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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00251 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Naef Beschluss vom
14. November 2014 in Sachen sansan Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdeführerin Zustelladresse: sansan Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin 1.
Mit Eingabe vom 2 8. Oktober 2014 (Urk. 1) erhob die Sansan Versicherungen AG
beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva Luzern vom 2 6. September 2014
betreffend Nicht eintreten (Urk. 2). Anlässlich eines Telefongesprächs erklärte di e bei der Beschwerdeführerin zuständige Sachbearbeiterin am 3. November 2014, sie sei irrtümlich von einem Wohnsitz des Versicherten in X.___ im Kanton Zürich ausgegangen (Urk. 4). 2.
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
Diese Bestimmung knüpft für die örtliche Zuständigkeit ausschliesslich am Wohn sitz an und lässt deshalb erkennen, dass der Sitz eines beschwerdebefug ten Versicherungsträgers nicht massgebend ist. Dies gilt jedenfalls dort, wo sich die vom Versicherungsträger erhobene Beschwerde auf das Verhältnis zu einer versicherten Person bezieht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2009, N 14 zu Art. 58 ATSG). Bei Leistungsstreitigkeiten ist so mit, auch bei einer Beschwerdeerhebung durch einen anderen Versicherungsträ ger, die örtliche Zuständigkeit immer nach dem Wohnsitz der versicherten Per son zu bestimmen (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., N 12 zu Art. 58 ATSG). 3.
Die versicherte Person, Y.___, hat ihren Wohnsitz in X.___, mit hin im Kanton Z.___ (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/1, Urk. 3/3). Demzufolge ist das hie sige Gericht zur Behandlung der Beschwerde nicht zuständig, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
In Anwendung von Art. 58 Abs. 3 ATSG sind die Akten des vorliegenden Ver fahrens nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an das zuständige Ver sicherungsgericht des Kantons Z.___ zu überweisen.
Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Ver waltu ngsgericht des Kan tons Z.___ zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - sansan Versicherungen AG - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Naef