Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1951, war seit dem 1. März 1995 bei der Y.___ AG als Betriebsmitarbeiterin angestellt und damit bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie am 9. September 2013 einen Auffahrunfall erlitt ( Urk. 7/1).
Nach getätigten Abklärungen stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Leistun gen mit Verfügung vom 2 2. Juli 2014 per 3 1. Juli 2014 ein und verneinte einen Rentenanspruch und einen solchen auf Integritätsentschädigung (Urk. 7/71 ). Die vom zuständigen Krankenversicherer am 3 0. Juli 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 7/78 ) wurde am 7. August 2014 wieder zurückgezogen ( Urk. 7/80 ). Die von der Versicherten am 2 9. Juli 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/73 ) wies die SUVA am 2 2. Oktober 2014 ab (Urk. 7/85 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 4. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 Ziff.
1) und ihr seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdea ntwort vom 1 3. Januar 2015 ( Urk. 6 ) beantragte die SUVA die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übel keit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zu sammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- be zie h ungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte ge sund heit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.3
Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nach weisba ren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 102 E.
5b/bb): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquiva lente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa (soge nannte Psy cho-Praxis) zur Anwendung. Bei Schleudertraumen und äquivalen ten Ver let zungen der HWS sowie Schädelhirntraumen, welche mindestens den Schwe re grad der Contusio cerebri erreichen (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2011 vom 2 6. Juli 2011 E. 2.1) , wird hingegen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (sogenannte Schleuder trauma-Praxis; zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen). Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma, eine äquivalente Verletzung der HWS oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Ver letzung gehö renden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 119 V 337 E. 1, 117 V 359 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. In diesen Fällen ist die Beurteilung praxisge mäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzu nehmen (BGE 123 V 98 E. 2a; 127 V 102 E. 5b/bb). Ergibt sich, dass es an der Adä quanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U
183/93 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_70/2009 vom 3 1. Juli 2009 E. 3 mit Hinweis). 1. 4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.
3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adä quanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Be ein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der A rbeits- bezie hungsweise der Er werbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere auf weist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder
ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausal zu sam men hang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leich ten Unfällen in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne
weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittle ren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig da von, ob einzelne dieser Kri te rien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adä quaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere heran ge zogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be urteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ne r psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zich tet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Be schwer den medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet wer den (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid ( Urk.
2) die Einstellung der Leistungspflicht per 3 1. Juli 2014 damit, dass keine objektivier baren, somatischen Unfallfolgen struktureller Art bestünden (S. 8 unten) . Aller höchstens könne von organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beeinträchti gungen im Sinne der Kategorie II gesprochen werden, weshalb die Adäquanz zu prüfen sei. Der Unfall sei als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht einzustu fen. Es könne offen gelassen werden, ob das Kriterium der erheblichen Be schwerden erfüllt sei, da es dies zumindest nicht in ausgeprägter Weise sei. Die übrigen Kriterien seien nicht gegeben. Zusammenfassend sei der
adäquate Kausalzusammenhang zwischen den heute geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 9. September 2013 zu verneinen (S. 15).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
6) ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass v on der Fort setzung der Physiotherapie aus unfallkausaler Sicht keine wesentliche Besserung mehr erwartet werden könne . Gemäss Beurteilung des Kreisarztes vom 4. Juni 2014 sei der Status quo bereits seit Monaten erreicht. Abgesehen davon habe sich die Beschwerdeführerin bereits im Alter von 63 Jahren pensio nieren lassen, weshalb auch unter diesem Aspekt die Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu steigern sei. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), es sei die Schleudertrauma-Praxis anwendbar (BGE 117 V 359). Aufgrund des Unfallhergangs und des ermittelten Delta v müsse von einem leichten bis mit telschweren Unfall ausgegangen werden. Sie sei vor dem Unfalltrauma be schwer de- und unfallfrei und arbeitsfähig gewesen. Seit dem Unfalltrauma sei sie gesundheitsbedingt in jeglichen Bereichen ihres Lebens beeinträchtigt und aus fachlicher Sicht weiterhin arbeitsunfähig und behandlungsbedürftig. Unfall fremde oder psychosoziale Gründe lägen keine vor (S. 6 f.) .
Sie habe bis zu ihrer Frühpensionierung im März 2014 20 Jahre beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet und bereits im Frühjahr 2013 entschieden, sich 2014 - im Alter von 63 Jahren - pensionieren zu lassen, da die Y.___ ihren Produktionsstandort von Zürich nach Zug verlegt habe (S. 7) .
Das Unfallereignis vom 9. September 2013 sei richtungsweisend für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewe sen. Es fin de weiterhin eine wirkungsvolle Behandlung statt (Physiotherapie). Bislang sei noch kein Status quo erreicht (S. 7). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungs ein stellung per 3 1. Juli 2014 hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwerde g eg nerin besteht, mithin ob ein Kausalzusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 9. September 2013 besteht.
3. 3.1
Im Rahmen der beim Hausarzt Dr. med. Z.___ , Fachar zt für Allgemeine Innere Medizin, durchgeführten Erstkonsultation vom 1 0. September 2013 ( Urk. 7/8) bericht ete die Beschwerdeführerin über Kopf- und Nackenschmerzen, welche 2 0 beziehungsweise 15 Stunden nach dem Unfall aufgetreten seien sowie über Schlafstörungen (Ziff. 4). Dr. Z.___ stellte Druck schmerzen im Nacken
- und Brust bereich fest (Ziff. 6). Er diagnostizierte ein klassisches Be schleunigungstrauma mit forcierter Kopfbewegung nach hinten und attestierte der Be schwerdeführerin ab dem 10 . September 201 3 eine 10 0%ige Arbeitsunfä higkeit für voraussichtlich 4 Wochen ( Bericht vom 2 5. September 2013 Ziff. 4 und 8 ) . 3.2
Die Ärzte der Rehaklinik A.___ berichteten am 1 9. Dezember 2013 betreffend eines ambulante n Assessment s ( Urk. 7/30) und nannten folgende Diagnosen (S.
1): - HW S-Distorsion Quebec Tash Force
( QTF ) II, Kronenfraktur eines Backen zahnes
unten links - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Präadipositas Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell unter Nackenschmerzen rechtsbetont klage, welche teilweise in den rechten Arm ziehen und Kribbel parästhesien bis in die Hand auslösen würden (S. 1 unten). Aufgrund der aktu ellen Blutdruckproblematik habe das Assessment vor dem eigentlichen Beginn der physiotherapeutischen Testung abgebrochen werden müssen. Aus medizi nisch-diagnostischer Sicht wäre bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einer optimalen Therapie wahrscheinlich eine deutliche Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen (S. 2). Anhand der Abklärungsresultate werde eine dreimal wöchentliche Einzelphysio therapie mit Betonung aktiver Bewegungstherapie empfohlen (S. 4). 3.3
In der am 1 8. Februar 2014 durchgeführt en MRI-Untersuchung der HWS hätten keine überzeugenden Hinweise auf spezifisch verletzungsbedingte Schäden dar gestellt werden können. Bildgebend zeigten sich fortgeschrittene Osteochond rosen C5-Th1 , multisegmentale, zum Teil stark ausgeprägte Spondylarthrosen, vor allem in den Segmenten C1/2 (mediales atlantoaxiales Gelenk) und C3 bis C5 beidseits, degenerative Anterolisthesis C4 auf C5 und Retrolisthesis C5 auf C6 sowie hochgradige ossäre Stenosen der Neuroforamina C5/6 beidseits, weni ger ausgeprägt auch C3-C5 rechts und C3/4 links ( Urk. 7/ 44 S. 2) . 3.4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 3. März 2014 ( Urk. 7/47) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - zervikales bis zervikozephales Syndrom seit einer HWS-Distorsion am 9. September 2013
- MRI HWS vom 1 8. Februar 2014: gemäss Unterlagen degenerative Ver änderungen mit ausgeprägten Spondylarthrosen C1/2 und C3-C5 beidseits, neuroforaminale Stenosen C5/6 beidseits, keine posttrau matischen Veränderungen - Verdacht auf beginnendes Karpaltunnelsyndrom
( CTS ) beidseits - Differentialdiagnose radikuläres Reizsyndrom Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin ein bisher therapieresistentes zervi kales bis zervikozephales Syndrom seit einer HWS-Distorsion im September 2013 beschreibe, bei dem aufgrund der Bildgebung auch eine zervikoradikuläre Komponente denkbar wäre, wobei eine rein muskuläre/myofasziale Problematik ebenfalls nicht ausgeschlossen sei. In erster Linie habe er der Beschwerdeführe rin ein schmerzdistanzierendes Antidepressivum empfohlen. Bei fehlender Bes serung könnte auch eine sowohl diagnostische wie auch therapeutische Wur zel infiltration erwogen werden. Die zusätzlich von der Beschwerdeführerin angegebenen Missempfindungen der Hände seien anamnestisch und klinisch für ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom suggestiv, welches jedoch aktuell elekt ro physiologisch nicht bestätigt werden könne (S. 2). 3.5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to lo gie, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 9. März 2014 Stellung ( Urk. 7/50) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei der ersten ärztlichen Untersuchung am Folgetag über Kopf- und Nackenschmerzen geklagt habe, wobei Schwindel nicht erwähnt worden sei, sondern erst bei der späteren Befra gung. Erst nach zwei Wochen sei dann ein Tinnitus aufgetreten und nochmals deutlich später Kribbelparästhesien in den Händen. Der Schwindel werde im weiteren Verlauf nicht mehr erwähnt. Neurologisch sei ein Karpaltunnelsyn drom beidseits vermutet, elektrophysiologisch jedoch nicht bestätigt worden. Ein Karpaltunnelsyndrom könne nicht durch einen Heckaufprall verursacht werden, es handle sich um eine relativ häufig krankheitsbedingt auftretende Einengung des Nervus medianus im Handgelenksbereich . Die bildgebenden Abklärungen hätten vorbestehende erhebliche degenerative Veränderungen der unteren HWS gezeigt. Die fachärztlich-neurologische Untersuchung vom 3. März 2014 habe unfallkausale strukturelle Schädigungen ausschliessen lassen (S. 4). Die beschriebene Einschränkung der HWS-Beweglichkeit um zirka 1/3 habe ein organisches Substrat, nämlich die vorbestehenden ausgeprägten dege nerativen Veränderungen mehrerer Segmente der HWS. Die übrigen von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden hätten keinen klinischen Befund, sie seien unspezifisch und nicht auf eine strukturelle Schädigung zurückzuführen (S. 4 f.). Die beschriebene Einschränkung der HWS-Beweglich keit sei somit rein degenerativ und nicht bedingt durch eine unfallkausale Situ ation. Der Unfall habe zu k eine r strukturelle n Schädigung geführt. Bei fehlender struktureller Schädigung könne auch nicht von einer richtunggebenden Ver schlimmerung des degenerativen Vorzustandes gesprochen werden. Vorüberge hend möge höchstens eine Schmerzhaftigkeit nach einem solchen Ereignis erklärbar sein, sechs Monate nach dem Unfall könne jedoch das Ereignis nicht mehr als kausal für die heute bestehenden Beschwerden angenommen werden (S. 5) .
3.6
Kreisarzt Dr. C.___ nahm am 4. Juni 2014
ergänzend Stellung ( Urk. 7/65) und führte aus, dass d ie seit dem Unfall durchgeführte Physiotherapie zu keiner namhaften Verbesserung geführt habe . Der medizinische Endzustand sei seit Monaten erreicht. Dokumentiert sei eine sekundäre massive Symptomauswei tung , insbesondere die LWS-Beschwerden mit Ausstrahlung in die Beine seien nicht unfallkausal erklärbar (S. 6) . Ob der Zahnschaden durch einen Heckauf prall erklärbar sei, sei sehr fraglich. Es könne sein, dass zu Lasten der Unfall versicherung eine nicht unfallkausale Situation saniert worden sei (S. 6 f.) . 4.
Aus den von der Beschwerdegeg nerin eingeholten Arztberichten gehen keine organisch nachweisbaren objektiven Befunde hervor.
Druckdolenzen sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit k önnen für sich allein nicht als ausgewiesenes organisches Sub strat qualifiziert werden ( vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C _736/2009 vom 20. Januar 2010, E. 3.2). Organisch objektiv ausge wie sene Unfallfolgen liegen nur vor, wenn die erho benen Befunde mit apparati ven/bildgebenden Abklärungen be stätigt werden können. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhän gig sind ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit Hinweisen). Die im MRI vom 18 . Februar 201 4 (vgl. vorstehend E. 3.3 ) festgestellten objekti vierbaren Befunde ( insbesondere fortgeschrittene Osteochondrosen C5-Th1, multisegmentale Spon dylarthrosen in den Segmenten C1/2 und C3 bis C5 beidseits, degenerative Anterolisthesis C4 auf C5 und Retrolisthesis C5 auf C6 sowie hochgradige ossäre Stenosen der Neuroforamina C5/6 beidseits) sind sodann keine Unfallfolgen und dementsprechend vorlie gend nicht von Belang. Damit ist von organisch nicht hinreichend nachweisba ren Unfallfolgeschäden auszugehen.
5. 5.1
Kreisarzt Dr. C.___ führte in seinen Bericht en
(vgl. vorstehend E. 3.5 und E.
3.6) multifaktorielle Gründe für den verzögerten Heilungsverlauf auf. Insbe sondere würden
somatische G ründe wie die vorbestehende unfallfremde Seg ment degeneration der HWS bestehen. D amit stehen für die anhaltenden Beschwerden Faktoren im Vordergrund , welche nicht unfallkausal sind .
Die Bericht e von Kreisarzt Dr. C.___ entspr e ch en
sodann den erforderlichen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Er legte grundsätzlich nachvollziehbar dar, weshalb die noch bestehenden Be schwerden nicht mehr unfallkausal waren. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei vor dem Unfalltrauma beschwerde- und unfallfrei sowie arbeitsfähig gewesen ( Urk. 1 S. 6 unten), kann daraus kein rechtsgenüglicher Zusammenhang abgeleitet werden. Die Rechts figur „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits des halb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem auf ge treten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,
2. Auf lage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), genügt rechtsprechungsgemäss für die An nahme eines Kausalzusammenhangs
nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Auch aus
den Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin, wonach keine unfallfremden beziehungsweise psychosozialen Gründe vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit begründen könn ten ( Urk. 1 S. 7) , kann nichts abgeleitet werden . 5.2
Im Übrigen steht die Beurteilung, dass der Status quo sine spätestens Ende J uli 201 4 erreicht worden ist, mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ein klang, wonach es der medizinischen Erfahrung entspricht, dass der organi sche Zustand des Rückens nach allfällig erlittenen Verletzungen wie Prellung, Ver stauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate beziehungsweise bei de ge nerativen Veränderungen spätestens ein Jahr nach dem Unfall wieder so weit hergestellt ist, wie er es auch wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_744/2008 vom 26. November 2008, und 8C_29/2009 vom 1. Mai 2009, E. 3.5, je mit Hinweisen). 5.3
Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang muss aber nicht ab schliessend beantwortet werden , da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die Adäquanzkriterien gemäss der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) zu verneinen sind. 6. 6.1
Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Adä quanzprüfung zu früh vorgenommen ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 24).
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali den versicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinter lässt ( Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). Dem Rentenbezüger werden Heilbehandlungsleis tungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet.
Demnach ist der Zeitpunkt des allfälligen Fallabschlusses - und damit der in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden Adäquanzprüfung - dann gegeben, „wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann“ (BGE 137 V 199 E. 2.2.3.1). Entscheidend ist die Prä zi sierung „unfallbedingt“: Nicht jede noch festgestellte Behandlungsbedürf tigkeit genügt zum Hinausschieben des Fallabschlusses; wäre dies der Fall, so würden bis zur vollständigen Genesung Leistungen erbracht, dies auch für die Behand lung von Beschwerden, die sich bei rechtzeitig erfolgter Adäquanzprü fung als gar nicht unfallbedingt erwiesen hätten. 6.2
Wie Dr. C.___ in seinem ergänzenden Bericht vom 4. Juni 2014 (vgl. vorste hend E. 3.6; Urk. 7/65 S. 6 Ziff.
8) ausführte, hat die seit dem Unfallereign is durchgeführte Physiotherapie z u keiner namhaften Verbesserung des Zustandes geführt . Die im Bericht der Physiotherapeutin erwähnten Verbesserungen und Verschlechterungen würden sich in etwa die Waage halten, unter dem Strich sei die Situation jedoch gleich wie vor der langzeitigen Behandlung.
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. C.___ kann davon aus gegangen werden, dass d ie andauernde Bewegungseinschränkung
angesichts der initialdokumentierten freien HWS-Beweglichkeit ni cht mehr unfallkausal erklärbar und d er medizinische Endzustand seit Monaten erreicht ist . Dr. C.___ machte sodann auf eine dokumentierte, sekundäre massive Symp tom aus weitung aufmerksam , wobei insbesondere die LWS-Beschwerden mit Aus strah lung in die Beine ni cht unfallkausal erklärbar seien .
Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin den Fallabschluss per 31. Juli 2014 prüfte. 6. 3
Es bleibt zu prüfen, ob die noch geklagten und nicht objektivierbaren Be schwer den in einem adäquaten Kausalzusammenha ng mit dem Unfallereignis vom 9 . September 201 3 stehen. Es kann, da - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - die Adäquanz kriterien gemäss der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) zu verneinen sind, offen gelassen werden, ob sich ein Schl eudertrauma oder eine schleuder traumaähnliche Verletzung im Sinne der bundesgerichtli chen Rechtsprechung tatsächlich zu getragen hat. 6. 4
Rechtsprechungsgemäss sind Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis einzustufen (Urteile des Bundesgerichts U
207/01 vom 2 2. November 2002 E. 5; U 99/01 vom 6. November 2002 E. 4.1; U 339/01 vom 2 2. Mai 2002 E. 4b/aa mit Hinweisen; U 357/01 vom 8. April 2002 E. 3b/bb). In einzelnen Fällen ist demgegenüber ein leichter Unfall anzu nehmen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindig keitsverän derung (Urteil U 33/01 vom 7. August 2001, E. 3a) und bei weitgeh en dem Feh len von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Be schwerden (Urteil U 22/01 vom 2 9. Oktober 2002 E. 7.1). Ausgehend von diesen Krite rien ist der Auffahrunfall vom 9 . September 201 3 als mittelschweres, im Grenzbe reich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis zu betrachten.
Die Beschwerdeführerin zweifelte
die Richtigkeit des berechneten Delta -v-Wer tes nicht an (vgl. Urk. 1 S. 3 ), und ging selbst auch von einem Unfall im leich ten bis mittleren Bereich aus ( Urk. 1 S. 6 ). Hinweise, die gegen die Richtigkeit der in der Unfallan alyse festgehaltenen Ergebnisse (vgl. hierzu Urk. 7/29) spre chen würden, brachte die Beschwerdeführerin somit keine vor, und solche sind nach Lage der Akten auch nicht ersichtlich.
Selbst wenn von einem im engeren Sinne mittelschweren Unfall aufzugehen wäre, müsste eines der nachfolgend zu prüfenden Kriterien ausgeprägt erfüllt sein, um die Adäquanz zu bejahen. In Anwendung der Schleuder traumapraxis ist der adäquate Kausalzusammenhang vorliegend zu verneinen: 6.5
Weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrück lichkeit des Unfalls sind vorliegend ersichtlich. Zu urteilen ist hierbei objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittel schwe ren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Der Verkehrsunfall vom 9 . September 201 3 spielte sich aber weder unter besonders dramatischen Begleit umständen ab, noch war er besonders eindrücklich. 6. 6
Was sodann das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Ver let zung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas für sich allein die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung nicht zu begründen vermag (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2). 6. 7
Die Beschwerdeführerin musste sich nach dem Unfall keinen fortgesetzt spezifi schen, belastenden ärztlichen Behandlungen bis zum Fallabschluss unterziehen. So wurden ihr lediglich physiotherapeutische Sitzungen und Analgesie (vgl. Urk. 7 / 8 Ziff. 8 ) verschrieben. Die bis zum Fallabschluss vorgenommenen medizinischen Untersuchungen dienten sodann ausschliesslich der Abklärung. Abklä rungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen des Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belas tenden ärztlichen Behandlung nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesge richts 8C_698/2008 vom 27. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 11. November 2008 E. 7.3). 6.8
Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Le bensalltag erfährt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014
E. 11.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Die Beschwerdeführe rin klagte durchwegs über Nacken-, Kopf
- und Schulterschmerzen (vgl. such Urk. 1 S. 5). Das Kriterium der erheblichen Beschwer den kann als erfüllt betrachtet werden. Dies aber weder auffallend noch in be sonders aus ge prägter Form, da die Beschwerden weder intensive und einschnei dende Thera piephasen und Mass nahmen noch wiederholte Rehabilitationsauf enthalte nötig machten. 6. 9
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim merte , ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. 6. 10
Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) darf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Be handlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf viel mehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beein trächtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz der langandauernden Physiot herapie keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte und der Hei lungsverlauf nicht linear verlief, genügt hiefür nicht (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3).
Sol che Gründe bestehen hier nach Lage der Akten nicht. 6.11
Beim Kriterium der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu über winden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt
der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Rechtsprechungsgemäss ist dieses Kriterium dann besonders ausgeprägt erfüllt, wenn die versicherte Person Be mühungen, die eindeutig über das im Normalfall zu erwartende Ausmass hin aus gehen, nachzuweisen in der Lage ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2009 vom 6. April 2010 E. 5.2.1 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerin nahm ihre bisherige Tätigkeit
nicht wieder auf und liess sich s tattdessen im Alter von 63 Jahren pensionieren (vgl. Urk. 1 S. 7). Unter diesem Aspekt kann nicht mehr von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden.
Bemühungen, die über das zu erwartende Ausmass hinausgehen, sind somit nicht ersichtlich.
6.1 2
Nachdem höchstens ein Kriterium erfüllt ist, dieses aber in nicht besonders aus geprägter Weise vorliegt, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 9 . September 2013 zu verneinen.
Die Leistungseinstellung per 31. Juli 201 4 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.
Infolge Kostenlosigkeit des Verfahrens erweist sich der Antrag der Beschwerde führerin auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. O.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1951, war seit dem 1. März 1995 bei der Y.___ AG als Betriebsmitarbeiterin angestellt und damit bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie am 9. September 2013 einen Auffahrunfall erlitt ( Urk. 7/1).
Nach getätigten Abklärungen stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Leistun gen mit Verfügung vom
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übel keit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zu sammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- be zie h ungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte ge sund heit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
E. 1.3 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nach weisba ren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 102 E.
5b/bb): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquiva lente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa (soge nannte Psy cho-Praxis) zur Anwendung. Bei Schleudertraumen und äquivalen ten Ver let zungen der HWS sowie Schädelhirntraumen, welche mindestens den Schwe re grad der Contusio cerebri erreichen (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2011 vom 2 6. Juli 2011 E. 2.1) , wird hingegen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (sogenannte Schleuder trauma-Praxis; zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen). Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma, eine äquivalente Verletzung der HWS oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Ver letzung gehö renden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 119 V 337 E. 1, 117 V 359 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. In diesen Fällen ist die Beurteilung praxisge mäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzu nehmen (BGE 123 V 98 E. 2a; 127 V 102 E. 5b/bb). Ergibt sich, dass es an der Adä quanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U
183/93 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_70/2009 vom 3 1. Juli 2009 E. 3 mit Hinweis). 1. 4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.
3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adä quanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Be ein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der A rbeits- bezie hungsweise der Er werbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere auf weist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder
ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausal zu sam men hang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leich ten Unfällen in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne
weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittle ren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig da von, ob einzelne dieser Kri te rien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adä quaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere heran ge zogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be urteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ne r psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zich tet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Be schwer den medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet wer den (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 2. Juli 2014 per
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid ( Urk.
2) die Einstellung der Leistungspflicht per 3 1. Juli 2014 damit, dass keine objektivier baren, somatischen Unfallfolgen struktureller Art bestünden (S. 8 unten) . Aller höchstens könne von organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beeinträchti gungen im Sinne der Kategorie II gesprochen werden, weshalb die Adäquanz zu prüfen sei. Der Unfall sei als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht einzustu fen. Es könne offen gelassen werden, ob das Kriterium der erheblichen Be schwerden erfüllt sei, da es dies zumindest nicht in ausgeprägter Weise sei. Die übrigen Kriterien seien nicht gegeben. Zusammenfassend sei der
adäquate Kausalzusammenhang zwischen den heute geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 9. September 2013 zu verneinen (S. 15).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
6) ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass v on der Fort setzung der Physiotherapie aus unfallkausaler Sicht keine wesentliche Besserung mehr erwartet werden könne . Gemäss Beurteilung des Kreisarztes vom 4. Juni 2014 sei der Status quo bereits seit Monaten erreicht. Abgesehen davon habe sich die Beschwerdeführerin bereits im Alter von 63 Jahren pensio nieren lassen, weshalb auch unter diesem Aspekt die Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu steigern sei.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), es sei die Schleudertrauma-Praxis anwendbar (BGE 117 V 359). Aufgrund des Unfallhergangs und des ermittelten Delta v müsse von einem leichten bis mit telschweren Unfall ausgegangen werden. Sie sei vor dem Unfalltrauma be schwer de- und unfallfrei und arbeitsfähig gewesen. Seit dem Unfalltrauma sei sie gesundheitsbedingt in jeglichen Bereichen ihres Lebens beeinträchtigt und aus fachlicher Sicht weiterhin arbeitsunfähig und behandlungsbedürftig. Unfall fremde oder psychosoziale Gründe lägen keine vor (S. 6 f.) .
Sie habe bis zu ihrer Frühpensionierung im März 2014 20 Jahre beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet und bereits im Frühjahr 2013 entschieden, sich 2014 - im Alter von 63 Jahren - pensionieren zu lassen, da die Y.___ ihren Produktionsstandort von Zürich nach Zug verlegt habe (S. 7) .
Das Unfallereignis vom 9. September 2013 sei richtungsweisend für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewe sen. Es fin de weiterhin eine wirkungsvolle Behandlung statt (Physiotherapie). Bislang sei noch kein Status quo erreicht (S. 7).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungs ein stellung per 3 1. Juli 2014 hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwerde g eg nerin besteht, mithin ob ein Kausalzusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 9. September 2013 besteht.
3.
E. 3 1. Juli 2014 ein und verneinte einen Rentenanspruch und einen solchen auf Integritätsentschädigung (Urk. 7/71 ). Die vom zuständigen Krankenversicherer am 3 0. Juli 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 7/78 ) wurde am 7. August 2014 wieder zurückgezogen ( Urk. 7/80 ). Die von der Versicherten am 2 9. Juli 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/73 ) wies die SUVA am 2 2. Oktober 2014 ab (Urk. 7/85 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 4. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 Ziff.
1) und ihr seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdea ntwort vom 1 3. Januar 2015 ( Urk.
E. 3.1 Im Rahmen der beim Hausarzt Dr. med. Z.___ , Fachar zt für Allgemeine Innere Medizin, durchgeführten Erstkonsultation vom 1 0. September 2013 ( Urk. 7/8) bericht ete die Beschwerdeführerin über Kopf- und Nackenschmerzen, welche 2 0 beziehungsweise 15 Stunden nach dem Unfall aufgetreten seien sowie über Schlafstörungen (Ziff. 4). Dr. Z.___ stellte Druck schmerzen im Nacken
- und Brust bereich fest (Ziff. 6). Er diagnostizierte ein klassisches Be schleunigungstrauma mit forcierter Kopfbewegung nach hinten und attestierte der Be schwerdeführerin ab dem 10 . September 201 3 eine
E. 3.2 Die Ärzte der Rehaklinik A.___ berichteten am 1 9. Dezember 2013 betreffend eines ambulante n Assessment s ( Urk. 7/30) und nannten folgende Diagnosen (S.
1): - HW S-Distorsion Quebec Tash Force
( QTF ) II, Kronenfraktur eines Backen zahnes
unten links - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Präadipositas Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell unter Nackenschmerzen rechtsbetont klage, welche teilweise in den rechten Arm ziehen und Kribbel parästhesien bis in die Hand auslösen würden (S. 1 unten). Aufgrund der aktu ellen Blutdruckproblematik habe das Assessment vor dem eigentlichen Beginn der physiotherapeutischen Testung abgebrochen werden müssen. Aus medizi nisch-diagnostischer Sicht wäre bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einer optimalen Therapie wahrscheinlich eine deutliche Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen (S. 2). Anhand der Abklärungsresultate werde eine dreimal wöchentliche Einzelphysio therapie mit Betonung aktiver Bewegungstherapie empfohlen (S. 4).
E. 3.3 In der am 1 8. Februar 2014 durchgeführt en MRI-Untersuchung der HWS hätten keine überzeugenden Hinweise auf spezifisch verletzungsbedingte Schäden dar gestellt werden können. Bildgebend zeigten sich fortgeschrittene Osteochond rosen C5-Th1 , multisegmentale, zum Teil stark ausgeprägte Spondylarthrosen, vor allem in den Segmenten C1/2 (mediales atlantoaxiales Gelenk) und C3 bis C5 beidseits, degenerative Anterolisthesis C4 auf C5 und Retrolisthesis C5 auf C6 sowie hochgradige ossäre Stenosen der Neuroforamina C5/6 beidseits, weni ger ausgeprägt auch C3-C5 rechts und C3/4 links ( Urk. 7/ 44 S. 2) .
E. 3.4 Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 3. März 2014 ( Urk. 7/47) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - zervikales bis zervikozephales Syndrom seit einer HWS-Distorsion am 9. September 2013
- MRI HWS vom 1 8. Februar 2014: gemäss Unterlagen degenerative Ver änderungen mit ausgeprägten Spondylarthrosen C1/2 und C3-C5 beidseits, neuroforaminale Stenosen C5/6 beidseits, keine posttrau matischen Veränderungen - Verdacht auf beginnendes Karpaltunnelsyndrom
( CTS ) beidseits - Differentialdiagnose radikuläres Reizsyndrom Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin ein bisher therapieresistentes zervi kales bis zervikozephales Syndrom seit einer HWS-Distorsion im September 2013 beschreibe, bei dem aufgrund der Bildgebung auch eine zervikoradikuläre Komponente denkbar wäre, wobei eine rein muskuläre/myofasziale Problematik ebenfalls nicht ausgeschlossen sei. In erster Linie habe er der Beschwerdeführe rin ein schmerzdistanzierendes Antidepressivum empfohlen. Bei fehlender Bes serung könnte auch eine sowohl diagnostische wie auch therapeutische Wur zel infiltration erwogen werden. Die zusätzlich von der Beschwerdeführerin angegebenen Missempfindungen der Hände seien anamnestisch und klinisch für ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom suggestiv, welches jedoch aktuell elekt ro physiologisch nicht bestätigt werden könne (S. 2).
E. 3.5 Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to lo gie, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 9. März 2014 Stellung ( Urk. 7/50) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei der ersten ärztlichen Untersuchung am Folgetag über Kopf- und Nackenschmerzen geklagt habe, wobei Schwindel nicht erwähnt worden sei, sondern erst bei der späteren Befra gung. Erst nach zwei Wochen sei dann ein Tinnitus aufgetreten und nochmals deutlich später Kribbelparästhesien in den Händen. Der Schwindel werde im weiteren Verlauf nicht mehr erwähnt. Neurologisch sei ein Karpaltunnelsyn drom beidseits vermutet, elektrophysiologisch jedoch nicht bestätigt worden. Ein Karpaltunnelsyndrom könne nicht durch einen Heckaufprall verursacht werden, es handle sich um eine relativ häufig krankheitsbedingt auftretende Einengung des Nervus medianus im Handgelenksbereich . Die bildgebenden Abklärungen hätten vorbestehende erhebliche degenerative Veränderungen der unteren HWS gezeigt. Die fachärztlich-neurologische Untersuchung vom 3. März 2014 habe unfallkausale strukturelle Schädigungen ausschliessen lassen (S. 4). Die beschriebene Einschränkung der HWS-Beweglichkeit um zirka 1/3 habe ein organisches Substrat, nämlich die vorbestehenden ausgeprägten dege nerativen Veränderungen mehrerer Segmente der HWS. Die übrigen von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden hätten keinen klinischen Befund, sie seien unspezifisch und nicht auf eine strukturelle Schädigung zurückzuführen (S. 4 f.). Die beschriebene Einschränkung der HWS-Beweglich keit sei somit rein degenerativ und nicht bedingt durch eine unfallkausale Situ ation. Der Unfall habe zu k eine r strukturelle n Schädigung geführt. Bei fehlender struktureller Schädigung könne auch nicht von einer richtunggebenden Ver schlimmerung des degenerativen Vorzustandes gesprochen werden. Vorüberge hend möge höchstens eine Schmerzhaftigkeit nach einem solchen Ereignis erklärbar sein, sechs Monate nach dem Unfall könne jedoch das Ereignis nicht mehr als kausal für die heute bestehenden Beschwerden angenommen werden (S. 5) .
E. 3.6 Kreisarzt Dr. C.___ nahm am 4. Juni 2014
ergänzend Stellung ( Urk. 7/65) und führte aus, dass d ie seit dem Unfall durchgeführte Physiotherapie zu keiner namhaften Verbesserung geführt habe . Der medizinische Endzustand sei seit Monaten erreicht. Dokumentiert sei eine sekundäre massive Symptomauswei tung , insbesondere die LWS-Beschwerden mit Ausstrahlung in die Beine seien nicht unfallkausal erklärbar (S. 6) . Ob der Zahnschaden durch einen Heckauf prall erklärbar sei, sei sehr fraglich. Es könne sein, dass zu Lasten der Unfall versicherung eine nicht unfallkausale Situation saniert worden sei (S. 6 f.) . 4.
Aus den von der Beschwerdegeg nerin eingeholten Arztberichten gehen keine organisch nachweisbaren objektiven Befunde hervor.
Druckdolenzen sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit k önnen für sich allein nicht als ausgewiesenes organisches Sub strat qualifiziert werden ( vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C _736/2009 vom 20. Januar 2010, E. 3.2). Organisch objektiv ausge wie sene Unfallfolgen liegen nur vor, wenn die erho benen Befunde mit apparati ven/bildgebenden Abklärungen be stätigt werden können. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhän gig sind ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit Hinweisen). Die im MRI vom 18 . Februar 201 4 (vgl. vorstehend E. 3.3 ) festgestellten objekti vierbaren Befunde ( insbesondere fortgeschrittene Osteochondrosen C5-Th1, multisegmentale Spon dylarthrosen in den Segmenten C1/2 und C3 bis C5 beidseits, degenerative Anterolisthesis C4 auf C5 und Retrolisthesis C5 auf C6 sowie hochgradige ossäre Stenosen der Neuroforamina C5/6 beidseits) sind sodann keine Unfallfolgen und dementsprechend vorlie gend nicht von Belang. Damit ist von organisch nicht hinreichend nachweisba ren Unfallfolgeschäden auszugehen.
5. 5.1
Kreisarzt Dr. C.___ führte in seinen Bericht en
(vgl. vorstehend E. 3.5 und E.
3.6) multifaktorielle Gründe für den verzögerten Heilungsverlauf auf. Insbe sondere würden
somatische G ründe wie die vorbestehende unfallfremde Seg ment degeneration der HWS bestehen. D amit stehen für die anhaltenden Beschwerden Faktoren im Vordergrund , welche nicht unfallkausal sind .
Die Bericht e von Kreisarzt Dr. C.___ entspr e ch en
sodann den erforderlichen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Er legte grundsätzlich nachvollziehbar dar, weshalb die noch bestehenden Be schwerden nicht mehr unfallkausal waren. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei vor dem Unfalltrauma beschwerde- und unfallfrei sowie arbeitsfähig gewesen ( Urk. 1 S. 6 unten), kann daraus kein rechtsgenüglicher Zusammenhang abgeleitet werden. Die Rechts figur „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits des halb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem auf ge treten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,
2. Auf lage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), genügt rechtsprechungsgemäss für die An nahme eines Kausalzusammenhangs
nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Auch aus
den Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin, wonach keine unfallfremden beziehungsweise psychosozialen Gründe vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit begründen könn ten ( Urk. 1 S. 7) , kann nichts abgeleitet werden . 5.2
Im Übrigen steht die Beurteilung, dass der Status quo sine spätestens Ende J uli 201 4 erreicht worden ist, mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ein klang, wonach es der medizinischen Erfahrung entspricht, dass der organi sche Zustand des Rückens nach allfällig erlittenen Verletzungen wie Prellung, Ver stauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate beziehungsweise bei de ge nerativen Veränderungen spätestens ein Jahr nach dem Unfall wieder so weit hergestellt ist, wie er es auch wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_744/2008 vom 26. November 2008, und 8C_29/2009 vom 1. Mai 2009, E. 3.5, je mit Hinweisen). 5.3
Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang muss aber nicht ab schliessend beantwortet werden , da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die Adäquanzkriterien gemäss der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) zu verneinen sind. 6.
E. 6 ) beantragte die SUVA die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 6.1 2
Nachdem höchstens ein Kriterium erfüllt ist, dieses aber in nicht besonders aus geprägter Weise vorliegt, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 9 . September 2013 zu verneinen.
Die Leistungseinstellung per 31. Juli 201 4 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.
Infolge Kostenlosigkeit des Verfahrens erweist sich der Antrag der Beschwerde führerin auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. O.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 6.2 Wie Dr. C.___ in seinem ergänzenden Bericht vom 4. Juni 2014 (vgl. vorste hend E. 3.6; Urk. 7/65 S. 6 Ziff.
8) ausführte, hat die seit dem Unfallereign is durchgeführte Physiotherapie z u keiner namhaften Verbesserung des Zustandes geführt . Die im Bericht der Physiotherapeutin erwähnten Verbesserungen und Verschlechterungen würden sich in etwa die Waage halten, unter dem Strich sei die Situation jedoch gleich wie vor der langzeitigen Behandlung.
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. C.___ kann davon aus gegangen werden, dass d ie andauernde Bewegungseinschränkung
angesichts der initialdokumentierten freien HWS-Beweglichkeit ni cht mehr unfallkausal erklärbar und d er medizinische Endzustand seit Monaten erreicht ist . Dr. C.___ machte sodann auf eine dokumentierte, sekundäre massive Symp tom aus weitung aufmerksam , wobei insbesondere die LWS-Beschwerden mit Aus strah lung in die Beine ni cht unfallkausal erklärbar seien .
Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin den Fallabschluss per 31. Juli 2014 prüfte. 6. 3
Es bleibt zu prüfen, ob die noch geklagten und nicht objektivierbaren Be schwer den in einem adäquaten Kausalzusammenha ng mit dem Unfallereignis vom 9 . September 201 3 stehen. Es kann, da - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - die Adäquanz kriterien gemäss der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) zu verneinen sind, offen gelassen werden, ob sich ein Schl eudertrauma oder eine schleuder traumaähnliche Verletzung im Sinne der bundesgerichtli chen Rechtsprechung tatsächlich zu getragen hat. 6. 4
Rechtsprechungsgemäss sind Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis einzustufen (Urteile des Bundesgerichts U
207/01 vom 2 2. November 2002 E. 5; U 99/01 vom 6. November 2002 E. 4.1; U 339/01 vom 2 2. Mai 2002 E. 4b/aa mit Hinweisen; U 357/01 vom 8. April 2002 E. 3b/bb). In einzelnen Fällen ist demgegenüber ein leichter Unfall anzu nehmen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindig keitsverän derung (Urteil U 33/01 vom 7. August 2001, E. 3a) und bei weitgeh en dem Feh len von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Be schwerden (Urteil U 22/01 vom 2 9. Oktober 2002 E. 7.1). Ausgehend von diesen Krite rien ist der Auffahrunfall vom 9 . September 201 3 als mittelschweres, im Grenzbe reich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis zu betrachten.
Die Beschwerdeführerin zweifelte
die Richtigkeit des berechneten Delta -v-Wer tes nicht an (vgl. Urk. 1 S. 3 ), und ging selbst auch von einem Unfall im leich ten bis mittleren Bereich aus ( Urk. 1 S. 6 ). Hinweise, die gegen die Richtigkeit der in der Unfallan alyse festgehaltenen Ergebnisse (vgl. hierzu Urk. 7/29) spre chen würden, brachte die Beschwerdeführerin somit keine vor, und solche sind nach Lage der Akten auch nicht ersichtlich.
Selbst wenn von einem im engeren Sinne mittelschweren Unfall aufzugehen wäre, müsste eines der nachfolgend zu prüfenden Kriterien ausgeprägt erfüllt sein, um die Adäquanz zu bejahen. In Anwendung der Schleuder traumapraxis ist der adäquate Kausalzusammenhang vorliegend zu verneinen:
E. 6.5 Weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrück lichkeit des Unfalls sind vorliegend ersichtlich. Zu urteilen ist hierbei objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittel schwe ren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Der Verkehrsunfall vom 9 . September 201 3 spielte sich aber weder unter besonders dramatischen Begleit umständen ab, noch war er besonders eindrücklich. 6. 6
Was sodann das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Ver let zung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas für sich allein die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung nicht zu begründen vermag (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2). 6. 7
Die Beschwerdeführerin musste sich nach dem Unfall keinen fortgesetzt spezifi schen, belastenden ärztlichen Behandlungen bis zum Fallabschluss unterziehen. So wurden ihr lediglich physiotherapeutische Sitzungen und Analgesie (vgl. Urk. 7 / 8 Ziff. 8 ) verschrieben. Die bis zum Fallabschluss vorgenommenen medizinischen Untersuchungen dienten sodann ausschliesslich der Abklärung. Abklä rungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen des Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belas tenden ärztlichen Behandlung nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesge richts 8C_698/2008 vom 27. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 11. November 2008 E. 7.3).
E. 6.8 Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Le bensalltag erfährt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014
E. 11.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Die Beschwerdeführe rin klagte durchwegs über Nacken-, Kopf
- und Schulterschmerzen (vgl. such Urk. 1 S. 5). Das Kriterium der erheblichen Beschwer den kann als erfüllt betrachtet werden. Dies aber weder auffallend noch in be sonders aus ge prägter Form, da die Beschwerden weder intensive und einschnei dende Thera piephasen und Mass nahmen noch wiederholte Rehabilitationsauf enthalte nötig machten. 6. 9
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim merte , ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. 6.
E. 6.11 Beim Kriterium der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu über winden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt
der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Rechtsprechungsgemäss ist dieses Kriterium dann besonders ausgeprägt erfüllt, wenn die versicherte Person Be mühungen, die eindeutig über das im Normalfall zu erwartende Ausmass hin aus gehen, nachzuweisen in der Lage ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2009 vom 6. April 2010 E. 5.2.1 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerin nahm ihre bisherige Tätigkeit
nicht wieder auf und liess sich s tattdessen im Alter von 63 Jahren pensionieren (vgl. Urk. 1 S. 7). Unter diesem Aspekt kann nicht mehr von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden.
Bemühungen, die über das zu erwartende Ausmass hinausgehen, sind somit nicht ersichtlich.
E. 8 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 10 Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) darf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Be handlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf viel mehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beein trächtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz der langandauernden Physiot herapie keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte und der Hei lungsverlauf nicht linear verlief, genügt hiefür nicht (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3).
Sol che Gründe bestehen hier nach Lage der Akten nicht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00275 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil
vom
4. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic. iur. O.___ Erdös & Lehmann Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1951, war seit dem 1. März 1995 bei der Y.___ AG als Betriebsmitarbeiterin angestellt und damit bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie am 9. September 2013 einen Auffahrunfall erlitt ( Urk. 7/1).
Nach getätigten Abklärungen stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Leistun gen mit Verfügung vom 2 2. Juli 2014 per 3 1. Juli 2014 ein und verneinte einen Rentenanspruch und einen solchen auf Integritätsentschädigung (Urk. 7/71 ). Die vom zuständigen Krankenversicherer am 3 0. Juli 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 7/78 ) wurde am 7. August 2014 wieder zurückgezogen ( Urk. 7/80 ). Die von der Versicherten am 2 9. Juli 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/73 ) wies die SUVA am 2 2. Oktober 2014 ab (Urk. 7/85 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 4. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 Ziff.
1) und ihr seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdea ntwort vom 1 3. Januar 2015 ( Urk. 6 ) beantragte die SUVA die Abwei sung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä di gende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übel keit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zu sammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- be zie h ungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte ge sund heit liche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.3
Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nach weisba ren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 102 E.
5b/bb): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquiva lente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa (soge nannte Psy cho-Praxis) zur Anwendung. Bei Schleudertraumen und äquivalen ten Ver let zungen der HWS sowie Schädelhirntraumen, welche mindestens den Schwe re grad der Contusio cerebri erreichen (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2011 vom 2 6. Juli 2011 E. 2.1) , wird hingegen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (sogenannte Schleuder trauma-Praxis; zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen). Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma, eine äquivalente Verletzung der HWS oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Ver letzung gehö renden Beeinträchtigungen (vgl. BGE 119 V 337 E. 1, 117 V 359 E. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. In diesen Fällen ist die Beurteilung praxisge mäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzu nehmen (BGE 123 V 98 E. 2a; 127 V 102 E. 5b/bb). Ergibt sich, dass es an der Adä quanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U
183/93 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 8C_70/2009 vom 3 1. Juli 2009 E. 3 mit Hinweis). 1. 4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.
3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adä quanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Be ein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der A rbeits- bezie hungsweise der Er werbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere auf weist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zu nächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder
ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausal zu sam men hang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leich ten Unfällen in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne
weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittle ren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig da von, ob einzelne dieser Kri te rien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adä quaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere heran ge zogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be urteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ne r psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten ver zich tet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Be schwer den medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet wer den (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid ( Urk.
2) die Einstellung der Leistungspflicht per 3 1. Juli 2014 damit, dass keine objektivier baren, somatischen Unfallfolgen struktureller Art bestünden (S. 8 unten) . Aller höchstens könne von organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beeinträchti gungen im Sinne der Kategorie II gesprochen werden, weshalb die Adäquanz zu prüfen sei. Der Unfall sei als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht einzustu fen. Es könne offen gelassen werden, ob das Kriterium der erheblichen Be schwerden erfüllt sei, da es dies zumindest nicht in ausgeprägter Weise sei. Die übrigen Kriterien seien nicht gegeben. Zusammenfassend sei der
adäquate Kausalzusammenhang zwischen den heute geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 9. September 2013 zu verneinen (S. 15).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
6) ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass v on der Fort setzung der Physiotherapie aus unfallkausaler Sicht keine wesentliche Besserung mehr erwartet werden könne . Gemäss Beurteilung des Kreisarztes vom 4. Juni 2014 sei der Status quo bereits seit Monaten erreicht. Abgesehen davon habe sich die Beschwerdeführerin bereits im Alter von 63 Jahren pensio nieren lassen, weshalb auch unter diesem Aspekt die Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu steigern sei. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), es sei die Schleudertrauma-Praxis anwendbar (BGE 117 V 359). Aufgrund des Unfallhergangs und des ermittelten Delta v müsse von einem leichten bis mit telschweren Unfall ausgegangen werden. Sie sei vor dem Unfalltrauma be schwer de- und unfallfrei und arbeitsfähig gewesen. Seit dem Unfalltrauma sei sie gesundheitsbedingt in jeglichen Bereichen ihres Lebens beeinträchtigt und aus fachlicher Sicht weiterhin arbeitsunfähig und behandlungsbedürftig. Unfall fremde oder psychosoziale Gründe lägen keine vor (S. 6 f.) .
Sie habe bis zu ihrer Frühpensionierung im März 2014 20 Jahre beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet und bereits im Frühjahr 2013 entschieden, sich 2014 - im Alter von 63 Jahren - pensionieren zu lassen, da die Y.___ ihren Produktionsstandort von Zürich nach Zug verlegt habe (S. 7) .
Das Unfallereignis vom 9. September 2013 sei richtungsweisend für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewe sen. Es fin de weiterhin eine wirkungsvolle Behandlung statt (Physiotherapie). Bislang sei noch kein Status quo erreicht (S. 7). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungs ein stellung per 3 1. Juli 2014 hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwerde g eg nerin besteht, mithin ob ein Kausalzusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 9. September 2013 besteht.
3. 3.1
Im Rahmen der beim Hausarzt Dr. med. Z.___ , Fachar zt für Allgemeine Innere Medizin, durchgeführten Erstkonsultation vom 1 0. September 2013 ( Urk. 7/8) bericht ete die Beschwerdeführerin über Kopf- und Nackenschmerzen, welche 2 0 beziehungsweise 15 Stunden nach dem Unfall aufgetreten seien sowie über Schlafstörungen (Ziff. 4). Dr. Z.___ stellte Druck schmerzen im Nacken
- und Brust bereich fest (Ziff. 6). Er diagnostizierte ein klassisches Be schleunigungstrauma mit forcierter Kopfbewegung nach hinten und attestierte der Be schwerdeführerin ab dem 10 . September 201 3 eine 10 0%ige Arbeitsunfä higkeit für voraussichtlich 4 Wochen ( Bericht vom 2 5. September 2013 Ziff. 4 und 8 ) . 3.2
Die Ärzte der Rehaklinik A.___ berichteten am 1 9. Dezember 2013 betreffend eines ambulante n Assessment s ( Urk. 7/30) und nannten folgende Diagnosen (S.
1): - HW S-Distorsion Quebec Tash Force
( QTF ) II, Kronenfraktur eines Backen zahnes
unten links - arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Präadipositas Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell unter Nackenschmerzen rechtsbetont klage, welche teilweise in den rechten Arm ziehen und Kribbel parästhesien bis in die Hand auslösen würden (S. 1 unten). Aufgrund der aktu ellen Blutdruckproblematik habe das Assessment vor dem eigentlichen Beginn der physiotherapeutischen Testung abgebrochen werden müssen. Aus medizi nisch-diagnostischer Sicht wäre bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einer optimalen Therapie wahrscheinlich eine deutliche Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen (S. 2). Anhand der Abklärungsresultate werde eine dreimal wöchentliche Einzelphysio therapie mit Betonung aktiver Bewegungstherapie empfohlen (S. 4). 3.3
In der am 1 8. Februar 2014 durchgeführt en MRI-Untersuchung der HWS hätten keine überzeugenden Hinweise auf spezifisch verletzungsbedingte Schäden dar gestellt werden können. Bildgebend zeigten sich fortgeschrittene Osteochond rosen C5-Th1 , multisegmentale, zum Teil stark ausgeprägte Spondylarthrosen, vor allem in den Segmenten C1/2 (mediales atlantoaxiales Gelenk) und C3 bis C5 beidseits, degenerative Anterolisthesis C4 auf C5 und Retrolisthesis C5 auf C6 sowie hochgradige ossäre Stenosen der Neuroforamina C5/6 beidseits, weni ger ausgeprägt auch C3-C5 rechts und C3/4 links ( Urk. 7/ 44 S. 2) . 3.4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, berichtete am 3. März 2014 ( Urk. 7/47) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - zervikales bis zervikozephales Syndrom seit einer HWS-Distorsion am 9. September 2013
- MRI HWS vom 1 8. Februar 2014: gemäss Unterlagen degenerative Ver änderungen mit ausgeprägten Spondylarthrosen C1/2 und C3-C5 beidseits, neuroforaminale Stenosen C5/6 beidseits, keine posttrau matischen Veränderungen - Verdacht auf beginnendes Karpaltunnelsyndrom
( CTS ) beidseits - Differentialdiagnose radikuläres Reizsyndrom Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin ein bisher therapieresistentes zervi kales bis zervikozephales Syndrom seit einer HWS-Distorsion im September 2013 beschreibe, bei dem aufgrund der Bildgebung auch eine zervikoradikuläre Komponente denkbar wäre, wobei eine rein muskuläre/myofasziale Problematik ebenfalls nicht ausgeschlossen sei. In erster Linie habe er der Beschwerdeführe rin ein schmerzdistanzierendes Antidepressivum empfohlen. Bei fehlender Bes serung könnte auch eine sowohl diagnostische wie auch therapeutische Wur zel infiltration erwogen werden. Die zusätzlich von der Beschwerdeführerin angegebenen Missempfindungen der Hände seien anamnestisch und klinisch für ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom suggestiv, welches jedoch aktuell elekt ro physiologisch nicht bestätigt werden könne (S. 2). 3.5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to lo gie, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 9. März 2014 Stellung ( Urk. 7/50) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin bei der ersten ärztlichen Untersuchung am Folgetag über Kopf- und Nackenschmerzen geklagt habe, wobei Schwindel nicht erwähnt worden sei, sondern erst bei der späteren Befra gung. Erst nach zwei Wochen sei dann ein Tinnitus aufgetreten und nochmals deutlich später Kribbelparästhesien in den Händen. Der Schwindel werde im weiteren Verlauf nicht mehr erwähnt. Neurologisch sei ein Karpaltunnelsyn drom beidseits vermutet, elektrophysiologisch jedoch nicht bestätigt worden. Ein Karpaltunnelsyndrom könne nicht durch einen Heckaufprall verursacht werden, es handle sich um eine relativ häufig krankheitsbedingt auftretende Einengung des Nervus medianus im Handgelenksbereich . Die bildgebenden Abklärungen hätten vorbestehende erhebliche degenerative Veränderungen der unteren HWS gezeigt. Die fachärztlich-neurologische Untersuchung vom 3. März 2014 habe unfallkausale strukturelle Schädigungen ausschliessen lassen (S. 4). Die beschriebene Einschränkung der HWS-Beweglichkeit um zirka 1/3 habe ein organisches Substrat, nämlich die vorbestehenden ausgeprägten dege nerativen Veränderungen mehrerer Segmente der HWS. Die übrigen von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden hätten keinen klinischen Befund, sie seien unspezifisch und nicht auf eine strukturelle Schädigung zurückzuführen (S. 4 f.). Die beschriebene Einschränkung der HWS-Beweglich keit sei somit rein degenerativ und nicht bedingt durch eine unfallkausale Situ ation. Der Unfall habe zu k eine r strukturelle n Schädigung geführt. Bei fehlender struktureller Schädigung könne auch nicht von einer richtunggebenden Ver schlimmerung des degenerativen Vorzustandes gesprochen werden. Vorüberge hend möge höchstens eine Schmerzhaftigkeit nach einem solchen Ereignis erklärbar sein, sechs Monate nach dem Unfall könne jedoch das Ereignis nicht mehr als kausal für die heute bestehenden Beschwerden angenommen werden (S. 5) .
3.6
Kreisarzt Dr. C.___ nahm am 4. Juni 2014
ergänzend Stellung ( Urk. 7/65) und führte aus, dass d ie seit dem Unfall durchgeführte Physiotherapie zu keiner namhaften Verbesserung geführt habe . Der medizinische Endzustand sei seit Monaten erreicht. Dokumentiert sei eine sekundäre massive Symptomauswei tung , insbesondere die LWS-Beschwerden mit Ausstrahlung in die Beine seien nicht unfallkausal erklärbar (S. 6) . Ob der Zahnschaden durch einen Heckauf prall erklärbar sei, sei sehr fraglich. Es könne sein, dass zu Lasten der Unfall versicherung eine nicht unfallkausale Situation saniert worden sei (S. 6 f.) . 4.
Aus den von der Beschwerdegeg nerin eingeholten Arztberichten gehen keine organisch nachweisbaren objektiven Befunde hervor.
Druckdolenzen sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit k önnen für sich allein nicht als ausgewiesenes organisches Sub strat qualifiziert werden ( vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C _736/2009 vom 20. Januar 2010, E. 3.2). Organisch objektiv ausge wie sene Unfallfolgen liegen nur vor, wenn die erho benen Befunde mit apparati ven/bildgebenden Abklärungen be stätigt werden können. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhän gig sind ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit Hinweisen). Die im MRI vom 18 . Februar 201 4 (vgl. vorstehend E. 3.3 ) festgestellten objekti vierbaren Befunde ( insbesondere fortgeschrittene Osteochondrosen C5-Th1, multisegmentale Spon dylarthrosen in den Segmenten C1/2 und C3 bis C5 beidseits, degenerative Anterolisthesis C4 auf C5 und Retrolisthesis C5 auf C6 sowie hochgradige ossäre Stenosen der Neuroforamina C5/6 beidseits) sind sodann keine Unfallfolgen und dementsprechend vorlie gend nicht von Belang. Damit ist von organisch nicht hinreichend nachweisba ren Unfallfolgeschäden auszugehen.
5. 5.1
Kreisarzt Dr. C.___ führte in seinen Bericht en
(vgl. vorstehend E. 3.5 und E.
3.6) multifaktorielle Gründe für den verzögerten Heilungsverlauf auf. Insbe sondere würden
somatische G ründe wie die vorbestehende unfallfremde Seg ment degeneration der HWS bestehen. D amit stehen für die anhaltenden Beschwerden Faktoren im Vordergrund , welche nicht unfallkausal sind .
Die Bericht e von Kreisarzt Dr. C.___ entspr e ch en
sodann den erforderlichen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Er legte grundsätzlich nachvollziehbar dar, weshalb die noch bestehenden Be schwerden nicht mehr unfallkausal waren. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei vor dem Unfalltrauma beschwerde- und unfallfrei sowie arbeitsfähig gewesen ( Urk. 1 S. 6 unten), kann daraus kein rechtsgenüglicher Zusammenhang abgeleitet werden. Die Rechts figur „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits des halb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem auf ge treten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,
2. Auf lage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), genügt rechtsprechungsgemäss für die An nahme eines Kausalzusammenhangs
nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Auch aus
den Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin, wonach keine unfallfremden beziehungsweise psychosozialen Gründe vorlägen, welche die Arbeitsfähigkeit begründen könn ten ( Urk. 1 S. 7) , kann nichts abgeleitet werden . 5.2
Im Übrigen steht die Beurteilung, dass der Status quo sine spätestens Ende J uli 201 4 erreicht worden ist, mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ein klang, wonach es der medizinischen Erfahrung entspricht, dass der organi sche Zustand des Rückens nach allfällig erlittenen Verletzungen wie Prellung, Ver stauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate beziehungsweise bei de ge nerativen Veränderungen spätestens ein Jahr nach dem Unfall wieder so weit hergestellt ist, wie er es auch wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_744/2008 vom 26. November 2008, und 8C_29/2009 vom 1. Mai 2009, E. 3.5, je mit Hinweisen). 5.3
Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang muss aber nicht ab schliessend beantwortet werden , da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die Adäquanzkriterien gemäss der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) zu verneinen sind. 6. 6.1
Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Adä quanzprüfung zu früh vorgenommen ( Urk. 1 S. 7 Ziff. 24).
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine nam hafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invali den versicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinter lässt ( Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). Dem Rentenbezüger werden Heilbehandlungsleis tungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet.
Demnach ist der Zeitpunkt des allfälligen Fallabschlusses - und damit der in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden Adäquanzprüfung - dann gegeben, „wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann“ (BGE 137 V 199 E. 2.2.3.1). Entscheidend ist die Prä zi sierung „unfallbedingt“: Nicht jede noch festgestellte Behandlungsbedürf tigkeit genügt zum Hinausschieben des Fallabschlusses; wäre dies der Fall, so würden bis zur vollständigen Genesung Leistungen erbracht, dies auch für die Behand lung von Beschwerden, die sich bei rechtzeitig erfolgter Adäquanzprü fung als gar nicht unfallbedingt erwiesen hätten. 6.2
Wie Dr. C.___ in seinem ergänzenden Bericht vom 4. Juni 2014 (vgl. vorste hend E. 3.6; Urk. 7/65 S. 6 Ziff.
8) ausführte, hat die seit dem Unfallereign is durchgeführte Physiotherapie z u keiner namhaften Verbesserung des Zustandes geführt . Die im Bericht der Physiotherapeutin erwähnten Verbesserungen und Verschlechterungen würden sich in etwa die Waage halten, unter dem Strich sei die Situation jedoch gleich wie vor der langzeitigen Behandlung.
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. C.___ kann davon aus gegangen werden, dass d ie andauernde Bewegungseinschränkung
angesichts der initialdokumentierten freien HWS-Beweglichkeit ni cht mehr unfallkausal erklärbar und d er medizinische Endzustand seit Monaten erreicht ist . Dr. C.___ machte sodann auf eine dokumentierte, sekundäre massive Symp tom aus weitung aufmerksam , wobei insbesondere die LWS-Beschwerden mit Aus strah lung in die Beine ni cht unfallkausal erklärbar seien .
Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin den Fallabschluss per 31. Juli 2014 prüfte. 6. 3
Es bleibt zu prüfen, ob die noch geklagten und nicht objektivierbaren Be schwer den in einem adäquaten Kausalzusammenha ng mit dem Unfallereignis vom 9 . September 201 3 stehen. Es kann, da - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - die Adäquanz kriterien gemäss der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) zu verneinen sind, offen gelassen werden, ob sich ein Schl eudertrauma oder eine schleuder traumaähnliche Verletzung im Sinne der bundesgerichtli chen Rechtsprechung tatsächlich zu getragen hat. 6. 4
Rechtsprechungsgemäss sind Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis einzustufen (Urteile des Bundesgerichts U
207/01 vom 2 2. November 2002 E. 5; U 99/01 vom 6. November 2002 E. 4.1; U 339/01 vom 2 2. Mai 2002 E. 4b/aa mit Hinweisen; U 357/01 vom 8. April 2002 E. 3b/bb). In einzelnen Fällen ist demgegenüber ein leichter Unfall anzu nehmen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindig keitsverän derung (Urteil U 33/01 vom 7. August 2001, E. 3a) und bei weitgeh en dem Feh len von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Be schwerden (Urteil U 22/01 vom 2 9. Oktober 2002 E. 7.1). Ausgehend von diesen Krite rien ist der Auffahrunfall vom 9 . September 201 3 als mittelschweres, im Grenzbe reich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis zu betrachten.
Die Beschwerdeführerin zweifelte
die Richtigkeit des berechneten Delta -v-Wer tes nicht an (vgl. Urk. 1 S. 3 ), und ging selbst auch von einem Unfall im leich ten bis mittleren Bereich aus ( Urk. 1 S. 6 ). Hinweise, die gegen die Richtigkeit der in der Unfallan alyse festgehaltenen Ergebnisse (vgl. hierzu Urk. 7/29) spre chen würden, brachte die Beschwerdeführerin somit keine vor, und solche sind nach Lage der Akten auch nicht ersichtlich.
Selbst wenn von einem im engeren Sinne mittelschweren Unfall aufzugehen wäre, müsste eines der nachfolgend zu prüfenden Kriterien ausgeprägt erfüllt sein, um die Adäquanz zu bejahen. In Anwendung der Schleuder traumapraxis ist der adäquate Kausalzusammenhang vorliegend zu verneinen: 6.5
Weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrück lichkeit des Unfalls sind vorliegend ersichtlich. Zu urteilen ist hierbei objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittel schwe ren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Der Verkehrsunfall vom 9 . September 201 3 spielte sich aber weder unter besonders dramatischen Begleit umständen ab, noch war er besonders eindrücklich. 6. 6
Was sodann das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Ver let zung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas für sich allein die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung nicht zu begründen vermag (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2). 6. 7
Die Beschwerdeführerin musste sich nach dem Unfall keinen fortgesetzt spezifi schen, belastenden ärztlichen Behandlungen bis zum Fallabschluss unterziehen. So wurden ihr lediglich physiotherapeutische Sitzungen und Analgesie (vgl. Urk. 7 / 8 Ziff. 8 ) verschrieben. Die bis zum Fallabschluss vorgenommenen medizinischen Untersuchungen dienten sodann ausschliesslich der Abklärung. Abklä rungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen des Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belas tenden ärztlichen Behandlung nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesge richts 8C_698/2008 vom 27. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 11. November 2008 E. 7.3). 6.8
Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Le bensalltag erfährt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 14. Februar 2014
E. 11.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Die Beschwerdeführe rin klagte durchwegs über Nacken-, Kopf
- und Schulterschmerzen (vgl. such Urk. 1 S. 5). Das Kriterium der erheblichen Beschwer den kann als erfüllt betrachtet werden. Dies aber weder auffallend noch in be sonders aus ge prägter Form, da die Beschwerden weder intensive und einschnei dende Thera piephasen und Mass nahmen noch wiederholte Rehabilitationsauf enthalte nötig machten. 6. 9
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim merte , ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. 6. 10
Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6) darf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Be handlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf viel mehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beein trächtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz der langandauernden Physiot herapie keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte und der Hei lungsverlauf nicht linear verlief, genügt hiefür nicht (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.3 und 8C_29/2010 vom 2 7. Mai 2010 E. 5.3).
Sol che Gründe bestehen hier nach Lage der Akten nicht. 6.11
Beim Kriterium der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu über winden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt
der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Rechtsprechungsgemäss ist dieses Kriterium dann besonders ausgeprägt erfüllt, wenn die versicherte Person Be mühungen, die eindeutig über das im Normalfall zu erwartende Ausmass hin aus gehen, nachzuweisen in der Lage ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2009 vom 6. April 2010 E. 5.2.1 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerin nahm ihre bisherige Tätigkeit
nicht wieder auf und liess sich s tattdessen im Alter von 63 Jahren pensionieren (vgl. Urk. 1 S. 7). Unter diesem Aspekt kann nicht mehr von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus gegangen werden.
Bemühungen, die über das zu erwartende Ausmass hinausgehen, sind somit nicht ersichtlich.
6.1 2
Nachdem höchstens ein Kriterium erfüllt ist, dieses aber in nicht besonders aus geprägter Weise vorliegt, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 9 . September 2013 zu verneinen.
Die Leistungseinstellung per 31. Juli 201 4 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.
Infolge Kostenlosigkeit des Verfahrens erweist sich der Antrag der Beschwerde führerin auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic. iur. O.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach