Sachverhalt
1.
Die 1990 geborene X.___ , ausgebildete Hauswirtschafterin, bezog seit
7. Januar 2013 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.
In der Schaden meldung vom
31. Juli 2013 (Urk. 9/ 1 ) berichtete die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen, die Versi cherte habe am 4. Juli 2013 bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma erlitten . Gemäss Poliz eirapport vom 29. Juli 2013 befand sich die Versicherte am 4. Juli 2013, nachmittags,
auf dem Beifahrersitz eines Autos (Alfa Romeo 156 ) , welches innerorts über eine Kreuzung fuhr , als von der linken Seite her ein Personenwagen (Citroën C1 ) in die hintere linke Seite des Alfa Romeo prallte. Die Versicherte gab am Unfallort gegenüber der Polizei zur Auskunft, keine Schmerzen zu verspüren. Starke Kopfschmerzen traten gemäss der Versi cherten aber am Abend auf, weshalb sie sich bei der Polizei erneut meldete (Urk. 9/23). Dr. med. Y.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleuni gungstrauma vom 3. September 2013 (Urk. 9/25) die Diagnose eines HWS-Dis torsion straumas
Grad II (gemäss QTF-Klassifikation) und attestierte der Versi cherten, welche sich noch am Tag des Unfalls in seine Behandlung begeben hatte, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. Juli bis 7. August 2013 (Urk. 9/19 S. 5-7). M ed. pract . Z.___ , Facharzt für Chirurgie und All gemeine Medizin, atte stierte der Versicherten ab dem 8.
August 2013 eine 10 0%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/19 S. 8).
Die SUVA kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (Schreiben vom 22. August 2013; Urk. 9/15). Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neurologie, welcher die Versi cherte am 19. August 2013 untersucht hatte, stellte in seinem Konsiliarb ericht zu Händen Dr. Z.___ vom 22. August 2013 die Diagnose „posttraumatische Kopfschmerzen und Schwinde l“ . Er hielt dafür, dass die Pr ognose prinzipiell sehr gut sei und d ie Arbeitsfähigkeit in 2 Wochen mit 50 % und in 4 Wochen mit 100 % wieder gegeben sein sollte (Urk. 9/22). Die SUVA veranlasste am 11. Oktober 2013 ein ambulantes HWS-Assessment in der B.___ (Urk. 9/31) und zog das von der Schweizerischen Mobi liar Versicherungsgesellschaft AG in Auftrag gegebene (vgl. Urk. 9/30 und Urk. 9/32 S. 1-2) und von der AXA Versicherungen AG erstellte unfallanalyti sche Gutachten vom 14. Oktober 2013 bei (Urk. 9/33). Am 26. November 2013 wurde ein MRT der HWS, der BWS und der LWS durchgeführt (Urk. 9/47). Dr. med. C.___ , versicherungsinterne Fachärztin FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichts chirurgie , erstattete am 23. Januar 2014 den Bericht über die otoneurologische Untersuchung der Versicherten vom 22. Januar 2014 (Urk. 9/53). Sie kam zum Schluss, eine (schrittweise) Integration ins Berufsleben sollte möglich sein, begleitet durch noch regelmässige muskellockernde physio- osteopathische Unterstützung im Schulter-Nackenbereich. Dabei sei die vorbestehende ver tebragene Belastung mit zur Kenntnis zu nehmen (Urk. 9/53 S. 3). Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2014 fest, während den nächsten zwei Monaten sei auf eine aktive Behandlung umzustellen. Ein stabiler Zustand sei in 2 Monaten zu erwarten. Die berufliche Integration sollte unterstützend bereits begonnen wer den (Urk. 9/57). Dr. A.___ untersuchte die Versicherte am 31. März 2014 erneut und hielt in seinem Bericht vom 7. April 2014 fest, aus neurologischer Sicht lasse sich eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit nicht aufrechterhalten (Urk. 9/68). Dr. Z.___ attestierte der Versicherten ab dem 16. April 2014 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/73). Dr. D.___ ging in seiner Stellung nahme vom 24. April 2014 vom Erreichen des medizinischen Endzustandes beziehungsweise von keiner namhaften Verbesserung durch weiterführende Behandlungsma ssnahmen
aus (Urk. 9/75). Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen deshalb per 31. Mai 2014 ein ,
unter Verneinung eines Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung (Urk. 9/77). Nach Wechsel des Hausarztes legte d ie Versicherte der SUVA die Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. April 2014 von Dr. med. lic . phil. E.___ , Facharzt FMH für Al lgemeine Medizin, vor (Urk. 9/79). Daraufhin holte die S UVA bei Dr. E.___ den Bericht v om 19. Mai 2014 ein (Urk. 9/83). Am 3. Juni 2014 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Einstellungsverfü gung der SUVA vom 2. Mai 2014 (Urk. 9/85). Dr. D.___ erstattete am 6. Juni 2014 seine kreisärztliche Beurteilung aufgrund der Akten und hielt darin an seiner Einschätzung vom 24. April 2014 fest (Urk. 9/87). Diese Beurteilung wurde der Versicherten zugestellt (Urk. 9/88), welche am 16. Juni 2014 an ihrer Einsprache und den darin gestellten Anträgen festhielt (Urk. 9/89). Mit Ent scheid vom 25. September 2014 wies die SUVA die Einsprache der Versicherten vom 3. Juni 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 9/94]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben , und es seien die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Taggeld-, Renten- und Hei lungskostenleistungen sowie eine Integritätsentschädigung) zu erbringen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung (Einholung eines externen mul tidisziplinären medizinischen Gutachtens sowie eines externen, unabhängigen Assessments) und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
27. November 2014 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2014 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 UVG). 1.2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.
Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der SUVA gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.
Januar 2014 E. 3.5). 1.3
1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3.3
Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATS G) und der Beweis wür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen). 1.3.4
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.4 1.4.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2
Hervorzuheben ist, dass die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversi cherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1). Objektivierbar sind Untersuchungser gebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiese nen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehnisablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Recht sprechung rechtfertigt, so sind hiebei die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisier ten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ; sog. Psycho-Praxis), anzuwenden (BGE 138 V 248 E. 4 mit Hinweisen). Die Symptomatik nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS weist somatische und psychische Komponenten wie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüd barkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensverän derung
u.s.w . auf (BGE 117 V 359 E. 4b). Daher erfolgt die Adäquanzbeurtei lung nach Distorsionen der HWS (ohne nachweisbare organische Unfallfolgen) grundsätzlich nach der Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 109, welche für die Beurteilung der Adäquanz nicht zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden differenziert. Dies führt dazu, dass die in BGE 115 V 133 und BGE 134 V 109 unterschiedlich umschriebenen Adäquanzkriterien bei Folgen eines Schleudertraumas eher als bei einer nach einem Unfall aufgetretenen psychi schen Fehlentwicklung erfüllt sind. Deshalb muss die Zuordnung der Beschwer den insoweit geklärt sein, bevor entschieden werden kann, nach welcher Methode sich die Adäquanzprüfung richtet. Dabei ist es grundsätzlich Aufgabe der medizinischen Fachleute, darüber Auskunft zu geben, ob eine bestehende psychische Problematik als Teil des einer Differenzierung kaum zugänglichen, somatisch-psychischen Beschwerdebildes im Sinn der Schleudertrauma-Recht sprechung zu betrachten ist, oder aber ein von diesem zu trennenden, eigen ständiges psychisches Leiden darstellt. Denn wenn in der Expertise überzeugend dargetan wird, dass die psychische Störung nicht Symptom der Verletzung ist, kann dafür eine andere Ursache gesehen werden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_710/2011 vom 1. Juni 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom
4. Juli 2013 über den 31. Mai 2014 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom
4. Juli 2013 stehen. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. September 2014 zusammengefasst aus , es könne auf die kreisärztliche Beur teilung vom 6. Juni 2014 abgestellt werden, welche sich mit den übrigen medizi nischen Berichten decke. Mit dem Kreisarzt Dr. D.___ sei somit davon auszugehen, dass eine Distors ion beziehungsweise eine Kontusion der Lendenwirbelsäule und der Brustwirbelsäule spätestens sechs Monate nach dem Unfall vollständig abge heilt sei und die daneben noch geklagten Beschwerden nicht auf einem objekti vierbaren organischen Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung beru h en würden . Das Ereignis vom 4. Juli 2013 sei mit Blick auf die Rechtsprechung sodann als leichter Unfall zu qualifizieren, weshalb ein adäquater Kausalzusam menhang zwischen diesem und den noch geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden verneint werden müsse. Der Fallabschluss per 31. Mai 2014 sei somit rechtens. Es bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädi gung (Urk. 2). 2.3
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor,
die Beschwer - degeg nerin habe es in un zulässiger Weise unterlassen, den Arztberich t von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, bei welchem am 4. Juni 2014 noch eine Abklärung angesta nden sei, einzuholen. Damit sei sie ihre r Abklärungspflicht nicht nachgekommen .
Dr. F.___
habe festgehalten, dass der Unfall die vorbestehenden Lumbalgien massiv verstärkt habe und der Zustand vor dem Unfall noch nicht wieder habe hergestellt werden können. Dr. F.___ habe auch
ausge führt, möglicherweise liege eine Verlet zung des Gelenks C2/3 vor . Es stehe deshalb heute noch nicht abschliessend fest, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall keine organisch nachweisbaren Beschwerden erlitten habe. Dr. E.___ habe zudem sehr tiefe Zink- und Eisen werte , zu tiefe Testosteron- und Östrogenwerte sowie einen extremen Vitamin B12-Mangel festgestellt. Ohne den Unfall hätten die schlechten Werte nicht zu den seit dem Unfall anhaltenden Symptomen geführt. Hinsichtlich der posttrau matischen Belastungsstörung habe Dr. E.___ der Beschwerdeführerin eine psy chiatrische Behandlung empfohlen, in welche sich diese begeben werde. Die Beschwerdegegnerin habe sodann den Beweis nicht erbracht, das s der S tatus quo sine vel ante eingetreten sei. Bereits Dr. C.___ sei in ihrem Arztbericht vom 23. Januar 2014 nicht vom Erreichen des Endzustandes ausgegangen. Weiter sei der Bericht der B.___ vom 30. Oktober 2013 nicht verwertbar. Es sei ihr unterstellt worden, sie beteilige sich nicht aktiv am Heilungsprozess und zeige eine schlechte Leistungsbereitschaft, was nicht nur falsch, sondern auch verlet zend sei. Die Beschwerdeführerin habe Mitte Oktober 2014 einen Arbeitsversuch in einem kleinen Teilpensum bei der Spitex begonnen. Ihr unfallbedingter Gesundheitszustand lasse sich noch massgeblich verbessern, wodurch sie ihre vorherige 100%ige Arbeitsfähigkeit wieder erlangen werde (Urk. 1) . 3. 3.1
Dr. Y.___ stellte i m Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervi kalem Beschleunigungstrauma vom 3. September 2013 (Urk. 9/25) die Diagnose eine s
HWS- Distorsion traumas
Grad II (gemäss QTF-Klassifikation) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfall sofort Kopf- und Nackenschmerzen verspürt mit einer Schmerzintensität von 2 (Skala von 0-10). Sodann habe sie Beschwerden an der Brustwirbelsäule (BWS) mit einer Schmerzintensität von 4 verspürt und nach 24 Stunden auch an der HWS. Probleme mit der Lendenwirbelsäule (LWS) habe sie schon vor dem Unfall gehabt. Einen Kopfanprall habe es gemäss Beschwerdeführerin nicht gegeben. Die bildgebenden Untersuchungen der HWS und der BWS (Röntgen) sowie des Schädels ( MRI) seien ohne Befund gewesen (Urk. 9/25 S. 3). 3.2
Im Bericht der Klinik G.___
vom 5. August 2013 (Urk. 9/11) wurde d as gleichentags angefertigte MRT -Bild des Schädels als unauffällig beschrieben. Es bestehe kein Subduralhämatom . Sichtbar seien kleinste Signalalterationen hoch frontal, welche unspezifisch seien und auch bei Gesunden häufig gesehen wür den. 3.3
Dr. A.___ , welcher die Versicherte am 19. August 2013 neurologisch unter sucht hatte, stellte in seinem Bericht vom 22. August 2013 (Urk. 9/22) die Diag nose „posttraumatische Kopfschmerzen und Schwindel“. Der Beschwerdeführe rin sei unmittelbar nach dem Unfall l eicht übel gewesen. Rund 2 Stunden später hätten sich Schwindel und Kopfschmerzen eingestellt, welche in der Folge für rund 2 Wochen stark zugenommen hätten. Neben den Schmerzen stünden Schwindelbeschwerden im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin leide sodann unter Verspannungen im Schulter-/Nackenbereich beidseits , und die bekannten lumbalen Rückenschmerzen hätten sich ausserdem akzentuiert. Dr. A.___ hielt in seiner Beurteilung fest, fokal neurologische Defizite bestünden nicht, und das bereits durchgeführte MRI des Schädels sei ohne relevante pathologi sche Befunde gewesen. Er hielt dafür, dass die Prognose prinzipiell sehr gut sei, und
d ie Arbeitsfähigkeit in 2 Wochen mit 50 % und in 4 Wochen mit 100 % wieder gegeben sein sollte . 3.4
Gemäss dem unfallanalytischen Gutachten vom
14. Oktober 2013 (Urk. 9/33) erfuhr der Alfa Romeo , in welchem die Beschwerdeführerin als Beifahrerin sass , durch den Seitenan prall eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von circa 1 bis maximal 4 km/h. Auf das Fahrzeug wirkte eine mittlere Beschleunigung von circa 0,3 bis 1,2 g ein. Die Personen im Alfa Romeo bewegten sich infolge der Kollision in einem Winkel von ca. 60° (zur Fahr zeugläng sachse ) sehr leicht nach links . 3.5
Im Bericht der B.___ vom 30. Oktober 2013 (Urk. 9/36) , wo am 24. Oktober 2013 ein ambulantes Assessment durchgeführt worden war, wurde festgehalten, die aktuelle Problematik bestehe in einer (1) erheblichen Symp tomausweitung (bei der Interpretation der Befunde sei das Ergebnis der emp fohlenen psychiatrischen Abklärung zu berücksichtigen) , (2) intermittierend auftretenden Kopfschmerzen fronto -temporal beidseits, (3) einem ungerichteten Drehschwindel, in Zusammenhang mit Kopfschmerzen auftretend, mit Synko penneigung , (4) fast konstant vorhandenen Schmerzen im Schulter-/Nackenbereich bis mittlere BWS, (5) konstant vorhandenen LWS-Beschwerden, (6) Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen sowie (7) depressiven Symp tomen und Durch schlafstörungen. Die Ärzte hielten in ihren Schlussfolgerungen fest , die Beschwerdeführerin habe beim Assessment eine mässige bis schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt. Die minimale Performance sei knapp erreicht worden. Es habe kein Zugang für aktive und passive Therapiemassnahmen gefunden werden können. Anhand der Abklärungsresultate würden eine physi otherapeutische aktivierende Bewegungstherapie sowie eine medizinische Trai ningstherapie (MTT) dreimal pro Woche empfohlen. Gleichzeitig solle die Beschwerdeführerin beim Erarbeiten von Selbsthilfemassnahmen unterstützt werden, welche sie selbst bei kurzfristigen Schmerzsteigerungen anwenden könne. Die Beschwerdeführerin sei momentan jedoch nicht dazu bereit, die erwähnten therapeutischen Massnahmen in der Physiotherapie oder im MTT durchzuführen. Auch im Probetraining während des Assessments seien das Erstellen eines Heimübungsprogrammes sowie der Versuch verschiedener passi ver Massnahmen, wie die lokale Wärmeapplikation oder das Ausprobieren eines Tempurkissens , abgelehnt worden. Zur Erweiterung der aktivierenden Mass nahmen würden regelmässige Spaziergänge in der Natur, das Durchführen von Ausdaueraktivität sowie die Wiederaufnahme der bis zum Unfall durchgeführ ten Hobby-Aktivitäten empfohlen. Auch hierbei habe kein Zugang gefunden werden können. So lange sie die Aktivitäten (z.B. das Reiten) nicht in ihrem gewohnten, vollen Ausmass ausführen könne, müsse sie es gar nicht erst versu chen. Eine schrittweise Steigerung von Aktivitäten, z.B. beim Reiten, lehne die Beschwerdeführerin ab. Zusätzlich zur körperbezogenen Behandlung werde eine psychotherapeutisch e Betreuung der Beschwerdeführerin als unbedingt notwen dig erachtet. Die psychosoziale Situation spiele bei der Beschwerdeführerin eine tragende Rolle. Auch in dieser Hinsicht sei sie nicht zugänglich, sie lehne eine psychotherapeutische Behandlung ab. Prinzipiell spreche aus somatischer Sicht nichts gegen die Suche einer neuen Arbeit, jedoch müsse die psychische Ver fassung der Beschwerdeführerin hierbei berücksichtigt werden. 3.6
Gemäss Bericht der Klinik G.___ vom 26. November 2013 (Urk. 9/47) , über die gleichentags aufgenommene MRT
der BWS, der HWS und der LWS seien diskreteste degenerative Veränderungen C5/C6 bei minimaler Protrusion des Discus
intervertebralis im Bereich der HWS sowie eine Diskopathie L4/5 mit kleiner subligamentärer Diskushernie median und eine breitbasige
Protrusion ohne Hinweis au f eine Nervenwurzelkompression im Bereich der LWS b ildlich dargestellt worden . Insgesamt hätten sich in der ganzen Wirbelsäule keine Spi nalkanalstenose und kein Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression gezeigt. 3.7
Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 23. Januar 2014 (Urk. 9/53) über die otoneurologische Untersuchung vom 22. Januar 2014 fest, durch die Untersu chungsbefunde könne eine vestibulospinale Pathologie ausgeschlossen werden . Die peripheren und zentral-vestibulären Funktionen seien klinisch und appara tiv als normal zu beurteilen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel oder einen Status nach Commotio labyrinthi . Anlässlich der Untersuchung falle auf, dass die Beschwerdeführerin in der spontanen Bewegung keine Schonhaltung zeige und auch bei der Unter suchung keine pathologischen Nystagmen
dokumentierbar seien, obwohl sub jektiv bei langer Kopfreklination und Kopftieflagerung ein Unwohlsein und unsystematisches Schwindelgefühl beschrieben würden. Obwohl die Beschwer deführerin zwei Tage vor dem Untersuch beim Osteopathen in Behandlung gewesen sei, seien die linke Schultermuskulatur (M. Trapezius ) und eine para vertebrale
Myogelose links C3/4 noch spürbar und wohl für ausstrahlende Cephalea im Frontotemporalbereich hauptsächlich verantwortlich. Es würden regelmässige Wärmeapplikation und aktive Strechinggymnastik sowie tägliches Kreislauftraining empfohlen. Eine angstüberlagerte Schon- und Vermeidungs haltung betreffend Kreislauftraining und Muskelaufbautraining sei trotz fehlen den strukturellen Läsionen im Gespräch deutlich wahrnehmbar. Eine psychoso matische Überlagerung in der persönlich unbewussten Unfallopfersymptomatik sei spürbar; dieser müsse mit aktiven Therapiezielen weiter entgegengewirkt werden. E ine (schrittweise) Integration ins Berufsleben sollte möglich sein, begleitet durch noch regelmässige muskellockernde physio- osteopathische Unterstützung im Schulter-Nackenbereich. Dabei sei die vorbestehende ver tebragene Belastung mit zuberücksichtigen . 3.8
Dr. D.___ hielt in seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom 3. Februar 2014 (Urk. 9/57) fest, dass eine strukturelle Unfallfolge mit überwiegender Wahr scheinlichkeit habe ausgeschlossen werden können. Aufgrund der Stellung nahme von Dr. C.___ sei in 2 Monaten ein stabiler Zustand zu erwarten. Die berufliche Reintegration sollte unterstützend bereits jetzt begonnen werden. 3.9
Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 7. April 2014 (Urk. 9/68) fest, es liege eine unbefriedigende Situation auch rund 8 Monate nach dem Verkehrsunfall vor. Die neurologische Untersuchung sei unauffällig, es zeigten sich keine fokalen Defizite. Es sei schwierig, der Beschwerdeführerin sinnvolle therapeuti sche Optionen anzubieten. Physiotherapie und Osteopathie betreibe sie bereits. Zusätzliche medikamentöse Massnahmen halte er nicht für sehr erfolgsverspre chend . Am ehesten könnten rheumatologisch e Ansätze bezüglich der Rücken beschwerden helfen. Von einer psychologischen Beratung und Betreuung sei die Beschwerdeführerin gar nicht angetan, obwohl dieser Vorschlag sicher seine Berechtigung habe. Auch für eine stationäre Behandlung mit psychosomati schem Sch w erpunkt sei die Beschwerdeführerin kaum zu motivieren. Andere Ursachen für den Schwindel als eine posttraumatische beziehungsweise später somatoforme Komponente könne er nicht postulieren. Er denke, dass vor allem in rheumatologischer und psychosomatischer Hinsicht Therapiebedarf bestehe. Aus neurologischer Sicht lasse sich eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit nicht aufrechterhalten. 3.10
Dr. D.___ hielt in seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom 24. April 2014 fest, eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht mehr zu erwarten. Auch der Neurologe habe keine relevanten Behandlungsvorschläge mehr machen können, womit auch der Facharzt von keiner namhaften Verbesserung durch weiterführende Behandlungsmassnahmen mehr ausgehe (Urk. 9/75). 3.11
Dr. E.___ listete in seinem Bericht vom 19. Mai 2014 (Urk. 9/83) sämtliche von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden seit dem Unfall auf und hielt fest, der Unfall könne derzeit noch nicht abgeschlossen werden, da sämtli che Beschwerden nicht vorbestehend seien. Aus seiner Sicht sei es notwendig, differenzialdiagnostische Abklärungen vorzunehmen, um allfällige, den Hei lungsprozess negativ beeinflussende Faktoren auszuschliessen beziehungsweise auch Faktoren zu finden, welche sich möglicherweise bereits zum Zeitpunkt des Traumas ungünstig ausgewirkt hätten (erhöhte Vulnerabilität). 3.12
Dr. D.___ führte in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 6. Juni 2014 (Urk. 9/87) aus, die diversen radiologischen Untersuchungen seien bezüglich Unfallfolgen unauffällig. Eine strukturelle Läsion im Bereich der BWS und der LWS habe ausgeschlossen werden können. Aufgrund der Stabilisierung des Oberkörpers im Autositz bei nur geringer Krafteinwirkung (0.3-1.2 g) sei eine strukturelle Läsion im Bereich der BWS und der LWS auch nicht überwiegend wahrscheinlich zu erwarten. Eine Distorsion beziehungsweise Kontusion der LWS und der BWS heile innerhalb weniger Wochen vollständig ab. Spätestens sechs Monate nach einem Trauma sei davon auszugehen, dass die Unfallfol - gen im Bereich der BWS und der LWS vollständig abgeheilt seien. Weiter beste hende Beschwerden könnten nicht mehr überwiegend wahrscheinlich als unfall - bedingt erklärt werden, insbesondere deshalb, da die Beschwerdeführerin bereits unter vorbestehende n LWS-Beschwerden gelitten habe und deswegen behan - delt
worden sei . Mehrfach sei die Beschwerdeführerin auf eine psycholo gische Begleitung hingewiesen worden, welche sie jedoch abgelehnt habe. Auch sei wiederholt ein aktives Therapieregime vorgeschlagen worden. Bereits 1 ½ Monate nach dem Trauma sei eine schrittweise berufliche Reintegration emp fohlen worden. Diese sei bis zum heutigen Zeitpunkt nicht dokumentiert, sodass nicht mehr überwiegend wahrscheinlich von einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. 4. 4.1
4.1.1
Gemäss der bundesgerichtliche n Rechtsp re chung entspricht es ei ner medizini schen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfa llversicherungsrechts, dass prak tisch alle Diskusher nien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderun gen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonde ren Voraussetzungen, als eigent liche Ursache in Betracht fällt. Als weitgeh end unfallbedingt kann ein Band scheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3 [8C_677/2007]; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2014 vom 3. September 2014, E. 5.2). Wird die Diskushernie bei degenerativem Vorzu stand
durch den Unfall lediglich akti viert, nicht aber (weitgehend) verursacht, hat die Unfallversicherung nur Leis tungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerz syndrom zu erbringen. Nach derzeiti gem Wissensstand kann das Errei chen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboi schial gien nach drei bis vier Monaten erwartet werde n, wogegen eine allfällige rich tunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss . Eine traumatische Verschlimme rung eines klinisch stummen degenerativen Vor zustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2013 vom 4. Juni 2014 E. 2.3). 4.1.2
Es ist dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall Beschwerden im Lendenwirbel säulen bereich hatte (vgl. z.B. Urk. 9/ 6 S. 1 und Urk. 9/36 S. 6); die Lumbalgie war somit vorbestehend. Darauf wies auch der erstbehandelnde Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 3. September 2013 hin. Sodann führte er in seinem Bericht aus, die Untersuchungen der HWS und der BWS (Röntgen) sowie des Schädels (MRI ) seien ohne Befund gewesen (vgl. E. 3.1 und E. 3.2). Gemäss Bericht der Klinik G.___ vom 26. Novem ber 2013 (Urk. 9/47) wurden beim gleichentags durchgeführten MRI-Untersuch der gesamten Wirbelsäule diskreteste degenerative Veränderungen C5/C6 bei mini maler Protrusion des Discus
intervertebralis im Bereich der HWS sowie eine Diskopathie L4/5 mit kleiner subligamentärer Diskushernie median und eine breitbasige
Protrusion ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression im Bereic h der LWS bildlich dargestellt (E. 3.6).
Von ei ne r durch den Unfall verur sachte n strukturelle n Läsion im Bereich der BWS und der LWS ist also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen , wie bereits Dr. D.___ in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 6. Juni 2014 zutreffend ausführte (E. 3.12). Angesichts der Befunde , der im unfalla nalytischen Gutachten vom 14. Oktober 2013 genannten mittleren Beschleunigungswerte von circa 0,3 bis 1,2 g (E. 3.4)
und der vor erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 4.1.1) erscheinen sodann auch die kreisärztlichen Feststellungen, wonach die geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 4. Juli 2013 zurückzuführen seien (E. 3.12), nachvollziehbar. Die Diskopa thie
an der LWS (L4/5) war vorbestehend und erforderte schon vor dem Unfall die Durchführung von Therapiesitzungen (Urk. 9/6 S. 1) . Die diskrete ste n Ver änderung en
C5/C6 an der HWS wurden im Bericht der Klinik G.___ als degenerativ beschrieben und sind daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht unfallkausal. Eine richtunggebende Verschlimmerung der dege nerativen Vor zustände konnte röntgenologisch
nicht ausgewiesen werden. Eine vorübergehende Verschlimme rung ist zwar nicht auszuschliessen , doch ist diese in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten . Der Fallabschluss per 31. Mai 2014 erfolgte rund 11 Monate nach dem Unfallereignis vom 4. Jul i 2013 und somit zu einem Zeit punkt, in welchem davon auszugehen war , dass eine traumatische Verschlim merung abgeschlossen ist . Dafür spricht auch, dass die bei Fallabschluss weiter bestehenden Beschwerden weder neurologisch noch otoneurologisch erklärt werden konnten (E. 3.7 und E. 3.9). Eine psychische Überlagerung wurde von
ärztlicher Seite her verschiedentlich vermutet, konnte aber
nicht verifiziert wer den, da die Beschwerdeführer in eine r psychotherapeutische n Behandlung nicht zugänglich w ar (E. 3.5, E. 3.7 und E. 3.9).
Dass Dr. D.___ in seiner kreisärztlichen Beurteilung in Anbetracht der zeitlichen Abläufe und der ärztlichen Feststellun gen davon ausging, es sei von keiner namhaften Verbesserung des Gesundheits zustandes durch weiterführende Behandlungsmassnahmen mehr auszugehen, erscheint sodann nachvollziehbar: Im Januar 201 4 wurden von Dr. C.___
(E. 3.7) nebst der bereits installierten Physiotherapie und Osteopathie weitere Therapiemassnahmen empfohlen (regelmässige Wärmeapplikation, aktive Strechinggymnasti k , tägliches Kreislauftraining); der spürbaren psychosomati schen Überlagerung müsse mit aktiven Therapiezielen entgegengewirkt werden.
Rund zwei Monate später, am 7. April 2014, hielt Dr. A.___
in seinem Bericht fest, es sei schwierig, der Beschwerdeführerin sinnvolle therapeutische Optionen anzubieten . Physiotherapie und Osteopathie betreibe sie bereits. Er denke, dass vor allem in rheumatologischer und psychosomatischer Hinsicht Therapiebedarf bestehe
(E. 3.9).
Da ss die Beschwerdeführerin den ihr in Eigenregie zumutbaren, aktivierenden Therapieempfehlungen nachgekommen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen .
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Bericht der B.___ vom 30. Oktober 2013 (E. 3.5) auf die Notwendigkeit ein er MTT und psychotherapeutischen Behandlung hingewiesen worden war, diesbezüglich jedoch kein Zugang zur Beschwerdeführerin hatte gefunden werden können. Wesh alb dieser Bericht nicht verwert bar sein sollte (Urk. 1 S. 9), lässt sich nicht begründen. Die darin enthaltenen Feststellungen stehen keineswegs in Diskrepanz zu den Beobachtungen von Dr. C.___ und Dr. A.___ . Massgebend ist schliesslich, dass weder Dr. C.___ aus otoneurologischer Sicht (E. 3.7) noch Dr. A.___ aus neurologischer Sicht (E. 3.9) noch die Ärzte der B.___ aus somatischer Sicht (E. 3.5) eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit von weiteren (somatischen) Thera piemassnahmen abhängig machten, sondern die Beschwerdeführerin grundsätz lich für arbeitsfähig erachteten. Der Fa llabschluss per 31. Mai 2014 erweist sich somit als rechtens. 4.1.3
Etw as Gegenteiliges lässt sich weder dem Bericht von Dr. E.___ vom 19. Mai 2014 (E. 3.11) noch dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie, vom 10. Juni 2014 (Urk. 3/5) entnehmen. Dr. E.___ begnügte sich damit, in seinem Bericht vom 19. Mai 2014 (E. 3.11) sämtliche von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerde n aufzuführen. Befunde erhob er jedoch keine ; dementsprechend äusserte er sich auch nicht darüber, ob die beklagten Beschwerden objektivierbar seien oder nicht . Sein Fazit , der Unfall könne deshalb nicht abgeschlossen werden, weil sämtliche Beschwerden vorbe stehend seien, entbehrt somit jeglicher wissenschaftlichen Grundlage. Dr.
F.___ hielt in seinem Bericht
vom 10. Juni 2014 (Urk. 3/5) fest, er habe die Beschwerdeführerin schon im Jahr 2010 behandelt. Im November (2013) sei eine Verlaufsaufnahme der LWS durchgeführt worden und im Wesentlichen ein unverändertes Bild mit einer Osteochondrose L4/5 mit einer deutlichen HIZ ( Hyper
Intensity Zone )
gesehen worden . Im Bereich der HWS werde eine sehr diskrete Veränderung bei C5/6 gesehen, die mit den Beschwer den wahrscheinli ch nicht im Zusammenhang stehe . Es sehe wohl so aus, dass die Beschwerdegegnerin ihre Zahlungen einstelle, wie es in der Regel in solchen Fällen mit einer eindeutigen Vorschädigung
auch zu erwarten sei . Er finde eine sehr isolierte Druckdolenz
suboccipital rechts. Möglicherweise liege eine Verlet zung des Gelenks C2/3 vor, welches neben dem Segment C5/6 das am häufigs ten verletzte Gelenk im Rahmen eines Schleudertraumas sei. Daraus ergibt sich, dass
Dr. F.___ einem Fallabschluss n ichts entgegen zu setzen hatte . Er führt e die Beschwerden im Bereich der HWS nicht einmal auf die Veränderun gen bei C5/6 zurück. Über eine Verletzung des Gelenkes C2/3 konnte Dr. F.___ ausserdem nur spekulieren . Eine entsprechende Verletzung wurde
im MRI vom 26. November 2013
jedenfalls nicht nachgewiesen (E. 3.6). Der Bericht von Dr. F.___ enthält
im Übrigen bloss Angaben über die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie mögliche Schmerzthe rapien . Darüber, ob die Schmerzen nicht nur aus Sicht der Beschwerdeführerin, sondern auch aus seiner Sicht unfallkausal seien, äusserte er sich nicht. Inwie fern Dr. F.___
die kreisärztliche Beurteilung widerlegt haben soll (Urk. 1 S. 4), ist somit nicht nachvollziehbar.
Nicht nachvollziehbar ist
überdies, worauf die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf angeblich zu tiefe Zink-, Eisen -, Vitamin B12- und Hormonwerte (Urk. 1 S. 6) hinauswill. Nebst dem Umstand, dass kein entsprechender ärztli cher Bericht vorgelegt wurde , kann ke in Zusammenhang zwischen den besagten Werten und de m Unfall hergestellt werden. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. 4.2 4.2.1
Mit dem Fallabschluss ist zu prüfen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Juli 2013 und den fort bestehenden Beschwerden besteht . Da die adäquate Kausalität als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt (E. 1.4.2), ist zunächst zu prüfen, ob im konkreten Fall solche Unfallfolgen vor liegen oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unfallfolgen erst dann als organisch objektiv ausgewiesen gelten, wenn die erhobenen Befunde mit appa rativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (BGE 134 V 231 f. E. 5.1). Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann als erstellt gelten, dass den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst klar nachweisbaren strukturellen Veränderung zugrunde liegt ( vgl. E. 4.1.2) .
Festzuhalten ist ausser dem , dass aufgrund klinischer Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit rechtsprechungsgemäss nicht auf ein klar fassbares unfallbe dingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes geschlossen wer den kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009). Selbst wenn die geltend gemachten Nacken- und thorakolumbalen Beschwerden damit klinisch fassbar wären, würden sie keine organische Gesundheitsstörung darstellen. We iter konnte weder im Rahmen der neurologischen noch der oto neurologischen Abklärung für den Schwindel eine organische Ursache gefunden werden ( E. 3.7 und E. 3.9 ). Hinsichtlich der geltend gemachten Schlaf- , Konzentrations- und Sehstörungen, sowie der Müdigkeit, Reizbarkeit und Ver gesslichkeit seit dem Unfall ist schliesslich zu bemerken, dass es sich hier um organisch nicht objektiv ausgewiesene Befindlichkeitsstörungen handelt, welche ebenfalls nicht einem organischen Substrat zugeordnet werden konn ten (vgl. E. 3.3., E. 3.7 und E. 3.9).
Bei diesem Ergebnis kann auf eine abschliessende Beurteilung der natürliche n Kausalität verzichtet werden . Unter Berücksichtigung des „typischen, bunten Beschwerdebildes“ nach dem Unfall vom 4. Juli 2013 ist es nicht zu beanstan den, dass d ie Beschwerdegegnerin die Adäquanzprüfung anhand der sogenann ten Schleudertrauma-Praxis vornahm . Anders als im Falle einer psychischen Fe hlentwicklung nach einem Unfall
– ob eine solche hier vorliegt, kann im Ergebnis offen gelassen werden (vgl. E. 4.2.3) - ist demnach auf eine Differen zierung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten
(BGE 117 V 359 E. 6a S. 367 und 369 E. 4b S. 382 f.).
4.2.2
Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, welche bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden; dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzog, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektiv e gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Perso nen nach sich zog (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil des Bun desgerichts 8C_799/2008 vom 1 1. Februar 2009 E. 3.2.1).
Dass die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 4. Juli 2013 als leichten Unfall qualifizierte (Urk. 2 S. 13), ist angesichts des Unfallhergangs und der dabei ent wickelten Kräfte (Sachverhalt Ziff. 1.1 und E. 3.4) nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wandte im Beschwerdeverfahren denn auch nichts gegen die se Einschätzung ein (vgl. Urk. 1). Der adäquate Kausalzusammenhang ist bei leichten Unfällen in der Regel zu verneinen. Anhaltspunkte dafür, weshalb hier eine Ausnahme von der Regel zur Anwendung käme , gibt es nicht und wurde auch nicht dargelegt . Die Beschwer deführerin hat somit auch keinen Anspruch auf weitere Geldleistungen der Beschwerdegegnerin in Form einer Integritätsentschädi gung oder einer Invali denrente. 4. 2. 3
Sollte es bei der Beschwerdeführerin zu einer psychischen Fehlentwicklung gekommen sein , würde dies am Ergebnis nichts ändern . Denn auch dann ent fiele aufgrund der Qualifikation des Ereignisses vom 4. Juli 2013 als leichter Unfall e in adäquater Kausalzusammenhang: Bei einfachen Unfällen kann die Adä quanz des Kausalzusammenhangs in der Regel ohne weiteres verneint wer den, da solche Ereignisse nicht geeignet erscheinen, zu einer psychischen Fehl entwicklung zu führen (BGE 115 V 133 E. 6a). Ausnahmsweise (beispielsweise bei einem verzögerten Heilungsverlauf, bei einer langdauernden Arbeitsunfä higkeit oder bei Komplikationen durch eine besondere Art der erlittenen Verlet zung; vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.) ist die Adäquanzfrage zwar auch bei leichten Unfällen zu prüfen, wobei die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall lassen indes keine Anhaltspunkte auf einen solchen Ausnahmefall schliessen. 4.2.4
Für den Fall, dass das Gericht die Sache nicht zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweise, beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, bei welchem sie über den wei teren Behandlungsverlauf berichten könne ( Urk. 1 S. 5). Für die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels besteht jedoch kein Anlass, da der weitere Behandlungsverlauf nicht relevant ist . 4.3
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 ) berichtete die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen, die Versi cherte habe am 4. Juli 2013 bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma erlitten . Gemäss Poliz eirapport vom 29. Juli 2013 befand sich die Versicherte am 4. Juli 2013, nachmittags,
auf dem Beifahrersitz eines Autos (Alfa Romeo 156 ) , welches innerorts über eine Kreuzung fuhr , als von der linken Seite her ein Personenwagen (Citroën C1 ) in die hintere linke Seite des Alfa Romeo prallte. Die Versicherte gab am Unfallort gegenüber der Polizei zur Auskunft, keine Schmerzen zu verspüren. Starke Kopfschmerzen traten gemäss der Versi cherten aber am Abend auf, weshalb sie sich bei der Polizei erneut meldete (Urk. 9/23). Dr. med. Y.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleuni gungstrauma vom 3. September 2013 (Urk. 9/25) die Diagnose eines HWS-Dis torsion straumas
Grad II (gemäss QTF-Klassifikation) und attestierte der Versi cherten, welche sich noch am Tag des Unfalls in seine Behandlung begeben hatte, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. Juli bis 7. August 2013 (Urk. 9/19 S. 5-7). M ed. pract . Z.___ , Facharzt für Chirurgie und All gemeine Medizin, atte stierte der Versicherten ab dem 8.
August 2013 eine 10 0%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/19 S. 8).
Die SUVA kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (Schreiben vom 22. August 2013; Urk. 9/15). Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neurologie, welcher die Versi cherte am 19. August 2013 untersucht hatte, stellte in seinem Konsiliarb ericht zu Händen Dr. Z.___ vom 22. August 2013 die Diagnose „posttraumatische Kopfschmerzen und Schwinde l“ . Er hielt dafür, dass die Pr ognose prinzipiell sehr gut sei und d ie Arbeitsfähigkeit in 2 Wochen mit 50 % und in 4 Wochen mit 100 % wieder gegeben sein sollte (Urk. 9/22). Die SUVA veranlasste am 11. Oktober 2013 ein ambulantes HWS-Assessment in der B.___ (Urk. 9/31) und zog das von der Schweizerischen Mobi liar Versicherungsgesellschaft AG in Auftrag gegebene (vgl. Urk. 9/30 und Urk. 9/32 S. 1-2) und von der AXA Versicherungen AG erstellte unfallanalyti sche Gutachten vom 14. Oktober 2013 bei (Urk. 9/33). Am 26. November 2013 wurde ein MRT der HWS, der BWS und der LWS durchgeführt (Urk. 9/47). Dr. med. C.___ , versicherungsinterne Fachärztin FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichts chirurgie , erstattete am 23. Januar 2014 den Bericht über die otoneurologische Untersuchung der Versicherten vom 22. Januar 2014 (Urk. 9/53). Sie kam zum Schluss, eine (schrittweise) Integration ins Berufsleben sollte möglich sein, begleitet durch noch regelmässige muskellockernde physio- osteopathische Unterstützung im Schulter-Nackenbereich. Dabei sei die vorbestehende ver tebragene Belastung mit zur Kenntnis zu nehmen (Urk. 9/53 S. 3). Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2014 fest, während den nächsten zwei Monaten sei auf eine aktive Behandlung umzustellen. Ein stabiler Zustand sei in 2 Monaten zu erwarten. Die berufliche Integration sollte unterstützend bereits begonnen wer den (Urk. 9/57). Dr. A.___ untersuchte die Versicherte am 31. März 2014 erneut und hielt in seinem Bericht vom 7. April 2014 fest, aus neurologischer Sicht lasse sich eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit nicht aufrechterhalten (Urk. 9/68). Dr. Z.___ attestierte der Versicherten ab dem 16. April 2014 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/73). Dr. D.___ ging in seiner Stellung nahme vom 24. April 2014 vom Erreichen des medizinischen Endzustandes beziehungsweise von keiner namhaften Verbesserung durch weiterführende Behandlungsma ssnahmen
aus (Urk. 9/75). Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen deshalb per 31. Mai 2014 ein ,
unter Verneinung eines Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung (Urk. 9/77). Nach Wechsel des Hausarztes legte d ie Versicherte der SUVA die Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. April 2014 von Dr. med. lic . phil. E.___ , Facharzt FMH für Al lgemeine Medizin, vor (Urk. 9/79). Daraufhin holte die S UVA bei Dr. E.___ den Bericht v om 19. Mai 2014 ein (Urk. 9/83). Am 3. Juni 2014 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Einstellungsverfü gung der SUVA vom 2. Mai 2014 (Urk. 9/85). Dr. D.___ erstattete am 6. Juni 2014 seine kreisärztliche Beurteilung aufgrund der Akten und hielt darin an seiner Einschätzung vom 24. April 2014 fest (Urk. 9/87). Diese Beurteilung wurde der Versicherten zugestellt (Urk. 9/88), welche am 16. Juni 2014 an ihrer Einsprache und den darin gestellten Anträgen festhielt (Urk. 9/89). Mit Ent scheid vom 25. September 2014 wies die SUVA die Einsprache der Versicherten vom 3. Juni 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 9/94]).
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 UVG).
E. 1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.
Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der SUVA gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.
Januar 2014 E. 3.5).
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.3.3 Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATS G) und der Beweis wür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen).
E. 1.3.4 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
E. 1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.4.2 Hervorzuheben ist, dass die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversi cherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1). Objektivierbar sind Untersuchungser gebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiese nen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehnisablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Recht sprechung rechtfertigt, so sind hiebei die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisier ten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ; sog. Psycho-Praxis), anzuwenden (BGE 138 V 248 E. 4 mit Hinweisen). Die Symptomatik nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS weist somatische und psychische Komponenten wie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüd barkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensverän derung
u.s.w . auf (BGE 117 V 359 E. 4b). Daher erfolgt die Adäquanzbeurtei lung nach Distorsionen der HWS (ohne nachweisbare organische Unfallfolgen) grundsätzlich nach der Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 109, welche für die Beurteilung der Adäquanz nicht zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden differenziert. Dies führt dazu, dass die in BGE 115 V 133 und BGE 134 V 109 unterschiedlich umschriebenen Adäquanzkriterien bei Folgen eines Schleudertraumas eher als bei einer nach einem Unfall aufgetretenen psychi schen Fehlentwicklung erfüllt sind. Deshalb muss die Zuordnung der Beschwer den insoweit geklärt sein, bevor entschieden werden kann, nach welcher Methode sich die Adäquanzprüfung richtet. Dabei ist es grundsätzlich Aufgabe der medizinischen Fachleute, darüber Auskunft zu geben, ob eine bestehende psychische Problematik als Teil des einer Differenzierung kaum zugänglichen, somatisch-psychischen Beschwerdebildes im Sinn der Schleudertrauma-Recht sprechung zu betrachten ist, oder aber ein von diesem zu trennenden, eigen ständiges psychisches Leiden darstellt. Denn wenn in der Expertise überzeugend dargetan wird, dass die psychische Störung nicht Symptom der Verletzung ist, kann dafür eine andere Ursache gesehen werden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_710/2011 vom 1. Juni 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben , und es seien die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Taggeld-, Renten- und Hei lungskostenleistungen sowie eine Integritätsentschädigung) zu erbringen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung (Einholung eines externen mul tidisziplinären medizinischen Gutachtens sowie eines externen, unabhängigen Assessments) und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
27. November 2014 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2014 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom
4. Juli 2013 über den 31. Mai 2014 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom
4. Juli 2013 stehen.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. September 2014 zusammengefasst aus , es könne auf die kreisärztliche Beur teilung vom 6. Juni 2014 abgestellt werden, welche sich mit den übrigen medizi nischen Berichten decke. Mit dem Kreisarzt Dr. D.___ sei somit davon auszugehen, dass eine Distors ion beziehungsweise eine Kontusion der Lendenwirbelsäule und der Brustwirbelsäule spätestens sechs Monate nach dem Unfall vollständig abge heilt sei und die daneben noch geklagten Beschwerden nicht auf einem objekti vierbaren organischen Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung beru h en würden . Das Ereignis vom 4. Juli 2013 sei mit Blick auf die Rechtsprechung sodann als leichter Unfall zu qualifizieren, weshalb ein adäquater Kausalzusam menhang zwischen diesem und den noch geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden verneint werden müsse. Der Fallabschluss per 31. Mai 2014 sei somit rechtens. Es bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädi gung (Urk. 2).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor,
die Beschwer - degeg nerin habe es in un zulässiger Weise unterlassen, den Arztberich t von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, bei welchem am 4. Juni 2014 noch eine Abklärung angesta nden sei, einzuholen. Damit sei sie ihre r Abklärungspflicht nicht nachgekommen .
Dr. F.___
habe festgehalten, dass der Unfall die vorbestehenden Lumbalgien massiv verstärkt habe und der Zustand vor dem Unfall noch nicht wieder habe hergestellt werden können. Dr. F.___ habe auch
ausge führt, möglicherweise liege eine Verlet zung des Gelenks C2/3 vor . Es stehe deshalb heute noch nicht abschliessend fest, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall keine organisch nachweisbaren Beschwerden erlitten habe. Dr. E.___ habe zudem sehr tiefe Zink- und Eisen werte , zu tiefe Testosteron- und Östrogenwerte sowie einen extremen Vitamin B12-Mangel festgestellt. Ohne den Unfall hätten die schlechten Werte nicht zu den seit dem Unfall anhaltenden Symptomen geführt. Hinsichtlich der posttrau matischen Belastungsstörung habe Dr. E.___ der Beschwerdeführerin eine psy chiatrische Behandlung empfohlen, in welche sich diese begeben werde. Die Beschwerdegegnerin habe sodann den Beweis nicht erbracht, das s der S tatus quo sine vel ante eingetreten sei. Bereits Dr. C.___ sei in ihrem Arztbericht vom 23. Januar 2014 nicht vom Erreichen des Endzustandes ausgegangen. Weiter sei der Bericht der B.___ vom 30. Oktober 2013 nicht verwertbar. Es sei ihr unterstellt worden, sie beteilige sich nicht aktiv am Heilungsprozess und zeige eine schlechte Leistungsbereitschaft, was nicht nur falsch, sondern auch verlet zend sei. Die Beschwerdeführerin habe Mitte Oktober 2014 einen Arbeitsversuch in einem kleinen Teilpensum bei der Spitex begonnen. Ihr unfallbedingter Gesundheitszustand lasse sich noch massgeblich verbessern, wodurch sie ihre vorherige 100%ige Arbeitsfähigkeit wieder erlangen werde (Urk. 1) .
E. 3.1 Dr. Y.___ stellte i m Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervi kalem Beschleunigungstrauma vom 3. September 2013 (Urk. 9/25) die Diagnose eine s
HWS- Distorsion traumas
Grad II (gemäss QTF-Klassifikation) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfall sofort Kopf- und Nackenschmerzen verspürt mit einer Schmerzintensität von 2 (Skala von 0-10). Sodann habe sie Beschwerden an der Brustwirbelsäule (BWS) mit einer Schmerzintensität von 4 verspürt und nach 24 Stunden auch an der HWS. Probleme mit der Lendenwirbelsäule (LWS) habe sie schon vor dem Unfall gehabt. Einen Kopfanprall habe es gemäss Beschwerdeführerin nicht gegeben. Die bildgebenden Untersuchungen der HWS und der BWS (Röntgen) sowie des Schädels ( MRI) seien ohne Befund gewesen (Urk. 9/25 S. 3).
E. 3.2 Im Bericht der Klinik G.___
vom 5. August 2013 (Urk. 9/11) wurde d as gleichentags angefertigte MRT -Bild des Schädels als unauffällig beschrieben. Es bestehe kein Subduralhämatom . Sichtbar seien kleinste Signalalterationen hoch frontal, welche unspezifisch seien und auch bei Gesunden häufig gesehen wür den.
E. 3.3 Dr. A.___ , welcher die Versicherte am 19. August 2013 neurologisch unter sucht hatte, stellte in seinem Bericht vom 22. August 2013 (Urk. 9/22) die Diag nose „posttraumatische Kopfschmerzen und Schwindel“. Der Beschwerdeführe rin sei unmittelbar nach dem Unfall l eicht übel gewesen. Rund 2 Stunden später hätten sich Schwindel und Kopfschmerzen eingestellt, welche in der Folge für rund 2 Wochen stark zugenommen hätten. Neben den Schmerzen stünden Schwindelbeschwerden im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin leide sodann unter Verspannungen im Schulter-/Nackenbereich beidseits , und die bekannten lumbalen Rückenschmerzen hätten sich ausserdem akzentuiert. Dr. A.___ hielt in seiner Beurteilung fest, fokal neurologische Defizite bestünden nicht, und das bereits durchgeführte MRI des Schädels sei ohne relevante pathologi sche Befunde gewesen. Er hielt dafür, dass die Prognose prinzipiell sehr gut sei, und
d ie Arbeitsfähigkeit in 2 Wochen mit 50 % und in 4 Wochen mit 100 % wieder gegeben sein sollte .
E. 3.4 Gemäss dem unfallanalytischen Gutachten vom
14. Oktober 2013 (Urk. 9/33) erfuhr der Alfa Romeo , in welchem die Beschwerdeführerin als Beifahrerin sass , durch den Seitenan prall eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von circa 1 bis maximal 4 km/h. Auf das Fahrzeug wirkte eine mittlere Beschleunigung von circa 0,3 bis 1,2 g ein. Die Personen im Alfa Romeo bewegten sich infolge der Kollision in einem Winkel von ca. 60° (zur Fahr zeugläng sachse ) sehr leicht nach links .
E. 3.5 Im Bericht der B.___ vom 30. Oktober 2013 (Urk. 9/36) , wo am 24. Oktober 2013 ein ambulantes Assessment durchgeführt worden war, wurde festgehalten, die aktuelle Problematik bestehe in einer (1) erheblichen Symp tomausweitung (bei der Interpretation der Befunde sei das Ergebnis der emp fohlenen psychiatrischen Abklärung zu berücksichtigen) , (2) intermittierend auftretenden Kopfschmerzen fronto -temporal beidseits, (3) einem ungerichteten Drehschwindel, in Zusammenhang mit Kopfschmerzen auftretend, mit Synko penneigung , (4) fast konstant vorhandenen Schmerzen im Schulter-/Nackenbereich bis mittlere BWS, (5) konstant vorhandenen LWS-Beschwerden, (6) Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen sowie (7) depressiven Symp tomen und Durch schlafstörungen. Die Ärzte hielten in ihren Schlussfolgerungen fest , die Beschwerdeführerin habe beim Assessment eine mässige bis schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt. Die minimale Performance sei knapp erreicht worden. Es habe kein Zugang für aktive und passive Therapiemassnahmen gefunden werden können. Anhand der Abklärungsresultate würden eine physi otherapeutische aktivierende Bewegungstherapie sowie eine medizinische Trai ningstherapie (MTT) dreimal pro Woche empfohlen. Gleichzeitig solle die Beschwerdeführerin beim Erarbeiten von Selbsthilfemassnahmen unterstützt werden, welche sie selbst bei kurzfristigen Schmerzsteigerungen anwenden könne. Die Beschwerdeführerin sei momentan jedoch nicht dazu bereit, die erwähnten therapeutischen Massnahmen in der Physiotherapie oder im MTT durchzuführen. Auch im Probetraining während des Assessments seien das Erstellen eines Heimübungsprogrammes sowie der Versuch verschiedener passi ver Massnahmen, wie die lokale Wärmeapplikation oder das Ausprobieren eines Tempurkissens , abgelehnt worden. Zur Erweiterung der aktivierenden Mass nahmen würden regelmässige Spaziergänge in der Natur, das Durchführen von Ausdaueraktivität sowie die Wiederaufnahme der bis zum Unfall durchgeführ ten Hobby-Aktivitäten empfohlen. Auch hierbei habe kein Zugang gefunden werden können. So lange sie die Aktivitäten (z.B. das Reiten) nicht in ihrem gewohnten, vollen Ausmass ausführen könne, müsse sie es gar nicht erst versu chen. Eine schrittweise Steigerung von Aktivitäten, z.B. beim Reiten, lehne die Beschwerdeführerin ab. Zusätzlich zur körperbezogenen Behandlung werde eine psychotherapeutisch e Betreuung der Beschwerdeführerin als unbedingt notwen dig erachtet. Die psychosoziale Situation spiele bei der Beschwerdeführerin eine tragende Rolle. Auch in dieser Hinsicht sei sie nicht zugänglich, sie lehne eine psychotherapeutische Behandlung ab. Prinzipiell spreche aus somatischer Sicht nichts gegen die Suche einer neuen Arbeit, jedoch müsse die psychische Ver fassung der Beschwerdeführerin hierbei berücksichtigt werden.
E. 3.6 Gemäss Bericht der Klinik G.___ vom 26. November 2013 (Urk. 9/47) , über die gleichentags aufgenommene MRT
der BWS, der HWS und der LWS seien diskreteste degenerative Veränderungen C5/C6 bei minimaler Protrusion des Discus
intervertebralis im Bereich der HWS sowie eine Diskopathie L4/5 mit kleiner subligamentärer Diskushernie median und eine breitbasige
Protrusion ohne Hinweis au f eine Nervenwurzelkompression im Bereich der LWS b ildlich dargestellt worden . Insgesamt hätten sich in der ganzen Wirbelsäule keine Spi nalkanalstenose und kein Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression gezeigt.
E. 3.7 Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 23. Januar 2014 (Urk. 9/53) über die otoneurologische Untersuchung vom 22. Januar 2014 fest, durch die Untersu chungsbefunde könne eine vestibulospinale Pathologie ausgeschlossen werden . Die peripheren und zentral-vestibulären Funktionen seien klinisch und appara tiv als normal zu beurteilen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel oder einen Status nach Commotio labyrinthi . Anlässlich der Untersuchung falle auf, dass die Beschwerdeführerin in der spontanen Bewegung keine Schonhaltung zeige und auch bei der Unter suchung keine pathologischen Nystagmen
dokumentierbar seien, obwohl sub jektiv bei langer Kopfreklination und Kopftieflagerung ein Unwohlsein und unsystematisches Schwindelgefühl beschrieben würden. Obwohl die Beschwer deführerin zwei Tage vor dem Untersuch beim Osteopathen in Behandlung gewesen sei, seien die linke Schultermuskulatur (M. Trapezius ) und eine para vertebrale
Myogelose links C3/4 noch spürbar und wohl für ausstrahlende Cephalea im Frontotemporalbereich hauptsächlich verantwortlich. Es würden regelmässige Wärmeapplikation und aktive Strechinggymnastik sowie tägliches Kreislauftraining empfohlen. Eine angstüberlagerte Schon- und Vermeidungs haltung betreffend Kreislauftraining und Muskelaufbautraining sei trotz fehlen den strukturellen Läsionen im Gespräch deutlich wahrnehmbar. Eine psychoso matische Überlagerung in der persönlich unbewussten Unfallopfersymptomatik sei spürbar; dieser müsse mit aktiven Therapiezielen weiter entgegengewirkt werden. E ine (schrittweise) Integration ins Berufsleben sollte möglich sein, begleitet durch noch regelmässige muskellockernde physio- osteopathische Unterstützung im Schulter-Nackenbereich. Dabei sei die vorbestehende ver tebragene Belastung mit zuberücksichtigen .
E. 3.8 Dr. D.___ hielt in seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom 3. Februar 2014 (Urk. 9/57) fest, dass eine strukturelle Unfallfolge mit überwiegender Wahr scheinlichkeit habe ausgeschlossen werden können. Aufgrund der Stellung nahme von Dr. C.___ sei in 2 Monaten ein stabiler Zustand zu erwarten. Die berufliche Reintegration sollte unterstützend bereits jetzt begonnen werden.
E. 3.9 Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 7. April 2014 (Urk. 9/68) fest, es liege eine unbefriedigende Situation auch rund 8 Monate nach dem Verkehrsunfall vor. Die neurologische Untersuchung sei unauffällig, es zeigten sich keine fokalen Defizite. Es sei schwierig, der Beschwerdeführerin sinnvolle therapeuti sche Optionen anzubieten. Physiotherapie und Osteopathie betreibe sie bereits. Zusätzliche medikamentöse Massnahmen halte er nicht für sehr erfolgsverspre chend . Am ehesten könnten rheumatologisch e Ansätze bezüglich der Rücken beschwerden helfen. Von einer psychologischen Beratung und Betreuung sei die Beschwerdeführerin gar nicht angetan, obwohl dieser Vorschlag sicher seine Berechtigung habe. Auch für eine stationäre Behandlung mit psychosomati schem Sch w erpunkt sei die Beschwerdeführerin kaum zu motivieren. Andere Ursachen für den Schwindel als eine posttraumatische beziehungsweise später somatoforme Komponente könne er nicht postulieren. Er denke, dass vor allem in rheumatologischer und psychosomatischer Hinsicht Therapiebedarf bestehe. Aus neurologischer Sicht lasse sich eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit nicht aufrechterhalten.
E. 3.10 Dr. D.___ hielt in seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom 24. April 2014 fest, eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht mehr zu erwarten. Auch der Neurologe habe keine relevanten Behandlungsvorschläge mehr machen können, womit auch der Facharzt von keiner namhaften Verbesserung durch weiterführende Behandlungsmassnahmen mehr ausgehe (Urk. 9/75).
E. 3.11 Dr. E.___ listete in seinem Bericht vom 19. Mai 2014 (Urk. 9/83) sämtliche von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden seit dem Unfall auf und hielt fest, der Unfall könne derzeit noch nicht abgeschlossen werden, da sämtli che Beschwerden nicht vorbestehend seien. Aus seiner Sicht sei es notwendig, differenzialdiagnostische Abklärungen vorzunehmen, um allfällige, den Hei lungsprozess negativ beeinflussende Faktoren auszuschliessen beziehungsweise auch Faktoren zu finden, welche sich möglicherweise bereits zum Zeitpunkt des Traumas ungünstig ausgewirkt hätten (erhöhte Vulnerabilität).
E. 3.12 Dr. D.___ führte in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 6. Juni 2014 (Urk. 9/87) aus, die diversen radiologischen Untersuchungen seien bezüglich Unfallfolgen unauffällig. Eine strukturelle Läsion im Bereich der BWS und der LWS habe ausgeschlossen werden können. Aufgrund der Stabilisierung des Oberkörpers im Autositz bei nur geringer Krafteinwirkung (0.3-1.2 g) sei eine strukturelle Läsion im Bereich der BWS und der LWS auch nicht überwiegend wahrscheinlich zu erwarten. Eine Distorsion beziehungsweise Kontusion der LWS und der BWS heile innerhalb weniger Wochen vollständig ab. Spätestens sechs Monate nach einem Trauma sei davon auszugehen, dass die Unfallfol - gen im Bereich der BWS und der LWS vollständig abgeheilt seien. Weiter beste hende Beschwerden könnten nicht mehr überwiegend wahrscheinlich als unfall - bedingt erklärt werden, insbesondere deshalb, da die Beschwerdeführerin bereits unter vorbestehende n LWS-Beschwerden gelitten habe und deswegen behan - delt
worden sei . Mehrfach sei die Beschwerdeführerin auf eine psycholo gische Begleitung hingewiesen worden, welche sie jedoch abgelehnt habe. Auch sei wiederholt ein aktives Therapieregime vorgeschlagen worden. Bereits 1 ½ Monate nach dem Trauma sei eine schrittweise berufliche Reintegration emp fohlen worden. Diese sei bis zum heutigen Zeitpunkt nicht dokumentiert, sodass nicht mehr überwiegend wahrscheinlich von einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei.
E. 4.1.1 Gemäss der bundesgerichtliche n Rechtsp re chung entspricht es ei ner medizini schen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfa llversicherungsrechts, dass prak tisch alle Diskusher nien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderun gen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonde ren Voraussetzungen, als eigent liche Ursache in Betracht fällt. Als weitgeh end unfallbedingt kann ein Band scheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3 [8C_677/2007]; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2014 vom 3. September 2014, E. 5.2). Wird die Diskushernie bei degenerativem Vorzu stand
durch den Unfall lediglich akti viert, nicht aber (weitgehend) verursacht, hat die Unfallversicherung nur Leis tungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerz syndrom zu erbringen. Nach derzeiti gem Wissensstand kann das Errei chen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboi schial gien nach drei bis vier Monaten erwartet werde n, wogegen eine allfällige rich tunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss . Eine traumatische Verschlimme rung eines klinisch stummen degenerativen Vor zustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2013 vom 4. Juni 2014 E. 2.3).
E. 4.1.2 Es ist dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall Beschwerden im Lendenwirbel säulen bereich hatte (vgl. z.B. Urk. 9/
E. 4.1.3 Etw as Gegenteiliges lässt sich weder dem Bericht von Dr. E.___ vom 19. Mai 2014 (E. 3.11) noch dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie, vom 10. Juni 2014 (Urk. 3/5) entnehmen. Dr. E.___ begnügte sich damit, in seinem Bericht vom 19. Mai 2014 (E. 3.11) sämtliche von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerde n aufzuführen. Befunde erhob er jedoch keine ; dementsprechend äusserte er sich auch nicht darüber, ob die beklagten Beschwerden objektivierbar seien oder nicht . Sein Fazit , der Unfall könne deshalb nicht abgeschlossen werden, weil sämtliche Beschwerden vorbe stehend seien, entbehrt somit jeglicher wissenschaftlichen Grundlage. Dr.
F.___ hielt in seinem Bericht
vom 10. Juni 2014 (Urk. 3/5) fest, er habe die Beschwerdeführerin schon im Jahr 2010 behandelt. Im November (2013) sei eine Verlaufsaufnahme der LWS durchgeführt worden und im Wesentlichen ein unverändertes Bild mit einer Osteochondrose L4/5 mit einer deutlichen HIZ ( Hyper
Intensity Zone )
gesehen worden . Im Bereich der HWS werde eine sehr diskrete Veränderung bei C5/6 gesehen, die mit den Beschwer den wahrscheinli ch nicht im Zusammenhang stehe . Es sehe wohl so aus, dass die Beschwerdegegnerin ihre Zahlungen einstelle, wie es in der Regel in solchen Fällen mit einer eindeutigen Vorschädigung
auch zu erwarten sei . Er finde eine sehr isolierte Druckdolenz
suboccipital rechts. Möglicherweise liege eine Verlet zung des Gelenks C2/3 vor, welches neben dem Segment C5/6 das am häufigs ten verletzte Gelenk im Rahmen eines Schleudertraumas sei. Daraus ergibt sich, dass
Dr. F.___ einem Fallabschluss n ichts entgegen zu setzen hatte . Er führt e die Beschwerden im Bereich der HWS nicht einmal auf die Veränderun gen bei C5/6 zurück. Über eine Verletzung des Gelenkes C2/3 konnte Dr. F.___ ausserdem nur spekulieren . Eine entsprechende Verletzung wurde
im MRI vom 26. November 2013
jedenfalls nicht nachgewiesen (E. 3.6). Der Bericht von Dr. F.___ enthält
im Übrigen bloss Angaben über die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie mögliche Schmerzthe rapien . Darüber, ob die Schmerzen nicht nur aus Sicht der Beschwerdeführerin, sondern auch aus seiner Sicht unfallkausal seien, äusserte er sich nicht. Inwie fern Dr. F.___
die kreisärztliche Beurteilung widerlegt haben soll (Urk. 1 S. 4), ist somit nicht nachvollziehbar.
Nicht nachvollziehbar ist
überdies, worauf die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf angeblich zu tiefe Zink-, Eisen -, Vitamin B12- und Hormonwerte (Urk. 1 S. 6) hinauswill. Nebst dem Umstand, dass kein entsprechender ärztli cher Bericht vorgelegt wurde , kann ke in Zusammenhang zwischen den besagten Werten und de m Unfall hergestellt werden. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt.
E. 4.2.1 Mit dem Fallabschluss ist zu prüfen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Juli 2013 und den fort bestehenden Beschwerden besteht . Da die adäquate Kausalität als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt (E. 1.4.2), ist zunächst zu prüfen, ob im konkreten Fall solche Unfallfolgen vor liegen oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unfallfolgen erst dann als organisch objektiv ausgewiesen gelten, wenn die erhobenen Befunde mit appa rativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (BGE 134 V 231 f. E. 5.1). Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann als erstellt gelten, dass den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst klar nachweisbaren strukturellen Veränderung zugrunde liegt ( vgl. E. 4.1.2) .
Festzuhalten ist ausser dem , dass aufgrund klinischer Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit rechtsprechungsgemäss nicht auf ein klar fassbares unfallbe dingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes geschlossen wer den kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009). Selbst wenn die geltend gemachten Nacken- und thorakolumbalen Beschwerden damit klinisch fassbar wären, würden sie keine organische Gesundheitsstörung darstellen. We iter konnte weder im Rahmen der neurologischen noch der oto neurologischen Abklärung für den Schwindel eine organische Ursache gefunden werden ( E. 3.7 und E. 3.9 ). Hinsichtlich der geltend gemachten Schlaf- , Konzentrations- und Sehstörungen, sowie der Müdigkeit, Reizbarkeit und Ver gesslichkeit seit dem Unfall ist schliesslich zu bemerken, dass es sich hier um organisch nicht objektiv ausgewiesene Befindlichkeitsstörungen handelt, welche ebenfalls nicht einem organischen Substrat zugeordnet werden konn ten (vgl. E. 3.3., E. 3.7 und E. 3.9).
Bei diesem Ergebnis kann auf eine abschliessende Beurteilung der natürliche n Kausalität verzichtet werden . Unter Berücksichtigung des „typischen, bunten Beschwerdebildes“ nach dem Unfall vom 4. Juli 2013 ist es nicht zu beanstan den, dass d ie Beschwerdegegnerin die Adäquanzprüfung anhand der sogenann ten Schleudertrauma-Praxis vornahm . Anders als im Falle einer psychischen Fe hlentwicklung nach einem Unfall
– ob eine solche hier vorliegt, kann im Ergebnis offen gelassen werden (vgl. E. 4.2.3) - ist demnach auf eine Differen zierung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten
(BGE 117 V 359 E. 6a S. 367 und 369 E. 4b S. 382 f.).
E. 4.2.2 Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, welche bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden; dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzog, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektiv e gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Perso nen nach sich zog (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil des Bun desgerichts 8C_799/2008 vom 1 1. Februar 2009 E. 3.2.1).
Dass die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 4. Juli 2013 als leichten Unfall qualifizierte (Urk. 2 S. 13), ist angesichts des Unfallhergangs und der dabei ent wickelten Kräfte (Sachverhalt Ziff. 1.1 und E. 3.4) nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wandte im Beschwerdeverfahren denn auch nichts gegen die se Einschätzung ein (vgl. Urk. 1). Der adäquate Kausalzusammenhang ist bei leichten Unfällen in der Regel zu verneinen. Anhaltspunkte dafür, weshalb hier eine Ausnahme von der Regel zur Anwendung käme , gibt es nicht und wurde auch nicht dargelegt . Die Beschwer deführerin hat somit auch keinen Anspruch auf weitere Geldleistungen der Beschwerdegegnerin in Form einer Integritätsentschädi gung oder einer Invali denrente. 4. 2. 3
Sollte es bei der Beschwerdeführerin zu einer psychischen Fehlentwicklung gekommen sein , würde dies am Ergebnis nichts ändern . Denn auch dann ent fiele aufgrund der Qualifikation des Ereignisses vom 4. Juli 2013 als leichter Unfall e in adäquater Kausalzusammenhang: Bei einfachen Unfällen kann die Adä quanz des Kausalzusammenhangs in der Regel ohne weiteres verneint wer den, da solche Ereignisse nicht geeignet erscheinen, zu einer psychischen Fehl entwicklung zu führen (BGE 115 V 133 E. 6a). Ausnahmsweise (beispielsweise bei einem verzögerten Heilungsverlauf, bei einer langdauernden Arbeitsunfä higkeit oder bei Komplikationen durch eine besondere Art der erlittenen Verlet zung; vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.) ist die Adäquanzfrage zwar auch bei leichten Unfällen zu prüfen, wobei die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall lassen indes keine Anhaltspunkte auf einen solchen Ausnahmefall schliessen.
E. 4.2.4 Für den Fall, dass das Gericht die Sache nicht zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweise, beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, bei welchem sie über den wei teren Behandlungsverlauf berichten könne ( Urk. 1 S. 5). Für die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels besteht jedoch kein Anlass, da der weitere Behandlungsverlauf nicht relevant ist .
E. 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
E. 6 S. 1 und Urk. 9/36 S. 6); die Lumbalgie war somit vorbestehend. Darauf wies auch der erstbehandelnde Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 3. September 2013 hin. Sodann führte er in seinem Bericht aus, die Untersuchungen der HWS und der BWS (Röntgen) sowie des Schädels (MRI ) seien ohne Befund gewesen (vgl. E. 3.1 und E. 3.2). Gemäss Bericht der Klinik G.___ vom 26. Novem ber 2013 (Urk. 9/47) wurden beim gleichentags durchgeführten MRI-Untersuch der gesamten Wirbelsäule diskreteste degenerative Veränderungen C5/C6 bei mini maler Protrusion des Discus
intervertebralis im Bereich der HWS sowie eine Diskopathie L4/5 mit kleiner subligamentärer Diskushernie median und eine breitbasige
Protrusion ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression im Bereic h der LWS bildlich dargestellt (E. 3.6).
Von ei ne r durch den Unfall verur sachte n strukturelle n Läsion im Bereich der BWS und der LWS ist also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen , wie bereits Dr. D.___ in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 6. Juni 2014 zutreffend ausführte (E. 3.12). Angesichts der Befunde , der im unfalla nalytischen Gutachten vom 14. Oktober 2013 genannten mittleren Beschleunigungswerte von circa 0,3 bis 1,2 g (E. 3.4)
und der vor erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 4.1.1) erscheinen sodann auch die kreisärztlichen Feststellungen, wonach die geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 4. Juli 2013 zurückzuführen seien (E. 3.12), nachvollziehbar. Die Diskopa thie
an der LWS (L4/5) war vorbestehend und erforderte schon vor dem Unfall die Durchführung von Therapiesitzungen (Urk. 9/6 S. 1) . Die diskrete ste n Ver änderung en
C5/C6 an der HWS wurden im Bericht der Klinik G.___ als degenerativ beschrieben und sind daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht unfallkausal. Eine richtunggebende Verschlimmerung der dege nerativen Vor zustände konnte röntgenologisch
nicht ausgewiesen werden. Eine vorübergehende Verschlimme rung ist zwar nicht auszuschliessen , doch ist diese in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten . Der Fallabschluss per 31. Mai 2014 erfolgte rund 11 Monate nach dem Unfallereignis vom 4. Jul i 2013 und somit zu einem Zeit punkt, in welchem davon auszugehen war , dass eine traumatische Verschlim merung abgeschlossen ist . Dafür spricht auch, dass die bei Fallabschluss weiter bestehenden Beschwerden weder neurologisch noch otoneurologisch erklärt werden konnten (E. 3.7 und E. 3.9). Eine psychische Überlagerung wurde von
ärztlicher Seite her verschiedentlich vermutet, konnte aber
nicht verifiziert wer den, da die Beschwerdeführer in eine r psychotherapeutische n Behandlung nicht zugänglich w ar (E. 3.5, E. 3.7 und E. 3.9).
Dass Dr. D.___ in seiner kreisärztlichen Beurteilung in Anbetracht der zeitlichen Abläufe und der ärztlichen Feststellun gen davon ausging, es sei von keiner namhaften Verbesserung des Gesundheits zustandes durch weiterführende Behandlungsmassnahmen mehr auszugehen, erscheint sodann nachvollziehbar: Im Januar 201 4 wurden von Dr. C.___
(E. 3.7) nebst der bereits installierten Physiotherapie und Osteopathie weitere Therapiemassnahmen empfohlen (regelmässige Wärmeapplikation, aktive Strechinggymnasti k , tägliches Kreislauftraining); der spürbaren psychosomati schen Überlagerung müsse mit aktiven Therapiezielen entgegengewirkt werden.
Rund zwei Monate später, am 7. April 2014, hielt Dr. A.___
in seinem Bericht fest, es sei schwierig, der Beschwerdeführerin sinnvolle therapeutische Optionen anzubieten . Physiotherapie und Osteopathie betreibe sie bereits. Er denke, dass vor allem in rheumatologischer und psychosomatischer Hinsicht Therapiebedarf bestehe
(E. 3.9).
Da ss die Beschwerdeführerin den ihr in Eigenregie zumutbaren, aktivierenden Therapieempfehlungen nachgekommen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen .
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Bericht der B.___ vom 30. Oktober 2013 (E. 3.5) auf die Notwendigkeit ein er MTT und psychotherapeutischen Behandlung hingewiesen worden war, diesbezüglich jedoch kein Zugang zur Beschwerdeführerin hatte gefunden werden können. Wesh alb dieser Bericht nicht verwert bar sein sollte (Urk. 1 S. 9), lässt sich nicht begründen. Die darin enthaltenen Feststellungen stehen keineswegs in Diskrepanz zu den Beobachtungen von Dr. C.___ und Dr. A.___ . Massgebend ist schliesslich, dass weder Dr. C.___ aus otoneurologischer Sicht (E. 3.7) noch Dr. A.___ aus neurologischer Sicht (E. 3.9) noch die Ärzte der B.___ aus somatischer Sicht (E. 3.5) eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit von weiteren (somatischen) Thera piemassnahmen abhängig machten, sondern die Beschwerdeführerin grundsätz lich für arbeitsfähig erachteten. Der Fa llabschluss per 31. Mai 2014 erweist sich somit als rechtens.
Dispositiv
- Die 1990 geborene X.___ , ausgebildete Hauswirtschafterin, bezog seit
- Januar 2013 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. In der Schaden meldung vom
- Juli 2013 (Urk. 9/ 1 ) berichtete die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen, die Versi cherte habe am 4. Juli 2013 bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma erlitten . Gemäss Poliz eirapport vom 29. Juli 2013 befand sich die Versicherte am 4. Juli 2013, nachmittags, auf dem Beifahrersitz eines Autos (Alfa Romeo 156 ) , welches innerorts über eine Kreuzung fuhr , als von der linken Seite her ein Personenwagen (Citroën C1 ) in die hintere linke Seite des Alfa Romeo prallte. Die Versicherte gab am Unfallort gegenüber der Polizei zur Auskunft, keine Schmerzen zu verspüren. Starke Kopfschmerzen traten gemäss der Versi cherten aber am Abend auf, weshalb sie sich bei der Polizei erneut meldete (Urk. 9/23). Dr. med. Y.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleuni gungstrauma vom 3. September 2013 (Urk. 9/25) die Diagnose eines HWS-Dis torsion straumas Grad II (gemäss QTF-Klassifikation) und attestierte der Versi cherten, welche sich noch am Tag des Unfalls in seine Behandlung begeben hatte, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. Juli bis 7. August 2013 (Urk. 9/19 S. 5-7). M ed. pract . Z.___ , Facharzt für Chirurgie und All gemeine Medizin, atte stierte der Versicherten ab dem
- August 2013 eine 10 0%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/19 S. 8). Die SUVA kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (Schreiben vom 22. August 2013; Urk. 9/15). Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neurologie, welcher die Versi cherte am 19. August 2013 untersucht hatte, stellte in seinem Konsiliarb ericht zu Händen Dr. Z.___ vom 22. August 2013 die Diagnose „posttraumatische Kopfschmerzen und Schwinde l“ . Er hielt dafür, dass die Pr ognose prinzipiell sehr gut sei und d ie Arbeitsfähigkeit in 2 Wochen mit 50 % und in 4 Wochen mit 100 % wieder gegeben sein sollte (Urk. 9/22). Die SUVA veranlasste am 11. Oktober 2013 ein ambulantes HWS-Assessment in der B.___ (Urk. 9/31) und zog das von der Schweizerischen Mobi liar Versicherungsgesellschaft AG in Auftrag gegebene (vgl. Urk. 9/30 und Urk. 9/32 S. 1-2) und von der AXA Versicherungen AG erstellte unfallanalyti sche Gutachten vom 14. Oktober 2013 bei (Urk. 9/33). Am 26. November 2013 wurde ein MRT der HWS, der BWS und der LWS durchgeführt (Urk. 9/47). Dr. med. C.___ , versicherungsinterne Fachärztin FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichts chirurgie , erstattete am 23. Januar 2014 den Bericht über die otoneurologische Untersuchung der Versicherten vom 22. Januar 2014 (Urk. 9/53). Sie kam zum Schluss, eine (schrittweise) Integration ins Berufsleben sollte möglich sein, begleitet durch noch regelmässige muskellockernde physio- osteopathische Unterstützung im Schulter-Nackenbereich. Dabei sei die vorbestehende ver tebragene Belastung mit zur Kenntnis zu nehmen (Urk. 9/53 S. 3). Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2014 fest, während den nächsten zwei Monaten sei auf eine aktive Behandlung umzustellen. Ein stabiler Zustand sei in 2 Monaten zu erwarten. Die berufliche Integration sollte unterstützend bereits begonnen wer den (Urk. 9/57). Dr. A.___ untersuchte die Versicherte am 31. März 2014 erneut und hielt in seinem Bericht vom 7. April 2014 fest, aus neurologischer Sicht lasse sich eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit nicht aufrechterhalten (Urk. 9/68). Dr. Z.___ attestierte der Versicherten ab dem 16. April 2014 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/73). Dr. D.___ ging in seiner Stellung nahme vom 24. April 2014 vom Erreichen des medizinischen Endzustandes beziehungsweise von keiner namhaften Verbesserung durch weiterführende Behandlungsma ssnahmen aus (Urk. 9/75). Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen deshalb per 31. Mai 2014 ein , unter Verneinung eines Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung (Urk. 9/77). Nach Wechsel des Hausarztes legte d ie Versicherte der SUVA die Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. April 2014 von Dr. med. lic . phil. E.___ , Facharzt FMH für Al lgemeine Medizin, vor (Urk. 9/79). Daraufhin holte die S UVA bei Dr. E.___ den Bericht v om 19. Mai 2014 ein (Urk. 9/83). Am 3. Juni 2014 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Einstellungsverfü gung der SUVA vom 2. Mai 2014 (Urk. 9/85). Dr. D.___ erstattete am 6. Juni 2014 seine kreisärztliche Beurteilung aufgrund der Akten und hielt darin an seiner Einschätzung vom 24. April 2014 fest (Urk. 9/87). Diese Beurteilung wurde der Versicherten zugestellt (Urk. 9/88), welche am 16. Juni 2014 an ihrer Einsprache und den darin gestellten Anträgen festhielt (Urk. 9/89). Mit Ent scheid vom 25. September 2014 wies die SUVA die Einsprache der Versicherten vom 3. Juni 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 9/94]).
- Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben , und es seien die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Taggeld-, Renten- und Hei lungskostenleistungen sowie eine Integritätsentschädigung) zu erbringen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung (Einholung eines externen mul tidisziplinären medizinischen Gutachtens sowie eines externen, unabhängigen Assessments) und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
- November 2014 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2014 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 UVG). 1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der SUVA gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1.3 1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3.3 Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATS G) und der Beweis wür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen). 1.3.4 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.4 1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2 Hervorzuheben ist, dass die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversi cherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1). Objektivierbar sind Untersuchungser gebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiese nen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehnisablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Recht sprechung rechtfertigt, so sind hiebei die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisier ten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ; sog. Psycho-Praxis), anzuwenden (BGE 138 V 248 E. 4 mit Hinweisen). Die Symptomatik nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS weist somatische und psychische Komponenten wie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüd barkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensverän derung u.s.w . auf (BGE 117 V 359 E. 4b). Daher erfolgt die Adäquanzbeurtei lung nach Distorsionen der HWS (ohne nachweisbare organische Unfallfolgen) grundsätzlich nach der Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 109, welche für die Beurteilung der Adäquanz nicht zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden differenziert. Dies führt dazu, dass die in BGE 115 V 133 und BGE 134 V 109 unterschiedlich umschriebenen Adäquanzkriterien bei Folgen eines Schleudertraumas eher als bei einer nach einem Unfall aufgetretenen psychi schen Fehlentwicklung erfüllt sind. Deshalb muss die Zuordnung der Beschwer den insoweit geklärt sein, bevor entschieden werden kann, nach welcher Methode sich die Adäquanzprüfung richtet. Dabei ist es grundsätzlich Aufgabe der medizinischen Fachleute, darüber Auskunft zu geben, ob eine bestehende psychische Problematik als Teil des einer Differenzierung kaum zugänglichen, somatisch-psychischen Beschwerdebildes im Sinn der Schleudertrauma-Recht sprechung zu betrachten ist, oder aber ein von diesem zu trennenden, eigen ständiges psychisches Leiden darstellt. Denn wenn in der Expertise überzeugend dargetan wird, dass die psychische Störung nicht Symptom der Verletzung ist, kann dafür eine andere Ursache gesehen werden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_710/2011 vom
- Juni 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).
- 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom
- Juli 2013 über den 31. Mai 2014 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom
- Juli 2013 stehen. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. September 2014 zusammengefasst aus , es könne auf die kreisärztliche Beur teilung vom 6. Juni 2014 abgestellt werden, welche sich mit den übrigen medizi nischen Berichten decke. Mit dem Kreisarzt Dr. D.___ sei somit davon auszugehen, dass eine Distors ion beziehungsweise eine Kontusion der Lendenwirbelsäule und der Brustwirbelsäule spätestens sechs Monate nach dem Unfall vollständig abge heilt sei und die daneben noch geklagten Beschwerden nicht auf einem objekti vierbaren organischen Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung beru h en würden . Das Ereignis vom 4. Juli 2013 sei mit Blick auf die Rechtsprechung sodann als leichter Unfall zu qualifizieren, weshalb ein adäquater Kausalzusam menhang zwischen diesem und den noch geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden verneint werden müsse. Der Fallabschluss per 31. Mai 2014 sei somit rechtens. Es bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädi gung (Urk. 2). 2.3 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwer - degeg nerin habe es in un zulässiger Weise unterlassen, den Arztberich t von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, bei welchem am 4. Juni 2014 noch eine Abklärung angesta nden sei, einzuholen. Damit sei sie ihre r Abklärungspflicht nicht nachgekommen . Dr. F.___ habe festgehalten, dass der Unfall die vorbestehenden Lumbalgien massiv verstärkt habe und der Zustand vor dem Unfall noch nicht wieder habe hergestellt werden können. Dr. F.___ habe auch ausge führt, möglicherweise liege eine Verlet zung des Gelenks C2/3 vor . Es stehe deshalb heute noch nicht abschliessend fest, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall keine organisch nachweisbaren Beschwerden erlitten habe. Dr. E.___ habe zudem sehr tiefe Zink- und Eisen werte , zu tiefe Testosteron- und Östrogenwerte sowie einen extremen Vitamin B12-Mangel festgestellt. Ohne den Unfall hätten die schlechten Werte nicht zu den seit dem Unfall anhaltenden Symptomen geführt. Hinsichtlich der posttrau matischen Belastungsstörung habe Dr. E.___ der Beschwerdeführerin eine psy chiatrische Behandlung empfohlen, in welche sich diese begeben werde. Die Beschwerdegegnerin habe sodann den Beweis nicht erbracht, das s der S tatus quo sine vel ante eingetreten sei. Bereits Dr. C.___ sei in ihrem Arztbericht vom 23. Januar 2014 nicht vom Erreichen des Endzustandes ausgegangen. Weiter sei der Bericht der B.___ vom 30. Oktober 2013 nicht verwertbar. Es sei ihr unterstellt worden, sie beteilige sich nicht aktiv am Heilungsprozess und zeige eine schlechte Leistungsbereitschaft, was nicht nur falsch, sondern auch verlet zend sei. Die Beschwerdeführerin habe Mitte Oktober 2014 einen Arbeitsversuch in einem kleinen Teilpensum bei der Spitex begonnen. Ihr unfallbedingter Gesundheitszustand lasse sich noch massgeblich verbessern, wodurch sie ihre vorherige 100%ige Arbeitsfähigkeit wieder erlangen werde (Urk. 1) .
- 3.1 Dr. Y.___ stellte i m Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervi kalem Beschleunigungstrauma vom 3. September 2013 (Urk. 9/25) die Diagnose eine s HWS- Distorsion traumas Grad II (gemäss QTF-Klassifikation) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfall sofort Kopf- und Nackenschmerzen verspürt mit einer Schmerzintensität von 2 (Skala von 0-10). Sodann habe sie Beschwerden an der Brustwirbelsäule (BWS) mit einer Schmerzintensität von 4 verspürt und nach 24 Stunden auch an der HWS. Probleme mit der Lendenwirbelsäule (LWS) habe sie schon vor dem Unfall gehabt. Einen Kopfanprall habe es gemäss Beschwerdeführerin nicht gegeben. Die bildgebenden Untersuchungen der HWS und der BWS (Röntgen) sowie des Schädels ( MRI) seien ohne Befund gewesen (Urk. 9/25 S. 3). 3.2 Im Bericht der Klinik G.___ vom 5. August 2013 (Urk. 9/11) wurde d as gleichentags angefertigte MRT -Bild des Schädels als unauffällig beschrieben. Es bestehe kein Subduralhämatom . Sichtbar seien kleinste Signalalterationen hoch frontal, welche unspezifisch seien und auch bei Gesunden häufig gesehen wür den. 3.3 Dr. A.___ , welcher die Versicherte am 19. August 2013 neurologisch unter sucht hatte, stellte in seinem Bericht vom 22. August 2013 (Urk. 9/22) die Diag nose „posttraumatische Kopfschmerzen und Schwindel“. Der Beschwerdeführe rin sei unmittelbar nach dem Unfall l eicht übel gewesen. Rund 2 Stunden später hätten sich Schwindel und Kopfschmerzen eingestellt, welche in der Folge für rund 2 Wochen stark zugenommen hätten. Neben den Schmerzen stünden Schwindelbeschwerden im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin leide sodann unter Verspannungen im Schulter-/Nackenbereich beidseits , und die bekannten lumbalen Rückenschmerzen hätten sich ausserdem akzentuiert. Dr. A.___ hielt in seiner Beurteilung fest, fokal neurologische Defizite bestünden nicht, und das bereits durchgeführte MRI des Schädels sei ohne relevante pathologi sche Befunde gewesen. Er hielt dafür, dass die Prognose prinzipiell sehr gut sei, und d ie Arbeitsfähigkeit in 2 Wochen mit 50 % und in 4 Wochen mit 100 % wieder gegeben sein sollte . 3.4 Gemäss dem unfallanalytischen Gutachten vom
- Oktober 2013 (Urk. 9/33) erfuhr der Alfa Romeo , in welchem die Beschwerdeführerin als Beifahrerin sass , durch den Seitenan prall eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von circa 1 bis maximal 4 km/h. Auf das Fahrzeug wirkte eine mittlere Beschleunigung von circa 0,3 bis 1,2 g ein. Die Personen im Alfa Romeo bewegten sich infolge der Kollision in einem Winkel von ca. 60° (zur Fahr zeugläng sachse ) sehr leicht nach links . 3.5 Im Bericht der B.___ vom 30. Oktober 2013 (Urk. 9/36) , wo am 24. Oktober 2013 ein ambulantes Assessment durchgeführt worden war, wurde festgehalten, die aktuelle Problematik bestehe in einer (1) erheblichen Symp tomausweitung (bei der Interpretation der Befunde sei das Ergebnis der emp fohlenen psychiatrischen Abklärung zu berücksichtigen) , (2) intermittierend auftretenden Kopfschmerzen fronto -temporal beidseits, (3) einem ungerichteten Drehschwindel, in Zusammenhang mit Kopfschmerzen auftretend, mit Synko penneigung , (4) fast konstant vorhandenen Schmerzen im Schulter-/Nackenbereich bis mittlere BWS, (5) konstant vorhandenen LWS-Beschwerden, (6) Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen sowie (7) depressiven Symp tomen und Durch schlafstörungen. Die Ärzte hielten in ihren Schlussfolgerungen fest , die Beschwerdeführerin habe beim Assessment eine mässige bis schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt. Die minimale Performance sei knapp erreicht worden. Es habe kein Zugang für aktive und passive Therapiemassnahmen gefunden werden können. Anhand der Abklärungsresultate würden eine physi otherapeutische aktivierende Bewegungstherapie sowie eine medizinische Trai ningstherapie (MTT) dreimal pro Woche empfohlen. Gleichzeitig solle die Beschwerdeführerin beim Erarbeiten von Selbsthilfemassnahmen unterstützt werden, welche sie selbst bei kurzfristigen Schmerzsteigerungen anwenden könne. Die Beschwerdeführerin sei momentan jedoch nicht dazu bereit, die erwähnten therapeutischen Massnahmen in der Physiotherapie oder im MTT durchzuführen. Auch im Probetraining während des Assessments seien das Erstellen eines Heimübungsprogrammes sowie der Versuch verschiedener passi ver Massnahmen, wie die lokale Wärmeapplikation oder das Ausprobieren eines Tempurkissens , abgelehnt worden. Zur Erweiterung der aktivierenden Mass nahmen würden regelmässige Spaziergänge in der Natur, das Durchführen von Ausdaueraktivität sowie die Wiederaufnahme der bis zum Unfall durchgeführ ten Hobby-Aktivitäten empfohlen. Auch hierbei habe kein Zugang gefunden werden können. So lange sie die Aktivitäten (z.B. das Reiten) nicht in ihrem gewohnten, vollen Ausmass ausführen könne, müsse sie es gar nicht erst versu chen. Eine schrittweise Steigerung von Aktivitäten, z.B. beim Reiten, lehne die Beschwerdeführerin ab. Zusätzlich zur körperbezogenen Behandlung werde eine psychotherapeutisch e Betreuung der Beschwerdeführerin als unbedingt notwen dig erachtet. Die psychosoziale Situation spiele bei der Beschwerdeführerin eine tragende Rolle. Auch in dieser Hinsicht sei sie nicht zugänglich, sie lehne eine psychotherapeutische Behandlung ab. Prinzipiell spreche aus somatischer Sicht nichts gegen die Suche einer neuen Arbeit, jedoch müsse die psychische Ver fassung der Beschwerdeführerin hierbei berücksichtigt werden. 3.6 Gemäss Bericht der Klinik G.___ vom 26. November 2013 (Urk. 9/47) , über die gleichentags aufgenommene MRT der BWS, der HWS und der LWS seien diskreteste degenerative Veränderungen C5/C6 bei minimaler Protrusion des Discus intervertebralis im Bereich der HWS sowie eine Diskopathie L4/5 mit kleiner subligamentärer Diskushernie median und eine breitbasige Protrusion ohne Hinweis au f eine Nervenwurzelkompression im Bereich der LWS b ildlich dargestellt worden . Insgesamt hätten sich in der ganzen Wirbelsäule keine Spi nalkanalstenose und kein Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression gezeigt. 3.7 Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 23. Januar 2014 (Urk. 9/53) über die otoneurologische Untersuchung vom 22. Januar 2014 fest, durch die Untersu chungsbefunde könne eine vestibulospinale Pathologie ausgeschlossen werden . Die peripheren und zentral-vestibulären Funktionen seien klinisch und appara tiv als normal zu beurteilen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel oder einen Status nach Commotio labyrinthi . Anlässlich der Untersuchung falle auf, dass die Beschwerdeführerin in der spontanen Bewegung keine Schonhaltung zeige und auch bei der Unter suchung keine pathologischen Nystagmen dokumentierbar seien, obwohl sub jektiv bei langer Kopfreklination und Kopftieflagerung ein Unwohlsein und unsystematisches Schwindelgefühl beschrieben würden. Obwohl die Beschwer deführerin zwei Tage vor dem Untersuch beim Osteopathen in Behandlung gewesen sei, seien die linke Schultermuskulatur (M. Trapezius ) und eine para vertebrale Myogelose links C3/4 noch spürbar und wohl für ausstrahlende Cephalea im Frontotemporalbereich hauptsächlich verantwortlich. Es würden regelmässige Wärmeapplikation und aktive Strechinggymnastik sowie tägliches Kreislauftraining empfohlen. Eine angstüberlagerte Schon- und Vermeidungs haltung betreffend Kreislauftraining und Muskelaufbautraining sei trotz fehlen den strukturellen Läsionen im Gespräch deutlich wahrnehmbar. Eine psychoso matische Überlagerung in der persönlich unbewussten Unfallopfersymptomatik sei spürbar; dieser müsse mit aktiven Therapiezielen weiter entgegengewirkt werden. E ine (schrittweise) Integration ins Berufsleben sollte möglich sein, begleitet durch noch regelmässige muskellockernde physio- osteopathische Unterstützung im Schulter-Nackenbereich. Dabei sei die vorbestehende ver tebragene Belastung mit zuberücksichtigen . 3.8 Dr. D.___ hielt in seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom 3. Februar 2014 (Urk. 9/57) fest, dass eine strukturelle Unfallfolge mit überwiegender Wahr scheinlichkeit habe ausgeschlossen werden können. Aufgrund der Stellung nahme von Dr. C.___ sei in 2 Monaten ein stabiler Zustand zu erwarten. Die berufliche Reintegration sollte unterstützend bereits jetzt begonnen werden. 3.9 Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 7. April 2014 (Urk. 9/68) fest, es liege eine unbefriedigende Situation auch rund 8 Monate nach dem Verkehrsunfall vor. Die neurologische Untersuchung sei unauffällig, es zeigten sich keine fokalen Defizite. Es sei schwierig, der Beschwerdeführerin sinnvolle therapeuti sche Optionen anzubieten. Physiotherapie und Osteopathie betreibe sie bereits. Zusätzliche medikamentöse Massnahmen halte er nicht für sehr erfolgsverspre chend . Am ehesten könnten rheumatologisch e Ansätze bezüglich der Rücken beschwerden helfen. Von einer psychologischen Beratung und Betreuung sei die Beschwerdeführerin gar nicht angetan, obwohl dieser Vorschlag sicher seine Berechtigung habe. Auch für eine stationäre Behandlung mit psychosomati schem Sch w erpunkt sei die Beschwerdeführerin kaum zu motivieren. Andere Ursachen für den Schwindel als eine posttraumatische beziehungsweise später somatoforme Komponente könne er nicht postulieren. Er denke, dass vor allem in rheumatologischer und psychosomatischer Hinsicht Therapiebedarf bestehe. Aus neurologischer Sicht lasse sich eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit nicht aufrechterhalten. 3.10 Dr. D.___ hielt in seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom 24. April 2014 fest, eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht mehr zu erwarten. Auch der Neurologe habe keine relevanten Behandlungsvorschläge mehr machen können, womit auch der Facharzt von keiner namhaften Verbesserung durch weiterführende Behandlungsmassnahmen mehr ausgehe (Urk. 9/75). 3.11 Dr. E.___ listete in seinem Bericht vom 19. Mai 2014 (Urk. 9/83) sämtliche von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden seit dem Unfall auf und hielt fest, der Unfall könne derzeit noch nicht abgeschlossen werden, da sämtli che Beschwerden nicht vorbestehend seien. Aus seiner Sicht sei es notwendig, differenzialdiagnostische Abklärungen vorzunehmen, um allfällige, den Hei lungsprozess negativ beeinflussende Faktoren auszuschliessen beziehungsweise auch Faktoren zu finden, welche sich möglicherweise bereits zum Zeitpunkt des Traumas ungünstig ausgewirkt hätten (erhöhte Vulnerabilität). 3.12 Dr. D.___ führte in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 6. Juni 2014 (Urk. 9/87) aus, die diversen radiologischen Untersuchungen seien bezüglich Unfallfolgen unauffällig. Eine strukturelle Läsion im Bereich der BWS und der LWS habe ausgeschlossen werden können. Aufgrund der Stabilisierung des Oberkörpers im Autositz bei nur geringer Krafteinwirkung (0.3-1.2 g) sei eine strukturelle Läsion im Bereich der BWS und der LWS auch nicht überwiegend wahrscheinlich zu erwarten. Eine Distorsion beziehungsweise Kontusion der LWS und der BWS heile innerhalb weniger Wochen vollständig ab. Spätestens sechs Monate nach einem Trauma sei davon auszugehen, dass die Unfallfol - gen im Bereich der BWS und der LWS vollständig abgeheilt seien. Weiter beste hende Beschwerden könnten nicht mehr überwiegend wahrscheinlich als unfall - bedingt erklärt werden, insbesondere deshalb, da die Beschwerdeführerin bereits unter vorbestehende n LWS-Beschwerden gelitten habe und deswegen behan - delt worden sei . Mehrfach sei die Beschwerdeführerin auf eine psycholo gische Begleitung hingewiesen worden, welche sie jedoch abgelehnt habe. Auch sei wiederholt ein aktives Therapieregime vorgeschlagen worden. Bereits 1 ½ Monate nach dem Trauma sei eine schrittweise berufliche Reintegration emp fohlen worden. Diese sei bis zum heutigen Zeitpunkt nicht dokumentiert, sodass nicht mehr überwiegend wahrscheinlich von einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei.
- 4.1 4.1.1 Gemäss der bundesgerichtliche n Rechtsp re chung entspricht es ei ner medizini schen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfa llversicherungsrechts, dass prak tisch alle Diskusher nien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderun gen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonde ren Voraussetzungen, als eigent liche Ursache in Betracht fällt. Als weitgeh end unfallbedingt kann ein Band scheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3 [8C_677/2007]; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2014 vom
- September 2014, E. 5.2). Wird die Diskushernie bei degenerativem Vorzu stand durch den Unfall lediglich akti viert, nicht aber (weitgehend) verursacht, hat die Unfallversicherung nur Leis tungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerz syndrom zu erbringen. Nach derzeiti gem Wissensstand kann das Errei chen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboi schial gien nach drei bis vier Monaten erwartet werde n, wogegen eine allfällige rich tunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss . Eine traumatische Verschlimme rung eines klinisch stummen degenerativen Vor zustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2013 vom
- Juni 2014 E. 2.3). 4.1.2 Es ist dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall Beschwerden im Lendenwirbel säulen bereich hatte (vgl. z.B. Urk. 9/ 6 S. 1 und Urk. 9/36 S. 6); die Lumbalgie war somit vorbestehend. Darauf wies auch der erstbehandelnde Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 3. September 2013 hin. Sodann führte er in seinem Bericht aus, die Untersuchungen der HWS und der BWS (Röntgen) sowie des Schädels (MRI ) seien ohne Befund gewesen (vgl. E. 3.1 und E. 3.2). Gemäss Bericht der Klinik G.___ vom 26. Novem ber 2013 (Urk. 9/47) wurden beim gleichentags durchgeführten MRI-Untersuch der gesamten Wirbelsäule diskreteste degenerative Veränderungen C5/C6 bei mini maler Protrusion des Discus intervertebralis im Bereich der HWS sowie eine Diskopathie L4/5 mit kleiner subligamentärer Diskushernie median und eine breitbasige Protrusion ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression im Bereic h der LWS bildlich dargestellt (E. 3.6). Von ei ne r durch den Unfall verur sachte n strukturelle n Läsion im Bereich der BWS und der LWS ist also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen , wie bereits Dr. D.___ in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom
- Juni 2014 zutreffend ausführte (E. 3.12). Angesichts der Befunde , der im unfalla nalytischen Gutachten vom 14. Oktober 2013 genannten mittleren Beschleunigungswerte von circa 0,3 bis 1,2 g (E. 3.4) und der vor erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 4.1.1) erscheinen sodann auch die kreisärztlichen Feststellungen, wonach die geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 4. Juli 2013 zurückzuführen seien (E. 3.12), nachvollziehbar. Die Diskopa thie an der LWS (L4/5) war vorbestehend und erforderte schon vor dem Unfall die Durchführung von Therapiesitzungen (Urk. 9/6 S. 1) . Die diskrete ste n Ver änderung en C5/C6 an der HWS wurden im Bericht der Klinik G.___ als degenerativ beschrieben und sind daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht unfallkausal. Eine richtunggebende Verschlimmerung der dege nerativen Vor zustände konnte röntgenologisch nicht ausgewiesen werden. Eine vorübergehende Verschlimme rung ist zwar nicht auszuschliessen , doch ist diese in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten . Der Fallabschluss per 31. Mai 2014 erfolgte rund 11 Monate nach dem Unfallereignis vom 4. Jul i 2013 und somit zu einem Zeit punkt, in welchem davon auszugehen war , dass eine traumatische Verschlim merung abgeschlossen ist . Dafür spricht auch, dass die bei Fallabschluss weiter bestehenden Beschwerden weder neurologisch noch otoneurologisch erklärt werden konnten (E. 3.7 und E. 3.9). Eine psychische Überlagerung wurde von ärztlicher Seite her verschiedentlich vermutet, konnte aber nicht verifiziert wer den, da die Beschwerdeführer in eine r psychotherapeutische n Behandlung nicht zugänglich w ar (E. 3.5, E. 3.7 und E. 3.9). Dass Dr. D.___ in seiner kreisärztlichen Beurteilung in Anbetracht der zeitlichen Abläufe und der ärztlichen Feststellun gen davon ausging, es sei von keiner namhaften Verbesserung des Gesundheits zustandes durch weiterführende Behandlungsmassnahmen mehr auszugehen, erscheint sodann nachvollziehbar: Im Januar 201 4 wurden von Dr. C.___ (E. 3.7) nebst der bereits installierten Physiotherapie und Osteopathie weitere Therapiemassnahmen empfohlen (regelmässige Wärmeapplikation, aktive Strechinggymnasti k , tägliches Kreislauftraining); der spürbaren psychosomati schen Überlagerung müsse mit aktiven Therapiezielen entgegengewirkt werden. Rund zwei Monate später, am 7. April 2014, hielt Dr. A.___ in seinem Bericht fest, es sei schwierig, der Beschwerdeführerin sinnvolle therapeutische Optionen anzubieten . Physiotherapie und Osteopathie betreibe sie bereits. Er denke, dass vor allem in rheumatologischer und psychosomatischer Hinsicht Therapiebedarf bestehe (E. 3.9). Da ss die Beschwerdeführerin den ihr in Eigenregie zumutbaren, aktivierenden Therapieempfehlungen nachgekommen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen . An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Bericht der B.___ vom 30. Oktober 2013 (E. 3.5) auf die Notwendigkeit ein er MTT und psychotherapeutischen Behandlung hingewiesen worden war, diesbezüglich jedoch kein Zugang zur Beschwerdeführerin hatte gefunden werden können. Wesh alb dieser Bericht nicht verwert bar sein sollte (Urk. 1 S. 9), lässt sich nicht begründen. Die darin enthaltenen Feststellungen stehen keineswegs in Diskrepanz zu den Beobachtungen von Dr. C.___ und Dr. A.___ . Massgebend ist schliesslich, dass weder Dr. C.___ aus otoneurologischer Sicht (E. 3.7) noch Dr. A.___ aus neurologischer Sicht (E. 3.9) noch die Ärzte der B.___ aus somatischer Sicht (E. 3.5) eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit von weiteren (somatischen) Thera piemassnahmen abhängig machten, sondern die Beschwerdeführerin grundsätz lich für arbeitsfähig erachteten. Der Fa llabschluss per 31. Mai 2014 erweist sich somit als rechtens. 4.1.3 Etw as Gegenteiliges lässt sich weder dem Bericht von Dr. E.___ vom 19. Mai 2014 (E. 3.11) noch dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie, vom 10. Juni 2014 (Urk. 3/5) entnehmen. Dr. E.___ begnügte sich damit, in seinem Bericht vom 19. Mai 2014 (E. 3.11) sämtliche von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerde n aufzuführen. Befunde erhob er jedoch keine ; dementsprechend äusserte er sich auch nicht darüber, ob die beklagten Beschwerden objektivierbar seien oder nicht . Sein Fazit , der Unfall könne deshalb nicht abgeschlossen werden, weil sämtliche Beschwerden vorbe stehend seien, entbehrt somit jeglicher wissenschaftlichen Grundlage. Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 10. Juni 2014 (Urk. 3/5) fest, er habe die Beschwerdeführerin schon im Jahr 2010 behandelt. Im November (2013) sei eine Verlaufsaufnahme der LWS durchgeführt worden und im Wesentlichen ein unverändertes Bild mit einer Osteochondrose L4/5 mit einer deutlichen HIZ ( Hyper Intensity Zone ) gesehen worden . Im Bereich der HWS werde eine sehr diskrete Veränderung bei C5/6 gesehen, die mit den Beschwer den wahrscheinli ch nicht im Zusammenhang stehe . Es sehe wohl so aus, dass die Beschwerdegegnerin ihre Zahlungen einstelle, wie es in der Regel in solchen Fällen mit einer eindeutigen Vorschädigung auch zu erwarten sei . Er finde eine sehr isolierte Druckdolenz suboccipital rechts. Möglicherweise liege eine Verlet zung des Gelenks C2/3 vor, welches neben dem Segment C5/6 das am häufigs ten verletzte Gelenk im Rahmen eines Schleudertraumas sei. Daraus ergibt sich, dass Dr. F.___ einem Fallabschluss n ichts entgegen zu setzen hatte . Er führt e die Beschwerden im Bereich der HWS nicht einmal auf die Veränderun gen bei C5/6 zurück. Über eine Verletzung des Gelenkes C2/3 konnte Dr. F.___ ausserdem nur spekulieren . Eine entsprechende Verletzung wurde im MRI vom 26. November 2013 jedenfalls nicht nachgewiesen (E. 3.6). Der Bericht von Dr. F.___ enthält im Übrigen bloss Angaben über die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie mögliche Schmerzthe rapien . Darüber, ob die Schmerzen nicht nur aus Sicht der Beschwerdeführerin, sondern auch aus seiner Sicht unfallkausal seien, äusserte er sich nicht. Inwie fern Dr. F.___ die kreisärztliche Beurteilung widerlegt haben soll (Urk. 1 S. 4), ist somit nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist überdies, worauf die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf angeblich zu tiefe Zink-, Eisen -, Vitamin B12- und Hormonwerte (Urk. 1 S. 6) hinauswill. Nebst dem Umstand, dass kein entsprechender ärztli cher Bericht vorgelegt wurde , kann ke in Zusammenhang zwischen den besagten Werten und de m Unfall hergestellt werden. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. 4.2 4.2.1 Mit dem Fallabschluss ist zu prüfen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Juli 2013 und den fort bestehenden Beschwerden besteht . Da die adäquate Kausalität als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt (E. 1.4.2), ist zunächst zu prüfen, ob im konkreten Fall solche Unfallfolgen vor liegen oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unfallfolgen erst dann als organisch objektiv ausgewiesen gelten, wenn die erhobenen Befunde mit appa rativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (BGE 134 V 231 f. E. 5.1). Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann als erstellt gelten, dass den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst klar nachweisbaren strukturellen Veränderung zugrunde liegt ( vgl. E. 4.1.2) . Festzuhalten ist ausser dem , dass aufgrund klinischer Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit rechtsprechungsgemäss nicht auf ein klar fassbares unfallbe dingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes geschlossen wer den kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2008 vom
- April 2009). Selbst wenn die geltend gemachten Nacken- und thorakolumbalen Beschwerden damit klinisch fassbar wären, würden sie keine organische Gesundheitsstörung darstellen. We iter konnte weder im Rahmen der neurologischen noch der oto neurologischen Abklärung für den Schwindel eine organische Ursache gefunden werden ( E. 3.7 und E. 3.9 ). Hinsichtlich der geltend gemachten Schlaf- , Konzentrations- und Sehstörungen, sowie der Müdigkeit, Reizbarkeit und Ver gesslichkeit seit dem Unfall ist schliesslich zu bemerken, dass es sich hier um organisch nicht objektiv ausgewiesene Befindlichkeitsstörungen handelt, welche ebenfalls nicht einem organischen Substrat zugeordnet werden konn ten (vgl. E. 3.3., E. 3.7 und E. 3.9). Bei diesem Ergebnis kann auf eine abschliessende Beurteilung der natürliche n Kausalität verzichtet werden . Unter Berücksichtigung des „typischen, bunten Beschwerdebildes“ nach dem Unfall vom 4. Juli 2013 ist es nicht zu beanstan den, dass d ie Beschwerdegegnerin die Adäquanzprüfung anhand der sogenann ten Schleudertrauma-Praxis vornahm . Anders als im Falle einer psychischen Fe hlentwicklung nach einem Unfall – ob eine solche hier vorliegt, kann im Ergebnis offen gelassen werden (vgl. E. 4.2.3) - ist demnach auf eine Differen zierung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367 und 369 E. 4b S. 382 f.). 4.2.2 Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, welche bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden; dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzog, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektiv e gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Perso nen nach sich zog (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil des Bun desgerichts 8C_799/2008 vom 1
- Februar 2009 E. 3.2.1). Dass die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 4. Juli 2013 als leichten Unfall qualifizierte (Urk. 2 S. 13), ist angesichts des Unfallhergangs und der dabei ent wickelten Kräfte (Sachverhalt Ziff. 1.1 und E. 3.4) nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wandte im Beschwerdeverfahren denn auch nichts gegen die se Einschätzung ein (vgl. Urk. 1). Der adäquate Kausalzusammenhang ist bei leichten Unfällen in der Regel zu verneinen. Anhaltspunkte dafür, weshalb hier eine Ausnahme von der Regel zur Anwendung käme , gibt es nicht und wurde auch nicht dargelegt . Die Beschwer deführerin hat somit auch keinen Anspruch auf weitere Geldleistungen der Beschwerdegegnerin in Form einer Integritätsentschädi gung oder einer Invali denrente.
- 2. 3 Sollte es bei der Beschwerdeführerin zu einer psychischen Fehlentwicklung gekommen sein , würde dies am Ergebnis nichts ändern . Denn auch dann ent fiele aufgrund der Qualifikation des Ereignisses vom 4. Juli 2013 als leichter Unfall e in adäquater Kausalzusammenhang: Bei einfachen Unfällen kann die Adä quanz des Kausalzusammenhangs in der Regel ohne weiteres verneint wer den, da solche Ereignisse nicht geeignet erscheinen, zu einer psychischen Fehl entwicklung zu führen (BGE 115 V 133 E. 6a). Ausnahmsweise (beispielsweise bei einem verzögerten Heilungsverlauf, bei einer langdauernden Arbeitsunfä higkeit oder bei Komplikationen durch eine besondere Art der erlittenen Verlet zung; vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.) ist die Adäquanzfrage zwar auch bei leichten Unfällen zu prüfen, wobei die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom
- Mai 2009 E. 5.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall lassen indes keine Anhaltspunkte auf einen solchen Ausnahmefall schliessen. 4.2.4 Für den Fall, dass das Gericht die Sache nicht zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweise, beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, bei welchem sie über den wei teren Behandlungsverlauf berichten könne ( Urk. 1 S. 5). Für die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels besteht jedoch kein Anlass, da der weitere Behandlungsverlauf nicht relevant ist . 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00250 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
31. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig Anwaltsbüro Lätsch + Hässig Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.
Die 1990 geborene X.___ , ausgebildete Hauswirtschafterin, bezog seit
7. Januar 2013 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.
In der Schaden meldung vom
31. Juli 2013 (Urk. 9/ 1 ) berichtete die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen, die Versi cherte habe am 4. Juli 2013 bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma erlitten . Gemäss Poliz eirapport vom 29. Juli 2013 befand sich die Versicherte am 4. Juli 2013, nachmittags,
auf dem Beifahrersitz eines Autos (Alfa Romeo 156 ) , welches innerorts über eine Kreuzung fuhr , als von der linken Seite her ein Personenwagen (Citroën C1 ) in die hintere linke Seite des Alfa Romeo prallte. Die Versicherte gab am Unfallort gegenüber der Polizei zur Auskunft, keine Schmerzen zu verspüren. Starke Kopfschmerzen traten gemäss der Versi cherten aber am Abend auf, weshalb sie sich bei der Polizei erneut meldete (Urk. 9/23). Dr. med. Y.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleuni gungstrauma vom 3. September 2013 (Urk. 9/25) die Diagnose eines HWS-Dis torsion straumas
Grad II (gemäss QTF-Klassifikation) und attestierte der Versi cherten, welche sich noch am Tag des Unfalls in seine Behandlung begeben hatte, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. Juli bis 7. August 2013 (Urk. 9/19 S. 5-7). M ed. pract . Z.___ , Facharzt für Chirurgie und All gemeine Medizin, atte stierte der Versicherten ab dem 8.
August 2013 eine 10 0%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/19 S. 8).
Die SUVA kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (Schreiben vom 22. August 2013; Urk. 9/15). Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neurologie, welcher die Versi cherte am 19. August 2013 untersucht hatte, stellte in seinem Konsiliarb ericht zu Händen Dr. Z.___ vom 22. August 2013 die Diagnose „posttraumatische Kopfschmerzen und Schwinde l“ . Er hielt dafür, dass die Pr ognose prinzipiell sehr gut sei und d ie Arbeitsfähigkeit in 2 Wochen mit 50 % und in 4 Wochen mit 100 % wieder gegeben sein sollte (Urk. 9/22). Die SUVA veranlasste am 11. Oktober 2013 ein ambulantes HWS-Assessment in der B.___ (Urk. 9/31) und zog das von der Schweizerischen Mobi liar Versicherungsgesellschaft AG in Auftrag gegebene (vgl. Urk. 9/30 und Urk. 9/32 S. 1-2) und von der AXA Versicherungen AG erstellte unfallanalyti sche Gutachten vom 14. Oktober 2013 bei (Urk. 9/33). Am 26. November 2013 wurde ein MRT der HWS, der BWS und der LWS durchgeführt (Urk. 9/47). Dr. med. C.___ , versicherungsinterne Fachärztin FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichts chirurgie , erstattete am 23. Januar 2014 den Bericht über die otoneurologische Untersuchung der Versicherten vom 22. Januar 2014 (Urk. 9/53). Sie kam zum Schluss, eine (schrittweise) Integration ins Berufsleben sollte möglich sein, begleitet durch noch regelmässige muskellockernde physio- osteopathische Unterstützung im Schulter-Nackenbereich. Dabei sei die vorbestehende ver tebragene Belastung mit zur Kenntnis zu nehmen (Urk. 9/53 S. 3). Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2014 fest, während den nächsten zwei Monaten sei auf eine aktive Behandlung umzustellen. Ein stabiler Zustand sei in 2 Monaten zu erwarten. Die berufliche Integration sollte unterstützend bereits begonnen wer den (Urk. 9/57). Dr. A.___ untersuchte die Versicherte am 31. März 2014 erneut und hielt in seinem Bericht vom 7. April 2014 fest, aus neurologischer Sicht lasse sich eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit nicht aufrechterhalten (Urk. 9/68). Dr. Z.___ attestierte der Versicherten ab dem 16. April 2014 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/73). Dr. D.___ ging in seiner Stellung nahme vom 24. April 2014 vom Erreichen des medizinischen Endzustandes beziehungsweise von keiner namhaften Verbesserung durch weiterführende Behandlungsma ssnahmen
aus (Urk. 9/75). Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen deshalb per 31. Mai 2014 ein ,
unter Verneinung eines Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung (Urk. 9/77). Nach Wechsel des Hausarztes legte d ie Versicherte der SUVA die Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. April 2014 von Dr. med. lic . phil. E.___ , Facharzt FMH für Al lgemeine Medizin, vor (Urk. 9/79). Daraufhin holte die S UVA bei Dr. E.___ den Bericht v om 19. Mai 2014 ein (Urk. 9/83). Am 3. Juni 2014 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Einstellungsverfü gung der SUVA vom 2. Mai 2014 (Urk. 9/85). Dr. D.___ erstattete am 6. Juni 2014 seine kreisärztliche Beurteilung aufgrund der Akten und hielt darin an seiner Einschätzung vom 24. April 2014 fest (Urk. 9/87). Diese Beurteilung wurde der Versicherten zugestellt (Urk. 9/88), welche am 16. Juni 2014 an ihrer Einsprache und den darin gestellten Anträgen festhielt (Urk. 9/89). Mit Ent scheid vom 25. September 2014 wies die SUVA die Einsprache der Versicherten vom 3. Juni 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 9/94]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben , und es seien die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Taggeld-, Renten- und Hei lungskostenleistungen sowie eine Integritätsentschädigung) zu erbringen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung (Einholung eines externen mul tidisziplinären medizinischen Gutachtens sowie eines externen, unabhängigen Assessments) und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
27. November 2014 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2014 angezeigt wurde (Urk. 10). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 UVG). 1.2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begriffes „ namhaft" in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitli che Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16.
Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der SUVA gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16.
Januar 2014 E. 3.5). 1.3
1.3.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.3.3
Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit . c ATS G) und der Beweis wür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen). 1.3.4
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.4 1.4.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4.2
Hervorzuheben ist, dass die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversi cherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1). Objektivierbar sind Untersuchungser gebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiese nen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehnisablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Recht sprechung rechtfertigt, so sind hiebei die durch BGE 134 V 109 E. 10 präzisier ten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/ aa ; sog. Psycho-Praxis), anzuwenden (BGE 138 V 248 E. 4 mit Hinweisen). Die Symptomatik nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS weist somatische und psychische Komponenten wie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüd barkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensverän derung
u.s.w . auf (BGE 117 V 359 E. 4b). Daher erfolgt die Adäquanzbeurtei lung nach Distorsionen der HWS (ohne nachweisbare organische Unfallfolgen) grundsätzlich nach der Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 109, welche für die Beurteilung der Adäquanz nicht zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden differenziert. Dies führt dazu, dass die in BGE 115 V 133 und BGE 134 V 109 unterschiedlich umschriebenen Adäquanzkriterien bei Folgen eines Schleudertraumas eher als bei einer nach einem Unfall aufgetretenen psychi schen Fehlentwicklung erfüllt sind. Deshalb muss die Zuordnung der Beschwer den insoweit geklärt sein, bevor entschieden werden kann, nach welcher Methode sich die Adäquanzprüfung richtet. Dabei ist es grundsätzlich Aufgabe der medizinischen Fachleute, darüber Auskunft zu geben, ob eine bestehende psychische Problematik als Teil des einer Differenzierung kaum zugänglichen, somatisch-psychischen Beschwerdebildes im Sinn der Schleudertrauma-Recht sprechung zu betrachten ist, oder aber ein von diesem zu trennenden, eigen ständiges psychisches Leiden darstellt. Denn wenn in der Expertise überzeugend dargetan wird, dass die psychische Störung nicht Symptom der Verletzung ist, kann dafür eine andere Ursache gesehen werden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_710/2011 vom 1. Juni 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom
4. Juli 2013 über den 31. Mai 2014 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom
4. Juli 2013 stehen. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. September 2014 zusammengefasst aus , es könne auf die kreisärztliche Beur teilung vom 6. Juni 2014 abgestellt werden, welche sich mit den übrigen medizi nischen Berichten decke. Mit dem Kreisarzt Dr. D.___ sei somit davon auszugehen, dass eine Distors ion beziehungsweise eine Kontusion der Lendenwirbelsäule und der Brustwirbelsäule spätestens sechs Monate nach dem Unfall vollständig abge heilt sei und die daneben noch geklagten Beschwerden nicht auf einem objekti vierbaren organischen Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung beru h en würden . Das Ereignis vom 4. Juli 2013 sei mit Blick auf die Rechtsprechung sodann als leichter Unfall zu qualifizieren, weshalb ein adäquater Kausalzusam menhang zwischen diesem und den noch geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden verneint werden müsse. Der Fallabschluss per 31. Mai 2014 sei somit rechtens. Es bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädi gung (Urk. 2). 2.3
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor,
die Beschwer - degeg nerin habe es in un zulässiger Weise unterlassen, den Arztberich t von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, bei welchem am 4. Juni 2014 noch eine Abklärung angesta nden sei, einzuholen. Damit sei sie ihre r Abklärungspflicht nicht nachgekommen .
Dr. F.___
habe festgehalten, dass der Unfall die vorbestehenden Lumbalgien massiv verstärkt habe und der Zustand vor dem Unfall noch nicht wieder habe hergestellt werden können. Dr. F.___ habe auch
ausge führt, möglicherweise liege eine Verlet zung des Gelenks C2/3 vor . Es stehe deshalb heute noch nicht abschliessend fest, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall keine organisch nachweisbaren Beschwerden erlitten habe. Dr. E.___ habe zudem sehr tiefe Zink- und Eisen werte , zu tiefe Testosteron- und Östrogenwerte sowie einen extremen Vitamin B12-Mangel festgestellt. Ohne den Unfall hätten die schlechten Werte nicht zu den seit dem Unfall anhaltenden Symptomen geführt. Hinsichtlich der posttrau matischen Belastungsstörung habe Dr. E.___ der Beschwerdeführerin eine psy chiatrische Behandlung empfohlen, in welche sich diese begeben werde. Die Beschwerdegegnerin habe sodann den Beweis nicht erbracht, das s der S tatus quo sine vel ante eingetreten sei. Bereits Dr. C.___ sei in ihrem Arztbericht vom 23. Januar 2014 nicht vom Erreichen des Endzustandes ausgegangen. Weiter sei der Bericht der B.___ vom 30. Oktober 2013 nicht verwertbar. Es sei ihr unterstellt worden, sie beteilige sich nicht aktiv am Heilungsprozess und zeige eine schlechte Leistungsbereitschaft, was nicht nur falsch, sondern auch verlet zend sei. Die Beschwerdeführerin habe Mitte Oktober 2014 einen Arbeitsversuch in einem kleinen Teilpensum bei der Spitex begonnen. Ihr unfallbedingter Gesundheitszustand lasse sich noch massgeblich verbessern, wodurch sie ihre vorherige 100%ige Arbeitsfähigkeit wieder erlangen werde (Urk. 1) . 3. 3.1
Dr. Y.___ stellte i m Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervi kalem Beschleunigungstrauma vom 3. September 2013 (Urk. 9/25) die Diagnose eine s
HWS- Distorsion traumas
Grad II (gemäss QTF-Klassifikation) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfall sofort Kopf- und Nackenschmerzen verspürt mit einer Schmerzintensität von 2 (Skala von 0-10). Sodann habe sie Beschwerden an der Brustwirbelsäule (BWS) mit einer Schmerzintensität von 4 verspürt und nach 24 Stunden auch an der HWS. Probleme mit der Lendenwirbelsäule (LWS) habe sie schon vor dem Unfall gehabt. Einen Kopfanprall habe es gemäss Beschwerdeführerin nicht gegeben. Die bildgebenden Untersuchungen der HWS und der BWS (Röntgen) sowie des Schädels ( MRI) seien ohne Befund gewesen (Urk. 9/25 S. 3). 3.2
Im Bericht der Klinik G.___
vom 5. August 2013 (Urk. 9/11) wurde d as gleichentags angefertigte MRT -Bild des Schädels als unauffällig beschrieben. Es bestehe kein Subduralhämatom . Sichtbar seien kleinste Signalalterationen hoch frontal, welche unspezifisch seien und auch bei Gesunden häufig gesehen wür den. 3.3
Dr. A.___ , welcher die Versicherte am 19. August 2013 neurologisch unter sucht hatte, stellte in seinem Bericht vom 22. August 2013 (Urk. 9/22) die Diag nose „posttraumatische Kopfschmerzen und Schwindel“. Der Beschwerdeführe rin sei unmittelbar nach dem Unfall l eicht übel gewesen. Rund 2 Stunden später hätten sich Schwindel und Kopfschmerzen eingestellt, welche in der Folge für rund 2 Wochen stark zugenommen hätten. Neben den Schmerzen stünden Schwindelbeschwerden im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin leide sodann unter Verspannungen im Schulter-/Nackenbereich beidseits , und die bekannten lumbalen Rückenschmerzen hätten sich ausserdem akzentuiert. Dr. A.___ hielt in seiner Beurteilung fest, fokal neurologische Defizite bestünden nicht, und das bereits durchgeführte MRI des Schädels sei ohne relevante pathologi sche Befunde gewesen. Er hielt dafür, dass die Prognose prinzipiell sehr gut sei, und
d ie Arbeitsfähigkeit in 2 Wochen mit 50 % und in 4 Wochen mit 100 % wieder gegeben sein sollte . 3.4
Gemäss dem unfallanalytischen Gutachten vom
14. Oktober 2013 (Urk. 9/33) erfuhr der Alfa Romeo , in welchem die Beschwerdeführerin als Beifahrerin sass , durch den Seitenan prall eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von circa 1 bis maximal 4 km/h. Auf das Fahrzeug wirkte eine mittlere Beschleunigung von circa 0,3 bis 1,2 g ein. Die Personen im Alfa Romeo bewegten sich infolge der Kollision in einem Winkel von ca. 60° (zur Fahr zeugläng sachse ) sehr leicht nach links . 3.5
Im Bericht der B.___ vom 30. Oktober 2013 (Urk. 9/36) , wo am 24. Oktober 2013 ein ambulantes Assessment durchgeführt worden war, wurde festgehalten, die aktuelle Problematik bestehe in einer (1) erheblichen Symp tomausweitung (bei der Interpretation der Befunde sei das Ergebnis der emp fohlenen psychiatrischen Abklärung zu berücksichtigen) , (2) intermittierend auftretenden Kopfschmerzen fronto -temporal beidseits, (3) einem ungerichteten Drehschwindel, in Zusammenhang mit Kopfschmerzen auftretend, mit Synko penneigung , (4) fast konstant vorhandenen Schmerzen im Schulter-/Nackenbereich bis mittlere BWS, (5) konstant vorhandenen LWS-Beschwerden, (6) Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen sowie (7) depressiven Symp tomen und Durch schlafstörungen. Die Ärzte hielten in ihren Schlussfolgerungen fest , die Beschwerdeführerin habe beim Assessment eine mässige bis schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt. Die minimale Performance sei knapp erreicht worden. Es habe kein Zugang für aktive und passive Therapiemassnahmen gefunden werden können. Anhand der Abklärungsresultate würden eine physi otherapeutische aktivierende Bewegungstherapie sowie eine medizinische Trai ningstherapie (MTT) dreimal pro Woche empfohlen. Gleichzeitig solle die Beschwerdeführerin beim Erarbeiten von Selbsthilfemassnahmen unterstützt werden, welche sie selbst bei kurzfristigen Schmerzsteigerungen anwenden könne. Die Beschwerdeführerin sei momentan jedoch nicht dazu bereit, die erwähnten therapeutischen Massnahmen in der Physiotherapie oder im MTT durchzuführen. Auch im Probetraining während des Assessments seien das Erstellen eines Heimübungsprogrammes sowie der Versuch verschiedener passi ver Massnahmen, wie die lokale Wärmeapplikation oder das Ausprobieren eines Tempurkissens , abgelehnt worden. Zur Erweiterung der aktivierenden Mass nahmen würden regelmässige Spaziergänge in der Natur, das Durchführen von Ausdaueraktivität sowie die Wiederaufnahme der bis zum Unfall durchgeführ ten Hobby-Aktivitäten empfohlen. Auch hierbei habe kein Zugang gefunden werden können. So lange sie die Aktivitäten (z.B. das Reiten) nicht in ihrem gewohnten, vollen Ausmass ausführen könne, müsse sie es gar nicht erst versu chen. Eine schrittweise Steigerung von Aktivitäten, z.B. beim Reiten, lehne die Beschwerdeführerin ab. Zusätzlich zur körperbezogenen Behandlung werde eine psychotherapeutisch e Betreuung der Beschwerdeführerin als unbedingt notwen dig erachtet. Die psychosoziale Situation spiele bei der Beschwerdeführerin eine tragende Rolle. Auch in dieser Hinsicht sei sie nicht zugänglich, sie lehne eine psychotherapeutische Behandlung ab. Prinzipiell spreche aus somatischer Sicht nichts gegen die Suche einer neuen Arbeit, jedoch müsse die psychische Ver fassung der Beschwerdeführerin hierbei berücksichtigt werden. 3.6
Gemäss Bericht der Klinik G.___ vom 26. November 2013 (Urk. 9/47) , über die gleichentags aufgenommene MRT
der BWS, der HWS und der LWS seien diskreteste degenerative Veränderungen C5/C6 bei minimaler Protrusion des Discus
intervertebralis im Bereich der HWS sowie eine Diskopathie L4/5 mit kleiner subligamentärer Diskushernie median und eine breitbasige
Protrusion ohne Hinweis au f eine Nervenwurzelkompression im Bereich der LWS b ildlich dargestellt worden . Insgesamt hätten sich in der ganzen Wirbelsäule keine Spi nalkanalstenose und kein Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression gezeigt. 3.7
Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 23. Januar 2014 (Urk. 9/53) über die otoneurologische Untersuchung vom 22. Januar 2014 fest, durch die Untersu chungsbefunde könne eine vestibulospinale Pathologie ausgeschlossen werden . Die peripheren und zentral-vestibulären Funktionen seien klinisch und appara tiv als normal zu beurteilen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel oder einen Status nach Commotio labyrinthi . Anlässlich der Untersuchung falle auf, dass die Beschwerdeführerin in der spontanen Bewegung keine Schonhaltung zeige und auch bei der Unter suchung keine pathologischen Nystagmen
dokumentierbar seien, obwohl sub jektiv bei langer Kopfreklination und Kopftieflagerung ein Unwohlsein und unsystematisches Schwindelgefühl beschrieben würden. Obwohl die Beschwer deführerin zwei Tage vor dem Untersuch beim Osteopathen in Behandlung gewesen sei, seien die linke Schultermuskulatur (M. Trapezius ) und eine para vertebrale
Myogelose links C3/4 noch spürbar und wohl für ausstrahlende Cephalea im Frontotemporalbereich hauptsächlich verantwortlich. Es würden regelmässige Wärmeapplikation und aktive Strechinggymnastik sowie tägliches Kreislauftraining empfohlen. Eine angstüberlagerte Schon- und Vermeidungs haltung betreffend Kreislauftraining und Muskelaufbautraining sei trotz fehlen den strukturellen Läsionen im Gespräch deutlich wahrnehmbar. Eine psychoso matische Überlagerung in der persönlich unbewussten Unfallopfersymptomatik sei spürbar; dieser müsse mit aktiven Therapiezielen weiter entgegengewirkt werden. E ine (schrittweise) Integration ins Berufsleben sollte möglich sein, begleitet durch noch regelmässige muskellockernde physio- osteopathische Unterstützung im Schulter-Nackenbereich. Dabei sei die vorbestehende ver tebragene Belastung mit zuberücksichtigen . 3.8
Dr. D.___ hielt in seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom 3. Februar 2014 (Urk. 9/57) fest, dass eine strukturelle Unfallfolge mit überwiegender Wahr scheinlichkeit habe ausgeschlossen werden können. Aufgrund der Stellung nahme von Dr. C.___ sei in 2 Monaten ein stabiler Zustand zu erwarten. Die berufliche Reintegration sollte unterstützend bereits jetzt begonnen werden. 3.9
Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 7. April 2014 (Urk. 9/68) fest, es liege eine unbefriedigende Situation auch rund 8 Monate nach dem Verkehrsunfall vor. Die neurologische Untersuchung sei unauffällig, es zeigten sich keine fokalen Defizite. Es sei schwierig, der Beschwerdeführerin sinnvolle therapeuti sche Optionen anzubieten. Physiotherapie und Osteopathie betreibe sie bereits. Zusätzliche medikamentöse Massnahmen halte er nicht für sehr erfolgsverspre chend . Am ehesten könnten rheumatologisch e Ansätze bezüglich der Rücken beschwerden helfen. Von einer psychologischen Beratung und Betreuung sei die Beschwerdeführerin gar nicht angetan, obwohl dieser Vorschlag sicher seine Berechtigung habe. Auch für eine stationäre Behandlung mit psychosomati schem Sch w erpunkt sei die Beschwerdeführerin kaum zu motivieren. Andere Ursachen für den Schwindel als eine posttraumatische beziehungsweise später somatoforme Komponente könne er nicht postulieren. Er denke, dass vor allem in rheumatologischer und psychosomatischer Hinsicht Therapiebedarf bestehe. Aus neurologischer Sicht lasse sich eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit nicht aufrechterhalten. 3.10
Dr. D.___ hielt in seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom 24. April 2014 fest, eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht mehr zu erwarten. Auch der Neurologe habe keine relevanten Behandlungsvorschläge mehr machen können, womit auch der Facharzt von keiner namhaften Verbesserung durch weiterführende Behandlungsmassnahmen mehr ausgehe (Urk. 9/75). 3.11
Dr. E.___ listete in seinem Bericht vom 19. Mai 2014 (Urk. 9/83) sämtliche von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden seit dem Unfall auf und hielt fest, der Unfall könne derzeit noch nicht abgeschlossen werden, da sämtli che Beschwerden nicht vorbestehend seien. Aus seiner Sicht sei es notwendig, differenzialdiagnostische Abklärungen vorzunehmen, um allfällige, den Hei lungsprozess negativ beeinflussende Faktoren auszuschliessen beziehungsweise auch Faktoren zu finden, welche sich möglicherweise bereits zum Zeitpunkt des Traumas ungünstig ausgewirkt hätten (erhöhte Vulnerabilität). 3.12
Dr. D.___ führte in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 6. Juni 2014 (Urk. 9/87) aus, die diversen radiologischen Untersuchungen seien bezüglich Unfallfolgen unauffällig. Eine strukturelle Läsion im Bereich der BWS und der LWS habe ausgeschlossen werden können. Aufgrund der Stabilisierung des Oberkörpers im Autositz bei nur geringer Krafteinwirkung (0.3-1.2 g) sei eine strukturelle Läsion im Bereich der BWS und der LWS auch nicht überwiegend wahrscheinlich zu erwarten. Eine Distorsion beziehungsweise Kontusion der LWS und der BWS heile innerhalb weniger Wochen vollständig ab. Spätestens sechs Monate nach einem Trauma sei davon auszugehen, dass die Unfallfol - gen im Bereich der BWS und der LWS vollständig abgeheilt seien. Weiter beste hende Beschwerden könnten nicht mehr überwiegend wahrscheinlich als unfall - bedingt erklärt werden, insbesondere deshalb, da die Beschwerdeführerin bereits unter vorbestehende n LWS-Beschwerden gelitten habe und deswegen behan - delt
worden sei . Mehrfach sei die Beschwerdeführerin auf eine psycholo gische Begleitung hingewiesen worden, welche sie jedoch abgelehnt habe. Auch sei wiederholt ein aktives Therapieregime vorgeschlagen worden. Bereits 1 ½ Monate nach dem Trauma sei eine schrittweise berufliche Reintegration emp fohlen worden. Diese sei bis zum heutigen Zeitpunkt nicht dokumentiert, sodass nicht mehr überwiegend wahrscheinlich von einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. 4. 4.1
4.1.1
Gemäss der bundesgerichtliche n Rechtsp re chung entspricht es ei ner medizini schen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfa llversicherungsrechts, dass prak tisch alle Diskusher nien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderun gen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonde ren Voraussetzungen, als eigent liche Ursache in Betracht fällt. Als weitgeh end unfallbedingt kann ein Band scheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3 [8C_677/2007]; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2014 vom 3. September 2014, E. 5.2). Wird die Diskushernie bei degenerativem Vorzu stand
durch den Unfall lediglich akti viert, nicht aber (weitgehend) verursacht, hat die Unfallversicherung nur Leis tungen für das unmittelbar im Zusammen hang mit dem Unfall stehende Schmerz syndrom zu erbringen. Nach derzeiti gem Wissensstand kann das Errei chen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboi schial gien nach drei bis vier Monaten erwartet werde n, wogegen eine allfällige rich tunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss . Eine traumatische Verschlimme rung eines klinisch stummen degenerativen Vor zustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2013 vom 4. Juni 2014 E. 2.3). 4.1.2
Es ist dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall Beschwerden im Lendenwirbel säulen bereich hatte (vgl. z.B. Urk. 9/ 6 S. 1 und Urk. 9/36 S. 6); die Lumbalgie war somit vorbestehend. Darauf wies auch der erstbehandelnde Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 3. September 2013 hin. Sodann führte er in seinem Bericht aus, die Untersuchungen der HWS und der BWS (Röntgen) sowie des Schädels (MRI ) seien ohne Befund gewesen (vgl. E. 3.1 und E. 3.2). Gemäss Bericht der Klinik G.___ vom 26. Novem ber 2013 (Urk. 9/47) wurden beim gleichentags durchgeführten MRI-Untersuch der gesamten Wirbelsäule diskreteste degenerative Veränderungen C5/C6 bei mini maler Protrusion des Discus
intervertebralis im Bereich der HWS sowie eine Diskopathie L4/5 mit kleiner subligamentärer Diskushernie median und eine breitbasige
Protrusion ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression im Bereic h der LWS bildlich dargestellt (E. 3.6).
Von ei ne r durch den Unfall verur sachte n strukturelle n Läsion im Bereich der BWS und der LWS ist also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen , wie bereits Dr. D.___ in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 6. Juni 2014 zutreffend ausführte (E. 3.12). Angesichts der Befunde , der im unfalla nalytischen Gutachten vom 14. Oktober 2013 genannten mittleren Beschleunigungswerte von circa 0,3 bis 1,2 g (E. 3.4)
und der vor erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 4.1.1) erscheinen sodann auch die kreisärztlichen Feststellungen, wonach die geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 4. Juli 2013 zurückzuführen seien (E. 3.12), nachvollziehbar. Die Diskopa thie
an der LWS (L4/5) war vorbestehend und erforderte schon vor dem Unfall die Durchführung von Therapiesitzungen (Urk. 9/6 S. 1) . Die diskrete ste n Ver änderung en
C5/C6 an der HWS wurden im Bericht der Klinik G.___ als degenerativ beschrieben und sind daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls nicht unfallkausal. Eine richtunggebende Verschlimmerung der dege nerativen Vor zustände konnte röntgenologisch
nicht ausgewiesen werden. Eine vorübergehende Verschlimme rung ist zwar nicht auszuschliessen , doch ist diese in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten . Der Fallabschluss per 31. Mai 2014 erfolgte rund 11 Monate nach dem Unfallereignis vom 4. Jul i 2013 und somit zu einem Zeit punkt, in welchem davon auszugehen war , dass eine traumatische Verschlim merung abgeschlossen ist . Dafür spricht auch, dass die bei Fallabschluss weiter bestehenden Beschwerden weder neurologisch noch otoneurologisch erklärt werden konnten (E. 3.7 und E. 3.9). Eine psychische Überlagerung wurde von
ärztlicher Seite her verschiedentlich vermutet, konnte aber
nicht verifiziert wer den, da die Beschwerdeführer in eine r psychotherapeutische n Behandlung nicht zugänglich w ar (E. 3.5, E. 3.7 und E. 3.9).
Dass Dr. D.___ in seiner kreisärztlichen Beurteilung in Anbetracht der zeitlichen Abläufe und der ärztlichen Feststellun gen davon ausging, es sei von keiner namhaften Verbesserung des Gesundheits zustandes durch weiterführende Behandlungsmassnahmen mehr auszugehen, erscheint sodann nachvollziehbar: Im Januar 201 4 wurden von Dr. C.___
(E. 3.7) nebst der bereits installierten Physiotherapie und Osteopathie weitere Therapiemassnahmen empfohlen (regelmässige Wärmeapplikation, aktive Strechinggymnasti k , tägliches Kreislauftraining); der spürbaren psychosomati schen Überlagerung müsse mit aktiven Therapiezielen entgegengewirkt werden.
Rund zwei Monate später, am 7. April 2014, hielt Dr. A.___
in seinem Bericht fest, es sei schwierig, der Beschwerdeführerin sinnvolle therapeutische Optionen anzubieten . Physiotherapie und Osteopathie betreibe sie bereits. Er denke, dass vor allem in rheumatologischer und psychosomatischer Hinsicht Therapiebedarf bestehe
(E. 3.9).
Da ss die Beschwerdeführerin den ihr in Eigenregie zumutbaren, aktivierenden Therapieempfehlungen nachgekommen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen .
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Bericht der B.___ vom 30. Oktober 2013 (E. 3.5) auf die Notwendigkeit ein er MTT und psychotherapeutischen Behandlung hingewiesen worden war, diesbezüglich jedoch kein Zugang zur Beschwerdeführerin hatte gefunden werden können. Wesh alb dieser Bericht nicht verwert bar sein sollte (Urk. 1 S. 9), lässt sich nicht begründen. Die darin enthaltenen Feststellungen stehen keineswegs in Diskrepanz zu den Beobachtungen von Dr. C.___ und Dr. A.___ . Massgebend ist schliesslich, dass weder Dr. C.___ aus otoneurologischer Sicht (E. 3.7) noch Dr. A.___ aus neurologischer Sicht (E. 3.9) noch die Ärzte der B.___ aus somatischer Sicht (E. 3.5) eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit von weiteren (somatischen) Thera piemassnahmen abhängig machten, sondern die Beschwerdeführerin grundsätz lich für arbeitsfähig erachteten. Der Fa llabschluss per 31. Mai 2014 erweist sich somit als rechtens. 4.1.3
Etw as Gegenteiliges lässt sich weder dem Bericht von Dr. E.___ vom 19. Mai 2014 (E. 3.11) noch dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopä dische Chirurgie, vom 10. Juni 2014 (Urk. 3/5) entnehmen. Dr. E.___ begnügte sich damit, in seinem Bericht vom 19. Mai 2014 (E. 3.11) sämtliche von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerde n aufzuführen. Befunde erhob er jedoch keine ; dementsprechend äusserte er sich auch nicht darüber, ob die beklagten Beschwerden objektivierbar seien oder nicht . Sein Fazit , der Unfall könne deshalb nicht abgeschlossen werden, weil sämtliche Beschwerden vorbe stehend seien, entbehrt somit jeglicher wissenschaftlichen Grundlage. Dr.
F.___ hielt in seinem Bericht
vom 10. Juni 2014 (Urk. 3/5) fest, er habe die Beschwerdeführerin schon im Jahr 2010 behandelt. Im November (2013) sei eine Verlaufsaufnahme der LWS durchgeführt worden und im Wesentlichen ein unverändertes Bild mit einer Osteochondrose L4/5 mit einer deutlichen HIZ ( Hyper
Intensity Zone )
gesehen worden . Im Bereich der HWS werde eine sehr diskrete Veränderung bei C5/6 gesehen, die mit den Beschwer den wahrscheinli ch nicht im Zusammenhang stehe . Es sehe wohl so aus, dass die Beschwerdegegnerin ihre Zahlungen einstelle, wie es in der Regel in solchen Fällen mit einer eindeutigen Vorschädigung
auch zu erwarten sei . Er finde eine sehr isolierte Druckdolenz
suboccipital rechts. Möglicherweise liege eine Verlet zung des Gelenks C2/3 vor, welches neben dem Segment C5/6 das am häufigs ten verletzte Gelenk im Rahmen eines Schleudertraumas sei. Daraus ergibt sich, dass
Dr. F.___ einem Fallabschluss n ichts entgegen zu setzen hatte . Er führt e die Beschwerden im Bereich der HWS nicht einmal auf die Veränderun gen bei C5/6 zurück. Über eine Verletzung des Gelenkes C2/3 konnte Dr. F.___ ausserdem nur spekulieren . Eine entsprechende Verletzung wurde
im MRI vom 26. November 2013
jedenfalls nicht nachgewiesen (E. 3.6). Der Bericht von Dr. F.___ enthält
im Übrigen bloss Angaben über die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie mögliche Schmerzthe rapien . Darüber, ob die Schmerzen nicht nur aus Sicht der Beschwerdeführerin, sondern auch aus seiner Sicht unfallkausal seien, äusserte er sich nicht. Inwie fern Dr. F.___
die kreisärztliche Beurteilung widerlegt haben soll (Urk. 1 S. 4), ist somit nicht nachvollziehbar.
Nicht nachvollziehbar ist
überdies, worauf die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf angeblich zu tiefe Zink-, Eisen -, Vitamin B12- und Hormonwerte (Urk. 1 S. 6) hinauswill. Nebst dem Umstand, dass kein entsprechender ärztli cher Bericht vorgelegt wurde , kann ke in Zusammenhang zwischen den besagten Werten und de m Unfall hergestellt werden. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. 4.2 4.2.1
Mit dem Fallabschluss ist zu prüfen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Juli 2013 und den fort bestehenden Beschwerden besteht . Da die adäquate Kausalität als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt (E. 1.4.2), ist zunächst zu prüfen, ob im konkreten Fall solche Unfallfolgen vor liegen oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unfallfolgen erst dann als organisch objektiv ausgewiesen gelten, wenn die erhobenen Befunde mit appa rativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (BGE 134 V 231 f. E. 5.1). Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann als erstellt gelten, dass den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst klar nachweisbaren strukturellen Veränderung zugrunde liegt ( vgl. E. 4.1.2) .
Festzuhalten ist ausser dem , dass aufgrund klinischer Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit rechtsprechungsgemäss nicht auf ein klar fassbares unfallbe dingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes geschlossen wer den kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009). Selbst wenn die geltend gemachten Nacken- und thorakolumbalen Beschwerden damit klinisch fassbar wären, würden sie keine organische Gesundheitsstörung darstellen. We iter konnte weder im Rahmen der neurologischen noch der oto neurologischen Abklärung für den Schwindel eine organische Ursache gefunden werden ( E. 3.7 und E. 3.9 ). Hinsichtlich der geltend gemachten Schlaf- , Konzentrations- und Sehstörungen, sowie der Müdigkeit, Reizbarkeit und Ver gesslichkeit seit dem Unfall ist schliesslich zu bemerken, dass es sich hier um organisch nicht objektiv ausgewiesene Befindlichkeitsstörungen handelt, welche ebenfalls nicht einem organischen Substrat zugeordnet werden konn ten (vgl. E. 3.3., E. 3.7 und E. 3.9).
Bei diesem Ergebnis kann auf eine abschliessende Beurteilung der natürliche n Kausalität verzichtet werden . Unter Berücksichtigung des „typischen, bunten Beschwerdebildes“ nach dem Unfall vom 4. Juli 2013 ist es nicht zu beanstan den, dass d ie Beschwerdegegnerin die Adäquanzprüfung anhand der sogenann ten Schleudertrauma-Praxis vornahm . Anders als im Falle einer psychischen Fe hlentwicklung nach einem Unfall
– ob eine solche hier vorliegt, kann im Ergebnis offen gelassen werden (vgl. E. 4.2.3) - ist demnach auf eine Differen zierung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten
(BGE 117 V 359 E. 6a S. 367 und 369 E. 4b S. 382 f.).
4.2.2
Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, welche bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden; dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzog, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektiv e gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Perso nen nach sich zog (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil des Bun desgerichts 8C_799/2008 vom 1 1. Februar 2009 E. 3.2.1).
Dass die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 4. Juli 2013 als leichten Unfall qualifizierte (Urk. 2 S. 13), ist angesichts des Unfallhergangs und der dabei ent wickelten Kräfte (Sachverhalt Ziff. 1.1 und E. 3.4) nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wandte im Beschwerdeverfahren denn auch nichts gegen die se Einschätzung ein (vgl. Urk. 1). Der adäquate Kausalzusammenhang ist bei leichten Unfällen in der Regel zu verneinen. Anhaltspunkte dafür, weshalb hier eine Ausnahme von der Regel zur Anwendung käme , gibt es nicht und wurde auch nicht dargelegt . Die Beschwer deführerin hat somit auch keinen Anspruch auf weitere Geldleistungen der Beschwerdegegnerin in Form einer Integritätsentschädi gung oder einer Invali denrente. 4. 2. 3
Sollte es bei der Beschwerdeführerin zu einer psychischen Fehlentwicklung gekommen sein , würde dies am Ergebnis nichts ändern . Denn auch dann ent fiele aufgrund der Qualifikation des Ereignisses vom 4. Juli 2013 als leichter Unfall e in adäquater Kausalzusammenhang: Bei einfachen Unfällen kann die Adä quanz des Kausalzusammenhangs in der Regel ohne weiteres verneint wer den, da solche Ereignisse nicht geeignet erscheinen, zu einer psychischen Fehl entwicklung zu führen (BGE 115 V 133 E. 6a). Ausnahmsweise (beispielsweise bei einem verzögerten Heilungsverlauf, bei einer langdauernden Arbeitsunfä higkeit oder bei Komplikationen durch eine besondere Art der erlittenen Verlet zung; vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.) ist die Adäquanzfrage zwar auch bei leichten Unfällen zu prüfen, wobei die Kriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall lassen indes keine Anhaltspunkte auf einen solchen Ausnahmefall schliessen. 4.2.4
Für den Fall, dass das Gericht die Sache nicht zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweise, beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, bei welchem sie über den wei teren Behandlungsverlauf berichten könne ( Urk. 1 S. 5). Für die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels besteht jedoch kein Anlass, da der weitere Behandlungsverlauf nicht relevant ist . 4.3
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro