Sachverhalt
1.
Der 1947 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2012 bei der Y.___ GmbH als Vorarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 14. Mai 2012 auf einer Treppe ausrutschte und auf den Rücken fiel (Unfallmel dung vom 1. Juni 2012, Urk. 15/ 1).
In der Folge richtete die Suva Leistungen aus. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 sowie hernach mit Verfügung vom
19. März 2014 stellte die Suva ihre Taggeldleistungen per 31. Dezember 2013 ein und verneinte den Anspruch des Versicherten auf Invalidenrentenleistun gen . Zur Begründung führte sie an, aus krankheitsbedingten Gründen sei es dem Versicherten nicht mehr möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, be ziehungsweise es liege aus unfallfremden Gründen eine 100%ige Invalidität vor. Somit bestehe kein Raum für eine zusätzliche unfallbedingte Erwerbsunfä hig keit (Urk. 15/ 64, Urk. 15/81) . Die hiergegen am 23. Dezember 2013 erhobene Einsprache (Urk. 15/
68) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2014 ab. Gleichzei tig entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Ent scheid die aufschiebende Wir kung (Urk. 15/ 102 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2014 erhob d er Versicherte am
4. November 2014 Beschwerde und beantragte, diese r sei aufzuheben und es sei ihm bei einer Arbeitsunfähigkeit von rund 80 % eine volle Rente zuzusprechen. Weiter sei ihm eine Integritätsentschädigung auszurichten. Zur Klärung der unfallbedingten Invaliditätsfolgen sei ein neutrales Obergutachten einzuholen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Suva zurückzuweisen . Des Weiteren beantragte er in pro zessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung und die Be stellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwäl tin Barbara Schnitter Weber (Urk. 1 S. 2 f.). In der Beschwerdeantwort vom
24. Februar 2015 schloss die Suva auf Ab weisung der Beschwerde und Bestä tigung des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 14). Mit Verfügung vom 5. März 2015 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, bewilligte dem Beschwerdeführer die unent gelt liche Rechtsvertretung und stellte ihm die Beschwerdeantwort zu (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chen de Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014, E.
2.3.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Suva stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid insbesondere ge stützt auf die Beurteilung von PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirur gie, auf den Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer aus krankheitsbedingten Gründen nicht mehr möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, beziehungs weise es liege aus unfallfremden Gründen eine 100%ige Invalidität vor. Somit be stehe kein Raum für eine zusätzliche unfallbedingte Erwerbsunfä higkeit . Zudem sei bezüglich des Rückens der Endzustand eingetreten und es würden
keine weiteren Heilbehandlungen mehr durchgeführt (Urk. 2 S. 9) .
In der Beschwerdeantwort wies sie auf weitere Berichte von behandelnden Ärz ten hin, welche laut der Suva eine ausgeprägte Osteoporose bei Morbus Bech terew beziehungsweise einen Morbus Bechterew mit Osteopenie
sowie weitere unfallfremde Krankheiten diagnostizierten und ihn insbesondere aus kardiolo gischer und internistischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig einstufte n
(Urk. 14 S. 2- 5) . W eiter führte sie aus, w ährenddem die Fraktur L5 unfallbedingt sei, seien die Frakturen L4 und Th12 höchstens durch den Unfall vom 1 4. Mai 2012 mitverursacht . Ohnehin seien diese Frakturen vollständig ausgeheilt, sodass dem Beschwerdeführer aufgrund der reinen Unfallfolgen eine leichte bis maximal mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar sei (Urk. 14 S. 4). Die Beurteilung durch PD Dr. Z.___ vom 7. Oktober 2014 sei beweiskräftig und werde durch die Angaben von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikali sche Medizin und Rehabilitation, prodorso, vom 4. Juli 2014 keineswegs ent kräftet, weshalb sie zurecht darauf abgestellt habe (Urk. 14 S. 6-7). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte hiergegen ein, bei der Beurteilung durch die Reha klinik B.___ vom 8. April 2013 handle es sich um ein Parteigutachten der Beschwerdegegnerin, da B.___ eine reine Suva-Einrichtung sei. Zudem seien der Morbus Bechterew und die Osteoporose nicht verifiziert beziehungs weise abgeklärt worden (Urk. 1 S. 4 f.). Ob er tatsächlich an einem Morbus Bechterew leide, sei auch im weiteren Verlauf nie mit Sicherheit verifiziert wor den (Urk. 1 S. 5 f.). Wegen seiner schweren Herzerkrankung sei er laut KD Dr. med. D.___, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Me dizin, Spital E.___,
für Büroarbeiten nicht limitiert. Gesamthaft resultiere aber eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Urk. 1 S. 6 f.).
Diese sei auf den Unfall zurückzuführen (Urk. 1 S. 9). Ferner wies er darauf hin, dass er gemäss dem Be richt von Dr. A.___
vom 4. Juli 2014 und d essen Messung der Knochendichte nicht an einer Osteoporose leide, welche somit nicht ursächlich gewesen sein könne für die Fraktur, und dass die Fraktur daher unfallkausal sei (Urk. 1 S. 7-9).
Im Übrigen sei ein Trauma wie das vorliegende mit entsprechender Fraktur bei einem Sturz aus rund vier Metern Höhe auch bei gesunden Knochen durch aus adäquat (Urk. 1 S. 9). 3.
3.1
Vom Tag des Unfalls (1 4. Mai 2012) bis am 1 9. Mai 2012 wurde der Beschwer deführer im Spital F.___ behandelt. Dem Austrittsbericht vom 18. Mai 2012 sowie dem Bericht vom 1 3. Juni 2012 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe beim Sturz aus 2,5 Metern Höhe eine Kompressionsfraktur des Lendenwir belkörpers 5 mit Beteiligung der Hinterkante sowie ein retroperitoneale s, prä ver tebral betontes Hämatom auf M. Psoas erlitten. Die darüber hinaus deutlich vorhandenen Mineralisationen der Ligamenta flava und Ligamenta spinosi seien als computertomographisch e s Korrelat eines Morbus Bechterew zu werten. Ferner zählten die Ärzte des Spitals F.___ verschiedene Nebendiagnosen auf, da runter au ch eine Spondylitis ankylosans .
Sie gaben an, d e r Beschwerdeführer sei voraussichtlich bis am 2 6. Mai 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. G egebenen falls habe der Hausarzt die Arbeitsunfähigkeit zu verlängern (Urk. 15/7, Urk. 15/18). 3.2
Der Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer anschliessend weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15 /8, 15 /9 S. 2, 15 /13, 15 /15, 15/20, 15/25-26, 15/33, 15/35, 15/43, 15/46, 15/50 -51, 15/54, 15/59, 15/61-63, 15/66, 15/71, 15/74, 15/77, 15/85, 15/91, 15/100). In seinem Bericht vom 21. August 2012 diagnos ti zierte er eine posttraumatisch e LWK5-Fraktur mit progredienter L5-Sympto matik sowie einen bekannten Morbus Bechterew mit ausgeprägter Oste oporose. Er gab an, letztere Diagnose könne den Heilungsverlauf ungünstig be einflussen . Ein bleibender Nachteil sei in Form von einer verminderten Belast barkeit des Achsenorgans und einer zusätzlichen Nervenwurzelkompression L5 zu erwarten. Für weitere Informationen verwies Dr. G.___ auf das Wirbelsäu lenzentrum der Uniklinik H.___ (Urk. 15 /17 S. 1). In seinem Bericht vom 2 0. Dezember 2013 gab er an, nach seiner Beurteilung sei der Beschwerdeführer weder vom Bewe gungsapparat noch vom internistischen Standpunkt her als Maurer arbeitsfähig. Diese Tätigkeit sei ihm definitiv nicht mehr zumutbar (Urk. 15/67). Auch seinem Schreiben vom 9. April 2014 ist zu entnehmen, dass er den Beschwerdeführer auch wegen seiner internistischen Diagnosen nicht mehr für arbeitsfähig hält (Urk. 15/86 S. 7). 3. 3
PD Dr. med. I.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Uniklinik H.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. September 2012 eine pathologische Fraktur L5 nach einem Sturz am 14. Mai 2012, einen bekannten Morbus Bechterew mit Osteopenie der gesamten Wirbelsäule, einen Status nach Blasenkarzinom mit offener Operation 2008, ein e bekannte schwere Herzinsuffizienz und äusserte zudem den dringenden Ver dacht auf eine Metastase L5 und Th1 2. Die Metastasen seien am ehesten be dingt durch das bereits bekannte Urothelkarzinom (Urk. 15/19 S. 1). Zur Beur tei lung habe ihm der radiologische Befund vom 2 8. August 2012 (Urk. 15/2 4) gedient . 3.4
Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, gab am 1 2. November 2012 an, mit dieser Abklärung sei der Status quo sine erreicht. Der Beschwer deführer sei 65-jährig und schwer krank. Eine Arbeitsfähigkeit werde er kaum mehr erreichen können. Unfallbedingt bestünden aber keine Folgen mehr. Wahr scheinlich seien bereits die Wirbelkörperfrakturen nicht unfallbedingt ge wesen (Urk. 15/23). 3. 5
In seinem Bericht vom 8. Januar 2013 hielt PD Dr. I.___ fest, die L WK 5-Fraktur sei grösstenteils wieder konsolidiert, eine Metastase könne nun ausgeschlossen werden und es seien bei geheilter LWK5- Fraktur
keine weiteren Massnahmen notwendig . Die Schmerzen hätten sich bereits deutlich gebessert und würden noch weiter abnehmen. Leichte Büroarbeiten könne der Beschwerdeführer nun wieder ausführen (Urk. 15/32). 3. 6
Am 1 8. Februar 2013 führte Dr. J.___ eine kreisärztliche Untersuchung durch (Urk. 15/41). Bei seiner gleichentags erfolgten Beurteilung berücksichtigte er die vorhandenen Akten (S. 1-3), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 3 f.) sowie die erhobenen Befunde (S. 4- 6). Er gelangte zum Schluss, der traumatisch frak turierte Wirbelkörper L5 sei problemlos konsolidiert. Es habe sich allerdings eine L5-Radikulopathie entwickelt, vor allem mit Schmerzen auf der Vorderseite beider Beine und einer gewissen Belastungsintoleranz und Schwäche schon beim normalen Gehen. Bewegungseinschränkung und Belastungsintoleranz seien erheblich und er sei stark eingeschränkt (S. 7). Durch die Vordiagnosen mit Spon dylitis ankylosans, Osteoporose, Chondrosen und weiteren degenerati ven Ver änderungen sei die gesamte Wirbelsäule betroffen, sodass nur ein un wes ent licher Anteil der Beschwerden durch das Unfallereignis bestimmt sei. Die Erheb lichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden sei unfallbedingt nicht er reicht (S. 8). Der Beschwerdeführer sei weit entfernt von einer Arbeitsfähigkeit, sodass ein Reha-Aufenthalt in B.___ mit einem medikamentösen Therapie versuch und intensiver muskuloskelettaler Rehabilitation zu unternehmen sei, um ihm wenigstens das Leben in der eigenen häuslichen Umgebung für die Zu kunft zu erleichtern. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %, jedoch sei sie nur unwesent lich durch das Unfallereignis beeinflusst. Auch mit der angestrebten Rehabili tation könne altersbedingt und aufgrund des Allgemeinzustandes keine Arbeits fähigkeit mehr erreicht werden (S. 9). Der gesamte Allgemeinbefund und die mögliche Arbeitsfähigkeit respektive Einsatz- und Belastungsfähigkeit seien durch die begleitenden internistischen Diagnosen und den reduzierten Allge mein zustand bestimmt. Die Unfallfolgen machten also nur einen unwesentli chen Anteil aus (S. 10). 3. 7
Die Ärzte der Rehaklinik B.___ hielten in ihrem Austrittsbericht vom 8. April 2013 fest, der Beschwerdeführer habe sich vom 7. bis am 2 8. März 2013 bei ihnen aufgehalten (Urk. 15/49 S. 1). Wegen einer erheblichen Dyspnoe und ei ner Verschlechterung des Allgemeinzustands sei er notfallmässig ins Spital E.___ verlegt worden. Eine Fortsetzung der stationären arbeitsorientierten Rehabilitation sei angesichts des internistischen Allgemeinzustands nicht sinn voll, da der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestbelastbarkeit nicht errei che .
A llein aufgrund der Unfallfolgen sei der Beschwerdeführer perspektivisch (in 4-8 Wochen) in einer leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeit ohne längerdauernde Einnahme von Zwangshaltungen des Rückens ganztags ar beits fähig. U nter Berücksichtigung der erheblichen unfallfremden Vorerkran kungen
werde der Beschwerdeführer allerdings kaum je wieder eine relevante Arbeits leis tung erbringen können . Die mögliche Arbeitsfähigkeit werde durch die begleitenden internistischen Diagnosen und den reduzierten Allgemeinzu stand bestimmt
(Urk. 15/49 S. 2 -3). 3. 8
Laut den Berichten des Spitals E.___ war der Beschwerdeführer vom 28. März bis am 1 0. April 2013 (Urk. 15/58 S.
1) sowie vom 2 6. April bis 10. Ma i 2013 (Urk. 15/57 S. 1) wegen progredienter Anstrengungsdyspnoe (Urk. 15/58 S. 2)
sowie wegen erneuter kardialer biventrikulärer Dekompensa tion mit Orthopnoe bei bekannter dilatativer
Kardiomyopathie (Urk. 15/57 S. 2)
im Spital E.___ hospitalisiert. Dem Bericht von KD Dr. D.___ vom 1 7. Januar 2014 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei vor allem wegen der dilatativen
Kardiomyopathie, der koronaren Herzerkrankung sowie des Morbus Bechterew für sämtliche Berufe vollständig und andauernd arbeitsunfä hig (Urk. 15/72). 3. 9
Dr. A.___
mass am 4. Juli 2014 normale periphere Dichtewerte und gab an, es f änden sich kein e Anhalt spunkte für eine Osteoporose beziehungsweise vermin der te Kno chendichte . Dabei könne die Messung an der Lendenwirbelsäule bei Status nach Wirbelkörperf r aktur sowie bei Veränderungen im Rahmen der Spon dylitis ankylosans nicht verwertet werden. Die axialen Frakturen der Wirbel körper seien im Rahmen eines absolut adäquaten Traum a s bei einem Sturz au s vier Metern Höhe aufgetreten. Die Deckplattenimpressionsfraktur BWK12 könne durchaus auch im Rahmen einer zugrunde liegenden erosiven Veränderung im Rahmen der Spondyloarthritis aufgetreten sein. Eine eigentliche Osteopenie oder Osteoporose könne bei normaler Knochendichte nicht diagnostiziert werden . Nichtsdestotrotz könne es im Rahmen einer Spondylitis ankylosans zu Wirbel körperfrakturen kommen, da die axiale Osteopenie messtechnisch nicht immer erfasst werden könne. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Frakturen seien aber auf ein adäquates Trauma zurückzuführen (Urk. 6/93 S. 3). 3.10
PD Dr. Z.___
führte in seinem auf den Akten und den bildgebenden Dokumen ten basierenden Bericht vom 7. Oktober 2014 (Urk. 15/101) aus, der Sturz von der Leiter habe die Fraktur von L5 verursacht. Es handle sich um eine Kompres sionsfraktur mit massivem Höhenverlust, der sich aber durch die Statik der Wir belsäule wegen der knöchernen Abstützung zu L4 bei Morbus Bechterew funk tionell nicht gross auswirke. Hingegen sei die Hinterkante ebenfalls frakturiert und drücke rechts lateral auf die Wurzel von L5, was die bei der kreisärztlichen Untersuchung festgestellten Beschwerden erklären könne. Die Fraktur des pro cessus
spinosus L4 sei irrelevant für die Beschwerden und sei mit dem knöcher nen Durchbau von L4/5 durch die zugrundeliegende Spondylitis ankylosans zu erklären. Bei der Deckplattenimpression Th12 handle es sich um eine unfall fremde Veränderung des Wirbels und des angrenzenden kranialen Diskus durch den bekannten Morbus Bechterew . Die kreisrunde Ausstanzung der Deckplatte entspreche in ihrer Form nicht einer typischen scharfkantigen, unfallbedingten Impression der Deckplatte (S. 5). In Bezug auf die Fraktur L5 sei der Endzustand erreicht. Diese sei verheilt mit den residuellen ausstrahlenden Schmerzen in beide Beine bei bekannter Hinterkantenfraktur L5 mit Druck auf die Nervenwur zel L5 rechts. Die Annahme des Kreisarztes, dass der zugrundeliegende Morbus Bechterew eine Anfälligkeit auf eine Wirbelfrakturierung auch bei nicht adä quatem Trauma darstelle, sei korrekt. Die unfallfremde kardiale Situation be wirke eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Die Fraktur L4 sei unfallbedingt. Die Fraktur Th12 sei angesichts des Sturzereignisses im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen, es habe jedoch durch den Morbus Bechterew eine Veränderung vorbestanden und bei einem normalen Wirbelkörper bei einem sonst gesunden Patienten wäre es nach seiner Einschätzung mit überwiegender Wahrscheinlich keit zu keiner Frakturierung gekommen (S. 6-7). 3. 11
KD Dr. D.___ gab am 2 3. Oktober 2014 an, der Beschwerdeführer wolle ab dem 1. November 2014 mit einem Pensum von 20 % leichte Büroarbeiten erledigen. Aus kardiologischer und internistischer Sicht sei gegen dieses Vorhaben nichts einzuwenden. Wie gut der Beschwerdeführer das Arbeitspensum bewältigen könne, werde sich weisen (Urk. 3/3 S. 1). 4. 4.1
Die Suva stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid insbesondere auf den
Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer aus krankheitsbedingten Gründen nicht
mehr möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, beziehungsweise es liege aus unfallfremden Gründen eine 100%ige Invalidität vor. Somit bestehe kein Raum für eine zusätzliche unfallbedingte Erwerbsunfä higkeit. In der obligato rischen Unfallversicherung setze die Zusprechung einer Invalidenrente zunächst eine un fallbedingte Arbeitsunfähigkeit voraus (Urk. 2 mit Hinweis auf BGE 115 V 133 E. 2). 4.2
Dr. J.___ gab bereits am 1 2. November 2012 an, unfallbedingt bestünden zwar keine Folgen mehr, aber der Beschwerdeführer sei schwer krank und werde kaum mehr eine Arbeitsfähigkeit erreichen können (Urk. 15/23). Am 1 8. Februar 2013 bestätigte er nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers, dass dieser zwar zu 100 % arbeitsunfähig sei, jedoch in erster Linie altersbedingt sowie aufgrund seines Allgemeinzustands (Urk. 15/41 S. 9 f.). Dazu passt, dass PD Dr. I.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie der Uniklinik H.___, am 8. Januar 2013 von Seiten des Rückens eine leichte Bürotätigkeit wieder für zumutbar hielt (Urk. 15/ 32). Auch die Ärzte der Rehaklinik B.___
gaben am 8. April 2013 an, eine angepasste Tätigkeit allein aufgrund der Unfallfolgen sei in eini gen Wochen wieder erreichbar, schlossen eine relevante Arbeitsfähigkeit aber aufgrund der internistischen Diagnosen und des reduzierten Allgemeinzustands aus (Urk. 15/49 S. 2-3). Nachdem der Beschwerdeführer am 2 8. März 2013 bei einer progredienten Anstrengungsdyspnoe, einer abnehmenden Belastbarkeit mit trockenem Husten und bei einer schweren Herzinsuffizienz notfallmässig von der Rehaklinik B.___ ins Spital E.___ überwiesen werden musste (Urk. 15/58), steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Be schwerdeführer spätestens ab dann aufgrund seines kardiologischen Leidens vollumfänglich erwerbsunfähig war. Der behandelnde Kardiologe KD Dr. D.___ bestätigte sodann am 1 7. Januar 2014, dass die vollständige und andauernde Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Berufe auf die dilatative
Kardiomyopathie, die koronare (Eingefäss -) und hypertensive Herzkrankheit, die akute Niereninsuffi zienz, den Diabetes mellitus, den chronischen Alkoholabusus, den Status nach muskelinvasivem Blasenkarzinom, den Status nach Adenokarzinom der Prostata sowie auf die Spondylitis a nkylosans zurück zuführen sei (Urk. 15/72 in Ver bin dung mit Urk. 15/57 S. 1-2 und Urk. 15/58 S. 1).
4.3
Die in vorstehender E. 4.1 geschilderte Ansicht der Suva, wonach im Falle einer vollumfänglichen krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit kein natürlicher Kau sal zusammenhang zwischen dem Unfall und der dadurch be dingten Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit mehr besteht, ist zutreffend (Urteil des Bundesge richts 8C_630/2007 vom 1 0. März 2008, E.
5.2 mit Hinweisen und E. 5.3). An ders gesagt gilt vorliegend spätestens ab dem 2 8. März 2013 Folgendes: Denkt man das Unfallereignis vom 1 4. Mai 2012 weg, so entf ie l e die Ar beitsunfähigkeit nicht, da der Beschwerdeführer an zahlreichen Erkrankungen leide t
und bereits aufgrund dieser Krankheiten keine Erwerbsfähigkeit mehr gege ben ist . Die Frage, ob der Beschwerdeführer ohne diese Erkrankungen unfall bedingt arbeits- und erwerbsunfähig wäre, kann offen bleiben, da dieser Kausa litätsverlauf nicht eingetreten ist. Der Unfall wurde als möglich e s auslösendes Ereignis der Arbeits unfähigkeit durch die Erkrankungen gleichsam überholt (Urteil des Bun desgerichts 8C_630/2007 vom 1 0. März 2008, E. 5.2 mit Hin weisen).
Es besteht keine natürliche Kausalität mehr zwischen dem Unfaller eignis und der nach dem 2 8. März 2013 andauernden Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_630/2007 vom 1 0. März
2008, E.
5.3). Demzufolge ist der Fallab schluss
ohne Rentenzusprechung per Ende 2013 infolge des Weg falls der natürlichen Kausalität nicht zu beanstanden. 4.4
KD Dr. D.___ bestätigte am 2 3. Oktober 2014, dass aus kardiologischer und internistischer Sicht nichts dagegen einzuwenden sei, dass der Beschwerdefüh rer zu 20 % einer leichten Bürotätigkeit nachgehen wolle (Urk. 3/3 S. 1). Aus dieser nicht näher begründeten Bestätigung lässt sich aber noch keine verwer t bare Restarbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht ableiten. Im Übrigen würde auch eine aus internisti scher und kardiologischer Sicht 20%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit nichts am Wegfallen der Unfallkausalität ändern .
Eine nicht belastende Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer auch von Seiten des Rückens zumut bar. Dies gab insbesondere der behandelnde Wirbel säulen spezia list PD Dr. I.___ an (Urk. 15/32).
D ie unfallbedingte Einschränkung geht nach dem Gesagten in d er krankheitsbedingte n auf, sodass der natürliche Kausal zu sammenhang auch bei dieser Sachlage zu verneinen ist .
Dement spre chend ist die Be schwerde bezüglich des Anspruchs auf Taggelder und Renten leistungen ab zu weisen. 5.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde des Weiteren die Prüfung und Festlegung einer Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2). Im verwaltungsge richtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwal tungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungs weise
eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Ver fügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiter ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE
131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Mit
Verfügung vom 1 9. März
2014 (Urk. 15/81) stellte die Suva ihre Taggeldleistungen per 3 1. Dezember 2013 ein und verneinte den Anspruch auf Invalidenrentenleistungen ab 1. Januar 201 4.
Zur Frage einer allfälligen Integritätsentschädigung nahm sie nicht Stel lung. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 6. Oktober 2014
(Urk. 2)
bestätigte die Suva ihre Verfügung vom 1 9. März 2014, ohne dass sie sich zu sätzlich mit der Frage nach dem Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung aus einandergesetzt hätte. Dieser gehört daher vorliegend nicht zum Pro zess gegenstand . Dementsprechend ist auf den Antrag auf Zusprechung einer Inte gri tätsentschädigung nicht einzutreten. 6.
Mit Kostennote vom 5. Februar 2016 (Urk. 19) sowie Rapport vom 8. Februar 2016 (Urk. 21) machte d ie unentgeltliche Rechtsvertre ter in
des Beschwerde füh rers einen Aufwand von 15,2 Stunden und Fr. 128.50 Barauslagen geltend. Da bei setzte sie einen Stundenansatz von Fr. 220.-- ein (Urk. 19 S. 2; Fr. 3‘344.-- : 15,2) . Der Stundenansatz von Fr. 220.-- gilt jedoch praxisgemäss erst für die ab 1. Januar 2015 getätigten Aufwendungen, währenddem die bis Ende 2014 auf gewendete Zeit mit Fr. 200.-- pro Stunde zu entschädigen ist.
M it Ausnahme des Stundenansatzes ist d er geltend gemachte Aufwand der Bedeu tung der Streitsache sowie den Schwierigkeiten des Prozesses angemessen . Dar aus resul tiert bei einem Aufwand von 13,8 Stunden bis 31. Dezember 2014 zu einem Stunden an satz von Fr. 200.-- (entsprechend Fr. 2 ‘76 0 .--)
sowie einem Aufwand von 1,4 Stun den ab 1. Januar 2015 à Fr. 220.-- (entsprechend Fr. 308.--; vgl. Urk.
21) eine Entschädigung von Fr. 3‘452.20 (Fr. 3‘068.-- zuzüglich Baraus la gen von Fr. 128.50
und Mehrwert steuer von 8 %) .
Die unentgeltliche Rechts ver treterin ist demgemäss für ihre Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 3‘452.20 (Mehrwertsteuer inbegrif fen) aus der Ge richtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Barbara Schnitter Weber, Fahrweid, wird mit Fr. 3‘452.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Schnitter Weber - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der 1947 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2012 bei der Y.___ GmbH als Vorarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 14. Mai 2012 auf einer Treppe ausrutschte und auf den Rücken fiel (Unfallmel dung vom 1. Juni 2012, Urk. 15/ 1).
In der Folge richtete die Suva Leistungen aus. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 sowie hernach mit Verfügung vom
19. März 2014 stellte die Suva ihre Taggeldleistungen per 31. Dezember 2013 ein und verneinte den Anspruch des Versicherten auf Invalidenrentenleistun gen . Zur Begründung führte sie an, aus krankheitsbedingten Gründen sei es dem Versicherten nicht mehr möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, be ziehungsweise es liege aus unfallfremden Gründen eine 100%ige Invalidität vor. Somit bestehe kein Raum für eine zusätzliche unfallbedingte Erwerbsunfä hig keit (Urk. 15/ 64, Urk. 15/81) . Die hiergegen am 23. Dezember 2013 erhobene Einsprache (Urk. 15/
68) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2014 ab. Gleichzei tig entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Ent scheid die aufschiebende Wir kung (Urk. 15/ 102 = Urk.
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chen de Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014, E.
2.3.1 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2014 erhob d er Versicherte am
4. November 2014 Beschwerde und beantragte, diese r sei aufzuheben und es sei ihm bei einer Arbeitsunfähigkeit von rund 80 % eine volle Rente zuzusprechen. Weiter sei ihm eine Integritätsentschädigung auszurichten. Zur Klärung der unfallbedingten Invaliditätsfolgen sei ein neutrales Obergutachten einzuholen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Suva zurückzuweisen . Des Weiteren beantragte er in pro zessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung und die Be stellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwäl tin Barbara Schnitter Weber (Urk. 1 S. 2 f.). In der Beschwerdeantwort vom
24. Februar 2015 schloss die Suva auf Ab weisung der Beschwerde und Bestä tigung des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 14). Mit Verfügung vom 5. März 2015 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, bewilligte dem Beschwerdeführer die unent gelt liche Rechtsvertretung und stellte ihm die Beschwerdeantwort zu (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Suva stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid insbesondere ge stützt auf die Beurteilung von PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirur gie, auf den Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer aus krankheitsbedingten Gründen nicht mehr möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, beziehungs weise es liege aus unfallfremden Gründen eine 100%ige Invalidität vor. Somit be stehe kein Raum für eine zusätzliche unfallbedingte Erwerbsunfä higkeit . Zudem sei bezüglich des Rückens der Endzustand eingetreten und es würden
keine weiteren Heilbehandlungen mehr durchgeführt (Urk. 2 S. 9) .
In der Beschwerdeantwort wies sie auf weitere Berichte von behandelnden Ärz ten hin, welche laut der Suva eine ausgeprägte Osteoporose bei Morbus Bech terew beziehungsweise einen Morbus Bechterew mit Osteopenie
sowie weitere unfallfremde Krankheiten diagnostizierten und ihn insbesondere aus kardiolo gischer und internistischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig einstufte n
(Urk. 14 S. 2- 5) . W eiter führte sie aus, w ährenddem die Fraktur L5 unfallbedingt sei, seien die Frakturen L4 und Th12 höchstens durch den Unfall vom 1 4. Mai 2012 mitverursacht . Ohnehin seien diese Frakturen vollständig ausgeheilt, sodass dem Beschwerdeführer aufgrund der reinen Unfallfolgen eine leichte bis maximal mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar sei (Urk. 14 S. 4). Die Beurteilung durch PD Dr. Z.___ vom 7. Oktober 2014 sei beweiskräftig und werde durch die Angaben von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikali sche Medizin und Rehabilitation, prodorso, vom 4. Juli 2014 keineswegs ent kräftet, weshalb sie zurecht darauf abgestellt habe (Urk. 14 S. 6-7).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte hiergegen ein, bei der Beurteilung durch die Reha klinik B.___ vom 8. April 2013 handle es sich um ein Parteigutachten der Beschwerdegegnerin, da B.___ eine reine Suva-Einrichtung sei. Zudem seien der Morbus Bechterew und die Osteoporose nicht verifiziert beziehungs weise abgeklärt worden (Urk. 1 S. 4 f.). Ob er tatsächlich an einem Morbus Bechterew leide, sei auch im weiteren Verlauf nie mit Sicherheit verifiziert wor den (Urk. 1 S. 5 f.). Wegen seiner schweren Herzerkrankung sei er laut KD Dr. med. D.___, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Me dizin, Spital E.___,
für Büroarbeiten nicht limitiert. Gesamthaft resultiere aber eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Urk. 1 S. 6 f.).
Diese sei auf den Unfall zurückzuführen (Urk. 1 S. 9). Ferner wies er darauf hin, dass er gemäss dem Be richt von Dr. A.___
vom 4. Juli 2014 und d essen Messung der Knochendichte nicht an einer Osteoporose leide, welche somit nicht ursächlich gewesen sein könne für die Fraktur, und dass die Fraktur daher unfallkausal sei (Urk. 1 S. 7-9).
Im Übrigen sei ein Trauma wie das vorliegende mit entsprechender Fraktur bei einem Sturz aus rund vier Metern Höhe auch bei gesunden Knochen durch aus adäquat (Urk. 1 S. 9). 3.
3.1
Vom Tag des Unfalls (1 4. Mai 2012) bis am 1 9. Mai 2012 wurde der Beschwer deführer im Spital F.___ behandelt. Dem Austrittsbericht vom 18. Mai 2012 sowie dem Bericht vom 1 3. Juni 2012 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe beim Sturz aus 2,5 Metern Höhe eine Kompressionsfraktur des Lendenwir belkörpers 5 mit Beteiligung der Hinterkante sowie ein retroperitoneale s, prä ver tebral betontes Hämatom auf M. Psoas erlitten. Die darüber hinaus deutlich vorhandenen Mineralisationen der Ligamenta flava und Ligamenta spinosi seien als computertomographisch e s Korrelat eines Morbus Bechterew zu werten. Ferner zählten die Ärzte des Spitals F.___ verschiedene Nebendiagnosen auf, da runter au ch eine Spondylitis ankylosans .
Sie gaben an, d e r Beschwerdeführer sei voraussichtlich bis am 2 6. Mai 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. G egebenen falls habe der Hausarzt die Arbeitsunfähigkeit zu verlängern (Urk. 15/7, Urk. 15/18). 3.2
Der Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer anschliessend weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15 /8, 15 /9 S. 2, 15 /13, 15 /15, 15/20, 15/25-26, 15/33, 15/35, 15/43, 15/46, 15/50 -51, 15/54, 15/59, 15/61-63, 15/66, 15/71, 15/74, 15/77, 15/85, 15/91, 15/100). In seinem Bericht vom 21. August 2012 diagnos ti zierte er eine posttraumatisch e LWK5-Fraktur mit progredienter L5-Sympto matik sowie einen bekannten Morbus Bechterew mit ausgeprägter Oste oporose. Er gab an, letztere Diagnose könne den Heilungsverlauf ungünstig be einflussen . Ein bleibender Nachteil sei in Form von einer verminderten Belast barkeit des Achsenorgans und einer zusätzlichen Nervenwurzelkompression L5 zu erwarten. Für weitere Informationen verwies Dr. G.___ auf das Wirbelsäu lenzentrum der Uniklinik H.___ (Urk. 15 /17 S. 1). In seinem Bericht vom 2 0. Dezember 2013 gab er an, nach seiner Beurteilung sei der Beschwerdeführer weder vom Bewe gungsapparat noch vom internistischen Standpunkt her als Maurer arbeitsfähig. Diese Tätigkeit sei ihm definitiv nicht mehr zumutbar (Urk. 15/67). Auch seinem Schreiben vom 9. April 2014 ist zu entnehmen, dass er den Beschwerdeführer auch wegen seiner internistischen Diagnosen nicht mehr für arbeitsfähig hält (Urk. 15/86 S. 7). 3. 3
PD Dr. med. I.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Uniklinik H.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. September 2012 eine pathologische Fraktur L5 nach einem Sturz am 14. Mai 2012, einen bekannten Morbus Bechterew mit Osteopenie der gesamten Wirbelsäule, einen Status nach Blasenkarzinom mit offener Operation 2008, ein e bekannte schwere Herzinsuffizienz und äusserte zudem den dringenden Ver dacht auf eine Metastase L5 und Th1 2. Die Metastasen seien am ehesten be dingt durch das bereits bekannte Urothelkarzinom (Urk. 15/19 S. 1). Zur Beur tei lung habe ihm der radiologische Befund vom 2 8. August 2012 (Urk. 15/2 4) gedient . 3.4
Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, gab am 1 2. November 2012 an, mit dieser Abklärung sei der Status quo sine erreicht. Der Beschwer deführer sei 65-jährig und schwer krank. Eine Arbeitsfähigkeit werde er kaum mehr erreichen können. Unfallbedingt bestünden aber keine Folgen mehr. Wahr scheinlich seien bereits die Wirbelkörperfrakturen nicht unfallbedingt ge wesen (Urk. 15/23). 3. 5
In seinem Bericht vom 8. Januar 2013 hielt PD Dr. I.___ fest, die L WK 5-Fraktur sei grösstenteils wieder konsolidiert, eine Metastase könne nun ausgeschlossen werden und es seien bei geheilter LWK5- Fraktur
keine weiteren Massnahmen notwendig . Die Schmerzen hätten sich bereits deutlich gebessert und würden noch weiter abnehmen. Leichte Büroarbeiten könne der Beschwerdeführer nun wieder ausführen (Urk. 15/32). 3.
E. 6 Am 1 8. Februar 2013 führte Dr. J.___ eine kreisärztliche Untersuchung durch (Urk. 15/41). Bei seiner gleichentags erfolgten Beurteilung berücksichtigte er die vorhandenen Akten (S. 1-3), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 3 f.) sowie die erhobenen Befunde (S. 4- 6). Er gelangte zum Schluss, der traumatisch frak turierte Wirbelkörper L5 sei problemlos konsolidiert. Es habe sich allerdings eine L5-Radikulopathie entwickelt, vor allem mit Schmerzen auf der Vorderseite beider Beine und einer gewissen Belastungsintoleranz und Schwäche schon beim normalen Gehen. Bewegungseinschränkung und Belastungsintoleranz seien erheblich und er sei stark eingeschränkt (S. 7). Durch die Vordiagnosen mit Spon dylitis ankylosans, Osteoporose, Chondrosen und weiteren degenerati ven Ver änderungen sei die gesamte Wirbelsäule betroffen, sodass nur ein un wes ent licher Anteil der Beschwerden durch das Unfallereignis bestimmt sei. Die Erheb lichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden sei unfallbedingt nicht er reicht (S. 8). Der Beschwerdeführer sei weit entfernt von einer Arbeitsfähigkeit, sodass ein Reha-Aufenthalt in B.___ mit einem medikamentösen Therapie versuch und intensiver muskuloskelettaler Rehabilitation zu unternehmen sei, um ihm wenigstens das Leben in der eigenen häuslichen Umgebung für die Zu kunft zu erleichtern. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %, jedoch sei sie nur unwesent lich durch das Unfallereignis beeinflusst. Auch mit der angestrebten Rehabili tation könne altersbedingt und aufgrund des Allgemeinzustandes keine Arbeits fähigkeit mehr erreicht werden (S. 9). Der gesamte Allgemeinbefund und die mögliche Arbeitsfähigkeit respektive Einsatz- und Belastungsfähigkeit seien durch die begleitenden internistischen Diagnosen und den reduzierten Allge mein zustand bestimmt. Die Unfallfolgen machten also nur einen unwesentli chen Anteil aus (S. 10). 3.
E. 7 Die Ärzte der Rehaklinik B.___ hielten in ihrem Austrittsbericht vom 8. April 2013 fest, der Beschwerdeführer habe sich vom 7. bis am 2 8. März 2013 bei ihnen aufgehalten (Urk. 15/49 S. 1). Wegen einer erheblichen Dyspnoe und ei ner Verschlechterung des Allgemeinzustands sei er notfallmässig ins Spital E.___ verlegt worden. Eine Fortsetzung der stationären arbeitsorientierten Rehabilitation sei angesichts des internistischen Allgemeinzustands nicht sinn voll, da der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestbelastbarkeit nicht errei che .
A llein aufgrund der Unfallfolgen sei der Beschwerdeführer perspektivisch (in 4-8 Wochen) in einer leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeit ohne längerdauernde Einnahme von Zwangshaltungen des Rückens ganztags ar beits fähig. U nter Berücksichtigung der erheblichen unfallfremden Vorerkran kungen
werde der Beschwerdeführer allerdings kaum je wieder eine relevante Arbeits leis tung erbringen können . Die mögliche Arbeitsfähigkeit werde durch die begleitenden internistischen Diagnosen und den reduzierten Allgemeinzu stand bestimmt
(Urk. 15/49 S. 2 -3). 3.
E. 8 Laut den Berichten des Spitals E.___ war der Beschwerdeführer vom 28. März bis am 1 0. April 2013 (Urk. 15/58 S.
1) sowie vom 2 6. April bis 10. Ma i 2013 (Urk. 15/57 S. 1) wegen progredienter Anstrengungsdyspnoe (Urk. 15/58 S. 2)
sowie wegen erneuter kardialer biventrikulärer Dekompensa tion mit Orthopnoe bei bekannter dilatativer
Kardiomyopathie (Urk. 15/57 S. 2)
im Spital E.___ hospitalisiert. Dem Bericht von KD Dr. D.___ vom 1 7. Januar 2014 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei vor allem wegen der dilatativen
Kardiomyopathie, der koronaren Herzerkrankung sowie des Morbus Bechterew für sämtliche Berufe vollständig und andauernd arbeitsunfä hig (Urk. 15/72). 3.
E. 9 Dr. A.___
mass am 4. Juli 2014 normale periphere Dichtewerte und gab an, es f änden sich kein e Anhalt spunkte für eine Osteoporose beziehungsweise vermin der te Kno chendichte . Dabei könne die Messung an der Lendenwirbelsäule bei Status nach Wirbelkörperf r aktur sowie bei Veränderungen im Rahmen der Spon dylitis ankylosans nicht verwertet werden. Die axialen Frakturen der Wirbel körper seien im Rahmen eines absolut adäquaten Traum a s bei einem Sturz au s vier Metern Höhe aufgetreten. Die Deckplattenimpressionsfraktur BWK12 könne durchaus auch im Rahmen einer zugrunde liegenden erosiven Veränderung im Rahmen der Spondyloarthritis aufgetreten sein. Eine eigentliche Osteopenie oder Osteoporose könne bei normaler Knochendichte nicht diagnostiziert werden . Nichtsdestotrotz könne es im Rahmen einer Spondylitis ankylosans zu Wirbel körperfrakturen kommen, da die axiale Osteopenie messtechnisch nicht immer erfasst werden könne. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Frakturen seien aber auf ein adäquates Trauma zurückzuführen (Urk. 6/93 S. 3). 3.10
PD Dr. Z.___
führte in seinem auf den Akten und den bildgebenden Dokumen ten basierenden Bericht vom 7. Oktober 2014 (Urk. 15/101) aus, der Sturz von der Leiter habe die Fraktur von L5 verursacht. Es handle sich um eine Kompres sionsfraktur mit massivem Höhenverlust, der sich aber durch die Statik der Wir belsäule wegen der knöchernen Abstützung zu L4 bei Morbus Bechterew funk tionell nicht gross auswirke. Hingegen sei die Hinterkante ebenfalls frakturiert und drücke rechts lateral auf die Wurzel von L5, was die bei der kreisärztlichen Untersuchung festgestellten Beschwerden erklären könne. Die Fraktur des pro cessus
spinosus L4 sei irrelevant für die Beschwerden und sei mit dem knöcher nen Durchbau von L4/5 durch die zugrundeliegende Spondylitis ankylosans zu erklären. Bei der Deckplattenimpression Th12 handle es sich um eine unfall fremde Veränderung des Wirbels und des angrenzenden kranialen Diskus durch den bekannten Morbus Bechterew . Die kreisrunde Ausstanzung der Deckplatte entspreche in ihrer Form nicht einer typischen scharfkantigen, unfallbedingten Impression der Deckplatte (S. 5). In Bezug auf die Fraktur L5 sei der Endzustand erreicht. Diese sei verheilt mit den residuellen ausstrahlenden Schmerzen in beide Beine bei bekannter Hinterkantenfraktur L5 mit Druck auf die Nervenwur zel L5 rechts. Die Annahme des Kreisarztes, dass der zugrundeliegende Morbus Bechterew eine Anfälligkeit auf eine Wirbelfrakturierung auch bei nicht adä quatem Trauma darstelle, sei korrekt. Die unfallfremde kardiale Situation be wirke eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Die Fraktur L4 sei unfallbedingt. Die Fraktur Th12 sei angesichts des Sturzereignisses im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen, es habe jedoch durch den Morbus Bechterew eine Veränderung vorbestanden und bei einem normalen Wirbelkörper bei einem sonst gesunden Patienten wäre es nach seiner Einschätzung mit überwiegender Wahrscheinlich keit zu keiner Frakturierung gekommen (S. 6-7). 3.
E. 11 KD Dr. D.___ gab am 2 3. Oktober 2014 an, der Beschwerdeführer wolle ab dem 1. November 2014 mit einem Pensum von 20 % leichte Büroarbeiten erledigen. Aus kardiologischer und internistischer Sicht sei gegen dieses Vorhaben nichts einzuwenden. Wie gut der Beschwerdeführer das Arbeitspensum bewältigen könne, werde sich weisen (Urk. 3/3 S. 1). 4. 4.1
Die Suva stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid insbesondere auf den
Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer aus krankheitsbedingten Gründen nicht
mehr möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, beziehungsweise es liege aus unfallfremden Gründen eine 100%ige Invalidität vor. Somit bestehe kein Raum für eine zusätzliche unfallbedingte Erwerbsunfä higkeit. In der obligato rischen Unfallversicherung setze die Zusprechung einer Invalidenrente zunächst eine un fallbedingte Arbeitsunfähigkeit voraus (Urk. 2 mit Hinweis auf BGE 115 V 133 E. 2). 4.2
Dr. J.___ gab bereits am 1 2. November 2012 an, unfallbedingt bestünden zwar keine Folgen mehr, aber der Beschwerdeführer sei schwer krank und werde kaum mehr eine Arbeitsfähigkeit erreichen können (Urk. 15/23). Am 1 8. Februar 2013 bestätigte er nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers, dass dieser zwar zu 100 % arbeitsunfähig sei, jedoch in erster Linie altersbedingt sowie aufgrund seines Allgemeinzustands (Urk. 15/41 S. 9 f.). Dazu passt, dass PD Dr. I.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie der Uniklinik H.___, am 8. Januar 2013 von Seiten des Rückens eine leichte Bürotätigkeit wieder für zumutbar hielt (Urk. 15/ 32). Auch die Ärzte der Rehaklinik B.___
gaben am 8. April 2013 an, eine angepasste Tätigkeit allein aufgrund der Unfallfolgen sei in eini gen Wochen wieder erreichbar, schlossen eine relevante Arbeitsfähigkeit aber aufgrund der internistischen Diagnosen und des reduzierten Allgemeinzustands aus (Urk. 15/49 S. 2-3). Nachdem der Beschwerdeführer am 2 8. März 2013 bei einer progredienten Anstrengungsdyspnoe, einer abnehmenden Belastbarkeit mit trockenem Husten und bei einer schweren Herzinsuffizienz notfallmässig von der Rehaklinik B.___ ins Spital E.___ überwiesen werden musste (Urk. 15/58), steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Be schwerdeführer spätestens ab dann aufgrund seines kardiologischen Leidens vollumfänglich erwerbsunfähig war. Der behandelnde Kardiologe KD Dr. D.___ bestätigte sodann am 1 7. Januar 2014, dass die vollständige und andauernde Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Berufe auf die dilatative
Kardiomyopathie, die koronare (Eingefäss -) und hypertensive Herzkrankheit, die akute Niereninsuffi zienz, den Diabetes mellitus, den chronischen Alkoholabusus, den Status nach muskelinvasivem Blasenkarzinom, den Status nach Adenokarzinom der Prostata sowie auf die Spondylitis a nkylosans zurück zuführen sei (Urk. 15/72 in Ver bin dung mit Urk. 15/57 S. 1-2 und Urk. 15/58 S. 1).
4.3
Die in vorstehender E. 4.1 geschilderte Ansicht der Suva, wonach im Falle einer vollumfänglichen krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit kein natürlicher Kau sal zusammenhang zwischen dem Unfall und der dadurch be dingten Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit mehr besteht, ist zutreffend (Urteil des Bundesge richts 8C_630/2007 vom 1 0. März 2008, E.
5.2 mit Hinweisen und E. 5.3). An ders gesagt gilt vorliegend spätestens ab dem 2 8. März 2013 Folgendes: Denkt man das Unfallereignis vom 1 4. Mai 2012 weg, so entf ie l e die Ar beitsunfähigkeit nicht, da der Beschwerdeführer an zahlreichen Erkrankungen leide t
und bereits aufgrund dieser Krankheiten keine Erwerbsfähigkeit mehr gege ben ist . Die Frage, ob der Beschwerdeführer ohne diese Erkrankungen unfall bedingt arbeits- und erwerbsunfähig wäre, kann offen bleiben, da dieser Kausa litätsverlauf nicht eingetreten ist. Der Unfall wurde als möglich e s auslösendes Ereignis der Arbeits unfähigkeit durch die Erkrankungen gleichsam überholt (Urteil des Bun desgerichts 8C_630/2007 vom 1 0. März 2008, E. 5.2 mit Hin weisen).
Es besteht keine natürliche Kausalität mehr zwischen dem Unfaller eignis und der nach dem 2 8. März 2013 andauernden Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_630/2007 vom 1 0. März
2008, E.
5.3). Demzufolge ist der Fallab schluss
ohne Rentenzusprechung per Ende 2013 infolge des Weg falls der natürlichen Kausalität nicht zu beanstanden. 4.4
KD Dr. D.___ bestätigte am 2 3. Oktober 2014, dass aus kardiologischer und internistischer Sicht nichts dagegen einzuwenden sei, dass der Beschwerdefüh rer zu 20 % einer leichten Bürotätigkeit nachgehen wolle (Urk. 3/3 S. 1). Aus dieser nicht näher begründeten Bestätigung lässt sich aber noch keine verwer t bare Restarbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht ableiten. Im Übrigen würde auch eine aus internisti scher und kardiologischer Sicht 20%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit nichts am Wegfallen der Unfallkausalität ändern .
Eine nicht belastende Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer auch von Seiten des Rückens zumut bar. Dies gab insbesondere der behandelnde Wirbel säulen spezia list PD Dr. I.___ an (Urk. 15/32).
D ie unfallbedingte Einschränkung geht nach dem Gesagten in d er krankheitsbedingte n auf, sodass der natürliche Kausal zu sammenhang auch bei dieser Sachlage zu verneinen ist .
Dement spre chend ist die Be schwerde bezüglich des Anspruchs auf Taggelder und Renten leistungen ab zu weisen. 5.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde des Weiteren die Prüfung und Festlegung einer Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2). Im verwaltungsge richtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwal tungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungs weise
eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Ver fügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiter ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE
131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Mit
Verfügung vom 1 9. März
2014 (Urk. 15/81) stellte die Suva ihre Taggeldleistungen per 3 1. Dezember 2013 ein und verneinte den Anspruch auf Invalidenrentenleistungen ab 1. Januar 201 4.
Zur Frage einer allfälligen Integritätsentschädigung nahm sie nicht Stel lung. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 6. Oktober 2014
(Urk. 2)
bestätigte die Suva ihre Verfügung vom 1 9. März 2014, ohne dass sie sich zu sätzlich mit der Frage nach dem Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung aus einandergesetzt hätte. Dieser gehört daher vorliegend nicht zum Pro zess gegenstand . Dementsprechend ist auf den Antrag auf Zusprechung einer Inte gri tätsentschädigung nicht einzutreten. 6.
Mit Kostennote vom 5. Februar 2016 (Urk. 19) sowie Rapport vom 8. Februar 2016 (Urk. 21) machte d ie unentgeltliche Rechtsvertre ter in
des Beschwerde füh rers einen Aufwand von 15,2 Stunden und Fr. 128.50 Barauslagen geltend. Da bei setzte sie einen Stundenansatz von Fr. 220.-- ein (Urk. 19 S. 2; Fr. 3‘344.-- : 15,2) . Der Stundenansatz von Fr. 220.-- gilt jedoch praxisgemäss erst für die ab 1. Januar 2015 getätigten Aufwendungen, währenddem die bis Ende 2014 auf gewendete Zeit mit Fr. 200.-- pro Stunde zu entschädigen ist.
M it Ausnahme des Stundenansatzes ist d er geltend gemachte Aufwand der Bedeu tung der Streitsache sowie den Schwierigkeiten des Prozesses angemessen . Dar aus resul tiert bei einem Aufwand von 13,8 Stunden bis 31. Dezember 2014 zu einem Stunden an satz von Fr. 200.-- (entsprechend Fr. 2 ‘76 0 .--)
sowie einem Aufwand von 1,4 Stun den ab 1. Januar 2015 à Fr. 220.-- (entsprechend Fr. 308.--; vgl. Urk.
21) eine Entschädigung von Fr. 3‘452.20 (Fr. 3‘068.-- zuzüglich Baraus la gen von Fr. 128.50
und Mehrwert steuer von 8 %) .
Die unentgeltliche Rechts ver treterin ist demgemäss für ihre Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 3‘452.20 (Mehrwertsteuer inbegrif fen) aus der Ge richtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Barbara Schnitter Weber, Fahrweid, wird mit Fr. 3‘452.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Schnitter Weber - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00260 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil
vom
24. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Schnitter Weber Schnitter Weber Staub Weidmann Niederholzstrasse 17, 8951 Fahrweid Zustelladresse: Rechtsanwältin Barbara Schnitter Weber Postfach 92, 5413 Birmenstorf gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.
Der 1947 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2012 bei der Y.___ GmbH als Vorarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 14. Mai 2012 auf einer Treppe ausrutschte und auf den Rücken fiel (Unfallmel dung vom 1. Juni 2012, Urk. 15/ 1).
In der Folge richtete die Suva Leistungen aus. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 sowie hernach mit Verfügung vom
19. März 2014 stellte die Suva ihre Taggeldleistungen per 31. Dezember 2013 ein und verneinte den Anspruch des Versicherten auf Invalidenrentenleistun gen . Zur Begründung führte sie an, aus krankheitsbedingten Gründen sei es dem Versicherten nicht mehr möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, be ziehungsweise es liege aus unfallfremden Gründen eine 100%ige Invalidität vor. Somit bestehe kein Raum für eine zusätzliche unfallbedingte Erwerbsunfä hig keit (Urk. 15/ 64, Urk. 15/81) . Die hiergegen am 23. Dezember 2013 erhobene Einsprache (Urk. 15/
68) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2014 ab. Gleichzei tig entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Ent scheid die aufschiebende Wir kung (Urk. 15/ 102 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2014 erhob d er Versicherte am
4. November 2014 Beschwerde und beantragte, diese r sei aufzuheben und es sei ihm bei einer Arbeitsunfähigkeit von rund 80 % eine volle Rente zuzusprechen. Weiter sei ihm eine Integritätsentschädigung auszurichten. Zur Klärung der unfallbedingten Invaliditätsfolgen sei ein neutrales Obergutachten einzuholen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Suva zurückzuweisen . Des Weiteren beantragte er in pro zessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der un entgeltlichen Prozessführung und die Be stellung einer unentgeltlichen Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwäl tin Barbara Schnitter Weber (Urk. 1 S. 2 f.). In der Beschwerdeantwort vom
24. Februar 2015 schloss die Suva auf Ab weisung der Beschwerde und Bestä tigung des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 14). Mit Verfügung vom 5. März 2015 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, bewilligte dem Beschwerdeführer die unent gelt liche Rechtsvertretung und stellte ihm die Beschwerdeantwort zu (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entspre chen de Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014, E.
2.3.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Suva stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid insbesondere ge stützt auf die Beurteilung von PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirur gie, auf den Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer aus krankheitsbedingten Gründen nicht mehr möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, beziehungs weise es liege aus unfallfremden Gründen eine 100%ige Invalidität vor. Somit be stehe kein Raum für eine zusätzliche unfallbedingte Erwerbsunfä higkeit . Zudem sei bezüglich des Rückens der Endzustand eingetreten und es würden
keine weiteren Heilbehandlungen mehr durchgeführt (Urk. 2 S. 9) .
In der Beschwerdeantwort wies sie auf weitere Berichte von behandelnden Ärz ten hin, welche laut der Suva eine ausgeprägte Osteoporose bei Morbus Bech terew beziehungsweise einen Morbus Bechterew mit Osteopenie
sowie weitere unfallfremde Krankheiten diagnostizierten und ihn insbesondere aus kardiolo gischer und internistischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig einstufte n
(Urk. 14 S. 2- 5) . W eiter führte sie aus, w ährenddem die Fraktur L5 unfallbedingt sei, seien die Frakturen L4 und Th12 höchstens durch den Unfall vom 1 4. Mai 2012 mitverursacht . Ohnehin seien diese Frakturen vollständig ausgeheilt, sodass dem Beschwerdeführer aufgrund der reinen Unfallfolgen eine leichte bis maximal mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar sei (Urk. 14 S. 4). Die Beurteilung durch PD Dr. Z.___ vom 7. Oktober 2014 sei beweiskräftig und werde durch die Angaben von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikali sche Medizin und Rehabilitation, prodorso, vom 4. Juli 2014 keineswegs ent kräftet, weshalb sie zurecht darauf abgestellt habe (Urk. 14 S. 6-7). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte hiergegen ein, bei der Beurteilung durch die Reha klinik B.___ vom 8. April 2013 handle es sich um ein Parteigutachten der Beschwerdegegnerin, da B.___ eine reine Suva-Einrichtung sei. Zudem seien der Morbus Bechterew und die Osteoporose nicht verifiziert beziehungs weise abgeklärt worden (Urk. 1 S. 4 f.). Ob er tatsächlich an einem Morbus Bechterew leide, sei auch im weiteren Verlauf nie mit Sicherheit verifiziert wor den (Urk. 1 S. 5 f.). Wegen seiner schweren Herzerkrankung sei er laut KD Dr. med. D.___, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Me dizin, Spital E.___,
für Büroarbeiten nicht limitiert. Gesamthaft resultiere aber eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (Urk. 1 S. 6 f.).
Diese sei auf den Unfall zurückzuführen (Urk. 1 S. 9). Ferner wies er darauf hin, dass er gemäss dem Be richt von Dr. A.___
vom 4. Juli 2014 und d essen Messung der Knochendichte nicht an einer Osteoporose leide, welche somit nicht ursächlich gewesen sein könne für die Fraktur, und dass die Fraktur daher unfallkausal sei (Urk. 1 S. 7-9).
Im Übrigen sei ein Trauma wie das vorliegende mit entsprechender Fraktur bei einem Sturz aus rund vier Metern Höhe auch bei gesunden Knochen durch aus adäquat (Urk. 1 S. 9). 3.
3.1
Vom Tag des Unfalls (1 4. Mai 2012) bis am 1 9. Mai 2012 wurde der Beschwer deführer im Spital F.___ behandelt. Dem Austrittsbericht vom 18. Mai 2012 sowie dem Bericht vom 1 3. Juni 2012 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe beim Sturz aus 2,5 Metern Höhe eine Kompressionsfraktur des Lendenwir belkörpers 5 mit Beteiligung der Hinterkante sowie ein retroperitoneale s, prä ver tebral betontes Hämatom auf M. Psoas erlitten. Die darüber hinaus deutlich vorhandenen Mineralisationen der Ligamenta flava und Ligamenta spinosi seien als computertomographisch e s Korrelat eines Morbus Bechterew zu werten. Ferner zählten die Ärzte des Spitals F.___ verschiedene Nebendiagnosen auf, da runter au ch eine Spondylitis ankylosans .
Sie gaben an, d e r Beschwerdeführer sei voraussichtlich bis am 2 6. Mai 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. G egebenen falls habe der Hausarzt die Arbeitsunfähigkeit zu verlängern (Urk. 15/7, Urk. 15/18). 3.2
Der Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer anschliessend weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15 /8, 15 /9 S. 2, 15 /13, 15 /15, 15/20, 15/25-26, 15/33, 15/35, 15/43, 15/46, 15/50 -51, 15/54, 15/59, 15/61-63, 15/66, 15/71, 15/74, 15/77, 15/85, 15/91, 15/100). In seinem Bericht vom 21. August 2012 diagnos ti zierte er eine posttraumatisch e LWK5-Fraktur mit progredienter L5-Sympto matik sowie einen bekannten Morbus Bechterew mit ausgeprägter Oste oporose. Er gab an, letztere Diagnose könne den Heilungsverlauf ungünstig be einflussen . Ein bleibender Nachteil sei in Form von einer verminderten Belast barkeit des Achsenorgans und einer zusätzlichen Nervenwurzelkompression L5 zu erwarten. Für weitere Informationen verwies Dr. G.___ auf das Wirbelsäu lenzentrum der Uniklinik H.___ (Urk. 15 /17 S. 1). In seinem Bericht vom 2 0. Dezember 2013 gab er an, nach seiner Beurteilung sei der Beschwerdeführer weder vom Bewe gungsapparat noch vom internistischen Standpunkt her als Maurer arbeitsfähig. Diese Tätigkeit sei ihm definitiv nicht mehr zumutbar (Urk. 15/67). Auch seinem Schreiben vom 9. April 2014 ist zu entnehmen, dass er den Beschwerdeführer auch wegen seiner internistischen Diagnosen nicht mehr für arbeitsfähig hält (Urk. 15/86 S. 7). 3. 3
PD Dr. med. I.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Uniklinik H.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. September 2012 eine pathologische Fraktur L5 nach einem Sturz am 14. Mai 2012, einen bekannten Morbus Bechterew mit Osteopenie der gesamten Wirbelsäule, einen Status nach Blasenkarzinom mit offener Operation 2008, ein e bekannte schwere Herzinsuffizienz und äusserte zudem den dringenden Ver dacht auf eine Metastase L5 und Th1 2. Die Metastasen seien am ehesten be dingt durch das bereits bekannte Urothelkarzinom (Urk. 15/19 S. 1). Zur Beur tei lung habe ihm der radiologische Befund vom 2 8. August 2012 (Urk. 15/2 4) gedient . 3.4
Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, gab am 1 2. November 2012 an, mit dieser Abklärung sei der Status quo sine erreicht. Der Beschwer deführer sei 65-jährig und schwer krank. Eine Arbeitsfähigkeit werde er kaum mehr erreichen können. Unfallbedingt bestünden aber keine Folgen mehr. Wahr scheinlich seien bereits die Wirbelkörperfrakturen nicht unfallbedingt ge wesen (Urk. 15/23). 3. 5
In seinem Bericht vom 8. Januar 2013 hielt PD Dr. I.___ fest, die L WK 5-Fraktur sei grösstenteils wieder konsolidiert, eine Metastase könne nun ausgeschlossen werden und es seien bei geheilter LWK5- Fraktur
keine weiteren Massnahmen notwendig . Die Schmerzen hätten sich bereits deutlich gebessert und würden noch weiter abnehmen. Leichte Büroarbeiten könne der Beschwerdeführer nun wieder ausführen (Urk. 15/32). 3. 6
Am 1 8. Februar 2013 führte Dr. J.___ eine kreisärztliche Untersuchung durch (Urk. 15/41). Bei seiner gleichentags erfolgten Beurteilung berücksichtigte er die vorhandenen Akten (S. 1-3), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 3 f.) sowie die erhobenen Befunde (S. 4- 6). Er gelangte zum Schluss, der traumatisch frak turierte Wirbelkörper L5 sei problemlos konsolidiert. Es habe sich allerdings eine L5-Radikulopathie entwickelt, vor allem mit Schmerzen auf der Vorderseite beider Beine und einer gewissen Belastungsintoleranz und Schwäche schon beim normalen Gehen. Bewegungseinschränkung und Belastungsintoleranz seien erheblich und er sei stark eingeschränkt (S. 7). Durch die Vordiagnosen mit Spon dylitis ankylosans, Osteoporose, Chondrosen und weiteren degenerati ven Ver änderungen sei die gesamte Wirbelsäule betroffen, sodass nur ein un wes ent licher Anteil der Beschwerden durch das Unfallereignis bestimmt sei. Die Erheb lichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden sei unfallbedingt nicht er reicht (S. 8). Der Beschwerdeführer sei weit entfernt von einer Arbeitsfähigkeit, sodass ein Reha-Aufenthalt in B.___ mit einem medikamentösen Therapie versuch und intensiver muskuloskelettaler Rehabilitation zu unternehmen sei, um ihm wenigstens das Leben in der eigenen häuslichen Umgebung für die Zu kunft zu erleichtern. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %, jedoch sei sie nur unwesent lich durch das Unfallereignis beeinflusst. Auch mit der angestrebten Rehabili tation könne altersbedingt und aufgrund des Allgemeinzustandes keine Arbeits fähigkeit mehr erreicht werden (S. 9). Der gesamte Allgemeinbefund und die mögliche Arbeitsfähigkeit respektive Einsatz- und Belastungsfähigkeit seien durch die begleitenden internistischen Diagnosen und den reduzierten Allge mein zustand bestimmt. Die Unfallfolgen machten also nur einen unwesentli chen Anteil aus (S. 10). 3. 7
Die Ärzte der Rehaklinik B.___ hielten in ihrem Austrittsbericht vom 8. April 2013 fest, der Beschwerdeführer habe sich vom 7. bis am 2 8. März 2013 bei ihnen aufgehalten (Urk. 15/49 S. 1). Wegen einer erheblichen Dyspnoe und ei ner Verschlechterung des Allgemeinzustands sei er notfallmässig ins Spital E.___ verlegt worden. Eine Fortsetzung der stationären arbeitsorientierten Rehabilitation sei angesichts des internistischen Allgemeinzustands nicht sinn voll, da der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestbelastbarkeit nicht errei che .
A llein aufgrund der Unfallfolgen sei der Beschwerdeführer perspektivisch (in 4-8 Wochen) in einer leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeit ohne längerdauernde Einnahme von Zwangshaltungen des Rückens ganztags ar beits fähig. U nter Berücksichtigung der erheblichen unfallfremden Vorerkran kungen
werde der Beschwerdeführer allerdings kaum je wieder eine relevante Arbeits leis tung erbringen können . Die mögliche Arbeitsfähigkeit werde durch die begleitenden internistischen Diagnosen und den reduzierten Allgemeinzu stand bestimmt
(Urk. 15/49 S. 2 -3). 3. 8
Laut den Berichten des Spitals E.___ war der Beschwerdeführer vom 28. März bis am 1 0. April 2013 (Urk. 15/58 S.
1) sowie vom 2 6. April bis 10. Ma i 2013 (Urk. 15/57 S. 1) wegen progredienter Anstrengungsdyspnoe (Urk. 15/58 S. 2)
sowie wegen erneuter kardialer biventrikulärer Dekompensa tion mit Orthopnoe bei bekannter dilatativer
Kardiomyopathie (Urk. 15/57 S. 2)
im Spital E.___ hospitalisiert. Dem Bericht von KD Dr. D.___ vom 1 7. Januar 2014 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei vor allem wegen der dilatativen
Kardiomyopathie, der koronaren Herzerkrankung sowie des Morbus Bechterew für sämtliche Berufe vollständig und andauernd arbeitsunfä hig (Urk. 15/72). 3. 9
Dr. A.___
mass am 4. Juli 2014 normale periphere Dichtewerte und gab an, es f änden sich kein e Anhalt spunkte für eine Osteoporose beziehungsweise vermin der te Kno chendichte . Dabei könne die Messung an der Lendenwirbelsäule bei Status nach Wirbelkörperf r aktur sowie bei Veränderungen im Rahmen der Spon dylitis ankylosans nicht verwertet werden. Die axialen Frakturen der Wirbel körper seien im Rahmen eines absolut adäquaten Traum a s bei einem Sturz au s vier Metern Höhe aufgetreten. Die Deckplattenimpressionsfraktur BWK12 könne durchaus auch im Rahmen einer zugrunde liegenden erosiven Veränderung im Rahmen der Spondyloarthritis aufgetreten sein. Eine eigentliche Osteopenie oder Osteoporose könne bei normaler Knochendichte nicht diagnostiziert werden . Nichtsdestotrotz könne es im Rahmen einer Spondylitis ankylosans zu Wirbel körperfrakturen kommen, da die axiale Osteopenie messtechnisch nicht immer erfasst werden könne. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Frakturen seien aber auf ein adäquates Trauma zurückzuführen (Urk. 6/93 S. 3). 3.10
PD Dr. Z.___
führte in seinem auf den Akten und den bildgebenden Dokumen ten basierenden Bericht vom 7. Oktober 2014 (Urk. 15/101) aus, der Sturz von der Leiter habe die Fraktur von L5 verursacht. Es handle sich um eine Kompres sionsfraktur mit massivem Höhenverlust, der sich aber durch die Statik der Wir belsäule wegen der knöchernen Abstützung zu L4 bei Morbus Bechterew funk tionell nicht gross auswirke. Hingegen sei die Hinterkante ebenfalls frakturiert und drücke rechts lateral auf die Wurzel von L5, was die bei der kreisärztlichen Untersuchung festgestellten Beschwerden erklären könne. Die Fraktur des pro cessus
spinosus L4 sei irrelevant für die Beschwerden und sei mit dem knöcher nen Durchbau von L4/5 durch die zugrundeliegende Spondylitis ankylosans zu erklären. Bei der Deckplattenimpression Th12 handle es sich um eine unfall fremde Veränderung des Wirbels und des angrenzenden kranialen Diskus durch den bekannten Morbus Bechterew . Die kreisrunde Ausstanzung der Deckplatte entspreche in ihrer Form nicht einer typischen scharfkantigen, unfallbedingten Impression der Deckplatte (S. 5). In Bezug auf die Fraktur L5 sei der Endzustand erreicht. Diese sei verheilt mit den residuellen ausstrahlenden Schmerzen in beide Beine bei bekannter Hinterkantenfraktur L5 mit Druck auf die Nervenwur zel L5 rechts. Die Annahme des Kreisarztes, dass der zugrundeliegende Morbus Bechterew eine Anfälligkeit auf eine Wirbelfrakturierung auch bei nicht adä quatem Trauma darstelle, sei korrekt. Die unfallfremde kardiale Situation be wirke eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Die Fraktur L4 sei unfallbedingt. Die Fraktur Th12 sei angesichts des Sturzereignisses im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen, es habe jedoch durch den Morbus Bechterew eine Veränderung vorbestanden und bei einem normalen Wirbelkörper bei einem sonst gesunden Patienten wäre es nach seiner Einschätzung mit überwiegender Wahrscheinlich keit zu keiner Frakturierung gekommen (S. 6-7). 3. 11
KD Dr. D.___ gab am 2 3. Oktober 2014 an, der Beschwerdeführer wolle ab dem 1. November 2014 mit einem Pensum von 20 % leichte Büroarbeiten erledigen. Aus kardiologischer und internistischer Sicht sei gegen dieses Vorhaben nichts einzuwenden. Wie gut der Beschwerdeführer das Arbeitspensum bewältigen könne, werde sich weisen (Urk. 3/3 S. 1). 4. 4.1
Die Suva stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid insbesondere auf den
Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer aus krankheitsbedingten Gründen nicht
mehr möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, beziehungsweise es liege aus unfallfremden Gründen eine 100%ige Invalidität vor. Somit bestehe kein Raum für eine zusätzliche unfallbedingte Erwerbsunfä higkeit. In der obligato rischen Unfallversicherung setze die Zusprechung einer Invalidenrente zunächst eine un fallbedingte Arbeitsunfähigkeit voraus (Urk. 2 mit Hinweis auf BGE 115 V 133 E. 2). 4.2
Dr. J.___ gab bereits am 1 2. November 2012 an, unfallbedingt bestünden zwar keine Folgen mehr, aber der Beschwerdeführer sei schwer krank und werde kaum mehr eine Arbeitsfähigkeit erreichen können (Urk. 15/23). Am 1 8. Februar 2013 bestätigte er nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers, dass dieser zwar zu 100 % arbeitsunfähig sei, jedoch in erster Linie altersbedingt sowie aufgrund seines Allgemeinzustands (Urk. 15/41 S. 9 f.). Dazu passt, dass PD Dr. I.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie der Uniklinik H.___, am 8. Januar 2013 von Seiten des Rückens eine leichte Bürotätigkeit wieder für zumutbar hielt (Urk. 15/ 32). Auch die Ärzte der Rehaklinik B.___
gaben am 8. April 2013 an, eine angepasste Tätigkeit allein aufgrund der Unfallfolgen sei in eini gen Wochen wieder erreichbar, schlossen eine relevante Arbeitsfähigkeit aber aufgrund der internistischen Diagnosen und des reduzierten Allgemeinzustands aus (Urk. 15/49 S. 2-3). Nachdem der Beschwerdeführer am 2 8. März 2013 bei einer progredienten Anstrengungsdyspnoe, einer abnehmenden Belastbarkeit mit trockenem Husten und bei einer schweren Herzinsuffizienz notfallmässig von der Rehaklinik B.___ ins Spital E.___ überwiesen werden musste (Urk. 15/58), steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Be schwerdeführer spätestens ab dann aufgrund seines kardiologischen Leidens vollumfänglich erwerbsunfähig war. Der behandelnde Kardiologe KD Dr. D.___ bestätigte sodann am 1 7. Januar 2014, dass die vollständige und andauernde Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Berufe auf die dilatative
Kardiomyopathie, die koronare (Eingefäss -) und hypertensive Herzkrankheit, die akute Niereninsuffi zienz, den Diabetes mellitus, den chronischen Alkoholabusus, den Status nach muskelinvasivem Blasenkarzinom, den Status nach Adenokarzinom der Prostata sowie auf die Spondylitis a nkylosans zurück zuführen sei (Urk. 15/72 in Ver bin dung mit Urk. 15/57 S. 1-2 und Urk. 15/58 S. 1).
4.3
Die in vorstehender E. 4.1 geschilderte Ansicht der Suva, wonach im Falle einer vollumfänglichen krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit kein natürlicher Kau sal zusammenhang zwischen dem Unfall und der dadurch be dingten Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit mehr besteht, ist zutreffend (Urteil des Bundesge richts 8C_630/2007 vom 1 0. März 2008, E.
5.2 mit Hinweisen und E. 5.3). An ders gesagt gilt vorliegend spätestens ab dem 2 8. März 2013 Folgendes: Denkt man das Unfallereignis vom 1 4. Mai 2012 weg, so entf ie l e die Ar beitsunfähigkeit nicht, da der Beschwerdeführer an zahlreichen Erkrankungen leide t
und bereits aufgrund dieser Krankheiten keine Erwerbsfähigkeit mehr gege ben ist . Die Frage, ob der Beschwerdeführer ohne diese Erkrankungen unfall bedingt arbeits- und erwerbsunfähig wäre, kann offen bleiben, da dieser Kausa litätsverlauf nicht eingetreten ist. Der Unfall wurde als möglich e s auslösendes Ereignis der Arbeits unfähigkeit durch die Erkrankungen gleichsam überholt (Urteil des Bun desgerichts 8C_630/2007 vom 1 0. März 2008, E. 5.2 mit Hin weisen).
Es besteht keine natürliche Kausalität mehr zwischen dem Unfaller eignis und der nach dem 2 8. März 2013 andauernden Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_630/2007 vom 1 0. März
2008, E.
5.3). Demzufolge ist der Fallab schluss
ohne Rentenzusprechung per Ende 2013 infolge des Weg falls der natürlichen Kausalität nicht zu beanstanden. 4.4
KD Dr. D.___ bestätigte am 2 3. Oktober 2014, dass aus kardiologischer und internistischer Sicht nichts dagegen einzuwenden sei, dass der Beschwerdefüh rer zu 20 % einer leichten Bürotätigkeit nachgehen wolle (Urk. 3/3 S. 1). Aus dieser nicht näher begründeten Bestätigung lässt sich aber noch keine verwer t bare Restarbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht ableiten. Im Übrigen würde auch eine aus internisti scher und kardiologischer Sicht 20%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit nichts am Wegfallen der Unfallkausalität ändern .
Eine nicht belastende Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer auch von Seiten des Rückens zumut bar. Dies gab insbesondere der behandelnde Wirbel säulen spezia list PD Dr. I.___ an (Urk. 15/32).
D ie unfallbedingte Einschränkung geht nach dem Gesagten in d er krankheitsbedingte n auf, sodass der natürliche Kausal zu sammenhang auch bei dieser Sachlage zu verneinen ist .
Dement spre chend ist die Be schwerde bezüglich des Anspruchs auf Taggelder und Renten leistungen ab zu weisen. 5.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde des Weiteren die Prüfung und Festlegung einer Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2). Im verwaltungsge richtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwal tungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungs weise
eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Ver fügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiter ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE
131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Mit
Verfügung vom 1 9. März
2014 (Urk. 15/81) stellte die Suva ihre Taggeldleistungen per 3 1. Dezember 2013 ein und verneinte den Anspruch auf Invalidenrentenleistungen ab 1. Januar 201 4.
Zur Frage einer allfälligen Integritätsentschädigung nahm sie nicht Stel lung. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 6. Oktober 2014
(Urk. 2)
bestätigte die Suva ihre Verfügung vom 1 9. März 2014, ohne dass sie sich zu sätzlich mit der Frage nach dem Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung aus einandergesetzt hätte. Dieser gehört daher vorliegend nicht zum Pro zess gegenstand . Dementsprechend ist auf den Antrag auf Zusprechung einer Inte gri tätsentschädigung nicht einzutreten. 6.
Mit Kostennote vom 5. Februar 2016 (Urk. 19) sowie Rapport vom 8. Februar 2016 (Urk. 21) machte d ie unentgeltliche Rechtsvertre ter in
des Beschwerde füh rers einen Aufwand von 15,2 Stunden und Fr. 128.50 Barauslagen geltend. Da bei setzte sie einen Stundenansatz von Fr. 220.-- ein (Urk. 19 S. 2; Fr. 3‘344.-- : 15,2) . Der Stundenansatz von Fr. 220.-- gilt jedoch praxisgemäss erst für die ab 1. Januar 2015 getätigten Aufwendungen, währenddem die bis Ende 2014 auf gewendete Zeit mit Fr. 200.-- pro Stunde zu entschädigen ist.
M it Ausnahme des Stundenansatzes ist d er geltend gemachte Aufwand der Bedeu tung der Streitsache sowie den Schwierigkeiten des Prozesses angemessen . Dar aus resul tiert bei einem Aufwand von 13,8 Stunden bis 31. Dezember 2014 zu einem Stunden an satz von Fr. 200.-- (entsprechend Fr. 2 ‘76 0 .--)
sowie einem Aufwand von 1,4 Stun den ab 1. Januar 2015 à Fr. 220.-- (entsprechend Fr. 308.--; vgl. Urk.
21) eine Entschädigung von Fr. 3‘452.20 (Fr. 3‘068.-- zuzüglich Baraus la gen von Fr. 128.50
und Mehrwert steuer von 8 %) .
Die unentgeltliche Rechts ver treterin ist demgemäss für ihre Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 3‘452.20 (Mehrwertsteuer inbegrif fen) aus der Ge richtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Barbara Schnitter Weber, Fahrweid, wird mit Fr. 3‘452.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Schnitter Weber - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer