Sachverhalt
1.
Die 1995 geborene X.___
ist seit dem 1 5. August 2011 als Fachange stellte Gesundheit in Ausbildung beim Spital Y.___ angestellt und damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich im Rahmen des Bundesgesetzes über die Un fall versicherung (UVG) obligatorisch versichert. Mit Unfallmeldung vom 6. Mai 2014
liess die Arbeitgeberin der Versicherte n der Unfallversicherung Stadt Zürich mit teilen, die Versicherte sei am 4. März 2014 auf dem Arbeitsweg um 6.15 Uhr von einer fremden Person gepackt und im Intimbereich intensiv angefasst worden ( Urk. 7 /G001). Dr. med. Z.___ , Fachärztin für All gemeine Medizin, führte im Arztzeugnis vom 1 6. Mai 2014 aus, es bestehe eine psychische Belas tung nach einem sexuellen Übergriff , verbunden mit einer Angstsymptomatik und mit einer Schlafstörung mit Albträumen ( Urk. 7/M001).
Mit Verfügung vom 1 2. August 2014 verneinte die Unfallversicherung Stadt Zürich ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. März 2014, da es sich um keinen Unfall im Sinne des Gesetzes gehandelt habe und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege ( Urk. 7/G008). Die von der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG ( im Folgenden Concordia), der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Versicherten ( Urk. 3/2) , gegen diesen Entscheid am 3. September 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 7/J001) wies die Unfallversicherung Stadt Zürich mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid vom 1. Oktober 2014 erhob die Concordia mit Eingabe vom 3 1. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des ange foch tenen Entscheides und die Übernahme der Heilungskosten für die Behand lung der
aufgrund des Ereignisses vom 4. März 2014 entstandenen psychischen Belas tun g durch die Unfallversicherung Stadt Zürich. Eventualiter beantragte sie die Rück weisung an die Unfallversicherung Stadt Zürich zur Vornahme weiterer Abklä rungen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2014 schloss die Un fallversicherung Stadt Zürich auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 4. November 2014 wurde die Versicherte zum Prozess beige la den und ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt ( Urk. 8). Die Ver sicherte verzich tete auf eine Stellungnahme ( Urk.
9) und mit Verfügung vom 1 2. Januar 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 10). Am 1 3. Februar 2015 erstattete die Concordia ihre Replik ( Urk.
12) und am 7. April 2015 erfolgte die Duplik der Unfallversicherung Stadt Zürich ( Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versi cherungsrechts die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Be einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1. 3
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äusse re Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bens be reich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den mensch lichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.4
Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich auch bei Schreckenser eignissen definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, son dern nur auf diesen selbst. Es kann deshalb nicht von Belang sein, ob der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, uner wartete Folgen nach sich zieht .
Nur ausser gewöhnliche Schreckensereignisse, die mit einem ausserordentlichen psy chi schen Schock verbunden sind, erfüllen das Merkmal der Ungewöhnlich keit. Nach der ständigen Rechtsprechung muss es sich um die seelische Einwir kung eines gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Per son sich abspielenden Vorfalls handeln, wobei zudem eine überraschend heftige Ein wir kung gegeben sein muss (RKUV 1991 Nr. U 128 S.
227
f. E.
1a, RKUV 2000 Nr.
U
365 S.
89
f.
E.
2a) . Die geltenden Anforderungen an das Merkmal der Un ge wöhnlichkeit für Schreckensereignisse sind in der Rechtsprechung sehr hoch. Als typische Schreckensereignisse werden etwa eine Brand
- oder Erdbe ben ka tastrophe , ein Eisenbahn
- oder Flugzeug unglück , eine schwere Autokolli sion , ein Brückeneinsturz, ein Bombenabwurf oder eine sonstige plötzliche To desgefahr
be wertet ( EVGE 1939 117 E.
4 ) . Angenommen wurde ein Schreckens ereignis
bei spielsweise mit Bezug auf das Erleben eines schweren Seebebens (vgl. SVR 2008 UV Nr. 7, U 548/06 E. 3.4).
Eine Straftat, bei der eine Einwirkung auf den menschlichen Körper erfolgt, stellt regelmässig ein Unfallereignis dar. So werden etwa der Mord, die Verge walti gung oder die Körperschädigung als Unfall bewertet. Die Straftat kann ge gebe nen falls auch als Schreckereignis beziehungsweise Schock gewertet werden, wenn - ohne körperliche Verletzung - die betreffende Einwirkung gewaltsam und über raschend heftig erfolgte (vgl. BGE 129 V 177). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass zwischen dem Ereignis vom
4. März 2014 und den nachfolgend zur Arbeitsunfähigkeit führenden psy chi schen Beschwerden kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Die Frage, ob es sich beim Ereignis um einen Unfall im Sinne des Gesetzes handelt, liess die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 offen ( Urk. 2 S. 4). In der Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2014 führte sie je doch aus, dass nur aussergewöhnliche Schreckensereignisse, die mit einem ausseror dent lichen psychischen Schock verbunden seien, das Merkmal der Un gewöhnlichkeit erfüllten. Beim Übergriff vom 4. März 2014 seien die Anforde rungen für ein Schreckensereignis im Sinne der Rechtsprechung nicht erfüllt ( Urk. 6 S. 3-4). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in der Beschwerde vom 3 1. Okto ber 2014 geltend, der fragliche Vorfall sei zwar nicht geeignet, eine psychische Störung mit langandauernder Arbeitsunfähigkeit zu verursachen, wohl aber eine
psychische Störung mit einer vorübergehenden Arbeitsunfähig keit. Die Beschwer d e gegnerin verkenne, dass das Ereignis bei der Versicherten eine kurzfristige Trau matisierung herbeigeführt habe ( Urk. 1 S. 5). In der Replik vom 1 3. Februar 2015 ergänzte sie, ein verbrecherischer Überfall wie derjenige vom 4. März 2014 gehöre zu den typischen Schreckensereignissen und sei zweifellos geeignet ge wesen, um bei der Versicherten Angst- und Schreckens wirkungen im Sinne der Rechtsprechung hervorzurufen. Mithin sei erwiesen, dass ein Unfall vorliege ( Urk. 12 S. 2-4). 2.3
Zu klären ist daher zunächst, ob es sich beim Vorfall vom 4. März 2014 um einen Unfall im versicherungsrechtlichen Sinn handelt . 3.
3.1
In der Unfallmeldung vom 6. Mai 2014 wird das Ereignis vom 4. März 2014, welches sich um 6.15 Uhr auf dem Arbeitsweg ereignete , wie folgt beschrieben ( Urk. 7/G001): „Sexueller Übergriff. Mitarbeiterin wurde von hinten von einer fremden Person gepackt und im Intimbereich intensiv angefasst. Danach ist der Täter geflüchtet. “ 3. 2
Dem Polizeibericht vom 6. März 2014 ( Urk. 7/G005 /3 S. 2) lässt sich zum Sach verhalt entnehmen,
e in unbekannter Mann habe sich der Versicherten von hin ten unbemerkt genähert, habe ihr sehr grob über den Kleidern zwischen die Beine gegriffen und seine Hand an ihrem Schambereich gerieben. Zudem habe er die Versicherte mit seiner anderen Hand am Oberkörper festgehalten, so dass seine Hand auf ihrer Brust gelegen habe. Als die Versicherte begonnen habe zu schrei en, habe der Unbekannte von ihr abgelassen und sei geflohen.
Die Versicherte gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. März 2014 ( Urk. 7/G005/4) zudem an, sie sei während des Vorfall s zunächst geschockt und wie versteinert gewesen. Nach ein paar Sekunden habe sie sich wieder gefasst und laut geschrien. Irgendwann habe der Mann sie losgelassen. Ob das während des Schreiens oder vorher gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Die Dauer des Vor falls sei ihr sehr lange erschienen, doch vermutlich sei en e s nur ein paar Mi nu ten gewesen. Der Mann habe nichts gesagt. Sie glaube , ein Lachen gehört zu haben, als er weggelaufen sei, doch sie sei sich nicht sicher. Als der Mann sie an gefasst habe, sei ihr schlecht geworden. Sie habe sich „grusig“ gefühlt und hätt e sich übergeben können. Sie habe Angst gehabt und habe immer noch Angst, auch weil sie diesen Weg jeden Tag gehe und davon ausgehe, dass der Mann dies geplant und sie vielleicht auch schon länger beobachtet habe. 3.3
Die behandelnde Ärztin Dr. Z.___ hielt am 1 6. Mai 2014 ( Urk. 7/M001)
fest, es bestehe eine psychische Belastung nach einem sexuellen Übergriff , ver bun den mit einer Angstsymptomatik und mit einer Schlafstörung mit Albträu men . Unter psychologischer Betreuung und Therapie sei der Verlauf bislang erfreulich. Die Behandlung bestehe in einer Gesprächstherapie und einer Medi kation mit Antidepressiva sowie vorübergehend mit dem Schlafmittel Stil nox . Dr. Z.___ stellte der Versicherten Zeugnisse über die Arbeits unfähig keit au s, welche zwischen dem 1 7. März und dem 4. Juli 2014 zwischen 0 % , 50 % und 100 % varii erte . Offenbar konnte die ärztliche Behandlung am 3 1. Juli 2014 abgeschlossen werden ( Urk. 7/T002, Urk. 7/T003 , Urk. 7/T004) .
4. 4.1
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist betreffend d ie Ungewöhnlichkeit von Schreckensereignissen restriktiv , indem diese lediglich bei aussergewöhnlichen Schreckensereignissen bejaht und somit nur in diesen Fällen von Unfällen aus gegangen wird. Bejaht hat das Bundesgericht ein aussergewöhnliches Schre ckens ereignis zum Beispiel im Falle einer Versicherten, welche Opfer einer
massi ven sexuellen Nötigung geworden ist, indem sie von einem betrunkenen Un bekannten in der Nacht in einem Hinterhof unter Drohung mit einem Messer zu sexuellen Handlungen im Sinne von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen w orden ist (U 193/06 vom 2 0. Oktober 2006 E. 2.1). Ebenfalls bejaht wurde ein aussergewöhnliches Schreckensereignis im Falle einer Versicherten , welche frü h morgens am Arbeitsplatz von drei Männern überfallen, unter Androhung von Waffengewalt gefesselt und in die Toilette eingesperrt wurde, wobei sie die stän dige - aufgrund der gesamten Umstände objektiv verständliche - Befürch tung hegte, es könnte auch zu sexueller Gewalt kommen (Urteil des Bundesge richts 8C_522/2007 vom 1. September 2008). 4.2
Dem Vorfall vom 4. März 2014 ist die Eindrücklichkeit keineswegs abzu sprechen. Es ist verständlich, dass die achtzehnjährige Versicherte in Angst geriet und fürchtete , der ihr unbekannte Mann, welche r sie überraschte, festhielt und im Intimbereich berührte, könne ihr etwas antun. Dennoch ist zu berück sichtigen, dass die Versicherte beim Vorfall nicht verletzt wurde, dass der Täter sie durch die Kleidung hindurch berührte, dass die Dauer des Vorfalls wohl ei ni ge Minuten nicht überschritt und dass der Täter unbewaffnet war. Ein Verge wal ti gungs ver such , wie er von der Beschwerdeführerin behauptet wird ( Urk. 1 S. 5), kann nicht
als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden , denn die Ver sicherte selbst sagte anlässlich der polizeilichen Befragung aus , nicht zu wissen , ob der Täter noch andere Absich ten gehabt habe ( Urk. 7/G005 /4 S. 4 ). 4. 3
Ein Vergleich mit den in der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ge schilderten Ereignissen ergibt, dass in den Fällen , in welchen von einem ausser ge wöhnlichen Schreckensereignis ausgegangen wurde, eine andere höhere Inten sität und Dauer der Bedrohung bestand (vgl. E. 1.4 und E. 4.1) . Die von der Be schwerdeführerin angeführten Entscheide des Bundesgerichts 8C_168/2011 vom 1 1. Juli 2011 und 8C_182/2010 vom 2. Juli 2010 vermögen an dieser Ausgangs lage nichts zu ändern. In diesen Ent scheiden befasste sich das Bundesgericht nämlich lediglich mit der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den Schreckensereignissen und den psychischen Gesundheitsschäden, welchen es jeweils verneinte , ohne sich zur Frage zu äussern, ob ein aussergewöhnliches Schreckensereignis vorliege . 4.4
Zusammenfassend erfüllt der Vorfall vom 4. März 2014 die rechtsprechungsge mäss sehr hohen Anforderungen an ein aussergewöhnliches Schreckensereignis nicht, weshalb der gesetzliche Unfallbegriff nicht erfüllt ist . Ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den ans chliessend aufgetre tenen psychischen Beschwerden besteht , kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG - Unfallversicherung Stadt Zürich - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die 1995 geborene X.___
ist seit dem 1 5. August 2011 als Fachange stellte Gesundheit in Ausbildung beim Spital Y.___ angestellt und damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich im Rahmen des Bundesgesetzes über die Un fall versicherung (UVG) obligatorisch versichert. Mit Unfallmeldung vom 6. Mai 2014
liess die Arbeitgeberin der Versicherte n der Unfallversicherung Stadt Zürich mit teilen, die Versicherte sei am 4. März 2014 auf dem Arbeitsweg um 6.15 Uhr von einer fremden Person gepackt und im Intimbereich intensiv angefasst worden ( Urk. 7 /G001). Dr. med. Z.___ , Fachärztin für All gemeine Medizin, führte im Arztzeugnis vom 1 6. Mai 2014 aus, es bestehe eine psychische Belas tung nach einem sexuellen Übergriff , verbunden mit einer Angstsymptomatik und mit einer Schlafstörung mit Albträumen ( Urk. 7/M001).
Mit Verfügung vom 1 2. August 2014 verneinte die Unfallversicherung Stadt Zürich ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. März 2014, da es sich um keinen Unfall im Sinne des Gesetzes gehandelt habe und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege ( Urk. 7/G008). Die von der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG ( im Folgenden Concordia), der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Versicherten ( Urk. 3/2) , gegen diesen Entscheid am 3. September 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 7/J001) wies die Unfallversicherung Stadt Zürich mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 ab ( Urk. 2).
E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versi cherungsrechts die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Be einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1. 3
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äusse re Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bens be reich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den mensch lichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
E. 1.4 Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich auch bei Schreckenser eignissen definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, son dern nur auf diesen selbst. Es kann deshalb nicht von Belang sein, ob der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, uner wartete Folgen nach sich zieht .
Nur ausser gewöhnliche Schreckensereignisse, die mit einem ausserordentlichen psy chi schen Schock verbunden sind, erfüllen das Merkmal der Ungewöhnlich keit. Nach der ständigen Rechtsprechung muss es sich um die seelische Einwir kung eines gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Per son sich abspielenden Vorfalls handeln, wobei zudem eine überraschend heftige Ein wir kung gegeben sein muss (RKUV 1991 Nr. U 128 S.
227
f. E.
1a, RKUV 2000 Nr.
U
365 S.
89
f.
E.
2a) . Die geltenden Anforderungen an das Merkmal der Un ge wöhnlichkeit für Schreckensereignisse sind in der Rechtsprechung sehr hoch. Als typische Schreckensereignisse werden etwa eine Brand
- oder Erdbe ben ka tastrophe , ein Eisenbahn
- oder Flugzeug unglück , eine schwere Autokolli sion , ein Brückeneinsturz, ein Bombenabwurf oder eine sonstige plötzliche To desgefahr
be wertet ( EVGE 1939 117 E.
4 ) . Angenommen wurde ein Schreckens ereignis
bei spielsweise mit Bezug auf das Erleben eines schweren Seebebens (vgl. SVR 2008 UV Nr. 7, U 548/06 E. 3.4).
Eine Straftat, bei der eine Einwirkung auf den menschlichen Körper erfolgt, stellt regelmässig ein Unfallereignis dar. So werden etwa der Mord, die Verge walti gung oder die Körperschädigung als Unfall bewertet. Die Straftat kann ge gebe nen falls auch als Schreckereignis beziehungsweise Schock gewertet werden, wenn - ohne körperliche Verletzung - die betreffende Einwirkung gewaltsam und über raschend heftig erfolgte (vgl. BGE 129 V 177). 2.
E. 2 Gegen diesen Entscheid vom 1. Oktober 2014 erhob die Concordia mit Eingabe vom 3 1. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des ange foch tenen Entscheides und die Übernahme der Heilungskosten für die Behand lung der
aufgrund des Ereignisses vom 4. März 2014 entstandenen psychischen Belas tun g durch die Unfallversicherung Stadt Zürich. Eventualiter beantragte sie die Rück weisung an die Unfallversicherung Stadt Zürich zur Vornahme weiterer Abklä rungen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2014 schloss die Un fallversicherung Stadt Zürich auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 4. November 2014 wurde die Versicherte zum Prozess beige la den und ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt ( Urk. 8). Die Ver sicherte verzich tete auf eine Stellungnahme ( Urk.
9) und mit Verfügung vom 1 2. Januar 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 10). Am 1 3. Februar 2015 erstattete die Concordia ihre Replik ( Urk.
12) und am 7. April 2015 erfolgte die Duplik der Unfallversicherung Stadt Zürich ( Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Gemäss Art.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass zwischen dem Ereignis vom
4. März 2014 und den nachfolgend zur Arbeitsunfähigkeit führenden psy chi schen Beschwerden kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Die Frage, ob es sich beim Ereignis um einen Unfall im Sinne des Gesetzes handelt, liess die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 offen ( Urk. 2 S. 4). In der Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2014 führte sie je doch aus, dass nur aussergewöhnliche Schreckensereignisse, die mit einem ausseror dent lichen psychischen Schock verbunden seien, das Merkmal der Un gewöhnlichkeit erfüllten. Beim Übergriff vom 4. März 2014 seien die Anforde rungen für ein Schreckensereignis im Sinne der Rechtsprechung nicht erfüllt ( Urk.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in der Beschwerde vom 3 1. Okto ber 2014 geltend, der fragliche Vorfall sei zwar nicht geeignet, eine psychische Störung mit langandauernder Arbeitsunfähigkeit zu verursachen, wohl aber eine
psychische Störung mit einer vorübergehenden Arbeitsunfähig keit. Die Beschwer d e gegnerin verkenne, dass das Ereignis bei der Versicherten eine kurzfristige Trau matisierung herbeigeführt habe ( Urk. 1 S. 5). In der Replik vom 1 3. Februar 2015 ergänzte sie, ein verbrecherischer Überfall wie derjenige vom 4. März 2014 gehöre zu den typischen Schreckensereignissen und sei zweifellos geeignet ge wesen, um bei der Versicherten Angst- und Schreckens wirkungen im Sinne der Rechtsprechung hervorzurufen. Mithin sei erwiesen, dass ein Unfall vorliege ( Urk. 12 S. 2-4).
E. 2.3 Zu klären ist daher zunächst, ob es sich beim Vorfall vom 4. März 2014 um einen Unfall im versicherungsrechtlichen Sinn handelt . 3.
3.1
In der Unfallmeldung vom 6. Mai 2014 wird das Ereignis vom 4. März 2014, welches sich um 6.15 Uhr auf dem Arbeitsweg ereignete , wie folgt beschrieben ( Urk. 7/G001): „Sexueller Übergriff. Mitarbeiterin wurde von hinten von einer fremden Person gepackt und im Intimbereich intensiv angefasst. Danach ist der Täter geflüchtet. “ 3. 2
Dem Polizeibericht vom 6. März 2014 ( Urk. 7/G005 /3 S. 2) lässt sich zum Sach verhalt entnehmen,
e in unbekannter Mann habe sich der Versicherten von hin ten unbemerkt genähert, habe ihr sehr grob über den Kleidern zwischen die Beine gegriffen und seine Hand an ihrem Schambereich gerieben. Zudem habe er die Versicherte mit seiner anderen Hand am Oberkörper festgehalten, so dass seine Hand auf ihrer Brust gelegen habe. Als die Versicherte begonnen habe zu schrei en, habe der Unbekannte von ihr abgelassen und sei geflohen.
Die Versicherte gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. März 2014 ( Urk. 7/G005/4) zudem an, sie sei während des Vorfall s zunächst geschockt und wie versteinert gewesen. Nach ein paar Sekunden habe sie sich wieder gefasst und laut geschrien. Irgendwann habe der Mann sie losgelassen. Ob das während des Schreiens oder vorher gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Die Dauer des Vor falls sei ihr sehr lange erschienen, doch vermutlich sei en e s nur ein paar Mi nu ten gewesen. Der Mann habe nichts gesagt. Sie glaube , ein Lachen gehört zu haben, als er weggelaufen sei, doch sie sei sich nicht sicher. Als der Mann sie an gefasst habe, sei ihr schlecht geworden. Sie habe sich „grusig“ gefühlt und hätt e sich übergeben können. Sie habe Angst gehabt und habe immer noch Angst, auch weil sie diesen Weg jeden Tag gehe und davon ausgehe, dass der Mann dies geplant und sie vielleicht auch schon länger beobachtet habe. 3.3
Die behandelnde Ärztin Dr. Z.___ hielt am 1 6. Mai 2014 ( Urk. 7/M001)
fest, es bestehe eine psychische Belastung nach einem sexuellen Übergriff , ver bun den mit einer Angstsymptomatik und mit einer Schlafstörung mit Albträu men . Unter psychologischer Betreuung und Therapie sei der Verlauf bislang erfreulich. Die Behandlung bestehe in einer Gesprächstherapie und einer Medi kation mit Antidepressiva sowie vorübergehend mit dem Schlafmittel Stil nox . Dr. Z.___ stellte der Versicherten Zeugnisse über die Arbeits unfähig keit au s, welche zwischen dem 1 7. März und dem 4. Juli 2014 zwischen 0 % , 50 % und 100 % varii erte . Offenbar konnte die ärztliche Behandlung am 3 1. Juli 2014 abgeschlossen werden ( Urk. 7/T002, Urk. 7/T003 , Urk. 7/T004) .
4. 4.1
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist betreffend d ie Ungewöhnlichkeit von Schreckensereignissen restriktiv , indem diese lediglich bei aussergewöhnlichen Schreckensereignissen bejaht und somit nur in diesen Fällen von Unfällen aus gegangen wird. Bejaht hat das Bundesgericht ein aussergewöhnliches Schre ckens ereignis zum Beispiel im Falle einer Versicherten, welche Opfer einer
massi ven sexuellen Nötigung geworden ist, indem sie von einem betrunkenen Un bekannten in der Nacht in einem Hinterhof unter Drohung mit einem Messer zu sexuellen Handlungen im Sinne von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen w orden ist (U 193/06 vom 2 0. Oktober 2006 E. 2.1). Ebenfalls bejaht wurde ein aussergewöhnliches Schreckensereignis im Falle einer Versicherten , welche frü h morgens am Arbeitsplatz von drei Männern überfallen, unter Androhung von Waffengewalt gefesselt und in die Toilette eingesperrt wurde, wobei sie die stän dige - aufgrund der gesamten Umstände objektiv verständliche - Befürch tung hegte, es könnte auch zu sexueller Gewalt kommen (Urteil des Bundesge richts 8C_522/2007 vom 1. September 2008). 4.2
Dem Vorfall vom 4. März 2014 ist die Eindrücklichkeit keineswegs abzu sprechen. Es ist verständlich, dass die achtzehnjährige Versicherte in Angst geriet und fürchtete , der ihr unbekannte Mann, welche r sie überraschte, festhielt und im Intimbereich berührte, könne ihr etwas antun. Dennoch ist zu berück sichtigen, dass die Versicherte beim Vorfall nicht verletzt wurde, dass der Täter sie durch die Kleidung hindurch berührte, dass die Dauer des Vorfalls wohl ei ni ge Minuten nicht überschritt und dass der Täter unbewaffnet war. Ein Verge wal ti gungs ver such , wie er von der Beschwerdeführerin behauptet wird ( Urk. 1 S. 5), kann nicht
als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden , denn die Ver sicherte selbst sagte anlässlich der polizeilichen Befragung aus , nicht zu wissen , ob der Täter noch andere Absich ten gehabt habe ( Urk. 7/G005 /4 S. 4 ). 4. 3
Ein Vergleich mit den in der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ge schilderten Ereignissen ergibt, dass in den Fällen , in welchen von einem ausser ge wöhnlichen Schreckensereignis ausgegangen wurde, eine andere höhere Inten sität und Dauer der Bedrohung bestand (vgl. E. 1.4 und E. 4.1) . Die von der Be schwerdeführerin angeführten Entscheide des Bundesgerichts 8C_168/2011 vom 1 1. Juli 2011 und 8C_182/2010 vom 2. Juli 2010 vermögen an dieser Ausgangs lage nichts zu ändern. In diesen Ent scheiden befasste sich das Bundesgericht nämlich lediglich mit der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den Schreckensereignissen und den psychischen Gesundheitsschäden, welchen es jeweils verneinte , ohne sich zur Frage zu äussern, ob ein aussergewöhnliches Schreckensereignis vorliege . 4.4
Zusammenfassend erfüllt der Vorfall vom 4. März 2014 die rechtsprechungsge mäss sehr hohen Anforderungen an ein aussergewöhnliches Schreckensereignis nicht, weshalb der gesetzliche Unfallbegriff nicht erfüllt ist . Ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den ans chliessend aufgetre tenen psychischen Beschwerden besteht , kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG - Unfallversicherung Stadt Zürich - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
E. 6 S. 3-4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00256 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
29. Mai 2015 in Sachen Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG Hauptsitz, Rechtsdienst Bundesplatz 15, 6002 Luzern Beschwerdeführerin gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.
Die 1995 geborene X.___
ist seit dem 1 5. August 2011 als Fachange stellte Gesundheit in Ausbildung beim Spital Y.___ angestellt und damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich im Rahmen des Bundesgesetzes über die Un fall versicherung (UVG) obligatorisch versichert. Mit Unfallmeldung vom 6. Mai 2014
liess die Arbeitgeberin der Versicherte n der Unfallversicherung Stadt Zürich mit teilen, die Versicherte sei am 4. März 2014 auf dem Arbeitsweg um 6.15 Uhr von einer fremden Person gepackt und im Intimbereich intensiv angefasst worden ( Urk. 7 /G001). Dr. med. Z.___ , Fachärztin für All gemeine Medizin, führte im Arztzeugnis vom 1 6. Mai 2014 aus, es bestehe eine psychische Belas tung nach einem sexuellen Übergriff , verbunden mit einer Angstsymptomatik und mit einer Schlafstörung mit Albträumen ( Urk. 7/M001).
Mit Verfügung vom 1 2. August 2014 verneinte die Unfallversicherung Stadt Zürich ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. März 2014, da es sich um keinen Unfall im Sinne des Gesetzes gehandelt habe und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege ( Urk. 7/G008). Die von der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG ( im Folgenden Concordia), der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Versicherten ( Urk. 3/2) , gegen diesen Entscheid am 3. September 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 7/J001) wies die Unfallversicherung Stadt Zürich mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 ab ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid vom 1. Oktober 2014 erhob die Concordia mit Eingabe vom 3 1. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des ange foch tenen Entscheides und die Übernahme der Heilungskosten für die Behand lung der
aufgrund des Ereignisses vom 4. März 2014 entstandenen psychischen Belas tun g durch die Unfallversicherung Stadt Zürich. Eventualiter beantragte sie die Rück weisung an die Unfallversicherung Stadt Zürich zur Vornahme weiterer Abklä rungen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2014 schloss die Un fallversicherung Stadt Zürich auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 4. November 2014 wurde die Versicherte zum Prozess beige la den und ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt ( Urk. 8). Die Ver sicherte verzich tete auf eine Stellungnahme ( Urk.
9) und mit Verfügung vom 1 2. Januar 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 10). Am 1 3. Februar 2015 erstattete die Concordia ihre Replik ( Urk.
12) und am 7. April 2015 erfolgte die Duplik der Unfallversicherung Stadt Zürich ( Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versi cherungsrechts die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Be einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1. 3
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äusse re Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Le bens be reich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den mensch lichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.4
Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich auch bei Schreckenser eignissen definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, son dern nur auf diesen selbst. Es kann deshalb nicht von Belang sein, ob der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, uner wartete Folgen nach sich zieht .
Nur ausser gewöhnliche Schreckensereignisse, die mit einem ausserordentlichen psy chi schen Schock verbunden sind, erfüllen das Merkmal der Ungewöhnlich keit. Nach der ständigen Rechtsprechung muss es sich um die seelische Einwir kung eines gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Per son sich abspielenden Vorfalls handeln, wobei zudem eine überraschend heftige Ein wir kung gegeben sein muss (RKUV 1991 Nr. U 128 S.
227
f. E.
1a, RKUV 2000 Nr.
U
365 S.
89
f.
E.
2a) . Die geltenden Anforderungen an das Merkmal der Un ge wöhnlichkeit für Schreckensereignisse sind in der Rechtsprechung sehr hoch. Als typische Schreckensereignisse werden etwa eine Brand
- oder Erdbe ben ka tastrophe , ein Eisenbahn
- oder Flugzeug unglück , eine schwere Autokolli sion , ein Brückeneinsturz, ein Bombenabwurf oder eine sonstige plötzliche To desgefahr
be wertet ( EVGE 1939 117 E.
4 ) . Angenommen wurde ein Schreckens ereignis
bei spielsweise mit Bezug auf das Erleben eines schweren Seebebens (vgl. SVR 2008 UV Nr. 7, U 548/06 E. 3.4).
Eine Straftat, bei der eine Einwirkung auf den menschlichen Körper erfolgt, stellt regelmässig ein Unfallereignis dar. So werden etwa der Mord, die Verge walti gung oder die Körperschädigung als Unfall bewertet. Die Straftat kann ge gebe nen falls auch als Schreckereignis beziehungsweise Schock gewertet werden, wenn - ohne körperliche Verletzung - die betreffende Einwirkung gewaltsam und über raschend heftig erfolgte (vgl. BGE 129 V 177). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass zwischen dem Ereignis vom
4. März 2014 und den nachfolgend zur Arbeitsunfähigkeit führenden psy chi schen Beschwerden kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Die Frage, ob es sich beim Ereignis um einen Unfall im Sinne des Gesetzes handelt, liess die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 offen ( Urk. 2 S. 4). In der Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2014 führte sie je doch aus, dass nur aussergewöhnliche Schreckensereignisse, die mit einem ausseror dent lichen psychischen Schock verbunden seien, das Merkmal der Un gewöhnlichkeit erfüllten. Beim Übergriff vom 4. März 2014 seien die Anforde rungen für ein Schreckensereignis im Sinne der Rechtsprechung nicht erfüllt ( Urk. 6 S. 3-4). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in der Beschwerde vom 3 1. Okto ber 2014 geltend, der fragliche Vorfall sei zwar nicht geeignet, eine psychische Störung mit langandauernder Arbeitsunfähigkeit zu verursachen, wohl aber eine
psychische Störung mit einer vorübergehenden Arbeitsunfähig keit. Die Beschwer d e gegnerin verkenne, dass das Ereignis bei der Versicherten eine kurzfristige Trau matisierung herbeigeführt habe ( Urk. 1 S. 5). In der Replik vom 1 3. Februar 2015 ergänzte sie, ein verbrecherischer Überfall wie derjenige vom 4. März 2014 gehöre zu den typischen Schreckensereignissen und sei zweifellos geeignet ge wesen, um bei der Versicherten Angst- und Schreckens wirkungen im Sinne der Rechtsprechung hervorzurufen. Mithin sei erwiesen, dass ein Unfall vorliege ( Urk. 12 S. 2-4). 2.3
Zu klären ist daher zunächst, ob es sich beim Vorfall vom 4. März 2014 um einen Unfall im versicherungsrechtlichen Sinn handelt . 3.
3.1
In der Unfallmeldung vom 6. Mai 2014 wird das Ereignis vom 4. März 2014, welches sich um 6.15 Uhr auf dem Arbeitsweg ereignete , wie folgt beschrieben ( Urk. 7/G001): „Sexueller Übergriff. Mitarbeiterin wurde von hinten von einer fremden Person gepackt und im Intimbereich intensiv angefasst. Danach ist der Täter geflüchtet. “ 3. 2
Dem Polizeibericht vom 6. März 2014 ( Urk. 7/G005 /3 S. 2) lässt sich zum Sach verhalt entnehmen,
e in unbekannter Mann habe sich der Versicherten von hin ten unbemerkt genähert, habe ihr sehr grob über den Kleidern zwischen die Beine gegriffen und seine Hand an ihrem Schambereich gerieben. Zudem habe er die Versicherte mit seiner anderen Hand am Oberkörper festgehalten, so dass seine Hand auf ihrer Brust gelegen habe. Als die Versicherte begonnen habe zu schrei en, habe der Unbekannte von ihr abgelassen und sei geflohen.
Die Versicherte gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. März 2014 ( Urk. 7/G005/4) zudem an, sie sei während des Vorfall s zunächst geschockt und wie versteinert gewesen. Nach ein paar Sekunden habe sie sich wieder gefasst und laut geschrien. Irgendwann habe der Mann sie losgelassen. Ob das während des Schreiens oder vorher gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Die Dauer des Vor falls sei ihr sehr lange erschienen, doch vermutlich sei en e s nur ein paar Mi nu ten gewesen. Der Mann habe nichts gesagt. Sie glaube , ein Lachen gehört zu haben, als er weggelaufen sei, doch sie sei sich nicht sicher. Als der Mann sie an gefasst habe, sei ihr schlecht geworden. Sie habe sich „grusig“ gefühlt und hätt e sich übergeben können. Sie habe Angst gehabt und habe immer noch Angst, auch weil sie diesen Weg jeden Tag gehe und davon ausgehe, dass der Mann dies geplant und sie vielleicht auch schon länger beobachtet habe. 3.3
Die behandelnde Ärztin Dr. Z.___ hielt am 1 6. Mai 2014 ( Urk. 7/M001)
fest, es bestehe eine psychische Belastung nach einem sexuellen Übergriff , ver bun den mit einer Angstsymptomatik und mit einer Schlafstörung mit Albträu men . Unter psychologischer Betreuung und Therapie sei der Verlauf bislang erfreulich. Die Behandlung bestehe in einer Gesprächstherapie und einer Medi kation mit Antidepressiva sowie vorübergehend mit dem Schlafmittel Stil nox . Dr. Z.___ stellte der Versicherten Zeugnisse über die Arbeits unfähig keit au s, welche zwischen dem 1 7. März und dem 4. Juli 2014 zwischen 0 % , 50 % und 100 % varii erte . Offenbar konnte die ärztliche Behandlung am 3 1. Juli 2014 abgeschlossen werden ( Urk. 7/T002, Urk. 7/T003 , Urk. 7/T004) .
4. 4.1
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist betreffend d ie Ungewöhnlichkeit von Schreckensereignissen restriktiv , indem diese lediglich bei aussergewöhnlichen Schreckensereignissen bejaht und somit nur in diesen Fällen von Unfällen aus gegangen wird. Bejaht hat das Bundesgericht ein aussergewöhnliches Schre ckens ereignis zum Beispiel im Falle einer Versicherten, welche Opfer einer
massi ven sexuellen Nötigung geworden ist, indem sie von einem betrunkenen Un bekannten in der Nacht in einem Hinterhof unter Drohung mit einem Messer zu sexuellen Handlungen im Sinne von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen w orden ist (U 193/06 vom 2 0. Oktober 2006 E. 2.1). Ebenfalls bejaht wurde ein aussergewöhnliches Schreckensereignis im Falle einer Versicherten , welche frü h morgens am Arbeitsplatz von drei Männern überfallen, unter Androhung von Waffengewalt gefesselt und in die Toilette eingesperrt wurde, wobei sie die stän dige - aufgrund der gesamten Umstände objektiv verständliche - Befürch tung hegte, es könnte auch zu sexueller Gewalt kommen (Urteil des Bundesge richts 8C_522/2007 vom 1. September 2008). 4.2
Dem Vorfall vom 4. März 2014 ist die Eindrücklichkeit keineswegs abzu sprechen. Es ist verständlich, dass die achtzehnjährige Versicherte in Angst geriet und fürchtete , der ihr unbekannte Mann, welche r sie überraschte, festhielt und im Intimbereich berührte, könne ihr etwas antun. Dennoch ist zu berück sichtigen, dass die Versicherte beim Vorfall nicht verletzt wurde, dass der Täter sie durch die Kleidung hindurch berührte, dass die Dauer des Vorfalls wohl ei ni ge Minuten nicht überschritt und dass der Täter unbewaffnet war. Ein Verge wal ti gungs ver such , wie er von der Beschwerdeführerin behauptet wird ( Urk. 1 S. 5), kann nicht
als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden , denn die Ver sicherte selbst sagte anlässlich der polizeilichen Befragung aus , nicht zu wissen , ob der Täter noch andere Absich ten gehabt habe ( Urk. 7/G005 /4 S. 4 ). 4. 3
Ein Vergleich mit den in der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ge schilderten Ereignissen ergibt, dass in den Fällen , in welchen von einem ausser ge wöhnlichen Schreckensereignis ausgegangen wurde, eine andere höhere Inten sität und Dauer der Bedrohung bestand (vgl. E. 1.4 und E. 4.1) . Die von der Be schwerdeführerin angeführten Entscheide des Bundesgerichts 8C_168/2011 vom 1 1. Juli 2011 und 8C_182/2010 vom 2. Juli 2010 vermögen an dieser Ausgangs lage nichts zu ändern. In diesen Ent scheiden befasste sich das Bundesgericht nämlich lediglich mit der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den Schreckensereignissen und den psychischen Gesundheitsschäden, welchen es jeweils verneinte , ohne sich zur Frage zu äussern, ob ein aussergewöhnliches Schreckensereignis vorliege . 4.4
Zusammenfassend erfüllt der Vorfall vom 4. März 2014 die rechtsprechungsge mäss sehr hohen Anforderungen an ein aussergewöhnliches Schreckensereignis nicht, weshalb der gesetzliche Unfallbegriff nicht erfüllt ist . Ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den ans chliessend aufgetre tenen psychischen Beschwerden besteht , kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG - Unfallversicherung Stadt Zürich - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef