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UV.2014.00259

Rückfall, Spätfolgen streitig nach Unfall mit Hüftprothesenversorgung und rechtskräfitgem Fallabschluss. Nichteintreten auf Wiedererwägung. Rückweisung da medizinischer Sachverhalt in Bezug auf die Bildung von Ossifikationen (Verkalkungen) im Operationsbereich und deren Auswirkung nicht genügend abgeklärt wurden.

Zürich SozVersG · 2016-02-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1962, arbeitete seit April 1989 als Gärtner/Vorarbeiter der Y.___ GmbH ( Urk. 8/1) und war bei der Zürich- Ver si cherungs -Gesellschaft AG (Zürich Versicherung) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 2 0. Februar 2007 stürzte er beim Schnei den eines Kastanienbaums aus einer Höhe von vier bis fünf Me tern von einer Leiter auf den Boden. Dabei erlitt er am linken Oberschenkel ei ne mediale Schenkelhalsfraktur Pauwel s Typ III

( Urk. 9/4). Die Zürich Versi cherung er brach te die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2010 stellte sie die Taggeldleistungen und Heil behandlungen per 2 8. September 2009 ein, sprach dem Versicherten eine Integ ritätsent schä digung

basierend auf einer Interitätseinbusse von 20 % zu und verneinte einen Anspruch auf Rentenleistungen. Zur Begründung führte sie aus, der medizi ni sche Endzustand sei erreicht, die ärztli che Behandlung sei seit 2 1. August 2009 abgeschlossen und seit 2 9. September 2009 sei der Versicherte unfallbedingt wieder arbeitsfähig ( Urk. 8/51). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.2

Mit Schadenmeldung sformular vom 1 6. Oktober 2012 ging bei der Zü rich Versi cherung eine Rückfall meldung mit Bezugnahme auf das Unfallereignis vom 2 0. Februar 2007 ein ( Urk. 8/55) .

Die Zürich Versicherung holte verschiedene medizinische Berichte ein ( Urk. 9/46

ff. ) und erbrachte Taggeldleistungen ( Urk. 8/66

f.). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 teilte sie

dem Versicherten mit, dass spätestens ab 1. Dezem ber 2013 keine Taggeldleistungen mehr erbracht werden könn t en . Sie begrün dete dies damit, dass der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll arbeits- beziehungsweise vermittlungsfähig sei ( Urk. 8/74).

Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2014 ( Urk. 8/79) verneinte die Zürich Versiche rung das Vorliegen eines Rückfalls zum Unfall vom 2 0. Februar 2007 sowie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit einen Leistungsanspruch des Versicherten. Die dagegen erhoben e Einsprache vom 2 0. März

2014 ( Urk. 8/83) wies sie mit E ntscheid vom 8. Oktober 2014 ( Urk.

2) ab. 2 .

Hiergegen erhob der Versicherte am

4. November 2014 Beschwerde mit den An trägen , die Zürich Versicherung sei zu verpflichten , eine Invalidenrente auszu richten und zu diesem Zweck ein en Einkommensvergleich zu tätigen ( Urk. 1 S 2) . Die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort der Zürich Versiche rung vom 1 0. Dezember 2014 ( Urk.

7) wurde dem Versicherten am 1 9. Dezember 2014 ( Urk.

10) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der

Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weite ren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 4

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern ei ner vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar beitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit or ganische oder auch psychische Ver än derungen bewirkt, die zu einem anders ge arteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.5

Die Beweislast des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem früheren Unfall trägt der Leistungsansprecher. Mit ande ren Worten hat er für die Beweislosigkeit einzustehen, wenn es trotz Unter suchungsgrundsatz nicht gelingt diese Tatsache mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheilnlichkeit zu ermitteln ( Urteil des Bundesgerichts U 468/00 vom 1 2. Februar 2003 E. 2 mit Hin weis) . 1.6

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wiedererwä gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Er messen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durch setz barer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wiedererwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder be schwerde

- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen (Invalidenrente) aus der obligatorischen Unfallversicherung aus dem gemeldeten Rückfall vom 1 6. Oktober 2012 zum Unfal lereignis vom 2 0. Februar 2007 und auf Wiedererwägung der Verfügung vom 1 6. Dezember 2010. 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass im Zeitpunkt des Verfügung serlasses vom 1 6. Dezember 2010 keine weiteren medizinischen unfallkausalen Behand lungen mehr notwendig gewesen

sei en . Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2012 arbei tsunfähig geschrieben worden sei

und Unfalltag geld leis tungen erbracht worden seien . In Bezug auf das Unfallereignis best eh e

jedoch ein sta tischer Gesundheitszustand und , da sich die medizinische Situation gegen über dem Verfügungszeitpunkt nicht verändert habe, liege kein Rückfall vor ( Urk. 7 S. 4

f . ) .

In Bezug auf d ie geltend gemachte

Wiede rerwägung der Verfügung vom 16. Dezember 2010 hielt die Beschwe rdegegnerin fest, die Wiedererwägung

sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ( Urk. 7 S. 5 .) . 2.3

Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, die Verfügung vom 1 6. Dezember 2010 sei aufgrund unvollständiger medizinischer Akten, ohne Festlegung eines medizinischen Endzustandes erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hätte es damals unterlassen abzuklären, in welcher Verweistätigkeit er auf grund des unfall be dingten Gesund heitsschadens noch erwerbstätig sein könnte und ob eine Er werb s unfähigkeit vorliege. Er arbeite wieder in seiner Tätigkeit als Gärtner, könne diese Arbeit aber nicht aus übe n, da es zu exazerbierenden

Beschwerden komme, welche nicht zumutbar seien und welche seine Arbeits- bezieh ungs weise Erwerbsfähigkeit einschränken würde n . Ein Rückfall und die natürliche und adäquate Kausalität zwischen Rückfall und Grundfall seien zu bejahen.

I m Weiteren hielt der Beschwerdeführer dafür, die Verfügung vom 16. Dezem ber 2012 sei zweifellos unrichtig und das Nichteintreten der Be schwerdegeg ne rin

auf die beantragte Wiedererwägung sei nicht zu schützen. 3 .

3.1

Der leitende Arzt PD Dr. med. Z.___ , und der Assistenzarzt Dr. med. A.___ am B.___ , Departement Chirurgie, Klin i k für Unfallchirurgie

beschrieben im Operationsbericht vom 2 0. Februar 2007 ( Urk. 9/3) einen Sturz des Beschwerdeführers von einer Leiter aus sechs Meter n Höhe auf die linke Hüfte . Sie diagnostizierten eine mediale Schenk elhalsfraktur ( Pau wels Typ

III) links

und hielten die operative Versorgung mittels offene r Reposition und kanülierte r Schraubenosteosyn these fest . 3.2

Klini kdirektor Dr. med. C.___ , Oberarzt Dr. med. D.___ und Assistenzarzt E.___

vo m B.___

wiesen in der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 2 5. April 2007

( Urk. 9/11 ) auf mehrfache Débridements mit Vakuum-Behand lungen nach der Diagnose eines tiefen Infekts an der Hüfte links bei Statu s nach offener Verschraubung d er Schenkelhalsfraktur links am 2 0. Februar 2007 hin

und erwähnten eine Übernahme des Beschwerdeführers zur weiteren stationären Beh andlung durch die orthopädische

Klinik F.___ . 3.3

Dr. med. G.___ , O rthopädische Chirurgie FMH ,

wies im Konsiliumsbericht vom 1 1. Juli 2007 ( Urk. 9/13) zu Händen der Beschwerdegegnerin darauf hin, das Ziel ,

die Schenkelhalsfraktur an der linken Hüfte osteosynthetisch zu versorgen und das Hüftgelenk zu erhalten ,

habe nach einem zusätzlichen tiefen Inf ekt nicht erreicht werden können . Er berichtete , der Femurkopf links habe entfernt we rden müssen und hielt fest, nach Ausheilung des Infekts und einer endopro thetischen Versorgung könne das Hüftgelenk wieder stabil und mobil gemacht werden . Er wies darauf hin,

es sei mit einem langen Heilungs- und Rehabilitati onsverlauf

zu rechnen (S. 3 f.) . 3.4

PD Dr. med. H.___

vo n der Klinik F.___

beschrieb im Operationsbericht vom 27. März 2008 ( Urk. 9/ 21 ) die am 1 8. Dezember

2007 durchgeführte Hüft re vision mit Implantation einer Hüfttotalendprotese

(Hüft-TP) . 3.5

Oberarzt PD Dr. med. I.___

vo n der Klinik F.___

äusserte sich im Bericht vom 9. April 2008 ( Urk. 9/25) anlässlich der Kontrolluntersuch ung dreieinhalb Monate nach durchgeführter Implantation d er Hüf t-TP . Er berichtete, der Be schwerdeführer habe wieder angefangen zu arbeiten, sei weitgehend beschwer defrei und nehme bei längeren Strecken ausserhalb des Hauses zwei Gehstöcke. Im Befund wies er auf ein flüssiges Gangbild unter Z uhilfenahme von zwei Gehstöcken , ohne Stöcke auf ein Duchenne -H inken links und ein knapp negati ves Trendelenburgzeichen hin und hielt eine Flexion /Extension der Hüfte von 85-0-0° und eine Innen - /Ausse nrotation von 20-0-35° sowie eine Abduktion von 20° fest . Radiologisch beschrieb er eine noch nicht vollständig durchgebaute Tro chanterosteotomie , eine gebrochene Drahtcerclage und ansonsten eine un ver änderte Implantatlage . In der Beurteilung vermerkte er , der Beschwer de füh rer sei bis zum 3 0. April 2008 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben , wobei ins besondere körperlich belastende Arbeiten noch nicht fokussiert w erden sollten , und wies auf das Ziel

eines weitere n Belastungsaufbau s bis zur Vollbe lastung hin . 3.6

PD Dr. H.___

hielt im Bericht vom 2 8. Januar 2009 ( Urk. 9/30) einen regelrech ten Verlauf

ein Jahr nach „zweiz eitiger “ Sanierung eines Hüft infekts fest . Er be richtete , im Moment seien keine Massnahmen mehr notwendig und eine klini sche radiologische Kontrolle sei 5 Jahre nach Rekonstruktion, Ende 2012 ,

sinn voll. 3.7

Oberarzt Dr. med. J.___ und Assistenzarzt Dr. med. K.___

vo n der Klinik F.___

vermerkten im Bericht vom 1 8. Mai 2009 ( Urk. 9/36) die am 1 5. Mai 2009 durchgeführte Entfernung von Osteosynthesematerial (OSME der Dra ht cerc lagen Trochanter links , vgl. Operationsbericht Urk. 9/33 ). Im Austritts befund hielten die Ärzte einen problemlosen postoperativen Verlauf fest und wiesen auf die erlaubte Vollbelastung nach Massgabe der Beschwerden hin. 3.8

PD Dr. H.___

beschrieb im Bericht vom 1 6. September 2009 ( Urk. 9/40) eine wei tere Entfernung einer kleinen Restcerclage sowie eine Trochanterrevision

a m 2 1. August 2009 . 3.9

Assistenzarzt Dr. med. L.___

vo n der Klinik F.___

hielt im Bericht vom 23. März 2010 ( Urk. 9/43) die Diagnosen und Behandlungen seit dem Ereignis vom 2 0. Februar 2007 sowie die seither attest ierten Arbeitsunfähigkeiten fest. A uf dem Bericht

wurde h andschriftlich vermerkt , seit der Operation vom 2 1. August 2009 sei der Beschwerdeführer nicht mehr in Behandlung gewesen , weshalb ab diesem Zeitpunkt keine Angaben gemacht werden könn t en. 3.10

Im Bericht des M.___ vom 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 9/47) wurde bildge bend (Lauenstein -

und a nterior-posteriore Darstellung) eine solide Verankerung der Hüft-TP links ohne Lockerungszeichen festgestellt

und auf grö ssere periartikuläre Verkalkung en hingewiesen mit Darstellung von zwei längliche n , fast 4 cm messende n Verkalkungen unter anderem auch am Trochanter major und eine r kleinere n Verkalkung an der Pfanne . 3.11

KD Dr. med. N.___ und Assistenzarzt Dr. med. O.___

vo n der Klinik F.___

erwähnten im Bericht vom 1 2. Dezember 2012 ( Urk. 9/50) , der Be schwerdeführer weise Schmerzen im Bereich der Abduktorenmuskulatur

auf, einerseits wahrscheinlich durch Vernarbungen nach multiplen Operationen, des Weiteren aber auc h durch die beschriebenen heterotopen Ossifikationen. Ei ne chirurgische Behandlung der Ossifikationen sei nicht zu empfehlen, da einer seits

keine ausreichende Sicherheit für eine Verbesserung der Symptomatik gege ben sei und anderseits ein erhöhtes Risiko eines Rezidives best eh e . Bezüglich der Arbeit al s Gartenbauer hielten sie fest, klar sei

auf län gere Sicht nicht mit einer Fortsetzung dieser körperlich bela stenden Tätigkeit zu rechnen , hingegen werde eine Arbeit in einer körperlich weniger be lastenden Tätigkeit, vorzugsweise sitzend, stehend, gehend zu 100 % durch führbar sein .

Sie empf a hlen eine Ver laufskontrolle 10 Jahre postoperativ, sprich im Jahr 2017 . 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass die Verfügung vom 1 6. Dezember 2010 ( Urk. 8/51) mit der unter anderem eine Rente der Unfallversicherung verneint w o rde n war , keiner richterlichen Überprüfung unterzogen wurde und in Rechtskraft erwachs en ist. Die Wiedererwägung der Verfügung obliegt dem Ermessen des Versiche rungsträgers .

Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung be steht nicht (vgl. E.

1.5). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzu treten . 4.2

Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach einem verfügten Fallabschluss ohne Rentenzusprache , entfällt zwar die Möglichkeit einer Rentenrevision ge mäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, weil sich diese Bestimmung auf die Revi sion lau fender Renten bezieht. Eine Anpassung an geänderte unfallkausale Ver hältnisse kann im Unfallversicherungsrecht aber dadurch bewirkt werden, dass ein Rück fall oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereig nisses geltend gemacht werden (RKUV 1994 Nr. U 189 S.

139; RumoJungo /Holzer , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht , Bundesge setz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 7 9 ). 4.3

Nach rechtskräftigem Fallabschluss steht vorliegend aufgrund der Rückfallmel du ng vom 1 6. Oktober 2012 ( Urk. 8/55) der an sich zulässige Weg der Neuan meldung offen . Dieser Weg kann a ber nur dann und nur in soweit zum Ziel führen, als veränderte tatsä chliche Verhältnisse vorliegen. Die Meldung eines Rückfalles oder von Spätfolgen kann insbesondere nicht dazu führen, dass eine neue Überprüfung der bereits im Zeitpunkt des Fal labschlusses bestehenden Leiden bezüglich der Unfallkausali tät oder deren Auswirkungen auf die Arbeits-

bzw. Erwerbsfähigkeit erfolgt ( Urteil des Bundesgerichts U 468/00 vom 1 2. Febru ar 2003 E . 3.2 mit Hinweis en ) . Im Folgenden ist deshal b zu prü fen, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Bes chwerdeführers im massge blichen

Zeitpunkt des Einspracheent scheides vom 8. Oktober 2014 anders als im Zeitpunkt des Fall abschlusses am 1 6. Dezember 2010 darstellt. Nur soweit auf grund der medi zinischen Beurteilungen eine Änderung der tatsächlichen Ver hältnisse einge treten ist, kann der Gesundheitszustand

des Be schwerdeführers im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs mit dem Unfaller eig nis vom 20 . Februar 2007 geprüft werden. 4.4

V or dem Falla bschluss vom 1 6. Dezember 2010 unterbreitete die Beschwerde gegnerin

die medizinischen Akten ihrem Medical Support Dr. med. P.___ , F ach arzt Orthopäd ische Chirurgie FMH . In dem von ihm

mitunterzeichneten Be sprechung sbericht vom 1 0. Dezember 2010 ( Urk. 9/44) wurde darauf hinge wie sen, dass sich der Verlauf nach Versorgung mit einer Hüfttotalprothese regel recht gesta lte t habe, Mitte März 2008 die Arbeit im Büro teilweise aufge nommen und im Mai 2009 das Osteosynthesematerial entfernt worden sei. W eiter wurde festgehalten, dass bei einer dislozierten Schenkelhals frak tur das Risiko bestehe, dass sich eine posttraumatische Arthrose entwickle und früher oder später ei ne Hüftimplantation nötig werde, diese aber b eim Be schwer deführer bereits im plantiert worden sei und da er d a mals erst 46-jährig gewesen sei , müsse da mit gerechnet werden, dass diese nochmals gewechselt werden müsse. Im Be richt wurde erwähnt , erfahrungsgemäss betrage die Lebens dauer einer Prothese ca. 15 Jahre, bez üglich des Infekts am Hüftgelenk, welcher durch die lange Be hand lung habe saniert werden können, seien Spätfolgen ( wieder auf flackern des Infekts und dadurch eventuell frühzeitiger Prothesenwechsel) nicht ausge schlossen.

Im Zusammenhang mit der Rückfallmeldung unterbreitete die Beschwerdegeg nerin

die Unterlagen erneut

Dr. P.___ . D ieser hielt

im Berich t vom 7. April 2013 ( Urk. 9/51) unter Bezugnahme auf die medizinischen A kten fest , es zeige sich ein hinkfreies Gangbild bei negativem Trendelenburg, reizlosen Narben mit Druckdolenz der Abduktorenmuskulatur und im Bereich des T rochanters. D as von ihm eingesehene Röntgen zeige einen regelrechten TP-Sitz ohne Locke rungs zeichen oder Abrieb und eine heterotope Ossifi k a tion im Abduktorenbereich Grad III . Er hielt fest, dieser Befund möge die Belastungs schmerzen erklären und wies darauf hin, dass er sich de r Beurteilung des

F.___

(vgl. E . 3.11 )

an schliesse . 4.5

Aufgrund d er Berichte der behandeln den Ärzte (vgl. vorstehend E . 3 ) und der Beurteilung des Medical Support s

der Beschwerdegegnerin Dr. P.___

bestehen Hinweise , dass sich das Beschwerdebild zwischen dem ursprünglichen Fallab schluss am 1 6. Dezember 2010 und dem Zeitpunkt des Einspracheent scheides am 8. Oktober 2014 tatsächlich veränder t hat. Denn d ie heute im Vor dergrund stehende n Schmerzen im Bereich der Abduktorenmuskulatur

werden

primär durch eine

heterotope Ossifikation Gra d III im Bereich der Abduktoren be grün det , während die früheren belastungsabhängigen Beschwerden und die at tes tierte Arbeitsunfähigkeit in direktem Zusammenhang mit der Rehabilitation nach der Versorgung des Beschwerdeführers mit einer Hüft t otalend o prothese

so wie der Entfernung von Osteosynthesematerial begründet wurden. Ossifika tio nen waren bis zur Leistungseinstellung nicht geschildert worden. 4.6

B ei der gegenwärtigen Aktenlage ist somit davon auszu g ehen , dass sich beim Beschwerdeführer nach der Einstellung der Versicherungsleistungen im Dezem ber 2010

aufgrund von organisch objek tiv ausgewiesenen strukturel len Verän de rungen

im Bereich des mit Prothese versorgten linken Hüftgelenks Beschwer den entwickelt haben und er deshalb behandlungsbedürftig und ar beitsunfähig wurde . Diesbezüglich fehlt allerdings eine medizinische Beur teilung , inwiefern sich ein bei Hüftoperationen bestehende s Risiko einer schmerz verursachenden Verknöcherung bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses im Dezember 2010 ver wirk licht hat und solche strukturellen Veränderungen bereits damals vorgelegen ha ben und das Beschwerdebild mitprägten . Hierzu wurde weder in der Beurtei lung des M.___ vom 1 7. Oktober 2012, welchem

keine Voraufnahmen vorgelegen haben ( Urk. 9/47) ,

noch in der Akten beurtei lung

durch Dr. P.___

(E. 4.4 ) Stellung genommen. Damit bleibt die Frage zu beantworten, ob die Ossifikationen tatsächlich erst neu aufg etr eten sind und ob sie die Beschwerden zu erklären vermögen. Bejahendenfalls ist die Beschwerde geg nerin leistungspflichtig . 4.7

Die Beschwerdegegnerin , an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die ge nannten Unklarheiten zu klären und die hierzu not wendigen Abklärungen zu veranlassen und hernach erneu t über den Leistungsanspruch des Beschwer de führers zu verfügen haben. 4.8

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und der angefochtene Ein s pracheentscheid ist aufzuheben. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art. 61 lit . g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert, aber unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Pro zesses auf Fr. 1'7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä g ungen, neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Unfallversiche rungs leis tungen verfüge.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weite ren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 4

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art.

E. 1.5 Die Beweislast des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem früheren Unfall trägt der Leistungsansprecher. Mit ande ren Worten hat er für die Beweislosigkeit einzustehen, wenn es trotz Unter suchungsgrundsatz nicht gelingt diese Tatsache mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheilnlichkeit zu ermitteln ( Urteil des Bundesgerichts U 468/00 vom 1 2. Februar 2003 E. 2 mit Hin weis) .

E. 1.6 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wiedererwä gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Er messen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durch setz barer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wiedererwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder be schwerde

- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50). 2.

E. 2 .

Hiergegen erhob der Versicherte am

4. November 2014 Beschwerde mit den An trägen , die Zürich Versicherung sei zu verpflichten , eine Invalidenrente auszu richten und zu diesem Zweck ein en Einkommensvergleich zu tätigen ( Urk. 1 S 2) . Die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort der Zürich Versiche rung vom 1 0. Dezember 2014 ( Urk.

7) wurde dem Versicherten am 1 9. Dezember 2014 ( Urk.

10) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen (Invalidenrente) aus der obligatorischen Unfallversicherung aus dem gemeldeten Rückfall vom 1 6. Oktober 2012 zum Unfal lereignis vom 2 0. Februar 2007 und auf Wiedererwägung der Verfügung vom 1 6. Dezember 2010.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass im Zeitpunkt des Verfügung serlasses vom 1 6. Dezember 2010 keine weiteren medizinischen unfallkausalen Behand lungen mehr notwendig gewesen

sei en . Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2012 arbei tsunfähig geschrieben worden sei

und Unfalltag geld leis tungen erbracht worden seien . In Bezug auf das Unfallereignis best eh e

jedoch ein sta tischer Gesundheitszustand und , da sich die medizinische Situation gegen über dem Verfügungszeitpunkt nicht verändert habe, liege kein Rückfall vor ( Urk. 7 S. 4

f . ) .

In Bezug auf d ie geltend gemachte

Wiede rerwägung der Verfügung vom 16. Dezember 2010 hielt die Beschwe rdegegnerin fest, die Wiedererwägung

sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ( Urk. 7 S. 5 .) .

E. 2.3 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, die Verfügung vom 1 6. Dezember 2010 sei aufgrund unvollständiger medizinischer Akten, ohne Festlegung eines medizinischen Endzustandes erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hätte es damals unterlassen abzuklären, in welcher Verweistätigkeit er auf grund des unfall be dingten Gesund heitsschadens noch erwerbstätig sein könnte und ob eine Er werb s unfähigkeit vorliege. Er arbeite wieder in seiner Tätigkeit als Gärtner, könne diese Arbeit aber nicht aus übe n, da es zu exazerbierenden

Beschwerden komme, welche nicht zumutbar seien und welche seine Arbeits- bezieh ungs weise Erwerbsfähigkeit einschränken würde n . Ein Rückfall und die natürliche und adäquate Kausalität zwischen Rückfall und Grundfall seien zu bejahen.

I m Weiteren hielt der Beschwerdeführer dafür, die Verfügung vom 16. Dezem ber 2012 sei zweifellos unrichtig und das Nichteintreten der Be schwerdegeg ne rin

auf die beantragte Wiedererwägung sei nicht zu schützen. 3 .

3.1

Der leitende Arzt PD Dr. med. Z.___ , und der Assistenzarzt Dr. med. A.___ am B.___ , Departement Chirurgie, Klin i k für Unfallchirurgie

beschrieben im Operationsbericht vom 2 0. Februar 2007 ( Urk. 9/3) einen Sturz des Beschwerdeführers von einer Leiter aus sechs Meter n Höhe auf die linke Hüfte . Sie diagnostizierten eine mediale Schenk elhalsfraktur ( Pau wels Typ

III) links

und hielten die operative Versorgung mittels offene r Reposition und kanülierte r Schraubenosteosyn these fest . 3.2

Klini kdirektor Dr. med. C.___ , Oberarzt Dr. med. D.___ und Assistenzarzt E.___

vo m B.___

wiesen in der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 2 5. April 2007

( Urk. 9/11 ) auf mehrfache Débridements mit Vakuum-Behand lungen nach der Diagnose eines tiefen Infekts an der Hüfte links bei Statu s nach offener Verschraubung d er Schenkelhalsfraktur links am 2 0. Februar 2007 hin

und erwähnten eine Übernahme des Beschwerdeführers zur weiteren stationären Beh andlung durch die orthopädische

Klinik F.___ . 3.3

Dr. med. G.___ , O rthopädische Chirurgie FMH ,

wies im Konsiliumsbericht vom 1 1. Juli 2007 ( Urk. 9/13) zu Händen der Beschwerdegegnerin darauf hin, das Ziel ,

die Schenkelhalsfraktur an der linken Hüfte osteosynthetisch zu versorgen und das Hüftgelenk zu erhalten ,

habe nach einem zusätzlichen tiefen Inf ekt nicht erreicht werden können . Er berichtete , der Femurkopf links habe entfernt we rden müssen und hielt fest, nach Ausheilung des Infekts und einer endopro thetischen Versorgung könne das Hüftgelenk wieder stabil und mobil gemacht werden . Er wies darauf hin,

es sei mit einem langen Heilungs- und Rehabilitati onsverlauf

zu rechnen (S. 3 f.) . 3.4

PD Dr. med. H.___

vo n der Klinik F.___

beschrieb im Operationsbericht vom 27. März 2008 ( Urk. 9/ 21 ) die am 1 8. Dezember

2007 durchgeführte Hüft re vision mit Implantation einer Hüfttotalendprotese

(Hüft-TP) . 3.5

Oberarzt PD Dr. med. I.___

vo n der Klinik F.___

äusserte sich im Bericht vom 9. April 2008 ( Urk. 9/25) anlässlich der Kontrolluntersuch ung dreieinhalb Monate nach durchgeführter Implantation d er Hüf t-TP . Er berichtete, der Be schwerdeführer habe wieder angefangen zu arbeiten, sei weitgehend beschwer defrei und nehme bei längeren Strecken ausserhalb des Hauses zwei Gehstöcke. Im Befund wies er auf ein flüssiges Gangbild unter Z uhilfenahme von zwei Gehstöcken , ohne Stöcke auf ein Duchenne -H inken links und ein knapp negati ves Trendelenburgzeichen hin und hielt eine Flexion /Extension der Hüfte von 85-0-0° und eine Innen - /Ausse nrotation von 20-0-35° sowie eine Abduktion von 20° fest . Radiologisch beschrieb er eine noch nicht vollständig durchgebaute Tro chanterosteotomie , eine gebrochene Drahtcerclage und ansonsten eine un ver änderte Implantatlage . In der Beurteilung vermerkte er , der Beschwer de füh rer sei bis zum 3 0. April 2008 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben , wobei ins besondere körperlich belastende Arbeiten noch nicht fokussiert w erden sollten , und wies auf das Ziel

eines weitere n Belastungsaufbau s bis zur Vollbe lastung hin . 3.6

PD Dr. H.___

hielt im Bericht vom 2 8. Januar 2009 ( Urk. 9/30) einen regelrech ten Verlauf

ein Jahr nach „zweiz eitiger “ Sanierung eines Hüft infekts fest . Er be richtete , im Moment seien keine Massnahmen mehr notwendig und eine klini sche radiologische Kontrolle sei 5 Jahre nach Rekonstruktion, Ende 2012 ,

sinn voll. 3.7

Oberarzt Dr. med. J.___ und Assistenzarzt Dr. med. K.___

vo n der Klinik F.___

vermerkten im Bericht vom 1 8. Mai 2009 ( Urk. 9/36) die am 1 5. Mai 2009 durchgeführte Entfernung von Osteosynthesematerial (OSME der Dra ht cerc lagen Trochanter links , vgl. Operationsbericht Urk. 9/33 ). Im Austritts befund hielten die Ärzte einen problemlosen postoperativen Verlauf fest und wiesen auf die erlaubte Vollbelastung nach Massgabe der Beschwerden hin. 3.8

PD Dr. H.___

beschrieb im Bericht vom 1 6. September 2009 ( Urk. 9/40) eine wei tere Entfernung einer kleinen Restcerclage sowie eine Trochanterrevision

a m 2 1. August 2009 . 3.9

Assistenzarzt Dr. med. L.___

vo n der Klinik F.___

hielt im Bericht vom 23. März 2010 ( Urk. 9/43) die Diagnosen und Behandlungen seit dem Ereignis vom 2 0. Februar 2007 sowie die seither attest ierten Arbeitsunfähigkeiten fest. A uf dem Bericht

wurde h andschriftlich vermerkt , seit der Operation vom 2 1. August 2009 sei der Beschwerdeführer nicht mehr in Behandlung gewesen , weshalb ab diesem Zeitpunkt keine Angaben gemacht werden könn t en. 3.10

Im Bericht des M.___ vom 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 9/47) wurde bildge bend (Lauenstein -

und a nterior-posteriore Darstellung) eine solide Verankerung der Hüft-TP links ohne Lockerungszeichen festgestellt

und auf grö ssere periartikuläre Verkalkung en hingewiesen mit Darstellung von zwei längliche n , fast 4 cm messende n Verkalkungen unter anderem auch am Trochanter major und eine r kleinere n Verkalkung an der Pfanne . 3.11

KD Dr. med. N.___ und Assistenzarzt Dr. med. O.___

vo n der Klinik F.___

erwähnten im Bericht vom 1 2. Dezember 2012 ( Urk. 9/50) , der Be schwerdeführer weise Schmerzen im Bereich der Abduktorenmuskulatur

auf, einerseits wahrscheinlich durch Vernarbungen nach multiplen Operationen, des Weiteren aber auc h durch die beschriebenen heterotopen Ossifikationen. Ei ne chirurgische Behandlung der Ossifikationen sei nicht zu empfehlen, da einer seits

keine ausreichende Sicherheit für eine Verbesserung der Symptomatik gege ben sei und anderseits ein erhöhtes Risiko eines Rezidives best eh e . Bezüglich der Arbeit al s Gartenbauer hielten sie fest, klar sei

auf län gere Sicht nicht mit einer Fortsetzung dieser körperlich bela stenden Tätigkeit zu rechnen , hingegen werde eine Arbeit in einer körperlich weniger be lastenden Tätigkeit, vorzugsweise sitzend, stehend, gehend zu 100 % durch führbar sein .

Sie empf a hlen eine Ver laufskontrolle 10 Jahre postoperativ, sprich im Jahr 2017 . 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass die Verfügung vom 1 6. Dezember 2010 ( Urk. 8/51) mit der unter anderem eine Rente der Unfallversicherung verneint w o rde n war , keiner richterlichen Überprüfung unterzogen wurde und in Rechtskraft erwachs en ist. Die Wiedererwägung der Verfügung obliegt dem Ermessen des Versiche rungsträgers .

Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung be steht nicht (vgl. E.

1.5). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzu treten . 4.2

Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach einem verfügten Fallabschluss ohne Rentenzusprache , entfällt zwar die Möglichkeit einer Rentenrevision ge mäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, weil sich diese Bestimmung auf die Revi sion lau fender Renten bezieht. Eine Anpassung an geänderte unfallkausale Ver hältnisse kann im Unfallversicherungsrecht aber dadurch bewirkt werden, dass ein Rück fall oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereig nisses geltend gemacht werden (RKUV 1994 Nr. U 189 S.

139; RumoJungo /Holzer , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht , Bundesge setz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 7 9 ). 4.3

Nach rechtskräftigem Fallabschluss steht vorliegend aufgrund der Rückfallmel du ng vom 1 6. Oktober 2012 ( Urk. 8/55) der an sich zulässige Weg der Neuan meldung offen . Dieser Weg kann a ber nur dann und nur in soweit zum Ziel führen, als veränderte tatsä chliche Verhältnisse vorliegen. Die Meldung eines Rückfalles oder von Spätfolgen kann insbesondere nicht dazu führen, dass eine neue Überprüfung der bereits im Zeitpunkt des Fal labschlusses bestehenden Leiden bezüglich der Unfallkausali tät oder deren Auswirkungen auf die Arbeits-

bzw. Erwerbsfähigkeit erfolgt ( Urteil des Bundesgerichts U 468/00 vom 1 2. Febru ar 2003 E . 3.2 mit Hinweis en ) . Im Folgenden ist deshal b zu prü fen, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Bes chwerdeführers im massge blichen

Zeitpunkt des Einspracheent scheides vom 8. Oktober 2014 anders als im Zeitpunkt des Fall abschlusses am 1 6. Dezember 2010 darstellt. Nur soweit auf grund der medi zinischen Beurteilungen eine Änderung der tatsächlichen Ver hältnisse einge treten ist, kann der Gesundheitszustand

des Be schwerdeführers im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs mit dem Unfaller eig nis vom 20 . Februar 2007 geprüft werden. 4.4

V or dem Falla bschluss vom 1 6. Dezember 2010 unterbreitete die Beschwerde gegnerin

die medizinischen Akten ihrem Medical Support Dr. med. P.___ , F ach arzt Orthopäd ische Chirurgie FMH . In dem von ihm

mitunterzeichneten Be sprechung sbericht vom 1 0. Dezember 2010 ( Urk. 9/44) wurde darauf hinge wie sen, dass sich der Verlauf nach Versorgung mit einer Hüfttotalprothese regel recht gesta lte t habe, Mitte März 2008 die Arbeit im Büro teilweise aufge nommen und im Mai 2009 das Osteosynthesematerial entfernt worden sei. W eiter wurde festgehalten, dass bei einer dislozierten Schenkelhals frak tur das Risiko bestehe, dass sich eine posttraumatische Arthrose entwickle und früher oder später ei ne Hüftimplantation nötig werde, diese aber b eim Be schwer deführer bereits im plantiert worden sei und da er d a mals erst 46-jährig gewesen sei , müsse da mit gerechnet werden, dass diese nochmals gewechselt werden müsse. Im Be richt wurde erwähnt , erfahrungsgemäss betrage die Lebens dauer einer Prothese ca. 15 Jahre, bez üglich des Infekts am Hüftgelenk, welcher durch die lange Be hand lung habe saniert werden können, seien Spätfolgen ( wieder auf flackern des Infekts und dadurch eventuell frühzeitiger Prothesenwechsel) nicht ausge schlossen.

Im Zusammenhang mit der Rückfallmeldung unterbreitete die Beschwerdegeg nerin

die Unterlagen erneut

Dr. P.___ . D ieser hielt

im Berich t vom 7. April 2013 ( Urk. 9/51) unter Bezugnahme auf die medizinischen A kten fest , es zeige sich ein hinkfreies Gangbild bei negativem Trendelenburg, reizlosen Narben mit Druckdolenz der Abduktorenmuskulatur und im Bereich des T rochanters. D as von ihm eingesehene Röntgen zeige einen regelrechten TP-Sitz ohne Locke rungs zeichen oder Abrieb und eine heterotope Ossifi k a tion im Abduktorenbereich Grad III . Er hielt fest, dieser Befund möge die Belastungs schmerzen erklären und wies darauf hin, dass er sich de r Beurteilung des

F.___

(vgl. E . 3.11 )

an schliesse . 4.5

Aufgrund d er Berichte der behandeln den Ärzte (vgl. vorstehend E . 3 ) und der Beurteilung des Medical Support s

der Beschwerdegegnerin Dr. P.___

bestehen Hinweise , dass sich das Beschwerdebild zwischen dem ursprünglichen Fallab schluss am 1 6. Dezember 2010 und dem Zeitpunkt des Einspracheent scheides am 8. Oktober 2014 tatsächlich veränder t hat. Denn d ie heute im Vor dergrund stehende n Schmerzen im Bereich der Abduktorenmuskulatur

werden

primär durch eine

heterotope Ossifikation Gra d III im Bereich der Abduktoren be grün det , während die früheren belastungsabhängigen Beschwerden und die at tes tierte Arbeitsunfähigkeit in direktem Zusammenhang mit der Rehabilitation nach der Versorgung des Beschwerdeführers mit einer Hüft t otalend o prothese

so wie der Entfernung von Osteosynthesematerial begründet wurden. Ossifika tio nen waren bis zur Leistungseinstellung nicht geschildert worden. 4.6

B ei der gegenwärtigen Aktenlage ist somit davon auszu g ehen , dass sich beim Beschwerdeführer nach der Einstellung der Versicherungsleistungen im Dezem ber 2010

aufgrund von organisch objek tiv ausgewiesenen strukturel len Verän de rungen

im Bereich des mit Prothese versorgten linken Hüftgelenks Beschwer den entwickelt haben und er deshalb behandlungsbedürftig und ar beitsunfähig wurde . Diesbezüglich fehlt allerdings eine medizinische Beur teilung , inwiefern sich ein bei Hüftoperationen bestehende s Risiko einer schmerz verursachenden Verknöcherung bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses im Dezember 2010 ver wirk licht hat und solche strukturellen Veränderungen bereits damals vorgelegen ha ben und das Beschwerdebild mitprägten . Hierzu wurde weder in der Beurtei lung des M.___ vom 1 7. Oktober 2012, welchem

keine Voraufnahmen vorgelegen haben ( Urk. 9/47) ,

noch in der Akten beurtei lung

durch Dr. P.___

(E. 4.4 ) Stellung genommen. Damit bleibt die Frage zu beantworten, ob die Ossifikationen tatsächlich erst neu aufg etr eten sind und ob sie die Beschwerden zu erklären vermögen. Bejahendenfalls ist die Beschwerde geg nerin leistungspflichtig . 4.7

Die Beschwerdegegnerin , an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die ge nannten Unklarheiten zu klären und die hierzu not wendigen Abklärungen zu veranlassen und hernach erneu t über den Leistungsanspruch des Beschwer de führers zu verfügen haben. 4.8

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und der angefochtene Ein s pracheentscheid ist aufzuheben. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art. 61 lit . g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert, aber unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Pro zesses auf Fr. 1'7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä g ungen, neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Unfallversiche rungs leis tungen verfüge.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der

Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern ei ner vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar beitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit or ganische oder auch psychische Ver än derungen bewirkt, die zu einem anders ge arteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00259 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

23. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi arbeitundversicherung.ch, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1962, arbeitete seit April 1989 als Gärtner/Vorarbeiter der Y.___ GmbH ( Urk. 8/1) und war bei der Zürich- Ver si cherungs -Gesellschaft AG (Zürich Versicherung) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 2 0. Februar 2007 stürzte er beim Schnei den eines Kastanienbaums aus einer Höhe von vier bis fünf Me tern von einer Leiter auf den Boden. Dabei erlitt er am linken Oberschenkel ei ne mediale Schenkelhalsfraktur Pauwel s Typ III

( Urk. 9/4). Die Zürich Versi cherung er brach te die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2010 stellte sie die Taggeldleistungen und Heil behandlungen per 2 8. September 2009 ein, sprach dem Versicherten eine Integ ritätsent schä digung

basierend auf einer Interitätseinbusse von 20 % zu und verneinte einen Anspruch auf Rentenleistungen. Zur Begründung führte sie aus, der medizi ni sche Endzustand sei erreicht, die ärztli che Behandlung sei seit 2 1. August 2009 abgeschlossen und seit 2 9. September 2009 sei der Versicherte unfallbedingt wieder arbeitsfähig ( Urk. 8/51). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.2

Mit Schadenmeldung sformular vom 1 6. Oktober 2012 ging bei der Zü rich Versi cherung eine Rückfall meldung mit Bezugnahme auf das Unfallereignis vom 2 0. Februar 2007 ein ( Urk. 8/55) .

Die Zürich Versicherung holte verschiedene medizinische Berichte ein ( Urk. 9/46

ff. ) und erbrachte Taggeldleistungen ( Urk. 8/66

f.). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 teilte sie

dem Versicherten mit, dass spätestens ab 1. Dezem ber 2013 keine Taggeldleistungen mehr erbracht werden könn t en . Sie begrün dete dies damit, dass der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll arbeits- beziehungsweise vermittlungsfähig sei ( Urk. 8/74).

Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2014 ( Urk. 8/79) verneinte die Zürich Versiche rung das Vorliegen eines Rückfalls zum Unfall vom 2 0. Februar 2007 sowie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit einen Leistungsanspruch des Versicherten. Die dagegen erhoben e Einsprache vom 2 0. März

2014 ( Urk. 8/83) wies sie mit E ntscheid vom 8. Oktober 2014 ( Urk.

2) ab. 2 .

Hiergegen erhob der Versicherte am

4. November 2014 Beschwerde mit den An trägen , die Zürich Versicherung sei zu verpflichten , eine Invalidenrente auszu richten und zu diesem Zweck ein en Einkommensvergleich zu tätigen ( Urk. 1 S 2) . Die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort der Zürich Versiche rung vom 1 0. Dezember 2014 ( Urk.

7) wurde dem Versicherten am 1 9. Dezember 2014 ( Urk.

10) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der

Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weite ren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 4

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern ei ner vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar beitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit or ganische oder auch psychische Ver än derungen bewirkt, die zu einem anders ge arteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.5

Die Beweislast des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem früheren Unfall trägt der Leistungsansprecher. Mit ande ren Worten hat er für die Beweislosigkeit einzustehen, wenn es trotz Unter suchungsgrundsatz nicht gelingt diese Tatsache mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheilnlichkeit zu ermitteln ( Urteil des Bundesgerichts U 468/00 vom 1 2. Februar 2003 E. 2 mit Hin weis) . 1.6

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wiedererwä gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Er messen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durch setz barer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wiedererwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder be schwerde

- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen (Invalidenrente) aus der obligatorischen Unfallversicherung aus dem gemeldeten Rückfall vom 1 6. Oktober 2012 zum Unfal lereignis vom 2 0. Februar 2007 und auf Wiedererwägung der Verfügung vom 1 6. Dezember 2010. 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass im Zeitpunkt des Verfügung serlasses vom 1 6. Dezember 2010 keine weiteren medizinischen unfallkausalen Behand lungen mehr notwendig gewesen

sei en . Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2012 arbei tsunfähig geschrieben worden sei

und Unfalltag geld leis tungen erbracht worden seien . In Bezug auf das Unfallereignis best eh e

jedoch ein sta tischer Gesundheitszustand und , da sich die medizinische Situation gegen über dem Verfügungszeitpunkt nicht verändert habe, liege kein Rückfall vor ( Urk. 7 S. 4

f . ) .

In Bezug auf d ie geltend gemachte

Wiede rerwägung der Verfügung vom 16. Dezember 2010 hielt die Beschwe rdegegnerin fest, die Wiedererwägung

sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ( Urk. 7 S. 5 .) . 2.3

Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, die Verfügung vom 1 6. Dezember 2010 sei aufgrund unvollständiger medizinischer Akten, ohne Festlegung eines medizinischen Endzustandes erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hätte es damals unterlassen abzuklären, in welcher Verweistätigkeit er auf grund des unfall be dingten Gesund heitsschadens noch erwerbstätig sein könnte und ob eine Er werb s unfähigkeit vorliege. Er arbeite wieder in seiner Tätigkeit als Gärtner, könne diese Arbeit aber nicht aus übe n, da es zu exazerbierenden

Beschwerden komme, welche nicht zumutbar seien und welche seine Arbeits- bezieh ungs weise Erwerbsfähigkeit einschränken würde n . Ein Rückfall und die natürliche und adäquate Kausalität zwischen Rückfall und Grundfall seien zu bejahen.

I m Weiteren hielt der Beschwerdeführer dafür, die Verfügung vom 16. Dezem ber 2012 sei zweifellos unrichtig und das Nichteintreten der Be schwerdegeg ne rin

auf die beantragte Wiedererwägung sei nicht zu schützen. 3 .

3.1

Der leitende Arzt PD Dr. med. Z.___ , und der Assistenzarzt Dr. med. A.___ am B.___ , Departement Chirurgie, Klin i k für Unfallchirurgie

beschrieben im Operationsbericht vom 2 0. Februar 2007 ( Urk. 9/3) einen Sturz des Beschwerdeführers von einer Leiter aus sechs Meter n Höhe auf die linke Hüfte . Sie diagnostizierten eine mediale Schenk elhalsfraktur ( Pau wels Typ

III) links

und hielten die operative Versorgung mittels offene r Reposition und kanülierte r Schraubenosteosyn these fest . 3.2

Klini kdirektor Dr. med. C.___ , Oberarzt Dr. med. D.___ und Assistenzarzt E.___

vo m B.___

wiesen in der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 2 5. April 2007

( Urk. 9/11 ) auf mehrfache Débridements mit Vakuum-Behand lungen nach der Diagnose eines tiefen Infekts an der Hüfte links bei Statu s nach offener Verschraubung d er Schenkelhalsfraktur links am 2 0. Februar 2007 hin

und erwähnten eine Übernahme des Beschwerdeführers zur weiteren stationären Beh andlung durch die orthopädische

Klinik F.___ . 3.3

Dr. med. G.___ , O rthopädische Chirurgie FMH ,

wies im Konsiliumsbericht vom 1 1. Juli 2007 ( Urk. 9/13) zu Händen der Beschwerdegegnerin darauf hin, das Ziel ,

die Schenkelhalsfraktur an der linken Hüfte osteosynthetisch zu versorgen und das Hüftgelenk zu erhalten ,

habe nach einem zusätzlichen tiefen Inf ekt nicht erreicht werden können . Er berichtete , der Femurkopf links habe entfernt we rden müssen und hielt fest, nach Ausheilung des Infekts und einer endopro thetischen Versorgung könne das Hüftgelenk wieder stabil und mobil gemacht werden . Er wies darauf hin,

es sei mit einem langen Heilungs- und Rehabilitati onsverlauf

zu rechnen (S. 3 f.) . 3.4

PD Dr. med. H.___

vo n der Klinik F.___

beschrieb im Operationsbericht vom 27. März 2008 ( Urk. 9/ 21 ) die am 1 8. Dezember

2007 durchgeführte Hüft re vision mit Implantation einer Hüfttotalendprotese

(Hüft-TP) . 3.5

Oberarzt PD Dr. med. I.___

vo n der Klinik F.___

äusserte sich im Bericht vom 9. April 2008 ( Urk. 9/25) anlässlich der Kontrolluntersuch ung dreieinhalb Monate nach durchgeführter Implantation d er Hüf t-TP . Er berichtete, der Be schwerdeführer habe wieder angefangen zu arbeiten, sei weitgehend beschwer defrei und nehme bei längeren Strecken ausserhalb des Hauses zwei Gehstöcke. Im Befund wies er auf ein flüssiges Gangbild unter Z uhilfenahme von zwei Gehstöcken , ohne Stöcke auf ein Duchenne -H inken links und ein knapp negati ves Trendelenburgzeichen hin und hielt eine Flexion /Extension der Hüfte von 85-0-0° und eine Innen - /Ausse nrotation von 20-0-35° sowie eine Abduktion von 20° fest . Radiologisch beschrieb er eine noch nicht vollständig durchgebaute Tro chanterosteotomie , eine gebrochene Drahtcerclage und ansonsten eine un ver änderte Implantatlage . In der Beurteilung vermerkte er , der Beschwer de füh rer sei bis zum 3 0. April 2008 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben , wobei ins besondere körperlich belastende Arbeiten noch nicht fokussiert w erden sollten , und wies auf das Ziel

eines weitere n Belastungsaufbau s bis zur Vollbe lastung hin . 3.6

PD Dr. H.___

hielt im Bericht vom 2 8. Januar 2009 ( Urk. 9/30) einen regelrech ten Verlauf

ein Jahr nach „zweiz eitiger “ Sanierung eines Hüft infekts fest . Er be richtete , im Moment seien keine Massnahmen mehr notwendig und eine klini sche radiologische Kontrolle sei 5 Jahre nach Rekonstruktion, Ende 2012 ,

sinn voll. 3.7

Oberarzt Dr. med. J.___ und Assistenzarzt Dr. med. K.___

vo n der Klinik F.___

vermerkten im Bericht vom 1 8. Mai 2009 ( Urk. 9/36) die am 1 5. Mai 2009 durchgeführte Entfernung von Osteosynthesematerial (OSME der Dra ht cerc lagen Trochanter links , vgl. Operationsbericht Urk. 9/33 ). Im Austritts befund hielten die Ärzte einen problemlosen postoperativen Verlauf fest und wiesen auf die erlaubte Vollbelastung nach Massgabe der Beschwerden hin. 3.8

PD Dr. H.___

beschrieb im Bericht vom 1 6. September 2009 ( Urk. 9/40) eine wei tere Entfernung einer kleinen Restcerclage sowie eine Trochanterrevision

a m 2 1. August 2009 . 3.9

Assistenzarzt Dr. med. L.___

vo n der Klinik F.___

hielt im Bericht vom 23. März 2010 ( Urk. 9/43) die Diagnosen und Behandlungen seit dem Ereignis vom 2 0. Februar 2007 sowie die seither attest ierten Arbeitsunfähigkeiten fest. A uf dem Bericht

wurde h andschriftlich vermerkt , seit der Operation vom 2 1. August 2009 sei der Beschwerdeführer nicht mehr in Behandlung gewesen , weshalb ab diesem Zeitpunkt keine Angaben gemacht werden könn t en. 3.10

Im Bericht des M.___ vom 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 9/47) wurde bildge bend (Lauenstein -

und a nterior-posteriore Darstellung) eine solide Verankerung der Hüft-TP links ohne Lockerungszeichen festgestellt

und auf grö ssere periartikuläre Verkalkung en hingewiesen mit Darstellung von zwei längliche n , fast 4 cm messende n Verkalkungen unter anderem auch am Trochanter major und eine r kleinere n Verkalkung an der Pfanne . 3.11

KD Dr. med. N.___ und Assistenzarzt Dr. med. O.___

vo n der Klinik F.___

erwähnten im Bericht vom 1 2. Dezember 2012 ( Urk. 9/50) , der Be schwerdeführer weise Schmerzen im Bereich der Abduktorenmuskulatur

auf, einerseits wahrscheinlich durch Vernarbungen nach multiplen Operationen, des Weiteren aber auc h durch die beschriebenen heterotopen Ossifikationen. Ei ne chirurgische Behandlung der Ossifikationen sei nicht zu empfehlen, da einer seits

keine ausreichende Sicherheit für eine Verbesserung der Symptomatik gege ben sei und anderseits ein erhöhtes Risiko eines Rezidives best eh e . Bezüglich der Arbeit al s Gartenbauer hielten sie fest, klar sei

auf län gere Sicht nicht mit einer Fortsetzung dieser körperlich bela stenden Tätigkeit zu rechnen , hingegen werde eine Arbeit in einer körperlich weniger be lastenden Tätigkeit, vorzugsweise sitzend, stehend, gehend zu 100 % durch führbar sein .

Sie empf a hlen eine Ver laufskontrolle 10 Jahre postoperativ, sprich im Jahr 2017 . 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass die Verfügung vom 1 6. Dezember 2010 ( Urk. 8/51) mit der unter anderem eine Rente der Unfallversicherung verneint w o rde n war , keiner richterlichen Überprüfung unterzogen wurde und in Rechtskraft erwachs en ist. Die Wiedererwägung der Verfügung obliegt dem Ermessen des Versiche rungsträgers .

Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung be steht nicht (vgl. E.

1.5). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzu treten . 4.2

Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse nach einem verfügten Fallabschluss ohne Rentenzusprache , entfällt zwar die Möglichkeit einer Rentenrevision ge mäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, weil sich diese Bestimmung auf die Revi sion lau fender Renten bezieht. Eine Anpassung an geänderte unfallkausale Ver hältnisse kann im Unfallversicherungsrecht aber dadurch bewirkt werden, dass ein Rück fall oder Spätfolgen des seinerzeit rechtskräftig beurteilten Unfallereig nisses geltend gemacht werden (RKUV 1994 Nr. U 189 S.

139; RumoJungo /Holzer , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrecht , Bundesge setz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 7 9 ). 4.3

Nach rechtskräftigem Fallabschluss steht vorliegend aufgrund der Rückfallmel du ng vom 1 6. Oktober 2012 ( Urk. 8/55) der an sich zulässige Weg der Neuan meldung offen . Dieser Weg kann a ber nur dann und nur in soweit zum Ziel führen, als veränderte tatsä chliche Verhältnisse vorliegen. Die Meldung eines Rückfalles oder von Spätfolgen kann insbesondere nicht dazu führen, dass eine neue Überprüfung der bereits im Zeitpunkt des Fal labschlusses bestehenden Leiden bezüglich der Unfallkausali tät oder deren Auswirkungen auf die Arbeits-

bzw. Erwerbsfähigkeit erfolgt ( Urteil des Bundesgerichts U 468/00 vom 1 2. Febru ar 2003 E . 3.2 mit Hinweis en ) . Im Folgenden ist deshal b zu prü fen, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Bes chwerdeführers im massge blichen

Zeitpunkt des Einspracheent scheides vom 8. Oktober 2014 anders als im Zeitpunkt des Fall abschlusses am 1 6. Dezember 2010 darstellt. Nur soweit auf grund der medi zinischen Beurteilungen eine Änderung der tatsächlichen Ver hältnisse einge treten ist, kann der Gesundheitszustand

des Be schwerdeführers im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs mit dem Unfaller eig nis vom 20 . Februar 2007 geprüft werden. 4.4

V or dem Falla bschluss vom 1 6. Dezember 2010 unterbreitete die Beschwerde gegnerin

die medizinischen Akten ihrem Medical Support Dr. med. P.___ , F ach arzt Orthopäd ische Chirurgie FMH . In dem von ihm

mitunterzeichneten Be sprechung sbericht vom 1 0. Dezember 2010 ( Urk. 9/44) wurde darauf hinge wie sen, dass sich der Verlauf nach Versorgung mit einer Hüfttotalprothese regel recht gesta lte t habe, Mitte März 2008 die Arbeit im Büro teilweise aufge nommen und im Mai 2009 das Osteosynthesematerial entfernt worden sei. W eiter wurde festgehalten, dass bei einer dislozierten Schenkelhals frak tur das Risiko bestehe, dass sich eine posttraumatische Arthrose entwickle und früher oder später ei ne Hüftimplantation nötig werde, diese aber b eim Be schwer deführer bereits im plantiert worden sei und da er d a mals erst 46-jährig gewesen sei , müsse da mit gerechnet werden, dass diese nochmals gewechselt werden müsse. Im Be richt wurde erwähnt , erfahrungsgemäss betrage die Lebens dauer einer Prothese ca. 15 Jahre, bez üglich des Infekts am Hüftgelenk, welcher durch die lange Be hand lung habe saniert werden können, seien Spätfolgen ( wieder auf flackern des Infekts und dadurch eventuell frühzeitiger Prothesenwechsel) nicht ausge schlossen.

Im Zusammenhang mit der Rückfallmeldung unterbreitete die Beschwerdegeg nerin

die Unterlagen erneut

Dr. P.___ . D ieser hielt

im Berich t vom 7. April 2013 ( Urk. 9/51) unter Bezugnahme auf die medizinischen A kten fest , es zeige sich ein hinkfreies Gangbild bei negativem Trendelenburg, reizlosen Narben mit Druckdolenz der Abduktorenmuskulatur und im Bereich des T rochanters. D as von ihm eingesehene Röntgen zeige einen regelrechten TP-Sitz ohne Locke rungs zeichen oder Abrieb und eine heterotope Ossifi k a tion im Abduktorenbereich Grad III . Er hielt fest, dieser Befund möge die Belastungs schmerzen erklären und wies darauf hin, dass er sich de r Beurteilung des

F.___

(vgl. E . 3.11 )

an schliesse . 4.5

Aufgrund d er Berichte der behandeln den Ärzte (vgl. vorstehend E . 3 ) und der Beurteilung des Medical Support s

der Beschwerdegegnerin Dr. P.___

bestehen Hinweise , dass sich das Beschwerdebild zwischen dem ursprünglichen Fallab schluss am 1 6. Dezember 2010 und dem Zeitpunkt des Einspracheent scheides am 8. Oktober 2014 tatsächlich veränder t hat. Denn d ie heute im Vor dergrund stehende n Schmerzen im Bereich der Abduktorenmuskulatur

werden

primär durch eine

heterotope Ossifikation Gra d III im Bereich der Abduktoren be grün det , während die früheren belastungsabhängigen Beschwerden und die at tes tierte Arbeitsunfähigkeit in direktem Zusammenhang mit der Rehabilitation nach der Versorgung des Beschwerdeführers mit einer Hüft t otalend o prothese

so wie der Entfernung von Osteosynthesematerial begründet wurden. Ossifika tio nen waren bis zur Leistungseinstellung nicht geschildert worden. 4.6

B ei der gegenwärtigen Aktenlage ist somit davon auszu g ehen , dass sich beim Beschwerdeführer nach der Einstellung der Versicherungsleistungen im Dezem ber 2010

aufgrund von organisch objek tiv ausgewiesenen strukturel len Verän de rungen

im Bereich des mit Prothese versorgten linken Hüftgelenks Beschwer den entwickelt haben und er deshalb behandlungsbedürftig und ar beitsunfähig wurde . Diesbezüglich fehlt allerdings eine medizinische Beur teilung , inwiefern sich ein bei Hüftoperationen bestehende s Risiko einer schmerz verursachenden Verknöcherung bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses im Dezember 2010 ver wirk licht hat und solche strukturellen Veränderungen bereits damals vorgelegen ha ben und das Beschwerdebild mitprägten . Hierzu wurde weder in der Beurtei lung des M.___ vom 1 7. Oktober 2012, welchem

keine Voraufnahmen vorgelegen haben ( Urk. 9/47) ,

noch in der Akten beurtei lung

durch Dr. P.___

(E. 4.4 ) Stellung genommen. Damit bleibt die Frage zu beantworten, ob die Ossifikationen tatsächlich erst neu aufg etr eten sind und ob sie die Beschwerden zu erklären vermögen. Bejahendenfalls ist die Beschwerde geg nerin leistungspflichtig . 4.7

Die Beschwerdegegnerin , an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die ge nannten Unklarheiten zu klären und die hierzu not wendigen Abklärungen zu veranlassen und hernach erneu t über den Leistungsanspruch des Beschwer de führers zu verfügen haben. 4.8

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und der angefochtene Ein s pracheentscheid ist aufzuheben. 5.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art. 61 lit . g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert, aber unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Pro zesses auf Fr. 1'7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä g ungen, neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Unfallversiche rungs leis tungen verfüge.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef