Sachverhalt
1.
Der 1954 geborene X.___ ist seit dem 1. Juni 2002 beim Y.___ als Verwaltungsangestellter im Archiv tätig und da durch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. I n der undatierten Unfallmeldung (Eingan g bei der AXA am 8. August 2013)
berichtete die Arbeitgeberin, der Versicherte sei am 21. Juli 2013 gestürzt und habe sich dabei die Hand gebrochen (Urk. 7/A1). Im Bericht des Z.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, vom 2. August 2013 über die gleichentags stattgefundene Not fallkonsultation wurde eine Schmerzexazerbation des rechten (dominanten) Handgelenkes nach einem Sturz bei/mit SNAC- Wrist Grad 3 bei Status nach un behandeltem Trauma circa 1980 diagnostiziert (Urk. 7/M3). Die AX A kam für die Heilkosten auf u nd erbrachte Taggeldleistungen. Gestützt auf die medizi ni schen Akten nahm
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chi rurgie und Stellvertretender Leiter des versicherungsinternen Medizinischen Dienstes
am
1. November 2013 Stellung und ging von einer durch den Sturz vom 21. Juli 2013 verursachten vorübergehen den Verschlimmerung aus, wobei gemäss Erfah rung nach der Traumatisierung einer Handgelenksarthrose der Status quo sine nach 6-9 Monaten erreicht sei (Urk. 7/M9). Die AXA holte zusätzliche Arzt be richte ein und legte
diese Dr. A.___
vor . In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2014 (Urk. 7/M12) hielt Dr. A.___
an seiner Beurteilung vom 1. November 2013 fest. Mit Verfügung vom 24. April 2014 stellte die AXA ihre Leistungen per
30. A pril 2014 ein (Urk. 7/A11). Dage gen erhob der Versicherte am 22. Mai 2014 (Urk. 7/A15) Einsprache (Urk. 7/A16). Die AXA unterbreitete die Akten ihre m beratenden Arzt Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, welcher seinen Bericht am 13. August 2014 erstattete (Urk. 7/M15). In der Folge wies die AXA die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 17. Oktober 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/A20]). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am
17. November 2014 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin Leistungen der Unfallversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 1). Mit Be schwerdeantwort vom
12. Januar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am
13. Januar 2015 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall er eig nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür li cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kau sal zu sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tre tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam men hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zu sam men mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Per son beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg ge dacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BG E 129 V 177 E.
3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hin weisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht pub li ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ur säch licher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine an spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfal l versicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S.
328 f. E.
3b, 1992 Nr. U 142 S.
76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bun des gerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach
Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3
Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und der Beweis wür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versiche rungs in terner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gut ach ten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtig keit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7). 1.5
Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche ein Unfallversicherer im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Versicherung, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Pro zess par tei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Un fallversicherung beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergeb nissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gut achten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den
30. April 2014 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren
Einsprachee ntscheid vom 17. Oktober 2014
(Urk. 2) zusammengefasst damit, dass sich
der Beschwerdeführer am 21. Juli 2013 das rechte Handgelenk v erletzt habe, es dabei jedoch zu keiner frischen Läsion gekommen sei. Der Sturz habe
zu einer vorübergehenden Verschlim me rung eines vorbestehenden Zustands (Status nach Unfall circa im Jahr
1980) ge führt. Spätestens 9 Monate nach dem Unfall sei der status quo sine erreicht, weshalb die Versicherungsleistungen per 30. April 2014 eingestellt würden. 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer am
17. November 2014 (Urk. 1) beschwerde weise im We sent lichen en tgegen, die Beurteilung von Dr. C.___ sei nicht be rücksichtigt worden. Beim Sturz vom 21. Juli 2013 sei es zu einem neuen Bruch gekommen (Urk. 1). 3. 3.1
Der am 2. August 2 013 erstbehandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte eine Mittelhandfraktur rechts und überwies den Beschwerdeführer an das Z.___ (Bericht vom 22. August 2013, Urk. 7/M1). Dort wurde gleichentags, unter Berücksichti gung de s
e rstellten Computertomo graphie -Bildes (CT), eine Schmerzexazerbation des rechten Handgelenkes (domi nant) nach einem Sturz bei/mit SNAC- Wrist Grad 3 bei Status nach unbe han deltem Trauma circa 1980 diagnostiziert (Urk. 7/M3). Es wurde folgender Befund des rechten Handgelenks beschrieben: Deformierung des Carpus und distalen Unter armes; diffuse Schwellung Handgelenk (HG) dorsal; Extension HG unein ge schränkt, Flexion schmerzbedingt eingeschränkt; diffuse Druckdolenz dorsal über dem HG, leichte Druckdolenz über der Tabatiere. In der Bildgebung erho ben sie einen Status nach älterer, ni chtkonsolidierter Scaphoi dquerfraktur im mittleren Drittel mit Pseudarthrosenbildung und zusätzlichem Ausriss einer dor salen Scholle sowie kleinsten Flakes angrenzend an den Frakturspalt, einen Sta tus nach älterem, nicht adaptierten dorsalen ossären Bandausriss des Os luna tum mit kleiner Scholle dorsal und einem maximalen Frakturspalt von ca. 2 mm, eine ältere palmarbetonte, teilkonsolidierte mehrfragmentäre Fraktur des Os tri que trum, eine ältere, leicht in Fehlstellung adaptierte Fraktur des Processus
stylo i deus
radii, eine ältere, nicht konsolidierte Avulsionsfraktur des Processus
styloideus
ulnae sowie degenerative Veränderung mit subchondraler Zysten bildung und Mehrsklerosierung im Rahmen einer mittelgradigen RCG- und proximalen Carpal- sowie einer leichten DRUG-Arthrose. Die Ärzte gelangten in ihrer Beurteilung zum Schluss, es zeige sich keine frische ossäre Läsion, sondern ein SNAC- Wrist Grad 3 nach einem unbehandelten Trauma vor 32 Jahren . Sie erachteten zur zuverlässigen Schmerzbehandlung eine Teil- oder je nach Gelenksituation midcarpal eine Total- Arthrodese des Handgelenkes für ange zeigt (vgl. Sprechstundenbericht vom 20. August 2013, Urk. 7/M5), wozu sich der
Beschwerdeführer (vorerst) nicht entscheiden konnte, weshalb konservativ (Gips ruhigstellung und Schmerzmedikation) behandelt wurde (Urk. 7/M6). Die Haus ärztin Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Medizin Zürich, über wies den Beschwerdeführer daraufhin an die F.___ (vgl. Urk. 7/M13-14). 3.2
Im Bericht der F.___ vom
16. Oktober 2013 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 7/M7) stellte Dr. med.
C.___, Stellvertretende Ober ärztin Handchirurgie, die Diagnose ei nes Status nach konservativ behan delter Radiusfraktur rechts vom 21. Juli
2013, bei Verdacht auf Scaphoid pseud arthrose, ein em SNAC- wrist Stadium I-II und einer DISI-Fehlstellung. Sie hielt in der Beurteilung fest, zur genaueren Beurteilung der Arthrosesituation sei noch eine Computertomographie des rechten Handgelenks durchzuführen. Leider lägen auch die Vergleichsbilder vom Unfall nicht vor.
Nach Vorlage des in ihrem Haus am 18. Oktober 2013 angefertigte n CT-Bildes berichteten Dr. C.___,
und Dr. med. G.___, Oberarzt Obere Extremitäten / Handchirur gie, a m 28. Okto ber 2013 (Urk. 7/M8) wie folgt: Scaphoidpseudarthrose; Status nach in Fehlstellung konsolidierter distaler Radi usfraktur mit Abkippen der distalen Radius gelenksfläche nach volar und De formation der distalen Radiusepiphyse; mittel schwere radiocarpale Arthrose mit intrakartilaginären
Osteophyten der Fossa
lunata
radii; leichte Arthrose am distalen Radioulnargelenk; Pisotrique tral arthrose; Zeichen einer generalisierten Osteopenie . Sie hielten fest, ihres Er ach tens seien die Beschwerden weniger auf die Radiusfraktur vom Juli 2013 zurück zuführen, sondern viel eher auf die seit Jahren bestehenden Verletzungen im rechten Handgelenk. Auch sie empfahlen grundsätzlich eine Panarthrodese . Wegen gleichzeitig geklagten gelegentlichen Einschlafgefühle n der mittleren Finger rechts veranlassten die Ärzte der F.___ noch eine elektro phy siologische Untersuchung (Urk. 7/M8), welche rechts ein Carpaltunnelsyndrom bestätigte, wobei trotz fehlender Klinik auch linksseitig ein Carpaltunnel syn drom nachgewiesen werden konnte, weshalb mit gleichzeitiger Panarthrodese eine Carpaldachspaltung als indiziert erachtet wurde (Urk. 7/M10-11). 3. 4
Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1. November 2013 (Urk. 7/M9) fest, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege eine Aktivierung der vorbestehen den Handgelenksarthrose durch den Sturz vom 21. Juli 2013 vor. In der Com puter tomographie (CT) vom 2. August 2013 würden sich keine frischen struk turellen Verletzungen zeigen. Der Eintrag von Dr. C.___, es habe eine konser vative Therapie nach einer distalen Radiusfraktur vom Juli 2013 stattgefunden, sei falsch. Die Feststellungen im Bericht des Z.___ seien nachvollziehbar. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Handgelenksunfall vor 33 Jahren immer Beschwerden gehabt habe bei Belastung, welche erträglich gewesen seien. Eine Verschlimmerung der Handgelenksarthrose durch die Handgelenksdistorsion anlässlich des Sturzes vom 21. Juli 2013 sei medizinisch plausibel und überwiegend wahrscheinlich. 3. 5
In der Stellungnahme vom 7. Januar 2014 (Urk. 7/M12) führte Dr. A.___ zusam mengefasst aus, es bestehe heute noch eine Teilkausalität der rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden zum Unfall vom 21. Juli 201 3. Zwischenzeitlich sei ein b eidseitiges Karpaltunnelsyndrom elektrophysiologisch diagnostiziert wor den (vgl. auch Urk. 7/M10-11). Ein Zusammenhang mit dem Unfall sei dabei un wahr scheinlich, da der Nervus
medianus bereits eine massive Schädigung auf weise, zum Zeitpunkt des Unfalles keine Sensibilitätsstörungen vorhanden ge we sen seien und keine Verletzung entstanden sei, welche den Nervus
media nus kompromittiert hätte. Hinsichtlich der CT vom 2. August 2013 sei nochmals darauf hinzuweisen, dass keine frischen Frakturen, insbesondere nicht am dis ta len Rad ius, gezeigt würden; er habe die CT nochmals gründlich durchgesehen. Er halte daran fest, dass angesichts der ausgeprägten Handgelenksarthrose der Sturz vom 21. Juli 2013 zu einer Verschlimmerung geführt habe. Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung. Der Status quo sine sei erfahrungs gemäss nach 6-9 Monaten erreicht. 3. 6
Dr. B.___
schloss sich im Bericht vom 13. August 2014 der Beurteilung von Dr. A.___ vollumfänglich an (Urk. 7/M15). In der CT vom 2. August 2013 sei bildgebend keine frische Fraktur nachgewiesen worden . Die Festsetzung eines Status quo sine circa 9 Monate nach dem Sturzereignis vom 21. Juli 2013 sei nach vollziehbar. Es gelte zu beachten, dass ein sehr schwerer Vorzustand mit weitgehender Destruktion des Karpus und Kollaps desselben vorliege, ein sol cher über lange Zeit in erträglichem Ausmass Beschwerden verursachen könne und dann erstmals nach einer leichten Traumatisierung, einer ungewöhnlichen Belastung und zum Teil spontan aus eigener Dynamik heraus exazerbiere und akut behandlungsbedürftig werde.
Die CT der F.___ vom 18. Oktober 2013 sei von Dr. A.___ zwar nicht berücksichtigt worden, er (Dr. B.___) komme nach deren Überprüfung aber zum Schluss, dass der Befund derselbe sei wie in der CT vom 2. August 201 3. Es ändere sich also nichts an der bisherigen Beur tei lung der Kausalität oder des Status quo sine. Das geklagte Beschwerdebild sei anhand des Vorzustandes vollumfänglich erklärbar und bedürfe einer Handge lenks arthrodese, wobei diese vollumfänglich dem Vorzustand anzulasten sei. 4. 4.1
Dass ein krankhafter Vorzustand im rechten Handgelenks-Bereich des Be schwerdeführers bes teht, ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen. Dass sich die Beschwerdegegne rin im angefochtenen Einsprache e nt scheid
diesbezüglich im Wesentlichen auf die Beurteilung der Dres . A.___ und B.___ abstützte, ist nicht zu beanstanden. Diese be gründeten nachvollziehbar
– und überdies in Übereinstimmung mit den Ärzten des Z.___
–, dass bildgebend aufgrund des CT -Bildes vom 2. August 2013 keine frische Läsion nachweisbar ist.
Dr. B.___ berücksichtigte in seiner Beurteilung vom 13. August 2014 so dann zusätzlich das am
18. Oktober 2013 angefertigte CT-Bild, welche s den selben Befund auf w eist . Dr. C.___
hingegen lag bei ihrer Beurteilung vom 16. Oktober 2013 das
echtzeitliche CT-Bild
vom 2. August 2013 nicht vor; sie holte dies auch später nicht ein. Im Bericht vom 28. Oktober 2013 konnte sie dann schliesslich „bloss“ noch einen Status nach in Fehlstellung konsolidierter distaler Ra diusfraktur feststellen und keine frische Fraktur. Der Beschwerde gegnerin ist daher beizu pflichten, wenn sie in der Beschwerdeantwort vom 12. Janu ar 2015 festhält, dass davon ausgegangen werden könne, die ursprüng lich gestellte Diagnose sei in den Nachfolgeberichten ohne weitere Überprüfung und entsprechende Bestä tigung übernommen worden (Urk. 6 S. 5). Im Sinne des Gesagten erscheint die Beurteilung der Dres . A.___ und B.___ schlüssig, n icht zuletzt auch aufgrund
des von Dr. B.___ festgestellten identischen Befunds der CT-Bilder vom 2. August und vom 18. Oktober 201 3 und liegen letztlich keine divergierenden medizinischen Beurteilungen vor.
Auch Dres . C.___ und G.___ führten in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2013 die Beschwer den weniger auf den Sturz vom Juli 2013, sondern vielmehr auf die seit Jahren bestehenden Ver letzungen im rechten Handgelenk zurück und hielten somit ei nen Kausal zu sammenhang für unwahrscheinlich. 4.2
Angesichts des bereits bestehenden krankhaften Vorzustands, der fehlenden strukturellen Schädigungen beim Sturz vom 21. Juli 2013 sowie der medizini schen Erfahrungswerte erscheint es somit nachvollziehbar, dass die Dres . A.___ und B.___ von einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes ausgingen, wobei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Status quo sine circa 9 Monate nach dem Sturzereign is vom 21. Juli 2013 erreicht ist . 5.
Nach dem Gesagten erweist sich der Fallabschluss per 30. April 2014 als rech tens, da zu diesem Zeitpunkt vom Erreichen des status quo sine auszugehen ist. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Der 1954 geborene X.___ ist seit dem 1. Juni 2002 beim Y.___ als Verwaltungsangestellter im Archiv tätig und da durch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. I n der undatierten Unfallmeldung (Eingan g bei der AXA am 8. August 2013)
berichtete die Arbeitgeberin, der Versicherte sei am 21. Juli 2013 gestürzt und habe sich dabei die Hand gebrochen (Urk. 7/A1). Im Bericht des Z.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, vom 2. August 2013 über die gleichentags stattgefundene Not fallkonsultation wurde eine Schmerzexazerbation des rechten (dominanten) Handgelenkes nach einem Sturz bei/mit SNAC- Wrist Grad 3 bei Status nach un behandeltem Trauma circa 1980 diagnostiziert (Urk. 7/M3). Die AX A kam für die Heilkosten auf u nd erbrachte Taggeldleistungen. Gestützt auf die medizi ni schen Akten nahm
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chi rurgie und Stellvertretender Leiter des versicherungsinternen Medizinischen Dienstes
am
1. November 2013 Stellung und ging von einer durch den Sturz vom 21. Juli 2013 verursachten vorübergehen den Verschlimmerung aus, wobei gemäss Erfah rung nach der Traumatisierung einer Handgelenksarthrose der Status quo sine nach 6-9 Monaten erreicht sei (Urk. 7/M9). Die AXA holte zusätzliche Arzt be richte ein und legte
diese Dr. A.___
vor . In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2014 (Urk. 7/M12) hielt Dr. A.___
an seiner Beurteilung vom 1. November 2013 fest. Mit Verfügung vom 24. April 2014 stellte die AXA ihre Leistungen per
30. A pril 2014 ein (Urk. 7/A11). Dage gen erhob der Versicherte am 22. Mai 2014 (Urk. 7/A15) Einsprache (Urk. 7/A16). Die AXA unterbreitete die Akten ihre m beratenden Arzt Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, welcher seinen Bericht am 13. August 2014 erstattete (Urk. 7/M15). In der Folge wies die AXA die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 17. Oktober 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/A20]).
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall er eig nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür li cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kau sal zu sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tre tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam men hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zu sam men mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Per son beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg ge dacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BG E 129 V 177 E.
3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hin weisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht pub li ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ur säch licher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine an spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfal l versicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S.
328 f. E.
3b, 1992 Nr. U 142 S.
76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bun des gerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach
Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.3 Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und der Beweis wür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versiche rungs in terner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gut ach ten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtig keit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7).
E. 1.5 Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche ein Unfallversicherer im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Versicherung, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Pro zess par tei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Un fallversicherung beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergeb nissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gut achten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am
17. November 2014 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin Leistungen der Unfallversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 1). Mit Be schwerdeantwort vom
12. Januar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am
13. Januar 2015 angezeigt wurde (Urk. 9).
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den
30. April 2014 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren
Einsprachee ntscheid vom 17. Oktober 2014
(Urk. 2) zusammengefasst damit, dass sich
der Beschwerdeführer am 21. Juli 2013 das rechte Handgelenk v erletzt habe, es dabei jedoch zu keiner frischen Läsion gekommen sei. Der Sturz habe
zu einer vorübergehenden Verschlim me rung eines vorbestehenden Zustands (Status nach Unfall circa im Jahr
1980) ge führt. Spätestens 9 Monate nach dem Unfall sei der status quo sine erreicht, weshalb die Versicherungsleistungen per 30. April 2014 eingestellt würden.
E. 2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer am
17. November 2014 (Urk. 1) beschwerde weise im We sent lichen en tgegen, die Beurteilung von Dr. C.___ sei nicht be rücksichtigt worden. Beim Sturz vom 21. Juli 2013 sei es zu einem neuen Bruch gekommen (Urk. 1).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der am 2. August 2 013 erstbehandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte eine Mittelhandfraktur rechts und überwies den Beschwerdeführer an das Z.___ (Bericht vom 22. August 2013, Urk. 7/M1). Dort wurde gleichentags, unter Berücksichti gung de s
e rstellten Computertomo graphie -Bildes (CT), eine Schmerzexazerbation des rechten Handgelenkes (domi nant) nach einem Sturz bei/mit SNAC- Wrist Grad 3 bei Status nach unbe han deltem Trauma circa 1980 diagnostiziert (Urk. 7/M3). Es wurde folgender Befund des rechten Handgelenks beschrieben: Deformierung des Carpus und distalen Unter armes; diffuse Schwellung Handgelenk (HG) dorsal; Extension HG unein ge schränkt, Flexion schmerzbedingt eingeschränkt; diffuse Druckdolenz dorsal über dem HG, leichte Druckdolenz über der Tabatiere. In der Bildgebung erho ben sie einen Status nach älterer, ni chtkonsolidierter Scaphoi dquerfraktur im mittleren Drittel mit Pseudarthrosenbildung und zusätzlichem Ausriss einer dor salen Scholle sowie kleinsten Flakes angrenzend an den Frakturspalt, einen Sta tus nach älterem, nicht adaptierten dorsalen ossären Bandausriss des Os luna tum mit kleiner Scholle dorsal und einem maximalen Frakturspalt von ca. 2 mm, eine ältere palmarbetonte, teilkonsolidierte mehrfragmentäre Fraktur des Os tri que trum, eine ältere, leicht in Fehlstellung adaptierte Fraktur des Processus
stylo i deus
radii, eine ältere, nicht konsolidierte Avulsionsfraktur des Processus
styloideus
ulnae sowie degenerative Veränderung mit subchondraler Zysten bildung und Mehrsklerosierung im Rahmen einer mittelgradigen RCG- und proximalen Carpal- sowie einer leichten DRUG-Arthrose. Die Ärzte gelangten in ihrer Beurteilung zum Schluss, es zeige sich keine frische ossäre Läsion, sondern ein SNAC- Wrist Grad 3 nach einem unbehandelten Trauma vor 32 Jahren . Sie erachteten zur zuverlässigen Schmerzbehandlung eine Teil- oder je nach Gelenksituation midcarpal eine Total- Arthrodese des Handgelenkes für ange zeigt (vgl. Sprechstundenbericht vom 20. August 2013, Urk. 7/M5), wozu sich der
Beschwerdeführer (vorerst) nicht entscheiden konnte, weshalb konservativ (Gips ruhigstellung und Schmerzmedikation) behandelt wurde (Urk. 7/M6). Die Haus ärztin Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Medizin Zürich, über wies den Beschwerdeführer daraufhin an die F.___ (vgl. Urk. 7/M13-14).
E. 3.2 Im Bericht der F.___ vom
16. Oktober 2013 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 7/M7) stellte Dr. med.
C.___, Stellvertretende Ober ärztin Handchirurgie, die Diagnose ei nes Status nach konservativ behan delter Radiusfraktur rechts vom 21. Juli
2013, bei Verdacht auf Scaphoid pseud arthrose, ein em SNAC- wrist Stadium I-II und einer DISI-Fehlstellung. Sie hielt in der Beurteilung fest, zur genaueren Beurteilung der Arthrosesituation sei noch eine Computertomographie des rechten Handgelenks durchzuführen. Leider lägen auch die Vergleichsbilder vom Unfall nicht vor.
Nach Vorlage des in ihrem Haus am 18. Oktober 2013 angefertigte n CT-Bildes berichteten Dr. C.___,
und Dr. med. G.___, Oberarzt Obere Extremitäten / Handchirur gie, a m 28. Okto ber 2013 (Urk. 7/M8) wie folgt: Scaphoidpseudarthrose; Status nach in Fehlstellung konsolidierter distaler Radi usfraktur mit Abkippen der distalen Radius gelenksfläche nach volar und De formation der distalen Radiusepiphyse; mittel schwere radiocarpale Arthrose mit intrakartilaginären
Osteophyten der Fossa
lunata
radii; leichte Arthrose am distalen Radioulnargelenk; Pisotrique tral arthrose; Zeichen einer generalisierten Osteopenie . Sie hielten fest, ihres Er ach tens seien die Beschwerden weniger auf die Radiusfraktur vom Juli 2013 zurück zuführen, sondern viel eher auf die seit Jahren bestehenden Verletzungen im rechten Handgelenk. Auch sie empfahlen grundsätzlich eine Panarthrodese . Wegen gleichzeitig geklagten gelegentlichen Einschlafgefühle n der mittleren Finger rechts veranlassten die Ärzte der F.___ noch eine elektro phy siologische Untersuchung (Urk. 7/M8), welche rechts ein Carpaltunnelsyndrom bestätigte, wobei trotz fehlender Klinik auch linksseitig ein Carpaltunnel syn drom nachgewiesen werden konnte, weshalb mit gleichzeitiger Panarthrodese eine Carpaldachspaltung als indiziert erachtet wurde (Urk. 7/M10-11).
E. 4 Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1. November 2013 (Urk. 7/M9) fest, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege eine Aktivierung der vorbestehen den Handgelenksarthrose durch den Sturz vom 21. Juli 2013 vor. In der Com puter tomographie (CT) vom 2. August 2013 würden sich keine frischen struk turellen Verletzungen zeigen. Der Eintrag von Dr. C.___, es habe eine konser vative Therapie nach einer distalen Radiusfraktur vom Juli 2013 stattgefunden, sei falsch. Die Feststellungen im Bericht des Z.___ seien nachvollziehbar. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Handgelenksunfall vor 33 Jahren immer Beschwerden gehabt habe bei Belastung, welche erträglich gewesen seien. Eine Verschlimmerung der Handgelenksarthrose durch die Handgelenksdistorsion anlässlich des Sturzes vom 21. Juli 2013 sei medizinisch plausibel und überwiegend wahrscheinlich. 3.
E. 4.1 Dass ein krankhafter Vorzustand im rechten Handgelenks-Bereich des Be schwerdeführers bes teht, ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen. Dass sich die Beschwerdegegne rin im angefochtenen Einsprache e nt scheid
diesbezüglich im Wesentlichen auf die Beurteilung der Dres . A.___ und B.___ abstützte, ist nicht zu beanstanden. Diese be gründeten nachvollziehbar
– und überdies in Übereinstimmung mit den Ärzten des Z.___
–, dass bildgebend aufgrund des CT -Bildes vom 2. August 2013 keine frische Läsion nachweisbar ist.
Dr. B.___ berücksichtigte in seiner Beurteilung vom 13. August 2014 so dann zusätzlich das am
18. Oktober 2013 angefertigte CT-Bild, welche s den selben Befund auf w eist . Dr. C.___
hingegen lag bei ihrer Beurteilung vom 16. Oktober 2013 das
echtzeitliche CT-Bild
vom 2. August 2013 nicht vor; sie holte dies auch später nicht ein. Im Bericht vom 28. Oktober 2013 konnte sie dann schliesslich „bloss“ noch einen Status nach in Fehlstellung konsolidierter distaler Ra diusfraktur feststellen und keine frische Fraktur. Der Beschwerde gegnerin ist daher beizu pflichten, wenn sie in der Beschwerdeantwort vom 12. Janu ar 2015 festhält, dass davon ausgegangen werden könne, die ursprüng lich gestellte Diagnose sei in den Nachfolgeberichten ohne weitere Überprüfung und entsprechende Bestä tigung übernommen worden (Urk. 6 S. 5). Im Sinne des Gesagten erscheint die Beurteilung der Dres . A.___ und B.___ schlüssig, n icht zuletzt auch aufgrund
des von Dr. B.___ festgestellten identischen Befunds der CT-Bilder vom 2. August und vom 18. Oktober 201 3 und liegen letztlich keine divergierenden medizinischen Beurteilungen vor.
Auch Dres . C.___ und G.___ führten in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2013 die Beschwer den weniger auf den Sturz vom Juli 2013, sondern vielmehr auf die seit Jahren bestehenden Ver letzungen im rechten Handgelenk zurück und hielten somit ei nen Kausal zu sammenhang für unwahrscheinlich.
E. 4.2 Angesichts des bereits bestehenden krankhaften Vorzustands, der fehlenden strukturellen Schädigungen beim Sturz vom 21. Juli 2013 sowie der medizini schen Erfahrungswerte erscheint es somit nachvollziehbar, dass die Dres . A.___ und B.___ von einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes ausgingen, wobei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Status quo sine circa 9 Monate nach dem Sturzereign is vom 21. Juli 2013 erreicht ist . 5.
Nach dem Gesagten erweist sich der Fallabschluss per 30. April 2014 als rech tens, da zu diesem Zeitpunkt vom Erreichen des status quo sine auszugehen ist. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
E. 5 In der Stellungnahme vom 7. Januar 2014 (Urk. 7/M12) führte Dr. A.___ zusam mengefasst aus, es bestehe heute noch eine Teilkausalität der rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden zum Unfall vom 21. Juli 201 3. Zwischenzeitlich sei ein b eidseitiges Karpaltunnelsyndrom elektrophysiologisch diagnostiziert wor den (vgl. auch Urk. 7/M10-11). Ein Zusammenhang mit dem Unfall sei dabei un wahr scheinlich, da der Nervus
medianus bereits eine massive Schädigung auf weise, zum Zeitpunkt des Unfalles keine Sensibilitätsstörungen vorhanden ge we sen seien und keine Verletzung entstanden sei, welche den Nervus
media nus kompromittiert hätte. Hinsichtlich der CT vom 2. August 2013 sei nochmals darauf hinzuweisen, dass keine frischen Frakturen, insbesondere nicht am dis ta len Rad ius, gezeigt würden; er habe die CT nochmals gründlich durchgesehen. Er halte daran fest, dass angesichts der ausgeprägten Handgelenksarthrose der Sturz vom 21. Juli 2013 zu einer Verschlimmerung geführt habe. Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung. Der Status quo sine sei erfahrungs gemäss nach 6-9 Monaten erreicht. 3.
E. 6 Dr. B.___
schloss sich im Bericht vom 13. August 2014 der Beurteilung von Dr. A.___ vollumfänglich an (Urk. 7/M15). In der CT vom 2. August 2013 sei bildgebend keine frische Fraktur nachgewiesen worden . Die Festsetzung eines Status quo sine circa 9 Monate nach dem Sturzereignis vom 21. Juli 2013 sei nach vollziehbar. Es gelte zu beachten, dass ein sehr schwerer Vorzustand mit weitgehender Destruktion des Karpus und Kollaps desselben vorliege, ein sol cher über lange Zeit in erträglichem Ausmass Beschwerden verursachen könne und dann erstmals nach einer leichten Traumatisierung, einer ungewöhnlichen Belastung und zum Teil spontan aus eigener Dynamik heraus exazerbiere und akut behandlungsbedürftig werde.
Die CT der F.___ vom 18. Oktober 2013 sei von Dr. A.___ zwar nicht berücksichtigt worden, er (Dr. B.___) komme nach deren Überprüfung aber zum Schluss, dass der Befund derselbe sei wie in der CT vom 2. August 201 3. Es ändere sich also nichts an der bisherigen Beur tei lung der Kausalität oder des Status quo sine. Das geklagte Beschwerdebild sei anhand des Vorzustandes vollumfänglich erklärbar und bedürfe einer Handge lenks arthrodese, wobei diese vollumfänglich dem Vorzustand anzulasten sei. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00264 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
27. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1954 geborene X.___ ist seit dem 1. Juni 2002 beim Y.___ als Verwaltungsangestellter im Archiv tätig und da durch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. I n der undatierten Unfallmeldung (Eingan g bei der AXA am 8. August 2013)
berichtete die Arbeitgeberin, der Versicherte sei am 21. Juli 2013 gestürzt und habe sich dabei die Hand gebrochen (Urk. 7/A1). Im Bericht des Z.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, vom 2. August 2013 über die gleichentags stattgefundene Not fallkonsultation wurde eine Schmerzexazerbation des rechten (dominanten) Handgelenkes nach einem Sturz bei/mit SNAC- Wrist Grad 3 bei Status nach un behandeltem Trauma circa 1980 diagnostiziert (Urk. 7/M3). Die AX A kam für die Heilkosten auf u nd erbrachte Taggeldleistungen. Gestützt auf die medizi ni schen Akten nahm
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chi rurgie und Stellvertretender Leiter des versicherungsinternen Medizinischen Dienstes
am
1. November 2013 Stellung und ging von einer durch den Sturz vom 21. Juli 2013 verursachten vorübergehen den Verschlimmerung aus, wobei gemäss Erfah rung nach der Traumatisierung einer Handgelenksarthrose der Status quo sine nach 6-9 Monaten erreicht sei (Urk. 7/M9). Die AXA holte zusätzliche Arzt be richte ein und legte
diese Dr. A.___
vor . In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2014 (Urk. 7/M12) hielt Dr. A.___
an seiner Beurteilung vom 1. November 2013 fest. Mit Verfügung vom 24. April 2014 stellte die AXA ihre Leistungen per
30. A pril 2014 ein (Urk. 7/A11). Dage gen erhob der Versicherte am 22. Mai 2014 (Urk. 7/A15) Einsprache (Urk. 7/A16). Die AXA unterbreitete die Akten ihre m beratenden Arzt Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, welcher seinen Bericht am 13. August 2014 erstattete (Urk. 7/M15). In der Folge wies die AXA die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 17. Oktober 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/A20]). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am
17. November 2014 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin Leistungen der Unfallversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 1). Mit Be schwerdeantwort vom
12. Januar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am
13. Januar 2015 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall er eig nis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür li cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kau sal zu sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tre tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam men hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheit licher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zu sam men mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Per son beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg ge dacht wer den kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BG E 129 V 177 E.
3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hin weisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht pub li ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ur säch licher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine an spruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfal l versicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S.
328 f. E.
3b, 1992 Nr. U 142 S.
76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rück fällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bun des gerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach
Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3
Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und der Beweis wür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweis wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Den Berichten versiche rungs in terner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gut ach ten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtig keit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7). 1.5
Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche ein Unfallversicherer im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Versicherung, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Pro zess par tei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Un fallversicherung beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergeb nissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gut achten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den
30. April 2014 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren
Einsprachee ntscheid vom 17. Oktober 2014
(Urk. 2) zusammengefasst damit, dass sich
der Beschwerdeführer am 21. Juli 2013 das rechte Handgelenk v erletzt habe, es dabei jedoch zu keiner frischen Läsion gekommen sei. Der Sturz habe
zu einer vorübergehenden Verschlim me rung eines vorbestehenden Zustands (Status nach Unfall circa im Jahr
1980) ge führt. Spätestens 9 Monate nach dem Unfall sei der status quo sine erreicht, weshalb die Versicherungsleistungen per 30. April 2014 eingestellt würden. 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer am
17. November 2014 (Urk. 1) beschwerde weise im We sent lichen en tgegen, die Beurteilung von Dr. C.___ sei nicht be rücksichtigt worden. Beim Sturz vom 21. Juli 2013 sei es zu einem neuen Bruch gekommen (Urk. 1). 3. 3.1
Der am 2. August 2 013 erstbehandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte eine Mittelhandfraktur rechts und überwies den Beschwerdeführer an das Z.___ (Bericht vom 22. August 2013, Urk. 7/M1). Dort wurde gleichentags, unter Berücksichti gung de s
e rstellten Computertomo graphie -Bildes (CT), eine Schmerzexazerbation des rechten Handgelenkes (domi nant) nach einem Sturz bei/mit SNAC- Wrist Grad 3 bei Status nach unbe han deltem Trauma circa 1980 diagnostiziert (Urk. 7/M3). Es wurde folgender Befund des rechten Handgelenks beschrieben: Deformierung des Carpus und distalen Unter armes; diffuse Schwellung Handgelenk (HG) dorsal; Extension HG unein ge schränkt, Flexion schmerzbedingt eingeschränkt; diffuse Druckdolenz dorsal über dem HG, leichte Druckdolenz über der Tabatiere. In der Bildgebung erho ben sie einen Status nach älterer, ni chtkonsolidierter Scaphoi dquerfraktur im mittleren Drittel mit Pseudarthrosenbildung und zusätzlichem Ausriss einer dor salen Scholle sowie kleinsten Flakes angrenzend an den Frakturspalt, einen Sta tus nach älterem, nicht adaptierten dorsalen ossären Bandausriss des Os luna tum mit kleiner Scholle dorsal und einem maximalen Frakturspalt von ca. 2 mm, eine ältere palmarbetonte, teilkonsolidierte mehrfragmentäre Fraktur des Os tri que trum, eine ältere, leicht in Fehlstellung adaptierte Fraktur des Processus
stylo i deus
radii, eine ältere, nicht konsolidierte Avulsionsfraktur des Processus
styloideus
ulnae sowie degenerative Veränderung mit subchondraler Zysten bildung und Mehrsklerosierung im Rahmen einer mittelgradigen RCG- und proximalen Carpal- sowie einer leichten DRUG-Arthrose. Die Ärzte gelangten in ihrer Beurteilung zum Schluss, es zeige sich keine frische ossäre Läsion, sondern ein SNAC- Wrist Grad 3 nach einem unbehandelten Trauma vor 32 Jahren . Sie erachteten zur zuverlässigen Schmerzbehandlung eine Teil- oder je nach Gelenksituation midcarpal eine Total- Arthrodese des Handgelenkes für ange zeigt (vgl. Sprechstundenbericht vom 20. August 2013, Urk. 7/M5), wozu sich der
Beschwerdeführer (vorerst) nicht entscheiden konnte, weshalb konservativ (Gips ruhigstellung und Schmerzmedikation) behandelt wurde (Urk. 7/M6). Die Haus ärztin Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Medizin Zürich, über wies den Beschwerdeführer daraufhin an die F.___ (vgl. Urk. 7/M13-14). 3.2
Im Bericht der F.___ vom
16. Oktober 2013 über die gleichentags erfolgte Konsultation (Urk. 7/M7) stellte Dr. med.
C.___, Stellvertretende Ober ärztin Handchirurgie, die Diagnose ei nes Status nach konservativ behan delter Radiusfraktur rechts vom 21. Juli
2013, bei Verdacht auf Scaphoid pseud arthrose, ein em SNAC- wrist Stadium I-II und einer DISI-Fehlstellung. Sie hielt in der Beurteilung fest, zur genaueren Beurteilung der Arthrosesituation sei noch eine Computertomographie des rechten Handgelenks durchzuführen. Leider lägen auch die Vergleichsbilder vom Unfall nicht vor.
Nach Vorlage des in ihrem Haus am 18. Oktober 2013 angefertigte n CT-Bildes berichteten Dr. C.___,
und Dr. med. G.___, Oberarzt Obere Extremitäten / Handchirur gie, a m 28. Okto ber 2013 (Urk. 7/M8) wie folgt: Scaphoidpseudarthrose; Status nach in Fehlstellung konsolidierter distaler Radi usfraktur mit Abkippen der distalen Radius gelenksfläche nach volar und De formation der distalen Radiusepiphyse; mittel schwere radiocarpale Arthrose mit intrakartilaginären
Osteophyten der Fossa
lunata
radii; leichte Arthrose am distalen Radioulnargelenk; Pisotrique tral arthrose; Zeichen einer generalisierten Osteopenie . Sie hielten fest, ihres Er ach tens seien die Beschwerden weniger auf die Radiusfraktur vom Juli 2013 zurück zuführen, sondern viel eher auf die seit Jahren bestehenden Verletzungen im rechten Handgelenk. Auch sie empfahlen grundsätzlich eine Panarthrodese . Wegen gleichzeitig geklagten gelegentlichen Einschlafgefühle n der mittleren Finger rechts veranlassten die Ärzte der F.___ noch eine elektro phy siologische Untersuchung (Urk. 7/M8), welche rechts ein Carpaltunnelsyndrom bestätigte, wobei trotz fehlender Klinik auch linksseitig ein Carpaltunnel syn drom nachgewiesen werden konnte, weshalb mit gleichzeitiger Panarthrodese eine Carpaldachspaltung als indiziert erachtet wurde (Urk. 7/M10-11). 3. 4
Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1. November 2013 (Urk. 7/M9) fest, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege eine Aktivierung der vorbestehen den Handgelenksarthrose durch den Sturz vom 21. Juli 2013 vor. In der Com puter tomographie (CT) vom 2. August 2013 würden sich keine frischen struk turellen Verletzungen zeigen. Der Eintrag von Dr. C.___, es habe eine konser vative Therapie nach einer distalen Radiusfraktur vom Juli 2013 stattgefunden, sei falsch. Die Feststellungen im Bericht des Z.___ seien nachvollziehbar. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Handgelenksunfall vor 33 Jahren immer Beschwerden gehabt habe bei Belastung, welche erträglich gewesen seien. Eine Verschlimmerung der Handgelenksarthrose durch die Handgelenksdistorsion anlässlich des Sturzes vom 21. Juli 2013 sei medizinisch plausibel und überwiegend wahrscheinlich. 3. 5
In der Stellungnahme vom 7. Januar 2014 (Urk. 7/M12) führte Dr. A.___ zusam mengefasst aus, es bestehe heute noch eine Teilkausalität der rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden zum Unfall vom 21. Juli 201 3. Zwischenzeitlich sei ein b eidseitiges Karpaltunnelsyndrom elektrophysiologisch diagnostiziert wor den (vgl. auch Urk. 7/M10-11). Ein Zusammenhang mit dem Unfall sei dabei un wahr scheinlich, da der Nervus
medianus bereits eine massive Schädigung auf weise, zum Zeitpunkt des Unfalles keine Sensibilitätsstörungen vorhanden ge we sen seien und keine Verletzung entstanden sei, welche den Nervus
media nus kompromittiert hätte. Hinsichtlich der CT vom 2. August 2013 sei nochmals darauf hinzuweisen, dass keine frischen Frakturen, insbesondere nicht am dis ta len Rad ius, gezeigt würden; er habe die CT nochmals gründlich durchgesehen. Er halte daran fest, dass angesichts der ausgeprägten Handgelenksarthrose der Sturz vom 21. Juli 2013 zu einer Verschlimmerung geführt habe. Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung. Der Status quo sine sei erfahrungs gemäss nach 6-9 Monaten erreicht. 3. 6
Dr. B.___
schloss sich im Bericht vom 13. August 2014 der Beurteilung von Dr. A.___ vollumfänglich an (Urk. 7/M15). In der CT vom 2. August 2013 sei bildgebend keine frische Fraktur nachgewiesen worden . Die Festsetzung eines Status quo sine circa 9 Monate nach dem Sturzereignis vom 21. Juli 2013 sei nach vollziehbar. Es gelte zu beachten, dass ein sehr schwerer Vorzustand mit weitgehender Destruktion des Karpus und Kollaps desselben vorliege, ein sol cher über lange Zeit in erträglichem Ausmass Beschwerden verursachen könne und dann erstmals nach einer leichten Traumatisierung, einer ungewöhnlichen Belastung und zum Teil spontan aus eigener Dynamik heraus exazerbiere und akut behandlungsbedürftig werde.
Die CT der F.___ vom 18. Oktober 2013 sei von Dr. A.___ zwar nicht berücksichtigt worden, er (Dr. B.___) komme nach deren Überprüfung aber zum Schluss, dass der Befund derselbe sei wie in der CT vom 2. August 201 3. Es ändere sich also nichts an der bisherigen Beur tei lung der Kausalität oder des Status quo sine. Das geklagte Beschwerdebild sei anhand des Vorzustandes vollumfänglich erklärbar und bedürfe einer Handge lenks arthrodese, wobei diese vollumfänglich dem Vorzustand anzulasten sei. 4. 4.1
Dass ein krankhafter Vorzustand im rechten Handgelenks-Bereich des Be schwerdeführers bes teht, ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen. Dass sich die Beschwerdegegne rin im angefochtenen Einsprache e nt scheid
diesbezüglich im Wesentlichen auf die Beurteilung der Dres . A.___ und B.___ abstützte, ist nicht zu beanstanden. Diese be gründeten nachvollziehbar
– und überdies in Übereinstimmung mit den Ärzten des Z.___
–, dass bildgebend aufgrund des CT -Bildes vom 2. August 2013 keine frische Läsion nachweisbar ist.
Dr. B.___ berücksichtigte in seiner Beurteilung vom 13. August 2014 so dann zusätzlich das am
18. Oktober 2013 angefertigte CT-Bild, welche s den selben Befund auf w eist . Dr. C.___
hingegen lag bei ihrer Beurteilung vom 16. Oktober 2013 das
echtzeitliche CT-Bild
vom 2. August 2013 nicht vor; sie holte dies auch später nicht ein. Im Bericht vom 28. Oktober 2013 konnte sie dann schliesslich „bloss“ noch einen Status nach in Fehlstellung konsolidierter distaler Ra diusfraktur feststellen und keine frische Fraktur. Der Beschwerde gegnerin ist daher beizu pflichten, wenn sie in der Beschwerdeantwort vom 12. Janu ar 2015 festhält, dass davon ausgegangen werden könne, die ursprüng lich gestellte Diagnose sei in den Nachfolgeberichten ohne weitere Überprüfung und entsprechende Bestä tigung übernommen worden (Urk. 6 S. 5). Im Sinne des Gesagten erscheint die Beurteilung der Dres . A.___ und B.___ schlüssig, n icht zuletzt auch aufgrund
des von Dr. B.___ festgestellten identischen Befunds der CT-Bilder vom 2. August und vom 18. Oktober 201 3 und liegen letztlich keine divergierenden medizinischen Beurteilungen vor.
Auch Dres . C.___ und G.___ führten in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2013 die Beschwer den weniger auf den Sturz vom Juli 2013, sondern vielmehr auf die seit Jahren bestehenden Ver letzungen im rechten Handgelenk zurück und hielten somit ei nen Kausal zu sammenhang für unwahrscheinlich. 4.2
Angesichts des bereits bestehenden krankhaften Vorzustands, der fehlenden strukturellen Schädigungen beim Sturz vom 21. Juli 2013 sowie der medizini schen Erfahrungswerte erscheint es somit nachvollziehbar, dass die Dres . A.___ und B.___ von einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes ausgingen, wobei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Status quo sine circa 9 Monate nach dem Sturzereign is vom 21. Juli 2013 erreicht ist . 5.
Nach dem Gesagten erweist sich der Fallabschluss per 30. April 2014 als rech tens, da zu diesem Zeitpunkt vom Erreichen des status quo sine auszugehen ist. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro