wäre d ie Beschwerdegegnerin schon beim genannten damaligen Unfall die zuständige Versicherungsträgerin gewesen, so wäre sie schon deswegen leistu ngspflichtig, wie Dr. A.___ in seinem Brief vom 6. Febr uar 2012 zutreffend erwog (Urk. 11/24). 3.2.2
Über den Vorfall des Jahres 1984 ist allerdings nichts Näheres bekannt. Weder sein Hergang noch seine unmittelbaren Auswirkungen sind dokumentiert, und es sind auch keine Unterlagen über die durchgeführte Operation bei den Akten, abgesehen von einem Hinweis im Bericht des B.___ vom 3 1. August 2011, wonach die Operation im Spital G.___ durch einen Arzt namens H.___ durchgeführt worden sei und es sich um eine Bandplastik nach Watson Jones gehandelt habe ( Urk. 11/18 S. 3).
Die gegenwärtige Aktenlage reicht deshalb nicht aus für den Nachweis, dass im Jahr 1984 tatsächlich ein Ereignis stattgefunden hat, das als Unfall im unfall versicherungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist , und dass die Bandplastik auf grund eines solchen Ereignisses durchgeführt worden war .
Die Beschwerdegegnerin scheint z war Abklärungen hierzu in Aussicht genom men zu haben , nachdem Dr. C.___ die Frage gestellt hatte, über wen der Schaden aus dem Jahr 1984 abgerechnet worden sei (vgl. Urk. 11/26). So erkundigte sie sich am 2 2. Juni 2012 bei der Beschwerdeführerin telefonisch nach der damals z uständig gewesenen Versi cherung , und als die Beschwerdeführerin keine Aus kunft geben konnte, kündigte sie eine eigene Prüfung ihrer Zuständigkeit an ( Urk. 11/32) . Eine solc he Prüfung - sei es anhand des Aktenarchivs, sei es durch spezifische Nachfrage im Spital G.___ - unterblieb in der Folge jedoch ( bei einer früheren Anfrage vom 8. November 2011 scheint das Spital G.___ übersehen zu haben, dass die Beschwerdegegnerin nach allfälligen Unterlagen des Jahres 1984 gefragt hatte , und antwortete nur , die Beschwerdeführerin sei wege n des späte ren Unfalles vom 15. Oktober 2010 nicht dort in Behandlung gewe sen; vgl. Urk. 11/17).
Des Weiteren stellte d ie Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe rin z war bei der Besprechung vom 31. Januar 2014 wiederum Fragen zum Ereignis des Jahres 1984 , kehrte jedoch nichts Weiteres vor, nachdem die Beschwerdeführerin zwar hinsichtlich
des Hergang s von einem Übertreten des rechten Fusses gesprochen hatte, sich aber weder an den zuständigen Unfall versicherer noch an einen Spezialisten, den sie wegen des rechten Fusses zu sätzlich konsultiert habe, hatte erinnern können (vgl. Urk. 11/55 S. 2 ). 3.2.3
Damit ist die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Ereignis des Jahres 1984 ihrer Untersuchungspflicht nicht genügend nach gekommen . Ihr ist daher auf zuerlegen, die gebotenen weiteren Abklärungen noch zu treffen. Neben Nach for schungen in den eigenen Unterlagen - in der Empfehlung der Ad-hoc-Kommis sion Schaden UVG vom 5. November 1987/2 6. Oktober 2009 wird bei Bänder verletzungen eine Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren genannt - ist eine noch malige Anfrage be im Spital G.___ angezeigt. Sollte n diese Abklärungen ergeb nislos bleiben, so wäre es ferner geboten, dass die Beschwerdegegnerin die Be schwerdeführerin nochmals in schriftlicher Form befragt und sie darauf hin weist, was sie aus fehlenden Angaben abzuleiten gedenke (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 20 15, N 59 ff. zu Art. 43 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). 3.3 3.3.1
Sollte sich aus den genannten zusätzliche n Abklärungen eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses des Jahres 1984 ergeben, so erübrigte sich die Prüfung d er Ursächlichkeit der späteren Ereignisse.
Sollte
hin gegen die Beschwerdegegnerin für das damalige Ereignis nicht leistungs pflichtig sein , so wäre die Rolle der nachfolgenden Ereignisse relevant. Zu deren Klärung bedürfte es jedoch aufgrund der folgenden Erwägungen ebenfalls zu sätzlicher Erhebungen. 3.3.2
Dr. C.___
hatte in der Stellungnahme vom 2 4. Juli 2012 noch bejaht, dass das Ereignis vom 1 5. Oktober 2010 die vorbestandene Arthrose aktiviert habe (Urk. 11/33) . Nach dem Dr. D.___ in der Aktenbeurteilung vom 6. Dezember 2012
sinngemäss dargetan hatte, die Operation vom 2 0. Oktober 2011 wäre im Sinne der zitierten Rechtsprechung ohne das Ereignis vom 1 5. Oktober
2010 nicht oder nicht zur selben Zeit nötig geworden (vgl. Urk. 11/40 S.
4), zweifelte Dr. C.___ in seiner weiteren Stellungnahme vom 8. Mai 2013 neu daran, dass dieses Ereignis überhaupt eine namhafte Beschwerdezunahme bew irkt habe ( Urk. 11/46).
Die Beurteilung, das Ereignis vom 1 5. Oktober 2010 habe zu einer Aktivierung der bestehenden Arthrose geführt, basiert auf der Annahme, die Beschwerden seien vor diesem Ereignis signifikant geringer gewesen als nachher. Dr. D.___ führte hierzu am 6. Dezember 2012 und am 1 0. November 2014 aus, die Be schwerdeführerin sei vorher trotz der Arthrose beschwerdefrei gewesen, und leitete dies aus dem Umstand ab, dass sie Hundesport ( Agility ; vgl. Urk. 11/9) betrieben habe ( Urk. 11/40 S.
3, Urk. 3/3 S.
1 und S.
3 ). Eine eingehende Erhe bung des Vorzustandes ist
i ndessen bis anhin nicht erfolgt, obwohl PD Dr. E.___ in seinem Katalog vom 1 8. November 2013 ( Urk. 11/51) eine solche verlangt hatte. D ie Beschwerdegeg nerin forderte Dr. A.___ jedoch in der Folge nur zur Zustellung der Krankengeschichte aus der Zeit nach dem Ereignis vom 1 5. Oktober 2010 auf ( Urk. 11/57) und begnügte sich für die vorangegangene Zeit mit den beiden Berichte n der Klinik F.___ des Jahres 2006 (Urk. 11/69-70 ; vgl. die Telefonnotiz vom 2 5. April 2014, Urk. 11/73 ). Die Mit wirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 3 ATSG hätte ihr indessen eine Handhabe gegeben, die gesamte Krankengeschichte betreffend die Behandlungen des rechten Fusses beizuziehen, und sie hätte davon aufgrund ihrer Untersuchungs pflicht Gebrauch machen müssen. Zu Recht hatte PD Dr. E.___ ausserdem eine Befragung der Beschwerdeführerin zum Vorzustand für nötig gehalten . Im Be sprechungspro tokoll vom 3 1. Januar 2014 ( Urk. 11/55) finden sich dazu aber keine Notizen. Wenn PD Dr. E.___ danach seine Beurteilung vom 2 9. Oktober 2014 abgab, ohne dass die Möglichkeiten zur Abklärung der von ihm selbst als klärungsbedürftig bezeichneten Punkte ausgeschöpft worden sind, so erscheint diese (Akten-)Beurteilung nicht als schlüssig. Dies gilt umso mehr, als PD Dr. E.___
auch nicht alle bereits vorhandenen ( Bild -)D okumente würdigte. I ns besondere setzte er sich nicht mit dem MRI- und dem SPECT-Befund vo m Au gust 2011 auseinander und mit der Aussage des B.___ und von Dr. D.___ , es werde hier eine deutliche Aktivierung mit Knochenödem dar gestellt (vgl. Urk. 11/25 S.
2, Urk. 11/31 S.
4, Urk. 11/40 S.
5 ). Umgekehrt er lauben aber auch die Stellungnahmen des B.___ und von Dr. D.___ keine abschliessen de Kausalitätsbeurteilung, da sie alle unter der Prä misse der weitgehenden Beschwerdefreiheit vor dem Ereignis vom 1 5. Oktober 2010 erfolgten. 3.3.3
Es ist daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin die Frage nach dem Kau salzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 1 5. Oktober 2010 und den Be schwerden im Anschluss daran durch ein Gutachten einer v ersicherungsunab hängigen Stelle klären lässt, sofern sich nicht schon aufgrund des Ereignisses des Jahres 1984 eine Leistungspflicht ergibt. Dieses Gutachten wird neben der Rolle des Ereignisses vom 1 5. Oktober 2010 auch die Rolle des Ereignisses vom 2 0. August 2011 abzuhandeln haben, das zeitlich zwischen der MRI-Aufnahme vom 1 7. August 2011 ( Urk. 11/45) und den Röntgen- und SPECT-Aufnahmen vom 2 3. und vom 2 4. Aug ust 2011 (Urk. 11/43 und Urk. 11/44) lag und gemäss dem Besprechungsprotokoll vom 3 1. August 2014 eine eigene Unfallnummer hat (vg l. Urk. 11/55 S. 2). Ausserdem wird im Gutachten die Rolle des Ereignis ses vom März 2006 zu diskutieren sein, und schliesslich wird zu erheben sein, wie sich die Rückfussdistorsion ausgewirkt hat, die im Austrittsbericht des B.___ vom 2 1. Oktober 2011 erwähnt ist und sich etwa eine Woche vor der V erfassung des Berichts ereignet haben soll (vgl. Urk. 11/19 S. 1).
3.4
Damit ist der angefochtene E i nspracheentscheid vom 3. November 2014 aufzu heben , und die Sache ist an die Besch werdegegnerin zurückzuweisen , damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.
Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungs krite rien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerde führerin eine ermessensweise festgesetzte Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Darin nicht einge schlossen sind die Kosten für die drei Stellungnahmen von Dr. D.___ , deren Erstattung die Beschwerdeführerin beantragt hat ( Urk. 1 S. 8) . Die Stellung nahmen vom 1 4. Juni und vom 6. Dez ember
2012 ( Urk. 11/31 S.
3-6 und Urk. 11/40 S.
3- 5 ) hat die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren und nicht erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigebracht. Die Auslagen da für können ihr daher nicht als Prozessentschädigung zugesprochen werden. Und ob die Beschwerdegegnerin sie als Kosten des Einspracheverfahrens hätte ver güten müssen, kann deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, weil darüber im angefochtenen Einspracheentscheid nicht befunden wor den ist. D ie geltend gemachten Auslage n für die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 1 0. Novem ber 2014 ( Urk. 3/3) sind ebenfalls nicht von der Beschwerde gegnerin zu tragen, weil die Schlussfolgerungen darin keine Leistungszuspre chung erlau ben und auch nicht entscheidend waren für die vorzunehmende Rückweisung .
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung der Auslagen für die Stellungnahmen von Dr. med. D.___
ist daher ab zuweisen, soweit darauf ein zu treten ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene E i nsprache entscheid vom 3. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwä gungen verfahre und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
Der Antrag auf Zusprechung der Auslagen für die Stellungnahmen von Dr. med. D. ___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit - SWICA Gesundheitsorganisation 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel