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UV.2014.00282

Ausschluss aus der freiwilligen Unternehmerversicherung nach UVG wegen offener Prämienschulden rechtens.

Zürich SozVersG · 2015-03-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1.

X.___, geboren 1951, ist Inhaber eines Betriebes für Reparatur service

für Container und schloss als solcher am 27. September 2013 bei der Schweizerische n Unfallversicherungsanstalt (Suva) eine freiwillige Unter - nehmer versicherung nach Art. 4

f. des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung (UVG) mit einer Jahresprämie von Fr. 3‘659.80

mit Wirkung ab dem 27. Sep tember 2013 ab . Für die Zeit ab dem 27. September 2013 wurde eine jähr lich e und für die Zeit ab dem

1. Januar 2014 eine vierteljährlich e Prämien zahlung vereinbart (Urk. 6/ 2). Die Suva sandte dem Versicherten in der Folge am 2. Ok to ber 2013 die Prämienrechnung im Betrag von Fr. 955.50 für die Zeit vom 27. September bis 31. Dezember 2013 (Urk. 6/1)

und am

5. No vember 2013 jene für die erste Rate der Prämie des Jahres 2014 im Betrag von Fr. 932.30 (Urk. 6/5). Mit Schreiben vom 5. und 19. Dezember 2013 mahnte die Suva die Prämie des Jahres 2013 (Urk. 6/6-7) und mit Schrei ben vom 5. und 19. Februar 2014 die erste Rate der Prämie 2014 (Urk. 6/8-9). Mit Schreiben vom 5. März 2014 mahnte die Suva die erste Rate 2014 erneut und drohte dem Versicherten die Einstellung des Versicherungsschutzes nach Ablauf von 5 Tage n an (Urk. 6/11). Der Versicherte bezahlte die erste Rate 2014 mit Eingang bei der Suva am

14. März 2014 (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 5 S. 3).

Nach der Rechnungsstellung vom 4. März 2014 (Urk. 6/10) wurde auch die zweite Rate der Prämie 2014 im Betrag von Fr. 932.-- zweimal gemahnt (Schreiben vom 6. und 20. Mai 2014, Urk. 6/12-13). Am 6. Juni 2014 wurde dem Versicherten die Rechnung für die dritte Rate der Prämie 2014 im Betrag von Fr. 932. -- zugesandt (Urk. 6/14).

1.2

Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie ihn ohne vollständige Prämienzahlung der zweiten Rate der Prämie 2014, fällig am 1. April 2014, bis zum 30. Juni 2014 aus der Versicherung ausschliesse und der Versicherungs schutz damit aufgehoben wäre (Urk. 6/16). Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 schloss die Suva X.___ von der freiwilligen UVG-Ve rsicherung per 30. Juni 2014 aus und stellte einen fälligen offenen Rech nungsbetrag von Fr. 897.50 fest (Urk. 6/18). Dagegen erhob X.___

mit Schreiben vom 19. August 2014 Einsprache (Urk. 6/19 /1), welche die Suva mit Einsprache ent scheid vom 31. Oktober 2014 abwies (Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 28. November 2014 erhob X.___

gegen den Ein spracheentscheid vom 31. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinn ge mäss, dieser sei zu überprüfen und aufzuheben (Urk. 1). Die Beschwerdegeg ne rin schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

I n der Schweiz wohnhafte Selbst ändigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) freiwillig versichern. Nach Art. 5 Abs. 1 UVG gelten die Bestimmungen über die obligatorische Versi cherung sinngemäss für die freiwillige Ver sicherung. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung (Art. 5 Abs. 2 UVG). 1.2

Gemäss Art. 137 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) kann der Versicherer den Versicherten, der trotz schriftlicher Mahnung die Prämie nicht bezahlt oder bei Abschluss des Vertrages oder über einen Unfall unwahre Angaben macht, von der Versicherung ausschliessen . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei mehrfach über die Zahlungsfristen

und über die Rechtsfolgen bei Verletzung der Zahlungsfrist informiert sowie mehr fach gemahnt worden. Von einem selbständigen Unternehmer könne man erwarten, dass er die eingehende Post auch bei längerer Abwesenheit bearbeiten lasse und den ihm bekannten Zahlungspflichten nachkomme. Die Behaup tun gen eines langen Auslandaufenthaltes sowie der Hinweis auf die Hinter legung der Post seien daher nicht geeignet, die Nichteinhaltung der Zahlungs fristen zu entschuldigen. Der Ausschluss von der Versicherungsdeckung sei daher nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 2).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden. Er habe ein Rückflugticket beigelegt und er habe mit der Beschwerdegegnerin ein Telefonat darüber geführt, dass er Ratenzahlungen machen könne. Der Entscheid sei daher zu überprüfen (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der frei willigen Unternehmer versicherung nach UVG per Ende Juni 2014 zu Recht erfolgte. 3. 3.1

Es ist ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin den Be schwer de führer für die 2. Rate der Prämie für das Jahr 2014 im Betrag von Fr. 932.--, welche unstrittig bereits am 1. April 2014 fällig gewesen war (Urk. 6/2, Urk. 6/5, Urk. 6/10),

nach der Rech nungsstellung vom 4. März 2014 (Urk. 6/10) zweimal, und zwar mit Schreiben vom 6. und 20. Mai 2014 (Urk. 6/12-13), gemahnt hat . Nicht strittig ist auch, dass er diesen Betrag auch

innert der letztmals mit Schreiben vom 20. Juni 2014 gewährten Zahlungsfrist bis zum 30. Juni 2014 (Urk. 6/16) dennoch nicht bezahlt hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 137 Abs. 4 UVV von ihrem Recht, den Beschwerdeführer von der Versicherung aus zu schliessen, mit Ver fügung vom 14. Juli 2014 (Urk. 6/18) Gebrauch gemacht hat.

Dies gilt umso mehr als die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in der Mahnung vom 20. Mai 2014 auf die Aufhebung des Versicherungsschutzes (Urk. 6/13) und im Schreiben vom 20. Juni 2014 (Urk. 6/16) zusätzlich auf die Folgen des Zahlungsverzugs nach Art. 137 Abs. 4 UVV sowie den dauerhaften Versicherungsausschluss hingewiesen hat. 3.2

Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Eine längere Auslandreise und das Hinterlegen der Post in dieser Zeit rechtfertigen nicht, im Voraus fällige und bekannte Prämien schulden nicht zu begleichen. Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, ab wann er im Ausland war. Jedoch hat er die erste Rate 2014 mit Eingang bei der Suva am 14. März 2014 bezahlt, weshalb darauf zu schliessen ist, dass er bei Erhalt der Rechnung vom 4. März 2014 für die zweite Rate der Prämie 2014 (Urk. 6/10) noch nicht im Ausland weilte. Auch hatte er aufgrund des Inkassos der Prämie 2013 und der ersten Rate der Prämie 2014 (Urk. 6/1, Urk. 6/5-9, Urk. 6/11) Kenntnis vom Ablauf des Mahnverfahrens. Der rechtzeitigen Begleichung der

2. Rate der Prämienschuld stand somit nichts entgegen.

I m Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht angegeben, ab wann er sich im Aus land aufgehalten hat . Die von ihm im Verwaltungsverfahren mit seiner Ein sprache zu den Akten gegebenen Boardingpässe

betreffend die Flüge von Y.___ nach Z.___

vom 21. Juli und von Z.___ nach A.___ am 2 2. Juli (Urk. 6/19) sagen dazu nichts aus und enthalten auch kein Angabe zum betref fenden Jahr .

Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann aus seinem Vor bringen ableiten, er habe mit der Beschwerdegegnerin ein Telefonat geführt und dabei die Erklärung erhalten, dass er die Schuld mit Ratenzahlungen begleichen könne. Zum einen war die Tilgung der Jahresprämie 2014 bereits mit vier Raten vereinbart worden. Zum anderen ist über dieses Telefonat nichts Weiteres be kannt. Weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten ist etwas über das Datum oder den genauen Inhalt dieses Telefonates zu ent neh men. Eine über die mit Schreiben vom 20. Juni 2014 gewährte Zah lungsfrist bis zum 30. Juni 2014 (Urk. 6/16) hinaus dauernde Stundung der Schuld durch die Beschwerdegegnerin ist daher weder ausreic hend substantiiert noch belegt. 3.3

Nach dem Gesagten ist der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der frei willi gen Unternehmer versicherung nach UVG per Ende Juni 2014 nicht zu bean standen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2014 rechtens (Urk. 2). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Januar 2014 eine vierteljährlich e Prämien zahlung vereinbart (Urk. 6/

E. 1.1 I n der Schweiz wohnhafte Selbst ändigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) freiwillig versichern. Nach Art. 5 Abs. 1 UVG gelten die Bestimmungen über die obligatorische Versi cherung sinngemäss für die freiwillige Ver sicherung. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung (Art. 5 Abs.

E. 1.2 Gemäss Art. 137 Abs.

E. 2 UVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei mehrfach über die Zahlungsfristen

und über die Rechtsfolgen bei Verletzung der Zahlungsfrist informiert sowie mehr fach gemahnt worden. Von einem selbständigen Unternehmer könne man erwarten, dass er die eingehende Post auch bei längerer Abwesenheit bearbeiten lasse und den ihm bekannten Zahlungspflichten nachkomme. Die Behaup tun gen eines langen Auslandaufenthaltes sowie der Hinweis auf die Hinter legung der Post seien daher nicht geeignet, die Nichteinhaltung der Zahlungs fristen zu entschuldigen. Der Ausschluss von der Versicherungsdeckung sei daher nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden. Er habe ein Rückflugticket beigelegt und er habe mit der Beschwerdegegnerin ein Telefonat darüber geführt, dass er Ratenzahlungen machen könne. Der Entscheid sei daher zu überprüfen (Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der frei willigen Unternehmer versicherung nach UVG per Ende Juni 2014 zu Recht erfolgte. 3. 3.1

Es ist ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin den Be schwer de führer für die 2. Rate der Prämie für das Jahr 2014 im Betrag von Fr. 932.--, welche unstrittig bereits am 1. April 2014 fällig gewesen war (Urk. 6/2, Urk. 6/5, Urk. 6/10),

nach der Rech nungsstellung vom 4. März 2014 (Urk. 6/10) zweimal, und zwar mit Schreiben vom 6. und 20. Mai 2014 (Urk. 6/12-13), gemahnt hat . Nicht strittig ist auch, dass er diesen Betrag auch

innert der letztmals mit Schreiben vom 20. Juni 2014 gewährten Zahlungsfrist bis zum 30. Juni 2014 (Urk. 6/16) dennoch nicht bezahlt hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 137 Abs.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00282 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

26. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1.

X.___, geboren 1951, ist Inhaber eines Betriebes für Reparatur service

für Container und schloss als solcher am 27. September 2013 bei der Schweizerische n Unfallversicherungsanstalt (Suva) eine freiwillige Unter - nehmer versicherung nach Art. 4

f. des Bundesgesetzes über die Unfallver sicherung (UVG) mit einer Jahresprämie von Fr. 3‘659.80

mit Wirkung ab dem 27. Sep tember 2013 ab . Für die Zeit ab dem 27. September 2013 wurde eine jähr lich e und für die Zeit ab dem

1. Januar 2014 eine vierteljährlich e Prämien zahlung vereinbart (Urk. 6/ 2). Die Suva sandte dem Versicherten in der Folge am 2. Ok to ber 2013 die Prämienrechnung im Betrag von Fr. 955.50 für die Zeit vom 27. September bis 31. Dezember 2013 (Urk. 6/1)

und am

5. No vember 2013 jene für die erste Rate der Prämie des Jahres 2014 im Betrag von Fr. 932.30 (Urk. 6/5). Mit Schreiben vom 5. und 19. Dezember 2013 mahnte die Suva die Prämie des Jahres 2013 (Urk. 6/6-7) und mit Schrei ben vom 5. und 19. Februar 2014 die erste Rate der Prämie 2014 (Urk. 6/8-9). Mit Schreiben vom 5. März 2014 mahnte die Suva die erste Rate 2014 erneut und drohte dem Versicherten die Einstellung des Versicherungsschutzes nach Ablauf von 5 Tage n an (Urk. 6/11). Der Versicherte bezahlte die erste Rate 2014 mit Eingang bei der Suva am

14. März 2014 (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 5 S. 3).

Nach der Rechnungsstellung vom 4. März 2014 (Urk. 6/10) wurde auch die zweite Rate der Prämie 2014 im Betrag von Fr. 932.-- zweimal gemahnt (Schreiben vom 6. und 20. Mai 2014, Urk. 6/12-13). Am 6. Juni 2014 wurde dem Versicherten die Rechnung für die dritte Rate der Prämie 2014 im Betrag von Fr. 932. -- zugesandt (Urk. 6/14).

1.2

Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie ihn ohne vollständige Prämienzahlung der zweiten Rate der Prämie 2014, fällig am 1. April 2014, bis zum 30. Juni 2014 aus der Versicherung ausschliesse und der Versicherungs schutz damit aufgehoben wäre (Urk. 6/16). Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 schloss die Suva X.___ von der freiwilligen UVG-Ve rsicherung per 30. Juni 2014 aus und stellte einen fälligen offenen Rech nungsbetrag von Fr. 897.50 fest (Urk. 6/18). Dagegen erhob X.___

mit Schreiben vom 19. August 2014 Einsprache (Urk. 6/19 /1), welche die Suva mit Einsprache ent scheid vom 31. Oktober 2014 abwies (Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 28. November 2014 erhob X.___

gegen den Ein spracheentscheid vom 31. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinn ge mäss, dieser sei zu überprüfen und aufzuheben (Urk. 1). Die Beschwerdegeg ne rin schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

I n der Schweiz wohnhafte Selbst ändigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) freiwillig versichern. Nach Art. 5 Abs. 1 UVG gelten die Bestimmungen über die obligatorische Versi cherung sinngemäss für die freiwillige Ver sicherung. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung (Art. 5 Abs. 2 UVG). 1.2

Gemäss Art. 137 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) kann der Versicherer den Versicherten, der trotz schriftlicher Mahnung die Prämie nicht bezahlt oder bei Abschluss des Vertrages oder über einen Unfall unwahre Angaben macht, von der Versicherung ausschliessen . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei mehrfach über die Zahlungsfristen

und über die Rechtsfolgen bei Verletzung der Zahlungsfrist informiert sowie mehr fach gemahnt worden. Von einem selbständigen Unternehmer könne man erwarten, dass er die eingehende Post auch bei längerer Abwesenheit bearbeiten lasse und den ihm bekannten Zahlungspflichten nachkomme. Die Behaup tun gen eines langen Auslandaufenthaltes sowie der Hinweis auf die Hinter legung der Post seien daher nicht geeignet, die Nichteinhaltung der Zahlungs fristen zu entschuldigen. Der Ausschluss von der Versicherungsdeckung sei daher nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 2).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden. Er habe ein Rückflugticket beigelegt und er habe mit der Beschwerdegegnerin ein Telefonat darüber geführt, dass er Ratenzahlungen machen könne. Der Entscheid sei daher zu überprüfen (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der frei willigen Unternehmer versicherung nach UVG per Ende Juni 2014 zu Recht erfolgte. 3. 3.1

Es ist ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin den Be schwer de führer für die 2. Rate der Prämie für das Jahr 2014 im Betrag von Fr. 932.--, welche unstrittig bereits am 1. April 2014 fällig gewesen war (Urk. 6/2, Urk. 6/5, Urk. 6/10),

nach der Rech nungsstellung vom 4. März 2014 (Urk. 6/10) zweimal, und zwar mit Schreiben vom 6. und 20. Mai 2014 (Urk. 6/12-13), gemahnt hat . Nicht strittig ist auch, dass er diesen Betrag auch

innert der letztmals mit Schreiben vom 20. Juni 2014 gewährten Zahlungsfrist bis zum 30. Juni 2014 (Urk. 6/16) dennoch nicht bezahlt hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 137 Abs. 4 UVV von ihrem Recht, den Beschwerdeführer von der Versicherung aus zu schliessen, mit Ver fügung vom 14. Juli 2014 (Urk. 6/18) Gebrauch gemacht hat.

Dies gilt umso mehr als die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in der Mahnung vom 20. Mai 2014 auf die Aufhebung des Versicherungsschutzes (Urk. 6/13) und im Schreiben vom 20. Juni 2014 (Urk. 6/16) zusätzlich auf die Folgen des Zahlungsverzugs nach Art. 137 Abs. 4 UVV sowie den dauerhaften Versicherungsausschluss hingewiesen hat. 3.2

Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Eine längere Auslandreise und das Hinterlegen der Post in dieser Zeit rechtfertigen nicht, im Voraus fällige und bekannte Prämien schulden nicht zu begleichen. Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, ab wann er im Ausland war. Jedoch hat er die erste Rate 2014 mit Eingang bei der Suva am 14. März 2014 bezahlt, weshalb darauf zu schliessen ist, dass er bei Erhalt der Rechnung vom 4. März 2014 für die zweite Rate der Prämie 2014 (Urk. 6/10) noch nicht im Ausland weilte. Auch hatte er aufgrund des Inkassos der Prämie 2013 und der ersten Rate der Prämie 2014 (Urk. 6/1, Urk. 6/5-9, Urk. 6/11) Kenntnis vom Ablauf des Mahnverfahrens. Der rechtzeitigen Begleichung der

2. Rate der Prämienschuld stand somit nichts entgegen.

I m Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht angegeben, ab wann er sich im Aus land aufgehalten hat . Die von ihm im Verwaltungsverfahren mit seiner Ein sprache zu den Akten gegebenen Boardingpässe

betreffend die Flüge von Y.___ nach Z.___

vom 21. Juli und von Z.___ nach A.___ am 2 2. Juli (Urk. 6/19) sagen dazu nichts aus und enthalten auch kein Angabe zum betref fenden Jahr .

Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann aus seinem Vor bringen ableiten, er habe mit der Beschwerdegegnerin ein Telefonat geführt und dabei die Erklärung erhalten, dass er die Schuld mit Ratenzahlungen begleichen könne. Zum einen war die Tilgung der Jahresprämie 2014 bereits mit vier Raten vereinbart worden. Zum anderen ist über dieses Telefonat nichts Weiteres be kannt. Weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten ist etwas über das Datum oder den genauen Inhalt dieses Telefonates zu ent neh men. Eine über die mit Schreiben vom 20. Juni 2014 gewährte Zah lungsfrist bis zum 30. Juni 2014 (Urk. 6/16) hinaus dauernde Stundung der Schuld durch die Beschwerdegegnerin ist daher weder ausreic hend substantiiert noch belegt. 3.3

Nach dem Gesagten ist der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der frei willi gen Unternehmer versicherung nach UVG per Ende Juni 2014 nicht zu bean standen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2014 rechtens (Urk. 2). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann