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UV.2014.00271

Nichteintreten (auf geltend gemachten Taggeldanspruch über bereits rechtskräftig entschiedenen erreichten medizinischen Endzustand und damit Fallabschluss hinaus) ist rechtens. Abweisung. (BGE 8C_132/2016)

Zürich SozVersG · 2016-01-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1968,

war als Geschäftsführer der Y.___ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 6. Februar 200 3 beim Schlittschuhlaufen ausruts chte und sich am rechten Knie verletzte (Schadenmeldung vom 7. Februar 2003, Urk. 10 / 3).

Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Mit Verfügung vom 26 . November 2013 (U rk. 9/307) verneinte die SUVA den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass keine unfallbe di ngte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Weiter sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsscha den von 35 % zu. Die dagegen vom Versicherten am 9. Januar 2014 erhobene Einsprache (Urk. 9/310) wies die SUV A mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 ab, soweit sie darauf

eintrat (Urk. 9/325).

Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Mit Verfügung vom 2 6. August 2014 legte die SUVA die Arbeitsunfähigkeiten vom 1. September 2011 bis zum Fallabschluss am 3 1. Oktober 2013 fest und forderte gestützt darauf zu viel bezahlte Taggelder im Betrag von Fr. 5‘ 381.90 zurück (Urk. 9/335), wogegen der Versicherte am 1. September 2014 Einsprache erhob (Urk. 9/336/6-14) . Mit Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2014 hiess die SUVA die Einsprache, soweit sie darauf e intrat, teilweise gut, indem sie gestützt auf eine Anpassung der Werte der Arbeitsunfähigkeiten eine Neube rechnung des Taggeldanspruches vornahm und in der Folge von einer Rückfor derung von Taggeldern absah (Urk. 9/339 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 9. November 2014 Beschwerde gegen den Ein sprache entscheid vom 1 7. Oktober 2014 (Urk.

2) und beantragte, es seien die Verfügung vom 2 6. August 2014 und der Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2014 teilweise aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die noch ausstehenden Taggelder für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis und mit 3 1. Januar 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 10‘474.90 (92 Tage à Fr. 113.85) auszurichten (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2015 beantragte die SUVA die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Am 2 7. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Replik (Urk.

12) ein und die Beschwerdegegnerin ver zichtet e am 1 7. April 2015 auf eine Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 2 0. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Der Einzelrichter

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Ur teil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin trat in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) auf das Begehren des Beschwerdeführers, dass ihm vom 1. November 2013 bis 3 1. Januar 2014 Taggelder auszurichten seien, mit der Begründung nicht ein, dass im rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 über den Fall ab schluss bereits entschieden worden sei (S. 3 f. Ziff. 4). Darin sei festgelegt worden, dass spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 1. November 2013 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr habe erwartet werden kön nen. Die Prüfung des Rentenanspruches zu diesem Zeitpunkt habe ergeben, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestanden habe. Mit dem Fallabschluss und dem Entsc heid über die Rentenfrage seien alle Taggeldleistungen dahin ge fallen . Mit Rechtskraft des Einspracheentscheid e s vom 6. Mai 2014 sei auch rechtkräftig über das Ende des Taggeldanspruches per 1. November 2013 res pektive über den Fallabschluss per 3 1. Oktober 2013 entschieden worden (Urk. 8 S. 2 f. Ziff. 5 und Ziff. 6.1). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), über den Zeitpunkt der Taggeldeinstellung sei bis heute noch nie rechtskräftig entschieden worden. Da die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid selber aner kannt habe, dass die attestierten Arb eitsunfähigkeiten korrekt seien, müsse dies kon se quenterweise zur Leistungspflicht der Taggelder bis Ende Januar 2014 und nicht bloss bis Ende Oktober 2013 führen (S. 16 f. Ziff. 6.7 -8, S. f. 19 Ziff. 7.7-9).

Im Übrigen sei ihm von der Beschwerdegegnerin telefonisch zugesichert wor den, da ss der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 keine rechtlichen Auswir kungen auf den strittigen Taggeldanspruch habe .

Diesbezüglich müsse berück sichtigt werden, dass gemäss Art. 27 ATSG bei einer falsch erteilten Auskunft der Versicherungsträger in Nachachtung des Vertrauensprinzips ohnehin einzu stehen h abe (S. 18 f. Ziff. 7.6).

Die Beschwerdegegnerin hätte bei der Rentenprüfung gleichzeitig die Einstel lung der Taggelder vornehmen müssen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin stelle eine unerlaubte Zweiteilung des Verfahrens dar und sei rechtswidrig (S.

15 Ziff. 5.44, S. 18 f. Ziff. 7.5 -6) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Rechts begehren des Beschwerdeführers auf Leistungen von Taggeldern ab dem 1. November 2013 nicht eingetreten ist . 3.

3.1

Der Beschwerdeführer forderte in seiner Beschwerde die Leistung von Taggel dern für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 3 1. Januar 2014 (vorstehend E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin trat darauf in ihrem Entscheid (Urk.

2) nicht ein, weil ihren Erachtens bereits über den Zeitpunkt des Erreichens des medizi nischen Endzustandes und damit über den Fallabschluss rechtskräftig entschie den w orden sei (vorstehend E. 2.1) . 3.2

Bereits mit Verfügung vom 2 6. November 2013 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die erneute kreisärztliche Untersuchung vom 1. November 2013 erge ben habe, dass durch weitere Behandlungen aus unfallbedingter Sicht keine er hebliche Verbesserung der medizinischen Situation mehr erreicht werden könne

(Urk. 9/307 S. 1 unten).

Mit der am 9. Januar 2014 erhobenen Einsprache, machte der Beschwerdeführer sodann unter anderem geltend, gemäss der Einschätzung durch

Dr. med. Z.___, Fach arzt für Chirurgie, Intensivmedizin und Handchirurgie, sei der Endzustand voraussichtlich erst Ende Januar 2014 erreicht (vgl. Urk. 9/310 S.

13 Ziff. 5.6).

Im Einspracheents cheid vom 6. Mai 2014,

mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers - und damit auch sein Vorbringen, der Endzustand sei erst Ende Januar 2014 erreicht - abgewiesen wurde, wurde unter anderem festge halten, der Endzustand sei gestützt auf die schlüssige kreisärztliche Einschät zung spätestens am 1. November 2013 erreicht worden . Gemäss Angaben des Versicherten anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung seien auch keine Behandlungen mehr durchgeführt worden. Abweichende begründete ärztliche Beur teilungen seien nicht vorhanden. W arum

Dr. Z.___, im Unfallschein von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zum 1. Februar 2014 respektive einer vollen Arbeitsfähigkeit erst in diesem Zeitpunkt ausgehe, sei nicht nach voll ziehbar, zumal er bereits anlässlich einer Kontrolle am 2 9. Juni 2013 objek tiv ein gutes Gangbild bei reizlosen Wunden und nur noch leichtem Erguss festge stellt habe. Zudem beurteile sich die Frage nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes nach der zu erwartende Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähigkeit. Warum eine Bürotätigkeit bei den von Dr. Z.___ und den kreisärztlich festgestellten Befunden erst Monate spä ter wieder voll zumutbar sein solle, sei nicht einsichtig (Urk. 9/325 S. 4 Ziff.

2 lit. a.-b .). 3.3

Dem anwaltlich ver tretenen Beschwerdeführer hätte es klar gewesen sein müs sen, dass im nun rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 (Urk. 9/325) der Zeitpunkt des Fallabschlusses festgesetzt wurde, zumal auch der Entscheid über den Rentenanspruch und eine Integritätsentschädigung einen solchen impliziert (vgl. vorstehend E. 1. 3) .

Dass der Beschwerdeführer dies auch so erkannte, lässt sich s einem Schreiben vom 8. Mai 2014 entnehmen, wo er ausführte, infolge Festsetzung des medizi nischen Endzustandes per 1. November 2013 seien Taggelder bis Ende Oktober 2013 geschuldet (Urk. 9/326 S. 1). 3.4

A us der eingereichten Telefonnotiz vom 8. Mai 2014 (Urk. 3/17) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So lässt sich daraus keine Zusicherung der Beschwerdegegnerin dahingehend entnehmen, dass dieser Ein sprache entscheid - wie beschwerdeweise geltend gemacht - keine rlei

rechtlichen Auswirkungen auf einen allfälligen strittigen Taggeldanspruch habe. So geht daraus lediglich hervor, dass über die verschiedenen Ansp rüche gesondert ent schieden werde, was vom Vorgehen her zulässig ist und auch keine unzulässige Zweiteilung des Verfahrens darstellt. 3.5

Dass der Beschwerdeführer nun erneut gestützt auf den Unfallschein von Dr. Z.___

(vgl. Urk. 3/15) vorbringt, der Endzustand sei ver früht ange nommen worden, vermag nicht zu überzeugen. Auch kann er daraus, d ass im Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2014 (Urk. 2) hinsichtlich der Beurteilung des Rückforderungsanspruches betreffend Taggelder für die Zeitspannen vom

1. Oktober bis 1 2. Dezember 2012, vom 1. bis 3 0. April 2013 und vom 1. Mai bis 1 1. Juli 2013 auf die Einschätzung von Dr. Z.___ abgestellt wurde, nicht automatisch ableiten, dass

die von ihm

im Unfallschein (Urk. 3/15) aus gestellten Arbeitsunfähigkeiten für den Zeitraum November 2013 bis Ende Januar 2014 generell anzuerkennen wären. So wurde im Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 ausgeführt, weshalb die von Dr. Z.___ im Unfallschein attestierte Arbeitsunfähigkeit angesichts seiner am 2 9. Juni 2013 festgestellten Befundlage betreffend eine Bürotätigkeit nicht zu überzeugen vermag (vgl. Urk. 9/325 S. 4 Ziff. 2 lit. a .) .

Abgesehen davon, dass über den En dzustand rechtskräftig entschieden wor den ist, vermag auch die Gegebenheit, dass der Beschwerdeführer erst ab Februar 2014 seine Arbeitstätigkeit wieder im vollen Pensum aufnahm, nicht darzule gen, dass der Endzustand verfrüht angenommen worden wäre . So handelt es sich bei der Festlegung des medizinischen Endzustandes um eine prognostische und nicht um eine retrospektive Einschätzung, welche

unabhängig davon er geht, welches Pensum der Versicherte dann tatsächlich zu leisten gewillt ist (vgl. vorstehend E. 1. 3). 3. 6

Zusammenfassend wurde über den Zeitpunkt des medizinischen Endzustands und damit über den Zeitpunkt des Fallabschlusses bereits rechtskräftig entschie den. Darüber hinaus kann kein Taggeldanspruch bestehen, weshalb das Nicht eintreten der Beschwerdegegnerin auf Einsprache vom 1. September 2014 (Urk. 9/336/6-14) nicht zu beanstanden ist .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art.

E. 1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Ur teil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

E. 3 ).

Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Mit Verfügung vom 26 . November 2013 (U rk. 9/307) verneinte die SUVA den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass keine unfallbe di ngte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Weiter sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsscha den von 35 % zu. Die dagegen vom Versicherten am 9. Januar 2014 erhobene Einsprache (Urk. 9/310) wies die SUV A mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 ab, soweit sie darauf

eintrat (Urk. 9/325).

Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer forderte in seiner Beschwerde die Leistung von Taggel dern für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 3 1. Januar 2014 (vorstehend E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin trat darauf in ihrem Entscheid (Urk.

2) nicht ein, weil ihren Erachtens bereits über den Zeitpunkt des Erreichens des medizi nischen Endzustandes und damit über den Fallabschluss rechtskräftig entschie den w orden sei (vorstehend E. 2.1) .

E. 3.2 Bereits mit Verfügung vom 2 6. November 2013 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die erneute kreisärztliche Untersuchung vom 1. November 2013 erge ben habe, dass durch weitere Behandlungen aus unfallbedingter Sicht keine er hebliche Verbesserung der medizinischen Situation mehr erreicht werden könne

(Urk. 9/307 S. 1 unten).

Mit der am 9. Januar 2014 erhobenen Einsprache, machte der Beschwerdeführer sodann unter anderem geltend, gemäss der Einschätzung durch

Dr. med. Z.___, Fach arzt für Chirurgie, Intensivmedizin und Handchirurgie, sei der Endzustand voraussichtlich erst Ende Januar 2014 erreicht (vgl. Urk. 9/310 S.

13 Ziff. 5.6).

Im Einspracheents cheid vom 6. Mai 2014,

mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers - und damit auch sein Vorbringen, der Endzustand sei erst Ende Januar 2014 erreicht - abgewiesen wurde, wurde unter anderem festge halten, der Endzustand sei gestützt auf die schlüssige kreisärztliche Einschät zung spätestens am 1. November 2013 erreicht worden . Gemäss Angaben des Versicherten anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung seien auch keine Behandlungen mehr durchgeführt worden. Abweichende begründete ärztliche Beur teilungen seien nicht vorhanden. W arum

Dr. Z.___, im Unfallschein von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zum 1. Februar 2014 respektive einer vollen Arbeitsfähigkeit erst in diesem Zeitpunkt ausgehe, sei nicht nach voll ziehbar, zumal er bereits anlässlich einer Kontrolle am 2 9. Juni 2013 objek tiv ein gutes Gangbild bei reizlosen Wunden und nur noch leichtem Erguss festge stellt habe. Zudem beurteile sich die Frage nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes nach der zu erwartende Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähigkeit. Warum eine Bürotätigkeit bei den von Dr. Z.___ und den kreisärztlich festgestellten Befunden erst Monate spä ter wieder voll zumutbar sein solle, sei nicht einsichtig (Urk. 9/325 S. 4 Ziff.

2 lit. a.-b .).

E. 3.3 Dem anwaltlich ver tretenen Beschwerdeführer hätte es klar gewesen sein müs sen, dass im nun rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 (Urk. 9/325) der Zeitpunkt des Fallabschlusses festgesetzt wurde, zumal auch der Entscheid über den Rentenanspruch und eine Integritätsentschädigung einen solchen impliziert (vgl. vorstehend E. 1. 3) .

Dass der Beschwerdeführer dies auch so erkannte, lässt sich s einem Schreiben vom 8. Mai 2014 entnehmen, wo er ausführte, infolge Festsetzung des medizi nischen Endzustandes per 1. November 2013 seien Taggelder bis Ende Oktober 2013 geschuldet (Urk. 9/326 S. 1).

E. 3.4 A us der eingereichten Telefonnotiz vom 8. Mai 2014 (Urk. 3/17) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So lässt sich daraus keine Zusicherung der Beschwerdegegnerin dahingehend entnehmen, dass dieser Ein sprache entscheid - wie beschwerdeweise geltend gemacht - keine rlei

rechtlichen Auswirkungen auf einen allfälligen strittigen Taggeldanspruch habe. So geht daraus lediglich hervor, dass über die verschiedenen Ansp rüche gesondert ent schieden werde, was vom Vorgehen her zulässig ist und auch keine unzulässige Zweiteilung des Verfahrens darstellt.

E. 3.5 Dass der Beschwerdeführer nun erneut gestützt auf den Unfallschein von Dr. Z.___

(vgl. Urk. 3/15) vorbringt, der Endzustand sei ver früht ange nommen worden, vermag nicht zu überzeugen. Auch kann er daraus, d ass im Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2014 (Urk. 2) hinsichtlich der Beurteilung des Rückforderungsanspruches betreffend Taggelder für die Zeitspannen vom

1. Oktober bis 1 2. Dezember 2012, vom 1. bis 3 0. April 2013 und vom 1. Mai bis 1 1. Juli 2013 auf die Einschätzung von Dr. Z.___ abgestellt wurde, nicht automatisch ableiten, dass

die von ihm

im Unfallschein (Urk. 3/15) aus gestellten Arbeitsunfähigkeiten für den Zeitraum November 2013 bis Ende Januar 2014 generell anzuerkennen wären. So wurde im Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 ausgeführt, weshalb die von Dr. Z.___ im Unfallschein attestierte Arbeitsunfähigkeit angesichts seiner am 2 9. Juni 2013 festgestellten Befundlage betreffend eine Bürotätigkeit nicht zu überzeugen vermag (vgl. Urk. 9/325 S. 4 Ziff. 2 lit. a .) .

Abgesehen davon, dass über den En dzustand rechtskräftig entschieden wor den ist, vermag auch die Gegebenheit, dass der Beschwerdeführer erst ab Februar 2014 seine Arbeitstätigkeit wieder im vollen Pensum aufnahm, nicht darzule gen, dass der Endzustand verfrüht angenommen worden wäre . So handelt es sich bei der Festlegung des medizinischen Endzustandes um eine prognostische und nicht um eine retrospektive Einschätzung, welche

unabhängig davon er geht, welches Pensum der Versicherte dann tatsächlich zu leisten gewillt ist (vgl. vorstehend E. 1. 3). 3. 6

Zusammenfassend wurde über den Zeitpunkt des medizinischen Endzustands und damit über den Zeitpunkt des Fallabschlusses bereits rechtskräftig entschie den. Darüber hinaus kann kein Taggeldanspruch bestehen, weshalb das Nicht eintreten der Beschwerdegegnerin auf Einsprache vom 1. September 2014 (Urk. 9/336/6-14) nicht zu beanstanden ist .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 10 Abs.

1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin trat in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) auf das Begehren des Beschwerdeführers, dass ihm vom 1. November 2013 bis 3 1. Januar 2014 Taggelder auszurichten seien, mit der Begründung nicht ein, dass im rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 über den Fall ab schluss bereits entschieden worden sei (S. 3 f. Ziff. 4). Darin sei festgelegt worden, dass spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 1. November 2013 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr habe erwartet werden kön nen. Die Prüfung des Rentenanspruches zu diesem Zeitpunkt habe ergeben, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestanden habe. Mit dem Fallabschluss und dem Entsc heid über die Rentenfrage seien alle Taggeldleistungen dahin ge fallen . Mit Rechtskraft des Einspracheentscheid e s vom 6. Mai 2014 sei auch rechtkräftig über das Ende des Taggeldanspruches per 1. November 2013 res pektive über den Fallabschluss per 3 1. Oktober 2013 entschieden worden (Urk. 8 S. 2 f. Ziff. 5 und Ziff. 6.1). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), über den Zeitpunkt der Taggeldeinstellung sei bis heute noch nie rechtskräftig entschieden worden. Da die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid selber aner kannt habe, dass die attestierten Arb eitsunfähigkeiten korrekt seien, müsse dies kon se quenterweise zur Leistungspflicht der Taggelder bis Ende Januar 2014 und nicht bloss bis Ende Oktober 2013 führen (S. 16 f. Ziff. 6.7 -8, S. f. 19 Ziff. 7.7-9).

Im Übrigen sei ihm von der Beschwerdegegnerin telefonisch zugesichert wor den, da ss der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 keine rechtlichen Auswir kungen auf den strittigen Taggeldanspruch habe .

Diesbezüglich müsse berück sichtigt werden, dass gemäss Art. 27 ATSG bei einer falsch erteilten Auskunft der Versicherungsträger in Nachachtung des Vertrauensprinzips ohnehin einzu stehen h abe (S. 18 f. Ziff. 7.6).

Die Beschwerdegegnerin hätte bei der Rentenprüfung gleichzeitig die Einstel lung der Taggelder vornehmen müssen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin stelle eine unerlaubte Zweiteilung des Verfahrens dar und sei rechtswidrig (S.

E. 15 Ziff. 5.44, S. 18 f. Ziff. 7.5 -6) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Rechts begehren des Beschwerdeführers auf Leistungen von Taggeldern ab dem 1. November 2013 nicht eingetreten ist . 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00271 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schucan Urteil

vom

6. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1968,

war als Geschäftsführer der Y.___ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 6. Februar 200 3 beim Schlittschuhlaufen ausruts chte und sich am rechten Knie verletzte (Schadenmeldung vom 7. Februar 2003, Urk. 10 / 3).

Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Mit Verfügung vom 26 . November 2013 (U rk. 9/307) verneinte die SUVA den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass keine unfallbe di ngte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Weiter sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsscha den von 35 % zu. Die dagegen vom Versicherten am 9. Januar 2014 erhobene Einsprache (Urk. 9/310) wies die SUV A mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 ab, soweit sie darauf

eintrat (Urk. 9/325).

Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Mit Verfügung vom 2 6. August 2014 legte die SUVA die Arbeitsunfähigkeiten vom 1. September 2011 bis zum Fallabschluss am 3 1. Oktober 2013 fest und forderte gestützt darauf zu viel bezahlte Taggelder im Betrag von Fr. 5‘ 381.90 zurück (Urk. 9/335), wogegen der Versicherte am 1. September 2014 Einsprache erhob (Urk. 9/336/6-14) . Mit Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2014 hiess die SUVA die Einsprache, soweit sie darauf e intrat, teilweise gut, indem sie gestützt auf eine Anpassung der Werte der Arbeitsunfähigkeiten eine Neube rechnung des Taggeldanspruches vornahm und in der Folge von einer Rückfor derung von Taggeldern absah (Urk. 9/339 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1 9. November 2014 Beschwerde gegen den Ein sprache entscheid vom 1 7. Oktober 2014 (Urk.

2) und beantragte, es seien die Verfügung vom 2 6. August 2014 und der Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2014 teilweise aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die noch ausstehenden Taggelder für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis und mit 3 1. Januar 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 10‘474.90 (92 Tage à Fr. 113.85) auszurichten (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Januar 2015 beantragte die SUVA die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Am 2 7. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Replik (Urk.

12) ein und die Beschwerdegegnerin ver zichtet e am 1 7. April 2015 auf eine Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 2 0. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Der Einzelrichter

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüberge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Ur teil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.

Oktober 2013 E. 7.2 mit Hin weis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin trat in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) auf das Begehren des Beschwerdeführers, dass ihm vom 1. November 2013 bis 3 1. Januar 2014 Taggelder auszurichten seien, mit der Begründung nicht ein, dass im rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 über den Fall ab schluss bereits entschieden worden sei (S. 3 f. Ziff. 4). Darin sei festgelegt worden, dass spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 1. November 2013 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr habe erwartet werden kön nen. Die Prüfung des Rentenanspruches zu diesem Zeitpunkt habe ergeben, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestanden habe. Mit dem Fallabschluss und dem Entsc heid über die Rentenfrage seien alle Taggeldleistungen dahin ge fallen . Mit Rechtskraft des Einspracheentscheid e s vom 6. Mai 2014 sei auch rechtkräftig über das Ende des Taggeldanspruches per 1. November 2013 res pektive über den Fallabschluss per 3 1. Oktober 2013 entschieden worden (Urk. 8 S. 2 f. Ziff. 5 und Ziff. 6.1). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), über den Zeitpunkt der Taggeldeinstellung sei bis heute noch nie rechtskräftig entschieden worden. Da die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid selber aner kannt habe, dass die attestierten Arb eitsunfähigkeiten korrekt seien, müsse dies kon se quenterweise zur Leistungspflicht der Taggelder bis Ende Januar 2014 und nicht bloss bis Ende Oktober 2013 führen (S. 16 f. Ziff. 6.7 -8, S. f. 19 Ziff. 7.7-9).

Im Übrigen sei ihm von der Beschwerdegegnerin telefonisch zugesichert wor den, da ss der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 keine rechtlichen Auswir kungen auf den strittigen Taggeldanspruch habe .

Diesbezüglich müsse berück sichtigt werden, dass gemäss Art. 27 ATSG bei einer falsch erteilten Auskunft der Versicherungsträger in Nachachtung des Vertrauensprinzips ohnehin einzu stehen h abe (S. 18 f. Ziff. 7.6).

Die Beschwerdegegnerin hätte bei der Rentenprüfung gleichzeitig die Einstel lung der Taggelder vornehmen müssen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin stelle eine unerlaubte Zweiteilung des Verfahrens dar und sei rechtswidrig (S.

15 Ziff. 5.44, S. 18 f. Ziff. 7.5 -6) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Rechts begehren des Beschwerdeführers auf Leistungen von Taggeldern ab dem 1. November 2013 nicht eingetreten ist . 3.

3.1

Der Beschwerdeführer forderte in seiner Beschwerde die Leistung von Taggel dern für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 3 1. Januar 2014 (vorstehend E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin trat darauf in ihrem Entscheid (Urk.

2) nicht ein, weil ihren Erachtens bereits über den Zeitpunkt des Erreichens des medizi nischen Endzustandes und damit über den Fallabschluss rechtskräftig entschie den w orden sei (vorstehend E. 2.1) . 3.2

Bereits mit Verfügung vom 2 6. November 2013 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die erneute kreisärztliche Untersuchung vom 1. November 2013 erge ben habe, dass durch weitere Behandlungen aus unfallbedingter Sicht keine er hebliche Verbesserung der medizinischen Situation mehr erreicht werden könne

(Urk. 9/307 S. 1 unten).

Mit der am 9. Januar 2014 erhobenen Einsprache, machte der Beschwerdeführer sodann unter anderem geltend, gemäss der Einschätzung durch

Dr. med. Z.___, Fach arzt für Chirurgie, Intensivmedizin und Handchirurgie, sei der Endzustand voraussichtlich erst Ende Januar 2014 erreicht (vgl. Urk. 9/310 S.

13 Ziff. 5.6).

Im Einspracheents cheid vom 6. Mai 2014,

mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers - und damit auch sein Vorbringen, der Endzustand sei erst Ende Januar 2014 erreicht - abgewiesen wurde, wurde unter anderem festge halten, der Endzustand sei gestützt auf die schlüssige kreisärztliche Einschät zung spätestens am 1. November 2013 erreicht worden . Gemäss Angaben des Versicherten anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung seien auch keine Behandlungen mehr durchgeführt worden. Abweichende begründete ärztliche Beur teilungen seien nicht vorhanden. W arum

Dr. Z.___, im Unfallschein von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zum 1. Februar 2014 respektive einer vollen Arbeitsfähigkeit erst in diesem Zeitpunkt ausgehe, sei nicht nach voll ziehbar, zumal er bereits anlässlich einer Kontrolle am 2 9. Juni 2013 objek tiv ein gutes Gangbild bei reizlosen Wunden und nur noch leichtem Erguss festge stellt habe. Zudem beurteile sich die Frage nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes nach der zu erwartende Steigerung oder Wiederherstel lung der Arbeitsfähigkeit. Warum eine Bürotätigkeit bei den von Dr. Z.___ und den kreisärztlich festgestellten Befunden erst Monate spä ter wieder voll zumutbar sein solle, sei nicht einsichtig (Urk. 9/325 S. 4 Ziff.

2 lit. a.-b .). 3.3

Dem anwaltlich ver tretenen Beschwerdeführer hätte es klar gewesen sein müs sen, dass im nun rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 (Urk. 9/325) der Zeitpunkt des Fallabschlusses festgesetzt wurde, zumal auch der Entscheid über den Rentenanspruch und eine Integritätsentschädigung einen solchen impliziert (vgl. vorstehend E. 1. 3) .

Dass der Beschwerdeführer dies auch so erkannte, lässt sich s einem Schreiben vom 8. Mai 2014 entnehmen, wo er ausführte, infolge Festsetzung des medizi nischen Endzustandes per 1. November 2013 seien Taggelder bis Ende Oktober 2013 geschuldet (Urk. 9/326 S. 1). 3.4

A us der eingereichten Telefonnotiz vom 8. Mai 2014 (Urk. 3/17) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So lässt sich daraus keine Zusicherung der Beschwerdegegnerin dahingehend entnehmen, dass dieser Ein sprache entscheid - wie beschwerdeweise geltend gemacht - keine rlei

rechtlichen Auswirkungen auf einen allfälligen strittigen Taggeldanspruch habe. So geht daraus lediglich hervor, dass über die verschiedenen Ansp rüche gesondert ent schieden werde, was vom Vorgehen her zulässig ist und auch keine unzulässige Zweiteilung des Verfahrens darstellt. 3.5

Dass der Beschwerdeführer nun erneut gestützt auf den Unfallschein von Dr. Z.___

(vgl. Urk. 3/15) vorbringt, der Endzustand sei ver früht ange nommen worden, vermag nicht zu überzeugen. Auch kann er daraus, d ass im Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2014 (Urk. 2) hinsichtlich der Beurteilung des Rückforderungsanspruches betreffend Taggelder für die Zeitspannen vom

1. Oktober bis 1 2. Dezember 2012, vom 1. bis 3 0. April 2013 und vom 1. Mai bis 1 1. Juli 2013 auf die Einschätzung von Dr. Z.___ abgestellt wurde, nicht automatisch ableiten, dass

die von ihm

im Unfallschein (Urk. 3/15) aus gestellten Arbeitsunfähigkeiten für den Zeitraum November 2013 bis Ende Januar 2014 generell anzuerkennen wären. So wurde im Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 ausgeführt, weshalb die von Dr. Z.___ im Unfallschein attestierte Arbeitsunfähigkeit angesichts seiner am 2 9. Juni 2013 festgestellten Befundlage betreffend eine Bürotätigkeit nicht zu überzeugen vermag (vgl. Urk. 9/325 S. 4 Ziff. 2 lit. a .) .

Abgesehen davon, dass über den En dzustand rechtskräftig entschieden wor den ist, vermag auch die Gegebenheit, dass der Beschwerdeführer erst ab Februar 2014 seine Arbeitstätigkeit wieder im vollen Pensum aufnahm, nicht darzule gen, dass der Endzustand verfrüht angenommen worden wäre . So handelt es sich bei der Festlegung des medizinischen Endzustandes um eine prognostische und nicht um eine retrospektive Einschätzung, welche

unabhängig davon er geht, welches Pensum der Versicherte dann tatsächlich zu leisten gewillt ist (vgl. vorstehend E. 1. 3). 3. 6

Zusammenfassend wurde über den Zeitpunkt des medizinischen Endzustands und damit über den Zeitpunkt des Fallabschlusses bereits rechtskräftig entschie den. Darüber hinaus kann kein Taggeldanspruch bestehen, weshalb das Nicht eintreten der Beschwerdegegnerin auf Einsprache vom 1. September 2014 (Urk. 9/336/6-14) nicht zu beanstanden ist .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan